Water Methods Ordinance (MVW)
صدر في 2019-05-24 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über Methodenvorschriften im Bereich Chemie für Abwasser, Oberflächengewässer und Grundwasser (Methodenverordnung Wasser – MVW).
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- الدولة
- النمسا
- الموضوعات
- Water
- الكلمات المفتاحية
- freshwater pollution, groundwater, monitoring, surface water, water quality standards, effluent waste water/discharge, pollution control, standards
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Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 254 Gesamte Rechtsvorschrift für Methodenverordnung Wasser, Fassung vom 15.12.2024 Langtitel Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über Methodenvorschriften im Bereich Chemie für Abwasser, Oberflächengewässer und Grundwasser (Methodenverordnung Wasser – MVW) StF: BGBl. II Nr. 129/2019 [CELEX-Nr.: 32000L0060, 32006L0118, 32008L0105, 32009L0090, 32010L0075, 32013L0039, 32014L0080, 32014L0101] Änderung BGBl. II Nr. 133/2019 BGBl. II Nr. 332/2019 BGBl. II Nr. 159/2024 Präambel/Promulgationsklausel Aufgrund der § 30a Abs. 2 Z 1 bis 3, § 30c Abs. 2 Z 1 bis 3, §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7, § 59a Abs. 2 und 4, § 59c bis 59f des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2018, wird verordnet: Text Ziel § 1. Ziel dieser Verordnung ist eine einheitliche Festlegung von Methodenvorschriften für die Probenahme, Probebehandlung, soweit erforderlich Abwassermengenmessung, Analyse, Art der Messung von Abwasserparametern, Qualitätssicherung und sonstige Methoden und technische Normen betreffend Überwachung der Begrenzung für Abwasseremissionen und zur Messung von Emissionen aus Punktquellen sowie betreffend Überwachung der physikalischen und chemischen Grundparameter einschließlich der Schadstoffparameter im Bereich Chemie im Oberflächengewässer und im Grundwasser. Geltungsbereich § 2. (1) Diese Verordnung gilt für 1. die Überwachung der Begrenzungen für Abwasseremissionen in ein Fließgewässer und eine öffentliche Kanalisation, 2. die Messung aller wesentlichen Belastungen von Oberflächenwasserkörpern durch Emissionen von Stoffen aus Punktquellen (Abwasserfrachten), 3. die Überwachung des chemischen Zustandes und die Überwachung der chemischen und der physikalisch-chemischen Komponenten des ökologischen Zustandes der Oberflächengewässer und 4. die Überwachung des chemischen Zustandes von Grundwasser. (2) Diese Verordnung gilt nicht für Anforderungen an die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch. Begriffsbestimmungen § 3. Im Sinne dieser Verordnung gilt als 1. Bestimmungsgrenze: ein festgelegtes Vielfaches der Nachweisgrenze bei einer Konzentration des Analyten, die mit einem akzeptablen Maß an Richtigkeit und Genauigkeit bestimmt werden kann. Die Bestimmungsgrenze kann mithilfe eines geeigneten Standards oder einer Probe berechnet und anhand des untersten Kalibrierpunkts auf der Kalibrierkurve ohne Leerprobe bestimmt werden. 2. Matrix: ein Bereich der aquatischen Umwelt, nämlich Wasser, Sediment oder Biota; Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 254 3. Mindestbestimmungsgrenze (MBG): jene Bestimmungsgrenze, die zur Erfüllung der Anforderungen an eine Messung im gegebenen Kontext jedenfalls mindestens erreicht werden muss; 4. Mischprobe: eine Mischung mehrerer Stichproben, die an einem definierten Probenahmeort über einen vorgegebenen Probenahmezeitraum verteilt mengen- oder zeitproportional gezogen werden. Die Mischung kann händisch oder in automatischen Probenahmegeräten erfolgen. 5. Mischprobe, mengenproportional: Probenahme mit konstantem Volumen und variabler Zeit (durchflussproportionale Probenahme, die auf dem Sammeln von Einzelproben mit gleichem Volumen und in zeitlichen Abständen beruht, die proportional zum Durchfluss sind) oder Probenahme mit konstanter Zeit und variablem Volumen (durchflussproportionale Probenahme, bei der das Sammeln von Proben in festen Zeitintervallen stattfindet, aber das Probenvolumen sich proportional zum Durchfluss ändert) 6. Mischprobe, zeitproportional: Probenahme mit konstanter Zeit und konstantem Volumen (gleiche Probenvolumen oder Teilprobenvolumen, die bei gleicher Zunahme der Zeit gesammelt werden) 7. Nachweisgrenze: das Messsignal oder der Konzentrationswert, ab dem man bei einem festgelegten Vertrauensniveau aussagen kann, dass sich eine Probe von einer Leerprobe, die den zu bestimmenden Analyten nicht enthält, unterscheidet. 8. Parameter: ein bestimmter Inhaltsstoff oder eine bestimmte Eigenschaft von Wasser oder Abwasser; 9. Stichprobe: eine Einzelentnahme aus Wasser oder Abwasser zu einem vorgegebenen Probenahmezeitpunkt an einem definierten Probenahmeort. 10. Tagesmischprobe: eine über die tatsächliche Abwasserablaufzeit innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden mengenproportional gezogene Mischprobe. Anforderungen an die Überwachung der Begrenzung für Abwasseremissionen und zur Messung von Emissionen aus Punktquellen § 4. (1) Die in Anlage A genannten Vorschriften legen methodische Anforderungen an die Überwachung der Begrenzung für Abwasseremissionen und zur Messung von Emissionen aus Punktquellen fest. Unter Methodenvorschriften werden insbesondere Vorschriften betreffend die Abwassermengenmessung sowie die Probenahme von Abwasser und Probenbehandlung (Probenkonservierung und -homogenisierung), die Analyse, die Art der Messung der Abwasserparameter und die Qualitätssicherung verstanden. Sie sind im Rahmen der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung (AAEV), BGBl. II Nr. 186/1996 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 63/2018, und der branchenspezifischen Abwasseremissionsverordnungen gemäß § 4 Abs. 3 AAEV sowie der Emissionsregisterverordnung 2017 (EmRegV-OW 2017), BGBl. II Nr. 207/2017 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 63/2018, anzuwenden. (2) Die Abwassermengenmessung ist entsprechend der allgemeinen Vorgaben des Abschnittes I der Anlage A, die Probenahme von Abwasser und Probenbehandlung (Probenkonservierung und homogenisierung) sind entsprechend der allgemeinen Vorgaben des Abschnittes I und der konkretisierten Vorgaben des Abschnittes II der Anlage A vorzunehmen, sofern nicht in Abschnitt V abweichende Bestimmungen festgelegt werden. Die Entnahme einer Abwasserprobe aus einem Abwasserstrom hat an einer Stelle zu erfolgen, an der die entnommene Probe repräsentativ ist für die Beschaffenheit des Gesamtabwassers oder an der durch äußere technische Maßnahmen die Repräsentativität der Probe für den Gesamtabwasserstrom sichergestellt werden kann. Für einen rasch veränderlichen Parameter, der nicht unmittelbar nach der Probenahme untersucht wird, sind Probenkonservierungsmaßnahmen vorzusehen. (3) Die Art der Probenahme von Abwasser wird für jeden Parameter in Spalte 3 der Abschnitte II, VI und VII der Anlage A festgelegt: 1. Die Konzentration und Fracht des Abwasserparameters sind an Hand einer mengenproportionalen nicht abgesetzten homogenisierten Tagesmischprobe (mit „M“ abgekürzt) zu bestimmen. Bei der diskontinuierlichen Entleerung eines Stapelbehälters gilt die Stichprobe als mengenproportionale Probenahme für das entleerte Abwasservolumen. 2. Die Konzentration und Fracht des Abwasserparameters sind an Hand von Stichproben (mit „S“ abgekürzt) zu bestimmen. Die tägliche Häufigkeit und die Intervalle der Stichprobenahme sind in Abhängigkeit vom Abflussverhalten des Abwasserparameters festzulegen. Konzentration und Fracht sind mengenproportional (in Ausnahmefällen zeitproportional) zu ermitteln. Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 3 von 254 Für einzelne Parameter bestimmter branchenspezifischer Abwasseremissionsverordnungen werden von den in den Z 1 und 2 festgelegten Probenahmearten abweichende oder spezielle Bestimmungen zur Probenahme in Abschnitt V festgelegt. (4) Die Analyse der Parameter zur Überwachung der Begrenzung für Abwasseremissionen und zur Messung von Emissionen aus Punktquellen ist entsprechend den Analysemethoden der Spalte 2 der Abschnitte II, VI und VII der Anlage A oder gleichwertigen Analysemethoden vorzunehmen: 1. Im Rahmen der Eigenüberwachung gilt eine Analysemethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze bei höchstens 30% der zu überwachenden Emissionsbegrenzung liegt. 2. Im Rahmen der Fremdüberwachung gilt eine Analysemethode als gleichwertig, wenn sie den Anforderungen der DIN 38402-71 (DEV A 71), „Gleichwertigkeit von zwei Analyseverfahren auf Grund des Vergleichs von Analyseergebnissen und deren statistischer Auswertung; Vorgehensweise für quantitative Merkmale mit kontinuierlichem Wertespektrum“, November 2002, entspricht. Sind für einen Parameter in Spalte 2 der Abschnitte II, VI und VII der Anlage A mehrere Methoden angegeben, können diese alternativ angewendet werden. Die Analyse der Prioritären Stoffe im Abwasser im Rahmen der Messung von Emissionen aus Punktquellen gemäß EmRegV-OW 2017 ist mit jenen Analysemethoden vorzunehmen, die die in Spalte 5 des Abschnittes VI der Anlage A vorgegebenen MBG erreichen. Die Analyse der in Abwasseremissionsverordnungen genannten BVT-Beobachtungsparameter, die nicht als Prioritäre Stoffe in Abschnitt VI der Anlage A genannt sind, ist mit jenen Analysemethoden vorzunehmen, die die in Spalte 5 des Abschnittes VII der Anlage A vorgegebenen MBG erreichen. (5) Die Art der Messung der Abwasserparameter wird für jeden Parameter in Spalte 4 des Abschnittes II und des Abschnittes VI der Anlage A festgelegt: 1. Der Abwasserparameter ist direkt im Abwasser oder aus der unfiltrierten Probe (mit „D“ abgekürzt) zu bestimmen. Schreibt eine bestimmte Methode aus gerätetechnischen Gründen die Filtration der Probe zur Entfernung störender Partikel vor, ist diesen Vorgaben zu entsprechen. In diesen Fällen darf die Filtration den Gehalt des Parameters nicht verändern. 2. Der Abwasserparameter ist aus der unfiltrierten Probe nach Aufschluss (Gesamtgehalt – mit „G“ abgekürzt) zu bestimmen. 3. Der Abwasserparameter ist aus der filtrierten Probe (mit „F“ abgekürzt) zu bestimmen. Die die Filtration betreffenden Angaben in der Methodenvorschrift des zu bestimmenden Abwasserparameters sind einzuhalten. Wenn solche Angaben fehlen, hat die Filtration über einen Membranfilter mit einer nominellen Porenweite von 0,45 µm zu erfolgen. (6) Zur Sicherung einer gleichbleibend guten Qualität 1. der Eigenüberwachung sind die Messungen von einer verantwortlichen Person durchzuführen, die verwendeten Messmethoden zu dokumentieren und in regelmäßig wiederkehrenden Intervallen von einem sachkundigen Institut oder einer sachkundigen Person, welche nachgewiesenermaßen über ein Qualitätssicherungssystem verfügt, zu überprüfen. 2. der Fremdüberwachung haben sachkundige Institute oder sachkundige Personen, die Messungen der Abwasserbeschaffenheit durchführen, laufend ein Qualitätssicherungssystem zu betreiben. Das Qualitätssicherungssystem ist in einem Qualitätssicherungshandbuch festzuhalten. Die laufende Einhaltung der im Qualitätssicherungshandbuch getroffenen Festlegungen, insbesondere das Arbeiten nach validierten Analysemethoden, ist zu gewährleisten. Das Qualitätssicherungssystem hat den Anforderungen der in Spalte 2 des Abschnittes III der Anlage A genannten technischen Normen zu entsprechen. 3. im Rahmen der Messung von Emissionen von prioritären Stoffen aus Punktquellen gemäß EmRegV-OW 2017 gelten die Anforderungen der Fremdüberwachung gemäß Z 2. Institute, die über eine Akkreditierung gemäß Bundesgesetz über die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen (Akkreditierungsgesetz 2012), BGBl. I Nr. 28/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2014, zur Durchführung von Probenahmen und Messungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 verfügen, erfüllen für die jeweils akkreditierten Probenahme- und Messmethoden jedenfalls die in Z 1 und 2 genannten Voraussetzungen. (7) Sonstige Methoden und technischen Normen sind entsprechend Spalte 2 des Abschnittes IV der Anlage A anzuwenden. Anforderungen an die Überwachung von Oberflächengewässern § 5. (1) Die in Anlage B genannten Vorschriften legen methodische Anforderungen an die Überwachung von Oberflächengewässern in der Matrix Wasser, Sediment und Biota fest. Unter Methodenvorschriften werden Vorschriften betreffend die Probenahme und Probenkonservierung, die Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 4 von 254 Analyse und die Qualitätssicherung verstanden. Sie sind im Rahmen der Qualitätszielverordnung Chemie Oberflächengewässer (QZV Chemie OG), BGBl. II Nr. 96/2006 zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 363/2016, der Qualitätszielverordnung Ökologie (QZV Ökologie), BGBl. II Nr. 99/2010 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 461/2010, und der Gewässerzustandsüberwachungsverordnung (GZÜV), BGBl. II Nr. 479/2006 zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 363/2016, anzuwenden. (2) Die Probenahme und Probenkonservierung zur Überwachung der physikalischen und chemischen Grundparameter einschließlich der Schadstoffparameter in der Matrix Wasser sind entsprechend den Vorgaben des Abschnittes I der Anlage B vorzunehmen. Die entnommenen Proben sind gegebenenfalls zu stabilisieren und zu konservieren und umgehend ihrer Untersuchung zuzuführen. Rasch veränderliche Parameter aus dem Block der physikalischen und chemischen Grundparameter (Parameterblöcke 2.1.1. und 2.2.1. der Anlage 2 der GZÜV) sind vor Ort zu bestimmen. (3) Die Art der Probenahme in der Matrix Wasser wird für jeden Parameter in Spalte 3 des Abschnittes II der Anlage B festgelegt. Die Parameter sind an Hand von Stichproben (mit „S“ abgekürzt) zu bestimmen. (4) Die Analyse der physikalischen und chemischen Grundparameter einschließlich der Schadstoffparameter in der Matrix Wasser ist entsprechend den Vorgaben des Abschnittes II der Anlage B vorzunehmen. Sind für einen Parameter in Spalte 2 des Abschnittes II der Anlage B mehrere Methoden angegeben, können diese alternativ angewendet werden. Die angewendeten Analyseverfahren sind derart zu optimieren, dass die in Spalte 5 des Abschnittes II der Anlage B angeführten MBG jedenfalls erreicht werden. Alternativ zu den in Spalte 2 angeführten Methodenvorschriften können auch andere Methoden herangezogen werden, wenn deren Gleichwertigkeit mit den angegebenen Verfahren nachgewiesen wird und unter Verwendung der statistischen Testverfahren nach der DIN 38402-71 (DEV A 71), „Gleichwertigkeit von zwei Analyseverfahren auf Grund des Vergleichs von Analyseergebnissen und deren statistischer Auswertung; Vorgehensweise für quantitative Merkmale mit kontinuierlichem Wertespektrum“, November 2002, gezeigt werden kann, dass die angegebenen MBG erreicht werden. (5) Die Art der Messung in der Matrix Wasser wird für jeden Parameter in Spalte 4 des Abschnittes II der Anlage B festgelegt: 1. Der Inhaltsstoff bzw. die Wassereigenschaft ist direkt im Oberflächenwasser oder aus der unfiltrierten Probe (mit „D“ abgekürzt) zu bestimmen. Schreibt eine bestimmte Methode aus gerätetechnischen Gründen die Filtration der Probe zur Entfernung störender Partikel vor, ist diesen Vorgaben zu entsprechen. In diesen Fällen darf die Filtration den Gehalt des Parameters nicht verändern. 2. Der Inhaltsstoff bzw. die Wassereigenschaft ist aus der unfiltrierten Probe nach Aufschluss (Gesamtgehalt – mit „G“ abgekürzt) zu bestimmen. 3. Der Inhaltsstoff bzw. die Wassereigenschaft ist aus der filtrierten Probe (mit „F“ abgekürzt) zu bestimmen. Die die Filtration betreffenden Angaben in der Methodenvorschrift des zu bestimmenden Parameters sind einzuhalten. Wenn solche Angaben fehlen, hat die Filtration über einen Membranfilter mit einer nominellen Porenweite von 0,45 µm so zu erfolgen, dass die in der Probe vorliegende Konzentration und Verteilung des zu messenden Stoffes nicht verändert wird. (6) Die Probenahme, Probenbehandlung (Probenkonservierung und –vorbereitung) und Analyse der physikalischen und chemischen Grundparameter einschließlich der Schadstoffparameter in der Matrix Sediment zur langfristigen Trendermittlung bezüglich der Konzentrationen von prioritären Stoffen sind entsprechend den Vorgaben des Abschnittes III und IV der Anlage B vorzunehmen. Die angewendeten Analyseverfahren sind derart zu optimieren, dass die in Spalte 3 des Abschnittes IV der Anlage B angeführten MBG jedenfalls erreicht werden. Alternativ zu den in Spalte 2 angeführten Methodenvorschriften können auch andere Methoden herangezogen werden, wenn deren Gleichwertigkeit mit den angegebenen Verfahren nachgewiesen wird und unter Verwendung der statistischen Testverfahren nach der DIN 38402-71 (DEV A 71), November 2002, gezeigt werden kann, dass die angegebenen MBG erreicht werden. Die Art der Messung in der Matrix Sediment hat so zu erfolgen, dass der Inhaltsstoff aus der <63µm-Kornfraktion des Sediments zu bestimmen ist. Die Abtrennung der zu untersuchenden Kornfraktion hat je nach Problemstellung durch Nass- oder Trockensiebung zu erfolgen. Die Wahl des Beprobungszeitraumes zur langfristigen Trendermittlung bezüglich der Konzentrationen von prioritären Stoffen in der Matrix Sediment hat nach allgemein anerkannten, konventionellen Methoden zu erfolgen. (7) Die Analyse der physikalischen und chemischen Grundparameter einschließlich der Schadstoffparameter in der Matrix Biota (Fische) zur langfristigen Trendermittlung bezüglich der Konzentrationen von prioritären Stoffen ist entsprechend den Vorgaben des Abschnittes V der Anlage B Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 5 von 254 vorzunehmen. Die angewendeten Analyseverfahren sind derart zu optimieren, dass die in Spalte 3 des Abschnittes V der Anlage B angeführten MBG jedenfalls erreicht werden. Die Art der Messung in der Matrix Biota hat so zu erfolgen, dass für die Bestimmung der Parameter der Gesamtfisch heranzuziehen ist. Die Probenahme und die Wahl des Beprobungszeitraumes zur langfristigen Trendermittlung bezüglich der Konzentrationen von prioritären Stoffen in der Matrix Biota (Fische) haben nach allgemein anerkannten, konventionellen Methoden zu erfolgen. (8) Das Qualitätssicherungssystem hat den in Spalte 2 des Abschnittes VI der Anlage B angeführten technischen Normen zu entsprechen. Das Qualitätssicherungssystem hat jedenfalls folgende Maßnahmen der internen Qualitätskontrolle durch die Stelle (§ 9 Abs. 8, § 12, § 15 Abs. 7, § 18 GZÜV), die die Probenahme bzw. analytische Messung durchführt, zu umfassen: 1. Erarbeitung einer Standardarbeitsanweisung (SAA) für Probenahme (einschließlich Konservierung), Gebindevorbereitung und Transport; für den Probenehmer hat aus dieser SAA ersichtlich zu sein, welche Probenvolumina für die Analytik/Rückstellproben benötigt werden, welche Gebinde (Größe und Art) abzufüllen sind, welche Vor-Ort-Manipulationen (Filtrationen, luftblasenfreies Abfüllen, Konservierung) mit welchen Hilfsmitteln (Filterart, Reagenzien) durchzuführen sind und was beim Transport der Proben zu berücksichtigen ist (Kühlung, Lichtausschluss). 2. Durchführung von Probenahme und Analytik durch qualifiziertes Personal; 3. vollständige Erhebung des Ortsbefundes einschließlich der Ablesung des nächstgelegenen Pegels, Anfertigung einer Lageskizze, zumindest bei der Erstaufnahme sowie zur Dokumentation von zeitlich begrenzten oder dauernden Veränderungen an der Messstelle, sofern diese einen möglichen Einfluss auf die Repräsentativität der Probenahme haben; 4. genaue Beschreibung der angewandten Analyseverfahren unter Verweis auf die angewendete technische Verfahrensnorm bzw. Verfahrensvorschrift. Bei der Analyse eines Schadstoffes, für den in Abschnitt II keine Basisnormmethode angegeben ist, sind alle Analyseschritte jederzeit nachvollziehbar zu dokumentieren; 5. Durchführung problemorientierter Kalibrierungen unter Einbeziehung sämtlicher Probenvorbereitungsschritte im Sinne der DIN 38402-51 (DEV A 51), „Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser und Schlammuntersuchung – Allgemeine Angaben (Gruppe A) – Teil 51: Kalibrierung von Analysenverfahren – Lineare Kalibrierfunktion (A 51)“, Mai 2017; 6. Ermittlung der Verfahrenskenndaten des Routinebetriebes im Sinne der ÖNORM DIN 32645, „Chemische Analytik – Nachweis-, Erfassungs- und Bestimmungsgrenze unter Wiederholbedingungen – Begriffe, Verfahren, Auswertung“, April 2011, insbesondere: a) analytische Nachweisgrenze unter Einbeziehung sämtlicher Probenvorbereitungsschritte, b) analytische Bestimmungsgrenze für das Gesamtverfahren (Probenvorbereitung und Analyse), c) 95%-Vertrauensbereich der analytischen Bestimmungsgrenze, d) obere Grenze des Arbeitsbereiches des Verfahrens, e) Steigung der Kalibriergeraden, f) Reststandardabweichung, g) relative Verfahrensstandardabweichung in der Mitte des Kalibrierbereiches; 7. bei Verfahren mit gesonderter Probenvorbereitung die Ermittlung der mittleren Wiederfindungsraten; 8. regelmäßige Durchführung von Blindwertüberprüfungen; 9. regelmäßige Überprüfung der Wiederfindungsraten; 10. regelmäßige Kontrolle der analytischen Verfahren mit zertifizierten Standards oder Referenzmaterialien (Rückführbarkeit und Richtigkeit); 11. laufende Kontrolle der Gleichmäßigkeit der analytischen Verfahren durch Messung von Kontrollstandards im Bereich der am häufigsten gemessenen Konzentrationen in Realproben. 12. Führen entsprechender Kontroll- und Regelkarten und Dokumentation aller ergriffenen Maßnahmen im Falle der Überschreitung der definierten Eingriffsgrenzen; 13. laufende Durchführung von Mehrfachbestimmungen; 14. laufende Durchführung von Plausibilitätskontrollen: erscheint ein Messwert, insbesondere im Vergleich mit bereits vorliegenden Datenreihen der betreffenden Messstelle unplausibel, sind geeignete Maßnahmen zur Aufklärung zu ergreifen, die von einer Stellungnahme des Probennehmers bzw. des Analysenlabors bis zu einer Laborüberprüfung reichen können. Ist der Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 6 von 254 Grund für das unplausible Ergebnis nicht feststellbar, kann eine Nachmessung oder Nachbeprobung notwendig sein. 15. laufende erfolgreiche Teilnahme an einschlägigen anerkannten Ringversuchen und Laborvergleichstests; die unter Beachtung der Anforderungen der ÖNORM ISO/IEC 17043, „Konformitätsbewertung — Allgemeine Anforderungen an Eignungsprüfungen“ vom 1. Mai 2010 bzw. der ISO 13528, „ Statistical methods for use in proficiency testing by interlaboratory comparison (Corrected version 2016-10-15)“ vom 1. August 2015 oder anderer gleichwertiger international anerkannter technischerNormen durchgeführt bzw. ausgewertet werden; 16. laufende Überprüfung der Vollständigkeit der bearbeiteten Proben und der beauftragten Untersuchungen; 17. schriftliche Dokumentation von Probenahme und Probelauf einschließlich näherer Informationen über Eingang der Proben, Zeitpunkt der Analysen, allfällige aufgetretene Störungen, und weitere verfahrenstypische systematisch geordnete Informationen. Anforderungen an die Überwachung von Grundwasser § 6. (1) Die in Anlage C genannten Vorschriften legen methodische Anforderungen an die Überwachung von Grundwasser fest. Unter Methodenvorschriften werden Vorschriften betreffend die Probenahme und Probenkonservierung, die Analyse und die Qualitätssicherung verstanden. Sie sind im Rahmen der Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser (QZV Chemie GW), BGBl. II Nr. 98/2010 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 461/2010, und der GZÜV anzuwenden. (2) Die Probenahme und Probenkonservierung zur Überwachung der in Anlage C angeführten Parameter sind entsprechend den Vorgaben der Spalte 2 des Abschnittes I dieser Anlage vorzunehmen. Die entnommenen Proben sind gegebenenfalls zu stabilisieren und zu konservieren und umgehend ihrer Untersuchung zuzuführen. Die Parameter des Punktes 1.1. des Abschnittes II in Anlage C sind unmittelbar vor Ort zu bestimmen. (3) Die Art der Probenahme wird in Spalte 3 des Abschnittes II der Anlage C festgelegt. Die Parameter sind an Hand von Stichproben (mit „S“ abgekürzt) zu bestimmen. (4) Die Analyse der in Anlage C angeführten Parameter ist entsprechend den Vorgaben der Spalte 2 des Abschnittes II dieser Anlage vorzunehmen. Sind für einen Parameter in Spalte 2 des Abschnittes II der Anlage C mehrere Methoden angegeben, können diese alternativ angewendet werden. Die angewendeten Analyseverfahren sind derart zu optimieren, dass die in Spalte 5 des Abschnittes II der Anlage C angeführten MBG jedenfalls erreicht werden. Alternativ zu den in Spalte 2 angeführten Methodenvorschriften können auch andere Methoden herangezogen werden, wenn deren Gleichwertigkeit mit den angegebenen Verfahren nachgewiesen wird und unter Verwendung der statistischen Testverfahren nach der DIN 38402-71 (DEV A 71), „Gleichwertigkeit von zwei Analyseverfahren auf Grund des Vergleichs von Analyseergebnissen und deren statistischer Auswertung; Vorgehensweise für quantitative Merkmale mit kontinuierlichem Wertespektrum“, November 2002, gezeigt werden kann, dass die angegebenen MBG erreicht werden. (5) Die Art der Messung wird für jeden Parameter in Spalte 4 des Abschnittes II der Anlage C festgelegt: 1. Der Inhaltsstoff bzw. die Wassereigenschaft ist direkt in oder aus der unfiltrierten Grundwasserprobe (mit „D“ abgekürzt) zu bestimmen. Schreibt eine bestimmte Methode aus gerätetechnischen Gründen die Filtration der Probe zur Entfernung störender Partikel vor, ist diesen Vorgaben zu entsprechen. In diesen Fällen darf die Filtration den Gehalt des Parameters nicht verändern. 2. Der Inhaltsstoff bzw. die Wassereigenschaft ist aus der filtrierten Probe (mit „F“ abgekürzt) zu bestimmen. Die die Filtration betreffenden Angaben in der Methodenvorschrift des zu bestimmenden Parameters sind einzuhalten. Wenn solche Angaben fehlen, hat die Filtration über einen Membranfilter mit einer nominellen Porenweite von 0,45 µm so zu erfolgen, dass die in der Probe vorliegende Konzentration und Verteilung des zu messenden Stoffes nicht verändert wird. (6) Das Qualitätssicherungssystem hat den in Spalte 2 des Abschnittes III der Anlage C angeführten technischer Normen zu entsprechen. Das Qualitätssicherungssystem hat jedenfalls folgende Maßnahmen der internen Qualitätskontrolle durch die befugten (§ 24 Abs. 3, § 27 GZÜV) bzw. akkreditierten Personen bzw. Institutionen, die die Probenahme bzw. Analysen durchführen, zu umfassen: 1. Erarbeitung einer Standardarbeitsanweisung (SAA) für Probenahme (einschließlich Konservierung), Gebindevorbereitung und Transport; für den Probenehmer hat aus dieser SAA ersichtlich zu sein, welche Probenvolumina für die Analytik/Rückstellproben benötigt werden, welche Gebinde (Größe und Art) abzufüllen sind, welche Vor-Ort-Manipulationen (Filtrationen, Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 7 von 254 luftblasenfreies Abfüllen, Konservierung) mit welchen Hilfsmitteln (Filterart, Reagenzien) durchzuführen sind und was beim Transport der Proben zu berücksichtigen ist (Kühlung, Lichtausschluss). 2. Durchführung von Probenahme und Analytik durch qualifiziertes Personal; 3. vollständige Erhebung des Ortsbefundes einschließlich der Anfertigung einer Lageskizze, zumindest bei der Erstaufnahme sowie zur Dokumentation von zeitlich begrenzten oder dauernden Veränderungen an der Messstelle, sofern diese einen möglichen Einfluss auf die Repräsentativität der Probenahme haben; 4. genaue Beschreibung der angewandten Analyseverfahren unter Verweis auf die angewendete Verfahrensnorm bzw. Verfahrensvorschrift. Bei der Analyse eines Schadstoffes, für den in Abschnitt II keine Basisnormmethode angegeben ist, sind alle Analyseschritte jederzeit nachvollziehbar zu dokumentieren; 5. Durchführung problemorientierter Kalibrierungen unter Einbeziehung sämtlicher Probenvorbereitungsschritte im Sinne der DIN 38402-51 (DEV A 51), „Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser und Schlammuntersuchung – Allgemeine Angaben (Gruppe A) – Teil 51: Kalibrierung von Analysenverfahren – Lineare Kalibrierfunktion (A 51)“, Mai 2017; 6. Ermittlung der Verfahrenskenndaten des Routinebetriebes im Sinne der ÖNORM DIN 32645, „Chemische Analytik – Nachweis-, Erfassungs- und Bestimmungsgrenze unter Wiederholbedingungen – Begriffe, Verfahren, Auswertung“, April 2011, insbesondere: a) analytische Nachweisgrenze unter Einbeziehung sämtlicher Probenvorbereitungsschritte; b) analytische Bestimmungsgrenze für das Gesamtverfahren (Probenvorbereitung und Analyse); c) 95%-Vertrauensbereich der analytischen Bestimmungsgrenze; d) obere Grenze des Arbeitsbereiches des Verfahrens; e) Steigung der Kalibriergeraden; f) Reststandardabweichung; g) relative Verfahrensstandardabweichung in der Mitte des Kalibrierbereiches; 7. bei Verfahren mit gesonderter Probenvorbereitung die Ermittlung der mittleren Wiederfindungsraten; 8. regelmäßige Durchführung von Blindwertüberprüfungen; 9. regelmäßige Überprüfung der Wiederfindungsraten; 10. regelmäßige Kontrolle der analytischen Verfahren mit zertifizierten Standards oder Referenzmaterialien (Rückführbarkeit und Richtigkeit); 11. laufende Kontrolle der Gleichmäßigkeit der analytischen Verfahren durch Messung von Kontrollstandards im Bereich der am häufigsten gemessenen Konzentrationen in Realproben; 12. Führen entsprechender Kontroll- und Regelkarten und Dokumentation aller ergriffenen Maßnahmen im Falle der Überschreitung der definierten Eingriffsgrenzen; 13. laufende Durchführung von Mehrfachbestimmungen; 14. laufende Durchführung von Plausibilitätskontrollen: erscheint ein Messwert, insbesondere im Vergleich mit bereits vorliegenden Datenreihen der betreffenden Messstelle unplausibel, sind geeignete Maßnahmen zur Aufklärung zu ergreifen, die von einer Stellungnahme des Probennehmers bzw. des Analysenlabors bis zu einer Laborüberprüfung reichen können. Ist der Grund für das unplausible Ergebnis nicht feststellbar, so hat eine Nachbeprobung bzw. Nachmessung zu erfolgen, sofern nicht ohnehin aufgrund des laufenden Überwachungsprogramms zwischenzeitlich ein plausibles Ergebnis vorliegt bzw. unmittelbar zu erwarten ist. 15. laufende erfolgreiche Teilnahme an einschlägigen anerkannten Ringversuchen und Laborvergleichstests; die unter Beachtung der Anforderungen der ÖNORM ISO/IEC 17043, „Konformitätsbewertung — Allgemeine Anforderungen an Eignungsprüfungen“ vom 1. Mai 2010 bzw. der ISO 13528, „ Statistical methods for use in proficiency testing by interlaboratory comparison (Corrected version 2016-10-15)“ vom 1. August 2015 oder anderer gleichwertiger international anerkannter technischer Normen durchgeführt bzw. ausgewertet werden; 16. laufende Überprüfung der Vollständigkeit der bearbeiteten Proben und der beauftragten Untersuchungen; Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 8 von 254 17. schriftliche Dokumentation von Probenahme und Probelauf einschließlich näherer Informationen über Eingang der Proben, Zeitpunkt der Analysen, allfällige aufgetretene Störungen, und weitere verfahrenstypische systematisch geordnete Informationen. Methoden und technische Normen § 7. Die in den Anlagen A, B und C angeführten Methodenvorschriften und technischen Normen sind bei Austrian Standards International, Heinestraße 38, A-1021 Wien, erhältlich und in den Wirtschaftskammern bzw. in den Wirtschaftsförderungsinstituten der Wirtschaftskammern einsehbar. Anlage D enthält sowohl ein Verzeichnis aller gemäß Anlagen A, B und C anzuwendenden Methodenvorschriften und technischen Normen (D.1) als auch den Abdruck der gemäß den Anlagen A, B und C anzuwendenden nationalen österreichischen Methodenvorschriften und technischen Normen (D.2). Übergangsbestimmung § 8. Für eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehende Abwassereinleitung gemäß §§ 32 und 32b WRG 1959 sind die in Anlagen A bis C beschriebenen Methoden und technischen Normen anzuwenden. Dabei ist für den Parameter „Fischtoxizität“ die Methode des Parameters „Fischeitoxizität“ und für den Parameter „Summe der Kohlenwasserstoffe“ die Methode des Parameters „Kohlenwasserstoff-Index“ heranzuziehen. Inkrafttreten § 9. (1) Diese Verordnung tritt zum gleichen Zeitpunkt wie die Methodenanpassungsverordnung Wasser, BGBl. II Nr. 128/2019, in Kraft. (2) Die Anlagen A bis D in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 133/2019, treten am 24. Mai 2019 in Kraft. (3) Anlage A Abschnitt V in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 332/2019 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (4) § 4 Abs. 3 bis 4 und Anlage A in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 159/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Bezugnahme auf Unionsrecht § 10. Durch diese Verordnung werden die Vorgaben folgender Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich Analysemethoden umgesetzt: 1. Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. Nr. L 327 vom 22. Dezember 2000, S 1) zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/101/EU (ABl. L 311 vom 31.10.2014 S. 32); 2. die Richtlinie 2006/118/EG zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung (ABl. L 372 vom 27. Dezember 2006, S 19, berichtigt durch ABl. Nr. L 53 vom 22.02.2007 S. 30, und ABl. Nr. L 139 vom 31.05.2007 S. 39) geändert durch die Richtlinie 2014/80/EU (ABl. L 182 vom 21.06.2014 S. 52); 3. Richtlinie 2008/105/EG über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien des Rates 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG sowie zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG (ABl. L 348 vom 24.12.2008 S. 84) geändert durch die Richtlinie 2013/39/EU (ABl. L 226 vom 24.08.2013 S. 1); 4. Richtlinie 2009/90/EG zur Festlegung technischer Spezifikationen für die chemische Analyse und die Überwachung des Gewässerzustands gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 201 vom 01.08.2009 S. 36); 5. Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (im Folgenden: IE-Richtlinie) (ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2012 S. 25). Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 9 von 254 Anlage A Methodenvorschriften für Emissionsmessungen Die Methoden und technischen Normen der nachstehenden Listen sind im Rahmen der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung (AAEV) und der branchenspezifischen Abwasseremissionsverordnungen (AEV) gemäß § 4 Abs. 3 AAEV sowie der Emissionsregisterverordnung Oberflächenwasserkörper (EmRegV-OW) anzuwenden. Abschnitt I Abwassermengenmessung, Probenahme, Probenbehandlung (Probenkonservierung und – homogenisierung) 1 2 Parameter Methode Abwassermengenmessung – offene Gerinne und Freispiegelleitungen DIN 19559-1 1983-07-01 DIN 19559-2 1983-07-01 Abwassermengenmessung – Venturigerinne – magnetisch induktive Durchflussmessgeräte Rohrleitungen ÖNORM M 5880 1998-02-01 Abwassermengenmessung – magnetisch induktive Durchflussmessgeräte Rohrleitungen ÖNORM EN ISO 6817 1996-04-01 Abwassermengenmessung – Ultraschalldurchflussmessung Rohrleitungen VDI/VDE 2642 1996-12-01 Probenahme – Probenahmeprogramme und Probenahmetechnik ÖNORM EN ISO 5667-1 2007-04-01 Probenentnahme von Abwasser ÖNORM M 6258 1992-01-01 Probenahme von Abwasser DIN 38402-11 (DEV A 11) 2009-02-01 Probenahme – Automatisierte Entnahme ÖNORM EN 16479 2014-10-01 Probenahme – Biologische Testverfahren ÖNORM EN ISO 5667-16 2018-02-01 Probenkonservierung ÖNORM EN ISO 5667-3 2013-04-15 Homogenisierung von Wasserproben DIN 38402-30 (DEV A 30) a) 1998-07-01 a) Die Homogenisierung ist im geschlossenen und gekühlten Gefäß durchzuführen, wenn leicht flüchtige Substanzen in der Wasserprobe enthalten sind. Abschnitt II Analysemethoden 1. Allgemeine Parameter 1 2 3 4 Parameter Methode P ro b e M es su n g Abbaubarkeit – DOC-Verfahren (Bestimmung der leichten, vollständigen aeroben biologischen Abbaubarkeit organischer Stoffe in einem wässrigen ÖNORM EN ISO 7827 2013-04-15 M F Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 10 von 254 Medium) Abbaubarkeit – Zahn-Wellens-Verfahren (Bestimmung der aeroben biologischen Abbaubarkeit organischer Stoffe in einem wässrigen Medium – Zahn Wellens-Verfahren) a) ÖNORM EN ISO 9888 1999-09-01 M F Abfiltrierbare Stoffe ÖNORM EN 872 2005-04-01 S D DIN 38409-2 (DEV H 2) b) 1987-03-01 S D Absetzbare Stoffe DIN 38409-9 (DEV H 9) 1980-07-01 S D ÖNORM M 6271 1985-05-01 S D Färbung ÖNORM EN ISO 7887 c) 2012-04-15 M F Oberflächenspannung ÖNORM EN 14370 d) 2004-11-01 S D ÖWAV-Arbeitsbehelf 38 2016-01-01 pH-Wert ÖNORM EN ISO 10523 2012-04-15 S D Temperatur DIN 38404-4 (DEV C 4) 1976-12-01 S D ÖNORM M 6616 1994-03-01 S D Toxizität – Algentoxizität GA e) DIN 38412-33 (DEV L 33) 1991-03-01 M D ÖNORM EN ISO 8692 2012-04-15 M D Toxizität – Bakterientoxizität GL e) ÖNORM EN ISO 11348-1 2009-04-15 M D ÖNORM EN ISO 11348-2 2009-04-15 M D Toxizität – Daphnientoxizität GD e) ÖNORM EN ISO 6341 2013-05-15 M D Toxizität – Erbgut veränderndes Potential GM DIN 38415-3 (DEV T 3) 1996-12-01 M D Toxizität – Fischeitoxizität GF,Ei e) ÖNORM EN ISO 15088 2009-05-01 M D Beeinträchtigung biologischer Abbauvorgänge f) Toxizität – Hemmung der Nitrifikation ÖNORM EN ISO 9509 2006-11-01 M D Toxizität – Hemmung des Sauerstoffverbrauchs ÖNORM EN ISO 8192 2007-06-01 M D a) Die Prüfung des Parameters „Bestimmung der aeroben biologischen Abbaubarkeit“ hat mittels des Parameters DOC oder CSB an der filtrierten mengenproportionalen Tagesmischprobe zu erfolgen. Als Inoculum ist die Biomasse der von der Einleitung betroffenen Abwasserreinigungsanlage mit 1 g/L Trockenmasse im Testansatz zu verwenden. Die Anfangskonzentration für DOC oder CSB (filtriert) zu Testbeginn ist gemäß Kap. 4 einzustellen. Die Abbaubarkeit (Wirkungsgrad der Elimination) bezieht sich auf die Anfangs- bzw. Endkonzentration für DOC oder CSB (filtriert) zu Testbeginn bzw. zu Testende; ausgeblasene Stoffanteile werden im Ergebnis nicht berücksichtigt. b) Die Bestimmung ist gemäß Abschnitt 5.2 der Norm (Membranfilter 0,45 µm) oder gemäß Abschnitt 5.3 der Norm (Glasfaserfilter 0,3 bis 1 µm) durchzuführen. c) Die Färbung ist nach dem Verfahren B der Norm zu bestimmen (Spektraler Absorptionskoeffizient bei 436 nm, 525 nm und 620 nm). d) Die Bestimmung der Oberflächenspannung ist unter Beachtung der Angaben des ÖWAV Arbeitsbehelfes 38 durchzuführen. e) Bei der Auswahl des Toxizitätstests für die Überwachung ist darauf zu achten, dass mit dem eingesetzten Testorganismus die empfindlichste Gruppe von Wasserorganismen berücksichtigt wird, die durch die Inhaltsstoffe des Abwassers geschädigt werden kann. f) Bei der Durchführung einer Prüfung auf Beeinträchtigung biologischer Abbauvorgänge durch eine Abwassereinleitung ist auf das Mischungsverhältnis in der öffentlichen Kanalisation bzw. der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage sowie auf die Leistungsfähigkeit, das Adaptionsvermögen und das Abbauvermögen für Hemmstoffe der von der Abwassereinleitung betroffenen Biozönose der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage Bedacht zu nehmen. Die Durchführung der Probenahme hat Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 11 von 254 gemäß ÖNORM EN ISO 5667-16:1999-07-01 zu erfolgen. Für die Bestimmung des Parameters „Beeinträchtigung der biologischen Abbauvorgänge“ kann eine abweichende Methode verwendet werden, wenn dargelegt wird, dass diese Methode bezüglich des Nachweises der Beeinträchtigung biologischer Abbauvorgänge eine gleichwertige Aussagekraft besitzt wie die genormten Methoden. 2. Anorganische Parameter – Metalle, Halbmetalle 1 2 3 4 Parameter Methode P ro b e M es su n g Aluminium a) ÖNORM EN ISO 15586 2004-02-01 M G ÖNORM EN ISO 11885 2009-11-01 M G ÖNORM EN ISO 17294-2 2017-01-15 M G Antimon a) ÖNORM EN ISO 15586 2004-02-01 M G ÖNORM EN ISO 11885 2009-11-01 M G ÖNORM EN ISO 17294-2 2017-01-15 M G Arsen a) ÖNORM EN ISO 15586 2004-02-01 M G ÖNORM EN ISO 11969 1997-01-01 M G ÖNORM EN ISO 11885 2009-11-01 M G ÖNORM EN ISO 17294-2 2017-01-15 M G Barium a) ÖNORM EN ISO 11885 2009-11-01 M G ÖNORM EN ISO 17294-2 2017-01-15 M G Blei a) ÖNORM ISO 8288 1988-01-01 M G ÖNORM EN ISO 15586 2004-02-01 M G ÖNORM EN ISO 11885 2009-11-01 M G ÖNORM EN ISO 17294-2 2017-01-15 M G Bor a) ÖNORM EN ISO 11885 2009-11-01 M G ÖNORM EN ISO 17294-2 2017-01-15 M G Cadmium a), b) ÖNORM ISO 8288 1988-01-01 M G ÖNORM EN ISO 5961 c) 1995-07-01 M G ÖNORM EN ISO 15586 2004-02-01 M G ÖNORM EN ISO 11885 2009-11-01 M G ÖNORM EN ISO 17294-2 2017-01-15 M G Chrom – Gesamt a) ÖNORM EN ISO 15586 2004-02-01 M G ÖNORM EN ISO 11885 2009-11-01 M G ÖNORM EN ISO 17294-2 2017-01-15 M G Chrom(VI) ÖNORM M 6288 1991-10-01 S F DIN 38405-4 (DEV D 4) 1985-07-01 S F ÖNORM EN ISO 10304-3 1998-05-01 S F Cobalt a) ÖNORM ISO 8288 1988-01-01 M G ÖNORM EN ISO 15586 2004-02-01 M G ÖNORM EN ISO 11885 2009-11-01 M G ÖNORM EN ISO 17294-2 2017-01-15 M G Eisen a) ÖNORM EN ISO 15586 2004-02-01 M G ÖNORM EN ISO 11885 2009-11-01 M G ÖNORM EN ISO 17294-2 2017-01-15 M G Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 12 von 254 Eisen – Gelöst ÖNORM EN ISO 15586 2004-02-01 M F ÖNORM EN ISO 11885 2009-11-01 M F ÖNORM EN ISO 17294-2 2017-01-15 M G Gold a) ÖNORM EN ISO 17294-2 2017-01-15 M G Kupfer a) ÖNORM ISO 8288 1988-01-01 M G ÖNORM EN ISO 15586 2004-02-01 M G ÖNORM EN ISO 11885 2009-11-01 M G ÖNORM EN ISO 17294-2 2017-01-15 M G Mangan a) ÖNORM EN ISO 15586 2004-02-01 M G ÖNORM EN ISO 11885 2009-11-01 M G ÖNORM EN ISO 17294-2 2017-01-15 M G Molybdän a), d) ÖNORM EN ISO 15586 2004-02-01 M G ÖNORM EN ISO 11885 2009-11-01 M G ÖNORM EN ISO 17294-2 2017-01-15 M G Nickel a) ÖNORM ISO 8288 1988-01-01 M G ÖNORM EN ISO 15586 2004-02-01 M G ÖNORM EN ISO 11885 2009-11-01 M G ÖNORM EN ISO 17294-2 2017-01-15 M G Palladium a) ÖNORM EN ISO 17294-2 2017-01-15 M G Platin a) ÖNORM EN ISO 17294-2 2017-01-15 M G Quecksilber ÖNORM EN ISO 12846 2012-07-01 M G ÖNORM EN ISO 17852 2008-03-01 M G ÖNORM EN ISO 17294-2 a) 2017-01-15 M G Rhodium a) ÖNORM EN ISO 17294-2 2017-01-15 M G Selen a), d) ÖNORM EN ISO 15586 2004-02-01 M G DIN 38405 – D 23-2 (DEV D 23-2) 1994-10-01 M G ÖNORM EN ISO 11885 2009-11-01 M G ÖNORM EN ISO 17294-2 2017-01-15 M G Silber a) ÖNORM EN ISO 15586 2004-02-01 M G ÖNORM EN ISO 11885 2009-11-01 M G ÖNORM EN ISO 17294-2 2017-01-15 M G Strontium a) ÖNORM EN ISO 11885 2009-11-01 M G ÖNORM EN ISO 17294-2 2017-01-15 M G Thallium a) ÖNORM EN ISO 15586 2004-02-01 M G DIN 38406-26 (DEV E 26) 1997-07-01 M G ÖNORM EN ISO 17294-2 2017-01-15 M G Vanadium a) ÖNORM EN ISO 15586 2004-02-01 M G ÖNORM EN ISO 11885 2009-11-01 M G ÖNORM EN ISO 17294-2 2017-01-15 M G Wismut a) ÖNORM EN ISO 11885 2009-11-01 M G ÖNORM EN ISO 17294-2 2017-01-15 M G Wolfram a) ÖNORM EN ISO 11885 2009-11-01 M G ÖNORM EN ISO 17294-2 2017-01-15 M G Zink a) ÖNORM ISO 8288 1988-01-01 M G ÖNORM EN ISO 15586 2004-02-01 M G Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 13 von 254 ÖNORM EN ISO 11885 2009-11-01 M G ÖNORM EN ISO 17294-2 2017-01-15 M G Zinn ÖNORM EN ISO 11885 2009-11-01 M G ÖNORM EN ISO 17294-2 2017-01-15 M G a) Der Aufschluss ist gemäß ÖNORM EN ISO 15587-1 „Wasserbeschaffenheit – Aufschluss für die Bestimmung ausgewählter Elemente in Wasser – Teil 1: Königswasser-Aufschluss (ISO 15587 1:2002)“ vom 1. Juli 2002 durchzuführen. Eine andere Aufschlussmethode ist zulässig, wenn gezeigt wird, dass für das untersuchte Abwasser kein Minderbefund im Vergleich zum Königswasseraufschluss auftritt. b) Sofern für diesen Parameter in einer Verordnung keine Emissionsbegrenzung als Konzentrationswert festgelegt ist, sondern eine produktionsspezifische Fracht vorgegeben wird, ist mit den angegebenen oder gleichwertigen Methoden eine Mindestbestimmungsgrenze von 0,01 mg/L zu erreichen. c) Es ist das Verfahren nach Abschnitt 3 der Norm (Bestimmung von Cadmium durch elektrothermische Atomisierung) anzuwenden. d) Sofern für diesen Parameter in einer Verordnung keine Emissionsbegrenzung als Konzentrationswert festgelegt ist, sondern eine produktionsspezifische Fracht vorgegeben wird, ist mit den angegebenen oder gleichwertigen Methoden eine Mindestbestimmungsgrenze von 0,05 mg/L zu erreichen. 3. Anorganische Parameter – Sonstige 1 2 3 4 Parameter Methode P ro b e M es su n g Ammoniak (berechnet) UBA-BE-076 1996-11-01 - Ammonium DIN 38406-5 (DEV E 5) 1983-10-01 M D ÖNORM ISO 5664 1986-12-01 M D ÖNORM ISO 7150-1 1987-12-01 M D ÖNORM EN ISO 14911 1999-11-01 M D ÖNORM EN ISO 11732 2005-06-01 M D Bromid ÖNORM EN ISO 10304-1 2016-03-01 M D Chlor – Freies Chlor ÖNORM EN ISO 7393-1 2000-06-01 S D ÖNORM EN ISO 7393-2 2000-06-01 S D Chlor – Gesamtchlor ÖNORM EN ISO 7393-1 2000-06-01 S D ÖNORM EN ISO 7393-2 2000-06-01 S D ÖNORM EN ISO 7393-3 2000-06-01 S D Chlordioxid/Brom DIN 38408-5 (DEV G 5) a) 1990-06-01 S D Chlorid ÖNORM EN ISO 10304-1 2016-03-01 M D ÖNORM EN ISO 15682 2002-01-01 M D Cyanid – Gesamt b), c) ÖNORM M 6285 d) 1988-12-01 S D DIN 38405-13 (DEV D 13) 2011-04-01 S D ÖNORM EN ISO 14403-1 2012-10-15 S D ÖNORM EN ISO 14403-2 2012-10-15 S D Cyanid – leicht freisetzbar b) ÖNORM M 6285 d) 1988-12-01 S D DIN 38405-13 (DEV D 13) 2011-04-01 S D ÖNORM EN ISO 14403-1 2012-10-15 S D ÖNORM EN ISO 14403-2 2012-10-15 S D Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 14 von 254 Fluorid DIN 38405-D4-1 (DEV D 4-1) 1985-07-01 M D ÖNORM EN ISO 10304-1 2016-03-01 M D Fluorid – Gesamt DIN 38405-D4-2 (DEV D 4-2) 1985-07-01 M G Hydrazin DIN 38413-1 (DEV P 1) 1982-03-01 S D Kohlenstoffdisulfid DIN 38413-4 (DEV P 4) (zurückgezogen) 1986-09-01 S D Nitrat ÖNORM EN ISO 10304-1 2016-03-01 M D ÖNORM EN ISO 13395 1997-01-01 M D Nitrit ÖNORM EN 26777 1993-05-01 S D ÖNORM EN ISO 10304-1 2016-03-01 S D ÖNORM EN ISO 13395 1997-01-01 S D Phosphor – Gesamt ÖNORM EN ISO 6878 e) 2004-09-01 M G ÖNORM EN ISO 15681-1 2005-04-01 M G ÖNORM EN ISO 15681-2 2005-04-01 M G ÖNORM EN ISO 11885 f) 2009-11-01 M G ÖNORM EN ISO 17294-2 f) 2017-01-15 M G Phosphor – Orthophosphat ÖNORM EN ISO 6878 g) 2004-09-01 M F ÖNORM EN ISO 10304-1 2016-03-01 M F ÖNORM EN ISO 15681-1 2005-04-01 M F ÖNORM EN ISO 15681-2 2005-04-01 M F Stickstoff – Gesamter gebundener Stickstoff (TNb) h) ÖNORM EN 12260 i) 2003-12-01 M D ÖNORM EN ISO 11905-1 1998-10-01 M D Sulfat ÖNORM EN ISO 10304-1 2016-03-01 M D Sulfid ÖNORM M 6615 1994-03-01 S F DIN 38405-27 (DEV 27) 2017-10-01 S F Sulfid – leicht freisetzbar ÖNORM M 6615 1994-03-01 S D DIN 38405-27 (DEV D 27) 2017-10-01 S D Sulfit ÖNORM EN ISO 10304-3 1998-05-01 S D Thiocyanat ÖNORM EN ISO 10304-3 1998-05-01 S D a) Die Störungsbehebung für andere oxidierende Stoffe ist nicht durchzuführen. b) Bei der Bestimmung der Parameter Gesamtcyanid und Leicht freisetzbares Cyanid ist eine der angegebenen Methoden für die Bestimmung beider Parameter anzuwenden. c) Sofern für diesen Parameter in einer Verordnung keine Emissionsbegrenzung als Konzentrationswert festgelegt ist, sondern eine produktionsspezifische Fracht vorgegeben wird, ist mit den angegebenen oder gleichwertigen Methoden eine Mindestbestimmungsgrenze von 0,05 mg/L (ber. als CN) zu erreichen. d) Die Bestimmung der Cyanidionen ist nach Abschnitt 5 der Norm durchzuführen (photometrisches Verfahren). e) Die Bestimmung ist nach Abschnitt 7 der Norm durchzuführen (Aufschluss mit Kaliumperoxodisulfat). f) Der Aufschluss ist gemäß ÖNORM EN ISO 15587-1:2002 07 01 durchzuführen (Königswasseraufschluss). Eine andere Aufschlussmethode ist zulässig, wenn gezeigt wird, dass für das untersuchte Abwasser kein Minderbefund im Vergleich zum Königswasseraufschluss auftritt. g) Die Bestimmung ist nach Abschnitt 4 der Norm durchzuführen. h) Sofern für diesen Parameter in einer Verordnung keine Emissionsbegrenzung als Konzentrationswert festgelegt ist, sondern eine Mindestabbauleistung oder eine Emissionsbegrenzung als Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 15 von 254 produktionsspezifische Fracht vorgegeben wird, ist mit den angegebenen oder gleichwertigen Methoden eine Mindestbestimmungsgrenze von 1 mg/L (ber. als N) zu erreichen. i) Zur Erreichung einer vollständigen Mineralisation ist eine Verbrennungstemperatur von größer 700°C zu gewährleisten. 4. Summen- und Gruppenparameter zur Bestimmung organischer Stoffe 1 2 3 4 Parameter Methode a) P ro b e M es su n g Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) ÖNORM EN ISO 9562 b) 2004-12-01 M D Ausblasbare organisch gebundene Halogene (POX) DEV-H 25 (Vorschlag) 1989-01-01 S D Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5) mit Nitrifikationshemmung c) ÖNORM EN 1899-1 d) 1998-08-01 M D ÖNORM EN 1899-2 d), e) 1998-08-01 M D DEV H 55 (Vorschlag) f) 2000-01-01 M D Bromierte Diphenylether g) EPA Methode 1614A 2010-05-01 M D C10-C13-Chloralkane h) ÖNORM EN ISO 12010 2014-05-15 M D Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) ÖNORM M 6265 1991-03-01 M D DIN 38409-41 (DEV H 41) 1980-12-01 M D DIN 38409-44 (DEV H 44) 1992-05-01 M D ÖNORM ISO 15705 i) 2003-06-01 M D Dioxine und Furane j) ISO 18073 2004-04-15 M D Direkt abscheidbare lipophile Leichtstoffe DIN 38409-19 (DEV H 19) k) (zurückgezogen) 1986-02-01 M D Extrahierbare organisch gebundenen Halogene (EOX) ÖNORM M 6614 2001-06-01 M D Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC) ÖNORM EN 1484 l) 1997-08-01 M D Kohlenwasserstoff-Index (KW-Index) ÖNORM EN ISO 9377-2 m) 2001-06-01 M D Lineare Alkylbenzolsulfonate (LAS) n) - M D Phenolindex ÖNORM M 6286 o) 1988-09-01 M D DIN 38409-H16-2 (DEV H 16-2) 1984-06-01 M D ÖNORM EN ISO 14402 p) 2000-06-01 M D Polychlorierte Biphenyle (PCB) p) ÖNORM EN ISO 6468 1997-07-01 M D EPA 1668B 2008-11-01 M D Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) q) ÖNORM EN ISO 17993 2004-02-01 M D DIN 38407-39 (DEV F 39) 2011-09-01 M D Schwerflüchtige lipophile Stoffe (SLS) DIN ISO 11349 (DEV H 56) m) 2015-12-01 M D Summe der flüchtigen aromatischen Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol, Xylole (BTX) bzw. Benzol, Toluol, Xylole und Ethylbenzol (BTXE) h) DIN 38407-43 (DEV F 43) 2014-10-01 S D ISO 11423-1 1997-06-15 S D ÖNORM EN ISO 15680 2004-03-01 S D Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 16 von 254 Summe der leichtflüchtigen halogenierten Kohlenwasserstoffe (LHKW) s) ÖNORM EN ISO 10301 1998-02-01 S D DIN 38407-43 (DEV F 43) 2014-10-01 S D Tenside – Anionische Tenside ÖNORM EN 903 t) 1994-03-01 M D ÖNORM EN ISO 16265 t) 2012-04-15 M D Tenside – Kationische Tenside DIN 38409-20 (DEV H 20) (zurückgezogen) 1989-07-01 M D Tenside – Nichtionische Tenside DIN 38409-23 (DEV H 23) 2010-12-01 M D ÖNORM M 6253-2 1986-09-01 M D Toxaphen h) EPA Methode 608 2007-07-10 M D a) Sofern für einen Parameter kein Verfahren angegeben ist, ist eine international anerkannte Methode zu wählen. Die Methode ist zu dokumentieren. b) Sofern für ein Abwasser durch Verdünnung eine Chloridkonzentrationen < 1000 mg/L und eine DOC-Konzentration < 100 mg/L bei gleichzeitig ausreichender Quantifizierbarkeit des AOX nicht erreicht werden kann, ist die SPE-Methode gemäß Anhang A der Norm anzuwenden. c) Sofern für diesen Parameter in einer Verordnung keine Emissionsbegrenzung als Konzentrationswert festgelegt ist, sondern eine Mindestabbauleistung oder eine Emissionsbegrenzung als produktionsspezifische Fracht vorgegeben wird, ist mit den angegebenen oder gleichwertigen Methoden eine Mindestbestimmungsgrenze von 0,5 mg/L (ber. als O2) zu erreichen. d) Zur Bestimmung des gelösten Sauerstoffs ist neben dem iodometrischen und dem elektrochemischen Verfahren die Bestimmung mit einem optischen Sensor zulässig (DIN ISO 17289:2014 12 01 „Wasserbeschaffenheit – Bestimmung des gelösten Sauerstoffs – Optisches Sensorverfahren (ISO 17289)“). e) Die Bestimmung ist mit Nitrifikationshemmung nach Anhang B der Norm durchzuführen. f) Die Bestimmung des BSB5 mit der manometrischen/respirometrischen Methode ist jedenfalls im Rahmen der Eigenüberwachung zulässig. Die Bestimmung ist mit Nitrifikationshemmung nach Abschnitt 5 c) der Norm durchzuführen. Im Rahmen der Fremdüberwachung ist der Nachweis der Gleichwertigkeit zur ÖNORM EN 1899-1 im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 2 zu erbringen. g) Die zu bestimmenden Einzelstoffe dieses Gruppenparameters werden in der Verordnung angegeben, welche die Messverpflichtung festlegt. Die wichtigsten Einzelstoffe dieses Gruppenparameters sind 2,4,4´-Tribromdiphenylether (PBDE-28), 2,2´,4,4´- Tetrabromdiphenylether (PBDE-47), 2,2´,4,4´,5 Pentabromdiphenylether (PBDE-99), 2,2´,4,4´,6- Pentabromdiphenylether (PBDE-100), 2,2´,4,4´,5,5´- Hexabromdiphenylether (PBDE-153), 2,2´,4,4´,5,6´- Hexabromdiphenylether (PBDE 154). h) Für diesen Gruppenparameter können keine Einzelstoffe angegeben werden. Die erfassten Einzelstoffe werden durch die Analysenmethode definiert. i) Die Bestimmung des CSB mit Küvettentest ist jedenfalls im Rahmen der Eigenüberwachung zulässig. Im Rahmen der Fremdüberwachung ist der Nachweis der Gleichwertigkeit zur ÖNORM M 6265: 1991 03 01 im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 2 zu erbringen. j) Die zu bestimmenden Einzelstoffe dieses Gruppenparameters werden in der Verordnung angegeben, welche die Messverpflichtung festlegt. Einzelstoffe dieses Gruppenparameters sind zB 2,3,7,8 Tetrachlordibenzo-p-dioxin (2,3,7,8-T4CDD) oder 2,3,7,8-Tetrachlordibenzofuran (2,3,7,8-T4CDF). k) Als Extraktionsmittel ist Hexan anstelle von 1,1,2-Trichlortrifluorethan zu verwenden. Für die Bildung des arithmetischen Mittels der Messwerte sind abweichend von DIN 38409-19 drei Proben zu analysieren. l) Für die Bestimmung ist ein Gerät mit thermisch – katalytischer Verbrennung (Mindesttemperatur 670°C) zu verwenden. Bei Untersuchung von partikelhaltigen Proben sind Kontrollmessungen nach Anhang C durchzuführen. m) Als Extraktionsmittel ist Hexan zu verwenden. n) Lineare Alkybenzolsufonate können zB mittels Hochdruckflüssigkeitschromatographie mit UV Detektion (HPLC/UV) nach Festphasenanreicherung bestimmt werden. Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 17 von 254 o) Es ist das Verfahren gemäß Abschnitt 3 der Norm anzuwenden (Methode A: direkte spektrophotometrische Methode). p) Es ist das Verfahren gemäß Abschnitt 4 der Norm anzuwenden (Phenolindex nach Destillation). q) Die zu bestimmenden Einzelstoffe dieses Gruppenparameters werden in der Verordnung angegeben, welche die Messverpflichtung festlegt. Einzelstoffe dieses Gruppenparameters sind zB 3,3‘,4,4’ Tetrachlorbiphenyl (PCB 77) oder 2,2′,4,4′,5,5′-Hexachlorbiphenyl (PCB 153). r) Die zu bestimmenden Einzelstoffe dieses Gruppenparameters werden in der Verordnung angegeben, welche die Messverpflichtung festlegt. Die wichtigsten Einzelstoffe dieses Gruppenparameters sind Acenaphthen, Acenaphthylen, Anthracen, Benzo[a]anthracen, Benzo[a]pyren, Benzo[b]fluoranthen, Benzo[ghi]perylen, Benzo[k]fluoranthen, Chrysen, Dibenzo[a,h]anthracen, Fluoranthen, Fluoren, Indeno[1,2,3-cd]pyren, Naphthalin, Phenanthren, Pyren. s) Die zu bestimmenden Einzelstoffe dieses Gruppenparameters werden in der Verordnung angegeben, welche die Messverpflichtung festlegt. Bei der Bestimmung der Einzelstoffe sind mit der angegebenen oder einer gleichwertigen Methode folgenden Mindestbestimmungsgrenzen zu erreichen: Dichlormethan 5 µg/L; 1,1,1-Trichlorethan 0,1 µg/L; 1,2-Dichlorethan 2 µg/L; Trichlorethen 0,1 µg/L, Tetrachlorethen 0,1 µg/L; andere Einzelsubstanzen 1 µg/L. t) Das Ergebnis der MBAS-Bestimmung ist auf die Kalibriersubstanz Dodecylbenzolsulfonsäure Natriumsalz zu beziehen. Bei Einsatz anderer zulässiger Kalibriersubstanzen ist auf die Kalibriersubstanz Dodecylbenzolsulfonsäure-Natriumsalz umzurechnen (Umrechnungsfaktoren siehe Tabelle 1 in Abschnitt 7.3 der Norm). 5. Organische Einzelstoffe 1 2 3 4 Parameter Methode a) P ro b e M es su n g Aclonifen - M D Alachlor ÖNORM EN ISO 6468 1997-07-01 M D ÖNORM EN ISO 10695 2000-11-01 M D DIN 38407-36 (DEV F 36) 2014-09-01 M D Aldrin ÖNORM EN ISO 6468 1997-07-01 M D ÖNORM EN ISO 27108 2013-11-15 M D Atrazin ÖNORM EN ISO 10695 2000-11-01 M D ÖNORM EN ISO 27108 2013-11-15 M D DIN 38407-36 (DEV F 36) 2014-09-01 M D Benzidin EPA Methode 605 1984-01-01 M D Benzol DIN 38407-43 (DEV F 43) 2014-10-01 S D ISO 11423-1 1997-06-15 S D ÖNORM EN ISO 15680 2004-03-01 S D Benzylchlorid ÖNORM EN ISO 6468 1997-07-01 M D Bifenox - M D Bisphenol A ÖNORM EN ISO 18857-2 2011-12-15 M D Chlordan ÖNORM EN ISO 6468 1997-07-01 M D cis-Chlordan trans-Chlordan Chlordecon - - M D Chloressigsäure ÖNORM EN ISO 23631 2008-01-01 M D Chlorfenvinphos ÖNORM EN 12918 1999-11-01 M D DIN 38407-36 (DEV F 36) 2014-09-01 M D Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 18 von 254 cis-Chlorfenvinphos trans-Chlorfenvinphos Chlorpyrifos ÖNORM EN 12918 1999-11-01 M D DIN 38407-36 (DEV F 36) 2014-09-01 M D Cybutryn - M D Cypermethrin - M D α-Cypermethrin β-Cypermethrin θ-Cypermethrin ζ-Cypermethrin Deltamethrin - - M D Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP) ÖNORM EN ISO 18856 2005-11-01 M D Dibutylzinnverbindungen (DBT) ÖNORM EN ISO 17353 2005-10-01 M D 1,2-Dichlorethan ÖNORM EN ISO 10301 1998-02-01 S D DIN 38407-43 (DEV F 43) 2014-10-01 S D 1,2-Dichlorethen ÖNORM EN ISO 10301 1998-02-01 S D DIN 38407-43 (DEV F 43) 2014-10-01 S D cis-1,2-Dichlorethen trans-1,2-Dichlorethen Dichlormethan ÖNORM EN ISO 10301 1998-02-01 S D DIN 38407-43 (DEV F 43) 2014-10-01 S D 2,4-Dichlorphenol ÖNORM EN 12673 1999-04-01 M D 2,5-Dichlorphenol ÖNORM EN 12673 1999-04-01 M D 1,3-Dichlorpropan-2-ol BVL B 80.56-2 2002-09-01 M D Dichlorprop-p ÖNORM EN ISO 15913 2003-05-01 M D DIN 38407-35 (DEV F 35) 2010-10-01 M D Dichlorvos - M D Dicofol - M D Dichlordiphenyltrichlorethan (DDT) b) ÖNORM EN ISO 6468 1997-07-01 M D Dieldrin ÖNORM EN ISO 6468 1997-07-01 M D ÖNORM EN ISO 27108 2013-11-15 M D Dimethylamin - - M D Diuron ÖNORM EN ISO 11369 c) 1998-05-01 M D DIN 38407-35 (DEV F 35) 2010-10-01 M D DIN 38407-36 (DEV F 36) 2014-09-01 M D Endosulfan ÖNORM EN ISO 6468 1997-07-01 M D α-Endosulfan β-Endosulfan Endrin ÖNORM EN ISO 6468 1997-07-01 M D Ethylbenzol DIN 38407-43 (DEV F 43) 2014-10-01 S D ISO 11423-1 1997-06-15 S D ÖNORM EN ISO 15680 2004-03-01 S D Ethylendiamintetraessigsäure (EDTA) ÖNORM EN ISO 16588 2005-08-01 M D Ethylenoxid - - S D Fenpropidin - - M D Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 19 von 254 Glyphosat DIN 38407-22 (DEV F 22) 2001-10-01 M D Heptachlor und Heptachlorepoxid ÖNORM EN ISO 6468 1997-07-01 M D ÖNORM EN ISO 27108 2013-11-15 M D Hexabrombiphenyl - - M D Hexabromcyclododecan (HBCDD) (1,2,5,6,9,10- HBCDD) - M D (+/-)-α- HBCDD (+/-)-β- HBCDD (+/-)-γ- HBCDD Hexachlorbenzol ÖNORM EN ISO 6468 1997-07-01 M D Hexachlorbutadien ÖNORM EN ISO 10301 1998-02-01 M D DIN 38407-43 (DEV F 43) 2014-10-01 S D Hexachlorcyclohexan ÖNORM EN ISO 6468 1997-07-01 M D ÖNORM EN ISO 27108 2013-11-15 M D α-HCH β-HCH γ-HCH (Lindan) δ-HCH Isodrin ÖNORM EN ISO 6468 1997-07-01 M D Isopropylbenzol ÖNORM EN ISO 15680 2004-03-01 M D DIN 38407-43 (DEV F 43) 2014-10-01 S D Isoproturon ÖNORM EN ISO 11369 1998-05-01 M D DIN 38407-35 (DEV F 35) 2010-10-01 M D Mecoprop (MCPP) ÖNORM EN ISO 15913 2003-05-01 M D DIN 38407-35 (DEV F 35) 2010-10-01 Methoxychlor ÖNORM EN ISO 6468 1997-07-01 M D Mevinphos ÖNORM EN 12918 1999-11-01 M D cis-Mevinphos trans-Mevinphos Mirex - - M D Nitrilotriessigsäure (NTA) ÖNORM EN ISO 16588 2005-08-01 M D 4-Nonylphenol technisch (Summe der quantifizierbaren Isomeren des 2- und 4-Nonylphenol) ÖNORM EN ISO 18857-1 2006-11-01 M D Octylphenol (4-(1,1,3,3-Tetramethylbutyl)-phenol) ÖNORM EN ISO 18857-1 2006-11-01 M D Omethoat ÖNORM EN 12918 1999-11-01 M D Pentachlorbenzol ÖNORM EN ISO 6468 1997-07-01 M D Pentachlornitrobenzol ÖNORM EN ISO 6468 1997-07-01 M D Pentachlorphenol ÖNORM EN 12673 1999-04-01 M D Perfluoroctansulfonsäure DIN 38407-42 (DEV F 42) 2011-03-01 M D Phenmedipham - - M D Phosalon ÖNORM EN 12918 1999-11-01 M D Propazin ÖNORM EN ISO 10695 2000-11-01 M D Quinoxyfen DIN 38407-36 (DEV F 36) 2014-09-01 M D Sebuthylazin ÖNORM EN ISO 10695 2000-11-01 M D Simazin ÖNORM EN ISO 10695 2000-11-01 M D Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 20 von 254 DIN 38407-36 (DEV F 36) 2014-09-01 M D ÖNORM EN ISO 27108 2013-11-15 M D Spiroxamin - - M D Terbutryn ÖNORM EN ISO 27108 2013-11-15 M D Tetrabutylzinn (TTBT) ÖNORM EN ISO 17353 2005-10-01 M D Tetrachlorethen ÖNORM EN ISO 10301 1998-02-01 S D DIN 38407-43 (DEV F 43) 2014-10-01 S D Tetrachlorkohlenstoff ÖNORM EN ISO 10301 1998-02-01 S D DIN 38407-43 (DEV F 43) 2014-10-01 S D Toluol DIN 38407-43 (DEV F 43) 2014-10-01 S D ISO 11423-1 1997-06-15 S D ÖNORM EN ISO 15680 2004-03-01 S D Tributylzinnverbindungen (TBT) ÖNORM EN ISO 17353 2005-10-01 M D Trichlorbenzole ÖNORM EN ISO 6468 1997-07-01 M D 1,2,3-Trichlorbenzol 1,2,4-Trichlorbenzol 1,3,5-Trichlorbenzol Trichlorethen ÖNORM EN ISO 10301 1998-02-01 S D DIN 38407-43 (DEV F 43) 2014-10-01 S D Trichlorfon - - S D Trichlormethan (Chloroform) ÖNORM EN ISO 10301 1998-02-01 S D DIN 38407-43 (DEV F 43) 2014-10-01 S D Trifluralin ÖNORM EN ISO 10695 2000-11-01 M D Triphenylzinnverbindungen ÖNORM EN ISO 17353 2005-10-01 M D Vinylchlorid DIN 38407-43 (DEV F 43) 2011-06-01 S D Xylole DIN 38407-43 (DEV F 43) 2014-10-01 S D ISO 11423-1 1997-06-15 S D ÖNORM EN ISO 15680 2004-03-01 S D o-Xylol m-Xylol p-Xylol a) Sofern für einen Parameter kein Verfahren angegeben ist, ist eine international anerkannte Methode zu wählen. Die Methode ist zu dokumentieren. b) Die zu bestimmenden Einzelstoffe (Isomere bzw. Abbauprodukte) von DDT werden in der Verordnung angegeben, welche die Messverpflichtung festlegt. c) In Abweichung von der Norm ist zur Vermeidung falsch positiver Befunde von Diuron anstelle des Reversed-Phase-C18-Festphasenmaterials ein schwach polares Material (zB polar modifiziertes Polystyrol-Divinylbenzol-Copolymer) zu verwenden. Abschnitt III Qualitätssicherung 1 2 Parameter Methode Wasserbeschaffenheit, Richtlinie zur ÖNORM ISO/TS 13530 2016-06-15 Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 21 von 254 analytischen Qualitätssicherung in der Wasseranalytik Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien ÖVE/ÖNORM EN ISO/IEC 17025 2018-02-15 Abschnitt IV Sonstige Methoden und technische Normen 1 2 Parameter Methode Ausführung von Kanalanlagen ÖNORM B 2503 2017-11-01 Glühverlust – Schlämme ÖNORM EN 15935 2012-10-01 Hydrologie – Hydrographische Fachausdrücke und Zeichen ÖNORM B 2400 2016-03-01 Korngrößenverteilung ÖNORM EN ISO 17892-4 2017-05-01 Probenahme – Schlämme ÖNORM EN ISO 5667-13 2011-10-01 Trockenmasse – Schlämme ÖNORM EN 12880 2000-12-01 Abschnitt V Folgende branchenspezifische Abwasseremissionsverordnungen enthalten von Anlage A Abschnitt I abweichende Bestimmungen zur Abwassermengenmessung und von Anlage A Abschnitt II Spalte 3 abweichende oder spezielle Bestimmungen zur Probenahme: (1) Allgemeine Abwasseremissionsverordnung – AAEV Für die AAEV, BGBl. Nr. 186/1996 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 332/2019 gilt: Die Parameter schwerflüchtige lipophile Stoffe (SLS), pH-Wert, absetzbare Stoffe und abfiltrierbare Stoffe sind bei Anwendungen, insbesondere im Gastgewerbe, wo unter Berücksichtigung der Kriterien des § 12a WRG 1959 Schwerkraft-Fettabscheider als Hauptreinigungsschritt den Stand der Technik darstellen, an der qualifizierten Stichprobe zu bestimmen. (2) 1. AEV für kommunales Abwasser Für die 1. AEV für kommunales Abwasser, BGBl. Nr. 210/1996 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019, gilt: Bei einer Abwasserreinigungsanlage der Größenklasse I oder der Größenklasse II nicht größer als 1 000 EW60 gemäß Anlage A der 1. AEV für kommunales Abwasser sind die Abwasserparameter anhand einer nicht abgesetzten homogenisierten Zweistundenmischprobe oder qualifizierten Stichprobe zu bestimmen. (3) 3. AEV für kommunales Abwasser Für die 3. AEV für kommunales Abwasser, BGBl. II Nr. 249/2006 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019, gilt: 1. Der Parameter Absetzbare Stoffe ist a) anhand einer nicht abgesetzten homogenisierten Stichprobe zu bestimmen, sofern die Probenahme aus einer Speichereinrichtung erfolgen kann, in welcher das gesamte gereinigte Abwasser vor der Ableitung gespeichert wird und zu Folge des verfügbaren Speichervolumens ein Tagesausgleich der Konzentrationsschwankungen erzielt wird oder b) sofern eine Speichereinrichtung gemäß lit. a nicht vorhanden ist, anhand von mindestens fünf Stichproben zu bestimmen, die über einen Messzeitraum von mindestens zwei Stunden entnommen werden. Dabei haben die Entnahme der ersten Stichprobe am Beginn des Messzeitraums, die Entnahme der letzten Stichprobe am Ende des Messzeitraums und die Entnahmen der restlichen Stichproben zeitlich gleichmäßig verteilt über den Messzeitraum zu erfolgen. Der Messzeitraum ist derart festzulegen, dass durch die in ihm erfolgenden Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 22 von 254 Stichprobennahmen eine Situation mit hoher Belastung der Abwasserreinigungsanlage erfasst wird. 2. Die Parameter Ammonium, Phosphor-Gesamt, Gesamter org. geb. Kohlenstoff (TOC), Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) und Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5) sind a) anhand einer nicht abgesetzten homogenisierten Stichprobe zu bestimmen, sofern die Probenahme aus einer Speichereinrichtung erfolgen kann, in welcher das gesamte gereinigte Abwasser vor der Ableitung gespeichert wird und zu Folge des verfügbaren Speichervolumens ein Tagesausgleich der Konzentrationsschwankungen erzielt wird oder b) anhand einer nicht abgesetzten homogenisierten qualifizierten Stichprobe zu bestimmen, sofern eine Speichereinrichtung gemäß lit. a nicht vorhanden ist. Die qualifizierte Stichprobe ist als Mischung aus mindestens fünf gleichvolumigen Stichproben, die über einen Messzeitraum von mindestens zwei Stunden entnommen werden, herzustellen. Dabei haben die Entnahme der ersten Stichprobe am Beginn des Messzeitraums, die Entnahme der letzten Stichprobe am Ende des Messzeitraums und die Entnahmen der restlichen Stichproben zeitlich gleichmäßig verteilt über den Messzeitraum zu erfolgen. Der Messzeitraum ist derart festzulegen, dass durch die in ihm erfolgenden Stichprobennahmen eine Situation mit hoher Belastung der Abwasserreinigungsanlage erfasst wird. 3. Die am Tag der Probenahme (Z 1 und 2) abfließende Abwassermenge kann durch a) Ablesung eines im Zulauf zur Wasserversorgungsanlage des Einzelobjekts angeordneten Wasserzählers oder b) eine andere gleichwertige Messmethode, sofern sie genau und nachvollziehbar beschrieben ist und entsprechend der Beschreibung ausgeführt wird, ermittelt werden. (4) AEV Aquakultur Für die AEV Aquakultur, BGBl. II Nr. 397/2004 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019, gilt: Die Parameter Ges. geb. Stickstoff (TNb), Phosphor-Gesamt, Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5) und Ges. org. geb. Kohlenstoff (TOC) sind anhand nicht abgesetzter homogenisierter Stichproben zu bestimmen. (5) AEV Fahrzeugtechnik Für die AEV Fahrzeugtechnik, BGBl. II Nr. 265/2003 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019, gilt: 1. Die Parameter Toxizität, Blei, Cadmium, Chrom-Gesamt, Eisen, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Zink, Phosphor-Gesamt, Sulfat, Ges. org. geb. Kohlenstoff (TOC), Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB), Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5), Adsorb. Org. geb. Halogene (AOX), Schwerflüchtige lipophile Stoffe, Kohlenwasserstoff-Index und Summe anion. und nichtion. Tenside sind anhand einer nicht abgesetzten homogenisierten qualifizierten Stichprobe zu bestimmen. 2. Ein gemäß § 4 Abs. 3 AAEV zusätzlich vorgeschriebener Parameter nach Anhang A der AAEV ist an Hand einer nicht abgesetzten homogenisierten qualifizierten Stichprobe zu bestimmen. (6) AEV Industrieminerale Für die AEV Industrieminerale, BGBl. II Nr. 347/1997 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019, gilt: 1. Die Parameter Fischeitoxizität, Aluminium, Blei, Cadmium, Chrom-Gesamt, Cobalt, Eisen, Kupfer, Nickel, Zink, Ammonium, Fluorid, Sulfat, Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB), Adsorb. Org. geb. Halogene (AOX), Kohlenwasserstoff-Index und Phenolindex sind anhand einer nicht abgesetzten homogenisierten Zweistundenmischprobe oder qualifizierten Stichprobe zu bestimmen. Bei diskontinuierlicher Entleerung eines Stapelbehälters gilt die Stichprobe als Zweistundenmischprobe oder qualifizierte Stichprobe für das entleerte Abwasservolumen. 2. Ein gemäß § 4 Abs. 3 AAEV zusätzlich vorgeschriebener Abwasserparameter ist anhand einer nicht abgesetzten homogenisierten Zweistundenmischprobe oder qualifizierten Stichprobe zu bestimmen. (7) AEV Kühlsysteme und Dampferzeuger Für die AEV Kühlsysteme und Dampferzeuger, BGBl. II Nr. 266/2003 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019, gilt: Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 23 von 254 1. Die Parameter Toxizität, Blei, Cadmium, Chrom-Gesamt, Eisen, Kupfer, Nickel, Vanadium, Zink, Ammonium, Phosphor-Gesamt, Ges. org. geb. Kohlenstoff (TOC), Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB), Adsorb. Org. geb. Halogene (AOX) und Kohlenwasserstoff-Index sind anhand einer nicht abgesetzten homogenisierten qualifizierten Stichprobe zu bestimmen. Bei Entleerung eines Stapelbehälters oder einer Chargenbehandlungsanlage gilt die Stichprobe als qualifizierte Stichprobe. 2. Ein bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 3 (offene Umlaufkühlsysteme) oder 4 (Kesselanlagen) der AEV Kühlsysteme und Dampferzeuger gemäß § 4 Abs. 3 AAEV zusätzlich vorgeschriebener Parameter ist anhand einer nicht abgesetzten homogenisierten qualifizierten Stichprobe zu bestimmen. 3. Bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 5 (geschlossene Umlaufkühlsysteme) der AEV Kühlsysteme und Dampferzeuger ist ein Parameter des Anhangs A der AAEV anhand einer nicht abgesetzten homogenisierten qualifizierten Stichprobe zu bestimmen. Bei Entleerung eines Stapelbehälters oder einer Chargenbehandlungsanlage gilt die Stichprobe als qualifizierte Stichprobe. (8) AEV Soda Für die AEV Soda, BGBl. Nr. 92/1996 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019, gilt: Der Abwasserparameter Abfiltrierbare Stoffe ist anhand einer mengenproportionalen nicht abgesetzten Tagesmischprobe zu bestimmen. (9) AEV Wasch- und Chemischreinigungsprozesse Für die AEV Wasch- und Chemischreinigungsprozesse, BGBl. II Nr. 267/2003 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019, gilt: 1. Die Parameter Adsorbierbare org. geb. Halogene (AOX) und Ausblasbare org. geb. Halogene (POX) des Anhangs B der AEV Wasch- und Chemischreinigungsprozesse sind anhand nicht abgesetzter homogenisierter qualifizierter Stichproben zu bestimmen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobenahmen sind in Abhängigkeit vom Abflussverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen. 2. Ein gemäß § 4 Abs. 3 AAEV zusätzlich vorgeschriebener Parameter ist anhand einer nicht abgesetzten homogenisierten qualifizierten Stichprobe zu bestimmen. (10) AEV Wasseraufbereitung Für die AEV Wasseraufbereitung, BGBl. Nr. 892/1995 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019, gilt: 1. Die Parameter Fischeitoxizität, Aluminium, Arsen, Blei, Cadmium, Eisen, Kupfer, Mangan, Quecksilber, Zink, Chlorid, Ges. geb. Stickstoff, Phosphor-Gesamt, Sulfat, Ges. org. geb. Kohlenstoff (TOC), Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB), Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5), Adsorb. Org. geb. Halogene (AOX), Summe anion. und nichtion. Tenside sind anhand einer nicht abgesetzten homogenisierten Zweistundenmischprobe oder qualifizierten Stichprobe zu bestimmen; bei biologischer Behandlung des Abwassers ist der Parameter Ges. geb. Stickstoff anhand einer mengenproportionalen nicht abgesetzten homogenisierten Mischprobe zu bestimmen, die über einen Zeitraum von bis zu 24 Stunden gezogen wird. 2. Ein gemäß § 4 Abs. 3 AAEV zusätzlich vorgeschriebener Abwasserparameter ist anhand einer nicht abgesetzten homogenisierten Zweistundenmischprobe oder qualifizierten Stichprobe zu bestimmen. (11) Indirekteinleiterverordnung Für die Indirekteinleiterverordnung (IEV), BGBl. II Nr. 222/1998 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 332/2019, gilt: Es wird auf die Bestimmung zur erleichterten Überwachung von wasserrechtlich nicht bewilligungspflichtigen Indirekteinleitungen gemäß § 4 Abs. 4 IEV hingewiesen. Abschnitt VI Die Analyse der Prioritären Stoffe im Abwasser im Rahmen der Messung von Emissionen aus Punktquellen gemäß EmRegV-OW ist mit folgenden Analysenmethoden vorzunehmen: 1 2 3 4 5 Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 24 von 254 Parameter Methode a) P ro b e M es su n g MBG Aclonifen - M D 0,05 µg/L b) Alachlor ÖNORM EN ISO 6468 c) 1997-07-01 M D 0,2 μg/L ÖNORM EN ISO 10695 c) 2000-11-01 M D 0,2 µg/L Atrazin ÖNORM EN ISO 10695 c) 2000-11-01 M D 1 μg/L ÖNORM EN ISO 27108 2013-11-15 M D 1 μg/L Benzol ISO 11423-1 c) 1997-06-15 S D 1 µg/L DIN 38407-43 (DEV F 43) 2014-10-01 S D 1 µg/L Bifenox - M D 0,05 µg/L d) Blei e) ÖNORM EN ISO 17294-2 2017-01-15 M G 1 µg/L Bromierte Diphenylether EPA 1614A 2010-05-01 M D 2,4,4´-Tribromdiphenylether (PBDE-28) 0,1 μg/L 2,2´,4,4´- Tetrabromdiphenylether (PBDE-47) 0,1 μg/L 2,2´,4,4´,5- Pentabromdiphenylether (PBDE-99) 0,1 μg/L 2,2´,4,4´,6- Pentabromdiphenylether (PBDE-100) 0,1 μg/L 2,2´,4,4´,5,5´ Hexabromdiphenylether (PBDE-153) 0,1 μg/L 2,2´,4,4´,5,6´ Hexabromdiphenylether (PBDE-154) 0,1 μg/L Cadmium e) ÖNORM EN ISO 17294-2 2017-01-15 M G 1 µg/L C10-C13-Chloralkane f) ÖNORM EN ISO 12010 2014-05-15 M D 1 μg/L Chlorfenvinphos ÖNORM EN 12918 1999-11-01 M D cis-Chlorfenvinphos 0,5 μg/L trans-Chlorfenvinphos 0,5 µg/L Chlorpyrifos ÖNORM EN 12918 1999-11-01 M D 0,25 μg/L Cybutryn - M D 0,02 µg/L b) Cypermethrin - M D α-Cypermethrin 0,05 µg/L d) β-Cypermethrin 0,05 µg/L d) θ-Cypermethrin 0,05 µg/L d) ζ-Cypermethrin 0,05 µg/L d) Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP) ÖNORM EN ISO 18856 2005-11-01 M D 0,5 µg/L 1,2-Dichlorethan (DCE) ÖNORM EN ISO 10301 g) 1998-02-01 S D 2 μg/L Dichlormethan (DCM) ÖNORM EN ISO 10301 g) 1998-02-01 S D 5 μg/L Dichlorvos - M D 0,05 µg/L b) Dicofol - M D 0,5 µg/L d) Dioxine und dioxinähnliche ISO 18073 2004-04-15 M D Verbindungen EPA 1668B 2008-11-01 M D Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine (PCDD) 2,3,7,8-T4CDD 4 pg/L Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 25 von 254 1,2,3,7,8-P5CDD 4 pg/L 1,2,3,4,7,8- H6CDD 10 pg/L 1,2,3,6,7,8-H6CDD 10 pg/L 1,2,3,7,8,9-H6CDD 10 pg/L 1,2,3,4,6,7,8-H7CDD 20 pg/L 1,2,3,4,6,7,8,9-O8CDD 20 pg/L Polychlorierte Dibenzofurane (PCDF) 2,3,7,8-T4CDF 4 pg/L 1,2,3,7,8-P5CDF 4 pg/L 2,3,4,7,8-P5CDF 4 pg/L 1,2,3,4,7,8-H6CDF 10 pg/L 1,2,3,6,7,8-H6CDF 10 pg/L 1,2,3,7,8,9-H6CDF 10 pg/L 2,3,4,6,7,8-H6CDF 10 pg/L 1,2,3,4,6,7,8-H7CDF 20 pg/L 1,2,3,4,7,8,9-H7CDF 20 pg/L 1,2,3,4,6,7,8,9-O8CDF 20 pg/L Polychlorierte Biphenyle (PCB) 3,3‘,4,4’-T4CB (PCB 77) 200 pg/L 3,3‘,4‘,5-T4CB (PCB 81) 200 pg/L 2,3,3‘,4,4’-P5CB (PCB 105) 300 pg/L 2,3,4,4‘,5-P5CB (PCB 114) 300 pg/L 2,3‘,4,4‘,5-P5CB (PCB 118) 500 pg/L 2,3‘,4,4’,5’-P5CB (PCB 123) 300 pg/L 3,3‘,4,4‘,5-P5CB (PCB 126) 100 pg/L 2,3,3‘,4,4‘,5-H6CB (PCB 156) 300 pg/L 2,3,3‘,4,4’,5’-H6CB (PCB 157) 300 pg/L 2,3‘,4,4‘,5,5’-H6CB (PCB 167 300 pg/L 3,3‘,4,4‘,5,5’-H6CB (PCB 169) 200 pg/L 2,3,3‘,4,4‘,5,5’-H7CB (PCB 189) 300 pg/L Diuron ÖNORM EN ISO 11369 h) 1998-05-01 M D 0,3 μg/L Endosulfan ÖNORM EN ISO 6468 c) 1997-07-01 M D α-Endosulfan 0,2 μg/L β-Endosulfan 0,2 μg/L Heptachlor und Heptachlorepoxid ÖNORM EN ISO 6468 c) 1997-07-01 M D (+/-)-Heptachlor 0,01 μg/L (+/-)-Heptachlorepoxid 0,05 μg/L Hexabromcyclododecan (HBCDD) (1,2,5,6,9,10- HBCDD) M D (+/-)-α- HBCDD 0,05 μg/L i) (+/-)-β- HBCDD 0,05 μg/L i) (+/-)-γ- HBCDD 0,05 μg/L i) Hexachlorbenzol (HCB) ÖNORM EN ISO 6468 c) 1997-07-01 M D 0,01 μg/L Hexachlorbutadien (HCBD) ÖNORM EN ISO 10301 g) 1998-02-01 M D 0,02 μg/L Hexachlorcyclohexan (HCH) ÖNORM EN ISO 6468 c) 1997-07-01 M D α-HCH 0,02 µg/L Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 26 von 254 β-HCH 0,02 µg/L γ-HCH (Lindan) 0,02 µg/L δ-HCH 0,02 µg/L Isoproturon ÖNORM EN ISO 11369 1998-05-01 M D 0,3 μg/L Nickel e) ÖNORM EN ISO 17294-2 2017-01-15 M G 5 µg/L 4-Nonylphenol technisch (Summe der quantifizierbaren Isomeren des 2- und 4-Nonylphenol) ÖNORM EN ISO 18857-1 2006-11-01 M D 0,1 μg/L Octylphenol (4-(1,1,3,3-Tetramethylbutyl)-phenol) ÖNORM EN ISO 18857-1 2006-11-01 M D 0,1 μg/L Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) DIN 38407-39 (DEV F 39) 2011-09-01 M D Acenaphthen 0,03 µg/L Acenaphthylen 0,03 µg/L Anthracen 0,01 μg/L Benzo[a]anthracen 0,05 µg/L Benzo[a]pyren 0,03 µg/L Benzo[b]fluoranthen 0,04 µg/L Benzo[ghi]perylen 0,05µg/L Benzo[k]fluoranthen 0,04 µg/L Chrysen 0,05 µg/L Dibenzo[a,h]anthracen 0,03 µg/L Fluoranthen 0,03 μg/L Fluoren 0,04 µg/L Indeno[1,2,3-cd]pyren 0,05 µg/L Naphthalin 0,2 μg/L Phenanthren 0,03 µg/L Pyren 0,03 µg/L Pentachlorbenzol ÖNORM EN ISO 6468 c) 1997-07-01 M D 0,02 μg/L Pentachlorphenol (PCP) ÖNORM EN 12673 1999-04-01 M D 0,2 μg/L Perfluoroctansulfonsäure DIN 38407-42 (DEV F 42) 2011-03-01 M D 0,001 µg/L Quecksilber ÖNORM EN ISO 12846 2012-07-01 M G 0,05 µg/L ÖNORM EN ISO 17852 2008-03-01 M G 0,05 µg/L ÖNORM EN ISO 17294-2 2017-01-15 M G 0,05 µg/L Quinoxyfen DIN 38407-36 (DEV F 36) 2014-09-01 M D 0,05 µg/L Simazin ÖNORM EN ISO 10695 2000-11-01 M D 1 μg/L ÖNORM EN ISO 27108 2013-11-15 M D 1 μg/L Terbutryn ÖNORM EN ISO 27108 2013-11-15 M D 1 μg/L Tributylzinnverbindungen ÖNORM EN ISO 17353 2005-10-01 M D 0,01 μg/L Trichlorbenzole (TCB) ÖNORM EN ISO 6468 c) 1997-07-01 M D 1,2,3-Trichlorbenzol 0,1 μg/L 1,2,4-Trichlorbenzol 0,1 μg/L 1,3,5-Trichlorbenzol 0,1 μg/L Trichlormethan (Chloroform) ÖNORM EN ISO 10301 g) 1998-02-01 S D 0,3 μg/L Trifluralin ÖNORM EN ISO 10695 c) 2000-11-01 M D 0,1 μg/L a) Sofern für einen Parameter keine genormte Methode angegeben ist, ist eine international anerkannte Methode anzuwenden. Die Methode ist zu dokumentieren. Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 27 von 254 b) Die angegebene Mindestbestimmungsgrenze kann zB mit Flüssigkeitschromatographie Tandemmassenspektrometrie-Kopplung (LC-MS/MS) mit Direktinjektion erreicht werden. c) Bestimmung mit massenspektrometrischem Detektor. d) Die angegebene Mindestbestimmungsgrenze kann zB mit Gaschromatographie-Tandem massenspektrometrie-Kopplung (GC-MS/MS) nach Anreicherung durch Flüssig-Flüssig-Extraktion erreicht werden. e) Der Aufschluss ist gemäß ÖNORM EN ISO 15587-1:2002 07 01 durchzuführen (Königswasseraufschluss). Eine andere Aufschlussmethode ist zulässig, wenn gezeigt wird, dass für das untersuchte Abwasser kein Minderbefund im Vergleich zum Königswasseraufschluss auftritt. f) Für die Stoffgruppe können keine Indikatorsubstanzen angegeben werden. Die erfassten Einzelstoffe werden durch die Analysenmethode definiert. g) Dampfraumanalyse mit massenspektrometrischem Detektor. h) In Abweichung von der Norm ist zur Vermeidung falsch positiver Befunde von Diuron anstelle des Reversed-Phase-C18-Festphasenmaterials ein schwach polares Material (zB polar modifiziertes Polystyrol-Divinylbenzol-Copolymer) zu verwenden. i) Die angegebene Mindestbestimmungsgrenze kann zB mit Gaschromatographie Hochauflösungsmassenspektrometrie-Kopplung (GC-HRMS) nach Anreicherung durch Flüssig Flüssig-Extraktion erreicht werden. Abschnitt VII Die Analyse der in den Abwasseremissionsverordnungen genannten BVT-Beobachtungsparameter im Abwasser für die Meldung gemäß § 5 Abs. 1 EmRegV-OW 2017 ist mit folgenden Analysenmethoden vorzunehmen: 1 2 3 4 5 Parameter Methode Probe Messung MBG Chlorid ÖNORM EN ISO 10304-1; 2016-03 01; M D 1,0 mg/l ÖNORM EN ISO 15682; 2002-01 01 M D 1,0 mg/l Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 28 von 254 Anlage B Methodenvorschriften für Immissionsmessungen in Oberflächengewässern Die folgenden Methoden sind im Rahmen der Qualitätszielverordnung Chemie Oberflächengewässer (QZV Chemie OG) und der Gewässerzustandsüberwachungsverordnung (GZÜV) anzuwenden. Abschnitt I Probenahme und Probenkonservierung für die Matrix Wasser 1 2 Parameter Methode Probenahme Probenahmeprogramme und Probenahmetechnik ÖNORM EN ISO 5667-1 2007-04-01 Probenahme – Seen ÖNORM ISO 5667-4 2015-01-01 Probenahme – Fließgewässer ÖNORM EN ISO 5667-6 2017-01-15 Probenkonservierung ÖNORM EN ISO 5667-3 2013-04-15 Probenahme – Qualitätssicherung ÖNORM EN ISO 5667-14 2016-11-15 Abschnitt II Analysemethoden für die Matrix Wasser 1 2 3 4 5 Parameter Methode P ro b e M es su n g MBG Abfiltrierbare Stoffe DIN 38409-2 (DEV H 2) a) 1987-03-01 S D 1 mg/L ÖNORM M 6274 b) 1985-09-01 S D 1 mg/L Aclonifen - S D 0,05 µg/L c) Alachlor ÖNORM EN ISO 10695 2000-11-01 S D 0,09 μg/L DIN 38407-36 (DEV F 36) 2014-09-01 S D 0,09 μg/L Aldrin ÖNORM EN ISO 6468 1997-07-01 S D 0,003 μg/L Aluminium – filtriert ÖNORM EN ISO 17294-2 2017-01-15 S F 10 μg/L ÖNORM EN ISO 11885 2009-11-01 S F 10 μg/L Aluminium – gesamt ÖNORM EN ISO 17294-2 2017-01-15 S G 10 μg/L ÖNORM EN ISO 11885 2009-11-01 S G 10 μg/L Ammonium-Stickstoff ÖNORM ISO 7150-1 1987-12-01 S D 0,01 mg N/L DIN 38406-5 (DEV E 5) 1983-10-01 S D 0,01 mg N/L ÖNORM EN ISO 11732 2005-06-01 S D 0,01 mg N/L Anthracen ÖNORM EN ISO 17993 2004-02-01 S D 0,03 μg/L DIN 38407-39 (DEV F 39) 2011-09-01 S D 0,03 μg/L AOX (adsorbierbare organisch ÖNORM EN ISO 9562 2004-12-01 S D 10 μg/L Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 29 von 254 gebundene Halogene, als Chlorid) Arsen – filtriert ÖNORM EN ISO 17294-2 2017-01-15 S F 1 μg/L ÖNORM EN ISO 15586 2004-02-01 S F 1 μg/L ÖNORM EN ISO 11885 2009-11-01 S F 1 μg/L Arsen – gesamt ÖNORM EN ISO 17294-2 2017-01-15 S G 1 μg/L ÖNORM EN ISO 15586 2004-02-01 S G 1 μg/L ÖNORM EN ISO 11885 2009-11-01 S G 1 μg/L Atrazin ÖNORM EN ISO 10695 2000-11-01 S D 0,05 µg/L DIN 38407-36 (DEV F 36) 2014-09-01 S D 0,05 µg/L Benzidin EPA 605 1984-01-01 S D 0,1 μg/L Benzol DIN 38407-43 (DEV F 43) 2014-10-01 S D 1 μg/L ÖNORM EN ISO 15680 2004-03-01 S D 1 μg/L Benzylchlorid ÖNORM EN ISO 6468 1997-07-01 S D 0,1 μg/L Bifenox - S D 0,01 µg/L d) Biochemischer Sauerstoffbedarf nach fünf Tagen ohne Nitrifikationshemmung (BSB5) ÖNORM EN 1899-2 e) 1998-08-01 S D 0,5 mg/L Bisphenol A ÖNORM EN ISO 18857-2 2011-12-15 S D 0,05 μg/L Blei – filtriert ÖNORM EN ISO 17294-2 2017-01-15 S F 1 μg/L ÖNORM EN ISO 15586 2004-02-01 S F 1 μg/L ÖNORM EN ISO 11885 2009-11-01 S F 1 μg/L Blei – gesamt ÖNORM EN ISO 17294-2 2017-01-15 S G 1 μg/L ÖNORM EN ISO 15586 2004-02-01 S G 1 μg/L ÖNORM EN ISO 11885 2009-11-01 S G 1 μg/L Bromierte Diphenylether EPA 1614A 2010-05-01 S D 2,4,4´-Tribromdiphenylether (PBDE 28) 0,05 μg/L 2,2´,4,4´- Tetrabromdiphenylether (PBDE-47) 0,05 μg/L 2,2´,4,4´,5- Pentabromdiphenylether (PBDE-99) 0,05 μg/L 2,2´,4,4´,6- Pentabromdiphenylether (PBDE-100) 0,05 μg/L 2,2´,4,4´,5,5´- Hexabromdiphenyl ether (PBDE-153) 0,05 μg/L 2,2´,4,4´,5,6´- Hexabromdiphenyl ether (PBDE-154) 0,1 μg/L C10-C13-Chloralkane ÖNORM EN ISO 12010 2014-05-15 S D 0,3 µg/L Cadmium – filtriert ÖNORM EN ISO 17294-2 2017-01-15 S F 0,1 μg/L ÖNORM EN ISO 5961 1995-07-01 S F 0,1 μg/L ÖNORM EN ISO 15586 2004-02-01 S F 0,1 μg/L ÖNORM EN ISO 11885 2009-11-01 S F 0,1 μg/L Cadmium – gesamt ÖNORM EN ISO 17294-2 2017-01-15 S G 0,1 μg/L ÖNORM EN ISO 5961 1995-07-01 S G 0,1 μg/L ÖNORM EN ISO 15586 2004-02-01 S G 0,1 μg/L ÖNORM EN ISO 11885 2009-11-01 S G 0,1 μg/L Calcium – filtriert ÖNORM EN ISO 11885 2009-11-01 S F 1 mg/L ÖNORM EN ISO 17294-2 2017-01-15 S F 1 mg/L Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 30 von 254 ÖNORM EN ISO 14911 1999-11-01 S F 1 mg/L Chlordan ÖNORM EN ISO 6468 1997-07-01 S D cis-Chlordan 0,05 μg/L trans-Chlordan 0,05 μg/L Chloressigsäure ÖNORM EN ISO 23631 2008-01-01 S D 0,5 μg/L Chlorfenvinphos ÖNORM EN ISO 10695 2000-11-01 S D DIN 38407-36 (DEV F 36) 2014-09-01 S D cis-Chlorfenvinphos 0,02 μg/L trans-Chlorfenvinphos 0,02 μg/L Chlorid ÖNORM EN ISO 10304-1 2016-03-01 S D 1 mg/L Chlorophyll-a DIN 38412-16 (DEV L 16) 1985-12-01 S D 1 μg/L Chlorpyrifos ÖNORM EN ISO 10695 2000-11-01 S D 0,01 μg/L DIN 38407-36 (DEV F 36) 2014-09-01 S D 0,01 μg/L Chrom – filtriert Summe aller Oxidationsstufen ÖNORM EN ISO 17294-2 2017-01-15 S F 1 μg/L ÖNORM EN 1233 1996-11-01 S F 1 μg/L ÖNORM EN ISO 15586 2004-02-01 S F 1 μg/L ÖNORM EN ISO 11885 2009-11-01 S F 1 μg/L Chrom – gesamt Summe aller Oxidationsstufen ÖNORM EN ISO 17294-2 2017-01-15 S G 1 μg/L ÖNORM EN 1233 1996-11-01 S G 1 μg/L ÖNORM EN ISO 15586 2004-02-01 S G 1 μg/L ÖNORM EN ISO 11885 2009-11-01 S G 1 μg/L Chronischer Daphnientest ISO 10706 2000-04-01 S D Cyanid (leicht freisetzbares Cyanid, als CN) ÖNORM M 6285 1988-12-01 S D 2 μg/L Cybutryn - S D 0,02 µg/L c) Cypermethrin - S D α-Cypermethrin 0,001 µg/L d) β-Cypermethrin 0,001 µg/L d) θ-Cypermethrin 0,001 µg/L d) ζ-Cypermethrin 0,001 µg/L d) DDT ÖNORM EN ISO 6468 1997-07-01 S D p,p´-DDT 0,003 μg/L o,p´-DDT 0,003 μg/L p,p´-DDE 0,003 μg/L p,p´-DDD 0,003 μg/L Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP) ÖNORM EN ISO 18856 2005-11-01 S D 0,4 μg/L Dibutylzinnverbindungen (als Kation) ÖNORM EN ISO 17353 2005-10-01 S D 0,003 μg/L 1,3-Dichlor-2-propanol BVL B 80.56-2 2002-09-01 S D 2 μg/L 1,2-Dichlorethan ÖNORM EN ISO 10301 1998-02-01 S D 2 μg/L DIN 38407-43 (DEV F 43) 2014-10-01 S D 2 μg/L ÖNORM EN ISO 15680 2004-03-01 S D 2 μg/L 1,2-Dichlorethen ÖNORM EN ISO 10301 1998-02-01 S D Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 31 von 254 DIN 38407-43 (DEV F 43) 2014-10-01 S D ÖNORM EN ISO 15680 2004-03-01 S D cis-1,2-Dichlorethen 2 μg/L trans-1,2-Dichlorethen 2 μg/L Dichlormethan ÖNORM EN ISO 10301 1998-02-01 S D 5 μg/L DIN 38407-43 (DEV F 43) 2014-10-01 S D 5 μg/L ÖNORM EN ISO 15680 2004-03-01 S D 5 μg/L Dichlorvos - S D 0,05 µg/L c) Dicofol - S D 0,001 µg/L d) 2,4-Dichlorphenol ÖNORM EN 12673 1999-04-01 S D 0,05 μg/L 2,5-Dichlorphenol ÖNORM EN 12673 1999-04-01 S D 0,05 μg/L Dieldrin ÖNORM EN ISO 6468 1997-07-01 S D 0,003 μg/L Dimethylamin f) S D 2 μg/L Diuron ÖNORM EN ISO 11369 1998-05-01 S D 0,03 μg/L DIN 38407-35 (DEV F 35) 2010-10-01 S D 0,03 μg/L DIN 38407-36 (DEV F 36) 2014-09-01 S D 0,03 μg/L DOC, organischer Kohlenstoff – gelöst ÖNORM EN 1484 1997-08-01 S F 0,5 mg/L EDTA (als H4EDTA) ÖNORM EN ISO 16588 2005-08-01 S D 1 μg/L Eisen – filtriert ÖNORM EN ISO 11885 2009-11-01 S F 0,01 mg/L ÖNORM EN ISO 17294-2 2017-01-15 S F 0,01 mg/L ÖNORM EN ISO 11885 2009-11-01 S F 0,01 mg/L Eisen – gesamt ÖNORM EN ISO 11885 2009-11-01 S G 0,01 mg/L ÖNORM EN ISO 17294-2 2017-01-15 S G 0,01 mg/L ÖNORM EN ISO 11885 2009-11-01 S G 0,01 mg/L Elektrische Leitfähigkeit (bei 25 °C) ÖNORM EN 27888 1993-12-01 S D Endosulfan ÖNORM EN ISO 6468 1997-07-01 S D α-Endosulfan 0,005 μg/L β-Endosulfan 0,005 μg/L Endrin ÖNORM EN ISO 6468 1997-07-01 S D 0,003 μg/L Ethylbenzol DIN 38407-43 (DEV F 43) 2014-10-01 S D 5 μg/L ÖNORM EN ISO 15680 2004-03-01 S D 5 μg/L Fluorid ÖNORM EN ISO 10304-1 2016-03-01 S D 200μg/L ÖNORM M 6607 g) 1992-09-01 S D 200μg/L/L DIN 38405-4 (DEV D 4) 1985-07-01 S D 200μg/L Gesamthärte (in mg CaCO3/L) h) ÖNORM M 6268 2004-01-01 S D 1 °dH DIN 38406-3 (DEV E 3) 2002-03-01 S D 1 °dH Heptachlor und Heptachlorepoxid ÖNORM EN ISO 6468 i) 1997-07-01 S D (+/-)-Heptachlor 0,01 μg/L (+/-)-Heptachlorepoxid 0,05 μg/L Hexabromcyclododecan (HBCDD) (1,2,5,6,9,10- HBCDD) S D (+/-)-α- HBCDD 0,05 μg/L j) (+/-)-β- HBCDD 0,05 μg/L j) (+/-)-γ- HBCDD 0,05 μg/L j) Hexachlorbenzol ÖNORM EN ISO 6468 1997-07-01 S D 0,01 μg/L Hexachlorbutadien ÖNORM EN ISO 10301 1998-02-01 S D 0,01 μg/L Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 32 von 254 DIN 38407-43 (DEV F 43) 2014-10-01 S D 0,01 μg/L ÖNORM EN ISO 15680 2004-03-01 S D 0,01 μg/L Hexachlorcyclohexan (HCH) ÖNORM EN ISO 6468 1997-07-01 S D α-HCH 0,006 μg/L β-HCH 0,006 μg/L γ-HCH (Lindan) 0,006 μg/L δ-HCH 0,006 μg/L Isodrin ÖNORM EN ISO 6468 1997-07-01 S D 0,003 μg/L Isopropylbenzol ÖNORM EN ISO 15680 2004-03-01 S D 5 μg/L DIN 38407-43 (DEV F 43) 2014-10-01 S D 5 μg/L Isoproturon ÖNORM EN ISO 11369 1998-05-01 S D 0,05 μg/L DIN 38407-35 (DEV F 35) 2010-10-01 S D 0,05 μg/L Kalium – filtriert ÖNORM EN ISO 11885 2009-11-01 S F 1 mg/L ÖNORM EN ISO 17294-2 2017-01-15 S F 1 mg/L ÖNORM EN ISO 14911 1999-11-01 S F 1 mg/L Kupfer – filtriert ÖNORM EN ISO 17294-2 2017-01-15 S F 1 μg/L ÖNORM EN ISO 15586 2004-02-01 S F 1 μg/L ÖNORM EN ISO 11885 2009-11-01 S F 1 μg/L Kupfer – gesamt ÖNORM EN ISO 17294-2 2017-01-15 S G 1 μg/L ÖNORM EN ISO 15586 2004-02-01 S G 1 μg/L ÖNORM EN ISO 11885 2009-11-01 S G 1 μg/L LAS (Lineare Alkylbenzolsulfonate) k) S D 50 μg/L Magnesium – filtriert ÖNORM EN ISO 11885 2009-11-01 S F 1 mg/L ÖNORM EN ISO 17294-2 2017-01-15 S F 1 mg/L ÖNORM EN ISO 14911 1999-11-01 S F 1 mg/L Mangan – filtriert ÖNORM EN ISO 11885 2009-11-01 S F 0,01 mg/L ÖNORM EN ISO 17294-2 2017-01-15 S F 0,01 mg/L ÖNORM EN ISO 11885 2009-11-01 S F 0,01 mg/L Mangan – gesamt ÖNORM EN ISO 11885 2009-11-01 S G 0,01 mg/L ÖNORM EN ISO 17294-2 2017-01-15 S G 0,01 mg/L ÖNORM EN ISO 11885 2009-11-01 S G 0,01 mg/L Mevinphos ÖNORM EN ISO 10695 2000-11-01 S D cis-Mevinphos 0,01 μg/L trans-Mevinphos 0,01 μg/L Naphthalin ÖNORM EN ISO 17993 2004-02-01 S D 0,2 μg/L DIN 38407-39 (DEV F 39) 2011-09-01 S D 0,2 μg/L Natrium – filtriert ÖNORM EN ISO 11885 2009-11-01 S F 1 mg/L ÖNORM EN ISO 17294-2 2017-01-15 S F 1 mg/L ÖNORM EN ISO 14911 1999-11-01 S F 1 mg/L Nickel – filtriert ÖNORM EN ISO 17294-2 2017-01-15 S F 1 μg/L ÖNORM EN ISO 15586 2004-02-01 S F 1 μg/L ÖNORM EN ISO 11885 2009-11-01 S F 1 μg/L Nickel – gesamt ÖNORM EN ISO 17294-2 2017-01-15 S G 1 μg/L ÖNORM EN ISO 15586 2004-02-01 S G 1 μg/L ÖNORM EN ISO 11885 2009-11-01 S G 1 μg/L Nitrat-Stickstoff (als NO3-N) ÖNORM EN ISO 10304-1 2016-03-01 S D 0,06 mg/L Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 33 von 254 Nitrit-Stickstoff (als NO2-N) ÖNORM EN 26777 1993-05-01 S D 0,003 mg/L ÖNORM EN ISO 13395 1997-01-01 S D 0,003 mg/L 4-Nonylphenol technisch (Summe der quantifizierbaren Isomeren des 2- und 4-Nonylphenol) ÖNORM EN ISO 18857-1 2006-11-01 S D 0,1 μg/L NTA (Nitrilotriessigsäure) ÖNORM EN ISO 16588 2005-08-01 S D 0,5 μg/L Octylphenol (4-(1,1,3,3-Tetramethylbutyl)-phenol) ÖNORM EN ISO 18857-1 2006-11-01 S D 0,02 μg/L Omethoat ÖNORM EN ISO 10695 2000-11-01 S D 0,01 μg/L Polycyclische aromatische ÖNORM EN ISO 17993 2004-02-01 S D Kohlenwasserstoffe (PAK) DIN 38407-39 (DEV F 39) 2011-09-01 S D Fluoranthen 0,01 μg/L Benzo[a]pyren 0,002 μg/L Benzo[b]fluoranthen 0,01 μg/L Benzo[k]fluoranthen 0,01 μg/L Benzo[ghi]perylen 0,002 μg/L Indeno[1,2,3-cd]pyren 0,01 μg/L Pentachlorbenzol ÖNORM EN ISO 6468 1997-07-01 S D 0,002 μg/L Pentachlornitrobenzol ÖNORM EN ISO 6468 1997-07-01 S D 0,02 μg/L Pentachlorphenol ÖNORM EN 12673 1999-04-01 S D 0,1 μg/L Perfluoroctansulfonsäure DIN 38407-42 (DEV F 42) 2011-03-01 S D 0,001 µg/L Phosalon ÖNORM EN ISO 10695 2000-11-01 S D 0,01 μg/L Phosphor – Gesamtphosphor ÖNORM EN ISO 6878 2004-09-01 S G 0,005 mg P/L ÖNORM EN ISO 11885 2009-11-01 S G 0,005 mg P/L Phosphor – Gesamtphosphor filtriert ÖNORM EN ISO 6878 2004-09-01 S G 0,005 mg P/L ÖNORM EN ISO 11885 2009-11-01 S G 0,005 mg P/L Phosphor – Orthophosphat-Phosphor ÖNORM EN ISO 6878 2004-09-01 S F 0,005 mg P/L ÖNORM EN ISO 11885 2009-11-01 S F 0,005 mg P/L ÖNORM EN ISO 15681-2 2005-04-01 S F 0,005 mg P/L pH-Wert ÖNORM EN ISO 10523 2012-04-15 S D Quecksilber filtriert ÖNORM EN ISO 17852 2008-03-01 S F 0,05 μg/L ÖNORM EN ISO 12846 2012-07-01 S F 0,05 μg/L ÖNORM EN ISO 17294-2 2017-01-15 S F 0,05 μg/L Quecksilber gesamt ÖNORM EN ISO 17852 2008-03-01 S G 0,05 μg/L ÖNORM EN ISO 12846 2012-07-01 S G 0,05 μg/L ÖNORM EN ISO 17294-2 2017-01-15 S G 0,05 μg/L Quinoxyfen DIN 38407-36 (DEV F 36) 2014-09-01 S D 0,05 µg/L Sauerstoff – gelöst ÖNORM EN ISO 5814 2013-05-15 S D 0,2 mg O2/L DIN ISO 17289 2014-12-01 S D 0,2 mg O2/L Sauerstoff – Sättigung ÖNORM EN ISO 5814 2013-05-15 S D Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 34 von 254 DIN ISO 17289 2014-12-01 S D Säurekapazität (pH 4,3) DIN 38409-7 (DEV H 7) 2005-12-01 S D 0,05 mmol/L Sebuthylazin ÖNORM EN ISO 10695 2000-11-01 S D 0,01 μg/L Selen – filtriert ÖNORM EN ISO 17294-2 2017-01-15 S F 1 μg/L ÖNORM EN ISO 15586 2004-02-01 S F 1 μg/L ÖNORM EN ISO 11885 2009-11-01 S F 1 μg/L Selen – gesamt ÖNORM EN ISO 17294-2 2017-01-15 S G 1 μg/L ÖNORM EN ISO 15586 2004-02-01 S G 1 μg/L ÖNORM EN ISO 11885 2009-11-01 S G 1 μg/L Silber – filtriert ÖNORM EN ISO 17294-2 2017-01-15 S F 0,1 μg/L ÖNORM EN ISO 15586 2004-02-01 S F 0,1 μg/L ÖNORM EN ISO 11885 2009-11-01 S F 0,1 μg/L Simazin ÖNORM EN ISO 10695 2000-11-01 S D 0,1 μg/L DIN 38407-36 (DEV F 36) 2014-09-01 S D 0,1 μg/L Sulfat ÖNORM EN ISO 10304-1 2016-03-01 S D 1 mg SO4/L Temperatur Wasser ÖNORM M 6616 1994-03-01 S D - °C DIN 38404-4 (DEV C 4) 1976-12-01 S D - °C Terbutryn EN ISO 10695 2000-11-01 S D 0,05 μg/L Tetrachlorethen ÖNORM EN ISO 10301 1998-02-01 S D 0,2 μg/L DIN 38407-43 (DEV F 43) 2014-10-01 S D 0,2 μg/L ÖNORM EN ISO 15680 2004-03-01 S D 0,2 μg/L Tetrachlormethan ÖNORM EN ISO 10301 1998-02-01 S D 0,1 μg/L DIN 38407-43 (DEV F 43) 2014-10-01 S D 0,1 μg/L ÖNORM EN ISO 15680 2004-03-01 S D 0,1 μg/L TOC, organischer Kohlenstoff – gesamt ÖNORM EN 1484 1997-08-01 S G 0,5 mg/L Tributylzinn-Kation ÖNORM EN ISO 17353 2005-10-01 S D 0,0002 μg/L Trichlorbenzole ÖNORM EN ISO 6468 1997-07-01 S D 1,2,3-Trichlorbenzol 0,02 μg/L 1,2,4-Trichlorbenzol 0,02 μg/L 1,3,5-Trichlorbenzol 0,02 μg/L Trichlorethen ÖNORM EN ISO 10301 1998-02-01 S D 0,2 μg/L DIN 38407-43 (DEV F 43) 2014-10-01 S D 0,2 μg/L ÖNORM EN ISO 15680 2004-03-01 S D 0,3 μg/L Trichlorfon l) S D 0,07 μg/L Trichlormethan ÖNORM EN ISO 10301 1998-02-01 S D 0,3 μg/L DIN 38407-43 (DEV F 43) 2014-10-01 S D 0,3 μg/L ÖNORM EN ISO 15680 2004-03-01 S D 0,3 μg/L Trifluralin ÖNORM EN ISO 10695 2000-11-01 S D 0,03 μg/L Xylole ÖNORM EN ISO 15680 2004-03-01 S D DIN 38407-43 (DEV F 43) 2014-10-01 S D o-Xylol 0,5 μg/L m-Xylol 0,5 μg/L p-Xylol 0,5 μg/L Zink – filtriert ÖNORM EN ISO 17294-2 2017-01-15 S F 3 μg/L Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 35 von 254 ÖNORM EN ISO 15586 2004-02-01 S F 3 μg/L ÖNORM EN ISO 11885 2009-11-01 S F 3 μg/L Zink – gesamt ÖNORM EN ISO 17294-2 2017-01-15 S G 3 μg/L ÖNORM EN ISO 15586 2004-02-01 S G 3 μg/L ÖNORM EN ISO 11885 2009-11-01 S G 3 μg/L a) Die Bestimmung ist gemäß Abschnitt 5.2 der Norm (Membranfilter 0,45 µm) oder gemäß Abschnitt 5.3 der Norm (Glasfaserfilter 0,3 bis 1 µm) durchzuführen. b) Die Bestimmung ist gemäß Abschnitt 3.2 der Norm (Glasfaserfilter 0,3 bis 1 µm) durchzuführen. c) Die angegebene Mindestbestimmungsgrenze kann zB mit Flüssigkeitschromatographie Tandemmassenspektrometrie-Kopplung (LC-MS/MS) mit Direktinjektion erreicht werden. d) Die angegebene Mindestbestimmungsgrenze kann zB mit Gaschromatographie-Tandem massenspektrometrie-Kopplung (GC-MS/MS) nach Anreicherung durch Flüssig-Flüssig-Extraktion erreicht werden. e) Zur Bestimmung des gelösten Sauerstoffs ist neben dem iodometrischen und dem elektrochemischen Verfahren die Bestimmung mit einem optischen Sensor zulässig (DIN ISO 17289:2014 12 01 „Wasserbeschaffenheit – Bestimmung des gelösten Sauerstoffs – Optisches Sensorverfahren (ISO 17289)“). f) Der Parameter mit der angegebenen MBG kann zB mittels Derivatisierung und GC-MS bestimmt werden. g) Die Bestimmung von Fluorid ist nach dem Verfahren gemäß Punkt 6.1 oder 6.2 der Norm durchzuführen. h) Alternativ zur Ermittlung der Gesamthärte auf Grundlage der angegebenen Normen kann die Gesamthärte auch aus den mit anderen Methoden gemessenen Konzentrationen von Calcium und Magnesium berechnet werden (siehe Parameter Calcium und Magnesium in dieser Tabelle). Für die Berechnung der Gesamthärte sind die Angaben in Abschnitt 8 und Anhang A der ÖNORM M 6268 zu beachten. i) Bestimmung mit massenspektrometrischem Detektor. j) Die angegebene Mindestbestimmungsgrenze kann zB mit Gaschromatographie Hochauflösungsmassenspektrometrie-Kopplung (GC-HRMS) nach Anreicherung durch Flüssig Flüssig-Extraktion erreicht werden. k) Der Parameter mit der angegebenen MBG kann zB mittels Hochdruckflüssigkeitschromatographie und UV-Detektor (HPLC-UV) bestimmt werden. l) Der Parameter mit der angegebenen MBG kann zB mittels Hochdruckflüssigkeitschromatographie und MS-Detektor (LC-MS/MS) bestimmt werden. Abschnitt III Probenahme, Probenbehandlung (Probenkonservierung und –vorbereitung) für die Matrix Sediment 1 2 Parameter Methode Probenahme – Sediment ISO 5667-12 2017-07-01 Probenahme – Schlämme ÖNORM EN ISO 5667-13 2011-10-01 Probenkonservierung Schlamm- und Sedimentproben ÖNORM EN ISO 5667-15 2010 02 01 Probenvorbereitung – Gefriertrocknung ÖNORM EN ISO 16720 2007-05-01 Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 36 von 254 Abschnitt IV Analysemethoden für die Matrix Sediment 1 2 3 Parameter Methode MBG a) Blei b) ÖNORM EN ISO 17294-2 2017-01-15 5 mg/kg ÖNORM EN ISO 11885 2009-11-01 5 mg/kg Cadmium b) ÖNORM EN ISO 17294-2 2017-01-15 0,1 mg/kg ÖNORM EN ISO 11885 2009-11-01 0,1 mg/kg C10-C13-Chloralkane ÖNORM EN ISO 18635 2016-10-01 0,1 mg/kg Glühverlust ÖNORM EN 15935 2012-10-01 Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) ÖNORM EN 15527 2008-09-01 Anthracen 1 µg/kg Benzo[a]pyren 5 µg/kg Benzo[b]fluoranthen 5 µg/kg Benzo[ghi]perylen 5 µg/kg Benzo[k]fluoranthen 5 µg/kg Fluoranthen 5 µg/kg Indeno[1,2,3-cd]pyren 5 µg/kg Quecksilber b) ÖNORM EN ISO 12846 2012-07-01 0,05 mg/kg ÖNORM EN ISO 11885 2009-11-01 0,05 mg/kg Trockenmasse ÖNORM EN 12880 2000-12-01 a) Die angegebene Mindestbestimmungsgrenze bezieht sich auf die Sedimenttrockenmasse. b) Der Parameter ist nach mikrowellenunterstütztem Druckaufschluss gemäß ÖNORM EN 13656 „Charakterisierung von Abfällen – Aufschluss mittels Mikrowellengerät mit einem Gemisch aus Fluorwasserstoffsäure (HF), Salpetersäure (HNO3) und Salzsäure (HCI) für die anschließende Bestimmung der Elemente im Abfall“ vom 1. Dezember 2002 zu bestimmen. Eine andere Aufschlussmethode ist zulässig, wenn gezeigt wird, dass kein Minderbefund im Vergleich zur vorgegebenen Aufschlussmethode auftritt. Abschnitt V Analysemethoden für die Matrix Biota 1 2 3 Parameter Methode a) MBG b) Bromierte Diphenylether c) 2,4,4´-Tribromdiphenylether (PBDE-28) 0,003 µg/kg 2,2´,4,4´-Tetrabromdiphenylether (PBDE-47) 0,003 µg/kg 2,2´,4,4´,5-Pentabromdiphenylether (PBDE-99) 0,003 µg/kg 2,2´,4,4´,6-Pentabromdiphenylether (PBDE-100) 0,003 µg/kg 2,2´,4,4´5,5´-Hexabromdiphenylether (PBDE-153) 0,003 µg/kg 2,2´,4,4´5,6´-Hexabromdiphenylether (PBDE-154) 0,003 µg/kg Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 37 von 254 Di(2-ethyl-hexyl)phthalat (DEHP) d) 30 µg/kg Dicofol 11 µg/kg Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine (PCDD) 2,3,7,8-T4CDD 0,0001 µg/kg 1,2,3,7,8-P5CDD 0,0001 µg/kg 1,2,3,4,7,8- H6CDD 0,0001 µg/kg 1,2,3,6,7,8-H6CDD 0,0001 µg/kg 1,2,3,7,8,9-H6CDD 0,0001 µg/kg 1,2,3,4,6,7,8-H7CDD 0,0003 µg/kg 1,2,3,4,6,7,8,9-O8CDD 0,0001 µg/kg Polychlorierte Dibenzofurane (PCDF) 2,3,7,8-T4CDF 0,0001 µg/kg 1,2,3,7,8-P5CDF 0,0001 µg/kg 2,3,4,7,8-P5CDF 0,0001 µg/kg 1,2,3,4,7,8-H6CDF 0,0001 µg/kg 1,2,3,6,7,8-H6CDF 0,0001 µg/kg 1,2,3,7,8,9-H6CDF 0,0001 µg/kg 2,3,4,6,7,8-H6CDF 0,0001 µg/kg 1,2,3,4,6,7,8-H7CDF 0,0001 µg/kg 1,2,3,4,7,8,9-H7CDF 0,0001 µg/kg 1,2,3,4,6,7,8,9-O8CDF 0,0001 µg/kg Polychlorierte Biphenyle (PCB) 3,3‘,4,4’-T4CB (PCB 77) 0,0001 µg/kg 3,3‘,4‘,5-T4CB (PCB 81) 0,0001 µg/kg 2,3,3‘,4,4’-P5CB (PCB 105) 0,0002 µg/kg 2,3,4,4‘,5-P5CB (PCB 114) 0,0001 µg/kg 2,3‘,4,4‘,5-P5CB (PCB 118) 0,0007 µg/kg 2,3‘,4,4’,5’-P5CB (PCB 123) 0,0001 µg/kg 3,3‘,4,4‘,5-P5CB (PCB 126) 0,0001 µg/kg 2,3,3‘,4,4‘,5-H6CB (PCB 156) 0,0001 µg/kg 2,3,3‘,4,4’,5’-H6CB (PCB 157) 0,0001 µg/kg 2,3‘,4,4‘,5,5’-H6CB (PCB 167 0,0001 µg/kg 3,3‘,4,4‘,5,5’-H6CB (PCB 169) 0,0001 µg/kg 2,3,3‘,4,4‘,5,5’-H7CB (PCB 189) 0,0001 µg/kg Fettgehalt ÖNORM EN 1528-2 1997-03-01 Heptachlor und Heptachlorepoxid (+/-)-Heptachlor 0,5 µg/kg (+/-)-Heptachlorepoxid 0,5 µg/kg Hexabromcyclododecan (HBCDD) (1,2,5,6,9,10- HBCD) 100 µg/kg (+/-)-α- HBCDD (+/-)-β- HBCDD (+/-)-γ- HBCDD Hexachlorbenzol e) 3 µg/kg Hexachlorbutadien e) 10 µg/kg Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 38 von 254 Hexachlorcyclohexan (HCH) e) α-HCH 1 µg/kg β-HCH 1 µg/kg γ-HCH (Lindan) 1 µg/kg δ-HCH 1 µg/kg Pentachlorbenzol e) 0,5 µg/kg Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) Benzo[a]pyren 5 µg/kg Fluoranthen 10 µg/kg Perfluoroctansulfonsäure 3µg/kg Quecksilber f) 6 µg/kg Quinoxyfen 4 µg/kg Tributylzinnverbindungen g) 2 µg/kg a) Sofern für einen Parameter kein Verfahren angegeben ist, ist eine international anerkannte Methode zu wählen. Die Methode ist zu dokumentieren. b) Die angegebene Mindestbestimmungsgrenze bezieht sich auf das Biota-Frischgewicht. c) Der Parameter mit der angegebenen MBG kann zB mittels Flüssig-fest-Extraktion und GC-HRMS bestimmt werden. d) Der Parameter mit der angegebenen MBG kann zB in Anlehnung an die Technische Regel ONR CEN/TS 16183 „Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden – Bestimmung ausgewählter Phthalate mittels kapillarer Gaschromatographie mit massenspektrometrischer Detektion (GC-MS); Deutsche Fassung CEN/TS 16183:2012“ vom 1. April 2012, bestimmt werden. e) Der Parameter mit der angegebenen MBG kann zB in Anlehnung an die Norm DIN ISO 10382 „Bodenbeschaffenheit – Bestimmung von Organochlorpestiziden und polychlorierten Biphenylen – Gaschromatographisches Verfahren mit Elektroneneinfang-Detektor (ISO 10382:2002)“ vom 1. Mai 2003, bestimmt werden. f) Der Parameter mit der angegebenen MBG kann zB in Anlehnung an ÖNORM EN ISO 12846:2012 07-01 bestimmt werden. g) Der Parameter mit der angegebenen MBG kann zB in Anlehnung an ÖNORM EN ISO 23161 „Bodenbeschaffenheit – Bestimmung ausgewählter Organozinnverbindungen – Gaschromatographisches Verfahren (ISO/DIS 23161:2017)“ vom 1. Dezember 2017 bestimmt werden. Abschnitt VI Qualitätssicherung 1 2 Parameter Methode Wasserbeschaffenheit, Richtlinie zur analytischen Qualitätssicherung in der Wasseranalytik ÖNORM ISO/TS 13530 2016-06-15 Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien ÖVE/ÖNORM EN ISO/IEC 17025 2018-02-15 Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 39 von 254 Anlage C Methodenvorschriften für Immissionsmessungen in Grundwasser Die folgenden Methoden sind im Rahmen der Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser (QZV Chemie GW) und der Gewässerzustandsüberwachungsverordnung (GZÜV) anzuwenden. Abschnitt I Probenahme und Probenkonservierung 1 2 Parameter Methode Probenahme Probenahmeprogramme und Probenahmetechnik ÖNORM EN ISO 5667-1 2007-04-01 Probenahme – Grundwasser ISO 5667-11 2009-04-15 Probenkonservierung ÖNORM EN ISO 5667-3 2013-04-15 Probenahme – Qualitätssicherung ÖNORM EN ISO 5667-14 2016-11-15 Abschnitt II Analysemethoden 1. Parameterblock 1 1.1. Probenahme- und Vor-Ort-Parameter 1 2 3 4 5 Parameter Methode P ro b e M es su n g MBG Abstich - - m Förderstrom bei Probenahme - - L/s Gesamtfördervolumen - - L Quellschüttung - - L/s Färbung sensorisch S D Trübung sensorisch S D Geruch sensorisch S D Wassertemperatur ÖNORM M 6616 1994-03-01 S D -°C DIN 38404-4 (DEV C 4) 1976-12-01 S D - °C pH-Wert ÖNORM EN ISO 10523 2012-04-15 S D elektrische Leitfähigkeit (bei 20°C) ÖNORM EN 27888 1993-12-01 S D - μS/cm Sauerstoffgehalt ÖNORM EN ISO 5814 2013-05-15 S D 0,2 mg O2/L DIN ISO 17289 2014-12-01 S D 0,2 mg O2/L Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 40 von 254 1.2. Chemisch-analytische Parameter 1 2 3 4 5 Parameter Methode P ro b e M es su n g MBG Gesamthärte a) ÖNORM M 6268 2004-01-01 S D 1 °dH DIN 38406-3 (DEV E 3) 2002-03-01 S D 1°dH Karbonathärte ÖNORM EN ISO 9963-1 b) 1996-02-01 S D 1°dH DIN 38409-7 (DEV H 7) 2005-12-01 S D 1°dH Hydrogencarbonat ÖNORM EN ISO 9963-1 b) 1996-02-01 S D 3 mg/L DIN 38409-7 (DEV H 7) 2005-12-01 S D 3 mg/L Calcium ÖNORM EN ISO 11885 2009-11-01 S D 3 mg/L ÖNORM EN ISO 17294-2 2017-01-15 S D 3 mg/L ÖNORM EN ISO 14911 1999-11-01 S D 3 mg/L Magnesium ÖNORM EN ISO 11885 2009-11-01 S D 1 mg/L ÖNORM EN ISO 17294-2 2017-01-15 S D 1 mg/L ÖNORM EN ISO 14911 1999-11-01 S D 1 mg/L Natrium ÖNORM EN ISO 11885 2009-11-01 S D 1 mg/L ÖNORM EN ISO 17294-2 2017-01-15 S D 1 mg/L ÖNORM EN ISO 14911 1999-11-01 S D 1 mg/L Kalium ÖNORM EN ISO 11885 2009-11-01 S D 2 mg/L ÖNORM EN ISO 17294-2 2017-01-15 S D 2 mg/L ÖNORM EN ISO 14911 1999-11-01 S D 2 mg/L Nitrat ÖNORM EN ISO 10304-1 2016-03-01 S D 1 mg NO3/L DIN 38405-9 (DEV D 9) 2011-09-01 S D 1 mg NO3/L Nitrit ÖNORM EN 26777 1993-05-01 S D 0,01 mg NO2/L ÖNORM EN ISO 10304-1 2016-03-01 S D 0,01 mg NO2/L ÖNORM EN ISO 13395 1997-01-91 S D 0,01 mg NO2/L Ammonium ÖNORM ISO 7150-1 1987-12-01 S D 0,01 mg NH4/L DIN 38406-5 (DEV E 5) 1983-10-01 S D 0,01 mg NH4/L ÖNORM EN ISO 11732 2005-06-01 S D 0,01 mg NH4/L Chlorid ÖNORM EN ISO 10304-1 2016-03-01 S D 1 mg/L Sulfat ÖNORM EN ISO 10304-1 2016-03-01 S D 1 mg SO4/L Orthophosphat ÖNORM EN ISO 6878 2004-09-01 S F 0,02 mg PO4/L ÖNORM EN ISO 15681-2 2005-04-01 S F 0,02 mg PO4/L Bor – gelöst ÖNORM EN ISO 11885 2009-11-01 S F 0,02 mg/L ÖNORM EN ISO 17294-2 2017-01-15 S F 0,02 mg/L DOC (ber. als C) ÖNORM EN 1484 1997-08-01 S F 0,5 mg C/L Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 41 von 254 Eisen – gelöst ÖNORM EN ISO 11885 2009-11-01 S F 0,01 mg/L ÖNORM EN ISO 17294-2 2017-01-15 S F 0.01 mg/L Mangan – gelöst ÖNORM EN ISO 11885 2009-11-01 S F 0,01 mg/L ÖNORM EN ISO 17294-2 2017-01-15 S F 0,01 mg/L a) Alternativ zur Ermittlung der Gesamthärte auf Grundlage der angegebenen Normen kann die Gesamthärte auch aus den mit anderen Methoden gemessenen Konzentrationen von Calcium und Magnesium berechnet werden (siehe Parameter Calcium und Magnesium in dieser Tabelle). Für die Berechnung der Gesamthärte sind die Angaben in Abschnitt 8 und Anhang A der ÖNORM M 6268 zu beachten. b) Die Titration ist mit potentiometrischer pH-Messung und für die Bestimmung der Gesamtalkalinität, abweichend von den Vorgaben der Norm, bis zu einem pH-Wert von 4,3 durchzuführen. 2. Parameterblock 2 2.1. Metalle – gelöst 1 2 3 4 5 Parameter Methode P ro b e M es su n g MBG Aluminium ÖNORM EN ISO 17294-2 2017-01-15 S F 10 μg/L ÖNORM EN ISO 11885 2009-11-01 S F 10 μg/L Arsen ÖNORM EN ISO 17294-2 2017-01-15 S F 1 μg/L ÖNORM EN ISO 11885 2009-11-01 S F 1 μg/L Blei ÖNORM EN ISO 17294-2 2017-01-15 S F 1 μg/L ÖNORM EN ISO 11885 2009-11-01 S F 1 μg/L Cadmium ÖNORM EN ISO 17294-2 2017-01-15 S F 0,2 μg/L ÖNORM EN ISO 11885 2009-11-01 S F 0,2 μg/L Chrom ÖNORM EN ISO 17294-2 2017-01-15 S F 1 μg/L ÖNORM EN ISO 11885 2009-11-01 S F 1 μg/L Kupfer ÖNORM EN ISO 17294-2 2017-01-15 S F 1 μg/L ÖNORM EN ISO 11885 2009-11-01 S F 1 μg/L Nickel ÖNORM EN ISO 17294-2 2017-01-15 S F 1 μg/L ÖNORM EN ISO 11885 2009-11-01 S F 1 μg/L Quecksilber ÖNORM EN ISO 12846 2012-07-01 S F 0,1 μg/L ÖNORM EN ISO 17294-2 2017-01-15 S F 0,1 μg/L Zink ÖNORM EN ISO 17294-2 2017-01-15 S F 5 μg/L ÖNORM EN ISO 11885 2009-11-01 S F 5 μg/L 2.2. Leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe 1 2 3 4 5 Parameter Methode P ro b e M es su n g MBG ÖNORM EN ISO 10301 1998-02-01 S D Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 42 von 254 DIN 38407-43 (DEV F 43) 2014-10-01 S D Trichlorethen 0,1 μg/L Tetrachlorethen 0,1 μg/L 1,1,1-Trichlorethan 0,1 μg/L Trichlormethan (Chloroform) 0,1 μg/L Tetrachlormethan 0,1 μg/L 1,1-Dichlorethen 0,2 μg/L Tribrommethan 0,1 μg/L Bromdichlormethan 0,1 μg/L Dibromchlormethan 0,1 μg/L Dichlormethan 20 μg/L 1,2-Dichlorethan 5 μg/L 1,2-Dichlorethen cis-1,2-Dichlorethen 0,5 μg/L trans-1,2 Dichlorethen 0,5 μg/L 2.3. Pestizide 2.3.1. Pestizide 1 (Triazine) 1 2 3 4 5 Parameter Methode P ro b e M es su n g MBG ÖNORM EN ISO 10695 2000-11-01 S D DIN 38407-36 (DEV F 36) 2014-09-01 S D Atrazin 0,03 μg/L Desethylatrazin 0,03 μg/L Desisopropylatrazin 0,03 μg/L Cyanazin 0,03 μg/L Prometryn 0,03 μg/L Propazin 0,03 μg/L Simazin 0,03 μg/L Sebutylazin 0,03 μg/L Terbutylazin 0,03 μg/L Desethylterbutylazin 0,03 μg/L Metolachlor 0,03 μg/L Alachlor 0,03 μg/L Pendimethalin 0,03 μg/L Terbutryn 0,03 μg/L 2,6-Dichlorbenzamid 0,03 μg/L 2.3.2. Pestizide II (Organochlorinsektizide) 1 2 3 4 5 Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 43 von 254 Parameter Methode P ro b e M es su n g MBG ÖNORM EN ISO 6468 1997-07-01 S D Summe Aldrin und Dieldrin (als Dieldrin) 0,03 μg/L Chlordan (Summe der Isomere) 0,05 μg/L Heptachlor und Heptachlorepoxid (als Heptachlor) 0,03 μg/L Hexachlorbenzol 0,01 μg/L Lindan (γ-Hexachlorcyclohexan) 0,03 μg/L DDE (und Isomere) 0,03 μg/L DDT (und Isomere) 0,03 μg/L 2.3.3. Pestizide III (Phenylharnstoffe) 1 2 3 4 5 Parameter Methode P ro b e M es su n g MBG ÖNORM EN ISO 11369 1998-05-01 S D DIN 38407-36 (DEV F 36) 2014-09-01 S D Buturon 0,05 μg/L Chlorbromuron 0,03 μg/L Chlortoluron 0,03 μg/L Diuron 0,03 μg/L Hexazinon 0,03 μg/L Isoproturon 0,03 μg/L Linuron 0,03 μg/L Metobromuron 0,03 μg/L Metoxuron 0,03 μg/L Monolinuron 0,03 μg/L Monuron 0,03 μg/L Neburon 0,05 μg/L ÖNORM EN ISO 11369 1998-05-01 S D DIN 38407-35 (DEV F 35) 2010-10-01 S D Bromoxynil und Bromoxynilester (als Bromoxynil) 0,05 μg/L Ioxynil 0,05 μg/L 2.3.4. Pestizide IV (Phenoxyalkancarbonsäuren) 1 2 3 4 5 Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 44 von 254 Parameter Methode P ro b e M es su n g MBG ÖNORM EN ISO 15913 2003-05-01 S D DIN 38407-35 (DEV F 35) 2010-10-01 S D 2,4-Dichlorphenoxyessigsäure (2,4-D), Salze und Ester (als 2,4-D) 0,03 μg/L Dichlorprop (2,4-DP), Salze und Ester (als 2,4-DP) 0,03 μg/L 4-Chlor-2-methylphenoxyessigsäure (MCPA), Salze und Ester (als MCPA) 0,03 μg/L 4-(4-Chlor-2 methylphenoxy)buttersäure (MCPB), Salze und Ester (als MCPB) 0,03 μg/L Mecoprop (MCPP), Salze und Ester (als MCPP) 0,03 μg/L 2,4,5-Trichlorphenoxyessigsäure (2,4,5-T), Salze und Ester (als 2,4,5-T) 0,03 μg/L Dicamba 0,05 μg/L 2.3.5. Pestizide V (saure Herbizide) 1 2 3 4 5 Parameter Methode a) P ro b e M es su n g MBG Bentazon ÖNORM EN ISO 15913 2003-05-01 S D 0,03 μg/L b) S D 0,03 μg/L Dinoseb-acetat b) S D 0,05 μg/L Metazachlor ÖNORM EN ISO 11369 1998-05-01 S D 0,03 μg/L DIN 38407-36 (DEV F 36) 2014-09-01 S D 0,03 μg/L Methoxychlor ÖNORM EN ISO 6468 1997-07-01 S D 0,03 μg/L Orbencarb c) S D 0,05 μg/L Pyridat und 6-Chlor-4-hydroxy-3 phenylpyridazin (als Pyridat (CL9673)) ÖNORM EN ISO 15913 2003-05-01 S D 0,05 μg/L c) S D 0,05 μg/L a) Sofern für einen Parameter kein Verfahren angegeben ist, ist eine international anerkannte Methode zu wählen. Die Methode ist zu dokumentieren. b) Der Parameter mit der angegebenen MBG kann zB in Anlehnung an DIN 38407-35 (DEV F 35):2010-10-01 mittels LC-MS/MS bestimmt werden. c) Der Parameter mit der angegebenen MBG kann zB in Anlehnung an DIN 38407-36 (DEV F 36): 2014-09-01 mittels LC-MS/MS bestimmt werden. 2.3.6. Pestizide VI 1 2 3 4 5 Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 45 von 254 Parameter Methode a) P ro b e M es su n g MBG Bromacil ÖNORM EN ISO 11369 1998-05-01 S D 0,03 μg/L DIN 38407-36 (DEV F 36) 2014-09-01 S D 0,03 μg/L Dichlobenil b) S D 0,05 μg/L Metalaxyl DIN 38407-36 (DEV F 36) 2014-09-01 S D 0,05 μg/L Pirimicarb b) S D 0,05 μg/L Triadimenol b) S D 0,05 μg/L a) Sofern für einen Parameter kein Verfahren angegeben ist, ist eine international anerkannte Methode zu wählen. Die Methode ist zu dokumentieren. b) Der Parameter mit der angegebenen MBG kann zB in Anlehnung an DIN 38407-36 (DEV F 36): 2014-09-01 mittels LC-MS/MS bestimmt werden. 2.3.7. Pestizide VII (Sulfonylharnstoffe) 1 2 3 4 5 Parameter Methode a) P ro b e M es su n g MBG Amidosulfuron b) S D 0,03 μg/L Metsulfuron-methyl b) S D 0,03 μg/L Nicosulfuron b) S D 0,03 μg/L Primisulfuron-methyl b) S D 0,03 μg/L Rimsulfuron b) S D 0,05 μg/L Thifensulfuron-methyl b) S D 0,03 μg/L Triasulfuron b) S D 0,03 μg/L Triflusulfuron b) S D 0,03 μg/L a) Sofern für einen Parameter kein Verfahren angegeben ist, ist eine international anerkannte Methode zu wählen. Die Methode ist zu dokumentieren. b) Der Parameter mit der angegebenen MBG kann zB in Anlehnung DIN 38407-36 (DEV F 36): 2014 09-01 mittels LC-MS/MS bestimmt werden. 2.3.8. Pestizide VIII 1 2 3 4 5 Parameter Methode a) P ro b e M es su n g MBG Aclonifen b) S D 0,05 μg/L Clomazon c) S D 0,05 μg/L Deltamethrin c) S D 0,05 μg/L Dimethenamid c) S D 0,05 μg/L Fluazifop-p-butyl c) S D 0,05 μg/L Fluroxypyr-1-methylheptylester c) S D 0,05 μg/L Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 46 von 254 Metamitron ÖNORM EN ISO 11369 1998-05-01 S D 0,05 μg/L c) S D 0,05 μg/L Quizalofop-methyl c) S D 0,05 μg/L Prosulfocarb c) S D 0,05 μg/L a) Sofern für einen Parameter kein Verfahren angegeben ist, ist eine international anerkannte Methode zu wählen. Die Methode ist zu dokumentieren. b) Der Parameter mit der angegebenen MBG kann zB in Anlehnung an DIN 38407-35 (DEV F 35):2010-10-01 mittels LC-MS/MS bestimmt werden. c) Der Parameter mit der angegebenen MBG kann zB in Anlehnung an DIN 38407-36 (DEV F 36): 2014-09-01 mittels LC-MS/MS bestimmt werden. 2.3.9. Pestizide IX 1 2 3 4 5 Parameter Methode a) P ro b e M es su n g MBG Carbetamid ÖNORM EN ISO 11369 1998-05-01 S D 0,05 μg/L b) S D 0,05 μg/L Fenoxyprop c) S D 0,05 μg/L Flufenacet b) S D 0,05 μg/L Fluroxypyr ÖNORM EN ISO 15913 2003-05-01 S D 0,05 μg/L b) S D 0,05 μg/L Isoxaflutol c) S D 0,05 μg/L Metosulam b) S D 0,05 μg/L Quizalofop c) S D 0,05 μg/L a) Sofern für einen Parameter kein Verfahren angegeben ist, ist eine international anerkannte Methode zu wählen. Die Methode ist zu dokumentieren. b) Der Parameter mit der angegebenen MBG kann zB in Anlehnung an DIN 38407-36 (DEV F 36): 2014-09-01 mittels LC-MS/MS bestimmt werden. c) Der Parameter mit der angegebenen MBG kann zB in Anlehnung an DIN 38407-35 (DEV F 35): 2010-10-01 mittels LC-MS/MS bestimmt werden. Abschnitt III Qualitätssicherung 1 2 Parameter Methode Wasserbeschaffenheit, Richtlinie zur analytischen Qualitätssicherung in der Wasseranalytik ÖNORM ISO/TS 13530 2016-06-15 Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien ÖVE/ÖNORM EN ISO/IEC 17025 2018-02-15 Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 47 von 254 Anlage D Methodenvorschriften und technische Normen D.1 Verzeichnis der technischen Normen Dokumentnummer Titel BVL B 80.56-2:2002-09-01 Technische Regel des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL): Untersuchung von Bedarfsgegenständen – Bestimmung von 1,3-Dichlor-2 propanol und 3-Monochlor-1,2-propandiol im Wasserextrakt von Papier, Karton und Pappe DEV-H 25 (Vorschlag):1989-01-01 Bestimmung der ausblasbaren, organisch gebundenen Halogene (POX) DEV H 55 (Vorschlag):2000-01-01 Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung – Summarische Wirkungs- und Stoffkenngrößen (Gruppe H) – Bestimmung des Biochemischen Sauerstoffbedarfs nach n Tagen (BSBn) in einem Respirometer – Erweiterung des Verfahrens nach DIN EN 1899-2 (H 55) DIN 19559-1:1983-07-01 Durchflußmessung von Abwasser in offenen Gerinnen und Freispiegelleitungen; Allgemeine Angaben DIN 19559-2:1983-07-01 Durchflußmessung von Abwasser in offenen Gerinnen und Freispiegelleitungen; Venturi-Kanäle DIN 38402-11 (DEV A 11):2009-02-01 Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung – Allgemeine Angaben (Gruppe A) – Teil 11: Probenahme von Abwasser (A 11) DIN 38402-30 (DEV A 30):1998-07-01 Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung – Allgemeine Angaben (Gruppe A) – Teil 30: Vorbehandlung, Homogenisierung und Teilung heterogener Wasserproben (A 30) DIN 38404-4 (DEV C 4):1976-12-01 Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung – Physikalische und physikalisch chemische Kenngrößen (Gruppe C) – Bestimmung der Temperatur (C 4) DIN 38405-4 (DEV D 4):1985-07-01 Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung – Anionen (Gruppe D) – Bestimmung von Fluorid (D 4) DIN 38405-9 (DEV D 9):2011-09-01 Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung – Anionen (Gruppe D) – Teil 9: Photometrische Bestimmung von Nitrat (D 9) DIN 38405-13 (DEV D 13):2011-04-01 Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung – Anionen (Gruppe D) – Teil 13: Bestimmung von Cyaniden (D 13) DIN 38405-23 (DEV D 23):1994-10-01 Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung – Anionen (Gruppe D) – Teil 23: Bestimmung von Selen mittels Atomabsorptions spektrometrie (AAS) (D 23) DIN 38405-27 (DEV D 27):2017-10-01 Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung – Anionen (Gruppe D) – Bestimmung von leicht freisetzbarem Sulfid (D 27) DIN 38406-3 (DEV E 3):2002-03-01 Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung – Kationen (Gruppe E) – Teil 3: Bestimmung von Calcium und Magnesium, komplexometrisches Verfahren (E 3) DIN 38406-5 (DEV E 5):1983-10-01 Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung – Kationen (Gruppe E) – Bestimmung des Ammonium-Stickstoffs (E 5) Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 48 von 254 DIN 38406-26 (DEV E 26):1997-07-01 Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung – Kationen (Gruppe E) – Teil 26: Bestimmung von Thallium mittels Atomabsoptionspektrometrie (AAS) im Graphitrohrofen (E 26) DIN 38407-22 (DEV F 22):2001-10-01 Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung – Gemeinsam erfassbare Stoffgruppen (Gruppe F) – Teil 22: Bestimmung von Glyphosat und Aminomethylphosphonsäure (AMPA) in Wasser durch Hochleistungs-Flüssigchromatographie (HPLC), Nachsäulenderivatisierung und Fluoreszenzdetektion (F 22) DIN 38407-35 (DEV F 35):2010-10-01 Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung – Gemeinsam erfassbare Stoffgruppen (Gruppe F) – Teil 35: Bestimmung ausgewählter Phenoxyalkancarbonsäuren und weiterer acider Pflanzenschutzmittelwirkstoffe – Verfahren mittels Hochleistungs-Flüssigkeitschromatographie und massenspektrometrischer Detektion (HPLC-MS/MS) (F 35) DIN 38407-36 (DEV F 36):2014-09-01 Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung – Gemeinsam erfassbare Stoffgruppen (Gruppe F) – Teil 36: Bestimmung ausgewählter Pflanzenschutzmittelwirkstoffe und anderer organischer Stoffe in Wasser – Verfahren mittels Hochleistungs Flüssigkeitschromatographie und massenspektrometrischer Detektion (HPLC-MS/MS bzw. -HRMS) nach Direktinjektion (F 36) DIN 38407-39 (DEV F 39):2011-09-01 Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung – Gemeinsam erfassbare Stoffgruppen (Gruppe F) – Teil 39: Bestimmung ausgewählter polyzyklischer aromatischer Kohlenwasserstoffe (PAK) – Verfahren mittels Gaschromatographie und massenspektroskopisher Detektion (GC-MS) (F 39) DIN 38407-42 (DEV F 42):2011-03-01 Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung – Gemeinsam erfassbare Stoffgruppen (Gruppe F) – Teil 42: Bestimmung ausgewählter polyfluorierter Verbindungen (PFC) in Wasser – Verfahren mittels Hochleistungs-Flüssigkeitschromatographie und massenspektrometrischer Detektion (HPLC-MS/MS) nach Fest-Flüssig-Extraktion (F 42) DIN 38407-43 (DEV F 43):2014-10-01 Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung – Gemeinsam erfassbare Stoffgruppen (Gruppe F) – Teil 43:Bestimmung ausgewählter leichtflüchtiger organischer Verbindungen in Wasser – Verfahren mittels Gaschromatographie und Massenspektrometrie nach statischer Headspacetechnik (HS GC-MS) (F 43) DIN 38408-5 (DEV G 5):1990-06-01 Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung – Gasförmige Bestandteile (Gruppe G) – Bestimmung von Chlordioxid (G 5) DIN 38409-2 (DEV H 2):1987-03-01 Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung; Summarische Wirkungs- und Stoffkenngrößen (Gruppe H) – Bestimmung der abfiltrierbaren Stoffe und des Glührückstandes (H 2) DIN 38409-7 (DEV H 7):2005-12-01 Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung – Summarische Wirkungs- und Stoffkenngrößen (Gruppe H) – Teil 7: Bestimmung der Säure- und Basekapazität (H 7) Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 49 von 254 DIN 38409-9 (DEV H 9):1980-07-01 Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung – Summarische Wirkungs- und Stoffkenngrößen (Gruppe H) – Bestimmung des Volumenanteils der absetzbaren Stoffe in Wasser und Abwasser (H 9) DIN 38409-16 (DEV H 16):1984-06-01 Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung – Summarische Wirkungs- und Stoffkenngrößen (Gruppe H) – Bestimmung des Phenol Index (H 16) DIN 38409-19 (DEV H 19):1986-02-01 (zurückgezogen) Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung – Summarische Wirkungs- und Stoffkenngrößen (Gruppe H) – Bestimmung der direkt abscheidbaren lipophilen Leichtstoffe (H 19) DIN 38409-20 (DEV H 20):1989-07-01 (zurückgezogen) Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung – Summarische Wirkungs- und Stoffkenngrößen (Gruppe H) – Bestimmung der disulfinblau aktiven Substanzen (H 20) DIN 38409-23 (DEV H 23):2010-12-01 Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung – Summarische Wirkungs- und Stoffkenngrößen (Gruppe H) – Teil 23: Bestimmung der bismutaktiven Substanzen (H 23) DIN 38409-41 (DEV H 41):1980-12-01 Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung – Summarische Wirkungs- und Stoffkenngrößen (Gruppe H) – Bestimmung des Chemischen Sauerstoffbedarfs (CSB) im Bereich über 15 mg/l (H 41) DIN 38409-44 (DEV H 44):1992-05-01 Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung; Summarische Wirkungs- und Stoffkenngrößen (Gruppe H); Bestimmung des Chemischen Sauerstoffbedarfs (CSB) im Bereich 5 bis 50 mg/l (H 44) DIN 38412-16 (DEV L 16):1985-12-01 Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung – Testverfahren mit Wasserorganismen (Gruppe L) – Bestimmung des Chlorophyll-a-Gehaltes von Oberflächenwasser (L 16) DIN 38412-33 (DEV L 33):1991-03-01 Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung – Testverfahren mit Wasserorganismen (Gruppe L) – Bestimmung der nicht giftigen Wirkung von Abwasser gegenüber Grünalgen (Scenedesmus-Chlorophyll-Fluoreszenztest) über Verdünnungsstufen (L 33) DIN 38413-1 (DEV P 1):1982-03-01 Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung – Einzelkomponenten (Gruppe P) – Bestimmung von Hydrazin (P 1) DIN 38413-4 (DEV P 4):1986-09-01 (zurückgezogen) Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung – Einzelkomponenten (Gruppe P) – Bestimmung von Kohlenstoffdisulfid (P 4) DIN 38415-3 (DEV T 3):1996-12-01 Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung – Suborganismische Testverfahren (Gruppe T) – Teil 3: Bestimmung des erbgutverändernden Potentials von Wasser mit dem umu-Test (T 3) DIN ISO 11349 (DEV H 56):2015-12-01 Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von schwerflüchtigen lipophilen Stoffen – Gravimetrisches Verfahren (ISO 11349:2010) DIN ISO 17289:2014-12-01 Wasserbeschaffenheit – Bestimmung des gelösten Sauerstoffs – Optisches Sensorverfahren (ISO 17289:2014) EPA Method 605:1984-01-01 Methods for organic chemical analysis of municipal and industrial wastewater – Method 605 – Benzidines EPA Method 608:2007-07-10 Methods for organic chemical analysis of municipal and industrial wastewater – Method 608 – Organochlorine pesticides and PCBs EPA Method 1614A:2010-05-01 Method 1614A – Brominated Diphenyl Ethers in Water, Soil, Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 50 von 254 Sediment and Tissue by HRGC/HRMS EPA 1668B: 2008-11-01 Method 1668B, Chlorinated Biphenyl Congeners in Water, Soil, Sediment, Biosolids, and Tissue by HRGC/HRMS ISO 5667-11:2009-04-15 Water quality – Sampling – Part 11: Guidance on sampling of groundwaters ISO 5667-12:2017-07-01 Water quality – Sampling Guidance on sampling of bottom sediments ISO 10706:2000-04-01 Water quality -- Determination of long term toxicity of substances to Daphnia magna Straus (Cladocera, Crustacea) ISO 11423-1:1997-06-15 Water quality – Determination of benzene and some derivatives Head-space gas chromatographic method ISO 18073:2004-04-15 Water quality – Determination of tetra- to octa-chlorinated dioxins and furans -- Method using isotope dilution HRGC/HRMS ÖNORM B 2400:2016-03-01 Hydrologie – Hydrographische Begriffe und Zeichen – Ergänzende Bestimmungen zur ÖNORM EN ISO 772 ÖNORM B 2503:2017-11-01 Kanalanlagen ― Planung, Ausführung, Prüfung, Betrieb – Ergänzende Bestimmungen zu den ÖNORMEN EN 476, EN 752 und EN 1610 ÖNORM EN 872:2005-04-01 Wasserbeschaffenheit – Bestimmung suspendierter Stoffe – Verfahren durch Abtrennung mittels Glasfaserfilter ÖNORM EN 903:1994-03-01 Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von anionischen oberflächenaktiven Substanzen durch Messung des Methylenblau-Index MBAS (ISO 7875-1:1984 modifiziert) ÖNORM EN 1233:1996-11-01 Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von Chrom – Verfahren mittels Atomabsorptionsspektrometrie ÖNORM EN 1484:1997-08-01 Wasseranalytik – Anleitung zur Bestimmung des gesamten organischen Kohlenstoffs (TOC) und des gelösten organischen Kohlenstoffs (DOC) ÖNORM EN 1528-2:1997-03-01 Fettreiche Lebensmittel – Bestimmung von Pestiziden und polychlorierten Biphenylen (PCB) – Teil 2: Extraktion des Fettes, der Pestizide und PCB und Bestimmung des Fettgehaltes ÖNORM EN 1899-1:1998-08-01 Wasserbeschaffenheit – Bestimmung des Biochemischen Sauerstoffbedarfs nach n Tagen (BSBn) – Teil 1: Verdünnungs- und Impfverfahren nach Zugabe von Allylthioharnstoff (ISO 5815:1989, modifiziert) ÖNORM EN 1899-2:1998-08-01 Wasserbeschaffenheit – Bestimmung des Biochemischen Sauerstoffbedarfs nach n Tagen (BSBn) – Teil 2: Verfahren für unverdünnte Proben (ISO 5815:1989, modifiziert) ÖNORM EN 12260:2003-12-01 Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von Stickstoff – Bestimmung von gebundenem Stickstoff (TNb) nach Oxidation zu Stickstoffoxiden ÖNORM EN 12673:1999-04-01 Wasserbeschaffenheit – Gaschromatographische Bestimmung einiger ausgewählter Chlorphenole in Wasser ÖNORM EN 12880:2000-12-01 Charakterisierung von Schlämmen – Bestimmung des Trockenrückstandes und des Wassergehalts ÖNORM EN 12918:1999-11-01 Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von Parathion, Parathion-methyl und einigen anderen Organphosphor Verbindungen in Wasser mittels Dichlormethan-Extraktion und gaschromatographischer Analyse ÖNORM EN 13656:2002-12-01 Charakterisierung von Abfällen – Aufschluss mittels Mikrowellengerät mit einem Gemisch aus Fluorwasserstoffsäure (HF), Salpetersäure (HNO3) und Salzsäure (HCI) für die anschließende Bestimmung der Elemente im Abfall ÖNORM EN 14370:2004-11-01 Grenzflächenaktive Stoffe – Bestimmung der Oberflächenspannung ÖNORM EN 15527:2008-09-01 Charakterisierung von Abfällen – Bestimmung von Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 51 von 254 polycylischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) in Abfall mittels Gaschromatographie-Massenspektrometrie (GC/MS) ÖNORM EN 15935:2012-10-01 Schlamm, behandelter Bioabfall, Boden und Abfall – Bestimmung des Glühverlusts ÖNORM EN 16479:2014-10-01 Wasserbeschaffenheit – Leistungsanforderungen und Konformitätsprüfungen für Geräte zum Wassermonitoring – Automatische Probenahmegeräte für Wasser und Abwasser ÖNORM EN 26777:1993-05-01 Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von Nitrit – Spektrometrisches Verfahren (ISO 6777:1984) ÖNORM EN 27888:1993-12-01 Wasserbeschaffenheit – Bestimmung der elektrischen Leitfähigkeit (ISO 7888:1985) ÖNORM EN ISO 5667-1:2007-04-01 Wasserbeschaffenheit – Probenahme – Teil 1: Anleitung zur Erstellung von Probenahmeprogrammen und Probenahmetechniken (ISO 5667-1:2006) ÖNORM EN ISO 5667-3:2013-04-15 Wasserbeschaffenheit – Probenahme – Teil 3: Konservierung und Handhabung von Wasserproben (ISO 5667-3:2012) ÖNORM EN ISO 5667-6: 2017-01-15 Wasserbeschaffenheit – Probenahme – Teil 6: Anleitung zur Probenahme aus Fließgewässern (ISO 5667-6:2014) ÖNORM EN ISO 5667-13:2011-10-01 Wasserbeschaffenheit – Probenahme – Teil 13: Anleitung zur Probenahme von Schlämmen (ISO 5667-13:2011) ÖNORM EN ISO 5667-14:2016-11-15 Wasserbeschaffenheit – Probenahme – Teil 14: Anleitung zur Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle der umweltrelevanten Wasserprobenahme und -handhabung (ISO 5667-14:2014) ÖNORM EN ISO 5667-15:2010-02-01 Wasserbeschaffenheit – Probenahme – Teil 15: Anleitung zur Konservierung und Handhabung von Schlamm- und Sedimentproben (ISO 5667-15:2009) ÖNORM EN ISO 5667-16:2018-02-01 Wasserbeschaffenheit – Probenahme – Teil 16: Anleitung zur Probenahme und Durchführung biologischer Testverfahren (ISO 5667-16:2017) ÖNORM EN ISO 5814:2013-05-15 Wasserbeschaffenheit – Bestimmung des gelösten Sauerstoffs – Elektrochemisches Verfahren (ISO 5814:2012) ÖNORM EN ISO 5961:1995-07-01 Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von Cadmium durch Atomabsorptionsspektrometrie (ISO 5961:1994) ÖNORM EN ISO 6341:2013-05-15 Wasserbeschaffenheit – Bestimmung der Hemmung der Beweglichkeit von Daphnia magna Straus (Cladocera, Crustacea) – Akuter Toxizitäts-Test (ISO 6341:2012) ÖNORM EN ISO 6468:1997-07-01 Wasserbeschaffenheit – Bestimmung ausgewählter Organochlorinsektizide, Polychlorbiphenyle und Chlorbenzole – Gaschromatographisches Verfahren nach Flüssig-Flüssig-Extraktion (ISO 6468:1996) ÖNORM EN ISO 6817:1996-04-01 Durchflußmessung von leitfähigen Flüssigkeiten in geschlossenen Leitungen Verfahren mit magnetisch induktiven Durchflußmeßgeräten (ISO 6817:1992) ÖNORM EN ISO 6878:2004-09-01 Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von Phosphor – Photometrisches Verfahren mittels Ammoniummolybdat (ISO 6878:2004) ÖNORM EN ISO 7393-1:2000-06-01 Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von freiem Chlor und Gesamtchlor – Teil 1: Titrimetrisches Verfahren mit N,N Diethyl-1,4-Phenylendiamin (ISO 7393-1:1985) ÖNORM EN ISO 7393-2:2000-06-01 Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von freiem Chlor und Gesamtchlor – Teil 2: Kolorimetrisches Verfahren mit N,N Diethyl-1,4-Phenylendiamin für Routinekontrollen (ISO 7393-2:1985) ÖNORM EN ISO 7393-3:2000-06-01 Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von freiem Chlor und Gesamtchlor – Teil 3: Iodometrisches Verfahren zur Bestimmung von Gesamtchlor (ISO 7393-3:1990) Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 52 von 254 ÖNORM EN ISO 7827 :2013-04-15 Wasserbeschaffenheit – Bestimmung der leichten, vollständigen aeroben biologischen Abbaubarkeit organischer Stoffe in einem wässrigen Medium ― Verfahren mittels Analyse des gelösten organischen Kohlenstoffs (DOC) ÖNORM EN ISO 7887:2012-04-15 Wasserbeschaffenheit – Untersuchung und Bestimmung der Färbung (ISO 7887:2011) ÖNORM EN ISO 8192:2007-06-01 Wasserbeschaffenheit – Bestimmung der Hemmung des Sauerstoffverbrauchs von Belebtschlamm nach Kohlenstoff und Ammonium-Oxidation (ISO 8192:2007) ÖNORM EN ISO 8692:2012-04-15 Wasserbeschaffenheit – Süßwasseralgen Wachstumshemmtest mit einzelligen Grünalgen (ISO 8692:2012) ÖNORM EN ISO 9377-2:2001-06-01 Wasserbeschaffenheit – Bestimmung des Kohlenwasserstoff Index – Teil 2: Verfahren nach Lösemittelextraktion und Gaschromatographie (ISO 9377-2:2000) ÖNORM EN ISO 9509:2006-11-01 Wasserbeschaffenheit – Toxizitätstest zur Bestimmung der Nitrifikationshemmung in Belebtschlamm (ISO 9509:2006) ÖNORM EN ISO 9562:2004-12-01 Wasserbeschaffenheit – Bestimmung absorbierbarer organisch gebundener Halogene (AOX) (ISO 9562:2004) ÖNORM EN ISO 9963-1:1996-02-01 Wasserbeschaffenheit – Bestimmung der Alkalinität – Teil 1: Bestimmung der gesamten und der zusammengesetzten Alkalinität (ISO 9963-1:1994) ÖNORM EN ISO 9888:1999-09-01 Wasserbeschaffenheit – Bestimmung der aeroben biologischen Abbaubarkeit organischer Stoffe in einem wäßrigen Medium – Statischer Test (Zahn-Wellens Verfahren) (ISO 9888:1999) ÖNORM EN ISO 10301:1998-02-01 Wasserbeschaffenheit – Bestimmung leichtflüchtiger halogenierter Kohlenwasserstoffe – Gaschromatographische Verfahren (ISO 10301:1997) ÖNORM EN ISO 10304-1:2016-03-01 Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von gelösten Anionen mittels Flüssigkeits-Ionenchromatographie – Teil 1: Bestimmung von Bromid, Chlorid, Fluorid, Nitrat, Nitrit, Phosphat und Sulfat (ISO 10304-1:2007) ÖNORM EN ISO 10304-3:1998-05-01 Wasserbeschaffenheit – Bestimmung der gelösten Anionen mittels Ionenchromatographie – Teil 3: Bestimmung von Chromat, Iodid, Sulfit, Thiocyanat und Thiosulfat (ISO 10304-3:1997) ÖNORM EN ISO 10523:2012-04-15 Wasserbeschaffenheit – Bestimmung des pH-Wertes (ISO 10523:2008) ÖNORM EN ISO 10695:2000-11-01 Wasserbeschaffenheit – Bestimmung ausgewählter organischer Stickstoff- und Phosphorverbindungen – Gaschromatographische Verfahren (ISO 10695:2000) ÖNORM EN ISO 11348-1:2009-04-15 Wasserbeschaffenheit – Bestimmung der Hemmwirkung von Wasserproben auf die Lichtemission von Vibrio fischeri (Leuchtbakterientest) – Teil 1: Verfahren mit frisch gezüchteten Bakterien (ISO 11348-1:2007) ÖNORM EN ISO 11348-2:2009-04-15 Wasserbeschaffenheit – Bestimmung der Hemmwirkung von Wasserproben auf die Lichtemission von Vibrio fischeri (Leuchtbakterientest) – Teil 2: Verfahren mit flüssig getrockneten Bakterien (ISO 11348-2:2007)) ÖNORM EN ISO 11369:1998-05-01 Wasserbeschaffenheit – Bestimmung ausgewählter Pflanzenbehandlungsmittel Verfahren mit der Hochauflösungs-Flüssigkeitschromatographie (HPLC) mit UV-Detektion nach Fest-Flüssig-Extraktion (ISO 11369:1997) ÖNORM EN ISO 11732:2005-06-01 Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von Ammoniumstickstoff – Verfahren mittels Fließanalytik (CFA und FIA) und spektrometrischer Detektion (ISO 11732:2005) ÖNORM EN ISO 11885:2009-11-01 Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von ausgewählten Elementen durch induktiv gekoppelte Plasma-Atom Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 53 von 254 Emissionsspektrometrie (ICP-OES) (ISO 11885:2007) ÖNORM EN ISO 11905-1:1998-10-01 Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von Stickstoff – Teil 1: Bestimmung von Stickstoff nach oxidativem Aufschluß mit Peroxodisulfat (ISO 11905-1:1997) ÖNORM EN ISO 11969:1997-01-01 Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von Arsen – Atomabsorptionsspektrometrie (Hydridverfahren) (ISO 11969:1996) ÖNORM EN ISO 12010:2014-05-15 Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von kurzkettigen Chloralkanen (SCCP) in Wasser ― Verfahren mittels Gaschromatographie-Massenspektrometrie (GC-MS) und negativer chemischer Ionisation (NCI) ÖNORM EN ISO 12846:2012-07-01 Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von Quecksilber ― Verfahren mittels Atomabsorptionsspektrometrie (AAS) mit und ohne Anreicherung (ISO 12846:2012) ÖNORM EN ISO 13395:1997-01-01 Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von Nitritstickstoff, Nitratstickstoff und der Summe von beiden mit der Fließanalytik (CFA und FIA) und spektrometrischer Detektion ÖNORM EN ISO 14402:2000-06-01 Wasserbeschaffenheit – Bestimmung des Phenolindex mit der Fließanalytik (FIA und CFA) (ISO 14402:1999) ÖNORM EN ISO 14403-1:2012-10-15 Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von Gesamtcyanid und freiem Cyanid mittels Fließanalytik (FIA und CFA) – Teil 1: Verfahren mittels Fließinjektionsanalyse (FIA) (ISO 14403 1:2012) ÖNORM EN ISO 14403-2:2012-10-15 Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von Gesamtcyanid und freiem Cyanid mittels Fließanalytik (FIA und CFA) – Teil 2: Verfahren der kontinuierlichen Durchflussanalyse (CFA) (ISO 14403-2:2012) ÖNORM EN ISO 14911:1999-11-01 Wasserbeschaffenheit – Bestimmung der gelösten Kationen Li+, Na+, NH4 +, K+, Mn2+, Ca2+, Mg2+, Sr2+, und Ba2+ mittels Ionenchromatographie – Verfahren für Wasser und Abwasser (ISO 14911:1998) ÖNORM EN ISO 15088:2009-05-01 Wasserbeschaffenheit – Bestimmung der akuten Toxizität von Abwasser auf Zebrafisch-Eier (Danio rerio) (ISO 15088:2007) ÖNORM EN ISO 15586:2004-02-01 Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von Spurenelementen mittels Atomabsorptionsspektrometrie mit dem Graphitrohr Verfahren (ISO 15586:2003) ÖNORM EN ISO 15587-1:2002-07-01 Wasserbeschaffenheit – Aufschluss für die Bestimmung ausgewählter Elemente in Wasser – Teil 1: Königswasser Aufschluss (ISO 15587-1:2002) ÖNORM EN ISO 15680:2004-03-01 Wasserbeschaffenheit – Gaschromatische Bestimmung einer Anzahl monocyclischer aromatischer Kohlenwasserstoffe, Naphthalin und einiger chlorierter Substanzen mittels Purge und Trap und thermischer Desorption (ISO 15680:2003) ÖNORM EN ISO 15681-1:2005-04-01 Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von Orthophosphat und Gesamtphosphor mittels Fließanalytik (FIA und CFA) – Teil 1: Verfahren mittels Fließinjektionsanalyse (FIA) (ISO 15681-1:2003) ÖNORM EN ISO 15681-2:2005-04-01 Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von Orthophosphat und Gesamtphosphor mittels Fließanalytik (FIA und CFA) – Teil 2: Verfahren mittels kontinuierlicher Durchflussanalyse (CFA) (ISO 15681-2:2003) ÖNORM EN ISO 15682:2002-01-01 Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von Chlorid mittels Fließanalyse (CFA und FIA) und photometrischer oder potentiometrischer Detektion (ISO 15682:2000) ÖNORM EN ISO 15913:2003-05-01 Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von ausgewählten Phenoxyalkancarbonsäure-Herbiziden, einschließlich Bentazon und Hydroxybenzonitrilen mittels Gaschromatographie und massenspektrometrischer Detektion Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 54 von 254 nach Fest-Flüssig-Extraktion und Derivatisierung (ISO 15913:2000) ÖNORM EN ISO 16265:2012-04-15 Wasserbeschaffenheit – Bestimmung des Indexes von methylenblauaktiven Substanzen (MBAS) – Verfahren mittels kontinuierlicher Durchflussanalyse (CFA) (ISO 16265:2009) ÖNORM EN ISO 16588:2005-08-01 Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von sechs Komplexbildnern – Gaschromatographisches Verfahren (ISO 16588:2002 + Amd.1:2004) (konsolidierte Fassung) ÖNORM EN ISO 16720:2007-05-01 Bodenbeschaffenheit – Vorbehandlung von Proben durch Gefriertrocknung für die anschließende Analyse (ISO 16720:2005) ÖNORM EN ISO 17294-2:2017-01-15 Wasserbeschaffenheit – Anwendung der induktiv gekoppelten Plasma-Massenspektrometrie (ICP-MS) – Teil 2: Bestimmung von ausgewählten Elementen einschließlich Uran-Isotope (ISO 17294-2:2016) ÖNORM EN ISO 17353:2005-10-01 Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von ausgewählten Organozinnverbindungen – Verfahren mittels Gaschromatographie (ISO 17353:2004) ÖNORM EN ISO 17852:2008-03-01 Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von Quecksilber – Verfahren mittels Atomfluoreszenzspektrometrie (ISO 17852:2006) ÖNORM EN ISO 17892-4:2017-05-01 Geotechnische Erkundung und Untersuchung – Laborversuche an Bodenproben, Teil 4: Bestimmung der Korngrößenverteilung (ISO 17892-4:2016) ÖNORM EN ISO 17993:2004-02-01 Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von 15 polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) in Wasser durch HPLC mit Fluoreszenzdetektion nach Flüssig-Flüssig Extraktion (ISO 17993:2002) ÖNORM EN ISO 18635:2016-10-01 Wasserbeschaffenheit – Bestimmung kurzkettiger polychlorierter Alkane (SCCP) in Sediment, Klärschlamm und Schwebstoffen – Gaschromatographisch massenspektrometrisches Verfahren (GC-MS) unter Anwendung negativer chemischer Ionisation und Elektroneneinfang (ECNI) (ISO 18635:2016) ÖNORM EN ISO 18856:2005-11-01 Wasserbeschaffenheit – Bestimmung ausgewählter Phthalate mittels Gaschromatographie/Massenspektrometrie (ISO 18856:2004) ÖNORM EN ISO 18857-1:2006-11-01 Wasserbeschaffenheit – Bestimmung ausgewählter Alkylphenole, Teil 1: Verfahren für nichtfiltrierte Proben mittels Flüssig-Flüssig-Extraktion und Gaschromatographie mit massenselektiver Detektion (ISO 18857-1:2005) ÖNORM EN ISO 18857-2:2011-12-15 Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von ausgewählten Alkylphenolen – Teil 2: Gaschromatographische massenspektrometrische Bestimmung von Alkylphenolen, deren Ethoxylaten und Bisphenol A für nichtfiltrierte Proben unter Verwendung der Festphasenextraktion und Derivatisierung (ISO 18857-2:2009) ÖNORM EN ISO 23631:2008-01-01 Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von Dalapon, Trichloressigsäure und ausgewählten Halogenessigsäuren – Verfahren mittels Gaschromatographie (GC-ECD und/oder GC-MS-Detektion) nach Flüssig-Flüssig-Extraktion und Derivatisierung (ISO 23631:2006) (konsolidierte Fassung) ÖNORM EN ISO 27108:2013-11-15 Wasserbeschaffenheit – Bestimmung ausgewählter Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte – Verfahren mittels Festphasenmikroextraktion (SPME) gefolgt von der Gaschromatographie und Massenspektrometrie (GC-MS) (ISO 27108:2010) ÖNORM ISO 5664:1986-12-01 Wasseruntersuchung – Bestimmung von Ammonium; Methode mittels Destillation und Titration Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 55 von 254 ÖNORM ISO 5667-4:2015-01-01 Wasserbeschaffenheit – Probenahme – Teil 4: Anleitung zur Probenahme von natürlichen und künstlichen Seen (ISO 5667-4:1987) ÖNORM ISO 7150-1:1987-12-01 Wasseruntersuchung – Bestimmung von Ammonium; manuelle spektrophotometrische Methode ÖNORM ISO 8288:1988-01-01 Wasseruntersuchung – Bestimmung von Cobalt, Nickel, Kupfer, Zink, Cadmium und Blei; Methoden der Flammen Atomabsorptions-Spektrometrie ÖNORM EN ISO 12010:2014-05-15 Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von kurzkettigen Chloralkanen (SCCP) in Wasser – Verfahren mittels Gaschromatographie-Massenspektrometrie (GC-MS) und negativer chemischer Ionisation (NCI) (ISO 12010:2012) ÖNORM ISO 15705:2003-06-01 Wasserbeschaffenheit – Bestimmung des chemischen Sauerstoffbedarfs (ST-CSB) – Küvettentest (ISO 15705:2002) ÖNORM ISO/TS 13530:2016-06-15 Wasserbeschaffenheit – Richtlinie zur analytischen Qualitätssicherung für die chemische und physikalisch chemische Wasseruntersuchung (ISO/TS 13530:2009) ÖNORM M 5880:1998-02-01 Durchflußmessung in Kläranlagen – Venturigerinne und induktive Durchflußmeßgeräte ÖNORM M 6253-2:1986-09-01 Wasseruntersuchung – Bestimmung von nichtionischen oberflächenaktiven Substanzen mit dem Dragendorff Reagens ÖNORM M 6258:1992-01-01 Wasseruntersuchung – Richtlinien für die Probenentnahme Technik – Probenentnahme von Abwasser ÖNORM M 6265:1991-03-01 Wasseruntersuchung – Bestimmung des Chemischen Sauerstoffbedarfes ÖNORM M 6268:2004-01-01 Wasseruntersuchung – Bestimmung der Summe von Calcium und Magnesium durch komplexometrische Titration ÖNORM M 6271:1985-05-01 Wasseruntersuchung – Bestimmung des Volumenanteils der absetzbaren Stoffe in Wasser und Abwasser ÖNORM M 6274:1985-09-01 Wasseruntersuchung; Bestimmung der Massenkonzentration an abfiltrierbaren Stoffen und ihres Glührückstandes ÖNORM M 6285:1988-12-01 Wasseruntersuchung – Bestimmung von Gesamtcyanid und leicht freisetzbarem Cyanid ÖNORM M 6286:1988-09-01 Wasseruntersuchung – Bestimmung des Phenolindex; spektrophotometrische Methoden mit 4-Aminoantipyrin nach Destillation ÖNORM M 6288:1991-10-01 Wasseruntersuchung – Bestimmung von Chrom(VI) – Spektrophotometrische Methode mit 1,5-Diphenylcarbazid ÖNORM M 6607:1992-09-01 Wasseruntersuchung – Bestimmung von Fluorid ÖNORM M 6614:2001-06-01 Wasseruntersuchung – Bestimmung der extrahierbaren organisch gebundenen Halogene (EOX) ÖNORM M 6615:1994-03-01 Wasseruntersuchung – Bestimmung von gelöstem und leicht freisetzbarem Sulfid ÖNORM M 6616:1994-03-01 Wasseruntersuchung – Bestimmung der Temperatur ÖVE/ÖNORM EN ISO/IEC 17025: 2018-02-15 Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien (ISO/IEC/DIS 17025:2016) ÖWAV-Arbeitsbehelf 38:2016-01-01 Bestimmung der Oberflächenspannung in gereinigten Abwässern UBA-BE-076:1996-11-01 Umweltbundesamt Berichte, Band 076, Ammoniak im Wasser. Ableitung einer Formel zur Berechnung von Ammoniak in wässrigen Lösungen. Wien 11/1996 VDI/VDE 2642:1996-12-01 Ultraschall-Durchflussmessung von Fluiden in voll durchströmten Rohrleitungen D.2 Abdruck nationaler österreichischer technischer Normen (Anm.: Anlage D.2 als PDF dokumentiert) ÖNORM B 2400 Ausgabe: 2016-03-01 Hydrologie ― Hydrographische Begriffe und Zeichen Ergänzende Bestimmungen zur ÖNORM EN ISO 772 Hydrology ― Hydrographic terms and symbols ― Additional provisions concerning ÖNORM EN ISO 772 Hydrologie ― Termes et symboles hydrographiques ― Dispositions complémentaires à ÖNORM EN ISO 772 ICS 01.040.17; 17.120.20 Ersatz für ÖNORM B 2400:2015-03 zuständig Komitee 039 Hydrologie Medieninhaber und Hersteller Austrian Standards Institute/ Österreichisches Normungsinstitut Heinestraße 38, 1020 Wien Copyright © Austrian Standards Institute 2016 Alle Rechte vorbehalten. Nachdruck oder Vervielfäl tigung, Aufnahme auf oder in sonstige Medien oder Datenträger nur mit Zustimmung gestattet! E-Mail: publishing@austrian-standards.at Internet: www.austrian-standards.at/nutzungsrechte Verkauf von in- und ausländischen Normen und Regelwerken durch Austrian Standards plus GmbH Heinestraße 38, 1020 Wien E-Mail: sales@austrian-standards.at Internet: www.austrian-standards.at Webshop: www.austrian-standards.at/webshop Tel.: +43 1 213 00-300 Fax: +43 1 213 00-818 Anlage D.2 Abdruck nationaler österreichischer technischer Normen BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 1 von 199 ÖNORM B 2400:2016-03 2 Inhalt Vorwort ............................................................................................................................................................... 3 Vorwort zu ÖNORM B 2400:2015 ..................................................................................................................... 3 1 Anwendungsbereich ............................................................................................................................. 3 2 Normative Verweisungen ..................................................................................................................... 4 3 Begriffe ................................................................................................................................................... 4 3.1 Allgemeine Begriffe ............................................................................................................................... 4 3.2 Wasser in der Atmosphäre ................................................................................................................... 7 3.3 Wasser auf der Erdoberfläche (Oberflächenwasser)......................................................................... 9 3.4 Durch Wasser bewegte feste Stoffe .................................................................................................. 13 3.5 Eis und Schnee .................................................................................................................................... 16 3.6 Wasser unter der Erdoberfläche (unterirdisches Wasser) ............................................................. 19 3.7 Hydrographische Kenngrößen und ihre statistischen Grundlagen ............................................... 30 4 Abkürzungen für hydrographische Hauptwerte ............................................................................... 36 5 Systematik der gewählten Ausdrücke und Zeichen ........................................................................ 38 Anhang A (normativ) Zeichen in den hydrologischen Festlegungen ....................................................... 39 Anhang B (normativ) Graphische Darstellungen zu Wasser unter der Erdoberfläche ........................... 42 Anhang C (normativ) Graphische Darstellungen statistischer Kenngrößen ........................................... 45 Literaturhinweise ............................................................................................................................................. 47 Stichwortverzeichnis ....................................................................................................................................... 50 BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 2 von 199 ÖNORM B 2400:2016-03 3 Vorwort Diese Ausgabe berichtigt die Ausgabe ÖNORM B 2400:2015 und wurde ohne formelles Verfahren neu her ausgegeben. Folgende Änderungen wurden vorgenommen: – Die Definition zu Begriff 3.6.48 wurde korrigiert. – Die Einleitungssätze und die Bildunterschriften zu Bild B.1 und Bild B.2 wurden korrigiert. – Das Stichwortverzeichnis wurde angepasst. Vorwort zu ÖNORM B 2400:2015 Aufgrund der CEN-Übernahmeverpflichtung für Europäische Normen und der damit verbundenen Zurückzie hung von nationalen Normen wurde die ÖNORM B 2400:2004 im Jahr 2011 zurückgezogen und durch die ÖNORM EN ISO 772:2011 ersetzt. Nachdem in der ÖNORM EN ISO 772:2011 viele Begriffe der Hydrologie die in Österreich Anwendung finden nicht enthalten sind, wurden in der vorliegenden Neuauflage der ÖNORM B 2400 zusätzliche nationale Benennungen, Definitionen und Zeichen festgelegt. Die wesentlichen Änderungen gegenüber der ÖNORM B 2400:2004 sind nachfolgend angeführt, wobei diese Zusammenstellung keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Wesentliche Änderungen sind: – Es wurde eine Anpassung an die ÖNORM EN ISO 772:2011 vorgenommen. – Das Dokument wurde neu strukturiert. – Alle Begriffe wurden entsprechend dem Stand der Technik auf Aktualität geprüft und angepasst. – Die Begriffe betreffend durch Wasser bewegte Stoffe wurden erweitert. – Die bildlichen Darstellungen wurden in die neuen Anhänge B und C zusammengefasst. Einige Begriffe, die bereits in der ÖNORM EN ISO 772:2011 definiert sind, wurden hinsichtlich der in Öster reich üblichen hydrologischen Praxis mittels Anmerkungen erläutert. Geschlechtsbezogene Aussagen in dieser ÖNORM sind auf Grund der Gleichstellung für beiderlei Geschlecht aufzufassen bzw. auszulegen. 1 Anwendungsbereich Diese ÖNORM gibt in Ergänzung zur ÖNORM EN ISO 772 Benennungen, Definitionen und Zeichen an, die auf dem Gebiet der hydrologischen Festlegungen verwendet werden. Im Folgenden werden Begriffe aus folgenden Begriffsfeldern definiert: 1) Allgemeine Begriffe, 2) Wasser in der Atmosphäre, 3) Wasser auf der Erdoberfläche (Oberflächenwasser), 4) durch Wasser bewegte feste Stoffe, 5) Eis und Schnee, 6) Wasser unter der Erdoberfläche (unterirdisches Wasser), 7) hydrographische Kenngrößen und ihre statistischen Grundlagen. BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 3 von 199 ÖNORM B 2400:2016-03 4 In der ÖNORM EN ISO 772 sind vorwiegend Benennungen, Definitionen und Symbole angegeben, die auf dem Gebiet der hydrometrischen Festlegungen verwendet werden. Dies sind neben den allgemeinen Begrif fen, Geschwindigkeitsflächen-Verfahren, Überfälle, Wehre und Messkanäle. Des Weiteren werden Verdün nungsverfahren, Geräte und Ausrüstungen sowie Sedimenttransport und Unsicherheiten bei hydrometrischen Festlegungen behandelt. 2 Normative Verweisungen Die folgenden zitierten Dokumente sind für die Anwendung dieses Dokuments erforderlich. Bei datierten Verweisungen gilt nur die in Bezug genommene Ausgabe. Bei undatierten Verweisungen gilt die letzte Ausgabe des in Bezug genommenen Dokuments (einschließlich aller Änderungen). Rechtsvorschriften sind immer in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. ÖNORM EN ISO 772, Hydrometrie – Begriffe und Zeichen (ISO 772:2011) 3 Begriffe Für die Anwendung dieser ÖNORM gelten die folgenden Begriffe: 3.1 Allgemeine Begriffe 3.1.1 Abflussjahr; Haushaltsjahr; Wasserwirtschaftsjahr; hydrographisches Jahr einjähriger, nach hydrographischen Gesichtspunkten abgegrenzter Zeitabschnitt ANMERKUNG In der Gletscherkunde (Zweig der Glaziologie) wird unter natürlichem Haushaltsjahr (Massenhaus haltsjahr) die Zeitspanne zwischen zwei Jahresminima des Wasserwertes eines bestimmten Punktes eines Gletschers verstanden. 3.1.2 Abflussregime charakteristischer Gang des Abflusses eines Gewässers, bedingt durch das Klima, die Vegetation, die geolo gischen und geomorphologischen Gegebenheiten und durch die anthropogenen Einflüsse im zugehörigen Einzugsgebiet 3.1.3 Beileitung; Überleitung Anlage zur Zuleitung von Wasser aus dem eigenen bzw. einem fremden Einzugsgebiet zur Erhöhung des Wasserdargebotes 3.1.4 Gewässer in der Natur fließendes oder stehendes Wasser, einschließlich Gewässerbett und/oder Grundwasserleiter ANMERKUNG Um ein Gewässer handelt es sich auch dann, wenn dieses zeitweise nicht Wasser führend ist. 3.1.5 Glaziologie Wissenschaft, die sich mit den Eigenschaften, dem Vorkommen, den Ansammlungen und der Bewegung von Eis in all seinen Formen, insbesondere Gletschern, befasst 3.1.6 Hydrogeologie Untersuchung von unterirdischem Wasser in dessen geologischem Kontext [QUELLE: ÖNORM EN ISO 772:2011, Begriff 1.144] ANMERKUNG Hydrogeologie ist die Wissenschaft von den Erscheinungsformen, den Eigenschaften, den Wech selwirkungen und dem Verhalten des Wassers in der Erdrinde. Als Benennung wird entsprechend der Betrachtungsweise entweder Hydrogeologie oder Geohydrologie verwendet. BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 4 von 199 ÖNORM B 2400:2016-03 5 3.1.7 Hydrographie Teil der Hydrologie, der sich mit der quantitativen Erfassung und Beschreibung des Wasserkreislaufes auf, unter und über der Erdoberfläche sowie mit der Behandlung der damit zusammenhängenden Fragen beschäftigt 3.1.8 Hydrologie Wissenschaft, die sich mit Wasser über, auf und unter der Erdoberfläche, seinen Erscheinungsformen, der Zirkulation und Verteilung in Raum und Zeit sowie seinen Eigenschaften und seiner Interaktion mit der Um welt befasst 3.1.9 Hydrometeorologie Wissenschaft, die sich mit den Wechselwirkungen zwischen atomsphärischen Vorgängen im Wasserkreislauf und den hydrologischen Prozessen befasst 3.1.10 Hydrometrie Wissenschaft von der Wassermessung, einschließlich der angewendeten Verfahren, Techniken und Gerä teausrüstung ANMERKUNG 1 Das Adjektiv ist „hydrometrisch“. [QUELLE: ÖNORM EN ISO 772:2011, Begriff 1.142] ANMERKUNG 2 Unter Wassermessung wird das hydrographische und hydraulische Messwesen verstanden. 3.1.11 Isolinien; Isoplethen; Linien gleicher Zahlenwerte Linien, die in einer planlichen Darstellung jene Punkte miteinander verbinden, an denen ein bestimmtes Merkmal den gleichen Wert hat In Tabelle 1 sind Beispiele für Isolinien angeführt. Tabelle 1 ― Beispiele für Isolinien Benennung Definition Isobathen Linien gleicher Wassertiefe Isochionen Linien gleicher Schneehöhe, Tages anzahl mit Schneefall, Schneebede ckungsdauer Isochronen Linien gleicher Fließzeit, Laufzeit Isohyeten Linien gleicher Niederschlagshöhe Isohypsen Linien gleicher Höhe über dem Be zugshorizont Isotachen Linien gleicher Geschwindigkeit Isothermen Linien gleicher Temperatur 3.1.12 nutzbares Wasserdargebot Wasservolumen, das aus dem natürlichen Wasserkreislauf und entsprechend den bestehenden wasserwirt schaftlichen Verhältnissen (zB Bewirtschaftung, Zu- und Ableitungen, Restwasserabgaben, rechtliche Rah menbedingungen) der Entnahme aus Oberflächen- und Grundwassern, bezogen auf einen bestimmten Zeit abschnitt und auf einen bestimmten Ort, zur Verfügung steht BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 5 von 199 ÖNORM B 2400:2016-03 6 ANMERKUNG Das nutzbare Wasserdargebot kann sich sowohl durch natürliche Einflüsse im Einzugsgebiet als auch durch anthropogene Veränderungen der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse jahreszeitlich und auch über mehrere Jahre hin ändern. 3.1.13 Restwasser Durchfluss, der an einer bestimmten Stelle in der Restwasserstrecke im Gewässerbett oberirdisch vorhanden ist 3.1.14 Rückhalthöhe; Aufbrauchhöhe Wassermenge, auf eine anzugebende Fläche als Höhe einer Wassersäule angegeben 3.1.15 Schwall rascher Anstieg des Abflusses bzw. des Wasserstandes ANMERKUNG Die rasche Abfluss- bzw. Wasseränderung kann natürliche sowie anthropogene Ursachen (zB Ein satz von Speicherkraftwerken) haben. 3.1.16 Stauhaltung Gewässerabschnitt zwischen Stauwurzel und Sperrenstelle 3.1.17 Stauwurzel Übergangsstelle, ab der zwischen ungestautem und gestautem Wasserlauf bei einem bestimmten anzuge benden Durchfluss kein messbarer Höhenunterschied festzustellen ist ANMERKUNG Die Lage der Stauwurzel ist vom Abfluss abhängig. 3.1.18 Stauziel behördlich festgelegter, oberer Wasserstand eines Speicherbeckens im Normalbetrieb, bezogen auf einen geodätischen Bezugspunkt ANMERKUNG Bei Flusskraftwerken kann für den Normalbetrieb neben dem Stauziel auch eine Stauzieltoleranz festgelegt sein. 3.1.19 Sunk rascher Rückgang des Abflusses bzw. des Wasserstandes ANMERKUNG Die rasche Abfluss- bzw. Wasseränderung kann natürliche sowie anthropogene Ursachen (zB Einsatz von Speicherkraftwerken) haben. 