Agricultural Law of the Canton Aargau (Agricultural Law Aargau)(910.200)
صدر في 2011-12-13 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Landwirtschaftsgesetz des Kantons Aargau (LwG AG)(910.200).
- اللغة
- German
- النوع
- قانون
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- سويسرا · Aargau
- الموضوعات
- Agricultural and rural development
- الكلمات المفتاحية
- agricultural development, farming, family farming, financial agricultural measures, subsidy/incentive, policy/planning, agricultural land, offences/penalties, enforcement/compliance
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910.200 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses AGS 2012/4-3 1 Landwirtschaftsgesetz des Kantons Aargau (LwG AG) Vom 13. Dezember 2011 (Stand 1. Mai 2019) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 178 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft (Landwirtschafts gesetz, LwG) vom 29. April 1998 1) sowie auf § 51 Abs. 1 lit. a der Kantonsverfas sung, beschliesst: 1. Allgemeines § 1 Zweck 1 Dieses Gesetz dient als Grundlage für kantonseigene Massnahmen, für die Erfül lung der Verbundaufgaben von Bund und Kanton sowie für den Vollzug der Bun desgesetzgebung. § 2 Zielsetzungen 1 Die kantonale Agrarpolitik leistet ihren Beitrag zu einer wirtschaftlich und nach haltig produzierenden sowie auf die Versorgungssicherheit ausgerichteten Landwirt schaft. 2 Sie trägt den gesamtwirtschaftlichen, ökologischen und gesellschaftlichen Heraus forderungen Rechnung. 2. Bildung und Beratung § 3 Kompetenzzentrum a) Grundsatz 1 Der Kanton unterhält ein Kompetenzzentrum für Landwirtschaft, Hauswirtschaft und Ernährung. 1) SR 910.1 http://www.lexfind.ch/link/Bund/910.1/de 910.200 2 § 4 b) Aufgaben 1 Das Kompetenzzentrum hat namentlich folgende Aufgaben: a) berufliche Grundbildung, b) höhere Berufsbildung, c) Weiterbildung, d) Beratungs- und weitere Dienstleistungen, e) Wissensbeschaffung und -vermittlung, Praxisversuche, f) Mitwirkung bei der Entwicklung von erneuerbaren Energien in der Landwirt schaft, g) Mitwirkung bei Entwicklungsprojekten im ländlichen Raum, h) Vollzug in Spezialgebieten, i) Unterstützung des für die Landwirtschaft massgebenden Gesetzesvollzugs. 2 Berufliche Grundbildung, höhere Berufsbildung und Weiterbildung richten sich nach dem Gesetz über die Berufs- und Weiterbildung (GBW) vom 6. März 2007 1). 3 Der Regierungsrat kann dem Kompetenzzentrum durch Verordnung weitere Auf gaben zuweisen. § 5 c) Kostenbeteiligung 1 Nutzniessende von Leistungen gemäss § 4 Abs. 1 lit. d–h sind an den Kosten zu beteiligen. Der Regierungsrat regelt deren Kostenanteil durch Verordnung; er be rücksichtigt dabei den Anteil des öffentlichen Interesses an der Leistung. 2 Die Kostenbeteiligung in der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbil dung und der Weiterbildung gemäss § 4 Abs. 1 lit. a–c richtet sich nach den Best immungen des GBW. § 6 d) Organisation 1 Der Regierungsrat regelt in Abstimmung mit dem GBW Organisation, Aufgaben und Zuständigkeiten des Kompetenzzentrums durch Verordnung. 3. Strukturverbesserungen 3.1. Allgemeine Bestimmungen § 7 Grundsatz 1 Der Kanton fördert in Zusammenarbeit mit betroffenen Gemeinden sowie Grund eigentümerinnen und -eigentümern die gemäss Bundesrecht beitragsberechtigten Strukturverbesserungen, soweit sie auf die kantonalen Verhältnisse anwendbar sind. 1) SAR 422.200 http://gesetzessammlungen.ag.ch/data/%20422.200/de 910.200 3 2 Strukturverbesserungen können in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtli chen Verfahren auf einzelbetrieblicher oder gemeinschaftlicher Basis durchgeführt werden. 3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung. § 8 Höhe der Beiträge 1 Der Kanton gewährt an Strukturverbesserungsprojekte die gleich hohen Beiträge wie der Bund, jedoch ohne Zusatzbeiträge gemäss Art. 17 der Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung, SVV) vom 7. Dezember 1998 1). 2 Die Gemeinden tragen je nach öffentlichem Interesse 15–25 % der beitragsberech tigten Kosten. Eine Beteiligung an den Kosten von Bewässerungsanlagen sowie von einzelbetrieblichen Massnahmen steht ihnen frei. * 3 Die Grundeigentümerinnen und -eigentümer tragen die Restkosten im Verhältnis der ihnen erwachsenen Vor- und Nachteile. 