تخطَّ إلى المحتوى
Nelum
قوانين النمسا

Upper Austria Animal Breeding Law 1995

صدر في 1994-11-03 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

research.laws.repealedOn

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Landesgesetz über die landwirtschaftliche Tierzucht in Oberösterreich (Oö. Tierzuchtgesetz 1995).
اللغة
German
النوع
قانون
المنظمة
European Union
الدولة
النمسا · Oberösterreich
الموضوعات
Livestock
الكلمات المفتاحية
animal production, animal reproduction, animal health, cattle, swine, equine-animals, sheep/goats, genetic resources, non-governmental entity, offences/penalties

أين تقرؤه

    لا يوجد رابط مصدر مسجل لهذا القانون.

النص

نص القانون نفسه، مادةً مادة، كما هو محفوظ. لكل مادة رابطها.

  1. Landesgesetz vom 3. November 1994 über die landwirtschaftliche Tierzucht in Oberösterreich (Oö. Tierzuchtgesetz 1995) StF: LGBl. Nr. 7/1995 (GP XXIV RV 493 AB 515 LT 30, Anhang I EWR-Vertrag Pkt. 1.4. und 2.4., RL 92/51/EWG vom 18. Juni 1992, RL 89/608/EWG vom 24. November 1989 und Entscheidungen der Kommission 92/353/EWG und 92/354/EWG jeweils vom 11. Juni 1992) Änderung idF: LGBl. Nr. 90/2001 (GP XXV RV 1111/2001 AB 1136/2001 LT 38) LGBl. Nr. 106/2003 (GP XXV RV 1786/2003 AB 1820/2003 LT 57; RL 2001/19/EG vom 14. Mai 2001,ABl.Nr. L 206 vom 31.7.2001, S. 1; RL 2003/22/EG vom 24. März 2003, ABl.Nr. L 78 vom 25.3.2003, S. 10) Präambel/Promulgationsklausel INHALTSVERZEICHNIS 1. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen § 1 Anwendungsbereich und Ziel § 2 Begriffsbestimmungen 2. ABSCHNITT Zuchttiere, Tierhalter, Zuchtwert § 3 Anbieten und Abgeben von Zuchttieren § 4 Verwendung von Tieren zur Zucht im Natursprung § 5 Zuchtwertfeststellung, Leistungsprüfungen § 6 Sammlung, Auswertung und Veröffentlichung der Ergebnisse 3. ABSCHNITT Zuchtorganisationen § 7 Anerkennung § 8 Erlöschen und Widerruf der Anerkennung 4. ABSCHNITT Besamungswesen § 9 Verwendung männlicher Tiere zur künstlichen Besamung und Verwendung ihres Samens § 10 Ausschluß der Verwendung männlicher Zuchttiere und deren Samen § 11 Anbieten und Abgeben von Samen § 12 Samen, der in einem anderen Bundesland oder in einem Mitgliedsstaat des EWR-Abkommens gewonnen wurde § 13 Samen, der in Ländern außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes gewonnen wurde § 14 Antrag auf Besamungserlaubnis § 15 Besamungserlaubnis § 16 Besamungsstationen § 17 Tiergesundheitliche Überwachung § 18 Aufzeichnungen und Berichterstattung § 19 Widerruf der Betriebsbewilligung § 20 Untersagung des Anbietens und der Abgabe § 21 Durchführung der künstlichen Besamung, Besamungsbewilligung § 22 Pflichten der Besamungsberechtigten und Tierhalter § 23 Widerruf der Besamungsbewilligung § 24 Untersagung der Durchführung von Besamungen 5. ABSCHNITT Eizellen und Embryonen § 25 Gewinnung und Verwendung von Eizellen und Embryonen § 26 Anbieten und Abgeben von Eizellen und Embryonen § 27 Eizellen und Embryonen, die in einem anderen Bundesland oder einem Mitgliedsstaat des EWR-Abkommens gewonnen wurden § 28 Eizellen und Embryonen, die in Ländern außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes gewonnen wurden § 29 Embryotransfereinrichtungen § 30 Aufzeichnungen und Berichterstattung § 31 Widerruf der Betriebsbewilligung § 32 Untersagung des Anbietens und der Abgabe § 33 Übertragung von Eizellen und Embryonen, Übertragungsbewilligung § 34 Pflichten der Übertragungsberechtigten und Tierhalter § 35 Widerruf der Übertragungsbewilligung § 36 Untersagung der Ausübung der Übertragungstätigkeit 6. ABSCHNITT Regelung der Verwendung männlicher Zuchttiere in der Gemeinde § 37 Rechte und Pflichten der Gemeinden § 38 Deckgebühren 7. ABSCHNITT Anerkennung der Tierzucht außerhalb Oberösterreichs § 39 Zuchtbuch, Zuchtregister, Zuchttier, Zuchtbescheinigung und Herkunftsbescheinigung § 40 Leistungsprüfung und Zuchtwertfeststellung § 41 Besamungsstation, Samenschein § 42 Embryotransfereinrichtung, Eizellenschein und Embryonenschein § 43 Besamungserlaubnis § 44 Künstliche Besamung, Eizellen- und Embryoübertragung § 45 Bescheinigung 8. ABSCHNITT Verordnungsermächtigungen; Ausnahmen und Erleichterungen § 46 Verordnungen der Landesregierung § 47 Ausnahmen und Erleichterungen 9. ABSCHNITT Vollziehung, Straf- und Schlußbestimmungen § 48 Zuständigkeit und Wirkungsbereich § 49 Bekanntmachung § 50 Überwachung und Unterstützung § 51 Auskunftspflichten § 52 Strafbestimmungen § 53 Übergangsbestimmungen § 54 Inkrafttreten des Landesgesetzes Text 1. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen § 1 Anwendungsbereich und Ziel (1) Dieses Landesgesetz regelt die Zucht von Equiden (insbesondere von Pferden) Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen. (2) Ziel dieses Landesgesetzes ist es, bei Tieren gemäß Abs. 1 die tierische Erzeugung im Züchtungs und Produktionsbereich so zu fördern, daß 1. die Leistungsfähigkeit der Tiere und die Wirtschaftlichkeit der tierischen Erzeugung unter Rücksichtnahme auf die Gesundheit der Tiere erhalten und verbessert werden, 2. die von den Tieren gewonnenen Erzeugnisse den an sie gestellten Qualitätsanforderungen entsprechen, 3. Zuchtfortschritte möglichst rasch in den Produktionsbereich übertragen werden, 4. die genetische Vielfalt erhalten wird. (3) Die Erreichung der im Abs. 2 festgelegten Ziele kann durch Bereitstellung öffentlicher Mittel gefördert werden. (4) Die Landesregierung hat, soweit dies nach den Zielsetzungen gemäß Abs. 2 erforderlich ist, durch Verordnung die Geltung dieses Landesgesetzes auf andere landwirtschaftliche Nutztiere auszudehnen und dabei festzulegen, in welchem Umfang die Bestimmungen dieses Landesgesetzes anzuwenden sind. Weiters kann sie durch Verordnung Tiere bestimmter Rassen, Größe oder ähnlich abgegrenzter Gruppierungen von der Geltung dieses Landesgesetzes oder von der Geltung einzelner Bestimmungen ausnehmen, um öffentliche Interessen zu wahren, die jene des Abs. 2 überwiegen. (5) Soweit Bestimmungen dieses Landesgesetzes den Zuständigkeitsbereich des Bundes, insbesondere auf dem Gebiet des Veterinärwesens, berühren, kommt ihnen keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende Bedeutung zu. § 2 Begriffsbestimmungen (1) Im Sinn dieses Landesgesetzes ist 1. Belegschein: eine vom Halter des männlichen Zuchttieres ausgestellte Urkunde über einen Natursprung seines Tieres; 2. Besamungsstation: eine Einrichtung, in der männliche Zuchttiere zur Gewinnung, Behandlung und Abgabe von Samen zur künstlichen Besamung gehalten werden; 3. Deckregister: ein vom Hengsthalter geführtes Buch (Buch, Verzeichnis, Kartei oder jeder andere Informationsträger) über die Natursprünge seines Tieres; 4. Eizellenschein: eine von einer Embryotransfereinrichtung ausgestellte Urkunde zur Kennzeichnung von Eizellen und zum Nachweis ihrer Herkunft; 5. Embryonenschein: eine von einer Embryotransfereinrichtung ausgestellte Urkunde zur Kennzeichnung von Embryonen und zum Nachweis ihrer Herkunft; 6. Embryotransfereinrichtung: eine Einrichtung zur Gewinnung, Behandlung sowie Übertragung oder Abgabe von Eizellen und Embryonen; 7. Herkunftsbescheinigung: eine von einer anerkannten Zuchtorganisation ausgestellte Urkunde über die Herkunft eines Zuchttieres in der Kreuzungszucht auf der Grundlage des Zuchtregisters; 8. Leistungsprüfung: ein Verfahren zur Ermittlung von Leistungen und Eigenschaften von Tieren einschließlich der Qualität ihrer Erzeugnisse im Rahmen der Feststellung des Zuchtwertes; 9. Samenschein: eine von einer Besamungsstation ausgestellte Urkunde zur Kennzeichnung von Samen und zum Nachweis seiner Herkunft; 10. Stichprobentest: eine Leistungsprüfung im Rahmen der Kreuzungszucht, bei der anhand der Ergebnisse einer repräsentativen Stichprobe die Leistungen der Endprodukte und ihrer Mütter festgestellt werden; 11. Zuchtbescheinigung (Abstammungsnachweis): eine von einer anerkannten Züchtervereinigung ausgestellte Urkunde über die Abstammung und Leistung eines Zuchttieres auf der Grundlage des Zuchtbuches; 12. Zuchtbuch (Herdebuch): ein von einer anerkannten Züchtervereinigung geführtes Buch (Buch, Verzeichnis, Kartei oder jeder andere Informationsträger) der Zuchttiere eines Reinzuchtprogrammes zu ihrer Identifizierung, zum Nachweis ihrer Abstammung und ihrer Leistungen; 13. Züchtervereinigung: ein Zusammenschluß von Züchtern, der zur Förderung der Tierzucht ein Zuchtprogramm durchführt; 14. Zuchtorganisation: eine Züchtervereinigung oder ein Zuchtunternehmen; 15. Zuchtprogramm: die Festlegung von Zuchtmethoden und Selektionsverfahren zur besseren Nutzung der Erbanlagen der Zuchttiere; 16. Zuchtregister: ein von einer anerkannten Zuchtorganisation geführtes Register (Buch, Verzeichnis, Kartei oder jeder andere Informationsträger) der Zuchttiere eines Kreuzungszuchtprogrammes zu ihrer Identifizierung und zum Nachweis ihrer Herkunft; 17. Zuchttier: ein Tier, a) das in einem Zuchtbuch eingetragen ist (eingetragenes Zuchttier), oder b) dessen Eltern und Großeltern in einem Zuchtbuch derselben Rasse eingetragen oder vermerkt sind und das dort selbst eingetragen oder vermerkt ist und eingetragen werden kann (reinrassiges Zuchttier), oder c) das in einem Zuchtregister eingetragen ist (registriertes Zuchttier); 18. Zuchtunternehmen: ein Unternehmen, das ein Kreuzungs-Zuchtprogramm zur Ausnützung der Kombinationseignung der Tiere betreibt; 19. Zuchtwert: der erbliche Einfluß von Tieren auf ihre Nachkommen unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit. (2) Soweit in diesem Landesgesetz die Besamungsstation bzw. die Embyrotransfereinrichtung als Träger von Rechten und Pflichten angesprochen wird, treffen diese den Rechtsträger (Betreiber). 