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قوانين سويسرا

Agriculture Law

صدر في 2000-04-30 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Landwirtschaftsgesetz (LaG)
اللغة
German
النوع
قانون
المنظمة
European Union
الدولة
سويسرا · Appenzell Innerrhoden
الموضوعات
Agricultural and rural development
الكلمات المفتاحية
basic legislation, agricultural development, mountain area, farming, agricultural commodities, contracts, subsidy/incentive, fees/royalties, internal trade, offences/penalties, agroecology

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  1. Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – April 2015 1 910.000 Landwirtschaftsgesetz (LaG) vom 30. April 20001 Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I.Rh., in Ausführung der Bundesgesetzgebung über die Landwirtschaft, Art. 32 des Tier schutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG) sowie gestützt auf Art. 20 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872,2 beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Art. 13 Dieses Gesetz bezweckt: a) die Förderung und Stärkung überlebensfähiger Haupt- und Nebenerwerbsbe triebe im Rahmen der kantonalen Volkswirtschaft; b) die Förderung einer marktorientierten, tiergerechten und umweltschonenden Landwirtschaft; c) die Erhaltung der natürlichen Produktionsgrundlagen; d) die Förderung der Produktion gesunder Nahrungsmittel und deren Absatz; e) die Sicherstellung der Kulturlandschaft in ihrer Schönheit durch nachhaltige Bewirtschaftung. Art. 24 1 Dieses Gesetz gilt für alle landwirtschaftlichen Gewerbe und Grundstücke - ein schliesslich Alpen und Weiden - sowie für Betriebe mit Nutztierhaltung und des pro duzierenden Gartenbaus. 2 Das Gesetz gilt ferner für weitere einzelbetriebliche oder gemeinschaftliche Projek te, die gemäss Bundesrecht im Geltungsbereich der landwirtschaftlichen Struktur verbesserungsmassnahmen liegen. 1 Mit Revisionen vom 30. April 2000, 24. April 2005, 27. April 2008, 25. April 2010 und 26. April 2015. 2 Ingress abgeändert durch LdsgB vom 24. April 2005 und 26. April 2015. 3 Abgeändert durch LdsgB vom 24. April 2005. 4 Bisheriger Abs. 1 abgeändert, Absatzzahl 1 gestrichen und der bisherige Abs. 2 aufgehoben durch LdsgB vom 24. April 2005. Eingefügt (Abs. 2) durch LdsgB vom 27. April 2008. Zweck Geltungsbereich Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – April 2015 910.000 2 II. Zuständigkeiten Art. 3 Dem Grossen Rat obliegt: a) der Erlass der notwendigen Ausführungsbestimmungen; b) die Bewilligung der notwendigen Kredite im Rahmen des Budgets; c) die Wahl einer kantonalen Bodenrechtskommission und einer kantonalen Land wirtschaftskommission mit je fünf Mitgliedern. Der Landeshauptmann führt in beiden Kommissionen von Amtes wegen den Vorsitz. Art. 41 1 Die Standeskommission übt die Oberaufsicht über die Landwirtschaftspolitik aus. 2 Sie kann zur Erfüllung wichtiger Aufgaben a) Verträge mit anderen Kantonen oder mit Organisationen abschliessen; b) Aufträge für Projekte und Arbeiten vergeben; c) eine sinnvolle, überregionale Erledigung von Aufgaben festlegen. 3 Sie kann das Land- und Forstwirtschaftsdepartement (nachfolgend Departement genannt) ermächtigen, Aufgaben an öffentliche oder private Leistungserbringer zu übertragen. 4 Sie wählt eine Kommission für Beiträge und Betriebshilfe. Art. 52 Das Departement a) vollzieht die Landwirtschafts-, die Tierseuchen- und die Tierschutzgesetzge bung; b) organisiert einen landwirtschaftlichen Beratungsdienst; c) regelt die Zusicherung von Hilfen und Krediten; d) organisiert Viehschauen und Viehabsatzveranstaltungen, sofern ein Bedürfnis besteht. Art. 63 Die Bezirke a) stellen Notschlachtanlagen zur Verfügung; b) erheben und kontrollieren die landwirtschaftlichen Betriebsdaten; c) wirken bei Massnahmen für die Tiergesundheit und den Tierschutz mit; 1 Abgeändert durch LdsgB vom 24. April 2005. Abgeändert (Abs. 3) und eingefügt (Abs. 4) durch LdsgB vom 27. April 2008. 