تخطَّ إلى المحتوى
Nelum
قوانين النمسا

Waste Management Amendment Law 1998

صدر في 2005-12-14 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Gesetz vom 14. Dezember 2005, mit dem das Salzburger Abfallwirtschaftsgesetz 1998 geändert wird (Abfallwirtschaftsgesetz-Novelle 2005).
اللغة
German
النوع
قانون
الدولة
النمسا · Salzburg
الموضوعات
Waste and hazardous substances
الكلمات المفتاحية
waste disposal, waste management, waste domestic sources, waste non-domestic sources, polluter pays principle, environmental fees/charges

أين تقرؤه

    لا يوجد رابط مصدر مسجل لهذا القانون.

النص

نص القانون نفسه، مادةً مادة، كما هو محفوظ. لكل مادة رابطها.

  1. 19. Gesetz vom 14. Dezember 2005, mit dem das Salzburger Abfallwirtschaftsgesetz 1998 geändert wird (Abfallwirtschaftsgesetz-Novelle 2005) Der Salzburger Landtag hat beschlossen: Das Salzburger Abfallwirtschaftsgesetz 1998, LGBl Nr 35/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 53/2002, wird geändert wie folgt: 1. Das Inhaltsverzeichnis lautet: „Inhaltsverzeichnis 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 1 Begriffsbestimmungen § 2 Anwendungsbereich § 3 Ziele und Grundsätze der Abfallwirtschaft § 4 Abfallwirtschaftliche Planung des Landes § 5 Information der Öffentlichkeit und Umweltprüfung § 6 Verträglichkeitsprüfung bei Europaschutzgebieten § 7 Übernahme von Abfällen § 8 Öffentlichkeitsarbeit und Abfallberatung durch die Gemeinden § 9 Datenverwaltung 2. Abschnitt Erfassung von Abfällen durch die Gemeinde § 10 Erfassung der Hausabfälle § 11 Erfassung von sonstigen Abfällen und Altstoffen § 12 Pflichten der Liegenschaftseigentümer § 13 Eigentumsübergang § 14 Abfuhrordnung der Gemeinde § 14a Anforderungen an die Erfassung von Abfällen 3. Abschnitt Abfallverbände und Standortsicherung § 15 Einrichtung von Abfallverbänden § 16 Standortsicherung für Abfallbehandlungsanlagen LGBl für das Land Salzburg, Jahrgang 2006, Nr 19 4. Abschnitt Meldepflichten § 17 Betriebsunterbrechungen und -störungen 5. Abschnitt Gebühren § 18 Gebührenarten und Gebührenschuldner § 19 Tarife § 20 Entstehen des Gebührenanspruchs § 21 Vorschreibung und Fälligkeit 6. Abschnitt Sicherung der Rechtmäßigkeit § 22 Überwachung und Auskunft § 23 Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes § 24 Strafbestimmungen 7. Abschnitt Schlussbestimmungen § 25 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde; Abfallverbände § 26 Verweisungen § 27 In- und Außerkrafttreten § 28 Übergangsbestimmungen § 29 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu § 30 Umsetzungshinweis“ 2. Die §§ 1 und 2 lauten: „Begriffsbestimmungen § 1 (1) Abfälle im Sinn dieses Gesetzes sind bewegliche Sachen, die unter die in Anhang 1 des AWG 2002 angeführten Gruppen fallen und 1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder 2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs 3 AWG 2002) nicht zu beeinträchtigen. (2) Als Abfälle gelten Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Bo-den eingegangen sind. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall kann im öffentlichen Interesse auch dann erforderlich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielbar ist. (3) Die geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung einer Sache als Abfall ist jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse erforderlich, solange 1. eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder 2. eine Sache in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Mate-rial als Abfall ist dann nicht im öffentlichen Interesse erforderlich, wenn diese im