Upper Austria Electricity Amendment 2012
صدر في 2012-05-31 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Landesgesetz, mit dem das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006 geändert wird (Oö. ElWOG-Novelle 2012).
- اللغة
- German
- النوع
- قانون
- الدولة
- النمسا · Oberösterreich
- الموضوعات
- Energy
- الكلمات المفتاحية
- energy conservation/energy production, renewable energy, hydropower generation, environmental standards, authorization/permit, offences/penalties, standards, protection of environment
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1. Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Änderungen vorgenommen: - Im 3. Teil, 2. Hauptstück wird folgende Eintragung eingefügt: "§ 29a Netzentwicklungsplan" - Die Eintragung zu § 50c lautet: "§ 50c Entfallen" - Die Eintragung zu § 58 lautet: "§ 58 Entfallen" - Im 6. Teil wird folgende Eintragung eingefügt: "§ 59a Überwachungsaufgaben" 2. § 2 lautet: "§ 2 Begriffsbestimmungen Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:
1. Agentur: Die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden gemäß Verord- nung 2009/713/EG zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden, ABl. Nr. L 211 vom 14.8.2009, S 1;
2. Anschlussleistung: Jene für die Netznutzung an der Übergabestelle vertraglich vereinbarte Leistung;
3. Ausgleichsenergie: Die Differenz zwischen dem vereinbarten Fahrplanwert und dem tatsächlichen Bezug oder der tatsächlichen Lieferung der Bilanzgruppe je definierter Messperiode, wobei die Energie je Messpe- riode tatsächlich erfasst oder rechnerisch ermittelt werden kann;
4. Betriebsstätte: Jenes räumlich zusammenhängende Gebiet, auf dem regelmäßig eine auf Gewinn oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil gerichtete Tätigkeit selbständig ausgeübt wird;
5. Bilanzgruppe: Die Zusammenfassung von Lieferanten und Kundinnen bzw. Kunden zu einer virtuellen Gruppe, innerhalb derer ein Ausgleich zwischen Aufbringung (Bezugsfahrpläne, Einspeisungen) und Abga- be (Lieferfahrpläne, Ausspeisungen) erfolgt; Seite 170 Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2012, 48. Stück, Nr. 48
6. Bilanzgruppenkoordinator: Eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesell- schaft, die eine Verrechnungsstelle betreibt;
7 — Bilanzgruppenverantwortlicher: Eine gegenüber anderen Marktteilnehmern und dem Bilanzgruppenkoor
7. Bilanzgruppenverantwortlicher: Eine gegenüber anderen Marktteilnehmern und dem Bilanzgruppenkoor- dinator zuständige Stelle einer Bilanzgruppe, welche die Bilanzgruppe vertritt;
8. Dezentrale Erzeugungsanlage: Eine Erzeugungsanlage, die an ein öffentliches Mittel- oder Niederspan- nungs-Verteilernetz (Bezugspunkt Übergabestelle) angeschlossen ist und somit Verbrauchernähe aufweist oder eine Erzeugungsanlage, die der Eigenversorgung dient;
9. Direktleitung: Entweder eine Leitung, die einen einzelnen Produktionsstandort mit einer einzelnen Kundin bzw. einem einzelnen Kunden verbindet oder eine Leitung, die einen Elektrizitätserzeuger und ein Elektrizi- tätsversorgungsunternehmen zum Zweck der direkten Versorgung mit seiner eigenen Betriebsstätte, Toch- terunternehmen und zugelassenen Kunden verbindet; Leitungen innerhalb von Wohnhausanlagen gelten nicht als Direktleitungen;
10. Drittstaaten: Staaten, die nicht dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum beigetreten oder nicht Mitglied der Europäischen Union sind;
11. Einspeiser: Ein Erzeuger oder ein Elektrizitätsunternehmen, der oder das elektrische Energie in ein Netz abgibt;
12. Elektrizitätsunternehmen: Eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesell- schaft, die in Gewinnabsicht von den Funktionen der Erzeugung, der Übertragung, der Verteilung, der Liefe- rung oder des Kaufs von elektrischer Energie mindestens eine wahrnimmt und die kommerzielle, technische oder wartungsbezogene Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Funktionen wahrnimmt, mit Ausnahme der Endverbraucher;
13. Endverbraucher: Eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Elektrizität für den Eigenverbrauch kauft;
14. Energiedienstleistung: Der physische Nutzeffekt für Energieendverbraucher, der sich aus der Kombination von Energie und energienutzender Technologie sowie in bestimmten Fällen aus den zur Erbringung der Dienstleistung nötigen Betriebs- und Instandhaltungsaktivitäten ergibt (zB Gebäudeheizung, Beleuchtung, Heißwasserbereitung, Kühlung, Produktherstellung);
15. Energieeffizienz: Die bestmögliche Nutzung und Verwertung der eingesetzten Primärenergie, somit ein möglichst geringer Energieeinsatz zur Erzielung einer Energiedienstleistung mit einem hohen Wirkungsgrad (Quotient aus der abgegebenen und der zugeführten Leistung) und einem hohen Nutzungsgrad (Quotient aus der abgegebenen nutzbaren und der zugeführten Energie während des definierten Zeitraums) unter Be- rücksichtigung ökonomischer und ökologischer Aspekte;
16. Energieeffizienz/Nachfragesteuerung: Ein globales oder integriertes Konzept zur Steuerung der Höhe und des Zeitpunkts des Elektrizitätsverbrauchs, das den Primärenergieverbrauch senken und Spitzenlasten verringern soll, indem Investitionen zur Steigerung der Energieeffizienz oder anderen Maßnahmen wie un- terbrechbaren Lieferverträgen Vorrang vor Investitionen zur Steigerung der Erzeugungskapazität einge- räumt wird, wenn sie unter Berücksichtigung der positiven Auswirkungen eines geringeren Energie- verbrauchs auf die Umwelt und der damit verbundenen Aspekte einer größeren Versorgungssicherheit und geringerer Verteilungskosten die wirksamste und wirtschaftlichste Option darstellen;
17. Energiewirtschaftliches Planungsorgan: Die für die Umsetzung der Energiestrategie des Landes zustän- dige Abteilung des Amtes der Landesregierung;
18. Engpassleistung: Die durch den leistungsschwächsten Teil begrenzte, höchstmögliche elektrische Dauer- leistung der gesamten Erzeugungsanlage mit allen Maschinensätzen;
19. Entnehmer: Ein Endverbraucher oder ein Netzbetreiber, der elektrische Energie aus einem Übertragungs- oder Verteilernetz entnimmt;
20 — ENTSO (Strom): Der Europäische Verbund der Übertragungsnetzbetreiber für Strom gemäß Art. 5 der
20. ENTSO (Strom): Der Europäische Verbund der Übertragungsnetzbetreiber für Strom gemäß Art. 5 der Verordnung 2009/714/EG;
21. Erneuerbare Energiequelle: Eine erneuerbare, nichtfossile Energiequelle (Wind, Sonne, Erdwärme, Wel- len- und Gezeitenenergie, Wasserkraft, Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas);
22. Erzeuger: Eine juristische oder natürliche Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die Elektri- zität erzeugt;
23. Erzeugung: Die Produktion von Elektrizität;
24. Erzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung (KWK-Erzeugung): Die Summe von Strom, mechanischer Ener- gie und Nutzwärme aus KWK;
25. Erzeugungsanlage: Ein Kraftwerk oder Kraftwerkspark;
26. Fahrplan: Jene Unterlage, die angibt, in welchem Umfang elektrische Leistung als prognostizierter Leis- tungsmittelwert in einem konstanten Zeitraster (Messperioden) an bestimmten Netzpunkten eingespeist und entnommen oder zwischen Bilanzgruppen ausgetauscht wird; Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2012, 48. Stück, Nr. 48 Seite 171
27 — Gesamtwirkungsgrad: Die Summe der jährlichen Erzeugung von Strom, mechanischer Energie und Nutz
27. Gesamtwirkungsgrad: Die Summe der jährlichen Erzeugung von Strom, mechanischer Energie und Nutz- wärme im Verhältnis zum Brennstoff, der für die in KWK erzeugte Wärme und die Bruttoerzeugung von Strom und mechanischer Energie eingesetzt wurde;
28. Haushaltskundinnen bzw. Haushaltskunden: Kundinnen bzw. Kunden, die Elektrizität für den Eigen- verbrauch im Haushalt kaufen; ein Haushalt stellt eine wirtschaftlich zusammenhängende Einheit dar; dies schließt gewerbliche und berufliche Tätigkeiten nicht mit ein;
29. Hilfsdienste: Alle Dienstleistungen, die zum Betrieb eines Übertragungs- oder Verteilernetzes erforderlich sind;
30. Hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung: Die KWK, die den in Anlage IV zum ElWOG 2010 festgelegten Kriterien entspricht;
