Agriculture Law
صدر في 1994-12-04 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Landwirtschaftsgesetz.
- اللغة
- German
- النوع
- قانون
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- سويسرا · Solothurn
- الموضوعات
- Agricultural and rural development, Livestock, Food and nutrition
- الكلمات المفتاحية
- basic legislation, agricultural development, farming, family farming, agricultural land, offences/penalties, animal health, animal production, pests/diseases, internal trade, food safety and quality
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921.11 1 Landwirtschaftsgesetz Vom 4. Dezember 1994 (Stand 1. Januar 2009) Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 100, 121 und 122 der Kantonsverfassung vom 8. Juni 1986 1 ) und die einschlägige Bundesgesetzgebung 2 ) nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom 12. April 1994 beschliesst: Erstes Kapitel Allgemeine Bestimmungen § 1. Zweck 1 Das Gesetz bezweckt, die Landwirtschaft im Rahmen der kantonalen Volkswirtschaft zu stärken, günstige Rahmenbedingungen für ihren Be stand und ihre Entwicklung sicherzustellen und eine leistungsfähige, markt-, umwelt- und naturgerechte Bewirtschaftung zu fördern. 2 Insbesondere sollen eigenständige Familienbetriebe erhalten und geför dert werden. § 2. Geltungsbereich 1 Das Gesetz gilt für landwirtschaftliche Gewerbe im Sinne der Bundesge setzgebung und die in der Landwirtschaft haupt- oder nebenberuflich tä tigen Personen. 2 Besondere Geltungsbereichsbestimmungen für landwirtschaftliche Grundstücke und landwirtschaftliche Betriebszweige bleiben vorbehalten. 3 Wo der Sachzusammenhang es erfordert, bezieht sich der Geltungsbe reich auch auf nicht-landwirtschaftliche Bereiche und Personen. § 3. Verhältnis zum Bundesrecht Das Gesetz ergänzt und vollzieht das Bundesrecht, soweit der Kanton da für zuständig ist. § 4. Grundsätze 1 Bei der Anwendung und Durchführung des Gesetzes ist einer kostengün stigen, qualitativ hochwertigen landwirtschaftlichen Produktion, der Er haltung und Förderung einer vielfältigen Kulturlandschaft sowie den An 1) BGS 111.1. 2) Vorwiegend SR 910-919 sowie 211, 221 und 455. 921.11 2 forderungen des Umwelt-, des Natur- und des Tierschutzes, der Volksge sundheit und der Raumplanung gleichermassen Rechnung zu tragen. 2 Widerstreitende öffentliche und private Interessen sind gegeneinander abzuwägen, und es sind nach Möglichkeit einvernehmliche Lösungen zu treffen. 3 Der Ausscheidung und der flächenmässigen wie auch qualitativen Erhal tung der Fruchtfolgeflächen ist Vorrang einzuräumen. Zweites Kapitel Erhaltung und Verbesserung der Produktions und Bewirtschaftungsgrundlagen Erster Abschnitt Allgemeines § 5. Grundsatz Die Massnahmen dieses Gesetzes zielen darauf ab, dass der für die Land wirtschaft verfügbare Boden entsprechend seiner Eignung genutzt wird. § 6. Gesunderhaltung des Bodens 1 Die Bodenfruchtbarkeit und die natürlichen Eigenschaften des landwirt schaftlich nutzbaren Bodens sind zu erhalten und zu verbessern. 2 Zu diesem Zwecke kann der Kanton insbesondere Bodenuntersuchungen und die Beratung zur Verbesserung der Bodenqualität unterstützen. Er re gelt die Strukturverbesserungen, erlässt Vorschriften über den Einsatz von landwirtschaftlichen Hilfsstoffen und koordiniert den Vollzug des Bundes und des kantonalen Rechtes über Belastungen des Bodens und zur langfri stigen Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit. 1 ) Zweiter Abschnitt Strukturverbesserungen2) § 7. Begriff 1 Strukturverbesserungen im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen sind Massnahmen und Werke zum Zwecke, die Ertragsfähigkeit des landwirt schaftlichen Bodens ohne Beeinträchtigung der Bodenfruchtbarkeit und unter Berücksichtigung der Anforderungen von Natur- und Landschafts 1) § 6 Absatz 2 Satz 2 Fassung vom 5. November 2003. 2) Zweites Kapitel zweiter Abschnitt Titel Fassung vom 5. November 2003. 921.11 3 schutz zu erhalten und zu verbessern, seine Bewirtschaftung zu erleichtern und die Produktionskosten zu senken. 1 ) Naturnahe zusammenhängende Lebensräume sollten erhalten, aufgewertet und allenfalls ergänzt werden. 2 Strukturverbesserungen umfassen: a) Bodenverbesserungen wie Güterregulierungen, Pachtlandarrondierun gen, Erschliessungen und weitere Werke im Bereich des ländlichen Tiefbaus; b) bauliche Massnahmen zur Erstellung oder Verbesserung von landwirt schaftlichen Gebäuden. 2 ) § 8. Mitwirkung des Kantons 1 Der Kanton unterstützt Strukturverbesserungen durch amtliche Mitwir kung und allenfalls durch finanzielle Beiträge, soweit sich das Vorhaben als zweck- und verhältnismässig erweist und keine anderen öffentlichen Interessen entgegenstehen. 