Upper Austria Soil Protection Amendment 2012
صدر في 2012-05-31 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Landesgesetz, mit dem das Oö. Bodenschutzgesetz 1991 geändert wird (Oö. Bodenschutzgesetz-Novelle 2012).
- اللغة
- German
- النوع
- قانون
- الدولة
- النمسا · Oberösterreich
- الموضوعات
- Land and soil
- الكلمات المفتاحية
- pollution control, soil conservation/soil improvement, soil pollution/quality, fertilizers/nutrients, access-to-information
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Seite 151 LANDESGESETZBLATT FÜR OBERÖSTERREICH Jahrgang 2012 Ausgegeben und versendet am 31. Mai 2012 44. Stück Nr. 44 Oö. Bodenschutzgesetz-Novelle 2012 (XXVII. Gesetzgebungsperiode: Regierungsvorlage Beilage Nr. 544/2012, Ausschussbericht Beilage Nr. 557/2012, 23. Landtagssitzung; RL 2009/128/EG vom 21. Oktober 2009, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009, S 71; VO (EG) Nr. 1107/2009 vom 21. Oktober 2009, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009, S 1) Nr. 44 Landesgesetz, mit dem das Oö. Bodenschutzgesetz 1991 geändert wird (Oö. Bodenschutzgesetz-Novelle 2012) Der Oö. Landtag hat beschlossen: Artikel I Das Oö. Bodenschutzgesetz 1991, LGBl. Nr. 63/1997, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 89/2009, wird wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Eintragung zu § 16a folgende Eintragung eingefügt: "§ 16b Auskunftserteilung" 2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Eintragung zu § 21 folgende Eintragung eingefügt: "§ 21a Aktionsplan" 3. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Eintragung zu § 21a folgende Eintragung eingefügt: "§ 21b Information und Sensibilisierung" 4. Im § 2 Z 2 wird die Wortfolge "zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2004" durch die Wortfolge "in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2007" ersetzt. 5. § 2 Z 14 bis 19 lauten: "14. integrierter Pflanzenschutz: die sorgfältige Abwägung aller verfügbaren Pflanzenschutzmethoden und die anschließende Einbindung geeigneter Maßnahmen, die der Entstehung von Populationen von Schadorga nismen entgegenwirken und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und anderen Abwehr- und Be kämpfungsmethoden auf einem Niveau halten, das wirtschaftlich und ökologisch vertretbar ist und Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt reduziert oder minimiert. Der integrierte Pflanzenschutz stellt auf das Wachstum gesunder Nutzpflanzen bei möglichst geringer Störung der landwirtschaftlichen Ökosysteme ab und fördert natürliche Mechanismen zur Bekämpfung von Schädlingen; 15. Verwendung von Pflanzenschutzmitteln: das Verbrauchen, Anwenden und Ausbringen sowie das Gebrauchen, Lagern, Vorrätighalten und innerbetriebliche Befördern von Pflanzenschutzmitteln zum Zweck der Anwendung; 16. berufliche Verwenderin bzw. beruflicher Verwender: jede Person, die im Zuge ihrer beruflichen Tätigkeit Pflanzenschutzmittel verwendet, insbesondere Anwenderin bzw. Anwender, Technikerin bzw. Techniker, Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber sowie Selbständige bzw. Selbständiger in der Landwirtschaft und anderen Sektoren, wobei es unerheblich ist, ob diese Tätigkeit in Erwerbsabsicht oder ohne Gewinnabsicht durchge führt wird; 17. Beraterin bzw. Berater: jede Person, die entsprechende Kenntnisse erworben hat und im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit Beratung zum Pflanzenschutz und zur sicheren Verwendung von Pflanzenschutzmit teln erteilt, einschließlich gegebenenfalls private selbständige und öffentliche Beratungsdienste; Seite 152 Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2012, 44. Stück, Nr. 44 18. Pflanzenschutzgeräte: alle Geräte, die speziell für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln bestimmt sind, einschließlich Zubehör, das für den ordnungsgemäßen Betrieb dieser Geräte von wesentlicher Bedeu tung ist, wie Düsen, Druckmesser, Filter, Siebe und Reinigungsvorrichtungen für den Tank; 19. Lebewesen: Pflanzen, Tiere und Mikroorganismen im Einzelnen, in ihren Beziehungen untereinander oder zu Menschen." 6. Im § 2 entfallen die Z 20 bis 23. 