3.1.20 Vorflut Möglichkeit für das Wasser, unmittelbar oder nach künstlicher Hebung durch Schwerkraft abzufließen 3.1.21 Vorfluter der Vorflut dienendes Gewässer 3.1.22 Vorratsänderung, VR Vergrößerung (VR > 0) bzw. Verminderung (VR < 0) des gesamten (ober- und unterirdischen) Wasservorrates eines Gebietes während eines anzugebenden Zeitabschnittes BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 6 von 199 ÖNORM B 2400:2016-03 7 3.1.23 Wasserbilanz quantitative Gegenüberstellung von Komponenten des Wasserkreislaufs, einschließlich der Vorratsänderung des Wassers in einem Gebiet, während eines anzugebenden Zeitabschnittes 3.1.24 Wasserdargebot Wasservolumen, das aus dem natürlichen Wasserkreislauf in Oberflächen- und Grundwassern, bezogen auf einen bestimmten Zeitabschnitt und einen bestimmten Ort, zur Verfügung steht 3.1.25 Wasserkreislauf ständige Bewegung von Wasser in allen seinen Zustandsformen über, auf und unter der Erdoberfläche [QUELLE: ÖNORM EN ISO 772:2011, Begriff 1.143] ANMERKUNG Teile des Wasserkreislaufes können temporär nicht in Bewegung sein. Wesentliche Komponenten des Wasserkreislaufes sind Verdunstung, Kondensation zur Wolkenbildung, Niederschlag, Abfluss und Vorratsänderung. 3.1.26 Wasserwirtschaft zielorientierte Zuordnung aller menschlichen Einwirkungen auf das ober- und unterirdische Wasser bezüglich Menge, Qualität und Ökologie 3.2 Wasser in der Atmosphäre 3.2.1 Gebietsniederschlag Niederschlagshöhe eines bestimmten Gebietes 3.2.2 Gebietsverdunstung Verdunstungshöhe eines bestimmten Gebietes 3.2.3 Interzeption durch die Vegetation aufgefangener und vorübergehend zurückgehaltener Teil des Niederschlages 3.2.4 Niederschlag Sammelbezeichnung für flüssige oder feste Kondensationsprodukte der Atmosphäre, welche auf die Erdober fläche gelangen BEISPIEL Regen (), Schnee (), Hagel (), Graupel (), Tau (), Reif (), Raureif (), nässender Nebel (). ANMERKUNG ( ): Zeichen, die der Hydrographische Dienst verwendet. 3.2.5 Niederschlagsdauer Zeitabschnitt, währenddessen das Niederschlagsereignis stattfindet BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 7 von 199 ÖNORM B 2400:2016-03 8 3.2.6 Niederschlagsgebiet von einem bestimmten Niederschlagsereignis betroffenes Gebiet, dessen Fläche in der Horizontalprojektion gemessen wird 3.2.7 Niederschlagshöhe Niederschlag, in flüssiger oder fester Form, an einem bestimmten Ort (Punktniederschlag, zB an einer Mess stelle) oder – unter Annahme gleichmäßiger Verteilung – auf eine Fläche während eines anzugebenden Zeit abschnittes, als Höhe einer Wassersäule ausgedrückt 3.2.8 Niederschlagsintensität Niederschlagshöhe, geteilt durch die Niederschlagsdauer oder durch einen zugehörigen Teilabschnitt der Niederschlagsdauer 3.2.9 Niederschlagsmenge; Niederschlagsfracht Volumen des Niederschlags, der auf ein bestimmtes Gebiet innerhalb eines anzugebenden Zeitabschnittes fällt 3.2.10 Niederschlagsspende Niederschlagsmenge, geteilt durch die Niederschlagsdauer oder einen zugehörigen Teilabschnitt der Nieder schlagsdauer und durch die Fläche des Niederschlagsgebietes oder des Einzugsgebietes 3.2.11 Starkniederschlag Niederschlag, welcher während einer bestimmten Dauer eine bestimmte Niederschlagshöhe erreicht oder überschreitet ANMERKUNG Im Hydrographischen Jahrbuch von Österreich zur Abgrenzung von Starkniederschlägen wird die vereinfachte Formel nach Wussow verwendet. NN th 5 (1) Es bedeutet: hN Niederschlagshöhe, in mm tN Niederschlagsdauer, in min (maximal 1440 min) 3.2.12 Verdunstung Abgabe von Wasserdampf von der Oberfläche der Erde an die Atmosphäre, BEISPIEL Verdunstung von vegetationsfreien Landflächen (Bodenverdunstung), Verdunstung von freien Wasser flächen, Verdunstung durch Pflanzen, hervorgerufen durch biologische Prozesse (Transpiration), gesamte Boden- und Pflanzenverdunstung, einschließlich jener aus der Interzeption (Landverdunstung, Evapotranspiration).s 3.2.12.1 aktuelle Verdunstung tatsächliche Verdunstungshöhe unter den gegebenen meteorologischen Bedingungen und aufgrund des jeweils verfügbaren Wassers 3.2.12.2 potentielle Verdunstung Verdunstungshöhe unter den gegebenen meteorologischen Bedingungen, wenn keine Begrenzung im Was sernachschub herrscht BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 8 von 199 ÖNORM B 2400:2016-03 9 3.2.13 Verdunstungsfracht durch Verdunstung abgegebenes Wasservolumen eines bestimmten Gebietes innerhalb eines anzugeben den Zeitabschnittes 3.2.14 Verdunstungshöhe gesamte Verdunstung an einem bestimmten Ort (zB Messstelle) oder – unter Annahme gleichmäßiger Vertei lung – von einer Fläche während eines anzugebenden Zeitabschnittes, als Höhe einer Wassersäule ausge drückt 3.3 Wasser auf der Erdoberfläche (Oberflächenwasser) 3.3.1 Abfluss allgemein Komponente des Wasserkreislaufes, die sich als Differenz zwischen Niederschlag und Verdunstung unter Berücksichtigung der Vorratsänderung ergibt 3.3.2 Abfluss, bezogen auf ein Einzugsgebiet Quotient aus dem Wasservolumen aus einem Einzugsgebiet, das den (die) Durchflussquerschnitt(e) in einem Talprofil während einer bestimmten Zeit durchfließt, und dieser Zeit 3.3.3 Abflussbeiwert Quotient aus Abflussfracht und zugehöriger Niederschlagsfracht 3.3.4 Abflussfracht über einen anzugebenden Zeitabschnitt (zB 1 Jahr) integrierter Abfluss 3.3.5 Abflusshöhe Quotient aus Abflussfracht und der Fläche des zugehörigen Einzugsgebietes 3.3.6 Abflussspende Quotient aus Abfluss und der Fläche des zugehörigen Einzugsgebietes 3.3.7 Durchfluss Q Flüssigkeitsvolumen, das in einer Zeiteinheit durch einen Querschnitt fließt ANMERKUNG 1 Dieser Begriff ist kein Synonym für Strömung. [QUELLE: ÖNORM EN ISO 772:2011, Begriff 1.35] ANMERKUNG 2 Der Querschnitt entspricht dem Durchflussquerschnitt. 3.3.8 Durchflussermittlung alle Arbeitsgänge, die für die Durchflussmessung in einem Fließgewässer erforderlich sind [QUELLE: ÖNORM EN ISO 772:2011, Begriff 1.39] ANMERKUNG Die Bestimmung des Durchflusses erfolgt durch Messung oder mittels einer Durchflussfunktion. BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 9 von 199 ÖNORM B 2400:2016-03 10 3.3.9 Durchflussfunktion Zusammenhang zwischen den maßgebenden Messgrößen und dem zugehörigen Durchfluss BEISPIEL Maßgebende Messgrößen sind zB Wasserstand, Stellung der Wehrverschlüsse, Turbinenleistung. 3.3.9.1 Pegelschlüssel; Wasserstand-Durchfluss-Beziehung Zusammenhang zwischen dem Wasserstand und dem Durchfluss in einem bestimmten Gewässerquerschnitt (zB Pegelprofil) 3.3.9.2 Schlüsselkurve graphische Darstellung des Pegelschlüssels 3.3.10 Durchflussquerschnitt Schnittfläche durch den Wasserkörper eines Fließgewässers normal zur mittleren Strömungsrichtung 3.3.11 Einzugsgebiet ein Teil der Landfläche, der von einer Wasserscheide eingeschlossen ist und von dem der direkte Oberflä chenabfluss von Niederschlag durch Schwerkraft in ein Fließgewässer oder einen anderen Wasserkörper entwässert wird [QUELLE: ÖNORM EN ISO 772:2011, Begriff 1.176] ANMERKUNG Einzugsgebiet ist die in der Horizontalprojektion gemessene Fläche eines Gebietes, welches von Wasserscheiden begrenzt wird. 3.3.11.1 hydrographisches Einzugsgebiet Einzugsgebiet, dem der Abfluss an einer bestimmten Stelle eines Gewässers aufgrund natürlicher Verhält nisse tatsächlich entstammt ANMERKUNG Die Einzugsgebiete von Quellen sind hydrographische Einzugsgebiete. 3.3.11.2 orographisches Einzugsgebiet Einzugsgebiet, das von oberirdischen Wasserscheiden begrenzt wird 3.3.11.3 wirksames Einzugsgebiet durch Zu- und/oder Ableitungen in seiner Größe verändertes hydrographisches Einzugsgebiet 3.3.12 Fließbeiwert Beiwert zur Berücksichtigung hydraulischer Eigenschaften eines Fließgewässers 3.3.13 Fließgeschwindigkeit <Strömung> Verhältnis der Entfernung, die von einem sich in einer festgelegten Richtung bewegenden Was serkörper zurückgelegt wird, zu der dafür aufgewendeten Zeit [QUELLE: ÖNORM EN ISO 772:2011, Begriff 1.43] ANMERKUNG Die Fließgeschwindigkeit ist die Geschwindigkeit des Wassers in einem bestimmten Punkt des oberirdischen Gewässers in Fließrichtung. BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 10 von 199 ÖNORM B 2400:2016-03 11 3.3.14 Fließgewässer ständig oder zeitweise fließendes oberirdisches Gewässer ANMERKUNG Das Fließgewässer ist eine Sammelbezeichnung für Bach, Fluss, Strom, Kanal und Ähnliches. 3.3.15 Fließzeit Zeit, in der ein Wasserteilchen eine bestimmte Strecke zurücklegt 3.3.16 Gewässerbett natürliche oder künstliche Eintiefung der Landoberfläche, die dauerhaft oder häufig mit Wasser gefüllt ist Es umfasst Gewässersohle, Ufer, Nebengerinne, Seitenarme und Hochwasser-Flutmulden. 3.3.17 Gewässersohle unterer Teil des Gewässerbettes 3.3.18 Hochwasser-Abflussgebiet im Zuge eines Hochwasserereignisses zufolge Oberflächenabfluss wasserbedeckte und durch Hochwasser Anschlaglinien begrenzte Fläche ANMERKUNG In Abhängigkeit von der jeweiligen Fragestellung kann eine Unterscheidung zwischen dem durch strömten und dem überstauten Teil des Hochwasser-Abflussgebietes zweckmäßig sein. 3.3.19 Wasser-Anschlaglinie Schnittlinie des Wasserspiegels mit dem Gelände 3.3.20 Lauflänge Länge eines Fließgewässers zwischen zwei Durchflussquerschnitten, gemessen in der Horizontalprojektion der ausgeglichenen Mittellinie des Gewässerbettes 3.3.21 Laufzeit Zeitunterschied zwischen dem Eintreten gleichwertiger Wasserstands- oder Durchflusszustände eines be stimmten Ereignisses in zwei Durchflussquerschnitten Die Laufzeit ist zB der Zeitunterschied des Durchgangs eines Hochwasserscheitels an zwei Messstellen. 3.3.22 mittlere Geschwindigkeit <in einem Querschnitt> Fließgeschwindigkeit in einem gegebenen Querschnitt eines Stromes, erhalten durch Division des Durchflusses durch die Querschnittsfläche des Stromes an diesem Querschnitt [QUELLE: ÖNORM EN ISO 772:2011, Begriff 1.64] ANMERKUNG Die mittlere Geschwindigkeit in einem Querschnitt wird auch als Durchflussgeschwindigkeit be zeichnet. 3.3.23 mittlere Geschwindigkeit <einer Stromstrecke> Fließgeschwindigkeit, berechnet durch Division des Durchflusses durch die mittlere Querschnittsfläche des Fließgewässers längs der Stromstrecke [QUELLE: ÖNORM EN ISO 772:2011, Begriff 1.65] ANMERKUNG Die Querschnittsfläche und der Querschnitt entsprechen dem Durchflussquerschnitt. BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 11 von 199 ÖNORM B 2400:2016-03 12 3.3.24 Oberflächengeschwindigkeit Fließgeschwindigkeit einer Flüssigkeit an deren Oberfläche an einem gegebenen Punkt [QUELLE: ÖNORM EN ISO 772:2011, Begriff 1.62] 3.3.25 Pegel Einrichtung einer Pegelstation zur Messung der Höhe des Wasserspiegels, bezogen auf einen Bezugspunkt [QUELLE: ÖNORM EN ISO 772:2011, Begriff 1.41] 3.3.26 Pegelnullpunkt Höhenlage des Nullpunktes des Pegels, auf den der Pegel des Wasserspiegels bezogen wird ANMERKUNG Der Pegelnullpunkt bezieht sich auf einen Höhenfestpunkt. [QUELLE: ÖNORM EN ISO 772:2011, Begriff 1.116] 3.3.27 Sohlgefälle S Höhenunterschied der Sohle je Einheit der horizontalen Entfernung, gemessen in Fließrichtung ANMERKUNG Das Gefälle ist gewöhnlich in Fließrichtung mathematisch negativ. [QUELLE: ÖNORM EN ISO 772:2011, Begriff 1.47] 3.3.28 stehendes Gewässer ständig oder zeitweise vorhandenes oberirdisches Gewässer, das durch keine oder eine sehr geringe Fließ geschwindigkeit charakterisiert ist ANMERKUNG Das stehende Gewässer ist eine Sammelbezeichnung für See, Speichersee, Teich, Weiher, Tümpel, Lacke u. dgl. 3.3.29 Stromstrich ausgeglichene Verbindungslinie der Punkte größter Oberflächengeschwindigkeit in aufeinander folgenden Durchflussquerschnitten eines Fließgewässers 3.3.30 Talweg Linie größter Tiefe und damit tiefste Wasserführung längs des Stromgerinnes [QUELLE: ÖNORM EN ISO 772:2011, Begriff 1.32] ANMERKUNG Der Talweg ist die ausgleichende Verbindungslinie der tiefsten Punkte eines Gewässerbettes oder eines Tals. 3.3.31 Ufer seitlicher Teil des Gewässerbettes über dem Wasserspiegel 3.3.32 Überschwemmungsgebiet; Überflutungsgebiet Teil des Hochwasser-Abflussgebietes außerhalb des Gewässerbettes, der infolge des Ausuferns vom Wasser überschwemmt oder durchflossen wird bzw. für die Hochwasserentlastung oder die Hochwasser rückhaltung benötigt wird ANMERKUNG In Abhängigkeit von der jeweiligen Fragestellung kann eine Unterscheidung zwischen dem durch strömten und dem überstauten Teil des Überschwemmungsgebietes bzw. Überflutungsgebietes zweckmäßig sein. BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 12 von 199 ÖNORM B 2400:2016-03 13 3.3.33 Wasserscheide Grenze zwischen Einzugsgebieten, von der aus Wasser verschiedenen Orten zufließt, wobei zwischen ober und unterirdischen Wasserscheiden zu unterscheiden ist 3.3.34 Wasserspiegel von der Oberfläche eines Fließ- oder Standgewässers erreichte Höhe [QUELLE: ÖNORM EN ISO 772:2011, Begriff 1.170] ANMERKUNG Der Wasserspiegel ist die Grenzfläche des Wasserkörpers eines oberirdischen Gewässers gegen die Atmosphäre, die auch als Wasseroberfläche bezeichnet wird. 3.3.35 Wasserstand; Pegelhöhe; Wasserspiegel Höhenlage der freien Oberfläche eines Stromes, Kanals, Flusses, Sees oder Speicherbeckens, bezogen auf einen festgelegten Bezugspunkt [QUELLE: ÖNORM EN ISO 772:2011, Begriff 1.79] ANMERKUNG 1 Die freie Oberfläche entspricht dem Wasserspiegel. ANMERKUNG 2 Wenn der Bezugspunkt ein Pegelnullpunkt ist, kann der Wasserstand als Pegelstand bezeichnet werden. 3.3.36 Wasserspiegelgefälle Höhenunterschied der Stromoberfläche je Entfernungseinheit, gemessen in Fließrichtung [QUELLE: ÖNORM EN ISO 772:2011, Begriff 1.50] ANMERKUNG Die Stromoberfläche entspricht dem Wasserspiegel. 3.3.37 Wassertiefe Vertikalabstand des Wasserspiegels von der Gewässersohle 3.3.38 Zufluss Quotient aus dem Wasservolumen, das an einer definierten Stelle eines Gewässers (Bachfassung, See, Pegel, Kraftwerk, Speicher u. dgl.) in einer bestimmten Zeit zufließt, und dieser Zeit 3.4 Durch Wasser bewegte feste Stoffe 3.4.1 Abtragshöhe Quotient aus der Summe von Geschiebefracht, Schwebstofffracht und Fracht bestimmter chemisch gelöster Stoffe, jeweils ausgedrückt als Volumen, und der Fläche des zugehörigen Einzugsgebietes ANMERKUNG Von den bestimmten chemisch gelösten Stoffen tragen vor allem die Calcium- und Magnesiumver bindungen zur Abtragshöhe bei. 3.4.2 Dichte der Schwebstoffteilchen Quotient aus der Masse der Schwebstoffteilchen und deren Volumen BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 13 von 199 ÖNORM B 2400:2016-03 14 3.4.3 Erosion Vorgang des Abtragens (Ablösens) fester Stoffe durch die mechanische Einwirkung von Wasser, Eis, Schnee oder Wind, Temperaturänderung und Vegetation 3.4.4 Feststoff Sedimente (Ton, Schluff, Sand, Kies, Geröll oder Blockgeröll), eingeteilt nach dem Äquivalentdurchmesser in Übereinstimmung mit Tabelle 2. Tabelle 2 ― Kornfraktion von Feststoffen Kornfraktion Korngröße mm Ton < 0,002 Schluff > 0,002 bis < 0,075 Sand > 0,075 bis < 4,75 Kies > 4,75 bis < 80 Geröll, Schotter > 80 bis < 300 Blockgeröll > 300 [QUELLE: ÖNORM EN ISO 772:2011, Begriff 6.56] ANMERKUNG 1 Feststoffe sind die Gesamtheit von Geschiebe, Schwebstoffen und Schwimmstoffen. ANMERKUNG 2 Unter Sedimente werden bereits abgelagerte Stoffe verstanden. ANMERKUNG 3 In der ÖNORM EN ISO 14688-1 sind die Grenzen der Korngrößenklassen wie folgt festgelegt: Ton < 0,002 mm, Schluff > 0,002 bis < 0,063 mm, Sand > 0,063 bis < 2 mm, Kies > 2 bis < 63 mm, Stein (Geröll, Schot ter) > 63 bis < 200 mm, Blöcke > 200 mm. 3.4.5 Geschiebe der Teil der Gesamtfracht (Transport), der sich in nahezu ständigem Kontakt mit der Gewässersohle befindet und durch Rollen, Gleiten oder Springen vorwärts bewegt wird [QUELLE: ÖNORM EN ISO 772:2011, Begriff 6.8] ANMERKUNG Unter Gesamtfracht ist die gesamte Feststofffracht gemeint. 3.4.6 Geschiebeabtrag Quotient aus Geschiebefracht und der Fläche des zugehörigen Einzugsgebietes 3.4.7 Geschiebefracht über einen anzugebenden Zeitabschnitt (zB 1 Jahr) integrierter Geschiebetransport 3.4.8 Geschiebespende Quotient aus Geschiebetransport und der Fläche des zugehörigen Einzugsgebietes 3.4.9 Geschiebetransport; Geschiebefluss Quotient aus der durch einen Durchflussquerschnitt beförderte Geschiebemasse, gewogen in trockenem Zustand, und der betrachteten Zeit BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 14 von 199 ÖNORM B 2400:2016-03 15 3.4.10 Geschiebetrieb Quotient aus Geschiebetransport und der Breite jenes Teiles des Durchflussquerschnittes, in dem die Ge schiebebewegung herrscht 3.4.11 isokinetisch Bedingung, bei der die Eintrittsgeschwindigkeit des Probenehmers für Schwebstoff gleich der Umgebungsge schwindigkeit ist [QUELLE: ÖNORM EN ISO 772:2011, Begriff 6.65] ANMERKUNG Isokinetisch ist die Bedingung, bei der die Einströmgeschwindigkeit der Schwebstoffprobe in den Probenehmer gleich der Umgebungsgeschwindigkeit ist. 3.4.12 Schwebstoff der Teil der Feststofffracht, der durch Turbulenz im fließenden Wasser in Suspension gehaltenen wird ANMERKUNG 1 Der Schwebstoff bewegt sich mit praktisch derselben Geschwindigkeit wie das fließende Wasser. ANMERKUNG 2 Der Schwebstofftransport wird im Allgemeinen in Masse oder Volumen je Zeiteinheit angegeben. [QUELLE: ÖNORM EN ISO 772:2011, Begriff 6.7] 3.4.13 Schwebstoffabtrag Quotient aus Schwebstofffracht und der Fläche des zugehörigen Einzugsgebietes 3.4.14 Schwebstofffracht über einen anzugebenden Zeitabschnitt (zB 1 Jahr) integrierter Schwebstofftransport 3.4.15 Schwebstoffkonzentration; Schwebstoffgehalt Quotient aus der in einer Wasserprobe enthaltenen Schwebstoffmasse, gewogen in trockenem Zustand, und dem Volumen der Probe 3.4.16 Schwebstoffkonzentration im Querprofil die aus Vielpunkt- oder Integrationsentnahmen bzw. durch alternative Methoden gewonnene und über das Durchflussprofil gemittelte Schwebstoffkonzentration BEISPIEL Ein Beispiel für alternative Methode ist die Messung mit Acoustic Doppler Current Profiler zur Schweb stoffkonzentrationsauswertung. 3.4.17 Schwebstoffspende Quotient aus Schwebstofftransport und der Fläche des zugehörigen Einzugsgebietes 3.4.18 Schwebstofftransport; Schwebstofffluss Quotient aus der durch einen Durchflussquerschnitt beförderten Schwebstoffmasse, gewogen in trockenem Zustand, und der Dauer der betrachteten Zeit 3.4.19 Schüttdichte; Lagerungsdichte Quotient aus Geschiebemasse bzw. Schwebstoffmasse und Schüttvolumen bzw. Lagerungsvolumen BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 15 von 199 ÖNORM B 2400:2016-03 16 3.4.20 Schwimmstoffe feste Stoffe, die auf der Wasseroberfläche und/oder im Wasser schwimmen, ausgenommen Eis 3.4.21 Sedimentation Gesamtergebnis der 5 Sediment-Prozesse (Ablagerung, Bewegungsbeginn, Erosion, Transport und Verdichtung) ANMERKUNG 1 Beispiele sind Verwitterung und Entfernen. [QUELLE: ÖNORM EN ISO 772:2011, Begriff 6.63] ANMERKUNG 2 Sedimentation ist der Vorgang der Ablagerung von Feststoffen, welche durch ein Gewässer oder durch oberirdisch flächenhaft abfließendes Wasser transportiert werden. 3.5 Eis und Schnee 3.5.1 Ablation Abnahme des gebundenen Wassers (fest, flüssig, gasförmig) in einem definierten Gebiet (zB Höhenstufe) der Schneedecke oder des Gletschers für einen definierten Zeitraum (zB Haushaltsjahr) ANMERKUNG Für einen Zeitabschnitt wird die auf eine Fläche bezogene mittlere Ablation (ba) als Höhe einer Wassersäule in mm, die Gesamtablation (Ba) in m3 Wasser angegeben. Das Betrachtungsgebiet und der Betrachtungs zeitraum werden angegeben. 3.5.2 Ablationsgebiet; Zehrgebiet in der Horizontalprojektion gemessene Fläche eines Gletschers, in dem in einem Haushaltsjahr die Abnahme des gebundenen Wassers (fest, flüssig, gasförmig) größer ist als die Zunahme 3.5.3 Akkumulation Zunahme des gebundenen Wassers (fest, flüssig, gasförmig) in einem definierten Gebiet (zB Höhenstufe) der Schneedecke oder des Gletschers für einen definierten Zeitraum (zB Haushaltsjahr) ANMERKUNG Für einen Zeitabschnitt wird die auf eine Fläche bezogene mittlere Akkumulation (bc) als Höhe einer Wassersäule in mm, die Gesamtakkumulation (Bc) in m3 Wasser angegeben. Das Betrachtungsgebiet und der Betrach tungszeitraum werden angegeben. 3.5.4 Akkumulationsgebiet; Nährgebiet in der Horizontalprojektion gemessene Fläche eines Gletschers, in dem in einem Haushaltsjahr die Akkumu lation größer ist als die Ablation 3.5.5 Altschnee im laufenden Haushaltsjahr gefallener, noch vorhandener Schnee, mit Ausnahme des Neuschnees 3.5.6 Eisabgang Abschwimmen von Eis bei Aufbrechen einer Eisdecke oder eines Eisstoßes 3.5.7 Eisdecke Eisschicht, die sich auf der Oberfläche eines Sees oder Flusses bildet [QUELLE: ÖNORM EN ISO 772:2011, Begriff 1.107] ANMERKUNG Die Eisdecke ist ein Oberflächeneis, das ein Fließgewässer im Allgemeinen auf ganzer Breite oder ein stehendes Gewässer in großer Ausdehnung bedeckt. BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 16 von 199 ÖNORM B 2400:2016-03 17 3.5.8 Eisstoß; Eisstau zusammengeschobene und/oder zusammengefrorene, regellos angehäufte Eisschollen, die bei einem Fließ gewässer den Durchflussquerschnitt einengen können 3.5.9 Eistreiben Abschwimmen von Eis in schwammigen Massen oder in kleineren oder größeren Eisschollen 3.5.10 Firn Schnee, der eine Schmelz-Gefrier-Druck-Metamorphose erfahren hat ANMERKUNG Firn ist in der Glaziologie definiert als Schnee, der eine Schmelz-Gefrier-Druck-Metamorphose er fahren hat und in vorhergehenden Haushaltsjahren gefallen ist. 3.5.11 Gleichgewichtslinie Trennlinie zwischen Akkumulations- und Ablationsgebiet eines Gletschers Entlang dieser Linie halten sich Akkumulation und Ablation in einem Haushaltsjahr das Gleichgewicht. ANMERKUNG Die mittlere Höhe der Gleichgewichtslinie wird als Absoluthöhe angegeben. Sie kann in extremen Haushaltsjahren außerhalb des betreffenden Gletschers liegen. 3.5.12 Gletscher Gesamtheit einer zusammenhängenden Masse aus Gletschereis, Firn, Altschnee und Neuschnee, die sich meist der Schwerkraft folgend langsam zu Tal bewegt 3.5.13 Gletschereis Metamorphoseprodukt des Firns ohne zusammenhängende Poren 3.5.14 Grundeis untergetauchtes Eis, an der Sohle anhaftend, unabhängig von der Art seiner Bildung [QUELLE: ÖNORM EN ISO 772:2011, Begriff 1.105] ANMERKUNG Als Grundeis wird auch Eis bezeichnet, das sich an dem unter Wasser liegenden Teil des Gewässerbettes gebildet hat. 3.5.15 Massenbilanz Akkumulation abzüglich Ablation, bezogen auf einen Gletscher ANMERKUNG Für einen Zeitabschnitt wird die auf eine Fläche bezogene mittlere Massenbilanz (b) als Höhe einer Wassersäule in mm, die Gesamtmassenbilanz (B) in m3 Wasser angegeben. Eine positive bzw. negative Massenbilanz bezogen auf ein Haushaltsjahr wird auch als positives bzw. negatives Haushaltsjahr bezeichnet. 3.5.16 Neuschnee frisch gefallener Schnee, der noch keiner merklichen Metamorphose unterlegen ist ANMERKUNG Im Messwesen wird jener Schnee, der innerhalb der letzten 24 Stunden vor dem Messzeitpunkt gefallen ist, als Neuschnee bezeichnet. BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 17 von 199 ÖNORM B 2400:2016-03 18 3.5.17 Neuschneehöhe; Neuschneezuwachs lotrecht gemessene Höhe des Neuschnees im Zustand der natürlichen Lagerungsdichte ANMERKUNG Das Fallen von Neuschnee bewirkt auf Grund von Schmelz- oder Setzungsprozessen in der Schneedecke nicht zwingend eine Vergrößerung der Schneehöhe, allerdings kann sich auf Grund von Windverfrachtung oder Kondensationsprozessen ohne Neuschneezuwachs die Schneehöhe vergrößern. 3.5.18 Neuschneesumme Summe aufeinanderfolgender Neuschneehöhen über einen anzugebenden Zeitraum (zB Tage oder Zeitraum der Winterdecke) 3.5.19 Oberflächeneis Eisschicht, die sich auf der Oberfläche eines stehenden Gewässers oder eines Fließgewässers bildet 3.5.20 Randeis Oberflächeneis längs des Ufers eines Gewässers 3.5.21 Schneedecke räumliche Gesamtheit des abgelagerten Schnees im natürlichen Schichtverband 3.5.22 Schneedichte Quotient aus der Masse des Schnees und dessen Volumen ANMERKUNG Die Schneedichte kann auch als Quotient aus dem Wasserwert der Schneedecke und der Schnee höhe) ermittelt werden. S WS Sch h h (2) Es bedeutet: Sch Schneedichte, in g/cm3 WSh Wasserwert der Schneedecke, in g/cm2 ̂ cm Wassersäule Sh Schneehöhe, in cm 3.5.23 Schneehöhe; Gesamtschneehöhe; Schneedeckenmächtigkeit; Schneeakkumulation an einem Messpunkt lotrecht gemessene Höhe der Schneedecke zu einem anzugebenden Zeitpunkt 3.5.24 Wasserinhalt; Wassergehalt Wasser, das in flüssiger Form in der Schneedecke oder im Eis enthalten ist 3.5.25 Wasserwert; Wasseräquivalent Wasser (fest, flüssig, gasförmig), das in der Schneedecke und/oder im Gletschereis gebunden ist und als Höhe einer Wassersäule angegeben wird BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 18 von 199 ÖNORM B 2400:2016-03 19 3.5.26 Winterdecke Längste, ununterbrochene, natürliche Schneebedeckung innerhalb eines Haushaltsjahres im Bereich eines bestimmten Ortes (zB der Messstelle) 3.6 Wasser unter der Erdoberfläche (unterirdisches Wasser) 3.6.1 Abstandsgeschwindigkeit scheinbare Strecke, die vom Grundwasser in der gesättigten Zone je Zeiteinheit zurückgelegt wird ANMERKUNG 1 Sie ist definiert als das Produkt aus dem Durchlässigkeitsbeiwert und dem Grundwassergefälle, geteilt durch den Hohlraumanteil des Porenstoffes, durch den sich das Grundwasser bewegt. [QUELLE: ÖNORM EN ISO 772:2011, Begriff 8.8] ANMERKUNG 2 Für eine Gültigkeit auch bei geneigter Grundwasserströmung ist das Standrohrspiegelgefälle zu verwenden. f f a n Ik v (3) Es bedeutet: va Abstandsgeschwindigkeit kf Durchlässigkeitsbeiwert I Standrohrspiegelgefälle nf durchflusswirksamer Hohlraumanteil ANMERKUNG 3 Zur Bestimmung der Abstandsgeschwindigkeit des Grundwassers werden sehr oft Markierungsver suche durchgeführt. Bei der Auswertung der Ganglinie der Konzentrationen des Markierungsmittels ergibt sich eine Diffe renzierung in die maximale Abstandsgeschwindigkeit (nach dem ersten Auftreten des Markierungsmittels), die mittlere Abstandsgeschwindigkeit (nach dem Durchgang der halben Menge des beobachteten Markierungsmittels) und die domi nierende Abstandsgeschwindigkeit (nach dem Zeitpunkt des Durchganges der höchsten Konzentration des Markie rungsmittels). 3.6.2 Abstichmaß Höhenunterschied zwischen dem Messpunkt und dem freien Wasserspiegel 3.6.3 Aufenthaltsdauer; Verweildauer Zeit ab dem Eintritt des Wassers in den Untergrund bis zum Austritt oder zur Entnahme 3.6.4 Brunnen Bauwerk zur Fassung von nicht natürlich zutage tretendem unterirdischem Wasser 3.6.4.1 artesischer Brunnen Bauwerk zur Fassung von artesisch gespanntem Grundwasser 3.6.5 Deckschichte sehr gering durchlässiger Teil der Grundwasserüberdeckung ANMERKUNG Eine bildliche Darstellung ist in Anhang B angeführt. BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 19 von 199 ÖNORM B 2400:2016-03 20 3.6.6 Durchlässigkeit Merkmal eines Materials, das die Geschwindigkeit bestimmt, mit der Flüssigkeiten unter Differenzdruck durch dieses Material strömen ANMERKUNG 1 Im Falle von Wasser wird sie als hydraulische Leitfähigkeit bezeichnet. [QUELLE: ÖNORM EN ISO 772:2011, Begriff 8.75] ANMERKUNG 2 Die Durchlässigkeit wird auch als Permeabilität bezeichnet. 3.6.7 Durchlässigkeitsbeiwert für Grundwasser; hydraulische Leitfähigkeit für Grundwasser Volumen an Wasser bei der vorliegenden kinematischen Viskosität, das in einer Einheitszeit bei einem Einheits-Grundwassergefälle durch eine Einheitsfläche fließt, gemessen senkrecht zur Strömungsrichtung ANMERKUNG 1 Siehe auch 8.34 Darcy-Gesetz. ANMERKUNG 2 Diese Definition setzt ein isotropes Medium voraus, in dem die Poren vollständig mit Wasser gefüllt sind. [QUELLE: ÖNORM EN ISO 772:2011, Begriff 8.59] ANMERKUNG 3 Der Durchlässigkeitsbeiwert wird für eine bestimmte Temperatur und Dichte bestimmt als Quotient aus Filtergeschwindigkeit und zugehörigem Standrohrspiegelgefälle. IA Q I v k f f (4) Es bedeutet: kf Durchlässigkeitsbeiwert vf Filtergeschwindigkeit I Standrohrspiegelgefälle Q Grundwasserdurchfluss A Fläche des Grundwasserdurchfluss-Querschnitts 3.6.8 Filtergeschwindigkeit Quotient aus Grundwasserdurchfluss und der zugehörigen Fläche des Grundwasser-Durchflussquerschnitts bzw. das Produkt aus Durchlässigkeitsbeiwert und Standrohrspiegelgefälle. Durch Umformung der Darcy´schen Gesetzes ergibt sich: I A Q v f (5) Es bedeutet: vf Filtergeschwindigkeit Q Grundwasserdurchfluss A Fläche des Grundwasser-Durchflussquerschnitts kf Durchlässigkeitsbeiwert I Standrohrspiegelgefälle BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 20 von 199 ÖNORM B 2400:2016-03 21 3.6.9 Flurabstand Höhenunterschied zwischen Grundwasseroberfläche des ersten Grundwasserstockwerkes und der Gelände oberfläche ANMERKUNG Eine bildliche Darstellung ist in Anhang B angeführt. 3.6.10 gesättigte Zone Zone, in der die Hohlräume von Gestein oder anderen Materialien mit Wasser gefüllt sind, bei einem Druck, der höher als der atmosphärische Druck ist ANMERKUNG 1 Die untere Druckgrenze ist die freie Grundwasseroberfläche. [QUELLE: ÖNORM EN ISO 772:2011, Begriff 8.113] ANMERKUNG 2 Davon abweichend ist es im wissenschaftlichen Sprachgebrauch in Österreich üblich, die Unter scheidung zwischen gesättigter Zone und ungesättigter Zone anhand des Vorhandenseins von Luft im Boden zu treffen. Alle Boden- oder Gesteinsbereiche, in denen die Hohlräume vollständig mit Wasser gefüllt sind, werden der gesättigten Zone zugerechnet. Das schließt den geschlossenen Kapillarsaum mit ein, obwohl der Porenwasserdruck in diesem Be reich geringer ist als der atmosphärische Druck. Die gesättigte Zone umfasst den Bereich des Grundwassers und den Bereich des geschlossenen Kapillarsaums. ANMERKUNG 3 Die freie Grundwasseroberfläche steht unter gleichem Druck, wie er in der Atmosphäre herrscht. 3.6.11 Grundwasser Wasser innerhalb der gesättigten Zone [QUELLE: ÖNORM EN ISO 772:2011, Begriff 8.48] ANMERKUNG 1 In Österreich wird Grundwasser als unterirdisches Wasser definiert, das die unterirdischen Hohl räume (Poren, Klüfte u. dgl.) zusammenhängend ausfüllt, unter gleichem oder größerem Druck steht, als er in der Atmo sphäre herrscht und dessen Bewegung durch Schwerkraft und Reibungskräfte bestimmt wird. ANMERKUNG 2 In Österreich wird der geschlossene Kapillarsaum der gesättigten Zone aber nicht dem Grundwas ser zugeordnet. 3.6.11.1 Karstgrundwasser Grundwasser in den Hohlräumen verkarsteter Festgesteine ANMERKUNG Die Hohlräume in der phreatischen Zone sind dauerhaft, die in der semiphreatischen Zone zeitweise mit Karstgrundwasser gefüllt. 3.6.11.2 Kluftgrundwasser Grundwasser in den Trennfugen (zB Klüften) nicht verkarsteter Festgesteine 3.6.11.3 Porengrundwasser Grundwasser in Locker- oder Festgesteinen, deren durchflusswirksame Hohlräume überwiegend aus Poren gebildet werden 3.6.12 Grundwasserbilanz Gesetzmäßigkeit, dass sämtliche Eingaben von Wasser in einem bestimmten Gebiet und Zeitraum gleich der Summe sämtlicher Ausgaben von Wasser und den Änderungen des Wasservorrates in demselben Gebiet und Zeitraum sind [QUELLE: ÖNORM EN ISO 772:2011, Begriff 8.49] BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 21 von 199 ÖNORM B 2400:2016-03 22 ANMERKUNG In die Grundwasserbilanz sind alle Komponenten des Grundwassers (Grundwasserneubildung, Entnahme, Abfluss und Vorratsänderung) einzubeziehen. 3.6.13 Grundwasserdurchfluss Quotient aus dem Grundwasservolumen, das einen bestimmten Grundwasserdurchfluss-Querschnitt durchfließt, und der Zeit 3.6.14 Grundwasserdurchfluss-Querschnitt Fläche eines Schnittes durch den durchströmten Bereich eines Grundwasserleiters normal zur Hauptströ mungsrichtung 3.6.15 Grundwasserfließzeit Zeit, die das Grundwasser für das Zurücklegen eines bestimmten Weges benötigt 3.6.16 Grundwassergebiet hydrologisch und/oder geographisch abgrenzbares Gebiet mit einem Grundwasservorkommen 3.6.17 Grundwasserhöhengleiche; Grundwasserisohypse Linie, die die Punkte verbindet, die dieselbe Grundwasserdruckhöhe haben [QUELLE: ÖNORM EN ISO 772:2011, Begriff 8.37] ANMERKUNG Eine weitere Bezeichnung ist Grundwasserschichtenlinie. Die Grundwasserdruckhöhe entspricht der Standrohrspiegelhöhe. In der Regel ist die Grundwassergleiche eine Linie gleichen Grundwasserstandes zu einem bestimmten Zeitpunkt. 3.6.18 Grundwasserkörper hydrologisch abgegrenztes Grundwasservolumen in einem oder mehreren Grundwasserleitern 3.6.19 Grundwasserleiter Schicht, Gruppe von Schichten oder Teil einer Schicht, die/der ausreichend gesättigtes durchlässiges Material enthält, um bedeutsame Mengen an Wasser an Brunnen, Bohrlöcher oder Quellen abzugeben [QUELLE: ÖNORM EN ISO 772:2011, Begriff 8.10] ANMERKUNG Ein Grundwasserleiter (Aquifer) ist ein gut durchlässiger Boden- oder Gesteinskörper, in dessen Hohlräumen Grundwasser fließen oder stehen kann (unabhängig von Nutzungen). 3.6.20 Grundwassermächtigkeit Höhenunterschied zwischen der Grundwasseroberfläche und der Grundwassersohle ANMERKUNG Siehe Anhang B. 3.6.21 Grundwasserneubildung Anreicherung oder Zugang von Wasser zum Grundwasservorrat durch natürliche Prozesse oder künstliche Verfahren [QUELLE: ÖNORM EN ISO 772:2011, Begriff 8.57] ANMERKUNG Natürliche Prozesse zur Anreicherung eines Grundwasserleiters sind zB Infiltration aus dem Nieder schlag oder Vorfluter, Hangwasserzuflüsse und unterirdische Quellaustritte. BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 22 von 199 ÖNORM B 2400:2016-03 23 3.6.22 Grundwasserneubildungsrate Wasservolumen, das einem Grundwasserkörper in einem bestimmten Zeitabschnitt zufließt 3.6.23 Grundwasseroberfläche obere Grenze eines ungespannten Grundwasserkörpers, bei der der Wasserdruck gleich dem atmosphäri schen Druck ist [QUELLE: ÖNORM EN ISO 772:2011, Begriff 8.77] ANMERKUNG Dies ist die Definition für eine freie Grundwasseroberfläche, aber auch gespannte Grundwasserkör per verfügen über eine Grundwasseroberfläche. Diese ist prinzipiell die obere Grenzfläche des Grundwassers in einem Grundwasserleiter (siehe Anhang B). 3.6.24 Grundwasserschwankungsbereich Bereich, innerhalb dessen die Lage der Grundwasseroberfläche während eines definierten Zeitraumes schwankt 3.6.25 Grundwassersohle untere Grenzfläche eines Grundwasserleiters 3.6.26 Grundwasserspiegel in Grundwasseraufschlüssen (zB Brunnen, Rohren) feststellbare Grenzfläche des Grundwassers gegen die Atmosphäre 3.6.26.1 artesisch gespanntes Grundwasser gespanntes Grundwasser, dessen Grundwasserdruckfläche über der örtlichen Geländeoberfläche liegt 3.6.26.2 freies Grundwasser Grundwasser, dessen Grundwasseroberfläche und Grundwasserdruckfläche identisch sind 3.6.26.3 gespannter Grundwasserleiter; gespanntes Grundwasser Grundwasser, das mit einem hinreichend undurchlässigen Material überlagert ist, das außer an der Anreiche rungsfläche die freie hydraulische Verbindung mit dem darüber liegenden Grundwasser behindert ANMERKUNG 1 Gespanntes Grundwasser fließt aufgrund des Druckhöhenunterschiedes zwischen Anreicherungs und Abgabefläche des gespannten Wasserkörpers unter Druck und steht unter ausreichendem Druck, um über die Sohle der oberen Deckschicht zu steigen, wenn dazu die Möglichkeit besteht. [QUELLE: ÖNORM EN ISO 772:2011:2011, Begriff 8.27] ANMERKUNG 2 Bei gespanntem Grundwasser liegt dessen Grundwasserdruckfläche über der Grundwasseroberflä che (siehe Anhang B). 3.6.26.4 Grundwasserdruckfläche Oberfläche, die der Standrohrspiegelhöhe des Grundwassers entspricht [QUELLE: ÖNORM EN ISO 772:2011, Begriff 8.82] ANMERKUNG Die Grundwasserdruckfläche ist der geometrische Ort aller Standrohrspiegelhöhen der Grundwas seroberfläche. BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 23 von 199 24 ÖNORM B 2400:2016-03 3.6.27 Grundwasserspiegelgefälle Quotient aus der Differenz des Grundwasserstandes in zwei in der Fließrichtung des Grundwassers gelege nen Grundwasseraufschlüssen und deren Horizontalabstand Siehe Bild B.2. ANMERKUNG In der Praxis wird das Grundwasserspiegelgefälle vereinfacht auch als Grundwassergefälle bezeichnet. 3.6.28 Grundwasserstand Höhe des Grundwasserspiegels, bezogen auf eine anzugebende Referenzhöhe 3.6.29 Grundwasserstauer undurchlässige Schicht, die keine miteinander verbundenen Poren hat und deshalb kein Wasser absorbieren oder übertragen kann [QUELLE: ÖNORM EN ISO 772:2011, Begriff 8.13] ANMERKUNG Die Durchlässigkeit des Boden- oder Gesteinskörpers, der den Grundwasserstauer bildet, ist so viel geringer als die des Grundwasserleiters, dass er auf Grund seiner flächenhaften Erstreckung als hydraulisch wirksame Begrenzung des Grundwasserleiters angesehen werden kann. 3.6.30 Grundwasserstockwerk Grundwasserleiter, der durch vergleichsweise gering durchlässige Böden oder Gesteinsschichten von darüber- und/oder darunterliegenden Grundwasserleitern getrennt ist ANMERKUNG Als erstes Grundwasserstockwerk wird der der Geländeoberfläche nächstliegende Grundwasserlei ter bezeichnet. 3.6.31 Grundwasserüberdeckung Boden- oder Gesteinskörper oberhalb der Grundwasseroberfläche ANMERKUNG Eine bildliche Darstellung ist in Anhang B angeführt. 3.6.32 Haftwasser; Adhäsionswasser Wasser, das über dem absorbierten Wasser einen Film um die Bodenteilchen bildet und von intermolekula ren Anziehungskräften gehalten wird, nachdem das Gravitationswasser abgelaufen ist; es hat jedoch eine geringere (Haft-)Festigkeit als Adsorptionswasser und es erfolgt keine wahrnehmbare Abstrahlung von Wär me ANMERKUNG 1 Adsorbiertes Wasser ist vollständig gebunden, während Haftwasser oder Häutchenwasser sich von einem Teilchen zum anderen bewegen kann. [QUELLE: ÖNORM EN ISO 772:2011, Begriff 8.4] ANMERKUNG 2 Unterirdisches Wasser, das durch Adhäsionskräfte und oder osmotische Kräfte an Bodenteilchen oder an Gesteinsflächen festgehalten wird. 3.6.33 Hangwasser unterirdisches Wasser, das sich in den Hohlräumen von Hängen talwärts bewegt BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 24 von 199 ÖNORM B 2400:2016-03 25 3.6.34 Hohlraumanteil n Verhältnis des Volumens des Porenraumes in einer Probe zum Gesamtvolumen dieser Probe [QUELLE: ÖNORM EN ISO 772:2011, Begriff 8.81] ANMERKUNG Der Hohlraumanteil wird als Quotient aus dem Volumen aller Hohlräume eines Boden- oder Ge steinskörpers und dessen Gesamtvolumen angegeben. Der Hohlraumanteil in Böden oder Lockergesteinen wird als Po renanteil bezeichnet. g h V V n (6) Es bedeutet: n Hohlraumanteil Vh Volumen aller Hohlräume Vg Gesamtvolumen 3.6.34.1 durchflusswirksamer Hohlraumanteil Hohlraumanteil, bei dem nur die vom Grundwasser durchfließbaren Hohlräume berücksichtigt sind 3.6.34.2 Speicherkoeffizient Verhältnis des Volumens an Wasser, das aus einem Speicher in einen gespannten Grundwasserleiter je Einheitsfläche je Einheit in dem Maße abgegeben wird, wie die Druckhöhe im Einheitsvolumen zurückgeht ANMERKUNG 1 Das Verhältnis wird als Einheitsabstand zum Einheitsvolumen angegeben. [QUELLE: ÖNORM EN ISO 772:2011, Begriff 8.96] ANMERKUNG 2 Die Verwendung des Begriffs „gespannter Grundwasserleiter“ ist missverständlich. Auch nicht ge spannte Grundwasserleiter haben einen Speicherkoeffizienten. Der Speicherkoeffizient wird als Wasservolumen definiert, das ein Grundwasserleiter, bezogen auf eine Flächeneinheit pro Einheit der Druckhöhenänderung, abgibt oder aufnimmt. 3.6.34.3 speichernutzbarer Hohlraumanteil; wirksamer Hohlraumanteil Hohlraumanteil, bei dem nur die bei einer Höhenänderung der Grundwasseroberfläche entleerbaren oder auffüllbaren Hohlräume berücksichtigt sind 3.6.35 Kapillarraum Zone unmittelbar über der freien Grundwasseroberfläche, die sich bis zur Grenze des kapillaren Aufstiegs des Wassers erstreckt ANMERKUNG 1 Er kann ausschließlich aus Kapillarwasser bestehen oder mit Gravitationswasser kombiniert sein, das sich im Übergang zur freien Grundwasseroberfläche befindet. Sämtliche Poren sind gefüllt, das Wasser ist jedoch einem Druck ausgesetzt, der geringer als der Luftdruck ist. [QUELLE: ÖNORM EN ISO 772:2011, Begriff 8.30] ANMERKUNG 2 Der Kapillarraum wird auch Kapillarsaum genannt und tritt in der Regel nur in feinklüftigen oder feinporigen Gesteinen auf. BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 25 von 199 ÖNORM B 2400:2016-03 26 3.6.35.1 offener Kapillarsaum Bereich des Kapillarsaumes, in dem nicht alle Hohlräume vollständig mit Wasser gefüllt sind Der offene Kapillarsaum gehört der ungesättigten Zone an. 3.6.35.2 geschlossener Kapillarsaum Bereich des Kapillarsaumes, in dem alle Hohlräume vollständig mit Wasser gefüllt sind Der geschlossene Kapillarsaum gehört der gesättigten Zone an. 3.6.36 Kapillarwasser unterirdisches Wasser, das entgegen der Schwerkraft durch Oberflächenspannung in den kapillaren Boden oder Gesteinshohlräumen aufsteigen kann und dort gehalten wird 3.6.37 Karstwasser unterirdisches Wasser in den Hohlräumen verkarsteter Festgesteine 3.6.38 Kluftwasser unterirdisches Wasser in den Trennfugen (zB Klüften) nicht verkarsteter Festgesteine 3.6.39 Messpunkt; Bezugspunkt einer Grundwassermessstelle dauerhafter Bezugspunkt, der an der Verrohrung markiert ist [QUELLE: ÖNORM EN ISO 772:2011, Begriff 8.122] ANMERKUNG Der Bezugspunkt einer Grundwassermessstelle dient der Ermittlung des Abstichmaßes und ist dauerhaft an der Messstelle zu kennzeichnen. 3.6.40 nutzbares Grundwasserdargebot Anteil der Grundwasserneubildungsrate, dessen Nutzung technisch, wasserwirtschaftlich und rechtlich mög lich ist 3.6.41 Pegelrohr; Peilrohr lotrecht abgeteuftes, im Bereich des Grundwasserkörpers perforiertes Rohr zur Ermittlung des Grundwasser spiegels ANMERKUNG Der Begriff „Peilrohr“ findet vorwiegend im Brunnenbau Verwendung. 3.6.41.1 vollkommenes Pegelrohr Pegelrohr, das bis zum Grundwasserstauer reicht ANMERKUNG Eine bildliche Darstellung ist in Anhang B angeführt. 3.6.41.2 unvollkommenes Pegelrohr Pegelrohr, das nicht bis zum Grundwasserstauer reicht ANMERKUNG Eine bildliche Darstellung ist in Anhang B angeführt. BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 26 von 199 ÖNORM B 2400:2016-03 27 3.6.42 Pegelrohrspiegelhöhe Höhe des Grundwasserspiegels in einem Pegelrohr, bezogen auf eine anzugebende Referenzhöhe ANMERKUNG Bei einer annähernd horizontalen Grundwasserströmung ist die Pegelrohrspiegelhöhe identisch mit der Standrohrspiegelhöhe. 3.6.43 Poren Hohlräume verschiedener Gestalt und Größe in Gesteinen, die mit Luft und/oder Wasser gefüllt sind und miteinander in Verbindung stehen 3.6.44 Porenwasser Wasser, das in eine Gesteinsformation eingedrungen ist und für einen geologisch langen Zeitraum in den Poren des Gesteinsmaterials (entweder Sediment- oder Ergussgestein) eingeschlossen war und daher für einen beträchtlichen Teil eines geologischen Zeitalters nicht in Kontakt mit der Atmosphäre war, das sich bis zur Grenze des kapillaren Aufstiegs des Wassers erstreckt [QUELLE: ÖNORM EN ISO 772:2011, Begriff 8.29] ANMERKUNG Diese Definition beschreibt konnates Wasser und wurde in der deutschen Übersetzung dem Begriff „Porenwasser“ zugeordnet. Üblicherweise wird als Porenwasser unterirdisches Wasser in Locker- oder Festgesteinen, deren durchflusswirksame Hohlräume überwiegend aus Poren gebildet werden, bezeichnet. 3.6.45 Potential Größe, die die in einem Teilchen an einem Ort enthaltene Energie beschreibt 3.6.46 Potentiallinie; Äquipotentiallinie Linie, die die Punkte gleichen Potentials verbindet ANMERKUNG In einem Grundwasserkörper schneiden sich Potential- und Stromlinien im rechten Winkel. Bei ge neigter Strömung sind auch die Potentiallinien geneigt (siehe Anhang B). Alle Punkte einer Potentiallinie haben die glei che Standrohrspiegelhöhe. 3.6.47 Quelle räumlich begrenzte, natürliche Austrittsstelle von unterirdischem Wasser 3.6.48 Quellschüttung Quotient aus dem aus einer Quelle austretenden Wasservolumen und der Zeit 3.6.49 Schüttungszahl Verhältnis zwischen größter und kleinster Quellschüttung während eines längeren anzugebenden Zeitab schnittes ANMERKUNG Übliche Schreibweise: min max Q Q Es bedeutet: Qmax größte Quellschüttung Qmin kleinste Quellschüttung BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 27 von 199 ÖNORM B 2400:2016-03 28 3.6.50 Sickerwasser; Eluat Flüssigkeit, die durch festen Abfall gesickert ist [QUELLE: ÖNORM EN ISO 772:2011, Begriff 8.66] ANMERKUNG In der Hydrologie bezeichnet man als Sickerwasser zum einen in Abwärtsbewegung befindliches unterirdisches Wasser in der ungesättigten Zone (Gravitationswasser) und zum anderen Wasser, das ein Bauwerk (zB einen Damm) durch- und/oder unterströmt. Der Begriff „Eluat“ wird in der Hydrologie nicht verwendet. 3.6.51 Standrohr lotrecht abgeteuftes, vollwandiges, unten offenes Rohr zur Ermittlung der Standrohrspiegelhöhe ANMERKUNG Eine bildliche Darstellung ist in Anhang B angeführt. 3.6.52 Standrohrspiegelgefälle; Grundwasserdruckgefälle Quotient aus der Differenz der Standrohrspiegelhöhen zweier Punkte einer Stromlinie und ihrem horiziontalen Abstand ANMERKUNG 1 Eine bildliche Darstellung ist in Anhang B angeführt. ANMERKUNG 2 In der Natur ist im Allgemeinen nur das Grundwasserspiegelgefälle feststellbar. ANMERKUNG 3 Das Standrohrspiegelgefälle spielt im Darcy‘schen Gesetz eine Rolle, das besagt dass die Wasser menge, die in einem porösen Gesteinskörper bei laminarer Strömung ein zur Fließrichtung normales Flächenelement in der Zeiteinheit durchfließt (das entspricht dem Grundwasserdurchfluss), das Produkt aus Durchlässigkeitsbeiwert, durch flossener Fläche und Standrohrspiegelgefälle ist. IAkQ f (7) Es bedeutet: Q Grundwasserdurchfluss kf Durchlässigkeitsbeiwert A Fläche des Grundwasserdurchfluss-Querschnitts I Standrohrspiegelgefälle Da das Standrohrspiegelgefälle zwischen zwei Punkten einer Stromlinie bestimmt wird, gilt auch das Darcy‘sche Gesetz, streng genommen, jeweils für eine Stromlinie. 3.6.53 Standrohrspiegelhöhe; hydraulische Druckhöhe Höhe der Grundwasserdruckfläche (bei gespanntem Grundwasserleiter) oder der freien Grundwasseroberflä che (bei ungespanntem Grundwasserleiter) an einem bestimmten Punkt über einer Bezugshöhe [QUELLE: ÖNORM EN ISO 772:2011, Begriff 8.60] ANMERKUNG Diese Definition ist nur gültig für eine annähernd horizontale Grundwasserströmung, denn dann sind die Potentiallinien lotrecht, bzw. bei geneigter Grundwasserströmung für jene Raumpunkte, die auf der Grundwasserober fläche liegen. Eine weitere Bezeichnung ist die hydrostatische Druckhöhe. Die Standrohrspiegelhöhe entspricht der Summe von geodätischer Höhe und Druckhöhe im Fußpunkt des Standrohrs. 3.6.54 Tiefengrundwasser; Tiefenwasser Grundwasser in den tieferen Schichten der Erdrinde, das eine weiträumige Überlagerung durch Deckschichten, eine lange Aufenthaltsdauer und meist besondere physikalisch-chemische Eigenschaften aufweist BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 28 von 199 ÖNORM B 2400:2016-03 29 3.6.55 Transmissivität Durchfluss, mit dem Wasser mit vorherrschender kinematischer Viskosität bei einem Einheits Grundwassergefälle durch eine Einheitsbreite des gesättigten Grundwasserleiters übertragen wird [QUELLE: ÖNORM EN ISO 772:2011, Begriff 8.98] ANMERKUNG Das Transportvermögen bzw. die Transmissivität ist das Integral des Durchlässigkeitsbeiwerts über die Grundwassermächtigkeit. Bei konstantem Durchlässigkeitsbeiwert kann das Transportvermögen bzw. die Transmissi vität aus der Grundwassermächtigkeit errechnet werden. GWf hkT (8) Es bedeutet: T Transportvermögen, Transmissivität kf Durchlässigkeitsbeiwert hGW Grundwassermächtigkeit 3.6.56 ungesättigte Zone Erd- oder Gesteinsstoffe zwischen der Bodenoberfläche und der freien Grundwasseroberfläche [QUELLE: ÖNORM EN ISO 772:2011, Begriff 8.103] ANMERKUNG 1 Davon abweichend ist es im wissenschaftlichen Sprachgebrauch in Österreich üblich, die Unterschei dung zwischen ungesättigter Zone und gesättigter Zone anhand des Vorhandenseins von Luft im Boden zu treffen. Alle Boden- oder Gesteinsbereiche, in denen die Hohlräume nicht oder nicht vollständig mit Wasser gefüllt sind, werden der ungesättigten Zone zugerechnet. Das schließt den geschlossenen Kapillarsaum, in dem keine Luft vorhanden ist, weil alle Hohlräume vollständig mit Wasser gefüllt sind, nicht mit ein, obwohl er oberhalb der freien Grundwasseroberfläche liegt. ANMERKUNG 2 Beim Karstwasser wird die ungesättigte Zone vorzugsweise als vadose Zone bezeichnet. 3.6.57 unterirdisches Wasser Wasser in den Hohlräumen der Erdrinde ANMERKUNG Eine bildliche Darstellung ist in Anhang B angeführt. 3.6.58 Versickerung; Infiltration Eindringen von Wasser in den Untergrund durch die Grundwasserüberdeckung oder direkt in den Grundwas serkörper Ein Beispiel für einen Grundwasserkörper ist der Schluckbrunnen. 3.6.59 Versickerungshöhe Versickerung unter Annahme gleichmäßiger flächenhafter Verteilung während eines anzugebenden Zeitab schnittes, als Höhe einer Wassersäule ausgedrückt 3.6.60 Versickerungsintensität Quotient aus Versickerungshöhe und Dauer der Versickerung 3.6.61 Versinkung räumlich eng begrenztes rasches Eindringen von oberirdischem Wasser in den Untergrund BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 29 von 199 ÖNORM B 2400:2016-03 30 3.6.62 wahre Grundwassergeschwindigkeit; Bahngeschwindigkeit tatsächliche, sowohl der Richtung als auch der Größe nach sich dauernd ändernde Geschwindigkeit eines Grundwasserteilchens 3.6.63 Wasseranteil Verhältnis des Wasservolumens zum Gesamtvolumen einer Bodenprobe 3.6.64 Wassergehalt Verhältnis der Masse des Wassers zur Masse der getrockneten Festsubstanz einer Bodenprobe 3.7 Hydrographische Kenngrößen und ihre statistischen Grundlagen 3.7.1 arithmetisches Mittel Quotient aus der Summe der Merkmalswerte und deren Anzahl 3.7.2 Bemessungshochwasser Scheitel und/oder Fracht eines Hochwasserdurchflusses, auf dem/der alle Teile einer wasserbaulichen Anla ge zur Erreichung des beabsichtigten Schutzzieles zu bemessen sind 3.7.3 Dauerlinie zeichnerische Darstellung von zeitlich äquidistant liegenden, beobachteten oder berechneten Merkmalswerten in der Reihenfolge ihrer Größe ANMERKUNG Die Werte werden im Allgemeinen der Größe nach fallend über der Zeitachse aufgetragen (Über schreitungsdauerlinie). Anfangs- und Endpunkt der Dauerlinie werden durch den Maximal- und den Minimalwert der zu grunde liegenden Merkmalswerte bestimmt (siehe Anhang B). 3.7.4 Dauerzahl Abszissenwert, den die Dauerlinie einem bestimmten Merkmalswert zuordnet, und der die Dauer angibt, in nerhalb welcher dieser Merkmalswert erreicht oder überschritten wird ANMERKUNG Die Dauer kann auch als Prozentwert der Gesamtdauer mit dem zugehörigen Merkmalswert ange geben werden, zB Q95% ist für einen Abfluss mit einer Überschreitungsdauer von 347 Tagen pro Jahr gleichzusetzen. 3.7.5 Ganglinie Verhältnis zwischen Zeit und Variablen der Wasserströmung, wie zB Tiefe, Durchfluss, Wasserstand und Geschwindigkeit, in Form von graphischen Darstellungen, Bildungsmaterial oder Tabellen ANMERKUNG Üblicherweise werden Wasserstands- und Durchflussganglinien bei offenen Gerinnen verwendet. [QUELLE: ÖNORM EN ISO 772:2011, Begriff 1.149] ANMERKUNG Im Allgemeinen sind Ganglinien eine Darstellung des zeitlichen Verlaufs von beobachteten oder berechneten Merkmalswerten. 3.7.6 Grundgesamtheit Gesamtheit der in Betracht gezogenen Einheiten [QUELLE: ÖNORM EN ISO 772:2011, Begriff 7.6] ANMERKUNG Der Begriff „Einheiten“ ist im Sinne von Merkmalswerten zu verstehen. BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 30 von 199 ÖNORM B 2400:2016-03 31 3.7.7 Häufigkeit; Besetzungszahl Zahl, die angibt, wie oft ein bestimmter Wert in einer Reihe von Merkmalswerten auftritt, oder wie viele dieser Merkmalswerte innerhalb vorher definierter Wertebereiche (Klassen) liegen 3.7.8 Häufigkeitslinie zeichnerische Darstellung des Zusammenhanges zwischen den Merkmalswerten und ihrer Häufigkeit Siehe Anhang C. 3.7.9 Histogramm Häufigkeitslinie für in Wertebereiche (Klassen) gegliederte Merkmalswerte Für das Auftragen des Histogramms muss in jeder Klasse die relative Häufigkeit durch die Klassenbreite dividiert werden (siehe Anhang C). 3.7.10 Hochwasser Wasserstand oder Abfluss, der eine zu bestimmende Grenze überschreitet Dieser Grenzwert wird aus den Wasserstands- bzw. Durchflusswerten und/oder den örtlichen topographi schen Gegebenheiten bestimmt, zB das niederste (kleinste) Jahreshochwasser einer Beobachtungszeitreihe. 3.7.10.1 höchstes Hochwasser; größtes Hochwasser überhaupt bekannt gewordener, höchster Wasserstand oder größter Abfluss 3.7.10.2 mittleres Hochwasser arithmetisches Mittel aller Hochwasser während eines bestimmten Zeitabschnittes 3.7.10.3 rechnungsmäßig höchstes Hochwasser; rechnungsmäßig größtes Hochwasser durch theoretische Überlegungen und Berechnungen als größtmögliches Hochwasser angesehener Wert 3.7.11 Jahreshochwasser höchster kurzzeitiger Spitzenabfluss an dem entsprechenden Beobachtungspunkt, der jedes Jahr einmal erreicht oder überschritten wird [QUELLE: ÖNORM EN ISO 772:2011, Begriff 1.172] ANMERKUNG Jahreshochwasser wird hier als statistische Kenngröße (HQ1) definiert. In der österreichischen hydrologischen Praxis wird mit Jahreshochwasser der höchste Wasserstand oder größte Abfluss eines Kalenderjahres bezeichnet. 3.7.11.1 höchstes Jahreshochwasser; größtes Jahreshochwasser höchstes (größtes) der Jahreshochwasser einer Reihe von Jahren, die anzugeben sind 3.7.11.2 mittleres Jahreshochwasser arithmetisches Mittel der Jahreshochwasser einer Reihe von Jahren, die anzugeben sind 3.7.11.3 niederstes Jahreshochwasser; kleinstes Jahreshochwasser niederstes (kleinstes) der Jahreshochwasser einer Reihe von Jahren, die anzugeben sind BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 31 von 199 ÖNORM B 2400:2016-03 32 3.7.12 Jahresniederwasser niederster Wasserstand oder kleinster Abfluss während eines Kalenderjahres 3.7.12.1 höchstes Jahresniederwasser; größtes Jahresniederwasser höchstes (größtes) der Jahresniederwasser einer Reihe von Jahren, die anzugeben sind 3.7.12.2 mittleres Jahresniederwasser arithmetisches Mittel der Jahresniederwasser einer Reihe von Jahren, die anzugeben sind 3.7.12.3 mittleres Jahresniederwasser, berechnet aus den niedersten Tagesmittelwerten; mittleres Jahresnie derwasser berechnet aus den kleinsten Tagesmittelwerten arithmetisches Mittel der in den jeweiligen Jahren aufgetretenen niedersten (kleinsten) Tagesmittelwerte ei ner Reihe von Jahren, die anzugeben sind 3.7.12.4 niederstes Jahresniederwasser; kleinstes Jahresniederwasser niederstes (kleinstes) der Jahresniederwasser einer Reihe von Jahren, die anzugeben sind 3.7.13 Jährlichkeit Reziprokwert der Überschreitungswahrscheinlichkeit bzw. der Unterschreitungswahrscheinlichkeit von extre men Merkmalswerten BEISPIEL: bei Hochwasser: ü n P T 1 (9) bei Niederwasser: u n P T 1 (10) Es bedeutet: Tn Jährlichkeit Pü Überschreitungswahrscheinlichkeit Pu Unterschreitungswahrscheinlichkeit 3.7.14 Median; Zentralwert Merkmalswert, der im Durchschnitt gleich oft über- wie unterschritten wird ANMERKUNG Eine bildliche Darstellung ist in Anhang B angeführt. 3.7.15 Merkmal zahlenmäßig fassbare, definierte Größe ANMERKUNG 1 Zum Beispiel Durchfluss oder Niederschlag an einer Messstelle. ANMERKUNG 2 In ÖNORM EN ISO 772:2011, Abschnitte 7.6 und 7.7 wird der Begriff „Einheit“ im Sinne von Merk mal verwendet. BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 32 von 199 ÖNORM B 2400:2016-03 33 3.7.16 Merkmalswert Zahlenwert eines Merkmals BEISPIEL Q = 25 m3/s; hN = 70 mm. 3.7.17 Mittelwasser arithmetisches Mittel des Wasserstandes oder des Abflusses während eines anzugebenden Zeitabschnittes 3.7.17.1 höchstes Jahres-Mittelwasser; größtes Jahres-Mittelwasser höchstes (größtes) Jahresmittel des Wasserstandes oder des Abflusses eines anzugebenden Zeitabschnittes 3.7.17.2 höchstes Monats-Mittelwasser; größtes Monats-Mittelwasser höchstes (größtes) Monatsmittel des Wasserstandes oder des Abflusses eines anzugebenden Zeitabschnit tes 3.7.17.3 niederstes Jahres-Mittelwasser; kleinstes Jahres-Mittelwasser niederstes (kleinstes) Jahresmittel des Wasserstandes oder des Abflusses eines anzugebenden Zeitab schnittes 3.7.17.4 niederstes Monats-Mittelwasser; kleinstes Monats-Mittelwasser niederstes (kleinstes) Monatsmittel des Wasserstandes oder des Abflusses eines anzugebenden Zeitab schnittes 3.7.18 mittlere Dauerlinie Linie, die durch arithmetische Mittelbildung der Dauerzahlen der zur Mittelbildung herangezogenen Dauerli nien über den gesamten Bereich entsteht, in dem Merkmalswerte aufgetreten sind (Abszissen- oder Zeit Mittelung) 3.7.19 Modalwert Merkmalswert, dessen Auftreten am häufigsten zu erwarten ist ANMERKUNG Eine bildliche Darstellung ist in Anhang C angeführt. 3.7.20 n-jährliches Hochwasser Hochwasser, dessen Überschreitungswahrscheinlichkeit gleich ist dem Reziprokwert von n BEISPIEL Die Überschreitungswahrscheinlichkeit eines 100-jährlichen Hochwassers = 100 1 = 0,01 1 %. ANMERKUNG In einer unendlich lang gedachten Reihe von Beobachtungsjahren wird das n-jährliche Hochwasser im Durchschnitt alle n-Jahre erreicht oder überschritten. Aus dieser Angabe ist der Zeitpunkt, wann dieses Ereignis ein tritt, nicht bestimmbar. 3.7.21 Niederwasser Wasserstand oder Abfluss, der eine zu bestimmende Grenze unterschreitet ANMERKUNG Diese Grenze wird aus den Wasserstands- bzw. Abflusswerten und/oder den örtlichen topographi schen Gegebenheiten bestimmt, zB das höchste (größte) Jahresniederwasser. ̂ BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 33 von 199 ÖNORM B 2400:2016-03 34 3.7.21.1 mittleres Niederwasser arithmetisches Mittel aller Niederwasser während eines anzugebenden Zeitabschnittes 3.7.21.2 niederstes Niederwasser; kleinstes Niederwasser überhaupt bekannt gewordener niederster Wasserstand oder kleinster Abfluss 3.7.21.3 rechnungsmäßig niederstes Niederwasser; rechnungsmäßig kleinstes Niederwasser durch theoretische Überlegungen und Berechnungen als niederstes mögliches, natürliches Niederwasser angesehener Wert 3.7.23 Normaljahr; Regeljahr ideelles Jahr, das durch die Normalwerte beschrieben ist 3.7.24 Normalzahl; Normalwert arithmetisches Mittel gleichartiger Merkmalswerte über einen vorgegebenen Zeitabschnitt Der Zeitabschnitt ist anzugeben. 3.7.25 relative Häufigkeit Quotient aus der Häufigkeit und der Gesamtzahl der Merkmalswerte, aus der die Häufigkeit ermittelt wird 3.7.26 repräsentative Stichprobe Teil einer Grundgesamtheit von Merkmalswerten, die durch einen Auswahlprozess mit Zufallsprinzip aus dieser entnommen und stellvertretend für die Grundgesamtheit sind 3.7.27 Sicherheitshochwasser Scheitel und/oder Fracht eines Hochwasserdurchflusses unter Extrembedingungen (Überschreitung des Be messungshochwassers), auf dem/der eine wasserbauliche Anlage (zB Sperrenbauwerk) zu bemessen ist ANMERKUNG Aus sicherheitstechnischer Sicht werden bei Abfuhr eines Sicherheitshochwasses (SHQ) Schäden am Bauwerk in Kauf genommen. Die Standsicherheit muss jedoch weiterhin gegeben sein. 3.7.28 Summenlinie Linie, die durch fortschreitende Summation von Merkmalswerten über die auf der Abszissenachse aufgetra gene unabhängige Variable entsteht ANMERKUNG Ein Teil einer Grundgesamtheit kann auch dann als repräsentative Stichprobe angesehen werden, wenn das bestimmende Auswahlprinzip, wie in der Hydrologie üblich, zwar nicht zufällig, aber von den auszuwertenden Merkmalen stochastisch unabhängig ist. 3.7.29 Standardabweichung Parameter, der die Streuung von n-Merkmalswerten unter Annahme einer Gauß‘schen Normalverteilung charakterisiert 1 ² 1 n xx s i n i (11) BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 34 von 199 ÖNORM B 2400:2016-03 35 Es bedeutet: n Anzahl der Merkmalswerte s Standardabweichung xi i-ter Merkmalswert x arithmetisches Mittel von n-Merkmalswerten 3.7.30 Stichprobe; Probe eine oder mehrere Einheiten, die aus der Grundgesamtheit entnommen wurden und für die Bereitstellung von Angaben über die Grundgesamtheit und möglicherweise als Grundlage für eine Entscheidung hinsichtlich einer Grundgesamtheit oder des Prozesses, der sie erzeugt, vorgesehen sind [QUELLE: ÖNORM EN ISO 772:2011, Begriff 7.7] ANMERKUNG Der Begriff Einheiten ist im Sinne von Merkmalswerten zu verstehen. 3.7.31 Tagesniederwasser niederstes (kleinstes) Tagesmittel des Wasserstandes (Abflusses) eines bestimmten Zeitabschnittes (Monat, Saison, Jahr) über eine anzugebende Jahresreihe 3.7.31.1 mittleres Tagesniederwasser arithmetisches Mittel der niedersten (kleinsten) Tagesmittel des Wasserstandes (Abflusses) eines bestimm ten Zeitabschnittes (Monat, Saison, Jahr) über eine anzugebende Jahresreihe 3.7.31.2 niederstes Tagesniederwasser; kleinstes Tagesniederwasser; niederstes (kleinstes) Tagesmittel des Wasserstandes oder des Abflusses eines anzugebenden Zeitabschnit tes 3.7.31.3 niederstes, jemals beobachtetes Tagesniederwasser; kleinstes, jemals beobachtetes Tagesnieder wasser überhaupt bekannt gewordener, niederster Wasserstand oder kleinster Abfluss, bezogen auf Tagesmittelwerte 3.7.32 Terminwert zu einem bestimmten, meist regelmäßig wiederkehrenden Zeitpunkt beobachteter Merkmalswert 3.7.33 Überschreitungswahrscheinlichkeit Wahrscheinlichkeit, mit der ein Merkmal einen vorgegebenen Merkmalswert oder Schwellenwert überschrei tet Die Überschreitungswahrscheinlichkeit Pü ergibt sich als Differenz zwischen der Zahl 1 und der Unterschrei tungswahrscheinlichkeit Pu dieses Schwellenwertes (siehe Anhang C). 3.7.34 Unterschreitungswahrscheinlichkeit Wahrscheinlichkeit, mit der ein Merkmal einen vorgegebenen Merkmalswert oder Schwellenwert unterschrei tet oder höchstens erreicht Sie ist gleich jenem Wert, den die Verteilungsfunktion diesem Schwellenwert zuordnet (siehe Anhang C). ANMERKUNG Die Unterschreitungswahrscheinlichkeit Pu ist eine Zahl zwischen 0 und 1. BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 35 von 199 ÖNORM B 2400:2016-03 36 3.7.35 Variationskoeffizient Quotient aus Standardabweichung und arithmetischem Mittel einer Stichprobe 3.7.36 Verteilungsfunktion Funktion, die angibt, mit welcher Wahrscheinlichkeit ein Merkmal einen bestimmten Merkmalswert unter schreitet oder höchstens erreicht Sie ergibt sich aus der Wahrscheinlichkeitsdichtefunktion durch fortschreitende Integration über das Merkmal (siehe Anhang C). 3.7.37 Vertrauensbereich; Konfidenzintervall Bereich, in dem ein gesuchter Merkmalswert mit vorgegebener Wahrscheinlichkeit vermutet wird 3.7.38 Wahrscheinlichkeitsdichtefunktion Funktion, welche die Verteilung der Merkmalswerte längs der Merkmalsachse beschreibt ANMERKUNG 1 Sie kann als Approximation des Histogramms durch eine mathematische Funktion veranschaulicht werden. ANMERKUNG 2 Eine bildliche Darstellung ist in Anhang C angeführt. 4 Abkürzungen für hydrographische Hauptwerte Tabelle 3 gibt einen Überblick über die hydrographischen Hauptwerte und deren Abkürzungen. Tabelle 3 ― Bezeichnungen für hydrographische Hauptwerte (fortgesetzt) Bezeichnung Wasserstand W Abfluss a Q Abflussspende a q Wassertemperatur T cm m 3 /s l/(s · km 2 ) °C durch theoretische Überlegungen und Berechnungen ermittelter, höchstmöglicher Wert RHHW RHHQ RHHq RHHT Sicherheitshochwasser ― SHQ ― ― Bemessungshochwasser ― BHQ ― ― überhaupt bekannter höchster Wert HHW HHQ HHq HHT höchster Wert im betrachteten Zeitabschnitt HW HQ Hq HT n-jährliches Hochwasser HWn HQn Hqn ― höchstes (größtes) Jahreshochwasser HWmax HQmax Hqmax ― höchster (größter) Monats-(Jahres) mittelwert im betrachteten Zeitab schnitt HMW (HJMW) HMQ (HJMQ) HMq (HJMq) HMT (HJMT) Mittelwert im betrachteten Zeitabschnitt MW MQ Mq MT niederster (kleinster) Monats-(Jahres-) mittelwert im betrachteten Zeitabschnitt NMW (NJMW) NMQ (NJMQ) NMq (NJMq) NMT (NJMT) Mittel der Jahreshöchstwerte im betrachteten Zeitabschnitt MJHW MJHQ MJHq MJHT Jahreshochwasser HWJahreszahl b HQJahreszahl b HqJahreszahl b ― BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 36 von 199 ÖNORM B 2400:2016-03 37 Tabelle 3 ― Bezeichnungen für hydrographische Hauptwerte (fortgesetzt) Bezeichnung Wasserstand W Abfluss a Q Abflussspende a q Wassertemperatur T cm m 3 /s l/(s · km 2 ) °C niederstes (kleinstes) Jahreshochwasser HWmin HQmin Hqmin ― Mittel aller Hochwerte im betrachteten Zeitabschnitt MHW MHQ MHq MHT mittleres Tagesniederwasser im betrachteten Zeitabschnitt MNWT MNQT MNqT ― niederstes (kleinstes) Tagesnieder wasser im betrachteten Zeitabschnitt NWT NQT NqT ― niederstes (kleinstes) jemals beobachtetes Tagesniederwasser NNWT NNQT NNqT ― Mittel aller Niederwasser im betrachteten Zeitabschnitt MNW MNQ MNq ― Mittel der Jahresniederstwerte im betrachteten Zeitabschnitt MJNW MJNQ MJNq MJNT Jahresniederwasser NWJahreszahl b NQJahreszahl b NqJahreszahl b ― höchstes (größtes) Jahresniederwasser NWmax NQmax Nqmax ― niederster Wert im betrachteten Zeitabschnitt NW NQ Nq NT niederstes (kleinstes) Jahresniederwasser NWmin NQmin Nqmin ― mittleres Jahresniederwasser berechnet aus den jährlich niedersten Tagesniederwassern MJNWT MJNQT MJNqT ― überhaupt bekannter niederster Wert NNW NNQ NNq NNT durch theoretische Überlegungen und Berechnungen ermittelter, niederstmöglicher niedrigstmöglicher Wert RNNW RNNQ RNNq RNNT a Die Abflüsse bzw. die Abflussspenden bei MJHW, MHW, MW, MJNW und MNW werden durch folgende Zeichen ausgedrückt: Q(MJHW), Q(MHW), Q(MW), Q(MJNW) und Q(MNW) bzw. q(MJHW), q(MHW), q(MW), q(MJNW) und q(MNW). Q(MW) ist zB jener Abfluss, der nach dem Pegelschlüssel dem mittleren Wasserstand MW zugeord net ist, während MQ das Mittel aus den einzelnen Abflusswerten selbst ist. b Statt des Index „Jahreszahl“ wird das Jahr des Ereignisses angegeben. Für die hydrographischen Hauptwerte von Grundwasserstand und Grundwassertemperatur werden analog zu Wasser stand und Wassertemperatur als Zeichen RHHGW, HHGW, HGW, MGW, NGW, NNGW sowie HHGWT, HGWT, MGWT, NGWT und NNGWT verwendet. BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 37 von 199 ÖNORM B 2400:2016-03 38 5 Systematik der gewählten Ausdrücke und Zeichen Tabelle 4 zeigt die Systematik der gewählten Ausdrücke und Zeichen. Tabelle 4 ― Hydrographische Elemente Hydrographische Elemente Ausdruck Gehalt Trieb Fluss Fracht Spende Höhe Intensität Niederschlag – – – VN rN hN iN Schnee – – – – – hS – Neuschnee – – – – – hNS – Verdunstung – – – VV – hV – Abfluss – – Q VA q hA – Rückhalt – – – VR – hR – Geschiebe – go Qg VG VG,m gg hGS – Schwebstoffe so – Qs VS VS,m s hGS – Versickerung – – – – – hv iv Es bedeutet: Gehalt Quotient aus Masse und Wasserprobenvolumen Trieb Quotient aus Masse und Dauer sowie der wirksamen Gerinnebreite Fluss Quotient aus Volumen bzw. Masse und Dauer Fracht Gesamtvolumen bzw. -masse in größerem Zeitabschnitt Spende Quotient aus Fluss und Fläche des Einzugsgebietes; Ausnahme: Niederschlagsspende Höhe Quotient aus Fracht und Fläche des Einzugsgebietes; Ausnahme: Schneehöhe, Versickerungshöhe Intensität Quotient aus Höhe und Zeitabschnitt bzw. Dauer BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 38 von 199 ÖNORM B 2400:2016-03 39 Anhang A (normativ) Zeichen in den hydrologischen Festlegungen Tabelle A.1 zeigt einen Überblick der in Österreich verwendeten Abkürzungen für hydrographische Begriffe und Größen. Tabelle A.1 ― Abkürzungen für hydrographische Begriffe und Größen (fortgesetzt) Benennung Zeichen Einheit(en) Abfluss, bezogen auf ein Einzugsgebiet Q m3/s; l/s Abflussbeiwert a – Abflussfracht VA m3 Abflusshöhe hA m; mm Abflussspende q m3/(s km2); l/(s km2); l/(s ha) Ablationsgebiet; Zehrgebiet Aa km2; ha Abstandsgeschwindigkeit va m/s; m/d Abstichmaß a m; cm Abtragshöhe hGS mm Akkumulationsgebiet; Nährgebiet Ac km2; ha aktuelle Verdunstung hV,a mm Dichte der Schwebstoffteilchen S t/m3; g/cm3 Durchfluss Q m3/s; l/s Durchflussgeschwindigkeit; mittlere Fließge schwindigkeit vm m/s Durchflussquerschnitt AQ m2 durchflusswirksamer Hohlraumanteil nf 1; % Durchlässigkeitsbeiwert kf m/s Einzugsgebiet AE km2; ha Filtergeschwindigkeit vf m/s Fließgeschwindigkeit v m/s Fließzeit a h; min Flurabstand a m Gebietsniederschlag hG,N mm Gebietsverdunstung hG,V mm Geschiebeabtrag V ’G,m kg/km2; t/km2 Geschiebefluss Qg kg/s Geschiebefracht VG,m; VG t, kg; m3 Geschiebespende gg kg/(s km2) Geschiebetrieb gO kg/(s m) Grundwasserdurchfluss QGW m3/s Grundwasserdurchfluss-Querschnitt AGW m2 Grundwasserfließzeit a d; h Grundwassermächtigkeit hGW m a kein spezifisches Zeichen in Verwendung BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 39 von 199 ÖNORM B 2400:2016-03 40 Tabelle A.1 ― Abkürzungen für hydrographische Begriffe und Größen (fortgesetzt) Benennung Zeichen Einheit(en) Grundwasserneubildung a m3/s Grundwasserneubildungsrate a m3/s Grundwasserspiegelgefälle ISP 1; %; ‰ Grundwasserstand GW m Hochwasserabflussgebiet a km2; ha Hohlraumanteil n 1; % hydrographisches Einzugsgebiet a km2; ha Lauflänge a km; m Laufzeit a h; min Neuschneehöhe hNS cm Niederschlagsdauer tN d; h; min Niederschlagsfracht VN m3 Niederschlagsgebiet AN km2; ha Niederschlagshöhe hN mm; 1 mm ̂ 1 l/m2 Niederschlagsintensität iN mm/min; mm/h; 1 mm/min ̂ 16,7 m3/(s km2); 1 m3/(s km2) = 10 l/(s ha) Niederschlagsspende rN m3/(s km2); l/(s ha); 1 m3/(s km2) = 10 l/(s ha); 1 l/(s ha) ̂ 0,6 mm/min nutzbares Grundwasserdargebot a m3/s Oberflächengeschwindigkeit vO m/s orographisches Einzugsgebiet a km2; ha Pegelrohrspiegelhöhe hp m potentielle Verdunstung hV,p mm Quellschüttung Q m3/s; l/s Rückhalthöhe bzw. Aufbrauchhöhe hR mm Schneedichte Sch g/cm3 Schneehöhe hS m; cm Schüttdichte; Lagerungsdichte r t/m3; g/cm3 Schwebstoffabtrag V ’S,m kg/km2; t/km2 Schwebstofffluss QS kg/s Schwebstofffracht VS,m; VS t, kg; m3 Schwebstoffgehalt sO g/m3; mg/l Schwebstoffspende s kg/(s km2) Sohlgefälle IS 1; %; ‰ Speicherkoeffizient S 1; % speichernutzbarer Hohlraum nSp 1; % Standrohr-Spiegelgefälle ISt 1; %; ‰ Standrohr-Spiegelhöhe hSt m Transportvermögen; Transmissivität T m2/s Überschwemmungsgebiet; Überflutungsgebiet a km2; ha a kein spezifisches Zeichen in Verwendung BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 40 von 199 ÖNORM B 2400:2016-03 41 Tabelle A.1 ― Abkürzungen für hydrographische Begriffe und Größen (fortgesetzt) Benennung Zeichen Einheit(en) Verdunstungsfracht VV m3 Verdunstungshöhe hV mm Versickerungshöhe hv mm Versickerungsintensität iV mm/h; 1 mm/h ̂ 1 l/(h m2); 1 l/(h m2) = 0,000278 l/(s m2) Vorratsänderung (Rückhalt bzw. Aufbrauch) VR m3 wahre Grundwassergeschwindigkeit; Bahnge schwindigkeit vW m/s Wasseranteil n1 1; % Wassergehalt w 1; % Wasserspiegelgefälle I; IW 1; %; ‰ Wasserstand W m; cm Wassertiefe tW m; cm Wasserwert der Schneedecke oder des Gletschers; Wasseräquivalent hWS mm Winterdecke a d wirksames Einzugsgebiet a km2; ha a kein spezifisches Zeichen in Verwendung BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 41 von 199 ÖNORM B 2400:2016-03 42 Anhang B (normativ) Graphische Darstellungen zu Wasser unter der Erdoberfläche Bild B.1 zeigt die Einteilung des unterirdischen Wassers. Bild B.1 ― Einteilung des unterirdischen Wassers BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 42 von 199 ÖNORM B 2400:2016-03 43 Bild B.2 zeigt eine schematische Darstellung der Begriffe bei ungespanntem, freien Grundwasser. Bild B.2 ― Freies Grundwasser – Vertikale Strömungsebene BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 43 von 199 ÖNORM B 2400:2016-03 44 Bild B.3 zeigt eine schematische Darstellung der Begriffe bei gespannten Grundwasserverhältnissen. Bild B.3 ― Gespanntes Grundwasser – Vertikale Strömungsebene BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 44 von 199 ÖNORM B 2400:2016-03 45 Anhang C (normativ) Graphische Darstellungen statistischer Kenngrößen Bild C.1 zeigt den Zusammenhang zwischen Ganglinie, Häufigkeitslinie und Dauerlinie. Bild C.1 ― Ganglinie, Häufigkeitslinie und Dauerlinie BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 45 von 199 Bild C.2 zeigt den Zusammenhang zwischen der Wahrscheinlichkeitsdichtefunktion und der Verteilungsfunkti on. Bild C.2 ― Wahrscheinlichkeitsdichtefunktion, Verteilungsfunktion BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 46 von 199 ÖNORM B 2400:2016-03 47 Literaturhinweise ÖNORM EN ISO 14688-1, Geotechnische Erkundung und Untersuchung – Benennung, Beschreibung und Klassifizierung von Boden – Teil 1: Benennung und Beschreibung (ISO 14688-1:2002+Amd 1:2013) (konsoli dierte Fassung) ÖNORM B 2601, Wassererschließung – Brunnen – Planung, Bau und Betrieb ÖNORM B 2602, Wassererschließung – Quellfassungsanlagen – Planung, Bau und Betrieb ÖNORM M 7103, Begriffe der Energiewirtschaft – Wasserkraftwirtschaft [1] Arbeitsgruppe Quellbeobachtung des Hydrographischen Dienstes in Österreich: Richtlinie für die Errich tung und Beobachtung von Quellmessstellen in Österreich. Wien 2009. [2] Arbeitsgruppe „Schwebstoffmessung im Hydrographischen Dienst“: Schwebstoffe im Fließgewässer, Leitfaden zur Erfassung des Schwebstofftransportes des Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Wien 2008. [3] Hydrographischer Dienst in Österreich: Pegelordnung. Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft, Sektion Wasser, Abteilung Wasserhaushalt (Hydrographisches Zentralbüro). Wien 2001. [4] Hydrographischer Dienst in Österreich: Hydrographisches Jahrbuch von Österreich 2011, 119. Band. Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft, Abteilung IV/4 – Wasser haushalt, Wien 2011. URL:http://www.bmlfuw.gv.at/wasser/wasser oesterreich/wasserkreislauf/hydrographische daten/jahrbuecher/JB2011.html (2014-10-31) [5] Österreichische Staubeckenkommission, TU Wien – Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie: Leitfaden Verfahren zur Abschätzung von Hochwasserkennwerten. Wien 2009. [6] Österreichische Staubeckenkommission, TU Wien – Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie: Leitfaden zum Nachweis der Hochwassersicherheit von Talsperren, Bundesministerium für Land- und Forst wirtschaft. Wien 2009. BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 47 von 199 Stichwortverzeichnis A Abfluss allgemein 3.3.1 Abfluss bezogen auf ein Einzugsgebiet 3.3.2 Abflussbeiwert 3.3.3 Abflussfracht 3.3.4 Abflusshöhe 3.3.5 Abflussjahr 3.1.1 Abflussregime 3.1.2 Abflussspende 3.3.6 Ablation 3.5.1 Ablationsgebiet 3.5.2 Abstandsgeschwindigkeit 3.6.1 Abstichmaß 3.6.2 Abtragshöhe 3.4.1 Adhäsionswasser 3.6.32 Akkumulation 3.5.3 Akkumulationsgebiet 3.5.4 aktuelle Verdunstung 3.2.12.1 Allgemeine Begriffe 3.1 Altschnee 3.5.5 Äquipotentiallinie 3.6.46 arithmetisches Mittel 3.7.1 artesisch gespanntes Grundwasser 3.6.26.1 artesischer Brunnen 3.6.4.1 Aufbrauchhöhe 3.1.14 Aufenthaltsdauer 3.6.3 B Bahngeschwindigkeit 3.6.62 Beileitung 3.1.3 Bemessungshochwasser 3.7.2 Besetzungszahl 3.7.7 Bezugspunkt 3.6.39 Brunnen 3.6.4 D Dauerlinie 3.7.3 Dauerzahl 3.7.4 Deckschichte 3.6.5 Dichte der Schwebstoffteilchen 3.4.2 Durchfluss Q 3.3.7 Durchflussermittlung 3.3.8 Durchflussfunktion 3.3.9 Durchflussquerschnitt 3.3.10 durchflusswirksamer Hohlraumanteil 3.6.34.1 Durchlässigkeit 3.6.6 Durchlässigkeitsbeiwert für Grundwasser 3.6.7 E Einzugsgebiet 3.3.11 Eisabgang 3.5.6 Eisdecke 3.5.7 Eisstau 3.5.8 Eisstoß 3.5.8 Eistreiben 3.5.9 Eluat 3.6.50 Erosion 3.4.3 F Feststoff 3.4.4 Filtergeschwindigkeit 3.6.8 Firn 3.5.10 Fließbeiwert 3.3.12 Fließgeschwindigkeit 3.3.13 Fließgewässer 3.3.14 Fließzeit 3.3.15 Flurabstand 3.6.9 freies Grundwasser 3.6.26.2 G Ganglinie 3.7.5 Gebietsverdunstung 3.2.2 Gesamtschneehöhe 3.5.23 gesättigte Zone 3.6.10 Geschiebe 3.4.5 Geschiebeabtrag 3.4.6 Geschiebefluss 3.4.9 Geschiebefracht 3.4.7 Geschiebespende 3.4.8 Geschiebetransport 3.4.9 Geschiebetrieb 3.4.10 geschlossener Kapillarsaum 3.6.35.2 gespannter Grundwasserleiter 3.6.26.3 gespanntes Grundwasser 3.6.26.3 Gewässer 3.1.4 Gewässerbett 3.3.16 Gewässersohle 3.3.17 Glaziologie 3.1.5 Gleichgewichtslinie 3.5.11 Gletscher 3.5.12 Gletschereis 3.5.13 größtes Hochwasser 3.7.10.1 größtes Jahreshochwasser 3.7.11.1 größtes Jahres-Mittelwasser 3.7.17.1 größtes Jahresniederwasser 3.7.12.1 größtes Monats-Mittelwasser 3.7.17.2 Grundeis 3.5.14 Grundgesamtheit 3.7.6 Grundwasser 3.6.11 Grundwasserbilanz 3.6.12 Grundwasserdruckfläche 3.6.26.4 Grundwasserdruckgefälle 3.6.52 Grundwasserdurchfluss 3.6.13 Grundwasserdurchflussquerschnitt 3.6.14 BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 48 von 199 ÖNORM B 2400:2016-03 49 Grundwasserfließzeit 3.6.15 Grundwassergebiet 3.6.16 Grundwasserhöhengleiche 3.6.17 Grundwasserisohypse 3.6.17 Grundwasserkörper 3.6.18 Grundwasserleiter 3.6.19 Grundwassermächtigkeit 3.6.20 Grundwasserneubildung 3.6.21 Grundwasserneubildungsrate 3.6.22 Grundwasseroberfläche 3.6.29, 3.6.23 Grundwasserschwankungsbereich 3.6.24 Grundwassersohle 3.6.25 Grundwasserspiegel 3.6.26 Grundwasserspiegelgefälle 3.6.27 Grundwasserstand 3.6.28 Grundwasserstockwerk 3.6.30 Grundwasserüberdeckung 3.6.31 H Haftwasser 3.6.32 Hangwasser 3.6.33 Häufigkeit 3.7.7 Häufigkeitslinie 3.7.8 Haushaltsjahr 3.1.1 Histogramm 3.7.9 höchstes Hochwasser 3.7.10.1 höchstes Jahreshochwasser 3.7.11.1 höchstes Jahres-Mittelwasser 3.7.17.1 höchstes Jahresniederwasser 3.7.12.1 höchstes Monats-Mittelwasser 3.7.17.2 Hochwasser 3.7.10 Hochwasser-Abflussgebiet 3.3.18 Hochwasser-Anschlaglinie 3.3.19 Hohlraumanteil 3.6.34 hydraulische Druckhöhe 3.6.53 hydraulische Leitfähigkeit für Grundwasser 3.6.7 Hydrogeologie 3.1.6 Hydrographie 3.1.7 hydrographisches Einzugsgebiet 3.3.11.1 hydrographisches Jahr 3.1.1 Hydrologie 3.1.8 Hydrometeorologie 3.1.9 Hydrometrie 3.1.10 I Infiltration 3.6.58 isokinetisch 3.4.11 Isolinien 3.1.11 Isoplethen 3.1.11 J Jahreshochwasser 3.7.11 Jahresniederwasser 3.7.12 Jährlichkeit 3.7.13 K Kapillarraum 3.6.35 Kapillarwasser 3.6.36 Karstgrundwasser 3.6.11.1 Karstwasser 3.6.37 kleinstes Jahres -Mittelwasser 3.7.17.3 kleinstes Jahreshochwasser 3.7.11.3 kleinstes Jahresniederwasser 3.7.12.4 kleinstes jemals beobachtetes Tagesniederwasser 3.7.31.3 kleinstes Monats-Mittelwasser 3.7.17.4 kleinstes Niederwasser 3.7.21.2 kleinstes Tagesniederwasser 3.7.31.2 Kluftgrundwasser 3.6.11.2 Kluftwasser 3.6.38 Konfidenzintervall 3.7.37 L Lagerungsdichte 3.4.19 Lauflänge 3.3.20 Laufzeit 3.3.21 Linien gleicher Zahlenwerte 3.1.11 M Massenbilanz 3.5.15 Median 3.7.14 Merkmal 3.7.15 Merkmalswert 3.7.16 Messpunkt 3.6.39 Mittelwasser 3.7.17 mittlere Dauerlinie 3.7.18 mittlere Geschwindigkeit 3.3.22 mittleres Hochwasser 3.7.10.2 mittleres Jahreshochwasser 3.7.11.2 mittleres Jahresniederwasser 3.7.12.2 mittleres Jahresniederwasser berechnet aus den kleinsten Tagesmittelwerten 3.7.12.3 mittleres Jahresniederwasser berechnet aus den niedersten Tagesmittelwerten 3.7.12.3 mittleres Niederwasser 3.7.21.1 mittleres Tagesniederwasser 3.7.31.1 Modalwert 3.7.19 N Nährgebiet 3.5.4 Neuschnee 3.5.16 Neuschneehöhe 3.5.17 Neuschneesumme 3.5.18 Neuschneezuwachs 3.5.17 Niederschlag 3.2.4 Niederschlagsdauer 3.2.5 Niederschlagsfracht 3.2.9 Niederschlagsgebiet 3.2.6 Niederschlagshöhe 3.2.7 Niederschlagsintensität 3.2.8 BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 49 von 199 Niederschlagsmenge 3.2.9 Niederschlagsspende 3.2.10 niederstes Jahres -Mittelwasser 3.7.17.3 niederstes Jahreshochwasser 3.7.11.3 niederstes Jahresniederwasser 3.7.12.4 niederstes jemals beobachtetes Tagesniederwasser 3.7.31.3 niederstes Monats-Mittelwasser 3.7.17.4 niederstes Niederwasser 3.7.21.2 niederstes Tagesniederwasser 3.7.31.2 Niederwasser 3.7.21 n-jährliches Hochwasser 3.7.20 Normaljahr 3.7.23 Normalwert 3.7.24 Normalzahl 3.7.24 nutzbares Grundwasserdargebot 3.6.40 Nutzbares Wasserdargebot 3.1.12 O Oberflächeneis 3.5.19 Oberflächengeschwindigkeit 3.3.24 offener Kapillarsaum 3.6.35.1 orographisches Einzugsgebiet 3.3.11.2 P Pegel 3.3.25 Pegelhöhe 3.3.35 Pegelnullpunkt 3.3.26 Pegelrohr 3.6.41 Pegelrohrspiegelhöhe 3.6.42 Pegelschlüssel 3.3.9.1 Peilrohr 3.6.41 Poren 3.6.43 Porengrundwasser 3.6.11.3 Porenwasser 3.6.44 Potential 3.6.45 Potentiallinie 3.6.46 potentielle Verdunstung 3.2.12.2 Probe 3.7.30 Q Quelle 3.6.47 Quellschüttung 3.6.48 R Randeis 3.5.20 rechnungsmäßig größtes Hochwasser 3.7.10.3 rechnungsmäßig höchstes Hochwasser 3.7.10.3 rechnungsmäßig kleinstes Niederwasser 3.7.21.3 rechnungsmäßig niederstes Niederwasser 3.7.21.3 Regeljahr 3.7.23 relative Häufigkeit 3.7.25 repräsentative Stichprobe 3.7.26 Restwasser 3.1.13 Rückhalthöhe 3.1.14 S Schlüsselkurve 3.3.9.2 Schneeakkumulation 3.5.23 Schneedecke 3.5.21 Schneedeckenmächtigkeit 3.5.23 Schneedichte 3.5.22 Schneehöhe 3.5.23 Schüttdichte 3.4.19 Schüttungszahl 3.6.49 Schwall 3.1.15 Schwebstoff 3.4.12 Schwebstoffabtrag 3.4.13 Schwebstofffluss 3.4.18 Schwebstofffracht 3.4.14 Schwebstoffgehalt 3.4.15 Schwebstoffkonzentration 3.4.15 Schwebstoffkonzentration im Querprofil 3.4.16 Schwebstoffspende 3.4.17 Schwebstofftransport 3.4.18 Schwimmstoffe 3.4.20 Sedimentation 3.4.21 Sicherheitshochwasser 3.7.27 Sickerwasser 3.6.50 Skunk 3.1.19 Sohlgefälle 3.3.27 Speicherkoeffizient 3.6.34.2 speichernutzbarer Hohlraumanteil 3.6.34.3 Standardabweichung 3.7.29 Standrohr 3.6.51 Standrohrspiegelgefälle 3.6.52 Standrohrspiegelhöhe 3.6.53 Starkniederschlag 3.2.11 Stauhaltung 3.1.16 Stauwurzel 3.2.3, 3.2.1, 3.1.17 Stauziel 3.1.18 stehendes Gewässer 3.3.28 Stichprobe 3.7.30 Stromstrich 3.3.29 Summenlinie 3.7.28 T Tagesniederwasser 3.7.31 Talweg 3.3.30 Terminwert 3.7.32 Tiefengrundwasser 3.6.54 Tiefenwasser 3.6.54 Transmissivität 3.6.55 U Überflutungsgebiet 3.3.32 Überleitung 3.1.3 Überschreitungswahrscheinlichkeit 3.7.33 Überschwemmungsgebiet 3.3.32 Ufer 3.3.31 ungesättigte Zone 3.6.56 unterirdisches Wasser 3.6.57 BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 50 von 199 ÖNORM B 2400:2016-03 51 Unterschreitungswahrscheinlichkeit 3.7.34 unvollkommenes Pegelrohr 3.6.41.2 V Variationskoeffizient 3.7.35 Verdunstung 3.2.12 Verdunstungsfracht 3.2.13 Verdunstungshöhe 3.2.14 Versickerung 3.6.58 Versickerungshöhe 3.6.59 Versickerungsintensität 3.6.60 Versinkung 3.6.61 Verteilungsfunktion 3.7.36 Vertrauensbereich 3.7.37 Verweildauer 3.6.3 vollkommenes Pegelrohr 3.6.41.1 Vorflut 3.1.20 Vorfluter 3.1.21 Vorratsänderung 3.1.22 W wahre Grundwassergeschwindigkeit 3.6.62 Wahrscheinlichkeitsdichtefunktion 3.7.38 Wasseranteil 3.6.63 Wasseräquivalent 3.5.25 Wasserbilanz 3.1.23 Wasserdargebot 3.1.24 Wassergehalt 3.6.64 Wassergehalt 3.5.24 Wasserinhalt 3.5.24 Wasserkreislauf 3.1.25 Wasserscheide 3.3.33 Wasserspiegel 3.3.34 Wasserspiegel 3.3.35 Wasserspiegelgefälle 3.3.36 Wasserstand 3.3.35 Wasserstands-Durchfluss-Beziehung 3.3.9.1 Wassertiefe 3.3.37 Wasserwert 3.5.25 Wasserwirtschaft 3.1.26 Wasserwirtschaftsjahr 3.1.1 Winterdecke 3.5.26 wirksamer Hohlraumanteil 3.6.34.3 wirksames Einzugsgebiet 3.3.11.3 Z Zehrgebiet 3.5.2 Zentralwert 3.7.14 Zufluss 3.3.38 BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 51 von 199 WICHTIGE INFORMATIONEN FÜR NORM-ANWENDER Normen sind Regeln Normen werden im Dialog und Konsens aller Betroffenen und Interessierten entwickelt. Sie legen Anforderungen an Produkte, Dienstleis tungen, Systeme und Qualifikationen fest und definieren, wie die Einhaltung dieser Anforderungen überprüft wird. Von Ihrem Wesen her sind Normen Empfehlungen. Ihre Anwendung ist somit freiwillig, aber naheliegend, denn Normen dokumentieren den aktuellen Stand der Technik: das, was in einem bestimmten Fachgebiet „Standard“ ist. Dafür bürgen das hohe Fachwissen und die Erfahrung der Expertinnen und Experten in den zuständigen Komitees auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene sowie die Kompetenz von Austrian Standards Institute / Österreichisches Normungsinstitut und seiner Komitee-Manager. Aktualität des Normenwerks Analog zur technischen und wirtschaftlichen Weiterentwicklung unterliegen Normen einem kontinuierlichen Wandel. Sie werden vom zuständigen Komitee laufend auf Aktualität überprüft und bei Bedarf überarbeitet und dem aktuellen Stand der Technik angepasst. Für den Anwender von Normen ist es daher wichtig, immer Zugriff auf die neuesten Ausgaben der Normen seines Fachgebiets zu haben, um sicherzustellen, dass seine Produkte und Produktionsverfahren bzw. Dienstleistungen den Markterfordernissen entsprechen. Wissen um Veränderungen Änderungen in den Normenwerken informiert zu sein und um stets Zugriff auf die jeweils gültigen Fassungen zu haben, bietet die Austrian Standards plus GmbH den Norm-Anwendern zahlreiche und auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Angebote. Das reicht von klassischen Fachgebiets-Abonnements bis hin zu innovativen kundenspezifischen Online-Lösungen und Update-Services. Die Austrian Standards plus GmbH ist ein hundertprozentiges Tochterunternehmen von Austrian Standards Institute. Internationale und ausländische Normen & Regelwerke Über Austrian Standards plus Publishing können auch Internationale Normen (ISO) sowie Normen und Regelwerke aus allen Ländern der Welt bezogen werden – ein besonders wichtiger Service für die exportorientierte Wirtschaft. Ebenso sind Dokumente anderer österreichischer Regelsetzer bei Austrian Standards plus Publishing erhältlich. Weiterbildung zu Normen Austrian Standards bietet Ihnen verschiedene Weiterbildungsformate – von Workshops und Seminaren bis hin zu Lehrgängen. Ex perten, die zum Großteil selbst an der Entwicklung der Normen mitwirken, vermitteln Ihnen Informationen und Know-how aus erster Hand. Normkonformität Um die Einhaltung von Normen objektiv nachweisen zu können, bietet Ihnen Austrian Standards die Möglichkeit der Zertifizierung von Produkten, Dienstleistungen und Personen auf Normkonformität. Kontakt Customer Service Tel.: +43 1 213 00-300 Fax: +43 1 213 00-818 E-Mail: sales@austrian-standards.at Austrian Standards Heinestraße 38 1020 Wien www.austrian-standards.at ISO 9001:2008 certified by SQS BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 52 von 199 Medieninhaber und Hersteller Austrian Standards Institute Österreichisches Normungsinstitut Heinestraße 38, 1020 Wien Copyright © Austrian Standards Institute 2017 Alle Rechte vorbehalten Nachdruck oder Vervielfältigung, Ausnahme auf oder in sonstige Medien oder Datenträger nur mit Zustimmung gestattet! E-Mail: publishing@austrian-standards.at Internet: www.austrian-standards.at/nutzungsrechte Verkauf von in- und ausländischen Normen und Regelwerken durch Austrian Standards plus GmbH Heinestraße 38, 1020 Wien E-Mail: sales@austrian-standards.at Internet: www.austrian-standards.at Webshop: www.austrian-standards.at/webshop Tel.: +43 1 213 00-300 Fax: +43 1 213 00-818 ICS 23.040.01; 93.020; 93.025; 93.030 Ersatz für ÖNORM B 2503:2012-08 Zuständig Komitee 120 Abwassertechnik Kanalanlagen — Planung, Ausführung, Prüfung, Betrieb Ergänzende Bestimmungen zu ÖNORM EN 476, ÖNORM EN 752 und ÖNORM EN 1610 Drain and sewer systems — Design, construction, testing, operation — Complementary provisions concering ÖNORM EN 476, ÖNORM EN 752 and ÖNORM EN 1610 Systèmes locaux de canalisation d'égout — Dispositions complémentaires pour la pla nification, exécution, essai et exploitation — Dispositions complémentaires concernant ÖNORM EN 476, ÖNORM EN 752 et ÖNORM EN 1610 ÖNORM B 2503 Ausgabe: 2017-11-01 BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 53 von 199 ÖNORM B 2503:2017-11 Vorwort ........................................................................................................................................................................... 4 1 Anwendungsbereich ...................................................................................................................................... 4 2 Normative Verweisungen............................................................................................................................. 5 3 Begriffe .............................................................................................................................................................. 7 4 Allgemeines ...................................................................................................................................................... 7 4.1 Planung ....................................................................................................................................................................................7 4.2 Qualifikation der Bauausführenden ............................................................................................................................8 4.3 Art der Ausführung .............................................................................................................................................................8 4.4 Statische Bemessung von Kanalanlagen ....................................................................................................................8 4.5 Koordinierung mit anderen Einbauten ......................................................................................................................8 4.6 Überbauung ............................................................................................................................................................................9 4.7 Bepflanzungen ......................................................................................................................................................................9 4.8 Höhenlage ...............................................................................................................................................................................9 4.9 Hydraulische Bemessung .................................................................................................................................................9 4.10 Dichtheit ..................................................................................................................................................................................9 4.11 Frostsicherheit, Rückstau .................................................................................................................................................9 4.12 Trennung von anderen Medien................................................................................................................................... 10 4.13 Einleitungsbeschränkungen......................................................................................................................................... 10 4.14 Richtungsänderungen ..................................................................................................................................................... 10 4.15 Gefälle und Richtungen .................................................................................................................................................. 10 4.16 Einmündungen .................................................................................................................................................................. 12 4.17 Be- und Entlüftung ........................................................................................................................................................... 12 4.18 Erweiterungen ................................................................................................................................................................... 12 4.19 Zugang/Zufahrt.................................................................................................................................................................. 12 4.20 Arbeitssicherheit ............................................................................................................................................................... 12 5 Bauteile und Baustoffe ...............................................................................................................................12 5.1 Allgemeines ......................................................................................................................................................................... 12 5.2 Chemische Beständigkeit zementgebundener Werkstoffe ............................................................................. 13 5.2.1 Allgemeines ......................................................................................................................................................................... 13 5.2.2 Beton ...................................................................................................................................................................................... 13 5.2.3 Faserzement ........................................................................................................................................................................ 14 5.2.4 Duktiles Gusseisen mit Zementmörtelauskleidung ........................................................................................... 15 6 Bauausführung ..............................................................................................................................................15 6.1 Kanalleitungsteile ............................................................................................................................................................. 15 6.2 Kanalgraben ........................................................................................................................................................................ 15 6.2.1 Allgemeines ......................................................................................................................................................................... 15 6.2.2 Ausführung der Leitungszone ..................................................................................................................................... 16 6.2.3 Ausführung der Hauptverfüllung und Entfernen des Verbaus ..................................................................... 16 6.2.4 Nachweis der ordnungsgemäßen Verdichtung .................................................................................................... 16 6.3 Ortbetonkanäle und Kanäle in Verbundbauweise .............................................................................................. 16 6.3.1 Allgemeines ......................................................................................................................................................................... 16 6.3.2 Ortbetonkanäle aus bewehrtem Beton, Stahl- oder Spannbeton................................................................. 17 6.3.3 Kanäle in Verbundbauweise ......................................................................................................................................... 17 6.4 Schächte ................................................................................................................................................................................ 17 6.5 Straßenabläufe ................................................................................................................................................................... 17 6.6 Entlastungsbauwerke ..................................................................................................................................................... 18 6.7 Ausmündungsbauwerke ................................................................................................................................................ 18 6.8 Nachträgliche Herstellung von Anschlüssen ........................................................................................................ 18 6.9 Alternative Verlegemethoden ...................................................................................................................................... 18 6.9.1 Allgemeines ......................................................................................................................................................................... 18 6.9.2 Grabenarme Leitungsverlegung mittels Verlegepflug ...................................................................................... 19 6.10 Kanalverlegung in bergmännisch hergestellten Querschnitten ................................................................... 19 2 Inhalt Seite BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 54 von 199 7 Prüfungen von Rohrleitungen, Schächten, Inspektionsöffnungen sowie Behältern .............19 7.1 Allgemeines ......................................................................................................................................................................... 19 7.2 Prüfung während der Verlegung (Vorprüfung) ................................................................................................... 20 7.3 Sichtprüfung ....................................................................................................................................................................... 20 7.4 Prüfvoraussetzungen ...................................................................................................................................................... 20 7.4.1 Allgemeines ......................................................................................................................................................................... 20 7.4.2 Vergleichs- und Eignungsprüfung ............................................................................................................................. 20 7.5 Anforderungen an die Dichtheitsprüfung .............................................................................................................. 22 7.5.1 Allgemeines ......................................................................................................................................................................... 22 7.5.2 Prüfungen von Freispiegelleitungen ........................................................................................................................ 23 7.5.3 Prüfung von Druck- und Unterdruck-Entwässerungssystemen im Abwasserbereich ....................... 25 7.5.4 Prüfung einzelner Schächte und Inspektionsöffnungen in Freispiegelleitungen ................................. 25 7.5.5 Prüfung einzelner Behälter .......................................................................................................................................... 26 7.5.6 Prüfbericht ........................................................................................................................................................................... 28 8 Wartung/Inspektion und Dichtheitsprüfung bei in Betrieb befindlichen Kanalanlagen .................................................................................................................................................28 8.1 Wartung ................................................................................................................................................................................ 28 8.2 Dichtheitsprüfung nach Ablauf der Gewährleistungspflicht ......................................................................... 28 9 Bestandsdokumentation (Kanalkataster) ...........................................................................................28 Anhang A (informativ) Beispiele für die Berechnung der Prüfzeit für Behälter ...................................29 Anhang B (informativ) Beispiel für einen Prüfplan in der Ausführungsphase ......................................31 Anhang C (informativ) Beispiel für eine Checkliste in der Ausführungsphase ......................................35 Anhang D (informativ) Übersicht der Bauverfahren im Leitungsbau .......................................................38 Literaturhinweise ......................................................................................................................................................39 ÖNORM B 2503:2017-11 3 BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 55 von 199 Vorwort Die vorliegende Ausgabe ersetzt die Ausgabe ÖNORM B 2503:2012, die technisch überarbeitet wurde. Die wesentlichen Änderungen sind nachfolgend angeführt, wobei diese Zusammenstellung keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Im Zuge der Aktualisierung der ÖNORM wurde — die Darstellung des Anwendungsbereichs an die ÖNORM B 2501 angepasst, — der Abschnitt 2 „Normative Verweisungen“ aktualisiert, — im neuen Abschnitt 3 „Begriffe“ auf die dazu geltenden ÖNORMEN verwiesen, — in 4.1 „Planung“ eine Darlegung von Auswahlkriterien für Rohre eingefügt, — in 4.9 „Hydraulische Bemessung“ der maximale Füllungsgrad von Schmutzwasserleitungen neu definiert, — in 4.11 „Frostsicherheit, Rückstau“ die Bestimmungen an die Formulierungen in der ÖNORM B 2501 angepasst, — der Abschnitt 4.20 „Arbeitssicherheit“ neu eingefügt, — der Abschnitt 5.3 gestrichen und in den erweiterten Abschnitt 4.1 eingefügt, — der Absatz zur Verwendung von Anschlussstücken aus 3.16 „Einmündungen“ in 6.4 „Schächte“ verschoben, — der Abschnitt 6.9 „Alternative Verlegemethoden“ neu eingefügt, — der Abschnitt 6.10 „Kanalverlegung in bergmännisch hergestellten Querschnitten“ neu eingefügt, — in 7.4.1 „Allgemeines“ die Eichung und Kalibrierung der Messmittel zur Dichtheitsprüfung neu formuliert, — in 7.5.5. „Prüfung einzelner Behälter“ die Erstprüfung eines neuen Behälters festgelegt, — der informative Anhang B „Beispiel für einen Prüfplan in der Ausführungsphase“ neu eingefügt, — der informative Anhang C „Beispiel für eine Checkliste in der Ausführungsphase“ neu eingefügt, — der informative Anhang D „Übersicht der Bauverfahren im Leitungsbau“ neu eingefügt. Geschlechtsbezogene Aussagen in dieser ÖNORM sind auf Grund der Gleichstellung für beiderlei Geschlecht aufzufassen bzw. auszulegen. 1 Anwendungsbereich Die vorliegende ÖNORM enthält Festlegungen für die Planung, Ausführung und den Betrieb von Kanal anlagen, die in der ÖNORM EN 1610 oder anderen zutreffenden Europäischen Normen nicht geregelt sind. Weiters werden ergänzende Bestimmungen für die Prüfung von neu errichteten und sanierten Abwasser-Rohrleitungen mit Luft oder mit Wasser und Bestimmungen für die Prüfung von Schächten, Inspektionsöffnungen und Behältern mit Wasser festgelegt. Im Sinne der ÖNORM EN 1610 werden in dieser ÖNORM nationale Bestimmungen bezüglich Sicherheit und Gesundheit mit dem Ziel berücksichtigt, den in Österreich gültigen Stand der Technik zu erhalten. Diese ÖNORM ist gemeinsam mit ÖNORM EN 476, ÖNORM EN 752, ÖNORM EN 16933-2 und ÖNORM EN 1610 anzuwenden. Nicht Gegenstand dieser ÖNORM sind Prüfungen für Druck- und Unterdruck-Entwässerungssysteme. Diese werden in ÖNORM EN 1671, ÖNORM EN 805 und ÖNORM EN 1091 behandelt. ÖNORM B 2503:2017-11 4 BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 56 von 199 Im Bild 1 sind die Geltungsbereiche der ÖNORM B 2501 und der vorliegenden ÖNORM dargestellt. Legende: 1 Anwendungsbereich „innerhalb von Gebäuden“ für die ÖNORM B 2501 sowie ÖNORM EN 12056 (alle Teile) SW Schmutzwasser 2 Anwendungsbereich „außerhalb von Gebäuden“ für die vorliegende ÖNORM sowie ÖNORM EN 752 und ÖNORM EN 1610 RW Regenwasser 2a Anwendungsbereich „außerhalb von Gebäuden“ für die ÖNORM B 2501, die vorliegende ÖNORM sowie ÖNORM EN 752 und ÖNORM EN 1610 Bild 1 — Prinzipbild zum Geltungsbereich der jeweiligen Regelwerke 2 Normative Verweisungen Die folgenden Dokumente, die in diesem Dokument teilweise oder als Ganzes zitiert werden, sind für die Anwendung dieses Dokuments erforderlich. Bei datierten Verweisungen gilt nur die in Bezug genommene Ausgabe. Bei undatierten Verweisungen gilt die letzte Ausgabe des in Bezug genommenen Dokuments (einschließlich aller Änderungen). Rechtsvorschriften sind immer in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. ÖNORM B 1992-1-1, Eurocode 2 – Bemessung und Konstruktion von Stahlbeton- und Spannbetontrag werken – Teil 1-1: Allgemeine Bemessungsregeln und Regeln für den Hochbau – Nationale Festlegungen zu ÖNORM EN 1992-1-1, nationale Erläuterungen und nationale Ergänzungen ÖNORM B 2107 (alle Teile), Koordination von Bauarbeiten für die Sicherheit und den Gesundheits schutz von Personen ÖNORM B 2205, Erdarbeiten – Werkvertragsnorm ÖNORM B 2500, Abwassertechnik – Entstehung und Entsorgung von Abwasser – Benennungen und ihre Definitionen sowie Zeichen – Nationale Ergänzungen zu ÖNORM EN 16323 ÖNORM B 2501, Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke – Planung, Ausführung und Prüfung – Ergänzende Richtlinien zu ÖNORM EN 12056 und ÖNORM EN 752 ÖNORM B 2503:2017-11 5 BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 57 von 199 ÖNORM B 25041), Schächte für Entwässerungsanlagen – Ausführung und Baugrundsätze von Einsteig-, Kontroll- und Probenahmeschächten ÖNORM B 2533, Koordinierung unterirdischer Einbauten – Planungsrichtlinien ÖNORM B 3327-1, Zemente gemäß ÖNORM EN 197‑1 für besondere Verwendungen – Teil 1: Zusätzliche Anforderungen ÖNORM B 4707, Bewehrungsstahl – Anforderungen, Klassifizierung und Prüfung ÖNORM B 4710-11) , Beton – Festlegung, Eigenschaften, Herstellung, Verwendung und Konformität – Teil 1: Regeln zur Umsetzung der ÖNORM EN 206 für Normal‑ und Schwerbeton ÖNORM B 4758, Spannstähle – Anforderungen, Klassifizierung und Konformitätsnachweis ÖNORM B 5012, Statische Berechnung erdverlegter Rohrleitungen für die Wasserversorgung und die Abwasser-Entsorgung ÖNORM B 5013 (alle Teile), Oberflächenschutz mit organischen Schutzmaterialien im Siedlungswasserbau ÖNORM B 5016, Erdarbeiten für Rohrleitungen des Siedlungs- und Industriewasserbaues – Qualitätssiche rung der Verdichtungsarbeiten ÖNORM B 5110-1, Aufsätze und Abdeckungen für Verkehrsflächen – Teil 1: Austauschbare Aufsätze und Abdeckungen aus Gusseisen – Ergänzende Bestimmungen zu den ÖNORMEN EN 124‑1 und −2 ÖNORM B 5110-2, Aufsätze und Abdeckungen für Verkehrsflächen – Teil 2: Nicht austauschbare Aufsätze und Abdeckungen aus Gusseisen – Ergänzende Bestimmungen zu den ÖNORMEN EN 124‑1 und −2 ÖNORM EN 124 (alle Teile), Aufsätze und Abdeckungen für Verkehrsflächen ÖNORM EN 476, Allgemeine Anforderungen an Bauteile für Abwasserleitungen und -kanäle ÖNORM EN 512, Faserzementprodukte – Druckrohre und Verbindungen ÖNORM EN 588-1, Faserzementrohre für Abwasserleitungen und Abwasserkanäle – Teil 1: Rohre, Rohrver bindungen und Formstücke für Freispiegelleitungen ÖNORM EN 681-1, Elastomer-Dichtungen – Werkstoff-Anforderungen für Rohrleitungs-Dichtungen für Anwendungen in der Wasserversorgung und Entwässerung – Teil 1: Vulkanisierter Gummi ÖNORM EN 752, Entwässerungssysteme außerhalb von Gebäuden – Kanalmanagement ÖNORM EN 805, Wasserversorgung – Anforderungen an Wasserversorgungssysteme und deren Bauteile außerhalb von Gebäuden ÖNORM EN 1091, Unterdruckentwässerungssysteme außerhalb von Gebäuden ÖNORM EN 1610, Einbau und Prüfung von Abwasserleitungen und -kanälen ÖNORM EN 1671, Druckentwässerungssysteme außerhalb von Gebäuden ÖNORM EN 1992-1-1, Eurocode 2: Bemessung und Konstruktion von Stahlbeton- und Spannbetontrag werken – Teil 1-1: Allgemeine Bemessungsregeln und Regeln für den Hochbau ÖNORM EN 16323, Wörterbuch für Begriffe der Abwassertechnik (mehrsprachige Fassung: en/fr/de) ÖNORM EN 16933-21, Entwässerungssysteme außerhalb von Gebäuden – Planung – Teil 2: Hydraulische Berechnung ÖNORM Z 1020, Verbandkästen für Arbeitsstätten und Baustellen – Anforderungen, Inhalt, Prüfung 1) in Vorbereitung ÖNORM B 2503:2017-11 6 BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 58 von 199 ÖVE/ÖNORM EN ISO/IEC 17020, Konformitätsbewertung – Anforderungen an den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen (ISO/IEC 17020:2012) ÖVE/ÖNORM EN ISO/IEC 17025, Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierla boratorien (ISO/IEC 17025:2005) BGBl. Nr. 152/1950, Maß‑ und Eichgesetz – MEG BGBl. Nr. 215/1959, Wasserrechtsgesetz – WRG BGBl. Nr. 450/1994, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG BGBl. Nr. 218/1983, Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung – AAV BGBl. Nr. 340/1994, Bauarbeiterschutzverordnung – BauV BGBl. Nr. 186/1996, Allgemeine Abwasseremissionsverordnung – AAEV BGBl. Nr. 222/1998, Indirekteinleiterverordnung – IEV ÖWAV Regelblatt 32, Sicherheit auf Abwasserableitungsanlagen (Kanalisationsanlagen) – Teil A: Errich tung – Anforderungen an Bau und Ausrüstung, Teil B: Betrieb 3 Begriffe Für die Anwendung dieser ÖNORM gelten die Begriffe nach ÖNORM EN 1610 und ÖNORM EN 16323 und ÖNORM B 2500. Mit den in dieser ÖNORM verwendeten Oberbegriffen „Kanal“ bzw „Kanalanlagen“ sind die in den oben genannten ÖNORMEN definierten Abwasseranlagen bzw. Anlagenteile gemeint. 4 Allgemeines 4.1 Planung Ergänzung zu ÖNORM EN 1610:2015, Abschnitte 4.1 und 4.2 Der Planer hat die umweltrelevanten Bedingungen, die Regeln der Technik, die gesetzlichen behördli chen Vorschriften sowie die Wirtschaftlichkeit der Kanalanlage unter Bedachtnahme auf die kalkula torische Nutzungsdauer (in der Regel mindestens 50 Jahre) zu berücksichtigen. Dahingehend sollten Überlegungen hinsichtlich Nutzungsdauer, Betriebssicherheit und Kosten für die gesamte Kanalanlage angestellt werden. Dies betrifft sowohl die Verlegung wie auch die Wahl der Rohrmaterialien. Der Planer/Ausschreibende hat im Hinblick auf die Qualität der Bauausführung Maßnahmen zur Eigen kontrolle durch den Bauausführenden und zur Fremdüberwachung durch die örtliche Bauaufsicht fest zulegen. Ein Beispiel für einen Prüfplan ist im Anhang B dargestellt. Ein Beispiel für eine Checkliste in der Ausführungsphase ist im Anhang C dargestellt. Diese Beispiele können gemeinsam als Hilfsmittel für die Ausführungsphase verwendet werden. Im Hinblick auf den Einsatzbereich (insbesondere bei Einsatz im Schmutzwasserbereich), die Bestän digkeit, die Nutzungsdauer und die Eignung für eine spätere Sanierung (zB grabenlos) sollten Bauherr oder Planer bei der Ausschreibung und der Bauabwicklung besonderes Augenmerk auf nachstehende Herstellerangaben legen: — Wanddicke der wasserberührenden Schicht, da sie Einfluss auf die Abriebbeständigkeit und die Eig nung für die Hochdruck- und mechanische Reinigung hat, — die Angaben zum Wandaufbau (zB Vollwandaufbau, Wandaufbau mit Schichten, Wandaufbau mit Hohlkammern bzw. Schaumschichten), ÖNORM B 2503:2017-11 7 BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 59 von 199 — die Angaben zur Längsbiegesteifigkeit, — die Angaben zum Widerstand gegen äußere Schlagbeanspruchung (vor allem bei tiefen Temperaturen), — die Angaben zur Dichtheit der Muffenverbindung inklusive Wurzeleinwuchssicherheit, — die Angaben zur Abriebfestigkeit sowie zur dynamischen Spülbeständigkeit, — die Angaben der Kompatibilität zu anderen Rohrsystemen, — die Angaben für einen dichten und fachgerechten Schachtanschluss, — die Angaben zur Auswahl der Bettungsmaterialien, — die Angaben zur Ausführung der Bettung und Verfüllung des Rohrgrabens, — die statischen Grundlagen (Lastannahmen, Bettungsbedingungen), — die Eignung für eine nachträgliche Herstellung von Anschlüssen, — die Angaben zur Entsorgung sowie Wiederverwertung der Rohrmaterialien. Bei erdverlegten, drucklosen Abwasserkanälen ist im Bereich feststoffhaltiger Abwässer auf eine aus reichende Längsbiegefestigkeit der Rohre Bedacht zu nehmen. Es sollten nur solche Rohre verwendet werden, die auch bei schwierigen Einbaubedingungen eine gesicherte Einhaltung der vorgegebenen Gefällelinie ermöglichen. 4.2 Qualifikation der Bauausführenden Ergänzung zu ÖNORM EN 1610:2015, Abschnitt 15 Die Ausführung von Kanalanlagen hat durch befugte Fachfirmen mit qualifiziertem Fachpersonal nach den Regeln der Technik, den gesetzlichen und behördlichen Vorschriften und nach den Ausführungsbe stimmungen dieser ÖNORM sowie den im Abschnitt 2 angeführten einschlägigen Normen zu erfolgen. 4.3 Art der Ausführung Nach der Art der Ausführung wird zwischen verlegten Rohrkanälen aus vorgefertigten Teilen und Ort betonkanälen unterschieden. Kanäle sollten mit kreisförmigen, dürfen aber auch mit anderen zweck entsprechenden Querschnitten ausgeführt werden. 4.4 Statische Bemessung von Kanalanlagen Ergänzung zu ÖNORM EN 1610:2015, Abschnitt 4.1 Kanalanlagen sind unter Berücksichtigung von Erddruck, Wasserdruck, Einbaubedingungen (zB Ziehen des Verbaus), Einbettungsbedingungen und Verkehrslasten entsprechend den statischen Erforder nissen zu bemessen. Es sind daher vom Planer/Ausschreibenden entsprechende Einbau- und Betriebs bedingungen vorzugeben. Für erdverlegte Rohrkanäle ist ein Standsicherheitsnachweis oder ein Ver formungsnachweis zu führen. Der Bauausführende hat sich zu vergewissern, dass die der statischen Berechnung zugrunde gelegten Annahmen den örtlichen Gegebenheiten entsprechen und die in der statischen Berechnung vorgege benen Einbaubedingungen bei der Bauausführung eingehalten werden. Die örtliche Bauaufsicht hat dies (stichprobenartig) mit den in ÖNORM B 5016 beschriebenen Verfahren zu überprüfen. 4.5 Koordinierung mit anderen Einbauten Bei der Planung von Kanalanlagen ist für die Koordinierung mit anderen Einbauten die ÖNORM B 2533 zu berücksichtigen. Durch Fremdeinbauten in Kanalanlagen dürfen der Betrieb und die Wartung nicht beeinträchtigt werden. ÖNORM B 2503:2017-11 8 BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 60 von 199 4.6 Überbauung Kanäle sind möglichst nicht zu überbauen. Sind Überbauungen unvermeidlich, sind deren Fundamente so zu gründen, dass zusätzliche Auflasten auf den Kanal vermieden werden und Umbauarbeiten ohne wesentlichen Mehraufwand erfolgen können. 4.7 Bepflanzungen Hinsichtlich bestehender Bäume gelten die Bestimmungen der ÖNORM B 2533. Bei neu zu pflanzenden Bäumen sollte im Allgemeinen ein Abstand von 5 m zu der Kanalaußenwand gewählt werden. 4.8 Höhenlage Die Vermessung der Kanalanlagen ist an die geodätischen Höhenfestpunkte des Bundesamtes für Eich und Vermessungswesen koordinativ anzuschließen und nach Möglichkeit unter Verwendung der digi talen Katastermappe darzustellen. 4.9 Hydraulische Bemessung Der Querschnitt der Bauteile der Kanalanlagen ist vom Planer nach dem gewählten Bemessungsabfluss zu bestimmen. Bei Mischwasser- und Regenwasserkanälen sind die abflusswirksame Fläche und der Bemessungsregen wesentliche Bemessungsgrößen. Die optimalen Nennweiten (DN) der Kanalstränge für Abwasser sind unter Berücksichtigung der zukünftigen Entwicklung (zB Flächenwidmung), der benötigten Schleppkraft (abhängig von Gefälle, Wassertiefe und Geschwindigkeit) und der vorgese henen Reinigungs- und Kontrollgeräte festzulegen, dürfen jedoch bei Freispiegelkanälen für Rohab wasser DN 150, für mechanisch geklärtes Abwasser DN 100 und für biologisch geklärtes Abwasser DN 80 nicht unterschreiten. Der festgelegte Querschnitt darf durch Kanalleitungsteile oder Baukonstrukti onen nicht eingeschränkt werden. Schmutzwasserkanäle sollten zur Sicherstellung einer ausreichenden Luftströmung (Belüftung) einen entsprechenden Freiraum oberhalb des Wasserspiegels aufweisen. Der Füllungsgrad darf daher unter Berücksichtigung der zukünftigen Entwicklung beim täglichen, maximalen stündlichen Spitzenabfluss höchstens 75 % betragen. 4.10 Dichtheit Kanalanlagen müssen gegenüber innerem und äußerem Wasserdruck dicht sein. Deshalb müssen ins besondere auch alle Verbindungen so konstruiert und eingebaut sein, dass die Wasserdichtheit auch bei einem äußeren Druck von mindestens 50 kPa dauerhaft sichergestellt bleibt. Die innere und äußere Wasserdichtheit muss auch bei Abweichungen gemäß 4.14 sichergestellt sein. 4.11 Frostsicherheit, Rückstau Kanäle müssen so tief verlegt werden, dass sie frostfrei liegen. Die für die zu entwässernden Grundstücke und Objekte maßgebliche Rückstauebene ist von der zustän digen Behörde bzw. vom Planer festzulegen. Bei Fehlen dieser Angabe ist die maßgebliche Rückstaue bene mit 15 cm über dem Niveau des gegen die Fließrichtung gesehenen nächsten Kanalschachtes mit offenem Gerinne oder Einlaufgitters anzusetzen. Erhöht sich auf Grund von vorgeplanten Straßen bauten dieser Punkt, ist dies zu berücksichtigen. Im Bereich besonderer örtlicher Gegebenheiten, in dem der mögliche Rückstau offensichtlich nicht durch die Straßenhöhe vorgegeben ist, wie Geländeanhöhen und Kuppen einerseits, Straßensenken, Unterführungen und Überschwemmungsgebiete andererseits, ist die maßgebliche Rückstauebene unter Berücksichtigung dieser Gegebenheiten anzunehmen. Bei Kanälen, die mittels Kanalnetzsteuerung bewirtschaftet werden, darf der Kanalnetzbetreiber tiefer liegende Niveaus als die maßgebliche Rückstauebene festlegen. ÖNORM B 2503:2017-11 9 BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 61 von 199 4.12 Trennung von anderen Medien In Schmutzwasserleitungen dürfen keine Regen-, Kühl- oder Drainagewasser, in Regenwasserleitungen keine Schmutzwässer eingeleitet werden. 4.13 Einleitungsbeschränkungen Hochkonzentrierte Abwässer (Jauche, Silosickersaft, Geläger, Stechblut, Schlempe u. dgl.) dürfen in Misch- und Schmutzwasserkanäle nicht eingeleitet werden. Für die Einleitung von Abwässern aus Industriebetrieben sind außerdem die branchenspezifischen Abwasseremissionsverordnungen und die IEV zu berücksichtigen. Ergänzung zur ÖNORM EN 752: Die Emissionsbegrenzungen für Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation sind der AAEV zu entnehmen. 4.14 Richtungsänderungen Nicht begehbare Kanäle (lichte Höhe bis zu 1000 mm) sollten zwischen den Schächten geradlinig geführt werden, sofern nicht besondere Gelände- und Bodenverhältnisse schon bei der Planung eine Ausnahme erfordern und die Gefahr von Verstopfungen nicht gegeben ist. Richtungsänderungen bei begehbaren Kanälen sind bogenförmig zu gestalten. Bei begehbaren Rohr und Ortbetonkanälen gilt für die Längsachse ein minimaler Radius, der das 2,5fache der horizontalen lichten Weite zu betragen hat. Fertigteilbögen dürfen auch als Segmentbögen ausgebildet werden, wobei die Längsachsen zweier aufeinander folgender Einzelsegmente ebenfalls einen Bogen mit einem Min destradius, der der 2,5fachen horizontalen lichten Weite entspricht und eine Abwinkelung von jeweils höchstens 22,5° aufweisen dürfen (zB Segmentbogen 45° dreiteilig). Bei Richtungsänderungen sind die Leitungen gemäß statischen Erfordernissen gegen Verschieben infolge Umlenkkräfte zu sichern. An der Oberfläche nicht erkennbare Richtungsänderungen sind einzumessen. In besonderen topogra phischen Verhältnissen sind zusätzlich dauerhafte Markierungen erforderlich. Sind bei nicht begehbaren Kanälen horizontale und vertikale Richtungsänderungen zwischen den Schächten geplant, ist je Rohrverbindung nur die halbe maximal erlaubte (gemäß Herstellervorgaben) Abwinkelung zulässig. Bei Schlauchleitungen darf ein Verlegeradius von 50 m nicht unterschritten werden. Vom Planer muss sichergestellt werden, dass die Inspektion mittels TV-Kamera möglich ist. In begründeten Ausnahmefällen darf zwischen zwei Schächten eine einzige ausgerundete Richtungsände rung von maximal 45° erfolgen. 4.15 Gefälle und Richtungen Vorgaben für Mindestgefälle und Mindestfließgeschwindigkeit sind in ÖNORM EN 16933-2 beschrieben. Plangemäße Gefälle und Richtungen sind einzuhalten. Die zulässige horizontale Abweichung ah,max bzw. die zulässige vertikale Abweichung av,max ist Tabelle 1 bzw. Bild 2 zu entnehmen. Die maximal zulässigen Abweichungen gelten nur so weit, als sie kein Gegengefälle hervorrufen. ÖNORM B 2503:2017-11 10 BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 62 von 199 Tabelle 1 — Zulässige Abweichungen vom plangemäßen Gefälle und von der plangemäßen Richtung Maßangabe in mm DN/ID bzw. lichte Höhe Horizontale Abweichung ah,max der tatsächlichen Kanalachse von der geplanten Kanalachse Vertikale Abweichung av,max der tatsächlichen Gefällelinie (Sohle) von der geplanten, bei einem geplanten Gefälle Isoll von Zulässige Höhendiffe renz der Sohle im Stoß Zulässige horizon tale Versetzung in Kämpferhöhe unter 5 ‰ 5 ‰ bis 20 ‰ über 20 ‰ bis 200 40 10 15 20 5 10 über 200 bis 400 10 15 20 7 10 über 400 bis 900 12 17 25 9 15 über 900 15 20 30 10 20 Die Zu- und Abnahmen ΔI gegenüber dem geplanten Gefälle Isoll dürfen bei Isoll ≤ 20 ‰ den Wert 5 mm/m, bei Isoll > 20 ‰ den Wert 10 mm/m nicht überschreiten (gemäß Bild 2). Für alle Sohlschalen in Ortbetonkanälen ist die maximal zulässige Höhendifferenz an der Sohllinie im Stoß (in Fließrich tung gesehen) +2 mm bzw. –5 mm, wobei Gegenstöße vermieden werden sollten. Legende: Isoll geplantes Gefälle ΔI Zu- und Abnahme gegenüber dem geplanten Gefälle av,max vertikale Abweichung der tatsächlichen Gefällelinie (Sohle) von der geplanten Gefällelinie ah,max horizontale Abweichung der tatsächlichen Kanalachse von der geplanten Kanalachse Bild 2 — Zulässige Abweichungen von Richtung und Gefälle Der Nachweis der Mindestgeschwindigkeit beim Spitzenabfluss darf entfallen, wenn folgende Mindest gefälle eingehalten werden: — Leitungen für Rohabwasser 1 %, — Hausanschluss 2 %, — Leitungen für mechanisch geklärtes Abwasser 1 %, — Leitungen für biologisch geklärtes Abwasser 0,5 %. ÖNORM B 2503:2017-11 11 BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 63 von 199 4.16 Einmündungen Bei der Einmündung von Nebensammlern in den Hauptsammler ist bei der Planung auf die hydrauli sche Funktionstüchtigkeit der beiden Systeme Rücksicht zu nehmen. Die Vereinigung von zwei Kanälen hat in der Regel unter einem Winkel von 45° in Fließrichtung und/oder in einem Schacht zu erfolgen. Die Einmündungen von Abwasserleitungen und Straßenabläufen in Rohr- oder Ortbetonkanäle und Schächte sollten möglichst unmittelbar über dem zu erwartenden Trockenwetterabfluss erfolgen. Der lichte Querschnitt darf durch die Einmündung nicht verengt werden. Hausanschlüsse sowie kleine Kanalzuläufe dürfen gegebenenfalls auch in einem Winkel von 90° zu den Hauptsträngen erfolgen. 4.17 Be- und Entlüftung Die Kanalbe- und -entlüftung bei Schmutzwasserkanälen ist so anzuordnen, dass das Eindringen von Oberflächenwasser und von Fremdstoffen minimiert wird. Für Luftzirkulation in den Kanalleitungen ist zu sorgen. 4.18 Erweiterungen Anschlüsse für eine spätere Benützung müssen dauerhaft wasserdicht und luftdicht verschlossen werden. 4.19 Zugang/Zufahrt Die Zufahrt zu Schächten, die zur ordnungsgemäßen maschinellen Wartung der Kanäle erforderlich ist, muss sichergestellt sein. Schachtabdeckungen und Einlaufgitter sind ständig zugänglich zu halten und dürfen nicht überdeckt werden. 4.20 Arbeitssicherheit Werden im Zusammenhang mit dieser ÖNORM, insbesondere beim Befahren von und Arbeiten in Schächten, Kanälen bzw. Behältern Arbeitnehmer beschäftigt, sind die diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen und die ÖNORM B 2107 (alle Teile) einzuhalten. Grundsätzlich haben alle Arbeitgeber immer die Arbeitnehmerschutzvorschriften wie Evaluierung, Unterweisung, Information, Koordination, Alleinarbeitsplatz, Sicherheits- und Gesundheitsschutzdo kumentation, System der Befahrerlaubnis (Befahrerlaubnisschein), Gasmess- und Gaswarneinrichtung, Höhensicherungs- und Rettungsgeräte u. dgl. umzusetzen. 5 Bauteile und Baustoffe 5.1 Allgemeines Ergänzung zu ÖNORM EN 1610:2015, Abschnitt 5.1 und Anhang C Für Kanalanlagen dürfen nur solche Werkstoffe verwendet werden, die gegen die zu erwartenden phy sikalischen und chemischen Einwirkungen genügend widerstandsfähig sind und die Herstellung dau erhaft wasserdichter Kanäle ermöglichen. Daher sind für die zur Verwendung gelangenden Werkstoffe und Bauteile sowie für die vertraglichen Bestimmungen die einschlägigen ÖNORMEN einzuhalten. Der Planer hat die Produktanforderungen unter anderem an Hand von Bezugnahmen zu ÖNORMEN, ONRs und Gütevorschriften festzulegen und die technische Eignung der gewählten Produkte an Hand von Prüfberichten einer akkreditierten Prüf- und Inspektionsstelle zu prüfen. ÖNORM B 2503:2017-11 12 BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 64 von 199 Der Hersteller hat durch ein Qualitätssicherungssystem sicherzustellen, dass alle in den Produkt normen festgelegten und vom Planer vorgegebenen Produktanforderungen erfüllt werden. Für die Festlegung der Oberflächenschutz-Maßnahmen sind die Bestimmungen der ÖNORM EN B 5013 (alle Teile) anzuwenden. Rohre und Formstücke müssen dem Abrieb durch Feststoffe im häuslichen Schmutzwasser und Ober flächenwasser widerstehen. In den Produktnormen können Prüfungen des Abriebwiderstandes (der Abriebfestigkeit) vorgeschrieben sein. Auf die erforderliche Beständigkeit der Kanäle gegenüber Reinigung mittels Hochdruck-Spülverfahren ist zu achten. ANMERKUNG Siehe dazu auch ÖWAV Regelblatt 34. 5.2 Chemische Beständigkeit zementgebundener Werkstoffe 5.2.1 Allgemeines Für zementgebundene Werkstoffe sind bei Vorhandensein aggressiver Wässer und Böden die nachfol gend angeführten Bedingungen einzuhalten. In allen Fällen, in denen chemische Angriffe zu erwarten sind, über die keine konkreten Angaben vorliegen, sind chemische Untersuchungen der abzuleitenden Wässer, des Grundwassers und/oder des Bodens durchzuführen. 5.2.2 Beton Für Rohrkanäle und Fertigteilschächte aus Beton ist die Tabelle 2, für Ortbetonkanäle und nicht sofort ausgeschalte Bauteile aus Beton (zB Behälter) ist die Tabelle 3 anzuwenden. Für die Einteilung der Belastungen in die Aggressivitätsstufen AS 0, AS 1, AS 2, AS 2L und AS 3 gelten die in Tabelle 2 und Tabelle 3 angeführten Klassen zusammen mit den in ÖNORM B 4710-1:2017, Tabelle 2 festgelegten Grenzwerten. Die Festlegung der Expositionsklassen ist in ÖNORM B 4710-1:2017, Tabelle 2, die Festlegung der Betonzusammensetzung für die Expositionsklassen ist in ÖNORM B 4710-1:2017, Tabelle 20 geregelt. Tabelle 2 — Aggressivitätsstufen des Abwassers und Grundwassers – Anforderungen an Rohrkanäle und Fertigteilschächte aus Beton Aggressivitätsstufen Expositionsklassen gemäß ÖNORM B 4710-1:2017 chemischer Angriff sonstige Angriffe AS 0 XA1L XC3/XD2/XF1 AS 1 XA1L/XA1T XC3/XD2/XF1 AS 2 XA1L/XA2T XC4/XD3/XF1 AS 2La XA2L/XA2T XC4/XD3/XF1 AS 3b XA3L/XA3T XC4/XD3/XF2/XF3 a Wenn ein starker lösender Angriff gemäß ÖNORM B 4710-1:2017, Tabelle 2 (XA2L) zu erwarten ist. b Bei nicht durch die Expositionsklassen abgedeckten Angriffen sind Sondermaßnahmen zu vereinbaren. ÖNORM B 2503:2017-11 13 BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 65 von 199 Tabelle 3 — Aggressivitätsstufen des Abwassers und Grundwassers – Anforderungen an Ortbetonkanäle und nicht sofort ausgeschalte Bauteile Aggressivitätsstufen Expositionsklassen gemäß ÖNORM B 4710-1:2017 Empfohlene Betonsorten chemischer Angriff sonstige Angriffe AS 0 XA1L XC3/XD2/XF1/SB C25/30/B2 AS 1 XA1L/XA1T XC3/XD2/XF3/SB C25/30/B3C3Afrei AS 2 XA1L/XA2T XC4/XD3/XF3/SB C25/30/XC4/XD3/XF3/XA1L/XA2T AS 2La XA2L/XA2T XC4/XD3/XF3/SB C25/30/B6C3Afrei AS 3b XA3L/XA3T XC4/XD3/XF3/SB C30/37/HL-SW a Wenn ein starker lösender Angriff gemäß ÖNORM B 4710-1:2017, Tabelle 2 (XA2L) zu erwarten ist. b Bei nicht durch die Expositionsklassen abgedeckten Angriffen sind Sondermaßnahmen zu vereinbaren. 5.2.3 Faserzement Für Rohrkanäle aus Faserzement sind Tabelle 4 und Tabelle 5 anzuwenden. Die Aggressivitätsstufe ergibt sich aus jener Stufe, die dem jeweils ungünstigsten Wert einer Spalte der Tabelle 4 entspricht oder aus einer um ein Grad höheren Stufe, wenn zwei oder mehrere Werte im obersten Viertel einer Stufe (bei pH-Wert und Gesamthärte im untersten Viertel) liegen. Tabelle 4 — Aggressivitätsstufen des Abwassers und Grundwassers – Anforderungen an Kanäle aus Faserzement Aggressivi tätsstufe Chemische Eigenschaften des Abwassers oder Grundwassers Rohrkanäle aus Faserzementa pH Wertb Kalkaggressives Kohlenstoffdioxid (CO2) Gesamt härte Ammonium (NH4+)c Magne sium (Mg2+) W/B-Wertd Wasser aufnahmee mg/l °dH mg/l mg/l – l/m2 AS 0 (nicht angreifend) > 6,5 < 15 > 3 < 15 < 100 „wasserdicht“ gemäß ÖNORM EN 588-1 bzw. ÖNORM EN 512 AS 1 (schwach angreifend) 6,5 bis 5,5 15 bis 30 0 bis 3 15 bis 30 100 bis 300 AS 2 (stark angreifend) < 5,5 bis 4,5a > 30 bis 60 – > 30 bis 60 > 300 bis 1500 < 0,35 oder Oberflä chenschutzf < 0,03 oder Oberflä chenschutzf AS 3g (sehr stark angreifend) < 4,5 > 60 – > 60 > 1500 Sondermaßnahmen nötig, jedoch zusätzlich: < 0,35 Sondermaßnahmen nötig, jedoch zusätz lich: < 0,03 a Weitere Anforderungen an Faserzement-Rohre gemäß ÖNORM EN 588-1 bzw. ÖNORM EN 512. b Ein Oberflächenschutz ist immer dann vorzusehen, wenn das Abwasser einen pH-Wert < 5,5 hat. c Auszunehmen ist Ammoniak in Gasform (zB aus Faulschlamm). d Zu ermitteln sinngemäß nach ONR 23303. e Prüfdruck gemäß 7.4.2.2.2 f Die Eignung des Oberflächenschutzsystems und -materials gemäß ÖNORM B 5013-2 ist durch einen Prüfbericht einer akkreditierten Prüfstelle nachzuweisen. g Die Ursache für AS 3 ist dem Bauausführenden stets bekannt zu geben; die Sondermaßnahmen sind darauf abzustimmen. ÖNORM B 2503:2017-11 14 BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 66 von 199 Wenn mit Sulfatangriff gerechnet werden muss, ist außerdem Tabelle 5 zu beachten. Die Anforde rungen, die bei den jeweiligen Aggressivitätsstufen an die Beschaffenheit von Kanälen aus Faserzement bei den verschiedenen Sulfatangriffen nach Tabelle 5 gestellt werden, ergeben sich aus Tabelle 4. Tabelle 5 — Sulfatangriff auf Kanäle aus Faserzement Sulfatgehalt Zugrunde zu legende Aggressivitätsstufea bei Verwendung von im Ab- und Grund wasser: Sulfat (SO4) in mg /l im Boden: Sulfat (SO4) im lufttro ckenen Boden in mg/kg Zement (Hochofenzement CEM III) erhöht sulfatbeständiger Zementb (CEM I C3A-frei) bis 200 bis 1000 AS 0 AS 0 über 200 bis 400 über 1000 bis 2000 AS 0 AS 0 über 400 bis 600 über 2000 bis 3000 AS 2 AS 0 über 600 bis 1500 über 3000 bis 5000 –c AS 1 über 1500 bis 2500 über 5000 bis 8000 –c AS 2 über 2500 über 8000 –c AS 2 a Anforderungen für Rohrkanäle aus Faserzement (gemäß Tabelle 2). b Erhöht sulfatbeständiger Zement (CEM I C3A-frei) ist Normenzement nach ÖNORM B 3327-1 mit höchstens 3 % Tricalciumaluminat. c Bei Verwendung dieses Zementes ist ausschließlich CEM III B, C zulässig. 5.2.4 Duktiles Gusseisen mit Zementmörtelauskleidung Rohre aus duktilem Gusseisen mit Tonerde-Zementmörtelauskleidung sind für den Transport aller Oberflächenwässer und häuslicher Abwässer geeignet. Für Industrieabwässer sind sie nur dann geeignet, wenn sie nie Säuregraden unter pH 4 und über pH 12 ausgesetzt werden. 6 Bauausführung 6.1 Kanalleitungsteile Ergänzung zu ÖNORM EN 1610:2015, Abschnitt 8 Transport, Handhabung und Lagerung sowie Einbau der Kanalleitungsteile sind nach den Angaben der Hersteller unter Berücksichtigung der Festlegungen in ÖNORM B 5012, ÖNORM B 5016 und ÖNORM EN 1610 durchzuführen. Der Bauausführende hat für eine fachgerechte Übernahme und sachgerechte Lagerung von Bauteilen und Baustoffen entsprechend den Vorgaben in den Produktnormen und/oder den Vorschriften des Her stellers zu sorgen. Die Übernahme ist auf dem Lieferschein zu bestätigen. 6.2 Kanalgraben 6.2.1 Allgemeines Ergänzung zu ÖNORM EN 1610:2015, Abschnitte 5.2 und 5.3 Der Planer/Ausschreiber hat die zu verwendenden Bauteile und Baustoffe (zB Bettungsmaterial, Mate rial für die Hauptverfüllung) genau zu spezifizieren und die Maßnahmen für die Eigenkontrolle und die Fremdkontrolle auf der Baustelle festzulegen. Ergänzung zu ÖNORM EN 1610:2015, Abschnitt 6 Die Herstellung des Kanalgrabens, die Arbeiten im Kanalgraben und dessen Wiederverfüllung haben unter Berücksichtigung des ASchG, der AAV, der BauV sowie gemäß den Festlegungen in ÖNORM B 2205, ÖNORM B 5012, ÖNORM B 5016 und ÖNORM EN 1610 und nach den Vorgaben des Planers zu erfolgen. ÖNORM B 2503:2017-11 15 BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 67 von 199 6.2.2 Ausführung der Leitungszone Ergänzung zu ÖNORM EN 1610:2015, Abschnitte 7,11.2 und 11.3 Die Einbringung des Bettungsmaterials hat so sorgfältig zu erfolgen, dass keine Hohlräume in der Bet tungszone entstehen und das plangemäße Gefälle der Rohrsohle erhalten bleibt. Beim Entfernen des Verbaus kann es zu nachteiligen Auswirkungen auf das verlegte Rohr kommen. Wenn die Sicherheit der Bauausführenden nicht gefährdet wird, darf bei entsprechend standfesten Böden auf diesen Verbau im Bereich der Bettungsschicht verzichtet werden. 6.2.3 Ausführung der Hauptverfüllung und Entfernen des Verbaus Ergänzung zu ÖNORM EN 1610:2015, Abschnitte 7, 11.4 und 11.5 Um Auflockerungen der Verfüllung und/oder des an den Rohrgraben grenzenden Bodens zu vermeiden, ist auf das laufende Ziehen des Verbaus entsprechend dem Verfüll-Fortschritt, jedenfalls vor dem Ver dichten, zu achten. Wo dies nicht möglich ist, sind geeignete Maßnahmen zu setzen. Im Bereich der Verfüllzone ist so weit wie möglich das Aushubmaterial wiederzuverwenden. Falls dies nicht möglich ist, ist die Verwendung von Recyclingmaterial anzustreben. 6.2.4 Nachweis der ordnungsgemäßen Verdichtung Ergänzung zu ÖNORM EN 1610:2015, Abschnitt 7 und 12.4 Um nachteilige Auswirkungen von späteren Setzungen im Fall unzureichender Verdichtung zu ver meiden, ist im Bereich von Verkehrsflächen während der Wiederverfüllung vor Wiederherstellen der Oberfläche der vorgegebene Verdichtungsgrad (zB durch dynamische Lastplattenversuche, Rammson dierung) nachzuweisen. 6.3 Ortbetonkanäle und Kanäle in Verbundbauweise 6.3.1 Allgemeines Die Wanddicke der Kanalprofile aus Ortbeton ist nach den statischen Erfordernissen zu bemessen; sie muss jedoch mindestens 15 cm betragen. Die Mindestanforderungen in Hinblick auf die Betonsorten gemäß ÖNORM B 4710-1 sowie die Anforde rungen gemäß Tabelle 2 und Tabelle 3 dieser ÖNORM sind einzuhalten. Für den Betoneinbau sowie für das Fördern, Verdichten und Nachbehandeln gilt ÖNORM B 4710-1:2017, Anhang J. Die Schalung ist bis zum ausreichenden Erhärten des Betons unverrückbar auszuführen. Wenn es die Bodenverhältnisse zulassen, sollten Ortbetonkanäle satt an die Grabenwände betoniert werden. Ist dies nicht möglich, muss der Zwischenraum zwischen dem Kanalbauwerk und den Grabenwänden mit geeignetem Material (zB mit Magerbeton) ausgefüllt werden, das ordnungsgemäß zu verdichten ist. Bei betonangreifenden Wässern, Böden und Gasen ist ÖNORM B 4710-1:2017, Abschnitt 5 zu beachten. Wenn eine erhöhte Abriebbeanspruchung zu erwarten ist, sind die besonderen Festlegungen der ÖNORM B 4710-1 für verschleißbeanspruchten Beton (Expositionsklassen XM1 bis XM3) zu berücksichtigen. Die Innenflächen der Kanäle müssen glatt sein. Wird die Innenfläche verkleidet, beschichtet oder aus gebessert, so sind die vom Erzeuger des hierfür verwendeten Materials erstellten Verarbeitungsricht linien genau einzuhalten. Bei Oberflächenschutz mit organischen Schutzmaterialien sind die Festle gungen der ÖNORM B 5013 (alle Teile) einzuhalten. ÖNORM B 2503:2017-11 16 BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 68 von 199 6.3.2 Ortbetonkanäle aus bewehrtem Beton, Stahl- oder Spannbeton Je nach statischem Erfordernis (zB bei wenig tragfähigen Böden, bei Kanälen, die unter Innendruck stehen, oder fallweise bei großen Profilen) sind Ortbetonkanäle aus bewehrtem Beton, Stahl- oder Spannbeton, herzustellen. Es sind dabei die diesbezüglichen Bestimmungen gemäß ÖNORM B 4707, ÖNORM EN 1992-1-1, ÖNORM B 1992-1-1 und ÖNORM B 4758 zu beachten. Im Übrigen gelten die Bestimmungen gemäß 6.3.1. 6.3.3 Kanäle in Verbundbauweise Die Herstellung von Kanälen ist auch in Verbundbauweise (unter Verwendung von Fertigteilen und/oder mit Verkleidungselementen) möglich. Die Innenfläche der Verkleidung muss glatt sein. Die Fugenstöße dürfen die zulässigen Abweichungen gemäß Tabelle 1 nicht überschreiten. Fugen sind mit Dichtma terial und/oder mit Dichtungselementen gemäß ÖNORM EN 681-1, die eine entsprechende chemische Beständigkeit aufweisen, zu verschließen. Die Fertigteile und/oder Verkleidungselemente sind unter genauer Einhaltung der Vorschriften der Erzeuger- bzw. Lieferfirmen zu versetzen. Krafteinwirkungen, zB durch Baumaschinen und sonstige Geräte, die in der statischen Berechnung nicht berücksichtigt sind, haben zu unterbleiben. Allenfalls vorhandene Markierungen zur Kennzeichnung der optimalen Einschubtiefe sind unbedingt zu beachten. 6.4 Schächte Ergänzung zu ÖNORM EN 1610:2015, Abschnitt 8.7.4 Rohrkanäle sind an Schächte durch Verwendung von Anschlussstücken oder kurzen Rohrstücken anzu schließen, um in Abhängigkeit vom gewählten Rohrwerkstoff auf das unterschiedliche Setzungsver halten Bedacht zu nehmen. Zudem ist auf eine sorgfältige Verdichtung im Bereich der Rohrsohle und der Bettungszone im Schachtbereich zu achten. Ergänzung zu ÖNORM EN 1610:2015, Abschnitt 8.9 Schächte sind Bestandteile von Kanalanlagen. Sie dienen der Begehung, Überwachung, Reinigung und Lüftung des Kanalnetzes sowie als Fluchtweg. Schächte sind wasserdicht herzustellen. Ausgenommen sind Schächte mit geschlossener Rohrdurchführung und dichter Inspektionsöffnung, wenn gemäß den Planungsanforderungen die Wasserdichtheit nicht gefordert wird. Um Setzungsschäden zu vermeiden, ist für alle Schächte eine ausreichende Fundierung sicherzustellen. Die Mindestmaße der Schächte sowie die Anforderungen an die bauliche Ausgestaltung sind in ÖNORM B 2504 festgelegt. Die Abdeckungen sind gemäß ÖNORM EN 124 (alle Teile) und ÖNORM B 5110-1 bzw. ÖNORM B 5110-2 auszuführen. Zulässige Abweichungen der Anschlüsse sind der Tabelle 1 zu entnehmen. Der Abstand einzelner Schächte eines Kanals und die freie Rinnenlänge im Schacht sind unter Berück sichtung der Reinigungsgeräte, TV-Kameras, des geringen Gefälles, der Richtungsänderungen, Einmün dungen (zB Hausanschlüsse) und Sicherheitsanforderungen (bei begehbaren Kanälen) auszuwählen, jedoch darf der Schachtabstand bei DN ≤ 200 mm den Wert von 150 m und bei DN > 200 mm den Wert von 200 m nicht überschreiten. Bei Trennsystemen sind entweder getrennte Schächte für Schmutz- und Regenwasserkanäle oder aber Schächte mit einem zusätzlichen dicht geführten Gerinne für Regenwasser oder Schmutzwasser vorzusehen. 6.5 Straßenabläufe Straßenabläufe müssen mit befahrbaren Einlaufgittern gemäß ÖNORM EN 124 (alle Teile) und ÖNORM B 5110-1 bzw. ÖNORM B 5110-2 abgedeckt und mit Sandfängen, deren Sohle mindestens 50 cm unter halb der Sohle des Ablaufrohres liegt, oder mit Schmutzeimern versehen werden. Bei den Abdeckungen sind die Stege bzw. Schlitze quer zur Fahrtrichtung anzuordnen. Um zu vermeiden, dass das Oberflä ÖNORM B 2503:2017-11 17 BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 69 von 199 chenwasser größere Strecken auf der Fahrbahn zurücklegt, sollte die Entfernung der Einlaufgitter zuei nander höchstens 40 m betragen. Einlaufgitter sollten in jedem Fall vor jeder Straßenkreuzung sowie vor jeder Änderung einer Querneigung (Verwindung) der Fahrbahn angeordnet werden. Einlaufgitter sind möglichst nahe den Randsteinen anzuordnen. Die Ablaufrohre müssen in frostfreier Tiefe verlegt sein sowie ein Mindestgefälle von 2 % und einen Mindestdurchmesser von DN 150 mm aufweisen. Die Einmündung in den Straßenkanal darf je nach dessen Tiefenlage unmittelbar in das Kanalprofil oder in einen Schacht erfolgen. Der Einbau von Geruchsverschlüssen in Straßenabläufe ist zu vermeiden. 6.6 Entlastungsbauwerke Mischwasserüberläufe (früher als Regenüberläufe bezeichnet), Mischwasser-Überlaufbecken (früher als Regenwasser-Rückhaltebecken bezeichnet) und Mischwasser-Rückhaltebecken dienen zur hydrau lischen Entlastung der Mischwasser-Kanalisation bei Niederschlagsereignissen. Die Bemessung hat nach der kritischen Regenspende in Abhängigkeit von den örtlichen Verhältnissen (Fließzeit, Vorflut u. dgl.) bzw. über Mindestwirkungsgrade der Weiterleitung der Frachten bestimmter Inhaltstoffe des Mischwassers zur Kläranlage zu erfolgen. Mischwasserüberläufe werden zur Abminderung hoher Mischwasser-Abflussspitzen im Kanalnetz verwendet. Mischwasser-Überlaufbecken dienen einerseits der Zwischenspeicherung jener Mischwassermenge, die unter Berücksichtigung vorgegebener Wirkungsgrade zeitversetzt zur biologischen Abwasserrei nigung weitergeleitet werden muss, und andererseits der Entlastung der überschüssigen Mischwasser menge in einen Vorfluter. Mischwasser-Rückhaltebecken sind anzuordnen, wenn das Kanalnetz größere Mischwasser-Abfluss spitzen nicht weiterleiten kann und eine Mischwasserentlastung in einen Vorfluter nicht möglich ist. Lang gezogene Mischwasser-Überlaufbecken werden auch als Stauraumkanäle bezeichnet. Bei der konstruktiven Gestaltung der Entlastungsbauwerke sind einschlägige Regelwerke zu berücksichtigen. 6.7 Ausmündungsbauwerke Die Ausmündung eines Kanals in einen Vorfluter sollte möglichst in einem Winkel von 45° zur Fließ richtung erfolgen. Das Ausmündungsbauwerk sollte bündig mit dem Vorfluterprofil abschließen. 6.8 Nachträgliche Herstellung von Anschlüssen Ergänzung zu ÖNORM EN 1610:2015, Abschnitt 9 Die Herstellung nachträglicher Anschlüsse sollte möglichst unter Verwendung von Fertigteilen oder erprobten vorgefertigten Verbindungsstücken erfolgen. Sollte der Austausch kurzer Rohrstücke erfor derlich sein, so sind hierbei die Bestimmungen gemäß ÖNORM EN 1610:2015, Abschnitt 8.6.5 über das Ablängen von Rohren zu beachten. 6.9 Alternative Verlegemethoden 6.9.1 Allgemeines Bei einer Neuverlegung oder einem Ersatz einer Leitung sollten die alternativen Baumethoden des gra benlosen bzw. grabenarmen Bauens auch in Betracht gezogen werden. Eine Übersicht über die Bauver fahren im Leitungsbau ist im Anhang D dargestellt. Der Oberbegriff des grabenlosen bzw. grabenarmen Bauens schließt eine große Vielfalt von unter schiedlichen Baumethoden, Verfahrenstechniken und Technologien ein. Vor der Entscheidung für ein bestimmtes grabenloses bzw. grabenarmes Bauverfahren ist in jedem Fall die Anwendbarkeit und Eig nung für den jeweiligen Einzelfall eingehend zu prüfen. ÖNORM B 2503:2017-11 18 BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 70 von 199 Bei grabenlosen bzw. grabenarmen Baumethoden sind nachstehende Punkte bei der Planung und Aus führung zu beachten: — umfangreiche Erhebung der vorhandenen Einbauten (durch Einsicht in Planunterlagen, Ausführung von Probeschürfe u. dgl.); — Ausführung von Bodenuntersuchung zur Festlegung des geeigneten Verfahrens; — Wahl des geeigneten Rohrmaterials in Abhängigkeit vom geplanten Verlegeverfahren; — Dokumentation aller erfolgten Arbeiten als Teil der Qualitätssicherung der Baustelle. Bei der Druckprüfung von Sanierungsverfahren ist besonders ÖNORM EN 805:2000, Abschnitt 11.3.3.2 zu beachten. 6.9.2 Grabenarme Leitungsverlegung mittels Verlegepflug Eine Möglichkeit der grabenarmen Leitungsverlegung von Druckleitungen, Kabelschutzrohren und Lichtwellenleitereinblasrohren (Dimensionen 50 mm bis 450 mm) bis 2 m Verlegetiefe stellt das Pflug verfahren mittels Verlegepflug dar. Hierbei wird das Erdreich mittels eines Verlegeschwertes ausein andergedrückt, die Verlegespitze räumt und formt dabei die Sohle des Verlegeeinschnittes und drückt den Boden und hervorstehende Steine fest. Die Rohreinführungseinheit, welche mit dem Pflugschwert gekoppelt ist, verlegt die Leitungen zugkraftarm und spannungsfrei. Bei dieser Verlegeart sind nachstehende Punkte bei Planung und Ausführung zu beachten: — Die geplante Leitungstrasse sollte möglichst frei von querenden Leitungen anderer Einbautenträger sein. — Die Auswahl des Rohrmaterials ist auf die vorhandenen Bodenverhältnisse abzustimmen. — Da der verlegte Rohrstrang zur Gänze an der Oberfläche vorgefertigt wird, ist bei der Planung des Platzbedarfs und der Realisierung der Verkehrsmaßnahmen darauf Bedacht zu nehmen. — Es sollte eine Rohreinführungseinheit verwendet werden, die nach den Maßkriterien der Rohrher steller konstruiert wurde, um eine Unterschreitung der zugelassenen Biegeradien der verlegten Leitungen zu vermeiden. — Die zeitgleiche elektronische Vermessung der Lage und Höhe der verlegten Leitung direkt am Pflug gerät ist zur exakten Dokumentation der verlegten Trasse erforderlich. — Die Messabweichungen aufgrund von Schiefstellung des Pfluggerätes (Längs- und Querneigung) muss dabei mittels Neigungssensoren kompensiert werden. 6.10 Kanalverlegung in bergmännisch hergestellten Querschnitten Wird für die Verlegung eines Kanals/von Kanälen eine bergmännische Unterfahrung hergestellt und muss der Querschnitt für die Verlegung betreten werden, so hat dessen lichte Höhe mindestens 120 cm und dessen lichte Breite mindesten 80 cm zu betragen. Diese Mindestlichtmaße sind zwischen den aus steifenden Konstruktionen der Sicherungsmaßnahmen einzuhalten. Nach Verlegung des Kanals/der Kanäle ist der Kanal/sind die Kanäle gegen Aufschwimmen in geeig neter Weise zu sichern und der verbleibende Restraum hohlraumfrei (zB mit Magerbeton, fließfähigen Materialien od. gleichwertig) zu verfüllen. 7 Prüfungen von Rohrleitungen, Schächten, Inspektionsöffnungen sowie Behältern 7.1 Allgemeines Im Sinne der ÖNORM EN 1610:2015, Abschnitt 13 werden in dieser ÖNORM nachstehende Ergänzungen und Bestimmungen festgelegt. ÖNORM B 2503:2017-11 19 BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 71 von 199 7.2 Prüfung während der Verlegung (Vorprüfung) Eine Vorprüfung auf Dichtheit darf vor Einbringen der Seitenverfüllung durchgeführt werden. Für die Feststellung der Dichtheit ist die Rohrleitung jedoch nach Verfüllen und Verdichten des Kanalgrabens und Entfernen des Verbaus (Pölzung) gemäß 7.5 zu prüfen. 7.3 Sichtprüfung Ergänzung zu ÖNORM EN 1610:2015, Abschnitt 12.2 Nach Abschluss der Errichtung ist – unabhängig von der Dichtheitsprüfung – eine Sichtprüfung der neu hergestellten Kanalanlage gemäß ÖNORM EN 1610:2015, Abschnitt 12.2 und/oder der Behälter durch zuführen. Über die Sichtprüfungen sind nachweislich Protokolle zu führen. ANMERKUNG Anlässlich der Sichtprüfung (zB mit Kanal-TV) kann bei der Prüfung der Richtung und Höhenlage die Beschickung der Kanalanlage mit einer geringen Menge (Rein-)Wassers erfolgen. Die sich dabei ausbildende Breite des Wasserspiegels erleichtert die Beurteilung von Bereichen mit zu geringem Gefälle und Gegengefälle. 7.4 Prüfvoraussetzungen 7.4.1 Allgemeines Für die Dichtheitsprüfungen gemäß dieser ÖNORM ist eine gemäß ÖVE/ÖNORM EN ISO/IEC 17025 akkreditierte Prüf- und Inspektionsstelle für Dichtheitsprüfungen, deren Akkreditierung den Inhalt dieser ÖNORM abdeckt, berechtigt. Darüber hinaus dürfen Dichtheitsprüfungen gemäß dieser ÖNORM auch von unabhängigen Prüffirmen oder Organisationen (zB Körperschaften öffentlichen Rechts) durchgeführt werden, für die die fol genden Anforderungen gelten: — Die Dichtheitsprüfungen vor Ort gemäß 7.5 sind durch Prüfer (physische Personen), die über eine praktische und theoretische Fachausbildung (zB VÖEB/ÖWAV-Kurs) verfügen, durchzuführen. Die Prüfer haben alle 24 Monate ohne Übergangsfrist das positive Ergebnis einer Vergleichs- und Eig nungsprüfung gemäß 7.4.2 nachzuweisen — Alle verwendeten Messmittel müssen geeicht und kalibriert sein. — Für die Dichtheitsprüfungen sind rückführbare Messmittel im Sinne des MEG einzusetzen. Diese Messmittel müssen jährlich kalibriert werden. Die gesetzliche Nacheichfrist der Messgeräte ist einzuhalten. Ist aus der Kalibrierung ersichtlich, dass sich ein geeichtes Messgerät außerhalb der Verkehrsfehler grenze befindet, so ist dieses Messgerät zu justieren und reparieren und anschließend der gesetzlichen Eichung zuzuführen oder das Messgerät ist auszuscheiden. Diese Messmittel sind gemeinsam mit der dazugehörenden Prüfausrüstung jährlich ohne Übergangs frist einer Vergleichs- und Eignungsprüfung gemäß 7.4.2 zu unterziehen. 7.4.2 Vergleichs- und Eignungsprüfung Die Vergleichs- und Eignungsprüfung, bestehend aus den Kontrollen gemäß 7.4.2.1, den Prüfungen gemäß 7.4.2.2 sowie der Ausstellung der Überprüfungsberichte gemäß 7.4.2.3, darf nur von einer für diese ÖNORM gemäß ÖVE/ÖNORM EN ISO/IEC 17020 und ÖVE/ÖNORM EN ISO/IEC 17025 akkredi tierten Prüf- und Inspektionsstelle durchgeführt werden. ÖNORM B 2503:2017-11 20 BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 72 von 199 7.4.2.1 Kontrolle der Prüfausrüstung Die Kontrollen der Prüfausrüstung müssen Folgendes beinhalten: a) Kontrolle auf Vollständigkeit der erforderlichen Prüfausrüstung für die unter 7.4.2.2 angeführten, jeweils zutreffenden Prüfungen, auch hinsichtlich des Aufliegens der erforderlichen Normen in der aktuellen Ausgabe, zumindest der vorliegenden ÖNORM, der ÖNORM EN 1610, ÖVE/ÖNORM EN ISO/IEC 17025 und ÖWAV RB 32 sowie, je nach gewünschter Prüfung, der ÖNORM EN 805, ÖNORM EN 1091 und ÖNORM EN 1671; b) Kontrolle der Kalibrierscheine sowie der erforderlichen Eichscheine für alle verwendeten Mess mittel, die zur Prüfung gemäß dieser ÖNORM eingesetzt werden; c) Kontrolle für die Sicherstellung der Vertraulichkeit gemäß ÖVE/ÖNORM EN ISO/IEC 17025:2007, Abschnitte 4.1.5 c) und d) („Schriftliche Vereinbarung der physischen Person (Prüfer) mit der Prüffirma“); d) Kontrolle des Vorhandenseins der Rettungsausrüstung bestehend aus: Erste-Hilfe-Koffer nach ÖNORM Z 1020, Dreibein mit Bergewinde für Personen und Sicherheitsgeschirr; e) Kontrolle des Vorhandenseins eines Gaswarngerätes (mit EX-OX-TOX-TOX-4-Kanal-Funktionen, d. h. mit CH4-, O2-, CO2-, H2S-Sensoren) gemäß ÖWAV Regelblatt 32 sowie eines dafür gültigen War tungsberichtes oder Kalibrierscheines (d. h. nicht älter als 12 Monate). Für die Funktionsfähigkeit des Gaswarngerätes hat der Anwender die Herstellerangaben einzuhalten; f) Kontrolle der Funktionsfähigkeit der installierten Sicherheitseinrichtung, die gegen Zerstörung des Prüfobjektes wirkt; g) Kontrolle des Vorhandenseins eines nicht zugriffsfähigen GPS (Global Positioning System), integ riert im kalibrierten/geeichten Druckmessgerät. 7.4.2.2 Prüfungen für die Vergleichs- und Eignungsprüfung Der Prüfer (die physische Person) hat alle 24 Monate unter Aufsicht der für Vergleichs- und Eignungs prüfungen akkreditierten Prüf- und Inspektionsstelle mit obiger Prüfausrüstung Prüfungen gemäß 7.4.2.2.1 a) und b) und 7.4.2.2.2 a) bis d) durchzuführen. Die bei den Prüfungen vom Prüfer zu erstel lenden Prüfberichte sind von der akkreditierten Prüf- und Inspektionsstelle auf Vollständigkeit und Reproduzierbarkeit zu überprüfen. Ebenso sind sämtliche Messwerte und Zeitdaten, die von der ver wendeten Messeinrichtung auf das Prüfprotokoll übertragen wurden, zu überprüfen. Ein nachträgli cher Zugriff auf diese Messwerte und Zeitdaten darf nicht möglich sein. Zusätzlich zu den in der ÖVE/ÖNORM EN ISO/IEC 17025:2007, Abschnitt 5.10 geforderten Angaben muss der Prüfbericht folgende Punkte enthalten: a) Aufzeichnungen der Messwertdaten für alle Prüfungen, dargestellt in Form eines Druck-Zeit-Dia gramms. Die Druckwerte sind auf der lotrechten Achse und die Zeitwerte sind auf der waagrechten Achse (kontinuierlich und elektronisch) aufzuzeichnen; b) Angaben über die an der Prüfung beteiligten Personen (inklusive der 2. Person, die zur Sicherung vorgeschrieben ist); c) Messmittelstandort/Prüfortbestimmung von einem nicht zugrifffähigen GPS (Global Positioning System), integriert im kalibrierten/geeichten Druckmessgerät, in Grad und Minuten und der Zeit (UTC = Universal Coordinated Time), automatisch übernommen; d) Atmosphärendruck bei Prüfbeginn und Prüfende; e) Prüfdruck bei Prüfbeginn und Prüfende; f) alle Angaben, die für eine Wiederholung der Prüfung erforderlich sind, um eine exakte Reproduzier barkeit sicherzustellen; g) Aufzeichnungen über visuelle Schäden; h) Dokumentation vom Prüfer im Prüfbericht, ob das geprüfte Objekt gemäß dieser ÖNORM „dicht” oder „undicht” ist. ÖNORM B 2503:2017-11 21 BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 73 von 199 7.4.2.2.1 Prüfungen mit Luft Prüfungen mit Luft, die im Rahmen der Vergleichs- und Eignungsprüfung durchgeführt werden: a) Überwachungsprüfung (Test der Prüfausrüstung auf Dichtheit) an einer Kanalstrecke mit maximal 5 m Länge und einem maximalen Durchmesser von DN 150, mit 500 mbar Überdruck, einer Prüfzeit von 30 Minuten und mit einem zulässigen Druckabfall von 5 mbar; b) vier Rohrleitungsprüfungen gemäß 7.5.2.1 an Prüfstrecken von DN 50 bis maximal DN 2500 (Eiprofil, Kreisprofil, Sonderprofil); je nach angestrebter Prüfbefugnis; bezogen auf den Rohrquerschnitt; c) gegebenenfalls eine Unterdruckprüfung mit einer Messmittelgenauigkeit von ±0,5 mbar gemäß 7.5.3. 7.4.2.2.2 Prüfungen mit Wasser Prüfungen mit Wasser, die im Rahmen der Vergleichs- und Eignungsprüfungen durchgeführt werden: a) Schachtprüfung gemäß 7.5.4; b) Behälterprüfung gemäß 7.5.5; c) Rohrleitungsprüfung bis 50 kPa gemäß 7.5.2.2; d) visuelle Infiltrationsprüfung gemäß 7.5.1; e) Zusätzlich darf eine Druck- bzw. Pumpleitungsprüfung gemäß ÖNORM EN 805 mit einer Messmit telgenauigkeit von ± 1 kPa gemäß 7.5.3 mit bis zu 1600 kPa (16 bar) am tiefsten Punkt der Rohrlei tung vorgenommen werden. Drücke über 1600 kPa werden mit dieser Vergleichs- und Eignungsprü fung nicht abgedeckt. 7.4.2.3 Überprüfungsberichte der akkreditierten Prüf- und Inspektionsstelle Die von der gemäß ÖVE/ÖNORM EN ISO/IEC 17020 und ÖVE/ÖNORM EN ISO/IEC 17025 akkredi tierten Prüf- und Inspektionsstelle ausgestellten Überprüfungsberichte haben alle Angaben gemäß ÖVE/ÖNORM EN ISO/IEC 17020:2004, Abschnitt 13 (Inspektionsbericht) über die positiv abgeschlos senen Prüfungen der Vergleichs- und Eignungsprüfung zu enthalten. a) Prüfbescheinigung für den Prüfer (physische Person), gültig für 24 Monate nach durchgeführter Prüfung; b) Inspektionsbericht für die Prüffirma über sämtliche Messmittel und die Prüfausrüstung, gültig für 12 Monate nach durchgeführter Prüfung. Sämtliche Prüfungen dieser Vergleichs- und Eignungsprüfung müssen von der akkreditierten Prüf- und Inspektionsstelle nachvollziehbar dokumentiert werden. 7.5 Anforderungen an die Dichtheitsprüfung 7.5.1 Allgemeines Ergänzend zur ÖNORM EN 1610:2015, Abschnitt 12.3 sind sämtliche Rohrleitungen einschließlich der Anschlüsse sowie Schächte, Inspektionsöffnungen und Behälter auf Dichtheit zu prüfen. Bei Schächten mit geschlossener Rohrdurchführung und dichter Inspektionsöffnung darf, wenn gemäß den Planungsanforderungen die Wasserdichtheit nicht gefordert wird, die Dichtheitsprüfung der Schächte entfallen. Für sanierte Leitungen gelten die gleichen Anforderungen wie für neu verlegte Leitungen. Die Prüfzeit ist gemäß Tabelle 6 oder gemäß Tabelle 7 in Abhängigkeit vom Sanierungswerkstoff zu wählen. Bei punktueller Sanierung sind die Anforderungen des Grundwerkstoffes maßgebend. Bei partieller Sanie rung sind die Anforderungen an die Dichtheitsprüfung vom Auftraggeber festzulegen. ÖNORM B 2503:2017-11 22 BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 74 von 199 Die Prüfung der Dichtheit von Freispiegelleitungen darf mit Luft oder Wasser erfolgen. Aus sicherheit stechnischen Gründen ist die Prüfung von Schächten und Behältern (wegen Unfallgefahr und Gefähr dung des Bauwerkes) jedoch ausschließlich mit Wasser durchzuführen. Rohrleitungen sind getrennt von anderen Bauwerken (zB Behälter, Schächte) zu prüfen. Die Prüfungen der Rohrleitungen sind in Haltungen (von Schacht zu Schacht inklusive der dazwischen liegenden Anschlüsse bis zu eventuellen Kontrollschächten) durchzuführen. Sollte kein Hausanschlussschacht oder Putzstück gemäß den Bestimmungen der ÖNORM B 2501 vor handen sein, so ist der Hauptstrang bzw. die zu prüfende Rohrleitung in Teilabschnitten zu prüfen. Ist der Grundwasserspiegel höher als der Rohrscheitel bzw. höher als die Sohle des Schacht- oder Behäl terbodens, ist vor der Dichtheitsprüfung eine visuelle Infiltrationsprüfung durchzuführen. Die Dicht heitsprüfung darf erst dann vorgenommen werden, wenn kein sichtbarer Wassereintritt festzustellen ist. Eine feuchte Rohrwandung ist zulässig. Bei Rohrleitungen in Schutzrohren (zB Rohr-im-Rohr-System) ist (zB in Wasserschutzgebieten) das Schutzrohr und die Rohrleitung getrennt gemäß 7.5.2.1 oder 7.5.2.2 zu prüfen. Die Abdichtelemente sind auf die verwendeten Rohrwerkstoffe abzustimmen. Nach Füllung von Rohrleitungen, Schächten oder Inspektionsöffnungen und Behältern mit Wasser und Erreichen des erforderlichen Prüfdruckes kann eine Vorbereitungszeit – gemäß ÖNORM EN 1610:2015, Abschnitt 13.3 – erforderlich sein. Eine Beruhigungszeit nach Abschluss der Füllung mit Wasser von etwa 10 Minuten wird jedoch für den Temperaturausgleich (Messmittel, Prüfmedium) empfohlen. Die Vorbereitungszeit, zB bei trockenen Betonrohren oder bei zementgebundenen Rohrsystemen sowie bei Schächten und Behältern aus Wasser aufnehmenden Werkstoffen, ist nach den Erfordernissen zu wählen. Der Fülldruck beim Druckaufbau darf maximal um 15 % höher sein als der zulässige vorgegebene Prüf druck. Das Prüfobjekt ist mittels Überdruck-Sicherheitseinrichtung in der Druckaufbauleitung gegen Zerstörung zu sichern. Die Prüfungen sind vom Prüfer (Prüfvoraussetzungen gemäß 7.4) ausschließlich in Anwesenheit einer Sicherungsperson durchzuführen (gemäß § 61 ASchG). Der von einer akkreditierten Prüf- und Inspektionsstelle ausgestellte Überprüfungsbericht über die durchgeführte Vergleichs- und Eignungsprüfung, in dem auch enthalten sein muss, dass die genannte physische Person Prüfungen vor Ort gemäß dieser ÖNORM durchführen darf, ist vom Prüfer gemeinsam mit den Papieren gemäß 7.4.2.1 a) als Bestandteil der Prüfausrüstung bei Prüfungen vor Ort in Origi nalfassung mitzuführen. 