Rahmen eines land- und forstwirtschaft-lichen Betriebes anfallen und im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes einer zulässigen Verwendung zugeführt werden. (4) Hausabfälle sind: 1. alle nicht flüssigen Siedlungsabfälle (§ 2 Abs 4 Z 2 AWG 2002), die üblicherweise in privaten Haushalten anfallen wie Asche, Küchenabfälle, Speisereste, Verpackungsabfälle, Papier, Garten- und Blumenabfälle, Glas (eigentliche Haus-abfälle); 56 LGBl für das Land Salzburg, Jahrgang 2006, Nr 19 2. die im Rahmen von Anstalten, Betrieben und sonstigen Arbeitsstätten anfallenden Abfälle ähnlicher Art und Zusam-mensetzung wie Abfälle gemäß Z 1, die sowohl für die gemeinsame Erfassung als auch für die gemeinsame Behand-lung mit Abfällen gemäß Z 1 geeignet sind (hausabfallähnliche Abfälle). (5) Sperrige Hausabfälle sind jene Hausabfälle, die wegen ihrer Größe oder Form nicht in den dafür vorgesehenen Ab-fallbehältern gesammelt werden können. (6) Sonstige Abfälle sind alle diesem Gesetz unterliegenden festen oder flüssigen Abfälle, soweit sie nicht Hausabfälle sind, insbesondere Fäkalien, Straßenkehricht udgl. (7) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Zuordnung von Stoffen zu den einzel-nen Abfallarten (Abs 4 bis 6) erlassen, soweit dafür nicht bundesrechtliche Vorschriften gelten. (8) Die Erfassung von Abfällen ist das Sammeln (Bereitstellen von Sammeleinrichtungen und/oder Entgegennehmen) und die Abfuhr (Abholung einschließlich des Transports bis zur Behandlung) von Abfällen. (9) Im Übrigen sind die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe im Sinn des § 2 AWG 2002 zu verstehen. Anwendungsbereich § 2 (1) Dieses Gesetz gilt nicht für gefährliche Abfälle sowie für die im § 3 Abs 1 AWG 2002 genannten Abfälle. (2) Die für die Liegenschaftseigentümer geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes finden sinngemäß auch auf sonstige Nutzungsberechtigte an der Liegenschaft (Bauberechtigte, Mieter, Pächter udgl) Anwendung.“ 3. § 3 Abs 1 und 2 lautet: „(1) Die Abfallwirtschaft ist im Sinn des Vorsorgeprinzips und der Nachhaltigkeit danach auszurichten, dass 1. schädliche oder nachteilige Einwirkungen auf Mensch, Tier und Pflanze, deren Lebensgrundlagen und deren natürli-che Umwelt vermieden oder sonst das allgemeine menschliche Wohlbefinden beeinträchtigende Einwirkungen so ge-ring wie möglich gehalten werden; 2. die Emission von Luftschadstoffen und klimarelevanten Gasen so gering wie möglich gehalten wird; 3. Ressourcen (Rohstoffe, Wasser, Energie, Landschaft, Flächen, Deponievolumen) geschont werden; 4. bei der stofflichen Verwertung die Abfälle oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe kein höheres Gefährdungspotential aufweisen als vergleichbare Primärrohstoffe oder Produkte aus Primärrohstoffen; und 5. nur solche Abfälle zurückbleiben, deren Ablagerung keine Gefährdung für nachfolgende Generationen darstellt. (2) Für die Abfallwirtschaft gelten folgende Grundsätze: 1. Die Abfallmengen und deren Schadstoffgehalte sind so gering wie möglich zu halten (Abfallvermeidung). 2. Abfälle sind zu verwerten, soweit dies ökologisch zweckmäßig und technisch möglich ist und die dabei entstehenden Mehrkosten im Vergleich zu anderen Verfahren der Abfallbehandlung nicht unverhältnismäßig sind und ein Markt für die gewonnenen Stoffe oder die gewonnene Energie vorhanden ist oder geschaffen werden kann (Abfallverwertung). 3. Nach Maßgabe der Z 2 nicht verwertbare Abfälle sind je nach ihrer Beschaffenheit durch biologische, thermische, chemische oder physikalische Verfahren zu behandeln. Feste Rückstände sind möglichst reaktionsarm und ord-nungsgemäß abzulagern (Abfallbeseitigung). 