4 Grundeigentümerinnen und -eigentümer inner- und ausserhalb des Beizugsgebiets können zu Beitragsleistungen verpflichtet werden, wenn ihnen aus den Projek ten besondere Vorteile erwachsen. § 9 Rückerstattungspflicht bei Zweckentfremdung 1 Die bundesrechtlichen Vorschriften bezüglich Zweckentfremdungs- und Zerstü ckelungsverbot sowie die daraus folgende Rückerstattungspflicht gelten sinngemäss auch für die vom Kanton und von den Gemeinden geleisteten Beiträge. 3.2. Bodenverbesserungen § 10 Definition und Zweck 1 Beitragsberechtigte Bodenverbesserungen sind namentlich a) die Neuordnung des Grundeigentums sowie der Bewirtschaftungs- und Pacht verhältnisse, b) der Neubau und die Erneuerung von der Landwirtschaft dienender Infrastruk tur, c) der periodische Unterhalt von der Landwirtschaft dienender Infrastruktur, d) die Wiederherstellung von Kulturland und Infrastruktur. 1) SR 913.1 http://www.lexfind.ch/link/Bund/913.1/de 910.200 4 2 Sie haben zum Zweck, a) die Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse im ländlichen Raum zu verbessern, b) die Betriebsgrundlagen zu verbessern und die Produktionskosten zu senken, c) ökologische und raumplanerische Ziele zu erreichen sowie zur Aufwertung der Landschaft beizutragen, d) das Kulturland sowie kulturtechnische Bauten und Anlagen vor Zerstörung durch Naturereignisse zu schützen oder danach wiederherzustellen. 3.2.1. Öffentlich-rechtliche Verfahren 3.2.1.1. Landwirtschaftliche Landumlegungen § 11 Landumlegungsverfahren 1 Das landwirtschaftliche Landumlegungsverfahren richtet sich nach den Bestim mungen des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 1). 2 In Abweichung von § 78 Abs. 2 BauG können Einspracheentscheide mit Be schwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden. * 3.2.1.2. Übrige Bodenverbesserungen 3.2.1.2.1. Einleitung und Durchführung § 12 Einleitung 1 Gesamtmeliorationen und weitere Bodenverbesserungen können eingeleitet werden durch: a) Beschluss der Grundeigentümerinnen und -eigentümer nach den Bestimmun gen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 2) (Art. 703 ZGB), b) Beschluss der Gemeindeversammlung beziehungsweise des Einwohnerrats einer oder mehrerer Gemeinden, c) Verfügung des zuständigen Departements. 2 Die Durchführung der Bodenverbesserung gemäss Litera a ist auch beschlossen, wenn die Eigentümerinnen und Eigentümer von wenigstens zwei Dritteln der einbe zogenen Fläche zustimmen. 1) SAR 713.100 2) SR 210 http://gesetzessammlungen.ag.ch/data/%20713.100/de http://www.lexfind.ch/link/Bund/210/de 910.200 5 § 13 Durchführung 1 Die Durchführung bei Einleitung gemäss § 12 Abs. 1 lit. a obliegt der Gemein schaft der Grundeigentümerinnen und -eigentümer. Sie gründen zu diesem Zweck eine Genossenschaft. 2 In den Fällen gemäss § 12 Abs. 1 lit. b und c kann die Durchführung einer Genos senschaft übertragen werden. 3.2.1.2.2. Genossenschaft § 14 Genehmigung der Statuten 1 Wenn für die Durchführung eine Genossenschaft gegründet wird, genehmigt das zuständige Departement deren Statuten. § 15 Haftung 1 Die Genossenschaft haftet mit ihrem Vermögen und schliesst angemessene Versi cherungen ab. 3.2.1.2.3. Gemeinsame Bestimmungen § 16 Vorplanung 1 Der Gemeinderat, die Grundeigentümerinnen und -eigentümer oder das zuständige Departement führen eine Vorplanung durch, die Auskunft über Notwendigkeit, Zweck, Trägerschaft, Umfang und Kosten des Projekts gibt. 2 Die Kosten der Vorplanung zählen zu den beitragsberechtigten Projektkosten. 3 Kommt kein Projekt zustande, übernimmt der Kanton 80 % der Kosten. Ist er Initi ant der Vorplanung, trägt er die gesamten Kosten. 4 Das zuständige Departement legt in einem Vorentscheid fest, unter welchen Be dingungen und Auflagen die Einleitung beschlossen und mit der Projektierung be gonnen werden kann. § 17 Generelles Projekt 1 Auf Basis der Vorplanung und nach Einbezug der interessierten Amtsstellen sind die für die Ausarbeitung des Generellen Projekts erforderlichen Kredite zu be schliessen. 2 Im Rahmen des Generellen Projekts sind alle für das Gesamtwerk wesentlichen Interessen zu berücksichtigen und sämtliche Verfahren zu koordinieren. Die voraus sichtlichen Kosten sowie die Höhe der zu sprechenden Beiträge sind zu beziffern. 