7. Der bisherige Text des § 2 erhält die Bezeichnung "(1)" und es wird folgender Abs. 2 angefügt: "(2) Soweit im Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist, gelten die im Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und im Art. 3 der Richtlinie 2009/128/EG enthaltenen Begriffsbestimmungen." 8. Im § 14 Z 3 wird die Wortfolge "zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2002" durch die Wort folge "in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2005" ersetzt. 9. § 16a Abs. 2 lautet: "(2) Die Landesregierung hat Berichte zu erstellen und an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft weiterzuleiten, und zwar im Hinblick auf 1. die Umsetzung der Kontrollmaßnahmen gemäß Art. 8 der Richtlinie 2009/128/EG, 2. den integrierten Pflanzenschutz gemäß Art. 14 der Richtlinie 2009/128/EG, 3. die Ergebnisse von Bewertungen gemäß Art. 15 der Richtlinie 2009/128/EG und 4. die Kontrolle der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln gemäß Art. 68 erster Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 bis 31. Mai nach Abschluss des Jahres, auf das sich der Bericht bezieht." 10. Nach § 16a wird folgender § 16b eingefügt: "§ 16b Auskunftserteilung (1) Die Behörde hat gegenüber Dritten über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln schriftlich Auskunft zu erteilen. Diese haben das Recht, schriftlich einschlägige Informationen zu verlangen. § 2 Abs. 2 Oö. Auskunfts pflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz ist anzuwenden. (2) Die schriftliche Auskunftspflicht der Behörde gegenüber Dritten umfasst sämtliche Informationen auf Grund der gemäß § 18a bestehenden Aufzeichnungspflicht über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln. Der Aus kunftspflicht muss nicht entsprochen werden, wenn das Auskunftsbegehren über die Verwendung von Pflanzen schutzmitteln offenbar mutwillig verlangt wird. (3) Die von Dritten verlangten Informationen sind schriftlich zu erteilen. Im Fall der Auskunftsverweigerung ist § 5 Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz anzuwenden." 11. § 17 lautet: "§ 17 Sachkundenachweis (1) Pflanzenschutzmittel dürfen, außer bei der Verwendung geringer Mengen im Haushaltsbereich, nur von sachkundigen Personen verwendet werden. Für die berufliche Verwendung und jede Verwendung von Pflanzen schutzmitteln in der Landwirtschaft sowie für Beraterinnen und Berater für die Verwendung von Pflanzenschutzmit teln ist der Besitz eines gültigen Sachkundeausweises erforderlich. Dieser ist auf Verlangen eines Organs der Be hörde vorzuweisen. (2) Sachkundig im Sinn des Abs. 1 sind Personen, die über die für die sachgerechte Verwendung von Pflan zenschutzmitteln erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachweislich verfügen (Sachkundenachweis). Als Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gilt 1. für berufliche Verwenderinnen bzw. Verwender, die Verwendung in der Landwirtschaft und Beraterinnen und Berater für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln: a) eine am 1. Jänner 1992 nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht mindestens fünfjährige praktische Betätigung in der Landwirtschaft in Verbindung mit der erfolgreichen Teilnahme an einem Weiterbil dungskurs der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich im Ausmaß von mindestens acht Stunden, b) die erfolgreiche Teilnahme an einem Ausbildungskurs der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich im Ausmaß von mindestens 20 Stunden, c) die erfolgreiche Teilnahme an einer sonstigen fachlich einschlägigen Ausbildung, wenn die Landwirt schaftskammer für Oberösterreich bestätigt, dass diese Ausbildung geeignet war, die erforderlichen Fachkenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2012, 44. Stück, Nr. 44 Seite 153 d) der erfolgreiche Abschluss einer landwirtschaftlichen Fachschule der Fachrichtungen Landwirtschaft oder Gartenbau, einer Berufsausbildung im Ausbildungsgebiet Landwirtschaft oder in den Ausbildungsgebie ten Garten-, Feldgemüse-, Wein- oder Obstbau, einer einschlägigen gewerblichen Berufsausbildung, ei ner höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder eines Universitätsstudiums einschlägiger Fachrichtungen, oder e) die Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Schädlingsbekämpfung; 2. für sonstige Verwenderinnen bzw. Verwender: a) ein Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß Z 1, b) die erfolgreiche Teilnahme an einem von der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich veranstalteten Ausbildungskurs im Ausmaß von mindestens fünf Stunden, oder c) die erfolgreiche Teilnahme an einer sonstigen fachlich einschlägigen Ausbildung, wenn die Landwirt schaftskammer für Oberösterreich bestätigt, dass diese Ausbildung geeignet war, die erforderlichen Fachkenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. (3) Die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich hat in ihren Aus- und Weiterbildungskursen den Inhalt des Anhangs I der Richtlinie 2009/128/EG zu vermitteln. (4) Ein Sachkundeausweis ist von der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich auf Antrag auszustellen, wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller einen Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten ge mäß Abs. 2 Z 1 erbringt und gegen sie oder ihn keine Maßnahme gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 rechtswirksam angeordnet ist. (5) Der Sachkundeausweis hat zumindest folgende Angaben bzw. Merkmale zu enthalten: 1. die Bezeichnung "Sachkundeausweis"; 2. die ausstellende Stelle; 3. Name, Geburtsdatum und ein Lichtbild der Inhaberin bzw. des Inhabers; 4. Ausstellungsdatum und Ablaufdatum der Gültigkeit; 5. die Unterschrift der bzw. des Ausstellungsbefugten. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften insbesondere über das Aussehen und die Beschaf fenheit des Sachkundeausweises zu erlassen. (6) Dem Antrag auf Ausstellung eines Sachkundeausweises ist ein Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß Abs. 2 Z 1 anzuschließen und - sofern die dafür erforderlichen Ausbildungen länger als drei Jahre vor der Antragstellung abgeschlossen wurden - die Teilnahme an einem Weiterbildungskurs gemäß Abs. 8 nachzuweisen, der nicht länger als drei Jahre vor der Antragstellung abgeschlossen worden sein darf. (7) Der Sachkundeausweis wird für die Dauer von sechs Jahren ausgestellt. Eine Neuausstellung darf nur er folgen, wenn die Teilnahme eines Weiterbildungskurses gemäß Abs. 8 nachgewiesen wird. Dieser Kurs darf nicht länger als drei Jahre vor der Antragstellung abgeschlossen worden sein. (8) Weiterbildungskurse sind von der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich im erforderlichen Umfang zu veranstalten und haben bei einer Mindestdauer von fünf Stunden insbesondere die für die Verwendung von Pflan zenschutzmitteln wesentlichen neuen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. Darüber hinaus kann die Landwirt schaftskammer für Oberösterreich Weiterbildungskurse von anderen Veranstalterinnen bzw. Veranstaltern, die gleichwertige Informationen vermitteln, als Weiterbildungskurse im Sinn dieser Bestimmung anerkennen. (9) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich die Namen und Ge burtsdaten jener Personen unverzüglich mitzuteilen, gegen die rechtswirksam Maßnahmen gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 angeordnet wurden. Die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich hat der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungs behörde auf Anfrage die Daten betreffend Inhaberinnen und Inhaber eines Sachkundeausweises mitzuteilen. (10) Bei der Wahrnehmung behördlicher Aufgaben nach diesem Landesgesetz wird die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich als Pflanzenschutzstelle gemäß § 10 Abs. 2 Oö. Pflanzenschutzgesetz 2002 im übertragenen Wirkungsbereich tätig; sie ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Der Erlös der von der Land wirtschaftskammer für Oberösterreich auf Grund des Oö. Verwaltungsabgabengesetzes 1974 erhobenen Verwal tungsabgaben ist ihr als Vergütung für ihre Mitwirkung an der Vollziehung zu belassen." 