Agreement between the Canton Basel-Stadt and the Canton Basel-Landschaft on waste management
صدر في 1998-05-13 · النص بتاريخ 2026-10-01
القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.
البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.
عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft über die Abfallbewirtschaftung.
- اللغة
- German
- النوع
- أخرى
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- سويسرا · Basel-Landschaft; Basel-Stadt
- الموضوعات
- Waste and hazardous substances
- الكلمات المفتاحية
- waste disposal, waste management, sub-national agreement, waste prevention, recycling/reuse
أين تقرؤه
لا يوجد رابط مصدر مسجل لهذا القانون.
النص
نص القانون نفسه، مادةً مادة، كما هو محفوظ. لكل مادة رابطها.
1. 1. 1999 51 111 Grossratsbeschluss betreffend Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft über die Abfallbewirtschaftung Vom 11. März 1998 Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag des Regie rungsrates, beschliesst: Die Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kan ton Basel-Landschaft über die Abfallbewirtschaftung wird genehmigt. Der Regierungsrat wird ermächtigt, die Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft über die Ab fallbewirtschaftung zu unterzeichnen. Zur Erfüllung der Verpflichtun gen, welche sich aus demVertrag ergeben könnten, wird eineGarantie summe von maximal 1,5 Mio. Franken (Kostenbasis Mai 1997) bewil ligt. Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.1) 1) Wirksam seit 26. 4. 1998. 1 Abfallbewirtschaftung: Vereinbarung mit BL 786.300 222 Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft über die Abfallbewirtschaftung Vom 13./19. Mai 1998 Um ihre Aufgaben im Bereich der Abfallbewirtschaftung unter Be rücksichtigung der unterschiedlichen Randbedingungen koordiniert, effizient und umweltgerecht zu lösen, schliessen die Kantone Basel Stadt und Basel-Landschaft die folgende Vereinbarung: 0.0.01. abfallwirtschaftliche grundsatzvereinbarungen 1.1 Die Kantone arbeiten in allen Belangen der Abfallwirtschaft (Vermeidung, Verwertung und Behandlung) zusammen und stimmen insbesondere Planung und Bau der erforderlichen An lagen eng aufeinander ab. Bezüglich Bau- und Betrieb von Ab fallanlagen prüfen sie auch die Bildung gemeinsamer Träger schaften und gemischtwirtschaftliche Lösungen. 1.2 Die Kantone vermeiden jegliche Konkurrenzierung bei der Ab fallentsorgung und wirken innerhalb der ganzen Region darauf hin, dass die anstehenden Aufgaben koordiniert und unter best möglicher Schonung der Umwelt gelöst werden. 1.3 Die Kantone stimmen ihre Abfallplanung aufeinander ab und sind bemüht, bei Kontakten mit Nachbarregionen oder Bundes behörden eine gemeinsame Haltung zu vertreten. 2. abfallbehandlung in der kehrichtverbrennungsanlage basel 2.1 Bau und Betrieb 2.1.1 Der Kanton Basel-Stadt sorgt für den Bau und Betrieb einer Kehrichtverbrennungsanlage (KVA) mit gut ausgebauter Wärmenutzung und allen erforderlichen Anlagen zur Emissions minderung. Er stellt sicher, dass die Anlage innert der gebotenen Fristen an gesetzliche Vorgaben oder an den Stand der Technik angepasst wird. 2.1.2 Der Kanton Basel-Landschaft beteiligt sich im Umfang des von ihm angemeldeten Abfallkontingentes an der Finanzierung der KVA und erwirbt sich damit ein Mitspracherecht in allen Belan gen, welche den Bau- und Betrieb der KVA betreffen. Die Ak tienmehrheit und die Mehrheit im Verwaltungsrat bleibt beim Kanton Basel-Stadt. 2.1.3 Der Kanton Basel-Stadt sorgt in Absprache mit den beteiligten Partnern dafür, dass die Bedingungen für die Annahme und Be handlung der Abfälle festgelegt werden. 2 786.300 Abfallbeseitigung 1. 1. 1999 51 333 2.1.4 Die Anlieferung der Abfälle aus dem Kanton Basel-Landschaft soll soweit ökologisch sinnvoll und wirtschaftlich vertretbar per Bahn erfolgen. Bei Anlieferungen auf der Strasse sind Massnah men zur Verminderung des Verkehrsaufkommens und der Emis sionen zu treffen. 