31. In KWK erzeugter Strom: Strom, der in einem Prozess erzeugt wurde, der an die Erzeugung von Nutz- wärme gekoppelt ist und der gemäß der in Anlage III zum ElWOG 2010 festgelegten Methode berechnet wird;
32. Integriertes Elektrizitätsunternehmen: Ein vertikal oder horizontal integriertes Elektrizitätsunternehmen;
33. Kleinunternehmen: Unternehmen im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 KSchG, die weniger als 50 Personen be- schäftigen, weniger als 100.000 kWh/Jahr an Elektrizität verbrauchen und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro haben;
34. Kontrolle: Rechte, Verträge oder andere Mittel, die einzeln oder zusammen unter Berücksichtigung aller tatsächlichen oder rechtlichen Umstände die Möglichkeit gewähren, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit eines Unternehmens auszuüben, insbesondere durch a) Eigentums- oder Nutzungsrechte an der Gesamtheit oder an Teilen des Vermögens des Unternehmens, b) Rechte oder Verträge, die einen bestimmenden Einfluss auf die Zusammensetzung, die Beratungen oder Beschlüsse der Organe des Unternehmens gewähren;
35. Konzernunternehmen: Rechtlich selbständiges Unternehmen, das mit einem anderen rechtlich selbständi- gen Unternehmen im Sinn des § 228 Abs. 3 Unternehmensgesetzbuch verbunden ist;
36. Kraft-Wärme-Kopplung (KWK): Die gleichzeitige Erzeugung thermischer Energie und elektrischer und/oder mechanischer Energie in einem Prozess;
37 — Kraft-Wärme-Verhältnis (Stromkennzahl): Das anhand der Betriebsdaten des spezifischen Blocks be
37. Kraft-Wärme-Verhältnis (Stromkennzahl): Das anhand der Betriebsdaten des spezifischen Blocks be- rechnete Verhältnis von KWK-Strom zu Nutzwärme im vollständigen KWK-Betrieb;
38. Kraftwerk: Eine Anlage, die dazu bestimmt ist, durch Energieumwandlung elektrische Energie zu erzeugen; sie kann aus mehreren Erzeugungseinheiten bestehen und umfasst auch alle zugehörigen Hilfsbetriebe und Nebeneinrichtungen;
39. Kraftwerkspark: Eine Gruppe von Kraftwerken, die über einen gemeinsamen Netzanschluss verfügt;
40. Kundinnen bzw. Kunden: Endverbraucher, Stromhändler sowie Elektrizitätsunternehmen, die elektrische Energie kaufen;
41. KWK-Block: Ein Block, der im KWK-Betrieb betrieben werden kann;
42. KWK-Kleinstanlage: Eine KWK-Anlage mit einer Kapazität von höchstens 50 kW;
43. KWK-Kleinanlagen: KWK-Blöcke mit einer installierten Kapazität unter 1 MW;
44. Lastprofil: Eine in Zeitintervallen dargestellte Bezugsmenge oder Liefermenge eines Einspeisers oder Entnehmers;
45. Lieferant: Eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Elektrizität anderen natürlichen oder juristischen Personen zur Verfügung stellt;
46. Marktregeln: Die Summe aller Vorschriften, Regelungen und Bestimmungen auf gesetzlicher oder vertrag- licher Basis, die Marktteilnehmer im Elektrizitätsmarkt einzuhalten haben, um ein geordnetes Funktionieren dieses Marktes zu ermöglichen und zu gewährleisten;
47. Marktteilnehmer: Bilanzgruppenverantwortliche, Versorger, Stromhändler, Erzeuger, Lieferanten, Netzbe- nutzer, Kundinnen bzw. Kunden, Endverbraucher, Bilanzgruppenkoordinatoren, Strombörsen, Übertra- gungsnetzbetreiber, Verteilernetzbetreiber und Regelzonenführer;
48. (n-1)-Kriterium und (n-1)-Sicherheit in Übertragungs- und Verteilernetzen: Technische Größen, die für die Planung und den sicheren Betrieb dieser Netze verwendet werden; das (n-1)-Kriterium und die (n-1)- Sicherheit in Netzen von mehr als 36 kV (Hoch- und Höchstspannungsnetze) ist dann erfüllt, wenn nach Ausfall eines Betriebsmittels keine daraus resultierende Versorgungsunterbrechung, keine thermische Über- lastung von Betriebsmitteln, keine Verletzung von Spannungstoleranzen, keine Verletzung von Grenzen der Kurzschlussleistung und dergleichen eintreten; das (n-1)-Kriterium und die (n-1)-Sicherheit in Mittelspan- nungsnetzen (von mehr als 1 kV bis einschließlich 36 kV) ist dann erfüllt, wenn nach Ausfall eines Be- triebsmittels eine daraus resultierende Versorgungsunterbrechung durch Umschaltungen oder andere Maß- nahmen in zumutbarer Zeit beendet werden können, ohne dass die bei den Hoch- und Höchstspannungs- netzen genannten Überlastungszustände eintreten; Seite 172 Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2012, 48. Stück, Nr. 48
49. Netzanschluss: Die physische Verbindung der Anlage einer Kundin bzw. eines Kunden oder Erzeugers von elektrischer Energie mit dem Netzsystem;
50. Netzbenutzer: Jede natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Elektri- zität in ein Netz einspeist oder aus einem Netz entnimmt;
51. Netzbereich: Jener Teil eines Netzes, für dessen Benutzung die selben Preisansätze gelten;
52. Netzbetreiber: Betreiber von Übertragungs- oder Verteilernetzen mit einer Nennfrequenz von 50 Hz;
53. Netzebene: Ein im Wesentlichen durch das Spannungsniveau bestimmter Teilbereich des Netzes;
54. Netzzugang: Die Nutzung eines Netzsystems;
55. Netzzugangsberechtigter: Eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesell- schaft, die Netzzugang begehrt, insbesondere auch Elektrizitätsunternehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist;
56. Netzzugangsvertrag: Die individuelle Vereinbarung zwischen dem Netzzugangsberechtigten und einem Netzbetreiber, der den Netzanschluss und die Inanspruchnahme des Netzes regelt;
57. Netzzutritt: Die erstmalige Herstellung eines Netzanschlusses oder die Erhöhung der Anschlussleistung eines bestehenden Netzanschlusses;
58. Nutzwärme: Die in einem KWK-Prozess zur Befriedigung eines wirtschaftlich vertretbaren Wärme- oder Kühlbedarfs erzeugte Wärme;
59. Ökostrom: Elektrische Energie aus erneuerbaren Energieträgern;
60 — Primärregelung: Eine automatisch wirksam werdende Wiederherstellung des Gleichgewichts zwischen
60. Primärregelung: Eine automatisch wirksam werdende Wiederherstellung des Gleichgewichts zwischen Erzeugung und Verbrauch mit Hilfe der Turbinendrehzahlregler gemäß eingestellter Statikkennlinie von Ma- schinen im Zeitbereich bis höchstens 30 Sekunden nach Störungseintritt;
61. Regelzone: Die kleinste Einheit des Verbundsystems, die mit einer Leistungs-Frequenz-Regelung ausge- rüstet und betrieben wird;
62. Regelzonenführer: Derjenige, der für die Leistungs-Frequenz-Regelung in einer Regelzone verantwortlich ist, wobei diese Funktion auch seitens eines dritten Unternehmens, das seinen Sitz in einem anderen Mit- gliedstaat der Europäischen Union hat, erfüllt werden kann;
63. Reserveversorgung: Vorübergehende Versorgung, wenn ein laufend durch Eigenerzeugung oder Fremd- bezug gedeckter Bedarf bei Ausfall dieser Bezugsquelle vorübergehend durch eine andere Bezugsquelle gedeckt wird;
64. Sekundärregelung: Automatisch wirksam werdende Wiederherstellung der Sollfrequenz nach Störung des Gleichgewichts zwischen erzeugter und verbrauchter Wirkleistung mit Hilfe von zentralen oder dezentralen Regeleinrichtungen; die Wiederherstellung der Sollfrequenz kann im Bereich von mehreren Minuten liegen;
65. Sicherheit: Sowohl die Sicherheit der Elektrizitätsversorgung und -bereitstellung als auch die Betriebssi- cherheit;
66. Standardisiertes Lastprofil: Ein durch ein geeignetes Verfahren für eine bestimmte Einspeiser- oder Ent- nehmergruppe charakteristisches Lastprofil;
67. Stand der Technik: Der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungs- stand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen, deren Funkti- onstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist; bei der Bestimmung des Stands der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen heranzuziehen;
68. Stromhändler: Eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Elektri- zität in Gewinnabsicht verkauft;
69. Systembetreiber: Ein Netzbetreiber, der über die technisch-organisatorischen Einrichtungen verfügt, um alle zur Aufrechterhaltung des Netzbetriebs notwendigen Maßnahmen setzen zu können;
70. Tertiärregelung: Das längerfristig wirksam werdende, manuell oder automatisch ausgelöste Abrufen von elektrischer Leistung, die zur Unterstützung bzw. Ergänzung der Sekundärregelung bzw. zur längerfristigen Ablösung von bereits aktivierter Sekundärregelleistung dient (Minutenreserve);
71. Übertragung: Der Transport von Elektrizität über ein Höchstspannungs- und Hochspannungsverbundnetz zum Zwecke der Belieferung von Endverbrauchern oder Verteilern, jedoch mit Ausnahme der Versorgung;
