Responsible Energy Development Act Transition Regulation (Alta. Reg. 92/2013)
صدر في 2013 · النص بتاريخ 2026-10-01
القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.
البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.
عن هذا القانون
- اللغة
- English
- النوع
- لائحة
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- كندا · Alberta
- الموضوعات
- Energy
- الكلمات المفتاحية
- energy conservation/energy production, institution, legal proceedings/administrative proceedings, enforcement/compliance, governance
أين تقرؤه
لا يوجد رابط مصدر مسجل لهذا القانون.
النص
نص القانون نفسه، مادةً مادة، كما هو محفوظ. لكل مادة رابطها.
§1 Ausrüstung mit Geräten Wer Wasser aus oberirdischen Gewässern entnimmt oder ableitet oder Grundwasser entnimmt, zuta- gefördert, zutageleitet oder ableitet, hat, sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, die Anlagen mit Geräten auszurüsten, mit denen die Menge des Wassers festgestellt werden kann, wenn die Gewäs- serbenutzung der Wasserversorgung dient (§ 102 Satz 1 WG) und nicht nach § 103 WG von der Entgelt- pflicht ausgenommen ist.
§2 Anforderungen an Meßgeräte und Zusatzeinrichtungen (1) Die Anlagen sind mit Meßgeräten und Zusatzeinrichtungen auszurüsten, die hinsichtlich Beschaffen- heit, Einbau, Aufstellung und Verwendungsart den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspre- chen. (2) Die Wasserbehörde kann im Einzelfall andere Geräte zulassen oder von der Pflicht zur Ausrüstung mit Geräten befreien, wenn die Wassermenge auf andere Weise zuverlässig festgestellt werden kann.
§3 Aufzeichnung der Meßergebnisse (1) Sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, hat derjenige, der zur Ausrüstung mit Geräten ver- pflichtet ist, schriftlich festzuhalten 1. die im Veranlagungszeitraum für das Wasserentnahmeentgelt (§ 104 Absatz 3 WG) entnommene, zutagegeförderte, zutagegeleitete oder abgeleitete Wassermenge und 2. die Zählerstände der Meßgeräte zu Beginn und am Ende des Veranlagungszeitraums. (2) Die Aufzeichnungen sind zehn Jahre aufzubewahren. - Seite 1 von 2 -
§4 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne von § 126 Absatz 1 Nummer 18 WG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 die im Veranlagungszeitraum für das Wasserentnahmeentgelt (§ 104 Absatz 3 WG) entnommene, zutagegeförderte, zutagegeleitete oder abgeleitete Wassermenge nicht schriftlich festhält, 2. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 2 die Zählerstände der Meßgeräte zu Beginn und am Ende des Veranla- gungszeitraums nicht schriftlich festhält, 3. entgegen § 3 Abs. 2 die Aufzeichnungen nicht zehn Jahre aufbewahrt.
§5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Stuttgart, den 17. Dezember 1987 Dr. Vetter © juris GmbH - Seite 2 von 2 -