Agreement on the Forestry Office of Basel-Landschaft and Basel-Stadt
صدر في 1994-02-01 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- اللغة
- German
- النوع
- أخرى
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- سويسرا · Basel-Stadt; Basel-Landschaft
- الموضوعات
- Forestry
- الكلمات المفتاحية
- forest service, institution, sub-national agreement, forest management/forest conservation, governance
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1. 5. 1998 49 1 Vereinbarung über das Forstamt beider Basel Vom 1. Februar / 4. Januar 1994 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 4 des Or ganisationsgesetzes vom 22. April 19761), und der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 77 der Kantonsverfassung vom 17. Mai 19842), in Ausführung von Art. 51 des Waldgesetzes vom 4. Oktober 19913), § 6 Abs. 2 des Kantonalen Forstgesetzes vom 28. Ja nuar 19664) und § 2Abs. 1 des Dekrets vom 3. Dezember 19035) über die Forstpolizei, vereinbaren: Grundsätze § 1. Die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft betreiben zur Erfüllung ihrer Forstaufgaben ein gemeinsames Forstamt. 2 Das gemeinsame Forstamt trägt die Bezeichnung «Forstamt beider Basel» (kurz: Amt). Sein Sitz wird von denRegierungsräten der beiden Kantone vereinbart. 3 Das Amt wird vom Kantonsoberförster bzw. von der Kantonsober försterin beider Basel (kurz: Kantonsoberförster bzw. Kantonsoberför sterin) geleitet. Anwendbares Recht § 2. Das anwendbare aussenwirksame Recht richtet sich nach dem Ort derWaldung, auf den sich die Amtshandlung bezieht. Aussenwirk sames Recht ist insbesondere das Forstrecht, das diesem materiell ver wandte Recht, das Verfahrensrecht und das Verantwortlichkeitsrecht. 2 Das anwendbare innenwirksame Recht (insbesondere Dienst-, Be soldungs- und Disziplinarrecht) richtet sich nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung. 3 Amtshandlungen der Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen des Amtes sind auf beiden Kantonsgebieten zulässig. 1) SG 153.100. 2) GS 29.276; SGS 100. 3) SR 921.0. 4) SG 911.600. 5) SGS 571.1. 1 Forstamt: Vereinbarung mit BL 911.700 2 Wahlen und Anstellungen § 3. Die Regierungsräte der beiden Kantone wählen den Kantons oberförster bzw. die Kantonsoberförsterin. Der Kanton Basel-Land schaft bereitet die Wahl vor. 2 Die Bestimmung desjenigen Kreisoberförsters bzw. derjenigen Kreisoberförsterin, der bzw. die das Gebiet des Kantons Basel-Stadt betreut, bedarf der Genehmigung des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt. 3 Kantonsoberförster bzw. Kantonsoberförsterin sowie Kreisoberför ster bzw. Kreisoberförsterin müssen im Besitz des eidgenössischen Wählbarkeitszeugnisses sein. Beamtenrecht § 4. Der Kantonsoberförster bzw. die Kantonsoberförsterin wird vom Kanton Basel-Landschaft nach dessen Recht besoldet. 2 Der Kantonsoberförster bzw. die Kantonsoberförsterin untersteht dem Disziplinarrecht desjenigen Kantons, in dessen Dienst er oder sie tätig ist. Die Regierungsräte der beiden Kantone bilden die Diszipli narbehörde. 3 Die übrigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Amtes unterste hen dem basellandschaftlichen Dienst-, Besoldungs- und Disziplinar recht. Sie werden vom Kanton Basel-Landschaft besoldet. Personalkostenentschädigungen § 5. Der Kanton Basel-Stadt entrichtet dem Kanton Basel-Land schaft einen jährlichen Pauschalbeitrag an die Kosten desjenigen Amtspersonals, das für den Kanton Basel-Stadt tätig ist. 2 Der Pauschalbeitrag wird aufgrund des geschätzten Arbeitsaufwan des von den Regierungsräten der beiden Kantone vereinbart. Dienstbetrieb § 6. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft erlässt eine Dienstordnung für das Amt. 2 Die Dienstordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt, soweit sie dessen Hoheitsbereich betrifft. 3 Das Amt untersteht dem Wirtschafts- und Sozialdepartement des Kantons Basel-Stadt und der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion des Kantons Basel-Landschaft für den sie betreffenden Hoheitsbe reich. Vollzug § 7. Die Regierungsräte der beiden Kantone einigen sich über den Vollzug direkt. 2 911.700 Landwirtschaft / Forstwesen / Familiengärten 1. 5. 1998 49 3 Streitigkeiten § 8. Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung beurteilt ein aus drei Per sonen bestehendes Schiedsgericht. Dieses entscheidet endgültig. 2 Jede Partei bestimmt für jede Streitigkeit einMitglied des Schiedsge richts, die zusammen ihren Vorsitzenden bzw. ihre Vorsitzende bestim men. Bei Uneinigkeit bestimmt der Präsident bzw. die Präsidentin des Schweizerischen Bundesgerichts den Vorsitzenden oder die Vorsit zende. Vereinbarungsdauer § 9.DieseVereinbarungwird auf unbestimmteDauer abgeschlossen. 2 Sie kann unter Einhaltung einer zweijährigen Kündigungsfrist auf Jahresende gekündigt werden, erstmals auf den 31. Dezember 1998. 3 Über die Nebenfolgen der Kündigung einigen sich die Regierungs räte der beiden Kantone direkt. Schlussbestimmungen § 10.Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Landrates des Kantons Basel-Landschaft.6) 2 Sie tritt mit der Genehmigung des Landrates in Kraft.7) Basel, den 1. Februar 1994 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt Der Präsident: Dr. Mathias Feldges Der Staatsschreiber: Dr. Robert Heuss Liestal, den 4. Januar 1994 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft Der Präsident: Werner Spitteler Der Landschreiber: Walter Mundschin 6) Vom Landrat des Kantons Basel-Landschaft genehmigt am 31. 10. 1994. 7) Wirksam seit 31. 10. 1994. 3 Forstamt: Vereinbarung mit BL 911.700