Upper Austria Viticulture Law
صدر في 2007-11-22 · النص بتاريخ 2026-10-01
القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.
البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.
عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Landesgesetz über die Maßnahmen auf dem Gebiet des Weinbaues (Oö. Weinbaugesetz - Oö. WBG).
- اللغة
- German
- النوع
- قانون
- الدولة
- النمسا · Oberösterreich
- الموضوعات
- Cultivated plants
- الكلمات المفتاحية
- viticulture/oenological practices, inspection, offences/penalties, plant production
- الفئات
- agriculture
أين تقرؤه
لا يوجد رابط مصدر مسجل لهذا القانون.
النص
نص القانون نفسه، مادةً مادة، كما هو محفوظ. لكل مادة رابطها.
P.b.b. 01Z022528 K Erscheinungsort Linz Verlagspostamt 4021 Linz Seite 293 LANDESGESETZBLATT FÜR OBERÖSTERREICH Jahrgang 2007 104. StückAusgegeben und versendet am 22. November 2007 Nr. 104 Oö. Weinbaugesetz - Oö. WBG (XXVI. Gesetzgebungsperiode: Regierungsvorlage Beilage Nr. 1174/2007, Ausschussbericht Beilage Nr. 1280/2007, 42. Landtagssitzung; VO EG 1493/1999 vom 17. Mai 1999, ABl. Nr. L 179 vom 14.7.1999, S. 1) Nr. 104 L a n d e s g e s e t z über die Maßnahmen auf dem Gebiet des Weinbaues (Oö. Weinbaugesetz - Oö. WBG) Der Oö. Landtag hat beschlossen: INHALTSVERZEICHNIS 1. ABSCHNITT ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN § 1 Ziel; Begriffsbestimmungen 2. ABSCHNITT BESCHRÄNKUNGEN DES WEINBAUES § 2 Anpflanzungsbeschränkungen § 3 Neupflanzungsrechte § 4 Wiederbepflanzungsrechte § 5 Pflanzungsrechte aus der regionalen Reserve § 6 Pflanzungen zu Versuchszwecken § 7 Pflanzungen in Sonderanlagen 3. ABSCHNITT WEINBAUAUFSICHT § 8 Überwachung § 9 Landesweinbaukataster § 10 Behörde 4. ABSCHNITT STRAF- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN § 11 Strafbestimmungen § 12 In-Kraft-Treten; Übergangsbestimmungen 1. ABSCHNITT ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN § 1 Ziel; Begriffsbestimmungen (1) Ziel dieses Landesgesetzes ist es, die Vorausset zungen für einen auf Qualität ausgerichteten Weinbau in Oberösterreich nach den Vorgaben der Gemeinsamen Marktordnung für Wein zu gewährleisten. (2) Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet: 1. Gemeinsame Marktordnung für Wein: die Verord nung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. Nr. L 179 vom 14. Juli 1999, S. 1); 2. Weingarten: eine Grundfläche, die zur Erzeugung von Kelter- oder Tafeltrauben mit mindestens einer Wein rebe je 6 m2 bepflanzt ist, ausgenommen Pflanz flächen, die zum Zweck der Selbstversorgung mit Wein oder sonstigen Weinbauerzeugnissen bepflanzt sind; 3. Weinbautreibende oder Weinbautreibender: jede Person oder Personenmehrheit, die in Oberösterreich einen Weingarten auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet; 4. Pflanzen: das endgültige Auspflanzen veredelter oder unveredelter Reben oder Rebenteile zum Zweck der Erzeugung von Trauben oder zum Anlegen eines Bestands für die Erzeugung von Rebvermehrungsgut; 5. Nachpflanzen: das Pflanzen von Reben auf demsel ben Standort, wenn Reben ausgefallen sind; 6. Roden: die vollständige Beseitigung der Rebstöcke, die sich auf einer mit Reben bepflanzten Grundfläche befinden; 7. Weinwirtschaftsjahr: Wirtschaftsjahr für den Wein bau, das am 1. August jeden Jahres beginnt und am 31. Juli des Folgejahres endet. 2. ABSCHNITT BESCHRÄNKUNGEN DES WEINBAUES § 2 Anpflanzungsbeschränkungen (1) Das Pflanzen auf Grundflächen ist nur auf Grund eines Pflanzungsrechts zulässig. Pflanzungsrechte im Sinn dieses Landesgesetzes sind: 1. Neupflanzungsrechte; 2. Wiederbepflanzungsrechte; 3. Pflanzungsrechte aus der regionalen Reserve. (2) In Weingärten dürfen - ausgenommen das Pflan zen zu Versuchszwecken gemäß § 6 - nur klassifizierte Rebsorten gemäß Abs. 3 gepflanzt werden. Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2007, 104. Stück, Nr. 104Seite 294 (3) Die Landesregierung hat durch Verordnung jene Rebsorten (Kelter- und Tafeltrauben) zu bestimmen (zu klassifizieren), die auf Grund des Klimas und der Boden beschaffenheit geeignet sind, in Oberösterreich hochwer tiges Traubenmaterial für die Herstellung von Wein oder sonstiger Weinbauerzeugnisse hervorzubringen. Dabei ist Art. 19 der Gemeinsamen Marktordnung für Wein zu beachten. (4) Das Nachpflanzen ist zulässig. § 3 Neupflanzungsrechte Neupflanzungsrechte bestehen für 1. das Pflanzen zum Zweck der Selbstversorgung mit Wein oder sonstigen Weinbauerzeugnissen; jede Ver marktung dieses Weins oder dieser Weinbauerzeug nisse ist verboten; 2. das Pflanzen zu Versuchszwecken (§ 6); 3. das Pflanzen in Sonderanlagen (§ 7). § 4 Wiederbepflanzungsrechte (1) Die oder der Weinbautreibende, die oder der eine auf Grund eines gemäß § 5 aus der regionalen Reserve gewährten Pflanzungsrechts bepflanzte Grundfläche rodet, hat ein Wiederbepflanzungsrecht. Die oder der Weinbautreibende hat der Behörde die erfolgte Rodung innerhalb eines Monats gemäß § 9 Abs. 3 zu melden. (2) Die Wiederbepflanzung hat grundsätzlich auf der gerodeten Grundfläche zu erfolgen. Wird auf einer ande ren Grundfläche des Weinbaubetriebs wiederbepflanzt, ist auf diesen Umstand in der Meldung gesondert hinzu weisen. In jedem Fall darf die bepflanzte Grundfläche das Ausmaß der gerodeten Grundfläche nicht überschreiten. (3) Die Behörde kann auf Antrag der oder des Wein bautreibenden die gänzliche oder teilweise Übertragung des Wiederbepflanzungsrechts auf einen anderen (Wein bau-)Betrieb in Oberösterreich mit Bescheid bewilligen, wenn die Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 4 der Gemein samen Marktordnung für Wein vorliegen. (4) Das Wiederbepflanzungsrecht erlischt, soweit es nicht vor dem Ende des achten auf das Jahr der Rodung folgenden Weinwirtschaftsjahres ausgeübt wird. (5) Das Wiederbepflanzungsrecht erlischt, wenn aus Gründen einer agrarischen Operation oder einer Grund inanspruchnahme im öffentlichen Interesse rechtmäßig bepflanzte Grundflächen zu roden sind oder nicht mehr bepflanzt werden dürfen, soweit nicht Abs. 2 oder 3 zur Anwendung kommt. § 5 Abs. 4 gilt - soweit kein Pflan zungsrecht aus der regionalen Reserve gewährt werden kann - sinngemäß. § 5 Pflanzungsrechte aus der regionalen Reserve (1) Beim Amt der Oö. Landesregierung ist eine regio nale Reserve von Pflanzungsrechten einzurichten. Ver walterin dieser Reserve ist die Landesregierung. (2) Der regionalen Reserve werden folgende Pflan zungsrechte zugeführt: 1. Wiederbepflanzungsrechte, die gemäß § 4 Abs. 4 und 5 erloschen sind; 2. Wiederbepflanzungsrechte, die von ihrer Inhaberin oder ihrem Inhaber der regionalen Reserve gemäß Abs. 3 abgetreten werden; 3. aus der regionalen Reserve gewährte Pflanzungs rechte, soweit sie nicht vor dem Ende des zweiten auf das Jahr der Gewährung folgenden Weinwirtschafts jahres ausgeübt wurden oder soweit auf diese bereits vor diesem Zeitpunkt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Landesregierung verzichtet wurde; 4. die gemäß der Gemeinsamen Marktordnung für Wein geschaffenen Pflanzungsrechte, soweit Oberöster reich darüber verfügen kann; 5. die auf Grund von einschlägigen EU-Vorschriften geschaffenen Pflanzungsrechte, soweit Oberöster reich darüber verfügen kann. (3) Die Inhaberin oder der Inhaber von Wiederbepflan zungsrechten kann durch schriftliche Erklärung gegen über der Landesregierung auf ihr oder ihm zustehende Wiederbepflanzungsrechte verzichten und diese der regionalen Reserve abtreten. (4) Die Landesregierung kann durch Verordnung einen vom Land Oberösterreich zu bezahlenden Betrag für die Abtretung von