3 ) 2 Die amtliche Mitwirkung umfasst die technische und betriebswirtschaftli che Beratung sowie die regierungsrätliche Genehmigung der Vorlagen bei genossenschaftlichen Unternehmen und bildet die Voraussetzung für die Zusicherung eines Kantonsbeitrages. Sie begründet die Gebührenfreiheit für die durch die Strukturverbesserungen bedingten Handänderungen und die grundbuchlichen Eintragungen, Änderungen und Löschungen. 4 ) 3 Die amtliche Mitwirkung wird vom Regierungsrat beschlossen. § 9. Organisation 1 Strukturverbesserungsunternehmen sind entweder Einzelunternehmen von vorab natürlichen Personen, oder, falls die Zahl der beteiligten Grund eigentümer und Grundeigentümerinnen es rechtfertigt, genossenschaftli che Unternehmen in der Rechtsform einer öffentlich-rechtlichen Genos senschaft. 5 ) 2 Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen im Beizugsgebiet eines genossenschaftlichen Unternehmens sind von Gesetzes wegen Mitglieder dieser Genossenschaft und sind verpflichtet, nach Massgabe des Bundes und des kantonalen Rechtes daran mitzuwirken und Arbeiten auf ihrem Grundstück zu dulden. 6 ) 3 Die Gründung eines genossenschaftlichen Unternehmens beruht auf der Zustimmung der durch das Bundes- und das kantonale Recht festgelegten Mehrheit der beteiligten Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen sowie der von ihnen vertretenen Landfläche. 7 ) 4 ... 8 ) 5 Die Genossenschaften unterstehen dem öffentlichen Recht und erlangen das Recht der Persönlichkeit ohne Eintragung im Handelsregister mit der Genehmigung der Statuten durch das Departement. 9 ) 1) § 7 Absatz 1 Satz 1 Fassung vom 5. November 2003. 2) § 7 Absatz 2 Fassung vom 5. November 2003. 3) § 8 Absatz 1 Fassung vom 5. November 2003. 4) § 8 Absatz 2 Fassung vom 5. November 2003. 5) § 9 Absatz 1 Fassung vom 5. November 2003. 6) § 9 Absatz 2 Fassung vom 5. November 2003. 7) § 9 Absatz 3 Fassung vom 5. November 2003. 8) § 9 Absatz 4 aufgehoben am 5. November 2003. 9) § 9 Absatz 5 Fassung vom 5. November 2003. 921.11 4 § 9 bis . 1 ) Recht zur Ausführung bei genossenschaftlichen Unternehmen 1 Genossenschaftliche Unternehmen erhalten mit der Genehmigung der Projektunterlagen durch den Regierungsrat das Recht zur Enteignung, Ei gentumseinweisung, Kostenverteilung und Bauausführung nach Massgabe der Vorlagen. 2 Ist die Ausführung der Anlagen aus den Plänen genügend ersichtlich und erfolgen gegenüber dem Auflageplan keine wesentlichen Änderungen, er setzt die Projektgenehmigung die Baubewilligung. § 9 ter . 2 ) Veränderungsverbot 1 Mit dem Erwerb der Rechtspersönlichkeit durch die Genossenschaft dür fen ohne Zustimmung der zuständigen Behörde an den einbezogenen Grundstücken keine Veränderungen mehr vorgenommen werden, welche die Ausführung der Güterregulierung erschweren könnten. Insbesondere dürfen keine Bäume gefällt oder neu gepflanzt werden. Bei Zuwider handlung kann der Beitrag gemäss § 10 bis gekürzt oder ganz entzogen werden. 2 Das Veränderungsverbot wird erst mit der Genehmigung der Neuzutei lung, respektive mit der Genehmigung der vorübergehenden Mehr- und Minderwerte aufgehoben. § 10. 3 ) Beiträge 1 Der Kanton leistet Beiträge an Strukturverbesserungen, an welchen er mitwirkt und an die in der Regel auch der Bund einen Beitrag leistet. 2 Der Kantonsbeitrag beträgt im Allgemeinen bis 42% 4 ) der anerkannten Kostenvoranschlagssumme oder der Abrechnungssumme, wenn diese klei ner ist. 3 Bei schwer finanzierbaren Projekten kann ausnahmsweise ein erhöhter Kantonsbeitrag bewilligt werden. 4 An die periodische Wiederinstandstellung von Zufahrtsstrassen zu Berg höfen kann der Beitrag auf 100% erhöht werden. 5 Der Kantonsbeitrag bemisst sich nach der volkswirtschaftlichen Bedeu tung der Strukturverbesserungen, den agrar- und umweltpolitischen Rah menbedingungen sowie der Belastung und dem Leistungsvermögen der beteiligten Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen. § 10 bis . 5 ) Kürzung und Entzug von Beiträgen 1 Kantonsbeiträge können gekürzt oder entzogen werden, wenn: a) die an die Beitragszusicherung geknüpften Bedingungen und Auflagen nicht erfüllt werden; b) Behörden irregeführt werden; c) die Ausführung nicht mit den Plänen und dem Baubeschrieb überein stimmt oder sie schwerwiegende Mängel aufweist. 1) § 9bis eingefügt am 5. November 2003. 2) § 9ter eingefügt am 5. November 2003. 3) § 10 Fassung vom 5. November 2003. 4) Prozentsatz Fassung vom 30. Oktober 2007. 5) § 10bis eingefügt am 5. November 2003. 921.11 5 § 11. 1 ) Bewirtschaftungs- und Unterhaltspflicht 1 Die mit Beiträgen unterstützten Strukturverbesserungen müssen zweck entsprechend bewirtschaftet und unterhalten werden. 2 Nach Abschluss eines genossenschaftlichen Unternehmens sind die ge meinschaftlichen baulichen Anlagen gesamthaft an die zuständige Ein wohnergemeinde abzutreten und von dieser zum Eigentum und zum Un terhalt zu übernehmen. Wo im Berggebiet Strassenbau- und Unterhalts genossenschaften bestehen, treten diese an die Stelle der Einwohnerge meinden. 