Upper Austria Animal Breeding Ordinance 2009
صدر في 2009-11-27 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Verordnung der Oö. Landesregierung über die landwirtschaftliche Tierzucht (Oö. Tierzuchtverordnung 2009).
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- الدولة
- النمسا · Oberösterreich
- الموضوعات
- Livestock
- الكلمات المفتاحية
- animal production, animal reproduction, animal health, genetic resources, cattle, swine, rodents, equine-animals, offences/penalties
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Seite 403 LANDESGESETZBLATT FÜR OBERÖSTERREICH Jahrgang 2009 115. StückAusgegeben und versendet am 27. November 2009 Nr. 115 Oö. Tierzuchtverordnung 2009 (RL 77/504/EWG vom 25. Juli 1977, ABl. Nr. L 206 vom 12.8.1977, S. 8; Entscheidung 84/247/EWG vom 27. April 1984, ABl. Nr. L 125 vom 12.5.1984, S. 58; Entscheidung 84/419/EWG vom 19. Juli 1984, ABl. Nr. L 237 vom 5.9.1984, S. 11; RL 87/328/EWG vom 18. Juni 1987, ABl. Nr. L 167 vom 26.6.1987, S. 54; RL 88/661/EWG vom 19. Dezember 1988, ABl. Nr. L 382 vom 31.12.1988, S. 36; RL 89/361/EWG vom 30. Mai 1989, ABl. Nr. L 153 vom 6.6.1989, S. 30; Entscheidung 89/501/EWG vom 18. Juli 1989, ABl. Nr. L 247 vom 23.8.1989, S. 19; Ent scheidung 89/502/EWG vom 18. Juli 1989, ABl. Nr. L 247 vom 23.8.1989, S. 21; Entscheidung 89/503/EWG vom 18. Juli 1989, ABl. Nr. L 247 vom 23.8.1989, S. 22; Entscheidung 89/504/EWG vom 18. Juli 1989, ABl. Nr. L 247 vom 23.8.1989, S. 31; Entscheidung 89/505/EWG vom 18. Juli 1989, ABl. Nr. L 247 vom 23.8.1989, S. 33; Entscheidung 89/506/EWG vom 18. Juli 1989, ABl. Nr. L 247 vom 23.8.1989, S. 34; Ent scheidung 89/507/EWG vom 18. Juli 1989, ABl. Nr. L 247 vom 23.8.1989, S. 43; RL 89/608/EWG vom 21. November 1989, ABl. Nr. L 351 vom 2.12.1989, S. 34; RL 90/118/EWG vom 5. März 1990, ABl. Nr. L 71 vom 17.3.1990, S. 34; RL 90/119/EWG vom 5. März 1990, ABl. Nr. L 71 vom 17.3.1990, S. 36; Entscheidung 90/254/EWG vom 10. Mai 1990, ABl. Nr. L 145 vom 8.6.1990, S. 30; Entscheidung 90/255/EWG vom 10. Mai 1990, ABl. Nr. L 145 vom 8.6.1990, S. 32; Entscheidung 90/256/EWG vom 10. Mai 1990, ABl. Nr. L 145 vom 8.6.1990, S. 35; Ent scheidung 90/257/EWG vom 10. Mai 1990, ABl. Nr. L 145 vom 8.6.1990, S. 38; Entscheidung 90/258/EWG vom 10. Mai 1990, ABl. Nr. L 145 vom 8.6.1990, S. 39; RL 90/425/EWG vom 26. Juni 1990, ABl. Nr. L 224 vom 18.8.1990, S. 29; RL 90/427/EWG vom 26. Juni 1990, ABl. Nr. L 224 vom 18.8.1990, S. 55; RL 91/174/EWG vom 25. März 1991, ABl. Nr. L 85 vom 5.4.1991, S. 37; Entscheidung 92/353/EWG vom 11. Juni 1992, ABl. Nr. L 192 vom 11.7.1992, S. 63; Entscheidung 92/354/EWG vom 11. Juni 1992, ABl. Nr. L 192 vom 11.7.1992, S. 66; Ent scheidung 96/78/EG vom 10. Januar 1996, ABl. Nr. L 19 vom 25.1.1996, S. 39, Entscheidung 96/79/EG vom 12. Januar 1996, ABl. Nr. L 19 vom 25.1.1996, S. 41; RL 2003/109/EG vom 25. November 2003, ABl. Nr. L 16 vom 23.1.2004, S. 44; RL 2004/38/EG vom 29. April 2004, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004, S. 77; RL 2005/24/EG vom 14. März 2005, ABl. Nr. L 78 vom 24.3.2005, S. 43; RL 2005/36/EG vom 7. Sep tember 2005, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; Entscheidung 2005/375/EG vom 11. Mai 2005, ABl. Nr. L 121 vom 13.5.2005, S. 87; Ent scheidung 2005/379/EG vom 17. Mai 2005, ABl. Nr. L 125 vom 18.5.2005, S. 15; Entscheidung 2006/427/EG vom 20. Juni 2006, ABl. Nr. L 169 vom 22.6.2006, S. 56; Entscheidung 2007/371/EG vom 29. Mai 2007, ABl. Nr. L 140 vom 1.6.2007, S. 49) Nr. 115 V e r o r d n u n g der Oö. Landesregierung über die landwirtschaft liche Tierzucht (Oö. Tierzuchtverordnung 2009) Auf Grund des § 26 Abs. 1 und 3 des Oö. Tierzucht gesetzes 2009, LGBl. Nr. 14, wird verordnet: INHALTSVERZEICHNIS ABSCHNITT 1 EINLEITUNG § 1 Allgemeines § 2 Begriffsbestimmungen ABSCHNITT 2 ANERKENNUNG VON ZUCHTORGANISATIONEN UND DEREN ÄNDERUNG Unterabschnitt 1 Festlegungen von Zuchtorganisationen § 3 Allgemeine Anforderungen an Festlegungen § 4 Form und Inhalt des Zuchtprogramms § 5 Zuchtpopulation einer Rasse § 6 Zuchtziel § 7 Zuchtmethode § 8 Zuchtbuch- oder Zuchtregisterordnung § 9 System der Tierkennzeichnung § 10 System der Aufzeichnungen im Zuchtbuch oder Zuchtregister § 11 Melde- und Erfassungssystem § 12 System der internen Kontrolle § 13 Leistungsprüfung § 14 Zuchtwertschätzung § 15 Zuchtverwendung selektierter Tiere § 16 Erfolgskontrolle § 17 Prüfeinsatz § 18 Grundsätze der Ursprungszuchtbuch-Organisa tion § 19 Gegenstände der Anerkennung und Änderungen von Festlegungen Unterabschnitt 2 Sonstige Voraussetzungen für die Anerkennung von Zuchtorganisationen § 20 Ausreichende Zuchtpopulation § 21 Funktionsfähigkeit § 22 Fachliche Eignung zur Durchführung von Leis tungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen Unterabschnitt 3 Mitteilungsverfahren zur Anerkennung für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich § 23 Schriftverkehr mit Tierzuchtbehörden außerhalb des Bundeslandes Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2009, 115. Stück, Nr. 115Seite 404 ABSCHNITT 3 TÄTIGWERDEN VON ZUCHTORGANISATIONEN § 24 Zuchtbuch- und Zuchtregisterführung § 25 Veröffentlichung und Zugänglichmachung von Ergebnissen von Leistungsprüfungen und Zucht wertschätzungen § 26 Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen § 27 Zuchtbescheinigungen für Equiden § 28 Jahresbericht § 29 Durchführung von Prüfeinsätzen § 30 Grundsätze für die Durchführung von Leistungs prüfungen und Zuchtwertschätzungen ABSCHNITT 4 BESAMUNGSWESEN, EMBRYOTRANSFER § 31 Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Samen, Eizellen und Embryonen § 32 Belegschein, Besamungsschein, Embryoübertra gungsschein, Aufzeichnungen § 33 Zulassungsvoraussetzung, Inhalt, Dauer und Abschluss der Ausbildung zur Besamungstechni kerin oder zum Besamungstechniker § 34 Zulassungsvoraussetzung, Inhalt, Dauer und Ab schluss der Ausbildung zur Eigenbestandsbe samerin oder zum Eigenbestandsbesamer § 35 Eignungsprüfung und Anpassungslehrgang § 36 Abgabe zur Verwendung und Verwendung von Samen im Prüfeinsatz im Bundesland ABSCHNITT 5 SCHLUSSBESTIMMUNGEN § 37 Übergangsbestimmungen § 38 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2009, 115. Stück, Nr. 115 Seite 405 ABSCHNITT 1 EINLEITUNG § 1 Allgemeines (1) Diese Verordnung dient der Durchführung der Vor schriften des Oö. Tierzuchtgesetzes 2009, LGBl. Nr. 14, einschließlich der damit umgesetzten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der land wirtschaftlichen Tierzucht. (2) Die Verarbeitung, Aufbewahrung und Übermittlung der in Vollziehung des Oö. Tierzuchtgesetzes 2009 sowie dieser Verordnung erfassten Daten, Unterlagen und Dokumente kann von Seiten der Verpflichteten, ungeach tet der Regelungen im Allgemeinen Verwaltungsverfah rensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fas sung BGBl. I Nr. 20/2009, auch automationsunterstützt oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erfol gen. Soweit im Oö. Tierzuchtgesetz 2009 die Übermit tlung von züchterischen Unterlagen in Abschrift an die Behörde vorgesehen ist, steht dieser jede andere gleich wertige Form der Zurverfügungstellung der Daten gleich (z.B. Kopie, EDV-Datei). (3) Sofern im Oö. Tierzuchtgesetz 2009 nicht anders geregelt, sind alle auf Grundlage des Oö. Tierzuchtge setzes 2009 an die Behörde zu übermittelnden Schrift stücke, sofern nicht in deutscher Sprache abgefasst, zusätzlich in deutscher Übersetzung vorzulegen. § 2 Begriffsbestimmungen Im Sinn dieser Verordnung gelten als 1. eigene Zuchtpopulation einer Zuchtorganisation: die in ihrem Zuchtbuch bzw. Zuchtregister eingetra genen oder vermerkten bzw. registrierten Tiere; 2. Nichtzuchttiere: Tiere gemäß § 1 Abs. 1 Oö. Tier zuchtgesetz 2009, die keine Zuchttiere im Sinn des § 2 Z. 14 Oö. Tierzuchtgesetz 2009 sind; 3. Rassenmerkmale: wesentliche Eigenschaften, ein schließlich der äußeren Erscheinung (Exterieur) sowie bekannter genetischer Besonderheiten und Erbfehler, gegebenenfalls auch Charaktereigenschaften einer Rasse; 4. Erhaltungszucht (Erhaltung von Genreserven): Zucht einer gefährdeten Rasse, welche vorrangig dem Zweck der Erhaltung der genetischen Vielfalt dient; 5. Hauptnutzungsrichtung: im Rahmen des Zuchtpro gramms (Zuchtziel) festgelegter wesentlicher Verwen dungszweck einer Rasse; 6. Leistungsmerkmal: eine nach dem Zuchtprogramm einer Leistungsprüfung zu unterziehende Eigenschaft eines Tiers, die tierzuchtfachlich angemessen a) unmittelbar beobachtet oder gemessen oder b) mittels mehrerer Hilfsmerkmale beurteilt werden kann; 7. Hauptleistungsmerkmal: ein Leistungsmerkmal gemäß Z. 6 zur Beurteilung der Eignung eines Tiers für eine Hauptnutzungsrichtung; 8. Hilfsmerkmal: eine tierzuchtfachlich angemessen unmittelbar beobachtbare oder messbare Eigen schaft eines Tiers, die nach dem Zuchtprogramm zur Beurteilung eines Leistungsmerkmals gemäß Z. 6 lit. b erhoben wird; 9. Eigenkontrolle: Erhebung von Daten im Rahmen der Leistungsprüfung durch die Tierhalter oder deren Beauftragten; 10. Vorbuch: zusätzliche (besondere) Abteilung inner halb eines Zuchtbuchs neben der Hauptabteilung zur Erfassung von nicht zur Eintragung in die Hauptab teilung geeigneten Tieren; 11. Selektionsstufe: Tiergruppe, die für die Erzeugung von Nachkommen in einem Zuchtprogramm nach bestimmten Kriterien zur Erreichung des Zuchtziels ausgewählt wird; 12. Indexwert: Kennzahl errechnet aus mehreren Leis tungsmerkmalen oder Hilfsmerkmalen eines Tieres (z.B. Gesamtzuchtwert). ABSCHNITT 2 ANERKENNUNG VON ZUCHTORGANISATIONEN UND DEREN ÄNDERUNG Unterabschnitt 1 Festlegungen von Zuchtorganisationen § 3 Allgemeine Anforderungen an Festlegungen (1) Nach dieser Verordnung zu treffende Festlegungen müssen tierzuchtfachlich vertretbar, widerspruchsfrei, vollständig sowie in sich und untereinander stimmig sein und dürfen der Tiergesundheit und dem Tierschutz (§ 1 Abs. 2 Z. 1 Oö. Tierzuchtgesetz 2009) nicht abträglich sein. (2) In den Festlegungen darf auf externe Regeln nur in einer bestimmten Fassung verwiesen werden. Diese Regeln sind den Festlegungen als Beilage anzu schließen. § 4 Form und Inhalt des Zuchtprogramms (1) Im Zuchtprogramm gemäß § 2 Z. 10 Oö. Tier zuchtgesetz 2009 hat die Zuchtorganisation die von ihr gezüchtete Rasse durch Angabe ihres Namens festzule gen. Im Fall einer Zuchtorganisation für Equiden ist gleichzeitig die Festlegung des Status als 1. Ursprungszuchtbuch-Organisation (§ 2 Z. 4 Oö. Tier zuchtgesetz 2009) oder 2. Filialzuchtbuch-Organisation (§ 2 Z. 5 Oö. Tierzucht gesetz 2009) unter Angabe des Namens und der Anschrift der Ursprungszuchtbuch-Organisation sowie Angabe der Quelle der von dieser aufgestellten Grundsätze gemäß § 3 Abs. 2 Z. 2 lit. a Oö. Tierzucht gesetz 2009 zu treffen. (2) Weiters hat die Zuchtorganisation im Zuchtpro gramm unter Darstellung der Zuchtpopulation der Rasse gemäß § 5 die für die Zucht erforderlichen Festlegungen zu treffen. Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2009, 115. Stück, Nr. 115Seite 406 Diese Festlegungen sind zu gliedern in: 1. Zuchtziel (§ 6); 2. Zuchtmethode (§ 7); 3. Zuchtbuch- oder Zuchtregisterordnung (§§ 8 bis 12); 4. Leistungsprüfung (§ 13); 5. Zuchtwertschätzung (§ 14); 6. Zuchtverwendung selektierter Tiere (§ 15); 7. Erfolgskontrolle (§ 16); 8. Prüfeinsatz, soweit vorgesehen (§ 17). § 5 Zuchtpopulation einer Rasse (1) Die Zuchtorganisation hat unter Beachtung der Festlegungen im Zuchtprogramm ihre eigene Zuchtpopu lation im Zeitpunkt der Antragstellung wie folgt anzuge ben: 1. Anzahl von Zuchtbetrieben, 2. Anzahl von Tieren gesamt und nach Geschlecht, 3. Anzahl von Tieren nach Tierkategorien mit wesentli cher Bedeutung für das Zuchtprogramm (z.B. Mutter schweine, Deckhengste), 4. Anzahl von Tieren in den einzelnen Selektionsstufen im Zuchtprogramm, 5. den Wert der effektiven Populationsgröße gemäß § 20. (2) Die Zuchtorganisation hat im Fall 1. der Einrichtung eines Vorbuchs die Angaben gemäß Abs. 1 Z. 3 und 4 für Vorbuch und Hauptabteilung bzw. 2. der zusätzlichen Eintragung von Zuchttieren in ande ren Zuchtbüchern deren Anzahl gemäß Abs. 1 Z. 2 bis 4 gegliedert nach der Anzahl der Zuchtbücher, in die Tiere zusätzlich eingetragen sind, gesondert auszuweisen. (3) Weiters hat die Zuchtorganisation anzugeben, ob, in welcher Form und in welchem Umfang im Zeitpunkt der Antragstellung eine tierzüchterische Anbindung an Zucht populationen anderer Zuchtorganisationen in Überein stimmung mit dem Zuchtprogramm besteht. (4) Änderungen der Angaben gemäß Abs. 1 bis 3 zwi schen dem Zeitpunkt der Antragstellung und der Ent scheidung über den Antrag auf Anerkennung als Zucht organisation sind der Behörde auf deren Verlangen mit zuteilen. Änderungen dieser Angaben nach der Anerken nung unterliegen nicht der Verpflichtung zur unverzügli chen Anzeige gemäß § 5 Abs. 2 Oö. Tierzuchtgesetz 2009. § 6 Zuchtziel (1) Das Zuchtziel ist durch folgende Festlegungen zu bestimmen: 1. die Rassenmerkmale, 2. die Angabe, ob Leistungs- oder Erhaltungszucht durchgeführt wird, 3. bei Durchführung von Leistungszucht zusätzlich eine oder mehrere Hauptnutzungsrichtungen. (2) Sofern sich die Zuchtorganisation zur Bezeichnung der von ihr gezüchteten Rasse eines Namens (§ 4 Abs. 1 erster Satz) bedient, mit dem in den züchterischen Ver kehrskreisen eine verfestigte Vorstellung hinsichtlich der Rassenmerkmale und Hauptnutzungsrichtung verbunden ist, dürfen die Festlegungen gemäß Abs. 1 Z. 1 und 3 zu dieser Vorstellung nicht im Widerspruch stehen. Bei einer Zuchtorganisation für Equiden treten an deren Stelle die von der Ursprungszuchtbuch-Organisation festgelegten Grundsätze. § 7 Zuchtmethode (1) Die Zuchtmethode ist im Fall der Reinzucht durch folgende Festlegungen zu bestimmen: 1. zulässige Fremdrassen und deren maximale Anteile für Tiere in der Hauptabteilung unter Berücksichtigung der für die Eintragung in die Hauptabteilung gemäß Anlage 2 des Oö. Tierzuchtgesetzes 2009 festgeleg ten Anforderungen, 2. bei Equiden zusätzlich die Ahnenreihen in Überein stimmung mit den diesbezüglichen Grundsätzen der Ursprungszuchtbuch-Organisation, 3. bei Rindern im Fall der Zucht einer neuen Rasse gemäß Art. 1 Abs. 2 der Entscheidung 84/419/EWG der Kommission vom 19. Juli 1984 über die Kriterien für die Eintragung in die Rinderzuchtbücher (ABl. Nr. L 237 vom 5.9.1984, S. 11) zusätzlich die Ausgangs rassen, deren Anteile und der Zeitraum für die Zucht der neuen Rasse. (2) Die Zuchtmethode ist im Fall der Kreuzungszucht von Schweinen durch folgende Festlegungen zu bestim men: 1. das Kreuzungsprodukt, 2. die Ausgangsrassen, 3. die Anzahl und Benennung der Linien sowie deren Abfolge in der Kreuzung zur Erzielung der Kombina tionseignung. § 8 Zuchtbuch- oder Zuchtregisterordnung (1) In der Zuchtbuch- oder Zuchtregisterordnung sind die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, dass die Anforderungen gemäß § 24 erfüllt werden können, und insbesondere festzulegen: 1. Aufbau des Zuchtbuchs (einfache oder untergliederte Hauptabteilung, mit oder ohne Vorbuch), 2. System der Tierkennzeichnung gemäß § 9, 3. System der Aufzeichnungen im Zuchtbuch oder Zucht register gemäß § 10, 4. Melde- und Erfassungssystem gemäß § 11, 5. System der internen Kontrolle gemäß § 12. (2) Im Fall der Unterteilung der Hauptabteilung eines Zuchtbuchs in Abteilungen sind die Benennung und Rangfolge der Abteilungen und die Leistungskriterien für die Einstufung in diese festzulegen. Für die rangniedrigs te Abteilung dürfen keine Leistungskriterien festgelegt werden. Zu jeder Abteilung darf nur eine unmittelbar rang höhere Abteilung vorgesehen werden (Prinzip der linea ren Rangfolge). Die Festlegung unterschiedlicher Leis tungskriterien für männliche und für weibliche Tiere wird dadurch nicht ausgeschlossen. Andere als leistungsbe zogene Kriterien dürfen für die Einstufung in die Abteilun Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2009, 115. Stück, Nr. 115 Seite 407 gen nicht vorgesehen werden. Bei einer Zuchtorganisati on für Equiden sind diese Festlegungen unter Beachtung der von der Ursprungszuchtbuch-Organisation festgeleg ten Grundsätze zu treffen. (3) Im Fall der Einrichtung eines Vorbuchs (§ 2 Z. 10) sind die Mindestleistungskriterien und ein System zur Überprüfung der Erfüllung der Rassenmerkmale für die Eintragung von Tieren festzulegen. Zuchtorganisatio nen für Equiden haben unter Beachtung der von der Ursprungszuchtbuch-Organisation festgelegten Grund sätze für Ahnenreihen zusätzlich Regeln festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Nachkommen von in das Vorbuch eingetragenen Tieren in die Hauptabteilung ein getragen werden können. § 9 System der Tierkennzeichnung (1) Zuchtorganisationen haben ein System festzule gen, das sicherstellt, dass Zuchttiere so gekennzeichnet sind, dass deren Identität festgestellt werden kann. Einer Kennzeichnung steht auch die Erfassung individueller, unveränderbarer physischer Merkmale gleich, mit deren Hilfe die Identität an Ort und Stelle rasch ohne besonde ren Aufwand festgestellt werden kann. (2) Bei folgenden Tierarten haben Zuchtorganisationen festzulegen, dass sie nachstehende Kennzeichnungs systeme anwenden: 1. Rinder: Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäi schen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. Nr. L 204 vom 11.8.2000, S. 1) in der Fas sung Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006 (ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006, S. 1); 2. Schafe oder Ziegen: Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG (ABl. Nr. L 5 vom 9.1.2004, S. 8) in der Fassung Verordnung (EG) Nr. 1560/2007 des Rates vom 17. Dezember 2007 (ABl. Nr. L 340 vom 22.12.2007, S. 25); 3. Equiden: Verordnung (EG) Nr. 504/2008 der Kommis sion vom 6. Juni 2008 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden (ABl. Nr. L 149 vom 6. Juni 2008, S. 3). (3) Das System der Kennzeichnung bzw. der Erfas sung physischer Merkmale hat, soweit die Vorschriften gemäß Abs. 2 nicht zur Anwendung kommen oder keine ausreichenden Regelungen treffen, jedenfalls folgende Festlegungen zu enthalten: 1. Art (z.B. Ohrmarke, Chip, Brand), Körperstelle und Inhalt (z.B. Zahlen, Buchstaben, Embleme) der Kenn zeichnung oder eine genaue Beschreibung der physi schen Merkmale gemäß Abs. 1; 2. Frist, innerhalb der das Zuchttier gekennzeichnet werden muss oder die physischen Merkmale gemäß Abs. 1 erfasst werden müssen; 3. die zur Kennzeichnung oder Erfassung der physischen Merkmale gemäß Abs. 1 befugten Personen. (4) Zusätzlich sind bei den Festlegungen die im räum lichen Tätigkeitsbereich jeweils geltenden nationalen Rechtsvorschriften über die Kennzeichnung von Tieren bzw. die Erfassung des physischen Merkmals gemäß Abs. 1 zu beachten. § 10 System der Aufzeichnungen im Zuchtbuch oder Zuchtregister (1) Zuchtorganisationen haben ein System zur Erfas sung jedenfalls der nachstehenden Stammdaten für die in ihrem Zuchtbuch bzw. Zuchtregister eingetragenen, ver merkten oder registrierten Zuchttiere festzulegen: 1. Art, Körperstelle und Inhalt der Kennzeichnung oder Beschreibung der physischen Merkmale gemäß § 9 Abs. 1, 2. Name, falls vorhanden, 3. Zuchtbuch- bzw. Zuchtregisternummer in Form eines einmaligen, lebenslang vergebenen alphanumeri schen Codes, 4. Name der Rasse, 5. Geburtsdatum, bei Equiden zusätzlich Geburtsort, 6. Geschlecht, 7. Name und Anschrift der Züchterin oder des Züchters, 8. Name und Anschrift der Halterin oder des Halters und Haltungsort, 9. Zugangs- und Abgangsdatum. (2) Zuchtorganisationen haben ein System zur Erfas sung der Abstammungsdaten, der in Abs. 1 genannten Tiere vorzusehen und dabei jedenfalls festzulegen: 1. Anzahl der zu erfassenden Vorfahrengenerationen, die für reinrassige Zuchttiere zumindest der für den Anspruch auf Eintragung in die Hauptabteilung gemäß § 8 Abs. 5 Oö. Tierzuchtgesetz 2009 geforderten Zahl entsprechen muss, 2. die bei jedem Tier der Vorfahrengenerationen gemäß Z. 1 zu erfassenden Angaben, zumindest jene gemäß Abs. 1 Z. 1 bis 6. (3) Zuchtorganisationen haben festzulegen, welche sonstigen Daten der in Abs. 1 genannten Tiere erfasst werden, jedenfalls aber: 1. bei eingetragenen Zuchttieren die Bezeichnung des Teiles des Zuchtbuchs, in dem das Zuchttier eingetra gen ist (Hauptabteilung oder Vorbuch) sowie die Bezeichnung der Abteilung der Hauptabteilung, sofern diese untergliedert ist, 2. Verweis auf eine allfällig durchgeführte Abstammungs kontrolle und deren Ergebnis, 3. Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwert schätzungen unter Angabe allfälliger Sicherheiten und der als Basis der Zuchtwertschätzung herangezoge nen Rasse, 4. Datum der Besamung, Belegung oder Übertragung eines Embryos unter Angabe des Spendertiers, Vater tiers bzw. der genetischen Eltern, 5. Geburtsdaten von Nachkommen, 6. gemäß § 6 Abs. 1 Z. 1 festgelegte genetische Beson derheiten und Erbfehler, Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2009, 115. Stück, Nr. 115Seite 408 7. von einer Regelung gemäß § 13 Abs. 5 erfasste künst liche Eingriffe, 8. Ausstellungsdatum und Empfängerinnen oder Emp fänger von Zucht- bzw. Herkunftsbescheinigungen. (4) Zuchtorganisationen haben geeignete Vorkehrun gen für die zeitliche und inhaltliche Nachvollziehbarkeit bei Korrekturen von Daten gemäß Abs. 1 bis 3 zu treffen. (5) In der Zuchtbuchordnung einer Zuchtorganisation für Equiden ist festzulegen, dass Zuchttiere, die bisher im Zuchtbuch einer anderen Zuchtorganisation eingetragen oder vermerkt waren, in ihrem eigenen Zuchtbuch unter ihrem bisherigen Namen einzutragen oder zu vermerken sind. Abweichend davon kann in der Zuchtbuchordnung vor gesehen werden, dass die Eintragung oder Vermerkung unter einem anderen Namen erfolgen kann, wenn 1. das internationale Kürzel des Ursprungslandes ange geben wird und darüber Einvernehmen mit der Zucht organisation, in deren Zuchtbuch das Zuchttier bisher eingetragen oder vermerkt war, hergestellt worden ist, 2. der ursprüngliche Name in Klammern und das interna tionale Kürzel des Ursprungslandes angegeben wird, oder 3. die durchgehende Identität des Zuchttiers durch eine den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 entsprechende Identifizierung sichergestellt ist. § 11 Melde- und Erfassungssystem (1) Die Zuchtorganisation hat in der Zuchtbuch- bzw. Zuchtregisterordnung für Daten gemäß § 10 ein entspre chendes Melde- und Erfassungssystem einzurichten. Das Melde- und Erfassungssystem muss gewährleisten, dass die Eintragung der Daten im Zuchtbuch bzw. Zuchtregis ter spätestens 6 Monate nach Eintritt oder Erkennbarkeit des zu erfassenden Umstands erfolgt. (2) Für die Aufbewahrung der Unterlagen, die die Grundlage für die Aufnahme oder die Änderungen der in Abs. 1 genannten Angaben bilden, ist mindestens eine fünfjährige Aufbewahrungsfrist vorzusehen. Für die Auf bewahrung von Unterlagen, die die Grundlage für Eintra gungen betreffend durchgeführte Abstammungskontrol len gemäß § 10 Abs. 3 Z. 2 bilden, ist mindestens die Auf bewahrung bis zum Abgang des Tiers aus dem Zucht buch bzw. Zuchtregister festzulegen. § 12 System der internen Kontrolle (1) Um eine ordnungsgemäße Zuchtbuch- bzw. Zucht registerführung zu gewährleisten, hat die Zuchtorganisa tion 1. ein System zur zumindest stichprobenweisen Über prüfung auf Plausibilität und Richtigkeit eingehender, verarbeiteter und ausgehender züchterischer Daten und Zuchtdokumente, 2. ein System zur zumindest stichprobenweisen Über prüfung der Richtigkeit der Abstammung von Zuchttie ren (Abstammungskontrolle) im Rahmen der Zuchtbuch- oder Zuchtregisterordnung festzulegen. (2) Für den Fall der Haltung von weiblichen Zuchttie ren mit mehreren Vatertieren in einer Herde (§ 12 Abs. 2 Oö. Tierzuchtgesetz 2009) ist ein System zur lückenlosen Abstammungskontrolle von Nachkommen, die ins Zucht buch eingetragen werden sollen, festzulegen. (3) Für den Fall der Verwendung von Embryonen ist ein System zur lückenlosen Abstammungskontrolle fest zulegen. § 13 Leistungsprüfung (1) Zuchtorganisationen, die Leistungszucht durch führen, haben unter Beachtung von § 3 Abs. 1 Z. 4 Oö. Tierzuchtgesetz 2009 die erforderlichen Hauptleis tungsmerkmale gemäß Abs. 4 festzulegen. (2) Zuchtorganisationen, die Erhaltungszucht durch führen, haben unter Beachtung von § 3 Abs. 1 Z. 4 Oö. Tierzuchtgesetz 2009 Leistungsmerkmale zur Beur teilung der 1. Fruchtbarkeit und 2. Rassenmerkmale betreffend die äußere Erscheinung (Exterieur) gemäß Abs. 4 festzulegen. (3) Neben den Hauptleistungsmerkmalen gemäß Abs. 1 bzw. den Leistungsmerkmalen gemäß Abs. 2 kön nen Zuchtorganisationen unter Beachtung von § 3 Abs. 1 Z. 4 Oö. Tierzuchtgesetz 2009 weitere Leistungsmerk male gemäß Abs. 4 festlegen. (4) Die Festlegungen gemäß Abs. 1 bis 3 haben je Hauptleistungsmerkmal bzw. je Leistungsmerkmal zu ent halten: 1. den Namen des Hauptleistungsmerkmals bzw. Leis tungsmerkmals; 2. eine tierzuchtfachlich angemessene Beschreibung des Hauptleistungsmerkmals bzw. Leistungsmerkmals, insbesondere: a) sofern es sich um ein mittels mehrerer Hilfsmerk male zu beurteilendes Hauptleistungsmerkmal bzw. Leistungsmerkmal (§ 2 Z. 6 lit. b) handelt, die wesentlichen Hilfsmerkmale gemäß § 2 Z. 8 und die Grundsätze für deren Gewichtung im Rahmen der Beurteilung des Hauptleistungsmerkmals bzw. Leis tungsmerkmals, b) die Art der Ergebnisdarstellung. Die Beschreibung kann entfallen, soweit in den züch terischen Verkehrskreisen mit dem Namen gemäß Z. 1 eine ausreichend verfestigte Vorstellung hinsicht lich der zu erfassenden Eigenschaft verbunden ist; 3. die auf Grund der Beschreibung gemäß Z. 2 erforder lichen Formen der Datenerhebung (z.B. Stationsprü fung, Feldprüfung, Eigenkontrolle); 4. die erfassten Tiergruppen; 5. zeitliche Aspekte der Erhebung des Hauptleistungs merkmals bzw. Leistungsmerkmals (z.B. Dauer, Wie derholungen); 6. eine tierzuchtfachlich angemessene und vollständige Darstellung der Verfahrensschritte zur Beurteilung des Hauptleistungsmerkmals bzw. Leistungsmerkmals innerhalb des Rahmens der Festlegungen gemäß Z. 2 bis 5. Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2009, 115. Stück, Nr. 115 Seite 409 (5) Die Zuchtorganisation hat Regeln für die Verwert barkeit von Leistungen, die durch künstliche Eingriffe beeinflusst wurden, im Rahmen der Leistungsprüfung festzulegen. (6) Wenn Zuchtorganisationen eine der folgenden For men der Datenerhebung vorsehen, haben sie jedenfalls festzulegen: 1. für Stations- und Feldprüfungen: Aufnahme- bzw. Teil nahmebedingungen, Ablauf der Prüfung, Mindest dauer, Mindestanzahl an Vergleichstieren und 2. für Turniersportprüfungen: unter welchen Bedingun gen und für welche Leistungsmerkmale Ergebnisse aus Turniersportprüfungen berücksichtigt werden kön nen. § 14 Zuchtwertschätzung (1) Zuchtorganisationen, die Leistungszucht durch führen, haben unter Beachtung von § 3 Abs. 1 Z. 4 Oö. Tierzuchtgesetz 2009 Regeln gemäß Abs. 5 für die Durchführung von Zuchtwertschätzungen für jedes Hauptleistungsmerkmal gemäß § 13 Abs. 1 festzulegen. (2) Zuchtorganisationen, die Erhaltungszucht durch führen, können unter Beachtung von § 3 Abs. 1 Z. 4 Oö. Tierzuchtgesetz 2009 Regeln gemäß Abs. 5 für die Durchführung von Zuchtwertschätzungen für Leistungs merkmale gemäß § 13 Abs. 2 festlegen. (3) Zuchtorganisationen, die weitere Leistungsmerk male gemäß § 13 Abs. 3 festgelegt haben, können unter Beachtung von § 3 Abs. 1 Z. 4 Oö. Tierzuchtgesetz 2009 Regeln gemäß Abs. 5 für die Durchführung von Zucht wertschätzungen für diese Leistungsmerkmale festlegen. (4) Zuchtorganisationen, die Regelungen für die Durchführung von Zuchtwertschätzungen gemäß Abs. 1 bis 3 festgelegt haben, können zusätzlich festlegen, dass eine ergänzende Zuchtwertschätzung nach denselben Festlegungen auch auf Basis einer anderen, namentlich anzugebenden Rasse durchgeführt werden kann. (5) Die Festlegungen gemäß Abs. 1 bis 4 haben jeweils zu umfassen: 1. das grundlegende Verfahren der Zuchtwertschätzung (z.B. Töchterpopulationsvergleich, BLUP-Tiermodell), 2. Häufigkeit der Zuchtwertschätzungen. (6) Im Fall der Zusammenfassung von Zuchtwerten zu Gesamtzuchtwerten hat die Zuchtorganisation festzule gen, welche Leistungsmerkmale dafür berücksichtigt wer den und wie die Gewichtung der einzelnen Zuchtwerte im Gesamtzuchtwert erfolgt. (7) Wenn im Rahmen der Zuchtwertschätzung Daten verwendet werden sollen, die unabhängig von den eige nen Festlegungen der Zuchtorganisation gemäß § 13 gewonnen wurden, hat die Zuchtorganisation unter Anga be der Datenherkunft festzulegen, unter welchen Voraus setzungen und in welchem Umfang die Verwendung sol cher Daten mit den eigenen Festlegungen betreffend Lei stungsprüfung und Zuchtwertschätzung vereinbar ist. § 15 Zuchtverwendung selektierter Tiere In Übereinstimmung mit dem Zuchtziel (§ 6) und der Zuchtpopulation (§ 5) hat die Zuchtorganisation für die Zuchtverwendung selektierter Tiere festzulegen: 1. Selektionsstufen und deren Abfolge, 2. Selektionsintensität in den einzelnen Selektionsstufen, 3. tierzuchtfachliche Beschränkungen für die Einbezie hung von Zuchttieren in einzelne Selektionsstufen. § 16 Erfolgskontrolle Die Zuchtorganisation hat ein System festzulegen, mit dem die Effektivität der im Rahmen des Zuchtprogramms zur Erreichung des Zuchtziels (z.B. Zuchtfortschritt) gesetzten Maßnahmen überprüft wird. § 17 Prüfeinsatz (1) Sofern die Zuchtorganisation einen Prüfeinsatz im Rahmen des Zuchtprogramms vorsieht, hat sie unter besonderer Beachtung der Festlegungen für die Leis tungsprüfung (§ 13) und die Zuchtwertschätzung (§ 14) sowie der §§ 29 und 36 mindestens festzulegen: 1. Anteile oder Altersgruppen der eigenen Zuchtpopula tion, die für den Prüfeinsatz vorgesehen sind, 2. in welchem Umfang dem Prüfeinsatz ausschließlich Leistungen von eigenen Nachkommen des Spender tieres zu Grunde gelegt werden müssen und in wel chem Umfang Leistungen von Vorfahren und deren Nachkommen berücksichtigt werden können, 3. in welchem Umfang und in welcher Weise Nichtzucht tiere mit bekannter Abstammung in den Prüfeinsatz miteinbezogen werden können. (2) Sofern im grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich der Zuchtorganisation für den Prüfeinsatz Regelungen bestehen, die auch für in anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten anerkannte Zuchtorganisationen gelten, ist in den Festlegungen gemäß Abs. 1 darauf Bedacht zu nehmen. § 18 Grundsätze der Ursprungszuchtbuch-Organisation (1) In dem gesonderten Dokument gemäß § 3 Abs. 2 Z. 1 lit. a Oö. Tierzuchtgesetz 2009 hat die Ursprungs zuchtbuch-Organisation ihren Namen und ihre Anschrift sowie den Namen der Rasse anzugeben und für deren Zucht Grundsätze unter Berücksichtigung der Anforde rungen nach Abs. 2 bis 7 festzulegen. (2) Die Ursprungszuchtbuch-Organisation hat für die Abstammungsaufzeichnung festzulegen: 1. Anzahl der Vorfahrengenerationen, die in der Abstam mungsaufzeichnung zu erfassen sind, 2. Angaben zum Zuchttier und seinen Vorfahren: a) Name, Rasse, Kennzeichnung bzw. sonstige Art der Identifizierung, b) Geburtsdatum, c) Züchterin oder Züchter, d) Hauptabteilung bzw. Abteilung der Hauptabteilung oder Vorbuch, e) Eltern. Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2009, 115. Stück, Nr. 115Seite 410 (3) Die Ursprungszuchtbuch-Organisation hat einen tierzuchtfachlich angemessenen Rahmen für die Defini tion der Merkmale der Rasse oder der vom Zuchtbuch erfassten Zuchtpopulation in Abstimmung mit den grund legenden Zuchtzielen (Abs. 5) festzulegen. § 6 Abs. 2 erster Satz ist sinngemäß anzuwenden. (4) Die Ursprungszuchtbuch-Organisation hat für die Kennzeichnung von Equiden festzulegen: 1. Art der Kennzeichnung (z.B. Chip, Brand), 2. Inhalt der Kennzeichnung (z.B. Symbol, Code, Num mer), 3. Körperstelle der Kennzeichnung. Für den Fall, dass sich eine Kennzeichnung nach den Festlegungen gemäß Z. 1 bis 3 auf Grund von nationalen Rechtsvorschriften in einem Mitgliedstaat oder Vertrags staat als nicht zulässig erweist, hat die Ursprungszucht buch-Organisation Ersatzregelungen für in diesem Mit gliedstaat oder Vertragsstaat gehaltene Tiere festzulegen. (5) Die Ursprungszuchtbuch-Organisation hat für die Definition der grundlegenden Zuchtziele in Übereinstim mung mit den Festlegungen gemäß Abs. 3 die wesentli chen züchterischen Zwecke festzulegen. § 6 Abs. 2 erster Satz ist sinngemäß anzuwenden. (6) Sofern die Ursprungszuchtbuch-Organisation eine Unterteilung der Hauptabteilung in Abteilungen vorsieht, hat sie deren Benennung und die Leistungskriterien für die Einstufung in die Abteilungen festzulegen. (7) Die Ursprungszuchtbuch-Organisation hat für Ahnenreihen die in der Zucht zulässigen Rassen sowie deren Anteile festzulegen. § 19 Gegenstände der Anerkennung und Änderungen von Festlegungen (1) Im Sinn von § 4 Abs. 6 Oö. Tierzuchtgesetz 2009 bedeuten: 1. Rasse: die Festlegung gemäß § 4 Abs. 1 erster Satz; 2. Zuchtziel: die Festlegungen gemäß § 6 Abs. 1; 3. Zuchtmethode: die Festlegungen gemäß § 7; 4. Leistungsmerkmale: die Festlegungen gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 in Verbin dung mit Abs. 4 Z. 1 und 2; 5. Grundsätze der Zuchtbuchordnung: die Festlegungen gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 und gegebe nenfalls gemäß § 8 Abs. 2 und 3; 6. Methoden der Leistungsprüfung: die Festlegungen gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 in Verbin dung mit Abs. 4 Z. 3; 7. Methoden der Zuchtwertschätzung: die Festlegungen gemäß § 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 Z. 1; 8. Status als Ursprungszuchtbuch-Organisation oder Filialzuchtbuch-Organisation einschließlich deren Ur sprungszuchtbuch-Organisation: die Festlegungen gemäß § 4 Abs. 1 zweiter Satz; 9. Grundsätze der Ursprungszuchtbuch-Organisation: die Festlegungen gemäß § 18. (2) Änderungen des Zuchtprogramms (§§ 4 und 6 bis 17) oder der Grundsätze der Ursprungszuchtbuch-Orga nisation (§ 18) sind unter Bezugnahme auf die bisher gel tende Fassung zu beantragen oder anzuzeigen. Auf Ver langen ist der Behörde zusätzlich eine konsolidierte Fas sung in dem erforderlichen Umfang vorzulegen. (3) Die Zuchtorganisation hat nach den auf Grund einer Anzeige oder ergänzenden Anerkennung wirksam gewordenen Änderungen gemäß Abs. 2 ohne unnötigen Aufschub eine konsolidierte Fassung des Zuchtpro gramms oder der Grundsätze der Ursprungszuchtbuch Organisation zu erstellen, mit dem Datum der Wirksam keit zu versehen und evident zu halten. Unterabschnitt 2 Sonstige Voraussetzungen für die Anerkennung von Zuchtorganisationen § 20 Ausreichende Zuchtpopulation (1) Im Fall der Reinzucht ist eine ausreichende Zucht population gegeben, wenn die effektive Populationsgröße der der Zuchtorganisation gemäß Abs. 2 zur Verfügung stehenden Zuchtpopulation nach der Formel Ne = 4NwNm/(Nw+Nm) mindestens den Wert 10 erreicht. (2) Der Berechnung der effektiven Populationsgröße sind unter der Annahme, dass die Tiere nicht miteinander verwandt sind, zu Grunde zu legen als: 1. Nw: die Anzahl der paarungsfähigen weiblichen Tiere der Hauptabteilung und 2. Nm: die Anzahl der paarungsfähigen männlichen Tiere der Hauptabteilung und männliche Tiere im Umfang der züchterischen Anbindung gemäß § 5 Abs. 3, höchstens jedoch bis zur Anzahl der weiblichen Tiere gemäß Z. 1. Tiere gemäß § 5 Abs. 2 Z. 2 sind dabei mit dem Kehrwert der Anzahl der Zuchtbücher, in die sie eingetragen sind, zu berücksichtigen. (3) Im Fall der Kreuzungszucht von Schweinen sind die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe anzu wenden, dass die Populationsgröße der einzelnen Aus gangs- bzw. Hybridlinien den in Abs. 1 genannten Wert erreichen muss. § 21 Funktionsfähigkeit (1) Die Zuchtorganisation muss personell, organisato risch, technisch und finanziell sicherstellen, die im Oö. Tierzuchtgesetz 2009 und dieser Verordnung vorge sehenen Verpflichtungen einzuhalten und insbesondere das Zuchtprogramm ordnungsgemäß umzusetzen. (2) Die Zuchtorganisation hat im Geltungsbereich des Oö. Tierzuchtgesetzes 2009 eine ortsfeste Geschäftsstel le zu betreiben, die für die Erfüllung der Verwaltungsauf gaben einer Zuchtorganisation geeignet sein muss. Ins besondere hat die Geschäftsstelle Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2009, 115. Stück, Nr. 115 Seite 411 1. angemessene Räumlichkeiten zu umfassen, 2. über ausreichendes und geeignetes Personal zu ver fügen, 3. über geeignete Kommunikationseinrichtungen zu ver fügen, 4. über angemessene, regelmäßige und bekannt gemachte Geschäftszeiten zu verfügen, 5. eine ordnungsgemäße Erledigung der Geschäftsfälle in einem angemessenen Zeitraum zu gewährleisten, 6. eine ordnungsgemäße Führung, Aktualisierung, Auf bewahrung und Sicherung von züchterisch relevanten Daten und Geschäftsunterlagen sowie eine Einsicht nahme an Ort und Stelle zu gewährleisten. (3) Die Zuchtorganisation muss über eine für die Zuchtarbeit verantwortliche Person verfügen, die eine ausreichende und ordnungsgemäße Ausübung dieser Funktion gewährleistet und nachstehende Voraussetzun gen erfüllen muss: 1. Abschluss eines Studiums an der Universität für Bodenkultur Fachrichtung Landwirtschaft, 2. Abschluss des Studiums an der veterinärmedizini schen Universität oder 3. Abschluss einer mit Z. 1 bis 2 vergleichbaren Ausbil dung. Die Erfüllung der Voraussetzungen kann durch einen anderen Nachweis der Eignung der für die Zuchtarbeit verantwortlichen Person ersetzt werden. § 22 Fachliche Eignung zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen Soweit Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzun gen 1. auf Grund einer Ermächtigung gemäß § 3 Abs. 5 Oö. Tierzuchtgesetz 2009 durch die Zuchtorganisation oder 2. gemäß § 9 Abs. 2 Z. 2 lit. b Oö. Tierzuchtgesetz 2009 durch die Zuchtorganisation oder eine von dieser beauftragte Stelle durchgeführt werden, muss die durchführende Stelle die Anforderungen gemäß § 30 Abs. 2 erfüllen. Unterabschnitt 3 Mitteilungsverfahren zur Anerkennung für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich § 23 Schriftverkehr mit Tierzuchtbehörden außerhalb des Bundeslandes (1) Bei einem Antrag einer Zuchtorganisation auf Aner kennung für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbe reich hat die Behörde den dort zuständigen Tierzucht behörden unmittelbar oder mittelbar im Wege der jeweili gen Zentralbehörde jedenfalls mitzuteilen: 1. Name, Anschrift des Sitzes der Zuchtorganisation, bei einem Zuchtunternehmen zusätzlich auch Name und Anschrift des Sitzes des Rechtsträgers, 2. beantragte Rasse, im Fall von Equiden zusätzlich Name und Anschrift der Ursprungszuchtbuch-Organi sation, 3. beantragter räumlicher Tätigkeitsbereich, 4. von der Zuchtorganisation vorgesehene Stellen für die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwert schätzungen. (2) Der Mitteilung gemäß Abs. 1 sind folgende Unter lagen samt Übersetzungen gemäß Abs. 4 anzuschließen: 1. Rechtsgrundlage der Zuchtorganisation (Vereinssat zung etc.), 2. Zuchtprogramm, 3. im Fall einer beantragten Anerkennung als Ursprungs zuchtbuch-Organisation das Dokument über die Grundsätze (§ 3 Abs. 2 Z. 1 lit. a Oö. Tierzuchtgesetz 2009). (3) Die Behörde hat in ihrer Mitteilung gemäß Abs. 1 die zuständigen Tierzuchtbehörden jedenfalls um Stel lungnahme innerhalb von zwei Monaten zu ersuchen, ob in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich 1. Übereinstimmung mit den nationalen Rechtsvorschrif ten im Hinblick auf a) den Umfang des beantragten räumlichen Tätig keitsbereichs, b) die Festlegungen für die Durchführung von Leis tungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen ein schließlich der durchführenden Stellen, c) die sonstigen Festlegungen im Zuchtprogramm (z.B. Tierkennzeichnung) vorliegt und 2. dem Tätigwerden nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung oder Durchführung der gemeinschafts rechtlichen Ablehnungstatbestände, die in dem in Anla ge 1 zum Oö. Tierzuchtgesetz 2009 für die jeweilige Tierart angeführten Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft vorgesehen sind, im Hinblick auf dort anerkannte oder rechtmäßig tätige Zuchtorganisatio nen entgegenstehen. (4) Sofern eine Zuchtorganisation einen Antrag auf Anerkennung für einen grenzüberschreitenden Tätig keitsbereich stellt, der nicht ausschließlich den deutschen Sprachraum betrifft, hat die Zuchtorganisation die in Abs. 1 und 2 genannten Angaben und Unterlagen zusätz lich in den Amtssprachen des betroffenen Tätigkeitsbe reichs oder in englischer Sprache der Behörde als Beila ge zum Antrag zu übermitteln. (5) Bei Anträgen um ergänzende Anerkennung gemäß § 5 Abs. 1 Oö. Tierzuchtgesetz 2009 sind die Abs. 1 bis 4 im erforderlichen Ausmaß sinngemäß anzuwenden. ABSCHNITT 3 TÄTIGWERDEN VON ZUCHTORGANISATIONEN § 24 Zuchtbuch- und Zuchtregisterführung Nach dem Oö. Tierzuchtgesetz 2009 anerkannte Zuchtorganisationen haben das Zuchtbuch bzw. Zuchtre gister ordnungsgemäß zu führen und dabei insbesonde re Sorge zu tragen, dass die dort vorgenommenen Ein tragungen und deren allfälligen Änderungen folgenden Anforderungen entsprechen: Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2009, 115. Stück, Nr. 115Seite 412 1. Übersichtlichkeit und Auswertbarkeit nach bestimmten Suchkriterien mit wesentlicher Bedeutung für das Zuchtprogramm, 2. materielle Richtigkeit, 3. Aktualität, 4. tierzuchtfachlich erforderliche Nachvollziehbarkeit, 5. Verständlichkeit, 6. Erkennbarkeit der Zuchtorganisationszugehörigkeit von Zuchttieren, 7. im Fall eines untergliedert geführten Zuchtbuchs gemäß § 8 Abs. 2 oder 3 Zuordnung jedes Zuchttiers zu einer einzigen Untergliederung (Abteilung der Hauptabteilung, Vorbuch). § 25 Veröffentlichung