Upper Austria Air Pollution Control and Energy Technology Amendment Law 2009
صدر في 2009-02-27 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Landesgesetz mit dem das Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 geändert wird (Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz-Novelle 2009).
- اللغة
- German
- النوع
- قانون
- الدولة
- النمسا · Oberösterreich
- الموضوعات
- Air and atmosphere, Energy
- الكلمات المفتاحية
- pollution control, air quality/air pollution, emissions, inspection, environmental standards, standards, protection of environment, natural gas
- الفئات
- energy
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§ 31a Wiederkehrende Überprüfung von Klimaanla- Wiederkehrende Überprüfung von gen" Feuerungsanlagen" Seite 28 Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2009, 13. Stück, Nr. 13 14. Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt: 1. Klimaanlagen mit einer Nennkälteleistung des "§ 29a Kühlsystems von mehr als 12 und weniger als Einmalige Inspektion von Heizungsanlagen 50 kW sind alle drei Jahre, (1) Heizungsanlagen mit Kesseln mit einer Nenn- 2. Klimaanlagen mit einer Nennkälteleistung des wärmeleistung über 20 kW sind innerhalb von zwei Kühlsystems ab 50 kW sind jährlich Jahren ab dem Zeitpunkt, an dem sie gemäß dem zu überprüfen. Typenschild oder gleichwertiger Nachweise älter als (2) Das Ergebnis der Überprüfung gemäß Abs. 1 15 Jahre werden, einer einmaligen Inspektion dahin- ist in einem schriftlichen Prüfbericht festzuhalten, der gehend zu unterziehen, ob eine Überdimensionie- von der verfügungsberechtigten Person bis zur rung der Feuerungsanlage im Verhältnis zur Heizlast jeweils nächsten wiederkehrenden Überprüfung auf- oder ein hoher spezifischer Brennstoffverbrauch vor- zubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzu- liegt oder ob Verbesserungen zur Senkung des Ener- weisen ist. Der Prüfbericht hat insbesondere auch gieverbrauchs und zur Begrenzung der Schadstoff- geeignete Ratschläge für mögliche Verbesserungen emissionen möglich sind. Ausgenommen davon sind oder für den Austausch der Klimaanlage und für Alter- Anlagen, für die bereits eine nach Abs. 2 gleichwer- nativlösungen zu enthalten. tige Überprüfung nachweislich stattgefunden hat. (3) Die Landesregierung kann unter Bedachtnah- (2) Die einmalige Inspektion hat für Heizungsanla- me auf die Ziele und Grundsätze dieses Landesge- gen bis zu einer Nennwärmeleistung von 100 kW in setzes (§ 1) durch Verordnung jene einer vereinfachten Form gemäß der Anlage 5, in allen sonstigen Fällen gemäß dem jeweils aktuellen 1. Sicherheitsanforderungen und Stand der Technik zu erfolgen. 2. Anforderungen zum Schutz der Umwelt (insbe- (3) Ist die Feuerungsanlage im Verhältnis zur Heiz- sondere zur Reinhaltung der Luft) und zur Sicher- last des Gebäudes um mehr als 50 % überdimensio- stellung der möglichst sparsamen Verwendung niert und besteht kein ausreichend dimensionierter von Energie Pufferspeicher, liegt ein hoher spezifischer Brenn- unter sinngemäßer Anwendung von § 18 Abs. 3 stoffverbrauch vor oder sind sonstige Mängel vor- bestimmen, denen Klimaanlagen jedenfalls zu ent- handen, sind der verfügungsberechtigten Person sprechen haben. über die Anlage Ratschläge für Verbesserungen am (4) Werden bei der Überprüfung Mängel in Bezug Heizungssystem