Agreement between the cantons of Appenzell A. Rh. and Appenzell I. Rh. on the construction and operation of a regional landfill multicomponent
صدر في 1983-11-15 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Vereinbarung zwischen den Kantonen Appenzell A. Rh. und Appenzell I. Rh. über Bau und Betrieb einer regionalen Multikomponentendeponie.
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- سويسرا · Appenzell Innerrhoden; Appenzell Ausserrhoden
- الموضوعات
- Waste and hazardous substances
- الكلمات المفتاحية
- waste disposal, waste management, sub-national agreement, waste non-domestic sources, solid waste, hazardous waste
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Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2007 1 814.911 Vereinbarung zwischen den Kantonen Appenzell A. Rh. und Appenzell I. Rh. über Bau und Betrieb einer regionalen Multikomponentendeponie vom 15./22. November 19831 Die Regierungen der Kantone Appenzell A. Rh. und Appenzell I. Rh. erlassen gestützt auf Art. 25 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch für den Kanton Appenzell A. Rh. vom 27. April 1969 und auf Art. 1 und 5 des appenzell ausserrhodischen Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz vom 29. April 1979 sowie auf Art. 30 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch für den Kan ton Appenzell I. Rh. vom 30. April 1911 und Art. 12 der Gewässerschutzverordnung vom 18. März 1976 als Vereinbarung: Art. 12 1Die appenzell-ausserrhodischen Einwohnergemeinden Urnäsch, Herisau, Schwellbrunn, Hundwil, Stein, Schönengrund, Waldstatt, Teufen, Bühler, Gais, Speicher, Trogen, Wald und die appenzell-innerrhodischen Bezirke Appenzell, Schwende, Rüte, Schlatt-Haslen und Gonten werden ermächtigt, sich für den ge meinsamen Bau und Betrieb einer regionalen Multikomponentendeponie zu einem Zweckverband zusammenzuschliessen. Ermächtigung 2Zweck und Organisation des Verbandes sowie die Rechte und Pflichten der Ver bandsgemeinden unter sich und gegenüber dem Verband sind von den beteiligten Vertragspartnern in Statuten festzulegen. Diese Statuten unterliegen der Genehmi gung durch die zuständigen Behörden der Vertragskantone. Sie treten nach beidsei tiger Genehmigung in Kraft. Art. 2 Dem Verband können weitere Gemeinden beitreten. Der Verband kann durch die zuständigen Behörden der Vertragskantone verhalten werden, weitere Gemeinden aufzunehmen. Aufnahme weite rer Gemeinden 1 Mit Revision vom 12. August 1996; vom RR AR genehmigt am 22. Oktober 1996. 2 Abgeändert (Abs. 1) durch StKB vom 12. August 1996 (Inkrafttreten: 1. Januar 1997). Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2007 814.911 2 Art. 3 1Der Verband erlangt die Rechtspersönlichkeit als öffentlich-rechtliche Körperschaft mit der Anerkennung durch die zuständigen Organe der beiden Vertragskantone. Der Sitz des Verbandes wird in den Statuten festgelegt. Rechtspersön lichkeit, Sitz und Verantwortlich keit 2Für die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane und für die Besorgung der Ver bandsangelegenheiten sind, soweit nichts anderes vereinbart, die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften desjenigen Kantons massgebend, wo sich der Sitz des Verbandes befindet. Art. 4 1Für Bau, Bestand und Betrieb der verbandseigenen Anlagen findet das Recht der gelegenen Sache Anwendung, soweit die Zweckverbandstatuten keine Vorschriften enthalten. Aufsicht 2Die Vorschriften des Bundesrechts, insbesondere des eidgenössischen Gewässer schutzgesetzes, sowie die den Verbandsgemeinden aufgrund der Gesetzgebung ihres Kantons obliegenden besonderen Pflichten bleiben vorbehalten. Art. 5 Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten und Anstände zwischen dem Verband oder einzelner Verbandsgemeinden einerseits und Dritten anderseits entscheiden die zuständigen ordentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Vertragskantone. Öffentlich-rechtli che Streitigkeiten mit Dritten Art. 6 1Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen den Verbandsgemeinden oder zwischen dem Verband und einer oder mehreren Verbandsgemeinden entscheidet ein Schiedsgericht. Einem solchen Verfahren hat ein Einigungsversuch im Rahmen der Delegiertenversammlung vorauszugehen. Öffentlich-rechtli che Streitigkeiten im Verband 2Die Regierungen der Vertragskantone bestimmen innert dreissig Tagen nach Anru fung des Schiedsgerichts durch den Verband oder eine Verbandsgemeinde je einen Schiedsrichter. Die beiden Schiedsrichter bezeichnen gemeinsam innert einer wei teren Frist von fünfzehn Tagen als drittes Mitglied des Schiedsgerichtes einen Ob mann. Können sich die Schiedsrichter innert Frist nicht auf einen Obmann einigen, so wird die Wahl durch den Präsidenten des Schweizerischen Bundesgerichts ge troffen. Im übrigen richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften der Zivilpro zessordnung für den Kanton Appenzell A. Rh. vom 27. April 1980. 3Entscheide des Schiedsgerichtes sind unter Vorbehalt eines allfälligen eidgenössi schen Rechtsmittels endgültig. Sie sind den Regierungen der Vertragskantone mit zuteilen. Art. 7 Zivilrechtliche Streitigkeiten sowie Anstände, bei denen einer Verbandsgemeinde oder dem Verband lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, fallen in die Zivilrechtliche Streitigkeiten Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2007 3 814.911 Zuständigkeit der ordentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Vertrags kantone. Art. 8 1Die Regierungen der Vertragskantone verpflichten sich, den vom Schiedsgericht oder von den zuständigen Behörden des andern Kantons gefällten Entscheiden Nachachtung zu verschaffen. Vollzug 2Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bun desgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vollstreckbaren gerichtlichen Ur teilen gleichgestellt. Art. 9 Die Regierungen der beiden Vertragskantone erklären sich bereit, im Rahmen einer gemeinsamen Deponiekonzeption die Grundlagen für die Planung von Nachfolge deponien bereitzustellen. Bei der Festlegung der entsprechenden Standorte ist der beidseitigen Kantonszugehörigkeit der Vertragsgemeinden sowie dem Verhältnis der Bevölkerungszahlen angemessen Rechnung zu tragen. Gemeinsame Deponieplanung Art. 10 Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen über die Auslegung und Anwendung dieser Vereinbarung werden gemäss Art. 113 Abs. 1 Ziff. 2 der Bundesverfassung dem Bundesgericht unterbreitet. Streitigkeiten über diese Ver einbarung Art. 11 Die Anpassung dieser Vereinbarung an die zukünftige Gesetzgebung des Bundes und der Vertragskantone bleibt vorbehalten. Die Kantone setzen sich darüber ins Einvernehmen. Änderungen Art. 12 Diese Vereinbarung tritt mit der beidseitigen Unterzeichnung in Kraft. Inkrafttreten