3 Bei grober Vernachlässigung der Bewirtschaftung oder des Unterhalts sowie bei unsachgemässer Pflege sind die geleisteten Beiträge ganz oder teilweise zurückzuerstatten. § 12. 2 ) Zweckentfremdungs- und Zerstückelungsverbot 1 Die mit öffentlichen Beiträgen unterstützten Strukturverbesserungen dürfen ihrem landwirtschaftlichen Zweck nicht entfremdet werden, zudem darf der Boden, welcher Gegenstand einer Güterregulierung war, nicht zerstückelt werden. 2 Wer das Verbot der Zweckentfremdung oder der Zerstückelung verletzt, hat die geleisteten Beiträge ganz oder teilweise zurückzuerstatten und allen verursachten Schaden zu ersetzen. 3 Das Departement kann Ausnahmen vom Zweckentfremdungs- und Zer stückelungsverbot bewilligen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Es ent scheidet, ob die geleisteten Beiträge ganz oder teilweise zurückzuerstat ten sind oder ob auf eine Rückerstattung verzichtet wird. 4 Die Rückerstattungsmodalitäten richten sich nach dem Bundesrecht. § 13. 3 ) Anmerkung im Grundbuch Das Zweckentfremdungs- und Zerstückelungsverbot, die Unterhalts-, Be wirtschaftungs- und Rückerstattungspflicht sowie die Mitgliedschaft in Genossenschaften sind im Grundbuch als Eigentumsbeschränkungen an zumerken. § 14. Aufsicht und Durchführung 1 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über die Strukturverbesserungen aus. Es gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Gemein degesetzes vom 16. Februar 1992 (§§ 206 ff.) 4 ). 5 ) 2 Die zuständige Amtsstelle vollzieht die im Bundes- und kantonalen Recht vorgesehenen Massnahmen. Es steht ihr und den von ihr beauftragten Be hörden und Personen das Kontroll- und Zutrittsrecht zu. § 15. 6 ) Vollzug Die Einzelheiten des Verfahrens, der Organisation der genossenschaftli chen Unternehmen, der Bemessung der Beiträge, der Regelung der Unter 1) § 11 Fassung vom 5. November 2003. 2) § 12 Fassung vom 5. November 2003. 3) § 13 Fassung vom 5. November 2003. 4) BGS 131.1. 5) § 14 Absatz 1 Fassung vom 5. November 2003. 6) § 15 Fassung vom 5. November 2003. 921.11 6 haltspflicht sowie der Rückerstattung von Kantonsbeiträgen regelt der Regierungsrat in der Verordnung. Dritter Abschnitt Investitionshilfen1) § 16. 2 ) Grundsatz 1 Der Kanton fördert nebst den Strukturverbesserungen auch die weiteren Massnahmen nach der Bundesgesetzgebung für Investitionshilfen in der Landwirtschaft sowie die Wohnungssanierungen im Berggebiet. Es handelt sich dabei insbesondere um Investitionskredite sowie die Betriebshilfe und weitere zinslose oder verzinsliche Darlehen. 2 Die Durchführung der Massnahmen wird mit der Solothurnischen Land wirtschaftlichen Kreditkasse in einem Leistungsauftrag geregelt. § 16 bis . 3 ) Investitionskredite Im Rahmen der vom Bund dem Kanton zur Verfügung gestellten Mittel werden Investitionskredite gemäss den jeweils gültigen Bundesvorschrif ten als zinslose oder verzinsliche Darlehen gewährt oder verbürgt. § 16 ter . 4 ) Betriebshilfe Im Rahmen der vom Bund und vom Kanton zur Verfügung gestellten Mit tel werden Betriebshilfedarlehen gemäss den jeweils gültigen Bundesvor schriften gewährt. § 17. Kostentragung und Haftung Der Kanton trägt nach Bundesrecht die Kosten für die Verwaltung der Kreditkasse und haftet nach Massgabe des Bundesrechtes für die allenfalls zu deckenden Verluste. § 18. 5 ) Vollzug Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten des Verfahrens in der Verord nung. 1) Dritter Abschnitt Titel Fassung vom 5. November 2003. 2) § 16 Fassung vom 5. November 2003. 3) § 16bis eingefügt am 5. November 2003. 4) § 16ter eingefügt am 5. November 2003. 5) § 18 Fassung vom 5. November 2003. 921.11 7 Drittes Kapitel Festigung des bäuerlichen Grundbesitzes Erster Abschnitt Bäuerliches Bodenrecht § 19. 1 ) Geltungsbereich Die Vorschriften der Bundesgesetzgebung über das bäuerliche Bodenrecht finden auch Anwendung auf Nebenerwerbsbetriebe, für deren Bewirt schaftung mindestens 0.75 Standardarbeitskräfte (SAK) gemäss der Land wirtschaftlichen Begriffsverordnung des Bundes nötig sind. § 20. Kantonale Vorkaufsrechte 1 Strukturverbesserungsgenossenschaften (§ 9) steht an landwirtschaftli chen Grundstücken das Vorkaufsrecht zu, sofern das Grundstück in ihrem Beizugsgebiet liegt und der Erwerb dem Genossenschaftszweck dient. 