910.200 6 3 Bauprojekte, Veränderungen der Landschaft, Änderungen im Gewässerhaushalt oder andere bewilligungspflichtige Teile sind den ordentlichen Bewilligungsverfah ren bei den zuständigen Behörden zu unterziehen. 4 Vorbringen, die bereits im Einspracheverfahren gegen das Generelle Projekt hätten geltend gemacht werden können, sind im Rahmen eines Rechtsmittels gemäss Ab satz 3 nicht mehr zulässig. § 18 Ausführungskredit 1 Nach Genehmigung des Generellen Projekts durch den Regierungsrat sind die für die Projektausführung erforderlichen Kredite zu beschliessen. § 19 Öffentliche Auflagen und Rechtsschutz a) Beizugsgebiet 1 Der Gemeinderat legt das Beizugsgebiet samt Vorplanung und Vorentscheid wäh rend 30 Tagen öffentlich auf. Er zeigt den betroffenen Grundeigentümerinnen und eigentümern die Auflage im Voraus schriftlich an, wenn dies ohne Verzögerung und Erschwerung des Verfahrens möglich ist. * 2 Einwendungen gegen das Beizugsgebiet sind während der Auflagefrist an den Gemeinderat zu richten. * § 20 b) Einleitungsbeschluss 1 Gegen den Einleitungsbeschluss kann während einer Frist von 30 Tagen nach der Publikation beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. * § 20a * bbis) Generelles Projekt 1 Der Regierungsrat genehmigt das Generelle Projekt und legt es während 30 Tagen öffentlich auf. 2 Während der Auflagefrist kann beim Regierungsrat Einsprache erhoben werden. § 21 c) übrige öffentliche Auflagen 1 Beim durchführenden Organ kann während der Auflagefrist Einsprache erhoben werden gegen: * a) die Verfahrensgrundlagen und Bewertungen, b) * … c) die Neuzuteilung, die Mehr- und Minderwerte, die Bereinigung der be schränkten dinglichen Rechte, d) die Vermarkungspläne, e) die Kostenverteilung. 2 … * 910.200 7 § 22 Änderung des Beizugsgebiets 1 Das durchführende Organ verfügt Änderungen des Beizugsgebiets. § 23 Grundsätze der Neuzuteilung 1 Die Neuzuteilung und die Nutzungsplanung sind aufeinander abzustimmen. 2 Die Grundeigentümerinnen und -eigentümer haben Anspruch auf neue Grundstü cke, deren Wert im gleichen Verhältnis zum Gesamtwert des entsprechenden Peri meters steht wie derjenige der eingeworfenen Grundstücke. 3 Geringfügige Mehr- und Minderzuteilungen können in Geld ausgeglichen werden. 4 Die neuen Grundstücke sind in ähnlicher Lage und Beschaffenheit zuzuteilen wie die eingeworfenen. 5 Mehr- und Minderwerte sind in Geld auszugleichen. § 24 Landabzug 1 Für gemeinschaftliche Bauten und Anlagen der Bodenverbesserung haben die Grundeigentümerinnen und -eigentümer anteilsmässig Land abzutreten. 2 Wird für öffentliche Werke mehr Land benötigt, als dem Gemeinwesen nach sei nem Anspruch zugeteilt werden kann, ist auf die formelle Enteignung zu verweisen. § 25 Änderungen an Grundstücken 1 Nach Einleitung des Verfahrens bedürfen tatsächliche und rechtliche Änderungen an den einbezogenen Grundstücken der Bewilligung des durchführenden Organs. 2 Die Bewilligung kann verweigert oder unter Auflagen erteilt werden, wenn die Durchführung des Unternehmens wesentlich erschwert würde. § 26 Besitzantritt 1 Das zuständige Departement verfügt den Besitzantritt auf Antrag des durchführen den Organs. Einer dagegen erhobenen Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu. 2 Es kann auf Antrag des durchführenden Organs den Besitzantritt vorzeitig verfü gen, wenn erhebliche öffentliche oder private Interessen bestehen. Die Betroffenen sind vorgängig anzuhören und allfällige Entschädigungen sind festzusetzen. § 27 Eigentumsübergang 1 Das zuständige Departement genehmigt die rechtskräftige Neuzuteilung. Die Ge nehmigung gilt als Rechtsgrundausweis für den Grundbucheintrag. 