2. ABSCHNITT Zuchttiere, Tierhalter, Zuchtwert § 3 Anbieten und Abgeben von Zuchttieren (1) Ein Zuchttier darf zur Erzeugung von Nachkommen nur 1. angeboten werden, wenn es dauerhaft so gekennzeichnet ist, daß seine Identität festgestellt werden kann; 2. abgegeben werden, wenn es dauerhaft so gekennzeichnet ist, daß seine Identität festgestellt werden kann, und von einer Zucht- oder Herkunftsbescheinigung begleitet ist. Bei Equiden kann die Feststellung der Identität durch genaue Beschreibung erfolgen. (2) Zuchttiere mit Herkunft aus Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes dürfen zudem nur dann angeboten oder abgegeben werden, wenn der Nachweis erbracht wird, daß diese Tiere auch in einem Zuchtbuch oder Zuchtregister in einem Mitgliedsstaat des EWR-Abkommens eingetragen sind oder vermerkt sind und eingetragen werden können. (3) Weibliche Zuchttiere müssen bei ihrer Abgabe dann nicht von einer Zucht- oder Herkunftsbescheinigung nach Abs. 1 Z. 2 bzw. einem Nachweis nach Abs. 2 begleitet sein, wenn der Abnehmer darauf verzichtet hat. § 4 Verwendung von Tieren zur Zucht im Natursprung (1) Männliche Tiere dürfen zur Erzeugung von Nachkommen im Natursprung nur verwendet werden, wenn 1. sie Zuchttiere sind, 2. kein Verdacht besteht, daß durch den Samen Krankheiten im Sinn des § 15 Abs. 1 Z. 2 und 3 übertragen werden können, und 3. kein Verdacht besteht, daß durch den Deckvorgang Krankheiten übertragen werden können. (2) Halter männlicher Zuchttiere haben jeden Natursprung in den Belegschein unverzüglich einzutragen und den Belegschein dem Halter des belegten weiblichen Tieres auszufolgen. Hengsthalter haben zusätzlich zwei gleichlautende Deckregister zu führen. Eines dieser Deckregister ist nach Ablauf der Deckzeit, spätestens aber bis 10. August eines jeden Jahres, an die Behörde zu übersenden. (3) Halter weiblicher Tiere haben die ihnen ausgefolgten Belegscheine zwei Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen. (4) Die Behörde hat dem Halter auf Verlangen gegen Kostenersatz Formulare für Belegscheine sowie Bücher für die Deckregister auszufolgen. § 5 Zuchtwertfeststellung, Leistungsprüfungen (1) Die Feststellung eines oder mehrerer Zuchtwerte eines Zuchttieres hat auf Grund von Leistungsprüfungen einschließlich der Beurteilung der äußeren Erscheinung des Tieres zu erfolgen. (2) Die Landwirtschaftskammer hat den Zuchtwert durch ein Gutachten festzustellen. Sie kann damit auch andere fachlich geeignete Einrichtungen und Personen (z.B. anerkannte Zuchtorganisationen, Leistungsprüfungsorganisationen und dgl.) beauftragen. (3) Der Feststellung des Zuchtwertes sind auf Verlangen die Ergebnisse anderer, nicht von der Landwirtschaftskammer selbst durchgeführter oder in Auftrag gegebener, Leistungsprüfungen zugrundezulegen, sofern diese den in einer Verordnung gemäß § 46 Abs. 1 Z. 1 festgelegten Anforderungen entsprechen. § 6 Sammlung, Auswertung und Veröffentlichung der Ergebnisse (1) Die Landwirtschaftskammer bzw. die gemäß § 5 Abs. 2 beauftragten Einrichtungen und Personen haben die Ergebnisse der Leistungsprüfungen und Zuchtwertfeststellungen zu sammeln und sie zur Information und Beratung der Erzeuger und Abnehmer von Zuchtprodukten auszuwerten, um insbesondere durch die Verwendung hochwertiger Zuchttiere den Zuchtfortschritt zu fördern. (2) Die Ergebnisse der Leistungsprüfungen und Zuchtwertfeststellungen dürfen an einschlägige Züchterverbände anerkannter Zuchtorganisationen weitergegeben werden. Die Landwirtschaftskammer, die gemäß § 5 Abs. 2 beauftragten Personen oder Einrichtungen und die Züchterverbände haben jedem Auskunftswerber, der ein dem Zweck dieses Landesgesetzes (§ 1 Abs. 2) entsprechendes Interesse glaubhaft macht, die Ergebnisse der Leistungsprüfungen und Zuchtwertfeststellungen bekanntzugeben. (3) Die Landwirtschaftskammer kann die festgestellten Zuchtwerte der männlichen Tiere, deren Samen angeboten oder abgegeben wird, sowie die Ergebnisse der Stichprobentests veröffentlichen. Sie kann damit auch andere fachlich geeignete Einrichtungen und Personen beauftragen. 3. ABSCHNITT Zuchtorganisationen § 7 Anerkennung (1) Eine Zuchtorganisation ist von der Behörde durch Bescheid anzuerkennen, wenn 1. das Zuchtprogramm geeignet ist, die tierische Erzeugung im Sinn des § 1 Abs. 2 zu fördern; 2. eine für die Durchführung des Zuchtprogrammes hinreichend große Zuchtpopulation vorhanden ist; 3. eine einwandfreie züchterische Arbeit erwartet werden kann, insbesondere das erforderliche Personal und die erforderlichen Einrichtungen vorhanden sind; 4. die Geschäftsstelle der Zuchtorganisation in Oberösterreich liegt; 5. insbesondere auf Grund der internen Vorschriften, der personellen, technischen und organisatorischen Voraussetzungen anzunehmen ist, daß a) Leistungsprüfungen ordnungsgemäß durchgeführt werden, b) die Zuchttiere dauerhaft so gekennzeichnet oder bei Equiden so genau beschrieben werden, daß ihre Identität festgestellt werden kann, c) das Zuchtbuch oder Zuchtregister ordnungsgemäß geführt wird, d) in den Zuchtbetrieben die nach Art der Leistungsprüfungen für die Zuchtwertfeststellung erforderlichen Aufzeichnungen und die Abstammungsaufzeichnungen gemacht werden, e) bei einer Züchtervereinigung aa) jeder Züchter in ihrem sachlichen und räumlichen Tätigkeitsbereich, der die Voraussetzung einwandfreier züchterischer Arbeit erfüllt, ein Recht auf Mitgliedschaft, bb) jedes Mitglied ein Recht auf Gleichbehandlung hat und cc) jedes Tier eines Mitglieds, das hinsichtlich seiner Abstammung die Anforderungen für eine Eintragung erfüllt, auf Verlangen in das Zuchtbuch eingetragen oder vermerkt wird bzw. eingetragen werden kann; dabei dürfen an die nach Oberösterreich verbrachten Tiere keine höheren Anforderungen gestellt werden als an Tiere, die aus Oberösterreich stammen. (2) Der Antrag auf Anerkennung muß enthalten: 1. Name und Anschrift der Zuchtorganisation sowie bei juristischen Personen der Nachweis über die Rechtsform; 2. Name und Anschrift des Leiters der Zuchtorganisation sowie des für die Zuchtarbeit Verantwortlichen; 3. das Zuchtprogramm, aus dem Zuchtziel, Zuchtmethode, Umfang der Zuchtpopulation sowie Art, Umfang und Auswertung der Leistungsprüfungen ersichtlich sind; 4. bei einer Züchtervereinigung neben den in Z. 1 bis 3 genannten Angaben a) Angaben über den sachlichen und räumlichen Tätigkeitsbereich, b) die Zuchtbuchordnung, aus der insbesondere die Anforderungen für die Eintragung in die Abteilungen des Zuchtbuches ersichtlich sind, bzw. die Zuchtregisterordnung; 5. bei einem Zuchtunternehmen neben den in Z. 1 bis 3 genannten Angaben a) die Zuchtregisterordnung, b) Name und Anschrift der am Zuchtprogramm beteiligten Betriebe oder Züchter und ihre Aufgaben innerhalb des Zuchtprogrammes sowie Angaben über den vorgesehenen Tierbestand; 6. weitere Angaben bzw. Nachweise, sofern dies zur Beurteilung der Voraussetzungen des Abs. 1 notwendig ist. (3) Im Anerkennungsverfahren sind jene Zuchtorganisationen zu hören, deren räumlicher und sachlicher Tätigkeitsbereich sich ganz oder zum Teil mit dem des Anerkennungswerbers deckt. (4) In der Anerkennung ist der sachliche und räumliche Tätigkeitsbereich festzulegen. Soweit es zur Erfüllung des im § 1 Abs. 2 genannten Zweckes erforderlich ist, kann die Anerkennung zeitlich befristet, mit Auflagen verbunden oder unter Bedingungen erteilt werden. Die Behörde kann eine Zuchtorganisation auch anerkennen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 Z. 2 und 3 noch nicht in vollem Umfang erfüllt sind, sofern der Gesetzeszweck (§ 1 Abs. 2) gewahrt bleibt. Im Fall von Zuchtorganisationen zur Förderung von kleinen Rassenpopulationen oder Zuchttieren mit besonderen Leistungsmerkmalen, für die nur geringe Nachfrage besteht, kann von der Voraussetzung nach Abs. 1 Z. 4 abgesehen werden, wenn der Zuchtorganisation die Einrichtung einer Geschäftsstelle in Oberösterreich wirtschaftlich unzumutbar ist und der Gesetzeszweck (§ 1 Abs. 2) gewahrt bleibt. (5) Bestehen in Oberösterreich bereits eine oder mehrere anerkannte Zuchtorganisationen für eine bestimmte Rasse, so hat die Behörde die Anerkennung einer neuen Zuchtorganisation zu verweigern, wenn dadurch die Erhaltung der Rasse oder das Zuchtprogramm einer bestehenden Organisation gefährdet werden. (6) Der Leiter der Zuchtorganisation ist verpflichtet, der Behörde Änderungen der Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 unverzüglich mitzuteilen. (7) Die Änderung des Tätigkeitsbereiches (Abs. 4) bedarf einer Bewilligung, Abs. 1 bis 5 gelten sinngemäß. § 8 Erlöschen und Widerruf der Anerkennung (1) Die Anerkennung (§ 7) erlischt, wenn die Einstellung der Tätigkeit der Behörde angezeigt wurde. (2) Die Behörde hat die Anerkennung (§ 7) zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für die Anerkennung weggefallen ist. 4. ABSCHNITT Besamungswesen § 9 Verwendung männlicher Tiere zur künstlichen Besamung und Verwendung ihres Samens (1) Männliche Tiere und ihr Samen dürfen in der künstlichen Besamung nur verwendet werden, wenn diese Tiere Zuchttiere sind und einer Leistungsprüfung und Zuchtwertfeststellung (§ 5) unterzogen wurden. (2) Abs. 1 gilt nicht für die Verwendung von Zuchttieren und deren Samen zur künstlichen Besamung im Rahmen von Prüfungen nach diesem Landesgesetz. § 10 Ausschluß der Verwendung männlicher Zuchttiere und deren Samen (1) Samen darf nicht verwendet werden, wenn der Verdacht besteht, daß durch ihn Krankheiten im Sinn des § 15 Abs. 1 Z. 2 und 3 übertragen werden können. (2) Die Besamungsstation (§ 16) hat männliche Zuchttiere von der Verwendung in der künstlichen