4. Die Behandlung von Abfällen hat so zu erfolgen, dass keine oder eine möglichst geringe Verdünnung von Schadstof-fen oder Verlagerung von Schadstoffen in die Umweltmedien Luft, Boden oder Wasser oder in Produkte stattfindet (Schadstoffverdünnungs- und Schadstoffverlagerungsverbot). 5. Die stoffliche Verwertung hat Vorrang vor der thermischen Verwertung, wenn dies ökologisch vorteilhaft ist und sich daraus nicht unverhältnismäßig hohe Mehrkosten ergeben (Vorrang der stofflichen Verwertung). 6. Bei der Ausrichtung der Abfallwirtschaft ist auf die geographischen und die abfallwirtschaftlichen Gegebenheiten der unmittelbar an die Abfallwirtschaftsregion angrenzenden Regionen Bedacht zu nehmen (kooperative Abfallwirt-schaft). 7. Die Beseitigung von Abfällen soll unter Bedachtnahme auf die kooperative Abfallwirtschaft (Z 6) in einer der zum Ort des Abfallanfalls nächstgelegenen, dafür geeigneten, genehmigten und verfügbaren Abfallbehandlungsanlage erfol-gen (Prinzip der Nähe). 8. Weiters soll für die Beseitigung von Abfällen vorbehaltlich des Prinzips der Nähe und der kooperativen Abfallwirt-schaft innerhalb der Abfallwirtschaftsregion Entsorgungsautarkie angestrebt werden. 9. Das Land Salzburg bildet eine Abfallwirtschaftsregion.“ 4. Im § 4 werden folgende Änderungen vorgenommen: 4.1. Im Abs 1 entfällt die Z 5; die bisherige Z 6 erhält die Ziffernbezeichnung „5.“. 57 LGBl für das Land Salzburg, Jahrgang 2006, Nr 19 4.2. Im Abs 2 entfallen im ersten Satz die Worte „zu veröffentlichen und“. 5. Die §§ 5 und 6 lauten: „Information der Öffentlichkeit und Umweltprüfung § 5 (1) Jeder Entwurf eines Abfallwirtschaftsplans und jede geplante Änderung ist gemeinsam mit dem zu dieser Planung erstellten Erheblichkeitsbericht (Abs 3) oder Umweltbericht (Abs 4) beim Amt der Landesregierung und bei den Bezirks-verwaltungsbehörden zur öffentlichen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit (§ 13 Abs 5 AVG) aufzulegen. Zusätzlich sind diese Planungsentwürfe auch nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten im Internet zu veröffentlichen. Auf die Veröffentlichung ist in der ‚Salzburger Landes-Zeitung’ und in mindestens zwei in Salzburg ver-breiteten Tageszeitungen mit dem Zusatz hinzuweisen, dass jede Person innerhalb von sechs Wochen ab dem ersten Auflagetag eine Stellungnahme an die Landesregierung abgeben kann. Die Abfallverbände, die Salzburger Landes-Umweltanwaltschaft und das für Angelegenheiten der Abfallwirtschaft zuständige Bundesministerium sind gesondert zu verständigen. (2) Die Abfallwirtschaftspläne des Landes oder eine Änderung dieser Pläne sind einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn die Planung geeignet ist, 1. Grundlage für ein Projekt zu sein, das gemäß dem Anhang 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, oder 2. Europaschutzgebiete (§ 5 Z 10 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 – NSchG) oder Wild-Europa-Schutzge-biete (§ 108a des Jagdgesetzes 1993 – JG) erheblich zu beeinträchtigen. (3) Planungen, für die nicht bereits eine Verpflichtung zur Umweltprüfung nach Abs 2 besteht, sind nur dann einer Um-weltprüfung zu unterziehen, wenn sie voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Zum Zweck dieser Beur-teilung hat eine Umwelterheblichkeitsprüfung unter Berücksichtigung folgender Kriterien stattzufinden: 1. das Ausmaß, in dem die Planung für andere Programme oder Pläne oder für Projekte und andere Tätigkeiten in Bezug auf den