2 ) 2 Allmend-, Alp- und Viehzuchtgenossenschaften steht das Vorkaufsrecht an privaten Allmenden, Alpen und Weiden ihres Gebietes zu, sofern damit die Viehsömmerung gesichert und gefördert werden kann. 3 Das gleiche gilt für Nutzungs- und Anteilsrechte an einer Allmend, Alp oder Weide zugunsten der Allmend-, Alp- und Viehzuchtgenossenschaften oder ähnlichen Körperschaften, die Eigentümerinnen dieser Allmende, Alp oder Weide sind. 4 Diese Vorkaufsrechte gelten in der Reihenfolge der obigen Aufzählung. § 21. Zerstückelungsverbot 1 Landwirtschaftliche Grundstücke dürfen nicht in Teilstücke unter 50 a aufgeteilt werden. Ausnahmen und Ausnahmebewilligungen vom Zerstük kelungsverbot richten sich nach Bundesrecht. Vorbehalten bleibt § 12 Ab satz 1. 2 Für die parzellierten Grundstücke ist die Zufahrt zu gewährleisten, und die Bewirtschaftung darf durch die Parzellierung nicht beeinträchtigt wer den. § 22. Zuständigkeiten 1 Die Bewilligungen nach Bundesrecht werden durch das zuständige De partement erteilt; es ist berechtigt, Anmerkungen im Grundbuch anzu melden. 2 Die Aufsichtsbehörde im Sinne des Bundesrechtes wird vom Regierungs rat bestimmt, Beschwerdeinstanz ist das kantonale Verwaltungsgericht. 3 ) 1) § 19 Fassung vom 3. September 2008. 2) § 20 Absatz 1 Fassung vom 5. November 2003. 3) § 22 Absatz 2 Fassung vom 5. November 2003. 921.11 8 3 Zur Schätzung des Ertragswertes nach Bundesrecht bestellt der Regie rungsrat eine kantonale Schätzungsstelle. 4 Ist die Zuweisung an einen Selbstbewirtschafter im Sinne des Bundesrech tes streitig, ist das Verwaltungsgericht 1 ) berechtigt, den Parteien Vermitt lungsvorschläge zu unterbreiten. § 23. Vollzugsbestimmungen Der Regierungsrat regelt Zuständigkeiten und Verfahren für die weiteren Massnahmen nach Bundesrecht. Zweiter Abschnitt Landwirtschaftliche Pacht § 24. Grundsatz 1 Der Kanton vollzieht die Bundesgesetzgebung über die landwirtschaftli che Pacht. Er bezweckt hierbei, existenzfähige landwirtschaftliche Gewer be zu erhalten, deren Zerstückelung zu verhindern und angemessene Be dingungen für die landwirtschaftliche Pacht zu gewährleisten. 2 Die Bestimmungen über die landwirtschaftliche Pacht gelten in allen Nutzungszonen im Sinne des Bau- und Planungsgesetzes. § 25. Vorpachtrecht 1 Den Nachkommen eines Verpächters eines landwirtschaftlichen Gewer bes, welche dieses selber bewirtschaften wollen und dafür geeignet er scheinen, steht das Vorpachtrecht nach Bundesrecht zu. 2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten des Verfahrens. § 26. Zuständigkeiten 1 Das zuständige Departement erteilt die nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen, führt die Pachtzinskontrolle durch, behandelt Einsprachen und erlässt Feststellungsverfügungen nach Bundesrecht. Der Ertragswert wird von der kantonalen Schätzungsstelle (§ 22 Abs. 3) ermittelt. 2 Einspracheberechtigt sind, ausser den im Bundesrecht bezeichneten Per sonen, die Ansprechperson Landwirtschaft der Gemeinde (§ 28 Abs. 3) und der Vorsteher oder die Vorsteherin des zuständigen Oberamtes. 2 ) 1) Zuständigkeit vom 24. Juni 2004. 2) § 26 Absatz 2 Fassung vom 5. November 2003. 921.11 9 Viertes Kapitel Produktion, Vermarktung und Einkommenssicherung1) § 27. Grundsatz 1 Der Kanton vollzieht die Bundesgesetzgebung auf dem Gebiete der landwirtschaftlichen Produktion, Vermarktung und Einkommenssiche rung. 2 ) 2 Er kann in Ergänzung des Bundesrechtes Vorkehren für eine marktge rechte, umwelt- und naturschonende landwirtschaftliche Produktion und Bewirtschaftung treffen. Er fördert hierbei den biologischen Landbau und eine naturnahe Bewirtschaftung auf Vertragsbasis und kann dafür Abgel tungen ausrichten. Für Betriebsumstellungen kann er Beiträge und zins günstige Darlehen gewähren. Er sorgt für eine angemessene Information und Beratung und kann zu diesem Zwecke Versuche und Erhebungen durchführen. 3 Für die Produktion von pflanzlichen und tierischen Lebensmitteln gilt insbesondere auch die Bundesgesetzgebung betreffend Lebensmittel, Heilmittel und Tiergesundheit. 3 ) 4 Der Kanton kann Beiträge an Selbsthilfeorganisationen der Landwirt schaft zur Deckung von Elementarschäden leisten. 5 Der Kanton fördert die Bildung von Selbsthilfeorganisationen und kann ihnen für Leistungen, die sie im Sinne dieses Gesetzes erbringen, Abgel tungen gewähren. 6 Der Regierungsrat kann zum Schutze der landwirtschaftlichen Nutzpflan zen den Anbau von Zierpflanzen verbieten, welche ansteckende Krankhei ten übertragen können. 4 ) § 27 bis . 5 ) Mehrjahresprogramm Landwirtschaft Die notwendigen Mittel für Massnahmen und Beiträge gemäss § 27 sowie Starthilfen für innovative, überbetriebliche Projekte stellt der Kanton im Rahmen des Globalbudgets des Amtes für Landwirtschaft zur Verfügung. § 28. Vollzug 1 Der Regierungsrat erlässt in Ausführung von § 27 nach Anhörung der zu ständigen Organisationen Richtlinien über die Bewirtschaftung und setzt Höhe und Bedingungen für Abgeltungen fest. Er berücksichtigt hierbei die von der Landwirtschaft erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen. Er kann zudem mit Nachbarkantonen Vereinbarungen abschliessen und de ren Vorschriften für den Kanton Solothurn verbindlich erklären. 