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قوانين النمسا

Waste Water Emission Ordinance – Production of beverages and its packaging

صدر في 1994-12-30 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Erfrischungsgetränken und der Getränkeabfüllung (Abwasseremissionen aus der Herstellung von Erfrischungsgetränken).
اللغة
German
النوع
لائحة
المنظمة
European Union
الدولة
النمسا
الموضوعات
Water
الكلمات المفتاحية
pollution control, freshwater pollution, effluent waste water/discharge, waste non-domestic sources, inspection, monitoring, environmental standards, standards, protection of environment

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  1. Bundesrecht www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 4 Gesamte Rechtsvorschrift für Abwasseremissionen aus der Herstellung von Erfrischungsgetränken, Fassung vom 19.09.2010 Langtitel Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Erfrischungsgetränken und der Getränkeabfüllung StF: BGBl. Nr. 1077/1994 Änderung BGBl. II Nr. 454/2009 Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, idF der WRG-Novelle 1990, BGBl. Nr. 252, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie verordnet: Text § 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben. (2) Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit folgenden Tätigkeiten: 1. Herstellen von Tafel-, Mineral- oder Heilwasser; 2. Herstellen von alkoholfreien oder alkoholarmen Erfrischungsgetränken (zB von natürlichen Fruchtsäften oder Fruchtgetränken, Orangeaden, Limonaden usw. mit einem Alkoholgehalt von nicht größer als 0,5 Volumsprozent); 3. Abfüllen von Getränken aller Art. (3) Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung von 1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV), 2. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV), 3. Abwasser aus der Milchverarbeitung (§ 4 Abs. 2 Z 5.2 AAEV), 4. Abwasser aus der Herstellung von alkoholfreien Hopfen- und Malzgetränken (§ 4 Abs. 2 Z 5.6 AAEV), 5. Abwasser aus der Herstellung von Alkohol für Trinkzwecke und alkoholischen Getränken (§ 4 Abs. 2 Z 5.7 AAEV), 6. Abwasser aus der Obst- und Gemüseveredelung (§ 4 Abs. 2 Z 5.10 AAEV), 7. häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 2. (4) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV. (5) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A erforderlich ist bzw. sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 2 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik): 1. Einsatz innerbetrieblicher Maßnahmen zur weitestgehenden Verhinderung von Produktverlusten (Spritz- oder Tropfverluste); 2. Einsatz wassersparender Armaturen und wassersparender Reinigungsverfahren (zB Hochdruckreiniger); 3. Kreislaufführung von Wasch- und Spülwasser, Kreislaufführung von Waschlauge aus der Flaschen- oder Gebindereinigung, erforderlichenfalls unter Einschaltung von physikalisch chemischen Behandlungsmaßnahmen in den Kreislauf; • • RIS Bundesrecht www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 4 4. sparsamer, gezielter und bestimmungsgemäßer Einsatz von Desinfektionsmitteln; in Abhängigkeit von den Produktarten weitgehender Ersatz chlorabspaltender Desinfektionsmittel durch Peroxid, Peressigsäure oder ähnliche Mittel; Einsatz von Wasch- und Reinigungsmitteln, die den Anforderungen des Waschmittelgesetzes (BGBl. Nr. 300/1984) und den darauf aufbauenden Verordnungen entsprechen; 5. Einsatz schwermetallfreier oder schwermetallarmer Etiketten oder Beschriftungen auf Flaschen, Gebinden, Flaschenkisten usw.; 6. Einsatz von Pufferbecken für den Abwassermengenausgleich; 7. bei Indirekteinleitern Einsatz physikalisch-chemischer Abwasserbehandlungsverfahren; 8. bei Direkteinleitern Einsatz biologischer Abwasserreinigungsverfahren mit Kohlenstoffentfernung, Nitrifikation sowie Stickstoff- und Phosphorentfernung; 9. Rückführung verwertbarer Reststoffe (zB Siebreste, Filterrückstände) in die landwirtschaftliche Verwertung; 10. vom Abwasser gesonderte Entsorgung von festen Produktionsrückständen wie zB Glasbruch, Etiketten, Verschlüssen, von Reinigungs- oder Desinfektionsmittelresten sowie von nicht verwertbaren Rückständen aus der Abwasserbehandlung als Abfall (AWG, BGBl. Nr. 325/1990). § 2. Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33b Abs. 2 und 11 WRG 1959 erfasst: Kupfer (Nr. 7), Gesamt-Chlor (Nr. 8), Ammonium (Nr. 9), Sulfid (Nr. 13) und AOX (Nr. 17). § 3. Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV grundsätzlich an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV). § 4. (1) Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter gemäß Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten. (2) Für die Eigenüberwachung gilt: 1. Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter Nr. 2 bis Nr. 4, Nr. 6 bis Nr. 10 sowie Nr. 12 bis Nr. 18 der Anlage A gilt im Rahmen der Eigenüberwachung als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als der Emissionswert und lediglich ein Messwert den Emissionswert um nicht mehr als 50% (bei Ammonium um nicht mehr als 100%) überschreitet („4 von 5“-Regel). 2. Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Höchstwert darf das 1,2fache des Emissionswertes nicht überschreiten. 3. Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Emissionsbereich darf um max. 0,3 pH-Einheiten über- bzw. unterschritten werden. 4. Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur und pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen. 5. Beim Parameter Ges. geb. Stickstoff gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten, wenn der arithmetische Mittelwert aller im Lauf eines Untersuchungsjahres gemessenen Wirkungsgrade der Elimination größer ist als der Mindestwirkungsgrad der Anlage A. (3) Für die Fremdüberwachung gilt: 1. Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Messwert eines Abwasserparameters Nr. 2 bis Nr. 4, Nr. 6 bis Nr. 10 oder Nr. 12 bis Nr. 18 der Anlage A ermittelt, der zwischen dem Emissionswert und dessen 1,5fachem (bei Ammonium dessen 2fachem) liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als der Emissionswert, gilt der Emissionswert als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2. 2. Für die Parameter Temperatur, pH-Wert und Ges. geb. Stickstoff gilt Abs. 2. (4) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anlage B enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen. § 5. (1) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen gemäß Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen. (2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft. • • RIS Bundesrecht www.ris.bka.gv.at Seite 3 von 4 Anlage A Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 I. II. Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation A.1 Allgemeine Parameter 1. Temperatur 30 ° 35 ° 2. Toxizität GF a) <2 keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge 3. . Absetzbare Stoffe b) ba) 10 ml/l c) 4. Abfiltrierbare Stoffe b) ba) 750 mg/l c) 5. pH-Wert 6,5 - 8,5 6,5 - 9,5 A.2 Anorganische Parameter 6. Eisen 2 mg/l durch absetzbare und abfiltrierbare Stoffe begrenzt 7. Kupfer ber. als Cu 0,5 mg/l 0,5 mg/l 8. Gesamtchlor ber. als Cl2 e) 0,3 mg/l 9. Ammonium ber. als N 5 mg/l f) g) 10. Chlorid ber. als Cl Durch GF begrenzt 11. Ges. geb. Stickstoff ber. als N h) i) 12. Gesamt-Phosphor ber. als P 1 mg/l 13. Sulfid ber. als S d) 0,1 mg/l 1,0 mg/l A.3 Organische Parameter 14. Gesamter org. geb. Kohlenstoff TOC ber. als C j) 30 mg/l 15. Chem. Sauerstoffbedarf, CSB ber. als O2 j) 90 mg/l 16. Biochem. Sauerstoffbedarf, BSB5 ber. als O2 20 mg/l 17. Adsorb. org. geb. Halogene, (AOX) ber. als Cl 0,5 mg/l 1,0 mg/l 18. Summe anion. und nichtion. Tenside 1,0 mg/l keine nachteilige Beeinflussung des Kanal- und Klärbetriebes a) Im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen. b) Für die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder der Parameter Absetzbare Stoffe oder der Parameter Abfiltrierbare Stoffe eingesetzt werden. • • RIS Bundesrecht www.ris.bka.gv.at Seite 4 von 4 ba) Die Festlegung für die Parameter TOC, CSB und BSB5 erübrigt Festlegungen für die Parameter Absetzbare Stoffe und Abfiltrierbare Stoffe. c) Im Einzelfall ist ein höherer Emissionswert zulässig, sofern sichergestellt ist, daß es zu keinen Ablagerungen auf Grund einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisation oder der Abwasserbehandlungsanlage stören. d) Vorschreibung nur bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 erforderlich. e) Gesamtchlor darf bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 nicht nachweisbar sein. f) Gilt nur bei einer Abwassertemperatur größer 12 Grad C im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserbehandlungsanlage. Die Abwassertemperatur von 12 Grad C gilt als unterschritten, wenn bei fünf über den Untersuchungszeitraum gleichmäßig verteilten Temperaturmessungen mehr als ein Meßwert unter dem Wert von 12 Grad C liegt. g) Im Einzelfall bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich (ÖNORM B 2503, September 1992) festlegen. h) Summe von organisch gebundenem Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff. i) Liegt der wasserrechtlichen Bewilligung der Abwasserbehandlungsanlage eine Tagesrohzulauffracht von mehr als 150 kg BSB tief 5 zugrunde, so ist die der Abwasserbehandlungsanlage zufließende Fracht an Ges. geb. Stickstoff um mehr als 75% zu vermindern (Mindestwirkungsgrad). j) Für die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder der Parameter TOC oder der Parameter CSB eingesetzt werden. Anlage B Methodenvorschriften gemäß § 4 1. Konzentrationen und Frachten von Abwasserinhaltsstoffen (Eigenschaften) gemäß Anlage A sind an Hand mengenproportionaler nicht abgesetzter homogenisierter Tagesmischproben zu bestimmen. Der Mindestwirkungsgrad für den Parameter Ges. geb. Stickstoff bezieht sich auf die der Abwasserbehandlungsanlage zufließende bzw. die aus der Abwasserbehandlungsanlage abfließende Fracht an Ges. geb. Stickstoff eines Tages. 2. Ausgenommen von Z 1 sind die Parameter Nr. 1, Nr. 3 bis Nr. 5, Nr. 8 sowie Nr. 13 der Anlage A; bei diesen Abwasserinhaltsstoffen (Eigenschaften) sind Stichproben zu ziehen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobennahmen sind in Abhängigkeit vom Abflussverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen; Konzentrationen und Frachten sind mengenproportional zu ermitteln. 3. Die Parameter Nr. 3, Nr. 4, Nr. 6, Nr. 7, Nr. 11, Nr. 12 sowie Nr. 14 bis Nr. 18 der Anlage A beziehen sich auf Gesamtgehalte. 4. Der Emissionsbegrenzung des Parameters Nr. 11 der Anlage A liegt folgende oder gleichwertige Analysenmethode zugrunde. Für den Parameter Nr. 11 der Anlage A gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze nicht größer ist als 0,5 mg/l (ber. als N). Nr. Parameter Analysenmethode 11 Gesamter gebundener DIN 38409-H27, Juli 1992 Stickstoff • • RIS

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