Aargau Fishing Regulation (AFV)(935.211)
صدر في 2012-12-12 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Verordnung zum Fischereigesetz des Kantons Aargau (Aargauische Fischereiverordnung, AFV)(935.211).
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- سويسرا · Aargau
- الموضوعات
- Fisheries and aquaculture
- الكلمات المفتاحية
- inland fisheries, legal proceedings/administrative proceedings, authorization/permit, enforcement/compliance, fishery management and conservation, fishing authorization, fishing gear/fishing method, lease, protection of environment, protection of species, protected fishing area, biodiversity, contracts
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935.211 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 2013/3-03 1 Verordnung zum Fischereigesetz des Kantons Aargau (Aargauische Fischereiverordnung, AFV) Vom 12. Dezember 2012 (Stand 1. Januar 2022) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf die §§ 6 Abs. 5, 11 Abs. 2 lit. a, 12 , 14 Abs. 4, 15 Abs. 2, 16 Abs. 1, 17 Abs. 2, 19 Abs. 1 und 22 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Fischerei (Fischereigesetz des Kantons Aargau, AFG) vom 20. November 2012 1) und § 2 Abs. 1 des Dekrets über die durch den Staat zu beziehenden Gebühren vom 23. November 1977 2), beschliesst: 1. Fischerei 1.1. Zuständigkeiten § 1 Fischereibehörden (§ 23 AFG) 1 Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (Departement) vollzieht die Fischerei gesetzgebung, wenn nachfolgend nicht die Abteilung Wald, Sektion Jagd und Fische rei (Fachstelle), oder eine andere Stelle als zuständig bezeichnet wird. § 2 Fischereiaufsicht (§§ 25, 27 AFG) 1 Fischereiaufseherinnen und -aufseher haben folgende Aufgaben zu erfüllen: a) Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen zu den Fangmethoden, Fang geräten und Hilfsgeräten, zum Bestandesschutz und Besatz, zu den Schonge bieten sowie zum Arten- und Lebensraumschutz, b) Kontrolle der Fischereiberechtigungen, c) Mitwirkung bei Erhebungen des Fisch- und Krebsbestands. 1) SAR 935.200 2) SAR 661.110 https://gesetzessammlungen.ag.ch/data/935.200/de https://gesetzessammlungen.ag.ch/data/661.110/de 935.211 2 2 Fischereiaufseherinnen und -aufseher nehmen an den Weiterbildungskursen gemäss § 27 Abs. 2 AFG teil. 1.2. Verpachtung staatlicher Fischereireviere § 3 Verfahren der ordentlichen Verpachtung (§ 6 AFG) 1 Das Departement schreibt die zu verpachtenden staatlichen Fischereireviere mit ih rem Pachtzins bis Ende Februar des letzten Pachtjahrs öffentlich aus. Die bisherigen Pächterinnen und Pächter werden direkt angeschrieben. 2 Bewerbungen sind bis 30. April des letzten Pachtjahrs einzureichen. Darin ist insbe sondere darzulegen, wie die Verpachtungskriterien gemäss § 6 Abs. 2 AFG erfüllt werden. 3 Das Departement teilt den Bewerbenden seinen Verpachtungsentscheid bis spätes tens 31. Oktober des letzten Pachtjahrs mit. 1.3. Fischereiberechtigung § 4 Voraussetzungen für die Ausübung der Fischerei (§ 11 AFG) 1 Das Mindestalter für den Bezug einer Fischereikarte beträgt 12 Jahre; am Hallwiler see ist eine Fischereikarte ab einem Alter von 10 Jahren erhältlich. * 2 Bei Fischereikarten ohne Foto der fischereiberechtigten Person ist ein amtlicher Per sonalausweis mitzuführen. § 5 Sachkundenachweis (§ 12 AFG) 1 Der aargauische Sachkundenachweis kann in einem Fischerkurs durch eine erfolg reich abgelegte Prüfung erworben werden. Die Prüfung hat den Anforderungen des eidgenössischen Sachkundenachweises zu entsprechen. 2 Das Schweizer Sportfischer-Brevet sowie weitere Fähigkeitsausweise, die dem eid genössischen Sachkundenachweis entsprechen, werden anerkannt. 