7.5.2 Prüfungen von Freispiegelleitungen Ergänzung zu ÖNORM EN 1610:2015, Abschnitt 13 Die Prüfung auf Dichtheit von grundsätzlich gereinigten Freispiegelleitungen ist entweder mit Luft (Verfahren „L”) oder mit Wasser (Verfahren „W”), wie in ÖNORM EN 1610:2015, Bild 6 und Bild 7 dar gestellt, durchzuführen. Das Prüfverfahren ist durch den Auftraggeber zu bestimmen. Eine Muffenprü fung ersetzt nicht die Kanaldichtheitsprüfung. 7.5.2.1 Prüfung mit Luft (Verfahren „L“) Ergänzung zu ÖNORM EN 1610:2015, Abschnitt 13.2 In Anlehnung an ÖNORM EN 1610:2015, Abschnitt 13.2 werden für nachfolgende Klassen LE und LF Prüfanforderungen festgelegt, die verbindlich einzuhalten sind. Die Prüfzeiten für Sonderprofile sind mit dem Vergleichsdurchmesser aus dem Querschnitt zu ermitteln und auf den in Tabelle 6 oder Tabelle 7 jeweils nächstgelegenen Wert anzuwenden. Die zulässige Messwertabweichung darf nicht mehr als ± 0,5 mbar betragen. ÖNORM B 2503:2017-11 23 BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 75 von 199 Tabelle 6 — Prüfdruck, Druckabfall und Prüfzeiten für die Prüfung mit Luft – Klasse LE, für alle Rohrwerkstoffe, ausgenommen Beton Maßangabe in mm p0 = 200 mbar ± 1 mbar; ΔP = 15 mbar DN 100 150 200 250 300 350 400 450 500 600 700 800 900 1000 t in min 5 7,5 9 10 11 12,5 14 15 17,5 20 22 25 30 35 p0 = 100 mbar ± 1 mbar; ΔP = 10 mbar DN 1100 1200 1300 1400 1500 1600 1700 1800 1900 2000 2200 2500 – – t in min 52 57 65 68 70 75 77 82 87 95 105 120 – – Tabelle 7 — Prüfdruck, Druckabfall und Prüfzeiten für die Prüfung mit Luft – Klasse LF, für Rohre aus Beton Maßangabe in mm p0 = 200 mbar ± 1 mbar; ΔP = 15 mbar DN 100 150 200 250 300 350 400 450 500 600 700 800 900 1000 t in min 2,5 4 4,5 5 5,5 6 7 7,5 9 10 11 12,5 15 17,5 p0 = 100 mbar ± 1 mbar; ΔP = 10 mbar DN 1100 1200 1300 1400 1500 1600 1700 1800 1900 2000 2200 2500 – – t in min 26 28 32 34 35 37 38 41 43 47 52 60 – – Vor der Prüfung ist nach dem Druckaufbau die Beruhigungszeit einzuhalten. Die Beruhigungszeit bei der Druckprüfung mit Luft beträgt zumindest 1 Minute für DN 100, 1,5 Minuten für DN 150, 2 Minuten für DN 200 usw. Innerhalb dieser Beruhigungszeit ist der Prüfdruck p0 gemäß Tabelle 6 für das Ver fahren LE oder gemäß Tabelle 7 für das Verfahren LF bis zum Beharrungszustand einzustellen. Danach darf mit der Prüfung begonnen werden. Die Abweichung der Prüfzeit t darf ± 5 s betragen. Falls der nach der Prüfzeit gemessene Druckabfall ∆p geringer ist als der bzw. gleich ist dem in Tabelle 6 oder Tabelle 7 angegebenen Wert, gilt die Rohrleitung als dicht gemäß den Anforderungen dieser ÖNORM. Für den Fall, dass die Prüfung mit Luft zu einem negativen Ergebnis führt und die Ursache nicht ein deutig feststellbar ist, ist für die endgültige Beurteilung der Dichtheit das Ergebnis einer Prüfung mit Wasser gemäß 7.5.2.2 maßgebend. Die Prüfklassen LE und LF mit Luft entsprechen den Prüfklassen WE und WF mit Wasser (gemäß 7.5.2.2). 7.5.2.2 Prüfung mit Wasser (Verfahren „W“) Ergänzung zu ÖNORM EN 1610:2015, Abschnitt 13.3 7.5.2.2.1 Prüfdruck Der Prüfdruck der Rohrleitung hat in allen Fällen (unabhängig von der Verlegetiefe des Kanals), bezogen auf die jeweils tiefste Stelle der Kanalsohle der Prüfstrecke/Haltung, 50 kPa ± 0,05 kPa (ent spricht etwa 5 m Wassersäule) zu betragen. Der Prüfdruck darf jedoch gemäß dieser ÖNORM an keiner Stelle der Kanalsohle 30 kPa ± 0,05 kPa unterschreiten. Der Prüfdruck muss, bezogen auf Messung des Prüfdruckes am Rohrscheitel, innerhalb der in der ÖNORM EN 1610:2015, Abschnitt 13.3.1 festgelegten Bandbreite liegen. Ist der Höhenunterschied zwischen der Kanalsohle an einer Schachteinmündung und der maßgeblichen Rückstauebene in der Prüfstrecke größer als 5 m, so sind vom Planer die zu erwartenden Stauhöhen abzuschätzen. Dieser Betriebsfall ist bei der Planung zu berücksichtigen. Der erhöhte Prüfdruck ist für die Dichtheitsprüfung vorzuschreiben und es ist gemäß 7.5.3 vorzugehen. 7.5.2.2.2 Prüfzeit für Rohrleitungen Die Prüfzeit muss 30 min ± 1 min betragen. ÖNORM B 2503:2017-11 24 BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 76 von 199 7.5.2.2.3 Prüfungsanforderungen für Rohrleitungen In Anlehnung an ÖNORM EN 1610:2015, Abschnitt 13.3.3 werden für die Klassen WE und WF nachfol gende Prüfanforderungen festgelegt, die verbindlich einzuhalten sind: Klasse WE für alle Rohrwerkstoffe, ausgenommen Beton Die Prüfkriterien in Korrelation zu Prüfverfahren LE gemäß Tabelle 6 sind wie folgt: — Der zulässige Wasserverlust darf nicht mehr als 0,06 l je m2 benetzter innerer Oberfläche betragen. — Die zulässige Abweichung des ermittelten Wasserverlustes darf nicht mehr als ±4 % betragen. Klasse WF für Rohre aus Beton Die Prüfkriterien in Korrelation zu Prüfverfahren LF gemäß Tabelle 7 sind wie folgt: — Der zulässige Wasserverlust darf nicht mehr als 0,10 l je m2 benetzter innerer Oberfläche betragen. — Die zulässige Abweichung des ermittelten Wasserverlustes darf nicht mehr als ±4 % betragen. 7.5.3 Prüfung von Druck- und Unterdruck-Entwässerungssystemen im Abwasserbereich Ergänzung zu ÖNORM EN 1610:2015, Abschnitt 14 Für Druck- oder Unterdruck-Entwässerungssysteme im Abwasserbereich sind zusätzlich zu den Anfor derungen dieser ÖNORM auch die Prüfvorgaben in ÖNORM EN 1671, ÖNORM EN 805 und ÖNORM EN 1091 zu berücksichtigen. 7.5.4 Prüfung einzelner Schächte und Inspektionsöffnungen in Freispiegelleitungen Ergänzung zu ÖNORM EN 1610:2015, Abschnitte 13.1 und 13.2 Für die Prüfung gelten einheitlich für alle Werkstoffe und für alle Abmessungen und Tiefen die fol genden Anforderungen: Im Regelfall ist der Schacht bis 1,0 m ± 0,1 m unter Geländeoberkante (GOK) mit Wasser zu füllen und zu prüfen. Bei Vorliegen von besonderen Gegebenheiten (zB Trinkwasserschutzgebiete, Hochwasser zonen) sind für die Prüfung besondere Rahmenbedingungen (zB Prüfung bis GOK, Mindestprüfdruck, Rückstau) festzulegen. Die Ermittlung des Wasserverlustes erfolgt durch eine Feststellung der Pegelveränderung. Die Art der Feststellung der Pegelveränderung ist freigestellt, diese hat sich auf eine SI-Einheit (Normal) zu beziehen. Der Prüfdruck (entspricht der Füllhöhe bzw. dem hydrostatischen Druck) ist mit einer Genauigkeit von ± 0,1 kPa an der Sohle des Schachtes als Bezugspunkt zu messen und nachweislich und nachvoll ziehbar in den Prüfbericht zu übertragen. Der maximale Prüfdruck für die Prüfung einzelner Schächte beträgt 50 kPa ± 0,1 kPa über Rohrsohle (entspricht etwa eine 5-m-Wassersäule). Für Schächte unter 1,5 m Tiefe beträgt der Prüfdruck 1 kPa ± 0,1 kPa über Rohrscheitel (entspricht etwa 0,1 m Wassersäule). Sollte in Ausnahmefällen ein höherer Prüfdruck erforderlich sein, so ist dieser vom Planer vorzugeben und bei der Ausführung der Schächte zu berücksichtigen. Der Anfangsprüfdruck und der Verlauf des Prüfdruckes über die gesamte Prüfzeit sind zu messen und aufzuzeichnen. Bei der Prüfung müssen Einbauten, wie zB Steighilfen, Rohranschlüsse (Übergangsverbin dungen Rohr/Schacht), Absturzbauwerke (Absturzpfeifen), bereits eingebaut sein und mitgeprüft werden. Die Prüfzeit beträgt 20 min ± 1 min. Sollte nach einer Prüfzeit von 10 min ± 0,5 min der Schacht weniger als die Hälfte des zulässigen Wasserver lustes aufweisen, so darf die Prüfung beendet werden und der Schacht gilt gemäß dieser ÖNORM als „dicht“. Der zulässige Wasserverlust darf maximal 0,2 l/m2 benetzter innerer Oberfläche betragen. ÖNORM B 2503:2017-11 25 BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 77 von 199 Der Wasserverlust ist mit geeichten Messmitteln zu messen und in den Prüfbericht zu übertragen. Die eingesetzten Messmittel müssen das Ausmaß des Wasserverlustes mit einer Genauigkeit (zulässige Fehlerabweichung) von ± 0,02 l/m2 benetzter innerer Oberfläche erfassen können. 7.5.5 Prüfung einzelner Behälter Für die Prüfung einzelner Behälter einer Kanalanlage (zB Speicherbecken, Hebewerke, Sonderbau werke, Senkgruben, Kleinkläranlagen) gelten einheitlich für alle Werkstoffe und für alle Abmessungen und Tiefen die folgenden Anforderungen: Bei der Erstprüfung von Behältern ist der Behälter bis zum Scheitel der höchstgelegenen Rohrdurch führung der Medienrohre, mindestens jedoch bis zum höchstmöglichen Betriebswasserspiegel zu füllen. Bei wiederkehrenden Prüfungen ist der Behälter bis zum höchstmöglichen Betriebswasser spiegel (Regelbetriebsfall) zu füllen. In Sonderfällen ist vom Auftraggeber die Höhe der Wasserfüllung vorzugeben. Bei der Prüfung müssen sämtliche Einbauten, wie zB Steighilfen, Rohranschlüsse, Absturz bauwerke (Absturzpfeifen), bereits eingebaut sein. Diese Prüfmethode kann auch für andere Behälter, deren Dichtheitsprüfung nicht in anderen Normen geregelt ist, herangezogen werden. Der Prüfdruck (entspricht der Füllhöhe bzw. dem hydrostatischen Druck) ist mit einer Genauigkeit von ± 0,1 kPa am Boden des Behälters als Bezugspunkt zu messen und nachweislich und nachvoll ziehbar in den Prüfbericht zu übertragen. Die Ermittlung des Wasserverlustes erfolgt durch eine Feststellung der Pegelveränderung. Die Art der Feststellung der Pegelveränderung ist freigestellt, diese hat sich auf eine SI-Einheit (Normal) zu beziehen. Die Verdunstung des Prüfmediums Wasser sowie ein eventueller Niederschlag während des Prüfzeit raumes sind zu berücksichtigen und im Prüfbericht zu dokumentieren. Der zulässige spezifische Wasserverlust ∆l in l/(m2 · h) ist vorgegeben und beträgt, beginnend bei 0 m2 innerer benetzter Oberfläche 0,20 l/(m2 · h) und linear abnehmend bis 400 m2 innerer benetzter Ober fläche, 0,05 l/(m2 · h) (gemäß Bild 3). Bild 3 — Darstellung des zulässigen spezifischen Wasserverlustes ÖNORM B 2503:2017-11 26 BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 78 von 199 Daraus ist der gesamt (maximal) zulässige Wasserverlust ∆lb in m3/h zu berechnen. ∆lb = ∆l · Ab Dazu ist die innere benetzte Oberfläche Ab in m2 heranzuziehen. Daraus kann die maximal zulässige Pegelveränderung ∆hmax in m/h errechnet werden. Der tatsächliche Wasserverlust ∆lb,eff ist durch Messung der tatsächlichen Pegelveränderung ∆heff in der Prüfzeit t festzustellen. Der tatsächliche Wasserverlust ∆lb,eff darf den gesamt zulässigen Wasserverlust ∆lb in der Prüfzeit t nicht überschreiten. Ist der tatsächliche Wasserverlust kleiner als bzw. gleich dem gesamt zulässigen Wasserverlust, so gilt der Behälter im Sinne dieser ÖNORM als „dicht“. Die maximale Abweichung (Genauigkeit) des gemessenen Wertes ∆heff in m/h bei der Messung des tat sächlichen Wasserverlustes ist das Verhältnis der Genauigkeit G in m des Pegelstand-Messgerätes zur Prüfzeit t in h unter Einfluss der gewünschten Genauigkeit der Messung (dargestellt durch den Faktor f ). Aus diesem Zusammenhang ergibt sich die Prüfzeit t in h. Die maximale Abweichung des gemessenen Wertes ∆heff darf 10 % der maximal zulässigen Pegelverän derung ∆hmax nicht überschreiten. In diesem Fall ist der Faktor f = 10 für die Berechnung zu verwenden. Für höhere Genauigkeiten, zB 5 %, kann somit der Faktor 20 herangezogen werden (gemäß Tabelle 8). Für die Genauigkeit der Messung ist der Faktor f = 10 oder größer heranzuziehen, gemäß Tabelle 8. ANMERKUNG 1 Daraus ist zu erkennen: je größer der Faktor, umso genauer wird das Ergebnis. Je genauer man messen will, umso länger wird die Prüfzeit. Tabelle 8 — Berechnung der Faktoren für die anzuwendende Prüfzeit Maximale Abweichung der Werte ∆lb oder ∆hmax in % Berechnung Faktor f 10 % 100 %/10 % 10 5 % 100 %/5 % 20 1 % 100 %/1 % 100 ANMERKUNG 2 Berechnungsbeispiele sind im Anhang A enthalten. Berechnung der erforderlichen Prüfzeit t: t A G f l = ⋅ ⋅ W b ” (1) Es bedeutet: t Prüfzeit, in h Aw Wasserspiegelfläche, in m2 ∆lb gesamt zulässiger Wasserverlust, in m3/h G Genauigkeit des Messgerätes zur Feststellung der Pegelveränderung, in m f Faktor in Abhängigkeit von der Genauigkeit der Messung ÖNORM B 2503:2017-11 27 BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 79 von 199 7.5.6 Prüfbericht Über jede durchgeführte Dichtheitsprüfung ist vom Prüfer vor Ort ein Prüfbericht gemäß ÖVE/ÖNORM EN ISO/IEC 17025:2007, Abschnitt 5.10. zu erstellen, welcher zusätzlich auch alle Angaben gemäß 7.4.2.3 enthalten muss. Die Original-Prüfberichte sind vor Ort vom berechtigten Prüfer zu unterschreiben. Die Prüfberichte müssen von der Prüfstelle/Prüffirma mindestens 5 Jahre aufbewahrt werden. 8 Wartung/Inspektion und Dichtheitsprüfung bei in Betrieb befindlichen Kanalanlagen 8.1 Wartung Eine Wartung der Leitungen, Schächte und Behälter ist durchzuführen. Insbesondere wird auf die Bestimmungen in ÖNORM EN 752, der ÖWAV RB 22 und ÖWAV RB 34 sowie auf die Bestimmungen des WRG verwiesen. Im Falle der Anwendung von Hochdruckreinigung ist auf die spezifischen Eigenschaften der Rohre und Schächte Bedacht zu nehmen. 8.2 Dichtheitsprüfung nach Ablauf der Gewährleistungspflicht Bei im Betrieb befindlichen Kanalhaltungen, die nicht in Trinkwasserschutzgebieten liegen, darf die Prüfung der Dichtheit mit Luft gemäß 7.5.2.1 mit halber Prüfzeit und mit dem halben zulässigen Druck abfall vorgenommen werden. ANMERKUNG Die Verminderung der Prüfzeit auf die Hälfte ist darin begründet, dass der Rückstau von in Betrieb befindlichen Kanälen so klein wie möglich zu halten ist und kostenaufwendiges Umpumpen vermieden werden sollte. Für alle anderen Teile der Kanalanlage gelten die Prüfbedingungen gemäß Abschnitt 7. 9 Bestandsdokumentation (Kanalkataster) Die gesamte Kanalisationsanlage (Haltungen, Schächte, Anschlussleitungen) inklusive Sonderbauwerke ist in einer geeigneten Bestandsdokumentation zu erfassen. Vorzugsweise sollte die Abbildung und Dokumentation der Anlagenteile der Kanalisationsanlage in Form eines digitalen Leitungsinformationssystems erfolgen. Dabei ist neben dem Anlagenbestand auch der Anlagenzustand zu erfassen, zu dokumentieren und die digitale Technologie dem jeweiligen Stand der Technik anzupassen. Die Bestandsdokumentation ist laufend zu aktualisieren, wobei insbesondere bei digitalen Leitungsin formationssystemen auf eine historische Datenführung Bedacht zu nehmen ist. Einschlägige Hinweise gemäß ÖNORM EN 752 und ÖWAV Regelblatt 40 sind zu beachten. ÖNORM B 2503:2017-11 28 BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 80 von 199 Anhang A (informativ) Beispiele für die Berechnung der Prüfzeit für Behälter A.1 Beispiel 1 Behälter (zylindrisch): Durchmesser d = 6,0 m Füllhöhe h = 3,5 m Genauigkeit G des Pegelstand-Messgerätes = 0,00005 m (0,05 mm) Maximale Abweichung vom gemessenen Wert: 10 % bzw. als Faktor f = 10 Die innere benetzte Oberfläche Ab in m2 ergibt sich wie folgt: Ab = benetzte Wandfläche + Bodenfläche Wandfläche = d · π · h = 6,0 m · π ·3,5 m = 65,97 m2 Bodenfläche = (d2 · π)/4 = ((6,0 m)2 · π)/4 = 28,27 m2 innere benetzte Oberfläche: Ab = 65,97 m2 + 28,27 m2 = 94,24 m2 Die Wasserspiegelfläche Aw in m2 ergibt sich wie folgt: Aw = (d2 · π)/4 = ((6,0 m)2 · π) /4 = 28,27 m2 Berechnung des zulässigen spezifischen Wasserverlustes ∆l in l/(m2 · h) für Ab < 400 m2 (gemäß Bild 3): ∆l = 0,2 l/(m2 · h) – [(0,2 l/(m2 · h)– 0,05 l/(m2 · h))/400 m2] · Ab = = 0,2 l/(m2 · h) – (0,000375 l/(m4 · h) · 94,24 m2) = 0,165 l/(m2 · h) = 0,000165 m3/(m2 · h) Gesamt zulässiger Wasserverlust des Behälters (100 %) ∆lb in m3/h: ∆lb = ∆l · Ab = 0,000165 m3/(m2 · h) · 94,24 m2 = 0,0155 m3/h Berechnung der Prüfzeit t in h: Maximal zulässiger Wasserverlust während der Prüfzeit t von 54 min 36 s: ∆lb · t = 0,0155 m3/h · 0,91 h = 0,0141 m3 oder 14,1 l Maximal zulässige Pegeländerung: ∆hmax = ∆lb/Aw = 0,0155 m3/h /28,27 m2 = 0,00055 m/h Maximal zulässige Pegeländerung während der Prüfzeit t von 54 min 36 s: ∆hmax · t = 0,00055 m/h · 0,91 h = 0,0005 m oder 0,5 mm ÖNORM B 2503:2017-11 29 BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 81 von 199 A.2 Beispiel 2 Behälter (Form: kubisch): Länge l = 15,0 m Breite b = 7,5 m Füllhöhe h = 7,8 m Genauigkeit G des Pegelstand-Messgerätes = 0,0002 m (0,2 mm) Maximale Abweichung vom gemessenen Wert: 5 % bzw. als Faktor f = 20 Die innere benetzte Oberfläche Ab in m2 ergibt sich wie folgt: Ab = Wandfläche + Bodenfläche Wandfläche = U · h = (l + l + b + b) · h = (15,0 m + 15,0 m + 7,5 m + 7,5 m) · 7,8 m = 351,0 m2 Bodenfläche = l · b = 15,0 m · 7,5 m = 112,5 m2 Innere benetzte Oberfläche: Ab = 351,0 m2 + 112,5 m2 = 463,5 m2 Die Wasserspiegelfläche Aw in m2 ergibt sich wie folgt: Aw = l · b = 15,0 m · 7,5 m = 112,5 m2 Berechnung des zulässigen spezifischen Wasserverlustes ∆l in l/(m2 · h): ∆l = 0,05 l/(m2 · h) für Ab ≥ 400 m2 (gemäß Bild 3) ∆l = 0,00005 m3/(m2· h) Gesamt zulässiger Wasserverlust des Behälters (100 %) ∆lb in m3/h: ∆lb = ∆l ⋅ Ab = 0,00005 m3/(m2· h) · 463,5 m2 = 0,0232 m3/h Berechnung der Prüfzeit t in h: Maximal zulässiger Wasserverlust während der Prüfzeit t von 19 h 24 min ∆lb · t = 0,0232 m3/h ·19,4 h = 0,45 m3 oder 450,1 Liter Maximal zulässige Pegeländerung: ∆hmax = ∆lb/Aw = 0,0232 m3/h / 112,5 m2 = 0,00021 m/h Maximal zulässige Pegeländerung während der Prüfzeit t von 19 h 24 min: ∆hmax ⋅ t = 0,00021 m/h · 19,4 h = 0,004074 m oder 4 mm (gerundeter Wert). ÖNORM B 2503:2017-11 30 BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 82 von 199 Anhang B (informativ) Beispiel für einen Prüfplan in der Ausführungsphase Baulosname/Straße Neubau Rohrkanal DN: Rohrmaterial: Länge: Sonstige Bauwerke: Umbau Profilkanal (Maße): Material: Länge: Sanierung Schächte: Material: Anzahl: Geschäftszahl: TÄTIGKEIT ERFORDERLICH Anzahl NICHT ERFORDER LICH ERLEDIGT Druckprüfung der Haltung lt. Ausschreibung Druckprüfung des Schachtes lt. Ausschreibung Kamerabefahrung bis DN/Profil vor Übernahme Begehung Profilkanal vor Übernahme Material bei Rohrkanälen Konformitätszeugnisse und Zertifikate Augenscheinliche Prüfung des Rohrmaterials vor Ort; Sichtung der Qualitätskennzeichnung Prüfung der Lieferscheine Fertigteile Leistungserklärung bzw. Fremdüberwachungsnach weis gemäß Bauproduktenverordnung der EU Augenscheinliche Prüfung der Fertigteile Prüfung der Lieferscheine Bohrkernentnahme und Festbetonprüfung bei ver muteten Qualitätsmängel durch Prüfanstalt Schachtabdeckungen Augenscheinliche Prüfung vor Ort Prüfung der Lieferscheine Einsteigleitern Augenscheinliche Prüfung vor Ort Aushub Kriegsmittelerkundung bzw. Feuerwerker während des Aushubs bei Erfordernis Chemische Bauaufsicht während des Aushubs bei Erfordernis ÖNORM B 2503:2017-11 31 BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 83 von 199 TÄTIGKEIT ERFORDERLICH Anzahl NICHT ERFORDER LICH ERLEDIGT Verfüllmaterial Augenscheinliche Prüfung vor Ort (Korngröße, Kornverteilung, nicht erlaubte Fremdstoffe) Gutachten über die Eignung von Recyclingmaterial Lastplattenversuche lt. Vorschriften des Straßener halters Rammsondierungen (bei großen Verfülltiefen) lt. Vorschriften des Straßenerhalters Qualitätsnachweis des Lieferanten vor Erstlieferung (Künettenfüllmaterial) Prüfung der Lieferscheine Beton ab einer Qualität von C25/30 B6 C3A-frei mit oder ohne Kunststofffasern Konformitätsnachweis der Betonmischanlage vor Erstlieferung Prüfung der Lieferscheine Identitätsprüfung (Luftporengehalt, WZ-Wert, Aus breitungsmaß) ab 50 m3 bis 2000 m3 und je weitere 2000 m3 bei negativem Ergebnis - > Identitätsprü fung per Betonkernprüfung Identitätsprüfung bei Sonderbauwerken pro wesent lichen Bauteil Prellhammerprüfung bei Ortbetoneiprofilkanälen und Bauwerken Prüfung am Festbeton (Wassereindringtiefe) Bewehrungsbeschau bzw. Eisenabnahme Vorpressrohre Leistungserklärung gemäß Bauproduktenverord nung der EU Statischer Nachweis vor Baubeginn Augenscheinliche Prüfung der Betonüberdeckung der Bewehrung und Schäden vor Ort Bohrkernentnahme bei Stahlbetonrohren zur Fest betonprüfung durch Prüfanstalt Festbetonprüfung (Wassereindringtiefe) der Bohr kerne durch Prüfanstalt Kurzrohrrelining (unterirdische Sanierung PP/GFUP) Eigen- und Fremdüberwachungsnachweise sowie Zertifikate vor Baubeginn Materialdickennachweis lt. Statik Nachweis über Bündigkeit mit Altkanal durch Abklopfen und eventuelle Stichprobenbohrungen vor Ort an den zugänglichen Stellen Qualitätsnachweis des Herstellers über das Hohl raumverfüllmaterial vor Einbau Schlauchrelining Eigen- und Fremdüberwachungsnachweise sowie Zertifikate vor Baubeginn Materialdickennachweis lt. Statik Nachweis über Bündigkeit mit Altkanal durch Abklopfen und eventuelle Stichprobenbohrungen vor Ort an den zugänglichen Stellen ÖNORM B 2503:2017-11 32 BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 84 von 199 TÄTIGKEIT ERFORDERLICH Anzahl NICHT ERFORDER LICH ERLEDIGT Polymerbetonsohlschalen Augenscheinliche Prüfung der Maßhaltigkeit vor Einbau Augenscheinliche Prüfung der Oberflächenbeschaf fenheit Elektrotechnik FAT-Test (Factory Acceptance Test) SAT-Test (Site Acceptance Test) SIT-Test (Site Integration Test) Kreiselpumpen – Kanalradpumpen Augenscheinliche Prüfung der Anzahl, Vollständig keit, Formschluss der Verbindungsmittel, Beschädi gung der Oberflächenbeschichtung, Roststellen Konformitätsnachweis, Zertifikate Vertiefte Prüfung unter Zuziehung eines Fachkun digen Schneckenpumpen Augenscheinliche Prüfung der Anzahl, Vollständig keit, Formschluss der Verbindungsmittel, Beschädi gung der Oberflächenbeschichtung, Roststellen Zertifikate, Nachweise, Prüfprotokolle Vertiefte Prüfung unter Zuziehung eines Fachkun digen Rohrleitungssystem – Steig-, Entleerungs- und Sammeldruckleitung Augenscheinliche Prüfung der Anzahl, Vollständig keit, Formschluss der Verbindungsmittel, Beschädi gung der Oberflächenbeschichtung, Roststellen Zertifikate, Nachweise, Prüfprotokolle Vertiefte Prüfung unter Zuziehung eines Fachkun digen Rohrschieber manuell und/oder inkl. Antrieb Augenscheinliche Prüfung der Anzahl, Vollständig keit, Formschluss der Verbindungsmittel, Beschädi gung der Oberflächenbeschichtung, Roststellen Konformitätsnachweis, Zertifikate Vertiefte Prüfung unter Zuziehung eines Fachkun digen Rückschlagklappen – Kugelrückschlagventil Augenscheinliche Prüfung der Anzahl, Vollständig keit, Formschluss der Verbindungsmittel, Beschädi gung der Oberflächenbeschichtung, Roststellen Zertifikate, Nachweise, Prüfprotokolle Vertiefte Prüfung unter Zuziehung eines Fachkun digen Stahlschütz manuell und/oder inkl. Antrieb Augenscheinliche Prüfung der Anzahl, Vollständig keit, Formschluss der Verbindungsmittel, Beschädi gung der Oberflächenbeschichtung, Roststellen Zertifikate, Nachweise, Prüfprotokolle Vertiefte Prüfung unter Zuziehung eines Fachkun digen ÖNORM B 2503:2017-11 33 BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 85 von 199 TÄTIGKEIT ERFORDERLICH Anzahl NICHT ERFORDER LICH ERLEDIGT Dammtafel – Dammbalken Augenscheinliche Prüfung der Anzahl, Vollständig keit, Formschluss der Verbindungsmittel, Beschädi gung der Oberflächenbeschichtung, Roststellen Zertifikate, Nachweise, Prüfprotokolle Vertiefte Prüfung unter Zuziehung eines Fachkun digen Wartungssteg – Gitterrost – Geländer Augenscheinliche Prüfung der Anzahl, Vollständig keit, Formschluss der Verbindungsmittel, Beschädi gung der Oberflächenbeschichtung, Roststellen Zertifikate, Nachweise, Prüfprotokolle Vertiefte Prüfung unter Zuziehung eines Fachkun digen Stahltragwerke – Flächenabdeckungen Augenscheinliche Prüfung der Anzahl, Vollständig keit, Formschluss der Verbindungsmittel, Beschädi gung der Oberflächenbeschichtung, Roststellen Zertifikate, Nachweise, Prüfprotokolle Vertiefte Prüfung unter Zuziehung eines Fachkun digen ÖNORM B 2503:2017-11 34 BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 86 von 199 Anhang C (informativ) Beispiel für eine Checkliste in der Ausführungsphase TÄTIGKEIT ERFORDERLICH ERLEDIGT NICHT ERFORDERLICH Ansuchen um Verhandlung gemäß § 90 STVO Teilnahme an der Verkehrsverhandlung Mitteilung der Baueinleitung an die vorgesehenen Stellen Durchführung der Öffentlichkeitsarbeit Koordinierung der Arbeiten bzw. Kontaktaufnahme mit der Straßenverwaltung Aufnahme des Straßenzustands zwischen Bauinspektion, Baufirma und Straßenverwaltung Erstbegehung des Baufelds und der Lagerplätze Koordinierung der Arbeiten bzw. Kontaktaufnahme mit dem Netzbetreiber zur Abklärung der Befahrung der Kanäle Meldung an des Arbeitsinspektoriat Kontaktaufnahme mit dem Baustellenkoordinator Abstimmung des SIGE-Plans auf die Baustelle Erstellung besonderer Pläne für die Abwicklung des Bauvorhabens wie zB Baustelleneinrichtungspläne, Pläne zur Führung von Produktenleitungen, Darstellung von Lärmschutzmaßnahmen, Verkehrsführungspläne Betonier ablaufpläne, Pläne von Wasserhaltungen u. dgl. Baubesprechungen/Projektteamsitzungen abhalten Kontaktaufnahme/Ortsaugenschein mit Einbautenträgern bei erforderlichen Umlegungen Bestellung und Koordinierung der Einbautenumlegungen Beweissicherungsverfahren bei Anrainerobjekten durch führen oder veranlassen Schwingungsmessungen bei der Rammung von Spund bohlen als Baugrubenverbau festlegen und kontrollieren Höhenfestpunktnetz kontrollieren Absteckung der Trasse durch Baufirma/Bauinspektion/ durch Geometer Suchschlitze zur Trassenangabe/Einbautenfeststellung durchführen Vermessung des Urgeländes Bestandssohlhöhen kontrollieren Statische Berechnungen diverser Bauwerke oder Einbau teile veranlassen Statische Berechnungen von Baugrubenverbauten veran lassen Verkehrszeichen gemäß Bescheid aufstellen lassen und überprüfen ÖNORM B 2503:2017-11 35 BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 87 von 199 TÄTIGKEIT ERFORDERLICH ERLEDIGT NICHT ERFORDERLICH Koordinierung von Umleitungsstrecken, provisorische VLSA, Bodenmarkierungen etc. Baum- und Strauchrodungen festlegen, melden und überwa chen Kampfmittelerkundungen koordinieren (nach Erfordernis) Festlegung und Kontrolle von Zwischenlagerplätzen für Baumaterialien, Aushub etc. Hinweistafeln gemäß Verkehrsbescheid aufstellen lassen und überprüfen Lage der Anschlussstellen/Anschlussleitungen mit den Grundeigentümer/Anrainer festlegen Lage der Anschlusspunkte für die Straßenentwässerung mit der Straßenverwaltung festlegen Kontrollnivellements Sohle und Profile Deponiezuordnung für den Künettenaushub/Baugruben aushub veranlassen Baugrundbeschau bei Bauwerken oder Beschau der Aushub sohle nach Erfordernis durchführen Vergleich der in der Planung/Ausschreibung genannten besonderen geotechnischen Rahmenbedingungen (Boden aufbau, Grundwasserverhältnisse, Nachbarfundamente, Kontaminationen u. dgl.) mit den vor Ort angetroffenen Verhältnissen Dokumentation besonderer Umstände der Leistungserbrin gung, relevanter Bauablaufstörungen und Abweichungen vom Bauvertrag Materialprüfungen gemäß Prüfbuch im Anhang B Verdichtungskontrollen gemäß Prüfbuch im Anhang B Betonprüfungen gemäß Prüfbuch im Anhang B Bewehrungsabnahmen gemäß Prüfbuch im Anhang B Teilübernahmen durchführen Schlussvermessung durchführen oder koordinieren Festlegung von Rekultivierungsmaßnahmen die durch die Baufirma ausgeführt werden Dichtheitsprüfungen der Kanäle/Schächte/Bauwerke durchführen Kanalbegehung/Kanalbefahrung zur Feststellung der Män gelfreiheit durchführen Abnahmetest der elektrischen und maschinellen Ausrüs tung durchführen Einschulung des Betriebspersonals über die Funktionen der elektrischen und maschinellen Ausrüstung Dokumentation geringfügiger Mängel vor der Übernahme Feststellung der Einhaltung der Leistungsfrist Abnahmebegehung des Baufelds und der Lagerplätze Übernahmeverhandlung durchführen Bestandsplankontrolle + Kontrolle weiterer Unterlagen der Kanalanlage (zB: Dokumentation der elektrotechnischen und maschinellen Ausrüstung, Betriebshandbuch u. dgl.) ÖNORM B 2503:2017-11 36 BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 88 von 199 TÄTIGKEIT ERFORDERLICH ERLEDIGT NICHT ERFORDERLICH Baustellendokumentation (Baubuch, Lieferscheine, geologi sche Dokumentation u. dgl.) abschließen Kontrolle der Behebung der bei der Übernahme benannten geringfügigen Mängel Festlegung von Rekultivierungsmaßnahmen, die durch externe Auftragnehmer ausgeführt werden,in Abstimmung mit dem Grundeigentümer ÖNORM B 2503:2017-11 37 BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 89 von 199 Anhang D (informativ) Übersicht der Bauverfahren im Leitungsbau ÖNORM B 2503:2017-11 38 BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 90 von 199 Literaturhinweise [1] ÖNORM B 5072, Einsteig- und Kontrollschächte aus Beton, Stahlfaserbeton und Stahlbeton – Ergänzende Bestimmungen zur ÖNORM EN 1917 [2] ÖNORM B 5074, Ergänzende Bestimmungen zur ÖNORM EN 1916 – Rohre und Formstücke aus Beton, Stahlfaserbeton und Stahlbeton [3] ÖNORM B 5161, Rohrleitungssysteme für die Wasserversorgung sowie für Abwasserleitungen und -kanäle mit oder ohne Druck – Rohre, Rohrverbindungen und Formstücke aus glasfaserver stärkten duroplastischen Kunststoffen (GFK) auf der Basis von ungesättigtem Polyesterharz (UP) – Ergänzende Anforderungen zu ÖNORM EN 1796 und ÖNORM EN 14364 [4] ÖNORM B 5163, Rohrleitungssysteme für drucklose Abwasserleitungen und -kanäle – Nicht kreisrunde Rohre und Rohrverbindungen aus glasfaserverstärkten duroplastischen Kunststoffen (GFK) auf der Basis von ungesättigten Polyesterharzen (UP) – Anforderungen und Prüfungen [5] ÖNORM EN 295, Steinzeugrohrsysteme für Abwasserleitungen und -kanäle (alle Teile) [6] ÖNORM EN 598, Rohre, Formstücke, Zubehörteile aus duktilem Gusseisen und ihre Verbindungen für die Abwasser-Entsorgung – Anforderungen und Prüfverfahren [7] ÖNORM EN 1401-1, Kunststoff-Rohrleitungssysteme für erdverlegte drucklose Abwasserkanäle und ‑leitungen – Weichmacherfreies Polyvinylchlorid (PVC‑U) – Teil 1: Anforderungen an Rohre, Formstücke und das Rohrleitungssystem [8] ÖNORM EN 1433, Entwässerungsrinnen für Verkehrsflächen – Klassifizierung, Bau‑ und Prüfgrundsätze, Kennzeichnung und Beurteilung der Konformität (konsolidierte Fassung) [9] ÖNORM EN 1852-1, Kunststoff-Rohrleitungssysteme für erdverlegte drucklose Abwasserkanäle und -leitungen – Polypropylen (PP) – Teil 1: Anforderungen an Rohre, Formstücke und das Rohrleitungssystem [10] ÖNORM EN 1916, Rohre und Formstücke aus Beton, Stahlfaserbeton und Stahlbeton (konsoli dierte Fassung) [11] ÖNORM EN 1917, Einsteig- und Kontrollschächte aus Beton, Stahlfaserbeton und Stahlbeton (kon solidierte Fassung) [12] ÖNORM EN 12050, Abwasserhebeanlagen für die Gebäude- und Grundstücksentwässerung (alle Teile) [13] ÖNORM EN 12056, Schwerkraftentwässerungsanlagen innerhalb von Gebäuden (alle Teile) [14] ÖNORM EN 12201-1, Kunststoff-Rohrleitungssysteme für die Wasserversorgung und für Entwässerungs- und Abwasserdruckleitungen – Polyethylen (PE) – Teil 1: Allgemeines [15] ÖNORM EN 12666-1, Kunststoff-Rohrleitungsssysteme für erdverlegte Abwasserkanäle und -lei tungen – Polyethylen (PE) – Teil 1: Anforderungen an Rohre, Formstücke und das Rohrleitungssystem [16] ÖNORM EN 12889, Grabenlose Verlegung und Prüfung von Abwasserleitungen und ‑kanälen [17] ÖNORM EN 13101, Steigeisen für Steigeisengänge in Schächten – Anforderungen, Kennzeichnung, Prüfung und Beurteilung der Konformität [18] ÖNORM EN 13380, Allgemeine Anforderungen an Bauteile für Renovierung und Reparatur von Abwasserleitungen und ‑kanälen außerhalb von Gebäuden [19] ÖNORM EN 13476, Kunststoff-Rohrleitungssysteme für erdverlegte drucklose Abwasserkanäle und ‑leitungen – Rohrleitungssysteme mit profilierter Wandung aus weichmacherfreiem Polyvinylchlorid (PVC‑U), Polypropylen (PP) und Polyethylen (PE) (alle Teile) ÖNORM B 2503:2017-11 39 BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 91 von 199 [20] ÖNORM EN 13508, Untersuchung und Beurteilung von Entwässerungssystemen außerhalb von Gebäuden (alle Teile) [21] ÖNORM EN 13566-2, Kunststoff-Rohrleitungssysteme für die Renovierung von erdverlegten druck losen Entwässerungsnetzen (Freispiegelleitungen) – Teil 2: Rohrstrang-Lining [22] ÖNORM EN 13598, Kunststoff-Rohrleitungssysteme für erdverlegte drucklose Abwasserkanäle und ‑leitungen – Weichmacherfreies Polyvinylchlorid (PVC‑U), Polypropylen (PP) und Polyethylen (PE) (alle Teile) [23] ÖNORM EN 14364, Kunststoff-Rohrleitungssysteme für Abwasserleitungen und -kanäle mit oder ohne Druck – Glasfaserverstärkte duroplastische Kunststoffe (GFK) auf der Basis von ungesättigtem Polyesterharz (UP) – Festlegungen für Rohre, Formstücke und Verbindungen [24] ÖNORM EN 14396, Ortsfeste Steigleitern für Schächte [25] ÖNORM EN 14457, Allgemeine Anforderungen an Bauteile, die bei grabenlosem Einbau von Abwasserleitungen und -kanälen verwendet werden [26] ÖNORM EN 14636, Kunststoff-Rohrleitungssysteme für drucklos betriebene Abwasserkanäle und leitungen – Gefüllte Polyesterharzformstoffe (PRC) (alle Teile) [27] ÖNORM EN 14654-1, Management und Überwachung von betrieblichen Maßnahmen in Entwässerungssystemen außerhalb von Gebäuden – Teil 1: Reinigung [28] ÖNORM EN 14758-1, Kunststoff-Rohrleitungssysteme für erdverlegte drucklose Abwasserkanäle und -leitungen – Polypropylen mit mineralischen Additiven (PP-MD) – Teil 1: Anforderungen an Rohre, Formstücke und das Rohrleitungssystem [29] ÖNORM EN 14801, Bedingungen für die Klassifizierung von Produkten für Rohrleitungssysteme für die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung nach auftretenden Drücken [30] ÖNORM EN 15383, Kunststoff Rohrleitungssysteme für Abwasserleitungen und -kanäle – Glasfaserverstärkte duroplastische Kunststoffe (GFK) auf der Basis von Polyesterharz (UP) – Einsteigschächte und Kontrollschächte [31] ÖNORM EN 15885, Klassifizierung und Leistungsmerkmale von Techniken für die Renovierung und Reparatur von Abwasserkanälen und -leitungen [32] ÖNORM EN ISO 11295, Klassifizierung von Kunststoff‑Rohrleitungssystemen für die Renovierung und Informationen zur Planung (ISO 11295:2010) [33] ÖNORM EN ISO 11296, Kunststoff-Rohrleitungssysteme für die Renovierung von erdverlegten drucklosen Entwässerungsnetzen (Freispiegelleitungen) (alle Teile) [34] ÖNORM EN ISO 11296-7, Kunststoff-Rohrleitungssysteme für die Renovierung von erdver legten drucklosen Entwässerungsnetzen (Freispiegelleitungen) – Teil 7: Wickelrohr‑Lining (ISO 11296‑7:2011) [35] BGBl. Nr. 185/1993, Umweltförderungsgesetz – UFG, idgF [36] ONR CEN/TS 15223, Kunststoff-Rohrleitungssysteme – Gültige Berechnungsparameter von erdver legten thermoplastischen Rohrleitungssystemen (CEN/TS 15223:2008) [37] ONR CEN/TR 1046, Thermoplastische Rohrleitungs‑ und Schutzrohr‑Systeme – Systeme außerhalb der Gebäudestruktur zum Transport von Wasser oder Abwasser – Verfahren zur unterirdischen Verlegung [38] ONR 23303, Prüfverfahren Beton (PVB) – Nationale Anwendung der Prüfnormen für Beton und seiner Ausgangsstoffe [39] Regelblatt ÖWAV 11, Richtlinien für die abwassertechnische Berechnung und Dimensionierung von Abwasserkanälen ÖNORM B 2503:2017-11 40 BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 92 von 199 [40] Regelblatt ÖWAV 22, Betrieb von Kanalisationsanlagen [41] Regelblatt ÖWAV 25, Abwasserentsorgung in dünn besiedelten Gebieten [43] Regelblatt ÖWAV 34, Hochdruckreinigung von Kanälen [44] Regelblatt ÖWAV 40, Leitungsinformationssystem – Wasser und Abwasser [45] Technische Richtlinie für die Siedlungswasserwirtschaft gemäß § 13, Absatz 3 des Umweltförderungsgesetzes, Herausgeber: BMLFUW [46] ATV-Arbeitsblatt A 128, Richtlinien für die Bemessung und Gestaltung von Regenentlastungsanlagen in Mischwasserkanälen [47] DWA Arbeitsblatt A 166, Bauwerke der zentralen Regenwasserbehandlung und -rückhaltung – Konstruktive Gestaltung und Ausrüstung [48] DWA Merkblatt M 176, Hinweise zur konstruktiven Gestaltung und Ausrüstung von Bauwerken der zentralen Regenwasserbehandlung und -rückhaltung [49] Leitlinie 1 – Qualitätssicherung bei Produkten – Österreichische Güteanforderungen für Erzeugnisse im Siedlungswasserbau, Güteanforderungen, Arge ÖGA (Hrsg.), http://www.gris.at/oega/ [50] Leitlinie 2 – Qualitätssicherung bei Ingenieur- und Bauleistungen – Österreichische Güteanforderungen für Erzeugnisse im Siedlungswasserbau, Güteanforderungen, Arge ÖGA (Hrsg.), http://www.gris.at/oega/ ÖNORM B 2503:2017-11 41 BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 93 von 199 http://www.gris.at/oega/ http://www.gris.at/oega/ WICHTIGE INFORMATIONEN FÜR ANWENDER VON ÖNORMEN Standards/Normen Standards sind von Fachleuten erarbeitete Empfehlungen. Sie dienen dem Wohl und der Sicherheit aller und machen das Leben einfacher. Standards, wie z. B. O� NORMEN, stehen für Qualität und damit für Vertrauen in Produkte und Leistungen. Sie werden in Dialog und Konsens aller Betroffenen und Interessierten entwickelt, legen Anforderungen an Produkte, Dienstleistungen, Systeme und Qualifikationen fest und definieren Kriterien für deren U� berprüfung. Aktualität des Normenwerks/Wissen um Veränderungen Analog zur technischen und wirtschaftlichen Weiterentwicklung unterliegen Standards/Normen einem kontinuier lichen Wandel. Sie werden vom zuständigen Komitee regelmäßig auf Aktualität, Notwendigkeit sowie Zweckmäßig keit überprüft und bei Bedarf überarbeitet. Für den Anwender von Standards/Normen ist es daher wichtig, immer Zugriff auf die jeweils gültigen Fassungen zu haben, um sicherzustellen, dass Produkte und Produktions verfahren bzw. Dienstleistungen und Prozesse den aktuellen Markterfordernissen entsprechen. Austrian Standards Institute bietet kundenspezifische Lösungen für ein professionelles Standards-Management. Informationen über die Angebote von Austrian Standards finden Sie hier: http://www.austrian-standards.at/produkte-leistungen/standards-professionell-managen/ Internationale und ausländische Standards Bei Austrian Standards können Sie auch Internationale Normen (ISO) beziehen, ebenso nationale Normen und Regel werke aus anderen Ländern und Dokumente anderer in- und ausländischer Organisationen, die Regeln veröffentlichen. Weiterbildung und Know-how-Transfer Austrian Standards bietet zahlreiche Informations- und Weiterbildungsmöglichkeiten rund um Standards: Fach literatur zu einzelnen Standards, Seminare, Lehrgänge oder Fachkongresse. Autorinnen/Autoren und Vor tragende wirken oft selbst an der Entwicklung der Standards mit und vermitteln Informationen und Know-how aus erster Hand. Mehr dazu auf: http://www.austrian-standards.at/fachliteratur | http://www.austrian-standards.at/seminare Kontakt Customer Service Tel.: +43 1 213 00-300 Fax: +43 1 213 00-355 E-Mail: service@austrian-standards.at Austrian Standards Heinestraße 38 | 1020 Wien Österreich www.austrian-standards.at ISO 9001:2008 certified by SQS BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 94 von 199 mailto:sales%40austrian-standards.at?subject= ÖNORM M 5880 Durchflußmessung in Kläranlagen Venturigerinne und induktive Durchflußmeßgeräte Fachnormenausschuß 161 Abwassermeßtechnik Flow measurement in wastewater treatment plants – Venturi flumes and inductive flowmeters Mesurage du debit dans des installations pour l’épuration des eaux usées – Canaux Venturi et appareils de mesurage inductive 1. Februar 1998ICS 13.060.30; 17.120.01 1 Anwendungsbereich Diese ÖNORM ist für die Durchflußmessung in Kläranlagen anzuwenden. Für kommunale Kläranlagen ist der in ÖNORM M 5875 festgelegte Anwendungsbereich maßgebend. In der vorliegenden ÖNORM werden die Durchflußmessung in Venturigerinnen mit rechteckigem Gerinneprofil und die induktive Durchflußmessung behandelt; andere Profile und Meßmethoden sind nicht Gegenstand dieser ÖNORM. Die genaue Situierung der Meßeinrichtung ist bei allen Meßverfahren vom Erzeuger anzugeben. Beim Einbau der Meßge räte sind die Angaben des Erzeugers zu befolgen. 2 Begriffsbestimmung Für die Anwendung dieser ÖNORM gilt die folgende Definition: Durchfluß: Wasservolumen, das den Durchflußquerschnitt während einer bestimmten Zeit durchfließt, geteilt durch diese Zeit (Definition aus ÖNORM B 2400). Nach dieser ÖNORM ist eine Kennzeichnung gemäß § 3 Normengesetz 1971 unzulässig. Hinweise auf Normen ohne Ausgabedatum beziehen sich auf die jeweils geltende Fassung. Fortsetzung Seiten 2 bis 4 PG 7Verkauf von in- und ausländischen Normen und techn. Regelwerken durch: Österreichisches Normungsinstitut (ON), Heinestraße 38, Postfach 130, A-1021 Wien, Telefon: 213 00-805, Telefax: 213 00-818 © ON – 1998 Alle Rechte vorbehalten; Nachdruck oder Vervielfältigung, Aufnahme auf oder in sonstige Medien oder Datenträger nur mit Zustimmung des ON gestattet ! M ed ie ni nh ab er u nd H er st el le r: Ö st er re ic hi sc he s N or m un gs in st itu t 10 21 W ie n Auch Normengruppe U2 Ersatz für Ausgabe 1981-07 BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 95 von 199 Seite 2 ÖNORM M 5880 3 Durchflußmessung mittels Venturigerinne Das Venturigerinne sollte so dimensioniert werden, daß der Durchfluß sowohl nach Inbetriebnahme der Anlage als auch nach einem vorgesehenen Endausbau mit ausrei chender Genauigkeit gemessen werden kann. Für Berechnungen wird auf ISO 1438, ÖNORM B 2402, DIN 19559-1 und DIN 19559-2 hingewiesen. Bild 1 zeigt im Aufriß den charakteristischen Verlauf des Wasserspiegels sowie den Grundriß eines Venturigerin nes. E = Länge der geraden Einlaufstrecke b1 = Gerinnebreite in der geraden Einlaufstrecke b2 = Breite in der Venturieinschnürung b3 = Gerinnebreite im Auslauf h1 = Stauhöhe h3 = Unterwasserhöhe Bild 1 Die Einlaufstrecke des Kanals darf ein maximales Ge fälle von 3 ‰ aufweisen. Die Länge E der geraden Einlaufstrecke ist ausreichend zu bemessen. Bei dem üblichen Einschnürungsverhältnis b1 : b2 = 2 : 1 darf die Länge der Einlaufstrecke 10 . b1 nicht unterschrei ten. Die Gerinnebreite b1 darf nicht kleiner als 200 mm sein. Zweckmäßigerweise sollte sie nur ein ganzzahliges Vielfa ches von 100 mm betragen. Der Bemessungsdurchfluß Qbem ist der maximale Durch fluß Q, welcher mit einem Venturigerinne mit Abmessun gen nach Tabelle 1 gemessen werden kann. In Tabelle 1 sind für verschiedene Bemessungsdurchflüsse Qbem beim Einschnürungsverhältnis b1 : b2 = 2 : 1 die empfohlenen Gerinnebreiten b1 sowie die zugehörigen Werte für b2, Emin, h1bem und h3max angegeben. Die im Bild 1 im Grundriß dargestellte Form und die Länge der Einschnürungsstrecke sowie die zugehörigen Maßtole ranzen sind vom Hersteller der Meßeinrichtung anzugeben. Die Gerinnebreite b3 im Auslauf darf nicht geringer als b1 sein. Der Auslauf darf nicht eingestaut sein und die Unterwas serhöhe h3 bei Qbem daher einen Wert von h3max nicht überschreiten. Tabelle 1: Venturigerinne mit rechteckigem Querschnitt und Einschnürungsverhältnis b1 : b2 = 2 :1 Qbem in l/s 20 50 120 200 300 400 600 800 1000 b1 in m 0,2 0,3 0,4 0,5 0,6 0,7 0,8 0,9 1,0 b2 in m 0,1 0,15 0,2 0,25 0,3 0,35 0,4 0,45 0,5 Emin in m 2 3 4 5 6 7 8 9 10 h1bem in m ≈ 0,25 ≈ 0,35 ≈ 0,5 ≈ 0,6 ≈ 0,7 ≈ 0,75 ≈ 0,9 ≈ 1,0 ≈ 1,1 h3max in m 0,17 0,25 0,35 0,45 0,5 0,55 0,65 0,7 0,75 BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 96 von 199 ÖNORM M 5880 Seite 3 3 Meßmethoden für die Stauhöhe h1 Die Höhe des Wasserspiegels ist in der Einlaufstrecke des Gerinnes zu messen. Nachstehend werden einige Meß methoden kurz beschrieben: (1) Lufteinperlmethode: Bei diesem Verfahren perlt an der Meßstelle Druckluft aus einem Rohr. Die Öffnung des Rohres befindet sich unter dem tiefsten Punkt des zu messenden Wasserspiegels. Der an dieser Stelle herrschende Druck wird von einem geeigneten Gerät in eine dem Durchfluß proportionale Meßgröße umgewandelt. (2) Echolotmethode: Bei diesem Verfahren erfolgt die Messung berührungslos. Ein Schallsender über dem Gerinne sendet Impulse aus, die von der Wasser oberfläche reflektiert werden. Die Schallaufzeit wird in eine dem Durchfluß proportionale Größe umgewan delt. (3) Schwimmermethode: Bei diesem älteren Verfahren betätigt ein Schwimmer über eine mechanische Ver bindung ein Gerät, das die Höhenlage des Schwim mers in eine dem Durchfluß proportionale Meßgröße umwandelt. Dieses bei älteren Anlagen eingesetzte Verfahren wird aufgrund seines personal- und war tungsintensiven Aufwandes und seiner Störanfällig keit in Neuanlagen nicht mehr eingesetzt. 4 Drucksonde Im offenen Meßgerinne wird der Druck, den die Höhe des Wasserstandes auf einen am Boden befindlichen Druck aufnehmer ausübt, erfaßt. Die Messung des Druckes kann als indirektes Meßverfahren zur Messung des Wasser standes herangezogen werden. Dabei können unterschiedliche physikalische Effekte ge nutzt werden. Gebräuchlich sind u. a. induktive, kapazitive und piezoresistente Abgriffe sowie die Dehnungsmessung. Die Art des genutzten Effektes ist für den Anwender im Prinzip unerheblich. 5 Induktive Durchflußmessung In einem geschlossenen Rohrsystem kann unabhängig von Druck, Temperatur und Viskosität der Durchfluß bei voll gefülltem Rohr mit induktiven Durchflußmessern ge messen werden, wenn das zu messende Medium eine spezifische elektrische Leitfähigkeit von mindestens 5 µS/cm besitzt. Im Abwasser liegt die spezifische elek trische Leitfähigkeit erfahrungsgemäß meist über 200 µS/cm. Hinsichtlich der Ausführung und Einbaubedingungen sol cher Geräte wird auf ÖNORM EN ISO 6817 verwiesen. 5.1 Meßverfahren Das Meßverfahren beruht auf dem Faradayschen Indukti onsgesetz. Die induzierte Spannung ist der magnetischen Induktion, der Länge des Leiters im Magnetfeld und der Geschwindigkeit, mit welcher der Leiter die Kraftlinien des Feldes schneidet, direkt proportional. Im Meßgeber sind die Induktion und, als Folge des unver änderlichen Abstandes der Meßelektroden, auch die Län ge des Leiters im Magnetfeld für jede einzelne Nennweite konstant. Daher ist die Spannung zwischen den Elektroden eine lineare Funktion der Fließgeschwindigkeit des Medi ums. 5.2 Meßgeber Der Meßgeber besteht aus einem Meßrohr aus nichtmag netischem Material mit elektrisch isolierender Innenaus kleidung, einem Elektromagneten und zwei an der Innen wand des Meßrohres isoliert eingesetzten Elektroden. 5.3 Einbaubedingungen Das Meßrohr kann in jeder beliebigen Länge eingebaut werden, muß jedoch auch bei Nulldurchfluß voll gefüllt sein. Die Nennweite des Meßgebers muß so gewählt wer den, daß die Durchflußgeschwindigkeit beim Bemes sungsdurchfluß Qbem mindestens 1,0 m/s beträgt. Das Elektrodenkabel darf nicht in unmittelbarer Nähe von Starkstromkabeln verlegt werden, um eine Induktion durch Störspannungen auszuschließen. 6 Registrierung und Zählung Die Durchflußmenge muß registriert werden. Ein nachge schalteter Zähler mit automatischer Registrierung und gesonderter Ausgabe der Tagesmenge ist zweckmäßig. So ist eine zeitliche Rückverfolgung von Ereignissen mög lich. Ein Zähler mit mindestens sechs Dekaden ist zweck mäßig. Der registrierte Meßwert sollte in l/s aufgezeichnet werden. Zur Ausgabe des Meßsignales muß der Verstärker im Ausgang einen eingeprägten Gleichstrom von 4 mA bis 20 mA (allenfalls 0 mA bis 20 mA) liefern. Das Gerät muß für eine Widerstand von mindestens 300 Ω geeignet sein. Die Ausgabe eines digitalen Ausgangssignales, welches zur Weiterleitung bzw. Verarbeitung in ein Prozeßleit system geeignet ist, wird empfohlen. 7 Zulässiger Meßfehler Der registrierte bzw. gezählte Wert darf bei Qbem vom tat sächlichen Durchfluß nicht mehr als 5 % abweichen. Der sich so ergebende Absolutwert der Abweichung in l/s gilt – bei Venturigerinnen von Qbem bis 0,2 Qbem – bei induktiven Durchflußmeßgeräten von Qbem bis 0,1 Qbem. 8 Bezugsnormen ÖNORM B 2402 Durchflußmessung in offenen Meß gerinnen – Venturikanäle ÖNORM EN ISO 6817 Durchflußmessung von leitfähi gen Flüssigkeiten in geschlossenen Leitungen – Ver fahren mit magnetisch-induktiven Durchflußmeßgerä ten (ISO 6817:1992) ISO 1438-1975 Liquid flow measurement in open channels using thin plate weirs and venturi flumes BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 97 von 199 Seite 4 ÖNORM M 5880 DIN 19559-1 Durchflußmessung von Abwasser in offenen Gerinnen und Freispiegelleitungen � Allgemei ne Angaben DIN 19559-2 Durchflußmessung von Abwasser in offenen Gerinnen und Freispiegelleitungen � Venturi Kanäle 9 Hinweis auf andere Unterlagen ÖNORM B 2400 Hydrologie � Hydrographische Fach ausdrücke und Zeichen ÖNORM M 5875 Ausstattung von kommunalen Kläran lagen mit ortsfest eingebauten Geräten zur Betriebs überwachung ÖNORM M 5877 Betriebsüberwachung in kommunalen Kläranlagen � Eigenüberwachung ÖNORM M 5883 Messung der elektrischen Leitfähig keit von Wasser und Abwasser ÖWAV-Regelblatt Nr. 10 Richtlinien für die Ausfüh rung von Abwassermeßschächten BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 98 von 199 DK 543.3:628.312 1. September 1986 M ed ie ni nh ab er : Ö st er re ic hi sc he s N or m un gs in st itu t, 10 21 W ie n H er st el le r: H an s Je nt zs ch & C o. G es . m . b . H G ar te ng as se 2 , 1 05 0 W ie n Wasseruntersuchung Bestimmung von nichtionischen oberflächenaktiven Substanzen mit dem Dragendorff-Reagens ÖNORM M 6253 Teil 2 Water analysis; Auch Normengruppen C und US 2 determination of nonionic surfactants using Dragendorff reagent V o r b e m e r k u n g Diese ÖNORM stimmt inhaltlich weitgehend überein mit ISO 7875/2–1984. 1 Anwendungsbereich Diese ÖNORM beschreibt eine Methode für die Bestimmung von nichtionischen oberflächenaktiven Substanzen mit dem Dragendorff-Reagens. Diese ÖNORM ist auf die Bestimmung von niedrigen Konzentrationen an wismutaktiven Substanzen (BiAS), z. B. nichtionischen oberflächenaktiven Substanzen vom Typ der Alkylphenol-Alkylenoxid-Addukte und der Alkohol Alkylenoxid-Addukte anzuwenden, sofern sie durch Strippen entfernt und mit Dragendorff-Reagens gefällt werden können (z. B. Ethoxylate mit etwa 5 bis 30 Ethylenoxidgruppen pro Molekül). Die Methode ist geeignet für Rohabwasser und Abflüsse von Abwasserreinigungsanlagen. Bei der Untersuchung von Oberflächenwässern kann es notwendig sein, große Probenvolumina zu untersuchen (bis 5000 ml). Die Nachweisgrenze liegt bei einem Gehalt von 0,05 mg je Liter bei einem Probenvolumen von 1000 ml, der optimale Anwendungsbereich liegt bei 0,25 mg bis 0,80 mg in der Analysenprobe. 2 Grundlage d e s V e r f a h r e n s Die oberflächenaktiven Substanzen werden durch Strippen der Probe nach 6.1 in Ethylacetat von der wäßrigen in die organische Phase übergeführt. Dieses wird abgedampft und die nichtionischen oberflächenaktiven Substanzen werden mit Dragendorff-Reagens (KBiJ4 + BaCl2 + CH3COOH) gefällt. Nach Abtrennen und Auflösen des Niederschlages erfolgt die potentiometrische Bestimmung des Wismuts, welches der Massenkonzentration an nichtionischen oberflächenaktiven Substanzen äquivalent ist, mit Pyrrolidin Dithiocarbamat-Lösung. Wismut kann auch mittels Atomabsorptions-Spektrometrie oder UV-Spektrometrie bestimmt werden. Fortsetzung Seiten 2 bis 8 Nach dieser ÖNORM ist eine Normkennzeichnung gemäß § 3 Normengesetz 1971 unzulässig. Textstellen in kursiver Schrift, ausgenommen Formelzeichen, sind nicht Normentext. Zitierungen von Normen ohne Ausgabedatum beziehen sich auf die jeweils geltende Fassung. Auslegungen (Interpretationen) und Erläuterungen zu ÖNORMEN sind laut Geschäftsordnung des ON nur dann authentisch, wenn sie vom ON aufgrund einer Beschlußfassung im zuständigen FNA herausgegeben werden. Fachnormenausschuß 161 Abwassermeßtechnik 1000 Verkauf von ÖNORMEN und anderen Normen durch: © ON – 1986 PG 9 Österreichisches Normungsinstitut (ON), Heinestraße 38, Alle Rechte vorbehalten; Nachdruck oder Vervielfältigung, Auf Postfach 130, A-1021 Wien, Tel.: (0222) 26 75 35, nahme auf oder in sonstigen Medien oder Datenträger nur mit Telex: 115960 norm a, Telegramm: austrianorm Zustimmung des ON gestattet! BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 99 von 199 Seite 2 ÖNORM M 6253 Teil 2 3 Reagenzien Für die Analyse sind, wenn nicht anders angegeben, nur Reagenzien des Reinheitsgrades „zur Analyse” und nur destilliertes Wasser oder Wasser vergleichbarer Qualität zu verwenden. 3.1 Natriumchlorid, NaCl 3.2 Natriumhydrogencarbonat, NaHC03 3.3 Ethylacetat, C4H8O2, frisch destilliert 3.4 Methanol, CH3OH, frisch destilliert, in einer Glasflasche aufbewahrt. 3.5 Essigsäure, CH3COOH, 100% (m/m), = 1,05 g/ml 3.6 Salzsäure-Lösung 1,0 ml HCI ( = 1,12 mg/I, 25 % [V/V]) sind zu 100 ml Wasser zuzugeben. 3.7 Methanolische Salzsäure 11,0 ml HCI ( = 1,12 mg/I, 25 % [V/V]) sind mit Methanol nach 3.4 auf 100 ml aufzufüllen. 3.8 Schwefelsäure, c (H2SO4) ≈ 0,5 mol/I 3.9 Ammoniak-Lösung 10,0 ml Ammoniak ( = 0,91 g/ml, 25 % [V/V]) sind zu 250 ml Wasser zuzugeben. 3.10 Ammoniumtartrat-Lösung 12,4 g Weinsäure, C4H6O6, sind zu 12,4 g Ammoniak ( = 0,91 g/ml) zuzugeben und mit Wasser auf 1000 ml aufzufüllen. 3.11 Lösung A 1,7 g basisches Wismut(lll)oxidnitrat-Monohydrat, BiONO3 · H2O, sind in 20 ml Essigsäure nach 3.5 zu lösen und mit Wasser auf 100 ml aufzufüllen. 65,0 g Kaliumjodid, KJ, sind in etwa 200 ml Wasser zu lösen. Beide Lösungen sind in einem 1000-ml-Meßkolben zu vermischen und mit 200 ml Essigsäure nach 3.5 zu versetzen; dann ist mit Wasser bis zur Marke aufzufüllen. Bei dunkler Lagerung ist diese Lösung etwa eine Woche stabil. 3.12 Lösung B 290,0 g Bariumchlorid-Dihydrat, BaCI2 · 2 H2O, sind in 1000 ml Wasser zu lösen. 3.13 Fallungsreagens Zwei Volumsteile Lösung A nach 3.11 und ein Volumsteil Lösung B nach 3.12 sind zu mischen. Diese Lösung ist in einer dunklen Glasflasche etwa eine Woche stabil. 3.14 Acetatpuffer 40,0 g Natriumhydroxid, NaOH, sind in etwa 500 ml Wasser zu lösen und mit 120 ml Essigsäure nach 3.5 zu versetzen. Nach Durchmischen und Kühlen ist im Meßkolben mit Wasser auf 1000 ml aufzufüllen. BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 100 von 199 ÖNORM M 6253 Teil 2 Seite 3 3.15 Natrium-pyrrolidin-1-dithiocarbonsäure-Lösung, c (C5H8NNaS2 · 2 H2O) ≈ 0,5 mmol/l 103,0 mg Natrium-pyrrolidin-1-dithiocarbonsäure-Dihydrat, C5H8NNaS2 · 2 H2O, sind in etwa 500 ml Wasser zu lösen. Nach Zugabe von 10,0 ml Amylalkohol, C5H11OH, und 0,5 g Natriumhydrogencarbonat, NaHCO3, ist mit Wasser auf 1000 ml aufzufüllen. 3.16 Kupfersulfat, Stammlösung 1,249 g Kupfer(ll)sulfat-Pentahydrat, CuSO4 · 5 H2O, sind in 50 ml Schwefelsäure nach 3.8 und 200 ml Wasser zu lösen; dann ist mit Wasser auf 1000 ml aufzufüllen. Zerbrochene und weiche Kristalle dürfen nicht verwendet werden. 3.17 Kupfersulfat, Standardlösung 50,0 ml der Kupfersulfatstammlösung nach 3.16 und 10,0 ml Schwefelsäure nach 3.8 sind mit Wasser auf 1000 ml aufzufüllen. 3.18 Bromkresolpurpur-Lösung 0,1 g Bromkresolpurpur, C21H16Br2O5S, ist in 100 ml Methanol nach 3.4 zu lösen. 3.19 Kationentauscher-Harz, SO3H +-Form, Korngröße 0,15 mm bis 0,3 mm, alkoholbeständig. BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 101 von 199 Seite 4 ÖNORM M 6253 Teil 2 4 Geräte Alle Glasgeräte sind sorgfältig mit Wasser und ethanolischer Salzsäure ( ≈ 10 % mim) zu waschen und anschließend mit Wasser zu spülen. Übliche Laborgeräte und 4.1 Stripper (siehe Bild) Zur besseren Reinigung sollte der Apparat nach Möglichkeit mit einem Kugelschliff nach dem Stripper versehen sein. Auch die Halterung sollte lösbar sein. Bild: Stripper BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 102 von 199 ÖNORM M 6253 Teil 2 Seite 5 4.2 lonentauscher-Säule, 16 mm Durchmesser, 200 mm lang. 4.3 Potentiometer, mit Schreiber Mit Platin/Kalomel- oder Platin/Silberchlorid-Elektroden, Bereich bis 250 mV, mit automatischer Bürette mit 20 ml bis 25 ml Inhalt, oder entsprechende manuell zu bedienende Ausrüstung. 5 Probenentnahme und Proben Hinweise für die Probenentnahme siehe ÖNORM M 62581) und ÖNORM M 6259. Die ÖNORM M 6258 stimmt teilweise mit ISO 5667/2, die ÖNORM M 6259 teilweise mit ISO/DIS 5667/3 überein. Proben sollten nicht durch eine Schaumschicht hindurch entnommen werden. Für die Probenentnahme und -lagerung sind saubere Glasflaschen, mit Methanol nach 3.4 gereinigt, zu verwenden. Zur kurzzeitigen Konservierung wird eine Kühlung auf 4 °C empfohlen. Die Zugabe eines Desinfektionsmittels zur Konservierung bis zu vier Tagen (mit 1 % [V/V] einer 40 %igen [V/V] Formaldehydlösung) oder bis zu acht Tagen (Sättigung mit Chloroform) ist zu erwägen. Die Proben sollten normalerweise frei von suspendierten Stoffen, welche durch Zentrifugieren abgetrennt werden können, sein; sollte eine derartige Abtrennung durchgeführt werden, ist zu beachten, daß an suspendierte Stoffe adsorbierte oberflächenaktive Substanzen dann nicht bestimmt werden. 6 Durchführung 6.1 Anreichern und Abtrennen der oberflächenaktiven Substanzen Das Gerät nach 4.1 ist in einem gut funktionierenden Abzug aufzustellen, um Ethylacetatdämpfe abführen zu können. Die Analysenprobe sollte zentrifugiert werden, wenn größere Mengen suspendierter Stoffe - mehr als 0,3 g je Liter vorhanden sind. Ein genau abgemessenes Volumen der Laborprobe (Analysenprobe), welche zwischen 0,2 mg und 1,0 mg nichtionische oberflächenaktive Substanzen enthält, ist in den Stripper einzufüllen. Etwa 100 g Natriumchlorid nach 3.1 und 5 g Natriumhydrogencarbonat nach 3.2 sind abzuwägen. Wenn das Probenvolumen größer als 500 ml ist, sind die Salze in fester Form zuzugeben und durch Durchblasen von Stickstoff oder Luft aufzulösen. Bei kleineren Probenvolumina sind die Salze in 400 ml Wasser zu lösen und als Lösung zuzugeben. Wenn nötig, ist mit Wasser bis zur Höhe des oberen Hahnes aufzufüllen. Dann sind 100 ml Ethylacetat nach 3.3 zuzugeben. Die Waschflasche in der Gasleitung (Stickstoff oder Luft) ist zu zwei Drittel mit Ethylacetat zu füllen. Der Gasstrom durch den Apparat sollte zwischen 20 I und 50 I je Stunde betragen. Es wird empfohlen, ein Durchflußmeßgerät zu verwenden. Der Gasstrom sollte so eingestellt sein, daß die Phasen getrennt bleiben und an der Phasengrenzfläche keine Turbulenzen auftreten. Dadurch wird das Ausmaß der Vermischung und Lösung des Ethylacetats im Wasser gering gehalten. Der Gasstrom ist nach fünf Minuten abzuschalten. Wenn mehr als 20 % (V/V) der organischen Phase durch Lösen in der wäßrigen Phase verlorengehen, ist die Probe zu verwerfen. Die organische Phase ist quantitativ in einen Scheidetrichter überzuführen. Wasser im Scheidetrichter - es sollten nur einige ml sein - ist in den Stripper zurückzugeben. Die Ethylacetat-Lösung ist durch ein trockenes Filter in einen 250-ml-Erlenmeyerkolben zu filtrieren. Dann sind weitere 100 ml Ethylacetat in den Stripper einzubringen und es ist neuerlich Stickstoff oder Luft während fünf Minuten durchzublasen. Die organische Phase ist in denselben Scheidetrichter abzulassen, durch denselben Filter zu filtrieren und mit der ersten Lösung zu vereinigen. Scheidetrichter und Filter sind mit 25 ml Ethylacetat 1) Bis zur Herausgabe der ÖNORM M 6258 ist ISO 5667/2 heranzuziehen. BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 103 von 199 Seite 6 ÖNORM M 6253 Teil 2 zu waschen. In einem Abzug ist das gesamte Ethylacetat auf dem Wasserbad abzudampfen. Zur Beschleunigung des Vorgangs ist Luft auf die Oberfläche der Lösung zu blasen. 6.2 Blindprobe Mit jeder Probenserie ist parallel eine Blindprobe mitzuführen, die aus 5 ml Methanol nach 3.4 und 40 ml Wasser besteht. Der Verbrauch an Natrium-pyrrolidin-1-dithiocarbonsäure-Lösung muß unter 1 ml liegen, sonst müssen die Reagenzien auf ihren Schwermetall-Gehalt überprüft werden. 6.3 Fällung und Filtration Der trockene Rückstand von 6.1 ist nach Entfernen der Störsubstanzen (siehe Abschnitt 8) in 5 ml Methanol nach 3.4 zu lösen, in ein Becherglas zu überführen und mit 40 ml Wasser und 0,5 ml Salzsäure nach 3.6 zu versetzen. Unter Rühren mit dem Magnetrührer sind mit der Meßpipette oder der Meßbürette tropfenweise 30 ml Fällungsreagens nach 3.13 zuzugeben. Der Niederschlag entsteht während des Rührens. Nach 10 Minuten ist das Rühren zu beenden und noch mindestens weitere 5 Minuten zu warten. Ein Glasfiltertiegel (Porengröße 4, Inhalt 40 ml) ist mit einem geeigneten Adapter auf eine 500-ml-Saugflasche aufzusetzen. Zum Schutz der Fritte darf ein Glasfaserfilter eingelegt werden. Das Glasfaserfilter ist vorher mit etwa 2 ml Essigsäure nach 3.5 bei Unterdruck zu befeuchten, dann ist durch die Fritte zu filtrieren (Gummimanschetten dürfen keinesfalls mit den Reagenzien in Berührung kommen). Es wird empfohlen, eine Polyethylenspritzflasche für die Essigsäure zu verwenden. Es ist nicht notwendig, den Niederschlag quantitativ auf das Filter zu überführen, weil der gelöste Niederschlag vor der Titration in dasselbe Becherglas zurückgeleert wird, eventuelle Niederschlagsreste werden dann aufgelöst. 6.4 Auflösen des Niederschlags Der Filtertiegel ist in einem Glasadapter auf eine 350-ml-Saugflasche aufzusetzen. Der Niederschlag ist durch dreimalige Zugabe von je 10 ml heißer (etwa 80 °C) Ammoniumtartrat-Lösung nach 3.10 aufzulösen. Der Inhalt der zweiten Saugflasche und weitere 20 ml heißer Tartrat-Lösung sind in das Becherglas zu überführen, um den restlichen Niederschlag aufzulösen. Tiegel, Adapter und Saugflasche sind mit weiteren 20 ml heißer Tartrat-Lösung sorgfältig zu waschen, um Niederschlagsreste aufzulösen. Tiegel, Adapter und Saugflasche sind sorgfältig mit 100 ml bis zu 150 ml Wasser zu waschen; dieses ist ebenfalls in das Becherglas zu überführen. 6.5 Titerstellung der Natrium-pyrrolidin-1-dithiocarbonsäure-Lösung Die Konzentration der Natrium-pyrrolidin-1-dithiocarbonsäure-Lösung nach 3.15 ist vor jeder Verwendung zu überprüfen, bei routinemäßig durchgeführten Bestimmungen einmal täglich. Dazu wird eine Mischung aus 10 ml Kupfersulfat Standardlösung nach 3.17, 10 ml Acetatpuffer nach 3.14 und 100 ml Wasser titriert (siehe 6.6). Der Faktor der Natrium-pyrrolidin-1-dithiocarbonsäure-Lösung wird nach der Gleichung berechnet. Hierin bedeutet: V1 das Volumen der Standardlösung in ml (hier 10 ml) V2 den Verbrauch an Natrium-pyrrolidin-1-dithiocarbonsäure-Lösung in ml 6.6 Titration Unter Rühren mit einem Magnetrührer sind der Lösung gemäß 6.4 einige Tropfen Bromkresolpurpur-Lösung nach 3.18 und Ammoniak-Lösung nach 3.9 hinzuzufügen, bis die Farbe nach violett umschlägt (die Lösung kann wegen des Waschens mit Essigsäure leicht sauer sein). Dann sind 10 ml Acetatpuffer nach 3.14 zuzugeben und die Elektroden einzutauchen; danach ist mit in die Lösung eingetauchter Bürettenspitze mit Natrium-pyrrolidin-1-dithiocarbonsäure-Lösung nach 3.15 bis nach dem 2 1 V V t = BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 104 von 199 ÖNORM M 6253 Teil 2 Seite 7 Potentialabfall zu titrieren. Die Titrationsgeschwindigkeit ist auf 2 ml je Minute einzustellen, der Papiervorschub auf etwa 4 cm je Minute. Der Endpunkt ist der Schnittpunkt der Tangenten der beiden Äste der Potentialkurve. Manchmal können die Knicke in den Potentialkurven abgeflacht sein; das kann durch sorgfältige Reinigung der Platinelektroden (Putzen mit feinem Schmirgelpapier) behoben werden. 7 Angabe der Ergebnisse 7.1 Berechnung Da jede nichtionische oberflächenaktive Substanz ihren eigenen Umrechnungsfaktor, abhängig von der Ethylenoxidkette, hat, wird die Berechnung im allgemeinen auf eine Standardsubstanz bezogen. Zu diesem Zweck eignet sich ein Nonylphenol mit 10 Ethylen-oxid-Einheiten (NP 10). Für diese Substanz wurde ein empirischer Faktor von 54 Einheiten bestimmt. Das bedeutet, daß 1 ml Natrium-pyrrolidin-1-dithiocarbonsäure-Lösung nach 3.15 54 µg NP 10 entspricht. Die Massenkonzentration ß der Probe an nichtionischen oberflächenaktiven Substanzen in mg/I, ausgedrückt als NP 10, ist zu berechnen aus: Hierin bedeutet: a das Probenvolumen in ml b den Verbrauch der Probe an Natrium-pyrrolidin-1-dithiocarbonsäure-Lösung in ml c den Verbrauch der Blindprobe an Natrium-pyrrolidin-1-dithiocarbonsäure-Lösung t den Faktor der Natrium-pyrrolidin-1 -dithiocarbonsäure-Lösung (siehe 6.5) f den Berechnungsfaktor (54 mg/I) 7.2 Reproduzierbarkeit Im Konzentrationsbereich von etwa 0,5 mg/I bis 1,0 mg/I wurde die relative Standardabweichung sr = ± 10 % berechnet. 8 Störungen Anionische oberflächenaktive Substanzen bis zum zehnfachen Überschuß stören nicht. Kationische oberflächenaktive Substanzen werden mitbestimmt und müssen, wenn nötig, durch lonenaustausch abgetrennt werden. Obwohl das Strippen Polyethylenglykole und die meisten nichtoberflächenaktiven Stoffe, welche sonst stören würden, ausschließt, gibt es wenige genaue Informationen über Störsubstanzen und ihre Effekte. In Proben mit hohem Anteil an suspendierten Feststoffen kann die Gesamterfassung erschwert sein (siehe 6.1). Kationische oberflächenaktive Substanzen reagieren mit dem Fällungsreagens nach 3.13 und täuschen eine nichtionische oberflächenaktive Substanz vor. Sind sie vorhanden, müssen sie folgendermaßen entfernt werden: Der Verdampfungsrückstand des Ethylenacetatextraktes ist in etwa 20 ml Methanol nach 3.4 zu lösen und durch eine lonentauschersäule nach 4.2, gefüllt mit 10 ml Kationentauscher-Harz nach 3.19, laufen zu lassen. Der Durchfluß ist auf schnelles Tropfen einzustellen. Die Säule ist mit etwa 50 ml bis 60 ml Methanol zu waschen, die vereinigten Methanol Lösungen sind im Abzug auf dem Wasserbad einzudampfen. Weiter ist nach 6.3 vorzugehen. Wenn höhere ethoxylierte oberflächenaktive Substanzen erwartet werden (mehr als 25 Ethylenoxidgruppen pro Molekül), ist eine Mischung aus vier Volumsteilen Methanol und einem Volumsteil Dichlormethan anstatt des reinen Methanols zu verwenden. a ftc)(b ⋅⋅− =ß BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 105 von 199 Seite 8 ÖNORM M 6253 Teil 2 Das Kationentauscher-Harz ist vor jeder Verwendung mit methanolischer Salzsäure-Lösung nach 3.7 zu regenerieren. Die Säule ist dann mit Methanol zu spülen, bis bei Zugabe von Methylrot keine Reaktion mehr auftritt. Das Kationentauscher-Harz ist unter Methanol aufzubewahren. 9 Analysenbericht Der Analysenbericht hat folgende Daten zu umfassen: (1) Hinweis auf diese ÖNORM (2) genaue Bezeichnung der Probe (3) genaue Beschreibung der angewendeten Methode (4) Ergebnis und Berechnungsweise (5) besondere Vorfälle, die nicht in dieser ÖNORM geregelt sind (6) alle Vorgänge, die nicht in dieser ÖNORM geregelt sind, oder nicht zwingend vorgeschrieben werden (7) Name und Unterschrift des für die Prüfung Verantwortlichen 10 Zit ierte N o r m e n ÖNORM M 62581) Wasseruntersuchung; Probenentnahme; Richtlinien für die Probenentnahme-Technik (in Vorbereitung) ÖNORM M 6259 Wasseruntersuchung; Konservierung und Behandlung von Wasserproben ISO 5667/2-1982 Water quality; sampling; guidance on sampling techniques Wasseruntersuchung; Probenentnahme; Richtlinien für die Probenentnahme-Technik ISO/DIS 5667/3–1985 Water quality; sampling; guidance on the preservation and handling of samples Wasseruntersuchung; Probenentnahme; Konservierung und Behandlung von Wasserproben ISO 7875/2–1984 Water quality; determination of surfactants; determination of non-ionic surfactants using Dragendorff reagent Wassergüte; Bestimmung von oberflächenaktiven Substanzen; Bestimmung von nichtionischen oberflächenaktiven Substanzen mit dem Dragendorff-Reagens 11 Hinweise auf a n d e r e N o r m e n ÖNORM M 6253 Teil 1 Wasseruntersuchung; Bestimmung von anionischen oberflächenaktiven Substanzen mit der spektrophotometrischen Methode mittels Methylenblau ISO 7875/1–1984 Water quality; determination of surfactants; determination of the anionic surfactants by the methylene blue spectrometric method Wasseruntersuchung; Bestimmung von oberflächenaktiven Substanzen; Bestimmung von an ionischen oberflächenaktiven Substanzen mit der spektrometrischen Methode mittels Methylenblau 1) Bis zur Herausgabe der ÖNORM M 6258 ist ISO 5667/2 heranzuziehen. BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 106 von 199 DK 543.3:628.3 1. Jänner 1992 Wasseruntersuchung Richtlinien für die Probenentnahme-Technik Probenentnahme von Abwasser ÖNORM M 6258 Water analysis – Guidance on sampling technique – Sampling of waste water Analyse de l'eau – Guide général sur les techniques d'échantillonnage – Echantil – lonnage des eaux usées Vorbemerkung Abwasser ist ein dem natürlichen Kreislauf entzogenes und in seiner Beschaffenheit chemisch und/oder physikalisch nachteilig verändertes Wasser (ÖNORM B 2500). Die ver schiedenen Abwässer enthalten vielfach neben den gelösten oder emulgierten verunreinigenden Stoffen auch Feststoffe verschiedener Korngrößen und Grobstoffe, die sowohl Sink stoffe als auch Schwimmstoffe sein können. Handelt es sich um rasch sedimentierende oder aufschwimmende Stoffe, dann ist eine repräsentative Probenentnahme unter Einschluß dieser Stoffe meist nicht möglich. Der Gehalt an diesen Stoffen muß dann – sofern erforderlich – gesondert ermittelt werden, diese Ermittlung ist nicht Gegenstand dieser ÖNORM. Die Abwässer können sowohl hinsichtlich ihrer Zusammen setzung als auch hinsichtlich ihrer Menge zeitlich variieren oder auch nur stoßweise anfallen. Bei der Beurteilung von Abwasser spielt außer der Zusammensetzung auch die Temperatur des Abwassers zum Zeitpunkt der Probenent nahme eine Rolle. Auch die Witterung zum Zeitpunkt der Probenentnahme ist wichtig. Abwasser kann, etwa durch Niederschläge, Schmelzwasser oder Fremdwasser, verändert werden. 1 Anwendungsbereich Diese ÖNORM ist für die Entnahme von Proben aus Abwas ser aller Art anzuwenden. Durch die Anwendung dieser ÖNORM soll sichergestellt werden, daß für die nachfolgen den Untersuchungen repräsentative Proben entnommen werden und vergleichbare Untersuchungsergebnisse sicher gestellt sind. Diese ÖNORM legt eine einheitliche Vorgangsweise bei der Entnahme von Abwasserproben sowie bei der nach folgenden Behandlung und beim Transport fest. Diese ÖNORM ist nicht auf die Erfassung von rasch sedimentierenden und/oder aufschwimmenden Stoffen und von Grobstoffen und Schlämmen anzuwenden. Für die Probenentnahme von Schlämmen ist ÖNORM M 6291 anzuwenden. 2 Begriffsbestimmungen 2.1 Abwasserarten (im Sinne dieser ÖNORM): (1) einheitliches Abwasser definierter Menge, das aus einer Produktions- oder Behandlungscharge ent standen ist; (2) kontinuierlich aus einem bestimmten Produkti onsprozeß entstandenes Abwasser gleicher oder schwankender Menge; (3) kontinuierlich aus einem bestimmten Produkti onsprozeß entstandenes Abwasser schwankender Konzentration und Menge; (4) vereinigte Abwässer aus verschiedenen Anfallstellen; diese Abwässer weisen stets qualitative und quanti tative Schwankungen auf (Kanalabwässer aller Art). 2.2 Stichprobe: Probe, die an einem bestimmten Punkt zu einer be stimmten Zeit gezogen wird. 2.3 Sammelprobe: Probe, die aus mehreren über Raum und/oder Zeit ge mittelten Einzelproben besteht. Fortsetzung Seiten 2 bis 7 Nach dieser ÖNORM ist eine Kennzeichnung gemäß § 3 Normengesetz 1971 unzulässig. Hinweise auf Normen ohne Ausgabedatum beziehen sich auf die jeweils geltende Fassung. Fachnormenausschuß 161 Abwassermeßtechnik Verkauf von ÖNORMEN und andere Normen durch: © ON – 1992 PG 10 Österreichisches Normungsinstitut (ON), Heinestraße 38, Alle Rechte vorbehalten; Nachdruck oder Vervielfältigung, Postfach 130, A-1021 Wien, Telefon: (0222) 26 75 35, Aufnahme auf oder in sonstige Medien oder Datenträger Telex: 115960 norm a, Telefax: (0222) 26 75 52 nur mit Zustimmung des ON gestattet! M ed ie ni nh ab er : Ö st er re ic hi sc he s N or m un gs in st itu t, 10 21 W ie n H er st el le r: H . K ap ri & C o. , 1 07 0 W ie n BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 107 von 199 Seite 2 ÖNORM M 6258 2.4 Mischprobe: Sammelprobe, die über eine festgelegte Strecke, Fläche oder über einen Rauminhalt gemittelt ist. 2.5 Dauerprobe: Sammelprobe, die über einen festgelegten Zeitabschnitt gemittelt ist. 2.6 zeitproportionale Dauerprobe: Sammelprobe, bei der in konstanten Zeitabständen konstante Probenvolumina entnommen und vereinigt werden. Derartige Proben eignen sich zur Bestimmung von Mittel werten und Meßgrößen während eines bestimmten Zeitabschnittes. Eine Frachtberechnung ist nur bei gleichbleibendem Abflußvolumen oder gleichbleibender Konzentration der Meßgröße möglich. 2.7 mengenproportionale Dauerprobe: Sammelprobe, bei der in konstanten Zeitabständen dem jeweiligen Durchfluß proportionale Probenvolumina oder konstante Probenvolumina in dem Durchfluß proportio nalen Zeitabständen (Intervalldosierung) entnommen und vereinigt werden. Derartige Proben sind auch bei schwankenden Abflußvo lumina zur Frachtermittlung geeignet. 2.8 Durchschnittsprobe: Dauerproben, die während einer Mindestdauer von 24 h und/oder einer Dauer von mehreren aufeinanderfolgen den Tagen entnommen werden. 2.9 repräsentative Probe: Probe, deren Eigenschaften weitestgehend den Durch schnittseigenschaften der Gesamtmenge des Abwassers entsprechen. Die Begriffsbestimmungen 2.2 bis 2.7 sind mit jenen der ÖNORM M 5881 identisch. 3 Geräte Probenentnahmegeräte und Probenbehälter sind sorgfäl tig zu reinigen. Die Art der Reinigung und das Behälter material sind auf die im Anschluß zu bestimmenden Paramenter abzustimmen. 3.1 Werkstoffe Diejenigen Werkstoffe, die mit dem Abwasser in Berüh rung kommen, sind so zu wählen, daß eine Veränderung der Wasserprobe möglichst ausgeschlossen ist. Gummi ist nicht geeignet, da bei diesem Werkstoff Fehler durch Ad sorption und Desorption auftreten. Sind Veränderungen durch Diffusion zu erwarten, dürfen nur Glas-, Borosilikatglas- oder Metallbehälter eingesetzt werden. Für die Bestimmung von flüchtigen gelösten Stoffen müssen grundsätzlich Glasflaschen mit eingeschliffenem Glasstopfen eingesetzt werden, Kunststoffe dürfen nicht verwendet werden. Müssen Proben eingefroren werden, sind nur Kunststoff oder Metallbehälter verwendbar. Auf ÖNORM M 6259 wird hingewiesen. 3.2 Geräte für die händische Probenentnahme 3.2.1 S c h ö p f b e c h e r Schöpfbecher sind einseitig offene Gefäße, die an Stangen oder Leinen befestigt sein können. Sie sind geeignet zur Entnahme von Proben aus oberflä chennahen Wasserschichten. 3.2.2 S c h ö p f g e r ä t e Schöpfgeräte sind durch Klappen oder Ventile ver schließbare Hohlkörper. Sie dienen insbesondere zur Entnahme von Wasserpro ben aus größeren sowie aus definierten Wassertiefen. 3.2.3 D a u e r p r o b e n e n t n a h m e g e r ä t e g e m ä ß Ö N O R M M 5 8 8 1 Diese Geräte bestehen aus einer Fördereinrichtung, einer Steuerungseinrichtung, einer Dosiereinrichtung, einem Probenverteiler und einem Probenaufbewah rungsteil. Eine Trennung der Fördereinrichtung vom eigentlichen Probenentnahmegerät ist zweckmäßig. 4 Durchführung Bei der Entnahme von Proben ist auf mögliche Gefah renmomente zu achten (geöffnete Schächte, Betreten von Kanalschächten, Kanaldeckel in Verkehrsflächen), die einschlägigen Sicherheitsvorschriften sind einzuhal ten. Die Probenentnahme und die Festlegung der Proben menge ist in der Regel vom Untersuchungslabor vor zugeben. Nimmt die untersuchende Anstalt die Beurtei lung nicht selbst vor, ist auch die Absprache mit der beurteilenden Stelle notwendig. 4.1 Entnahmestelle Die Probenentnahmestelle muß so gewählt werden, daß repräsentative Proben erhalten werden. Sie ist genau zu beschreiben, damit sie jederzeit wiedergefunden werden kann. BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 108 von 199 ÖNORM M 6258 Seite 3 Für wiederkehrende Probenentnahmen ist von Zeit zu Zeit zu prüfen, ob die Probenentnahmestelle beibehalten werden kann. Es kann nützlich sein, die Probenentnahmestelle photo graphisch zu dokumentieren 4.2 Häufigkeit, Dauer und Zeitpunkt der Pro benentnahme Abhängig vom Zweck der Probenentnahme können Häufigkeit, Dauer und Zeitpunkt der Probenentnahme sehr unterschiedlich sein, behördliche Vorschreibungen sind zu berücksichtigen. Die Zusammensetzung aller Abwässer unterliegt Schwankungen. Ob zufällige oder systematische Schwankungen vorliegen, kann an Einzelproben mit Hilfe der Statistik erkannt werden (ISO 5667-1 ist zu beach ten). 4.3 Probenentnahme für die Untersuchung der Abwasserbeschaffenheit Abhängig vom Untersuchungszweck sind Stichproben oder Dauerproben über einen bestimmten Zeitabschnitt zu entnehmen. Sollen flüchtige Stoffe oder gelöste Gase bestimmt wer den (z. B. flüchtige Halogenkohlenwasserstoffe, Benzin, flüchtige aromatische Stoffe, Wasserstoffsulfid, Ammo niak o. ä.), dürfen keine Dauerproben entnommen und das Probenvolumen darf nicht über Vakuum angesaugt werden. Die Proben für die nachfolgende Bestimmung dieser Parameter sind in Form von Stichproben in Glasflaschen mit Glasschliffstopfen zu entnehmen, die Flaschen sind langsam bis zum Überlaufen zu füllen. Soll der zeitliche Verlauf der Konzentration beobachtet werden, müssen diese Stichproben in entsprechend kurzen Zeitabständen entnommen werden. Werden Dauerproben über mehr als 2 h gesammelt, müssen die absetzbaren Stoffe gemäß ÖNORM M 6271 getrennt in Stichproben oder Zwei-Stunden-Dauerproben bestimmt werden, da durch die längere Probensamm lung überhöhte Werte entstehen können. Bei der Probenentnahme ist darauf zu achten, daß das entnommene Probenvolumen für die durchzuführenden Untersuchungen ausreicht. Das Probenvolumen ist vorzugsweise im Einvernehmen mit dem Untersuchungslabor festzulegen. Bei zeitproportionalen Dauerproben sollten die Zeitinter valle zwischen den Einzelproben-Entnahmen bei Zwei Stunden-Dauerproben nicht mehr als 5 min, bei Tages dauerproben nicht mehr als 30 min betragen. Bei stark schwankender Abwasserbeschaffenheit müssen die Intervalle kürzer gewählt werden. 4.4 Probenentnahme zur Ermittlung des Wir kungsgrades einer Abwasserreinigungsanlage Bei der Ermittlung des Wirkungsgrades einer Abwasser reinigungsanlage kann es erforderlich sein, die Proben der Verweilzeit des Wassers entsprechend zeitlich versetzt dem Abwasserstrom zu entnehmen. Stichproben sind für diesen Zweck im allgemeinen ungeeignet, andererseits werden bei zu langer Probenentnahmedauer Konzentra tionsschwankungen nicht erkannt. 