تخطَّ إلى المحتوى
Nelum
قوانين النمسا

Vine Plant Ordinance

صدر في 1996-09-05 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Vermehrungsgut von Reben (Rebenverkehrsverordnung).
اللغة
German
النوع
لائحة
المنظمة
European Union
الدولة
النمسا
الموضوعات
Cultivated plants
الكلمات المفتاحية
seeds/planting material, plant variety, viticulture/oenological practices, standards, fees/royalties, plant production
الفئات
agriculture

أين تقرؤه

    لا يوجد رابط مصدر مسجل لهذا القانون.

النص

نص القانون نفسه، مادةً مادة، كما هو محفوظ. لكل مادة رابطها.

  1. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Vermehrungsgut von Reben (Rebenverkehrsverordnung) (CELEX-Nr.: 368L0193 und 372L0169) StF: BGBl. Nr. 466/1996 Änderung idF: BGBl. Nr. 706/1996 BGBl. II Nr. 29/1997 BGBl. II Nr. 238/2001 BGBl. II Nr. 27/2002 BGBl. II Nr. 380/2002 BGBl. II Nr. 291/2006 Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund der §§ 4 Abs. 4, 6 Abs. 5, 7 Abs. 1 Z 3, Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 Z 3, 8 Z 3, 11 Abs. 1, 13 Abs. 2 und 19 des Rebenverkehrsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 418, wird - hinsichtlich des § 6 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen - verordnet: Text Prüfungen bei der Zulassung von Rebsorten und deren Klone § 1. (1) Die Prüfungen bei der Zulassung von Rebsorten und deren Klone erstrecken sich auf die in Anlage 1 angeführten Merkmale. (2) Bei Durchführung der Prüfungen müssen die in Anlage 2 angeführten Mindestanforderungen erfüllt werden. Formblatt § 2. Die Anerkennung von Vorstufen-, Basis- und Zertifiziertem Vermehrungsgut sowie die Kontrolle von Standardvermehrungsgut sind mit Formblatt gemäß Anlage 3 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu beantragen. Voraussetzungen hinsichtlich des Bestandes und des Vermehrungsguts § 3. (1) Die Voraussetzungen hinsichtlich des Bestandes sind in Anlage 4 festgelegt. (2) Die Voraussetzungen hinsichtlich des Vermehrungsguts sind in Anlage 5 festgelegt. Aufbereitung § 4. Die Aufbereitung hat nach den in Anlage 6 festgelegten Mindestanforderungen zu erfolgen. Etikett § 5. (1) Die Angaben und Mindestgrößen der Etiketten sind in Anlage 7 festgelegt. (2) Zehn Packungen oder Bündel von Veredlungen und fünf Packungen oder Bündel von Wurzelreben gleicher Eigenschaften können mit jeweils nur einem Etikett gekennzeichnet werden. In diesem Fall sind diese Packungen oder Bündel so miteinander verbunden, daß bei einer Trennung die Bindung verletzt wird und nicht wiederverwendet werden kann. Die Befestigung des Etiketts wird durch diese Verbindung gesichert. Eine Wiederverschließung ist nicht zulässig. Gebühren § 6. (1) Für Untersuchungen ist eine Grundgebühr von 64 Punkten und eine Gebühr für den Zeitaufwand von 16 Punkten für jede angefangene halbe Stunde zu entrichten. (2) Für Untersuchungen anläßlich der Ausfuhr in Drittländer, bei denen die Sendung dem Kontrollorgan vorgeführt wird, ist eine Grundgebühr von 8 Punkten und eine Gebühr für den Zeitaufwand von 16 Punkten je angefangene halbe Stunde zu entrichten. (3) Wird eine Untersuchung gemäß Abs. 2 auf Verlangen des Antragstellers außerhalb der Dienstzeit durchgeführt, so erhöht sich die Gebühr um ein Pauschale von 16 Punkten. (4) Ein Punkt der in den Absätzen 1 bis 3 festgesetzten Gebühren entspricht einem Betrag von 13,34 S. (5) Reisekosten, die im Zusammenhang mit Untersuchungen anfallen, sind - sofern es sich um Bundesbedienstete