3 Vom aargauischen Sachkundenachweis befreit sind Personen mit a) Jahrgang 1939 und älter, die über eine langjährige Fischereierfahrung verfügen, b) Tagesbewilligungen zum Fischen in künstlichen, unter Aufsicht der Eigentü merschaft stehenden und ausschliesslich mit fangfähigen Fischen besetzten Ge wässern ohne eigene Produktivität. 4 Teilnehmende an einem Jungfischerkurs brauchen für die Dauer des Kurses keinen Sachkundenachweis. 935.211 3 1.4. Fischereikarten § 6 Staatliche Fischereireviere (§ 14 AFG) 1 Pächterinnen und Pächter staatlicher Fischereireviere können bei der Fachstelle Jah reskarten für die Angelfischerei gegen eine Gebühr von Fr. 10.–, Wochen- und Ta geskarten für die Angelfischerei gegen 50 % der Gebühr gemäss Absatz 3 beziehen. 2 Sie dürfen Fischereikarten für die Angelfischerei gegen Entgelt an fischereiberech tigte Personen abgeben. Auf den Jahreskarten ist das tatsächlich bezogene Entgelt ein zutragen. 3 Die Gebühr beträgt für eine a) Wochenkarte Fr. 60.–, b) Tageskarte Fr. 20.–, c) Hallwilersee-Jahreskarte Fr. 150.–. 4 Aus der Bewirtschaftung des staatlichen Fischereireviers darf kein Gewinn resultie ren. § 7 Gewässer mit Freianglerrecht (§ 15 AFG) 1 Die Gebühr für eine Fischereikarte für Freianglerinnen und Freiangler beträgt Fr. 50.– pro Jahr. Davon gehen Fr. 10.– an den kantonalen Fischereiverband. § 8 Gewässer mit bestehenden privaten Fischereirechten (§ 16 AFG) 1 Fischereikarten für Gewässerabschnitte mit bestehenden privaten Fischereirechten haben folgende Angaben zu enthalten: a) Name, Adresse und Foto der fischereiberechtigten Person, b) zeitliche und räumliche Gültigkeit der Karte, c) erlaubte Fangmethoden, Fanggeräte und Hilfsgeräte, d) Kartengebühr. 1.5. Fischereibetrieb § 9 1. Fangmethoden, Fanggeräte und Hilfsgeräte (§ 17 AFG) a) Allgemeine Verbote 1 Für die Fischerei verboten sind insbesondere a) die Verwendung von Betäubungsmitteln und Giften, b) die Verwendung von Feuerwaffen, Speeren, Harpunen, Pfeilen und Spreng stoff, c) das Absperren oder Trockenlegen von Gewässerabschnitten, d) der absichtliche Fang von Fischen mit einer Angelrute an einem anderen Kör perteil als dem Maul. 935.211 4 § 10 b) Allgemeine Einschränkungen 1 Erlaubt sind a) die Angelfischerei mit einer Angelrute beziehungsweise mit einer Schnur mit höchstens fünf Angeln (einfache Angel oder Dreiangel), b) * die Verwendung von höchstens zwei Angelruten beziehungsweise von zwei Schnüren mit je höchstens fünf Angeln (einfache Angel oder Dreiangel) vom 1. März bis 30. September in Rhein, Aare, Reuss und Limmat, c) * die Verwendung von zwei Angelruten sowie höchstens zwei Hauptschnüren mit je höchstens fünf Anbissstellen für die Schleppfischerei ganzjährig im Hall wilersee, d) die Verwendung von Angeln mit Widerhaken für die Hegenen- und Schleppan gelfischerei, e) der Fischfang von Brücken und von anderen erhöhten Standorten aus mit einem der Höhendifferenz zur Wasseroberfläche angepassten Fischlandegerät, f) der Fang von Krebsen mit Krebstellern und Krebsreusen oder von Hand. 2 Beim Fischen ist die Angelrute dauernd unter direkter Kontrolle zu halten. 3 Inhaberinnen und Inhaber von mehreren Fischereikarten dürfen nicht gleichzeitig mit mehr als zwei Angelruten oder Schnüren fischen. 4 Wenn der Pachtvertrag nichts anderes bestimmt, dürfen Inhaberinnen und Inhaber einer Jahres-, Wochen- oder Tageskarte nur vom Ufer aus fischen. Inseln, die durch Waten erreicht werden können, sind dem Ufer gleichgestellt. § 11 c) Einschränkungen für Freianglerinnen und Freiangler 1 Die Freianglerei ist vom 1. März bis 31. Oktober zwischen 05.00 Uhr und 23.00 Uhr erlaubt. 