Standort, die Art, Größe und Betriebsbedingungen oder durch die Inanspruchnahme von Ressourcen einen Rahmen setzt; 2. die Bedeutung der Planung für die Einbeziehung der Umwelterwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Förde-rung der nachhaltigen Entwicklung, sowie die für die Planung relevanten Umweltprobleme; 3. die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen; 4. der kumulative und grenzüberschreitende Charakter der Auswirkungen, der Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen sowie die Auswirkungen auf die unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders geschütz-ten Gebiete; 5. die Risiken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt; 6. die Bedeutung und die Sensibilität des voraussichtlich betroffenen Gebietes (besondere natürliche Merkmale oder kulturelles Erbe, Überschreitung von Umweltqualitätsnormen oder Grenzwerten, intensive Bodennutzung, Auswir-kungen auf Gebiete oder Landschaften, deren Status als national, gemeinschaftlich oder international geschützt an-erkannt ist). Das Ergebnis der Umwelterheblichkeitsprüfung ist einschließlich der für die Entscheidung maßgeblichen Gründe und Erwägungen in einem Erheblichkeitsbericht zu dokumentieren. Der Erheblichkeitsbericht ist nach Ende der Stellung-nahmefrist unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung (Abs 1) zu überarbeiten. Der endgültige Erheblichkeitsbericht ist unverzüglich gemäß Abs 1 zu veröffentlichen. (4) Ist eine Umweltprüfung durchzuführen, hat die Landesregierung einen Umweltbericht unter sinngemäßer Anwendung von Anhang 7 Teil 2 AWG 2002 zu erstellen. In diesem Bericht sind die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen der Umsetzung der Planung auf die Umwelt und mögliche Alternativen, welche die Ziele und den geografischen Anwen-dungsbereich der Planung berücksichtigen, zu beschreiben und zu bewerten. Der Umweltbericht enthält die Angaben, die vernünftigerweise verlangt werden können, und berücksichtigt den gegenwärtigen Wissensstand und aktuelle Prüf-methoden, den Inhalt und den Detaillierungsgrad der Planung und dessen Stellung im Entscheidungsprozess. Vor Er-stellung des Umweltberichts ist das für Angelegenheiten der Abfallwirtschaft zuständige Bundesministerium zu hören. (5) Wenn eine Planung einer Umweltprüfung unterzogen wurde, hat die Landesregierung gemeinsam mit dem endgülti-gen Plan eine zusammenfassende Erklärung über die Umweltprüfung gemäß Abs 1 zu veröffentlichen. In der zusam-menfassenden Erklärung sind darzulegen: 1. wie die Umwelterwägungen in die Planung einbezogen wurden; 2. wie der Umweltbericht, die eingelangten Stellungnahmen und gegebenenfalls die Ergebnisse grenzüberschreitender Konsultationen gemäß Abs 6 berücksichtigt wurden; 3. aus welchen Gründen und nach Abwägung welcher geprüfter Alternativen die Erstellung des Plans erfolgt ist und 4. welche Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Umsetzung des Plans auf die Umwelt vorgesehen sind. 58 LGBl für das Land Salzburg, Jahrgang 2006, Nr 19 (6) Wenn die Umsetzung einer Planung voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Mit-gliedstaates der Europäischen Union haben wird oder ein von den Auswirkungen der Umsetzung der Planung voraus-sichtlich erheblich betroffener Mitgliedstaat der Europäischen Union ein diesbezügliches Ersuchen stellt, hat die Landes-regierung diesem Mitgliedstaat den Planentwurf und den Umweltbericht zu übermitteln. Dem anderen Mitgliedstaat ist bei der Übermittlung des Umweltberichts eine angemessene Frist für die Mitteilung