Besamung auszuschließen, wenn 1. sie den gesundheitlichen Anforderungen nach § 15 Abs. 1 Z. 2 und 3 nicht entsprechen oder 2. Umstände (z.B. Vererbungsfehler) auftreten, die geeignet sind, den Zielsetzungen des § 1 Abs. 2 entgegenzuwirken. (3) Samen von Zuchttieren ist zu vernichten, wenn es entsprechend den veterinärmedizinischen Erkenntnissen zur Verhinderung der Übertragung von Krankheiten oder Vererbungsfehlern notwendig ist. Der Verpflichtung ist unverzüglich ab Kenntnis des Ausschließungsgrundes nachzukommen. Wurde ein solcher Samen bereits abgegeben, so sind die Abnehmer davon unverzüglich zu verständigen. § 11 Anbieten und Abgeben von Samen (1) Samen darf nur angeboten oder abgegeben werden, wenn 1. er von einer Besamungsstation im Sinn des § 16 Abs. 1 oder § 41 Abs. 1 oder von einer Besamungsstation, die außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes betrieben wird und von welcher die Einfuhr von Samen nach Österreich zulässig ist, gewonnen, untersucht und behandelt worden ist; 2. er von einem Zuchttier stammt, für welches Untersuchungsergebnisse vorliegen, wonach die Übertragung einer Krankheit durch Samen nicht zu erwarten ist; 3. er nicht nach § 10 Abs. 3 zu vernichten ist; 4. a) eine Besamungserlaubnis für das Spendertier (§ 15, § 43) vorliegt oder b) die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Z. 1 vorliegen, wenn nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedsstaates des EWR-Abkommens eine Besamungserlaubnis nicht vorgesehen ist, oder c) eine Bewilligung gemäß § 13 vorliegt; 5. er gekennzeichnet ist und 6. er ordnungsgemäß aufbewahrt wurde. (2) Samen darf nur von 1. Besamungsstationen im Sinn des § 16 Abs. 1 und § 41 Abs. 1, 2. Tierärzten, 3. Besamungstechnikern und 4. anerkannten Zuchtorganisationen angeboten oder abgegeben werden. (3) Besamungsstationen im Sinn des § 16 Abs. 1 und 7 dürfen Samen nur anbieten oder abgeben an: 1. Besamungsstationen; 2. Tierärzte und Besamungstechniker jeweils nach Maßgabe ihrer Berechtigung zur Durchführung der künstlichen Besamung; 3. anerkannte Zuchtorganisationen nach Maßgabe ihrer Anerkennung und 4. Tierhalter nach Maßgabe ihrer Berechtigung zur Besamung von Tieren im eigenen Bestand (Eigenbestandsbesamer). (4) Besamungsstationen gemäß § 41 Abs. 1, die keine Geschäftsstellein Oberösterreich betreiben, dürfen Samen nur an Besamungsstationen im Sinn des § 16 Abs. 1 und 7 anbieten oder abgeben. (5) Tierärzte und Besamungstechniker sowie anerkannte Zuchtorganisationen dürfen Samen nur an Tierhalter anbieten oder abgeben (Abgabe durch Besamung). (6) Samen muß bei einer Abgabe zwischen Besamungsstationen von einer Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für das Spendertier, aus der dessen Bluttyp ersichtlich ist, und von einem Samenschein der Besamungsstation begleitet sein. § 12 Samen, der in einem anderen Bundesland oder in einem Mitgliedsstaat des EWR-Abkommens gewonnen wurde (1) Abweichend vom § 11 Abs. 1 dürfen Besamungsberechtigte (§ 21) sowie anerkannte Zuchtorganisationen Samen, der in einem anderen Bundesland oder in einem Mitgliedsstaat des EWR Abkommens gewonnen und nicht über eine Besamungsstation im Sinn des § 16 Abs. 1 oder 7 bezogen wurde, verwenden, anbieten oder abgeben, wenn 1. der Behörde die beabsichtigte Besamung unter Vorlage der entsprechenden Nachweise (Abs. 2) angezeigt und diese nicht binnen vier Wochen untersagt wurde, 2. der Samen gekennzeichnet ist, 3. der Samen ordnungsgemäß aufbewahrt wurde und 4. kein Verdacht besteht, daß durch den Samen Krankheiten im Sinn des § 15 Abs. 1 Z. 2 und 3 übertragen werden können. (2) Die Behörde hat das Verwenden, Anbieten und Abgeben des Samens zu untersagen, wenn nicht nachgewiesen wird, daß 1. der Samen von einer Besamungsstation eines anderen Bundeslandes oder eines Mitgliedsstaates des EWR-Abkommens im Sinn des § 41 gewonnen, untersucht und behandelt wird bzw. wurde; 2. der Samen von einem Zuchttier stammt, für welches Untersuchungsergebnisse vorliegen, wonach die Übertragung einer Krankheit nicht zu erwarten ist; 3. Vernichtungsgründe im Sinn des § 10 Abs. 3 (z.B. Vererbungsfehler) nicht bekannt sind; 4. eine Besamungserlaubnis für das Spendertier vorliegt oder die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Z. 1 vorliegen, wenn nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedsstaates des EWR-Abkommens eine solche nicht vorgesehen ist. § 13 Samen, der in Ländern außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes gewonnen wurde (1) Samen, der in Ländern außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes gewonnen wurde, darf nur verwendet, angeboten oder abgegeben werden, wenn er von einer Besamungsstation im Sinn des § 16 Abs. 1 stammt und eine Bewilligung vorliegt. Der Antrag auf diese Bewilligung kann nur von einer Besamungsstation im Sinn des § 16 Abs. 1 gestellt werden. (2) Die Bewilligung nach Abs. 1 ist zu erteilen, wenn 1. der Zuchtwert des Spendertieres über dem durchschnittlichen Zuchtwert vergleichbarer Tiere liegt oder die Zuchtverwendung sonst im Hinblick auf die Zielsetzungen des § 1 Abs. 2 zweckdienlich ist, 2. das Spendertier und seine Eltern in einem Zuchtbuch oder Zuchtregister im Herkunftsgebiet eingetragen sind, 3. das Spendertier oder seine Eltern in einem Zuchtbuch oder Zuchtregister eines Mitgliedsstaates des EWR-Abkommens eingetragen sind, 4. für das Spendertier das Ergebnis einer Bluttypuntersuchung vorliegt und 5. der Samen von einem Zuchttier stammt, für welches Untersuchungsergebnisse vorliegen, wonach die Übertragung einer Krankheit durch Samen nicht zu erwarten ist. (3) Die Behörde kann bei Bedarf auf Antrag von Voraussetzungen gemäß Abs. 2 Z. 2 und 3 absehen, wenn die im § 1 Abs. 2 genannten Zielsetzungen hiedurch nicht beeinträchtigt werden. (4) Soweit es zur Erreichung des züchterischen Zieles notwendig ist, kann die Bewilligung mit Auflagen verbunden und unter Bedingungen erteilt werden. § 14 Antrag auf Besamungserlaubnis (1) Der Antrag auf Besamungserlaubnis kann nur von einer Besamungsstation (§ 16 Abs. 1) gestellt werden. (2) Dem Antrag auf Besamungserlaubnis sind beizufügen: 1. die Zuchtbescheinigung oder Herkunftsbescheinigung für das Spendertier; 2. das Ergebnis der Bluttypuntersuchung des Spendertieres; 3. eine Bescheinigung eines Tierarztes über eine nicht länger als drei Wochen vor Antragstellung zurückliegende Untersuchung, aus der hervorgeht, daß das Spendertier die Anforderungen des § 15 Abs. 1 Z. 2 erfüllt; 4. eine Bescheinigung eines öffentlichen tierärztlichen Institutes, wonach die Untersuchung der von dem Spendertier entnommenen Proben ergeben hat, daß die Voraussetzungen nach § 15 Abs. 1 Z. 3 erfüllt sind. Aus der Bescheinigung muß hervorgehen, daß die Probennahme nicht länger als fünf Wochen vor Antragstellung zurückliegt. (3) Im Fall des § 15 Abs. 3 gilt Abs. 2 mit der Maßgabe, daß für die Fristberechnung auf den Zeitpunkt der Samengewinnung abgestellt wird. Die Bescheinigungen gelten für den Zeitraum, in dem das Zuchttier ohne Unterbrechung einer veterinärhygienischen Überwachung durch eine Besamungsstation unterworfen war. § 15 Besamungserlaubnis (1) Die Besamungserlaubnis für ein Spendertier ist zu erteilen, wenn 1. das Spendertier ein Zuchttier ist und die Zuchtverwendung im Hinblick auf die Zielsetzungen des § 1 Abs. 2 zweckdienlich ist, 2. sich an dem Spendertier keine Erscheinungen, die den Ausbruch einer Krankheit, die durch den Samen übertragen werden kann, zeigen oder befürchten lassen und 3. die von dem Spendertier entnommenen Samen- und sonstigen Proben ergeben haben, daß keine übertragbare Krankheit vorliegt. (2) Soweit es zur Erreichung des züchterischen Zieles notwendig ist, kann die Besamungserlaubnis befristet, auf Prüfungen nach diesem Landesgesetz bzw. eine bestimmte Zahl der zu besamenden Tiere beschränkt, unter Bedingungen erteilt oder mit Auflagen verbunden werden. (3) Die Besamungserlaubnis kann auch für ein zur Samengewinnung nicht mehr verwendetes Tier erteilt werden; Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß. § 16 Besamungsstationen (1) Der Betrieb einer Besamungsstation bedarf einer behördlichen Bewilligung. (2) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung muß enthalten: 1. Name, Anschrift und Rechtsform des Betreibers, 2. den Standort der Besamungsstation, 3. Name und Anschrift des Leiters der Besamungsstation, 4. die Angabe des sachlichen Tätigkeitsbereiches, 5. den Nachweis über das Vorliegen der im Abs. 3 genannten Voraussetzungen bzw. entsprechende Angaben, die eine Beurteilung dieser Voraussetzungen ermöglichen. (3) Die Bewilligung ist auf Antrag zu erteilen, wenn 1. ein ordnungsgemäßer, den Zielsetzungen des § 1 Abs. 2 entsprechender Betrieb möglich ist, insbesondere wenn a) das erforderliche Personal, b) die erforderlichen Baulichkeiten, Einrichtungen und Geräte und c) die erforderlichen männlichen Zuchttiere vorhanden sind; 2. ein Tierarzt die Besamungsstation tierärztlich-fachtechnisch leitet (Stationstierarzt) oder die Wahrnehmung der tierärztlich-fachtechnischen Aufgaben durch einen vertraglich an die Besamungsstation gebundenen Tierarzt (Vertragstierarzt) gewährleistet ist und 3. die Einhaltung der seuchenhygienischen Anforderungen anzunehmen ist. (4) In der Bewilligung ist der sachliche Tätigkeitsbereich festzulegen. Zur Sicherstellung der Anforderungen gemäß Abs. 3 kann die Bewilligung mit Auflagen verbunden, unter Bedingungen erteilt und zeitlich befristet werden. (5) Der Betreiber hat der Behörde jede Änderung der nach Abs. 2 Z. 1 bis 3 und Abs. 3 maßgeblichen Umstände unverzüglich mitzuteilen. (6) Die Änderung