Wiederbepflanzungsrechten an die regio nale Reserve festlegen, wenn es zur Aufstockung der regionalen Reserve mit Pflanzungsrechten erforderlich ist. Dabei ist auf den Marktwert solcher Pflanzungsrechte Bedacht zu nehmen. (5) Für das Pflanzen, welches nicht bereits auf Grund anderer Bestimmungen dieses Landesgesetzes zulässig oder zu bewilligen ist, ist die Gewährung eines Pflan zungsrechts aus der regionalen Reserve bei der Behörde zu beantragen. Der Antrag hat die im § 9 Abs. 2 Z. 1 lit. a bis c und Z. 2 lit. a bis e genannten Angaben zu enthal ten. (6) Die Behörde hat die gemäß Abs. 5 beantragten Pflanzungsrechte mit Bescheid zu gewähren, soweit 1. sie in der regionalen Reserve gedeckt sind, 2. die Grundfläche für den Weinbau grundsätzlich geeig net ist und 3. die allenfalls in der Verordnung gemäß Abs. 8 Z. 2 fest gelegte Höchstgrenze für die Gewährung von Pflan zungsrechten nicht überschritten wird. (7) Der Bescheid gemäß Abs. 6 hat zu enthalten: 1. Grundstücksnummer, Einlagezahl und Katastralge meinde der Grundfläche, für die die Pflanzungsrechte gewährt werden; 2. das Ausmaß der Grundfläche; 3. die Auflage, dass die Grundfläche mit mindestens einer Weinrebe je 6 m2 zu bepflanzen ist. (8) Die Landesregierung kann durch Verordnung 1. ein Entgelt für die Gewährung von Pflanzungsrechten aus der regionalen Reserve und 2. eine Höchstgrenze für die Gewährung von Pflan zungsrechten aus der regionalen Reserve festlegen, wenn es zur Verhinderung einer übermäßigen Aus schöpfung von Pflanzungsrechten aus der regionalen Reserve erforderlich ist. Bei der Festlegung eines Ent Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2007, 104. Stück, Nr. 104 Seite 295 gelts ist auf den Marktwert solcher Pflanzungsrechte Bedacht zu nehmen. Die Festlegung von Höchstgren zen kann zur Erreichung einer regionalen Ausgewo genheit der Gewährung regional verschieden hoch sein. (9) Ein aus der regionalen Reserve gewährtes Pflan zungsrecht erlischt, soweit es nicht vor dem Ende des zweiten auf das Jahr der Gewährung folgenden Wein wirtschaftsjahres ausgeübt wird. § 6 Pflanzungen zu Versuchszwecken (1) Das Pflanzen nicht klassifizierter Rebsorten (§ 2 Abs. 3) ist - ausgenommen das Pflanzen gemäß § 3 Z. 1 und § 7 Abs. 1 - nur mit Bewilligung der Behörde und zu folgenden Versuchszwecken zulässig: 1. Prüfung der Anbaueignung einer in einem anderen Bundesland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft für die Weinherstellung klassifizierten Rebsorte; 2. Prüfung der Anbaueignung bisher nicht klassifizierter Rebsorten; 3. wissenschaftliche Untersuchungen; 4. Kreuzungs- und Selektionsarbeiten; 5. Erzeugung von vegetativem Vermehrungsgut von Reben, das ausschließlich für die Ausfuhr in Drittlän der vorgesehen ist; 6. Erhaltung der genetischen Vielfalt bei Rebsorten. (2) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung gemäß Abs. 1 hat die im § 9 Abs. 2 Z. 1 lit. a und d sowie Z. 2 lit. a bis e genannten Angaben und den voraussichtlichen Beginn sowie das voraussichtliche Ende des Versuchs zu enthalten. (3) Die Behörde hat die Bewilligung gemäß Abs. 1 zu erteilen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller glaubhaft macht, dass die Zwecke der Pflanzung erreicht werden können und sichergestellt ist, dass kein Vermeh rungsgut an unbefugte Personen weitergegeben wird. In der Bewilligung sind erforderlichenfalls Auflagen, Bedin gungen und Befristungen vorzuschreiben. (4) Der Abschluss des Versuchs ist der Behörde bin nen einem Monat zu melden. Die Pflanzungen sind inner halb von zwei Monaten nach Abschluss des Versuchs zu roden. (5) Die Rodungsverpflichtung gemäß Abs. 4 besteht nicht, wenn die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilli gung der Behörde mitteilt, dass sie oder er vom Pflan