72. Übertragungsnetz: Ein Hochspannungsverbundnetz mit einer Spannungshöhe von 110 kV und darüber, das dem überregionalen Transport von elektrischer Energie dient;
73. Übertragungsnetzbetreiber: Eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesell- schaft, die verantwortlich für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Übertra- gungsnetzes und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Übertragung von Elektrizität zu befriedigen, ist; Übertragungsnetzbetreiber sind die Austrian Power Grid AG, die TIWAG-Netz AG und die VKW-Übertragungsnetz AG;
74. Verbindungsleitungen: Anlagen, die zur Verbundschaltung von Elektrizitätsnetzen dienen; Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2012, 48. Stück, Nr. 48 Seite 173
75. Verbundenes Elektrizitätsunternehmen: a) Ein verbundenes Unternehmen im Sinn des § 228 Abs. 3 Unternehmensgesetzbuch (UGB), b) ein assoziiertes Unternehmen im Sinn des § 263 Abs. 1 UGB oder c) zwei oder mehrere Unternehmen, deren Aktionäre ident sind;
76. Verbundnetz: Eine Anzahl von Übertragungs- und Verteilernetzen, die durch eine oder mehrere Verbin- dungsleitungen miteinander verbunden sind;
77. Versorger: Eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die die Ver- sorgung wahrnimmt;
78. Versorgung: Der Verkauf einschließlich des Weiterverkaufs von Elektrizität an Kundinnen bzw. Kunden;
79 — Versorgungssicherheit: Die Fähigkeit eines Gesamtsystems von Kraftwerken und Netzen, Endverbrau
79. Versorgungssicherheit: Die Fähigkeit eines Gesamtsystems von Kraftwerken und Netzen, Endverbrau- chern elektrische Energie physikalisch mit definierter Zuverlässigkeit und Qualität nachhaltig zur Verfügung zu stellen;
80. Verteilernetz: Mehrere zusammenhängende Leitungen mit einer hohen, mittleren oder niedrigen Span- nungshöhe innerhalb eines räumlich abgegrenzten bestimmten Gebiets, die der Verteilung von elektrischer Energie dienen und untereinander mit einer oder mehreren Verbindungsleitungen verbunden sind;
81. Verteilernetzbetreiber: Eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die verantwortlich ist für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Verteilung von Elektrizität zu befriedigen;
82. Verteilung: Der Transport von Elektrizität über Hoch-, Mittel- oder Niederspannungs-Verteilernetze zum Zwecke der Belieferung von Kundinnen bzw. Kunden, jedoch mit Ausnahme der Versorgung;
83. Vertikal integriertes Elektrizitätsunternehmen: Ein Unternehmen oder eine Gruppe von Unternehmen, in der die selbe Person berechtigt ist, direkt oder indirekt Kontrolle auszuüben, wobei das betreffende Unter- nehmen bzw. die betreffende Gruppe mindestens eine der Funktionen Übertragung oder Verteilung und mindestens eine der Funktionen Erzeugung von oder Versorgung mit Elektrizität wahrnimmt;
84. Windpark: Mehr als zwei Windkraftanlagen in räumlicher Nähe zueinander, die untereinander in einem funktionellen, wirtschaftlichen und technischen Zusammenhang stehen;
85. Wirkungsgrad: Der auf der Grundlage des unteren Heizwerts der Brennstoffe berechnete Wirkungsgrad;
86 — Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung: Die Wirkungsgrade einer alternativen ge
86. Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung: Die Wirkungsgrade einer alternativen ge- trennten Erzeugung von Wärme und Strom, die durch KWK ersetzt werden soll;
87. Zählpunkt: Die Einspeise- bzw. Entnahmestelle, an der eine Strommenge messtechnisch erfasst und re- gistriert wird; eine Zusammenfassung mehrerer Zählpunkte ist nicht zulässig;
88. Zusatzstrom: Der Strom, der über das Elektrizitätsnetz in den Fällen geliefert wird, in denen die Strom- nachfrage die elektrische Erzeugung des KWK-Prozesses übersteigt." 3. § 3 Z 3 lautet: "3. die Weiterentwicklung der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energiequellen zu unterstützen und den Zugang zum Elektrizitätsnetz aus erneuerbaren Quellen zu gewährleisten;"
4. Im § 3 wird am Ende der Z 7 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und es werden folgende Z 8 bis 10 ange- fügt: "8. durch die Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen die Netz- und Versorgungssicherheit zu erhöhen und nachhaltig zu gewährleisten; 9. das öffentliche Interesse an der Versorgung mit elektrischer Energie, insbesondere aus heimischen, erneu- erbaren Ressourcen, bei der Bewertung von Infrastrukturprojekten zu berücksichtigen; 10. die bestmögliche Erfüllung der in der Energiestrategie des Landes definierten Zielsetzungen zu erreichen." 5. § 6 lautet: "§ 6 Bewilligungspflicht (1) Die Errichtung, wesentliche Änderung und der Betrieb von Stromerzeugungsanlagen bedürfen einer elektri- zitätsrechtlichen Bewilligung. (2) Keiner elektrizitätsrechtlichen Bewilligung nach Abs. 1 bedürfen:
1. Wasserkraft- und Photovoltaikanlagen mit einer installierten Engpassleistung bis 50 kW; 2. sonstige Stromerzeugungsanlagen mit einer installierten Engpassleistung bis zu 5 kW;
3. Stromerzeugungsanlagen in Krankenanstalten gemäß dem Oö. Krankenanstaltengesetz 1997 und mobile Stromerzeugungsanlagen, jeweils für die Dauer einer Reserveversorgung; Seite 174 Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2012, 48. Stück, Nr. 48
4. Stromerzeugungsanlagen, die bergrechtlichen, eisenbahnrechtlichen oder gewerberechtlichen Vorschriften unterliegen;
5. Stromerzeugungsanlagen, die auch der mit dieser Tätigkeit in wirtschaftlichem und fachlichem Zusammen- hang stehenden Gewinnung und Abgabe von Wärme dienen, wenn für diese Erzeugungsanlagen eine Ge- nehmigungspflicht nach der Gewerbeordnung 1994 besteht. (3) Die im § 12 Abs. 1 Z 1 bis 3 und bei Windkraftanlagen auch die im § 12 Abs. 2 genannten Voraussetzungen müssen auch bei der Errichtung, bei wesentlicher Änderung und dem Betrieb von Stromerzeugungsanlagen, die gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 der Bewilligungspflicht nicht unterliegen, eingehalten werden. (4) Vor Errichtung oder wesentlicher Änderung einer Stromerzeugungsanlage gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 ist mit dem Netzbetreiber, in dessen Netz die Anlage einspeist oder einspeisen soll, das Einvernehmen herzustellen. Nach Inbetriebnahme der Stromerzeugungsanlage hat der Netzbetreiber der Behörde jeweils zum Ende des ersten Quar- tals des laufenden Kalenderjahrs für das abgelaufene Kalenderjahr zumindest folgende Daten zur Kenntnis zu brin- gen:
1. Eigentümer und Betreiber der ans Netz gegangenen Stromerzeugungsanlage samt Anschrift; 2. genauer Standort der Stromerzeugungsanlage;
3. Art der Stromerzeugungsanlage; 4. installierte Engpassleistung der Stromerzeugungsanlage. (5) Wesentlich ist eine Änderung insbesondere dann, wenn sie geeignet ist, erhebliche Gefährdungen oder Be- lästigungen von Menschen oder Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 herbeizufüh- ren. Erforderlichenfalls hat die Behörde auf Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob eine Ände- rung einer Bewilligung bedarf."
6. Im § 7 Abs. 1 wird folgende Z 2a eingefügt: "2a. eine Bestätigung der Gemeinde, womit die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan nachgewiesen wird;"
7. Dem § 10 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt: "Darüber hinaus sind jene Gemeinden zu hören, auf deren Gebiet mit von der Anlage ausgehenden relevanten Im- missionen zu rechnen ist, bei Windkraftanlagen jedenfalls jene Gemeinden, auf deren Gebiet sich eine Fläche oder ein solches Gebäude befindet, für die bzw. das der Mindestabstand gemäß § 12 Abs. 2 gilt."
8. Dem § 10 wird folgender Abs. 6 angefügt: "(6) Die Behörde hat dem energiewirtschaftlichen Planungsorgan hinsichtlich der Erreichung der in der Ener- giestrategie des Landes definierten Zielsetzungen Gelegenheit zu geben, binnen vier Wochen nach Einlangen des Antrags, im Fall einer mündlichen Verhandlung spätestens bei dieser, eine Stellungnahme abzugeben." 9. § 11 Abs. 1 lautet: "(1) Bei Wasserkraft- und Photovoltaikanlagen mit einer installierten Engpassleistung von 50 kW bis 200 kW ist ein vereinfachtes Verfahren nach Maßgabe der nachstehenden Absätze durchzuführen."