des sachlichen Tätigkeitsbereiches (Abs. 4) bedarf einer Bewilligung, die Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß. (7) Besamungsstationen, die in einem anderen Bundesland oder in einem Mitgliedsstaat des EWR Abkommens rechtmäßig betrieben werden (§ 41 Abs. 1), können über eine in Oberösterreich errichtete Geschäftsstelle Samen anbieten und abgeben, wenn sie der Behörde folgendes bekanntgegeben haben: 1. die Anschrift der Geschäftsstelle, 2. Name, Anschrift und Rechtsform des Betreibers der Besamungsstation, 3. den Leiter der Geschäftsstelle, 4. den Nachweis über den rechtmäßigen Betrieb, 5. den sachlichen Tätigkeitsbereich. Jede Änderung der in Z. 1 bis 5 genannten Umstände ist der Behörde unverzüglich mitzuteilen. § 17 Tiergesundheitliche Überwachung (1) Die Besamungsstation (§ 16 Abs. 1) ist verpflichtet, das Vorliegen der für eine Erteilung der Besamungserlaubnis geforderten gesundheitlichen Voraussetzungen für alle in der künstlichen Besamung verwendeten männlichen Zuchttiere zu überwachen. Zu diesem Zweck sind Untersuchungen auf Erscheinungen nach § 15 Abs. 1 Z. 2 unmittelbar vor jeder Samengewinnung sowie Untersuchungen auf Krankheiten nach § 15 Abs. 1 Z. 3 periodisch vorzunehmen. (2) Für jedes in der künstlichen Besamung verwendete männliche Zuchttier ist ein Gesundheitsblatt anzulegen, auf dem insbesondere die durchgeführten Untersuchungen über das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen sowie eventuelle Krankheiten (Erscheinungen) und besondere Behandlungen einzutragen sind. § 18 Aufzeichnungen und Berichterstattung (1) Die Besamungsstation (§ 16 Abs. 1) hat Aufzeichnungen über die Gewinnung, die Aufbereitung, die Überprüfung während der Aufbewahrung und die Abgabe des Samens zu führen; insbesondere hat sie getrennt für jedes männliche Zuchttier folgende Angaben festzuhalten: 1. die Identität des Zuchttieres, 2. das Datum der Samengewinnung, 3. die Art der Verpackung, 4. den Verbleib der Samenportionen, 5. die Zahl der ausgelieferten Samenportionen und Namen der Empfänger. Die Aufzeichnungspflicht gilt auch hinsichtlich des bezogenen Samens. (2) Die Besamungsstationen (§ 16 Abs. 1) haben der Behörde spätestens zum 31. März des folgenden Kalenderjahres einen Tätigkeitsbericht über das abgelaufene Jahr vorzulegen und darin insbesondere anzugeben: 1. den Zu- und Abgang von Spendertieren, 2. den Umfang der Samenauslieferung nach Tierart und Rassen und 3. die aufliegenden Besamungsergebnisse nach Rassen, Spendertieren und Besamungsberechtigten. (3) Für Besamungsstationen im Sinn des § 16 Abs. 7 gelten Abs. 1 und Abs. 2 Z. 2 und 3 sinngemäß. § 19 Widerruf der Betriebsbewilligung Die Bewilligung zum Betrieb einer Besamungsstation ist aus wichtigen Gründen zu widerrufen, insbesondere wenn 1. nachträglich hervorkommt, daß eine Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung nicht gegeben war, 2. die Besamungsstation nicht mehr die Gewähr für eine ordnungsgemäße Gewinnung, Behandlung, Untersuchung, Aufbewahrung oder Abgabe von Samen bietet, oder 3. eine sonstige Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung nicht mehr vorliegt. § 20 Untersagung des Anbietens und der Abgabe Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinn des § 19 ist der Besamungsstation im Sinn des § 16 Abs. 7 das Anbieten und Abgeben von Samen zu untersagen. Die Untersagung ist entsprechend zu befristen, wenn anzunehmen ist, daß der Untersagungsgrund nur vorübergehend vorliegt. § 21 Durchführung der künstlichen Besamung, Besamungsbewilligung (1) Die künstliche Besamung darf nur von folgenden Personen (Besamungsberechtigte) durchgeführt werden: 1. zur Berufsausübung in Österreich berechtigten Tierärzten; sie haben die Aufnahme der Besamungstätigkeit der Behörde unverzüglich zu melden; 2. Personen mit Besamungsbewilligung mit Beschränkung auf Tiere im eigenen Bestand (Eigenbestandsbesamer) und 3. Personen mit Besamungsbewilligung ohne Beschränkung auf Tiere im eigenen Bestand (Besamungstechniker). (2) Auf Antrag ist Personen, welche die erforderliche fachliche Eignung für die künstliche Besamung und die für die Ausübung der Tätigkeit notwendige Verläßlichkeit besitzen, die Besamungsbewilligung entsprechend der fachlichen Eignung für eine oder mehrere Tierarten zu erteilen. (3) Dem Antrag auf Besamungsbewilligung sind anzuschließen: 1. die für die Beurteilung der fachlichen Eignung notwendigen Zeugnisse, Urkunden oder Bestätigungen und 2. eine Strafregisterbescheinigung, die nicht älter als drei Monate ist, oder 3. wenn der Antragsteller nicht in Österreich seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, die Bestätigung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde des Wohnsitzstaates, die einer Strafregisterbescheinigung nach Z. 2 gleichkommt; ist dies nicht möglich, eine vergleichbare eidesstattliche Erklärung betreffend strafgerichtliche Verurteilungen. Bei einem Antrag auf Besamungsbewilligung für Tiere im eigenen Bestand (Abs. 1 Z. 2) kann die Vorlage der Bescheinigungen nach Z. 2 oder 3 entfallen, das Vorliegen der notwendigen Verläßlichkeit wird vermutet. (4) Die Verläßlichkeit ist insbesondere dann nicht anzunehmen, wenn die Person 1. mindestens dreimal wegen einer Übertretung von tierzucht- oder tierschutzrechtlichen oder seuchenhygienischen Vorschriften bestraft wurde oder 2. wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Bestrafungen bzw. Verurteilungen nicht getilgt sind. (5) Die gemäß Abs. 2 erforderliche fachliche Eignung ist 1. durch den Besuch und erfolgreichen Abschluß eines Lehrganges für Besamungstechniker bzw. Kurzlehrganges für Eigenbestandsbesamer für die künstliche Besamung an einer von der Landesregierung hiefür als geeignet erklärten Ausbildungsstätte oder 2. durch Abschluß einer als gleichwertig anerkannten Ausbildung bzw. Berufsausübung im Sinn des § 44 nachzuweisen. (6) Eine Ausbildungsstätte (Abs. 5 Z. 1) ist über Antrag als geeignet zu erklären, wenn ihre Ausstattung die Vermittlung der notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Ausübung der Tätigkeit eines Besamungsberechtigten erwarten läßt. Die Eignungserklärung ist zu widerrufen, wenn diese Voraussetzung nicht mehr gegeben ist. § 22 Pflichten der Besamungsberechtigten und Tierhalter (1) Die Besamungsberechtigten dürfen die künstliche Besamung nur an Tieren durchführen, die dauerhaft so gekennzeichnet oder bei Equiden so genau beschrieben sind, daß ihre Identität festgestellt werden kann. (2) Die Besamungsberechtigten haben über Bezug und Verbleib der Samenportionen genaue Aufzeichnungen zu führen und diese auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen. Nimmt der Besamungsberechtigte für eine anerkannte Zuchtorganisation die Besamung vor, so trifft diese Pflicht die Zuchtorganisation. (3) Die Besamungsberechtigten haben jede durchgeführte Besamung in einem Besamungsschein unverzüglich einzutragen und diesen sodann dem Halter des belegten Tieres auszufolgen. Durchschriften der Besamungsscheine sind von den Besamungsberechtigten monatlich gesammelt an die Besamungsstation (§ 16 Abs. 1 und 7) zu übermitteln, von der der Samen stammt. Wurde der Samen auf der Grundlage des § 12 abgegeben, sind die Durchschriften monatlich gesammelt an die Behörde zu übermitteln. (4) Die Besamungsberechtigten haben, wenn sie über wichtige züchterische Vorkommnisse Kenntnis erlangt haben, unverzüglich dem Abgeber, von dem sie den Samen bezogen haben, Bericht zu erstatten. Wurde der Samen auf Grundlage des § 12 verwendet oder abgegeben, so ist der Behörde Bericht zu erstatten. (5) Besamungsberechtigte und anerkannte Zuchtorganisationen dürfen Veränderungen an den bezogenen Tiersamenportionen, z.B. Verdünnung, Unterteilung, Vermischung und dgl. nicht vornehmen. (6) Halter weiblicher Tiere haben Besamungsscheine mindestens drei Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen. § 23 Widerruf der Besamungsbewilligung Die Besamungsbewilligung ist von der Behörde zu widerrufen, wenn 1. nachträglich hervorkommt, daß eine Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung nicht gegeben war, oder 2. die für die Ausübung der künstlichen Besamung notwendige Verläßlichkeit oder fachliche Eignung nicht mehr gegeben ist, oder 3. ein Besamungsberechtigter im Sinn des § 21 Abs. 1 Z. 2 und Z. 3 trotz schriftlicher Aufforderung seinen Verpflichtungen nach diesem Landesgesetz nicht nachkommt. § 24 Untersagung der Durchführung von Besamungen Unter den Voraussetzungen des § 23 Z. 3 hat die Behörde einem Tierarzt die Durchführung der künstlichen Besamung zu untersagen. Die Untersagung ist entsprechend zu befristen, wenn anzunehmen ist, daß der Untersagungsgrund nur vorübergehend vorliegt. 