2.2 Annahme- und Lieferverpflichtung 2.2.1 Der Kanton Basel-Stadt verpflichtet sich, ab Betriebsaufnahme der erneuerten KVA brennbare Abfälle aus dem Kanton Basel Landschaft zur Verbrennung anzunehmen. 2.2.2 Der Kanton Basel-Landschaft verpflichtet sich, brennbare Ab fälle an die KVA Basel zu liefern. Für Abfälle aus dem Bezirk Laufen wird ein spezieller Vertrag zwischen der KVA und der KELSAG AG abgeschlossen. 2.2.3 Für die ersten 10 Jahre erstreckt sich dieseVerpflichtung auf jähr lich 80000 Tonnen Abfälle. In dieser Menge eingeschlossen sind jährlich maximal 3500 Tonnen Trockensubstanz Klärschlamm aus der kommunalen Abwasserreinigung. Die vereinbarte Menge von 80000 Tonnen bezieht sich auf einen mittleren Heiz wert Hu von 14 MJ/Mg, wobei für das Produkt von Abfallmenge und Heizwert eine Toleranz von ± 10% gilt. 2.2.4 Jeweils nach Ablauf von 10 Jahren können die beiden Partner in gegenseitigem Einvernehmen eine Änderung der in Ziffer 2.2.3 festgelegten Abfallmengen beschliessen. 2.2.5 Weicht der mittlere Heizwert der angelieferten Abfälle ummehr als 10% vomReferenz-Heizwert ab, so verändert sich die verein barte Menge umgekehrt proportional zur Heizwertveränderung. 2.2.6 Kann die Kapazität der KVA, z.B. wegen betrieblichen Proble men, nicht voll genutzt werden, so werden die vertraglich festge legten Abfallmengen aller Parteien, mit Ausnahme des Kantons Basel-Stadt (Standort der KVA), anteilmässig gekürzt. Die Part ner sprechen sich dabei rechtzeitig über andere Entsorgungs möglichkeiten ab. 2.2.7 Sind in der KVA freie Kapazitäten verfügbar und fallen im Kan ton Basel-Landschaft über die vereinbarte Menge hinaus geeig nete Abfälle an, so kann der Kanton Basel-Landschaft diese Ka pazitäten nutzen, bevor die KVA zusätzliche Lieferverträge mit den übrigen Partnern oder Dritten abschliesst. 2.2.8 Unterschreiten die jährlichen Abfallieferungen aus Basel-Land schaft die vereinbarteMenge sowie die Toleranz nach Ziffer 2.2.3 und können die fehlenden Mengen durch Lieferungen der übri gen Partner oder Dritter nicht kompensiert werden, so leistet der Kanton Basel-Landschaft für die fehlenden Mengen eine Ent schädigung entsprechend der ausgewiesenen Fixkosten. Können die fehlenden Mengen nur durch Lieferungen kompensiert wer den, für die ein nicht kostendeckender Preis erzielt wird, so leistet der Kanton Basel-Landschaft als Entschädigung die Differenz zwischen dem effektiv erzielten Preis und den Fixkosten. 3 Abfallbewirtschaftung: Vereinbarung mit BL 786.300 444 2.2.9 Die beidenKantone verpflichten sich, imRahmen ihrerMöglich keiten zur sinnvollen Nutzung freier Kapazitäten beizutragen und Garantieleistungen eines Partners zu vermeiden. Können mehrere Partner die vereinbarteMenge nicht liefern und können die fehlenden Mengen durch Lieferungen anderer Partner oder Dritter nur teilweise kompensiert werden, so werden diese Dritt lieferungen anteilmässig auf die betroffenen Partner verteilt. 3. abfallbehandlung in der deponie elbisgraben 3.1 Bau und Betrieb 3.1.1 Der Kanton Basel-Landschaft sorgt für den Bau und Betrieb der Deponie Elbisgraben oder einer geeigneten Nachfolgedeponie. Er stellt sicher, dass die Anlage innert der gebotenen Fristen an gesetzliche Vorgaben oder an den Stand der Technik angepasst wird. 3.1.2 DerKantonBasel-Landschaft erlässt inAbsprachemit demKan ton Basel-Stadt eine Betriebsordnung für die Deponie, in der die Bedingungen für die Annahme und Deponierung der Abfälle festgelegt werden. 3.1.3 Die Anlieferung der Abfälle aus demKanton Basel-Stadt soll so weit ökologisch sinnvoll und wirtschaftlich vertretbar per Bahn erfolgen. Bei Anlieferungen auf der Strasse sind Massnahmen zur Verminderung des Verkehrsaufkommens und der Emissio nen zu treffen. 3.2 Annahme- und Lieferverpflichtung 3.2.1 Der Kanton Basel-Landschaft verpflichtet sich, Rückstände aus baselstädtischen Abfallbehandlungsanlagen sowie weitere im Rahmen der Betriebsordnung zulässige Abfälle aus dem Kanton Basel-Stadt auf der Deponie Elbisgraben (bzw. einer Nachfolge deponie) abzulagern. 