10. Dem § 12 Abs. 1 Z 1 wird nachstehende Wortfolge vorangestellt: "die Stromerzeugungsanlage dem Stand der Technik entspricht und".
11. Im § 12 Abs. 1 Z 4 entfällt die Wortfolge "und raumordnungsrechtlichen". 12. § 12 Abs. 2 lautet: "(2) Bei Windkraftanlagen ist ein Mindestabstand 1. zu überwiegend für Wohnzwecke genutzten Gebäuden im Grünland, 2. zu Flächen, die als Bauland gewidmet sind und 3. zu Flächen, die gemäß dem örtlichen Entwicklungskonzept als künftiger Baulandbedarf festgelegt sind, einzuhalten. Davon ausgenommen sind Flächenwidmungen für Betriebsbaugebiete, Industriegebiete, Gebiete für Geschäftsbauten und Flächen, die dazu bestimmt sind, Betriebe aufzunehmen, die unter den Anwendungsbereich der SEVESO II-Richtlinie fallen (§ 22 Abs. 6 und 7 und § 23 Abs. 3 und 4 Z 3 Oö. ROG 1994). Der jedenfalls einzu- haltende Abstand beträgt bei Windkraftanlagen mit einer installierten Engpassleistung - bis zu 30 kW: mindestens 100 m - über 30 kW bis zu 0,5 MW: mindestens 500 m - über 0,5 MW und Windparks: mindestens 800 m. Gegebenenfalls ist ein größerer Abstand einzuhalten, wenn dies gemäß Abs. 1 Z 1 erforderlich ist. Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2012, 48. Stück, Nr. 48 Seite 175 13. § 13 Abs. 2 lautet: "(2) Für Stromerzeugungsanlagen, die einer elektrizitätsrechtlichen Bewilligung bedürfen, ist eine Bewilligung nach dem Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 nicht erforderlich; dessen Bestimmungen sind jedoch im elektrizitätsrechtlichen Bewilligungsverfahren anzuwenden." 14. § 19 Abs. 1 letzter Satz entfällt.
15. Dem § 19 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt: "(3) Erlangt die Behörde davon Kenntnis, dass eine gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 und 2 der Bewilligungspflicht nicht unterliegende Stromerzeugungsanlage entgegen § 6 Abs. 3 errichtet, wesentlich geändert oder betrieben wird, ist dem Betreiber von der Behörde unabhängig von einer allfälligen Bestrafung aufzutragen, innerhalb einer angemes- senen Frist entweder 1. den gesetzmäßigen Zustand herzustellen oder 2. die gesetzten Maßnahmen zu beseitigen bzw. die betreffenden Tätigkeiten einzustellen. (4) Die Aufträge gemäß Abs. 3 Z 2 werden vollstreckbar, wenn innerhalb der gesetzten Frist der gesetzmäßige Zustand nicht nachweislich hergestellt wird."
16. Im § 21 Abs. 1 Z 7 wird jeweils das Zitat "§ 50 Z 5 und 5a" durch das Zitat "§ 50 Z 5" ersetzt.
17. Im § 21 Abs. 1 wird am Ende der Z 7 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und es wird folgende Z 8 ange- fügt: "8. auf Anordnung des Regelzonenführers mit technisch geeigneten Erzeugungsanlagen bei erfolglos verlau- fender Ausschreibung gegen Ersatz der tatsächlichen Aufwendungen die Sekundärregelung bereitzustellen und zu erbringen."
18. Im § 21 Abs. 4 wird das Zitat "§ 25 Abs. 5 Z 1 bis 3 ElWOG" durch das Zitat "§ 63 Z 1 bis 3 ElWOG 2010" er- setzt. 19. § 24 lautet: "§ 24 Gewährung des Netzzugangs Netzbetreiber sind verpflichtet, Netzzugangsberechtigten auf Grundlage der genehmigten Allgemeinen Bedin- gungen und den von der Regulierungsbehörde bestimmten Systemnutzungsentgelten die Benutzung des Netzes zu gewähren (geregeltes Netzzugangssystem)." 20. § 25 Abs. 2 lautet: "(2) Die Allgemeinen Bedingungen der Netzbetreiber einer Regelzone sind mit den anderen Netzbetreibern der Regelzone aufeinander abzustimmen."
21. Im § 25 Abs. 5 wird am Ende der Z 13 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und es werden folgende Z 14 und 15 und folgender Schlusssatz angefügt: "14. einen Hinweis auf gesetzlich vorgesehene Streitbeilegungsverfahren;
15. Modalitäten, zu welchen der Netzbenutzer verpflichtet ist, Teilbetragszahlungen zu leisten, wobei eine Zah- lung zumindest zehnmal jährlich anzubieten ist. In den Allgemeinen Bedingungen für den Netzzugang können auch Normen und Regelwerke der Technik (Regeln der Technik) in ihrer jeweils geltenden Fassung für verbindlich erklärt werden."
22. Im § 25 Abs. 6, § 27 Abs. 3, § 30 Abs. 1, § 33 Abs. 5 Z 5, § 40 Z 16, § 41 Abs. 1, § 53 Abs. 1, 3, 5, 6, 7 und 9, § 54 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4, § 60 Abs. 6 und § 62b Abs. 1 wird jeweils der Begriff "Energie-Control Kommission" bzw. "Energie-Control GmbH" durch den Begriff "Regulierungsbehörde" ersetzt.
23. Im § 25 Abs. 7 wird der Begriff "Anhang A" durch den Begriff "Anhang I" ersetzt. 24. § 25 Abs. 8 lautet: "(8) Werden neue Allgemeine Bedingungen genehmigt, hat der Netzbetreiber dies binnen vier Wochen nach der Genehmigung den Netzbenutzern in einem persönlich an sie gerichteten Schreiben bekanntzugeben und ihnen diese auf deren Wunsch zuzusenden. In diesem Schreiben oder auf der Rechnung sind die Änderungen der allge- meinen Bedingungen und die Kriterien, die bei der Änderung nach dem ElWOG 2010 einzuhalten sind, nachvoll- ziehbar wiederzugeben. Die Änderungen gelten ab dem nach Ablauf von drei Monaten folgenden Monatsersten als vereinbart."