2 Abgeändert (Marginalie und Einleitungssatz) durch LdsgB vom 24. April 2005 und 27. April 2008. 3 Abgeändert (lit. a) durch LdsgB vom 25. April 2010 (Inkrafttreten: 1. Januar 2011). Grosser Rat Standes kommission Land- und Forstwirtschafts departement Bezirke Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – April 2015 3 910.000 d) beteiligen sich an Aufwendungen im Rahmen dieses Gesetzes und der ent sprechenden Verordnungen. III. Produktion und Absatz1 Art. 7 1 Der Boden, der für die landwirtschaftliche Nutzung zur Verfügung steht, ist flä chendeckend seiner Eignung entsprechend zu nutzen. 2 Die Bodenfruchtbarkeit und die natürlichen Eigenschaften sind zu erhalten. Als Beurteilungskriterium gilt unter anderem eine ausgeglichene Nährstoffbilanz nach den Vorgaben des Bundes. Düngerverträge und andere, vom Amt für Umweltschutz anerkannte Massnahmen zur Anpassung des Nährstoffaustrages, sind anrechen bar. Art. 82 Art. 93 1 Der Kanton fördert die Selbsthilfe und kann Institutionen unterstützen, welche die Qualitäts- und Absatzförderung landwirtschaftlicher Produkte bezwecken. 2 Er kann Anbau, Herstellung, Kennzeichnung und Vermarktung regionaler Speziali täten und innovativer Produkte nach den Kriterien der Gesetzgebung über die Wirt schaftsförderung unterstützen. Art. 104 Der Kanton fördert die Viehzucht und -haltung. Er kann Förderungsmassnahmen organisieren, unterstützen oder daran Beiträge ausrichten. Art. 115 1 Der Kanton kann für Massnahmen und Projekte im Bereich Viehabsatz Leistungen erbringen. 2 Er kann die Unterstützung von der Beteiligung der Tierhalter* abhängig machen. 1 Bisheriger Abschnittstitel durch Titel des bisherigen Abschnittes IV. ersetzt. 2 Aufgehoben durch LdsgB vom 24. April 2005. 3 Abgeändert durch LdsgB vom 24. April 2005. 4 Neue Fassung durch LdsgB vom 27. April 2008. 5 Abgeändert (Abs. 1) durch LdsgB vom 27. April 2008. * Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter. Bodennutzung Qualitäts- und Absatzförderung Förderung Vieh zucht Viehabsatz Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – April 2015 910.000 4 Art. 12 Rindvieh-, Kleinvieh- und Pferdezuchtgenossenschaften können von der Standes kommission als juristische Personen des öffentlichen Rechts erklärt werden. Sie unterstehen der Aufsicht durch die Standeskommission. Art. 131 1 Der Kanton unterstützt die freiwilligen Viehversicherungen. 2 Er leistet jährlich einen auf Grund der Versicherungssumme errechneten Kantons beitrag. 3 Die Höhe des Beitrages wird durch Verordnung festgesetzt. Art. 142 1 Der Kanton fördert und sichert die Qualität der Milch und der Milchprodukte. 2 Er legt die Grundsätze fest, welche bei der Vermarktung milchwirtschaftlicher Pro dukte im Alpgebiet einzuhalten sind. Art. 153 Art. 164 1 Der Kanton unterhält eine Fachstelle für Obstbau und Pflanzenschutz. 2 Er kann Vorschriften und Massnahmen zur Bekämpfung und Überwachung be drohlicher Krankheiten und Schädlingen erlassen. IV. Tierhaltung5 Art. 176 1 Der Kanton vollzieht die eidgenössische Tierschutzgesetzgebung. Er stellt eine angemessene Information sicher. 2 Der Tierschutz obliegt dem Kantonstierarzt. 3 Für bauliche Massnahmen und die notwendigen Kontrollen ist das kantonale Melio rationsamt zuständig. 1 Abgeändert (Abs. 3) durch LdsgB vom 24. April 2005. 