2 Freianglerinnen und Freiangler dürfen nur vom Ufer aus mit einer Angelrute bezie hungsweise mit einer Schnur mit einer einfachen Angel fischen. 3 Verboten sind ihnen: a) Fische mit Futter anzulocken, b) Köderfische oder künstliche Köder zu verwenden, c) das Waten. § 12 d) Lebende Köderfische 1 Die Verwendung lebender Köderfische ist nur erlaubt a) in Weihern und Kleinseen mit einer Fläche bis 30 Hektaren, b) * … 2 Es dürfen nur im Einzugsgebiet heimische Köderfische verwendet werden. 3 Die lebenden Köderfische dürfen nur am Maul befestigt werden. 4 Der Fang von Köderfischen mit Netzen ist verboten. 5 Zur Schleppfischerei oder für die Fischerei mit anderen bewegten Fanggeräten dür fen keine lebenden Köderfische verwendet werden. 935.211 5 § 13 e) Elektrofanggeräte 1 Das Fischen mit Elektrofanggeräten ist bewilligungspflichtig. Die Fachstelle kann für Baustellenabfischungen, Bestandeserhebungen, Notabfischungen bei Trockenheit und für die Fischaufzucht Bewilligungen erteilen. § 14 f) Netze und Reusen 1 Der Fischfang mit Netzen und Reusen ist Pächterinnen und Pächtern staatlicher Fi schereireviere sowie Eigentümerinnen und Eigentümern bestehender privater Fische reirechte im Hallwilersee mit einem Netzfischereipatent erlaubt. * 2 Die Verwendung von Netzen, Handnetzen, Reusen und Fischergalgen in Rhein, Aare, Reuss und Limmat richtet sich gemäss dem Pachtvertrag oder dem Inhalt der privaten Fischereirechte. 3 Alle anderen Einsätze von Netzen und Reusen sind bewilligungspflichtig. Die Fach stelle kann insbesondere für Bestandeserhebungen und Laichfischfang Bewilligungen erteilen. 4 Die Fachstelle legt im Pachtvertrag die minimale Maschenweite der Netze entspre chend dem Wachstum der verschiedenen Fischarten im betroffenen Gewässer fest. Für Gewässerabschnitte mit bestehenden privaten Fischereirechten verfügt die Fachstelle die entsprechenden Maschenweiten für eine Pachtperiode. 5 Ausgelegte Netze und Reusen sind täglich zu kontrollieren. § 15 2. Bestandesschutz (§ 17 AFG) a) Schonzeiten 1 Die Angelfischerei ist in Rhein, Aare, Reuss, Limmat und im Hallwilersee sowie in der Suhre und im Aabach während des ganzen Jahrs, in den übrigen Fliessgewässern nur vom 1. März bis 30. September erlaubt. 2 Es gelten folgende Schonzeiten: a) Äsche vom 1. Februar bis 30. April, b) Bach-, Fluss- und Seeforelle vom 1. Oktober bis Ende Februar, c) Felchen vom 1. Oktober bis 31. Dezember, d) Hecht vom 1. Februar bis 30. April, e) Edel-, Dohlen- und Steinkrebs vom 1. Oktober bis 15. Juli. 3 Mit Bewilligung der Fachstelle dürfen Fische während ihrer Schonzeit zur Gewin nung des für die Fischzucht erforderlichen Brutmaterials gefangen werden. Die Be willigung nennt die erlaubten Fanggeräte. 935.211 6 4 Für den Hallwilersee und die Aare, soweit sie die Grenze zwischen den Kantonen Aargau und Solothurn bildet, legen die beiden folgenden interkantonalen Verträge die Schonzeiten fest: * a) Übereinkunft über den Fischfang im Hallwilersee vom 27. Oktober 2021 1), b) Übereinkunft betreffend die Ausübung der Fischerei in der Aare, soweit diese die Grenze zwischen den Kantonen Aargau und Solothurn bildet, vom 3. De zember 2008 / 16. Dezember 2008 2). § 16 b) Fangmindestmasse 1 Es gelten folgende Fangmindestmasse: a) * … b) Äsche 32 cm, c) Barbe im Bach 30 cm, d) Barbe in Rhein, Aare, Reuss und Limmat 35 cm, e) Barsch (Egli) 15 cm, f) Felchen 25 cm, g) Forelle im Bach und Weiher 22 cm, h) Forelle in Rhein, Aare, Reuss und Limmat 28 cm, i) * … j) Hecht 50 cm, k) Karpfen 30 cm, l) Schleie 25 cm, m) Edelkrebs 12 cm, n) Dohlen- und Steinkrebs 9 cm. 2 Fische und Krebse, die das festgesetzte Fangmindestmass nicht erreichen, sind so fort und mit aller Sorgfalt ins Gewässer zurückzuversetzen. Die Angel ist von der Schnur abzuschneiden, wenn sie sich nicht ohne Verletzung des gefangenen Fisches entfernen lässt. 