Vienna Environmental Noise Protection Regulation
صدر في 2019-04-29 · النص بتاريخ 2026-10-01
القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.
البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.
عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Verordnung der Wiener Landesregierung über die Festlegung näherer Regelungen zur Beschreibung der Lärmindizes, der Bewertungsmethoden für Lärmindizes und der Mindestanforderungen für die Ausarbeitung von Strategischen Lärmkarten, Konfliktplänen und Aktionsplänen sowie über die Festlegung der ruhigen Gebiete (Wiener Umgebungslärmschutzverordnung).
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- الدولة
- النمسا · Wien
- الموضوعات
- Air and atmosphere
- الكلمات المفتاحية
- noise pollution, environmental planning, zoning, pollution control, policy/planning
أين تقرؤه
لا يوجد رابط مصدر مسجل لهذا القانون.
النص
نص القانون نفسه، مادةً مادة، كما هو محفوظ. لكل مادة رابطها.
Landesrecht Wien www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 11 Gesamte Rechtsvorschrift für Wiener Umgebungslärmschutzverordnung, Fassung vom 17.07.2025 Langtitel Verordnung der Wiener Landesregierung über die Festlegung näherer Regelungen zur Beschreibung der Lärmindizes, der Bewertungsmethoden für Lärmindizes und der Mindestanforderungen für die Ausarbeitung von Strategischen Lärmkarten, Konfliktplänen und Aktionsplänen sowie über die Festlegung der ruhigen Gebiete (Wiener Umgebungslärmschutzverordnung) StF: LGBl. Nr. 23/2019 Änderung LGBl. Nr. 49/2021, CELEX-Nr. 32020L0367 LGBl. Nr. 20/2022, CELEX-Nr. 32021L1226 Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund des § 13 des Gesetzes über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (Wiener Umgebungslärmschutzgesetz), LGBl. für Wien Nr. 19/2006, wird verordnet: Text Artikel I Lärmindizes Der Tag-Abend-Nacht-Lärmindex Lden (Tag-Abend-Nacht-Pegel Lden) in Dezibel (dB) ist gemäß Anhang I der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 189 vom 18.7.2002 S 12, mit folgender Gleichung definiert: Hierbei gilt: – Lday (Taglärmindex) ist der A-bewertete äquivalente Dauerschallpegel wobei der Beurteilungszeitraum ein Jahr beträgt und die Bestimmungen an allen Kalendertagen am Tag erfolgen. – Levening (Abendlärmindex) ist der A-bewertete äquivalente Dauerschallpegel wobei der Beurteilungszeitraum ein Jahr beträgt und die Bestimmungen an allen Kalendertagen am Abend erfolgen. – Lnight (Nachtlärmindex) ist der A-bewertete äquivalente Dauerschallpegel wobei der Beurteilungszeitraum ein Jahr beträgt und die Bestimmungen an allen Kalendertagen in der Nacht erfolgen. – Ein Jahr ist das für die Lärmemission ausschlaggebende und ein hinsichtlich der Witterungsbedingungen durchschnittliches Jahr. – Es ist immer mit der am ausbreitungsgünstigsten Witterungsbedingung zu rechnen. – Die Bewertung hat grundsätzlich für die Höhe des Immissionsortes 4 m über Boden zu erfolgen. Landesrecht Wien www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 11 Artikel II Bewertungsmethoden für Lärmindizes Die Werte für Lden und Lnight im Sinne dieser Verordnung werden ausschließlich durch Berechnung bestimmt. Für die Bestimmung des Lärms von Geländen für industrielle Tätigkeiten und für die Berechnung der Schallausbreitung des Straßenverkehrs und der Auswertung der Lärmbetroffenheit ist die ÖAL- Richtlinie Nr. 28, Berechnung der Schallausbreitung im Freien und Zuweisung von Lärmpegeln und Bewohnern zu Gebäuden, ausgegeben am 1. Oktober 2021, heranzuziehen. Für die Bestimmung der Schallemissionen durch Straßenverkehr sind die Rechenverfahren gemäß RVS 04.02.11, Berechnung von Schallemissionen und Lärmschutz, ausgegeben am 1. November 