und Zugänglichmachung von Ergebnissen von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen (1) Die Veröffentlichung und Zugänglichmachung von Ergebnissen von Leistungsprüfungen und Zuchtwert schätzungen gemäß § 10 Abs. 1 Oö. Tierzuchtgesetz 2009 hat nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 zu erfolgen. (2) Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zucht wertschätzungen gemäß Abs. 1 sind nur von jenen männ lichen Tieren (Vatertieren) zu veröffentlichen oder zugänglich zu machen, für die aus oder nach einem Prüf einsatz gemäß § 17 Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen vorliegen. (3) Folgende verfügbare Ergebnisse zu einem Vater tier gemäß Abs. 2 sind unter Angabe der Identifikation und falls vorhanden des Namens des Vatertiers an die Land wirtschaftskammer zur Veröffentlichung zu übermitteln: 1. die Zuchtwerte der einzelnen Hauptleistungsmerkma le des Vatertiers und gegebenenfalls der Gesamt zuchtwert sowie allfällige Sicherheiten und das Datum der Schätzung, 2. die Darstellung der Durchschnittsleistungen in den Hauptleistungsmerkmalen aller zahlenmäßig anzuge benden Nachkommen des Vatertiers, deren Leis tungsdaten der Zuchtorganisation zugänglich sind, soweit diese Leistungen aus tierzuchtfachlicher Sicht für eine Anpaarungsentscheidung erforderlich sind, 3. bei Rindern zusätzlich allfällige genetische Besonder heiten und Erbfehler des Vatertiers. Hat die Landwirtschaftskammer eine Stelle mit der Veröf fentlichung beauftragt, sind die Ergebnisse direkt an die se zu übermitteln. (4) Die Übermittlung der Ergebnisse gemäß Abs. 3 hat innerhalb von 4 Wochen nach der jeweiligen Zuchtwert schätzung zu erfolgen. (5) Die Veröffentlichung der übermittelten Ergebnisse hat durch die Landwirtschaftskammer oder die gemäß § 10 Abs. 1 Oö. Tierzuchtgesetz 2009 beauftragte Stelle innerhalb von zwei Wochen nach deren Einlangen für einen angemessenen Zeitraum im Internet auf der Home page der Landwirtschaftskammer bzw. der beauftragten Stelle zu erfolgen. Ab Veröffentlichung sind die übermit telten Ergebnisse für fünf Jahre auf Verlangen zugänglich zu machen. § 26 Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen (1) Von nach dem Oö. Tierzuchtgesetz 2009 aner kannten Zuchtorganisationen ausgestellte Zuchtbeschei nigungen für reinrassige Zuchttiere und Herkunftsbe scheinigungen für hybride Zuchtschweine haben je nach Tierart folgende Überschrift aufzuweisen: 1. Rinder: "Zuchtbescheinigung für den innergemein schaftlichen Handel, ausgestellt in Übereinstimmung mit der Entscheidung 2005/379/EG"; 2. reinrassige Schweine: "Zuchtbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Über einstimmung mit der Entscheidung 89/503/EWG"; 3. hybride Schweine: "Herkunftsbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Über einstimmung mit der Entscheidung 89/506/EWG"; 4. Schafe und Ziegen: "Zuchtbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Über einstimmung mit der Entscheidung 90/258/EWG". (2) Der Name des Zuchtbuchs im Sinn der in Anlage 4 des Oö. Tierzuchtgesetzes 2009 genannten Entschei dungen umfasst: 1. Name der Rasse, für die das Zuchtbuch geführt wird, in das das Zuchttier eingetragen ist; 2. Bezeichnung der Abteilung der Hauptabteilung, in der das Zuchttier eingetragen ist, sofern die Hauptabtei lung untergliedert ist. (3) Auf Zucht- und Herkunftsbescheinigungen dürfen zu den ausgewiesenen Zuchttieren nur jene am Ausstel lungstag aktuellen Daten angegeben werden, die im Zuchtbuch oder Zuchtregister aufscheinen. (4) Auf Zucht- und Herkunftsbescheinigungen sind bei Durchführung von Leistungszucht folgende aktuelle Daten aus Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzun gen anzugeben: 1. Ergebnisse der Zuchtwertschätzungen für Hauptleis tungsmerkmale und gegebenenfalls der Gesamtzucht wert unter Angabe allfälliger Sicherheiten und der als Basis für die Zuchtwertschätzung herangezogenen Rasse; 2. bei weiblichen Tieren die durchschnittlichen Leistungs ergebnisse der Hauptleistungsmerkmale; 3. bei männlichen Tieren die durchschnittlichen Leis tungsergebnisse der Hauptleistungsmerkmale der Nachkommen, sofern noch keine Ergebnisse gemäß Z. 1 vorliegen; 4. bei Rindern zusätzlich allfällige genetische Besonder heiten und Erbfehler. (5) Bei Durchführung von Erhaltungszucht ist Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der durch schnittlichen Leistungsergebnisse der Hauptleistungs merkmale die durchschnittlichen Leistungsergebnisse der Leistungsmerkmale gemäß § 13 Abs. 2 und anstelle der Ergebnisse der Zuchtwertschätzungen für Hauptleis tungsmerkmale die Ergebnisse von allfällig festgelegten Zuchtwertschätzungen gemäß § 14 Abs. 2 anzugeben sind. Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2009, 115. Stück, Nr. 115 Seite 413 (6) Zu den auf Zucht- und Herkunftsbescheinigungen angegebenen Daten hat die Zuchtorganisation für Perso nen, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, eine Legende zugänglich zu machen. (7) Von nach dem Oö. Tierzuchtgesetz 2009 aner kannten Zuchtorganisationen ausgestellte Zuchtbeschei nigungen für eingetragene, nicht-reinrassige Zuchttiere haben je nach Tierart folgenden Anforderungen zu genü gen: 1. Die Überschrift hat zu lauten: a) Rinder: "Zuchtbescheinigung für nicht-reinrassige Zuchtrinder"; b) Schweine: "Zuchtbescheinigung für nicht-reinrassi ge Zuchtschweine"; c) Schafe: "Zuchtbescheinigung für nicht-reinrassige Zuchtschafe"; d) Ziegen: "Zuchtbescheinigung für nicht-reinrassige Zuchtziegen". 2. Für den Inhalt dieser Zuchtbescheinigungen gelten die Anforderungen der in Anlage 4 des Oö. Tierzuchtge setzes 2009 genannten Entscheidungen sowie der Abs. 2 bis 5 sinngemäß. (8) Die für die Ausstellung von Zucht- und Herkunfts bescheinigungen berechtigten Stellen haben die zur Unterfertigung dieser Bescheinigungen bevollmächtigten Personen festzulegen und evident zu halten. Die Pflicht zur Evidenthaltung endet fünf Jahre nach Beendigung der Bevollmächtigung. § 27 Zuchtbescheinigungen für Equiden (1) Von nach dem Oö. Tierzuchtgesetz 2009 aner kannten Zuchtorganisationen ausgestellte Zuchtbeschei nigungen für eingetragene Zuchtequiden haben folgende Angaben zu enthalten: 1. Die Überschrift "Zuchtbescheinigung für eingetra gene Zuchtequiden", 2. Name und Anschrift der ausstellenden Zuchtorgani sation, 3. Name der Rasse, für die das Zuchtbuch geführt wird, in die das Zuchttier eingetragen ist, 4. Art, Körperstelle und Inhalt der Kennzeichnung oder Beschreibung der physischen Merkmale entspre chend der Eintragung im Zuchtbuch gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1, 5. Name des Tieres gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2, 6. Zuchtbuchnummer gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3, 7. Name der Rasse des Tieres gemäß § 10 Abs. 1 Z. 4, 8. Geburtsdatum gemäß § 10 Abs. 1 Z. 5, 9. Geschlecht gemäß § 10 Abs. 1 Z. 6, 10. Bezeichnung der Abteilung, in der das Zuchttier ein getragen ist (Hauptabteilung oder Vorbuch) sowie die Bezeichnung der Abteilung der Hauptabteilung, sofern dieses untergliedert ist, gemäß § 10 Abs. 3 Z. 1, 11. Verweis auf eine allfällig durchgeführte Abstam mungskontrolle und deren Ergebnis gemäß § 10 Abs. 3 Z. 2, 12. Namen der Eltern und Großeltern unter Angabe des Zuchtbuchs und der Zuchtbuchnummer, mit der sie in diesem erfasst sind, 13. Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwert schätzungen und der als Basis für die Zuchtwert schätzung herangezogenen Rasse gemäß § 10 Abs. 3 Z. 3, 14. Name und Anschrift der Züchterin oder des Züchters gemäß § 10 Abs. 1 Z. 7, 15. Name und Anschrift der Halterin oder des Halters gemäß § 10 Abs. 1 Z. 8, 16. Ausstellungsort und -datum, 17. Name und Funktionsbezeichnung der oder des Unterzeichnenden, 18. Unterschrift. (2) § 26 Abs. 3, Abs. 4 Z. 1 bis 3, Abs. 5, 6 und Abs. 8 gelten sinngemäß. (3) Sofern die Angaben gemäß Abs. 1 Z. 2 bis 17 und Abs. 2 enthalten sind, gelten als Zuchtbescheinigung gemäß Abs. 1 auch: 1. Andere Dokumente, die von der Zuchtorganisation, die das Zuchtbuch führt, mit folgendem Satz unter Anfü gung einer vollständigen Liste der beigefügten Doku mente beglaubigt sind: "Der Unterzeichnende beschei nigt, dass die beigefügten Dokumente die Angaben gemäß § 27 Oö. Tierzuchtverordnung 2009 enthal ten."; 2. Das Identifizierungsdokument für Equiden (Equiden pass) gemäß Entscheidung 93/623/EWG bzw. Verord nung (EG) Nr. 504/2008, sofern in diesem Dokument Änderungen der obgenannten Angaben eingetragen werden können und im Fall tatsächlicher Änderungen diese von einer Zuchtorganisation unter Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 1 Z. 2 und Z. 16 bis 18 bestätigt werden. § 28 Jahresbericht (1) Der Jahresbericht gemäß § 8 Abs. 7 Oö. Tier zuchtgesetz 2009 über die Durchführung des Zuchtpro gramms und der erzielten Ergebnisse ist von den Zucht organisationen bezogen auf einen im Kalenderjahr lie genden Stichtag bis spätestens 31. März des Folgejahres der Behörde vorzulegen. Zuchtorganisationen, die nach dem 30. Juni erstmalig anerkannt wurden oder die Auf nahme der Tätigkeit gemäß § 7 Abs. 2 Oö. Tierzuchtge setz 2009 angezeigt haben, sind im ersten Folgejahr der Anerkennung oder Anzeige von der Verpflichtung zur Vor lage eines Jahresberichts befreit. (2) Der Bericht hat für nach dem Oö. Tierzuchtgesetz 2009 anerkannte Zuchtorganisationen hinsichtlich ihrer Tätigkeit in ihrem gesamten räumlichen Tätigkeitsbereich unter Beachtung des jeweiligen Zuchtprogramms für jede Rasse folgende Punkte in strukturierter Form zu enthal ten: 1. Entwicklung der Angaben gemäß § 5 Abs. 1 und 2, 2. Angaben über Form und Umfang der tatsächlichen tierzüchterischen Anbindung an andere Zuchtpopula tionen im Sinn des § 5 Abs. 3, 3. Entwicklung der realisierten effektiven Populations größe (§ 20) auf Basis der Angaben gemäß Z. 1 und 2, Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2009, 115. Stück, Nr. 115Seite 414 4. Darstellung der Entwicklung von Fremdgenanteilen, 5. Übersicht über die durchschnittliche phänotypische Entwicklung der Hauptleistungsmerkmale und Leis tungsmerkmale, 6. Übersicht über die genetischen Trends bei den Hauptleistungsmerkmalen, 7. im Fall der Durchführung von Prüfeinsätzen: a) Übersicht über Zwischenergebnisse aus dem Prüfeinsatz je Prüftier (z.B. Anzahl der Tiere, die belegt oder besamt wurden; Anzahl der Nach kommen mit Leistungsprüfung und deren durch