2 Bisheriger Abs. 1 und 2 zum neuen Abs. 1 zusammengefasst, bisheriger Abs. 3 abgeändert und wird neuer Abs. 2 durch LdsgB vom 24. April 2005. 3 Abgeändert durch LdsgB vom 24. April 2005. Aufgehoben durch LdsgB vom 27. April 2008. 4 Bisheriger Abs. 2 aufgehoben, bisheriger Abs. 3 abgeändert und wird neuer Abs. 2 durch LdsgB vom 24. April 2005. 5 Neue Abschnittsnummerierung durch LdsgB vom 24. April 2005. 6 Neue Fassung durch LdsgB vom 24. April 2005. Viehzucht genossen schaften Viehversiche rungen Milchwirtschaft Obstbau / Pflanzenschutz Tierschutz Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – April 2015 5 910.000 4 Den behördlichen Tierschutzorganen steht das Zutritts- und Kontrollrecht zu. Art. 18 1 Der Kanton fördert nach Massgabe des Bundesrechts und dieses Gesetzes den Aufbau und die Erhaltung gesunder Nutztierbestände. 2 Er kann Gesundheitsdienste organisieren und Vorkehren von Selbsthilfeorganisati onen zur Verhütung und Bekämpfung von Krankheiten bei landwirtschaftlichen Nutztieren unterstützen. Art. 19 1 Der Kanton vollzieht die Bundesgesetzgebung über die Bekämpfung von Tierseu chen und schafft die dafür notwendige Organisation. 2 Zur Erfüllung der finanziellen Obliegenheiten, die aus dem Vollzug der Tierseu chengesetzgebung erwachsen besteht eine kantonale Tierseuchenkasse. Sie wird als Spezialfinanzierung in der Staatsrechnung geführt. 3 Der Kanton, die Bezirke, die Viehhalter und die Viehhandelsbetriebe haben jährlich einen Beitrag in die Tierseuchenkasse zu entrichten. Der Beitrag der Viehhalter und Viehhandelsbetriebe beträgt höchstens Fr. 10.— je Grossvieheinheit. 4 Der Kantonstierarzt vollzieht das Viehhandelskonkordat. V. Beiträge und Hilfen1 Art. 20 1 Der Kanton fördert Strukturverbesserungsmassnahmen im Sinne des Bundes rechts, soweit der Bund eine finanzielle Leistung erbringt und hiefür eine kantonale Gegenleistung voraussetzt. 2 Der Kanton kann an seine Leistung eine Beteiligung des zuständigen Bezirks vo raussetzen. Art. 21 1 An unterstützungswürdige Erschliessungsprojekte oder landwirtschaftliche Hoch bauten können auch ohne Bundesleistungen Beiträge ausgerichtet werden. 2 Die Unterstützung setzt eine anteilsmässige Beteiligung des Bezirks voraus. Art. 22 Aus der Genehmigung eines Strukturverbesserungsprojektes und der Gewährung von Investitionshilfen kann keine Verantwortung seitens des Kantons oder Bezirkes für das Projekt, die Bauausführung sowie die wirtschaftliche Tragbarkeit abgeleitet werden. 1 Neue Abschnittsnummerierung durch LdsgB vom 24. April 2005. Tiergesundheit Bekämpfung von Tierseuchen Struktur verbesserungen Kantonale Leistungen Verantwortlich keit Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – April 2015 910.000 6 Art. 23 An Projekte, die nicht zur Ausführung gelangen, werden keine Beiträge ausgerich tet. Art. 24 Projekte, die mit Beiträgen von Bund und Kanton unterstützt werden, sind im amtli chen Publikationsorgan zusammen mit dem baurechtlichen Verfahren gemäss kan tonalem Baugesetz zu publizieren. Art. 251 1 Die Gewährung von zinslosen Investitionsdarlehen erfolgt nach den Ausführungs bestimmungen des Bundes. 2 Die Gesuchseingabe hat beim Departement zu erfolgen. 3 Dieses behandelt die Gesuche, regelt den Zahlungsverkehr und die Erstellung des Jahresabschlusses zu Handen des Bundes. Art. 262 Der Kanton unterstützt betriebliche Sanierungen mit zinslosen Betriebshilfedarlehen gemäss Bundesrecht. Art. 27 1 Die Bewilligungsinstanz hat bei den gewährten Investitions- oder Betriebshilfedar lehen für die notwendigen Sicherheiten zu sorgen. 