2 Es kann auf Antrag des durchführenden Organs über eine vorzeitige Grundbuch anmeldung entscheiden, wenn erhebliche öffentliche oder private Interessen beste hen und der Besitzantritt nicht von einer Beschwerde betroffen ist. Bei der Grund buchanmeldung ist zu belegen, dass dieser Entscheid rechtskräftig ist. 910.200 8 § 28 Übernahme zu Eigentum und Unterhalt durch die Gemeinden * 1 Die Gemeinden übernehmen die subventionierten gemeinschaftlichen Bodenver besserungswerke zu Eigentum und Unterhalt. Bewässerungsanlagen übernehmen sie nur dann, wenn sie sich an den Kosten beteiligt haben. * 2 Für den Unterhalt von Bodenverbesserungswerken können sie die Grundeigentü merinnen und -eigentümer gemäss deren Interesse zu Beitragsleistungen verpflich ten. 3 Für den Unterhalt von Bewässerungsanlagen können sie die Nutzungsberechtigten gemäss deren Interesse zu Beitragsleistungen verpflichten. § 28a * Übernahme zu Eigentum und Unterhalt durch die Grundeigentümerinnen und -eigentümer 1 Beteiligen sich die Gemeinden nicht an subventionierten gemeinschaftlichen Be wässerungsanlagen, übernehmen die Grundeigentümerinnen und -eigentümer diese zu Eigentum und Unterhalt. 2 Für den Unterhalt und die Nutzung erstellen die Grundeigentümerinnen und eigentümer ein Reglement, das vom zuständigen Departement zu genehmigen ist. Der Regierungsrat regelt den Mindestinhalt dieses Reglements durch Verordnung. 3 Zur Finanzierung des Unterhalts können Nutzungsberechtigte gemäss deren Inte resse zu Beitragsleistungen verpflichtet werden. 3.2.2. Privatrechtliche Projekte § 29 Vertragliche Landumlegungen 1 Vertragliche Landumlegungen gemäss Art. 101 LwG werden durch das zuständige Departement genehmigt. § 30 Pachtlandarrondierungen und weitere Massnahmen zur Verbesserung der Bewirtschaftungsstruktur 1 Vereinbarungen über Pachtlandarrondierungen und weitere Massnahmen zur Verbesserung der Bewirtschaftungsstruktur sind durch das zuständige Departe ment zu genehmigen, wenn Strukturverbesserungsbeiträge geleistet werden. 3.3. Landwirtschaftlicher Hochbau § 31 Koordination 1 Bei der Unterstützung landwirtschaftlicher Hochbauten und betrieblicher Investiti onen sorgt der Kanton dafür, dass Hoch- und Tiefbaumassnahmen aufeinander abge stimmt sind. 910.200 9 3.4. Projekte zur regionalen Entwicklung sowie zur Förderung von einheimischen und regionalen Produkten § 32 Unterstützung 1 In Abweichung vom Grundsatz in § 7 Abs. 1 steht es dem Kanton frei, durch den Bund subventionierte Projekte zur regionalen Entwicklung sowie zur Förderung von einheimischen und regionalen Produkten, an denen die Landwirtschaft vorwiegend beteiligt ist, zu unterstützen. 3.5. Kantonale Investitionshilfen § 33 Darlehen Landwirtschaft * 1 Es können zinslose oder zinsgünstige Darlehen als Investitionshilfen an Eigentü merinnen und Eigentümer oder Pächterinnen und Pächter landwirtschaftlicher Be triebe gewährt werden. * 2 Die Darlehen dienen insbesondere der Verbesserung der Betriebsverhältnisse, der Förderung der überbetrieblichen Zusammenarbeit, der Förderung innovativer Pro jekte der produzierenden Landwirtschaft, der Förderung ökologischer, tier- und ge wässerschützerischer Massnahmen sowie der Nutzbarmachung hofeigener erneuer barer Energiequellen. 3 Die Darlehen können unabhängig oder ergänzend zu den Investitionskrediten des Bundes oder zu Beiträgen von Bund und Kanton gesprochen werden. 4 Der Kanton kann durch Einlagen beziehungsweise durch rückzahlbare Darlehen den gesamten Darlehensbestand bis zu einer Höhe von Fr. 40 Mio. erhöhen. * 5 Für die mit dem Budget beschlossenen aber im Rechnungsjahr nicht benötigten Mittel werden Rücklagen gemäss § 15 Abs. 2 des Gesetzes über die wirkungsorien tierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (GAF) vom 5. Juni 2012 1) gebildet. * 6 Der Regierungsrat regelt Voraussetzungen, Einsatzmöglichkeiten und Verwaltung der Darlehen an die Landwirtschaft durch Verordnung. * 4. Produktion, Absatz und Innovation § 34 Grundsätze 1 Die Produzentinnen und Produzenten sowie deren Organisationen sind in erster Linie selbst für Produktion und Absatz verantwortlich. 2 Der Kanton unterstützt unter Berücksichtigung erbrachter Eigenleistungen An strengungen zur Selbsthilfe. 