Waste Water Emission Ordinance - Wood
صدر في 2003-05-27 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Holzwerkstoffen (AEV Holzwerkstoffe).
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- الدولة
- النمسا
- الموضوعات
- Water
- الكلمات المفتاحية
- pollution control, freshwater pollution, effluent waste water/discharge, waste non-domestic sources, monitoring, environmental standards, standards, protection of environment
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P. b. b. Verlagspostamt 1040 Wien GZ 02Z034232 M 1379 6 II 296 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2003 Ausgegeben am 27. Mai 2003 Teil II 264. Verordnung: AEV Holzwerkstoffe [CELEX-Nr.: 31976L0464] 264. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Holzwerkstoffen (AEV Holzwerkstoffe) Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 156/2002, wird im Einver nehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet: § 1. (1) Im Sinne dieser Verordnung ist 1. Holzwerkstoff: Aus Holzteilen oder Bestandteilen des Holzes hergestelltes plattenförmiges Halbzeug. 2. Holzspanplatte: Aus Holzteilen (zB Holzspänen, Hobelspänen, Sägespänen, Wafers oder Strands) unter Einwirkung von Druck und Temperatur sowie unter Zugabe von Bindemitteln und Härtern hergestellter Holzwerkstoff (zB Flachpressplatten, Röhrenspanplatten, OSB-Platten). 3. Holzfaserplatte: Aus Holzfasern oder sonstigen lignocellulosehaltigen Fasermaterialien beste hender Holzwerkstoff, der durch kombinierten mechanischen und Druck-Hitze-Aufschluss unter anschließender Formgebung und Verdichtung, gegebenenfalls unter Zusatz von Binde- und Hydrophobierungsmitteln, hergestellt wird. 3.1 Holzfaserplatte nach dem Nassverfahren: Herstellungsverfahren, bei welchem die Holzfaser platte eine Faserfeuchte von größer als 20 Masseprozent im Stadium der Plattenformung auf weist. 3.2 Holzfaserplatte nach dem Trockenverfahren: Anderes als in Z 3.1 beschriebenes Herstel lungsverfahren für Holzfaserplatten. (2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anla gen gemäß Abs. 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anhang A fest gelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Metallorganische Verbindungen aus dem Biozideinsatz dürfen nicht eingeleitet werden. (3) Abs. 2 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten: 1. Herstellen von Holzspanplatten; 2. Herstellen von Holzfaserplatten im Nass- oder Trockenverfahren; 3. Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1 und 2. (4) Abs. 2 gilt nicht für die Einleitung von 1. Abwasser aus der Herstellung von Papier und Pappe (§ 4 Abs. 2 Z 2.2 AAEV); 2. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV); 3. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV); 4. häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 3. (5) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensa ten, die in Tätigkeiten des Abs. 3 anfallen. (6) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Abs. 2 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen des Anhangs A erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Einleitung gemäß Abs. 2 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen des Anhangs A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anla 1380 BGBl. II – Ausgegeben am 27. Mai 2003 – Nr. 264 gen gemäß Abs. 3 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik): 1. Bei einer Einleitung gemäß Abs. 3 Z 1 (Herstellung von Holzspanplatten) a) Einsatz von Rohmaterialien mit möglichst geringem Feuchtegehalt, b) Einsatz kontinuierlich arbeitender prozessüberwachter Herstellungsverfahren in geschlossenen Systemen, bei welchen Wasser- und Stoffverluste minimiert werden können, c) Mehrfachverwendung (Kreislaufführung) schwachbelasteter Abwässer, erforderlichenfalls unter Einschaltung von Zwischenreinigungsmaßnahmen, sodass ein spezifischer Abwasseran fall von nicht größer als ein Kubikmeter pro Tonne Holzspanplatte erreicht wird; Einsatz was sersparender Verfahren bei Wasch- und Reinigungsvorgängen, d) Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe; Auswahl und bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, die selbst keine gefährlichen