handelt - nach der Reisegebührenvorschrift des Bundes, in den übrigen Fällen unter sinngemäßer Anwendung der Reisegebührenvorschrift des Bundes zu ersetzen. (6) Gebühren für sonstige Untersuchungen sind im Einzelfall nach den erbrachten Aufwendungen (Personal- und Sachaufwand) zu verrechnen. (7) Bei der Verrechnung der Gebühren ist die Endsumme auf einen vollen Schillingbetrag abzurunden oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis einschließlich 49 Groschen abgerundet, Beträge ab 50 Groschen aufgerundet. Anlage 1 Teil A Morphologische Merkmale zur Prüfung der Unterscheidbarkeit, der Beständigkeit und der Homogenität 1. Triebspitze von im Wachstum befindlichen Trieben von 10 bis 20 cm Länge: 1.1 Form 1.2 Farbe (bei beginnendem Austrieb zur Feststellung der Anthocyanfärbung) 1.3 Behaarung 2. Krautiger Trieb während der Blütezeit: 2.1 Querschnitt (Form und Umriß) 2.2 Behaarung 3. Verholzte Rute: 3.1 Oberfläche 3.2 Internodium 4. Verteilung der Ranken 5. Junge, obere Blätter der im Wachstum befindlichen Triebe von 10 bis 30 cm Länge (die drei ersten deutlich von der Triebspitze getrennten und von hierab gezählten Blätter): 5.1 Behaarung 5.2 Farbe 6. Ausgewachsenes Blatt (zwischen 8. und 11. Knoten): 6.1 Foto 6.2 Zeichnung oder Blattabdruck mit Maßstab 6.3 Allgemeine Form 6.4 Zahl der Blattlappen 6.5 Stielbucht 6.6 Tiefe der oberen und unteren Seitenbucht 6.7 Behaarung auf der Unterseite 6.8 Oberfläche 6.9 Zähnung am Blattrand 7. Blüte: Erkennbares Geschlecht 8. Traube während der technischen Reife (bei Kelter- und Tafeltraubensorten): 8.1 Foto (mit Maßstab) 8.2 Form 8.3 Größe 8.4 Traubenstiel (Länge) 8.5 Durchschnittsgewicht in Gramm 8.6 Widerstand beim Abreißen der Beere 8.7 Dichte der Traube 9. Beere bei der technischen Reife (bei Kelter- und Tafeltraubensorten): 9.1 Foto (mit Maßstab) 9.2 Form 9.3 Größe mit Angabe des Durchschnittsgewichts 9.4 Farbe 9.5 Haut (bei Tafeltraubensorten) 9.6 Zahl der Kerne (bei Tafeltraubensorten) 9.7 Fleisch 9.8 Saft 9.9 Aroma 10. Kern (bei Kelter- und Tafeltraubensorten): Foto von zwei Seiten und Profil (mit Maßstab) Teil B Physiologische Merkmale zur Prüfung der Unterscheidbarkeit, der Beständigkeit und der Homogenität 1. Gesichtspunkte hinsichtlich des Wachstums: 1.1 Feststellung phänologischer Daten: Die phänologischen Daten sind mit Bezug auf eine oder mehrere der folgenden Vergleichssorten festzustellen: weiße Keltertraubensorten: Grüner Veltliner, Rheinriesling und Weißer Gutedel; rote Keltertraubensorten: Blauer Burgunder und Zweigelt; Tafeltraubensorten: Weißer Gutedel. 1.2 Zeitpunkt des Austriebs: Tag, an dem die Hälfte der Augen eines normal geschnittenen Rebstocks aufgebrochen ist und ihre innere Behaarung in bezug auf die Vergleichssorten erkennen lassen. 1.3 Zeitpunkt der Vollblüte: Tag, an dem bei einer Vielzahl von Pflanzen in bezug auf die Vergleichssorten die Hälfte der Blüten geöffnet ist. 1.4 Reife (bei Kelter- und Traubensorten): Außer der Reifezeit sollen die Dichte oder der voraussichtliche Alkoholgrad des Mostes, der Säuregrad sowie der betreffende Ertrag der Trauben in kg/ha im Vergleich zu einer oder mehreren Vergleichssorten mit Erträgen möglichst gleicher Größenordnung angegeben werden. 