2021, Kapitel 2 (Begriffsbestimmungen), 3 (Allgemeines), 4 (Ermittlung des Schallleistungspegels), 5 (Schallpegelmessungen) heranzuziehen. Zur Bewertung der gesundheitsschädlichen Auswirkungen sind die in den Anlagen dieser Verordnung genannten Methoden heranzuziehen. Artikel III Mindestanforderungen für die Ausarbeitung von Strategischen Lärmkarten und Konfliktplänen 1. Es ist in einem Raster von 5 m x 5 m zu rechnen. Die Ermittlung der Schallimmission hat in einer Höhe von 4 m zu erfolgen. An Fassadenpunkten ist die Reflexion an der Fassade selbst nicht zu berücksichtigen, wohl aber die Reflexion an anderen Fassaden oder reflektierenden Objekten. 2. Bei der Berechnung der Schallausbreitung der unterschiedlichen Quellen im gleichen Berechnungsgebiet sind jeweils die gleichen Gelände- und Bodeneigenschaften einzusetzen. 3. Aus den Rechenergebnissen in den Rasterpunkten wird für die planliche Darstellung durch Interpolation die Lage der Punkte des dargestellten Lärmindizes in 5 dB-Stufen auf den Rasterlinien ermittelt. Die Linien der Lärmindizes in 5 dB-Stufen werden durch Verbindung dieser Punkte ermittelt und sind in der strategischen Lärmkarte von einschließlich 55 dB bis 75 dB für den Lden und von einschließlich 45 dB bis 70 dB für den Lnight darzustellen. Im Falle des Schienenverkehrslärms und des Umgebungslärms durch Aktivitäten auf Geländen für industrielle Tätigkeiten ist der Lnight zwischen einschließlich 50 dB und 70 dB darzustellen. Die Pegelbereiche sind in der strategischen Lärmkarte mittels Farbdarstellung gemäß den Festlegungen in Anlage 2 ersichtlich zu machen. 4. In den Konfliktzonenplänen werden jene geografischen Bereiche ausgewiesen, in denen Schwellenwerte überschritten sind. Weiters wird hier angegeben, wie viele Personen in Gebieten leben, in denen Schwellwerte überschritten werden. Dies wird getrennt nach Schallquellen und Lärmindex vorgenommen. Werden Konfliktzonenpläne verwendet, ist für die Darstellung der Differenz von Immissionspegel und Schwellenwert die Farbskala gemäß Anlage 3 zu verwenden. Artikel IV Mindestanforderungen für die Ausarbeitung von Aktionsplänen 1. Die Aktionspläne sind auf Grundlage der strategischen Lärmkarten auszuarbeiten. Bei der Ausarbeitung der Aktionspläne ist das gesamte gemäß der strategischen Lärmkarten lärmbelastete Gebiet zu betrachten. 2. Der Detaillierungsgrad der Bearbeitung ist so zu wählen, dass die Wirkung der Maßnahmen, die Kosten der Realisierung und die Anzahl der entlasteten Personen ableitbar ist. 3. Für den Fall einer Überschreitung der Schwellenwerte haben die Aktionspläne Maßnahmen zur Regelung von Lärmproblemen und von Lärmauswirkungen, Maßnahmen zur Lärmminderung und zum Schutz ruhiger Gebiete zu enthalten. Die Maßnahmen sind tunlichst so zu setzen, dass sie gegebenenfalls auch vor Lärm aus sonstigen Quellen schützen, um so ihre Wirksamkeit zu erhöhen und den Kosten-Nutzen-Effekt zu steigern. Artikel V Die in Artikel II genannte RVS ist bei der Österreichischen Forschungsgesellschaft Straße-Schiene- Verkehr, 1040 Wien, Karlsgasse 5, erhältlich. Die in Artikel II genannte ÖAL-Richtlinie ist beim Österreichischen Arbeitsring für Lärmbekämpfung, 1090 Wien, Spittelauer Lände 5, erhältlich. Landesrecht Wien www.ris.bka.gv.at Seite 3 von 11 Artikel VI Festlegung der ruhigen Gebiete Ruhige Gebiete sind jene Teilbereiche der nachfolgend aufgezählten Schutzgebiete, in welchen die Summe aller Schallquellen, ausgenommen jedoch Fluglärm, einen Schwellenwert von 50 dB Lden und 40 dB Lnight nicht übersteigt: 1. Nationalpark Donau-Auen gemäß LGBl. für Wien Nr. 37/1996 idF LGBl. für Wien Nr. 71/2018; 2. Naturschutzgebiet Lainzer Tiergarten gemäß LGBl. für