einzuräumen, ob er die Durchführung von Konsultationen gemäß Art 7 der Richtlinie 2001/42/EG wünscht. Werden Konsultationen gewünscht, ist mit dem anderen Mitgliedstaat ein angemessener Zeitrahmen zur Durchführung der im Art 7 Abs 2 der Richtlinie 2001/42/EG vorgesehenen Schritte zu vereinbaren. Dem anderen Mitgliedstaat ist der endgültige Plan und die zusammenfassende Erklärung zu übermitteln. (7) Das Land hat die Ausführung der Abfallwirtschaftspläne im Hinblick auf erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt zu überwachen und im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten Maßnahmen zu ergreifen, wenn auf Grund der Verwirkli-chung der Planungen unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt drohen oder bereits eingetreten sind. Verträglichkeitsprüfung bei Europaschutzgebieten § 6 (1) Jeder Abfallwirtschaftsplan und jede Änderung ist vor Beschlussfassung einer Prüfung auf Verträglichkeit mit den für Europaschutzgebiete (§ 5 Z 10 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 – NSchG) und Wild-Europaschutzgebiete (§ 108a des Jagdgesetzes 1993 – JG) festgelegten Erhaltungszielen (§ 5 Z 9 NSchG bzw § 100a Z 1 JG) zu unterzie-hen. Die Planung darf nur beschlossen werden, wenn die Verträglichkeit gegeben ist. (2) Festlegungen in Abfallwirtschaftsplänen sind unter weitgehender Wahrung der Erhaltungsziele des Europaschutzge-bietes auch zulässig, wenn sie nachweislich unmittelbar besonders wichtigen öffentlichen Interessen dienen, welchen im Einzelfall der Vorrang gegenüber den Interessen des Naturschutzes zukommt, und nachweislich keine geeignete, die Erhaltungsziele des Europaschutzgebietes weniger beeinträchtigende Alternativlösung besteht. Bei Planungen, die eine erhebliche Beeinträchtigung prioritärer natürlicher Lebensraumtypen (§ 5 Z 25 NSchG) oder prioritärer Arten (§ 5 Z 24 NSchG bzw § 100a Z 5 JG) erwarten lassen, können in die Entscheidung nur öffentliche Interessen einbezogen werden, die betreffen: 1. das Leben und die Gesundheit von Menschen, 2. die öffentliche Sicherheit, 3. Interessen, die sich maßgeblich günstig auf die Umwelt auswirken. Sonstige öffentliche Interessen können in die Interessensabwägung nach dem zweiten Satz nur einbezogen werden, wenn zuvor eine Stellungnahme der Europäischen Kommission eingeholt worden ist. Die Stellungnahme ist bei der Be-schlussfassung der Planung zu berücksichtigen.“ 6. Im § 7 wird in den Abs 2 und 3 jeweils der Ausdruck „der im § 1 Abs 2 angeführten Interessen“ durch den Ausdruck „der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs 3 AWG 2002)“ ersetzt. 7. Im § 8 werden folgende Änderungen vorgenommen: 7.1. Im Abs 2 wird die Wortfolge „ist der Abfallwirtschaftsplan“ durch die Wortfolge „sind die Abfallwirtschaftspläne“ er-setzt. 7.2. Im Abs 4 lautet der erste Satz: „Die Landesregierung hat im Rahmen der Abfallwirtschaftsplanung ein Konzept für die Abfallberatung durch die Gemeinden zu erstellen.“ 8. Im § 9 werden folgende Änderungen vorgenommen: 8.1. Im Abs 1 wird die Verweisung „§§ 4 Abs 3, 7, 17 bis 20 und 33 bis 36“ durch die Verweisung „§§ 4 Abs 3, 7, 17, 22 und 23“ ersetzt. 8.2. Im Abs 2 entfällt der Nebensatz „, soweit im Abs 3 nicht anderes bestimmt ist“ 8.3. Abs 3 entfällt. 9. Im § 11 Abs 3 wird im ersten Satz der Ausdruck „der im § 1 Abs 2 angeführten Interessen“ durch den Ausdruck „der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs 3 AWG 2002)“ und im zweiten Satz der Klammerausdruck „(§ 29 Abs 2)“ durch den Klammerausdruck „(§ 18 Abs 2)“ ersetzt. 