2. Anbaueigenschaften: 2.1 Wüchsigkeit 2.2 Erziehungsart (Stellung der ersten fruchtbaren Knospe, bevorzugter Schnitt) 2.3 Produktion: Regelmäßigkeit Mengenertrag Anomalien 2.4 Resistenz oder Empfindlichkeit: gegenüber ungünstigen Umwelteinflüssen gegenüber Schadorganismen eventuell gegenüber Platzen der Beeren 2.5 Verhalten während der vegetativen Vermehrung: beim Pfropfen Bewurzelungsfähigkeit 3. Verwendungszweck: 3.1 für Keltertrauben 3.2 für Tafeltrauben 3.3 als Unterlagsrebe 3.4 zur industriellen Verwendung Anlage 2 Mindestanforderungen für die Durchführung der Prüfungen 1. Ökologische Angaben: 1.1 Ort 1.2 Geographische Verhältnisse Länge Breite Höhe Exposition und Hangneigung 1.3 Klimatische Verhältnisse 1.4 Bodenart 2. Technische Durchführungsbestimmungen: 2.1 bei Kelter- und Tafeltraubensorten 24 Stock, möglichst auf mehreren verschiedenen Unterlagen mindestens 3 Ertragsjahre mindestens 2 Orte, nach ökologischen Gegebenheiten unterschieden das Verhalten beim Pfropfen ist an mindestens drei Unterlagssorten zu prüfen 2.2 bei Unterlagssorten 5 Stock mit mindestens 2 Erziehungsarten 5 Jahre nach dem Jahr der Anpflanzung 3 Orte, nach ökologischen Gegebenheiten unterschieden das Verwachsen beim Pfropfen ist an Edelreisern mindestens dreier Sorten zu prüfen 2.3 Bei Klonen von zugelassenen Kelter- und Tafeltraubensorten und Unterlagsrebsorten zur Überprüfung der Sortenidentität 10 Stock auf den Unterlagen Kober 5BB oder SO4 mindestens ein Ertragsjahr ein Standort Anlage 3 (Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.) Anlage 4 Voraussetzungen hinsichtlich des Bestandes I. Allgemeine Voraussetzungen 1. Der Bestand ist sortenecht und sortenrein. 2. Der Kulturzustand der Vermehrungsfläche und der Entwicklungsstand des Bestandes haben eine ausreichende Kontrolle der Sortenechtheit und der Sortenreinheit zu gestatten. 3. Es hat eine größtmögliche Gewähr zu bestehen, daß der Boden für Rebschulen und für Mutterbestände, die zur Erzeugung von Basisvermehrungsgut und Zertifiziertem Vermehrungsgut bestimmt sind, bei der Pflanzung nicht von Schadorganismen oder deren Vektoren, insbesondere von Nematoden, die Viruskrankheiten übertragen, infiziert ist. 4. Das Vorhandensein von Schadorganismen, die den Wert des Vermehrungsguts beeinträchtigen, ist auf ein Mindestmaß beschränkt. 5. In Beständen zur Erzeugung von Basisvermehrungsgut sind die Erreger schädlicher Virosen, insbesondere Arabis Mosaic Nepovirus (ArMV), Grapevine Fanleaf Nepovirus (GFLV) sowie Grapevine Leafroll - associated closteroviruses I und III (GLRaV I und III), auszuschalten. Die Bestände zur Erzeugung von Vermehrungsgut der anderen Kategorien sind von Pflanzen, die Symptome schädlicher Virosen aufweisen, freizuhalten. 6. Der Anteil der Fehlstellen, die durch Pfropfübertragbare Schadorganismen verursacht worden sind, darf nicht überschreiten: 5% in Mutterrebenbeständen, die zur Erzeugung von Zertifiziertem Vermehrungsgut bestimmt sind; 10% in Mutterrebenbeständen, die zur Erzeugung von Standardvermehrungsgut bestimmt sind. Beruhen Fehlstellen auf anderen als auf pflanzensanitären Gründen und überschreiten sie die angegebenen Hundertsätze, so sind die Gründe schriftlich festzuhalten. 7. Es hat jährlich mindestens eine Feldbesichtigung stattzufinden; im Falle einer Beanstandung, deren Ursachen behoben werden können, ohne daß dadurch die Qualität des Vermehrungsguts beeinträchtigt wird, hat eine weitere Feldbesichtigung stattzufinden. II. Besondere Voraussetzungen 1. Rebschulen und Basisanlagen von Mutterrebenbeständen dürfen nur in einem solchen Abstand von Ertragsweinbergen angelegt werden, der die Einschleppung von rebenschädlichen Nematoden durch Bodenabtrag verhindert. 