zungsrecht gemäß § 3 Z. 1 Gebrauch macht oder sie oder er, nachdem die Rebsorte gemäß § 2 Abs. 3 klassifiziert wurde, die Gewährung eines Pflanzungsrechts aus der regionalen Reserve gemäß § 5 beantragt. Nach rechts kräftiger Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Pflanzungsrechten aus der regionalen Reserve sind die Pflanzungen binnen zwei Monaten soweit zu roden, als dafür kein Pflanzungsrecht gewährt wurde. § 7 Pflanzungen in Sonderanlagen (1) In Vorstufen- oder Basisanlagen im Sinn des § 2 Z. 10 und 11 Rebenverkehrsgesetz 1996, BGBl. Nr. 418, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2002 dürfen solche Reben gepflanzt werden, die in einem Mit gliedstaat der Europäischen Gemeinschaft für die Wein herstellung klassifiziert sind. (2) Die Betreiberin oder der Betreiber der Sonderanla ge hat der Behörde das Pflanzen gemäß Abs. 1 binnen einem Monat zu melden. Diese Meldung hat die im § 9 Abs. 2 Z. 1 lit. a und d sowie Z. 2 lit. a bis e genannten Angaben zu enthalten. (3) Trauben aus diesen Sonderanlagen dürfen nicht zu Wein oder sonstigen Weinbauerzeugnissen verarbeitet werden. (4) Der Wegfall des Verwendungszwecks ist der Behörde binnen einem Monat zu melden. Die Pflanzun gen sind innerhalb von zwei Monaten nach dem Wegfall des Verwendungszwecks zu roden. (5) Die Rodungsverpflichtung gemäß Abs. 4 besteht nicht, wenn die Betreiberin oder der Betreiber der Son deranlage der Behörde mitteilt, dass sie oder er vom Pflanzungsrecht gemäß § 3 Z. 1 Gebrauch macht oder sie oder er bei gemäß § 2 Abs. 3 klassifizierten Rebsorten die Gewährung eines Pflanzungsrechts aus der regionalen Reserve gemäß § 5 beantragt. Nach rechtskräftiger Ent scheidung über den Antrag auf Gewährung von Pflan zungsrechten aus der regionalen Reserve sind die Pflan zungen binnen zwei Monaten soweit zu roden, als dafür kein Pflanzungsrecht gewährt wurde. 3. ABSCHNITT WEINBAUAUFSICHT § 8 Überwachung (1) Die Behörde hat die Einhaltung dieses Landesge setzes sowie der danach erlassenen Verordnungen und Bescheide zu überwachen. Die Organe der Behörde sind befugt, die zur Überwachung notwendigen Auskünfte ein zuholen, die Vorlage von Unterlagen zu verlangen, Grundstücke zu begehen, Proben des Rebmaterials zu entnehmen und Nachmessungen vorzunehmen. (2) Die oder der Weinbautreibende, die Inhaberin oder der Inhaber einer Bewilligung für das Pflanzen zu Ver suchszwecken oder die Betreiberin oder der Betreiber der Sonderanlage - soweit diese oder dieser nicht gleichzei tig Eigentümerin oder Eigentümer ist, auch diese oder dieser - ist verpflichtet, den Überwachungsorganen (Abs. 1) die geforderten Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen, den Zutritt zu den Grundstücken, Probenent nahmen und Nachmessungen zu gestatten sowie die Überwachungsorgane auf Verlangen bei Begehungen zu begleiten oder durch Personen, die mit den Betriebsver hältnissen vertraut sind, begleiten zu lassen. (3) Ist bei einer Überwachung gemäß Abs. 1 die Nicht einhaltung der Bestimmungen dieses Landesgesetzes sowie der danach erlassenen Verordnungen oder Bescheide festgestellt worden, so sind die dafür angefal lenen Kosten von der oder dem Weinbautreibenden, der Inhaberin oder dem Inhaber einer Bewilligung für das Pflanzen zu Versuchszwecken oder der Betreiberin oder dem Betreiber der Sonderanlage zu tragen. Diese Kosten sind im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens neben Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2007, 104. Stück, Nr. 104Seite 296 der Verwaltungsstrafe und den sonstigen Kosten des Strafverfahrens vorzuschreiben. (4) Die Behörde hat der bewirtschaftenden Person soweit diese nicht gleichzeitig Eigentümerin oder Eigentü mer ist, auch dieser oder diesem - die Rodung der Wein bauflächen, die entgegen