6 ) 1) Viertes Kapitel Titel Fassung vom 5. November 2003. 2) § 27 Absatz 1 Fassung vom 5. November 2003. 3) § 27 Absatz 3 Fassung vom 5. November 2003. 4) § 27 Absatz 6 angefügt am 5. November 2003. 5) § 27bis eingefügt am 5. November 2003. 6) § 28 Absatz 1 Fassung vom 3. September 2008. 921.11 10 2 Das zuständige Departement ermittelt die beitragsberechtigten Betriebe und Landflächen und richtet die Abgeltungen im Einzelfall aus. 3 Die Gemeinden sind nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen zur Mitwirkung beim Vollzug der Massnahmen verpflichtet und bezeichnen hierzu eine Ansprechperson Landwirtschaft. 1 ) Fünftes Kapitel Tierzucht und Viehabsatz Erster Abschnitt Tierzucht § 29. Grundsatz 1 Der Kanton fördert nach den Vorschriften des Bundesrechtes, des vorlie genden Gesetzes und der Vollzugsbestimmungen dazu eine vorab auf die betriebseigene Futterbasis ausgerichtete Tierzucht und Tierhaltung. 2 Er kann Selbsthilfemassnahmen der Tierzüchter und Tierzüchterinnen sowie der Tierhalter und Tierhalterinnen unterstützen, sofern sie dieser Zielsetzung entsprechen. 3 Die Gemeinden und zuständigen landwirtschaftlichen Organisationen sind beim Vollzug beizuziehen. § 30. Geltungsbereich 1 Die Förderung umfasst die in der Bundesgesetzgebung vorgesehenen Lei stungen. 2 ) 2 Der Kanton kann die Zucht und Haltung landwirtschaftlicher Nutz- und Kleintiere unterstützen, sofern die zuständigen Fachorganisationen ent sprechende Vorleistungen erbringen. § 31. 3 ) Vollzug Der Regierungsrat erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen in der Verordnung. 1) § 28 Absatz 3 Fassung vom 5. November 2003. 2) § 30 Absatz 1 Fassung vom 5. November 2003. 3) § 31 Fassung vom 5. November 2003. 921.11 11 Zweiter Abschnitt Viehabsatz § 32. Grundsatz Der Kanton kann den Viehabsatz fördern und beteiligt sich am Vollzug der Bundesgesetzgebung. § 33. Verfahren und Vollzug 1 Der Regierungsrat regelt das Verfahren und bezeichnet die für die Durchführung beizuziehenden Organisationen. 2 Im übrigen obliegt der Vollzug dem zuständigen Departement. Sechstes Kapitel Tierschutz § 34. Grundsatz Der Kanton vollzieht die eidgenössische Tierschutzgesetzgebung und schafft die dafür erforderliche Organisation. Er stellt einen angemessenen Informations- und Beratungsdienst sicher. § 35. Aufsicht und Vollzug 1 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über den Vollzug der Tierschutz gesetzgebung, das zuständige Departement die unmittelbare Aufsicht über die kantonalen und kommunalen Vollzugsorgane aus. 2 Die zuständige Amtsstelle vollzieht im Rahmen der Ausführungsbestim mungen des kantonalen Rechts die Tierschutzgesetzgebung, übt die er forderlichen Kontrollen aus, erteilt die Bewilligungen und verfügt die im Bundes- und kantonalen Recht vorgesehenen Verwaltungsmassnahmen. § 69 Absatz 4 bleibt vorbehalten. 3 Die Gemeinden und die weiteren in der Gesetzgebung vorgesehenen Or gane des Tierschutzes unterstützen die kantonalen Behörden beim Vollzug der Gesetzgebung. § 36. Zutritt der Tierschutzorgane Den behördlichen Tierschutzorganen steht das Zutritts- und Kontrollrecht nach Massgabe des Bundesrechtes zu. § 37. Vollzugsbestimmungen Der Regierungsrat regelt die Organisation des Tierschutzes im einzelnen, insbesondere die Zuständigkeiten der Tierschutzorgane, ordnet das Ver fahren und erlässt Vorschriften über die Ausbildung von Tierpflegern, über Wildtierhaltung, über den Handel und die Werbung mit Tieren, über 921.11 12 Tierversuche, über Sportveranstaltungen mit Tieren und über Dopingkon trollen. Siebentes Kapitel Tiergesundheit § 38. Grundsatz Der Kanton fördert nach Massgabe des Bundesrechtes und des vorliegen den Gesetzes den Aufbau und die Erhaltung gesunder Nutztierbestände. § 39. Gesundheitsdienste 1 Der Kanton kann Vorkehren von Selbsthilfeorganisationen zur Verhü tung und Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten bei landwirt schaftlichen Nutztieren unterstützen. 2 Er kann sich an den Kosten von Vollzugsmassnahmen beteiligen. § 40. Abkommen zur Qualitätssicherung Der Regierungsrat ist ermächtigt, mit benachbarten Kantonen und den zu ständigen Organisationen Vereinbarungen über die Organisation und den Unterhalt regionaler Dienste zur Gewährleistung einer qualitativ einwand freien tierischen Produktion abzuschliessen und entsprechende Leistungen zu übernehmen. Achtes Kapitel Tierseuchen und Lebensmittelsicherheit1) Erster Abschnitt Allgemeines § 41. 2 ) Grundsatz 1 Der Kanton vollzieht die Bundesgesetzgebung über die Bekämpfung von Tierseuchen und zur Überwachung der Lebensmittelsicherheit auf Tierhal tungsbetrieben und schafft die dafür erforderliche Organisation. 