2. Die zur Erzeugung von Wurzelreben und Veredlungen verwendeten Teile von Reben haben aus mit Erfolg geprüften Mutterrebenbeständen zu stammen. Anlage 5 Voraussetzungen hinsichtlich des Vermehrungsguts I. Allgemeine Voraussetzungen 1. Das Vermehrungsgut ist sortenecht und sortenrein; im Verkehr ist bei Standardvermehrungsgut eine Abweichung bis zu 1% zulässig. 2. Technische Mindestreinheit: 96% Als technisch unrein ist anzusehen: a) Vermehrungsgut, das ganz oder teilweise verdorrt ist, selbst wenn es nach der Vertrocknung in Wasser getaucht worden ist; b) verdorbenes, verdrehtes oder verletztes, insbesondere durch Hagel oder Frost beschädigtes sowie zerdrücktes oder zerbrochenes Vermehrungsgut. 3. Das Vorhandensein von Schadorganismen, die den Wert des Vermehrungsguts beeinträchtigen, ist auf ein Mindestmaß beschränkt. II. Besondere Voraussetzungen 1. Veredlungen: Die Einstufung in eine bestimmte Kategorie erfolgt nach dem Pfropfpartner mit der geringeren Wertigkeit. 2. Teile von Reben: Die Ruten haben eine ausreichende Holzreife aufzuweisen. Der Holzkörper hat in einem normalen Verhältnis zum Mark im Hinblick auf die Sorte zu stehen. III. Sortierung 1. Schnittreben, Edelreiser und Stecklinge: A. Durchmesser Es ist der größte Durchmesser des kleinsten Querschnitts zu messen. a) Schnittreben und Edelreiser: aa) Durchmesser am schwächeren Ende: bei Vitis rupestris und ihren Kreuzungen mit Vitis vinifera 6 bis 12 mm; bei den anderen Rebsorten 6,5 bis 12 mm. Der Anteil an Ruten mit einem Durchmesser bis zu 7 mm bei Vitis rupestris und ihren Kreuzungen mit Vitis vinifera und bis zu 7,5 mm bei den anderen Rebsorten darf nicht 25% der Partie überschreiten. bb) Höchstdurchmesser am stärkeren Ende: 14 mm, außer wenn es sich um Edelreiser handelt, die zur Pfropfung an Ort und Stelle bestimmt sind; die Messung ist mindestens 2 cm unterhalb des untersten Auges vorzunehmen. b) Stecklinge: Mindestdurchmesser am schwächeren Ende: 3,5 mm. B. Länge a) Schnittreben: Mindestlänge von der Basis des unteren Knotens unter Berücksichtigung des obersten Internodiums 1,20 m; b) Stecklinge: Mindestlänge von der Basis des unteren Knotens unter Berücksichtigung des oberen Internodiums 55 cm, bei Vitis vinifera 30 cm; c) Edelreiser: bei fünf verwendbaren Augen Mindestlänge von der Basis des unteren Knotens unter Berücksichtigung des oberen Internodiums 50 cm, bei einem verwendbaren Auge Mindestlänge 6,5 cm; die Schnitte sind oben mindestens 1,5 cm und unten mindestens 5 cm vom Auge entfernt vorzunehmen. 2. Wurzelreben: A. Durchmesser Größter Durchmesser, gemessen in der Mitte des Internodiums unter dem obersten Trieb: mindestens 5 mm. B. Länge Die Mindestlänge vom Wurzelansatz bis zum Ansatz des obersten Triebes hat zu betragen: a) bei den bewurzelten Unterlagen: 30 cm, b) bei den übrigen Wurzelreben: 22 cm. C. Wurzeln Jede Pflanze hat wenigstens drei gut entwickelte und hinreichend gut verteilte Wurzeln. Die Sorten 420 A und Börner brauchen jedoch nur zwei gut entwickelte Wurzeln zu haben, sofern diese gegenständig sind. 3. Veredlungen: a) Der Stamm hat mindestens 30 cm lang zu sein; b) Wurzeln: Jede Pflanze hat wenigstens drei gut entwickelte und hinreichend gut verteilte Wurzeln. Die Sorten 420 A und Börner brauchen jedoch nur zwei gut entwickelte Wurzeln haben, sofern diese gegenständig sind. c) Pfropfnarbe: Jede Pflanze hat eine hinreichend verheilte, regelmäßige und feste Pfropfnarbe aufzuweisen. 