1) SAR 612.300 http://gesetzessammlungen.ag.ch/data/612.300/de 910.200 10 3 Der Regierungsrat regelt Verfahren, Voraussetzungen und Beitragshöhe für die Unterstützung der von der Landwirtschaft erbrachten Eigenleistungen gemäss den §§ 35–37 durch Verordnung. § 35 Produktion 1 Zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit sowie im Hinblick auf die Einführung neuer Technologien und Diversifikationen können Massnahmen unterstützt werden namentlich in den Bereichen a) Betriebsführung und Betriebsorganisation, b) Pflanzenbau inklusive Spezialkulturen, c) Tierhaltung und Tierzucht, d) Landtechnik, e) landwirtschaftsnahe Nebenbetriebe wie agrotouristische Angebote auf dem Bauernhof, f) schulische Angebote auf dem Bauernhof. § 36 Absatz 1 Gemeinschaftliche Marketingprojekte können unterstützt werden. § 37 Innovation 1 Innovationen in der Landwirtschaft können durch Praxisversuche und durch finan zielle Anreize gefördert werden. § 38 Qualitätssicherung 1 Der Regierungsrat kann durch Verordnung Massnahmen zur Qualitätssicherung, Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit einheimischer Produkte treffen. § 39 Schutz von Kulturen 1 Der Kanton trifft Massnahmen zur Vorbeugung beziehungsweise Bekämpfung von seuchenhaft auftretenden Krankheiten und Schädlingen. Die Gemeinden können nach Absprache mit dem Kanton unabhängig davon oder in Ergänzung dazu eigene Massnahmen ergreifen. 2 Der Regierungsrat errichtet gestützt auf das Bundesrecht den kantonalen Pflanzen schutzdienst und legt dessen Aufgaben durch Verordnung fest. 3 Er bestimmt die kantonalen Massnahmen; insbesondere kann er die Bekämpfung von besonders gefährlichen Schadorganismen für obligatorisch erklären. Im Weite ren regelt er die Finanzierung und legt die vom Kanton zu leistenden Abfindungen durch Verordnung fest. 4 Die Gemeinden beteiligen sich am Vollzug der kantonalen Massnahmen auf ihrem Gebiet. 910.200 11 5 Eigentümerinnen und Eigentümer beziehungsweise Bewirtschafterinnen und Be wirtschafter landwirtschaftlicher Grundstücke sind verpflichtet, die Kulturen vor dem Befall durch Schadorganismen so zu schützen, dass die Kulturen benachbarter Grundstücke nicht gefährdet oder beeinträchtigt werden. § 40 Ausserordentliche Schadenfälle 1 Der Kanton kann sich in Abstimmung zu anderen Versicherungsleistungen mit maximal 25 % an den anrechenbaren Kosten für Massnahmen zur Verhütung von Hagel-, Frost-, Trockenheits- und anderen Elementarschäden beteiligen. 2 Er gewährt an den Ersatz von ausserordentlichen, nicht versicherbaren Schadenfäl len in der Landwirtschaft den gleich hohen Beitrag wie der Schweizerische Fonds für Hilfe bei nicht versicherbaren Elementarschäden (Elementarschädenfonds), ma ximal aber 25 % der anrechenbaren Kosten. Er kann aber auch einen Beitrag an ausserordentliche Schadenfälle leisten, an die der Elementarschädenfonds keine Zahlungen entrichtet. 3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung. 5. Direktzahlungen und kantonale Beteiligung * § 40a * Grundsatz 1 Der Kanton richtet Direktzahlungen nach dem LwG aus. 2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Ausrichtung, insbesondere die Koor dination mit den Zusatzbeiträgen gemäss dem Natur- und Landschaftsschutzrecht, durch Verordnung. § 40b * Vernetzung und Landschaftsqualität 1 Der Kanton trägt im Rahmen der vom Grossen Rat bewilligten Kredite die Restfi nanzierung für Vernetzungs- und Landschaftsqualitätsbeiträge. 2 Die Beitragsansätze entsprechen den Maximalbeträgen gemäss Bundesrecht. 3 Die Beitragsansätze pro Massnahme für die Landschaftsqualität sowie die Art und Weise allfälliger Reduktionen legt der Regierungsrat durch Verordnung fest. Der auszuzahlende Beitrag pro Massnahme ist zu reduzieren, wenn die von den Bewirt schafterinnen und Bewirtschaftern beantragte Gesamtsumme der Beiträge den Ma ximalbetrag aus Beiträgen des Bundes und des Kantons übersteigt. § 41 * … § 42 * … § 43 * … 910.200 12 § 44 Schutz natürlicher Ressourcen * 1 Die Gemeinden können zur qualitativen Verbesserung von Grundwasservorkom men, Oberflächengewässern oder Böden, die besondere Einschränkungen der Be wirtschaftung oder besonders belastende Betriebsumstellungen erfordert, Massnah men für ein zusammenhängendes Gebiet vorsehen. 2 Der Kanton kann sich im Rahmen mehrjähriger Vereinbarungen an den Kosten solcher Massnahmen nach Abzug allfälliger Bundesbeiträge mit maximal 50 % be teiligen. 3 Er kann in Nitratgebieten bodenschonende Bewirtschaftungsformen mit Beiträgen unterstützen. 4 Er kann Massnahmen zur Reduktion von Luftschadstoffen aus der Landwirtschaft mit finanziellen Beiträgen unterstützen. 