2 Der Kanton überwacht die Entsorgung von tierischen Abfällen gemäss Bundesgesetzgebung. Die Gemeinden sorgen gemäss Vorgaben des Kan tons für den Bau und Unterhalt von Sammelstellen. Sie beteiligen sich an 1) Achtes Kapitel Titel Fassung vom 5. November 2003. 2) § 41 Fassung vom 5. November 2003. 921.11 13 den Kosten für die Entsorgung und können Verursacher, die gewerbsmä ssig solche Abfälle verursachen, zur Kostentragung beiziehen. Zweiter Abschnitt 1 ) Tierseuchen § 42. Tierseuchenpolizei 2 ) 1 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über die Tierseuchenpolizei aus. Er wählt den Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin und die weiteren Organe der Tierseuchenpolizei. Er erlässt die zum Vollzug des Bundes- und des kantonalen Rechtes erforderlichen Bestimmungen. 2 Die zuständige Amtsstelle übt die unmittelbare Aufsicht über die Tier seuchenpolizei aus und erfüllt alle durch die Bundesgesetzgebung dem Kanton und den Organen der Tierseuchenpolizei zugewiesenen Aufgaben. Sie trifft die erforderlichen Vollzugsmassnahmen und erteilt die tierseu chenpolizeilichen Bewilligungen. ... 3 ) § 43. Massnahmen, allgemeines 4 ) 1 Die Melde- und Anzeigepflicht sowie die Anordnung der notwendigen Massnahmen bei Seuchen, Seuchengefahr und verdächtigen Anzeichen von Seuchen richten sich nach dem Bundesrecht. 2 Für weitere Massnahmen gelten die Bestimmungen der Vollzugsverord nung und die Weisungen der zuständigen Amtsstelle. § 44. 5 ) Massnahmen im Einzelnen Der Regierungsrat kann aus seuchenpolizeilichen Gründen und zur Sicher stellung der Lebensmittelsicherheit Anordnungen zum Schutze der Ge sundheit von Mensch und Tier treffen. § 44 bis . 6 ) Leistungen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Bovinen Virus-Diarrhoe (BVD) Der Regierungsrat richtet im Rahmen des Bekämpfungsprogramms des BVD-Virus bei Rindern (Bovinae) gemäss Artikel 174 a – i der Tierseuchen verordnung des Bundes vom 27. Juni 1995 7 ) dem Halter oder der Halterin für jedes zu schlachtende oder anderweitig dem Tode zuzuführende PI Tier eine Entschädigung von maximal 300 Franken aus. 1) Zweiter Abschnitt und Titel eingefügt am 5. November 2003. 2) Marginalie zu § 42 Fassung vom 5. November 2003. 3) Zweiter Abschnitt aufgehoben am 5. November 2003. 4) Marginalie zu § 43 Fassung vom 5. November 2003. 5) § 44 Fassung vom 5. November 2003. 6) § 44bis eingefügt am 3. September 2008. 7) SR 916.401. 921.11 14 ... 1 ) § 45. Tierseuchenkasse, allgemeines 2 ) 1 Der Kanton führt zur Erfüllung der finanziellen Obliegenheiten, die ihm aus dem Vollzug der Tierseuchengesetzgebung erwachsen, eine Tierseu chenkasse. 2 Die Tierseuchenkasse wird als Spezialfinanzierung der kantonalen Ver waltungsrechnung geführt und aus dem Kantonsbeitrag (§ 46), den Bei trägen der Gemeinden (§ 47), den Beiträgen der Tierhalter und Tierhalte rinnen (§ 48) sowie den gesetzlich vorgesehenen Gebühren geäufnet. 3 ) § 46. 4 ) Kantonsbeitrag 1 Der jährliche Kantonsbeitrag umfasst die Kosten für die Bekämpfung der Zoonosen, die Kosten für die vom Bund vorgeschriebenen Programme zur Gewährleistung von Tiergesundheit und Lebensmittelsicherheit, die Bei träge an die Um– und Ersatzbauten von regionalen Notschlachtlokalen sowie einen anteilmässigen Beitrag an die Grundkosten der Tierseuchen bekämpfung. 2 Er wird jeweils aufgrund des Aufwandes im letzten abgerechneten Jahr festgelegt. § 47. 5 ) Gemeindebeiträge Die jährlichen Gemeindebeiträge betragen die Hälfte des Kantonsbeitra ges. Sie werden aufgrund der Einwohnerzahlen gemäss der kantonalen Bevölkerungsstatistik erhoben. § 48. Tierhalterbeiträge Die Beiträge der Tierhalter und Tierhalterinnen nach § 45 werden vom Re gierungsrat in einem angemessenen Verhältnis zu den öffentlichen Beiträ gen festgelegt. § 49. Leistungen 1 Die Tierseuchenkasse entschädigt Tierverluste und übernimmt die Kosten für die Tierseuchenpolizei nach den Vorschriften des Bundes- und des kan tonalen Rechtes. 2 Sie leistet Beiträge an die beitragsberechtigten Kosten von Um- und Er satzbauten regionaler Notschlachtanlagen. 6 ) 1) Dritter Abschnitt aufgehoben am 5. November 2003. 2) Marginalie zu § 45 Fassung vom 5. November 2003. 3) § 45 Absatz 2 Fassung vom 5. November 2003. 4) § 46 Fassung vom 5. November 2003. 5) § 47 Fassung vom 5. November 2003. 6) § 49 Absatz 2 angefügt am 5. November 2003. 921.11 15 Vierter Abschnitt Vollzugsbestimmungen § 50. Zuständigkeit Der Regierungsrat regelt in der Vollzugsverordnung die Einzelheiten des Verfahrens und der Organisation. Neuntes Kapitel Viehhandel § 51. Grundsatz Für den Viehhandel gelten die Vorschriften des Bundesrechtes und des Viehhandelskonkordates. § 52. Zuständigkeiten 1 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Vollzugsbestimmungen. 