5. ABSCHNITT Eizellen und Embryonen § 25 Gewinnung und Verwendung von Eizellen und Embryonen (1) Eizellen und Embryonen dürfen nur durch eine Embryotransfereinrichtung (§ 29 Abs. 1) gewonnen und behandelt werden. (2) Eizellen und Embryonen dürfen verwendet werden, 1. wenn kein Verdacht besteht, daß durch sie Krankheiten übertragen werden können, und 2. sie von Zuchttieren im Sinn des § 26 Abs. 1 Z. 2 stammen. (3) Eizellen und Embryonen sind zu vernichten, wenn es entsprechend den veterinärmedizinischen Erkenntnissen zur Verhinderung der Übertragung von Krankheiten notwendig ist. Der Verpflichtung ist unverzüglich ab Kenntnis des Ausschließungsgrundes nachzukommen. Wurden solche Eizellen und Embryonen bereits abgegeben, so sind die Abnehmer hievon unverzüglich zu verständigen. § 26 Anbieten und Abgeben von Eizellen und Embryonen (1) Eizellen und Embryonen dürfen nur angeboten oder abgegeben werden, wenn 1. sie durch eine Embryotransfereinrichtung im Sinn des § 29 Abs. 1 oder § 42 Abs. 1 oder von einer Embryotransfereinrichtung, die außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes betrieben wird und von welcher die Einfuhr von Eizellen und Embryonen nach Österreich zulässig ist, gewonnen, untersucht und behandelt worden sind, 2. sie von Zuchttieren stammen, für welche Untersuchungsergebnisse vorliegen, wonach die Übertragung einer Krankheit durch Eizellen und Embryonen nicht zu erwarten ist, 3. sie nicht nach § 25 Abs. 3 zu vernichten sind, 4. sie gekennzeichnet sind; befindet sich der Embryo bereits in einem Empfängertier, so muß dieses gekennzeichnet sein, 5. sie ordnungsgemäß aufbewahrt wurden und 6. bei außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes gewonnenen Eizellen und Embryonen eine Bewilligung (§ 28) vorliegt. (2) Eizellen und Embryonen dürfen nur von 1. Embryotransfereinrichtungen (§ 29 Abs. 1 und § 42 Abs. 1), 2. Besamungsstationen (§ 16 Abs. 1), 3. Personen gemäß § 33 Abs. 1, jeweils nach Maßgabe ihrer Berechtigung zur Durchführung der Eizellen- oder Embryoübertragung, 4. anerkannten Zuchtorganisationen und deren Mitgliedern, bei letzteren eingeschränkt auf die von eigenen Spendertieren gewonnenen Eizellen oder Embryonen, angeboten oder abgegeben werden. (3) Embryotransfereinrichtungen gemäß § 42 Abs. 1, die keine Geschäftsstelle in Österreich betreiben, dürfen Eizellen und Embryonen nur an Embryotransfereinrichtungen im Sinn des § 29 Abs. 1 und 7 anbieten oder abgeben. (4) Personen gemäß Abs. 2 Z. 3 und anerkannte Zuchtorganisationen dürfen Eizellen oder Embryonen nur an Tierhalter anbieten oder abgeben (Abgabe durch Eizellen- bzw. Embryoübertragung). (5) Bei der Abgabe müssen darüber hinaus 1. die Eizellen von einer Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für das genetische Muttertier, aus der dessen Bluttyp ersichtlich ist, und einem Eizellenschein der Embryotransfereinrichtung, 2. die Embryonen von Zucht- oder Herkunftsbescheinigungen für die genetischen Eltern, aus denen deren Bluttypen ersichtlich sind, und einem Embryonenschein der Embryotransfereinrichtung begleitet sein. § 27 Eizellen und Embryonen, die in einem anderen Bundesland oder einem Mitgliedsstaat des EWR-Abkommens gewonnen wurden (1) Abweichend vom § 26 Abs. 1 dürfen Übertragungsberechtigte (§ 33 Abs. 1) und anerkannte Zuchtorganisationen Eizellen oder Embryonen, die in einem anderen Bundesland oder in einem Mitgliedsstaat des EWR-Abkommens gewonnen und nicht über eine Embryotransfereinrichtung im Sinn des § 29 Abs. 1 oder 7 oder über eine Besamungsstation (§ 16 Abs. 1) bezogen wurden, nur verwenden, anbieten oder abgeben, wenn 1. der Behörde die beabsichtigte Eizellen- oder Embryoübertragung unter Vorlage der entsprechenden Nachweise (Abs. 2) angezeigt und diese nicht binnen vier Wochen untersagt wurde, 2. die Eizellen und Embryonen gekennzeichnet sind und 3. die Eizellen und Embryonen ordnungsgemäß aufbewahrt wurden. (2) Die Behörde hat das Verwenden, Anbieten und Abgeben der Eizellen oder Embryonen zu untersagen, wenn nicht nachgewiesen wird, daß 1. die Eizellen und Embryonen von einer Embryotransfereinrichtung eines anderen Bundeslandes oder eines Mitgliedsstaates des EWR-Abkommens im Sinn des § 42 Abs. 1 gewonnen, untersucht und behandelt wurden, 2. die Eizellen und Embryonen von einem Zuchttier stammen, für welches Untersuchungsergebnisse vorliegen, wonach die Übertragung einer Krankheit durch Eizellen oder Embryonen nicht zu erwarten ist und 3. Vernichtungsgründe im Sinn des § 25 Abs. 3 nicht bekannt sind. § 28 Eizellen und Embryonen, die in Ländern außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes gewonnen wurden Für das Verwenden, das Anbieten und Abgeben von Eizellen und Embryonen, die in Ländern außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes gewonnen wurden, gilt § 13 mit der Maßgabe sinngemäß, daß an die Stelle der Besamungsstation die Embryotransfereinrichtung (§ 29 Abs. 1) tritt und sich die an das Spendertier gestellten Anforderungen beim Embryo auf dessen Eltern und bei der Eizelle auf das Muttertier beziehen. § 29 Embryotransfereinrichtungen (1) Der Betrieb einer Embryotransfereinrichtung bedarf einer behördlichen Bewilligung. (2) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung muß enthalten: 1. Name, Anschrift und Rechtsform des Betreibers, 2. den Standort der Embryotransfereinrichtung, 3. Name und Anschrift des Leiters der Embryotransfereinrichtung, 4. die Angabe des sachlichen Tätigkeitsbereiches, 5. den Nachweis über das Vorliegen der im Abs. 3 genannten Voraussetzungen bzw. entsprechende Angaben, die eine Beurteilung dieser Voraussetzungen ermöglichen. (3) Die Bewilligung ist auf Antrag zu erteilen, wenn 1. ein ordnungsgemäßer, den Zielsetzungen des § 1 Abs. 2 entsprechender Betrieb möglich ist, insbesondere wenn a) das erforderliche Personal und b) die erforderlichen Baulichkeiten, Einrichtungen und Geräte vorhanden sind; 2. ein Tierarzt die Embryotransfereinrichtung tierärztlich-fachtechnisch leitet oder die Wahrnehmung der tierärztlich-fachtechnischen Aufgaben durch einen vertraglich an die Embryotransfereinrichtung gebundenen Tierarzt gewährleistet ist und 3. die Einhaltung der seuchenhygienischen Anforderungen anzunehmen ist. (4) In der Bewilligung ist der sachliche Tätigkeitsbereich festzulegen. Zur Sicherstellung der Anforderungen gemäß Abs. 3 kann die Bewilligung mit Auflagen verbunden, unter Bedingungen erteilt und zeitlich befristet werden. (5) Der Betreiber hat der Behörde jede Änderung der nach Abs. 2 Z. 1 bis 3 und Abs. 3 maßgeblichen Umstände unverzüglich mitzuteilen. (6) Die Änderung des sachlichen Tätigkeitsbereiches (Abs. 4) bedarf einer Bewilligung, die Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß. (7) Embryotransfereinrichtungen, die in einem anderen Bundesland oder in einem Mitgliedsstaat des EWR-Abkommens rechtmäßig betrieben werden (§ 42 Abs. 1), können Eizellen und Embryonen über eine in Oberösterreich errichtete Geschäftsstelle anbieten und abgeben, wenn sie der Behörde folgendes bekanntgegeben haben: 1. die Anschrift der Geschäftsstelle, 2. Name, Anschrift und Rechtsform des Betreibers, 3. den Leiter der Geschäftsstelle, 4. den Nachweis über den rechtmäßigen Betrieb, 5. den sachlichen Wirkungsbereich. Jede Änderung der in Z. 1 bis 5 genannten Umstände ist der Behörde unverzüglich mitzuteilen. § 30 Aufzeichnungen und Berichterstattung (1) Die Embryotransfereinrichtung (§ 29 Abs. 1) hat Aufzeichnungen über die Identität, die Gewinnung, die Behandlung, die Verpackung und den Verbleib der Eizellen bzw. Embryonen zu führen; insbesondere hat sie folgende Angaben festzuhalten: 1. die Identität der Eizellen bzw. Embryonen, 2. das Datum der Eizellen- bzw. Embryogewinnung, 3. die Art der Verpackung, 4. den Verbleib der Eizellen bzw. der Embryonen. Die Aufzeichnungspflicht gilt auch hinsichtlich der bezogenen Eizellen bzw. Embryonen. (2) Die Embryotransfereinrichtungen (§ 29 Abs. 1) haben der Behörde spätestens zum 31. März des folgenden Kalenderjahres einen Tätigkeitsbericht über das abgelaufene Jahr vorzulegen und darin insbesondere anzugeben: 1. die Zahl der gewonnenen bzw. zugekauften Eizellen und Embryonen, 2. den Verbleib der Eizellen und Embryonen, 3. die aufliegenden Implantierungsergebnisse. (3) Für Embryotransfereinrichtungen im Sinn des § 29 Abs. 7 und Besamungsstationen, die Eizellen oder Embryonen anbieten oder abgeben, gelten Abs. 1 und 2 sinngemäß. § 31 Widerruf der Betriebsbewilligung Die Betriebsbewilligung ist aus wichtigen Gründen zu widerrufen, insbesondere wenn 1. nachträglich hervorkommt, daß eine Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung nicht gegeben war, oder 2. die Embryotransfereinrichtung nicht mehr Gewähr für eine ordnungsgemäße Gewinnung, Behandlung, Aufbewahrung, Übertragung oder Abgabe von Eizellen bzw. Embryonen bietet, oder 3. eine sonstige Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung nicht mehr gegeben ist. § 32 Untersagung des Anbietens und der Abgabe Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinn des § 31 ist der Embryotransfereinrichtung im Sinn des § 29 Abs. 7 und einer Besamungsstation, die Eizellen und Embryonen anbietet oder abgibt, das Anbieten und Abgeben von Eizellen und Embryonen zu untersagen. Die Untersagung ist entsprechend zu befristen, wenn anzunehmen ist, daß der Untersagungsgrund nur vorübergehend vorliegt. § 33 Übertragung von Eizellen und Embryonen, Übertragungsbewilligung (1) Eizellen und Embryonen dürfen nur von folgenden Personen übertragen werden (Übertragungsberechtigte): 1. zur Berufsausübung in Österreich berechtigten Tierärzten; sie haben die Aufnahme der Übertragungstätigkeit der Behörde unverzüglich zu melden; 2. Personen mit Übertragungsbewilligung. (2) Auf Antrag ist Personen, welche die erforderliche fachliche Eignung für die Übertragungstätigkeit und die für die Ausübung der Tätigkeit notwendige Verläßlichkeit besitzen, die Bewilligung zur Übertragung von Eizellen bzw. Embryonen entsprechend der fachlichen Eignung für eine oder mehrere Tierarten zu erteilen. (3) Dem Antrag auf Übertragungsbewilligung sind anzuschließen: 1. die für die Beurteilung der fachlichen Eignung notwendigen Zeugnisse, Urkunden oder Bestätigungen und 2. eine Strafregisterbescheinigung, die nicht älter als drei Monate ist, oder 3. wenn der Antragsteller nicht in Österreich seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, die Bestätigung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde des Wohnsitzstaates, die einer Strafregisterbescheinigung nach Z. 2 gleichkommt; ist dies