10. Im § 12 wird im Abs 3 erster und zweiter Satz und im Abs 7 jeweils die Verweisung „§§ 5 und 6“ durch die Verwei-sung „§§ 10 Abs 2, 11 Abs 3, 14 Abs 1 Z 6 und 14a“ ersetzt. 59 LGBl für das Land Salzburg, Jahrgang 2006, Nr 19 11. Im § 14 Abs 1 werden folgende Änderungen vorgenommen: 11.1. In der Z 2 entfällt in der lit b das Wort „oder“ und wird die lit c durch folgende Bestimmungen ersetzt: „c) der Wohnnutzfläche bei Zweitwohnungen (§ 17 Abs 8 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1998) oder d) der Art und Größe der Anstalten, der Betriebe oder der sonstigen Arbeitsstätten.“ 11.2. Die Z 5 lautet: „5. die Festlegung der näheren Umstände betreffend die Erfassung der sperrigen Hausabfälle und der biogenen Abfälle unter Bedachtnahme auf § 10 sowie die Festlegung allfälliger Mengenschwellen gemäß § 18 Abs 1a;“ 11.3. In der Z 7 wird die Verweisung „§§ 29 bis 32“ durch die Verweisung „§§ 18 bis 21“ ersetzt. 12. Nach § 14 wird eingefügt: „Anforderungen an die Erfassung von Abfällen § 14a Zur Verwirklichung der Ziele der Abfallwirtschaft sowie zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Abfallbehandlung kann die Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Abfallwirtschaft, die Abfallwirtschaftspläne des Landes und den Stand der Technik durch Verordnung 1. festlegen, welche Abfälle jedenfalls als Altstoffe getrennt zu erfassen sind; 2. nähere Bestimmungen hinsichtlich der Anforderungen an die Erfassung von Abfällen treffen. Dabei können auch technische Richtlinien (Önormen, Europäische Normen udgl) für verbindlich erklärt werden.“ 13. Im § 16 werden folgende Änderungen vorgenommen: 13.1. Im Abs 3 lautet der zweite Satz: „§ 6 des Baupolizeigesetzes 1997 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Baubehörde die Landesregierung tritt.“ 13.2. Im Abs 4 wird der Ausdruck „der im § 1 Abs 2 angeführten Interessen“ durch den Ausdruck „der öffentlichen Inte-ressen (§ 1 Abs 3 AWG 2002)“ ersetzt. 14. Die §§ 17, 18 und 20 bis 28 entfallen; die §§ 19 und 29 bis 34 erhalten die Paragraphenbezeichnungen „§ 17“ bis „§ 23“. 15. Der bisherige 6. Abschnitt erhält die Bezeichnung „5. Abschnitt“. 16. Im § 18 (neu) werden folgende Änderungen vorgenommen: 16.1. Nach Abs 1 wird eingefügt: „(1a) Die Gemeinde kann in der Abfuhrordnung für sperrige Hausabfälle und für biogene Abfälle Mengenschwellen mit der Wirkung festlegen, dass bei deren Überschreiten die Liegenschaftseigentümer (Gebührenschuldner) für die Erfas-sung oder Behandlung der den Schwellenwert überschreitenden Abfallmengen eine gesonderte Gebühr (Zusatzgebühr) als Gemeindeabgabe zu entrichten haben. Bei der Festlegung dieser Mengenschwellen ist Bedacht zu nehmen: 1. bei sperrigen Hausabfällen auf das durchschnittliche Abfallaufkommen bei dieser Abfallart; 2. bei biogenen Abfällen auf die gemäß § 14 Abs 1 Z 2 für die Festlegung von Anzahl und Größe der Abfallbehälter geltenden Kriterien.“ 16.2. Im Abs 4 werden ersetzt: a) die Verweisung „Abs 1 und 2“ durch die Verweisung „Abs 1, 1a und 2“ und b) die Verweisung „§ 2 Abs 3“ durch die Verweisung „§ 2 Abs 2“. 17. Im § 19 (neu) werden folgende Änderungen vorgenommen: 17.1. In den Abs 1 und 3 wird die mehrmalige Verweisung „§ 29“ jeweils durch die Verweisung „§ 18“ ersetzt. 17.2. Im Abs 3 wird das Zitat „§ 7 Abs 5 des Finanzverfassungsgesetzes 1948“ durch das Zitat „§ 7 Abs 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948“ ersetzt und lautet die Z 1: „1. die Erfassung und Behandlung von Abfällen durch die Gemeinde gemäß § 18 Abs 1 Z 1 und 3, soweit dafür nicht eine gesonderte Gebühr vorgesehen ist (§ 18 Abs 1a);“ 17.3. Im Abs 7 wird die Wortfolge „mit mindestens 25 % und höchstens 50 %“ durch die Wortfolge „mit mindestens 20 % und höchstens 40 %“ ersetzt. 