2 Das zuständige Departement erteilt die Viehhandelspatente und setzt die Höhe der nach dem Konkordat zu leistenden Kaution fest. Zehntes Kapitel Landwirtschaftliche Berufs- und Weiterbildung Erster Abschnitt Bildungswesen § 53. Grundsatz 1 Der Kanton fördert die landwirtschaftliche und hauswirtschaftliche Be rufs- und Weiterbildung nach Massgabe der Bundesgesetzgebung und des kantonalen Rechtes. 2 Die Förderung umfasst auch die Berufs- und Weiterbildung in landwirt schaftlichen Spezialberufen. § 54. Bäuerliches Bildungszentrum 1 Der Kanton führt zu diesem Zwecke am Wallierhof ein kantonales bäu erliches Bildungszentrum. 921.11 16 2 Das Bildungszentrum umfasst die kantonale Landwirtschaftsschule und die kantonale Hauswirtschaftsschule (Bäuerinnenschule). Der Kantonsrat kann weitere Bildungseinrichtungen beschliessen und bestehende aufhe ben. § 55. Vollzugsverordnung 1 Der Regierungsrat regelt in der Vollzugsverordnung Organisation und Betrieb des Bildungszentrums. Er umschreibt die Bildungstätigkeiten der Schule im einzelnen. Für die Lehraufsicht und das Prüfungswesen können Berufsverbände beigezogen werden. 2 Für das Lehr-, Hauswirtschafts- und Betriebspersonal gilt das Staatsperso nalgesetz, soweit in der Spezialgesetzgebung nicht abweichende Vor schriften enthalten sind. § 56. Höhere landwirtschaftliche Ausbildung 1 Der Kantonsrat ist befugt, den Beitritt des Kantons zu interkantonalen Einrichtungen für die höhere landwirtschaftliche Ausbildung und für die landwirtschaftliche Weiterbildung zu beschliessen und entsprechende Lei stungen zulasten des Kantons zu übernehmen. 2 Für die Beteiligung an Bauten kann der Kantonsrat bis zu einem Anteil des Kantons von 10 Mio. Franken endgültig beschliessen. 1 ) Zweiter Abschnitt Fachstellen § 57. Grundsatz Der Kanton fördert unter Berücksichtigung der Anforderungen von Na tur-, Landschafts-, Umwelt- und Tierschutz die Verbreitung technischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Kenntnisse in der Landwirtschaft und der bäuerlichen Hauswirtschaft. § 58. Einrichtungen Zu diesem Zwecke werden kantonale landwirtschaftliche und hauswirt schaftliche Fachstellen unterhalten. Der Kanton kann sich zudem an regio nalen und nationalen Einrichtungen beteiligen oder ihnen Leistungsauf träge erteilen. 2 ) § 59. Vollzugsverordnung Der Regierungsrat regelt Organisation und Zuständigkeiten in der Voll zugsverordnung. 1) § 56 Absatz 2 Fassung vom 5. November 2003. 2) § 58 Satz 2 Fassung vom 5. November 2003. 921.11 17 Elftes Kapitel Arbeits- und Sozialrecht Erster Abschnitt Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer § 60. Geltungsbereich Der Regierungsrat erlässt im Sinne des Bundesrechtes einen Normalar beitsvertrag über die Arbeitsverhältnisse in der Landwirtschaft und regelt darin Dauer und Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Einsatz und Weiter bildung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, Arbeits- und Freizeit, Ferien und Urlaub sowie Art und Höhe des Lohnes. § 61. Rechtswirkung Der Normalarbeitsvertrag gilt als Vertragswille, soweit nicht für einzelne Bestimmungen schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist. Zweiter Abschnitt Familienzulagen § 62. 1 Der Kantonsrat regelt für hauptberufliche Landwirte und Land wirtinnen mit Wohn- oder Geschäftssitz im Kanton Solothurn sowie für die von ihnen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die kei nen Anspruch auf Familienzulagen nach der Bundesgesetzgebung besit zen, den Anspruch auf Geburts- und Kinderzulagen. 2 Zur Durchführung sind bestehende öffentlich-rechtliche und private Fa milienausgleichskassen beizuziehen, die die Höhe der Zulagen im Einzelfall festsetzen und auszahlen sowie die Beiträge der Arbeitgeber und Arbeit geberinnen erheben. 921.11 18 Zwölftes Kapitel Finanzierung und Beiträge § 63. Finanzierung Der Kantonsrat bewilligt im Rahmen der verfassungsmässigen Befugnisse die nach diesem Gesetz notwendigen Ausgaben. § 64. Beiträge 1 Der Kanton leistet Beiträge nach diesem Gesetz, entweder in Ergänzung entsprechender Leistungen des Bundes oder auf Grund besonderer kanto naler Vorschriften. 2 Der Regierungsrat regelt im Rahmen des vom Kantonsrat genehmigten Verpflichtungskredites (Globalbudget Amt für Landwirtschaft) Art und Ausmass der Kantonsbeiträge nach diesem Gesetz in den Vollzugsverord nungen. 1 ) 3 Auf die Ausrichtung von Beiträgen besteht kein Rechtsanspruch. 2 ) Dreizehntes Kapitel Rechtsschutz § 65. Zuständigkeiten 1 Verfügungen in Ausführung des Gesetzes werden, sofern dieses oder sei ne Ausführungsbestimmungen nichts anderes vorschreiben, vom zuständi gen Departement erlassen. 3 ) 2 Ist eine nachgeordnete Amtsstelle oder eine mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattete Organisation zuständig, ist die Verwaltungsbeschwerde an das zuständige Departement gegeben, sofern die Spezialgesetzgebung nichts anderes vorschreibt. 