schnittlichen Ergebnisse aus Leistungsprüfun gen), b) Angabe der Tiere, für die im Berichtszeitraum der Prüfeinsatz gemäß der Vereinbarung (§ 29 Abs. 2) abgeschlossen worden ist, und die Ergebnisse aus dem Prüfeinsatz, 8. Name und Identifikation der männlichen Tiere in der gezielten Paarung und deren vorhandene Zucht werte, 9. Übersicht über Auftreten und Entwicklung von Erb fehlern, Missbildungen, gehäuften Sterilitäten, 10. bei Equiden Name und Identifikation der von der Zuchtorganisation für die Anpaarung empfohlenen Hengste und die Anzahl der jeweils durchgeführten Belegungen und Besamungen. (3) Der Bericht für nach § 7 Oö. Tierzuchtgesetz 2009 tätige Zuchtorganisationen hat hinsichtlich ihrer Tätigkeit im Geltungsbereich des Oö. Tierzuchtgesetzes 2009 zu enthalten: 1. die Angaben gemäß Abs. 2 Z. 1, 5, 7, 8, 9 und 10, 2. Name und Identifikation der Tiere, mit denen im Berichtszeitraum ein Prüfeinsatz begonnen wurde, und Angabe der jeweiligen Besamungsstation oder des jeweiligen Samendepots (Name, Anschrift), mit der bzw. dem der Prüfeinsatz durchgeführt wird, sowie Anzahl der eingesetzten Samenportionen. § 29 Durchführung von Prüfeinsätzen (1) Nach dem Oö. Tierzuchtgesetz 2009 anerkannte Zuchtorganisationen dürfen zur Durchführung eines Prüf einsatzes nur Tiere heranziehen, die innerhalb ihres räumlichen Tätigkeitsbereichs gehalten werden. (2) Sofern dem Prüfeinsatz Leistungen von Nachkom men des Spendertieres zu Grunde gelegt werden, kann dieser von einer nach dem Oö. Tierzuchtgesetz 2009 anerkannten Zuchtorganisation nur auf Basis einer schriftlichen Vereinbarung mit einer Besamungsstation oder einem Samendepot mit folgenden Mindestinhalten durchgeführt werden: 1. Verpflichtung der Besamungsstation bzw. des Samen depots zur Abgabe des Samens ausschließlich zur Verwendung an Tieren der eigenen Zuchtpopulation und gegebenenfalls an Nichtzuchttieren gemäß § 17 Abs. 1 Z. 3 innerhalb des räumlichen Tätigkeitsbe reichs der Zuchtorganisation, 2. Angabe über Ausgabedauer und Anzahl von Samen portionen, 3. gegebenenfalls Angabe, mit welchen weiteren Zucht organisationen (Name, Anschrift) und in welchem Umfang der Prüfeinsatz durchgeführt wird, 4. Angabe der Voraussetzungen, unter denen der Prüf einsatz als beendet gilt. Als schriftliche Vereinbarung gelten für den Fall der recht lichen Einheit der Zuchtorganisation und der Besamungs station bzw. des Samendepots schriftliche interne organi satorische Festlegungen im Sinn der Z. 1 bis 4. (3) Im Fall von Rindern gelten mit Ausnahme der Erhal tungszucht folgende Vorgaben für den Abschluss einer Vereinbarung gemäß Abs. 2: 1. Die Mindestanzahl der auszugebenden Samenportio nen beträgt 200; 2. die Höchstanzahl der auszugebenden Samenportio nen beträgt 2.000; 3. die Ausgabedauer für die Samenportionen beträgt höchstens zwölf Monate. Wird der Prüfeinsatz mit weiteren Zuchtorganisationen (Abs. 2 Z. 3) durchgeführt, gelten die Vorgaben nach Z. 1 bis 3 in Summe für alle beteiligten Zuchtorganisationen. (4) Nach dem Oö. Tierzuchtgesetz 2009 anerkannte Zuchtorganisationen haben der Behörde vor Beginn der Durchführung eines Prüfeinsatzes auf Grundlage einer Vereinbarung gemäß Abs. 2 für ein Spendertier Folgen des mitzuteilen bzw. zu übermitteln: 1. Name, Rasse und Kennzeichnung des Samens, 2. Zuchtbescheinigung mit den aktuellen Ergebnissen der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung, 3. Name und Anschrift der Besamungsstation oder des Samendepots, mit der bzw. mit dem der Prüfeinsatz durchgeführt wird, 4. Angaben gemäß Abs. 2 unter Bekanntgabe des Beginns des Prüfeinsatzes. (5) Vereinbarungen gemäß Abs. 2 sind von der Zucht organisation, der Besamungsstation bzw. dem Samende pot für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem Beginn des Prüfeinsatzes, aufzubewahren. § 30 Grundsätze für die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen (1) Die Landwirtschaftskammer, die nach dem Oö. Tierzuchtgesetz 2009 anerkannte Zuchtorganisation sowie die von diesen beauftragten Stellen haben die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gemäß § 9 Abs. 1 Oö. Tierzuchtgesetz 2009 objektiv und nach tierzuchtfachlich angemessenen Methoden durchzu führen. (2) Die Landwirtschaftskammer sowie die von dieser beauftragten Stellen müssen organisatorisch, personell und technisch in der Lage sein, die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen entsprechend den Festlegun gen der Zuchtorganisation (§§ 13 und 14) durchzuführen und insbesondere sicherstellen, dass 1. die im Bereich Leistungsprüfung und Zuchtwertschät zung tätigen Personen eine ihren Aufgaben entspre chende fachliche Qualifikation besitzen, 2. die notwendigen Einrichtungen und Geräte zur Verfü gung stehen, 3. der Durchführung schriftliche Verfahrens- und Arbeits anweisungen zu Grunde liegen, die eine ausreichende Erhebung und Verarbeitung (einschließlich der Aus Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2009, 115. Stück, Nr. 115 Seite 415 wertungs- und Schätzalgorithmen) der Daten gewähr leisten, 4. in diesen Anweisungen Leistungen von Tieren, die durch besondere Einflüsse (z.B. Krankheit) beein trächtigt sind, nur in bereinigter Form bei der Berech nung der Leistung und des Zuchtwerts berücksichtigt werden und 5. die anfallenden Daten hinsichtlich Plausibilität und Richtigkeit überprüft werden. (3) Die durchführenden Stellen gemäß Abs. 1 dürfen nur in den Fällen gemäß Z. 1 oder Z. 2 Teile von Leis tungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen unter ihrer Verantwortung durch andere besorgen lassen: 1. Eigenkontrollen gemäß § 13 Abs. 4 Z. 3; 2. Probenanalysen und die Verarbeitung von Daten sowie andere im Rahmen von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen anfallende Teilaufgaben mit hohem fachspezifischem Spezialisierungsgrad auf Basis einer vertraglichen Vereinbarung mit einer fach lich geeigneten Stelle; Abschluss, Gegenstand, Ver tragspartnerin oder Vertragspartner und Vertragsdauer sowie jede maßgebliche Änderung einer derartigen Vereinbarung sind der Behörde von der durchführen den Stelle ohne unnötigen Aufschub mitzuteilen. Im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben gilt Abs. 2 für diese Stellen sinngemäß. ABSCHNITT 4 BESAMUNGSWESEN, EMBRYOTRANSFER § 31 Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Samen, Eizellen und Embryonen (1) Von Besamungsstationen bzw. Embryo-Entnahme einheiten mit Standort im Geltungsbereich des Oö. Tier zuchtgesetzes 2009 ausgestellte Zucht- und Herkunfts bescheinigungen für Samen, Eizellen und Embryonen haben je nach Tierart folgende Überschrift aufzuweisen: 1. Rinder: "Zuchtbescheinigung für den innergemein schaftlichen Handel, ausgestellt in Übereinstimmung mit der Entscheidung 2005/379/EG"; 2. reinrassige Schweine: "Zuchtbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Über einstimmung mit der Entscheidung 89/503/EWG"; 3. hybride Schweine: "Herkunftsbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Über einstimmung mit der Entscheidung 89/506/EWG"; 4. Schafe und Ziegen: "Zuchtbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Über einstimmung mit der Entscheidung 90/258/EWG"; 5. Equiden: "Zuchtbescheinigung für den innergemein schaftlichen Handel, ausgestellt in Übereinstimmung mit der Entscheidung 96/79/EG". Der jeweiligen Überschrift ist ein Hinweis auf den Gegen stand der Bescheinigung (Samen, Eizellen oder Embryo nen) anzufügen. (2) Für die Angaben zu den Spendertieren und die Aus stellung der Zucht- bzw. Herkunftsbescheinigungen gel ten sinngemäß 1. für Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen: die Bestim mungen des § 26 Abs. 2 bis 6 und Abs. 8 und 2. für Equiden: die Bestimmungen des § 27 Abs. 1 Z. 2 bis 13 und Abs. 2. (3) Die Angaben betreffend die gewonnenen Samen, Eizellen und Embryonen haben für die in Anlage 4 Spal te 1 zum Oö. Tierzuchtgesetz 2009 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalten 3 und 4 zum Oö. Tierzuchtgesetz 2009 jeweils genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft zu erfüllen. § 32 Belegschein, Besamungsschein, Embryoübertra gungsschein, Aufzeichnungen (1) Belegscheine, Besamungsscheine und Embryo übertragungsscheine und die entsprechenden Aufzeich nungen gemäß §§ 12 Abs. 1, 14 Abs. 3 und 17 Abs. 3 Oö. Tierzuchtgesetz 2009 haben für Zuchttiere und Nicht zuchttiere zumindest die jeweiligen Inhalte gemäß Anla ge 1, 2 oder 3 dieser Verordnung aufzuweisen. (2) Die Unterlagen gemäß Abs. 1 sind für die Behörde oder von diesen beauftragten Personen (§ 23 Abs. 5 Oö. Tierzuchtgesetz 2009) zugänglich und geordnet auf zubewahren. § 33 Zulassungsvoraussetzung, Inhalt, Dauer und Abschluss der Ausbildung zur Besamungstechnike rin oder zum Besamungstechniker (1) Als Ausbildung zur Besamungstechnikerin oder zum Besamungstechniker gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 Oö. Tierzuchtgesetz 2009 gilt, 1. eine abgeschlossene Ausbildung zur Tierärztin oder zum Tierarzt nach den bundesrechtlichen Vorschriften oder 2. ein erfolgreicher Abschluss eines Ausbildungslehr gangs, der die Anforderungen der Abs. 2 bis 7 erfüllt. (2) Ein Ausbildungslehrgang für Besamungstechnike rinnen und Besamungstechniker hat in einer Ausbil dungseinrichtung stattzufinden, die für die Vermittlung der notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Aus übung der Tätigkeit einer Besamungstechnikerin oder eines Besamungstechnikers geeignet ist und insbeson dere auf Grund ihrer personellen, räumlichen und sonsti gen Ausstattung in der Lage ist, die Lehrinhalte gemäß Abs. 3 für eine oder mehrere Tierarten praktisch und theo retisch zu vermitteln. (3) Folgende Lehrinhalte sind entsprechend ihrer Bedeutung für die künstliche Besamung im Ausbildungs lehrgang für eine bestimmte Tierart zu vermitteln: 1. Tierzucht und Tierhaltung einschließlich Fütterung, 2. Tierhygiene, Tierseuchen, Tiergesundheit und Tier schutz, 3. Anatomie und Physiologie des Tiers, insbesondere der Geschlechtsorgane, 4. Gewinnung und Behandlung des Samens sowie Besamungstechnik, 5. Fruchtbarkeitsstörungen, genetische Besonderheiten und Erbfehler und 6. einschlägige Rechtsvorschriften einschließlich Be scheinigungen, Aufzeichnungen und Schriftverkehr. Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2009, 115. Stück, Nr. 115Seite 416 (4) Der Ausbildungslehrgang hat für nachstehende Tierarten mindestens folgende Ausbildungsdauer (Unter richtseinheiten) zu umfassen: 1. Rinder: 135 Stunden; 2. Schweine: 60 Stunden; 3. Schafe und Ziegen: 135 Stunden; 4. Equiden: 135 Stunden. Von den angegebenen Stunden sind mindestens 20 % als praktische Übungen abzuhalten. Mit einzelnen Lehrinhal ten gemäß Abs. 3 fachlich gleichwertige Ausbildungen können angerechnet werden. (5) Als Vortragende eines Ausbildungslehrgangs dür fen nur Personen herangezogen werden, die auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung und beruflichen Tätigkeit über besondere Kenntnisse und Erfahrungen in den im Abs. 3 umschriebenen Lehrinhalten verfügen. Der Leiter eines Ausbildungslehrgangs muss eine Tierärztin oder ein Tier arzt sein. (6) Der Ausbildungslehrgang gilt mit bestandener Prü fung als erfolgreich abgeschlossen. Bei der Prüfung hat die Kandidatin oder der Kandidat unter Beweis zu stellen, dass sie oder er die erforderlichen Kenntnisse und Fer tigkeiten in den im Abs. 3 angeführten Lehrinhalten be sitzt. Die Prüfung darf nur abgenommen werden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat den Ausbildungslehrgang in ausreichendem Umfang besucht hat. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Die Prüfung ist von einer fachlich geeigneten Prüfungskom mission abzunehmen, der eine Person vorzusitzen hat, die nicht an der Ausbildung der Kandidatinnen und Kan didaten beteiligt war. Wird der praktische Teil der Prüfung nicht bestanden, ist eine weitere Prüfung erst nach neu erlichem Besuch des praktischen Teils des Ausbildungs lehrgangs zulässig. (7) Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Prüfung abgelegt, so erhält er hierüber ein Zeugnis, aus dem zumindest Name und Anschrift der die Prüfung abneh menden Einrichtung, Name und Geburtsdatum der Kan didatin oder des Kandidaten sowie Gegenstand, Ort, Datum und Ergebnis der Prüfung ersichtlich sind. (8) Ausbildungslehrgänge für Besamungstechnikerin nen und Besamungstechniker in Ausbildungseinrichtun gen, die in Anlage 4 dieser Verordnung angeführt sind, werden gemäß § 26 Abs. 3 Oö. Tierzuchtgesetz 2009 anerkannt. Personen, die diese Ausbildungslehrgänge abgeschlossen haben, gelten als fachlich geeignet im Sinn des § 18 Abs. 2 Z. 3 Oö. Tierzuchtgesetz 2009. § 34 Zulassungsvoraussetzung, Inhalt, Dauer und Abschluss der Ausbildung zur Eigenbestands besamerin oder zum Eigenbestandsbesamer Für die Ausbildung zur Eigenbestandsbesamerin oder zum Eigenbestandsbesamer gilt § 33 mit folgenden Abweichungen sinngemäß: 1. Die Lehrinhalte gemäß § 33 Abs. 3 sind in einem für Eigenbestandsbesamerinnen oder Eigenbestandsbe samer ausreichendem Ausmaß zu vermitteln. 2. Der Ausbildungslehrgang hat für nachstehende Tierar ten mindestens folgende Ausbildungsdauer (Unter richtseinheiten) zu umfassen: a) Rinder: 24 Stunden; b) Schweine: 12 Stunden; c) Schafe und Ziegen: 24 Stunden; d) Equiden: 24 Stunden. Von den angegebenen Stunden sind mindestens 30 % als praktische Übungen abzuhalten. 3. Die Prüfung ist vom Ausbildungsleiter oder einem von diesem bestimmten Vortragenden abzunehmen. 4. Ausbildungslehrgänge für Eigenbestandsbesamerin nen und Eigenbestandsbesamer in Ausbildungsein richtungen, die in Anlage 5 dieser Verordnung ange führt sind, werden gemäß § 26 Abs. 3 Oö. Tierzucht gesetz 2009 anerkannt. Personen, die diese Ausbil dungslehrgänge abgeschlossen haben, gelten als fachlich geeignet im Sinn des § 18 Abs. 2 Z. 3 Oö. Tierzuchtgesetz 2009. § 35 Eignungsprüfung und Anpassungslehrgang (1) Soweit Ausbildungen, für die ein Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis gemäß § 19 Abs. 3 Oö. Tierzucht gesetz 2009 vorgelegt wurde, keine Ausbildung in ein zelnen gemäß § 33 Abs. 3 angeführten Lehrinhalten (Fächern) umfassen, oder das Ausmaß der Ausbildung nicht mindestens 75 % des im § 33 Abs. 4 bzw. § 34 Z. 2 angeführten Stundenausmaßes umfasst, ist unbeschadet der Bestimmungen des § 19 Abs. 8 Oö. Tierzuchtgesetz 2009 die Absolvierung eines Anpassungslehrgangs oder die Ablegung einer Eignungsprüfung in dem betreffenden Fach gemäß § 19 Abs. 6 und 7 Oö. Tierzuchtgesetz 2009 vorzuschreiben. (2) Erfüllen die Berufsqualifikationen der Antragstelle rin oder des Antragstellers die Kriterien, die in einer gemäß Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG ange nommenen gemeinsamen Plattform vorgesehen sind, dürfen keine Eignungsprüfungen oder Anpassungslehr gänge gemäß Abs. 1 vorgeschrieben werden. (3) Eignungsprüfungen gemäß Abs. 1 sind vor jeweils fachkundigen Einzelprüferinnen oder Einzelprüfern aus dem Dienststand einer Behörde gemäß § 21 Abs. 1 Oö. Tierzuchtgesetz 2009 abzulegen. § 36 Abgabe zur Verwendung und Verwendung von Samen im Prüfeinsatz im Bundesland (1) Zur Verwendung im Geltungsbereich des Oö. Tier zuchtgesetzes 2009 darf Samen gemäß § 13 Abs. 1 Z. 2 lit. b Oö. Tierzuchtgesetz 2009 nur im Rahmen eines Prüfeinsatzes, der von einer nach dem Oö. Tierzuchtge setz 2009 anerkannten Zuchtorganisation oder von einer gemäß § 7 Oö. Tierzuchtgesetz 2009 tätigen Zuchtorga nisation durchgeführt wird, abgegeben werden. Die Abga be darf nur an andere nach veterinärrechtlichen Vor schriften zugelassene Besamungsstationen oder Samen depots und an Besamerinnen oder Besamer erfolgen. Dabei sind anzugeben: 1. Name und Anschrift der Zuchtorganisation, mit der der Prüfeinsatz im Rahmen ihres Zuchtprogramms durch geführt wird, Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2009, 115. Stück, Nr. 115 Seite 417 2. wenn es sich bei der Zuchtorganisation gemäß Z. 1 um eine nach dem Oö. Tierzuchtgesetz 2009 anerkannte Zuchtorganisation handelt, die für die Verwendung maßgeblichen Rahmenbedingungen gemäß § 29 Abs. 2, ansonsten die diesen Rahmenbedingungen vergleichbaren Angaben, wenn die Rechtsordnung, nach der die Zuchtorganisation anerkannt wurde, sol che vorsieht. (2) Im Geltungsbereich des Oö. Tierzuchtgesetzes 2009 darf Samen gemäß § 13 Abs. 1 Z. 2 lit. b Oö. Tier zuchtgesetz 2009 nur im Rahmen eines Prüfeinsatzes, der von einer nach dem Oö. Tierzuchtgesetz 2009 aner kannten Zuchtorganisation oder von einer gemäß § 7 Oö. Tierzuchtgesetz 2009 tätigen Zuchtorganisation durchgeführt wird, verwendet werden. Die Verwendung ist nur an Tieren der eigenen Zuchtpopulation der den Prüfeinsatz durchführenden Zuchtorganisation und im Einklang mit allfälligen Festlegungen gemäß § 17 Abs. 1 Z. 3 an Nichtzuchttieren innerhalb des räumlichen Tätig keitsbereichs der Zuchtorganisation zulässig. ABSCHNITT 5 SCHLUSSBESTIMMUNGEN § 37 Übergangsbestimmungen (1) Nach bisher geltenden Rechtsvorschriften begon nene Prüfeinsätze, Leistungsprüfungen und Zuchtwert schätzungen/Zuchtwertfeststellungen können nach bis herigem Recht abgeschlossen werden. (2) Nach bisher geltenden Rechtsvorschriften begon nene und bis spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgreich abgeschlossene Ausbil dungskurse für Besamungstechnikerinnen und Besa mungstechniker bzw. Kurzlehrgänge für Eigenbestands besamerinnen und Eigenbestandsbesamer gelten als erfolgreich abgeschlossene Ausbildungslehrgänge nach dieser Verordnung (§§ 33 und 34). (3) Die Verpflichtung zur Vorlage des Jahresberichts (§ 28) gilt nicht für Zuchtorganisationen, die auf Grundla ge ihrer bisherigen Anerkennung gemäß § 28 Abs. 1 Oö. Tierzuchtgesetz 2009 oder einer vorläufigen Aner kennung gemäß § 28 Abs. 2 Oö. Tierzuchtgesetz 2009 tätig sind. § 38 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten folgende Verordnungen außer Kraft: 1. die Verordnung der Oö. Landesregierung über den Betrieb von Besamungsstationen und Embryotransfer einrichtungen, LGBl. Nr. 43/1998; 2. die Verordnung der Oö. Landesregierung über die Durchführung und Methoden der Leistungsprüfung sowie die Feststellung des Zuchtwerts bei Pferden, Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, LGBl. Nr. 44/1998; 3. die Verordnung der Oö. Landesregierung über die Anerkennung von Ausbildungsstätten und die Ausbil dungslehrgänge für künstliche Besamung und Eizel len- und Embryoübertragung, LGBl. Nr. 45/1998; 4. die Verordnung der Oö. Landesregierung über Tier zuchtorganisationen, LGBl. Nr. 46/1998. Für die Oö. Landesregierung: Dr. Stockinger Landesrat Anlagen Medieninhaber: Land Oberösterreich. Herstellung: Eigenvervielfältigung. 4021 Linz, Klosterstraße 7. Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2009, 115. Stück, Nr. 115Seite 418 Anlage 1 Inhalte von Belegscheinen gemäß § 32 Abs. 1 Tiere Merkmalsgruppe Inhalte bei Nichtzuchttieren Inhalte bei Zuchttieren Rinder, Vatertier Identifizierungsdaten Identifizierungsdaten Schafe, Ziegen, Name, falls vorhanden Name, falls vorhanden Equiden Rasse Betrieb der Halterin Name der Betriebsinhaberin/ Name der Betriebsinhaberin/ oder des Halters des des Betriebsinhabers des Betriebsinhabers Vatertiers Anschrift Anschrift LFBIS-Nummer, falls vorhanden LFBIS-Nummer, falls vorhanden Betrieb der Halterin Name der Betriebsinhaberin/ Name der Betriebsinhaberin/ oder des Halters des Betriebsinhabers des Betriebsinhabers des belegten Tiers Anschrift Anschrift LFBIS-Nummer, falls vorhanden LFBIS-Nummer, falls vorhanden Sprungtag Datum Datum belegtes Tier Identifizierungsdaten Identifizierungsdaten Name, falls vorhanden Name, falls vorhanden Rasse wievielte Belegung, Besamung bzw. Embryoübertragung seit der letzten Abkalbung, Ablammung bzw. Abfohlung Schweine Vatertier Identifizierungsdaten Identifizierungsdaten Zuchtbuch- bzw. Zuchtregisternummer Name, falls vorhanden Rasse Betrieb der Halterin Name der Betriebsinhaberin/ Name der Betriebsinhaberin/ oder des Halters des des Betriebsinhabers des Betriebsinhabers Vatertiers Anschrift Anschrift LFBIS-Nummer, falls vorhanden LFBIS-Nummer, falls vorhanden Betrieb der Halterin Name der Betriebsinhaberin/ Name der Betriebsinhaberin/ oder des Halters des des Betriebsinhabers des Betriebsinhabers belegten Tiers Anschrift Anschrift LFBIS-Nummer, falls vorhanden LFBIS-Nummer, falls vorhanden Sprungtag Datum Datum belegtes Tier Identifizierungsdaten Identifizierungsdaten Zuchtbuch- bzw. Zuchtregisternummer Name, falls vorhanden Rasse wievielte Belegung, Besamung bzw. Embryoübertragung seit der letzten Abferkelung Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2009, 115. Stück, Nr. 115 Seite 419 Anlage 2 Inhalte von Besamungsscheinen gemäß § 32 Abs. 1 Tiere Merkmalsgruppe Inhalte bei Nichtzuchttieren Inhalte bei Zuchttieren Rinder, Spendertier Identifizierungsdaten Identifizierungsdaten