4. Auf Vermehrungsgut, das zur Herstellung von Grünveredlungen dient, und Grünveredlungen sind die Mindestanforderungen hinsichtlich Durchmesser und Länge nicht anzuwenden. Anlage 6 Aufbereitung Inhalt der Packungen oder Bündel: Art Stückzahl 1. Veredlungen und Wurzelreben 50 oder bei Verwendung entsprechender Verpackungssäcke aus Plastik 100 2. Edelreiser bei fünf verwendbaren Augen 100 oder 200 bei einem verwendbaren Auge 500 oder ein Vielfaches davon 3. Schnittreben 200 4. Stecklinge bei Unterlagen und 200 oder 500 Sorten von Vitis vinifera 5. Übrige Stecklinge 200 Anlage 7 Etikett A. Vorgeschriebene Angaben 1. „EG-Norm'' oder - bei Verwendung eines Etiketts im Sinne der Richtlinie 92/105/EWG der Kommission über eine begrenzte Vereinheitlichung der bei der Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände innerhalb der Gemeinschaft zu verwendenden Pflanzenpässe, zur Festlegung des Verfahrens über ihre Ausstellung sowie der Kriterien und des Verfahrens betreffend Austauschpässe (ABl. Nr. L 4 vom 8. Jänner 1993, S. 22) - „EG-Pflanzenpaß''; 2. Name und Anschrift des für die Verschließung Verantwortlichen oder dessen Kennummer; 3. Anerkennungs- oder Kontrollstelle und Mitgliedstaat; 4. Bezugsnummer der Partie; 5. Sorte und gegebenenfalls Klon - bei Veredlungen von Unterlagen und Edelreisern; 6. Kategorie; 7. Erzeugerland; 8. Menge. B. Zulässige zusätzliche Angaben bei Basisvermehrungsgut und Zertifiziertem Vermehrungsgut Edelreiser: „Die Ausgangspflanzen wurden von ........... (Stelle) phytosanitär geprüft und frei von den folgenden Pathogenen befunden: Pathogen ...................... Methode ............................. ...................... ............................. ...................... ...........................'' „Der Edelreisklon ist ein Subklon aus dem Klon ............., der von ........... (Züchter) in einer ... (Zahl)-stufigen Nachkommenschaftsprüfung geprüft wurde.'' Unterlagen: „Die Ausgangspflanzen wurden von ........... (Stelle) phytosanitär geprüft und frei von den folgenden Pathogenen befunden: Pathogen ...................... Methode ............................. ...................... ............................. ...................... ...........................'' „Die Leistungsfähigkeit des Unterlagenklons wurde von .......... (Züchter) in einer ... (Zahl)-stufigen Nachkommenschaftsprüfung geprüft.'' Die Prüfungen müssen dem Stand der Wissenschaft und der Technik entsprechen und von autorisierten Untersuchungsanstalten oder unter deren Aufsicht durchgeführt worden sein. C. Mindestgrößen a) 110 mm x 67 mm für Schnittreben, Edelreiser und Stecklinge; b) 80 mm x 70 mm für Wurzelreben und Veredlungen. D. Farben 1. weiß mit einem von links unten nach rechts oben verlaufenden 5 mm breiten violetten Diagonalstreifen bei Vorstufenvermehrungsgut, 2. weiß bei Basisvermehrungsgut, 3. blau bei Zertifiziertem Vermehrungsgut und 4. dunkelgelb bei Standardvermehrungsgut. Handelt es sich bei Vermehrungsgut mit herabgesetzten Anforderungen um eine Kategorie von Vermehrungsgut einer bestimmten Sorte, so ist die Farbe des Etiketts die, welche für die entsprechende Kategorie vorgesehen ist; andernfalls ist die Farbe braun. In jedem Fall hat das Etikett anzugeben, daß es sich um Vermehrungsgut einer Kategorie handelt, die minder strengen Anforderungen unterworfen ist. © 2008 Bundeskanzleramt Österreich

Vine Plant Ordinance · Nelum