Waste Water Emission Ordinance - Stabilisers
صدر في 2000-07-18 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Halbleitern, Gleichrichtern und Fotozellen (AEV Halbleiterbauelemente).
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- النمسا
- الموضوعات
- Water
- الكلمات المفتاحية
- pollution control, freshwater pollution, effluent waste water/discharge, waste non-domestic sources, monitoring, environmental standards, standards, protection of environment
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P. b. b. Verlagspostamt 1030 Wien WoGZ 213U 1789 6 II 278 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2000 Ausgegeben am 18. Juli 2000 Teil II 213. Verordnung: Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Halbleitern, Gleichrichtern und Fotozellen (AEV Halbleiterbauelemente) [CELEX-Nr.: 376L0464, 383L0514, 396L0061] 213. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Halbleitern, Gleichrichtern und Fotozellen (AEV Halbleiterbauelemente) Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 191/1999 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet: § 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. (2) Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten: 1. Herstellen von Halbleiterbauelementen (Gleichrichter, Transistoren, Dioden, Thyristoren, Triacs, integrierte Schaltungen und Ähnliche) einschließlich der zugehörigen Vor-, Zwischen- und Nach behandlungen; 2. Herstellen von Solar- und Fotozellen einschließlich der zugehörigen Vor-, Zwischen- und Nach behandlungen; 3. Herstellen von keramischen Bauteilen für elektronische Anwendungen; 4. Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1 bis 3. (3) Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung von 1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV); 2. Abwasser aus Laboratorien (§ 4 Abs. 2 Z 4.3 AAEV); 3. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV); 4. Abwasser aus der Herstellung von Leiterplatten (§ 4 Abs. 2 Z 6.4 AAEV); 5. Abwasser aus der Herstellung von Grundstoffen für Halbleiterbauelemente (raw wafers); 6. Häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 2. (4) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft, die in Tätigkeiten des Abs. 2 anfällt. Fällt im Zuge eines Herstellungsvorganges gemäß Abs. 2 Abwasser aus einem galvanischen Prozess an, so ist dieses Abwasser als Teilstrom im Sinne des § 4 Abs. 7 Z 1 AAEV derart zu behandeln, dass für einen maßgeblichen gefährlichen Abwasserinhaltsstoff der Emissionswert entsprechend der Abwasseremissionsverordnung für den Herkunftsbereich Behandlung und Beschichtung metallischer Oberflächen (§ 4 Abs. 2 Z 6.4 AAEV) vor der Vereinigung mit sonstigem (Ab)Wasser eingehalten wird. (5) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Einleitung gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können unter anderem folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik): 1. Verminderung des Wasserverbrauches und Abwasseranfalles durch 1790 BGBl. II – Ausgegeben am 18. Juli 2000 – Nr. 213 – Einsatz wassersparender Spültechniken (zB Mehrfachkaskaden, Tauchspritzspülen, Leit fähigkeitsweichen usw.), – Auftrennung der Spülwässer in für die Mehrfachverwendung geeignete und ungeeignete Teilströme mit Mehrfachverwendung der geeigneten Spülwässer nach Zwischenreinigung (zB durch Ionentausch, Membrantechnik und ähnlichem), – weitestgehende Kreislaufführung von Wasser aus der Abluftwäsche, – Weiterverwendung schwach belasteter Teilströme in anderen Bereichen (zB als Kühlwasser, Reinigungswasser, Waschwasser in der Abluftwäsche, in der Galvanik oder der Leiter plattenherstellung), – Einsatz von Speicherbecken zur Sammlung von Spritzverlusten, Reinigungswässern oder Leckagen, – Weiterverwenden verbrauchter Prozesslösungen (zB Säuren, organische Lösemittel); 2. vom Prozessabwasser gesonderte Erfassung und Behandlung von Retentat aus der Reinstwasser aufbereitung und Behandlung entsprechend der AEV Wasseraufbereitung (zB mittels Membran verfahren); 3. Verzicht auf den Einsatz von gasförmigen Halogenen, soweit dies auf Grund der angewandten Produktionsverfahren möglich ist; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz halogenierter organischer Lösungsmittel, sofern die Gefahr besteht, dass diese mit Wasser in Kontakt kommen können; 4. Verzicht auf den Einsatz von Arbeits- oder Hilfsstoffen mit wassergefährdenden Eigenschaften, soweit dies auf Grund der eingesetzten Produktionsverfahren möglich ist; Beachtung der öko toxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Stoffe; weitest gehender Verzicht auf den Einsatz von Polyaminocarbonsäuren und deren Salzen; 5. bevorzugter Einsatz physikalischer oder physikalisch-chemischer Verfahren zur Zerstörung von Komplexbildnern; bei Einsatz chemischer Verfahren bevorzugte Anwendung von Ozon, Wasser stoffperoxid oder anderer Persauerstoffverbindungen; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Chlor oder chlorabspaltenden Chemikalien; 6. gesonderte Erfassung und Reinigung arsen-, cadmium-, selen- und komplexbildnerhaltiger Ab wasserteilströme; 7. Einsatz von Pufferbecken zur Abminderung von Abwassermengen- und Schmutzfrachtspitzen; 8. Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren für einzelne Teilströme (zB Oxidation/Reduktion, Fällung/Flockung, Extraktion, Membran technik, Elektrolyse) und für das Gesamtabwasser (zB Neutralisation, Sedimentation, Filtration, Fällung/Flockung, Ionentausch); 9. vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der Rückstände aus der Produktion und Verarbeitung sowie der bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren Entsorgung als Abfall (AWG, BGBl. Nr. 325/1990). § 2. Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33a WRG 1959 erfasst: Toxizität (Nr. 2), Antimon (Nr. 5), Arsen (Nr. 6), Blei (Nr. 7), Cadmium (Nr. 9), Chrom-Gesamt (Nr. 10), Kupfer (Nr. 11), Molybdän (Nr. 12), Nickel (Nr. 13), Selen (Nr. 14), Zink (Nr. 15), Zinn (Nr. 16), Ammonium (Nr. 17), AOX (Nr. 24), Summe der Kohlenwasserstoffe (Nr. 25), POX (Nr. 26) und BTXE (Nr. 28). § 3. Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen. § 4. (1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten. (2) Für die Eigenüberwachung gilt: 1. Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter Nr. 2, 3 oder 5 bis 28 der Anlage A gilt als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel). 2. Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der höchste Messwert darf das 1,2-Fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten. BGBl. II – Ausgegeben am 18. Juli 2000 – Nr. 213 1791 3. Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Emissionsbereich darf um nicht mehr als maximal 0,3 pH-Einheiten über- oder unterschritten werden. 4. Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur oder pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen. (3) Für die Fremdüberwachung gilt: 1. Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung einer Einleitung ein Messwert eines Abwasserparameters Nr. 2, 3 oder 5 bis 28 der Anlage A ermittelt, der zwischen der Emissionsbegrenzung und deren 1,5-Fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, so gilt diese als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2. 2. Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2. (4) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigen überwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anlage B enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen. § 5. (1) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen. (2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach ihrer Kundmachung in Kraft. Molterer Anlage A Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 I) II) Anforderungen an Anforderungen an Einleitungen in Einleitungen in eine ein Fließgewässer öffentliche Kanalisation A 1 Allgemeine Parameter 1. Temperatur 30 °C 35 °C 2. Toxizität 2.1 Bakterientoxizität 4 a) GL 2.2 Fischtoxizität 2 a) GF b) 3. Abfiltrierbare 50 mg/l 250 mg/l Stoffe c) 4. pH-Wert 6,5 – 8,5 6,5 – 9,5 A 2 Anorganische Parameter 5. Antimon 0,3 mg/l 0,3 mg/l ber. als Sb 6. Arsen 0,1 mg/l 0,1 mg/l ber. als As d) d) 7. Blei 0,5 mg/l 0,5 mg/l ber. als Pb 8. Bor 1,0 mg/l 1,0 mg/l ber. als B 9. Cadmium 0,1 mg/l 0,1 mg/l ber. als Cd e) e) 10. Chrom – Gesamt 0,5 mg/l 0,5 mg/l ber. als Cr II 279 1792 BGBl. II – Ausgegeben am 18. Juli 2000 – Nr. 213 I) II) Anforderungen an Anforderungen an Einleitungen in Einleitungen in eine ein Fließgewässer öffentliche Kanalisation 11. Kupfer 0,5 mg/l 0,5 mg/l ber. als Cu 12. Molybdän 2,0 mg/l 2,0 mg/l ber. als Mo 13. Nickel 0,5 mg/l 0,5 mg/l ber. als Ni 14. Selen 0,5 mg/l 0,5 mg/l ber. als Se f) f) 15. Zink 2,0 mg/l 2,0 mg/l ber. als Zn 16. Zinn 2,0 mg/l 2,0 mg/l ber. als Sn 17. Ammonium 20 mg/l g) ber. als N 18. Fluorid 30 mg/l 30 mg/l ber. als F h) h) 19. Gesamter geb. j) – Stickstoff TNb ber. als N i) 20. Phosphor – Gesamt 1,0 mg/l – ber. als P 21. Sulfat – k) ber. als SO4 A 3 Organische Parameter 22. Gesamter org. geb. 30 mg/l – Kohlenstoff TOC ber. als C l) 23. Chemischer Sauer- 120 mg/l – stoffbedarf CSB ber. als O2 l) 24. Adsorbierbare. org. 0,5 mg/l 0,5 mg/l geb.Halogene AOX ber. als Cl 25. Summe der Kohlen- 5,0 mg/l 10 mg/l wasserstoffe 26. Ausblasbare org. 0,1 mg/l 0,1 mg/l geb. Halogene POX ber. als Cl 27. Summe der anionischen 5,0 mg/l m) und nichtionischen Tenside 28. Summe der flüchtigen 0,1 mg/l 0,1 mg/l aromatischen Kohlen wasserstoffe Benzol, Toluol, Xylole und Ethylbenzol BTXE BGBl. II – Ausgegeben am 18. Juli 2000 – Nr. 213 1793 a) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 darf keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage verursachen. b) Die Emissionsbegrenzung ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begrün detem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwas sereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen. c) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Para meter Absetzbare Stoffe. d) Erfolgt in einem Betrieb oder in einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 oder 2 neben der Herstellung sonstiger Halbleiterbauelemente auch die Herstellung von Galliumarsenid-Halbleiterbau elementen, so ist im Abwasserteilstrom aus der Galliumarsenid-Halbleiterbauelementherstellung zusätzlich eine Emissionsbegrenzung von 0,3 mg/l einzuhalten. e) Enthält ein ungereinigter Abwasserteilstrom aus einer Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 oder 2 mehr als 1,0 mg/l Cadmium, so ist er derart vorzureinigen, dass eine Emissionsbegrenzung von 0,1 mg/l am Ablauf der Teilstromreinigungsanlage eingehalten wird. Erfolgt in einem Betrieb oder in einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 oder 2 neben der Herstellung sonstiger Halb leiterbauelemente auch die Herstellung von Cadmiumselenid-Halbleiterbauelementen, so ist die Emissionsbegrenzung im Abwasserteilstrom aus der Cadmiumselenid-Halbleiterbauelement herstellung einzuhalten. f) Enthält ein ungereinigter Abwasserteilstrom aus einer Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 oder 2 mehr als 5,0 mg/l Selen, so ist er derart vorzureinigen, dass eine Emissionsbegrenzung von 0,5 mg/l am Ablauf der Teilstromreinigungsanlage eingehalten wird. Erfolgt in einem Betrieb oder in einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 oder 2 neben der Herstellung sonstiger Halbleiter bauelemente auch die Herstellung von Cadmiumselenid-Halbleiterbauelementen, so ist die Emissionsbegrenzung im Abwasserteilstrom aus der Cadmiumselenid-Halbleiterbauelementher stellung einzuhalten. g) Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werk stoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage festzulegen (ÖNORM B 2503 Februar 1999). h) Bei einer nachgewiesenen Rate der Kreislaufführung des Spülwassers aus Prozessen gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 oder 2 von größer als 50% (bezogen auf die Spülwassermenge eines Tages) ist eine Emissionsbegrenzung von 50 mg/l zulässig. i) Summe von org. geb. Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff. Die Festlegung für TNb erübrigt eine jeweils gesonderte Festlegung für Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff. j) Derzeit kann keine Emissionsbegrenzung festgelegt werden. k) Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werk stoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Kläranlage festzulegen (ÖNORM B 2503 Februar 1999). l) Die Festlegungen für die Parameter TOC und CSB erübrigen eine Festlegung für den Parameter BSB5. m) Die Einleitung von Tensiden darf zu keinen nachteiligen Einwirkungen auf den Betrieb der öffentlichen Kanalisations- und Abwasserreinigungsanlage führen (Schaumentwicklung, Schwimmschlammdecken, Rückgang des Sauerstoffeintrages bei Belüftungseinrichtungen und Ähnliche). Anlage B Methodenvorschriften gemäß § 4 1. Die Parameter Nr. 2, 5 bis 25 und 27 der Anlage A sind an Hand einer mengenproportionalen nicht abgesetzten homogenisierten Tagesmischprobe zu bestimmen. Bei diskontinuierlicher Entleerung eines Stapelbehälters gilt die Stichprobe als mengenproportionale Probenahme für das entleerte Abwasservolumen. 2. Die Parameter Nr. 1, 3, 4, 26 und 28 der Anlage A sind an Hand von Stichproben zu bestimmen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobennahmen sind in Abhängigkeit vom 1794 BGBl. II – Ausgegeben am 18. Juli 2000 – Nr. 213 Abflussverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen; Konzentrationen und Frachten sind mengenproportional zu ermitteln. 3. Die Emissionsbegrenzungen der Parameter Nr. 2, 3, 5 bis 16, 19, 20, 22 bis 26 und 28 der Anlage A beziehen sich auf Gesamtgehalte. 4. Den Emissionsbegrenzungen der Parameter Nr. 5, 8, 12, 14, 19 und 20 der Anlage A liegen folgende oder gleichwertige Analysenmethoden zugrunde. Für einen Parameter Nr. 5, 8, 12, 14, 19 oder 20 der Anlage A gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungs grenze kleiner ist als die Emissionsbegrenzung. Nr. Parameter Analysenmethode 5 Antimon ÖNORM EN ISO 11885, März 1998 8 Bor ÖNORM EN ISO 11885, März 1998 12 Molybdän ÖNORM EN ISO 11885, März 1998 14 Selen DIN 38405-D23-2, Okt. 1994 19 Gesamter gebundener DIN 38409-H27, Juli 1992 Stickstoff TNb 20 Phosphor – Gesamt ÖNORM EN ISO 11885, März 1998 Druck der Print Media Austria AG (vormals Österreichische Staatsdruckerei AG)