3.2.2 Bei kurzfristigen Betriebsstörungen in der KVA kann Basel Stadt die Deponie für die Zwischenlagerung von unbehandelten Abfällen beanspruchen. Bei längeren Betriebsunterbrüchen oder Kapazitätseinschränkungen nutzt die KVA Basel soweit möglich in Absprache mit den Partnern Verbrennungskapazitä ten in Anlagen ausserhalb der Region. 3.2.3 Der Kanton Basel-Stadt verpflichtet sich, die nichtverwertbaren Rückstände aus der KVA, welche aus der Verbrennung von Ab fällen aus den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft stam men, auf der Deponie Elbisgraben abzulagern. Art und Menge der abzulagernden Rückstände werden jeweils für einen Zeit raum von 10 Jahren zwischen den Betreibern der beidenAnlagen vereinbart. Die Lieferungen dürfen die vereinbarte Menge um bis zu 10 Prozent über- oder unterschreiten. 4 786.300 Abfallbeseitigung 1. 1. 1999 51 555 3.2.4 Kann die Deponie Elbisgraben (oder eine Nachfolgedeponie), z.B. wegen betrieblichen Problemen, nicht voll genutzt werden, so werden die vertraglich festgelegten Abfallmengen aller Part ner anteilmässig gekürzt. Die Partner sprechen sich dabei recht zeitig über andere Deponierungsmöglichkeiten ab. 3.2.5 Unterschreiten die jährlichen Rückstandslieferungen aus Basel Stadt die jeweils vereinbarten Jahresmengen sowie die Toleranz und können die fehlenden Mengen durch Lieferungen der übri gen Partner oder Dritter nicht kompensiert werden, so leistet der Kanton Basel-Stadt für die fehlenden Mengen eine Entschädi gung entsprechend der ausgewiesenen Fixkosten. Können die fehlenden Mengen nur durch Lieferungen kompensiert werden, für die ein nicht kostendeckender Preis erzielt wird, so leistet der Kanton Basel-Stadt als Entschädigung die Differenz zwischen dem effektiv erzielten Preis und den Fixkosten. 3.2.6 Die beidenKantone verpflichten sich, imRahmen ihrerMöglich keiten zur sinnvollen Nutzung freier Kapazitäten beizutragen und Garantieleistungen eines Partners zu vermeiden. Können mehrere Partner die vereinbarteMenge nicht liefern und können die fehlenden Mengen durch Lieferungen anderer Partner oder Dritter nur teilweise kompensiert werden, so werden diese Dritt lieferungen anteilmässig auf die betroffenen Partner verteilt. 3.2.7 DemKanton Basel-Stadt steht das Recht zu, auch die im Kanton Basel-Landschaft bestehenden Inertstoffdeponien gemäss den jeweiligen Zulassungsbestimmungen zu benutzen. 4. kosten 4.1 Das Baudepartement Basel-Stadt und die Bau- und Umwelt schutzdirektion Basel-Landschaft legen den Berechnungsschlüs sel für die Fixkosten und die variablenKosten der KVA sowie der Deponie Elbisgraben (bzw. einerNachfolgedeponie) in einem se paraten Vertrag fest. 4.2 Der Berechnungsschlüssel wird zusammenmit denVertragsmen gen überprüft und wenn nötig angepasst. 5. vollzug 5.1 Das Baudepartement Basel-Stadt und die Bau- und Umwelt schutzdirektion Basel-Landschaft vollziehen diese Vereinba rung. 5.2 Sie informieren sich gegenseitig über alle Tatsachen und Vor gänge, welche die Erfüllung dieser Vereinbarung beeinflussen können, insbesondere über die geplanten Verbrennungs- und Deponierungskosten. 5.3 Überträgt einer der beiden Kantone die Abfallentsorgung (KVA oderDeponie) an eine andere Trägerschaft, so sorgt er dafür, dass diese die vorliegende Vereinbarung ebenfalls einhält. 5 Abfallbewirtschaftung: Vereinbarung mit BL 786.300 66 786.300 Abfallbeseitigung 6. schlussbestimmungen 6.1 Diese Vereinbarung wird auf die Dauer von 30 Jahren geschlos sen. Ohne Kündigung gilt die Vereinbarung als stillschweigend um einweiteres Jahr verlängert. Sie kann nachAblauf von 20 Jah ren jeweils mit einer Kündigungsfrist von 10 Jahren auf ein Jah resende gekündigt werden. 6.2 Der Vertrag vom 11. Februar / 4. März 1969 über die Verwertung und Vernichtung von Abfallstoffen wird aufgehoben. Basel, den 13. Mai 1998 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt Die Präsidentin: Veronica Schaller Der Staatsschreiber: Dr. Robert Heuss Liestal, den 19. Mai 1998 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft Der Präsident: Peter Schmid Der Landschreiber: Walter Mundschin