3 Für den Hallwilersee und die Aare, soweit sie die Grenze zwischen den Kantonen Aargau und Solothurn bildet, legen die beiden interkantonalen Verträge (§ 15 Abs. 4) die Fangmindestmasse fest. * § 17 c) Fangbeschränkungen 1 In Rhein, Aare, Reuss und Limmat dürfen Fischereiberechtigte gesamthaft pro Tag höchstens sechs Fische der Arten Forelle, Äsche und Hecht fangen. * 1bis Für den Hallwilersee und die Aare, soweit sie die Grenze zwischen den Kantonen Aargau und Solothurn bildet, legen die beiden interkantonalen Verträge (§ 15 Abs. 4) die Fangbeschränkungen fest. * 1) SAR 935.040 2) SAR 935.030 https://gesetzessammlungen.ag.ch/data/935.040/de https://gesetzessammlungen.ag.ch/data/935.030/de 935.211 7 2 Pächterinnen und Pächter staatlicher Fischereireviere sowie Eigentümerinnen und Eigentümer bestehender privater Fischereirechte dürfen in ihrem Revier beziehungs weise Gewässerabschnitt Krebse fangen. Alle anderen Fischereiberechtigten dürfen den Krebsfang nur mit deren Einverständnis und mit Bewilligung der Fachstelle aus üben. 3 Der Fang von Muscheln benötigt eine Bewilligung der Fachstelle. 4 Der Fang von Fischnährtieren und die Gewinnung von Plankton sind den Pächterin nen und Pächtern staatlicher Fischereireviere sowie den Eigentümerinnen und Eigen tümern bestehender privater Fischereirechte in ihrem Revier beziehungsweise Gewäs serabschnitt erlaubt. 5 Die Fachstelle kann auf begründetes Gesuch hin und mit dem Einverständnis der Pächterin beziehungsweise des Pächters des staatlichen Fischereireviers oder der Ei gentümerin beziehungsweise des Eigentümers eines bestehenden privaten Fischerei rechts weiteren Personen den Fang von Fischnährtieren oder die Gewinnung von Plankton bewilligen. Der Fang von Fischnährtieren beziehungsweise die Gewinnung von Plankton für wissenschaftliche Studien oder die Entnahme kleiner Mengen ist nicht bewilligungspflichtig. Der Fang und die Gewinnung zu gewerblichen Zwecken sind in jedem Fall bewilligungspflichtig. § 18 3. Besatz und Nachzucht (§ 17 AFG) 1 Für den Besatz und die Nachzucht sind Fische entsprechend ihrem Lebensraum und ihrem Einzugsgebiet zu verwenden. 2 Die Fachstelle erstellt ein kantonales Besatzkonzept und einen jährlichen Besatz plan. 3 Der Besatz erfolgt gemäss Besatzplan unter Aufsicht und gemäss den Weisungen der Fachstelle. Ausnahmen sind durch die Fachstelle zu bewilligen. 4 Der Besatz in Bächen, Weihern und im Hallwilersee erfolgt durch die Pächterinnen und Pächter der betreffenden Fischereireviere. 5 Der Besatz in Rhein, Aare, Reuss und Limmat erfolgt durch die Fachstelle in Zu sammenarbeit mit den Pächterinnen und Pächtern der betreffenden Fischereireviere. 6 Die Kosten für den Besatz in Bächen und Weihern tragen die Pächterinnen und Päch ter der betreffenden Fischereireviere; jene für den Besatz in Rhein, Aare, Reuss und Limmat trägt der Kanton. 7 Der Besatz in Gewässerabschnitten mit bestehenden privaten Fischereirechten er folgt durch die jeweiligen Eigentümerinnen und Eigentümer. § 19 4. Schongebiete (§ 17 AFG) 1 Die Fachstelle kann im Pachtvertrag Schongebiete insbesondere für Laich-, Jung fisch- oder Rückzugsgebiete gefährdeter Arten (Fische, Rundmäuler, Krebse und Mu scheln) festlegen. 