und für Alternativlösungen zu auf technische Mindestanforderungen auf Grund geben. einer gemäß Abs. 3 erlassenen Verordnung festge- (4) Werden anlässlich einer einmaligen Inspektion stellt, ist § 28 Abs. 1, 2 und 4 sinngemäß anzuwen- gemäß Abs. 1 Verstöße gegen die Bestimmungen den. dieses Landesgesetzes, der zu seiner Ausführung (5) Überprüfungsberechtigte für die wiederkehren- erlassenen Verordnungen oder gegen bescheid- de Überprüfung von Klimaanlagen sind: mäßig vorgeschriebene Bedingungen oder Auflagen festgestellt, ist § 28 Abs. 1 bis 4 sinngemäß anzu- 1. Akkreditierte Prüf- und/oder Überwachungsstellen wenden. des einschlägigen Fachgebiets, (5) Die einmalige Inspektion von Heizungsanlagen 2. Ziviltechniker oder Ziviltechnikerinnen des ein- ist von der über die Anlage verfügungsberechtigten schlägigen Fachgebiets und Person zu veranlassen. Zur Durchführung der ein- 3. Gewerbetreibende, soweit im Rahmen ihrer maligen Inspektion von Heizungsanlagen sind die im Gewerbeberechtigung zur
§ 26 Abs. 1 genannten Überprüfungsberechtigten a) Herstellung und/oder befugt. § 26 Abs. 2 zweiter Satz ist bei der einmali- b) Errichtung und/oder gen Inspektion von Heizungsanlagen nicht anzuwen- den. c) Änderung und/oder (6) Die Prüfberichte der einmaligen Inspektion sind d) Überprüfung und Wartung bis zum Austausch oder zur Stilllegung der Feue- von Klimaanlagen berechtigt sind. rungsanlage aufzubewahren und auf Verlangen der (6) Die Landesregierung kann durch Verordnung Behörde vorzulegen." nähere Bestimmungen für die Durchführung der Überprüfung und die Verwendung bestimmter Form- blätter vorschreiben." 15. Nach dem VII. Abschnitt wird folgender VIIa. Abschnitt samt Überschrift eingefügt: 16. § 47 Abs. 2 Z. 18 lautet: "VIIa. ABSCHNITT "18. wiederkehrende Überprüfungen oder einmalige KLIMAANLAGEN Inspektionen vornimmt, ohne dazu gemäß § 26
§ 31a - allenfalls i.V.m. § 29a Abs. 4 oder § 38 Abs. 3 Wiederkehrende Überprüfung von Klimaanlagen - oder § 31a Abs. 5 berechtigt zu sein," (1) Klimaanlagen sind vom Betreiber auf den Wir- kungsgrad der Anlage und die Anlagendimensionie- 17. § 47 Abs. 2 Z. 20 und 21 lauten: rung im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes "20. als Überprüfungsorgan entgegen den Bestim- wiederkehrend überprüfen zu lassen, wobei gilt: mungen des § 28 Abs. 1 - allenfalls i.V.m. § 31a Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2009, 13. Stück, Nr. 13 Seite 29 Abs. 4 oder § 38 Abs. 3 - keine Mängelbehebung "23a. einmalige Inspektionen von Heizungsanlagen schriftlich veranlasst oder die Mängelbehebung entgegen der Bestimmung des § 29a Abs. 4 innerhalb der gesetzten Frist nicht überprüft, nicht oder nicht zeitgerecht veranlasst, 21. als Überprüfungsorgan entgegen den Bestim- 23b. Prüfberichte entgegen der Bestimmung des mungen des § 28 Abs. 2 - allenfalls i.V.m. § 31a § 29a Abs. 5 nicht aufbewahrt oder nicht der Abs. 4 oder § 38 Abs. 3 - keine Anzeige an die Behörde vorlegt, Behörde erstattet," 23c. Klimaanlagen entgegen der Bestimmung des
§ 31a nicht oder nicht zeitgerecht wiederkeh- rend überprüfen lässt oder Prüfberichte entge- 18. § 47 Abs. 2 Z. 23 lautet: gen der Bestimmung des § 31a Abs. 2 nicht auf- "23. Mängel entgegen einem bescheidförmigen Auf- bewahrt oder nicht der Behörde vorlegt," trag nach § 28 Abs. 4 oder 5 - allenfalls i.V.m.
