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قوانين سويسرا

Agreement between the Canton Basel-Stadt and the Canton Basel-Landschaft on the destruction of carcasses, and waste of slaughterhouses and butcher’s shops

صدر في 1971-01-25 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt, vertreten durch den Regierungsrat einerseits, und dem Kanton Basel-Landschaft, vertreten durch den Regierungsrat anderseits, betreffend die Vernichtung von Kadavern, Schlacht- und Metzgereiabfällen.
اللغة
German
النوع
أخرى
المنظمة
European Union
الدولة
سويسرا · Basel-Stadt; Basel-Landschaft
الموضوعات
Livestock, Waste and hazardous substances
الكلمات المفتاحية
animal by-products, slaughtering, fees/royalties, transport/storage, waste disposal, waste management

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  1. 1. 10. 1999 53 Grossratsbeschluss betreffend die Genehmigung des Vertrages zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft betreffend die Vernichtung von Kadavern, Schlacht- und Metzgereiabfällen Vom 2. Juli 1971 Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf den Antrag des Regie rungsrates, genehmigt den zwischen dem Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt und demRegierungsrat des Kantons Basel-Landschaft ab geschlossenen Vertrag betreffend die Vernichtung von Kadavern, Schlacht- und Metzgereiabfällen. Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum. Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt, vertreten durch den Regierungsrat einerseits, und dem Kanton Basel-Landschaft, vertreten durch den Regierungsrat anderseits, betreffend die Vernichtung von Kadavern, Schlacht- und Metzgereiabfällen Vom 25. Januar / 1. Februar 19711) In Vollziehung des Bundesgesetzes über die Bekämpfung von Tier seuchen (Tierseuchengesetz) vom 1. Juli 1966 und der Verordnung zum Bundesgesetz über die Bekämpfung von Tierseuchen (Tierseuchenver ordnung) vom 15. Dezember 19672) und im Bestreben, die regionale Zusammenarbeit undKoordination bei der Beseitigung vonKadavern, Schlacht- undMetzgereiabfällen zu fördern, sowie gestützt auf § 18 der basellandschaftlichen kantonalen Vollziehungsverordnung zur Bun desgesetzgebung über die Bekämpfung von Tierseuchen vom 1. Fe bruar 1971 vereinbaren die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft folgendes: Kadaver, Schlacht- und Metzgereiabfälle 1. Im Kanton Basel-Landschaft anfallende Kadaver, Schlacht- und Metzgereiabfälle werden in der Tierkörperverwertungsanlage Basel (TKV) verwertet oder vernichtet. 1) Genehmigt: Vom Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt am 2. 7. 1971, vom Landrat des Kantons Basel-Landschaft am 3. 5. 1971. 2) Diese V ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt die Tierseuchenverordnung vom 27. 6. 1995 (SR 916.401). 1 Vernichtung von Kadavern: Vertrag mit BL 369.600 Annahmesperren 2. Durch Betriebsstörungen, Revisionsarbeiten oder ähnliche Um stände bedingte vorübergehende Sperren oder Beschränkungen der Kadaver-, Schlacht- undMetzgereiabfälle-Annahme sind durchUm disposition der Zufuhr möglichst zu umgehen. Antransport 3. Der Transport der Kadaver, Schlacht- undMetzgereiabfälle zur Tier körperverwertungsanlage Basel ist Sache der Gemeinden. 2 Die Transportmittel und Transportgefässe haben denAnforderun gen der Tierkörperverwertungsanlage Basel, der allgemeinen Hy giene und der Strassenverkehrsgesetzgebung zu entsprechen. Für die Ablieferung und die technischen Einzelheiten sind die einschlä gigen Bestimmungen des Reglements für den Betrieb der Tierkör perverwertungsanlage (TKV) des Kantons Basel-Stadt vom 21. Au gust 19702a) massgebend. Vernichtungsgebühr 4. Zur Deckung der Vernichtungskosten (bestehend aus Verzinsung, Amortisation, Betrieb und Unterhalt der TKV Basel) erhebt die Tierkörperverwertungsanlage Basel eine Vernichtungsgebühr. 2 Die Vernichtungsgebühr wird aufgrund der Betriebsrechnung des Vorjahres und der angelieferten Mengen jeweils per 1. April für das laufende Betriebsjahr festgelegt. Allfällige Gewinne oder Verluste des Vorjahres sind bei der Festsetzung der Gebühren zu berücksich tigen. 3 Die Rechnungstellung der Tierkörperverwertungsanlage Basel er folgt an die einzelnen Gemeinden. 5. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages sind anders lautende Abmachungen der basellandschaftlichen Gemeinden mit der Wasenmeisterei Basel aufgehoben. Vertragsdauer, Kündigung 6. Dieser Vertrag wird auf die Dauer von 15 Jahren abgeschlossen. Mit demAblauf von 10 Jahren seit Inkrafttreten kann der Vertrag jeweils auf Jahresende unter Beachtung einer Frist von 5 Jahren gekündigt werden. Wird die Kündigungsmöglichkeit nicht benützt, so gilt der Vertrag jeweils stillschweigend um ein weiteres Jahr zuzüglich Kün digungsfrist verlängert. 2a) Ziff. 3: Dieses R ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt das R für den Betrieb einer Tierkörpersammelstelle (TKS) vom 18. 6. 1999 (SG 369.200). 2 369.600 Tierkörperverwertung 1. 10. 1999 53 Inkrafttreten 7. Dieser Vertrag wird für beide Parteien je dreifach ausgefertigt. Er tritt mit seiner Genehmigung durch den Grossen Rat des Kantons Basel- Stadt und den Landrat des Kantons Basel-Landschaft in Kraft.3) Basel, den 25. Januar 1971 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Dr. O. Miescher Der Staatsschreiber: Dr. R. Frei Liestal, den 1. Februar 1971 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Dr. Th. Meier Der Landschreiber: Dr. G. Schmied 3) Genehmigung: Siehe Fussnote 1. 3 Vernichtung von Kadavern: Vertrag mit BL 369.600

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