4 ) 3 Gegen Entscheide des Departementes ist die Verwaltungsgerichtsbe schwerde an das kantonale Verwaltungsgericht zulässig. 4 Anwendbar ist das Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen. Besondere Rechtsmittel des Bundesrechtes bleiben vorbehalten. 5 Die Vorschriften über die Verfahrenskoordination bleiben vorbehalten. 1) § 64 Absatz 2 Fassung vom 5. November 2003. 2) § 64 Absatz 3 Fassung vom 5. November 2003. 3) § 65 Absatz 1 Fassung vom 4. Mai 1997. 4) § 65 Absatz 2 Fassung vom 4. Mai 1997. 921.11 19 § 65 bis . 1 ) Beschwerde an den Regierungsrat Gegen Einspracheentscheide der Schätzungskommissionen von Struktur verbesserungsgenossenschaften, ausgenommen in Schätzungs- und Bewer tungsfragen, ist die Beschwerde an den Regierungsrat zulässig. § 66. Beschwerde an das Verwaltungsgericht 2 ) 1 Das Verwaltungsgericht beurteilt zudem Beschwerden gegen: 3 ) a) Verfügungen kantonaler Schätzungsstellen und Schätzungsexperten nach diesem Gesetz und den Vollzugsbestimmungen dazu; b) Einspracheentscheide der Schätzungskommissionen von Strukturver besserungsgenossenschaften in Schätzungs- und Bewertungsfragen; 4 ) c) Verfügungen des Departements und der Kommission für Investitions hilfen in der Landwirtschaft gemäss der Verordnung über Investitions hilfen in der Landwirtschaft. 5 ) 2 ... 6 ) 3 Das Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen ist anwendbar. § 67. ... 7 ) Vierzehntes Kapitel Zuständigkeiten und Vollzug § 68. Regierungsrat 1 Der Vollzug des Gesetzes obliegt dem Regierungsrat. 2 Der Regierungsrat kann öffentliche und private Organisationen zur Mit wirkung beim Vollzug beiziehen und ihnen Entscheidbefugnisse einräu men. § 69. Volkswirtschaftsdepartement 1 Zuständiges Departement im Sinne des vorliegenden Gesetze ist das Volkswirtschaftsdepartement, sofern der Regierungsrat nicht ein anderes Departement bezeichnet. 8 ) 2 Das Departement kann für einzelne Sachgebiete die ihm unterstellten Amtsstellen mit dem Vollzug betrauen. 3 Dem Departement steht ein allgemeines Kontrollrecht über den Vollzug der Massnahmen zu; den Betroffenen obliegt eine entsprechende Aus kunftspflicht. 1) § 65bis eingefügt am 29. Oktober 2008 GO. 2) § 66 Marginalie Fassung vom 24. Juni 2004. 3) § 66 Absatz 1 Einleitungssatz Fassung vom 24. Juni 2004. 4) § 66 Absatz 1 Buchstabe b Fassung vom 29. Oktober 2008 GO. 5) § 66 Absatz 1 Buchstabe c Fassung vom 5. November 2003. 6) § 66 Absatz 2 aufgehoben am 24. Juni 2004. 7) § 67 aufgehoben am 24. Juni 2004. 8) § 69 Absatz 1 Fassung vom 5. November 2003. 921.11 20 4 Das Departement sorgt für die Verfahrenskoordination mit anderen Dienststellen wie Umwelt, Forst, Raumplanung und Gesundheit (insbeson dere Lebensmittelkontrolle). 1 ) § 70. Private Organisationen Soweit private Organisationen mit amtlichen Aufgaben betraut werden, ist das Verantwortlichkeitsgesetz 2 ) auf sie und auf die für sie handelnden Personen sinngemäss anwendbar. Fünfzehntes Kapitel Schluss- und Übergangsbestimmungen § 71. Aufhebung widersprechenden Rechts 1 Durch dieses Gesetz werden alle widersprechenden früheren Erlasse auf gehoben. 2 Insbesondere werden aufgehoben a) § 268 Absatz 2 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 4. April 1954 3 ); b) Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Erhaltung des bäuerli chen Grundbesitzes vom 23. November 1952 4 ); c) Gesetz über die Förderung der Tierzucht vom 10. März 1985 5 ); d) Gesetz über die Bekämpfung von Tierseuchen vom 28. September 1986 6 ); e) Gesetz über die Viehversicherung vom 1. April 1962 7 ). f) Die Beitragsverordnung zum kantonalen Landwirtschaftsgesetz (BLV) vom 2. April 1996 8 ) wird aufgehoben. 9 ) § 72. Weitergeltung bisherigen Rechts Früher erlassene Vollzugsverordnungen gelten weiter, soweit sie diesem Gesetz nicht widersprechen. § 73. Hängige Verfahren Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Verwaltungs- und Gerichts verfahren sind nach bisherigem Recht zu behandeln. 1) § 69 Absatz 4 Fassung vom 5. November 2003. 2) BGS 124.21. 3) GS 79, 267 (BGS 211.1). 4) GS 79, 57 (BGS 922.11). 5) GS 90, 21 (BGS 926.511). 6) GS 90, 564 (BGS 926.711). 7) GS 82, 239 (BGS 926.721). 8) GS 93,912 (BGS 921.13). 9) § 71 Absatz 2 Buchstabe f angefügt am 5. November 2003. 921.11 21 § 74. Inkrafttreten Das Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk auf einen vom Regierungs rat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft. 1 ) Inkrafttreten am 1. Januar 1996. Publiziert im Amtsblatt vom 9. Februar 1996. 1) Inkrafttreten der Änderungen vom: 4. Mai 1997 am 1. Juli 1997; 5. November 2003 am 1. März 2004; 24. Juni 2004 am 1. August 2005; 30. Oktober 2007 am 1. Januar 2008; 3. September 2008 am 1. Januar 2008; 29. Oktober 2008 am 1. Januar 2009.