§ 31a Abs. 4, § 38 Abs. 3 oder § 44 Abs. 1 - nicht 20. Im § 51 entfällt die Wortfolge "und der Bundespoli- behebt," zeidirektionen Linz, Wels und Steyr". 19. Im § 47 Abs. 2 werden nach Z. 23 folgende Z. 23a 21. Nach Anlage 4 wird folgende Anlage 5 angeschlos- bis 23c eingefügt: sen: Seite 30 Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2009, 13. Stück, Nr. 13 Anlage 5 PRÜFBERICHT DER EINMALIGEN INSPEKTION von Heizungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung bis 100 kW Verfügungsberechtigte/r über die Heizungsanlage: Name: Straße, Hausnummer: PLZ, Ort: Tel.: Objektdaten des Aufstellungsortes der Heizungsanlage: Straße, Hausnummer: PLZ, Ort: Baujahr: 2 Beheizbare Nutzfläche aller wärmeversorgten Objekte: m Beheizbare Bruttogeschoßfläche: m2 Gebäudegesamtheizlast: .................... kW 1) aus: Ƒ Energieausweis Ƒ Heizlastberechnung Ƒ unbekannt Auffällige Mängel: Ƒ Baumängel 2) Ƒ Schimmelbefall in .................................................... Ƒ Zugerscheinungen/Luftdurchlässigkeit Ƒ Sonstiges Bemerkungen: Feuerungsanlage: Nennwärmeleistung (It. Typenschild): kW Baujahr: Brennstoff: Prüfbericht der Feuerungsanlage - Datum: 3) Zusätzliche Wärmeerzeuger: Ƒ Wärmepumpe zur Warmwasserbereitung Ƒ Elektroheizung Ƒ Einzel-/Kachelofen Ƒ Solaranlage ( m2) Ƒ Sonstiges: Brennstoffverbrauch Zentralheizung/a: ............................. Ƒ I Ƒ kg Ƒ m 3 Ƒ rm aus: Ƒ Brennstofflieferungen (Rechnung) Ƒ Zähler Ƒ Anderes: Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2009, 13. Stück, Nr. 13 Seite 31 3 Brennstoffverbrauch Zusatzheizung/a: ............ Ƒ I Ƒ kg Ƒ m Ƒ rm Ƒ kWh aus: Ƒ Brennstofflieferungen (Rechnung) Ƒ Zähler Ƒ Anderes: Pufferspeicher: Ƒ ja (Inhalt: I) Pufferspeichervolumen ausreichend: Ƒ ja Ƒ nein 4) Wärmedämmung des Pufferspeichers: 5) 6) Ƒ bis 8 cm Ƒ > 8 bis 20 cm Ƒ > 20 cm Ƒ Anschluss-Stutzen wärmegedämmt Ƒ Wärmedämmung schadhaft Bemerkungen: Warmwasserbereitung: In der Heizperiode: Ƒ kombiniert mit Heizung Ƒ eigene Anlage Ƒ Sonstiges: Nichtheizperiode: Ƒ kombiniert mit Heizung 7) Ƒ eigene Anlage Ƒ Sonstiges: Zirkulationspumpe: Ƒ ja Ƒ nein 8) Betriebsart: Ƒ Zeitsteuerung Ƒ Temperatursteuerung Ƒ Dauerbetrieb Warmwasserbereitung für insgesamt ................................. Personen Warmwasserspeicher: ......................................................... I Wärmedämmung des Warmwasserspeichers: 9) Ƒ bis 8 cm Ƒ > 8 bis 15 cm Ƒ > 15 cm Wärmetauscher: Ƒ ja Ƒ nein Wärmedämmung des Wärmetauschers: 9) Ƒ bis 8 cm Ƒ > 8 bis 15 cm Ƒ > 15 cm Leitungsführung im unbeheizten Bereich - Wärmedämmung: 10) Ƒ 2/3 Rohrdurchmesser oder 3 cm Ƒ < 2/3 Rohrdurchmesser oder 3 cm Ƒ keine Armaturen im unbeheizten Bereich - Wärmedämmung: Ƒ ja Ƒ nein 11) Bemerkungen: Seite 32 Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2009, 13. Stück, Nr. 13 Wärmeverteilung und -abgabe: Art der Regelung: Ƒ Witterungsgeführt Ƒ Raumgeführt Ƒ Zonenregelung Ƒ Thermostatventile Ƒ Zeitsteuerung Ƒ Sonstiges: Leitungsführung im unbeheizten Bereich - Wärmedämmung: 12) Ƒ 