60 LGBl für das Land Salzburg, Jahrgang 2006, Nr 19 18. Im § 21 (neu) werden folgende Änderungen vorgenommen: 18.1. Im Abs 1 entfällt im zweiten Satz das Zitat „, BGBl Nr 149, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl Nr 201/1996,“. 18.2. Im Abs 2 wird im ersten Satz der Klammerausdruck „(§ 30)“ durch den Klammerausdruck „(§ 19)“ und die Verwei-sung „gemäß § 31“ durch die Verweisung „gemäß § 20“ ersetzt. 19. Der bisherige 7. Abschnitt erhält die Bezeichnung „6. Abschnitt“. 20. Im § 22 (neu) werden folgende Änderungen vorgenommen: 20.1. Der zweite und dritte Satz im Abs 1 sowie die Abs 2, 5, 6 und 7 entfallen. Die bisherigen Abs 3 und 4 erhalten die Absatzbezeichnungen „(2)“ bis „(3)“. 20.2. Im Abs 3 (neu) entfällt die Wortfolge „und Organen der öffentlichen Aufsicht (Abs 7).“ 21. Im § 23 (neu) werden folgende Änderungen vorgenommen: 21.1. Im Abs 1 lauten der erste und zweite Satz: „Ergibt sich bei der Überwachung oder wird sonst bekannt, dass Abfälle entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen einschließlich der für verbindlich erklärten Teile der Abfallwirtschaftspläne erfasst werden oder sonst den Vorschriften dieses Gesetzes zuwidergehandelt wird, hat die zuständige Behörde der zuwiderhandelnden Person die erforderlichen Maßnahmen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes aufzutragen. Dies beinhaltet insbesondere die Untersagung oder Erteilung von Aufträgen betreffend die Erfassung von Abfällen, wenn diese nicht den Anforderungen der §§ 7, 10 Abs 2, 12, 14 oder 14a entspricht, sowie die unverzügliche Einstellung des gesetzwidrigen Handelns oder die Beendigung des ge-setzwidrigen Unterlassens.“ 21.2. Abs 3 entfällt. 22. Die §§ 35 und 36 entfallen; die §§ 37 und 38 erhalten die Paragraphenbezeichnungen „§ 24“ bzw „§ 25“. 23. Im § 24 (neu) werden folgende Änderungen vorgenommen: 23.1. Abs 1 lautet: „(1) Soweit die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist in den Fällen der Z 4 bis 10 mit Geldstrafe bis zu 5.000 €, in allen anderen Fällen mit Geldstrafe bis zu 15.000 € oder mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen, wer 1. entgegen § 4 Abs 3 oder einer dazu erlassenen Verordnung Daten nicht übermittelt oder Auskünfte nicht erteilt; 2. als Abfallbehandler Abfälle entgegen der Bestimmung des § 7 Abs 1 erster Satz oder entgegen den gemäß § 7 Abs 2 erteilten Auflagen behandelt oder die Nachweise gemäß § 7 Abs 1 zweiter Satz nicht führt; 3. entgegen § 7 Abs 4 Abfälle nicht übernimmt oder nicht behandelt; 4. als Liegenschaftseigentümer den Hausabfall oder den sperrigen Hausabfall nicht zu der gemäß § 10 Abs 5 und § 14 Abs 1 Z 4 in der Abfuhrordnung der Gemeinde festgelegten Sammelstelle bringt; 5. den Verpflichtungen einer auf Grund des § 10 Abs 2 oder des § 11 Abs 3 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt; 6. sich entgegen der Verpflichtung des § 12 Abs 1 nicht der von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Einrichtungen zur Erfassung der Abfälle bedient; 7. entgegen § 12 Abs 2 die Sammeleinrichtungen der Gemeinde ohne deren Zustimmung in Anspruch nimmt; 8. den Auflagen eines Bescheides gemäß § 12 Abs 3 zuwiderhandelt; 9. entgegen der Verpflichtung des § 12 Abs 5 das Betreten der Liegenschaft verhindert oder wiederholt erschwert; 10. den Verboten des § 12 Abs 6 Z 1 bis 4 zuwiderhandelt; 11. als Abfallbesitzer nicht den Anforderungen einer gemäß § 14a erlassenen Verordnung entspricht; 12. entgegen § 17 Betriebsunterbrechungen oder -störungen nicht meldet; 13. einem Auftrag der Behörde gemäß den §§ 22 und 23 nicht nachkommt; 14. als Verfügungsberechtigter über Liegenschaften oder Anlagen seiner Verpflichtung gemäß § 22 Abs 2 zweiter Satz oder gemäß § 22 Abs 3 nicht nachkommt oder entgegen § 22 Abs 3 Anordnungen der Behörde oder eines von ihr herangezogenen Sachverständigen nicht befolgt, Auskünfte nicht erteilt oder Unterlagen nicht zur Verfügung stellt.