5 Bei Nicht- oder Schlechterfüllung der Anforderungen und Bedingungen werden die Beiträge verweigert oder gekürzt. Zu Unrecht ausbezahlte Beiträge sind zurück zuerstatten. * § 45 * … 5bis. Invasive Organismen * § 46 Massnahmen * 1 Der Kanton trifft situativ Massnahmen gegen bedrohliche invasive Organismen. Die Gemeinden können nach Absprache mit dem Kanton unabhängig davon oder in Ergänzung dazu eigene Massnahmen ergreifen. 2 Die Gemeinden beteiligen sich am Vollzug der kantonalen Massnahmen auf ihrem Gebiet. 3 Der Regierungsrat bestimmt die kantonalen Massnahmen und regelt die Zustän digkeiten und die Finanzierung durch Verordnung. 6. Bäuerliches Bodenrecht und landwirtschaftliche Pacht § 47 Übersetzter Erwerbspreis 1 Für landwirtschaftliche Gewerbe gilt der Erwerbspreis als übersetzt, wenn er die Preise für vergleichbare Objekte in der betreffenden Gegend im Mittel der letzten fünf Jahre um mehr als 15 % übersteigt. 2 Für landwirtschaftliche Grundstücke gilt der Erwerbspreis als übersetzt, wenn er die Preise für vergleichbare Objekte in der betreffenden Gegend im Mittel der letz ten fünf Jahre um mehr als 5 % übersteigt. Im Fall einer mit dem Erwerb erzielbaren Nutzungsverbesserung, namentlich hinsichtlich Arrondierung des Betriebs oder von Grundstücken, kann sich dieser Prozentsatz auf maximal 15 % erhöhen. 910.200 13 § 47a * Zerstückelung 1 Landwirtschaftliche Grundstücke mit Ausnahme von Rebgrundstücken dürfen nicht in Teilstücke unter 36 Aren aufgeteilt werden. § 48 Ausführungsbestimmungen 1 Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen zu den Bundesgesetzen über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) vom 4. Oktober 1991 1) sowie über die landwirtschaftliche Pacht (LPG) vom 4. Oktober 1985 2) durch Verordnung. § 49 Duldungspflicht 1 Die Duldungspflicht für die Bewirtschaftung und Pflege von Brachland richtet sich nach Art. 165b LwG. * 2 Sie kommt zum Tragen bei mindestens zweijähriger Vernachlässigung oder Unter lassung der Bewirtschaftung eines Grundstücks. 3 Das zuständige Departement verfügt nach Anhörung der Gemeinde die Nutzungs überlassung an Dritte. 7. Soziale Begleitmassnahmen § 50 Betriebshilfedarlehen 1 Zwecks Gewährung von Betriebshilfedarlehen stellt der Kanton die zur Auslösung der Bundesbeiträge erforderlichen finanziellen Mittel bereit. § 51 Betriebshelferdienste 1 Der Kanton unterstützt unter Berücksichtigung erbrachter Eigenleistungen krank heits- oder unfallbedingte Einsätze von Betriebshelferdiensten. § 52 Härtefälle 1 Das zuständige Departement kann Massnahmen zur Vermeidung oder Überwin dung von Härtefällen als Folge des landwirtschaftlichen Strukturwandels ergreifen. Darunter fallen namentlich Früherkennungssysteme, die Begleitung existenzgefähr deter Betriebe und Umschulungsbeihilfen. 1) SR 211.412.11 2) SR 221.213.2 http://www.lexfind.ch/link/Bund/211.412.11/de http://www.lexfind.ch/link/Bund/221.213.2/de 910.200 14 8. Vollzug und Organisation § 53 Koordination und Aufsicht 1 Der Regierungsrat sorgt für einen koordinierten Vollzug der agrarpolitischen und der landwirtschaftsrelevanten Massnahmen anderer Politikbereiche von Bund und Kanton. 2 Das zuständige Departement übt die Aufsicht über den Vollzug des Landwirt schaftsrechts aus. § 54 Zusammenarbeit mit Dritten 1 Der Regierungsrat fördert die Zusammenarbeit mit dem Bund, mit anderen Kanto nen sowie mit Gemeinden und geeigneten Institutionen. 2 Er kann Aufgaben nach diesem Gesetz an geeignete Institutionen übertragen, Insti tutionen neu schaffen oder den Kanton an bestehenden Institutionen beteiligen. 3 Voraussetzung für die Übertragung ist eine fachlich kompetente und unabhängige Aufgabenerfüllung. Die ausgelagerte Tätigkeit untersteht der staatlichen Kontrolle. § 55 Betriebsstrukturdaten 1 Im Rahmen der jährlichen Betriebsstrukturdatenerhebung in der Landwirtschaft unterstützen die Gemeinden den Kanton bei der Erhebung der Daten gemäss der Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft (ISLV) vom 23. Oktober 2013 1). Dazu bezeichnen sie einzeln oder gemeinsam eine kommunale Erhebungsstelle Landwirtschaft (KEL). * 2 Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter landwirtschaftlicher Nutzflächen sowie Halterinnen und Halter landwirtschaftlicher Nutztiere sind verpflichtet, die für den Vollzug erforderlichen Daten zu liefern. § 56 Verrechnung obligatorischer Beiträge 1 Von Landwirtinnen und Landwirten zu leistende gesetzliche oder allgemeinver bindlich erklärte Beiträge, namentlich Beiträge für die Berufsbildung oder für den Tierseuchenfonds, können mit Finanzhilfen, insbesondere mit Direktzahlungen, verrechnet werden. § 57 ALK 1 Die Aargauische Landwirtschaftliche Kreditkasse (ALK) unterstützt die Landwirt schaft bei der Finanzierung von Investitionen und zur Überbrückung von Liquidi tätsengpässen. Sie ist als öffentlich-rechtliche Stiftung konstituiert. 