2 Der Kanton hat die Kosten der Verwaltung zu tragen und haftet nach Massgabe des Bundesrechts für allenfalls zu deckende Verluste. Art. 283 1 Bezogene Beiträge oder Leistungen sind ganz oder teilweise zurückzuerstatten, wenn der Bezug zu Unrecht erfolgte, die Zusicherungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder mit dem Entscheid verfügte Auflagen nicht erfüllt wurden. 2 Die Rückforderung fällt in die Zuständigkeit der Amtsstelle, welche den Beitrag oder die Leistung zugesprochen hat. 3 Der Rückerstattungsanspruch verjährt nach den Vorschriften des Bundesrechts. 1 Abgeändert (Abs. 1 und 3) durch LdsgB vom 24. April 2005. 2 Bisheriger Abs. 1 abgeändert, Absatzzahl 1 gestrichen und bisherige Abs. 2 und 3 aufgehoben durch LdsgB vom 24. April 2005. 3 Abgeändert (Abs. 2) durch LdsgB vom 24. April 2005. Nicht ausgeführ te Projekte Publikation Investitions darlehen Betriebshilfe darlehen Sicherheiten / Kosten Rückerstat tungen Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – April 2015 7 910.000 VI. Berufsbildung - Betriebsberatung1 Art. 292 1 Der Kanton fördert die landwirtschaftliche und die hauswirtschaftliche Berufs- und Weiterbildung. 2 Er organisiert zu diesem Zweck eine landwirtschaftliche Berufsschule, welche zur Erreichung einer angemessenen Schülerzahl zusammen mit anderen Kantonen geführt werden kann. 3 Er kann für die hauswirtschaftliche Ausbildung zusammen mit anderen Kantonen Sonderkurse organisieren. Art. 303 1 Für die berufliche Weiterbildung schliesst der Kanton mit der Trägerschaft von Fachschulen und Fachhochschulen Vereinbarungen über den freien Zutritt ab. 2 Er übernimmt die Kosten des Schulgeldes im Rahmen der schweizerischen Schul geldvereinbarung. Art. 31 1 Der Kanton unterhält einen landwirtschaftlichen Beratungsdienst. 2 Der Beratungsdienst bezweckt die Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Lage der Landwirtschaft. 3 Er hat der Weiterbildung und der Beratung der Landwirte in allen Fachfragen zu dienen. Er soll zu einem vertieften Verständnis für eine markt- und tiergerechte, sowie umweltschonende Produktion beitragen. VII. Kosten und Gebühren4 Art. 32 1 Für den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Landwirtschaftsgesetzge bung werden Gebühren und Kosten bis Fr. 3000.— erhoben. Die Höhe der Gebüh ren und Kosten werden auf dem Verordnungswege festgelegt. 2 Sonderleistungen von beauftragten Fachstellen werden separat verrechnet. 3 Die Verrechnung der Gebühren und Kosten mit Direktzahlungen ist zulässig. 1 Neue Abschnittsnummerierung durch LdsgB vom 24. April 2005. 2 Bisheriger Abs. 2 ergänzt, bisheriger Abs. 3 aufgehoben und bisheriger Abs. 4 wird neuer Abs. 3 durch LdsgB vom 24. April 2005. 3 Ergänzt (Abs. 1) durch LdsgB vom 24. April 2005. 4 Neue Abschnittsnummerierung durch LdsgB vom 24. April 2005. Berufsbildung Weiterbildung Beratungsdienst Höhe und Ver rechnung Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – April 2015 910.000 8 VIII. Arbeitsvertragsrecht1 Art. 33 Die Standeskommission erlässt im Sinne des Bundesrechts Normalarbeitsverträge über die Arbeitsverhältnisse in der Landwirtschaft. IX. Schlussbestimmungen Art. 342 Art. 353 Der Grosse Rat erlässt die zu diesem Gesetz notwendigen Ausführungsbestim mungen. Art. 364 Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft. Art. 375 1 Neue Abschnittsnummerierung durch LdsgB vom 24. April 2005. 2 Aufgehoben durch VerwVG vom 30. April 2000. 3 Ergänzt durch LdsgB vom 24. April 2005. 4 Abgeändert durch LdsgB vom 24. April 2005. 5 Aufgehoben durch LdsgB vom 24. April 2005. Normalarbeits vertrag Ausführungs bestimmungen Inkrafttreten

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