nicht möglich, eine vergleichbare eidesstattliche Erklärung betreffend strafgerichtliche Verurteilungen. (4) Die Verläßlichkeit ist insbesondere dann nicht anzunehmen, wenn die Person 1. mindestens dreimal wegen einer Übertretung von tierzucht- oder tierschutzrechtlichen oder seuchenhygienischen Vorschriften bestraft wurde oder 2. wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Bestrafungen bzw. Verurteilungen nicht getilgt sind. (5) Die gemäß Abs. 2 erforderliche fachliche Eignung ist 1. durch den Besuch und erfolgreichen Abschluß eines Lehrganges für Eizellen- und Embryoübertragung an einer von der Landesregierung hiefür als geeignet erklärten Ausbildungsstätte oder 2. durch Abschluß einer als gleichwertig anerkannten Ausbildung oder Berufsausübung im Sinn des § 44 nachzuweisen. (6) Eine Ausbildungsstätte (Abs. 5 Z. 1) ist über Antrag als geeignet zu erklären, wenn ihre Ausstattung die Vermittlung der notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten hinsichtlich der Übertragungstätigkeit erwarten läßt. Die Eignungserklärung ist zu widerrufen, wenn diese Voraussetzung nicht mehr gegeben ist. § 34 Pflichten der Übertragungsberechtigten und Tierhalter (1) Die Übertragungsberechtigten (§ 33 Abs. 1) dürfen Eizellen und Embryonen nur Tieren übertragen, die dauerhaft so gekennzeichnet oder bei Equiden so genau beschrieben sind, daß ihre Identität festgestellt werden kann. (2) Übertragungsberechtigte haben über Bezug und Verbleib der Eizellen und Embryonen genaue Aufzeichnungen zu führen und diese auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen. Nimmt der Übertragungsberechtigte die Übertragung für eine anerkannte Zuchtorganisation vor, so trifft diese Pflicht die Zuchtorganisation. (3) Die Übertragungsberechtigten haben jede durchgeführte Übertragung in einen Übertragungsschein einzutragen und diesen sodann dem Halter des Empfängertieres auszufolgen. Durchschriften der Übertragungsscheine sind von den Übertragungsberechtigten monatlich gesammelt an die Embryotransfereinrichtung (§ 29 Abs. 1 und 7) zu übermitteln, von der die Eizellen oder Embryonen stammen. Wurden die Eizellen oder Embryonen auf der Grundlage des § 27 abgegeben, sind die Durchschriften monatlich gesammelt an die Behörde zu übermitteln. (4) Die Übertragungsberechtigten haben, wenn sie über wichtige züchterische Vorkommnisse Kenntnis erlangt haben, unverzüglich dem Abgeber, von dem sie die Eizelle bzw. den Embryo bezogen haben, Bericht zu erstatten. Wurden die Eizellen bzw. Embryonen auf Grundlage des § 27 abgegeben oder verwendet, ist der Behörde Bericht zu erstatten. (5) Halter weiblicher Tiere haben den Übertragungsschein drei Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen. § 35 Widerruf der Übertragungsbewilligung Die Übertragungsbewilligung ist von der Behörde zu widerrufen, wenn 1. nachträglich hervorkommt, daß eine Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung nicht gegeben war, oder 2. die für die Ausübung der Übertragungstätigkeit notwendige Verläßlichkeit oder fachliche Eignung nicht mehr gegeben ist, oder 3. ein Übertragungsberechtigter im Sinn des § 33 Abs. 1 Z. 2 trotz schriftlicher Aufforderung seinen Verpflichtungen nach diesem Landesgesetz nicht nachkommt. § 36 Untersagung der Ausübung der Übertragungstätigkeit Unter den Voraussetzungen des § 35 Z. 3 hat die Behörde einem Tierarzt die Ausübung der Übertragungstätigkeit zu untersagen. Die Untersagung ist entsprechend zu befristen, wenn anzunehmen ist, daß der Untersagungsgrund nur vorübergehend vorliegt. 6. ABSCHNITT Regelung der Verwendung männlicher Zuchttiere in der Gemeinde § 37 Rechte und Pflichten der Gemeinden (1) Soferne zur Erreichung der im § 1 Abs. 2 genannten Zielsetzungen die Belegung der im Gebiet einer Gemeinde vorhandenen, zur Zucht bestimmten weiblichen Tiere nicht auf andere Weise sichergestellt ist, hat die Gemeinde für die Bereitstellung der erforderlichen männlichen Zuchttiere Sorge zu tragen. (2) Die Gemeinden haben die Beschaffung und Haltung der erforderlichen Anzahl von männlichen Zuchttieren für die allgemeine Zuchtverwendung folgendermaßen sicherzustellen: 1. mit Vereinigungen oder Einzelpersonen einen Vertrag abzuschließen, wonach diese Vatertiere für den Bereich des Gemeindegebietes oder Teilen desselben zu beschaffen und zu halten haben oder 2. die notwendigen Vatertiere selbst zu beschaffen und zu halten oder die Haltung verläßlichen Personen zu übertragen. Sofern es aus Gründen einer geordneten Vatertierhaltung zweckmäßig ist, ist das Gemeindegebiet in Deckbereiche (Deckringe) einzuteilen. (3) Die Gemeinden können einen angemessenen Beitrag zu den Kosten der künstlichen Besamung zur Verfügung stellen, wenn und soweit dies im Interesse der Tierzucht geboten ist. Aus dem in einem Kalenderjahr für eine Tierart zur Verfügung gestellten Beitrag ist ein Pauschbetrag für jedes künstlich besamte Tier zu ermitteln und an jene Tierbesitzer, die Erstbesamungen nachweisen, auszuzahlen. (4) Die Gemeinde hat den Ortsbauernausschuß zur Beratung ihrer Aufgaben nach diesem Landesgesetz zu hören. (5) Die Gemeinde kann zur Feststellung der Voraussetzung nach Abs. 1 alle notwendigen Auskünfte verlangen und Untersuchungen durchführen. (6) Soweit es zur Feststellung der Voraussetzung nach Abs. 1 erforderlich ist, haben die Tierhalter über Aufforderung der Gemeinde bzw. den von ihr beauftragten Organen, 1. binnen angemessener Frist Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen und 2. den Zutritt in die Stallungen während der üblichen Betriebszeiten zu gewähren. (7) Die Gemeinde hat Art und Umfang der Maßnahmen im Sinn des Abs. 2 sowie jede Änderung der Landwirtschaftskammer bis längstens Ende Februar des folgenden Jahres bekanntzugeben. § 38 Deckgebühren (1) Die Gemeinde ist berechtigt, zur Verminderung der ihr aus der Erfüllung ihrer Verpflichtung gemäß § 37 Abs. 2 entstehenden Kosten Decktaxen oder Deckumlagen vorzuschreiben, soweit diese Kosten nicht aus Mitteln von Fonds oder Stiftungen oder sonstigen Beiträgen bestritten werden können. (2) Die Decktaxe ist nach Maßgabe des Abs. 1 getrennt für jede Tierart vom Gemeinderat nach Anhörung des Ortsbauernausschusses festzulegen; sie darf die ortsüblichen Besamungskosten nicht übersteigen. Der Besitzer eines weiblichen Tieres, für welches ein für die allgemeine Zuchtverwendung bereitgestelltes Vatertier in Anspruch genommen wird, hat die Decktaxe an den Vatertierhalter zu entrichten. (3) Die jährliche Deckumlage ist nach Maßgabe des Abs. 1 getrennt für jede Tierart vom Gemeinderat nach Anhörung des Ortsbauernausschusses für jedes zur Zucht bestimmte weibliche Tier festzulegen. Tierhalter haben die Abgabe nach Aufforderung durch die Gemeinde für jedes im Kalenderjahr der allgemeinen Zuchtverwendung zugeführte Tier zu entrichten. 7. ABSCHNITT Anerkennung der Tierzucht außerhalb Oberösterreichs § 39 Zuchtbuch, Zuchtregister, Zuchttier, Zuchtbescheinigung und Herkunftsbescheinigung (1) Dem Zuchtbuch bzw. dem Zuchtregister steht bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 Z. 12 bzw. § 2 Abs. 1 Z. 16 jedes außerhalb Oberösterreich von der zuständigen Stelle geführte Buch bzw. Register gleich. (2) Jedes in einem Zuchtbuch bzw. in einem Zuchtregister nach Abs. 1 eingetragene Tier gilt als Zuchttier im Sinn dieses Landesgesetzes. (3) Der Zuchtbescheinigung steht jede auf der Grundlage eines Zuchtbuches nach Abs. 1 von der zuständigen Stelle ausgestellte Urkunde über die Abstammung und Leistung eines Zuchttieres gleich, wenn sie den Anforderungen der Art. 1 und 2 der Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, 90/258/EWG, ABl.Nr. L 145 vom 8.6.1990, S. 39, entspricht. (4) Der Herkunftsbescheinigung steht jede auf der Grundlage eines Zuchtregisters nach Abs. 1 von der zuständigen Stelle ausgestellte Urkunde über die Herkunft eines Zuchttieres gleich, wenn sie den Anforderungen der Art. 1 und 2 der Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, 89/506/EWG, ABl.Nr. L 247 vom 23.8.1989, S. 34, entspricht. (5) Die Behörde hat auf Antrag festzustellen, ob die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 4 vorliegen. § 40 Leistungsprüfung und Zuchtwertfeststellung (1) Der Leistungsprüfung und den Zuchtwertfeststellungen gemäß § 5 stehen außerhalb Oberösterreichs von der zuständigen Stelle durchgeführte Leistungsprüfungen und Zuchtwertfeststellungen gleich, wenn deren Ergebnisse auf Grund vergleichbarer Verfahren (Methoden) ermittelt wurden. (2) § 39 Abs. 5 gilt sinngemäß. § 41 Besamungsstation, Samenschein (1) Der Besamungsstation steht jede in einem anderen Bundesland oder in einem Mitgliedsstaat des EWR-Abkommens rechtmäßig betriebene Einrichtung gleich, in der männliche Zuchttiere zur Gewinnung, Behandlung und Abgabe von Samen zur künstlichen Besamung gehalten werden und die den Anforderungen des Anhangs A der Richtlinie 88/407/EWG, ABl.Nr. L 194 vom 22.7.1988, S. 10, oder des Anhangs A der Richtlinie 90/429/EWG, ABl.Nr. L 224 vom 18.8.1990, S. 62, oder der Anhänge C und D der Richtlinie 92/65/EWG, ABl.Nr. L 268 vom 14.9.1992, S. 54, entspricht. (2) Dem Samenschein steht jede von einer Besamungsstation gemäß Abs. 1 ausgestellte Bescheinigung für den Samen reinrassiger bzw. hybrider Tiere gleich, wenn sie den Anforderungen der Art. 3 und 4 der Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, 90/258/EWG, bzw. der Art. 3 und 4 der Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, 89/506/EWG, entspricht. (3) § 39 Abs. 5 gilt sinngemäß. § 42 Embryotransfereinrichtung, Eizellenschein und Embryonenschein (1) Der Embryotransfereinrichtung steht jede in einem anderen