Wien Nr. 46/2008; 3. Landschaftsschutzgebiet Liesing gemäß LGBl. für Wien Nr. 20/1990; 4. Landschaftsschutzgebiet Döbling gemäß LGBl. für Wien Nr. 21/1990; 5. Landschaftsschutzgebiet Hietzing gemäß LGBl. für Wien Nr. 1/1998; 6. Landschaftsschutzgebiet Hernals gemäß LGBl. für Wien Nr. 5/2001; 7. Landschaftsschutzgebiet Penzing gemäß LGBl. für Wien Nr. 31/2004 idF LGBl. für Wien Nr. 16/2017; 8. Landschaftsschutzgebiet Ottakring gemäß LGBl. für Wien Nr. 32/2004; 9. Landschaftsschutzgebiet Favoriten gemäß LGBl. für Wien Nr. 20/2015 idF LGBl. für Wien Nr. 31/2016; 10. Landschaftsschutzgebiet Währing gemäß LGBl. für Wien Nr. 2/2007; 11. Landschaftsschutzgebiet Prater gemäß LGBl. für Wien Nr. 3/1998 idF LGBl. für Wien Nr. 28/2007; 12. Landschaftsschutzgebiet Floridsdorf gemäß LGBl. für Wien Nr. 21/2015; 13. Landschaftsschutzgebiet Donaustadt gemäß LGBl. für Wien Nr. 22/2015. Artikel VII Bezugnahme auf Richtlinien Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 189 vom 18.7.2002 S 12 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2015/996 der Kommission vom 19. Mai 2015 zur Festlegung gemeinsamer Lärmbewertungsmethoden gemäß der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 168 vom 1.7.2015 S 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2021/1226 der Kommission vom 21. Dezember 2020 zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich gemeinsamer Methoden zur Lärmbewertung zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 269 vom 28.7.2021 S 65, umgesetzt. Artikel VIII Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Festlegung näherer Regelungen zur Beschreibung der Lärmindizes, der Bewertungsmethoden für Lärmindizes und der Mindestanforderungen für die Ausarbeitung von Strategischen Lärmkarten, Konfliktplänen und Aktionsplänen sowie über die Festlegung der ruhigen Gebiete (Wiener Umgebungslärmschutzverordnung), LGBl. für Wien Nr. 26/2006, außer Kraft. Landesrecht Wien www.ris.bka.gv.at Seite 4 von 11 LGBl. für Wien - Ausgegeben am 20. Oktober 2021 - Nr. 49 1 von 3 www.ris.bka.gv.at Anlage METHODEN ZUR BEWERTUNG DER GESUNDHEITSSCHÄDLICHEN AUSWIRKUNGEN 1. Auswahl der gesundheitsschädlichen Auswirkungen Zur Bewertung der gesundheitsschädlichen Auswirkungen werden berücksichtigt: — ischämische Herzkrankheit (ischaemic heart disease, IHD) entsprechend den Codes BA40 bis BA6Z der von der Weltgesundheitsorganisation herausgegebenen Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme ICD-11; — starke Belästigung (high annoyance, HA); — starke Schlafstörung (high sleep disturbance, HSD). 2. Berechnung der gesundheitsschädlichen Auswirkungen Die gesundheitsschädlichen Auswirkungen werden mit einem der folgenden Werte berechnet: — dem relativen Risiko (RR) einer gesundheitsschädlichen Auswirkung, definiert als — dem absoluten Risiko (AR) einer gesundheitsschädlichen Auswirkung, definiert als 2.1. IHD Für die Berechnung des RR sind in Bezug auf die gesundheitsschädlichen Auswirkungen von IHD und in Bezug auf die Inzidenzrate (i) folgende Dosis-Wirkung-Relationen zu verwenden: für Straßenverkehrslärm. 2.2. HA Für die Berechnung des AR sind in Bezug auf die gesundheitsschädlichen Auswirkungen von HA folgende Dosis-Wirkung-Relationen zu verwenden: für Straßenverkehrslärm; LGBl. für Wien - Ausgegeben am 20. Oktober 2021 - Nr. 49 2 von 3 www.ris.bka.gv.at 2.3. HSD Für die Berechnung des AR sind in Bezug auf die gesundheitsschädlichen Auswirkungen von HSD folgende Dosis-Wirkung-Relationen zu verwenden: für Straßenverkehrslärm; 3. Bewertung der gesundheitsschädlichen Auswirkungen 3.1. Die Belastung der Bevölkerung ist für jede Lärmquelle und jede gesundheitsschädliche Auswirkung gesondert zu bewerten. Wenn dieselben Personen unterschiedlichen Lärmquellen gleichzeitig ausgesetzt sind, können die schädlichen Auswirkungen in der Regel nicht kumuliert werden. Diese Auswirkungen können jedoch verglichen werden, um die relative Bedeutung jeder Lärmquelle zu bewerten. 