2 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Organisation und die ihr übertra genen Aufgaben. Die dafür erforderlichen Verwaltungskosten trägt der Kanton. 1) SR 919.117.71 http://www.lexfind.ch/link/Bund/919.117.71/de 910.200 15 § 58 Wiederherstellung 1 Wird in Verletzung einer Vorschrift des Landwirtschaftsrechts des Bundes, des vorliegenden Gesetzes oder eines zugehörigen Ausführungserlasses oder in Miss achtung einer auf eine solche Vorschrift gestützten Verfügung oder Entscheidung ein unrechtmässiger Zustand geschaffen, ordnet die zuständige Behörde dessen Be seitigung an. 8bis. Informationssystem * § 58a * Elektronisches Informationssystem 1 Das zuständige Departement betreibt ein elektronisches Informationssystem für den Vollzug dieses Gesetzes, insbesondere für die Gewährung von Beiträgen sowie zur vom Bundesrecht vorgesehenen Erfassung von Daten zur Tierseuchenbekämp fung. 2 Das Informationssystem enthält: a) Personendaten einschliesslich Daten über die Bewirtschafterinnen und Be wirtschafter in der Primärproduktion, b) Daten über die landwirtschaftlichen Betriebe und die Tierhaltung, c) Daten über Flächen und deren Nutzung, d) Daten über Tierhaltungen von Klauentieren, Equiden und Hausgeflügel sowie Daten über Bienenstände und Aquakulturbetriebe, e) weitere Daten für Vollzugsaufgaben mit räumlichem Bezug. 3 Das zuständige Departement macht die jeweils erforderlichen Daten für folgende Stellen und Personen elektronisch abrufbar oder gibt die Daten an diese weiter: a) den KEL zur Aufgabenerfüllung gemäss § 55 Abs. 1, b) dem kantonalen Veterinärdienst zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben, c) Dritten, die gemäss den §§ 54 Abs. 2 und 57 Abs. 2 mit Aufgaben des Voll zugs der landwirtschaftlichen Gesetzgebung betraut sind. 4 Online Daten bearbeiten können: a) die KEL zur Aufgabenerfüllung gemäss § 55 Abs. 1, b) der kantonale Veterinärdienst zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben, c) Dritte, die mit Aufgaben gemäss § 54 Abs. 2 betraut sind. § 58b * Ausführungsbestimmungen 1 Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen für einen sicheren und datenschutz konformen Betrieb des Informationssystems durch Verordnung. 910.200 16 9. Rechtsschutz § 59 Rechtsmittel 1 Gegen Verfügungen in Anwendung der Landwirtschaftsgesetzgebung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. * 1bis Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können unrichtige oder unvoll ständige Feststellungen des Sachverhalts und Rechtsverletzung geltend gemacht sowie die Handhabung des Ermessens gerügt werden. * 2 Im Übrigen gelten die Rechtsschutzbestimmungen der Lebensmittelgesetzgebung, soweit das dafür zuständige Departement mit dem Vollzug der Landwirtschaftsge setzgebung betraut ist. § 60 * … 10. Übergangs- und Schlussbestimmungen § 61 Übergangsrecht 1 Für Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits eingelei tet sind, gelten die Vorschriften des bisherigen Rechts. § 62 Publikation und Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz ist nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist beziehungsweise nach Annahme durch das Volk in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regie rungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Aarau, 13. Dezember 2011 Präsident des Grossen Rats VOEGTLI Protokollführer SCHMID Datum der Veröffentlichung: 30. März 2012 Ablauf der Referendumsfrist: 28. Juni 2012 Inkrafttreten: 1. August 2012 910.200 17 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle 06.12.2011 01.01.2013 § 11 Abs. 2 geändert AGS 2012/5-2 06.12.2011 01.01.2013 § 20 Abs. 1 geändert AGS 2012/5-2 