Eigenschaften gemäß § 33a WRG 1959 aufweisen, bei denen möglichst keine gefährlichen Reaktionsprodukte aus den Herstellungsprozessen zu erwarten sind und welche durch bevorzugt biologische Abwasserreinigungsverfahren eliminiert werden können; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffen mit halogenor ganischen Bestandteilen, e) Einsatz von Misch- und Ausgleichsbecken zum Ausgleich von Abwassermengen- und Schmutzfrachtspitzen, f) Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfah ren (Neutralisation, Sedimentation, Fällung/Flockung, Filtration, chemische Oxidation, Membrantechnik uä.) an Abwasserteilströmen und am Gesamtabwasser, bei Einleitung in ein Fließgewässer auch Einsatz biologischer Abwasserreinigungsverfahren für das Gesamtabwas ser, g) vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Herstellung sowie bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren externe Entsorgung (Abfallwirt schaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102). 2. Bei einer Einleitung gemäß Abs. 3 Z 2 (Herstellung von Holzfaserplatten) a) Einsatz von Rohmaterialien mit möglichst geringem Feuchtegehalt, b) Einsatz kontinuierlich arbeitender prozessüberwachter Herstellungsverfahren in geschlossenen Systemen, bei welchen Wasser- und Stoffverluste minimiert werden können, c) Einsatz solcher Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffe und Herstellungsverfahren, die eine weitestge hende stoffliche oder energetische Verwertung der im Abwasser enthaltenen Roh-, Arbeits oder Hilfsstoffe oder der Herstellungsrückstände erlauben, d) in Abhängigkeit von der herzustellenden Plattenqualität und den verfügbaren Rohstoffen Ein satz möglichst schonender Dämpfungs- und Aufschlussverfahren (zB durch Reduktion des Dampfdruckes, der Aufschlusstemperatur und der Haltezeit) zwecks Minimierung des Anfal les organischer Schadstofffrachten aus dem Holzaufschluss, e) Mehrfachverwendung (Kreislaufführung) des Wassers aus der Plattenherstellung sowie des Wassers aus der Abluft- und Anlagenreinigung, sodass ein spezifischer Abwasseranfall von nicht größer als zwei Kubikmeter pro Tonne Holzfaserplatte erreicht wird; gesonderte Erfas sung und Behandlung hochbelasteter Abwasserteilströme (zB durch Eindampfung und ther mische Verwertung der Abwasserinhaltsstoffe), f) Mehrfachverwendung (Kreislaufführung) schwachbelasteter Abwässer, erforderlichenfalls unter Einschaltung von Zwischenreinigungsmaßnahmen; Einsatz wassersparender Verfahren bei Wasch- und Reinigungsvorgängen, g) Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe; Auswahl und bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, die selbst keine gefährlichen Eigenschaften gemäß § 33a WRG 1959 aufweisen, bei denen möglichst keine gefährlichen Reaktionsprodukte aus den Herstellungsprozessen zu erwarten sind und welche durch bevorzugt biologische Abwasserreinigungsverfahren eliminiert werden können; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von – Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffen mit halogenorganischen Bestandteilen, – Bioziden zur Plattenkonservierung bei Anwendung des Nassverfahrens, h) Einsatz von Misch- und Ausgleichsbecken zum Ausgleich von Abwassermengen- und Schmutzfrachtspitzen; BGBl. II – Ausgegeben am 27. Mai 2003 – Nr. 264 1381 i) Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfah ren (Neutralisation, Sedimentation, Fällung/Flockung, Filtration, chemische Oxidation, Mem brantechnik uä.) an Abwasserteilströmen und am Gesamtabwasser, bei Einleitung in ein Fließgewässer auch Einsatz biologischer Abwasserreinigungsverfahren für das Gesamtabwas ser, j) vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Herstellung sowie bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren externe Entsorgung (Abfallwirt schaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102). § 2. Durch nachstehend genannte Parameter des Anhangs A werden gefährliche Abwasserinhalts stoffe gemäß § 33a WRG 1959 erfasst: Toxizität (Nr. 2), Ammonium (Nr. 5), AOX (Nr. 11), Summe der Kohlenwasserstoffe (Nr. 12) und Phe nolindex (Nr. 13). § 3. (1) Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserin haltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV). (2) Bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für einen Ab wasserinhaltsstoff, dessen Emissionsbegrenzung in Anhang A als produktionsspezifische Fracht festge legt ist, durch Multiplikation dieser Emissionsbegrenzung mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbe scheid festzulegenden Größe der maximalen Tagesproduktionskapazität (ausgedrückt in Tonnen Holz werkstoff absolut trocken [atro] pro Tag) einer Anlage gemäß § 1 Abs. 3. § 4. (1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Parameter des Anhangs A ist im Rahmen der Eigen überwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten. (2) Für die Eigenüberwachung gilt: 1. Eine Emissionsbegrenzung für einen Parameter Nr. 2, 3 oder 5 bis 13 des Anhangs A gilt als eingehalten, wenn bei fünf aufeinander folgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr als 50% (bei Ammonium um nicht mehr als 100%) überschreitet („4 von 5“-Regel). 2. Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwen den; der höchste Messwert darf das 1,2fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten. 3. Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Emissionsbereich darf um maximal 0,5 pH-Einheiten über- oder unterschritten werden. 4. Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur und pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen. (3) Für die Fremdüberwachung gilt: 1. Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung einer Einleitung ein Messwert eines Parameters Nr. 2, 3 oder 5 bis 13 des Anhangs A ermittelt, der zwischen der Emissionsbe grenzung und deren 1,5fachem (bei Ammonium deren Zweifachem) liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbe grenzung, so gilt diese als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“ Regel gemäß Abs. 2. 2. Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2. (4) Probenahme und Analyse für einen Parameter des Anhangs A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anhang B enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen. § 5. (1) Eine bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß § 1 Abs. 2, die nach dem 3. Dezember 1997 erstmalig wasserrechtlich bewilligt wurde, hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen des § 1 sowie des Anhangs A zu entsprechen. (2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die Verord nung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Holzfaserplatten (AEV Holzfaserplatten), BGBl. Nr. 671/1996, tritt mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft. Molterer II 297 1382 BGBl. II – Ausgegeben am 27. Mai 2003 – Nr. 264 Anhang A Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 2 I) II) Anforderungen an Anforderungen an Einleitungen in ein Einleitungen in eine Fließgewässer öffentliche Kanalisation A 1 Allgemeine Parameter 1. Temperatur 30 °C 35 °C a) 2. Toxizität 2.1 Bakterientoxizität GL 4 b) 2.2 Fischtoxizität GF 2 b) c) 3. Abfiltrierbare 30 mg/l 150 mg/l Stoffe e) d) 4. pH-Wert 6,5–8,5 6,0–9,5 f) A 2 Anorganische Parameter 5. Ammonium 5,0 mg/l – ber. als N g) 6. Gesamter geb. 60 g/t – Stickstoff TNb i), j) ber. als N h) 7. Sulfat – k) ber. als SO4 A 3 Organische Parameter 8. Gesamter org. geb. 350 g/t – Kohlenstoff TOC i), l) ber. als C m) 9. Chemischer Sauer- 1000 g/t – stoffbedarf CSB i), n) ber. als O2 m) 10. Biochemischer Sauer- 50 g/t – stoffbedarf BSB5 i) ber. als O2 11. Adsorbierbare org. 0,2 g/t 0,2 g/t geb. Halogene AOX i) i) ber. als Cl o) 12. Summe der Kohlen- 10 mg/l 20 mg/l wasserstoffe 13. Phenolindex 0,3 g/t 60 g/t ber. als Phenol i) i) a) Bei Abwasser aus der Herstellung von Holzspanplatten oder von Holzfaserplatten nach dem Nass verfahren ist eine Emissionsbegrenzung von 40 °C zulässig, sofern eine Gefahr der Ausbildung von Vereisungen oder von Dämpfen mit daraus resultierenden gesundheitlichen Belastungen für das Be triebspersonal der öffentlichen Kanalisation nicht besteht. b) Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 darf keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge in einer öffentlichen Abwasserreinigungsanlage hervorrufen (siehe AAEV Anhang A). c) Der Parameter Fischtoxizität ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründe tem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwasserein leitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen. BGBl. II – Ausgegeben am 27. Mai 2003 – Nr. 264 1383 d) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe. e) Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, sofern sichergestellt ist, dass es zu kei nen Ablagerungen auf Grund einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 kommt, die den Betrieb der öffentli chen Kanalisation oder der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage stören. f) Bei Abwasser aus der Herstellung von Holzspanplatten oder von Holzfaserplatten nach dem Nass verfahren ist im Einzelfall eine Erweiterung des Emissionsbereiches zu niedrigeren pH-Werten zu lässig, sofern keine Gefahr der Werkstoffkorrosion für die Bauwerke im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage besteht und keine Beeinträchtigung der biologischen Abbauvorgänge in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage erfolgt. g) Bei biologischer Abwasserreinigung gilt die Emissionsbegrenzung bei einer Abwassertemperatur größer als 12 °C im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage. Bei diskontinuier licher Temperaturmessung gilt die Abwassertemperatur von 12 °C als unterschritten, wenn bei fünf gleichmäßig über einen Tag verteilten Temperaturmessungen mehr als ein Messwert nicht größer ist als 12 °C. Bei kontinuierlicher Temperaturmessung gilt die Abwassertemperatur von 12 °C als un terschritten, wenn der arithmetische Mittelwert der Abwassertemperatur eines Tages nicht größer ist als 12 °C. h) Summe von Organisch gebundenem Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat Stickstoff. Die Festlegungen für den Parameter TNb erübrigen gesonderte Festlegungen für Orga nisch gebundenen Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff. i) Die Emissionsbegrenzung bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Holzwerk stoffe (absolut trocken – atro). j) Bei biologischer Abwasserreinigung ist für den Parameter TNb die Temperaturregelung gemäß Fuß note g) sinngemäß anzuwenden. k) Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage festzulegen (ÖNORM B 2503 „Kanalanlagen – Ergänzende Richtlinien für die Planung, Ausführung und Prüfung“, Februar 1999). l) Für harte Holzfaserplatten (Dichte nicht kleiner als 900 kg/m3), die im Nassverfahren hergestellt werden, gilt eine Emissionsbegrenzung von 700 g/t. m) Für die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder der Parameter TOC oder der Pa rameter CSB eingesetzt werden. n) Für harte Holzfaserplatten (Dichte nicht kleiner als 900 kg/m3), die im Nassverfahren hergestellt werden, gilt eine Emissionsbegrenzung von 2 000 g/t. o) Die Emissionsbegrenzung für AOX ist nur vorzuschreiben, wenn halogenorganische Arbeits- oder Hilfsstoffe in der Herstellung von Holzfaserplatten eingesetzt werden; sie ist im Abwasserteilstrom aus der Anwendung derartiger Arbeits- und Hilfsstoffe vor Vermischung mit sonstigem (Ab)Wasser einzuhalten. Die Festlegung für den Parameter AOX erübrigt eine Festlegung für den Parameter POX. Anhang B Methodenvorschriften gemäß § 4 1. Die Parameter Nr. 2 und 5 bis 13 des Anhangs A sind an Hand mengenproportionaler nicht abgesetz ter homogenisierter Tagesmischproben zu bestimmen. 2. Die Parameter Nr. 1, 3 und 4 des Anhangs A sind an Hand von Stichproben zu bestimmen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobenahmen sind in Abhängigkeit vom Abflussverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen; Konzentrationen und Frachten sind mengenpro portional zu ermitteln. 3. Die Emissionsbegrenzungen der Parameter Nr. 2, 3, 6 und 8 bis 13 des Anhangs A beziehen sich auf Gesamtgehalte. 1384 BGBl. II – Ausgegeben am 27. Mai 2003 – Nr. 264 4. Der Emissionsbegrenzung des Parameters Nr. 12 des Anhangs A liegt folgende oder gleichwertige Analysenmethode zugrunde. Für den Parameter Nr. 12 des Anhangs A gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze kleiner ist als die Emissionsbegrenzung. Nr. Parameter Analysenmethode 12 Summe der Kohlenwasserstoffe ÖNORM EN ISO 9377 – 2. Juni 2001