4.5 Probenentnahme bei besonderen Vor kommnissen Beim Auftreten besonderer Vorkommnisse (z. B. Gebre chen, Einleitung von die Abwasserreinigungsanlage beeinträchtigenden Stoffen) ist meist nur die Entnahme von Stichproben möglich, die zeitgerecht zu entnehmen sind. Da eine einzelne Stichprobe wenig aussagt, sollten mehrere Proben in sinnvollen Zeitabständen an dersel ben Stelle entnommen werden. Es kann auch notwendig sein, an mehreren Stellen Stichproben zu entnehmen, da erst eine Anzahl raum und zeitüberdeckender Proben ein klares Bild ergibt. 4.6 Probenentnahme für orientierende und systematische Untersuchungen Für orientierende Untersuchungen, die über eine grobe Abschätzung der Abwasserzusammensetzung nicht hinausgehen, reichen im allgemeinen einige Stichpro ben. Für systematische Untersuchungen, wie sie z. B. zur Ermittlung von Korrelationen und zur Aufstellung von Bilanzen notwendig sind, können zahlreiche Dauerpro ben erforderlich sein. 5 Probenentnahmetechnik Die Proben sind im Regelfall aus etwa 20 cm Wassertie fe zu entnehmen, um Verfälschungen durch aufschwim mende Stoffe zu vermeiden. Handhabungen – wie etwa Umfüllen, Schütteln o. ä. – der Proben sind auf ein Minimum zu beschränken, da dadurch Veränderungen der Probe eintreten können. Das Probenvolumen ist auf Untersuchungsprogramm und -umfang abzustimmen, es kann zwischen einigen Milliliter und einigen Liter schwanken. Proben für die Untersuchung zahlreicher Inhaltsstoffe müssen an Ort und Stelle auf mehrere kleinere Proben behälter aufgeteilt werden, um die für die einzelnen Bestimmungen notwendigen Konservierungsschritte ermöglichen zu können. Die Proben sind vor der Teilung gut zu durchmischen. Abwasserproben sollten nicht durch Schütteln gemischt werden, da Schaumbildungen auftreten können und der Sauerstoffgehalt verändert wird. Gut bewährt hat sich das Mischen mit einem umgekehrten Trichter oder einem Rührstab mit Lochscheibe (siehe z. B. ÖNORM N 2500), der im Abwasser auf- und abbewegt wird. Ist das nicht möglich, sollte die Probe kurz vor dem Abfüllen in die Transporgefäße durch Rühren gut durchgemischt wer den. BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 109 von 199 Seite 4 ÖNORM M 6258 Um auch ungelöste Stoffe repräsentativ entnehmen zu können, muß die Probenentnahmetechnik so gewählt werden, daß keine Entmischung stattfindet. Erfolgt die Probenentnahme im Ablauf zum Vorfluter, ist auf einen möglichen Rückstau oder auf eine Gegenströ mung aus dem Vorfluter zu achten. Abwasserproben aus nicht durchflossenen Sammelbe hältern oder Sammelbecken sind sofort nach guter Durchmischung zu entnehmen. Zur Ermittlung der Fracht sind bei gleichbleibenden oder nur gering schwankenden Abwasserfrachten zeitpropor tionale Dauerproben zu entnehmen. Schwankt der Abfluß stark, sind nur durchflußproportionale Dauerpro ben zulässig. 6 Vorbehandlung, Transport und Konser vierung der Proben Die gefüllten Probenbehälter sind fest zu verschließen, kühl und dunkel zu lagern und so rasch wie möglich der Analyse zuzuführen. Sie sind mit einer eindeutigen Probenkennzeichnung und dem Entnahmedatum deut lich und dauerhaft zu versehen. Da sich Rohabwasser und teilbiologisch gereinigtes Abwasser durch biologische Umsetzungen besonders schnell verändern, müssen vor allem diese Abwässer durch geeignete Vorbehandlungs- und Konservierungs maßnahmen vor wesentlichen Veränderungen bewahrt werden. ÖNORM M 6259 enthält die für die einzelnen Parameter notwendigen Konservierungsmaßnahmen. Alle während oder nach der Probenentnahme durchge führten Vorbehandlungs- und Konservierungsmaßnahmen sind im Probenentnahmeprotokoll gemäß Abschnitt 7 anzugeben. Meßgrößen (z. B. Temperatur, pH-Wert), bei denen keine Konservierung möglich ist, müssen an Ort und Stelle bestimmt werden. Auch die absetzbaren Stoffe gemäß ÖNORM M 6271 müssen an Stichproben an Ort und Stelle bestimmt werden, da durch das Stehenlassen der Probe Verände rungen im Verhältnis von gelösten zu ungelösten Stoffen auftreten können. Proben, an denen ein biologischer Test (etwa der Fisch test gemäß ÖNORM M 6263 Teil 1 oder DIN 38 412 Teil 20) vorgenommen werden soll, sind umgehend dem Untersuchungslabor zuzuleiten. Behälter mit Proben für einige biologische Untersuchun gen dürfen nicht vollständig gefüllt werden, um das Entstehen von anaeroben Verhältnissen während des Transportes zu vermeiden. Auch bei bestimmten ande ren Parametern (z. B. Kohlenwasserstoffe) darf der Behälter nicht vollständig gefüllt werden. Als Konservierungsmaßnahmen kommen Kühlung auf etwa 4°C, Einfrieren auf mindestens -18°C oder die Zugabe bestimmter Chemikalien in Frage (siehe ÖNORM M 6259). Die geringsten Veränderungen der Probe entstehen durch die Kühlung. Beim Einfrieren können nach dem Auftauen oft Ausflockungen auftreten, es muß daher neuerlich homogenisiert werden. Die Konservierung mit Chemikalien ist nur dann zulässig, wenn die zugegebene Chemikalie die nachfolgenden Analysen nicht stört. ÖNORM M 6259, DIN 38 411 Teil 1 und DIN 38 412 Teil 1 sind zu beachten. 7 Probenentnahmeprotokoll Dem Probenentnehmer sollte eine Kontroll-Liste vorlie gen, die die an Ort und Stelle durchzuführenden Mes sungen und die aufzuzeichnenden Daten enthält. Die an Ort und Stelle durchzuführenden Messungen und die aufzuzeichnenden Daten sind in ein Probenentnahme protokoll aufzunehmen, das dem Laboratorium für die Auswertung dient. Für Routineproben sind Formulare empfehlenswert. Da alle Wahrnehmungen während der Probenentnahme für die Auswertung der nachfolgenden Analysen wichtig sein können, sollte die Probenentnahme möglichst von der auswertenden und beurteilenden Stelle vorgenom men werden. Über die an Ort und Stelle gemachten Beobachtungen ist ein möglichst genauer Ortsbefund zu verfassen. Bei der Abfassung des Probenentnahmeprotokolls sind die Begriffsbestimmungen des Abschnittes 2 zu beach ten. Das Probenentnahmeprotokoll hat weiters folgende An gaben zu enthalten: – Gegenstand und Zweck der Untersuchung (Be trieb, Kanalabschnitt, Anlage o. ä.), Auftraggeber; – Ort, Datum, Uhrzeit und Dauer der Probenent nahme, Probenentnehmer, eventuell weitere An wesende; – genaue Bezeichnung der Probenentnahmestelle(n); – Art der Probenentnahme; – Wetterverhältnisse und Lufttemperatur; – Ergebnisse der Durchflußmessung; – Bezeichnung der entnommenen Proben; – Ergebnisse der an Ort und Stelle vorgenommenen Messungen; – Angaben über Probenvorbereitung und Proben konservierung; – Angaben über den Probentransport; – Datum des Einganges der Proben im Laboratorium; – Anzahl und Volumen der Proben oder Teilproben; – gegebenenfalls Angaben über Abweichungen von dieser ÖNORM. Gegebenenfalls kann das erforderliche Analysenpro gramm für die einzelnen Proben angegeben werden. Es kann in besonderen Fällen notwendig sein, dem Protokoll eine Lageskizze beizufügen. Ergänzend können auch Angaben über die Lagerbedingun gen der Wasserproben bis zur Übergabe an das Laboratori um, über die Entnahme von Gegenproben und über die BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 110 von 199 ÖNORM M 6258 Seite 5 Beobachtung nachträglicher Veränderungen gemacht werden. Anhang A enthält ein Beispiel eines Formulares für ein Probenentnahmeprotokoll für Abwasser. 8 Bezugsnormen ÖNORM M 5881 Anforderungen an Dauerprobenent nahmegeräte für die Entnahme von Wasserproben ÖNORM M 6259 Wasseruntersuchung; Konservierung und Behandlung von Wasserproben ÖNORM M 6263 Teil 1 Testverfahren mit Wasseror ganismen; Bestimmung der akuten Toxizität von Wasserinhaltsstoffen gegenüber Salmo gairdneri Richard son (Regenbogenforelle); statischer Test ÖNORM M 6271 Wasseruntersuchung; Bestimmung des Volumenanteils der absetzbaren Stoffe im Wasser und Abwasser ISO 5667-1:1980 Water quality; sampling; part 1: guidance on the design of sampling programmes Wassergüte; Probenentnahme; Teil 1: Richtlinien für die Erstellung von Pro benentnahmeprogrammen DIN 38 411 Teil 1 Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlamm untersuchung; mikrobiologische Ver fahren (Gruppe K); Vorbereitung zur mikrobiologischen Untersuchung von Wasserproben (K 1) DIN 38 412 Teil 1 Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlamm untersuchung; Testverfahren mit Wasserorganismen (Gruppe L); All gemeine Hinweise zur Planung, Durchführung und Auswertung biolo gischer Testverfahren (L 1) DIN 38 412 Teil 20 Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammun tersuchung; Testverfahren mit Was serorganismen (Gruppe L); Bestim mung der Giftwirkung von Abwässern auf Fische – Fischtest (L 20) 9 Hinweis auf andere Unterlagen ÖNORM B 2500 Abwassertechnik; Entstehung und Entsorgung von Abwasser; Begriffs bestimmungen und Zeichen ÖNORM M 6291 Untersuchung von Klärschlämmen, Probenentnahme ÖNORM N 2500 Milch und Milchprodukte; Methoden der Probenentnahme BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 111 von 199 Seite 6 ÖNORM M 6258 Anhang A Beispiel eines Formulars für ein Probenentnahmeprotokoll für Abwasser Gegenstand und Zweck der Untersuchung: ........................................................................................................................... Probenkennzeichnung: .......................................................................................................................................................... Entnahmestelle: ..................................................................................................................................................................... Betreiber der Anlage/Einleiter: ............................................................................................................................................... Datum: Tag ................................Monat ........................... Jahr.................................. Stichprobe: .................................Uhr Dauerprobe: Beginn ......................................................................... Uhr, Dauer ............................................................h zeitkontinuierlich [ ] durchflußkontinuierlich [ ] zeitproportional [ ] durchflußproportional [ ] handgeschöpft (Intervall ................................................... min) [ ] volumenproportional [ ] örtliche Wetterverhältnisse: am Entnahmetag am Vortag trocken [ ] [ ] Niederschlag [ ] [ ] Volumenstrom des Wassers: ......................................m³/h oder ...................................... I/s Beobachtungen am Abwasserstrom: Farbe: .............................................................................. Trübung: .................................................................................. Schaumbildung: .............................................................. Geruch:.................................................................................... Schwimmstoffe: ............................................................... Sonstiges:................................................................................ Messungen vor Ort: Lufttemperatur : ...........................°C, Wassertemperatur: ............... °C, pH-Wert:............................................................ absetzbare Stoffe (nach .........................h): ................................... ml/I BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 112 von 199 ÖNORM M 6258 Seite 7 Kühlung der Probe auf etwa 4° C: während der Probenentnahme [ ] [ ]; während des Transports [ ] [ ] ja nein ja nein Dunkelhalten der Probe bei Entnahme und Transport: [ ] [ ] ja nein Konservierungsmaßnahme: für Parameter ................................................... Kennzeichnung der Probe ...................................................................... Konservierungsmittel und -menge ................................................................................................................. ................................................................................................................. für Parameter ................................................... Kennzeichnung der Probe ...................................................................... Konservierungsmittel und -menge ................................................................................................................. ................................................................................................................. für Parameter ................................................... Kennzeichnung der Probe ...................................................................... Konservierungsmittel und -menge ................................................................................................................. ................................................................................................................. Die Probenentnahme und obige Arbeiten haben ausgeführt: ................................................................................................ Sonstige Anwesende: ............................................................................................................................................................ ............................................................................................................................................................ Name/Institution: ................................................................................................................................................................... Unterschrift: ........................................................................................................................................................................... Die Proben wurden übergeben: am ............................................. um ...................... Uhr an ........................................................................................... Ortsbefund: ............................................................................................................................................................................ Bemerkungen: ....................................................................................................................................................................... ............................................................................................................................................................................................... ............................................................................................................................................................................................... ............................................................................................................................................................................................... BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 113 von 199 DK 543.371 1. März 1991 Ä nd er un ge n ge ge nü be r d er v or he rig en A us ga be n: Ü be ra rb ei te t u nd e rg än zt M ed ie ni nh ab er u nd H er st el le r: Ö st er re ic hi sc he s N or m un gs in st itu t 10 21 W ie n Fr üh er e A us ga be n: Ju ni 1 98 3 Wasseruntersuchung Bestimmung des Chemischen Sauerstoffbedarfs ÖNORM M 6265 Water analysis; determination Stimmt inhaltlich überein mit of the chemical oxygen demand (=) ISO 6060:1989 Qualité de l'eau; determination de la demande chimique en oxygène V o r b e m e r k u n g Diese ÖNORM stimmt inhaltlich überein mit ISO 6060:1989, ergänzend dazu wird im Anhang ein Kurzzeitverfahren zusätzlich beschrieben. Im Rahmen des CENITC 230 „Wasseranalytik“ wird auch die Bestimmung des Chemischen Sauerstoffbedarfes bearbeitet werden, ISO 6060:1989 dient als Arbeitsunterlage. Der nach der Dichromatmethode bestimmte Chemische Sauerstoffbedarf (CSB) eines Wassers kann als ungefähres Maß für den theoretischen Sauerstoffbedarf- das heißt, für den Sauerstoffverbrauch bei der vollständigen chemischen Oxidation der organischen Inhaltsstoffe zu anorganischen Endprodukten (siehe auch Abschnitt 9) - angesehen werden. Das Ausmaß der Übereinstimmung der Analysenergebnisse mit dem theoretischen Wert hängt primär von der Vollständigkeit der Oxidation ab. Eine große Anzahl organischer Verbindungen wird zwischen 80 % und 90 % oxidiert. Wenn in einem Wasser, wie etwa einem kommunalen Abwasser, diese Verbindungen vorherrschen, ergibt der CSB-Wert einen realistischen Schätzwert für den theoretischen Sauerstoffbedarf Für andere Wässer, die hohe Anteile an unter den Reaktionsbedingungen schwer oxidierbaren Substanzen enthalten, ergibt der CSB keinen guten Anhaltspunkt. Dies kann bei einigen Industrieabwässern der Fall sein. Die Bedeutung des CSB hängt von der Zusammensetzung des zu untersuchenden Wassers ab; das sollte bei der Beurteilung der nach der in dieser ÖNORM beschriebenen Methode erhaltenen Werte berücksichtigt werden. 1 Anwendungsbereich Diese ÖNORM beschreibt ein Verfahren für die Bestimmung des Chemischen Sauerstoffbedarfes (CSB) in Wasser. Das Verfahren ist anwendbar auf Wässer mit einem CSB zwischen 30 mg/I und 700 mg/I. Der Chloridgehalt darf nicht über 1000 mg/I liegen. Wasserproben, die diesen Anforderungen entsprechen, können direkt analysiert werden. Liegt der CSB über 700 mg/I, wird die Wasserprobe verdünnt. Am genauesten arbeitet die Methode im Bereich von 300 mg/I bis 600 mg/I. Bei den vorgegebenen Reaktionsbedingungen werden organische Verbindungen weitgehend oxidiert. Ausnahmen bilden Verbindungen mit bestimmten Strukturelementen (z. B. Pyridinringe, quaternäre Stickstoffverbindungen). Flüchtige hydrophobe Substanzen können verdampfen und dadurch der Oxidation entgehen. Anorganische Verbindungen, die unter den Reaktionsbedingungen oxidiert werden, sind z. B. ─ Bromid- und Jodidionen; ─ bestimmte Schwefelverbindungen; ─ Nitritionen und ─ bestimmte Metallverbindungen. Andererseits können auch einige Verbindungen unter den vorgegebenen Bedingungen als Oxidationsmittel reagieren. Je nach dem Verwendungszweck der Analysenergebnisse sind diese Tatsachen zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Störungen, besonders durch Chloride, wird auf Abschnitt 9 verwiesen. Fortsetzung Seiten 2 bis 8 Nach dieser ÖNORM ist eine Normkennzeichnung gemäß § 3 Normengesetz 1971 unzulässig. Textstellen in kursiver Schrift, ausgenommen Formelzeichen, sind nicht Normentext. Zitierungen von Normen ohne Ausgabedatum beziehen sich auf die jeweils geltende Fassung. Auslegungen (Interpretationen) und Erläuterungen zu ÖNORMEN sind laut Geschäftsordnung des ON nur dann authentisch, wenn sie vom ON aufgrund einer Beschlußfassung im zuständigen FNA herausgegeben werden. Fachnormenausschuß 161 Abwassermeßtechnik 500 Verkauf von in- und ausländischen Normen und techn. © ON – 1996 PG 9 Regelwerken durch: Österreichisches Normungsinstitut (ON), Alle Rechte vorbehalten; Nachdruck oder Vervielfältigung, Heinestraße 38, Postfach 130, A-1021 Wien, Aufnahme auf oder in sonstige Medien oder Datenträger Telefon: 213 00-805, Telefax: 213 00-818 nur mit Zustimmung des ON gestattet! BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 114 von 199 Seite 2 ÖNORM M 6265 2 Begriffsbestimmung Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB): Massenkonzentration an Sauerstoff, die der Masse an Dichromat, die mit den gelösten und suspendierten Wasserinhaltsstoffen reagiert – wenn die Wasserprobe unter vorgegebenen Reaktionsbedingungen mit diesem Oxidationsmittel behandelt wird –, äquivalent ist. 3 Grundlage des V e r f a h r e n s Die Analysenprobe wird in Gegenwart von Quecksilber(ll)sulfat mit einer bekannten Menge Kaliumdichromat und einem Silberkatalysator in stark schwefelsaurer Lösung während einer festgelegten Zeit am Rückfluß gekocht, ein Teil des Kaliumdichromats wird dabei durch oxidierbare Stoffe reduziert. Das nicht verbrauchte Kaliumdichromat wird anschließend mit Ammonium-eisen(ll)-sulfat titriert. Der CSB wird aus der Masse des reduzierten Kaliumdichromats berechnet. 1 mol Dichromat, Cr2O7 2-, entspricht 1,5 mol Sauerstoff, O2. Enthält die Probe mehr als 1000 mg/I an Chloriden, muß eine modifizierte Vorgangsweise gewählt werden. An dieser modifizierten Vorgangsweise sowie an einer Methode für die Bestimmung des CSB im Bereich unter 30 mg/l wird derzeit im Rahmen des ISO/TC 147 „Water quality“ gearbeitet. 4 Reagenzien ACHTUNG! – Bei der Durchführung dieser Methode werden hochkonzentrierte Lösungen von Schwefelsäure und Dichromat benötigt. Schutzbekleidung, Schutzhandschuhe und Augenschutz muß benutzt werden. Verschüttete Reagenzien werden am besten mit viel Wasser abgeschwemmt. Die Zugabe von konzentrierter Schwefelsäure muß immer vorsichtig unter leichtem Schwenken des Gefäßinhaltes erfolgen. Vorsicht ist auch geboten bei der Handhabung von Lösungen, die Silbersulfat und Quecksilbersulfat enthalten, da diese Substanzen giftig sind. Verbrauchte Reagenzien enthalten Quecksilber, Silber und Chromsalze. Sie sind nachweislich gemäß Abfallwirtschafts gesetz zu entsorgen. Für die Analyse sind nur Reagenzien des Reinheitsgrades „zur Analyse” zu verwenden; als Wasser ist bidestilliertes Wasser oder Wasser gleichen Reinheitsgrades heranzuziehen. Die Qualität des Wassers ist für die Genauigkeit der Ergebnisse wichtig. Die Wasserqualität muß durch die Bestimmung von Blindwerten (siehe 7.2) und Parallelproben, die nicht gekocht, sonst aber genauso behandelt werden, überprüft werden. Die Verbrauchsmengen an Ammonium-eisen(ll)-sulfat bei der Titration dieser beiden Proben sind miteinander zu vergleichen: eine Differenz größer als 0,5 ml weist auf eine schlechte Wasserqualität hin. Bei Bestimmungen im Bereich unter 100 mg/I darf diese Differenz nicht größer als 0,2 ml sein. Destilliertes Wasser kann oft dadurch gereinigt werden, daß man es aus einer sauren Lösung von Kaliumdichromat oder Kaliumpermanganat in einer Allglas- oder Quarzapparatur neuerlich destilliert. 4.1 Schwefelsäure, c (H2SO4) = 4 mol/I 500 ml Wasser sind langsam und vorsichtig mit 220 ml Schwefelsäure (p = 1,84 g/ml) zu versetzen. Nach dem Abkühlen ist mit Wasser auf 1000 ml aufzufüllen. 4.2 Silbersulfathältige Schwefelsäure-Lösung 10 g Silbersulfat, Ag2SO4, sind mit 35 ml Wasser zu versetzen, dann sind langsam und vorsichtig 965 ml Schwefelsäure (p = 1,84 g/ml) zuzusetzen. Bis zur vollständigen Lösung können ein bis zwei Tage vergehen; der Lösungsvorgang wird durch Rühren beschleunigt. BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 115 von 199 ÖNORM M 6265 Seite 3 4.3 Quecksilbersulfathältige Kaliumdichromat-Standardlösung, c (K2Cr2O7) = 0,04 mol/I 80 g Quecksilber(ll)sulfat, HgSO4, sind in 800 ml Wasser zu lösen. Dann sind vorsichtig 100 ml Schwefelsäure (p = 1,84 g/ml) zuzusetzen. Nach dem Abkühlen sind 11,768 g Kaliumdichromat - vorher 2 h bei 105 °C getrocknet und im Exsikkator abgekühlt - in dieser Lösung aufzulösen. Danach ist die Lösung quantitativ in einen 1000-ml-Meßkolben zu überführen und mit Wasser auf 1000 ml aufzufüllen. Diese Lösung ist mindestens einen Monat stabil. Die Kaliumdichromat-Standardlösung kann auch ohne Quecksilber hergestellt werden. In diesem Fall müssen der Probe vor Zugabe der quecksilberfreien Kaliumdichromat-Standardlösung 0,4 g Quecksilber(ll)sulfat zugesetzt werden, danach muß gut gemischt werden. 4.4 Ammonium-eisen(II)-sulfat-Standardlösung, c [(NH4)2Fe(SO4)2 · 6 H2O] ≈ 0,12 mol/I 47g Ammonium-eisen(ll)-sulfat-Hexahydrat sind in Wasser zu lösen, mit 20 ml Schwefelsäure (p = 1,84 g/ml) zu versetzen, abzukühlen, und mit Wasser auf 1000 ml aufzufüllen. Der Titer dieser Lösung ist täglich wie folgt zu stellen: 10 ml Kaliumdichromat-Standardlösung gemäß 4.3 sind mit Schwefelsäure gemäß 4.1 auf etwa 100 ml zu verdünnen. Diese Lösung ist mit der Ammoniumeisen(II)-sulfat-Standardlösung zu titrieren, dabei sind 2 oder 3 Tropfen Ferroin gemäß 4.6 als Indikator zuzugeben. Die Konzentration c der Ammonium-eisen(II)-sulfat-Lösung ist nach folgender Formel zu berechnen: Hierin bedeutet V den Verbrauch an Ammonium-eisen(II)-sulfat. Handelsübliche Lösungen mit garantierter Konzentration dürfen ebenfalls verwendet werden. 4.5 Kalium-hydrogenphthalat-Standardlösung, c (KC8H5O4) = 2,0824 mmol/I 0,4251 g Kalium-hydrogenphthalat – vorher bei 105 °C getrocknet – sind in Wasser zu lösen und mit Wasser auf 1000 ml aufzufüllen. Diese Lösung hat einen theoretischen CSB von 500 mg/I. Diese Lösung ist mindestens 1 Woche stabil, wenn sie bei etwa 4 °C gelagert wird. 4.6 Ferroin-Indikator-Lösung 0,7 g Eisen(ll)sulfat-Heptahydrat, FeSO4 · 7 H2O oder 1 g Ammoniumeisen(Il)-sulfat-Hexahydrat, (NH4)2Fe(SO4)2 · 6 H2O, sind in Wasser zu Iösen. Dann sind 1,50 g 1,10-Phenanthrolin-Monohydrat, C12H8N2 · H2O, zuzugeben. Es ist so lange zu schütteln, bis alles gelöst ist, danach ist auf 100 ml aufzufüllen. Diese Lösung ist mehrere Monate stabil, wenn sie im Dunklen gelagert wird. Sie ist ebenfalls im Handel erhältlich. 5 Geräte Übliche Laborgeräte und 5.1 Rückflußeinrichtung, bestehend aus einem 250-ml-Schliffgefäß, verbunden mit einem Kühler, der Verluste an flüchtigem Material verhindern soll. Der Kühler kann mit Wasser oder Luft gekühlt werden. Neue Geräte sind gründlich zu reinigen, dabei ist wie in 7.2 für den Blindwert beschrieben vorzugehen. Für die Bestimmung des CSB verwendete Geräte dürfen nur mit destilliertem Wasser gereinigt werden, es dürfen keine Detergentien verwendet werden. VV c 2,46 X 0,040 X 10,0 == BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 116 von 199 Seite 4 ÖNORM M 6265 5.2 Heizvorrichtung, die geeignet ist, das Reaktionsgemisch innerhalb von 10 min zum Sieden zu bringen. Örtliche Überhitzung muß vermieden werden. 5.3 Barette, Nennvolumen 10 ml, Graduierung 0,02 ml, entsprechend ISO 385-1 (= DIN 12 700 Teil 1). 5.4 Siedehilfen, rauhe Glasperlen mit einem Durchmesser von 2 mm bis 3 mm, oder andere geeignete Siedehilfen, die vorher wie in 5.1 beschrieben gereinigt werden müssen. Die Glasgeräte sind peinlich sauber zu halten und vor Staub zu schützen. Sie dürfen nur für die CSB-Bestimmung verwendet werden. 6 Probenentnahme und P r o b e n Die Laborproben sind vorzugsweise in Glasgefäßen zu entnehmen, Polyethylengefäße sind aber ebenfalls geeignet. Die Proben sind so rasch wie möglich, jedenfalls aber innerhalb von 5 Tagen nach der Probenentnahme zu analysieren. Müssen die Proben vor der Analyse gelagert werden, sind sie mit 10 ml Schwefelsäure gemäß 4.1 je Liter Probe zu konservieren und bei 0 °C bis 5 °C zu lagern. Vor der Entnahme der Analysenprobe sind die Gefäße zu schütteln. Es muß sichergestellt sein, daß der Inhalt der Gefäße gut homogenisiert ist, bevor die Analysenprobe entnommen wird. 7 D u r c h f ü h r u n g 7.1 Bestimmung 10 ml der Probe (verdünnt, falls notwendig) sind in das Schliffgefäß der Rückflußeinrichtung gemäß 5.1 einzubringen, mit 5 ml ± 0,01 ml Kaliumdichromat-Standardlösung gemäß 4.3 und einigen Siedehilfen zu versetzen und gut zu mischen. Dann sind langsam 15 ml silbersulfathältiger Schwefelsäure-Lösung gemäß 4.2 zuzugeben, der Kühler ist anschließend sofort aufzusetzen. Das Reaktionsgemisch ist innerhalb von 10 min zum Sieden zu erhitzen und weitere 110 min am Sieden zu halten. Danach ist das Schliffgefäß sofort in kaltem Wasser auf etwa 60 °C abzukühlen. Der Kühler ist mit einer kleinen Wassermenge nachzuwaschen und anschließend zu entfernen. Das Reaktionsgemisch ist auf etwa 75 ml zu verdünnen und auf Raumtemperatur abkühlen zu lassen. Der Überschuß an Kaliumdichromat ist mit der Ammonium-eisen(II)-sulfat-Standardlösung gemäß 4.4 mit 1 bis 2 Tropfen Ferroin gemäß 4.6 als Indikator zu titrieren. Das Reaktionsgemisch sollte schwach und ohne Stoßen kochen. Stoßweises Kochen deutet auf örtliche Überhitzung hin, wodurch falsche Ergebnisse erhalten werden können. Stoßweises Kochen kann durch zu starkes Erhitzen oder durch unwirksame Siedehilfen hervorgerufen werden. Obwohl die zugegebene Menge an Ferroin nicht kritisch ist, sollte sie so konstant wie möglich gehalten werden. Als Endpunkt ist die erste scharfe Farbänderung von blaugrün auf rötlichbraun zu werten, auch wenn die blau-grüne Farbe nach einigen Minuten wieder auftritt. 7.2 Blindwertbestimmung Mit jeder Probenserie sind 2 Blindwertbestimmungen mitzuführen. Anstelle der Probe sind 10 ml Wasser gemäß 7.1 zu behandeln, siehe auch Abschnitt 4. 7.3 Kontrollbestimmung Zur Überprüfung der Reagenzien und der Durchführung der Analyse sind 10 ml der Kalium-hydrogenphthalat Standardlösung gemäß 4.5 ebenso zu behandeln wie die Proben. Der theoretische CSB dieser Lösung ist 500 mg/I; die Analysendurchführung ist als zufriedenstellend anzusehen, wenn das Ergebnis dieser Kontrollbestimmung mindestens 96 % dieses Wertes erreicht. Eine Blindwertbestimmung gemäß 7.2 ist ebenfalls vorzunehmen. BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 117 von 199 ÖNORM M 6265 Seite 5 8 Angabe des Ergebnisses 8.1 Berechnung Der Chemische Sauerstoffbedarf, CSB, angegeben in Milligramm Sauerstoff je Liter, ist nach folgender Formel zu berechnen: Hierin bedeutet: c ............ Konzentration der Ammonium-eisen(II)-sulfat-Standardlösung, berechnet gemäß 4.4, in mol/I V0 ........... Volumen der Analysenprobe vor Verdünnung (falls anwendbar), in ml V1 ........... Verbrauch an Ammonium-eisen(II)-sulfat-Standardlösung bei der Titration der Blindwertlösung V2 ........... Verbrauch an Ammonium-eisen(II)-sulfat-Standardlösung bei der Titration der Analysenprobe 8000 ....... molare Masse von ½ O in mg/mol. Das Ergebnis ist auf ganze mg/I genau anzugeben, Werte unter 30 mg/I sind als „< 30 mg/I“ anzugeben. 8.2 Wiederholbarkeit Bei einem Ringversuch mit einer sehr ähnlichen Methode1) wurde bei der Analyse eines Abwassers durch verschiedene Laboratorien eine Standardabweichung von weniger als 10 mg/l gefunden. Etwa 40 Laboratorien untersuchten Proben im CSB-Bereich von 500 mg/I. Die Standardabweichung betrug 20 mg/I für Kalium-hydrogenphthalat-Standardlösung und 25 mg/I für Abwasser aus einer Papierfabrik. Im Bereich von 50 mg/I betrug die Standardabweichung bei einem ähnlichen Abwasser 10 mg/I. Bei einer anderen Untersuchung wurden 2 Abwasserproben durch 32 Laboratorien untersucht. Die CSB-Werte lagen bei 140 mg/I und 160 mg/I, die Standardabweichung zwischen den Laboratorien betrug in beiden Fällen 14 mg/I. 9 Störungen Das Untersuchungsverfahren ist gegen einige Störungen empfindlich, hauptsächlich gegen Chloride. Anorganische reduzierende Substanzen, wie Nitrite, Sulfide, Eisen(II), erhöhen das Ergebnis. Der durch diese Substanzen hervorgerufene CSB wird allgemein in den Gesamt-CSB der Probe eingeschlossen. Die Störung durch Chloride wird durch Zugabe von Quecksilber(II)sulfat herabgesetzt, aber nicht entfernt. Quecksilber(II)sulfat bindet das Chloridion als löslichen Chloromercurat(II)-Komplex. Liegt der Chloridgehalt über 1000 mg/I, muß ein modifiziertes Verfahren angewendet werden (siehe auch Abschnitt 3). Aromatische Kohlenwasserstoffe und Pyridin werden nicht nennenswert oxidiert. Einige sehr leicht flüchtige Substanzen können der Oxidation durch Verdampfen entgehen. Geradkettige aliphatische Verbindungen werden durch die silbersulfathältige Schwefelsäure-Lösung gemäß 4.2 wirkungsvoll oxidiert. 10 Analysenbericht Der Analysenbericht hat folgende Angaben zu enthalten: (1) Hinweis auf diese ÖNORM; (2) alle Informationen, die zur Identifizierung der Probe benötigt werden; (3) Angabe des Ergebnisses gemäß Abschnitt 8; (4) Einzelheiten aller Vorgänge, die nicht in dieser ÖNORM beschrieben oder nicht zwingend vorgeschrieben sind; (5) Name und Unterschrift des für die Analyse Verantwortlichen. 1) Chemical Oxygen Demand of Polluted and Waste Waters; Her Majesty's Stationery Office, London, 1978 0 21 )( 8000 V VVc − BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 118 von 199 Seite 6 ÖNORM M 6265 11 Bezugsnormen DIN 12 700 Teil 1 Laborgeräte aus Glas; Büretten; allgemeine Bestimmungen 12 Hinweis auf andere Unterlagen ÖNORM M 6259 Wasseruntersuchung; Konservierung und Behandlung von Wasserproben DIN 38 409 Teil 41 Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung; summarische Wirkungs- und Stoffkenngrößen (Gruppe H); Bestimmung des Chemischen Sauerstoffbedarfs (CSB) im Bereich über 15 mg/I (H 41) ISO 385–1 : 1984 Laboratory glassware; burettes; part 1: general requirements Laborgeräte aus Glas; Büretten; Teil 1: allgemeine Anforderungen BGBl. Nr. 325/1990 Abfallwirtschaftsgesetz BGBl. Nr. 553/1989 Sonderabfallnachweisverordnung Her Majesty's Stationery Office: Chemical Oxygen Demand of Polluted and Waste Waters; London 1978 BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 119 von 199 ÖNORM M 6265 Seite 7 Anhang A Kurzzeitverfahren für die Bestimmung des CSB A.1 Anwendungsbereich Siehe Abschnitt 1. A.2 Reagenzien Für die Analyse sind nur Reagenzien des Reinheitsgrades „zur Analyse“ zu verwenden; als Wasser ist bidestilliertes Wasser oder Wasser gleichen Reinheitsgrades heranzuziehen. A.2.1 Sch we f e l säu re , H2SO4, p = 1,84 g/ml A.2.2 S i l be rs u l f a thä l t i ge Schwe fe l s äu re 80 g Silbersulfat, Ag2SO4, sind in Schwefelsäure gemäß A.2.1 zu lösen und mit dieser Schwefelsäure auf 1000 ml aufzufüllen. Die Lösung muß mindestens einen Tag vor Gebrauch angesetzt werden. A.2.3 Sch we f e l säu re , 1 + 1 verdünnt, p = 1,55 g/ml A.2.4 Ka l i um d ich r omat -Lösung , c (K2Cr2O7) ≈ 0,008 mol/I Kaliumdichromat ist 2 h bei 105 °C zu trocknen und im Exsikkator abzukühlen. 2,452 g des getrockneten Kalium dichromats sind in einem Meßkolben in Wasser zu lösen und auf 1000 ml aufzufüllen. Handelsübliche Lösungen mit garantierter Konzentration dürfen ebenfalls verwendet werden. A.2.5 Ammon ium-e i s en ( l l ) - su l f a t -Lös ung , c [(NH4)2Fe(SO4)2 · 6 H2O] ≈ 0,05 mol/I 19,5 g Ammonium-eisen(ll)-sulfat sind in ausgekochtem Wasser zu lösen, mit 20 ml Schwefelsäure gemäß A.2.1 zu versetzen, abzukühlen und auf 1000 ml aufzufüllen. Der Titer dieser Lösung muß täglich vor Gebrauch gestellt werden, dabei ist analog 4.4 vorzugehen. A.2.6 Queck s i l be r ( l l ) - su l f a t -Lösung 100 g Quecksilber(ll)-sulfat, HgSO4, sind mit 700 ml Wasser zu versetzen und 15 min zu rühren; danach sind 200 ml verdünnte Schwefelsäure gemäß A.2.3 zuzugeben, dann ist mit Wasser auf 1000 ml aufzufüllen. Die Lösung muß farblos bleiben. A.2.7 Fe r ro in - Ind i ka to r - Lösung gemäß 4.6 A.3 Geräte Siehe Abschnitt 5. A.4 Durchführung In den Kolben sind in dieser Reihenfolge 5,0 ml Quecksilber(ll)-sulfat-Lösung gemäß A.2.6, 10,0 ml Probe, 20,0 ml Kaliumdichromat-Lösung gemäß A.2.4 und 3 bis 5 Siedehilfen gemäß 5.4 einzubringen. Der Kolben ist an den Rückflußkühler anzuschließen, bei laufender Kühlung sind durch den Kühler 40 ml Schwefelsäure gemäß A.2.1 zuzugeben. Nach Durchmischen ist die Heizung einzuschalten; 5 min nach Siedebeginn sind 5,0 ml silbersulfathältige Schwefelsäure gemäß A.2.2 durch den Kühler dem Reaktionsgemisch zuzugeben. Nach weiteren 10 min ist der Kochvorgang zu beenden und der Kolben 15 min an der Luft abkühlen zu lassen. Danach sind 50 ml Wasser vorsichtig durch den Kühler zuzugeben. Der Kolben ist unter Abspülen des Schliffes abzunehmen und in kaltem Leitungswasser auf Raumtemperatur abzukühlen. BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 120 von 199 Seite 8 ÖNORM M 6265 Nach Zugabe von drei Tropfen Ferroin-Indikator-Lösung gemäß A.2.7 ist mit Ammonium-eisen(II)-sulfat-Lösung gemäß A.2.5 zu titrieren. Die Ermittlung des Endpunktes kann auch auf geeignete elektrochemische Weise erfolgen. Als Blindwert sind an Stelle der Probe 10,0 ml Wasser zu titrieren. A.5 Angabe der Ergebnisse Der Chemische Sauerstoffbedarf, CSB, angegeben in Milligramm Sauerstoff je Liter, ist nach folgender Formel zu berechnen: Hierin bedeutet c ............ Konzentration der Ammonium-eisen(lI)-sulfat-Lösung, berechnet gemäß A.2.5, in mol/I V0 ........... Volumen der Analysenprobe vor Verdünnung (falls anwendbar), in ml V1 ........... Verbrauch an Ammonium-eisen(ll)-sulfat-Lösung bei der Titration der Blindwertlösung V2 ........... Verbrauch an Ammonium-eisen(ll)-sulfat-Lösung bei der Titration der Analysenprobe 8000 ....... molare Masse von ½ O in mg/mol. Das Ergebnis ist auf ganze mg/I genau anzugeben, Werte unter 30 mg/I sind als „< 30 mg/I“ anzugeben. 0 21 )( 8000 V VVc − BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 121 von 199 ÖNORM M 6268 Ausgabe: 2004-01-01 Auch Normengruppen C und U2 Ersatz für Ausgabe 1984-11 ICS 13.060.50 Wasseruntersuchung – Bestimmung der Summe von Calcium und Magnesium durch komplexometrische Titration Water analysis – Determination of the sum of calcium and magnesium by complexometric method Analyse de l'eau – Dosage de la totalité de calcium et magnésium par la méthode complexométrique Fachnormenausschuss 161 Medieninhaber und Hersteller: Österreichisches Normungsinstitut, 1020 Wien Copyright © ON - 2004. Alle Rechte vorbehalten; Nachdruck oder Vervielfältigung, Aufnahme auf oder in sonstige Medien oder Datenträger nur mit Zustimmung des ON gestattet! Verkauf von in- und ausländischen Normen und technischen Regelwerken durch: Österreichisches Normungsinstitut (ON), Heinestraße 38, A-1020 Wien Tel.: (+43 1) 213 00-805, Fax: (+43 1) 213 00-818, E-Mail: sales@on-norm.at, Internet: http://www.on-norm.at Preisgruppe 9 Fortsetzung ÖNORM M 6268 Seiten 2 bis 8 Wasseranalytik und Abwassermesstechnik BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 122 von 199 Seite 2 ÖNORM M 6268 Inhaltsverzeichnis Vorbemerkung ...................................................................................................................................................................3 1 Anwendungsbereich............................................................................................................................................3 2 Normative Verweisungen ....................................................................................................................................3 3 Grundlage des Verfahrens ..................................................................................................................................3 4 Störungen .............................................................................................................................................................3 5 Geräte....................................................................................................................................................................3 6 Reagenzien ...........................................................................................................................................................4 6.1 Allgemeines ...........................................................................................................................................................4 6.2 Natriumhydroxidlösung ..........................................................................................................................................4 6.3 Pufferlösungen.......................................................................................................................................................4 6.4 EDTA-Lösung ........................................................................................................................................................4 6.5 Eriochromschwarz-lndikatorlösung ........................................................................................................................4 6.6 Triethanolamin .......................................................................................................................................................4 7 Durchführung .......................................................................................................................................................4 7.1 Probenentnahme und Probenvorbehandlung ........................................................................................................4 7.2 Analyse ..................................................................................................................................................................5 7.2.1 Vortitration..............................................................................................................................................................5 7.2.2 Haupttitration..........................................................................................................................................................5 8 Auswertung ..........................................................................................................................................................5 9 Angabe des Ergebnisses ....................................................................................................................................6 10 Analysenbericht ...................................................................................................................................................6 Anhang A (informativ): Erläuterungen........................................................................................................................7 A.1 Allgemeines ...........................................................................................................................................................7 A.2 Gesamthärte ..........................................................................................................................................................7 A.3 Deutscher Härtegrad..............................................................................................................................................7 A.4 Umrechnung ..........................................................................................................................................................7 Anhang B (informativ): Literaturhinweise ..................................................................................................................8 BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 123 von 199 Seite 3 ÖNORM M 6268 Vorbemerkung Es ist zu empfehlen, bei den Untersuchungen nach dieser ÖNORM Fachleute oder Facheinrichtungen einzuschalten und bestehende Sicherheitseinrichtungen zu beachten. ANMERKUNG: Anwender dieser ÖNORM sollten mit der üblichen Laborpraxis vertraut sein. Diese ÖNORM gibt nicht vor, alle unter Umständen mit der Anwendung des Verfahrens verbundene Sicherheitsaspekte anzusprechen. Es liegt in der Verantwortung des Anwenders, angemessene Sicherheits- und Schutzmaßnahmen zu treffen und sicherzustellen, dass diese mit internationalen Festlegungen übereinstimmen. 1 Anwendungsbereich Diese ÖNORM beschreibt die Bestimmung der Summe von Calcium- und Magnesium-Ionen in Grundwasser, Oberflä chenwasser und Trinkwasser. Die Methode ist nicht für Abwasser und Wasser mit hohem Salzgehalt, wie Meerwasser, geeignet. Die kleinste Calcium- und Magnesium-Konzentration, die gemessen werden kann, beträgt 0,05 mmol/l. Der Anwendungsbereich kann durch Verwendung eines geeigneten Probenvolumens für die Titration erweitert werden. 2 Normative Verweisungen Die folgenden normativen Dokumente enthalten Festlegungen, die durch Verweisung in diesem Text Bestandteil dieser ÖNORM sind. Datierte Verweisungen erfassen spätere Änderungen oder Überarbeitungen dieser Publikationen nicht. Vertragspartnern, die diese ÖNORM anwenden, wird jedoch empfohlen, die Möglichkeit zu prüfen, die jeweils neuesten Ausgaben der nachfolgend angegebenen normativen Dokumente anzuwenden. Bei undatierten Verweisungen ist die letzte Ausgabe des in Bezug genommenen normativen Dokuments anzuwenden. Rechtsvorschriften sind immer in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. ÖNORM EN ISO 3696 Wasser für analytische Laborzwecke – Spezifikation und Prüfverfahren (ISO 3696:1987) ÖNORM EN ISO 5667-3 Wasserbeschaffenheit – Probenahme – Teil 3: Anleitung zur Konservierung und Hand habung von Proben (ISO 5667-3:1994) 3 Grundlage des Verfahrens Die Bestimmung beruht auf der komplexometrischen Titration von Calcium- und Magnesium-Ionen mit einer wässrigen Lösung des Dinatriumsalzes der Ethylendinitrilotetraessigsäure (EDTA). Als Indikator wird Eriochromschwarz T, welches mit Calcium- und Magnesiumionen einen weinroten bis violetten Farbstoff bildet, herangezogen. Die Titration wird bei einem pH-Wert von 10 durchgeführt. Das Ergebnis wird in molaren Einheiten angegeben. Wenn der Calciumgehalt getrennt bestimmt wird, kann die Konzen tration von Magnesium berechnet werden. 4 Störungen Aluminium, Barium, Blei, Eisen, Kupfer, Mangan, Strontium, Zink und Zinn stören die Bestimmung, weil sie entweder mittitriert werden oder den Farbumschlag beeinträchtigen. Störende Metalle können zum Beispiel maskiert werden. Eine Beeinflussung durch Eisen in Konzentrationen kleiner gleich 10 mg Fe pro l kann durch Zugabe von 250 mg Natriumcyanid (Vorsicht: starkes Gift) oder wenigen Millilitern Triethanolamin unmittelbar vor der Titration ausgeschaltet werden. Cyanid verringert außerdem die Störung durch Zink, Kupfer und Kobalt. Triethanolamin verringert eine durch Aluminium verursacht Störung. Bei dem pH-Wert der Titration können Phosphat-Ionen eine Ausfällung der Erdalkali-Ionen bewirken. Die Störung durch Carbonationen wird beseitigt, indem die Probe aufgekocht und dann auf etwa 50 °C abgekühlt wird. Wenn diese oder andere Störungen (zB durch Huminstoffe oder andere Komplexbildner) nicht beseitigt werden können, sind Calcium bzw. Magnesium mit Hilfe einer anderen Methode, nicht jedoch nach diesem Verfahren zu bestimmen. 5 Geräte Neben üblichen Laborgeräten ist zu verwenden: – Bürette, 25 ml, in Einheiten von 0,05 ml graduiert, oder eine dieser Genauigkeit entsprechende Titrationseinrich tung (zB Titrator). BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 124 von 199 Seite 4 ÖNORM M 6268 6 Reagenzien 6.1 Allgemeines Es dürfen nur Chemikalien des Reinheitsgrades „zur Analyse“ (p. a.) herangezogen werden. Als Wasser darf nur Wasser, welches zumindest den Anforderungen gemäß ÖNORM EN ISO 3696 – Qualität 3 entspricht, verwendet werden. 6.2 Natriumhydroxidlösung, c(NaOH) = 2 mol/l Herstellung: – 8 g Natriumhydroxid, NaOH, sind in 100 ml Wasser aufzulösen; – die Lösung ist in einer Polyethylenflasche aufzubewahren. 6.3 Pufferlösungen, pH-Wert = 10 Herstellung: – In einem 1000-ml-Messkolben 67,5 g Ammoniumchlorid, NH4Cl, in 570 ml Ammoniak-Lösung, NH3, ρ = 0,91 g/ml, lösen; – dann 0,5 g EDTA-Dinatrium-Magnesiumsalz, C10H12N2O8Na2Mg, zufügen; – diese Lösung mit Wasser gemäß 6.1 bis zur Marke auffüllen; – die Lösung in einer Polyethylenflasche aufbewahren. Nach dem Verdünnen mit Wasser auf 100 ml muss der pH-Wert 10,0 betragen. ANMERKUNG: Diese Lösung ist nur begrenzt haltbar. 6.4 EDTA-Lösung, c(EDTA) = 0,01 mol/I Es werden handelsübliche EDTA-Lösungen, die entweder gebrauchsfertig geliefert oder durch Verdünnen von halbferti gen Konzentraten hergestellt werden, verwendet. Dabei sind die Angaben des Herstellers bezüglich der Haltbarkeit der Lösungen zu beachten. Wird die EDTA-Lösung selbst hergestellt, ist wie folgt vorzugehen: – Ethylendinitrilotetraessigsäure-Dinatriumsalz-Dihydrat, C10H14N2O8Na2 ⋅ 2 H2O bei 80 °C bis zur Massekonstanz trocken; – 3,725 g in Wasser gemäß 6.1 lösen; – die Lösung in einem 1000-ml-Messkolben mit Wasser gemäß 6.1 bis zur Marke auffüllen. Die Konzentration ist in regelmäßigen Abständen nachzuprüfen. 6.5 Eriochromschwarz-lndikatorlösung Zur Herstellung sind 0,5 g Eriochromschwarz T (1-Hydroxy-2-naphthylazo)-6-nitro-2-naphthol-4-sulfonsäure-Natriumsalz, in 100 ml Triethanolamin, N(CH2CH2OH)3 zu lösen. ANMERKUNG: Um den Farbumschlag besser erkenntlich zu machen, können der Lösung 0,17 g Metalinsalz, 4’-Anilidoazobenzol sulfonsäure-(3)-Natriumsalz, zugefügt werden. Die Farbe schlägt dann bei der Titration von Rot über Blass-Grau nach Grün um. 6.6 Triethanolamin, N(CH2CH2OH)3 7 Durchführung 7.1 Probenentnahme und Probenvorbehandlung Wenn bei der Probenentnahme eine Konservierung erforderlich ist, ist sie gemäß ÖNORM EN ISO 5667-3 durchzu führen. Wenn keine Konservierung durchgeführt wird, ist die Probe innerhalb von 24 Stunden nach der Probenentnahme zu analysieren. Wenn mit dem Ausfallen von Calcium- bzw. Magnesiumverbindungen zu rechnen ist, muss die Bestimmung vor Ort durchgeführt werden. Eine allenfalls notwendige Filtration ist gemäß ÖNORM EN ISO 5667-3 durchzuführen. BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 125 von 199 Seite 5 ÖNORM M 6268 Ist ein Gesamtgehalt von Calcium und Magnesium über 4 mmol/l zu erwarten, so ist ein bekannter Volumenteil der Probe zu verdünnen, um den geforderten Bereich einzustellen. Das Volumen der verwendeten Wasserprobe VP ist bei der Berechnung zu berücksichtigen. Proben, die zur Konservierung angesäuert wurden, sind mit Natriumhydroxidlösung gemäß 6.2 zu neutralisieren, wobei eine dem Säurezusatz äquivalente Menge an Natriumhydroxidlösung gemäß 6.2 zuzugeben ist. ANMERKUNG: Störungen durch Phosphat und Carbonat werden verringert, wenn vor der Titration verdünnt wird. 7.2 Analyse 7.2.1 Vortitration Vorgangsweise: (1) 50 ml der Wasserprobe sind in einen Erlenmeyerkolben, Nennvolumen 250 ml, zu pipettieren. (2) Nach Zugabe von 4 ml Pufferlösung nach 6.3 und drei Tropfen Eriochromschwarz-lndikatorlösung nach 6.5 sollte die Lösung eine weinrote bis violette Farbe und einen pH-Wert von 10,0 ± 0,2 haben. Andernfalls ist eine weitere Zugabe von Pufferlösung erforderlich. (3) Die Lösung ist sofort mit EDTA-Lösung nach 6.4 unter ständigem Rühren zu titrieren. Zu Beginn sollte ziemlich schnell, gegen Ende langsam titriert werden. Wenn die Farbe der Lösung von Rotviolett nach Blau umzuschlagen beginnt, ist die EDTA-Lösung nur noch tropfenweise zuzugeben. Der Titrationsendpunkt ist erreicht, wenn der letzte rote Schimmer verschwunden ist. Nach Zugabe eines weiteren Tropfens EDTA-Lösung darf sich die Farbe nicht mehr ändern. Werden bei der Titration weniger als 0,5 ml EDTA-Lösung verbraucht, so ist die Untersuchung mit einem größeren Volumen der Wasserprobe zu wiederholen (falls dies für den Untersuchungszweck nötig ist). Werden bei der Titration mehr als 20 ml EDTA-Lösung verbraucht, so ist die Untersuchung mit einem kleineren Volumen der Wasserprobe zu wiederholen; dabei ist die Probe mit Wasser auf ca. 50 ml zu verdünnen. 7.2.2 Haupttitration Eine zweite Probe desselben Wassers ist auf folgende Weise zu titrieren: (1) 50 ml sind in einen Erlenmeyerkolben zu pipettieren. (2) Dazu sind etwa 0,5 ml weniger EDTA-Lösung zuzugeben, als bei der Vortitration verbraucht wurden. (3) Nach Zufügen von 4 ml Pufferlösung nach 6.3 und drei Tropfen Eriochromschwarz-lndikatorlösung nach 6.5 ist die Wasserprobe tropfenweise mit EDTA-Lösung nach 6.4 bis zum Endpunkt zu titrieren. Wenn sich hierbei der Verbrauch an EDTA-Lösung um mehr als 0,2 ml von dem der Vortitration unterscheidet, muss eine dritte Probe in gleicher Weise untersucht werden. 8 Auswertung Die Gesamt-Stoffmengenkonzentration der Wasserprobe an Calcium- und Magnesium-Ionen wird nach folgender Gleichung berechnet: p EE V fcV ⋅⋅ = (1) Hierin bedeutet: Mg)(Ca+c Summe der Stoffmengenkonzentrationen der Wasserprobe an Calcium und Magnesium, in Millimol je Liter (mmol/l) EV Volumen der bei der Titration verbrauchten EDTA-Lösung, in Milliliter (ml) pV Volumen der verwendeten Wasserprobe, in Milliliter (ml) Ec Stoffmengenkonzentration der EDTA-Lösung, in Mol je Liter (mol/l) f Umrechnungsfaktor, f = 1000 mmol/mol. ANMERKUNG: 1 mmol Ca =̂ 40,08 mg Ca 1 mmol Mg =̂ 24,31 mg Mg Mg)(Ca+c BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 126 von 199 Seite 6 ÖNORM M 6268 9 Angabe des Ergebnisses Alle Messergebnisse sind mit einer gewissen Unschärfe behaftet; diese relative Unschärfe ist häufig im unteren Anwendungsbereich des Verfahrens am größten. Die Messergebnis-Unschärfe kann im Einzelfall aus der Dokumentation der Qualitätssicherungsdaten eines Labora toriums abgeschätzt werden. Eine weitere Möglichkeit zur Abschätzung ist mit der externen analytischen Qualitäts sicherung gegeben, bei der durch Ringversuche die Messergebnis-Unschärfe im Vergleich der Messwerte mehrerer Laboratorien erfasst werden können. ANMERKUNG: Matrixeinflüsse können die Messergebnis-Unschärfe erheblich verändern. Es werden auf 0,01 mmol/l gerundete Werte, höchstens jedoch 3 signifikante Stellen angegeben. BEISPIEL: Summe an Ca- und Mg-Ionen in mmol/l: 5,64 10 Analysenbericht Der Analysenbericht muss sich auf diese ÖNORM beziehen und mindestens folgende Einzelheiten enthalten: – Bezeichnung des Verfahrens; – Identität der Wasserprobe; – Angabe des Ergebnisses nach Abschnitt 9; – Probenvorbehandlung, falls eine solche durchgeführt wurde; – Beschreibung jeder Abweichung von diesem Verfahren und Angabe aller Umstände, die das Ergebnis beeinflusst haben. BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 127 von 199 Seite 7 ÖNORM M 6268 Anhang A (informativ): Erläuterungen A.1 Allgemeines Die Wasserhärte ist eine bekannte Möglichkeit zur Beschreibung des Calcium- und Magnesiumgehalts von Wässern. Es gibt verschiedene Arten von Wasserhärten (Gesamthärte, Carbonathärte und andere). Verschiedene Länder haben verschiedene Definitionen dafür aufgestellt. In Österreich ist die Angabe in deutschen Härtegraden (°dH) gebräuchlich, daneben gibt es u.a. noch englische Härtegrade (°Clark), französische Härtegrade und US-Härtegrade. A.2 Gesamthärte Die Gesamthärte ist die Gesamtkonzentration an Erdalkalien (im Wesentlichen: Calcium und Magnesium). A.3 Deutscher Härtegrad Ein deutscher Härtegrad (1 °dH) ist die Härte, die durch einen CaO-Gehalt von 10 mg/l (0,178 mmol/l) verursacht wird. A.4 Umrechnung In der Tabelle A.1 wird die Umrechnung zwischen der in Österreich gebräuchlichen Angabe in deutschen Härtegraden und den in anderen Ländern gebräuchlichen Angaben wiedergegeben. Tabelle A.1 – deutscher Härtegrad englischer Härtegrad französischer Härtegrad US Härtegrad mmol/l °dH °Clark Grad ppm – mmol/l 1 5,61 7,02 10 100 deutscher Härtegrad °dH 0,178 1 1,25 1,7 17,8 englischer Härtegrad °Clark 0,143 0,80 1 1,43 14,3 französischer Härtegrad Grad 0,1 0,56 0,70 1 10 US Härtegrad ppm 0,01 0,056 0,070 0,1 1 BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 128 von 199 Seite 8 ÖNORM M 6268 Anhang B (informativ): Literaturhinweise DIN 38406-3 Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung – Kationen (Gruppe E) – Teil 3: Bestimmung von Calcium und Magnesium, komplexometrisches Verfahren (E 3) BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 129 von 199 DK 628.312.1 :: 543.3 1. Mai 1985 M ed ie ni nh ab er : Ö st er re ic hi sc he s N or m un gs in st itu t, 10 21 W ie n H er st el le r: H an s Je nt zs ch & C O . G es . m . b . H ., G ar te ng as se 2 , 1 05 0 W ie n Wasseruntersuchung Bestimmung des Volumenanteils der absetzbaren Stoffe in Wasser und Abwasser ÖNORM M 6271 Water analysis; Auch Normengruppe US 2 determination of the settleable matter by volume in water and waste water V o r b e m e r k u n g Die Bestimmung des Volumenanteils der absetzbaren Stoffe dient in erster Linie der Überwachung klärtech nischer und wasseraufbereitungstechnischer Maßnahmen und der Beantwortung praktischer Fragen der Gewässerreinhaltung. Dieser Volumenanteil wird an einer repräsentativen Probe unter festgelegten Bedingungen ermittelt; Einheit: ml/l 1 Anw endungsbere ich Diese ÖNORM beschreibt zwei Verfahren, die für Wässer, in denen der Volumenanteil der absetzbaren Stoffe über 0,1 ml/l liegt, geeignet sind. Für übliche Untersuchungen wird von einem Probenvolumen von 2 I ausgegangen. Für Schiedsunter suchungen und in Sonderfällen ist es zweckmäßig, Proben mit einem Volumen von 10 I zu verwenden. 2 B e g r i f f s b e s t i m m u n g absetzbare Stoffe (im Sinne dieser ÖNORM): im Wasser enthaltene ungelöste Stoffe, die sich unter festgelegten Bedingungen in einem Sedimentierglas im Laufe einer bestimmten Zeit absetzen. 3 G r u n d l a g e n d e r V e r f a h r e n Das Absetzverhalten ungelöster Stoffe ist von einer Reihe von Einflüssen abhängig. Vergleichbare Meßergebnisse können nur unter festgelegten Untersuchungsbedingungen gewonnen werden. Folgende Einflußgrößen sind von Bedeutung: − Beschaffenheit der Probe, − Größe, Form und scheinbare Dichte der sich absetzenden Partikel sowie deren elektrische Ladung; den Partikeln anhaftende Gasbläschen; Oberflächenspannung und Dichte der wäßrigen Phase; Turbulenz durch Eigenbewegung von Organismen, − äußere Bedingungen, − Form, Größe und Werkstoff des Absetzgefäßes (Sedimentierglas), − Temperatur, − Absetzdauer, Zutritt von Luft. Das Ergebnis dieser Untersuchung ist selbst bei Normung der äußeren Bedingungen nicht allein von der Menge der ungelösten Partikel abhängig, sondern auch von den Eigenschaften und Wirkungen aller beteiligten Phasen, sowohl der festen und flüssigen als auch der gasförmigen. Daher gibt es keinen konstanten Umrechnungsfaktor vom Volumen zur Masse der absetzbaren Stoffe. Fortsetzung Seiten 2 bis 5 Textstellen in Kursivschrift, ausgenommen Formelzeichen, sind nicht Normentext. Fachnormenausschuß 161 Abwassermeßtechnik 1000 Verkauf österreichischer und fremder Normen durch: © ON – 1985 PG 6 Österreichisches Normungsinstitut (ON), Heinestraße 38, Nachdruck oder Vervielfältigung nur mit Zustimmung des Postfach 130, A-1021 Wien, Telefon: 26 75 35, Österreichischen Normungsinstitutes gestattet. Gesetzeswid Telex: 11 5960, Telegramme: Austrianorm, Wien rige Verwertung dieser ÖNORM wird gerichtlich verfolgt. BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 130 von 199 Seite 2 ÖNORM M 6271 4 S t ö r u n g e n Da das Volumen der Stoffe, die im Augenblick der Probenentnahme absetzfähig sind, festgestellt werden soll, ist die Bestimmung unverzüglich nach der Probenentnahme durchzuführen, da die Lagerung und der Transport von erheblichem Einfluß auf das Volumen der absetzbaren Stoffe sein können. Ebenfalls können Erschütterungen während der Sedimentation und Wärmeströmungen, z. B. durch Sonnenbestrahlung, zu Störungen führen. Bei Wasserproben, die stark gefärbt oder getrübt sind, kann die Bestimmung schwierig sein. Falls auch bei intensiver Durchleuchtung keine obere Begrenzung der abgesetzten Stoffe erkennbar ist, kann das Verfahren nicht angewendet werden. Ist die obere Begrenzungslinie der abgesetzten Stoffe nicht horizontal oder nicht eben, so ist eine interpolierte Grenzlinie festzulegen. 5 G e r ä t e ─ Absetzglas, konisches Sedimentierglas, z. B. nach DIN 12672 Teil 1 (Bild 1) oder nach DIN 12672 Teil 2 (Sedimentierglas mit Ablaßhahn) (Bild 2), ─ Haltevorrichtung (Ständer für Absetzgläser). Bild 1: Sedimentierglas BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 131 von 199 ÖNORM M 6271 Seite 3 Bild 2: Teil des Sedimentierglases mit Ablaßhahn nach DIN 12672 Teil 2 6 D u r c h f ü h r u n g 6.1 Verfahren mit 2 I Probenvolumen Zwei Absetzgläser sind senkrecht, erschütterungsfrei und vor direkter Sonneneinstrahlung geschützt aufzustellen. In die Absetzgläser sind unmittelbar nach der Entnahme je 1 I Probe zu geben. Dabei ist auf die Homogenität der Wasser oder Abwasserprobe zu achten. Die Temperaturen in den Absetzgläsern sollen sich während der Bestimmung möglichst wenig von der Entnahmetemperatur entfernen, jedoch nicht über 25 °C liegen. Die Absetzgläser sind jeweils nach 50 Minuten und 110 Minuten ruckartig dreimal um etwa 90 Grad zu drehen, um an der Glaswand haftende Teilchen zu lösen. Das Absetzvolumen ist in beiden Gläsern 2 Stunden nach Einfüllen der Probe abzulesen, und zwar in Augenhöhe an der horizontalen oberen Begrenzung der abgesetzten Stoffe. Überragen einige wenige Einzelteilchen die Grenzlinie, so bleiben sie unberücksichtigt. Ist die obere Begrenzung nicht eben oder nicht horizontal, so ist der Mittelwert zu bilden, der sich aus der Ablesung der oberen und der unteren einhüllenden Horizontalebene ableitet. 6.2 Verfahren mit 10 I Probevolumen Insgesamt sind 10 Absetzgläser senkrecht, erschütterungsfrei und vor direkter Sonneneinstrahlung geschützt aufzustellen. In die Absetzgläser sind unmittelbar nach der Entnahme je 1 I Probe zu geben. Dabei ist auf die Homogenität der Wasser- oder Abwasserprobe zu achten. Die Temperaturen in den Absetzgläsern sollen sich während der Bestimmung möglichst wenig von der Entnahmetemperatur entfernen, jedoch nicht über 25 °C liegen. Die Absetzgläser sind jeweils nach 20 Minuten, 50 Minuten, 80 Minuten und 110 Minuten ruckartig dreimal um etwa 90 Grad zu drehen, um an der Glaswand haftende Teilchen zu lösen. Das Absetzvolumen ist in allen Gläsern 2 Stunden nach Einfüllen der Probe abzulesen, und zwar in Augenhöhe an der horizontalen oberen Begrenzung der abgesetzten Stoffe. Überragen einige wenige Einzelteilchen die Grenzlinie, so bleiben sie unberücksichtigt. Ist die obere Begrenzung nicht eben oder nicht horizontal, so ist der Mittelwert zu bilden, der sich aus der Ablesung der oberen und der unteren einhüllenden Horizontalebene ableitet. BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 132 von 199 Seite 4 ÖNORM M 6271 7 A u sw e r t u n g 7.1 Verfahren nach Abschnitt 6.1 Aus den beiden erhaltenen Meßwerten ist der arithmetische Mittelwert ( φ ) zu bilden. 7.2 Verfahren nach Abschnitt 6.2 Wegen der Unterschiede in den Eigenschaften der zu untersuchenden Wasser- oder Abwasserprobe gehört bei der Auswertung des Verfahrens nach Abschnitt 6.2 zur Angabe des Ergebnisses auch der Wert der Streuung (formal ausgedrückt als Vertrauensbereich T ) mehrerer Einzelmessungen an ein und derselben Wasser- oder Abwasserprobe. Aus der erhaltenen Meßreihe von 10 Meßwerten ist der arithmetische Mittelwert (φ) und die Standardabweichung (s ) nach den Gleichungen und zu berechnen. In den Gleichungen bedeutet: φ arithmetischer Mittelwert des Volumenanteils der absetzbaren Stoffe, in ml/l sφ Standardabweichung des Einzelwertes des Volumenanteils, in ml/l φi Einzelmeßwerte des Volumenanteils der absetzbaren Stoffe, in ml/l Da es bei der unmittelbaren visuellen Ablesung nicht angebracht erscheint, von möglichen meßtechnischen Ausreißern zu sprechen, erübrigt sich hier ein Ausreißertest. Die Standardabweichung sφ ist annäherend gleich dem Vertrauensbereich T für eine statistische Sicherheit von 99%, da für 10 Einzelablesungen den Zahlenwert von 1,028 ergibt. (t = Studentfaktor; N = Zahl der Einzelbestimmungen) Es ist also: T = 1,028. sφ oder T ≈ s. 8 A n g a b e d e s E r g e b n i s s e s 8.1 Verfahren nach Abschnitt 6.1 Als Ergebnis ist der Mittelwert anzugeben. Es sind bei Werten ² 2 ml/l auf 0,1 ml/l à 2 ml/l bis 10 ml/l auf 0,5 ml/l ¾ 10 ml/l bis40 ml/l auf 1 ml/l ¾ 40 ml/l auf 2 ml/l gerundete Werte anzugeben, höchstens 2 signifikante Stellen. Beispiele: Volumenanteil der absetzbaren Stoffe: (1) 5,5 ml/l (2) 56 ml/I ϕ ϕ ϕ N t ϕ ϕ BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 133 von 199 ÖNORM M 6271 Seite 5 8.2 Verfahren nach Abschnitt 6.2 Als Ergebnis ist stets der Mittelwert φ und der Vertrauensbereich T anzugeben; hierbei sind sowohl für das arithmetische Mittel φ als auch für den Vertrauensbereich T gleichviele Dezimalstellen anzugeben. Beispiel: Volumenanteil der absetzbaren Stoffe: (1) ( 0,33 ± 0,07) ml/l (2) ( 1,52 ± 0,31) ml/l (3) ( 21,0 ± 3,5 ) ml/l 9 Z i t i e r t e N o r m e n DIN 12 541 Teil 1 Laborgeräte aus Glas; Einweg-Kegelhähne DIN 12 672 Teil 1 Laborgeräte aus Glas; Sedimentierglas, konisch DIN 12 672 Teil 2 Laborgeräte aus Glas; Sedimentierglas, konisch, mit Ablaßhahn 10 H i nw e i s a u f a n d e r e N o r m e n u n d L i t e r a t u r ÖNORM M 5877 Betriebsüberwachung in kommunalen Abwasserreinigungsanlagen ÖWWV Regelblatt 6 Richtlinie für die Fremdüberwachung biologischer Abwasserreinigungsanlagen ÖWWV Regelblatt 7 Hinweise für die Mindesteinrichtungen von Kläranlagenlabors Koppe, P.: Die Bestimmung der abfiltrierbaren und absetzbaren Stoffe in Wässern. Vom Wasser 52 (1979) 49–59 Koppe, P.: Über die Bestimmung der absetzbaren Stoffe. Gewässerschutz, Wasser, Abwasser [Aachen], Bd. 31 (1979) ϕ ϕ BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 134 von 199 DK 543.3::66.067.1 1. September 1985 Wasseruntersuch ung Bestimmung der Massen konzen t ration an abfiltrierbaren Stoffen und ihres Glührückstandes B N O R M M 6274 Water analysis; determination of the mass concentration of filtera ble matter und its residue O n ignition Auch Normengruppen C und US 2 Es ist erforderlich, bei den Untersuchungen Fachleute oder Fachinstitutionen einzuschalten. 1 B e g r i f f s b e s t i m m u n g e n 1 .I abfiltrierbare Stoffe (im Sinne dieser ÖNORM): volumenbezogene Masse der in Wasser ungelösten Stoffe, die unter bestimmten Bedingungen abfiltriert und nach einem festgelegten Trocknungsprozeß ausgewo gen werden; Einheit: mg/l. Abfiltrierbare Stoffe können Sink-, Schweb- und Schwimmstoffe organischer oder anorganischer Zusammen setzung sein. Sinkstoffe, die sich unter definierten Bedingungen (siehe ÖNORM M 6271) absetzen, werden als absetzbare Stoffe bezeichnet. 1.2 Glührückstand: nach dem Glühen der abfiltrierten Stoffe unter bestimmten Bedingungen zurückblei bende Masse; Einheit: mg/l. 1.3 Glühverlust: Differenz zwischen der Masse der abfiltrierbaren Stoffe und der Masse ihres Glührückstan des; Einheit: mg/l. Die organischen Bestandteile der ungelösten Stoffe stellen meist nur eine Teilmenge des Glühverlustes dar; der Glühverlust ist also nicht gleichbedeutend mit der Masse der abfiltrierbaren organischen Substanz. 2 Q u a l i t a t i v e B e s c h r e i b u n g d e r a b f i l t r i e r b a r e n S t o f f e Im Wasser enthaltene abfiltrierbare Stoffe werden nach ihrem Sedimentationsverhalten sowie nach Größe, Form und Färbung der Einzelteilchen wie folgt unterschieden: nach dem Sedimentationsverhalten: Sinkstoff, Schwebstoff, Schwimmstoff; nach der Größe der Teilchen: sehr fein, fein, grob, sehr grob; nach der Form der Teilchen: körnig, flockig, faserig, tonig, kristallin. Die abfiltrierbaren Stoffe einer Wasserprobe werden qualitativ beschrieben, z. B. als feinflockige, rötlich-gelbe Sinkstoffe oder als grobfaserige, weiß-graue Schwimmstoffe. Nach dieser ÖNORM ist eine Kennzeichnung gemäß 5 3 Normengesetz 1971 unzulässig. Textstellen in Kursivschrift, ausgenommen Formelzeichen, sind nicht Normentext. Fortsetzung Seiten 2 bis 7 Fachnormenausschuß 161 Abwassermeßtechnik 1000 Verkauf österreichischer und fremder Normen durch: Österreichisches Normungsinstitut (ON), Heinestraße 38, Postfach 130, A-1021 Wien, Telefon: 26 75 35, Telex: 11 5960, Telegramme: Austrianorm, Wien @ON - 1985 PG 8 Nachdruck oder Vervielfältigung nur mit Zustimmung des Österreichischen Normun sinstitutes gestattet. Gesetzeswid rige Verwertung dieser %NORM wird gerichtlich verfolgt. BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 135 von 199 Seite 2 C)NORM M 6274 3 Q u a n t i t a t i v e B e s t i m m u n g d e r a b f i l t r i e r b a r e n S t o f f e u n d i h r e s G l ü h r ü c k s t a n d e s Die Bestimmung der abfiltrierbaren Stoffe ist in der Regel mittels Papierfilter durchzuführen (Abschnitt 3.1 ). 3.1 Bestimmung der mittels Papierfilter abfiltrierbaren Stoffe 3.1.1 A n w e n d u n g s b e r e i c h Dieses Verfahren wird bei Wässern angewendet, bei denen die in Abschnitt 3.2.1 angeführten Verhältnisse nicht vorliegen. 3.1.2 S t ö r u n g e n Das zu filtrierende Probenvolumen muß repräsentativ sein. Das kann U. U. durch Filtrieren des gesamten Inhalts des Probengefäßes erreicht werden. Um Fehler durch nachträglich auftretende Ausflockungen zu vermeiden, ist die Filtration unverzüglich nach der Probenentnahme vorzunehmen. Falls das Papierfilter durch Wasserinhalts Stoffe angegriffen wird, ist das Verfahren nach Abschnitt 3.2 anzuwenden. 3.1.3 G e r ä t e u n d R e a g e n z i e n Papierfilter, Durchmesser vorzugsweise 55 mm, bei sehr hohen Gehalten 70 mm, z. B. nach DIN 12448, Rundfilter A55 bzw. A70 aschefrei, schnell filtrierend (Durchflußdauer 6 s bis 12 s, ermittelt z. B. nach DIN 53 137) Filtriergerät: Porzellannutsche, Größe dem Filter entsprechend, z. B. nach DIN 12 905, Filternutsche 55 oder Filtriergerät mit Filterplatte (z. B. Fritte) mit abnehmbarem Oberteil (das Filter wird zwischen Filterplatte und Oberteil festgehalten), oder ähnliches Filtriergerät Analysenwaage niedriges Wägeglas mit Verschlußstopfen, z. B. nach DIN 12 605 Porzellantiegel, Nennvolumen 40 ml bis 50 ml, z. B. nach DIN 12 904, Tiegel 2/50 Saugflasche, Nennvolumen 1 I bis 2 I, nach DIN 12476, Saugflasche - A 1 Vakuumpumpe, z. B. Wasserstrahlpumpe, mit Sicherheitsflasche, z. B. nach DIN 12480 bzw. DIN 12481 Wärmeschrank mit zwangsläufiger Durchlüftung oder mit natürlicher Durchlüftung bei verstellbaren Durch Thermometer zum Wärmeschrank, z. B. nach DIN 12 781, Stockthermometer - 1 /-20/150-150 Exsikkator, z. B. nach DIN 12491, mit Silicagel als Trocknungsmittel Glühofen mit Regelthermostat, Regelung auf f 20 "C sollte sichergestellt sein destilliertes oder deionisiertes Wasser Iüftungsöffnungen, z. B. nach DIN 12 880 Teil 1, auf (105 f 2) "C regelbar 3.1.4 D u r c h f ü h r u n g Das Papierfilter ist im Filtriergerät mit etwa 100 ml destilliertem Wasser auszuwaschen; danach ist das Papierfil ter in einem geöffneten Wägeglas bei (105 k 2) "C bis zur Massekonstanz zu trocken. Wägeglas und Filter sind bei geöffnetem Verschlußdeckel im Exsikkator innerhalb von 30 min bis 60 min auf Raumtemperatur abzukühlen. Zur Wägung ist das Wägeglas zu verschließen und das Wägeglas mit Filter auf 1 mg genau zu wägen (Masse b). Wegen der hygroskopischen Eigenschaften des Papierfilters ist darauf zu ach ten, daß der Wägevorgang möglichst kurz ist. Die relative Luftfeuchtigkeit im Waagengehäuse ist unter Kontrolle zu halten. Das Papierfilter ist in das Filtriergerät einzulegen und mit destilliertem Wasser anzufeuchten. Dann ist ein derart abgemessenes Volumen der gut umgeschüttelten Probe zu filtrieren, daß einerseits eine Mindestmasse von 20 mg abfiltrierbarer Stoffe zu erwarten ist, andererseits der erhaltene Filterrückstand innerhalb der zweistündi gen Trocknungszeit im Wärmeschrank trocken wird. BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 136 von 199 ÖNORM M 6274 Seite 3 Bei Wässern, die einen hohen Gehalt an gelösten Stoffen (über 1 g/I) enthalten, ist ein Nachwaschen zu deren möglichst restlosem Entfernen aus dem Filter notwendig. Das geschieht durch portionsweise Aufgabe von drei mal je 10 ml destilliertem Wasser. Liegt bei solchen Wässern auch eine Massenkonzentration an ungelösten Stoffen Über 1 g/l vor, muß das Waschwasservolumen auf dreimal je 20 ml erhöht werden. Anschließend ist das Filter in dasselbe Wägeglas zu geben und ohne Verschlußdeckell20 min bei (105 f 2) "C zu trocknen. Zur Wägung ist das offene Wägeglas innerhalb von 30 min bis 60 min im Exsikkator auf Raumtemperatur abzu kühlen. Nach Öffnen des Exsikkators ist das Wägeglas sofort mit dem Verschlußdeckel zu verschließen und un mittelbar danach ist das verschlossene Gefäß auf 1 mg genau zu wägen (Masse &dabei sind die obengenann ten Wäge bed i ng un g en ei nzu halten . Im gleichen Arbeitsgang ist ein Porzellantiegel bei 550 "C 20 min im Glühofen zu glühen und - nach dem Erkal ten auf Raumtemperatur im Exsikkator - auf 1 mg genau zu wägen (Masse d). Das Papierfilter mit den abfiltrierbaren Stoffen ist quantitativ in den Porzellantiegel überzuführen und dieser ist mit Inhalt erneut bei 550 "C 60 min zu glühen. Bei hohem Gehalt an organischen Stoffen können Verluste durch Entflammen oder Verpuffen eintreten; die Probe muß in diesem Fall zunächst bis zur Verkohlung langsam erhitzt werden. Nach dem Abkühlen im Exsikkator auf Raumtemperatur ist der Porzellantiegel mit dem Glührückstand auf 1 mg genau zu wägen (Masse c). Auch hier ist darauf zu achten, daß die Wägung sofort nach der Entnahme des Porzellantiegels aus dem Exsik kator erfolgt und der Wägevorgang möglichst kurzfristig abgeschlossen wird. Die Masse des geglühten Rückstandes wird als konstant angesehen, wenn sie nach weiterem halbstündigen Glühen bei 550 "C im vorgeheizten Ofen von der vorhergehenden um nicht mehr als 1 % abweicht. Andernfalls ist der Glühvorgang zu wiederholen, bis Massekonstanz erreicht ist. 3.1.5 A u s w e r t u n g Die Massenkonzentration an abfiltrierbaren Stoffen im Wasser ergibt sich aus der Gleichung fa - 6) . f ß1 = I/ Der Glührückstand der abfiltrierbaren Stoffe ergibt sich aus der Gleichung fc - d) . f ß 2 = I/ Der Glühverlust der abfiltrierbaren Stoffe ergibt sich aus der Gleichung ß 3 = ß, - ß2 In den Gleichungen bedeutet a b c d f V ßl ß2 ß3 Masse des Wägeglases mit Verschlußdeckel, Papierfilter und abfiltrierten Stoffen in g; Masse des Wägeglases mit Verschlußdeckel und Papierfilter in g; Masse des Porzellantiegels mit Glührückstand in g; Masse des Porzellantiegels in g; 1000 (Faktor zum Umrechnen von g auf mg); Volumen der filtrierten Wasserprobe in I; Massenkonzentration an abfiltrierbaren Stoffen im Wasser in mg/l; Glührückstand der abfiltrierbaren Stoffe in mg/l; Glühverlust der abfiltrierbaren Stoffe in mg/l; BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 137 von 199 Seite 4 ONORM M 6274 3.1.6 A n g a b e d e s E r g e b n i s s e s Es sind bei einer Massenkonzentration 5 100 mg/l auf 1 mg/l, > 100 mg/l auf 10 mg/l gerundete Werte anzugeben, höchstens 2 signifikante Stellen. Das verwendete Filter ist genau zu benennen. Weicht die Temperatur der Probe bei der Filtration deutlich von der Raumtemperatur ab, so ist sie anzugeben. Falls die Filtration nicht unmittelbar nach der Probenentnahme durchgeführt wurde, ist die dazwischenliegende Zeit anzugeben. Beispiele: Massenkonzentration an abfiltrierbaren Stoffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Papierfilter Firma .; Nr. 4 (Papierfilter Firma .; Nr. -) Massenkonzentration an abfiltrierbaren Stoffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Glührückstand der abfiltrierten Stoffe 81 mg/l 2500 mg/l 1 10 mg/l 3.2 Bestimmung der mittels Glasfaserfilter abfiltrierbaren Stoffe 3.2.1 Das Verfahren eignet sich wegen der höheren Filtrationsgeschwindigkeit besonders zur Untersuchung von Wässern mit einem Gehalt an abfiltrierbaren Stoffen über 20 mg/l, da größere Probenvolumina schneller filtriert werden können. Außerdem wird es angewandt, wenn Papierfilter durch Wasserinhaltsstoffe (z. B. starke Basen oder Säuren) an gegriffen werden (vergleiche Abschnitt 3.1.2). Wegen der möglichen Veränderung des Filtermaterials sollte der Glührückstand nur bei 500 "C bestimmt werden. A n w e n d u n g s b e r e i c h 3.2.2 S t ö r u n g e n Wegen der oft beträchtlichen Inhomogenität der abfiltrierbaren Stoffe wird ausdrücklich auf die Bedeutung der richtigen Probenentnahme hingewiesen. Das zu filtrierende Probenvolumen muß repräsentativ sein. Das kann U. U. nur durch Filtrieren des gesamten In haltes des Probengefäßes erreicht werden. Um Fehler durch nachträglich auftretende Ausflockungen zu ver meiden, ist die Filtration unverzüglich nach der Probenentnahme vorzunehmen. 