06.12.2011 01.01.2013 § 59 Abs. 1 geändert AGS 2012/5-2 06.12.2011 01.01.2013 § 59 Abs. 1 bis eingefügt AGS 2012/5-2 06.12.2011 01.01.2013 § 60 aufgehoben AGS 2012/5-2 05.06.2012 01.08.2013 § 33 Titel geändert AGS 2013/1-9 05.06.2012 01.08.2013 § 33 Abs. 1 geändert AGS 2013/1-9 05.06.2012 01.08.2013 § 33 Abs. 4 geändert AGS 2013/1-9 05.06.2012 01.08.2013 § 33 Abs. 5 geändert AGS 2013/1-9 05.06.2012 01.08.2013 § 33 Abs. 6 eingefügt AGS 2013/1-9 27.06.2017 01.01.2018 § 47a eingefügt AGS 2017/9-9 26.06.2018 01.05.2019 § 8 Abs. 2 geändert AGS 2019/2-01 26.06.2018 01.05.2019 § 19 Abs. 1 geändert AGS 2019/2-01 26.06.2018 01.05.2019 § 19 Abs. 2 geändert AGS 2019/2-01 26.06.2018 01.05.2019 § 20 Abs. 1 geändert AGS 2019/2-01 26.06.2018 01.05.2019 § 20a eingefügt AGS 2019/2-01 26.06.2018 01.05.2019 § 21 Abs. 1 geändert AGS 2019/2-01 26.06.2018 01.05.2019 § 21 Abs. 1, lit. b) aufgehoben AGS 2019/2-01 26.06.2018 01.05.2019 § 21 Abs. 2 aufgehoben AGS 2019/2-01 26.06.2018 01.05.2019 § 28 Titel geändert AGS 2019/2-01 26.06.2018 01.05.2019 § 28 Abs. 1 geändert AGS 2019/2-01 26.06.2018 01.05.2019 § 28a eingefügt AGS 2019/2-01 26.06.2018 01.05.2019 Titel 5. geändert AGS 2019/2-01 26.06.2018 01.05.2019 § 40a eingefügt AGS 2019/2-01 26.06.2018 01.05.2019 § 40b eingefügt AGS 2019/2-01 26.06.2018 01.05.2019 § 41 aufgehoben AGS 2019/2-01 26.06.2018 01.05.2019 § 42 aufgehoben AGS 2019/2-01 26.06.2018 01.05.2019 § 43 aufgehoben AGS 2019/2-01 26.06.2018 01.05.2019 § 44 Titel geändert AGS 2019/2-01 26.06.2018 01.05.2019 § 44 Abs. 5 eingefügt AGS 2019/2-01 26.06.2018 01.05.2019 § 45 aufgehoben AGS 2019/2-01 26.06.2018 01.05.2019 Titel 5 bis . eingefügt AGS 2019/2-01 26.06.2018 01.05.2019 § 46 Titel geändert AGS 2019/2-01 26.06.2018 01.05.2019 § 49 Abs. 1 geändert AGS 2019/2-01 26.06.2018 01.05.2019 § 55 Abs. 1 geändert AGS 2019/2-01 26.06.2018 01.05.2019 Titel 8 bis . eingefügt AGS 2019/2-01 26.06.2018 01.05.2019 § 58a eingefügt AGS 2019/2-01 26.06.2018 01.05.2019 § 58b eingefügt AGS 2019/2-01 910.200 18 Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle § 8 Abs. 2 26.06.2018 01.05.2019 geändert AGS 2019/2-01 § 11 Abs. 2 06.12.2011 01.01.2013 geändert AGS 2012/5-2 § 19 Abs. 1 26.06.2018 01.05.2019 geändert AGS 2019/2-01 § 19 Abs. 2 26.06.2018 01.05.2019 geändert AGS 2019/2-01 § 20 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert AGS 2012/5-2 § 20 Abs. 1 26.06.2018 01.05.2019 geändert AGS 2019/2-01 § 20a 26.06.2018 01.05.2019 eingefügt AGS 2019/2-01 § 21 Abs. 1 26.06.2018 01.05.2019 geändert AGS 2019/2-01 § 21 Abs. 1, lit. b) 26.06.2018 01.05.2019 aufgehoben AGS 2019/2-01 § 21 Abs. 2 26.06.2018 01.05.2019 aufgehoben AGS 2019/2-01 § 28 26.06.2018 01.05.2019 Titel geändert AGS 2019/2-01 § 28 Abs. 1 26.06.2018 01.05.2019 geändert AGS 2019/2-01 § 28a 26.06.2018 01.05.2019 eingefügt AGS 2019/2-01 § 33 05.06.2012 01.08.2013 Titel geändert AGS 2013/1-9 § 33 Abs. 1 05.06.2012 01.08.2013 geändert AGS 2013/1-9 § 33 Abs. 4 05.06.2012 01.08.2013 geändert AGS 2013/1-9 § 33 Abs. 5 05.06.2012 01.08.2013 geändert AGS 2013/1-9 § 33 Abs. 6 05.06.2012 01.08.2013 eingefügt AGS 2013/1-9 Titel 5. 26.06.2018 01.05.2019 geändert AGS 2019/2-01 § 40a 26.06.2018 01.05.2019 eingefügt AGS 2019/2-01 § 40b 26.06.2018 01.05.2019 eingefügt AGS 2019/2-01 § 41 26.06.2018 01.05.2019 aufgehoben AGS 2019/2-01 § 42 26.06.2018 01.05.2019 aufgehoben AGS 2019/2-01 § 43 26.06.2018 01.05.2019 aufgehoben AGS 2019/2-01 § 44 26.06.2018 01.05.2019 Titel geändert AGS 2019/2-01 § 44 Abs. 5 26.06.2018 01.05.2019 eingefügt AGS 2019/2-01 § 45 26.06.2018 01.05.2019 aufgehoben AGS 2019/2-01 Titel 5 bis . 26.06.2018 01.05.2019 eingefügt AGS 2019/2-01 § 46 26.06.2018 01.05.2019 Titel geändert AGS 2019/2-01 § 47a 27.06.2017 01.01.2018 eingefügt AGS 2017/9-9 § 49 Abs. 1 26.06.2018 01.05.2019 geändert AGS 2019/2-01 § 55 Abs. 1 26.06.2018 01.05.2019 geändert AGS 2019/2-01 Titel 8 bis . 26.06.2018 01.05.2019 eingefügt AGS 2019/2-01 § 58a 26.06.2018 01.05.2019 eingefügt AGS 2019/2-01 § 58b 26.06.2018 01.05.2019 eingefügt AGS 2019/2-01 § 59 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert AGS 2012/5-2 § 59 Abs. 1 bis 06.12.2011 01.01.2013 eingefügt AGS 2012/5-2 § 60 06.12.2011 01.01.2013 aufgehoben AGS 2012/5-2