12. § 18 lautet: "§ 18 Verwendung (1) Pflanzenschutzmittel dürfen - unter Berücksichtigung der Aufbrauchfrist - nur verwendet werden, wenn sie im Pflanzenschutzmittelregister gemäß § 4 Abs. 2 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10, eingetragen sind. Die Aufbrauchfrist für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln beträgt nach Maßgabe des Art. 46 der Ver ordnung (EG) Nr. 1107/2009 ein Jahr. Seite 154 Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2012, 44. Stück, Nr. 44 (2) Die Landesregierung hat, wenn es zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt oder zur Umsetzung des Rechts der Europäischen Union erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vor schriften über das Verwenden von Pflanzenschutzmitteln zu erlassen; insbesondere über ein Verbot oder die zeitli che, örtliche, sachliche oder mengenmäßige Einschränkung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in Gebieten im Sinn des Art. 12 lit. a bis c der Richtlinie 2009/128/EG, unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Ge sundheit, biologische Vielfalt oder der Ergebnisse einschlägiger Risikobewertungen. Im Fall der Zulassung der Ver wendung von Pflanzenschutzmitteln in diesen Gebieten ist zu beachten, dass deren Verwendung soweit wie möglich verringert wird, Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko sowie biologische Bekämpfungsmaßnahmen zu bevorzu gen sind und geeignete Risikomanagementmaßnahmen getroffen werden. (3) Das Spritzen oder Sprühen von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen ist verboten. (4) Treten bei der Verwendung Pflanzenschutzmittel in einer Menge oder Konzentration aus, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die Umwelt gefährden, hat die Verursacherin bzw. der Verursacher sofort geeignete Maßnahmen zur schadlosen Beseitigung des Pflanzenschutzmittels einzuleiten. (5) Bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln ist das Rauchen, Essen und Trinken verboten. Erforderli chenfalls sind ein geeigneter Atemschutz und eine geeignete Schutzbekleidung zu verwenden. Nach dem Kontakt mit Pflanzenschutzmitteln sind ungeschützte Hautstellen sorgfältig zu reinigen. (6) Bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sind nachteilige Einwirkungen auf Nachbargrundstücke zu vermeiden. Sind solche Einwirkungen für die Verwenderin bzw. den Verwender erkennbar dennoch eingetreten, so ist hievon die Eigentümerin bzw. der Eigentümer oder die bzw. der Nutzungsberechtigte des Nachbargrundstücks unverzüglich in Kenntnis zu setzen und über die zur Beurteilung der Einwirkung maßgeblichen Umstände zu infor mieren. (7) Die §§ 25 und 26 gelten sinngemäß, wenn mit Grund anzunehmen ist, dass durch die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln die Schutzzwecke des § 16 Abs. 1 beeinträchtigt sind." 13. § 18a zweiter Satz lautet: "Darin sind entsprechend Art. 67 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 jedenfalls die Bezeichnung und Menge des verwendeten Pflanzenschutzmittels, der Zeitpunkt der Verwendung, die behandelte Fläche und die Kulturpflanze, für die das Pflanzenschutzmittel verwendet wurde, unverzüglich einzutragen." 14. Im § 18a letzter Satz wird vor dem Punkt die Wortfolge ", sofern diese sämtliche im zweiten Satz angeführten Daten enthalten" eingefügt. 15. Nach § 18b Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt: "(3) Die Lagerbereiche für Pflanzenschutzmittel, die im Rahmen einer beruflichen Verwendung gelagert wer den, sind hinsichtlich Standort, Größe und Baumaterialien so zu gestalten, dass es zu keiner unbeabsichtigten Frei setzung kommen kann." 16. Dem § 18c Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: "Die Wartung beinhaltet auch regelmäßige Kalibrierungen und technische Kontrollen der verwendeten Pflanzen schutzgeräte." 17. Im § 18c Abs. 2 wird nach dem Wort "Grundwasser" die Wortfolge "oder in Kanalsysteme" eingefügt. 18. Dem § 18c Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: "Die dabei anfallenden Reinigungswässer dürfen nicht direkt in Oberflächenwässer oder das Grundwasser einge bracht oder punktuell in den Boden versickert werden." 19. Im § 19 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge "mit höchstens drei Jahren" durch die Wortfolge "gemäß Art. 8 der Richtli nie 2009/128/EG" ersetzt. 20. Im § 19 Abs. 3 wird das Zitat "§ 18 Abs. 8" durch das Zitat "§ 18c Abs. 1" ersetzt. 21. Im § 21 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Wort "Pflanzenschutzmitteln" die Wortfolge "oder die Entziehung eines Sach kundeausweises gemäß § 17" eingefügt. 22. Im § 21 Abs. 2 und 3 wird jeweils das Zitat "§ 29 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 55/2007" durch das Zitat "§ 10 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10" ersetzt. 