den Bestimmungen dieses Lan desgesetzes, der zu seiner Ausführung erlassenen Ver ordnungen sowie gegen bescheidmäßig vorgeschriebene Auflagen, Bedingungen oder Befristungen bepflanzt sind, binnen angemessener Frist mit Bescheid aufzutragen. Das gilt auch, wenn die bewirtschaftende Person, die Inhaberin oder der Inhaber einer Bewilligung für das Pflanzen zu Versuchszwecken oder die Betreiberin oder der Betreiber einer Sonderanlage ihrer oder seiner Rodungsverpflichtung nach diesem Landesgesetz oder nach sonstigen Bestimmungen der Rechtsordnung nicht fristgerecht nachkommt. § 9 Landesweinbaukataster (1) Die Behörde hat ein Verzeichnis über alle in Ober österreich liegenden Weinbaubetriebe (Weinbautreiben de oder Betreiber von bewilligten Versuchsanlagen), Son deranlagen und Weinbaugrundstücke zu führen (Landes weinbaukataster). Die Eintragungen in diesem Verzeich nis haben keine rechtsgestaltende Wirkung. (2) Im Landesweinbaukataster sind die Weinbaube triebe, Sonderanlagen und Weinbaugrundstücke nach folgenden Merkmalen zu verzeichnen: 1. Für den Weinbaubetrieb und die Sonderanlage: a) Name und Anschrift der oder des Weinbautreiben den oder der Betreiberin oder des Betreibers der Versuchs- oder der Sonderanlage; b) Zahl, Fläche und genaue Bezeichnung der zum Betrieb oder zur Sonderanlage gehörenden Wein baugrundstücke; c) allfällige vorhandene Betriebsnummer; d) Zweck der Pflanzung (z.B. Ertragsweingarten; Vor stufen- oder Basisanlagen zur Gewinnung von Reb vermehrungsgut) oder des Versuchs; e) gewährte Pflanzungsrechte aus der regionalen Reserve und deren Erlöschen; f) Wiederbepflanzungsrechte und deren Erlöschen. 2. Für jedes Weinbaugrundstück: a) Grundstücksnummer, Einlagezahl und Katastralge meinde; b) Flächenausmaß des Grundstücks; c) Name und Anschrift der Eigentümerin oder des Eigentümers des Grundstücks; d) Name und Anschrift der oder des Weinbautreiben den oder der Betreiberin oder des Betreibers der Versuchs- oder der Sonderanlage; e) gepflanzte Rebsorten; f) Zeitpunkt und Ausmaß von Pflanzungen und Rodungen. (3) Die oder der Weinbautreibende, die Inhaberin oder der Inhaber einer Bewilligung für das Pflanzen zu Ver suchszwecken und die Betreiberin oder der Betreiber der Sonderanlage hat der Behörde die für die Führung des Landesweinbaukatasters erforderlichen Angaben gemäß Abs. 2 binnen einem Monat nach Eintritt einer Änderung in den Weinbau-, Besitz- oder Bewirtschaftungsverhält nissen zu melden. Bei Änderung in den Besitz- oder Bewirtschaftungsverhältnissen ist die Meldung von den künftig bewirtschaftenden Personen zu erstatten. (4) Die im Landesweinbaukataster enthaltenen Daten dürfen automationsunterstützt verarbeitet werden. Die Daten des Landesweinbaukatasters dürfen zum Zweck des Vollzugs dieses Landesgesetzes sowie zum Zweck des Vollzugs des Weingesetzes 1999, BGBl. I Nr. 141, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2006, an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde und die Bundeskellereiinspektion übermittelt werden. Die Verarbeitung der Daten gemäß Abs. 2 zu den hier ge nannten Zwecken kann in einem Informationsverbund system im Sinn des § 50 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Bun desgesetz BGBl. I Nr. 13/2005, erfolgen; Betreiberin die ses Informationsverbundsystems ist die Landesregie rung. § 10 Behörde (1) Behörde im Sinn dieses Landesgesetzes ist, soweit nicht anderes bestimmt ist, die Landesregierung. Über Berufung gegen Bescheide der Landesregierung ent scheidet der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich. (2) Die Organe der Bundespolizei haben der Behörde über ihr Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Über wachungsbefugnisse nach § 8 Abs. 1 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten. 