25. Im § 26 wird das Zitat "Verordnung (EG) Nr. 1228/2003" durch das Zitat "Verordnung 2009/714/EG" ersetzt. Seite 176 Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2012, 48. Stück, Nr. 48 26. § 29 lautet: "§ 29 Pflichten der Betreiber von Übertragungsnetzen (1) Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet: 1. das von ihnen betriebene System sicher, zuverlässig, leistungsfähig und unter Bedachtnahme auf den Um- weltschutz zu betreiben und zu erhalten; 2. die zum Betrieb des Systems erforderlichen technischen Voraussetzungen sicherzustellen; 3. dem Betreiber eines anderen Netzes, mit dem sein eigenes Netz verbunden ist, ausreichende Informationen zu liefern, um den sicheren und leistungsfähigen Betrieb, den koordinierten Ausbau und die Interoperabilität des Verbundsystems sicherzustellen; 4. die zur Durchführung der Verrechnung und Datenübermittlung gemäß § 50 Z 9 erforderlichen vertraglichen Maßnahmen vorzusehen; 5. die genehmigten Allgemeinen Bedingungen und die gemäß § 51 bis § 58 ElWOG 2010 bestimmten Sys- temnutzungsentgelte zu veröffentlichen;
6. Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwortlichen sowie den Bilanzgruppenkoordinatoren und anderen Marktteilnehmern entsprechend den Marktregeln abzuschlie- ßen; 7. auf lange Sicht die Fähigkeit des Netzes zur Befriedigung einer angemessenen Nachfrage nach Übertra- gung von Elektrizität langfristig sicherzustellen und unter wirtschaftlichen Bedingungen und gebührender Beachtung des Umweltschutzes sichere, zuverlässige und leistungsfähige Übertragungsnetze zu betreiben, zu warten und auszubauen; 8. durch entsprechende Übertragungskapazität und Zuverlässigkeit des Netzes einen Beitrag zur Versor- gungssicherheit zu leisten; 9. sich jeglicher Diskriminierung von Netzbenutzern oder Kategorien von Netzbenutzern, insbesondere zu- gunsten der mit ihm verbundenen Unternehmen, zu enthalten; 10. den Netzbenutzern die Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie für einen effizienten Netzzugang benötigen;
11. Engpässe im Netz zu ermitteln und Maßnahmen zu setzen, um Engpässe zu vermeiden oder zu beseitigen sowie die Versorgungssicherheit aufrecht zu erhalten. Sofern für die Netzengpassbeseitigung oder Auf- rechterhaltung der Versorgungssicherheit dennoch Leistungen der Erzeuger (Erhöhung oder Einschränkung der Erzeugung sowie Veränderung der Kraftwerksverfügbarkeit) erforderlich sind, ist dies vom Übertra- gungsnetzbetreiber unter Bekanntgabe aller notwendigen Daten unverzüglich dem Regelzonenführer zu melden, der erforderlichenfalls weitere Anordnungen zu treffen hat; 12. die Zurverfügungstellung der zur Erfüllung der Dienstleistungsverpflichtungen erforderlichen Mittel zu ge- währleisten; 13. unter der Aufsicht der nationalen Regulierungsbehörde Engpasserlöse und Zahlungen im Rahmen des Ausgleichsmechanismus zwischen Übertragungsnetzbetreibern gemäß Art. 13 der Verord- nung 2009/714/EG einzunehmen, Dritten Zugang zu gewähren und deren Zugang zu regeln sowie bei Ver- weigerung des Zugangs begründete Erklärungen abzugeben; bei der Ausübung ihrer im Rahmen dieser Bestimmung festgelegten Aufgaben haben die Übertragungsnetzbetreiber in erster Linie die Marktintegrati- on zu erleichtern. Engpasserlöse sind für die im Art. 16 Abs. 6 der Verordnung 2009/714/EG genannten Zwecke zu verwenden; 14. die Übertragung von Elektrizität durch das Netz unter Berücksichtigung des Austauschs mit anderen Ver- bundnetzen zu regeln; 15. ein sicheres, zuverlässiges und effizientes Elektrizitätsnetz zu unterhalten, dh. die Bereitstellung aller not- wendigen Hilfsdienste, einschließlich jener, die zur Befriedigung der Nachfrage erforderlich sind, zu gewähr- leisten, sofern diese Bereitstellung unabhängig von jedwedem anderen Übertragungsnetz ist, mit dem das Netz einen Verbund bildet, und Maßnahmen für den Wiederaufbau nach Großstörungen des Übertragungs- netzes zu planen und zu koordinieren, indem sie vertragliche Vereinbarungen im technisch notwendigen Ausmaß sowohl mit direkt als auch indirekt angeschlossenen Kraftwerksbetreibern abschließen, um die notwendige Schwarzstart- und Inselbetriebsfähigkeit ausschließlich durch die Übertragungsnetzbetreiber si- cherzustellen; 16. einen Netzentwicklungsplan gemäß § 29a zu erstellen und zur Genehmigung bei der Regulierungsbehörde einzureichen; 17. der Regulierungsbehörde jährlich schriftlich Bericht darüber zu legen, welche Maßnahmen sie zur Wahr- nehmung ihrer im Rahmen der Verordnung 2009/714/EG und sonstiger unmittelbar anwendbarer Bestim- mungen des Unionsrechts auferlegten Transparenzverpflichtungen gesetzt haben. Der Bericht hat insbe- sondere eine Spezifikation der veröffentlichten Informationen, die Art der Veröffentlichung (zB Internetad- Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2012, 48. Stück, Nr. 48 Seite 177 ressen, Zeitpunkte und Häufigkeit der Veröffentlichung sowie qualitative oder quantitative Beurteilung der Datenzuverlässigkeit der Veröffentlichung) zu enthalten; 18. der Regulierungsbehörde jährlich schriftlich Bericht darüber zu legen, welche Maßnahmen sie zur Wahr- nehmung ihrer im Rahmen der Richtlinie 2009/72/EG und sonstiger unmittelbar anwendbarer Bestimmun- gen des Unionsrechts auferlegten Verpflichtungen zur technischen Zusammenarbeit mit Übertragungsnetz- betreibern der Europäischen Union sowie Drittländern gesetzt haben. Der Bericht hat insbesondere auf die mit den Übertragungsnetzbetreibern vereinbarten Prozesse und Maßnahmen hinsichtlich länderübergrei- fender Netzplanung und -betrieb sowie auf vereinbarte Daten für die Überwachung dieser Prozesse und Maßnahmen einzugehen;
19. Unterstützung der ENTSO (Strom) bei der Erstellung des gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplans; 20. zur Einrichtung einer besonderen Bilanzgruppe für die Ermittlung der Netzverluste, die nur die dafür not- wendigen Kriterien einer Bilanzgruppe zu erfüllen hat;
21. Energie, die zur Deckung von Energieverlusten und Kapazitätsreserven im Übertragungsnetz verwendet wird, nach transparenten, nichtdiskriminierenden und marktorientierten Verfahren zu beschaffen; 22. die Marktteilnehmer über geplante und laufende Vorhaben zur Harmonisierung der Marktregeln auf der Homepage des Übertragungsnetzbetreibers zu informieren. (2) Wirkt ein Übertragungsnetzbetreiber, der Teil eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens ist, an ei- nem zur Umsetzung der regionalen Zusammenarbeit geschaffenen gemeinsamen Unternehmen mit, hat dieses Unternehmen ein Gleichbehandlungsprogramm aufzustellen und es durchzuführen. Darin sind die Maßnahmen anzuführen, mit denen sichergestellt wird, dass diskriminierende und wettbewerbswidrige Verhaltensweisen ausge- schlossen werden. In diesem Gleichbehandlungsprogramm ist festgelegt, welche besonderen Pflichten die Mitarbei- ter im Hinblick auf die Erreichung des Ziels der Vermeidung des diskriminierenden und wettbewerbswidrigen Verhal- tens haben. Das Programm bedarf der Genehmigung durch die Agentur. Die Einhaltung des Programms wird durch die Gleichbehandlungsbeauftragten des Übertragungsnetzbetreibers kontrolliert."
27. Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt: "29a Netzentwicklungsplan: (1) Der Übertragungsnetzbetreiber hat der Regulierungsbehörde jedes Jahr einen zehnjährigen Netzentwick- lungsplan für das Übertragungsnetz unter Berücksichtigung der Planungen der Verteilernetzbetreiber ab der 110 kV- Ebene (§ 47 Abs. 1 Z 3) zur Genehmigung vorzulegen, der sich auf die aktuelle Lage und die Prognosen im Bereich von Angebot und Nachfrage stützt. (2) Zweck des Netzentwicklungsplans ist es insbesondere, 1. den Marktteilnehmern Angaben darüber zu liefern, welche wichtigen Übertragungsinfrastrukturen in den nächsten zehn Jahren errichtet oder ausgebaut werden müssen, 2. alle bereits beschlossenen Investitionen aufzulisten und die neuen Investitionen zu bestimmen, die in den nächsten drei Jahren durchgeführt werden müssen, und 3. einen Zeitplan für alle Investitionsprojekte vorzugeben. (3) Ziel des Netzentwicklungsplans ist es insbesondere, 1. der Deckung der Nachfrage an Leitungskapazitäten zur Versorgung der Endverbraucher unter Berücksichti- gung von Notfallszenarien, 2. der Erzielung eines hohen Maßes an Verfügbarkeit der Leitungskapazität (Versorgungssicherheit der Infra- struktur) und 3. der Nachfrage nach Leitungskapazitäten zur Erreichung eines europäischen Binnenmarkts nachzukommen. (4) Bei der Erarbeitung des Netzentwicklungsplans hat der Übertragungsnetzbetreiber angemessene Annah- men über die Entwicklung der Erzeugung, der Versorgung, des Verbrauchs und des Stromaustauschs mit anderen Ländern unter Berücksichtigung der Investitionspläne für regionale Netze gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verord- nung 2009/714/EG und für gemeinschaftsweite Netze gemäß Art. 8 Abs. 3 lit. b der Verordnung 2009/714/EG zugrunde zu legen. Der Netzentwicklungsplan hat wirksame Maßnahmen zur Gewährleistung der Angemessenheit des Netzes und der Erzielung eines hohen Maßes an Verfügbarkeit der Leitungskapazität (Versorgungssicherheit der Infrastruktur) zu enthalten. (5) Der Übertragungsnetzbetreiber hat bei der Erstellung des Netzentwicklungsplans die technischen und wirt- schaftlichen Zweckmäßigkeiten, die Interessen aller Marktteilnehmer sowie die Kohärenz mit dem gemeinschafts- weiten Netzentwicklungsplan zu berücksichtigen. Vor Einbringung des Antrags auf Genehmigung des Netzentwick- lungsplans hat der Übertragungsnetzbetreiber alle relevanten Marktteilnehmer zu konsultieren. (6) In der Begründung des Antrags auf Genehmigung des Netzentwicklungsplans haben die Übertragungsnetz- betreiber, insbesondere bei konkurrierenden Vorhaben zur Errichtung, Erweiterung, Änderung oder dem Betrieb von Seite 178 Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2012, 48. Stück, Nr. 48 Leitungsanlagen die technischen und wirtschaftlichen Gründe für die Befürwortung oder Ablehnung einzelner Vor- haben darzustellen und die Beseitigung von Netzengpässen anzustreben."