Bundesland oder in einem Mitgliedsstaat des EWR-Abkommens rechtmäßig betriebene Einrichtung zur Gewinnung, Behandlung, Übertragung oder Abgabe von Eizellen und Embryonen gleich, die den Anforderungen des Anhangs C der Richtlinie 92/65/EWG, ABl.Nr. L 268 vom 14.9.1992, S. 54, entspricht. (2) Dem Eizellenschein steht jede von einer Embryotransfereinrichtung gemäß Abs. 1 ausgestellte Bescheinigung für die Eizellen reinrassiger bzw. hybrider Tiere gleich, wenn sie den Anforderungen der Art. 5 und 6 der Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, 90/258/EWG, bzw. der Art. 5 und 6 der Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, 89/506/EWG, entspricht. (3) Dem Embryonenschein steht jede von einer Embryotransfereinrichtung gemäß Abs. 1 ausgestellte Bescheinigung für den Embryo reinrassiger bzw. hybrider Tiere gleich, wenn sie den Anforderungen der Art. 7 und 8 der Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, 90/258/EWG, bzw. der Art. 7 und 8 der Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, 89/506/EWG, entspricht. (4) § 39 Abs. 5 gilt sinngemäß. § 43 Besamungserlaubnis (1) Der Besamungserlaubnis steht eine entsprechende, in einem anderen Bundesland oder in einem Mitgliedsstaat des EWR-Abkommens erteilte rechtswirksame Erlaubnis gleich, wenn hinsichtlich des Spendertieres dem § 15 gleichwertige Voraussetzungen notwendig sind. (2) § 39 Abs. 5 gilt sinngemäß. § 44 Künstliche Besamung, Eizellen- und Embryoübertragung (1) Die fachliche Befähigung zur künstlichen Besamung, zur Eizellen- und Embryoübertragung entspricht den Anforderungen nach diesem Landesgesetz, wenn 1. die in einem Staat, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländern erworbene Ausbildung den Anforderungen des § 21 bzw. § 33 gleichwertig ist oder 2. die in einem Staat, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländern erworbene Ausbildung geringer ist und die fehlende Qualifikation durch eine Zusatzprüfung oder erfolgreichen Abschluß eines Ergänzungslehrganges nachgeholt wird oder 3. die Person in den vergangenen zehn Jahren vollzeitlich in drei aufeinander folgenden Jahren oder teilzeitlich während einer dieser Zeit entsprechenden Dauer rechtmäßig als Besamungsberechtigter oder in der Eizellen- oder Embryoübertragung in einem Staat, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländern, der für diese Berufe keinen Ausbildungs- oder Befähigungsnachweis verlangt, tätig war. (2) Sofern nicht die Gleichstellung der Ausbildung durch Verordnung nach § 46 Abs. 4 festgelegt wurde, hat die Behörde auf Antrag binnen vier Monaten auszusprechen, ob und inwieweit ein Zeugnis über eine in einem Staat, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländern erworbene Ausbildung oder Befähigung den Anforderungen des § 21 Abs. 5 Z. 1 und § 33 Abs. 5 Z. 1 gleichzuhalten ist. Die Behörde hat ferner auf Antrag binnen vier Monaten mit Bescheid festzustellen, ob die fachliche Qualifikation durch die Berufsausübung im Sinn des Abs. 1 Z. 3 erworben wurde. (3) Ist auf Grund der gemäß Abs. 2 vorgelegten Zeugnisse die von einer Antragstellerin oder von einem Antragsteller in einem Staat, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländern, erworbene Ausbildung oder Befähigung nicht den Anforderungen nach diesem Landesgesetz als gleichwertig anzusehen, hat die Behörde zu prüfen, ob die von der Antragstellerin oder vom Antragsteller während ihrer oder seiner Berufspraxis erworbenen Kenntnisse die fehlenden Qualifikationen abdecken. Werden die fehlenden Qualifikationen nicht zur Gänze abgedeckt, so ist die Gleichhaltung gemäß Abs. 2 unter der Bedingung auszusprechen, dass die fehlenden wesentlichen Qualifikationen von der Antragstellerin oder vom Antragsteller durch die Absolvierung einer Zusatzprüfung oder eines Anpassungslehrganges nachzuweisen sind. (Anm: LGBl. Nr. 106/2003) § 45 Bescheinigung Die Behörde hat auf Antrag einem Staatsangehörigen eines Staates, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländern Bescheinigungen über eine inländische Ausbildung oder Befähigung, die zur Ausübung der künstlichen Besamung oder der Eizellen- und Embryoübertragung berechtigt, auszustellen. Ebenso hat die Behörde auf Antrag die Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit zu bescheinigen. (Anm: LGBl. Nr. 106/2003) 8. ABSCHNITT Verordnungsermächtigungen; Ausnahmen und Erleichterungen § 46 Verordnungen der Landesregierung (1) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung des § 1 Abs. 2 mit Verordnung nähere Bestimmungen festzulegen über: 1. die Durchführung und Methoden der Leistungsprüfungen, 2. die Feststellung des Zuchtwertes, 3. die Anforderungen an den Inhalt der Zuchtbuch- und Zuchtregisterordnungen sowie den Inhalt, die Gestaltung und Führung der Zuchtbücher und Zuchtregister, 4. die Anforderungen an die Zucht- und Herkunftsbescheinigung, 5. die Anforderungen an den Samenschein, 6. die Anforderungen an den Eizellenschein und den Embryonenschein. (2) Die Landesregierung hat durch Verordnung gemäß Abs. 1 die im Anhang I des EWR-Vertrages unter dem Titel Tierzucht Punkt 1.4 und 2.4 aufgelisteten Richtlinien des Rates und Entscheidungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die den Abs. 1 Z. 1 bis 6 betreffen, umzusetzen. Für die in den Richtlinien und Entscheidungen nicht erfaßten Tiere ist auf die sich daraus ableitbaren Grundsätze Bedacht zu nehmen. (3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Anerkennung von Ausbildungsstätten und die Ausbildungslehrgänge für künstliche Besamung (§ 21 Abs. 6) und Eizellen- und Embryoübertragung (§ 33 Abs. 6) zu erlassen. Sie hat hiebei insbesondere die Zulassungsvoraussetzungen, die Anforderungen, die Dauer, den Abschluß der Lehrgänge, den Abschluß der Kurzlehrgänge für Eigenbestandsbesamer sowie die Prüfungsordnungen zu regeln. Dabei ist von den Zielsetzungen des § 1 Abs. 2 und von der Vermittlung von ausreichenden Kenntnissen und Fähigkeiten für die ordnungsgemäße Besamung oder Eizellen- und Embryoübertragung auszugehen. (4) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Voraussetzungen für eine Gleichwertigkeit der Ausbildung und der Lehrgänge im Sinn des § 44 festzulegen. Sie kann weiters nähere Anforderungen an die Anpassungslehrgänge und Zusatzprüfungen regeln. Weiters kann sie feststellen, daß der erfolgreiche Abschluß eines bestimmten Ausbildungslehrganges für künstliche Besamung oder Eizellen- und Embryoübertragung in einem Bundesland oder einem Staat, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländern eine gleichwertige Ausbildung im Sinn des § 44 Abs. 1 Z. 1 darstellt. In der Verordnung ist die Richtlinie des Rates 92/51/EWG, ABl.Nr. L 20 vom 24.7.1992, S. 25, umzusetzen. (Anm: LGBl. Nr. 106/2003) (5) Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung des § 1 Abs. 2 mit Verordnung nähere Vorschriften erlassen über: 1. die Leistungsmerkmale einschließlich der äußeren Erscheinung, 2. das Personal und die Einrichtung der Zuchtorganisationen, 3. die in den Zuchtbetrieben zu führenden Aufzeichnungen und die Kennzeichnung der Tiere, 4. die Errichtung und den Betrieb von Besamungsstationen, 5. die Voraussetzung für die Aufnahme bzw. Verwendung von Tieren in Besamungsstationen, 6. den Inhalt des Gesundheitsblattes, 7. die Zweckdienlichkeit nach § 13 Abs. 2 Z. 1 und § 15 Abs. 1 Z. 1, 8. Schutzmaßnahmen gegen Samenverwechslungen, insbesondere die Kennzeichnung, 9. die ordnungsgemäße Gewinnung, Untersuchung und Behandlung von Samen sowie die Art seiner Aufbewahrung, 10. die Aufzeichnungen der Besamungsberechtigten, 11. Inhalt und Form des Besamungsscheines, 12. die gesundheitlichen Anforderungen, unter denen Samen angeboten, abgegeben und verwendet werden darf; hiebei ist insbesondere festzulegen, auf welche übertragbaren Krankheiten zu untersuchen ist und welche Untersuchungen durchzuführen sind, 13. die Einrichtung und den Betrieb von Embryotransfereinrichtungen, 14. die gesundheitlichen Anforderungen, unter denen Eizellen und Embryonen angeboten, abgegeben und verwendet werden dürfen; hiebei ist insbesondere festzulegen, auf welche übertragbaren Krankheiten zu untersuchen ist und welche Untersuchungen durchzuführen sind, 15. die Feststellung der Identität der Spendertiere, Empfängertiere, Eizellen und Embryonen, insbesondere über deren Kennzeichnung, 16. die ordnungsgemäße Gewinnung, Untersuchung und Behandlung von Eizellen und Embryonen sowie die Art ihrer Aufbewahrung, 17. die Aufzeichnungen der Übertragungsberechtigten, 18. Inhalt und Form des Übertragungsscheines. § 47 Ausnahmen und Erleichterungen Die Landesregierung hat - unbeschadet erforderlicher Bewilligungen nach anderen gesetzlichen Vorschriften - auf Antrag Ausnahmen oder Erleichterungen von einzelnen Vorschriften dieses Landesgesetzes oder der nach diesem Landesgesetz erlassenen Verordnungen mittels Bescheid zuzulassen: 1. für Forschungsarbeiten in wissenschaftlichen Einrichtungen und in Betrieben, die für diese Einrichtungen Versuche durchführen, 2. für Maßnahmen zur Erhaltung von Genreserven, 3. für sonstige Versuchszwecke, 4. im Rahmen eines Kreuzungszuchtprogrammes einer anerkannten Zuchtorganisation a) für die Entwicklung von Herkünften oder b) für das Abgeben von Zuchttieren, Samen, Eizellen und Embryonen bis zum Vorliegen des Ergebnisses des Stichprobentestes oder 5. für das Abgeben von Zuchttieren, die im Zuchtbuch einer Zuchtorganisation, deren Anerkennung widerrufen wurde, eingetragen sind, sofern die mit diesen Maßnahmen verbundenen öffentlichen oder privaten Interessen jene Interessen im Sinn des § 1 Abs. 2 überwiegen, welche durch die Einhaltung der Vorschriften geschützt werden sollen. 