23. Im § 21 Abs. 3 wird die Wortfolge "zwei Wochen" durch die Wortfolge "fünf Wochen" ersetzt. Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2012, 44. Stück, Nr. 44 Seite 155 24. Im § 21 Abs. 4 wird das Zitat "§ 35 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 55/2007" durch das Zitat "§ 16 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10" ersetzt. 25. § 21a lautet: "§ 21a Aktionsplan (1) Die Landesregierung hat einen Aktionsplan über die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu erlassen. Der Aktionsplan hat unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschut zes, der Grundsätze der guten Pflanzenschutzpraxis und der Anwendung des Vorsorgeprinzips 1. quantitative Vorgaben, Ziele, Maßnahmen und Zeitpläne zur Verringerung der Risiken und der Auswirkun gen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt festzule gen, die die Verwendung von chemischen Pflanzenschutzmitteln auf das unbedingt notwendige Mindest maß beschränken, 2. die Entwicklung und Einführung des integrierten Pflanzenschutzes sowie alternativer Methoden und Verfah ren, wie die Methoden des biologischen Landbaus, insbesondere die nicht-chemischen Maßnahmen des Pflanzenschutzes sowie den Einsatz von Nützlingen, zu fördern, um die Abhängigkeit von der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu verringern, und 3. die Sammlung vorhandener und künftiger Verwendungs- und Referenzdaten für Indikatoren zur Überwa chung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, die besonders bedenkliche Wirkstoffe enthalten, zu um fassen, insbesondere wenn nicht-chemische Alternativen verfügbar sind. (2) Die Zielvorgaben gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 haben insbesondere den Schutz der Arbeitnehmer, den Umwelt schutz, den Umgang mit Rückständen, den Einsatz bestimmter Techniken im Pflanzenschutz und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und -techniken für bestimmte Kulturpflanzen zu berücksichtigen. (3) Bei der Festlegung von Indikatoren gemäß Abs. 1 Z 3 sind Pflanzenschutzmittel, die im Anhang I der Richt linie 91/414/EWG über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln aufgenommene Wirkstoffe enthalten, die zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zulassung gemäß Art. 80 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln zu erneuern ist, die Kriterien des Anhangs II Z 3.6 (Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit), Z 3.7 (Verbleib und Verhalten in der Umwelt) und Z 3.8 (Ökotoxikologie) der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht erfüllen, besonders zu berücksichtigen. (4) Auf der Grundlage der Indikatoren gemäß Abs. 1 Z 3 sind im Aktionsplan Zeitpläne und Zielvorgaben für die Einschränkung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln festzulegen, insbesondere, wenn die Einschränkung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln geeignet ist, eine Verringerung des Risikos im Hinblick auf die ermittelten Trends bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, insbesondere jener, welche Wirkstoffe enthalten oder die Kulturpflanzen, Regionen oder Verfahren betreffen, die besondere Aufmerksamkeit erfordern, um die Ziele gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 zu erreichen. Dabei sind der bestehende Zustand zu beschreiben und die bereits auf Grund ande rer Maßnahmen erreichten Zielvorgaben für die Verringerung des Risikos oder der Verwendung von Pflanzen schutzmitteln sowie bewährte Praktiken zu berücksichtigen. (5) Die Zielvorgaben gemäß Abs. 4 können nach Maßgabe ihrer Eignung für die Erreichung der Einschränkung der Verwendung von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln oder ihres Risikos sowohl als vorläufige als auch als endgültige Ziele festgelegt werden, wobei alle notwendigen Maßnahmen auszuschöpfen sind, um die Ziele gemäß Abs. 4 zu erreichen. (6) Im Aktionsplan ist weiters 1. zu beschreiben, welche gesetzlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2009/128/EG erlassen wurden und welche sonstigen Maßnahmen zu ergreifen sind, um die Ziele gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 zu errei chen, 2. Planungen auf Grund anderer unionsrechtlicher oder landesgesetzlicher Vorschriften