3.2.3 G e r ä t e u n d R e a g e n z i e n Glasfaserfilter aus Borosilicatglas ohne Bindemittel, flächenbezogene Masse 70 g/m2, Durchmesser 5 cm, Porzellannutsche oder Filtriergerät mit Filterplatte (z. B. Fritte) mit abnehmbarem Oberteil (das Filter wird niedriges Wägeglas mit Verschlußstopfen, z. B. nach DIN 12 605 Porzellanschale, flach, Durchmesser 63 mm, z. B. nach DIN 12 903, Abdampfschale - A 63 Analysenwaage Pinzette Saugflasche, Nennvolumen 1 I bis 2 I, nach DIN 12 476, Saugflasche - A 1 Vakuumpumpe, z. B. Wasserstrahlpumpe mit Sicherheitsflasche, z. B. nach DIN 12480 bzw. DIN 12481 Wärmeschrank mit zwangsläufiger Durchlüftung oder mit natürlicher Durchlüftung bei verstellbaren Durch Faserdurchmesser 0,5 pm bis 1,5 pm, Porenweite 0,3 pm bis 1 pm zwischen Filterplatte und Oberteil festgehalten), oder ähnliches Filtriergerät Iüftungsöffnungen, z. B. nach DIN 12 880 Teil 1, auf (105 * 2) "C regelbar BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 138 von 199 6NORM M 6274 Seite 5 Thermometer zum Wärmeschrank, z. B. nach DIN 12 781, Stockthermometer - 1 /-20/150-150 Exsikkator, z. B. nach DIN 12 491, mit Silicagel als Trocknungsmittel Glühofen mit Regelthermostat, Regelung auf f 20 "C sollte möglichst sichergestellt sein destilliertes oder deionisiertes Wasser 3.2.4 D u r c h f ü h r u n g Das Glasfaserfilter ist in das Filtriergerät einzulegen, mit destilliertem Wasser zu waschen und anschließend zu trocknen; es ist in eine Porzellanschale zu geben und mit dieser im Ofen bei 500 "C 20 min zu glühen. Nach dem Erkalten im Exsikkator sind Porzellanschale und Filter auf 1 mg genau zu wägen (Masse e). Das Filter ist in ein Wägeglas zu geben, welches zuvor im Wärmeschrank 2 h bei (1 05 k 2) "C bei geöffnetem Verschlußdeckel getrocknet und im Exsikkator abgekühlt wurde. Danach ist das Wägeglas sofort zu verschlie ßen. Filter und Wägeglas sind zu wägen (Masse g). Es ist darauf zu achten, daß der Wägevorgang möglichst kurzfri stig abgeschlossen wird. Die relative Luftfeuchtigkeit im Waagengehäuse ist unter Kontrolle zu halten. Dann ist das Glasfaserfilter in das Filtriergerät einzulegen und ein so abgemessenes Volumen der gut umge schüttelten Wasserprobe mittels Vakuumpumpe zu filtrieren, daß einerseits eine Mindestmasse von 20 mg abfil trierbarer Stoffe zu erwarten ist, andererseits der erhaltene Filterrückstand innerhalb der zweistündigen Trock nungszeit auch trocken wird. Bei Wässern, die eine Massenkonzentration an gelösten Stoffen über 1 g/l enthalten, ist ein Nachwaschen zu deren möglichst restlosem Entfernen aus dem Filter notwendig. Das geschieht durch portionsweise Aufgabe von dreimal je 10 ml destilliertem Wasser. Liegt bei solchen Wässern auch eine Massenkonzentration an ungelösten Stoffen Über 1 g/l vor, muß das Waschwasservolumen auf dreimal je 20 ml erhöht werden. Das Filter muß gut trockengesaugt werden, weil es sonst an der Unterlage haftet. Es ist mit dem Rückstand mit tels Pinzette in dasselbe Wägeglas zu geben, in dem es zuvor gewogen wurde. Wägeglas und Filter sind mit geöffnetem Verschlußdeckel, 120 min im Wärmeschrank bei (1 05 f 2) "C zu trock nen. Anschließend sind Wägeglas und Filter bei geöffnetem Verschlußdeckel im Exsikkator innerhalb von 30 min bis 60 min auf Raumtemperatur abzukühlen. Nach dem Abkühlen ist der Exsikkator zu Öffnen, das Wägeglas sofort mit dem Verschlußdeckel zu verschließen und unmittelbar danach das verschlossene Glas mit dem Glasfaserfilter und den abfiltrierten Stoffen auf 1 mg genau zu wägen (Masse h). Auch bei diesem Wäge vorgang muß sichergestellt sein, daß die Zeit zwischen der Entnahme des Wägeglases aus dem Exsikkator und dem Ende der Wägung möglichst kurz und bei Paralleluntersuchungen gleich groß ist; die relative Luftfeuchtig keit im Waagengehäuse ist unter Kontrolle zu halten. Das Glasfaserfilter mit den abfiltrierten Stoffen ist in dieselbe Porzellanschale zu geben, mit der es gewogen wurde (siehe Abschnitt 3.2.4, Absatz 1); beide sind zusammen erneut bei 500 "C 60 min zu glühen. Nach dem Abkühlen im Exsikkator auf Raumtemperatur ist die Porzellanschale mit Inhalt auf 1 mg genau zu wägen (Masse k). Auch hier ist darauf zu achten, daß die Wägung sofort nach der Entnahme der Porzellanschale aus dem Exsik kator erfolgt und der Wägevorgang möglichst kurzfristig abgeschlossen wird. Die Masse des geglühten Rückstandes wird als konstant angesehen, wenn sie nach weiterem halbstündigen Glühen bei 500 "C im vorgeheiztem Ofen von der vorhergehenden um nicht mehr als 1 % abweicht. Andernfalls ist der Glühvorgang zu wiederholen, bis Massekonstanz erreicht ist. 3.2.5 A u s w e r t U n g Die Massenkonzentration an abfiltrierbaren Stoffen im Wasser ergibt sich aus der Gleichung fh - g ) . f ß 4 = I/ Der Glührückstand der abfiltrierbaren Stoffe ergibt sich aus der Gleichung (k - e) . f ß 5 = y BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 139 von 199 Seite 6 ONORM M 6274 Der Glühverlust der abfiltrierbaren Stoffe ergibt sich aus der Gleichung ß s = ß 4 - ß5 In den Gleichungen bedeutet h g k e f V ß4 ß5 ßs Masse des Wägeglases mit Verschlußdeckel, Glasfaserfilter und abfiltrierten Stoffen in g; Masse des Wägeglases mit Verschlußdeckel und Glasfaserfilter in g; Masse der Porzellanschale mit Glasfaserfilter und Glührückstand in g; Masse der Porzellanschale mit Glasfaserfilter in g; 1000 (Faktor zum Umrechnen von g auf mg); Volumen der filtrierten Wasserprobe in I; Massenkonzentration an abfiltrierbaren Stoffen im Wasser in mg/l; Glührückstand der abfiltrierbaren Stoffe in mg/l; Glühverlust der abfiltrierbaren Stoffe in mg/l; 3.2.6 A n g a b e d e s E r g e b n i s s e s Es sind bei einer Massenkonzentration 5 100 mg/l auf 1 rng/l, > 100 mg/l auf 10 mg/l gerundete Werte anzugeben, höchstens 2 signifikante Stellen. Das verwendete Filter ist genau zu benennen. Weicht die Temperatur der Probe bei der Filtration deutlich von der Raumtemperatur ab, so ist sie anzugeben. Falls die Filtration nicht unmittelbar nach der Probenentnahme durchgeführt wurde, ist die dazwischenliegende Zeit anzugeben. Beispiel: Massenkonzentration an abfiltrierbaren Stoffen 16 mg/l 11 mg/l (Glasfaserfilter der Firma . . . . . . . . . . . . . . . .; Nr. . . . . . . . .; Porenweite . . . . . . . -1 Glührückstand der abfiltrierbaren Stoffe 4 A n a l y s e n b e r i c h t Der Analysenbericht hat sich auf diese ÖNORM zu beziehen und folgende Angaben zu enthalten: genaue Bezeichnung der Wasserprobe Angabe der Ergebnisse nach Abschnitt 3.1.6 oder nach Abschnitt 3.2.6 Pro benvor behandlung , falls durchg ef Ü hrt Abweichungen von dieser ÖNORM Datum Name und Unterschrift BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 140 von 199 ÖNORM M 6274 Seite 7 5 Z i t i e r t e N o r m e n ÖNORM M 6271 DIN 12 448 Laborgeräte aus Papierfaserstoffen; Papierfilter DIN 12 476 Laborgeräte aus Glas; Saugflaschen, konische Form DIN 12 480 Laborgeräte aus Glas; Dreihalsflaschen (Woulffsche Flaschen) DIN 12 481 Laborgeräte aus Glas; Dreihalsflaschen mit Bodentubus (Woulffsche Flaschen) DIN 12 491 Laborgeräte aus Glas; Vakuum-Exsikkatoren DIN 12 605 Laborgeräte aus Glas; Wägegläser DIN 12 781 Laborgeräte aus Glas; Labor-Stockthermometer DIN 12 880 Teil 1 DIN 12 903 Laborgeräte aus Hartporzellan; Abdampfschalen mit Ausguß DIN 12 904 Laborgeräte aus Hartporzellan; Tiegel und Tiegeldeckel DIN 12 905 Laborgeräte aus Hartporzellan; Filternutschen und Filtertrichter DIN 53 137 Prüfung von Filtrierpapier; Bestimmung der Filtriergeschwindigkeit am frei hängenden Filter Wasseruntersuchung; Bestimmung des Volumenanteils der absetzbaren Stoffe im Wasser und Abwasser Elektrische Laborgeräte; Wärmeschränke, Sicherheitstechnische Anforderungen und Prü fungen, Allgemeine technische Anforderungen BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 141 von 199 ÖNORM M 6277 Wasseruntersuchung Bestimmung des biochemischen Sauerstoffbedarfes nach 5 Tagen (BSB 5) Verdünnungsmethode ohne Nitrifikationshemmung Fachnormenausschuß 161 Abwassermeßtechnik Water quality – Determination of biochemical oxygen demand after 5 days (BOD5) – Dilution and seeding method without inhibition of nitrification Qualité de l’eau – Détermination de la demande biochimique en oxygène apres 5 jours (DBO5) – Méthode par dilution et ensemencement sans inhibition de la nitrification 8ICS 13.060.01 1. August 1998 Nach dieser ÖNORM ist eine Kennzeichnung gemäß § 3 Normengesetz 1971 unzulässig. Hinweise auf Normen ohne Ausgabedatum beziehen sich auf die jeweils geltende Fassung. Fortsetzung Seiten 2 bis 5 8Verkauf von in- und ausländischen Normen und techn. PG 8 Regelwerken durch: Österreichisches Normungsinstitut (ON), Heinestraße 38, Postfach 130, A-1021 Wien, Telefon: 213 00-805, Telefax: 213 00-818 © ON – 1998 Alle Rechte vorbehalten; Nachdruck oder Vervielfältigung, Aufnahme auf oder in sonstige Medien oder Datenträger nur mit Zustimmung des ON gestattet ! M ed ie ni nh ab er u nd H er st el le r: Ö st er re ic hi sc he s N or m un gs in st itu t 10 21 W ie n Auch Normengruppen C und U2 Zusammen mit ÖNORM EN 1899-1 und ÖNORM EN 1899-2 Ersatz für Ausgabe 1992-02 1 Anwendungsbereich Diese ÖNORM beschreibt eine Methode für die empirische und konventionelle Bestimmung des biochemischen Sauerstoff bedarfes von Wässern nach dem Verdünnungsprinzip ohne Nitrifikationshemmung. Die Methode ist auf alle Wässer mit einem biochemischen Sauerstoffbedarf (BSB) über 3 mg Sauerstoff pro Liter bis 6000 mg Sauerstoff pro Liter anwendbar. Bei einem BSB über 6000 mg Sauerstoff pro Liter kann die Methode angewendet werden, aber wegen der durch die Verdünnungen verursachten Fehler ist das Ergebnis mit Vorsicht zu interpretieren. Das Ergebnis ist die Summe einer Reihe biochemischer und chemischer Reaktionen. Es hat nicht den genauen, eindeutigen Charakter wie ein Ergebnis zB einer einzelnen, genau definierten chemischen Reaktion. Trotzdem erhält man einen Hinweis auf die Wasserqualität. Die Bestimmung kann durch eine Reihe verschiedener Substanzen beeinflußt werden. Substanzen, welche für Mikroorga nismen toxisch sind, wie zB Bakterizide, toxisch wirkende Metall-Ionen oder freies Chlor, behindern die biochemische Oxidation. Algen und nitrifizierende Mikroorganismen können zu überhöhten Ergebnissen führen. ÖNORM EN 1899-1 beschreibt die Bestimmung des Biochemischen Sauerstoffbedarfs nach n Tagen (BSBn) mit dem Verdünnungs- und Impfverfahren mit Zugabe von Allylthioharnstoff, ÖNORM EN 1899-2 die Bestimmung des Biochemischen Sauerstoffbedarfs nach n Tagen (BSBn) mit dem Verfahren für unverdünnte Proben. In beiden ÖNORMEN werden sowohl der BSB5 als auch der BSB7, der in den nordischen Ländern weit verbreitet ist, beschrieben. BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 142 von 199 Seite 2 ÖNORM M 6277 2 Begriffsbestimmung Für die Anwendung dieser ÖNORM gilt die folgende Defi nition. biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB): Massenkon zentration an gelöstem Sauerstoff, welcher durch biologi sche Oxidation von organischen und/oder anorganischen Wasserinhaltsstoffen unter festgelegten Bedingungen verbraucht wird. (Definition aus ISO 6107-2) In dieser ÖNORM wird unter "biologischer Oxidation" "biochemische Oxidation" verstanden. 3 Grundlage des Verfahrens Die zu analysierende Wasserprobe wird neutralisiert und mit unterschiedlichen Mengen eines sauerstoffreichen Verdünnungswassers, das mit aeroben Mikroorganismen beimpft ist, versetzt. Dann wird die vollkommen gefüllte und verschlossene Flasche im Dunklen bei einer bestimmten Temperatur während des festgelegten Zeitabschnittes von 5 Tagen inkubiert. Die Konzentration an gelöstem Sauerstoff wird vor und nach der Inkubation gemessen. Dann wird die pro Liter Wasser verbrauchte Menge an Sauerstoff berechnet. Gleichzeitig wird mit einer Standardlösung von Glucose und Glutaminsäure eine Kontrollbestimmung durchgeführt. 4 Reagenzien Für die Bestimmung sind nur Chemikalien des Reinheits grades "zur Analyse" zu verwenden. 4.1 Wasser gemäß ÖNORM EN ISO 3969 Qualität 3. Das Wasser darf nicht mehr als 0,01 mg Kupfer pro Liter enthalten und muß frei von Chlor, Chloraminen, Alkalien, organischen Substanzen und Säuren sein. 4.2 Impfwasser Wenn die Probe selbst nicht genügend adaptierte Mikro organismen enthält, muß eine der folgenden Arten von Impfwasser verwendet werden: (1) kommunales Abwasser aus einem Hauptkanal oder aus einem Kanal aus einem Wohngebiet ohne starke industrielle Verunreinigung. Das Wasser ist vor Gebrauch zu dekantieren. (2) 100 g Gartenerde sind mit 1 l Wasser zu mischen und 10 min stehen zu lassen. 10 ml des Überstan des sind mit Wasser auf 1 l aufzufüllen. (3) Oberflächenwasser, das kommunales Abwasser enthält. (4) abgesetzter Abfluß aus einer Abwasserreinigungs anlage. (5) Wasser aus dem Vorfluter stromabwärts von der Einleitstelle des zu untersuchenden Wassers, oder Wasser, das an dieses Wasser adaptierte Mikroor ganismen enthält, welche im Laboratorium ge züchtet wurden (bei Industrieabwässern, die schwer abbaubare Stoffe enthalten). 4.3 Salzlösungen Die in der Folge angeführten Lösungen sind mindestens ein Monat stabil, sie sind in Glasflaschen im Dunklen aufzubewahren. Beim Auftreten von Niederschlägen oder Bewuchs sind sie zu verwerfen. 4.3.1 Phosphat-Pufferlösung 8,5 g Kalium-dihydrogenphosphat, KH2PO4, 21,75 g Di kaliumhydrogenphosphat, K2HPO4, 33,4 g Dinatriumhydro genphosphat-Heptahydrat, Na2HPO4 . 7 H2O, und 1,7 g Ammoniumchlorid, NH4Cl, sind in etwa 500 ml Wasser zu lösen. Dann ist auf 1000 ml aufzufüllen und zu mi schen. Der pH-Wert dieser Pufferlösung sollte ohne weitere Kor rektur 7,2 betragen. 4.3.2 Magnesiumsulfat-Heptahydrat, Lösung mit 22,5 g/l. 22,5 g Magnesiumsulfat-Heptahydrat, MgSO4 . 7 H2O, sind in Wasser zu lösen. Dann ist auf 1000 ml aufzufüllen und zu mischen. 4.3.3 Calciumchlorid, Lösung mit 27,5 g/l. 27,5 g wasserfreies Calciumchlorid, CaCl2, - oder eine äquivalente Menge wasserhältiges Calciumchlorid (zB 36,4 g CaCl2 . 2 H2O) - sind in Wasser zu lösen. Dann ist auf 1000 ml aufzufüllen und zu mischen. 4.3.4 Eisen(III)chlorid-Hexahydrat, Lösung mit 0,25 g/l. 0,25 g Eisen(III)chlorid-Hexahydrat, FeCl3 . 6 H2O, sind in Wasser zu lösen. Dann ist auf 1000 ml aufzufüllen und zu mischen. 4.4 Verdünnungswasser Je 1 ml der Salzlösungen gemäß 4.3.1, 4.3.2, 4.3.3 und 4.3.4 ist zu etwa 500 ml Wasser zuzugeben, dann ist auf 1000 ml aufzufüllen und zu mischen. Diese Lösung ist auf eine Temperatur von 20 °C + 2 °C zu bringen und bei dieser Temperatur zu lagern; dann ist eine Stunde zu belüften, bis die Konzentration an gelöstem Sauerstoff mindestens 8 mg/l beträgt. Dabei ist darauf zu achten, daß die Lösung nicht verunreinigt wird, insbesondere nicht durch organische Substanzen, oxidierende oder reduzie rende Substanzen oder Metall-Ionen. Diese Lösung ist innerhalb von 24 h nach der Herstellung zu verwenden, Reste sind nach Ende der Arbeitszeit zu verwerfen. 4.5 Beimpftes Verdünnungswasser 5,0 ml bis 20 ml - je nach Herkunft des Impfwassers gemäß 4.2 - sind einem Liter des Verdünnungswassers gemäß 4.4 zuzugeben. Das beimpfte Verdünnungswasser ist unmittelbar vor dem Gebrauch bei 20 °C aufzube wahren, Reste sind nach Ende der Arbeitszeit zu verwer fen. Die Sauerstoffzehrung (fünf Tage, 20 °C) des beimpften Verdünnungswassers (entspricht dem Blindwert gemäß 7.3) sollte 0,5 mg/l Sauerstoff nicht unterschreiten. BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 143 von 199 ÖNORM M 6277 Seite 3 4.6 Salzsäure, HCl, c(HCl) ≈ 0,5 mol/l. 4.7 Natriumhydroxid, NaOH, Lösung mit ≈ 20 g/l. 4.8 Natriumsulfit, Na2SO3, Lösung mit ≈ 0,5 mol/l (63,0 g/l). 4.9 Glucose-Glutaminsäure-Standardlösung Wasserfreie Glucose, C6H12O6, und Glutaminsäure, C5H904N, sind eine Stunde bei 105 °C + 2 °C zu trocknen. Jeweils 150 mg + 1 mg sind zu wägen und gemeinsam in Wasser zu lösen. Dann ist auf 1000 ml aufzufüllen und zu mischen. Diese Lösung ist unmittelbar vor Gebrauch herzustellen, Reste sind nach Ende der Arbeitszeit zu verwerfen. 5 Geräte Die Glasgeräte sind sorgfältig rein und frei von toxischen und biologisch abbaubaren Substanzen zu halten und vor Verunreinigungen zu schützen. Übliche Laborgeräte sowie 5.1 Inkubationsflaschen, Enghalsflaschen (zB Wink lerflaschen), vorzugsweise mit einem Volumen von 250 ml bis 300 ml, mit Schliffstopfen, vorzugsweise Steilbrustfla schen. 5.2 Einrichtung zum Aufbewahren der Flaschen, zB Brutschrank, der auf eine Temperatur von 20 °C + 1 °C eingestellt werden kann. 5.3 Gerät zur Bestimmung der Konzentration an gelö stem Sauerstoff (gemäß ÖNORM EN 25813 oder ÖNORM EN 25814). 5.4 Kühlmöglichkeit (0 °C bis 4 °C) für den Transport und die Lagerung der Probe. 5.5 Verdünnungsgefäß, auf 1 ml genau graduiertes Glasgefäß mit Glasstopfen. Das Volumen des Gefäßes muß auf das Volumen der verdünnten Probe abgestimmt sein. 6 Lagerung der Probe Die Probe ist bei einer Temperatur von 0 °C bis 4 °C in einer vollkommen gefüllten und dicht verschlosse nen Flasche zu lagern, bis die Bestimmung durchgeführt wird. Die Bestimmung des BSB ist so bald wie möglich durch zuführen, wenn möglich innerhalb von 24 Stunden nach der Probenentnahme. 7 Durchführung 7.1 Vorbehandlung 7.1.1 Neutralisation der Probe Wenn der pH-Wert der Probe nicht zwischen 6 und 8 liegt, ist sie zu neutralisieren, nachdem durch einen getrennt vorgenommenen Test das notwendige Volumen Salzsäure gemäß 4.6 oder Natriumhydroxid gemäß 4.7 bestimmt wurde. Fallweise entstehende Niederschläge stören die Bestimmung nicht. 7.1.2 Behandlung der Probe bei Vorhandensein von freiem und/oder gebundenem Chlor Freies und gebundenes Chlor in der Probe ist durch Zu gabe der benötigten Menge Natriumsulfitlösung gemäß 4.8 zu zerstören; dabei muß die Zugabe eines Überschu ßes vermieden werden. Methoden zur Bestimmung von freiem und/oder gebunde nem Chlor werden in ÖNORM M 6255 (titrimetrische Me thode) und ÖNORM M 6256 (colorimetrische Methode) beschrieben. 7.2 Vorbereitung der Proben Da es schwierig ist, die genau richtige Verdünnung her auszufinden, sollten mehrere Verdünnungen in geometri scher Progression hergestellt werden. Die Verdünnung, die dem wahrscheinlichen BSB5 entspricht, sollte mit in der Reihe enthalten sein (siehe Tabelle 1). Die Bestimmung des gesamten organischen Kohlenstoffs (TOC) (gemäß ÖNORM EN 1484) und/oder des Chemi schen Sauerstoffbedarfes (CSB) (gemäß ÖNORM M 6265) kann bei der Wahl der Verdünnung helfen. Es ist darauf zu achten, daß repräsentative Proben ent nommen werden. Die Probe ist auf eine Temperatur von 20 °C + 2 °C zu bringen und in einem halbvollen Gefäß zu schütteln, um eine mögliche Übersättigung mit Sauerstoff zu entfernen. Ein bekanntes Volumen der Probe ist in das Verdün nungsgefäß gemäß 5.5 einzubringen, mit beimpftem Ver dünnungswasser gemäß 4.5 zu verdünnen und zu mi schen. Einschluß von Luftblasen ist zu vermeiden. Wenn der Verdünnungsfaktor größer als 100 ist, ist die Verdünnung in zwei oder mehr Schritten durchzuführen. BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 144 von 199 Seite 4 ÖNORM M 6277 Tabelle 1: Empfohlene Verdünnungen für die Bestimmung des BSB5 Erwarteter BSB5 (mg/l) Verdünnungsfaktor Resultat i.a. anwendbar auf1) 3 bis 6 zwischen 1 und 2 0,5 R 4 bis 12 2 0,5 R, E 10 bis 30 5 0,5 R, E 20 bis 60 10 1 E 40 bis 120 20 2 S 100 bis 300 50 5 S, C 200 bis 600 100 10 S, C 400 bis 1200 200 20 I, C 1000 bis 3000 500 50 I 2000 bis 6000 1000 100 I 1) R: Flußwasser E: biologisch gereinigtes Wasser S: geklärtes Wasser oder leicht verunreinigtes Industrieabwasser C: Rohabwasser I: stark verunreinigtes Industrieabwasser 7.3 Blindwertbestimmung Parallel zur Bestimmung ist eine Blindprobe mit dem beimpften Verdünnungswasser, mit dem auch die Probe verdünnt wurde, zu untersuchen. 7.4 Bestimmung Mit jeder Verdünnung gemäß 7.2 sind zwei Inkubationsfla schen gemäß 5.1 bis zum Übergehen so zu füllen, daß keine Luft in die Probe eingebracht wird. Die Anwendung eines Siphons kann dafür zweckmäßig sein. Luftblasen, die an der Wand haften, müssen entfernt werden. Die Flaschen sind so zu verschließen, daß keine Luftblasen eingeschlossen sind. Die Flaschen sind in zwei Gruppen aufzuteilen, die je eine Flasche jeder Verdünnung und eine Flasche mit der Blindprobe gemäß 7.3 enthalten. Die eine Gruppe von Flaschen ist in den Behälter gemäß 5.2 zu geben und während 5 Tagen im Dunklen zu halten. In der anderen Gruppe von Flaschen ist die Konzentration an gelöstem Sauerstoff sofort in den Verdünnungen und in der Blindprobe entweder gemäß ÖNORM EN 25813 oder ÖNORM EN 25814 zu bestimmen. Nach der Inkubationszeit von 5 Tagen ist die Konzentrati on an gelöstem Sauerstoff in jeder Verdünnung und in der Blindprobe gemäß ÖNORM EN 25813 oder ÖNORM EN 25814 zu bestimmen. 7.5 Kontrollbestimmung Um das beimpfte Verdünnungswasser, das Impfwasser und die Durchführung zu überprüfen, ist eine Kontrollbe stimmung durchzuführen; dafür sind 20 ml der Glucose Glutaminsäure-Standardlösung gemäß 4.9 mit beimpftem Verdünnungswasser gemäß 4.5 auf 1000 ml aufzufüllen und gemäß 7.4 zu untersuchen. Der BSB5 sollte zwischen 180 mg/l und 230 mg/l liegen. Wenn das nicht der Fall ist, ist das Impfwasser und/oder die Durchführung zu überprüfen. Die Kontrollbestimmung ist parallel zur Testserie durch zuführen. 8 Angabe der Ergebnisse Aus den Verdünnungen ist jene auszuwählen, für die folgende Bedingung erfüllt ist: r r r r1 1 2 2 3 2 3 ≤ − ≤( ) Hierin bedeutet: r1 die Massenkonzentration an gelöstem Sauerstoff in der Analysenprobe zu Beginn der Bestimmung, in mg/l r2 die Massenkonzentration an gelöstem Sauerstoff der gleichen Analysenprobe nach 5 Tagen, in mg/l Der biochemische Sauerstoffbedarf nach 5 Tagen (BSB5), in mg Sauerstoff pro Liter, ergibt sich aus der Gleichung: ( ) ( )BSB5 t e t t e = − − − − r r r r1 2 3 4 V V V V V . . Hierin bedeutet: r r1 2, siehe (1) r3 die Massenkonzentration an gelöstem Sauerstoff in der Blindprobe zu Beginn der Bestimmung, in mg/l r4 die Massenkonzentration an gelöstem Sauerstoff in der Blindprobe nach 5 Tagen, in mg/l Ve das Volumen der Laborprobe, das für die Herstellung der jeweiligen Analysenprobe verwendet wurde, in ml Vt das Gesamtvolumen der Analysenprobe, in ml BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 145 von 199 ÖNORM M 6277 Seite 5 Wenn mehrere Verdünnungen in den richtigen Bereich fallen, ist der Mittelwert aus den Ergebnissen für diese Verdünnungen zu bilden. Das Ergebnis ist bei einem BSB5 unter 10 mg/l auf ganze mg genau, zwischen 10 mg/l und 100 mg/l mit 2 signifi kanten Stellen, über 1000 mg/l mit 3 signifikanten Stellen anzugeben. 9 Analysenbericht Der Analysenbericht hat folgende Daten zu umfassen: (1) einen Hinweis auf diese ÖNORM (2) Datum und Uhrzeit der Probenentnahme (3) Lagerung der Probe, Art der Probenvorbehandlung (4) Datum und Uhrzeit des Untersuchungsbeginns (5) Art des Impfwassers (6) Inkubationsdauer in Tagen (5) (7) Ergebnis mit Berechnungsmethode (8) besondere Vorkommnisse (9) Angaben über Abweichungen von der in dieser ÖNORM festgelegten Vorgangsweise sowie alle Umstände, die das Ergebnis beeinflußt haben könnten (10) Name und Unterschrift des für die Analyse Verant wortlichen. 10 Bezugsnormen ÖNORM EN 1484 Wasseranalytik - Anleitung zur Bestimmung des gesamten organischen Kohlenstoffs (TOC) und des gelösten organischen Kohlenstoffs (DOC) ÖNORM EN 1899-1 Wasseranalytik - Bestimmung des Biochemischen Sauerstoffbedarfs nach n Tagen (BSBn) - Teil 1: Verdünnungs- und Impfverfahren mit Zugabe von Allylthioharnstoff ÖNORM EN 1899-2 Wasseranalytik - Bestimmung des Biochemischen Sauerstoffbedarfs nach n Tagen (BSBn) - Teil 2: Verfahren für unverdünnte Proben ÖNORM EN 25813 Wasserbeschaffenheit - Bestim mung des gelösten Sauerstoffs - Iodometrisches Ver fahren (ISO 5813:1983) ÖNORM EN 25814 Wasserbeschaffenheit - Bestim mung des gelösten Sauerstoffs - Elektrochemisches Verfahren (ISO 5814:1990) ÖNORM M 6255 Wasseruntersuchung; Bestimmung von freiem Chlor und Gesamtchlor - Titrimetrische Methode mit N,N-diethyl-1,4-phenylendiamin ÖNORM M 6256 Wasseruntersuchung; Bestimmung von freiem Chlor und Gesamtchlor - Colorimetrische Methode mit N,N-diethyl-1,4-phenylendiamin für die Routineüberwachung ÖNORM M 6265 Wasseruntersuchung - Bestim mung des Chemischen Sauerstoffbedarfes BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 146 von 199 DK 543.373.6 :628.16 1 . Dezember 198 8 Wasseruntersuchung ; Bestimmung von Gesamtcyanid und leich t freisetzbarem Cyanid ÖNORM M6285 Water quality ; determination of Auch Normengruppen C und US 2 total cyanide and easily liberatable Stimmt inhaltlich überein mit cyanide (=) ISO 6703-1:1984 und Quakte de l'eau; dosage des cyanures ISO 6703-2 :1984 totaux et des cyanures aisement liberables Es wird darauf aufmerksam gemacht, daß Cyanide sehr giftig sind ; daher muß beim Umgang mit Cyaniden und ihren Lösungen ganz besonders vorsichtig vorgegangen werden . Alle Verfahrensschritte müssen in einem Abzug durchgeführt werden . Kontakt der Lösunge n mit Haut und Augen ist zu vermeiden . Beim Pipettieren müssen stets Sicherheitspipetten ver wendet werden. Proben und Lösungen, die Cyanide oder Schwermetalle enthalten, sind de n Vorschriften gemäß zu entsorgen . Auch einige der für die Analysen benötigten Reagenzien, z . B. Pyridin, gelten als gefährlich e Arbeitsstoffe . Vorbemerkung Cyanide können in Wasser als Blausäure, Cyanidionen oder als komplexe Cyanide vorliegen . Sie können als Gesamtcyanid oder als leichtfreisetzbares Cyanid bestimmt werden . Wenn cyanidhältige Wässer gechlort wer den, entsteht Chlorcyan, das getrennt bestimmt werden muß . Die Internationale Norm, die dieser ÖNORM zugrunde liegt, besteht aus 4 Teilen : Teil 1 : Bestimmung von Gesamtcyanid Teil 2: Bestimmung von leicht freisetzbarem Cyani d Teil 3 : Bestimmung von Chlorcya n Teil 4 : Bestimmung von Cyanid durch Diffusion bei pH 6 Die in den Teilen 1, 2 und 3 beschriebenen Methoden sind für die Überwachung der Wasserqualität und für di e Analyse von kommunalem Abwasser und Industrieabwasser geeignet . Sie sind den derzeit gängigen Verfahre n für die Entgiftung von Cyaniden in Abwasserreinigungsanlagen angepaßt und beruhen auf der Abtrennung de r freigesetzten Blausäure (oder - im Teil 3 - des freigesetzten Chlorcyans) durch Strippen mit einem Trägergas . Die Methode, die in Teil 4 beschrieben wird, ist - abhängig von der Kupfer- und Nickelkonzentration - für di e Bestimmung geringer Mengen an Cyanid geeignet. Diese ÖNORM umfaßt 5 Abschnitte, die Verfahren beschreiben . 2 Abschnitte beschreiben - für Gesamtcyani d und leicht freisetzbares Cyanid getrennt - die Freisetzung und Absorption von Blausäure (Abschnitte 3 und 4) , die anderen 3 behandeln alternative Methoden für die quantitative Bestimmung des Cyanidions, und zwar : die photometrische Bestimmung mit Pyridin/Barbitursäure (Abschnitt 5) ; die titrimetrische Methode unter Ausnutzung des Tyndall-Effektes (Abschnitt 6) ; die titrimetrische Methode mit Indikator (Abschnitt 7) . Die Beschreibung dreier alternativer Methoden ist notwendig, weiljede Methode ihre Vor- und Nachteile hat un d keine universell angewendet werden kann . Die Anwendbarkeit der einzelnen Methoden wird in den Abschnitten 1, 5, 6 und 7 beschrieben . Fortsetzung Seiten 2 bis 1 4 Nach dieser ÖNORM ist eine Normkennzeichnung gemäß § 3 Normengesetz 1971 unzulässig . Textstellen in kursiverSchrift, ausgenommen Formelzeichen, sind nicht Normentext . Zitieru ngen von Normen ohne Ausgabedatum beziehen sich auf diejeweils geltend e Fassung . Auslegungen (Interpretationen) und Erläuterungen zu ONORMEN sind laut Geschäftsordnung des ON nurdann authentisch, wenn sievom ON aufgrund eine r Beschlußfassung im zuständigen FNA herausgegeben werden . Fachnormenausschu ß 16 1 Abwassermeßtechni k 500 Verkauf von ÖNORMEN und anderen Normen durch : © ON-1988 PG 1 4 Österreichisches Normungsinstitut (ON), Heinestraße 38, Alle Rechte vorbehalten ; Nachdruck oder Vervielfältigung, Auf Postfach 130, A-1021 Wien, Telefon ; (0222) 267535, nahme auf oder in sonstige Medien oder Datenträger nur mi t Telex : 115960 norma, Telegramm : austrianorm Zustimmung des ON gestattet! BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 147 von 199 Seite 2 ÖNORM M 6285 Inhaltsverzeichni s 1 Zweck und Anwendungsbereich 2 Begriffsbestimmungen 3 Freisetzung und Absorption von Blausäure zur Bestimmung von Gesamtcyanid 4 Freisetzung und Absorption von Blausäure zur Bestimmung von leicht freisetzbarem Cyani d 5 Bestimmung des Cyanidions ; photometrische Methode mit Pyridin/Barbitursäure 6 Bestimmung des Cyanidions ; titrimetrische Method e unter Ausnutzung des Tyndall-Effektes 7 Bestimmung des Cyanidions; titrimetrische Method e mit Indikato r 8 Hinweis auf andere Unterlage n 1 Zweck und Anwendungsbereic h Diese ÖNORM beschreibt 3 Methoden für die Bestimmung von Gesamtcyanid gemäß 2 .1 und leicht frei setzbarem Cyanid gemäß 2 .2 in Wasser . Die Methoden sind für Wasser, das weniger als 100 mg Gesamtcyanid oder leicht freisetzbares Cyanid j e Liter enthält, geeignet . Höhere Konzentrationen an Gesamtcyanid oder leicht freisetzbarem Cyanid kön nen durch entsprechende Verdünnung der Probe bestimmt werden . Die Methoden sind in folgenden Konzentrationsbereichen anwendbar : die photometrische Methode mit Pyridin/Barbitursäure : 0,002 mg bis 0,025 mg in der Analysen probe ; die titrimetrische Methode unter Ausnutzung des Tyndall-Effektes : mehr als 0,005 mg in de r Analysenprobe ; die titrimetrische Methode mit Indikator : mehr als 0,05 mg in der Analysenprobe . Folgende Verbindungen stören das Zersetzungs- und Abtrennungsverfahren dann nicht, wenn sie einzel n oder nebeneinander höchstens in den folgenden Massenkonzentrationen vorliegen . Sind Aldehyde, z. B . Methanal (Formaldehyd) vorhanden, werden wegen der Bildung von Cyanhydrin zu niedrige Wert e erhalten . BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 148 von 199 ÖNORM M 6285 Seite 3 Tabelle 1 : Störunge n Störende Substanz Grenzkonzentration in mg/ I Sulfid 1000 Polysulfid 500 Sulfide und Polysulfide 1000 Thiosulfat 1000 Thiocyanat 1000 Sulfit 500 Carbonat 1000 Cyanat 1000 Nitrat 500 Nitrit 500 Ammonium 2000 Eisen (II) und Eisen (III) 5000 Silber 50 Quecksilber 50 Chromat 300 Propionsäure 1000 Phenol 1000 Anthracen 100 Naphthalin 10 0 Methoxybenzaidehyd (Anisaldehyd) 1 0 3,4-Methoxydioxybenzaldehyd (Piperonal) 1 0 Pyrrol 100 Pyridin 1 0 Chlor (elementar) 250 Wasserstoffperoxid 1 0 Perborat 10 Wenn zu erwarten ist, daß eine dieser Grenzkonzentrationen überschritten wird, muß die Probe vor de r Stabilisierung (siehe 3 .4) mit destilliertem Wasser verdünnt werden . Andere Störungen ergeben sich durch die Gegenwart von Fettsäuren, welche mitdestilliert werden un d während der Titration der alkalischen Lösungen (siehe 3 .5 .1) Seifen bilden, sowie durch die Gegenwar t von elementarem Schwefel . 2 Begriffsbestimmunge n 2.1 Gesamtcyanid (im Sinne dieser ÖNORM) : Summe aller einfachen oder komplex gebundene n Cyanide einschließlich organischer Verbindungen, die cyanogene Gruppen enthalten, die unter de n Bedingungen gemäß Abschnitt 3 Blausäure freisetzen . Cyanhydrine werden zum Teil erfaßt . CN-Gruppen von Verbindungen können in Wasser teilweise ode r vollständig zu Cyanidionen oder Blausäure umgesetzt werden . Mononitrile (R-CN), Cyanate und Thio cyanate sowie Chlorcyan werden nicht erfaßt . BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 149 von 199 Seite 4 ÖNORM M 628 5 2.2 leicht freisetzbares Cyanid (im Sinne dieser ÖNORM) : Cyanid, das aus Stoffen mit Cyanidgrup pen entsteht, die bei pH 4 und Raumtemperatur einen meßbaren Blausäuredampfdruck haben . Diese Stoffe schließen alle chlorierbaren Cyanide, besonders Blausäure, Alkali- und Erdalkalicyanide un d komplexe Cyanide von Zink, Cadmium, Silber, Kupfer und Nickel ein . Komplexe Cyanide von Eisen und Cobalt, Nitrile, Cyanate, Thiocyanate und Chlorcyan werden nicht erfaßt . 3 Freisetzung und Absorption von Blausäure zur Bestimmun g von Gesamtcyani d 3.1 Grundlage des Verfahren s Die Probe wird mit Salzsäure in Gegenwart von Kupfer(II)ionen erhitzt . Die freigesetzte Blausäure wird i n einem Luftstrom in ein Absorptionsgefäß mit Natriumhydroxid-Lösung eingeleitet . Komplexe Cobaltcyanide werden nicht quantitativ erfaßt, da sie - je nach der vorliegenden Konzentration nur zu 5% bis 15% zersetzt werden ; das gleiche gilt für einige organische Cyanoverbindungen . Die Wirkung des hier festgelegten Aufschlusses auf Cyanhydrin ist noch nicht ganz bekannt . 3.2 Reagenzien Für die Analyse sind nur Reagenzien des Reinheitsgrades „zur Analyse" und nur destilliertes Wasser ode r entionisiertes Wasser zu verwenden . 3.2 .1 Salzsäure, e = 1,12g/ml . 3 .2 .2 Salzsäure, c(HCI) = 1mol/I . 3 .2.3 Natriumhydroxid, c (NaOH) = 1 mol/l . 3 .2.4 Natriumhydroxid, c (NaOH) = 5mol/I . 3.2.5 Zinn(II)chlorid-Lösung » 50 g Zinn(II)chlorid-Dihydrat, SnC I 2 • 2 H2O sind in 40 ml Salzsäure gemäß 3 .2 .2 zu lösen und mit Wasse r auf 100 ml aufzufüllen . Diese Lösung ist etwa eine Woche haltbar . 3 .2 .6 P h e n o 1 p h t h a l e i n, trichlormethanhaltige Lösun g 0,03 mg Phenolphthalein, C 20 H 1404 , sind in 90 ml Ethanol aufzulösen und mit 10 ml Trichlormetha n (Chloroform) zu versetzen . 3 .2 .7 Zink- und Cadmiumsulfat-Lösung » 100 g Zinksulfat-Heptahydrat, ZnSO4 • 7 H 2O, und 100 g Cadmiumsulfat-Oktahydrat, 3 CdS O4 • 8 H2 O , sind in Wasser zu lösen und mit Wasser auf 1000 ml aufzufüllen . 3.2 .8 Kupfer(II)sulfat-Lösun g 200 g Kupfer(II)sulfat-Pentahydrat, CuS O4 • 5 H 2O, sind in Wasser zu lösen und auf 1000 mI aufzufüllen . 3 .2.9 Cadmiumacetat-Lösung » 300 g Cadmiumacetat-Dihydrat, Cd(CH 3000) 2 • 2 H 2 O, sind in Wasser zu lösen und mit Wasser auf 1000 ml aufzufüllen . 3.2.10 Pufferlösung, pH = 5,4 6 g Natriumhydroxid , ,NaOH, sind in etwa 50 mI Wasser zu lösen, mit 11,8 g Bernsteinsäure, C4 H 604 , z u versetzen und auf 100 ml aufzufüllen . ') SnCl 2 wird als Reduktionsmittel zugegeben ; Zinksalze werden zugegeben, um stabile Zink-hexacyanoferrate zu bilden , Cadmiumsalze werden als Sulfidakzeptor und Bakterizid zugegeben . BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 150 von 199 ÖNORM M 6285 Seite 5 3.3 Geräte übliche Laborgeräte sowi e 3.3 .1 Gerät für die Abtrennung der Blausäure durch Strippe n Der in Bild 1 gezeigte Apparat oder ein gleich geeigneter wird für die Bestimmung empfohlen ; er besteht aus den folgenden Teilen : BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 151 von 199 Seite 6 ÖNORM M 6285 3.3.1 .1 Dreihalskolben, 500 ml, mit Schliffverbindungen . 3.3 .1 .2 Rückflußkühler (z . B . Liebigkühler) . 3 .3.1 .3 Absorptionsgefäß mit Rückflußsicherung . 3.3.1 .4 Trichter . 3.3 .1 .5 Durchflußmeßgerät für die Messung des Luftdurchsatzes . 3.3 .1 .6 Waschflasche, 250 ml, für die Luftreinigung . 3 .3 .2 pH-Meter mit Glaselektrode, die dicht in die Seitenhälse des Kolbens paßt . 3 .3 .3 Meßkolben mit einer Marke, Inhalt 25, 50, 250 und 1000ml . 3.4 Probenentnahme und Probe n Wenn die Probe ungelöste Cyanide enthält, ist es notwendig, die homogene Verteilung der ungelöste n Substanzen in der Probe und den Verdünnungen sicherzustellen . Unmittelbar nach der Probenentnahme sind der Probe oder der verdünnten Probe 5 ml Natriumhydroxi d gemäß 3 .2.4, 10 ml Phenolphthalein gemäß 3 .2 .6 und 5 ml Zinn(II)chlorid-Lösung gemäß 3 .2 .5 je Lite r zuzusetzen . Dann ist der pH-Wert durch tropfenweise Zugabe von Salzsäure gemäß 3 .2 .2 auf etwa 8 ein zustellen (leichte Rosa-Färbung der Probe) . Gefärbte Lösungen sind mit Hilfe eines pH-Meters oder eine s pH-Indikatorpapiers ebenfalls auf diesen Wert einzustellen . Zuletzt sind 10 ml der Zink- und Cadmiumsul fat-Lösung gemäß 3 .2 .7 je Liter Probe zuzusetzen . Nach Zugabe der Zink- und Cadmiumsulfat-Lösung bildet sich ein Niederschlag, der Hexacyanoferrat ent halten kann . Deshalb muß die Probe vor der Entnahme der Analysenprobe homogenisiert werden . Wen n Parallelbestimmungen vorgenommen werden, sind die einzelnen Analysenproben so rasch wie möglic h zu entnehmen, um Verluste durch Entweichen von gasförmiger Blausäure zu vermeiden, da durch di e Manipulation das Gleichgewicht zwischen gasförmiger Blausäure und gelöster Blausäure in der vorbe handelten Probe gestört wird . Wenn das benötigte Probenvolumen bereits vor der Probenentnahme be kannt ist, ist es ratsam, nur diese Menge zu entnehmen und die Analyse an der gesamten Probe vorzunehmen . Die Analyse ist so bald wie möglich durchzuführen . Wenn eine Lagerung nicht zu vermeiden ist, sind di e Proben kühl und dunkel zu lagern . 3.5 Durchführun g 3.5.1 Freisetzung und Absorption von Blausäur e 10 ml der Natriumhydroxid-Lösung gemäß 3 .2.3 sind in das Absorptionsgefäß gemäß 3 .3 .1 .3 einzubringen . Dann ist das Absorptionsgefäß mit dem Rückflußkühler und dieser mit dem Destillationskolben zu verbin den . In weiterer Folge ist die Ansaugleitung anzuschließen und der Luftdurchsatz auf etwa 20 I/h einzu stellen. Dann sind - in dieser Reihenfolge - 30 ml Wasser,10 ml Kupfer(II)sulfat-Lösung gemäß 3 .2 .8, 2 m l Zinn(il)chlorid-Lösung gemäß 3 .2 .5, 100 ml Probe (siehe 3 .4) und 10 ml Salzsäure gemäß 3 .2 .1 durch de n Trichter einzubringen. Die Waschflasche - mit etwa 100 ml Natriumhydroxid-Lösung gemäß 3 .2.3 gefüllt ist an den Trichter anzuschließen und der Destillationskolben ist zu erhitzen, bis der Kolbeninhalt kocht . Der Luftdurchsatz ist wieder auf 20 I/h einzustellen . Es sollten aus dem Rückflußkühler etwa 1 bis 2 Trop fen je Sekunde zurücktropfen . Werden niedrige Cyanidkonzentrationen (unter 0,1 mg/I) erwartet, kann das Probenvolumen auf 200 m l erhöht werden. In diesem Fall ist das Volumen der Kupfer(II)sulfat-Lösung gemäß 3 .2 .8 auf 20 ml, das der Zinn(II)chlorid-Lösung gemäß 3 .2.5 auf 4 ml, und das der Salzsäure gemäß 3 .2 .1 auf 20 ml zu erhöhen . Nach einer Stunde ist der Kochvorgang abzubrechen . 2 1 3 .5.2 Blindwertbestimmun g Parallel zu jeder Bestimmung ist eine Blindwertbestimmung vorzunehmen . Dabei ist die Probe durch cyanidfreies Wasser zu ersetzen, das genauso wie die Probe vorbehandelt wurde (siehe 3 .4) und gemä ß 3.5.1 und weiter gemäß der jeweils geeigneten Analysenvorschrift zu behandeln ist . 2 ) Wenn der Kolbeninhalt trüb ist, oder wenn eine Störung erwartet wird (etwa wenn die Probe mehr als 1000 mg Sulfid oder Fett säuren enthält), ist der Koch- und Strippvorgang zu wiederholen . Der Inhalt des Absorptionsgefäßes ist durch den Trichter in einen weiteren Destillierkolben mit 10 ml Cadmiumacetat-Lösun g gemäß 3 .2 .9 und 40 ml Pufferlösung gemäß 3 .2 .10 zu überführen . Das Absorptionsgefäß ist sorgfältig mit etwa 60 ml Wasser zu waschen, die Lösungen sind im Destillierkolben zu vereinigen . Dann ist der Strippvorgang ohne Zugabe weiterer Reagenzien wie in 3 .5 .1 beschrieben zu wiederholen . BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 152 von 199 ÖNORM M 6285 Seite 7 3.5.3 Quantitative Bestimmung des Cyanidion s Die quantitative Bestimmung ist entweder gemäß Abschnitt 5 (photometrische Methode mit Pyridin/Barbi tursäure), Abschnitt 6 (titrimetrische Methode unter Ausnutzung des Tyndall-Effektes) oder Abschnitt 7 (titrimetrische Methode mit Indikator) vorzunehmen . 4 Freisetzung und Absorption von Blausäure zur Bestimmung vo n leicht freisetzbarem Cyani d 4.1 Grundlage des Verfahren s Die Probe wird bei pH 4 mit metallischem Zink und EDTA behandelt, die freigesetzte Blausäure wird i n einem Luftstrom in ein Absorptionsgefäß mit Natriumhydroxid-Lösung eingeleitet . 4.2 Reagenzien Siehe 3.2, zusätzlich : 4.2 .1 Pufferlösung, pH = 4,0 80 g Kalium-Hydrogenphthalat, C8 H 5 K04, sind in 920 ml warmem Wasser zu lösen . 4.2 .2 EDTA-Lösun g 100 g Ethylen-dinitrilo-tetraessigsäure-Dinatriumsalz, C10H14N2Na2O8 • 2 H2 O, sind in 940 ml warme m Wasser zu lösen . 4.2 .3 Zinkstau b 4.3 Geräte Siehe 3.3 .1 . 4.4 Probenentnahme und Probe n Siehe 3 .4, zusätzlich gilt : Wenn Hexacyanoverbindungen nicht erfaßt werden sollen, ist die Zinn(II)chlorid-Lösung gemäß 3 .2.5 der Menge der oxidierenden Stoffe anzugleichen . Es sollte nicht mehr als 0,1 ml Zinn(II)chlorid-Lösung i m Überschuß zugegeben werden . 4.5 Durchführung 4.5 .1 Freisetzung und Absorption von Blausäur e 10 ml der Natriumhydroxid-Lösung gemäß 3 .2 .3 sind in das Absorptionsgefäß gemäß 3 .3 .1 .3 einzubringen . Dann ist das Absorptionsgefäß mit dem Rückflußkühler und dieser mit dem Destillationskolben zu verbin den. In weiterer Folge ist die Ansaugleitung anzuschließen und der Luftdurchsatz auf 30 I/h bis 60 I/h ein zustellen . Dann sind - in dieser Reihenfolge - 10 ml Zink- und Cadmiumsulfat-Lösung gemäß 3 .2.7,10 m l EDTA-Lösung gemäß 4 .2 .2, 50 ml Pufferlösung gemäß 4 .2.1 und 100 ml Probe (siehe 4.4) einzubringen . Dann ist der pH-Wert mit Hilfe einer Glaselektrode durch tropfenweise Zugabe von Salzsäure gemä ß 3 .2 .2 oder Natriumhydroxid-Lösung gemäß 3 .2 .3 auf einen Wert von 3,9 ± 0,1 einzustellen . Dann ist die Glaselektrode zu entfernen, der Lösung 0,3 g Zinkstaub gemäß 4 .2 .3 durch den Seitenansatz zuzusetze n und dieser sofort zu verschließen . Die Waschflasche - mit etwa 100 ml Natriumhydroxid-Lösung gemäß 3 .2.3 gefüllt - ist an den Trichter anzuschließen, der Luftdurchsatz ist wieder auf 30 I/h bis 60 I/h einzu stellen. Nach 4 h ist das Strippen zu beenden . Werden niedrige Cyanidkonzentrationen (unter 0,1 mg/I ) erwartet, kann das Probenvolumen auf 200 ml erhöht werden . In diesem Fall ist das Volumen der Zink- un d Cadmiumsulfat-Lösung gemäß 3 .2 .7 auf 20 ml, das der Pufferlösung gemäß 4 .2 .1 auf 100 ml und die Zink staubmenge auf 0,6 g zu erhöhen . 4.5.2 Blindwertbestimmun g Parallel zu jeder Bestimmung ist eine Blindwertbestimmung vorzunehmen . Dabei ist die Probe durch cyanidfreies Wasser zu ersetzen, das genauso wie die Probe vorbehandelt wurde (siehe 4 .4) . Anschlie ßend ist gemäß 4 .5.1 und weiter gemäß der jeweils geeigneten Analysenvorschrift vorzugehen . BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 153 von 199 Seite 8 ÖNORM M 6285 4 .5.3 Quantitative Bestimmung des Cyanidion s Die quantitative Bestimmung ist entweder gemäß Abschnitt 5 (photometrische Methode mit Pyridin/Barbi tursäure), Abschnitt 6 (titrimetrische Methode unter Ausnutzung des Tyndall-Effektes) oder Abschnitt 7 (titrimetrische Methode mit Indikator) vorzunehmen . 5 Bestimmung des Cyanidions ; photometrische Methode mi t Pyridin/Barbitursäur e 5.1 Anwendbarkeit Diese Methode kann auf Absorptionslösungen angewendet werden, die 0,002 mg bis 0,025 mg Cyani d enthalten . Absorptionslösungen mit höheren Cyanidkonzentrationen können mit Natriumhydroxid-Lösun g gemäß 5 .3.1 verdünnt werden . Diese Methode ist nicht geeignet, wenn Stickstoffoxide oder Schwefeldioxid bei der Abtrennung vo n Cyanid in das Absorptionsgefäß gelangen können . Substanzen, die die Reaktion derChloramin-T-Lösun g beeinflussen, stören ebenfalls . Weiters können gefärbte oder trübe Lösungen sowie Lösungen, die Farbstoffe bilden, nicht nach diese r Methode analysiert werden . Im Hinblick auf die genannten Störungen wird empfohlen, daß die Ergebnisse durch Titration mit Silber nitratlösung (siehe Abschnitt 6 und 7) überprüft werden . 5 .2 Grundlage des Verfahrens Durch Reaktion des Cyanidions mit dem freien Chlor des Chloramin-T wird Chlorcyan gebildet, das mi t Pyridin Glutacondialdehyd bildet, der in weiterer Folge mit 2 mol Barbitursäure zu einem rotvioletten Farb stoff kondensiert . 5 .3 Reagenzie n Für die Analyse sind nur Reagenzien des Reinheitsgrades „zur Analyse" und nur destilliertes Wasser ode r entionisiertes Wasser zu verwenden . 5.3 .1 Natriumhydroxid, c (NaOH) = 0,4 mol/l . 5 .3 .2 Kaliumcyanid, KCN . 5.3.3 Chloramin-T-Lösun g 0,5 g Chloramin-T-Trihydrat, C 7 H 7 CINNaO2S • 3 H 2O, sind in einem 50-ml-Meßkolben in Wasser zu löse n und auf 50 ml aufzufüllen . Trübe Lösungen sind zu filtrieren . Diese Lösung ist etwa eine Woche haltbar . 5 .3 .4 Pyridin/Barbitursäure-Lösun g 3 g Barbitursäure, C 4 H 4 N 203, sind in einen 50-ml-Meßkolben einzubringen, mit möglichstwenig Wasser gerade genug, um die Barbitursäure zu befeuchten - vom Kolbenhals zu waschen und mit 15 ml Pyridin , C 5 H 5 N, zu versetzen und zu mischen . Nach Zugabe von 3 ml Salzsäure gemäß 3 .2.1 ist mit Wasser au f 50 mI aufzufüllen . Die Lösung ist über Nacht im Kühlschrank aufzubewahren und - wenn nötig - durch Filtration von unge löster Barbitursäure zu befreien . Die Lösung ist einen Tag stabil, wenn sie im Dunkeln gelagert wird, und eine Woche, wenn sie im Kühl schrank gelagert wird. 5.3.5 Kaliumcyanid-Standardlösung mitl0mg CN - je Liter. 25 mg Kaliumcyanid, KCN, sind in Natriumhydroxid gemäß 5 .3 .1 zu lösen und mit Natriumhydroxid in eine m Meßkolben auf 1000 ml aufzufüllen . Der Titer dieser Lösung ist durch Titration mit Silbernitrat-Lösung gemäß 6 .3.1 unmittelbar vor Verwen dung oder täglich (wenn viele Bestimmungen vorgenommen werden) zu stellen . BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 154 von 199 ÖNORM M 6285 Seite 9 5.4 Geräte Übliche Laborgeräte sowi e 5.4 .1 S p e kt r o p h o t o m e t e r mit Küvetten mit einer optischen Länge von 10 mm . 5.5 Durchführun g 5.5 .1 Bestimmun g Der Inhalt des Absorptionsgefäßes ist in einen 25-ml-Meßkolben einzubringen . Das Absorptionsgefäß is t dreimal mit je etwa 3 mI Wasser zu waschen, das Waschwasser ist ebenfalls in den Kolben einzubringen , dann ist mit Wasser bis zur Marke aufzufüllen und zu mischen . Mit einer Pipette sind 10 ml dieser Lösung in einen weiteren 25-ml-Meßkolben einzubringen und mit 2 m l Pufferlösung gemäß 3 .2 .10, 4 ml Salzsäure gemäß 3 .2 .2 und 1 ml Chloramin-T-Lösung gemäß 5 .3 .3 jeweils unter gutem Durchmischen - zu versetzen . Der Kolben ist zu verschließen und 5 min ± 1 mi n stehen zu lassen . Dann sind 3 ml Pyridin/Barbitursäure-Lösung gemäß 5 .3 .4 zuzugeben und mit Wasser bis zur Marke auf zufüllen . Die Absorption ist bei 578 nm mit einer Küvette mit einer optischen Länge von 10 mm gegen Natriumhydro xid gemäß 5 .3 .1 zu messen . Die Messung muß 20 min ± 5 min nach Zugabe der Pyridin/Barbitursäure Lösung durchgeführt werden . Die Blindwertlösung gemäß 3 .5.2 bzw. 4.5.2 ist ebenso zu behandeln . 5 .5 .2 Aufstellen der Kalibrierkurv e 5.5 .2 .1 Herstellen der Kalibrierlösunge n Mit einer Sicherheitspipette sind 2 ; 5 ; 20 und 25 ml der Kaliumcyanid-Standardlösung gemäß 5 .3 .5 i n eine Reihe von 250-ml-Meßkolben einzubringen, mit Natriumhydroxid gemäß 5 .3.1 aufzufüllen und z u mischen . Dann ist gemäß 5.5 .1, 2 . und 3 . Absatz vorzugehen . 5.5 .2 .2 Spektrophotometrische Messun g Es ist gemäß 5 .5 .1, 4 . Absatz vorzugehen 5.5 .2 .3 Kalibrierkurv e Aus den erhaltenen Daten ist eine Kalibrierkurve - Absorption gegen Cyanidkonzentration - zu erstellen . Die Beziehung ist linear . Die Kalibrierkurve ist von Zeit zu Zeit zu überprüfen, besonders wenn neue Char gen von Chemikalien benutzt werden . Die Konzentration der Kalibrierlösungen ist durch Titration mit Silbernitrat-Lösung zu überprüfen . 5.6 Angabe des Ergebnisses Die Massenkonzentration an GesamtcyanidßcN in mg/I ist nach folgender Formel zu berechnen : aa (m a - m b) . 1000 ./J CN f, f2 . V S Hierin bedeutet: m a . . . Cyanidgehalt der Probenlösung in mg, aus der Kalibrierkurve abgelesen ; m b . . . Cyanidgehalt der Blindwertlösung in mg, aus der Kalibrierkurve abgelesen ; V Volumen der Probe in ml ; f, = 0,4, da nur 40% des Inhaltes des Absorptionsgefäßes für die Bestimmung benützt werden ; f 2 = 0,97, da das Volumen der Probe durch die bei der Probenentnahme zugesetzten Konservie rungsmittel erhöht wird . Wenn bei der Neutralisation mehr als 10 mI Reagens je Liter Probe zuge setzt wurden, erniedrigt sich dieser Faktor um jeweils 0,01 je 10 m1 . Das Ergebnis ist in mg/I unter Berücksichtigung der Genauigkeit gemäß Tabelle 2 anzugeben . BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 155 von 199 Seite 10 ÖNORM M 628 5 5.7 Genauigkeit Die Daten zur Genauigkeit der Tabelle 2 stammen aus einem Ringversuch ; die Proben wurden aus de m Grundwasser im Bereich einer Deponie entnommen . Tabelle 2 : Genauigkeit Probe Anzahl de r Laboratorien Massenkonzen tration an Cyanid in mg/I Vergleichs variationskoeffizien t in % Kalium-hexacyanoferrat(III)-Lösung 14 4,4 8 Stabilisierte Probe 17 0,60 28 Stabilisierte Probe mit zuggesetztem Kalium- hexacyanoferrat(I II) 17 1,0 25 5.8 Analysenbericht Der Analysenbericht hat folgende Angaben zu enthalten : einen Hinweis auf diese ÖNORM und auf die verwendete Methode (z . B. Gesamtcyanid gemä ß ÖNORM M 6285, photometrische Methode) ; das Ergebnis und die Berechnungsweise ; ungewöhnliche Vorgänge während der Analyse ; Angaben über Abweichungen von der in dieser ÖNORM festgelegten Vorgangsweise sowie all e Umstände, die das Ergebnis beeinflußt haben könnten ; Name und Unterschrift des für die Analyse Verantwortlichen . 6 Bestimmung des Cyanidions ; titrimetrische Method e unter Ausnutzung des Tyndall-Effekte s 6.1 Anwendbarkei t Diese Methode kann auf Absorptionslösungen angewendet werden, die mehr als 0,005 mg Cyanid enthal ten . Diese Methode ist nicht geeignet, wenn die Absorptionslösung trüb ist, jedoch können leicht trübe Lösun gen titriert werden, wenn sie vorher durch Schütteln mit 1 ml bis 2 ml Kohlenstofftetrachlorid gereinig t werden. Die Phasentrennung kann durch Zentrifugieren beschleunigt werden . 6.2 Grundlage des Verfahrens und Reaktionsgleichunge n Zunächst wird ein Silber-Cyanid-Komplex gemäß folgender Gleichung gebildet : 2 CN- + Ag + [Ag(CN)2] der - in Gegenwart eines Überschusses an Silberionen - zum Ausfallen von Silbercyanid führt : [Ag(CN)2 ] - + Ag+ -> 2 AgCN Die Endbestimmung erfolgt durch Zugabe von Kaliumjodid, da die Löslichkeit von Silberjodid geringer al s die von Silbercyanid ist : J- + Ag + - AgJ Die Bildung von kolloidalem Silberjodid wird durch den Tyndall-Effekt angezeigt . BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 156 von 199 ÖNORM M 6285 Seite 1 1 6.3 Reagenzien Für die Analyse sind nur Reagenzien des Reinheitsgrades „zur Analyse" und nur destilliertes Wasser ode r entionisiertes Wasser zu verwenden . 6.3 .1 Silbernitrat-Lösung, c(AgNO3) = 0,01mol/I . 6 .3.2 Silbernitrat-Lösung, c(AgNO3) = 0,001mol/I . Diese Lösung und die verwendete Bürette sind im Dunkeln aufzubewahren . DerTiter der Lösung ist häufi g zu überprüfen, oder die Lösung ist vor Gebrauch aus der Silbernitrat-Lösung gemäß 6 .3.1 herzustellen . 6.3.3 Kaliumjodid-Lösun g 20 g Kaliumjodid sind in Wasser zu lösen und mit Wasser auf 100 ml aufzufüllen . 6 .4 Geräte (siehe Bild 2 ) Übliche Laborgeräte sowi e 6.4 .1 Automatische Bürette aus dunklem Glas, 10 ml,die eineGenauigkeitvon 0,005 mlauf weist, oder Mikrobürette, falls eine automatische Bürette nicht zur Verfügung steht . 6 .4.2 M a g n e t r ü h r e r, mit dunkler Standfläche und dunklem Stäbchen . 6.4.3 Starke Lichtquelle, zum Beispiel eine Mikroskoplampe mit einstellbarer Fokussierlinse un d Lochblende, oder ein Diaprojektor mit Lochblende oder eine Zweistrahllampe mit Faseroptiksystem . De r Durchmesser der Offnung sollte 4 mm bis 6 mm groß sein . 6 .4.4 Titrierkolben aus Glas ohne Markierung, mit einem Innendurchmesser von etwa 25 mm un d einem Fassungsvermögen von 20 ml . 6 .5 Durchführun g Der Inhalt des Absorptionsgefäßes ist in einen 25-ml-Meßkolben einzubringen . Das Absorptionsgefäß is t dreimal mit je etwa 3 ml Wasser zu waschen, das Waschwasser ist ebenfalls in den Kolben einzubringen , dann ist mit Wasser bis zur Marke aufzufüllen und zu mischen . Die Titration sollte vorzugsweise in einem abgedunkelten Raum durchgeführt werden . Der Meßkolben ist in den Lichtstrahl zu stellen (siehe Bild 2) . Wenn die Lösung trüb ist, ist 6 .1 zu beachten . Ansonsten sind mit einer Pipette je 10 ml der Probe in 2 Titrierkolben gemäß 6 .4.4 einzubringen, die Lösun gen sind jeweils mit 1 ml Kaliumjodid-Lösung gemäß 6 .3 .3 zu versetzen . BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 157 von 199 Seite 12 ÖNORM M 6285 Ein Titrierkolben ist auf den Magnetrührer zu stellen, und das Stäbchen ist in die Lösung zu geben. Der andere Kolben ist zwischen den ersten Kolben und die Lichtquelle zu stellen (siehe Bild 2) . Wenn eine Zweistrahllampe verwendet wird, sind die Kolben nebeneinander zu stellen . Die Spitze der Bürette, die di e Silbernitrat-Lösung enthält, muß in die Lösung eintauchen, dann ist der Magnetrührer einzuschalten un d die Titration zu beginnen. Es muß langsam titriert werden, da die Bildung von Silberjodid langsam erfolgt . Der Endpunkt ist erreicht, wenn die durch den Tyndall-Effekt hervorgerufene Trübung gut sichtbar ist . E r kann leicht durch Vergleich mit der Referenzprobe, der kein Silbernitrat zugesetzt wurde, erkannt werden . Der Verbrauch an Silbernitrat ist festzuhalten . Wenn mehr als 5 ml verbraucht werden, sind mit eine r Sicherheitspipette 2 kleinere aliquote Teile (z . B. 1 ml) der Lösung im Meßkolben in den Titrierkolben z u überführen und mit Natriumhydroxid gemäß 5 .3 .1 auf 10 ml aufzufüllen. Dann ist die Titration zu wieder holen . Die Titrierkolben sind auszutauschen, und das Stäbchen ist in den zweiten Kolben zu überführen . Die zweite Lösung ist bis zur gleichen Trübung zu titrieren wie die erste, der Verbrauch an Silbernitrat ist fest zuhalten . Die Blindwertlösung ist ebenso zu behandeln . Der Verbrauch an Silbernitrat bei den beiden Blindwert bestimmungen ist meist 0,02 ml ; 0,04 ml sollten bei beiden Blindwertbestimmungen nicht überschritte n werden . 6.6 Angabe des Ergebnisses Die Massenkonzentration an Gesamtcyanid 3lCN in mg/I ist nach folgender Formel zu berechnen : ßCN (V, + V 2 - Vo) f 1 •1000 ß f2 f3 • V s Hierin bedeutet: Vo . . . . Gesamtvolumen in ml der bei beiden Titrationen der Blindwertlösung verbrauchten Silbernitrat Lösung gemäß 6 .3 .2 ; V1 . . . . Volumen in ml der bei der ersten Titration verbrauchten Silbernitrat-Lösung gemäß 6 .3 .2 ; V 2 . . . . Volumen in ml der bei der zweiten Titration verbrauchten Silbernitrat-Lösung gemäß 6 .3 .2 ; V S . . . . Volumen in ml der Probe f 1 . . . . = 0,052 ; Masse in mg an Cyanid, die 1 ml Silbernitrat-Lösung mit 0,001 mol/l entspricht ; f 2 = 0,8, da nur 80% des Inhaltes des Absorptionsgefäßes für die Titration eingesetzt wird ; f 3 = 0,97, da das Volumen der Probe durch die bei der Probenentnahme zugesetzten Konservie rungsmittel erhöht wird . Wenn bei der Neutralisation mehr als 10 ml Reagens je Liter Probe zuge setzt wurden, erniedrigt sich dieser Faktor um jeweils 0,01 je 10 ml . Das Ergebnis ist in mg/I unter Berücksichtigung der Genauigkeit gemäß Tabelle 3 anzugeben . 6.7 Genauigkei t Die Daten zur Genauigkeit der Tabelle 3 stammen aus einem Ringversuch ; die Proben wurden aus de m Grundwasser im Bereich einer Deponie entnommen . Tabelle 3 : Genauigkei t Probe Anzahl de r Laboratorien Massenkonzen tration an Cyani d in mg/I Vergleichs variationskoeffizien t in % Kalium-hexacyanoferrat(III)-Lösung 14 4,5 1 1 Stabilisierte Probe 17 0,62 3 1 Stabilisierte Probe mit zu esetzte m Kalium-hexacya noferrat(I I Il) 17 1 0 21 BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 158 von 199 ÖNORM M 6285 Seite 13 6.8 Analysenbericht Der Analysenbericht hat folgende Angaben zu enthalten : einen Hinweis auf diese ÖNORM und auf die verwendete Methode (z . B. leicht freisetzbares Cyani d gemäß ÖNORM M 6285, titrimetrische Methode unter Ausnutzung des Tyndall-Effektes) ; das Ergebnis und die Berechnungsweise ; ungewöhnliche Vorgänge während der Analyse ; Angaben über Abweichungen von der in dieser ÖNORM festgelegten Vorgangsweise sowie all e Umstände, die das Ergebnis beeinflußt haben könnten ; Name und Unterschrift des für die Analyse Verantwortlichen . 7 Bestimmung des Cyanidions ; titrimetrische Methode mit Indikato r 7.1 Anwendbarkeit Diese Methode kann auf Absorptionslösungen angewendet werden, die mehr als 0,05 mg Cyanid ent halten. Diese Methode ist nicht geeignet, wenn die Absorptionslösung gefärbt oder starktrüb ist . Mit einer poten tiometrischen Endpunktsbestimmung kann diese Methode aber auch auf gefärbte und starktrübe Lösun gen angewendet werden . 7.2 Grundlage des Verfahren s Der Inhalt des Absorptionsgefäßes wird mit Silbernitrat-Lösung titriert ; überschüssige Silberionen bilde n mit 5-(4-Dimethylaminobenzyliden)-rhodanin einen roten Silberkomplex . 7.3 Reagenzien Für die Analyse sind nur Reagenzien des Reinheitsgrades „zur Analyse" und nur destilliertes Wasser ode r entionisiertes Wasser zu verwenden . Zusätzlich zu den in 6 .3 genannten Reagenzien : 7.3 .1 Indikatorlösun g 0,02 g 5-(4-Dimethylaminobenzyliden)-rhodanin, C 12H12N 20S 2 , sind in Propan-2-on (Aceton) zu lösen und mit Propan-2-on (Aceton) auf 100 ml aufzufüllen . Diese Lösung ist etwa eine Woche stabil, wenn sie im Dunklen gelagert wird . 7.4 Geräte übliche Laborgeräte sowi e 7.4 .1 Magnetrührer mit Stäbche n 7.4.2 B ü rette, 10 m 1 7.4.3 Titrierkolben, 50 ml, aus Glas 7.5 Durchführun g Der Inhalt des Absorptionsgefäßes ist in ein 50-ml-Becherglas zu überführen . Das Absorptionsgefäß is t dreimal mit je etwa 5 ml Wasser zu waschen, das Waschwasser ist ebenfalls in das Becherglas einzubrin gen . Dann sind 0,1 ml Indikatorlösung gemäß 7 .3 .1 zuzusetzen, die Spitze der Bürette, die die Silbernitrat Lösung gemäß 6 .3 .2 enthält, ist in die Lösung einzutauchen . Dann ist der Magnetrührer einzuschalten un d zu titrieren, bis die Farbe von gelb nach rot umschlägt . Die Farbe ist nur kurze Zeit stabil . BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 159 von 199 Seite 14 ÖNORM M 628 5 Wenn mehr als 10 ml Silbernitrat-Lösung gemäß 6.3.2 verbraucht werden, ist die Titration unter Verwen dung der Silbernitrat-Lösung gemäß 6 .3 .1 zu wiederholen . Die Blindwertbestimmung ist an 10 ml Natriumhydroxid gemäß 5 .3 .1 ebenso durchzuführen . Der Verbrauch an Silbernitrat bei der Blindwertbestimmung ist meist 0,08 ml ; 0,2 ml sollten nicht über schritten werden . 7.6 Angabe des Ergebnisses Die Massenkonzentration an Gesamtcyanidß CN in mg/I ist nach folgender Formel zu berechnen : ßCN V0) • f1 •1000 ßcN f2 . Vs Hierin bedeutet : Vo . . . . Volumen in ml der bei der Titration der Blindwertlösung verbrauchten Silbernitrat-Lösun g gemäß 6 .3 .2 ; V1 . . . . Volumen in ml der bei der Titration der Probe verbrauchten Silbernitrat-Lösung gemäß 6.3 .2 ; Vs . . . . Volumen in mI der Probe ; = 0,052 ; das ist die Masse in mg an Cyanid, die 1 mI Silbernitrat-Lösung mit 0,001 mol/l ent spricht ; f 2 . . . . = 0,97, da das Volumen der Probe durch die bei der Probenentnahme zugesetzten Konservie rungsmittel erhöht wird . Wenn bei der Neutralisation mehr als 10 mI Reagens je Liter Probe zuge setzt wurden, erniedrigt sich dieser Faktor um jeweils 0,01 je 10 ml . Das Ergebnis ist auf hundertstel mg/l genau anzugeben . Wenn die Silbernitrat-Lösung gemäß 6 .3.1 eingesetzt wurde, muß eine entsprechende Korrektur ange bracht werden . 7.7 Analysenbericht Der Analysenbericht hat folgende Angaben zu enthalten : einen Hinweis auf diese ÖNORM und auf die verwendete Methode (z . B. Gesamtcyanid gemä ß ÖNORM M 6285, titrimetrische Methode mit Indikator) ; das Ergebnis und die Berechnungsweise ; ungewöhnliche Vorgänge während der Analyse ; Angaben über Abweichungen von der in dieser ÖNORM festgelegten Vorgangsweise sowie all e Umstände, die das Ergebnis beeinflußt haben könnten ; Name und Unterschrift des für die Analyse Verantwortlichen . 8 Hinweis auf andere Unterlage n ISO 6703-1 :1984 Water quality ; determination of cyanide ; part 1 : determination of total cyanid e Wassergüte ; Bestimmung von Cyanid ; Teil 1 : Bestimmung von Gesamtcyani d ISO 6703-2:1984 Water quality ; determination of cyanide ; part 2 : determination of easil y liberatable cyanide Wassergüte; Bestimmung von Cyanid ; Teil 2 : Bestimmung von leich t freisetzbarem Cyanid BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 160 von 199 DK 628.1.03::543.42.062:547.56 1. September 1988 M ed ie ni nh ab er : Ö st er re ic hi sc he s N or m un gs in st itu t, 10 21 W ie n H er st el le r: D ru ck er ei B er ge r & S öh ne G es el ls ch af t m .b .H ., 35 80 H or n Wasseruntersuchung Bestimmung des Phenolindex Spektrophotometrische Methoden mit 4-Aminoantipyrin nach Destillation ÖNORM M 6286 Water quality; determination of Auch Normengruppen C und US 2 phenol index; 4-aminoantipyrine Stimmt inhaltlich überein mit (=) ISO 6439: 1984 spectrometric methods after distillation Qualité de l'eau; détermination de l'indice phénol; méthodes spectrométriques à l'amino-4-antipyrine après distillation V o r b e m e r k u n g Der in dieser ÖNORM verwendete Begriff „Phenolindex“ umfaßt nur Phenole, die mit 4-Aminoantipyrin unter den angegebenen Bedingungen einen Farbstoff bilden. Wenn ein Wasser Phenol (C6H5OH) enthält, sind zumeist auch andere Phenole vorhanden, deren Empfindlichkeit gegenüber den Reagenzien, die bei den beschriebenen Methoden eingesetzt werden, nicht notwendigerweise gleich ist. Die prozentuelle Zusammensetzung der verschiedenen Phenole (2.1) in einer Probe ist nicht voraussagbar. Es ist daher klar, daß ein Standard, der eine Mischung von Phenolen enthält, nicht auf alle Proben angewendet werden kann. Aus diesem Grund wurde Phenol, C6H5OH, selbst als Standard gewählt, und jede Färbung durch Reaktion anderer Phenole wird als Phenol gemessen und als „Phenolindex“ (2.2) angegeben. Es ist nicht möglich, mit den in dieser ÖNORM beschriebenen Verfahren zwischen verschiedenen Arten von Phenolen zu unterscheiden. Einige Phenole mit Substituenten wie Alkyl-, Aryl- und Nitrogruppen in Stellung 4 bilden keinen Farbstoff mit 4-Aminoantipyrin. Phenole mit Substituenten wie Carboxyl-, Halogen-, Hydroxyl-, Methoxyl- oder Sulfonsäuregruppen in Stellung 4 bilden jedoch einen Farbstoff mit 4-Aminoantipyrin. Der Phenolindex umfaßt daher nur diejenigen Phenolverbindungen, die unter den angegebenen Bedingungen erfaßt werden. 1 Z w e c k u n d A n w e n d u n g s b e r e i c h Diese ÖNORM beschreibt Methoden für die Bestimmung des Phenolindex (2.2) in Trinkwasser, Oberflächenwasser, Brackwasser (Salzwasser) sowie in Kommunal- und Industrieabwässern. Nach einer vorangegangenen Destillation werden die Proben folgendermaßen weiterbehandelt: Methode A (direkte spektrophotometrische Methode); diese Methode ist geeignet für die Bestimmung des Phenolindex in Proben, die mehr als 0,10 mg/I in wäßriger Phase (ohne Chloroformextraktion) enthalten, wobei Phenol als Standard verwendet wird. Methode B (Trichlormethan-Extraktions-Methode): diese Methode ist geeignet für die Bestimmung des Phenolindex ohne Verdünnung im Bereich von 0,002 mg/I bis 0,10 mg/I, wenn der Farbstoff extrahiert und in der Trichlormethanphase konzentriert wird, wobei Phenol als Standard verwendet wird. Fortsetzung Seiten 2 bis 10 Nach dieser ÖNORM ist eine Normkennzeichnung gemäß § 3 Normengesetz 1971 unzulässig. Textstellen in kursiver Schrift, ausgenommen Formelzeichen, sind nicht Normentext. Zitierungen von Normen ohne Ausgabedatum beziehen sich auf die jeweils geltende Fassung. Auslegungen (Interpretationen) und Erläuterungen zu ÖNORMEN sind laut Geschäftsordnung des ON nur dann authentisch, wenn sie vorn ON aufgrund einer Beschlußfassung im zuständigen FNA herausgegeben werden. Fachnormenausschuß 161 Abwassermeßtechnik 600 Verkauf von ÖNORMEN und anderen Normen durch: © ON – 1988 PG 11 Österreichisches Normungsinstitut (ON), Heinestraße 38, Alle Rechte vorbehalten: Nachdruck oder Vervielfältigung, Postfach 130, A-1021 Wien, Tel.: (0222) 26 75 35, Aufnahme auf oder in sonstige Medien oder Datenträger Telex: 115960 norm a, Telegramm: austrianorm nur mit Zustimmung des ON gestattet! BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 161 von 199 Seite 2 ÖNORM M 6286 2 B e g r i f f s b e s t i m m u n g e n 2.1 Phenole (im Sinne dieser ÖNORM): Hydroxyderivate des Benzols und seiner Homologen. 2.2 Phenolindex: Zahlenwert, der eine Konzentration – in mg Phenol je Liter – von verschiedenen Phenolen – auf der Basis einer Farbreaktion mit 4-Aminoantipyrin unter vorgegebenen Bedingungen – angibt. 3 M e t h o d e A : d i r e k t e s p e k t r o p h o t o m e t r i s c h e M e t h o d e 3.1 Grundlage des Verfahrens Die flüchtigen Phenole werden durch Destillation aus der wäßrigen Phase von den Verunreinigungen und Konservierungsmitteln abgetrennt. Die wasserdampfflüchtigen Phenole reagieren mit 4-Aminoantipyrin bei einem pH-Wert von 10,0 ± 0,2 in Gegenwart von Kalium-hexacyanoferrat (III) zu einem Antipyrinfarbstoff. Die Messung des spektralen Absorptionsmaßes des Farbstoffes erfolgt bei 510 nm. Der Phenolindex wird als mg Phenol, C6H5OH, je Liter angegeben. Die kleinste erfaßbare Menge liegt bei 0,01 mg Phenol, wenn eine Küvette mit einer optischen Länge von 50 mm und 100 ml Destillat für die Bestimmung verwendet werden. 3.2 Reagenzien Für die Analyse sind nur Chemikalien des Reinheitsgrades „zur Analyse“ zu verwenden; als Wasser ist nur destilliertes Wasser oder Wasser vergleichbarer Qualität zu verwenden. 3.2.1 4-Aminoantipyrin, Lösung mit 20 g/l 2,0 g 4-Aminoantipyrin, C11H13N3O, sind in Wasser zu lösen und auf 100 ml aufzufüllen. Dieses Reagens ist unmittelbar vor der Verwendung herzustellen. 3.2.2 Ammoniumchlorid, Lösung mit 20 g/I 20 g Ammoniumchlorid, NH4CI, sind in Wasser zu lösen und auf 1000 ml aufzufüllen. 3.2.3 Ammoniumhydroxid, = 0,90 g/ml 3.2.4 Kalium-natrium-Tartrat 1), Pufferlösung mit pH = 10 34 g Ammoniumchlorid, NH4CI, 200 g Kalium-natrium-Tartrat, NaKC4H4O6, und 15 ml Ammoniumhydroxid gemäß 3.2.3 sind in 700 ml Wasser zu lösen und auf 1000 ml aufzufüllen. Der pH-Wert ist mit Ammoniumhydroxid einzustellen. 3.2.5 Kupfer(ll)sulfat-Pentahydrat, CuSO4 · 5 H2O 3.2.6 Kupfer(ll)sulfat, Lösung mit 100 g/l 190 g Kupfer(ll)sulfat-Pentahydrat gemäß 3.2.5 sind in Wasser zu lösen und auf 1000 ml aufzufüllen. 3.2.7 Salzsäure, = 1,19 g/ml 3.2.8 Methylorange, Indikatorlösung 0,5 g Methylorange, C14H14N3NaO3S, sind in Wasser zu lösen und auf 100 ml aufzufüllen. 1) IUPAC-Name: Kalium-natrium-2,3-dihydroxy-butandioat BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 162 von 199 ÖNORM M 6286 Seite 3 3.2.9 Phenol-Stammlösung mit 1,00 g Phenol je Liter 1,00 g Phenol, C6H5OH, ist in frisch abgekochtem und wieder abgekühltem Wasser in einem 1000-ml-Meßkolben aufzulösen und mit ebenso behandeltem Wasser auf 1000 ml aufzufüllen. Diese Lösung sollte innerhalb von 30 Tagen nach der Herstellung aufgebraucht werden. Anmerkung 1 Phenol sollte nicht mit der Haut in Berührung kommen! Anmerkung 2 Das Phenol darf nicht flüssig oder verfärbt sein. Die Überprüfung der Phenolkonzentration durch Titration nach der im Anhang beschriebenen Methode kann notwendig sein. 3.2.10 Phenol-Standardlösung mit 0,01 g Phenol je Liter 10 ml der Phenol-Stammlösung gemäß 3.2.9 sind mit frisch abgekochtem und wieder abgekühltem Wasser in einem 1000-ml-Meßkolben auf 1000 ml aufzufüllen. 1 ml dieser Standardlösung enthält 0,01 mg C6H5OH. Diese Lösung ist am Tage des Gebrauches herzustellen. 3.2.11 Phenol-Standardlösung mit 0,001 g Phenol je Liter 50 ml der Phenol-Stammlösung gemäß 3.2.10 sind mit frisch abgekochtem und wieder abgekühltem Wasser in einem 500-ml-Meßkolben auf 500 ml aufzufüllen. 1 ml dieser Standardlösung enthält 0,001 mg C6H5OH. Diese Lösung ist innerhalb von 2 Stunden aufzubrauchen. 3.2.12 Phosphorsäure, = 1,70 g/ml 3.2.13 Phosphorsäure, Lösung 1 + 9 verdünnt 1 Volumsteil Phosphorsäure, H3PO4, gemäß 3.2.12 ist mit 9 Volumsteilen Wasser zu mischen. 3.2.14 Kalium-hexacyanoferrat(lll), Lösung mit 80 g/l 8,0 g Kalium-hexacyanoferrat(lll), K3[Fe(CN)6], sind in Wasser zu lösen, auf 100 ml aufzufüllen und, wenn nötig, zu filtrieren. Diese Lösung ist innerhalb einer Woche aufzubrauchen. 3.2.15 Natriumsulfat, Na2SO4, wasserfrei und granuliert 3.2.16 Spezialreagenzien für trübe Lösungen 3.2.16.1 Schwefelsäure, Lösung mit 0,5 mol/I 3.2.16.2 Natriumchlorid, NaCl 3.2.16.3 Natriumhydroxid, Lösung mit 2,5 mol/I 10 g NaOH sind in 100 ml Wasser zu lösen. 3.2.16.4 Trichlormethan (Chloroform) 3.3 Geräte 3.3.1 D e s t i I l a t i o n s a p p a r a t mit einem 1-I-Borosilikatglas-Destillierkolben und Schlangenkühler nach Graham oder ähnlichem Kühler. BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 163 von 199 Seite 4 ÖNORM M 6286 3.3.2 p H -Meter mit geeigneten Elektroden 3.3.3 S p e k t r o p h o t o m e t e r (mit Filter für die kontinuierliche oder diskontinuierliche Variation der Wellenlänge), geeignet für die Messung bei 510 nm und für Küvetten mit einer optischen Länge zwischen 10 mm und 100 mm. Die Küvettenlänge ist vom spektralen Absorptionsmaß und der Charakteristik des Spektrophotometers abhängig. Im allgemeinen sollte, wenn die Absorption in einer Küvette größer als 1 ist, die nächst kleinere eingesetzt werden. 3.4 Probenentnahme und Proben Die Probenentnahme der verschiedenen Wasserarten sollte gemäß den ÖNORMEN M 62572), M 62583) und M 6259 unter Beachtung der folgenden zusätzlichen Vorsichtsmaßnahmen vorgenommen werden. Die Proben sind in Glasflaschen zu entnehmen. Da Phenole in Wasser sowohl chemisch sowie biochemisch oxidiert werden können, sind die Wasserproben möglichst innerhalb von 4 Stunden nach der Probenentnahme zu untersuchen. Ist dies nicht möglich, sind die Proben bei der Entnahme wie folgt zu konservieren: (1) Die Proben sind mit Phosphorsäure gemäß 3.2.13 auf einen pH-Wert von etwa 4 (unter Verwendung von Methylorange gemäß 3.2.8 oder eines pH-Meters) zu bringen. (2) Die biochemische Oxidation der Phenole ist durch Zugabe von 1,0 g Kupfer(ll)sulfat gemäß 3.2.5 je Liter Probe zu unterbinden. (3) Die Probe ist kühl (bei 5 °C bis 10 °C) zu lagern und innerhalb von 24 Stunden nach der Probenentnahme zu analysieren. 3.5 Destillation Die Verwendung von Kupfer(ll)sulfat, wie in 3.5.1 beschrieben, während der Destillation von sauren Proben erlaubt die Bildung von Kupfer(ll)sulfid ohne weiteren Zerfall des Wasserstoffsulfides (H2S). Die saure Lösung verhindert auch das Ausfallen von Kupfer(ll)hydroxid, welches als Oxidationsmittel für Phenole wirkt. 3.5.1 500 ml der Probe sind in ein Becherglas einzubringen. Wenn die Probe nicht mit Kupfer(ll)sulfat konserviert wurde, sind 5 ml Kupfer(ll)sulfat-Lösung gemäß 3.2.6 zuzusetzen und anschließend ist der pH-Wert der Lösung mit Phosphorsäure gemäß 3.2.13 auf einen Wert zwischen 1 und 2 einzustellen. Dann ist die Mischung in die Destillations apparatur gemäß 3.3.1 einzubringen. Als Vorlage ist ein graduierter 500-ml-Meßzylinder zu verwenden. 400 ml der Probe sind überzudestillieren, dann ist die Destillation zu unterbrechen. Wenn die Lösung nicht mehr siedet, sind 1000 ml Wasser in den Destillierkolben einzubringen, dann ist nochmals zu destillieren, bis 500 ml Destillat in die Vorlage übergegangen sind. Anmerkung Es ist auch möglich, kleinere Probenvolumina zu destillieren. 3.5.2 Wenn das Destillat trüb ist, kann manchmal eine zweite Destillation helfen. Das trübe Destillat ist mit Phosphorsäure gemäß 3.2.13 anzusäuern, dann sind 5 ml Kupfer(ll)sulfat-Lösung gemäß 3.2.6 zuzugeben und die Destillation wie in 3.5.1 beschrieben zu wiederholen. Diese zweite Destillation entfernt normalerweise die Trübung. Wenn jedoch auch das zweite Destillat trüb ist, ist eine weitere Probe gemäß 3.5.3 zu extrahieren. 3.5.3 500 ml der Laborprobe sind – so rasch wie möglich – wie folgt zu extrahieren: Nach Zugabe von 4 Tropfen Methylorange gemäß 3.2.8 ist so lange Schwefelsäure gemäß 3.2.16.1 zuzusetzen, bis die Lösung sauer reagiert. Dann ist die Lösung in einen Scheidetrichter zu überführen, mit 2) In Vorbereitung, bis dahin ISO 5667-1 : 1980 anzuwenden. 3) In Vorbereitung, bis dahin ISO 5667-2 : 1982 anzuwenden. BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 164 von 199 ÖNORM M 6286 Seite 5 150 g Natriumchlorid gemäß 3.2.16.2 zu versetzen und fünfmal mit Trichlormethan zu extrahieren. Für die erste Extraktion sind 40 ml, für die weiteren Extraktionen jeweils 25 ml Trichlormethan einzusetzen. Die Trichlormethanschicht ist jeweils in einen zweiten Scheidetrichter einzubringen und dreimal mit Natriumhydroxid gemäß 3.2.16.3 zu extrahieren. Für die erste Extraktion sind 4 ml, für die weiteren Extraktionen sind jeweils 3 ml Natriumhydroxid einzusetzen. Die alkalischen Extrakte sind zu vereinigen, auf dem Wasserbad zu erwärmen, bis das Trichlormethan verdampft ist, abzukühlen und mit Wasser auf 500 ml aufzufüllen. Danach ist die Destillation wie in 3.5.1 beschrieben vorzunehmen. Anmerkung In einigen Fällen kann bei der Extraktion von Abwässern mit hohen Konzentrationen an Phenolen während der Extraktion eine Temperaturerhöhung stattfinden. 3.6 Durchführung 3.6.1 A n a l y s e n p r o b e 100 ml des Destillates – oder ein anderer geeigneter aliquoter Teil auf 100 ml aufgefüllt –, das nicht mehr als das Äquivalent von 0,5 mg Phenol enthält, sind in ein 250-ml-Becherglas einzubringen. Wenn bekannt ist, daß die Probe mehr als 0,5 mg Phenol je 100 ml enthält, ist ein kleineres Analysenprobenvolumen einzusetzen. Welches Aliquot geeignet ist, muß durch Versuche herausgefunden werden. Aus praktischen Gründen sollte das Analysen probenvolumen jedoch nicht kleiner als 10 ml sein. Das Destillat und alle Lösungen müssen Raumtemperatur aufweisen. 3.6.2 B l i n d w e r t b e s t i m m u n g Parallel zu den Bestimmungen ist eine Blindwertbestimmung mit 100 ml Wasser anstelle der Analysenprobe durchzuführen. 3.6.3 E r s t e l l e n d e r K a l i b r i e r k u r v e 3.6.3.1 Herstellen der Kalibrierlösungen In sieben 500-ml-Meßkolben mit einer Marke sind 0; 25; 100; 150; 200 und 250 ml Phenol-Standardlösung gemäß 3.2.10 einzubringen und mit Wasser auf 500 ml aufzufüllen. Alle Lösungen müssen Raumtemperatur haben. Die Kalibrierlösungen sind wie in 3.5.1 beschrieben zu behandeln. 3.6.3.2 Bildung des Farbstoffes Die Kalibrierlösungen sind gemäß 3.6.4 zu behandeln. 3.6.3.3 Photometrische Messung Nach 15 min sind die Lösungen in die Küvetten des Spektrophotometers einzufüllen, dann ist das spektrale Absorptionsmaß bei 510 nm mit Wasser in der Referenzküvette zu messen. 3.6.3.4 Aufstellen der Kalibrierkurve Das spektrale Absorptionsmaß ist gegen die Masse an Phenol in mg aufzutragen. 3.6.4 B e s t i m m u n g Jeder Probenlösung gemäß 3.6.1 sind 5 ml Pufferlösung gemäß 3.2.4 oder 5 ml Ammoniumchlorid-Lösung gemäß 3.2.2 zuzusetzen, der pH-Wert ist mit Ammoniumhydroxid gemäß 3.2.3 auf 10 ± 0,2 einzustellen. Dann sind 2,0 ml 4-Amin oantipyrin-Lösung gemäß 3.2.1 zuzusetzen, anschließend ist zu mischen. Danach sind 2,0 ml Kaliumhexacyan oferrat(lll)-Lösung gemäß 3.2.14 zuzugeben und es ist sofort erneut zu mischen. Nach 15 min ist das spektrale Absorptionsmaß bei der Wellenlänge des Absorptionsmaximums (etwa 510 nm) gegen Wasser in der Referenzküvette zu messen (siehe auch 3.3.3). Durch Ablesen aus der Kalibrierkurve BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 165 von 199 Seite 6 ÖNORM M 6286 gemäß 3.6.3.4 ist die Masse an Phenoläquivalent in mg, die den Phenolen in der Analysenprobe entspricht, unter Berücksichtigung des Blindwertes gemäß 3.6.2 abzulesen. 3.7 Angabe des Ergebnisses Der Phenolindex in mg je Liter ist nach folgender Formel zu berechnen: Hierin bedeutet m Masse an Phenol, entsprechend den Phenolen in der Analysenprobe, in mg VO olumen der Analysenprobe in ml 3.8 Störungen Die häufigsten in Wasserproben auftretenden Störungen sind phenolabbauende Mikroorganismen, oxidierende und reduzierende Substanzen sowie ein stark alkalisches Milieu in der Probe. Der biologische Abbau wird durch Zugabe von Kupfer(ll)sulfat [siehe 3.4(2)] hintangehalten. Das Ansäuren mit Phosphorsäure bedingt einerseits, daß Kupfer(II) vorhanden ist, und verhindert andererseits chemische Reaktionen durch stark alkalische Lösungen. Notwendige Vorbehandlungsmethoden zum Entfernen störender Verbindungen können zu unvermeidbaren Verlusten bestimmter Typen von Phenolen führen. Aus diesem Grund kann es bei stark verunreinigten Abwässern notwendig sein, spezielle Methoden der Vorbehandlung zum Entfernen der Störungen und zum quantitativen Erfassen der Phenole einzusetzen. Einige derartige Methoden werden im folgenden beschrieben. 3.8.1 O x i d i e r e n d e S t o f f e Wenn die Probe nach Chlor riecht oder wenn beim Ansäuern Jod aus Kaliumjodid freigesetzt wird, sollten diese oxidierenden Verbindungen unmittelbar nach der Probenentnahme entfernt werden. Eisen(ll)sulfat-Lösung oder Ascorbinsäure-Lösung sollten zum Zersetzen der oxidierenden Substanzen zugesetzt werden, ein Überschuß dieser Verbindungen stört nicht, da sie beim Destillieren abgetrennt werden. 3.8.2 Ö l u n d T e e r Wenn die Probe Öl oder Teer enthält, können Phenole in diesen Verbindungen gelöst sein. Eine alkalische Extraktion ohne Zugabe von Kupfer(ll)sulfat kann zum Entfernen von Teer und ÖI eingesetzt werden. Der pH-Wert der Probe ist mit Natriumhydroxid gemäß 3.2.16.3 auf einen Wert zwischen 12 und 12,5 zu bringen, um die Extraktion von Phenolen zu vermeiden. Die Probe ist möglichst rasch mit Kohlenstofftetrachiorid zu extrahieren, die organische Phase ist zu verwerfen. Allfällige Reste von Kohlenstofftetrachlorid sind durch leichtes Erwärmen zu entfernen, dann ist der pH-Wert mit Phosphorsäure auf 4 einzustellen. 3.8.3 S c h w e f e l v e r b i n d u n g e n Verbindungen, die beim Ansäuern Wasserstoffsulfid, H2S, freisetzen, können die Bestimmung des Phenolindex stören. Die Behandlung der angesäuerten Probe mit Kupfer(ll)sulfat entfernt normalerweise diese Störungen. Es ist so viel Kupfer(ll)sulfat zuzusetzen, daß eine leichte Blaufärbung auftritt, oder so viel, bis kein Kupfer(ll)sulfid-Niederschlag mehr gebildet wird, dann ist die Probe mit Phosphorsäure gemäß 3.2.12 anzusäuern, bis der Indikator umschlägt. 3.8.4 R e d u z i e r e n d e S u b s t a n z e n Sind reduzierende Substanzen vorhanden, so ist ein Überschuß an Kalium-hexacyanoferrat(lll) gemäß 3.2.14 zuzusetzen. 1000 O ⋅V m BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 166 von 199 ÖNORM M 6286 Seite 7 3.8.5 A m i n e Unter den angegebenen Bedingungen werden einige Amine als Phenole miterfaßt, es werden daher überhöhte Werte gefunden. Diese Störung kann vermindert werden, wenn bei einem pH-Wert von 0,5 destilliert wird. 4 M e t h o d e B : T r i c h l o r m e t h a n - E x t r a k t i o n s - M e t h o d e 4.1 Grundlage des Verfahrens Die Phenole werden durch Destillation von den Verunreinigungen und Konservierungsmitteln abgetrennt. Die wasserdampfflüchtigen Phenole reagieren mit 4-Aminoantipyrin bei einem pH-Wert von 10,0 ± 0,2 in Gegenwart von Kalium-hexacyanoferrat(lll) zu einem Antipyrinfarbstoff. Der gebildete Farbstoff wird aus der wäßrigen Lösung mit Trichlormethan extrahiert und das spektrale Absorptionsmaß bei 460 nm gemessen. Der Phenolindex wird als mg Phenol, C6H5OH, je Liter angegeben. Die Nachweisgrenze liegt bei 0,005 mg Phenol, wenn die Probe mit 25 ml Trichlormethan extrahiert wird und Küvetten mit einer optischen Länge von 50 mm eingesetzt werden, oder wenn mit 50 ml Trichlormethan extrahiert wird und Küvetten mit einer optischen Länge von 100 mm verwendet werden. Der niedrigste meßbare Phenolindex liegt bei 0,002 mg/I in 500 ml Destillat. Anmerkung Die Nachweisgrenze wurde nach einem in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführten Ringtest mit einer mit Methode B fast identen Methode mit 0,01 mg/I bestimmt. 4.2 Reagenzien Siehe 3.2. 4.3 Geräte Siehe 3.3, mit der folgenden Änderung und Ergänzung: 4.3.1 S p e k t r o p h o t o m e t e r , wie in 3.3.3, jedoch für die Messung bei 460 nm geeignet. 4.3.2 B ü c h n e r t r i c h t e r , mit grober Fritte oder Phasenseparatorfilter. 4.4 Probenentnahme und Proben Siehe 3.4. 4.5 Durchführung 4.5.1 A n a l y s e n p r o b e 500 ml des Destillates – oder ein geeigneter aliquoter Teil, welcher nicht mehr als das Äquivalent von 0,05 mg Phenol enthält, auf 500 ml aufgefüllt – sind in ein 1-I-Becherglas einzubringen. Welches Aliquot geeignet ist, muß durch Versuche herausgefunden werden. Aus praktischen Gründen sollte das Analysenprobenvolumen jedoch nicht kleiner als 50 ml sein. Das Destillat und alle Lösungen müssen Raumtemperatur aufweisen. 4.5.2 B l i n d w e r t b e s t i m m u n g Parallel zu den Bestimmungen ist eine Blindwertbestimmung mit 500 ml Wasser anstelle der Analysenprobe durchzuführen. BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 167 von 199 Seite 8 ÖNORM M 6286 4.5.3 E r s t e l l e n d e r K a l i b r i e r k u r v e 4.5.3.1 Herstellen der Kalibrierlösungen In neun 500-ml-Meßkolben mit einer Marke sind 0; 1; 2; 5; 10; 30; 40 und 50 ml Phenol-Standardlösung gemäß 3.2.11 einzubringen und mit Wasser auf 500 ml aufzufüllen. Alle Lösungen müssen Raumtemperatur haben. Die Kalibrierlösungen sind wie in 3.5.1 beschrieben zu behandeln. 4.5.3.2 Bildung des Farbstoffes Die Kalibrierlösungen sind wie in 4.5.4 beschrieben zu behandeln. 4.5.3.3 Photometrische Messung Das spektrale Absorptionsmaß der Kalibrierlösung ist bei 460 nm gegen Trichlormethan in der Referenzküvette zu messen. 4.5.3.4 Aufstellen der Kalibrierkurve Das spektrale Absorptionsmaß ist gegen die Masse an Phenol in mg aufzutragen. 