9. ABSCHNITT Vollziehung, Straf- und Schlußbestimmungen § 48 Zuständigkeit und Wirkungsbereich (1) Soweit in diesem Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ist Behörde im Sinn dieses Landesgesetzes die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich. Die Landwirtschaftskammer hat bei der Durchführung von behördlichen Verfahren die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 anzuwenden. (2) Gegen Bescheide der Landwirtschaftskammer ist die Berufung an die Landesregierung zulässig. Die Landesregierung ist gegenüber der Landwirtschaftskammer sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinn des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991. (3) Die in diesem Landesgesetz geregelten behördlichen Aufgaben der Gemeinde (§ 38) sowie die nach diesem Landesgesetz eine Gemeinde als Rechtsträger treffenden Rechte und Pflichten sind im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde wahrzunehmen. § 49 Bekanntmachung Die Behörde hat die Anerkennung von Zuchtorganisationen und die Erteilung einer Bewilligung an Besamungsstationen bzw. Embryotransfereinrichtungen in der Amtlichen Linzer Zeitung zu veröffentlichen. Das Gleiche gilt für den Widerruf. § 50 Überwachung und Unterstützung (1) Der Behörde obliegt die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Landesgesetzes und der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide. (2) Soweit es zur Überwachung gemäß Abs. 1 erforderlich ist, dürfen Organe der Behörde 1. Grundstücke, Räume, Transportmittel und sonstige Orte, in denen dem Landesgesetz unterliegende Tätigkeiten ausgeübt werden, unter Einhaltung der veterinärhygienischen Vorschriften während der üblichen Geschäfts- oder Betriebszeiten betreten; die Störung des Geschäftsbetriebes ist tunlichst zu vermeiden; 2. Besichtigungen und Untersuchungen vornehmen; 3. Blutproben und sonstige Proben von Tieren und Zuchtmaterial entnehmen; 4. in Zuchtunterlagen und geschäftliche Unterlagen einsehen sowie 5. einschlägige Auskünfte verlangen. (3) Von der Überwachung betroffene Personen haben die Maßnahmen gemäß Abs. 2 unentgeltlich zu dulden bzw. zu ermöglichen, die Zuchtunterlagen und die sonstigen geschäftlichen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen, erforderlichenfalls die Tiere vorzuführen und die verlangten Auskünfte zu erteilen. (4) Eine Probe gemäß Abs. 2 Z. 3 ist in drei annähernd gleiche Teile zu teilen und so zu versiegeln oder zu plombieren, daß eine Entfernung des Verschlusses ohne Verletzung des Siegels oder der Plombe nicht möglich ist. Ein Teil der Probe dient als Material für die Untersuchung, ein Teil ist in amtliche Verwahrung zu nehmen, um notwendigenfalls zur Identifizierung der Probe oder für eine zweite Untersuchung verwendet werden zu können. Ein Teil ist zu Beweiszwecken als Gegenprobe zurückzulassen, sofern für die Probe geeignete Behälter zur Verfügung gestellt werden. (5) Über die Probenahme ist von der Behörde eine Niederschrift anzufertigen und der für die Untersuchung gezogenen Probe beizulegen. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist zurückzulassen. § 51 Auskunftspflichten (1) Die Landesregierung hat über Antrag einer Behörde eines Staates, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländern Auskünfte zu erteilen. (Anm: LGBl. Nr. 106/2003) (2) Die Landesregierung hat den zuständigen Behörden eines Mitgliedsstaates des EWR-Abkommens auch ohne dessen Antrag Auskünfte zu erteilen, sofern sie dies zur Einhaltung der tierzuchtrechtlichen Vorschriften für zweckdienlich erachtet. (3) Die Landesregierung hat dem zuständigen europäischen Organ alle zur Einhaltung der tierzuchtrechtlichen Vorschriften notwendigen Auskünfte zu erteilen. (4) Die Landesregierung hat jede Anerkennung einer Zuchtorganisation, die ein Zuchtbuch führt oder anlegt, und die Verweigerung der Anerkennung einer Zuchtorganisation dem zuständigen europäischen Organ mitzuteilen. (5) Die Landesregierung kann geeignete Organisationen oder Einrichtungen mit der Erfüllung der Auskunftspflichten beauftragen. (6) Die näheren Bestimmungen über die Auskunftspflicht hat die Landesregierung durch Verordnung festzulegen. Sie hat hiebei die Richtlinie des Rates 89/608/EWG, ABl.Nr. L 351 vom 2.12.1989, S. 34, und die Entscheidung der Kommission 92/354/EWG, ABl.Nr. L 192 vom 11.7.1992, S. 66, umzusetzen. § 52 Strafbestimmungen (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde 1. mit einer Geldstrafe bis zu 7.200 Euro zu bestrafen, wer a) Zuchttiere entgegen § 3 anbietet oder abgibt, b) Tiere entgegen § 4 zur Zucht im Natursprung verwendet, c) Tiere oder Samen entgegen § 9 oder § 10 in der künstlichen Besamung verwendet, d) Samen entgegen § 11, § 12, § 13 oder § 20 anbietet, abgibt oder verwendet, e) eine Besamungsstation, eine Embryotransfereinrichtung oder Geschäftsstelle ohne die erforderliche Bewilligung bzw. Anzeige gemäß § 16 bzw. § 29 betreibt, f) die künstliche Besamung entgegen § 21 oder § 24 durchführt, g) Eizellen oder Embryonen entgegen § 25, § 26, § 27, § 28 oder § 32 gewinnt, anbietet, abgibt oder verwendet, h) Eizellen und Embryonen entgegen § 33 oder § 36 überträgt, 2. mit einer Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen, wer a) dem § 4 Abs. 2 oder Abs. 3, § 7 Abs. 6, § 10 Abs. 3, § 16 Abs. 5 oder Abs. 7 letzter Satz, § 17, § 18, § 22, § 25 Abs. 3, § 29 Abs. 5 oder Abs. 7 letzter Satz, § 30, § 34, § 37 Abs. 6 oder § 50 Abs. 3 zuwiderhandelt, b) den in Verordnungen oder Bescheiden, welche auf Grund dieses Landesgesetzes erlassen wurden, enthaltenen sonstigen Geboten und Verboten zuwiderhandelt. (Anm: LGBl. Nr. 90/2001) (2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt. (3) Die Strafgelder fließen dem Land Oberösterreich zu. (4) Vom Ausgang des Strafverfahrens ist die Landwirtschaftskammer in Kenntnis zu setzen. § 53 Übergangsbestimmungen (1) Alle auf Grundlage des O.ö. Tierzuchtgesetzes, LGBl. Nr. 103/1983, bestehenden Zuchtorganisationen, Besamungsstationen und Embryotransfereinrichtungen haben bis zum Ablauf von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Landesgesetzes um Anerkennung bzw. Bewilligung anzusuchen. Bis zum Abschluß eines Verfahrens vor dem Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof können sie ihre Tätigkeit im bisherigen Umfang fortsetzen. Die Behörde hat dies zu untersagen, wenn die Zuchtorganisation, Besamungsstation oder Embryotransfereinrichtung keine Gewähr mehr für eine ordnungsgemäße Tätigkeit bietet. (2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes rechtswirksame nicht an Tierärzte erteilte Bewilligungen zur Durchführung der künstlichen Besamung im Sinn des § 29 Abs. 1 und 2 O.ö. Tierzuchtgesetz, LGBl. Nr. 103/1983, gelten als Bewilligungen nach § 21 dieses Landesgesetzes. Für Tierärzte, die in diesem Zeitpunkt über eine Besamungsbewilligung gemäß § 29 Abs. 2 O.ö. Tierzuchtgesetz, LGBl. Nr. 103/1983, verfügen, entfällt die Mitteilungspflicht gemäß § 21 Abs. 1 Z. 1. (3) Zustimmungen zur Vornahme des Embryotransfers gemäß § 29 Abs. 5 O.ö. Tierzuchtgesetz, LGBl. Nr. 103/1983, gelten als Übertragungsbewilligungen gemäß § 33 dieses Landesgesetzes. (4) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes als geeignet erklärte Ausbildungsstätten gemäß § 29 Abs. 3 O.ö. Tierzuchtgesetz, LGBl. Nr. 103/1983, gelten als geeignet im Sinn des § 21 Abs. 6 dieses Landesgesetzes. (5) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes rechtswirksame Besamungserlaubnisse gemäß § 23 O.ö. Tierzuchtgesetz, LGBl. Nr. 103/1983, gelten als Besamungserlaubnisse im Sinn des § 15 dieses Landesgesetzes. (6) Leistungsprüfungen und Zuchtwertfeststellungen auf Grund des § 9 O.ö. Tierzuchtgesetz, LGBl. Nr. 103/1983, gelten als solche im Sinn des § 5 dieses Landesgesetzes. (7) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes vorliegende Eintragungen im Herdebuch im Sinn des § 10 O.ö. Tierzuchtgesetz, LGBl. Nr. 103/1983, sowie auf dessen Grundlage ausgestellte Abstammungsnachweise gelten als Eintragungen im Zuchtbuch bzw. Zuchtregister sowie als Zuchtbescheinigungen bzw. Herkunftsbescheinigungen im Sinn des § 2 Abs. 1 Z. 7, 11, 12 und 16 dieses Landesgesetzes. (8) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes im Herdebuch im Sinn des § 10 O.ö. Tierzuchtgesetz, LGBl. Nr. 103/1983, eingetragene Zuchttiere gelten als eingetragene, reinrassige bzw. registrierte Zuchttiere im Sinn des § 2 Abs. 1 Z. 17 dieses Landesgesetzes. (9) Belegscheine, Besamungsscheine, Deckregister, Gesundheitsblätter sowie sonstige Aufzeichnungen, die auf Grund des O.ö. Tierzuchtgesetzes, LGBl. Nr. 103/1983, ausgestellt bzw. geführt wurden, gelten als solche im Sinn des § 4 Abs. 2, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 1, § 22 Abs. 3 und § 30 Abs. 1 dieses Landesgesetzes. § 54 Inkrafttreten des Landesgesetzes (1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem auf die Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft; gleichzeitig tritt das O.ö. Tierzuchtgesetz, LGBl. Nr. 103/1983, außer Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes treten die Verordnungen des Köramtes der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich vom 27. Februar 1986 über die Körung von Stieren und vom 15. Dezember 1993 über die Änderung der Besamungstarife für Rinder außer Kraft. (3) Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes dürfen bereits nach Kundmachung dieses Landesgesetzes erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden. Zum Seitenanfang © 2008 Bundeskanzleramt ÖsterreichOffenlegung

Upper Austria Animal Breeding Law 1995 · Nelum