3.2. Bewertung für IHD 3.2.1. Für IHD im Falle von Straßenverkehrslärm wird der Anteil der Fälle der spezifischen gesundheitsschädlichen Auswirkung in der Bevölkerung, die einem mittels Berechnung auf Umgebungslärm zurückzuführenden RR ausgesetzt ist, für die Lärmquelle x (Straßenverkehr), die gesundheitsschädliche Auswirkung y (IHD) und die Inzidenz i folgendermaßen berechnet: Dabei ist — PAFx,y das zurechenbare Risiko für die gesamte Bevölkerung (population attributable fraction); — der Satz von Bereichen j besteht aus einzelnen Bereichen, die sich über höchstens 5 dB erstrecken (z. B. 50–51 dB, 51–52 dB, 52–53 dB usw. oder 50–54 dB, 55–59 dB, 60–64 dB usw.); — pj ist der Anteil an der Gesamtbevölkerung P in dem bewerteten Gebiet, der dem Bereich j, der mit einem bestimmten RR einer spezifischen gesundheitsschädlichen Auswirkung RRj,x,y in Zusammenhang gebracht wird, zugeordnet ist. Die Berechnung von RRj,x,y erfolgt anhand der in Nummer 2 dieses Anhangs beschriebenen Formeln für den mittleren Wert jedes Bereichs (z. B. 50,5 dB für den Bereich 50–51 dB oder 52 dB für den Bereich 50–54 dB — je nach Datenverfügbarkeit). 3.2.2. Für IHD im Falle von Straßenverkehrslärm ist die auf die Lärmquelle x zurückzuführende Gesamtzahl N der IHD-Fälle (Menschen, die von der gesundheitsschädlichen Auswirkung y betroffen sind; Anzahl der zurechenbaren Fälle) somit Nx,y = PAFx,y,i * Iy * P (Formel 11) für Straßenverkehrslärm. Dabei ist — PAFx,y,i berechnet für die Inzidenz i; — Iy die Inzidenzrate von IHD in dem untersuchten Gebiet, die aus Gesundheitsstatistiken für die Region oder das Land abgeleitet werden kann, in der/dem das Gebiet liegt; — P ist die Gesamtbevölkerung des zu bewertenden Gebiets (die Summe der Bevölkerung in den verschiedenen Bereichen). LGBl. für Wien - Ausgegeben am 20. Oktober 2021 - Nr. 49 3 von 3 www.ris.bka.gv.at 3.3. Für HA und HSD im Falle von Straßenverkehrslärm ist die Gesamtzahl N der Menschen, die von der auf die Lärmquelle x zurückzuführenden gesundheitsschädlichen Auswirkung y betroffen sind (Anzahl der zurechenbaren Fälle), für jede Kombination von Lärmquelle x (Straßenverkehrslärm) und gesundheitsschädlicher Auswirkung y (HA, HSD) zu bestimmen: Dabei ist — ARx,y das AR der betreffenden gesundheitsschädlichen Auswirkung (HA, HSD), deren Berechnung anhand der in Nummer 2 dieses Anhangs beschriebenen Formeln für den mittleren Wert jedes Bereichs (z. B. 50,5 dB für den Bereich 50–51 dB oder 52 dB für den Bereich 50–54 dB — je nach Datenverfügbarkeit) erfolgt; — nj die Anzahl der Menschen, die dem Bereich j ausgesetzt ist. Landesrecht Wien www.ris.bka.gv.at Seite 8 von 11 LGBl. für Wien - Ausgegeben am 25. Mai 2022 - Nr. 20 1 von 1 www.ris.bka.gv.at Anlage 2 Farbdarstellung einzelner Pegelbereiche Pegelzone [dB] Farbe C M Y K R G B 45 bis < 50 12 2 0 25 160 186 191 50 bis < 55 12 0 2 16 184 214 209 55 bis < 60 6 0 20 5 226 242 191 60 bis < 65 1 19 46 3 243 198 131 65 bis < 70 14 67 70 6 205 70 62 70 bis < 75 11 54 21 43 117 8 92 ≥ 75 14 36 11 60 67 10 74 Landesrecht Wien www.ris.bka.gv.at Seite 10 von 11 LGBl. für Wien - Ausgegeben am 25. Mai 2022 - Nr. 20 1 von 1 www.ris.bka.gv.at Anlage 3 Farbdarstellung des (Teil-)Konfliktzonenplans Pegeldifferenz [dB] Farbe C M Y K R G B < -5 12 2 0 25 160 186 191 -5 bis < 0 6 0 20 5 226 242 191 0 bis < 5 1 19 46 3 243 198 131 5 bis < 10 14 67 70 6 205 70 62 ≥ 10 14 36 11 60 67 10 74