4.5.4 B e s t i m m u n g Zu jeder Analysenprobe gemäß 4.5.1 sind 20 ml Pufferlösung gemäß 3.2.4 zuzugeben, dann ist der pH-Wert – wenn nötig – mit Ammoniumhydroxid gemäß 3.2.3 auf 10 ± 0,2 einzustellen. Dann ist die Lösung in einen 1-I-Scheidetrichter zu überführen, mit 3,0 ml 4-Aminoantipyrin-Lösung gemäß 3.2.1 zu versetzen und zu mischen. Danach sind 3,0 ml Kalium-hexacyanoferrat(lll)-Lösung gemäß 3.2.14 zuzusetzen und es ist neuerlich zu mischen. Die Farbstoffbildung dauert 15 min. Anschließend sind in jedem Scheidetrichter genau 25 ml Trichlormethan gemäß 3.2.16.4 einzubringen, wenn Küvetten mit einer optischen Länge zwischen 10 mm und 50 mm, genau 50 ml Trichlormethan, wenn 100-mm-Küvetten verwendet werden. Der Scheidetrichter ist 1 min lang intensiv zu schütteln, anschließend ist die Phasentrennung abzuwarten. Jeder der Trichlormethanextrakte ist durch einen Büchnertrichter gemäß 4.3.2, welcher 5 g Natriumsulfat gemäß 3.2.15 oder ein anderes zum Entfernen von Wasser geeignetes System enthält, direkt in 25-ml-Meßkolben (50-ml-Meßkolben für 100-mm-Küvetten) zu filtrieren und mit Trichlormethan bis zur Marke aufzufüllen. Die Messung sollte innerhalb einer Stunde vorgenommen werden. Der Nullpunkt des Spektrophotometers ist mit Trichlormethan bei 460 nm abzugleichen, dann sind Blindwert und Proben bei derselben Wellenlänge zu messen. Durch Ablesen aus der Kalibrierkurve gemäß 4.5.3.4 ist die Masse an Phenoläquivalent in mg, die den Phenolen in der Analysenprobe entspricht, unter Berücksichtigung des Blindwertes gemäß 4.5.2 abzulesen. 4.6 Angabe des Ergebnisses Der Phenolindex in mg je Liter ist nach folgender Formel zu berechnen: Hierin bedeutet m Masse an Phenol, entsprechend den Phenolen in der Analysenprobe, in mg VO Volumen der Analysenprobe in ml 4.7 Störungen Siehe 3.8. 1000 O ⋅V m BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 168 von 199 ÖNORM M 6286 Seite 9 5 A n a l ys e n b e r i c h t Der Analysenbericht hat folgende Angaben zu enthalten: (1) Hinweis auf diese ÖNORM; (2) genaue Beschreibung der Probe; (3) Phenolindex in mg/I; (4) verwendete Methode; (5) Vorbehandlung der Analysenprobe; (6) ungewöhnliche Vorgänge während der Bestimmung; (7) Einzelheiten aller Vorgänge, die nicht in dieser ÖNORM beschrieben oder nicht zwingend vorgeschrieben sind; (8) Name und Unterschrift des für die Analyse Verantwortlichen. 6 B e z u g s n o r m e n ÖNORM M 6259 Wasseruntersuchung; Konservierung und Behandlung von Wasserproben ISO 5667-1 : 1980 Water quality; sampling; part 1: guidance on the design of sampling programmes Wassergüte; Probenentnahme; Teil 1: Richtlinien für die Aufstellung von Probenentnahme Programmen ISO 5667-2 : 1982 Water quality; sampling; part 2: guidance on sampling techniques Wassergüte; Probenentnahme; Teil 2: Richtlinien für die Probenentnahme-Technik 7 H i nw e i s a u f a n d e r e U n t e r l a g e n ÖNORM M 6257 Wasseruntersuchung; Richtlinien zur Aufstellung von Probenentnahmeprogrammen (in Vorbereitung) ÖNORM M 6258 Wasseruntersuchung; Richtlinien für die Probenentnahme-Technik (in Vorbereitung) BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 169 von 199 Seite 10 ÖNORM M 6286 A n h a n g Überprüfen der Konzentration der Phenol-Stammlösung gemäß 3.2.9 Zu 100 ml Wasser in einem 500-ml-Erlenmeyerkolben mit Glasstopfen sind 50,0 ml Phenol-Stammlösung gemäß 3.2.9 und 10,0 ml Bromat-Bromid-Lösung, c = 1/60 mol/I, zuzugeben. Unmittelbar danach sind 5 ml Salzsäure gemäß 4.2.7 zuzusetzen; der verschlossene Kolben ist vorsichtig zu schwenken. Wenn die braune Farbe des freien Broms nicht bestehen bleibt, sind weitere 10-ml-Portionen der Bromat-Bromid-Lösung zuzusetzen, bis die Farbe bestehen bleibt. Der Kolben ist 10 min verschlossen stehen zu lassen, dann ist 1 g Kaliumjodid zuzusetzen. Üblicherweise werden 40 ml Bromat-Bromid-Lösung benötigt, wenn die Stammlösung 1000 mg Phenol je Liter enthält. Anstelle der Lösung ist mit Wasser auf die gleiche Art eine Blindwertlösung herzustellen. Blindwert und Probe sind mit Natriumthiosulfat-Lösung, c = 0,0125 mol/I, mit Stärke als Indikator zu titrieren. Die Konzentration ß in mg je Liter ist nach folgender Gleichung zu berechnen: ß = 7,842 · (V1 – V2 – V3) Hierin bedeutet V1 Verbrauch an Natriumthiosulfat-Lösung für den Blindwert in ml V2 zugegebenens Volumen an Bromat-Bromid-Lösung in ml V3 Verbrauch an Natriumthiosulfat-Lösung für die Probe in ml BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 170 von 199 DK 543.39 : :543.42.062 :546.76 1 . Oktober 1991 Wasseruntersuchun g Bestimmung von Chrom(VI ) Spektrophotometrische Methode mit 1,5-Diphenylcarbazid ÖNOR M M 6288 Water quality - Determination of chromium(VI) - Spectrophotometric method using 1,5-diphenyl carbazide Qualité de l 'eau - Dosage du chrome(VI) Méthode spectrométrique au 1,5-diphényle carbazide 1 Anwendungsbereic h Diese ÖNORM beschreibt ein Verfahren zur Bestimmung von Chrom(VI) in natürlichen Wässern un d Abwässern in Massenkonzentrationen von 0,05 mg/I bis 3 mg/I . Dabei muß alles Chrom(VI) gelöst vor liegen, was in der Regel der Fall ist . In Gegenwart von Blei, Barium oder Silber können jedoch schwerlös liche Chromate ausfallen ; das im Niederschlag enthaltene Chrom(VI) wird daher hier nicht miterfaßt . 2 Grundlage des Verfahren s Chrom(VI) oxidiert 1,5-Diphenylcarbazid zu 1,5-Diphenylcarbazon, das mit Chrom einen rotviolett gefärbte n Komplex bildet . Das spektrale Absorptionsmaß des Farbstoffes steht in linearer Beziehung zur Chrom(Vl) Konzentration und wird bei 550 nm gemessen . Chrom(lll) und andere störende Metalle werden vor der Chrom(Vl)-Bestimmung aus phosphatgepufferte r Lösung unter Zusatz von Aluminiumsulfat gefällt und abfiltriert . Wertigkeitsänderungen des Chroms durc h oxidierende oder reduzierende Wasserinhaltsstoffe werden durch die im folgenden beschriebenen Vorbe handlungsschritte vermieden . Oxidierende Stoffe werden durch Zugabe von Sulfit zur neutralisierten Wasserprobe reduziert, wobe i Chrom(VI) nicht reagiert. Überschüssiges Sulfit sowie stark reduzierende Stoffe werden anschließend mi t Hypochlorit oxidiert . Der Hypochlorit-Uberschuß sowie aus Ammonium-Stickstoff gebildete störend e Chloramine werden durch Zugabe von Natriumchlorid nach dem Ansäuern zu Chlor umgesetzt, welche s durch Ausblasen mit Luft entfernt wird . Bei sehr gering verunreinigten Wässern, z . B . natürlichen Wässern, gut gereinigten Abläufen biologische r Kläranlagen oder ähnlichen Wasserproben, kann die Vorbehandlung mit Hypochlorit in der Regel entfallen . Fortsetzung Seiten 2 bis 7 Nach dieser ÖNORM ist eine Kennzeichnung gemäß § 3 Normengesetz 1971 unzulässig . Hinweise auf Normen ohne Ausgabedatum beziehen sich auf die jeweils geltende Fassung . Fachnormenausschu ß 16 1 Abwassermeßtechni k Verkauf von ÖNORMEN und anderen Normen durch : © ON -1991 PG 8 Österreichisches Normungsinstitut (ON), Heinestraße 38, Alle Rechte vorbehalten ; Nachdruck oder Vervielfältigung, Auf Postfach 130, A-1021 Wien, Telefon : (0222) 267535, nahme auf oder in sonstige Medien oder Datenträger nur mi t Telex : 115960 norma, Telefax : (0222) 267552 Zustimmung des ON gestattet! BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 171 von 199 Seite 2 ÖNORM M 628 8 3 Störunge n Trotz der in Abschnitt 2 beschriebenen Vorbehandlung kann es bei einigen Abwasserarten zu einer lang samen Reduktion von Chrom(VI) kommen . Insbesondere können bei Deponiesickerwässern, häusliche n Rohabwässern und bestimmten Chemieabwässern schon nach wenigen Stunden Chrom(VI)-Verluste auf treten. Derartige Proben sind daher möglichst bald nach der Entnahme zu untersuchen . Nitrit stört in Konzentrationen über 20 mg/I die Bildung des Farbstoffes . Neben Ammoniumstickstoff, der im untersuchten Bereich bis 500 mg/l nicht stört, können auch Aminverbin dungen von Hypochlorit in Chloramine umgewandelt werden, die dann nicht in allen Fällen durch di e Zugabe von Natriumchlorid zersetzt werden . Störungen durch Chloramine zeigen sich im allgemeinen durc h eine Gelb- oder Braunfärbung der Probe bei der Farbreaktion mit Diphenylcarbazid . 4 Gerät e 4.1 Spektrophotometer oder Filterphotometer. 4.2 Küvetten, optische Länge 10 mm bis 50 mm . 4.3 pH-Meßgerät mit Glaselektrode . 4.4 Meßpipetten, Nennvolumen 2 ml und 5 ml . 4.5 Vollpipetten, Nennvolumen 50 ml . 4.6 Meßzylinder, Nennvolumen 250 ml . 4.7 Meßkolben, Nennvolumen 100 ml und 1000 ml . 4.8 Gaseinleitungsrohr . 4.9 Gasdurchflußmeßgerät. 4.10 Membranfiltrationseinrichtung mit Filtern mit einer Porenweite von 0,2 Nm . 5 Reagenzie n Für die Analyse sind nur Reagenzien des Reinheitsgrades ,,zur Analyse" zu verwenden ; als Wasser is t bidestilliertes Wasser oder Wasser gleichen Reinheitsgrades heranzuziehen . 5.1 Phosphat-Pufferlösung, pH = 9,0 ± 0, 2 456g Dikalium-hydrogenphosphat-Trihydrat, K 2HPO4 3 H2O, sind in 1000 ml Wasser zu lösen ; der pH-Wert der Lösung ist zu prüfen und gegebenenfalls einzustellen . 5.2 Natriumhydroxid-Lösun g 20g Natriumhydroxid, NaOH, sind in 100 ml Wasser zu lösen . BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 172 von 199 ÖNORM M 6288 Seite 3 5.3 Phosphorsäure-Lösung 1 10 ml Phosphorsäure, p = 1,71 g/ml, sind mit Wasser auf 100 ml aufzufüllen . 5.4 Phosphorsäure-Lösung 2 700 ml Phosphorsäure, p = 1,71 g/ml, sind mit Wasser auf 1000 ml aufzufüllen . 5.5 Aluminiumsulfat-Lösun g 247 g Aluminiumsulfat-18-hydrat, AI 2 (S04 ) 3 • 18 H 2 O, sind in 1000 ml Wasser zu lösen . 5.6 Natriumsulfit-Lösung 11,8 g Natriumsulfit, Na 2 SO 3 , sind in Wasser zu lösen und mit Wasser auf 100 ml aufzufüllen . Diese Lösung ist etwa eine Woche haltbar . 5.7 Sulfit-Testpapie r 5.8 Diphenylcarbazid-Lösung 1g 1,5-Diphenylcarbazid (DPC), C13 H 14 N 4 0, sind in 100 ml Propanon (Aceton) zu lösen und mit einem Tropfen Eisessig anzusäuern . Diese Lösung muß in einer braunen Glasflasche aufbewahrt werden ; sie ist im Kühlschrank bei 4°C etw a eine Woche haltbar . 5.9 Natriumhypochlorit-Lösun g 70 ml Natriumhypochlorit-Lösung, NaOCI, mit etwa 150 g Cl, je Liter, sind mit Wasser auf 1000 ml aufzu füllen . Diese Lösung muß in einer braunen Glasflasche aufbewahrt werden ; sie ist im Kühlschrank bei 4°C etw a eine Woche haltbar . 5.10 Kaliumjodid-Stärke-Papier 5 .1 1 Chrom(Vl)-Stammlösung 2,829 g Kaliumdichromat, K 2 Cr2O7, sind in einem 1000-ml-Meßkolben in Wasser zu lösen und mit Wasse r auf 1000 ml aufzufüllen . 1 ml dieser Lösung enthält 1 mg Chrom . 5.12 Chrom(Vl)-Standardlösun g 5 ml Chrom(Vl)-Stammlösung gemäß 5 .11 sind in einem 1000-ml-Meßkolben mit Wasser auf 1000 ml aufzu füllen . 1 ml dieser Lösung enthält 5 pg Chrom . 5.13 Natriumchlorid, NaCl . BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 173 von 199 Seite 4 ÖNORM M 6288 6 Probenentnahme und Probenvorbehandlung am Entnahmeor t Ist nicht sicher, ob oxidierende Substanzen berücksichtigt werden müssen, sind zwei Proben zu ent nehmen ; eine ist gemäß 6 .1 und 7 .1, die andere gemäß 6 .2 und 7 .2 zu behandeln . Stimmen die Ergebniss e überein, kann für weitere Untersuchungen das Verfahren gemäß 6 .1 und 7 .1 angewendet werden . 6.1 Probenentnahme ohne Berücksichtigung oxidierender oder reduzierender Substanze n 1000 ml der Wasserprobe sind in eine Glas- oder Kunststoff-Flasche zu füllen, mit 10 ml Pufferlösun g gemäß 5 .1 zu versetzen und zu schütteln . Danach ist der pH-Wert zu messen ; er sollte zwischen 7,5 und 8, 0 liegen . Liegt er außerhalb dieses Bereiches, ist er mit Natriumhydroxid-Lösung gemäß 5 .2 oder Phosphorsäure Lösung 1 gemäß 5 .3 auf diesen pH-Bereich einzustellen . Dann ist 1 ml Aluminiumsulfat-Lösung gemäß 5 .5 zuzusetzen, zu schütteln und der pH-Wert zu messen . Liegt er nicht im Bereich von 7,0 bis 7,2, ist er mit Phosphorsäure-Lösung 1 gemäß 5 .3 auf diesen Bereic h einzustellen . 6.2 Probenentnahme unter Berücksichtigung oxidierender oder reduzierender Substanze n 1000 ml der Wasserprobe sind in eine Glas- oder Kunststoff-Flasche zu füllen, mit 10 ml Pufferlösun g gemäß 5 .1 zu versetzen und zu schütteln . Danach ist der pH-Wert zu messen ; er sollte zwischen 7,5 und 8, 0 liegen . Liegt er außerhalb dieses Bereiches, ist er mit Natriumhydroxid-Lösung gemäß 5 .2 oder Phosphorsäure Lösung 1 gemäß 5 .3 auf diesen pH-Bereich einzustellen . Dann ist 1 ml Aluminiumsulfat-Lösung gemäß 5 .5 zuzusetzen, zu schütteln und der pH-Wert zu messen . Liegt er nicht im Bereich von 7,0 bis 7,2, ist er mit Phosphorsäure-Lösung 1 gemäß 5 .3 auf diesen Bereic h einzustellen . Anschließend ist 1 ml Natriumsulfit-Lösung gemäß 5 .6 zuzusetzen, dann ist mit Sulfit-Testpapier zu über prüfen, ob ein Sulfitüberschuß vorliegt . Ist das nicht der Fall, muß weitere Sulfit-Lösung zugegeben werden , bis ein Sulfitüberschuß nachweisbar ist . 7 Durchführun g 7.1 Durchführung ohne Berücksichtigung oxidierender oder reduzierender Substanze n 200 ml der gemäß 6 .1 vorbehandelten und mindestens 2 h stehengelassenen Probe sind dekantierend übe r ein Membranfilter zu filtrieren . Die ersten 50 ml des Filtrates sind zu verwerfen . 50 ml des Filtrates sind in einen 100-ml-Meßkolben zu überführen, mit 2 ml Phosphorsäure-Lösung 2 gemäß 5 .4 und 2 ml Diphenylcarbazid-Lösung gemäß 5 .8 zu versetzen und mit Wasser auf 100 ml aufzu füllen . Nach 5 min bis 10 min ist das spektrale Absorptionsmaß bei einer Wellenlänge von 550 nm gegen Wasse r in der Referenzküvette zu messen . Die Intensität der Färbung bleibt mindestens 30 min unverändert . Bei Chrom(Vl)-Konzentrationen unter 0,5 mg/I sind Küvetten mit einer optischen Länge von 50 mm, be i Chrom(Vl)-Konzentrationen von 0,5 mg/I bis 3 mg/I sind Küvetten mit einer optischen Länge von 10 mm z u verwenden . Liegt die Chrom(Vl)-Konzentration über 3 mg/I, ist die Messung mit einem aliquoten Teil des Fil trates zu wiederholen . Die Blindwertbestimmung ist an Wasser, dem die Reagenzien zugesetzt werden, vorzunehmen . Die Fällungsreagenzien gemäß 6.1 und 6.2 werden im Blindwert nicht berücksichtigt, sie haben keinen Einfluß auf das Ergebnis . Der bei der Blindwertbestimmung erhaltene Wert Ao wird mit dem aus der Kalibrierkurve erhaltenen Wer t Ao , ,K verglichen ; bei signifikanten Unterschieden muß eine neue Kalibrierkurve aufgestellt werden . Ist die Probe nach der Filtration gefärbt, ist ein weiteres Aliquot der filtrierten Probe für die Blindwertbe stimmung heranzuziehen . BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 174 von 199 ÖNORM M 6288 Seite 5 7.2 Durchführung unter Berücksichtigung oxidierender oder reduzierender Substanze n 200 ml der gemäß 6 .2 vorbehandelten und mindestens 2 h stehengelassenen Probe sind dekantierend übe r ein Membranfilter zu filtrieren . Die ersten 50 ml des Filtrates sind zu verwerfen . 50 ml des Filtrates sind in einen 100-ml-Meßkolben zu überführen, mit 1 ml Natriumhypochlorit-Lösun g gemäß 5 .9 zu versetzen und etwa 1 min stehenzulassen . Mit Kaliumjodid-Stärke-Papier gemäß 5 .10 ist zu prüfen, ob ein Überschuß an freiem Chlor vorliegt ; ist das nicht der Fall, muß weitere Natriumhypochlorit Lösung zugesetzt werden, bis ein Überschuß an freiem Chlor nachweisbar ist . Danach sind 2 ml Phosphorsäure-Lösung 2 gemäß 5 .4 zuzufügen, 10 g Natriumchlorid gemäß 5 .13 in der Probe zu lösen, und anschließend ist im Abzug ein Luftstrom mit einer Strömungsgeschwindigkeit von etw a 40 I/h während 40 min durch die Probe zu leiten . Danach sind 2 ml Diphenylcarbazid-Lösung gemäß 5 .8 zuzusetzen, und es ist mit Wasser auf 100 ml aufzu füllen . Nach 5 min bis 10 min ist das spektrale Absorptionsmaß bei einer Wellenlänge von 550 nm gegen Wasse r in der Referenzküvette zu messen . Die Intensität der Färbung bleibt mindestens 30 min unverändert . Bei Chrom(Vl)-Konzentrationen unter 0,5 mg/I sind Küvetten mit einer optischen Länge von 50 mm, be i Chrom(Vl)-Konzentrationen von 0,5 mg/l bis 3 mg/I sind Küvetten mit einer optischen Länge von 10 mm z u verwenden. Liegt die Chrom(VI)-Konzentration über 3 mg/l, ist die Messung mit einem aliquoten Teil des Fil trates zu wiederholen . Die Blindwertbestimmung ist an Wasser, dem die Reagenzien zugesetzt werden, vorzunehmen . Die Fällungsreagenzien gemäß 6.1 und 6.2 werden im Blindwert nicht berücksichtigt, sie haben keinen Einfluß auf das Ergebnis . Der bei der Blindwertbestimmung erhaltene Wert Ao wird mit dem aus der Kalibrierkurve erhaltenen Wer t A0,K verglichen ; bei signifikanten Unterschieden muß eine neue Kalibrierkurve aufgestellt werden . Ist die Probe nach der Filtration gefärbt oder entsteht bei farblosen Filtraten mit Hypochlorit eine Färbung , ist ein weiteres Aliquot der filtrierten und gegebenenfalls mit Hypochlorit versetzten Probe für die Blindwert bestimmung heranzuziehen . 8 Erstellen der Kalibrierkurv e Je nach erwarteter Chrom(VI)-Konzentration sind aus der Chrom(Vl)-Standardlösung gemäß 5 .12 Bezugs lösungen herzustellen, deren Konzentrationen den erwarteten Meßbereich möglichst gleichmäßig über decken . Diese Bezugslösungen sind nur am Tage der Herstellung zu verwenden . Für den Bereich von 0,05 mg/I bi s 0,5 mg/I (Küvetten mit einer optischen Länge von 50 mm) ist beispielsweise wie folgt vorzugehen : In 7 100-ml-Meßkolben sind mit der Pipette 0 ; 0,5; 1 ; 2 ; 3 ; 4 und 5 ml Chrom(Vl)-Standardlösun g gemäß 5.12 einzubringen, mit etwa 40 ml Wasser zu verdünnen, mit 2 ml Phosphorsäure-Lösung 2 gemäß 5.4 und 2 ml Diphenylcarbazid-Lösung gemäß 5 .8 zu versetzen und mit Wasser auf 100 ml aufzu füllen . Nach 5 min bis 10 min ist das spektrale Absorptionsmaß bei einer Wellenlänge von 550 nm gegen Wasse r in der Referenzküvette zu messen . Die Chrom(Vl)-Konzentrationen der Bezugslösungen betragen 0 ; 0,025 ; 0,05 ; 0,10 ; 0,15 ; 0,20 und 0,25 mg Chrom(VI) je Liter . Die Kalibrierkurve - für Küvetten mit 10 mm und 50 mm getrennt - ist durch Auftragen des spektrale n Absorptionsmaßes gegen die Konzentration graphisch oder rechnerisch zu erstellen . Die Steigung der Geraden ist ein Maß für die Empfindlichkeit b (Einheit I/mg), der Ordinatenabschnitt ergibt den Blindwert A0,K . Die Kalibrierkurve ist periodisch zu überprüfen, vor allem dann, wenn neue Chargen von Reagenzie n verwendet werden . BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 175 von 199 Seite 6 ÖNORM M 628 8 9 Angabe des Ergebnisse s Die Massenkonzentration an Chrom(VI), ist nach folgender Gleichung zu berechnen : Hierin bedeutet : .ßcrNI) • • • • Massenkonzentration an Chrom(VI) in mg/ I Ap spektrales Absorptionsmaß der Prob e Ao,K aus der Kalibrierkurve erhaltener Blindwert in mg/I (der mitgeführte Blindwert sollte nicht signi fikant abweichen, siehe 7 .1 und 7 .2 ) b Empfindlichkeit gemäß Abschnitt 8 in I/m g f Verdünnungsfaktor, hier : f = 2 Diese Berechnungsformel gilt für ein Probenvolumen von 50 ml, Verdünnungsschritte sind zu berücksich tigen . Die Werte sind bei Massenkonzentrationen an Chrom(VI) vo n ß 1 0 mg/I . . . auf hundertstel mg/ l ß > 10 mg/I . . . auf zehntel mg/ I genau anzugeben, jedoch nicht mit mehr als 3 signifikanten Stellen . Beispiel : Chrom(VI) . . . 1,13 mg/I . 10 Analysenberich t Der Analysenbericht hat folgende Angaben zu enthalten : (1) Hinweis auf diese ÖNORM ; (2) alle Informationen, die zur Identifizierung der Probe benötigt werden ; (3) Angabe des Ergebnisses gemäß Abschnitt 9 ; (4) Probenvorbehandlung, falls durchgeführt ; (5) Einzelheiten aller Vorgänge, die nicht in dieser ÖNORM beschrieben oder nicht zwingend vorge schrieben sind ; (6) Name und Unterschrift des für die Analyse Verantwortlichen . BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 176 von 199 ÖNORM M 6288 Seite 7 11 Verfahrenskenndate n Tabelle 1 : Verfahrenskenndaten Matrix L N O OP x x R aR CV R or CV , Oberflächenwasser 15 58 14 19,4 0,72 0,67 93,2 0,004 5,5 0,002 3, 3 häusliches Abwasser 18 71 1 1,4 0,180 0,166 92,1 0,012 6,9 0,002 1, 4 behandeltes Abwasse r (Gemüsekonservenerzeugung) 18 72 0 0,0 0,630 0,543 86,1 0,107 19,7 0,021 3, 9 behandeltes Abwasse r (Galvanisierbetrieb) 17 67 5 '6,9 1,180 1,112 94,2 0,088 7,9 0,20 1, 8 Hierin bedeutet : L . . . . Anzahl der Laboratorien R Wiederfindungsrat e N . . . . Anzahl der Werte (Y R . . . . Vergleichsstandardabweichun g O . . . . Anzahl der Ausreißer CV R . . . Vergleichsvariationskoeffizien t OP . . . Prozentsatz der Ausreißer a, Wiederholstandardabweichun g x wahrer Wert CV, . . . Wiederholvariationskoeffizien t x Mittelwert 12 Hinweis auf andere Unterlage n DIN 38 405 Teil 24 Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammunter suchung ; Anionen (Gruppe D) ; photometrische Bestimmung von Chrom(Vl) mittel s 1,5-Diphenylcarbazid (D24) ISO 91 74 :1990 Water quality ; determination of total chromium ; atomic absorption spectrometric metho d Wasserqualität; Bestimmung von Gesamtchrom; Methode mittels Atomabsorptions Spektrometrie BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 177 von 199 DK 543.374 1 . September 199 2 Wasseruntersuchun g Bestimmung von Fluorid ÖNOR M M 6607 Water analysis - Determination of fluoride Analyse de l'eau - Dosage du fluorure Vorbemerkun g Fluorid-lonen kommen in fast allen Grund- und Oberflächenwässern vor. Ihre Konzentration hängt hauptsächlich von de n hydrogeologischen Verhältnissen ab und liegt meist unter 1 mg/I . Bestimmte industrielle Abwässer enthalten Fluorid-lone n auch in höheren Konzentrationen . Der Fluorid-Meßwert ist auch abhängig von der Art und der Konzentration gleichzeitig im Wasser vorliegender Kationen , wie Cat+ , A I3+ oder Fe3+ , die mit Fluorid-lonen Verbindungen von geringem Löslichkeitsprodukt oder geringer Dissoziatio n bilden . Ferner gibt es stabile Bor-Fluor-Komplexe . Es werden zwei Verfahren beschrieben (direkte Messung mit fluoridselektiver Elektrode und Messung nach Aufschluß un d Destillation), die Auswahl richtet sich nach der Fragestellung . 1 Anwendungsbereich 1 .1 Direkte Bestimmung von Fluorid mittels fluoridselektiver Elektrod e Das Verfahren ist direkt anwendbar auf Trink- und Oberflächenwasser mit einer Konzentration an gelöstem Fluorid vo n etwa 0,2 mg/I bis 2000 mg/I . Nach Konzentrationsanhebung gemäß 6 .2 können auch niedrigere Konzentrationen bis un gefähr 0,02 mg/I bestimmt werden . Der gleiche Anwendungsbereich gilt auch für verschiedene Abwässer, es muß abe r mittels des Verfahrens mit Aufschluß und Destillation gemäß 1 .2 überprüft werden, ob die Direktmessung für das jeweilige Abwasser geeignet ist . Sind unspezifische Matrixeinflüsse zu erwarten oder soll der Gesamtgehalt eines Wassers an Fluorid unter Einschluß auc h schwerlöslicher Verbindungen bestimmt werden, so ist die Messung mit Aufschluß und Destillation gemäß 1 .2 notwendig . 1 .2 Bestimmung des anorganisch gebundenden Gesamtfluorids nach Aufschluß und Destillatio n Das Verfahren ist anwendbar auf anorganisch hoch belastete Abwässer mit einer Fluorid-lonenkonzentration übe r 0,2 mg/I . Je nach Problemstellung (Erfassung ungelöster oder partikulärer Anteile erwünscht oder nicht) ist die Wasser probe vor der Bestimmung durch ein 0,45-µm-Membranfilter zu filtrieren . 2 Grundlage des Verfahren s Bei Kontakt einer fluoridselektiven Elektrode mit einer wäßrigen Lösung, die Fluorid enthält, stellt sich zwischen Meß- un d Bezugselektrode eine Kettenspannung ein, deren Höhe dem Logarithmus des Zahlenwertes der Fluoridionenaktivität pro portional ist . Temperatur und lonenstärke beeinflussen ebenfalls die Kettenspannung, sie müssen daher bei Kalibrierung und Messun g übereinstimmen und konstant gehalten werden . Die Fluoridionenaktivität ist auch vom pH-Wert abhängig . Als günstiger Bereich für die Messung haben sich pH-Werte vo n 5 bis 7 erwiesen . pH-Wert und lonenstärke werden mit speziellen Pufferlösungen eingestellt . Unter diesen Voraussetzun gen kann im folgenden von Fluoridkonzentrationen gesprochen werden . Fluoridselektive Elektroden weisen im Bereich zwischen 0,2 mg/I und 2000 mg/I eine lineare Beziehung zwischen der Ket tenspannung und dem Logarithmus des Zahlenwertes der Fluoridionenaktivität auf . Für das Verfahren gemäß 1 .2 wird die Wasserprobe vor der Bestimmung der Fluoridkonzentration alkalisch eingedampf t und der Rückstand mit Natriumhydroxid aufgeschlossen . Danach wird das Fluorid mittels Wasserdampfdestillation in Ge genwart eines Phosphorsäure-Schwefelsäure-Gemisches abgetrennt . Nach dieser ()NORM ist eine Kennzeichnung gemäß § 3 Normengesetz 1971 unzulässig . Fortsetzung Seiten 2 bis 8 Hinweise auf Normen ohne Ausgabedatum beziehen sich auf die jeweils geltende Fassung . Fachnormenausschuß 16 1 Abwassermeßtechni k Verkauf von ÖNORMEN und anderen Normen durch : © ON - 1992 PG 9 Österreichisches Normungsinstitut (ON), Heinestraße 38, Alle Rechte vorbehalten; Nachdruck oder Vervielfältigung, Auf Postfach 130, A-1021 Wien, Tel . : (0222) 26 75 35, nahme auf oder in sonstige Medien oder Datenträger nur mi t Telex : 115960 norm a, Telefax : (0222) 26 75 52 Zustimmung des ON gestattet! BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 178 von 199 Seite 2 ÖNORM M 6607 3 Störungen Einige Kationen, z . B . AI 3+ und Fe i+ , können sehr stabile Fluorid-Komplexe bilden, von denen einige schwer löslich sind . Undissoziierte Fluorid-Komplexe werden durch Zusatz der Pufferlösung weitgehend dekomplexiert . Hinsichtlich des Einflusses von Aluminium, Calcium und Magnesium wird auf Tabelle 4 verwiesen . Das Anion B F 4 wird durch Zusatz der Pufferlösung nicht dekomplexiert ; der entsprechende Fluoridgehalt wird bei der Mes sung daher nicht erfaßt . In einigen Fällen können auch organische Inhaltsstoffe zu Störungen der Messung führen . Diese Störungen werden durch Anwendung des Verfahrens gemäß 1 .2 ausgeschlossen . 4 Reagenzien 4.1 Salzsäure, c(HCI) 1 mol/ I 4.2 Natriumhydroxid, c(NaOH) = 1 mol/ I 4.3 Pufferlösung Die zur Messung mittels fluoridselektiver Elektrode verwendeten speziellen Pufferlösungen sind verschieden zusammen gesetzt und auch unter der Bezeichnung „TISAB" (total ionic strength adjustment buffer) bekannt . 300 g Natriumcitrat, C 6 H 5 Na 3 O 7 • 2 H2 O, sind in einem 1000-ml-Becherglas mit etwa 700 ml Wasser zu versetzen un d unter Rühren mit dem Magnetrührer gemäß 5 .5 zu lösen . Danach sind 22 g 1,2-Cyclohexylen-dinitrilo-tetraessigsäure , C 14H 22 N 208 • H2 O und 60 g Natriumchlorid, NaCl, zuzusetzen und zu lösen . Die Lösung ist in einen 1000-ml-Meßkolben z u überführen und mit Wasser aufzufüllen . Die Lösung ist in einer Kunststoff-Flasche aufzubewahren . Sie ist unbrauchbar, wenn sich darin flockige Niederschläg e bilden . Diese Pufferlösung hat einen pH-Wert von 5,8 . Handelsübliche Lösungen mit garantierter Zusammensetzung dürfen ebenfalls verwendet werden . 4.4 Fluorid-Stammlösung, ß(F) = 1,0 g/ l 2,210 g Natriumfluorid, NaF, vorher 2 h bei 120 °C getrocknet, sind in einem 1000-ml-Meßkolben in Wasser zu lösen un d mit Wasser auf 1000 ml aufzufüllen . Diese Lösung ist mehrere Monate haltbar, wenn sie in einer Kunststoff-Flasche aufbewahrt wird . 4.5 Fluorid-Standardlösungen, mit ß(F) = 10,0 ; 5,0 ; 1,0 ; 0,5 und 0,2 mg/I Die Standardlösungen sind gemäß Tabelle 1 herzustellen, wobei das jeweils eingesetzte Volumen mit destilliertem Wasse r auf jeweils 1000 ml aufzufüllen ist . Tabelle 1 eingesetzte Lösung eingesetztes Volumen erhaltene Lösung Fluorid-Stammlösung gemäß 4 .4 10 ml Fluorid-Standardlösung A mit 10 mg/ I Fluorid-Stammlösung gemäß 4 .4 5 ml Fluorid-Standardlösung B mit 5 mg/ I Fluorid-Standardlösung A 100 ml Fluorid-Standardlösung C mit 1 mg/ I Fluorid-Standardlösung B 100 ml Fluorid-Standardlösung D mit 0,5 mg/ I Fluorid-Standardlösung A 20 ml Fluorid-Standardlösung E mit 0,2 mg/I 4,6 Salzsäure, HCI, = 1,12 g/m l 4.7 Phosphorsäure, H 3P0 4 , = 1,71 g/m l 4.8 Schwefelsäure, H 2SO 4 , p = 1,64 g/m l BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 179 von 199 ÖNORM M 6607 Seite 3 4.9 Natriumhydroxid, NaOH, fest 4.10 Methylrot-Lösun g 0,2 g Methylrot-Natriumsalz, C 15H 14N 3 NaO 2 , sind in 100 ml Ethanol zu lösen . 5 Geräte 5.1 Fluoridselektive Elektrode mit Bezugselektrode (z . B. Quecksilber/Quecksilberchlorid-, Silber/Silberchlorid Elektrode) oder entsprechende Einstabmeßkette . 5 .2 Spannungsmesser mit einer Auflösung von 0,1 mV, geeignet zum Einsatz bei ionenselektiven Elektroden, z . B . Eingangswiderstand 10 12 Q . Es wird empfohlen, das Gerät mit einem Schreiber zu betreiben, um die Kontrolle der Potentialkonstanz zu vereinfachen . 5.3 Vorrichtung zur Membranfiltration mit Membranfilter mit einer Porenweite von 0,45 Rm . 5.4 Thermostat, Temperaturkonstanz ± 0,5 °C . 5 .5 Magnetrührer mit kunststoffummanteltem Rührstäbchen . 5.6 Glaselektroden-Meßkette zur pH-Wert-Messung . 5.7 Messgefäß, Nennvolumen 100 ml, mit Durchflußmantel für die Thermostatflüssigkeit . 5.8 Bechergläser, Nennvolumen 150 ml und 1000 ml . 5.9 Uhrgläser, passend zu den Meßgefäßen . 5.10 Standflaschen, Nennvolumen 1 I, aus geeigneten Kunststoffen, z . B. Polyolefinen, Nennvolumen 500 ml au s braunem Glas . 5.11 Meßkolben, Nennvolumen 100, 250, 500 und 1000 ml . 5.12 Vollpipetten, Nennvolumen 5, 10, 20, 25, 50 und 100 ml . 5.13 Kolbenhubpipette, Nennvolumen 500 u.l . 5 .1 4 Nickelschalen 5 .15 Tiegel aus Nickel oder Glaskohlenstoff, Nennvolumen 60 ml BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 180 von 199 Seite 4 ÖNORM M 660 7 5.16 Destillationsapparatur aus Borosilikatgias, z . B . gemäß Bild 1 . Bild 1 5.17 Thermometer, geeignet für Temperaturen bis 200 °C . 5.18 Rundkolben, Nennvolumen 1000 ml . 6 Durchführun g Die Wasserproben müssen so bald wie möglich, spätestens jedoch 3 Tage nach der Probenentnahme analysiert werden . Da sich der Elektroden-Nullpunkt und die Elektroden-Steilheit der fluoridselektiven Elektrode im allgemeinen im Lauf de r Zeit verändern, ist die Kalibrierkurve an jedem Meßtag zu überprüfen . Um die Gleichgewichtseinstellung zu beschleunigen, ist die Elektrode vor der Messung zu konditionieren . Dazu ist di e Elektrode 1 h vor Meßbeginn in ein Meßgefäß gemäß 5 .7 einzutauchen, das mit Kalibrierlösung E gemäß Tabelle 2 gefüll t ist . Nach Abspülen mit der ersten zu messenden Lösung ist die Elektrode einsatzbereit . 6.1 Direkte Bestimmung von Fluorid mittels fluoridselektiver Elektrod e Die Wasserprobe ist durch das Membranfilter gemäß 5 .3 zu filtrieren . Eine Messung ohne Filtration ist möglich, dies ist i m Analysenbericht festzuhalten . 25 ml Pufferlösung gemäß 4 .3 sind in einem Meßgefäß gemäß 5 .7 vorzulegen und dann mittels Pipette gemäß 5 .12 mi t 25 ml der Wasserprobe zu versetzen . Der pH-Wert muß 5,8 ± 0,2 betragen ; erforderlichenfalls ist er mit möglichst weni g der Salzsäure gemäß 4 .1 oder der Natriumhydroxid-Lösung gemäß 4 .2 einzustellen, dabei darf sich kein Niederschla g bilden . Die durch die pH-Wert-Einstellung verursachte Verdünnung ist bei der Berechnung zu berücksichtigen . Ist die Fluoridkonzentration in den Proben ungefähr bekannt, sollten die Messungen bei der niedrigsten Konzentration be ginnen und bei der höchsten enden . Wenn nach einer Messung einer sehr hohen Konzentration wieder eine niedrige ge messen werden soll, muß die Elektrode dazwischen neuerlich konditioniert werden . Sobald die Temperatur konstant bei 25 °C ± 0,5 °C liegt, ist ein Rührstäbchen in das Meßgerät zu geben und dieses au f dem Magnetrührer gemäß 5 .5 zu stellen . Die Elektroden gemäß 5 .1 sind in die Lösung einzutauchen und zu fixieren . Di e Drehzahl des Rührers ist auf etwa 180 min- 1 bis 200 min-1 einzustellen . BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 181 von 199 ÖNORM M 6607 Seite 5 Wenn sich die Kettenspannung der Meßkette in 5 min um nicht mehr als 0,5 mV ändert, ist der Magnetrührer auszuschal ten und der Meßwert nach frühestens 15 s abzulesen . Vor der nächsten Messung sind Rührstäbchen und Elektrode mit der nächsten zu messenden Lösung zu spülen . 6.2 Messung nach Konzentrationsanhebung Enthält eine Wasserprobe weniger als 0,2 mg Fluorid je Liter, ist die Konzentration so anzuheben, daß sie im lineare n Arbeitsbereich der Elektrode liegt . Dazu sind dem Gemisch aus Pufferlösung und Probe (siehe 6 .1) 500 µl der Fluorid-Standardlösung A gemäß Tabelle 1 zu zusetzen und dann ist die Bestimmung wie in 6 .1 beschrieben durchzuführen . Das zugesetzte Volumen von 500 µl bedingt eine Verdünnung von 1%, die im gegebenen Konzentrationsbereich vernach lässigt werden kann . Werden längere Meßreihen durchgeführt, ist zur Kontrolle der Kalibrierkurve die Kalibrierlösung C gemäß Tabelle 2 ode r eine Kalibrierlösung, deren Konzentrationsniveau den zu bestimmenden Konzentrationen nahe liegt, mitzuführen ; even tuelle Abweichungen sind zu berücksichtigen . 6.3 Aufstellen der Kalibrierkurv e Je nach dem zu erwartenden Konzentrationsbereich in den Proben ist eine Kalibrierkurve aus mindestens 5 Kalibrierlösun gen zu erstellen . Für den Bereich von 0,2 mg/I bis 10 mg/I beispielsweise ist gemäß Tabelle 2 vorzugehen . Tabelle 2 Standardlösun g Kalibrier lösung Pufferlösun g ml Bezeichnung gemäß Tabelle 1 Volume n in m l A 25 A 2 5 B 25 B 2 5 C 25 C 2 5 D 25 D 2 5 E 25 E 25 Die Kalibrierlösungen sind in steigender Konzentration zu messen, zwischen den Messungen ist die Elektrode mit der je weils folgenden Lösung zu spülen . Nach der Meßreihe ist die Elektrode 5 min bis 10 min zu konditionieren, dann ist di e Messung zu wiederholen . Die Einzelwerte der beiden Meßreihen dürfen um nicht mehr als ±0,5 mV voneinander abweichen, andernfalls ist die Kali brierung zu wiederholen . Für die graphische Auswertung sind die Meßpunkte auf halblogarithmisches Papier aufzutragen, die Massenkonzentratio nen in mg/I auf der logarithmisch geteilten Abszisse, die Kettenspannung in mV auf der dekadisch geteilten Ordinate . Au s den Meßwerten kann auch eine Regressionsgerade berechnet werden . 6.4 Bestimmung nach Aufschluß und Destillatio n 500 ml der durch Schütteln homogenisierten Wasserprobe sind in eine Nickelschale zu überführen ; wenn die Fluoridkon zentration über 2000 mg/I liegt, ist ein kleineres Analysenprobenvolumen zu wählen . Dann ist der pH-Wert mit Natrium hydroxid gemäß 4 .2 auf einen Wert von 11 bis 12 zu bringen und die Lösung auf etwa 30 ml einzuengen . Die eingeengt e Lösung ist in einen Tiegel gemäß 5 .15 zu überführen und ohne Überhitzen und Verspritzen zur Trockene einzudampfen . Danach ist der Rückstand mit 2 g Natriumhydroxid gemäß 4.9 zu Oberschichten und auf 400 °C bis 500 °C (schwache Rot glut) zu erhitzen . Nach dem Abkühlen ist die Schmelze mit wenig Wasser aufzunehmen (die Lösung ist nicht immer klar) . Die Aufschlußlösung ist in einen Destillationskolben zu überführen, wobei das Gesamtvolumen nicht mehr als 50 ml be tragen sollte . Nachdem der Kolben an die Destillationsapparatur angeschlossen wurde, ist der Kolbeninhalt vorsichtig mi t 60 ml Schwefelsäure gemäß 4.8 und 10 ml Phosphorsäure gemäß 4 .7 zu versetzen . In die Vorlage sind 20 ml Natrium hydroxid-Lösung gemäß 4 .2 einzubringen . Das Ablaufrohr muß in die Lösung eintauchen . Die Destillation ist so lange fortzusetzen, bis die Temperatur im Kolbensumpf 155 °C beträgt ; diese Temperatur ist dan n durch Regelung annähernd konstant zu halten . Die Wasserdampfzufuhr ist so einzuregeln, daß sich eine Destillations geschwindigkeit von 10 ml/min ergibt . BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 182 von 199 Seite 6 ÖNORM M 660 7 Die Destillation ist zu beenden, wenn etwa 450 ml Destillat übergegangen ist . Das Kühlerende ist abzuspülen, anschlie ßend ist die Lösung gegen Methylrot zu neutralisieren und mit Wasser bis zur Marke aufzufüllen . Anschließend ist die Fluoridkonzentration wie in 6 .1 beschrieben zu bestimmen . 7 Auswertung 7.1 Graphische Auswertung Die Massenkonzentration der Wasserprobe an Fluorid ist direkt aus der Kalibrierkurve abzulesen . 7.2 Mathematische Auswertung Zwischen der Kettenspannung E und der Fluoridkonzentration ß besteht kein linearer, sondern ein logarithmischer Zu sammenhang. Die Geradengleichung y=a+bx kann deshalb durch Einsetzen des Logarithmus des Zahlenwertes der Konzentration formuliert werden : E = a + b Ig[ß] (1 ) Hierin bedeutet E . . . Meßkettenspannun g a . . . Meßkettenspannung bei f = 1 mg/I' in mV b . . . Steigung der Analysenfunktion in m V [ß] . . . Zahlenwert der Fluorid-Massenkonzentration in mg/ I Die Koeffizienten a und b sind aus den Kalibrierdaten nach folgenden Gleichungen zu berechnen : a = EE' - b • E lg [ß~] (2 ) N N b = N•EE Ig [ßi] (EE) (E Ig [ß,]) (3 ) N E,( Ig [ß ]) 2 ( E lg [ß ]) 2 Hierin bedeutet E, a, b und [/3] . . . siehe Legende zu Gleichung 1 N . . . Anzahl der Kalibrierpunkt e Laufvariable ; i = 1 , 2, 3, . . . N Ein Rechenbeispiel für N = 9 Kalibrierpunkte zeigt Tabelle 3 . Tabelle 3 ß i mg/I Ig[ßi ] Ei mV 1 0,2 - 0,70 107,0 2 1 0,00 83,7 3 2 0,30 56,3 4 10 1,00 26,7 5 20 1,30 0,3 6 100 2,00 - 25,7 7 200 2,30 61,7 8 1000 3,00 - 104,0 9 2000 3,30 - 119,0 BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 183 von 199 ÖNORM M 6607 Seite 7 Es ergeben sich folgende Werte für die Koeffizienten : a: 77,9 mV b: -59,0 mV Für die Berechnung der Fluoridkonzentration ß, einer Wasserprobe gilt : (4) Für eine Wasserprobe, die die Kettenspannung E p = 87,0 mV aufweist, ergibt sich mit Gleichung 4 : (5) (6) und hieraus ß, = 0,70 mg/I . Falls das Verfahren nach Konzentrationsanhebung gemäß 6 .2 angewendet wurde, muß die vorgegebene Fluorid-Massen konzentration von 0,2 mg/I vom Ergebnis abgezogen werden . Für die Bestimmung nach Aufschluß und Destillation ist folgende Gleichung anzuwenden : (7 ) Hierin bedeutet ß . . . Massenkonzentration an Fluorid in der Wasserprobe in mg/ I ß o . . . Massenkonzentration an Fluorid im Destillat der Wasserprobe in mg/ I ß o . Massenkonzentration an Fluorid im Destillat der Blindprobe in mg/I Vp . . . Volumen der Wasserprobe in m l VD . . . Volumen des Destillates in m l 7.3 Angabe des Ergebnisses Das Ergebnis ist bei Massenkonzentrationen an Fluorid vo n < 1 mg/I auf 0,01 mg/I • 1 mg/I auf 0,1 mg/I genau mit höchstens 3 signifikanten Stellen anzugeben . Beispiele : Fluorid : 0,75 mg/ I Fluorid : 4,5 mg/ I 7 .4 Verfahrenskenndate n Diese Daten wurden bei einem Ringversuch erhalten, der 1982 in Deutschland durchgeführt wurde . BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 184 von 199 Seite 8 ÖNORM M 660 7 Tabelle 4 Nr. Probe L N ß x SR VR SI VI WFR 1 Trinkwasser 12 48 0,275 0,283 0,021 7,4 0,0068 2,4 2 Trinkwasser + F- 13 52 2,4 + 0,275 2,596 0,103 4,0 0,0395 1,5 3 Trinkwasser + F + 15 mg Al 100 mg Mg 500 mg Ca 13 52 5,0 + 0,275 4,340 0,110 2,5 0,0559 1,3 4') Destilliertes Wasser + F + 100 mg F e 15 mg Al 100 mg M g 500 mg Ca 11 43 0,6 0,531 0,024 4,5 0,0116 2,2 88, 5 5') Destilliertes Wasser + F +100mgFe 15 mg Al 100 mg M g 500 mg Ca 12 48 8,6 6,864 0,195 2,8 0,0701 1,0 79,8 6') wie Nr .5+F- 12 48 60,6 46,351 1,560 3,4 0,6433 1,4 76, 5 1 ) Bei den Proben 4, 5 und 6 beruht der Fluorid-Gehalt lediglich auf den verschiedenen Massenkonzentratiionen durch Zudosierung . Tabelle 5 Nr. L N Ausreiße r % ß x SR VR SI VI WFR 1 13 48 12,7 0,60 0,667 0,152 22,7 0,026 3,90 111,2 2 12 48 14,3 6,00 5,63 0,316 5,6 0,233 4,13 93,8 3 13 50 9,1 60,0 55,5 3,806 6,9 1,757 3,17 92,5 Hierin bedeute t L . . . Anzahl der Laboratorien ausreißerfrei N . . . Anzahl der Analysenwerte ß . . . Massenkonzentration an Fluorid, in mg/ I . . . Gesamtmittelwert, in mg/ I SR . . . Vergleichsstandardabweichung, in mg/ I VR . . . Vergleichsvariationskoeffizient, in % SI . . . Wiederholstandardabweichung, in mg/ I VI . . . Wiederholvariationskoeffizient, in % WFR . . . Wiederfindungsrate, in % 8 Analysenberich t Der Analysenbericht hat folgende Angaben zu enthalten : (1) Hinweis auf diese ÖNORM ; (2) aIle Informationen, die zur Identifizierung der Probe benötigt werden ; (3) Ergebnis und Berechnungsweise ; (4) Probenvorbehandlung, falls durchgeführt ; (5) Einzelheiten aller Vorgänge, die nicht in dieser ÖNORM beschrieben oder nicht zwingend vorgeschrieben sind ; (6) Name und Unterschrift des für die Analyse Verantwortlichen . BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 185 von 199 Auch Normengruppen Preisgruppe ÖNORM M 6614 Ausgabe: 2001-06-01 Wasseruntersuchung Bestimmung der extrahierbaren organisch gebundenen Halogene (EOX) Water analysis – Determination of extractable organic bound halogens (EOX) Analyse de l'eau – Dosage des organohalogènes extractibles (EOX) ICS 13.060.01 C und U2 Medieninhaber und Hersteller: Österreichisches Normungsinstitut, A-1021 Wien Fachnormenausschuss 161 Abwassermesstechnik 8 Copyright © ON - 2001. Alle Rechte vorbehalten; Nachdruck oder Vervielfältigung, Aufnahme auf oder in sonstige Medien oder Datenträger nur mit Zustimmung des ON gestattet! Verkauf von in- und ausländischen Normen und technischen Regelwerken durch: ON Österreichisches Normungsinstitut, Heinestraße 38, Postfach 130, A-1021 Wien Tel.: (+43 1) 213 00-805, Fax: (+43 1) 213 00-818, E-Mail: sales@on-norm.at, Internet: http://www.on-norm.at Fortsetzung ÖNORM M 6614 Seiten 2 bis 7 BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 186 von 199 Seite 2 ÖNORM M 6614 Inhaltsverzeichnis 1 Anwendungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 2 Begriffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 3 Grundlage des Verfahrens. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 4 Störungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 5 Geräte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 6 Reagenzien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 7 Durchführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 7.1 Probenentnahme und -vorbereitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 7.2 Extraktion. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 7.3 Verbrennung des organischen Extraktes. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 7.4 Halogenidbestimmung im Verbrennungskondensat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 7.5 Kontrolle der Mineralisierung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 7.6 Blindprobe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 7.7 Wiederfindungsrate . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 8 Aufstellen der Kalibrierkurve . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 9 Auswertung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 10 Angabe des Ergebnisses. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 11 Analysenbericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 12 Verfahrenskenndaten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 187 von 199 Seite 3 ÖNORM M 6614 1 Anwendungsbereich Das Verfahren ist auf alle Wässer anwendbar, deren Gehalt an extrahierbaren organisch gebundenen Halogenverbindun gen (EOX), berechnet als Chlorid, über 20 µg/l liegt. Dies bezieht sich auf den Teil der organischen Halogenverbindungen, der unter den in dieser ÖNORM angegebenen Bedingungen durch Pentan oder durch Hexan oder Heptan erfasst wird. Die Erfassung von polaren Stoffen ist unvollständig. 2 Begriffe Für die Anwendung dieser ÖNORM gilt der folgende Begriff: extrahierbare organisch gebundene Halogene (EOX) Gesamtheit der Halogene (Chlor, Brom, Iod), die in organischen Verbindungen enthalten sind und unter den Bedingungen des Verfahrens gemäß dieser ÖNORM erfasst werden können, angegeben als Cl in µg/l. 3 Grundlage des Verfahrens Die organisch gebundenen Halogene werden in zwei Schritten mit Pentan, Hexan oder Heptan aus dem Wasser extrahiert. Beim zweiten Extraktionsschritt kann an Stelle von Pentan, Hexan oder Heptan auch ein anderes Lösungsmittel, zB Diiso propylether (siehe 7.2) verwendet werden. Der Extrakt wird in einer Wasserstoff-Sauerstoff-Flamme verbrannt. Die im Kondensat anfallenden Mineralisierungsproduk te werden auf der Basis einer argentometrischen Reaktion oder durch ein gleichwertiges Verfahren bestimmt. 4 Störungen Bei schlechter Phasentrennung zwischen der wässrigen Phase und der des Extraktionsmittels sind zusätzliche Arbeits schritte notwendig. Zur Verbesserung der Phasentrennung können beispielsweise folgende Verfahren angewendet werden: – Zentrifugieren in geschlossenen Gefäßen unter Kühlung – Aufarbeiten eines Teils der wässrigen Phase mit anschließender sorgfältiger Trocknung mit Hilfe von wasserfreiem Natriumsulfat (die in 7.2 angegebene Masse Natriumsulfat muss das gesamte Wasser binden) – Zusatz eines halogenfreien Entschäumers. Bei Wässern mit einem hohen Gehalt an Calcium-Ionen kann Calciumsulfat ausfallen. Niedrig siedende Verbindungen kön nen bei Erwärmung der Probe ausgasen und dadurch der Erfassung entgehen. In diesem Fall ist für ausreichende Kühlung zu sorgen und auf eine pH-Einstellung zu verzichten (siehe 7.1). 5 Geräte 5.1 Glasflasche zur Probenentnahme Nennvolumen 1000 ml, mit Vollschliffstopfen 5.2 Messkolben Nennvolumen 1000 ml, mit tief angebrachter Messmarke 5.3 Messkolben Nennvolumen 50, 100 und 1000 ml 5.4 Vollpipetten Nennvolumen 2, 5, 10, 20 und 25 ml; Dispenser, Nennvolumen 50 ml, mit wählbarem Volumen 5.5 Magnetrührer für Drehzahlen bis 1100 min-1 5.6 Verbrennungsapparatur zB Wickbold-Apparatur 5.7 Halogenid-Detektionsgerät zB Coulometer, Elektrode, Photometer 6 Reagenzien Als Reagenzien sind nur solche des Reinheitsgrades „zur Analyse“ zu verwenden. BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 188 von 199 Seite 4 ÖNORM M 6614 Die in 6.5 genannten Extraktionsmittel sowie die Gase (6.6 und 6.7) sind auf ihre Reinheit zu prüfen, um sicherzustellen, dass ihr Gehalt an extrahierbaren organisch gebundenen Halogenen vernachlässigbar klein ist im Vergleich zum niedrig sten zu bestimmenden EOX-Gehalt. Gleiches gilt für das gegebenenfalls zusätzlich verwendete Lösungsmittel für den zwei ten Extraktionsschritt. 6.1 Schwefelsäure, H2SO4, � = 1,84 g/ml 6.2 Natriumhydroxid, NaOH 6.3 Natriumhydroxid-Lösung, c(NaOH) = 10 mol/l 40 g NaOH sind in Wasser zu lösen, die Lösung ist mit Wasser auf 100 ml aufzufüllen und in einer Polyethylenflasche auf zubewahren. 6.4 Natriumsulfat, Na2SO4 1 h bei 600 °C geglüht, um organische Halogenverbindungen zu entfernen. Das geglühte Natriumsulfat ist trocken aufzu bewahren. 6.5 Pentan, C5H12, alternativ Hexan, C6H14, oder Heptan, C7H16 6.6 Sauerstoff, O2 6.7 Wasserstoff, H2 6.8 Pentachlorphenol, C6Cl5OH 6.9 Halogen-Stammlösung: � (Cl) = 100 mg/l 15 mg Pentachlorphenol (6.8) sind in einen 100-ml-Messkolben einzuwägen und mit Pentan, Hexan oder Heptan bis zur Marke aufzufüllen. Die Lösung ist etwa eine Woche haltbar. 6.10 Halogen-Standardlösung: � (Cl) = 10 mg/l 10 ml der Halogen-Stammlösung (6.9) sind in einen 100-ml-Messkolben zu pipettieren und mit Pentan, Hexan oder Heptan (6.5) bis zur Marke aufzufüllen. Die Lösung ist etwa eine Woche haltbar. 6.11 Chlorid-Stammlösung: � (Cl) = 100 mg/l 0,1648 g Natriumchlorid sind in einem 1000-ml-Messkolben in Wasser zu lösen, dann ist mit Wasser bis zur Marke aufzu füllen. 6.12 Chlorid-Standardlösung, � (Cl) = 1000 µg/l: 10 ml der Chlorid-Stammlösung (6.11) sind in einen 1000-ml-Messkolben zu pipettieren, die Lösung ist mit Wasser bis zur Marke aufzufüllen. Die Lösung ist am Tage des Gebrauches herzustellen. Der im zweiten Extraktionsschritt erforderlichenfalls verwendete Diisopropylether, C6H14O, ist zur Bindung eventuell entste hender Etherperoxide über Natriumhydroxid (6.2) in einer braunen Flasche aufzubewahren. Aus Sicherheitsgründen ist das Lösemittel zu verwerfen, sobald sich feste Partikel abscheiden. 7 Durchführung 7.1 Probenentnahme und -vorbereitung Zur Probenentnahme sind ausschließlich Glasgefäße zu verwenden. Diese sind blasenfrei und randvoll zu füllen. Die Wasserprobe ist so bald wie möglich nach der Probenentnahme zu untersuchen. Ist dies nicht möglich, ist die Probe bis zur Durchführung der Analyse bei 4 °C im Dunkeln zu lagern. Vor Beginn der Analyse ist die Wasserprobe auf Raum temperatur zu bringen. 20 g Natriumsulfat (6.4) und 950 ml der Wasserprobe sind in einen 1000-ml-Messkolben mit tief angesetzter Messmarke einzubringen. Der pH-Wert der Analysenprobe ist mit Schwefelsäure (6.1) oder mit Natriumhydroxid-Lösung (6.3) auf 6 bis 8 einzustellen, anschließend ist die Lösung mit der zu untersuchenden Wasserprobe bis zur Marke aufzufüllen. Bei extrem sauren Wasserproben wird die pH-Einstellung mit festem Natriumhydroxid (6.2) vorgenommen. Bei extremen pH-Werten in der Original-Wasserprobe muss die Einstellung des pH-Wertes nach Auffüllen überprüft werden. Proben, die freies Chlor enthalten, sind unmittelbar nach der Probenahme mit einem geeigneten Reduktionsmittel (zB Na triumthiosulfat) zu versetzen. BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 189 von 199 Seite 5 ÖNORM M 6614 7.2 Extraktion Nach Zugabe eines Magnetrührstabes ist die so vorbehandelte Wasserprobe mit 25 ml Pentan, Hexan oder Heptan (6.5) zu versetzen, der Messkolben ist zu verschließen und das Gemisch 10 min mit einer Drehzahl von etwa 1100 min-1 zu rüh ren. Nach der Phasentrennung (etwa 10 min) ist der Extrakt vorsichtig und so vollständig wie möglich abzupipettieren und in einen 50-ml-Messkolben zu überführen. Zu der im Messkolben verbliebenen Wasserprobe sind 25 ml Pentan, Hexan oder Heptan (6.5) zuzugeben. Für den weite ren Extraktionsschritt darf auch ein anderes geeignetes Extraktionsmittel verwendet werden. Wird Diisopropylether einge setzt, muss die Natriumsulfatzugabe erhöht werden. Nach Verschließen des Messkolbens ist das Gemisch erneut 10 min unter den gleichen Bedingungen zu rühren. Nach der Phasentrennung ist der zweite Extrakt abzupipettieren und mit dem ersten im Messkolben zu vereinigen. Das Volumen des Gesamtextraktes ist mit Pentan, Hexan oder Heptan (6.5) bis zur Marke aufzufüllen. Je nach dem Feuchtigkeitsgehalt sind mindestens 4 g Natriumsulfat (6.4) in den Messkolben zu geben, dann ist etwa 2 min zu schütteln. Danach ist das Salz absetzen zu lassen. 7.3 Verbrennung des organischen Extraktes Je nach dem Gehalt an Halogenen ist ein aliquoter Teil des Extraktvolumens nach Anweisungen des Herstellers der Ver brennungsapparatur zu verbrennen. Es ist darauf zu achten, dass kein Natriumsulfat in den Verbrennungsraum gelangt. Die Ansaugrate ist so einzustellen, dass die Flamme rußfrei brennt. Als Vorlage ist ein Messkolben mit geeignetem Volumen, zB 50 ml, zu verwenden. Zur vollständigen Erfassung der extrahierten Stoffe und zur Reinigung der Geräteteile sind anschließend mindestens zwei mal mindestens 2 ml Extraktionsmittel (6.5) zu verbrennen und in derselben Vorlage aufzufangen. Das anfallende Konden sat ist mit Wasser bis zur Messmarke aufzufüllen. Reinigung und Vorbereitung der Verbrennungsapparatur: Nach längerem Stillstand der Apparatur ist der Brenner herauszunehmen und durch einen Normschliffkern mit Schlaucho live zu ersetzen. Ein Kunststoffschlauch ist zum Spülen der Apparatur an die Olive anzuschließen. Über diesen Schlauch ist die Apparatur mit etwa 5 l heißem Wasser zu spülen. Danach ist der Brenner einzusetzen, der Ansaughahn zu schließen und etwa 10 min brennen zu lassen. Im Kondensat ist Chlorid zu messen und erneut etwa 10 min brennen zu lassen. Das Verfahren ist zu wiederholen, bis die Blindwerte konstant bleiben. Die Blindwerte sind aufzuzeichnen, um Veränderungen festzustellen. 7.4 Halogenidbestimmung im Verbrennungskondensat Im Gesamtvolumen, in einem aliquoten Teil, gegebenenfalls im Konzentrat, oder im Kondensat, ist das Halogenid zu be stimmen. Zur Verbesserung der Bestimmungsgrenze dürfen das Volumen der Wasserprobe (7.1), das Volumen des Extraktes (7.2) und das Volumen des Kondensates (7.3) in Abhängigkeit von dem Gehalt an organischen Halogenverbindungen frei ge wählt werden; das muss in der Auswertung entsprechend berücksichtigt werden. Das Verhältnis des Wasserprobenvolu mens zum Volumen des Extraktionsmittels muss auf jeden Fall 20:1 sein. Aus dem gleichen Grunde kann auch die wässrige Lösung der Mineralisierungsprodukte in Quarzgefäßen eingeengt werden. 7.5 Kontrolle der Mineralisierung Zur Kontrolle der Funktionsfähigkeit der gesamten Apparatur und der Detektion sind zweimal je 10 ml der Halogen-Stan dardlösung (6.10) wie in 7.3 und 7.4 beschrieben zu behandeln. Die Wiederfindungsrate an organisch gebundenem Chlor muss je Standardlösung (6.10) mindestens 90 % betragen. 7.6 Blindprobe Zur Bestimmung des Blindwertes sind in jeder Serie 50 ml Pentan, Hexan oder Heptan (6.5) bzw. 25 ml Pentan, Hexan oder Heptan und 25 ml weiteren Extraktionsmittels mit der gleichen Masse Natriumsulfat (6.4) wie bei der Durchführung der Mes sungen (7.2) zu versetzen, analog entsprechende Aliquote zu mineralisieren (7.3) und zu detektieren (7.4). Bei der Blind wertbestimmung sind die gleichen Extraktionsmittel einzusetzen wie in 7.2. Es sind drei Blindwertbestimmungen durchzuführen. 7.7 Wiederfindungsrate Wiederfindungsraten des Extraktionsmittels über 80 % sind anzustreben. Geringere Wiederfindungsraten müssen mit dem Ergebnis angegeben werden. BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 190 von 199 Seite 6 ÖNORM M 6614 8 Aufstellen der Kalibrierkurve Entsprechend dem zu erwartenden Gehalt an extrahierbaren organisch gebundenen Halogenen sind 10 Kalibrierlösungen mit Hilfe von wässrigen Natriumchlorid-Lösungen herzustellen, deren Konzentrationen den erwarteten Messbereich gleich mäßig überdecken. Für den Bereich von 20 µg/l bis 200 µg/l an extrahierbaren organisch gebundenen Halogenen, berech net als Chlorid, ist beispielsweise folgendermaßen vorgehen: In zehn 100-ml-Messkolben sind zwischen 2 ml und 20 ml der Chlorid-Standardlösung (6.12) zu pipettieren. Die Kolben sind mit Wasser bis zur Marke aufzufüllen. In allen 10 Proben ist die Massenkonzentration an Chlorid zu bestimmen. Diese Kalibrierlösungen enthalten folgende Chloridkonzentrationen: 20, 40, 60, 80, 100, 120, 140, 160, 180 und 200 µg/l. In einem Koordinatensystem sind auf der Abszisse die Massenkonzentrationen der Kalibrierlösungen an Chlorid aufzutra gen. Sie sind nach Gleichung (1) zu berechnen: (1) Hier bedeutet: Massenkonzentration der jeweiligen Kalibrierlösung an Chlorid, in µg/l eingesetztes Volumen der Chlorid-Standardlösung maximales Kalibrierlösungsvolumen (hier = 100 ml), in ml Massenkonzentration der eingesetzten Chlorid-Standardlösung (6.12) an Chlorid, in µg/l Auf der Ordinate sind die zugehörigen abgelesenen Messwerte aufzutragen. Für die so erhaltene Messwertreihe ist die Aus gleichsgerade zu ermitteln. Die Steigung dieser Geraden ergibt die Empfindlichkeit . Die Steigung und der Ordinatenab schnitt der Geraden sind von Zeit zu Zeit auf signifikante Abweichungen zu überprüfen, besonders wenn eine neue Charge einer der benötigten Chemikalien zur Anwendung kommt. Berechnete Blindwerte (Ordinatenabschnitt der Kalibriergeraden) und gemessene Blindwerte (7.6) dürfen nicht signifikant voneinander abweichen. Für den Halogenid-Detektionsteil gilt bei der Kalibrierung: = 0,015 mg/l bis 0,020 mg/l. 9 Auswertung Die Massenkonzentration der Wasserprobe an extrahierbaren organisch gebundenen Halogenen �(EOX) ist nach Glei chung (2) zu berechnen: (2) Hierin bedeutet: Massenkonzentration des Wassers an EOX, berechnet als Chlorid, in µg/l Gesamtvolumen des organischen Extrakts (7.2), in ml, hier = 50 ml zur Verbrennung (7.3) eingesetztes Teilvolumen des Extrakts, in ml Volumen der wässrigen Lösung der Verbrennungsprodukte (7.3), in ml zur Halogenidbestimmung eingesetztes Teilvolumen der wässrigen Lösung der Verbrennungsprodukte (7.4), in ml Halogenid-Messwert der Wasserprobe, in µg/l berechneter Blindwert der Kalibriergeraden, in µg/l Empfindlichkeit (nach Abschnitt 8) 10 Angabe des Ergebnisses Die Werte für den Gehalt eines Wassers an extrahierbaren organisch gebundenen Halogenen (EOX), berechnet als Chlorid, sind wie folgt anzugeben: von 20 µg/l bis 100 µg/l auf 1 µg/l genau über 100 µg/l auf 10 µg/l genau, jedoch nicht mehr als 2 signifikante Stellen. =Eρ E SS V V ρ⋅ Eρ SV EV EV Sρ b XOS ( ) bVV NNVV ⋅⋅ −⋅⋅= VE 0VGEMρ ρ EMV EMV EV VGV VV N ON b BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 191 von 199 Seite 7 ÖNORM M 6614 Zur Angabe des Ergebnisses gehört auch der Hinweis, welche(s) Extraktionsmittel verwendet wurde(n). BEISPIEL: Gehalt der Wasserprobe an mit Pentan extrahierbaren organisch gebundenen Halogenen (EOX), berechnet als Chlorid: 55 µg/l 11 Analysenbericht Der Bericht muss sich auf diese ÖNORM beziehen und folgende Einzelheiten enthalten: a) genaue Identifizierung der Wasserprobe b) Angabe des Ergebnisses nach Abschnitt 10 c) Probenvorbehandlung, falls eine solche durchgeführt wurde d) jede Abweichung von diesem Verfahren und Angabe aller Umstände, die gegebenenfalls das Ergebnis beeinflusst ha ben. 12 Verfahrenskenndaten Ein Ringversuch, durchgeführt in Deutschland im Jahre 1983 an zum Teil aufgestockten Abwasserproben, erbrachte die folgenden Ergebnisse. Bei diesem Ringversuch wurde bei der zweiten Extraktion Diisopropylether verwendet. Versuch N NA NAP XSoll WFR SR VR SI VI 1 131 0 0 195 237 82,4 44,8 22,9 20,6 10,5 2 122 3 2,4 67,6 89 75,4 22,3 32,9 13,4 19,8 3 157 0 0 236 299 79,0 54,8 23,2 15,8 6,7 5 175 1 0,6 603 757 80,8 122 20,3 26,7 4,4 Hierin bedeutet: N gültige Zahl der Messwerte WFR Wiederfindungsrate (in %) NA alle Ausreißer SR Vergleichsstandardabweichung in µg/l NAP Ausreißerrate (in %) VR Relative Vergleichsstandardabweichung (in %) Gesamtmittelwert in µg/l SI Wiederholstandardabweichung in µg/l XSoll Sollwert in µg/l VI Wiederholvariationskoeffizient (in %) = x = x BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 192 von 199 M ed ie ni nh ab er u nd H er st el le r: Ö st er re ic hi sc he s N or m un gs in st itu t 10 21 W ie n ÖNORM M 6615 Water analysis – Determination of dissolved and easily liberated sulfide Analyse de l’eau – Dosage du sulfide dissous et du sulfide aisément libéré Fachnormenausschuß 161 Abwassermeßtechnik PG 8 Fortsetzung Seiten 2 bis 5 Nach dieser ÖNORM ist eine Kennzeichnung gemäß § 3 Normengesetz 1971 unzulässig. Hinweise auf Normen ohne Ausgabedatum beziehen sich auf die jeweils geltende Fassung. Verkauf von in- und ausländischen Normen und techn. Regelwerken durch: Österreichisches Normungsinstitut (ON), Heinestraße 38, Postfach 130, A-1021 Wien, Telefon: 26 75 35, Telefax: 26 75 52 © ON – 1994 Alle Rechte vorbehalten; Nachdruck oder Vervielfältigung, Aufnahme auf oder in sonstige Medien oder Datenträger nur mit Zustimmung des ON gestattet ! Ident (IDT) mit EN 1274:1992 DK 543.35 1. März 1994 Wasseruntersuchung Bestimmung von gelöstem und leicht freisetzbarem Sulfid 1 Anwendungsbereich Diese ÖNORM beschreibt ein Verfahren zur Bestimmung von gelöstem und leicht freisetzbarem Sulfid in Wasser und Abwasser. Das Verfahren ist geeignet zur Bestimmung von gelöstem und leicht freisetzbarem Sulfid in Massenkonzentrationen von 0,04 mg/l bis 1,5 mg/l. Wird das Probenvolumen vermindert, können auch höhere Konzentrationen bestimmt werden. Bei der Bestimmung von leicht freisetzbarem Sulfid werden gelöste Sulfide vollständig erfaßt, ungelöste je nach Löslichkeit und Alterungszustand ganz oder teilweise (zB Sulfide von Zink, Eisen, Mangan). Einige Sulfide werden praktisch nicht erfaßt (zB Quecksilbersulfid). Schwefelorganische Verbindungen können zersetzt und so miterfaßt werden. Der Sulfidanteil von Polysulfiden wird bei der Bestimmung von gelöstem Sulfid nur unvollständig erfaßt, bei der Bestimmung von leicht freisetzbarem Sulfid durch Zugabe von Zinkacetat stabilisiert. 2 Störungen Folgende Ionen stören, wenn die angegebenen Konzentrationen überschritten werden: – Cyanid 112 mg/l – Jodid 120 mg/l – Thiosulfat 900 mg/l – Thiocyanat 900 mg/l – Sulfit 700 mg/l. BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 193 von 199 Seite 2 ÖNORM M 6615 3 Grundlage des Verfahrens 3.1 Bestimmung von gelöstem Sulfid Suspendierte Stoffe sowie schwerlösliche Sulfide werden durch Filtration gemäß Abschnitt 6 abgetrennt. Das im Filtrat enthaltene gelöste Sulfid wird durch Ausblasen mit Stickstoff in eine mit Zinkacetat-Lösung beschickte Vorlage überführt. 3.2 Bestimmung von leicht freisetzbarem Sulfid In der Wasserprobe enthaltenes gelöstes Sulfid wird durch Zugabe von Zinkacetat stabilisiert. Das leicht freisetzbare Sulfid wird durch Ausblasen mit Stickstoff bei pH 4 in eine mit Zinkacetat-Lösung beschickte Vorlage überführt. 3.3 Farbreaktion Durch Zufügen einer sauren Dimethyl-p-phenylendiamin Lösung wird in der Vorlage Leukomethylenblau gebildet, das durch Zugabe von Eisen(III)-Ionen zu Methylenblau oxidiert wird. Die Extinktion dieser Lösung wird bei 665 nm photo metrisch gemessen. 4 Geräte Übliche Laborgeräte sowie 4.1 Filtrationsgerät, zB Dreiringkolbenspritze, Nennvo lumen 50 ml, mit Filtrationsvorsatz, Porenweite 0,45 µm oder Druckfiltrationsgerät (für schwer zu filtrierende Wässer) mit Membranfilter, Porenweite 0,45 µm. 4.2 Ausblas-Apparatur zur Sulfidabtrennung, zB ge mäß Bild 1, bestehend aus einem Reaktionskolben, Nennvo lumen 250 ml, mit seitlichem Schliffaufsatz für Tropftrichter, Nennvolumen 100 ml, und bis zum Kolbenboden reichen dem Gaseinleitungsrohr, lotrecht aufgesetztem Kühler oder Steigrohr, und Adsorptionsgefäß. 4.3 Steilbrustflasche mit Schliffstopfen, Nennvolumen 500 ml 4.4 Mikroliterspritzen 4.5 Gasversorgung mit Stickstoff, Masseanteil 99,996 % 4.6 Gasdurchfluß-Meßgerät, geeignet für einen Volu menstrom von 40 l/h 4.7 pH-Meßgerät mit geeigneter Elektrode 4.8 Spektrophotometer oder Filterphotometer, ge eignet für Messungen bei 665 nm mit Küvetten mit einer optischen Länge von 1 cm. 5 Reagenzien Für die Analyse sind nur Reagenzien des Reinheitsgrades “zur Analyse” zu verwenden. Als Wasser ist bidestilliertes Wasser oder Wasser vergleichbarer Qualität, das durch geeignete Maßnahmen, zB Auskochen oder Begasen mit Stickstoff, von Sauerstoff befreit wurde, zu verwenden. 5.1 Schwefelsäure, �(H2SO4) = 1,84 g/ml 5.2 Natriumhydroxid-Lösung, �(NaOH) = 32 % [c(NaOH) ��10 mol/l] 5.3 Zinkacetat-Lösung mit 20 g/l 20 g Zinkacetat-Dihydrat, Zn(CH3COO)2 · 2 H2O, sind in Wasser zu lösen und mit Wasser auf 1000 ml zu verdünnen. Eine eventuell auftretende Trübung stört die Bestimmung nicht. 5.4 Phthalat-Pufferlösung, pH 4,0 � 0,1 80 g Kalium-hydrogenphthalat, C8H5KO4, sind in 920 ml Wasser zu lösen. Der pH-Wert der Lösung ist zu überprüfen und gegebenenfalls mit Natriumhydroxid-Lösung oder Salz säure (c jeweils 1 mol/l) auf 4,0 � 0,1 einzustellen. 5.5 Alkalische Ascorbat-Lösung, pH 10,0 � 0,1 10 g Ascorbinsäure, C6H8O6, sind in 90 ml Wasser zu lösen und mit Natriumhydroxid-Lösung gemäß 5.2 auf einen pH Wert von 10 einzustellen; danach ist die Flasche sofort zu verschließen. Die Lösung ist am Tage des Gebrauches frisch anzusetzen. 5.6 Farbreagens-Lösung 2 g N,N-Dimethyl-1,4-phenylendiammoniumchlorid, C8H14Cl2N2, sind in einem 1000-ml-Meßkolben mit 200 ml Wasser aufzuschlämmen. Dann sind vorsichtig 200 ml Schwefelsäure gemäß 5.1 zuzusetzen. Nach dem Abküh len ist mit Wasser bis zur Marke aufzufüllen. 5.7 Ammonium-eisen(III)sulfat-Lösung 50 g Ammonium-eisen(III)sulfat-Dodekahydrat, NH4Fe(SO4)2 · 12 H2O, sind in einem 500-ml-Meßkolben mit 10 ml Schwefelsäure gemäß 5.1 zu versetzen und mit Wasser vorsichtig bis zur Marke aufzufüllen. 5.8 Sulfid-Stammlösung Eine geeignete Masse Natriumsulfid-Hydrat, Na2S · x H2O, Masseanteil an Thiosulfat unter 0,5 %, entsprechend etwa 0,5 g Sulfid-Schwefel, sind in einem 1000-ml-Meßkolben in Wasser zu lösen und mit Wasser bis zur Marke aufzufüllen. Diese Lösung ist nur 2 bis 3 Tage haltbar. 5.9 Sulfid-Standardlösung 10 ml Sulfid-Stammlösung gemäß 5.8 sind mittels Pipette in einen 1000-ml-Meßkolben zu überführen und mit Wasser bis zur Marke aufzufüllen. 1 ml dieser Lösung enthält etwa 5 µg Sulfid. Die genaue Konzentration ist jodometrisch zu bestimmmen. Die Lösung ist am Tage des Gebrauches frisch anzuset zen. 5.10 Phenolphthalein-Lösung in Ethanol, � = 0,1 % 5.11 EDTA-Lösung 100 g Ethylen-dinitrilo-tetraessigsäure-Dinatriumsalz-Dihy drat, C10H14N2Na2O8 · 2 H2O, sind in 940 ml erwärmtem Was ser zu lösen. BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 194 von 199 ÖNORM M 6615 Seite 3 probe vollständig zu füllen, die Wasserprobe ist mit Stickstoff mit einem Überdruck von höchstens 2 bar bis zur Marke in den Meßkolben zu filtrieren. Die Verbindung zwischen Druckfiltrationsgerät und Meßkol ben muß so beschaffen sein, daß ein Luftzutritt weitgehend vermieden wird. Die Filtrationszeit sollte 5 min nicht über schreiten. In Wässern, die in der angegebenen Zeit nicht filtrierbar sind, kann nur das leicht freisetzbare Sulfid in der unfiltrierten Wasserprobe bestimmt werden. Als Alternative zur Filtration sei auch die Möglichkeit der Zentrifugation genannt. Auch hier ist darauf zu achten, daß vor dem Zentrifugieren mit Stickstoff gespült wird und wäh rend des Zentrifugierens der Luftzutritt durch Verschließen weitestgehend vermieden wird. 6.2 Probenentnahme für die Bestimmung von 6.2 leicht freisetzbarem Sulfid In einer Steilbrustflasche gemäß 4.3 sind 10 ml Zinkacetat Lösung gemäß 5.3 vorzulegen, dann sind 490 ml der zu untersuchenden Wasserprobe zuzufügen und gut zu mi schen. Nach Zugabe von einigen Tropfen Phenolphthalein Lösung gemäß 5.10 ist Natriumhydroxid-Lösung gemäß 5.2 zuzusetzen, bis die Lösung rosa ist. Bei alkalischen und/oder Abmessungen in mm Bild 1 6 Probenentnahme und 6 Probenvorbehandlung am Entnahmeort Wenn nicht abzusehen ist, ob die Sulfidkonzentration inner halb des Arbeitsbereiches des Verfahrens liegt, sind mehre re Proben zu entnehmen, um die Untersuchung kleinerer Teilmengen zu ermöglichen. 6.1 Probenentnahme für die Bestimmung von 6.1 gelöstem Sulfid Das konservierte Filtrat ist möglichst bald, spätestens jedoch nach 24 h zu untersuchen. 6.1.1 Leicht filtrierbare Proben In einem 50-ml-Meßkolben sind 5 ml alkalische Ascorbat Lösung gemäß 5.5 vorzulegen. Die Wasserprobe ist in eine Dreiringkolbenspritze einzuziehen, ein Filtrationsvorsatz ist zu befestigen und so viel Wasserprobe in den Meßkolben zu filtrieren, bis die Marke erreicht ist. 6.1.2 Schwer filtrierbare Proben In einem 50-ml-Meßkolben sind 5 ml alkalische Ascorbat Lösung gemäß 5.5 vorzulegen. Der Meßkolben und das Druckfiltrationsgerät sind etwa 10 min mit Stickstoff zu spü len. Das Vorratsgefäß ist mit der zu untersuchenden Wasser BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 195 von 199 Seite 4 ÖNORM M 6615 stark gefärbten Wasserproben ist der pH-Wert der Wasser probe mittels pH-Meter einzustellen. Die Flasche ist mit dem Schliffstopfen zu verschließen. Die konservierte Probe ist möglichst bald, spätestens jedoch nach 72 h zu untersuchen. Die Probe ist bis zur Untersu chung bei 4 °C zu lagern. 7 Durchführung 7.1 Bestimmung von gelöstem Sulfid Im Reaktionskolben gemäß 4.2 sind 25 ml Phthalat-Puffer lösung gemäß 5.4, im Absorptionsgefäß 20 ml Zinkacetat Lösung gemäß 5.3 vorzulegen. Die Apparatur ist zusammen zubauen und 10 min mit Stickstoff zu spülen (40 l/min). Die gemäß Abschnitt 6 erhaltene Laborprobe ist über den Tropftrichter in den Reaktionskolben einzubringen, der Tropftrichter ist mit wenig Wasser nachzuwaschen. An schließend ist 30 min lang Stickstoff durchzuleiten (40 l/min). Das Absorptionsgefäß ist abzunehmen, durch den seitlichen Schliffansatz sind 10 ml Farbreagens-Lösung gemäß 5.6 und anschließend 1 ml Ammonium-eisen(III)sulfat-Lösung gemäß 5.7 zuzugeben. Das Absorptionsgefäß ist mit Wasser aufzufüllen, zu verschließen, zu schütteln und 10 min stehen zu lassen. Die Lösung ist in einen 100-ml-Meßkolben abzulassen und das Absorptionsgefäß gründlich mit Wasser zu spülen. Das Waschwasser ist ebenfalls in den Meßkolben zu überführen, dann ist mit Wasser bis zur Marke aufzufüllen. Anschließend ist das spektrale Absorptionsmaß der Lösung mit dem Photometer bei 665 nm zu bestimmen. Eine Blindprobe (Wasser) ist ebenso zu behandeln. Der Blindwert darf nicht signifikant vom berechneten Wert (siehe Abschnitt 8) abweichen. Bei Massenkonzentrationen an Sulfid über 1,5 mg/l muß die Bestimmung mit einem kleineren Probenvolumen wiederholt werden. 7.2 Bestimmung von leicht freisetzbarem Sulfid Im Reaktionskolben gemäß 4.2 sind 25 ml Phthalat-Puffer lösung gemäß 5.4 und 5 ml EDTA-Lösung gemäß 5.11, im Absorptionsgefäß 20 ml Zinkacetat-Lösung gemäß 5.3 vor zulegen. Die gemäß 6.2 konservierte Probe ist mittels Magnetrührer kräftig zu durchmischen, ein Aliquot (höchstens 50 ml) ist bei laufendem Rührer zu entnehmen. Ansonsten ist gemäß 7.1 vorzugehen, es ist jedoch 60 min lang Stickstoff durchzuleiten (40 l/min). 8 Kalibrierung Die Kalibrierkurve ist nicht über den gesamten Bereich, der mit einer 1-cm-Küvette gemessen werden kann, linear. Es muß jeweils ein linearer Bereich gewählt werden. Je nach der zu erwartenden Konzentration an Sulfid in der Wasserprobe sind aus der Sulfid-Standardlösung gemäß 5.9 Kalibrierlösungen herzustellen, die den zu erwartenden Meßbereich möglichst gleichmäßig überdecken. Für den Bereich von 0,2 mg/l bis 0,7 mg/l (entsprechend 0,01 mg bis 0,03 mg Sulfid) zB ist folgendermaßen vorzuge hen: In sieben 100-ml-Meßkolben sind jeweils 30 ml Zinkacetat Lösung gemäß 5.3 vorzulegen. Dann sind – neben der Blind probe – 4, 6, 8, 10, 12 und 14 ml der Sulfid-Standardlösung gemäß 5.9 zuzugeben. Danach sind 10 ml Farbreagens-Lö sung gemäß 5.6 und anschließend 1 ml Ammonium-eisen(III) sulfat-Lösung gemäß 5.7 zuzugeben, dann ist mit Wasser auf etwa 40 ml zu verdünnen. Die Kolben sind zu verschlie ßen, zu schütteln und mit Wasser bis zur Marke aufzufüllen. Nach 10 min bis 20 min ist das spektrale Absorptionsmaß der Lösung mit dem Photometer bei 665 nm gegen Wasser zu bestimmen. Die Kalibrierlösungen enthalten etwa die folgenden Massen konzentrationen an Sulfid: 0 (Blindwert); 0,2; 0,3; 0,4; 0,5; 0,6 und 0,7 mg/l. Die genauen Konzentrationen der Sulfid Lösungen sind jodometrisch zu bestimmen. Aus den erhaltenen Werten ist eine Kalibrierkurve – Konzentra tion in mg/l gegen spektrales Absorptionsmaß – zu erstellen. Die Steigung der Kalibrierkurve ist ein Maß für die Empfindlich keit, der Ordinatenabschnitt ist das spektrale Absorptionsmaß As0 des Blindwertes. Dieser sowie die Steigung der Geraden sind von Zeit zu Zeit auf signifikante Unterschiede zu überprü fen, besonders wenn eine neue Charge von Reagenzien verwendet wird. Für jedes Photometer und für jede Schicht dicke muß eine eigene Kalibrierkurve erstellt werden. 9 Auswertung 9.1 Berechnung Die Massenkonzentration an gelöstem Sulfid, �Sg, in mg/l, ist nach folgender Gleichung zu berechnen: Hierin bedeutet �Sf Massenkonzentration an leicht freisetzbarem Sulfid in mg/l As spektrales Absorptionsmaß der Probe As0 berechnetes spektrales Absorptionsmaß des Blind wertes f Kalibrierfaktor, hier: f = 100 ml V2 Korrekturwert für das Volumen, hier: V2 = 500 ml b Maß für die Empfindlichkeit, ermittelt gemäß Abschnitt 8, in l/mg V1 Probenvolumen, hier: V = 45 ml V3 Korrekturwert für das Volumen, hier V3 = 490 ml Allfällige weitere Verdünnungsschritte sind bei der Berech nung ebenfalls zu berücksichtigen. βSg s s0= − ⋅ ⋅ ( )A A f b V Hierin bedeutet �Sg Massenkonzentration an gelöstem Sulfid in mg/l As spektrales Absorptionsmaß der Probe As0 berechnetes spektrales Absorptionsmaß des Blind wertes f Kalibrierfaktor, hier: f = 100 ml b Maß für die Empfindlichkeit, ermittelt gemäß Abschnitt 8, in l/mg V Probenvolumen, hier: V = 45 ml Die Massenkonzentration an leicht freisetzbarem Sulfid, �Sf, in mg/l, ist nach folgender Gleichung zu berechnen: βSf s s0= − ⋅ ⋅ ⋅ ⋅ ( )A A f V b V V 2 1 3 BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 196 von 199 ÖNORM M 6615 Seite 5 9.2 Angabe des Ergebnisses Die Massenkonzentration des Wassers an gelöstem bzw. leicht freisetzbarem Sulfid ist auf hundertstel mg zu runden, jedoch sind nicht mehr als 2 signifikante Stellen anzugeben. Beispiele: gelöstes Sulfid 0,55 mg/l leicht freisetzbares Sulfid 1,20 mg/l 10 Analysenbericht Der Analysenbericht hat folgende Angaben zu enthalten: – einen Hinweis auf diese ÖNORM und auf die verwen dete Methode (zB gelöstes Sulfid); – alle Angaben, die für die genaue Identifizierung der Probe benötigt werden; – das Ergebnis gemäß Abschnitt 9 und die Berech nungsweise; – Probenvorbehandlung; – Angaben über Abweichungen von der in dieser ÖNORM festgelegten Vorgangsweise sowie alle Um stände, die das Ergebnis beeinflußt haben könnten; – Name und Unterschrift des für die Analyse Verant wortlichen. 11 Verfahrenskenndaten Die Daten stammen aus in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführten Untersuchungen. 11.1 Gelöstes Sulfid Da einerseits die Filtration der nicht stabilisierten Probe Bestandteil der Norm ist, andererseits aber wegen der Insta bilität des gelösten Sulfids der sonst übliche Probenversand nicht möglich war, wurde anstelle eines Ringversuches ein Vergleichsversuch durch die Teilnehmer gemeinsam in ei nem Laboratorium durchgeführt. Die Bestimmungen erfolg ten an einer vorbereiteten Sulfid-Lösung mit einer Massen konzentration von etwa 1 mg/l. Wegen der nur beschränkt zur Verfügung stehenden Zeit mußte auf eine individuelle Kalibrierkurvenerstellung verzichtet werden. Die Funktion der Kalibrierkurve wurde vorab durch das gastgebende La boratorium aufgestellt: y = 0,01079 x + 0,0228 Bei dem Vergleichsversuch wurden die Verfahrenskenn daten gemäß Tabelle 1 erhalten. L N NAP xSoll x WFR SR VR SI VI % µg/l µg/l % µg/l % µg/l % Blindprobe 7 28 0,0 – 0,0084 – 0,0036 42,7 0,0032 38,1 Probe 7 28 0,0 – 51,838 – 0,9397 11,8 0,9288 11,8 Hierin bedeutet: L Anzahl der Laboratorien WFR Wiederfindungsrate N Anzahl der Werte SR Vergleichsstandardabweichung NAP Prozentsatz der Ausreißer VR Vergleichsvariationskoeffizient xSoll konventionell richtiger Wert SI Wiederholstandardabweichung x Gesamtmittelwert VI Wiederholvariationskoeffizient Tabelle 1: Verfahrenskenndaten L N NAP xSoll x WFR SR VR SI VI % mg/l mg/l % mg/l % mg/l % kommunales Abwasser 7 24 14,3 0,971 0,959 198,8 0,051 5,3 0,019 1,9 Industrieabwasser 7 24 14,3 1,222 1,240 101,8 0,061 4,9 0,036 2,9 Legende siehe Tabelle 1. 11.2 Leicht freisetzbares Sulfid Tabelle 2: Verfahrenskenndaten 12 Hinweis auf andere Unterlagen DIN 38405 Teil 26 Deutsche Einheitsverfahren zur Was ser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung – Anionen (Gruppe D) – Photometrische Bestimmung des gelösten Sulfids (D 26) DIN 38405 Teil 27 Deutsche Einheitsverfahren zur Was ser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung – Anionen (Gruppe D) – Bestimmung von leicht freisetzbarem Sulfid (D 27) (derzeit Entwurf) BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 197 von 199 M ed ie ni nh ab er u nd H er st el le r: Ö st er re ic hi sc he s N or m un gs in st itu t 10 21 W ie n ÖNORM M 6616 Water analysis – Determination of temperature Analyse de l’eau – Détermination de la température Fachnormenausschuß 161 Abwassermeßtechnik PG 4 Fortsetzung Seite 2 Nach dieser ÖNORM ist eine Kennzeichnung gemäß § 3 Normengesetz 1971 unzulässig. Hinweise auf Normen ohne Ausgabedatum beziehen sich auf die jeweils geltende Fassung. Verkauf von in- und ausländischen Normen und techn. Regelwerken durch: Österreichisches Normungsinstitut (ON), Heinestraße 38, Postfach 130, A-1021 Wien, Telefon: 26 75 35, Telefax: 26 75 52 © ON – 1994 Alle Rechte vorbehalten; Nachdruck oder Vervielfältigung, Aufnahme auf oder in sonstige Medien oder Datenträger nur mit Zustimmung des ON gestattet ! Ident (IDT) mit EN 1274:1992 DK 543.3:536.51 1. März 1994 Wasseruntersuchung Bestimmung der Temperatur 1 Allgemeines Zu jeder Wasseruntersuchung gehört die Angabe der Temperatur des Wassers am Ort der Probenentnahme und oft auch die Angabe der Temperatur der umgebenden Luft, weil ua. die Löslichkeit von Gasen in Wasser und die Geschwindigkeit von Reaktionen temperaturabhängige Größen sind. 2 Anwendungsbereich Diese ÖNORM beschreibt die Methoden zur Bestimmung der Temperatur von Wasser und Luft. 3 Geräte 3.1 Flüssigkeitsthermometer, geeicht, für die Kalibrierung der Messung der Temperatur des Wassers, Meßbereich etwa –5 °C bis +50 °C, Skalenteilungswert 0,1 °C. 3.2 Flüssigkeitsthermometer, für die Messung der Temperatur der Luft, Meßbereich etwa –20 °C bis +50 °C, Skalen teilungswert 0,5 °C. 3.3 Spezialthermometer, zB Schöpfthermometer, Maximumthermometer, elektrische Temperaturmeßgeräte, für die Messung vor Ort, auch für besondere Zwecke (zB Messung in größeren Wassertiefen, Messung warmer Wässer). BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 198 von 199 Seite 2 ÖNORM M 6616 4 Durchführung 4.1 Messung der Wassertemperatur Das Flüssigkeitsthermometer ist möglichst bis zur Ablesehöhe in das Wasser einzutauchen. Ist ein direktes Eintauchen nicht möglich, muß entweder mit einem Schöpfthermometer gemessen werden, oder es ist eine Wasserprobe in einer mindestens 1 l fassenden Flasche, die vorher die Tempera tur des Wassers angenommen haben muß, zu entnehmen und darin die Temperatur zu messen. Spezialthermometer sind bis zur vom Hersteller vorgegebenen Eintauchtiefe einzutauchen. Ist die Temperatur von Wasser zu messen, das Hähnen entnommen wird, ist ein geeignetes Gefäß unter den Auslaufhahn zu stellen und die Temperatur des Wassers in diesem Gefäß zu messen. Jedenfalls ist der Meßwert erst dann abzulesen, wenn sich die Meßwertanzeige nicht mehr ändert. Während der Messung muß die Einwirkung anderer Tempe ratureinflüsse, wie etwa direkte Sonneneinstrahlung, Wind, Schneefall, verhindert werden. 4.2 Messung der Lufttemperatur Die Lufttemperatur ist in 1 m Höhe über dem Wasser oder dem Boden mit dem trockenen Thermometer zu messen. Nasse Thermometer oder Thermometer, die in das direkte Sonnenlicht gehalten werden, liefern falsche Meßwerte. ANMERKUNG: ÖNORM M 9490-4 enthält Anforderungen an Thermo meter und beschreibt die Durchführung der Messung der Lufttemperatur. 5 Angabe des Ergebnisses Die Wassertemperatur ist auf zehntel Grad genau anzuge ben, die Lufttemperatur auf halbe Grad genau. Beispiele: Wassertemperatur: 14,7 °C Lufttemperatur: 19,5 °C 6 Bezugsnormen ÖNORM M 9490-4 Meteorologische Messungen für Fra gen der Luftreinhaltung – Messung der Lufttemperatur 7 Hinweis auf andere Unterlagen DIN 38404-4 Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Ab wasser- und Schlammuntersuchung – Physikalische und physikalisch-chemische Kenngrößen (Gruppe C) – Bestimmung der Temperatur (C 4) BGBl. II - Ausgegeben am 27. Mai 2019 - Nr. 133 www.ris.bka.gv.at 199 von 199