“ 23.2. Im Abs 2 entfällt der letzte Satz. 24. Der bisherige 8. Abschnitt erhält die Bezeichnung „7. Abschnitt“. 61 LGBl für das Land Salzburg, Jahrgang 2006, Nr 19 25. Nach § 25 (neu) wird eingefügt: „Verweisungen § 26 Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf Bundesgesetze gelten als solche auf die Fassung, die sie durch Änderungen bis zu der im Folgenden letztzitierten erhalten haben: 1. Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, BGBl I Nr 102, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 155/2004 und der Kundmachung BGBl I Nr 181/2004; 2. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl Nr 51, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 10/2004; 3. Finanz-Verfassungsgesetz 1948, BGBl Nr 45, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 100/2003; 4. Grundsteuergesetz 1955, BGBl Nr 149, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 151/2004; 5. Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl Nr 52, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 117/2002.“ 26. Die §§ 39 bis 41 erhalten die Paragraphenbezeichnungen „§ 27“ bis „§ 29“. 27. Im § 29 (neu) wird angefügt: „(4) Die §§ 1, 2, 3 Abs 1 und 2, 4 Abs 1 und 2, 5, 6, 7 Abs 2 und 3, 8 Abs 2 und 4, 9, 11 Abs 3, 12 Abs 3 und 7, 14 Abs 1, 14a, 16 Abs 3 und 4, 17 bis 28, 29 Abs 1 bis 3 und 30 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 19/2006 treten mit 1. März 2006 in Kraft; gleichzeitig treten die bisherigen §§ 17, 18, 20 bis 28, 35 und 36 außer Kraft. (5) Bis zum Inkrafttreten des § 21 Abs 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 in der Fassung der AWG-Novelle 2005 sind die Bestimmungen über die Jahresabfallbilanz gemäß § 18 iVm § 9 Abs 1 und 2 und 37 Abs 1 Z 14 S.AWG in der Fas-sung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 19/2006 weiterhin anzuwenden.“ 28. Nach § 29 (neu) wird angefügt: „Umsetzungshinweis § 30 Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Rechtsakte der Europäischen Union: 1. Richtlinie 75/442/ EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle in der Fassung der Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991; 2. Richtlinie 42/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Um weltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme; 3. Richtlinie 35/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öf-fentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtli-nien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten; 4. Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten; 5. Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildleben-den Tiere und Pflanzen.“ Holztrattner Burgstaller Das Landesgesetzblatt für das Land Salzburg wird vom Land Salzburg herausgegeben und erscheint nach Bedarf. Die Landesgesetzblätter sind im Internet unter www.salzburg.gv.at abfragbar oder können beim Landespressebüro, Amt der Salzburger Landesregierung, Postfach 527, 5010 Salzburg, Telefon (0662) 80 42- 20 47, Fax (0662) 80 42-21 61, zum Selbstkostenpreis bezogen werden. 62

Waste Management Amendment Law 1998 · Nelum