28. Im § 30 Abs. 1 wird das Zitat "§ 24 Abs. 1 ElWOG" durch das Zitat "§ 41 ElWOG 2010" und im § 41 Abs. 1 wird das Zitat "§ 31 ElWOG" durch das Zitat "§ 47 ElWOG 2010" ersetzt. 29. § 33 Abs. 2 Z 2 lautet: "2. der Verteilernetzbetreiber über die zur Erfüllung seiner Aufgabe erforderlichen Ressourcen einschließlich der personellen, technischen, materiellen und finanziellen Mittel verfügt, die für den Betrieb, die Wartung oder den Ausbau des Netzes erforderlich sind und gewährleistet ist, dass der Verteilernetzbetreiber über die Verwendung dieser Mittel unabhängig von den übrigen Bereichen des integrierten Unternehmens entschei- den kann,"
30. Im § 33 Abs. 3 wird der Begriff "Netz" durch den Begriff "Verteilernetz" ersetzt.
31. Im § 33 Abs. 4 wird nach dem Begriff "Verteilernetzbetreiber" die Wortfolge ", an dessen Netz mehr als 100.000 Kundinnen bzw. Kunden angeschlossen sind," eingefügt.
32. Im § 33 Abs. 5 Einleitungssatz wird nach dem Begriff "Elektrizitätsunternehmen" die Wortfolge ", an dessen Verteilernetz mehr als 100.000 Kundinnen bzw. Kunden angeschlossen sind," eingefügt.
33. Im § 33 Abs. 5 wird am Ende der Z 6 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und es werden folgende Z 7 und 8 angefügt: "7. dass ein Verteilernetzbetreiber, der Teil eines vertikal integrierten Unternehmens ist, diesen Umstand nicht zur Verzerrung des Wettbewerbs nutzen darf. Vertikal integrierte Verteilernetzbetreiber haben in ihrer Kommunikations- und Markenpolitik, insbesondere durch einen Hinweis auf die Netzbetreibereigenschaft, dafür Sorge zu tragen, dass eine Verwechslung in Bezug auf die eigene Identität der Versorgungssparte des vertikal integrierten Unternehmens ausgeschlossen ist; 8. dass der Verteilernetzbetreiber sicherzustellen hat, dass der Gleichbehandlungsbeauftragte des Verteiler- netzbetreibers völlig unabhängig ist und Zugang zu allen Informationen hat, über die der Verteilernetz- betreiber und etwaige verbundene Unternehmen verfügen und die der Gleichbehandlungsbeauftragte benö- tigt, um seine Aufgaben zu erfüllen."
34. Nach § 33 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt: "(5a) Die Behörde hat allfällige Verstöße von Verteilerunternehmen gegen die Bestimmungen der vorstehenden Absätze unverzüglich der Regulierungsbehörde mitzuteilen." 35. § 40 Z 3 lautet: "3. Netzzugangsberechtigten zu den genehmigten Allgemeinen Bedingungen und bestimmten Systemnut- zungsentgelten den Zugang zu ihrem System zu gewähren;"
36. Im § 40 Z 4 wird der Begriff "Systemnutzungstarife" durch den Begriff "Systemnutzungsentgelte" ersetzt.
37. Nach § 40 Z 10 wird folgende Z 10a eingefügt: "10a. Energie, die zur Deckung von Energieverlusten und Kapazitätsreserven im Verteilernetz verwendet wird, nach transparenten, nichtdiskriminierenden und marktorientierten Verfahren zu beschaffen;"
38. Im § 40 wird am Ende der Z 19 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und es wird folgende Z 20 angefügt: "20. den Übertragungsnetzbetreiber zum Zeitpunkt der Feststellung des technisch geeigneten Anschlusspunkts über die geplante Errichtung von Erzeugungsanlagen mit einer Leistung von über 50 MW zu informieren." 39. § 49 Abs. 3 lautet: "(3) Die Zusammenfassung von Regelzonen in Form eines gemeinsamen Betriebs durch einen Regelzonenfüh- rer ist zulässig." 40. § 50 Z 1 lautet: "1. die Bereitstellung der Systemdienstleistung (Leistungs-Frequenz-Regelung) entsprechend den technischen Regeln, wie etwa der ENTSO (Strom), wobei diese Systemdienstleistung von dritten Unternehmen erbracht werden kann;" 41. § 50 Z 5 lautet: "5. die Ermittlung von Engpässen in Übertragungsnetzen sowie die Durchführung von Maßnahmen zur Ver- meidung, Beseitigung und Überwindung von Engpässen in Übertragungsnetzen sowie die Durchführung von Maßnahmen zur Vermeidung, Beseitigung und Überwindung von Engpässen in Übertragungsnetzen, weiters die Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit. Sofern für die Netzengpassbeseitigung erforder- Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2012, 48. Stück, Nr. 48 Seite 179 lich, haben die Regelzonenführer in Abstimmung mit den betroffenen Verteilernetzbetreibern mit den Erzeu- gern Verträge abzuschließen, wonach diese zu Leistungen (Erhöhung oder Einschränkung der Erzeugung, Veränderung der Verfügbarkeit von Erzeugungsanlagen) gegen Ersatz der wirtschaftlichen Nachteile und Kosten, die durch diese Leistungen verursacht werden, verpflichtet sind; dabei ist Erzeugungsanlagen, in denen erneuerbare Energiequellen eingesetzt werden, der Vorrang zu geben und sicherzustellen, dass bei Anweisungen gegenüber Betreibern von KWK-Anlagen die Sicherheit der Fernwärmeversorgung nicht ge- fährdet wird. Bei der Bestimmung der Systemnutzungsentgelte sind den Regelzonenführern die Aufwen- dungen, die ihnen aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen entstehen, anzuerkennen;" 42. § 50 Z 5a und Z 13 entfallen.
43. Im § 50 wird am Ende der Z 16 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 17 bis 26 angefügt: "17. mit der Agentur sowie der Regulierungsbehörde zusammenzuarbeiten, um die Kompatibilität der regional geltenden Regulierungsrahmen und damit die Schaffung eines Wettbewerbsbinnenmarkts für Elektrizität zu gewährleisten; 18. für Zwecke der Kapazitätsvergabe und der Überprüfung der Netzsicherheit auf regionaler Ebene über ein oder mehrere integrierte Systeme zu verfügen, die sich auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten erstrecken; 19. regional und überregional die Berechnungen von grenzüberschreitenden Kapazitäten und deren Vergabe gemäß den Vorgaben der Verordnung 2009/714/EG zu koordinieren;
20. Maßnahmen, die der Markttransparenz dienen, grenzüberschreitend abzustimmen; 21. die Vereinheitlichung zum Austausch von Regelenergieprodukten durchzuführen; 22. in Zusammenarbeit mit anderen Regelzonenführern eine regionale Bewertung bzw. Prognose der Versor- gungssicherheit vorzunehmen; 23. in Zusammenarbeit mit anderen Regelzonenführern unter Austausch der erforderlichen Daten eine regiona- le Betriebsplanung durchzuführen und koordinierte Netzbetriebssicherheitssysteme zu verwenden; 24. die Vorlage der Regeln für das Engpassmanagement einschließlich der Kapazitätszuweisung an den grenzüberschreitenden Leitungen sowie jede Änderung dieser Regeln zur Genehmigung an die Regulie- rungsbehörde;
25. Angebote für Regelenergie einzuholen, zu übernehmen und eine Abrufreihenfolge als Vorgabe für Regelzo- nenführer zu erstellen; 26. besondere Maßnahmen zu ergreifen, wenn keine Angebote für Regelenergie vorliegen." 44. § 50c entfällt.
