Upper Austria Law amending the Upper Austria Environment Protection Law 1996
صدر في 2000-01-10 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Landesgesetz, mit dem das Oö. Umweltschutzgesetz 1996 geändert wird (Oö. Umweltschutzgesetz-Novelle 1999) .
- اللغة
- German
- النوع
- قانون
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- النمسا · Oberösterreich
- الموضوعات
- Environment
- الكلمات المفتاحية
- pollution control, institution, data collection/reporting, environmental standards, standards, protection of environment, governance
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P.b.b. Erscheinungsort Linz Verlagspostamt 4020 Linz Seite 1 LANDESGESETZBLATT FÜR OBERÖSTERREICH Jahrgang 2000 1. StückAusgegeben und versendet am 10. Jänner 2000 Nr. 1 Oö. Umweltschutzgesetz-Novelle 1999 (XXV. Gesetzgebungsperiode: Initiativantrag Beilage Nr. 626/1999, Ausschussbericht Beilage Nr. 645/1999, 21. Landtagssitzung, RL 90/313/EWG vom 7. Juni 1990, ABl. Nr. L 158 vom 23.6.1990, S. 56-58) Nr. 1 L a n d e s g e s e t z , mit dem das Oö. Umweltschutzgesetz 1996 geändert wird (Oö. Umweltschutzgesetz-Novelle 1999) Der Oö. Landtag hat beschlossen: Artikel I Das Oö. Umweltschutzgesetz 1996, LGBl. Nr. 84/1996, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 20/1999, wird wie folgt geändert: 1. Im § 5 Abs. 3 letzter Satz und im § 9 Abs. 2 letzter Satz wird die Bezeichnung "Oö. Umweltakademie" durch die Bezeichnung "Oö. Akademie für Umwelt und Natur" ersetzt. 2. § 10 lautet: "§ 10 Oö. Akademie für Umwelt und Natur Zur Förderung der Forschung und Forschungsver wertung auf den Gebieten Umweltschutz, Umweltge staltung, Alternativenergie und auch des Natur- und Landschaftsschutzes, zur Förderung der Bewusst seinsbildung der Jugendlichen und Erwachsenen auf diesen Gebieten sowie zum Aufbau einer Umwelt schutzdokumentation wird die "Oö. Akademie für Umwelt und Natur" eingerichtet. Die Oö. Akademie für Umwelt und Natur hat keine eigene Rechtspersönlich keit und dient der Erbringung von Beiträgen zur Lösung von Umweltproblemen und der Förderung und organisatorischen Koordination wissenschaftlicher Initiativen und Aktivitäten von Einzelpersonen und von Institutionen. Sie übt ihre Tätigkeit auf Grund eines Sta tutes aus, das von der Landesregierung zu erlassen ist. Darin sind der Sitz sowie die Organisation im Ein zelnen zu regeln." 3. § 11 Abs. 2 lautet: "(2) Der Landes-Umweltbericht hat Aussagen über den Zustand und die Entwicklung der Umwelt in Oberösterreich zu enthalten." 4. Im § 14 Abs. 1 Z. 2 entfällt die Wendung ", mit Aus nahme der Organe des öffentlichen Sicherheits dienstes," 5. Im § 16 wird folgender Abs. 4a eingefügt: "(4a) Die Organe des öffentlichen Sicherheits dienstes haben Begehren auf Mitteilung von Umwelt daten, die von ihnen ermittelt wurden, ohne unnötigen Aufschub an jene Verwaltungsbehörde, der die sach liche Aufsicht über die für die erstmalige Speicherung der Daten zuständige Stelle zukommt, weiterzuleiten oder den Informationssuchenden schriftlich an diese zu verweisen." 6. § 16 Abs. 8 lautet: "(8) Mitteilungen haben grundsätzlich unentgeltlich zu erfolgen. Barauslagen, Kaufpreise oder Schutzge bühren für Publikationen bleiben davon unberührt. Für die Informationsübermittlung hat die Landesregierung mit Verordnung Kostenersätze festzulegen. Kaufprei se, Schutzgebühren und Kostenersätze für die Infor mationsübermittlung dürfen jedoch eine angemessene Höhe nicht überschreiten." 7. § 16 Abs. 9 lautet: "(9) Dem Begehren ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von acht Wochen, zu ent sprechen. Wird dem Begehren nicht entsprochen, so ist dies in der Verständigung zu begründen." 8. § 16 Abs. 10 entfällt. Artikel II Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Die Erste Präsidentin Der Landeshauptmann: des Oö. Landtags: Angela Orthner Dr. Pühringer Medieninhaber: Land Oberösterreich. Herstellung: Eigenvervielfältigung. 4010 Linz, Klosterstraße 7.