935.211 8 2. Arten- und Lebensraumschutz § 20 Artenförderung und Lebensraumaufwertung (§ 19 AFG) 1 Der Regierungsrat kann für Gewässerabschnitte, die für den Bestand besonders wertvoll sind, lokale Fangverbote für einzelne gefährdete Fisch-, Krebs- und Mu schelarten erlassen. 2 Ein generelles Fangverbot gilt in und um Fischaufstiegshilfen. Die Fachstelle legt die lokalen Abgrenzungen fest. 3 Die betroffenen Gewässerabschnitte sind mit Tafeln entsprechend zu markieren. 4 Laichgebiete von Äsche und Forelle dürfen in den Monaten Dezember bis April, jene der Nase in den Monaten April und Mai nicht betreten werden. § 21 Eingriffe in Gewässer (§ 20 AFG) 1 Bewilligte bauliche und technische Eingriffe sind mindestens 10 Tage vor Ausfüh rung der Fachstelle sowie den Pächterinnen und Pächtern der betroffenen staatlichen Fischereireviere beziehungsweise in Gewässerabschnitten mit bestehenden privaten Fischereirechten den jeweiligen Eigentümerinnen und Eigentümern zu melden. 2 Die Kosten für fischereiliche Massnahmen tragen die Bewilligungsnehmenden. 3 Für die Behandlung von Gesuchen um Erteilung einer fischereirechtlichen Bewilli gung gemäss den Art. 8 und 9 des Bundesgesetzes über die Fischerei (BGF) vom 21. Juni 1991 1) und die Ausübung der damit verbundenen Aufsichts- und Kontroll funktionen wird eine Gebühr von Fr. 100.– bis Fr. 6'000.– erhoben. Die Gebühr be misst sich nach Aufwand. 4 Die Gebühr für die fischereirechtliche Behandlung von Baugesuchen wird von der Abteilung für Baubewilligungen des Departements Bau, Verkehr und Umwelt ge stützt auf die Verordnung über die von der Abteilung für Baubewilligungen des De partements Bau, Verkehr und Umwelt zu erhebenden Gebühren (GebV AfB) vom 17. August 1994 2) erhoben. * 1) SR 923.0 2) SAR 713.125 http://www.lexfind.ch/link/Bund/923.0/de https://gesetzessammlungen.ag.ch/data/713.125/de 935.211 9 3. Schlussbestimmung § 22 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund gleich zeitig mit dem Fischereigesetz des Kantons Aargau am 1. Juli 2013 in Kraft. Aarau, 12. Dezember 2012 Regierungsrat Aargau Landammann HOCHULI Staatsschreiber GRÜNENFELDER Genehmigung durch den Bund: 25. Juni 2013 935.211 10 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle 29.05.2019 30.06.2019 § 21 Abs. 4 eingefügt 2019/3-17 27.10.2021 01.01.2022 § 4 Abs. 1 geändert 2021/18-15 27.10.2021 01.01.2022 § 10 Abs. 1, lit. b) geändert 2021/18-15 27.10.2021 01.01.2022 § 10 Abs. 1, lit. c) geändert 2021/18-15 27.10.2021 01.01.2022 § 12 Abs. 1, lit. b) aufgehoben 2021/18-15 27.10.2021 01.01.2022 § 14 Abs. 1 geändert 2021/18-15 27.10.2021 01.01.2022 § 15 Abs. 4 eingefügt 2021/18-15 27.10.2021 01.01.2022 § 16 Abs. 1, lit. a) aufgehoben 2021/18-15 27.10.2021 01.01.2022 § 16 Abs. 1, lit. i) aufgehoben 2021/18-15 27.10.2021 01.01.2022 § 16 Abs. 3 eingefügt 2021/18-15 27.10.2021 01.01.2022 § 17 Abs. 1 geändert 2021/18-15 27.10.2021 01.01.2022 § 17 Abs. 1bis eingefügt 2021/18-15 935.211 11 Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle § 4 Abs. 1 27.10.2021 01.01.2022 geändert 2021/18-15 § 10 Abs. 1, lit. b) 27.10.2021 01.01.2022 geändert 2021/18-15 § 10 Abs. 1, lit. c) 27.10.2021 01.01.2022 geändert 2021/18-15 § 12 Abs. 1, lit. b) 27.10.2021 01.01.2022 aufgehoben 2021/18-15 § 14 Abs. 1 27.10.2021 01.01.2022 geändert 2021/18-15 § 15 Abs. 4 27.10.2021 01.01.2022 eingefügt 2021/18-15 § 16 Abs. 1, lit. a) 27.10.2021 01.01.2022 aufgehoben 2021/18-15 § 16 Abs. 1, lit. i) 27.10.2021 01.01.2022 aufgehoben 2021/18-15 § 16 Abs. 3 27.10.2021 01.01.2022 eingefügt 2021/18-15 § 17 Abs. 1 27.10.2021 01.01.2022 geändert 2021/18-15 § 17 Abs. 1 bis 27.10.2021 01.01.2022 eingefügt 2021/18-15 § 21 Abs. 4 29.05.2019 30.06.2019 eingefügt 2019/3-17