über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln Rechnung zu tragen, und 3. auf Planungen auf Grund bundesrechtlicher Vorschriften, insbesondere auf dem Gebiet des Wasserrechts, Bedacht zu nehmen. (7) Der Aktionsplan ist unter Berücksichtigung der aktuellen Erfordernisse mindestens alle fünf Jahre zu über prüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten. (8) Bei der Erstellung sowie bei jeder Änderung des Aktionsplans hat eine Anhörung der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des § 38e Oö. Umweltschutzgesetz 1996 zu erfolgen. Darüber hinaus sind 1. die gesundheitlichen, sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen der geplanten Maßnah men, 2. die besonderen ökologischen, klimatischen, geologischen, wasserwirtschaftlichen und landwirtschaftlichen Bedingungen in Oberösterreich, und Seite 156 Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2012, 44. Stück, Nr. 44 3. alle relevanten Interessengruppen zu berücksichtigen. (9) Die Landesregierung hat den Aktionsplan dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis längstens 30. April 2012 zu übermitteln. Ebenso sind wesentliche Änderungen gemäß Abs. 7 unverzüglich dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln. Wer den vom Bundesminister zu diesem Zweck einheitliche Berichtsformate zur Verfügung gestellt, sind nach Möglich keit diese zu verwenden. (10) Durch den Aktionsplan werden subjektiv-öffentliche Rechte nicht begründet." 26. Nach § 21a wird folgender § 21b eingefügt: "§ 21b Information und Sensibilisierung Das Land hat als Träger von Privatrechten die Aufklärung der Bevölkerung über die Auswirkungen der Verwen dung von Pflanzenschutzmitteln zu fördern, insbesondere über die Risiken und mögliche akute und chronische Aus wirkungen ihrer Verwendung auf die menschliche Gesundheit, Nichtzielorganismen und die Umwelt sowie über die Verwendung nicht-chemischer Alternativen." 27. Im § 32 Abs. 1 erster Satz wird das Wort "drei" durch das Wort "fünf" ersetzt. 28. Im § 33 Abs. 2 wird die Wortfolge "zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000" durch die Wortfolge "in der Fas sung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2010" ersetzt. 29. Im § 33 Abs. 3 wird das Zitat "§ 5 Z. 7 und § 12 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1995" durch das Zitat "§ 5 Z 7 und § 14 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001" ersetzt. 30. Im § 41 Abs. 2 wird nach dem Wort "Bezirksverwaltungsbehörde" die Wortfolge "und der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich" eingefügt. 31. Im § 45 Abs. 3 wird das Zitat "BGBl. I Nr. 136/2001" durch das Zitat "BGBl. I Nr. 135/2009," ersetzt. 32. § 48 Z 5 lautet: "5. den Fachbeirat für Bodenschutz" 33. § 48 Z 6 entfällt. 34. Im § 49 Abs. 1 Z 11 wird nach dem Zitat "§§ 18 bis 18c" die Wortfolge "sowie im Art. 55 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009" eingefügt. 35. Im § 50 Abs. 2 wird das Wort "Bundespolizeibehörden" durch das Wort "Bundespolizeidirektionen" ersetzt. Artikel II (1) Soweit in den nachfolgenden Absätzen nicht Abweichendes bestimmt wird, tritt dieses Landesgesetz mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. (2) § 17 Abs. 1 zweiter Satz tritt mit 26. November 2013 in Kraft. Sachkundeausweise, die die Landwirtschafts kammer für Oberösterreich vor dem 26. November 2013 ausstellt, sind mit einer Gültigkeitsdauer bis 25. November 2019 zu versehen. (3) Bei Anträgen gemäß § 17 Abs. 6, die bis 25. November 2013 eingebracht werden, ist der Nachweis eines Fortbildungskurses gemäß § 17 Abs. 8 nicht erforderlich. (4) Pflanzenschutzmittel, die gemäß § 15 Abs. 8 der Pflanzenschutzmittelverordnung 2011, BGBl. II Nr. 233, in Verkehr gebracht werden dürfen, dürfen, sofern dies nicht durch gemeinschafts- oder bundesrechtliche Vorschriften ausgeschlossen ist, bis ein Jahr nach Ablauf der jeweiligen Inverkehrbringensfrist verwendet werden. Die Landesre gierung kann erforderlichenfalls mit Verordnung weitere Übergangsregelungen für die Verwendung von Pflanzen schutzmitteln erlassen. Der Erste Präsident des Oö. Landtags: Der Landeshauptmann: Friedrich Bernhofer Dr. Pühringer Medieninhaber: Land Oberösterreich. Herstellung: Eigenvervielfältigung: 4021 Linz, Landhausplatz 1.