45. Im § 51 Abs. 2 wird das Zitat "§ 45a Abs. 6 ElWOG" durch das Zitat "§ 79 Abs. 6 ElWOG 2010" ersetzt.
46. Im § 51 Abs. 3 Z 1 entfällt die Wortfolge "oder gemäß § 64 Abs. 1 Z 2 ElWOG wegen des Abschlusses unzuläs- siger Stromlieferungsverträge im Sinn des § 13 Abs. 1 ElWOG". 47. § 51a lautet: "§ 51a Grundversorgung (1) Stromhändler und sonstige Lieferanten, zu deren Tätigkeitsbereich die Versorgung von Haushaltskundinnen bzw. Haushaltskunden zählt und die im Landesgebiet tätig sind, haben ihren Allgemeinen Tarif für die Versorgung in letzter Instanz von Haushaltskundinnen bzw. Haushaltskunden und Kleinunternehmen in geeigneter Weise (zB im Internet) zu veröffentlichen. Sie sind verpflichtet, zu ihren geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und zu diesem Tarif Verbraucher im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmen, die sich ihnen gegenüber auf die Grundversorgung berufen, mit elektrischer Energie zu beliefern (Pflicht zur Grundversorgung). (2) Der Allgemeine Tarif der Grundversorgung für Verbraucherinnen bzw. Verbraucher im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG darf nicht höher sein als jener Tarif, zu dem die größte Anzahl ihrer Kundinnen bzw. Kunden im Landes- gebiet, die Verbraucherinnen bzw. Verbraucher im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG sind, versorgt wird. Der Allgemei- ne Tarif der Grundversorgung für Kleinunternehmer darf nicht höher sein als jener Tarif, der gegenüber vergleichba- ren Kundinnen- bzw. Kundengruppen im Landesgebiet Anwendung findet. (3) Insoweit nach den Umständen des Einzelfalls zu erwarten ist, dass die Kundin oder der Kunde ihren oder seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt, kann die Belieferung mit elektrischer Ener- gie von einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung (Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht vinkulier- ten Sparbüchern) in angemessener Höhe abhängig gemacht werden oder ein Vorauszahlungszähler zur Anwen- dung gelangen. (4) Der Verbraucherin bzw. dem Verbraucher im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG, die bzw. der sich auf die Grundversorgung beruft, darf im Zusammenhang mit der Aufnahme der Belieferung keine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abverlangt werden, welche die Höhe einer Teilbetragszahlung für einen Monat übersteigt. Seite 180 Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2012, 48. Stück, Nr. 48 (5) Gerät die Verbraucherin bzw. der Verbraucher nach erstmaligem Zahlungsverzug während sechs Monaten nicht in weiteren Zahlungsverzug, so ist ihr bzw. ihm die Sicherheitsleistung zurückzuerstatten und von einer Vor- auszahlung abzusehen, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug eintritt."
48. Im § 51b Abs. 2 wird am Ende der Z 6 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 7 angefügt: "7. Modalitäten, zu welchen die Kundin bzw. der Kunde verpflichtet ist, Teilbetragszahlungen zu leisten, wobei eine Zahlung zumindest zehnmal jährlich anzubieten ist."
49. Im § 52 Abs. 2 werden das Zitat "§ 46 Abs. 5 letzter Satz ElWOG" durch das Zitat "§ 86 Abs. 5 letzter Satz ElWOG 2010" und der Begriff "Energie-Control GmbH" durch den Begriff "Regulierungsbehörde" ersetzt.
50. Im § 55 Abs. 2 wird in der Z 5 die Wortfolge "in Österreich" und in der Z 7 die Wortfolge "im Inland" jeweils durch die Wortfolge "in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat" ersetzt.
51. Im § 55 Abs. 4 Einleitungssatz wird das Zitat "§ 70 Abs. 2 ElWOG" durch das Zitat "§ 113 Abs. 2 ElWOG 2010" ersetzt. 52. § 58 entfällt.
53. Nach § 59 Abs. 2 Z 6 wird folgende Z 6a eingefügt: "6a. ein Vertreter des energiewirtschaftlichen Planungsorgans des Landes Oberösterreich;"
54. Im § 59 Abs. 2 Z 20 wird der Begriff "Obmännerkonferenz" durch das Zitat "Präsidialkonferenz des Landtags" ersetzt.
55. Nach § 59 wird folgender § 59a eingefügt: "§ 59a Überwachungsaufgaben (1) Zur Wahrnehmung ihrer den Elektrizitätsmarkt betreffenden Überwachungsfunktionen hat die Behörde Überwachungsaufgaben. Insbesondere umfassen diese, 1. die Versorgungssicherheit in Bezug auf Zuverlässigkeit und Qualität des Netzes, sowie die kommerzielle Qualität der Netzdienstleistungen, 2. den Grad der Transparenz am Elektrizitätsmarkt unter besonderer Berücksichtigung der Großhandels- preise, 3. den Grad und die Wirksamkeit der Marktöffnung und den Umfang des Wettbewerbs auf Großhandelsebene und Endverbraucherebene einschließlich etwaiger Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen, 4. etwaige restriktive Vertragspraktiken einschließlich Exklusivitätsbestimmungen, die große gewerbliche Kun- dinnen bzw. Kunden daran hindern können, gleichzeitig mit mehreren Anbietern Verträge zu schließen, oder ihre Möglichkeit dazu beschränken, 5. die Dauer und Qualität der von Übertragungs- und Verteilernetzbetreibern vorgenommenen Neuanschlüsse-, Wartungs- und sonstiger Reparaturdienste, 6. die Investitionen in die Erzeugungskapazitäten mit Blick auf die Versorgungssicherheit, laufend zu beobachten. (2) Zur Wahrnehmung der im Abs. 1 genannten Aufgaben sind von der Behörde ausschließlich für statistische Zwecke folgende Daten zu erheben:
1. Von Netzbetreibern: Zahl der Neuanschlüsse inklusive hiefür benötigte Zeit; durchgeführte Wartungs- und Reparaturdienste inklusive jeweils hiefür eingehobener Gebühren und benötigter Zeit; Anzahl der geplanten und ungeplanten Versorgungsunterbrechungen inklusive Anzahl der davon betroffenen Endverbraucher, Leistung, Dauer der Versorgungsunterbrechungen, Ursache und betroffene Spannungsebenen; Merkmale der Spannung in öffentlichen Elektrizitätsversorgungsnetzen; Anzahl der Netzzutritts- und Netzzugangsan- träge sowie deren durchschnittliche Bearbeitungsdauer; 2. von Verteilernetzbetreibern: Anzahl der Versorgerwechsel sowie gewechselte Mengen (kWh), jeweils ge- trennt nach Netzebenen und Lieferanten; Abschaltraten, unter gesonderter Ausweisung von Abschaltungen bei Aussetzungen bzw. Vertragsauflösung wegen Verletzung vertraglicher Pflichten; Zahl der Neuan- und Abmeldungen; Anzahl der eingesetzten Vorauszahlungszähler; durchgeführte Anzahl der eingeleiteten Wechsel, die dem Netzbetreiber bekannt gemacht wurden, inklusive Anzahl der nicht erfolgreich abge- schlossenen Wechsel; Anzahl der Wiederaufnahmen der Belieferung nach Unterbrechung auf Grund von Zahlungsverzug; Zahl der Endabrechnungen und Anteil der Rechnungen, die später als sechs Wochen nach Beendigung des Vertrags ausgesandt wurden; Anzahl der Kundinnen- bzw. Kundenbeschwerden und -anfragen samt Gegenstand (zB Rechnung und Rechnungshöhe oder Zähler, Ablesung und Verbrauchser- mittlung) sowie die durchschnittliche Bearbeitungsdauer der Beschwerden; Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2012, 48. Stück, Nr. 48 Seite 181 3. von Versorgern: Verrechnete Energiepreise in Eurocent/kWh je definierter Kundinnen- bzw. Kundengruppe; Anzahl der Versorgerwechsel sowie gewechselte Mengen (kWh), jeweils getrennt nach Kundinnen- bzw. Kundengruppen; Anzahl der eingegangenen Beschwerden samt Beschwerdegründen; Anzahl der versorg- ten Endverbraucher samt Abgabemenge je definierter Kundinnen- bzw. Kundengruppe. (3) Die Behörde kann durch Verordnung die Erhebungsmasse, -einheiten und -merkmale, Merkmalsausprä- gung, Häufigkeit, Zeitabstände und Verfahren der laufenden Datenerhebung näher regeln. (4) Der im Abs. 2 genannte Personenkreis ist verpflichtet, der Behörde die Daten gemäß Abs. 2 bis spätestens
31. März des jeweiligen Folgejahres elektronisch zu übermitteln."
56. Im § 62a Abs. 2 wird nach dem Wort "KWK-Richtlinie" die Wortfolge "in der Entscheidung 2007/74/EG" einge- fügt; weiters entfällt das Wort "angemessen".
57. Im § 62b Abs. 1 entfällt das Zitat "gemäß § 2 Z 26".
58. Im § 62b Abs. 2 wird am Ende der Z 7 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und es werden folgende Z 8 bis 11 angefügt: "8. das Datum der Inbetriebnahme der Anlage; 9. genaue Angaben über erhaltene Förderungen und die Art der Förderregelung; 10. die Bezeichnung der ausstellenden Behörde und des ausstellenden Staats; 11. das Ausstellungsdatum des Herkunftsnachweises."