Schafe, Ziegen, Name, falls vorhanden Name, falls vorhanden Equiden Rasse Name und Anschrift der gewinnenden Name und Anschrift der gewinnenden Besamungsstation Besamungsstation Chargennummer, sofern vorhanden Chargennummer, sofern vorhanden Betrieb der Halterin Name der Betriebsinhaberin/ Name der Betriebsinhaberin/ oder des Halters des des Betriebsinhabers des Betriebsinhabers besamten Tiers Anschrift Anschrift LFBIS-Nummer, falls vorhanden LFBIS-Nummer, falls vorhanden Besamungstag Datum Datum besamtes Tier Identifizierungsdaten Identifizierungsdaten Name, falls vorhanden Name, falls vorhanden Rasse wievielte Besamung, Belegung bzw. Embryoübertragung seit der letzten Abkalbung, Ablammung bzw. Abfohlung Besamerin/Besamer Name Name Anschrift Anschrift Besamer/innennummer, falls vorhanden Schweine Spendertier Identifizierungsdaten Identifizierungsdaten Zuchtbuch- bzw. Zuchtregisternummer Name, falls vorhanden Rasse Name und Anschrift der gewinnenden Name und Anschrift der gewinnenden Besamungsstation Besamungsstation Chargennummer, sofern vorhanden Chargennummer, sofern vorhanden Betrieb der Halterin/ Name der Betriebsinhaberin/ Name der Betriebsinhaberin/ des Halters des be- des Betriebsinhabers des Betriebsinhabers samten Tieres Anschrift Anschrift LFBIS-Nummer, falls vorhanden LFBIS-Nummer, falls vorhanden Sprungtag Datum Datum besamtes Tier Identifizierungsdaten Identifizierungsdaten Zuchtbuch- bzw. Zuchtregisternummer Name, falls vorhanden Rasse wievielte Besamung, Belegung bzw. Embryoübertragung seit der letzten Abferkelung Besamerin/Besamer Name Name Anschrift Anschrift Besamer/innennummer, falls vorhanden Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2009, 115. Stück, Nr. 115Seite 420 Anlage 3 Inhalte von Embryoübertragungsscheinen gemäß § 32 Abs. 1 Tiere Merkmalsgruppe Inhalte bei Nichtzuchttieren Inhalte bei Zuchttieren Rinder, Schafe, Spendertiere Identifizierungsdaten Identifizierungsdaten Ziegen, Equiden Name, falls vorhanden Name, falls vorhanden Rasse Name und Anschrift der gewinnenden Name und Anschrift der gewinnenden Embryo-Entnahmeeinheit Embryo-Entnahmeeinheit Gewinnungstag Datum Datum Betrieb der Halterin Name der Betriebsinhaberin/ Name der Betriebsinhaberin/ oder des Halters des des Betriebsinhabers des Betriebsinhabers Empfängertiers Anschrift Anschrift LFBIS-Nummer, falls vorhanden LFBIS-Nummer, falls vorhanden Übertragungstag Datum Datum Empfängertier Identifizierungsdaten Identifizierungsdaten Name, falls vorhanden Name, falls vorhanden Rasse wievielte Belegung, Besamung bzw. Embryoübertragung seit der letzten Abkalbung, Ablammung bzw. Abfohlung Embryo-Überträgerin/ Name Name Embryo-Überträger Anschrift Anschrift Besamer/innennummer, falls vorhanden Schweine Spendertiere Identifizierungsdaten Identifizierungsdaten Zuchtbuch- bzw. Zuchtregisternummer Name, falls vorhanden Rasse Name und Anschrift der gewinnenden Name und Anschrift der gewinnenden Embryo-Entnahmeeinheit Embryo-Entnahmeeinheit Gewinnungstag Datum Datum Betrieb der Halterin Name der Betriebsinhaberin/ Name der Betriebsinhaberin/ oder des Halters des des Betriebsinhabers des Betriebsinhabers Empfängertiers Anschrift Anschrift LFBIS-Nummer, falls vorhanden LFBIS-Nummer, falls vorhanden Übertragungstag Datum Datum Empfängertier Identifizierungsdaten Identifizierungsdaten Zuchtbuch- bzw. Zuchtregisternummer Name, falls vorhanden Rasse wievielte Belegung, Besamung bzw. Embryoübertragung seit der letzten Abferkelung Embryo-Überträgerin/ Name Name Embryo-Überträger Anschrift Anschrift Besamer/innennummer, falls vorhanden Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2009, 115. Stück, Nr. 115 Seite 421 Anlage 4 Ausbildungseinrichtungen gemäß § 33 Abs. 8 Tiere Ausbildungseinrichtungen Rinder NÖ. Genetik Rinderbesamung GmbH, Rottenhauserstraße 33, A-3250 Wieselburg Dr. Dr. Eibl – Ausbildungsstätte für Besamungsbeauftragte, Karl-Eibl-Straße 21, D-91413 Neustadt an der Aisch Institut für Fortpflanzung landwirtschaftlicher Nutztiere IFN Schönow e.V., Bernauer Allee 10, D-16321 Bernau OT Schönow Swissgenetics, Eichenweg 4, Postfach 466, CH-3052 Zollikofen Schweine Dr. Dr. Eibl – Ausbildungsstätte für Besamungsbeauftragte, Karl-Eibl-Straße 21, D-91413 Neustadt an der Aisch Institut für Fortpflanzung landwirtschaftlicher Nutztiere IFN Schönow e.V., Bernauer Allee 10, D-16321 Bernau OT Schönow Schafe, Institut für Fortpflanzung landwirtschaftlicher Nutztiere IFN Schönow e.V., Bernauer Allee 10, D-16321 Bernau Ziegen OT Schönow Equiden Veterinärmedizinische Universität, Klinik für Geburtshilfe, Gynäkologie und Andrologie, Department für Tierzucht und Reproduktion, Veterinärplatz 1, A-1210 Wien Institut für Fortpflanzung landwirtschaftlicher Nutztiere IFN Schönow e.V., Bernauer Allee 10, D-16321 Bernau OT Schönow Haupt- und Landgestüt Marbach, D-72532 Gomadingen Zentrale Niedersächsische Pferdebesamungsstation des Nds. Landgestüts Celle, Postfach 3148, D-29231 Celle Pferdebesamungsstation Amselhof Walle, Am Amselhof 4, OT Walle, D-29308 Winsen/Aller Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Fachbereich Tiergesundheit, Mars-la-Tour-Straße 1-13, D-26121 Oldenburg Lehr-, Versuchs- und Fachzentrum für Pferdehaltung, HLG Schwaiganger, D-82441 Ohlstadt Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2009, 115. Stück, Nr. 115Seite 422 Anlage 5 Ausbildungseinrichtungen gemäß § 34 Z. 4 Tiere Ausbildungseinrichtungen Rinder Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten, Tiersamengewinnungsanstalt Perkohof, Museumgasse 5, 9010 Klagenfurt NÖ. Genetik Rinderbesamung GmbH, Rottenhauserstraße 33, A-3250 Wieselburg Oberösterreichische Besamungsstation GmbH, Dr. Otmar Föger Straße 1, A-4921 Hohenzell Landwirtschaftskammer Salzburg, Besamungsstation Klessheim, Klessheimerstraße 10, A-5071 Wals Rinderzucht Steiermark Besamungs GmbH, Am Tieberhof 6, A-8200 Gleisdorf Dr. Dr. Eibl – Ausbildungsstätte für Besamungsbeauftragte, Karl-Eibl-Straße 21, D-91413 Neustadt an der Aisch Institut für Fortpflanzung landwirtschaftlicher Nutztiere IFN Schönow e.V., Bernauer Allee 10, D-16321 Bernau OT Schönow Niederbayerische Besamungsgenossenschaft Landshut-Pocking e.G., Gut Altenbach 2, D-84036 Landshut HCS Herdenmanagement GmbH, Consulting & Service, Aurachsmühle 1, D-97461 Hofheim in Unterfranken Zweckverband II für künstliche Besamung der Haustiere, Hechenwanger Straße 10-12, D-86926 Greifenberg Rinderunion Baden-Württemberg RBW e.V., Besamungs-/ET-Zentrale, Ölkofer Straße 41, D-88518 Herbertingen Rinderzucht Schleswig-Holstein e.G., Waldweg 1, D-24601 Schönböken Zucht- und Besamungsunion Hessen e.G., An der Hessenhalle 1, D-36304 Alsfeld Verein Ostfriesischer Stammviehzüchter e.G. (VOSt), Besamungs- und ET-Station Georgsheil, Am Bahndamm 4, D-26624 Südbrookmerland Rinderproduktion Niedersachsen GmbH (RPN), Lindhooper Straße 110, D-27283 Verden/Aller Lehr- und Versuchsanstalt für Tierhaltung (LVA Echem), Zur Bleeke 6, D-21379 Echem Weser-Ems-Union e.G. (WEU), Feldlinie 2a, D-26160 Zwischenahn Universität Göttingen, Tierärztliches Institut, Burckhardtweg 2, D-37077 Göttingen Rinderzucht Schleswig-Holstein, D-24537 Neumünster Rindergesundheitsdienst RGD, Eschikon 28, CH-8315 Lindau Schweizerische Hochschule für Landwirtschaft, Länggasse 85, CH-3052 Zollikofen Swissgenetics, Eichenweg 4, Postfach 466, CH-3052 Zollikofen Schweine Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten, Tiersamengewinnungsanstalt Perkohof, Museumgasse 5, 9010 Klagenfurt NÖ. Schweinebesamungs- und Genetiktransfer GmbH, A-3472 Hohenwarth 178 Schweinezuchtverband & Besamung Oberösterreich, Unterhart 77, A-4641 Steinhaus Landwirtschaftskammer Steiermark, Schweinebesamung Gleisdorf, Am Tieberhof 31, A-8200 Gleisdorf Dr. Dr. Eibl – Ausbildungsstätte für Besamungsbeauftragte, Karl-Eibl-Straße 21, D-91413 Neustadt an der Aisch Institut für Fortpflanzung landwirtschaftlicher Nutztiere IFN Schönow e.V., Bernauer Allee 10, D-16321 Bernau OT Schönow Schweinezuchtverband Baden-Württemberg e.V., Im Wolfer 10, D-70599 Stuttgart Niederbayerische Besamungsgenossenschaft Landshut-Pocking e.G., Gut Altenbach 2, D-84036 Landshut Schweineprüf- und Besamungsstation Oberbayern-Schwaben, Riedweg 5, D-86673 Bergheim Zucht- und Besamungsunion Hessen e.G., An der Hessenhalle 1, D-36304 Alsfeld Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2009, 115. Stück, Nr. 115 Seite 423 Besamungsstation Großkruth KG, Weißenbörner Straße 15, D-36205 Sontra Schweinebesamung Niedersachsen GmbH (SBN) Eberstation, Verdener Landstraße 28, D-31627 Rohrsen Besamungsstation Heetberg, Heetbergweg 2, D-49832 Beesten Unternehmensberatung für Rindvieh- und Schweinehalter Hunter-Weser e.G., Galtener Straße 20, D-27232 Sulingen Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Außenstelle Grafschaft Bentheim, Berliner Straße 8, D-49828 Neuenhaus Schweinebesamung Niedersachsen GmbH, Verdener Landstraße 28, D-31627 Rohrsen Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Fachbereich Tierzucht und Tierhaltung, Mars-la-Tour-Straße 6, D-26121 Oldenburg Universität Göttingen, Tierärztliches Institut, Burckhardtweg 2, D-37077 Göttingen Züchtungszentrale Deutsches Hybridschwein GmbH, An der Wassermühle 8, D-21368 Dahlenburg-Ellringen NOS Schweinebesamung, D-24637 Schillsdorf Landesanstalt für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, Lindenstraße 18, D-39606 Iden Thüringer Landesanstalt für Landwirtschaft, Naumburger Straße 98a, D-07743 Jena SUISAG, Aktiengesellschaft für Dienstleistungen in der Schweineproduktion, Allmend, CH-6204 Sempach Schafe Institut für Fortpflanzung landwirtschaftlicher Nutztiere IFN Schönow e.V., Bernauer Allee 10, D-16321 Bernau OT Schönow Ziegen Institut für Fortpflanzung landwirtschaftlicher Nutztiere IFN Schönow e.V., Bernauer Allee 10, D-16321 Bernau OT Schönow Lehr- und Forschungszentrum für Landwirtschaft Raumberg-Gumpenstein, Institut für Biologische Landwirtschaft und Biodiversität der Nutztiere, Austraße 10, A-4601 Wels Equiden Lehr-, Versuchs- und Fachzentrum für Pferdehaltung, HLG Schwaiganger, D-82441 Ohlstadt Hessisches Landgestüt Dillenburg, Wilhelmstraße 24, D-35683 Dillenburg Pferdebesamungsstation Amselhof Walle, Am Amselhof 4, OT Walle, D-29308 Winsen/Aller Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Fachbereich Tiergesundheit, Mars-la-Tour-Straße 1-13, D-26121 Oldenburg Tiere Ausbildungseinrichtungen