4. ABSCHNITT STRAF- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN § 11 Strafbestimmungen (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallen den strafbaren Handlung erfüllt oder nach anderen Ver waltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, 1. mit einer Geldstrafe bis zu 1.000 Euro zu bestrafen, wer a) den Verpflichtungen gemäß § 8 Abs. 2 nicht nach kommt; b) in der Meldung gemäß §§ 7 Abs. 2 oder 9 Abs. 3 wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben macht; c) seiner Meldepflicht gemäß §§ 6 Abs. 4, 7 Abs. 2 und 4, 9 Abs. 3 sowie 12 Abs. 3 nicht oder nicht recht zeitig nachkommt; d) Rodungen gemäß §§ 6 Abs. 4 und 5, 7 Abs. 4 und 5 sowie 12 Abs. 4 nicht oder nicht fristgerecht vor nimmt; e) entgegen § 3 Z. 1 Wein oder sonstige Weinbauer zeugnisse vermarktet; f) entgegen § 7 Abs. 3 Trauben zu Wein oder sonsti gen Weinbauerzeugnissen verarbeitet; Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2007, 104. Stück, Nr. 104 Seite 297 g) die in Bescheiden getroffenen Anordnungen oder vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen und Befristungen nicht einhält; h) Gebote oder Verbote einer auf Grund dieses Lan desgesetzes erlassenen Verordnung nicht einhält; 2. mit einer Geldstrafe von mindestens 15 Cent pro m2 gesetzwidrig bepflanzter Grundfläche, höchstens jedoch mit 3.500 Euro pro ha gesetzwidrig bepflanzter oder zu rodender Grundfläche zu bestrafen, wer a) Pflanzungen entgegen den Bestimmungen dieses Landesgesetzes oder entgegen den unmittelbar anwendbaren Bestimmungen in Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft vornimmt oder sol che Pflanzungen bewirtschaftet; b) entgegen den Bestimmungen der §§ 2 Abs. 2 und 7 Abs. 1 nicht klassifizierte Rebsorten pflanzt oder solche bewirtschaftet. Eine entgegen den Bestimmungen dieses Landesge setzes oder entgegen den unmittelbar anwendbaren Bestimmungen in Rechtsvorschriften der Europäi schen Gemeinschaft vorgenommene Pflanzung gilt bis zu ihrer Rodung auch dann als bewirtschaftet, wenn sie nicht bearbeitet wird. (2) Die Strafgelder fließen dem Land Oberöster reich zu. § 12 In-Kraft-Treten; Übergangsbestimmungen (1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft. (2) Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes dürfen bereits ab der Kundmachung dieses Landesge setzes erlassen werden; sie dürfen frühestens gleichzei tig mit dem In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes in Kraft gesetzt werden. (3) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landes gesetzes bestehende Pflanzungen sind - soweit es sich nicht um Pflanzungen gemäß § 3 Z. 1 handelt - der Behör de von der bewirtschaftenden Person binnen drei Mona ten zu melden; die Meldung hat die für die Führung des Landesweinbaukatasters erforderlichen Angaben gemäß § 9 Abs. 2 zu enthalten. (4) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landes gesetzes bestehende Pflanzungen sind - soweit sie nicht ohnehin zulässig sind - befristet auf ein Jahr ab dem In Kraft-Treten dieses Landesgesetzes zulässig. Hat die bewirtschaftende Person innerhalb der im ersten Satz genannten Frist die Gewährung von Pflanzungsrechten aus der regionalen Reserve gemäß § 5 oder die Erteilung einer Bewilligung für das Pflanzen zu Versuchszwecken gemäß § 6 beantragt, wird der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag gehemmt. Nach ungenütztem Ablauf der Frist oder nach rechtskräf tiger Entscheidung über einen allfälligen Antrag sind die Pflanzungen binnen zwei Monaten soweit zu roden, als dafür kein Pflanzungsrecht gewährt wurde. Die Erste Präsidentin Der Landeshauptmann: des Oö. Landtags: Angela Orthner Dr. Pühringer Medieninhaber: Land Oberösterreich. Herstellung: Eigenvervielfältigung. 4021 Linz, Klosterstraße 7.