59. Nach § 62b Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt: "(5) Die Ausstellung eines Herkunftsnachweises nach diesem Gesetz ist unzulässig, wenn für die selbe KWK- Strommenge ein Herkunftsnachweis nach dem Ökostromgesetz 2012 ausgestellt wird." 60. § 62d Abs. 1 Z 1 lautet: "1. eine im Einklang mit der Anlage III und der Entscheidung 2008/952/EG der Europäischen Kommission dar- gelegten Methode erstellte Statistik über die nationale Erzeugung von Strom und Wärme aus KWK und" 61. § 63 lautet: "§ 63 Strafbestimmungen (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwal- tungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von mindestens 50.000 Euro bis zu 100.000 Euro zu bestrafen, wer 1. entgegen § 24 in Verbindung mit § 27 Abs. 1 seinen Pflichten gegenüber Netzzugangsberechtigten nicht nachkommt, 2. entgegen § 29 seinen Pflichten als Übertragungsnetzbetreiber nicht nachkommt, 3. entgegen § 29a Abs. 1 seinen Pflichten als Übertragungsnetzbetreiber nicht nachkommt, 4. entgegen § 31 als Verteilernetzbetreiber, an dessen Netz mindestens 100.000 Kundinnen bzw. Kunden angeschlossen sind, ein Verteilernetz ohne Konzession betreibt, 5. entgegen § 33 Abs. 2 Z 2 seinen Pflichten als Verteilernetzbetreiber, an dessen Netz mindestens 100.000 Kundinnen bzw. Kunden angeschlossen sind, nicht nachkommt, 6. entgegen § 33 Abs. 5 Z 1, 2, 4 und Z 6 bis 8 seinen Pflichten als Verteilernetzbetreiber, an dessen Netz mindestens 100.000 Kundinnen bzw. Kunden angeschlossen sind, nicht nachkommt, 7. entgegen § 40 seinen Pflichten als Verteilernetzbetreiber, an dessen Netz mindestens 100.000 Kundinnen bzw. Kunden angeschlossen sind, nicht nachkommt, 8. entgegen § 47 Abs. 1 Z 4 seinen Pflichten als Netzbetreiber an dessen Netz mindestens 100.000 Kundin- nen bzw. Kunden angeschlossen sind, nicht nachkommt, 9. entgegen § 50 seinen Pflichten als Regelzonenführer, an dessen Netz mindestens 100.000 Kundinnen bzw. Kunden angeschlossen sind, nicht nachkommt, 10. entgegen § 51a seinen Pflichten als Stromhändler, an dessen Netz mindestens 100.000 Kundinnen bzw. Kunden angeschlossen sind, nicht nachkommt, 11. entgegen § 51b seinen Pflichten als Versorger, an dessen Netz mindestens 100.000 Kundinnen bzw. Kun- den angeschlossen sind, nicht nachkommt, 12. entgegen § 54 Abs. 1 seinen Pflichten als Bilanzgruppenverantwortlicher, an dessen Netz mindestens 100.000 Kundinnen bzw. Kunden angeschlossen sind, nicht nachkommt, Seite 182 Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2012, 48. Stück, Nr. 48 13. entgegen § 54 Abs. 2 Z 1 bis 5 und Z 8 seinen Pflichten als Bilanzgruppenverantwortlicher, an dessen Netz mindestens 100.000 Kundinnen bzw. Kunden angeschlossen sind, nicht nachkommt, 14. entgegen § 54 Abs. 3 seinen Pflichten als Bilanzgruppenverantwortlicher, an dessen Netz mindestens 100.000 Kundinnen bzw. Kunden angeschlossen sind, nicht nachkommt, 15. entgegen § 55 Abs. 4 Z 2 bis 4 und Z 6 bis 7 seinen Pflichten als Bilanzgruppenkoordinator, an dessen Netz mindestens 100.000 Kundinnen bzw. Kunden angeschlossen sind, nicht nachkommt. (2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwal- tungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 50.000 Euro zu bestrafen, wer entgegen § 25 Abs. 7 bis 9 seinen Pflichten als Netzbetreiber nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. (3) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwal- tungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 Euro zu bestrafen, wer 1. entgegen § 6 Abs. 1 und 3 eine Stromerzeugungsanlage errichtet, wesentlich ändert oder betreibt oder entgegen § 6 Abs. 4 seinen Pflichten als Anlagenerrichter bzw. Betreiber oder Netzbetreiber nicht nach- kommt, 2. entgegen § 21 seinen Pflichten als Stromerzeuger nicht nachkommt, wobei bei Verstößen gegen § 21 Abs. 3 die Mindeststrafe mindestens 10.000 Euro beträgt, 3. entgegen § 23 seinen Pflichten als Netzbenutzer nicht nachkommt, 4. entgegen § 29 seinen Pflichten als Übertragungsnetzbetreiber nicht nachkommt, 5. entgegen § 31 ein Verteilernetz ohne Konzession betreibt, 6. entgegen § 36 Abs. 2 als Nachfolgeunternehmer den Übergang der Konzession nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt, 7. entgegen § 37 Abs. 2 und 3 seinen Pflichten als Inhaber einer Konzession nicht nachkommt, 8. entgegen § 40 seinen Pflichten als Verteilernetzbetreiber nicht nachkommt, 9. entgegen § 50 seinen Pflichten als Regelzonenführer nicht nachkommt, 10. entgegen § 50a Abs. 2 seinen Pflichten als Regelzonenführer nicht nachkommt, wobei die Mindeststrafe 10.000 Euro beträgt, 11. entgegen § 51 Abs. 1 seinen Pflichten als Stromhändler nicht nachkommt, 12. entgegen § 53 Abs. 1 den Auflagen im Zulassungsbescheid als Bilanzgruppenverantwortlicher nicht nach- kommt, 13. entgegen § 54 seinen Aufgaben und Pflichten als Bilanzgruppenverantwortlicher nicht nachkommt, 14. entgegen § 55 seinen Aufgaben und Pflichten als Bilanzgruppenkoordinator nicht nachkommt, 15. entgegen § 59a Abs. 4 seinen Pflichten als Netzbetreiber, Verteilernetzbetreiber oder Versorger, an dessen Netz mindestens 100.000 Kundinnen bzw. Kunden angeschlossen sind, nicht nachkommt, wobei die Min- deststrafe mindestens 10.000 Euro beträgt. (4) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwal- tungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2.000 Euro zu bestrafen, wer 1. entgegen § 15 Abs. 1 (Betriebseinstellung) und § 44 Abs. 7, 8 und 10 (Betriebsleiter) seiner Anzeigepflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, 2. entgegen § 47 Abs. 1 Z 3 die langfristige Planung nicht vorlegt, 3. entgegen § 59a Abs. 4 seinen Pflichten als Netzbetreiber, Verteilernetzbetreiber oder Versorger nicht nach- kommt, 4. entgegen § 60 Abs. 1 und 2 eine verlangte Auskunft ohne ausreichende Gründe innerhalb der festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig erteilt oder Organen der Behörde den Zutritt verweigert oder seiner Be- richts- oder Mitteilungspflicht gemäß § 60 Abs. 3 und 4 nicht nachkommt. (5) Soweit gemäß § 44 Abs. 1 auch der Betriebsleiter der Behörde gegenüber für die Einhaltung der den Kon- zessionsinhaber treffenden Verpflichtungen verantwortlich ist, trifft auch ihn die strafrechtliche Verantwortlichkeit." 62. § 64 lautet: "§ 64 Verweisungen (1) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzu- wenden: - Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (ElWOG), BGBl. I Nr. 110/2010; Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2012, 48. Stück, Nr. 48 Seite 183 - Energielenkungsgesetz 1982, BGBl. Nr. 545, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008; - Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010; - Konsumentenschutzgesetz, BGBl. Nr. 140/1979, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2011; - Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011; - Ökostromgesetz 2012, BGBl. I Nr. 75/2011; - Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010 und der Kundmachung BGBl. I Nr. 79/2011; - Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010; - "Verrechnungsstellengesetz": Bundesgesetz, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie gere- gelt werden, BGBl. I Nr. 121/2000, in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 25/2004. (2) Soweit in diesem Landesgesetz auf unionsrechtliche Bestimmungen verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden: - "Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie": Richtlinie 2009/72/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizi- tätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG, ABl. Nr. L 211 vom 14.8.2009, S 55; - "KWK-Richtlinie": Richtlinie 2004/8/EG über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft- Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG, ABl. Nr. L 52 vom 21.2.2004, S 50 ff.; - Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und an- schließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG vom 23.4.2009, ABl. Nr. L 140 vom 5.6.2009, S 16; - Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Aner- kennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005, S 22; - Verordnung 2009/714/EG über Netzzugangsbedingungen für den Grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung 2003/1228/EG, ABl. Nr. L 211 vom 14.8.2009, S 15; - Verordnung 2009/713/EG zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbe- hörden, ABl. Nr. L 211 vom 14.11.2009, S 1." Artikel II (1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. (2) Das gemäß § 59 Abs. 1 Z 6a Oö. ElWOG 2006 in der Fassung dieses Landesgesetzes zu bestellende Mit- glied des Elektrizitätsbeirats ist erstmals bis zum Ablauf der Amtsdauer der zum Inkrafttreten dieses Landesgesetzes bereits bestellten Mitglieder zu bestellen. (3) Stromerzeugungsanlagen, die gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 Oö. ElWOG 2006 in der bis zum Inkrafttreten dieses Landesgesetzes geltenden Fassung keiner elektrizitätsrechtlichen Bewilligung bedurften, gelten im bisherigen Um- fang als elektrizitätsrechtlich bewilligt. Der Erste Präsident Der Landeshauptmann: des Oö. Landtags: Friedrich Bernhofer Dr. Pühringer Medieninhaber: Land Oberösterreich. Herstellung: Eigenvervielfältigung: 4021 Linz, Landhausplatz 1.