2/3 Rohrdurchmesser oder 3 cm Ƒ < 2/3 Rohrdurchmesser oder 3 cm Ƒ keine Armaturen im unbeheizten Bereich - Wärmedämmung: Ƒ ja Ƒ nein 11) Warmwasserspeicher: ......................................................... I Wärmeabgabe: Ƒ Heizkörper Ƒ Flächenheizung Ƒ Sonstiges: Temperaturverteilung in den Nutzungseinheiten: Ƒ ungenügend 13) Bemerkungen: ERGEBNISSE: Spezifischer Energieverbrauch: Ƒ ohne - Ƒ mit - Warmwasserbereitung kWh/m2 a (beheizbare Nutzfläche) Ƒ > 200 kWh/m2 a 14) 2 2 kWh/m a (beheizbare Bruttogeschoßfläche) Ƒ > 150 kWh/m a Überdimensionierung der Heizung: Ƒ ja Ƒ nein 15) Bemerkungen: Prüforgan: Name: Firma: Anschrift: Telefon: E-Mail: Datum: Unterschrift Prüforgan: Unterschrift Verfügungsberechtigte/r: Prüfernummer: Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2009, 13. Stück, Nr. 13 Seite 33 Empfehlungen Der Heizenergiebedarf eines Gebäudes wird von drei Haupteinflussfaktoren bestimmt: - Dämmung der Außenwände und der obersten Geschoßdecke - Fenster: Dämmstandard und Dichtheit - Heizanlage und Warmwasserbereitung: Zustand und Hydraulik Diese Komponenten beeinflussen sich gegenseitig. Daher ist vor der Sanierung der Heizanlage unbedingt die Optimierung der Gebäudedämmung zu prüfen. Diese ganzheitliche Betrachtung - verbunden mit einer umfassenden Prüfung sämtlicher Verbesserungsmöglichkeiten hinsichtlich der Heizungsanlage als solcher (z.B. Verbesserung durch regelungstechnische Maßnahmen, Nachrüstung eines Pufferspeichers eventu- ell kombiniert mit einer Solaranlage, Austausch des Heizkessels, Anschluss an Fernwärme) - garantiert eine erfolgreiche Sanierung und das wirtschaftlich günstigste Ergebnis. Die im Folgenden markierten Empfehlungen sind das Ergebnis der weiter vorne durchgeführten Unter- suchung: 1. Energieausweis durch befugte Planerin oder befugten Planer erstellen lassen. 2. Bausachverständige oder Bausachverständigen / Energieberaterin oder Energieberater beiziehen. 3. Prüfbericht der Feuerungsanlage durch berechtigtes Prüforgan (Rauchfangkehrerin oder Rauchfang- kehrer, Installateurin oder Installateur, etc.) bis __________ erstellen lassen. 4. Pufferspeichergröße überprüfen lassen. 5. Wärmedämmung des Pufferspeichers ist mangelhaft. Fachgerechte Dämmung veranlassen. 6. Fachgerechte Dämmung des Pufferspeichers veranlassen. 7. Die heizungsgebundene Warmwasserbereitung im Sommerbetrieb bringt hohe Verluste. Eine Neu- konzeption der Heizung mit Warmwasserbereitung sollte geprüft werden. 8. Die notwendigen Laufzeiten der Zirkulation überprüfen, gegebenenfalls Regelungen nachrüsten (Zeit- steuerung, Temperatursteuerung, eventuell auch Verzicht auf Zirkulation). 9. Wärmedämmung des Warmwasserspeichers ist mangelhaft. Fachgerechte Dämmung veranlassen. 10. Die Wärmedämmung der Warmwasserleitungen ist ungenügend. Wärmedämmung mit einer Dämm- stärke von 2/3 Rohrdurchmesser, aber mindestens 3 cm herstellen lassen. 11. Fachgerechte Dämmung der Armaturen nachrüsten. 12. Die Wärmedämmung der Heizleitungen ist ungenügend. Wärmedämmung mit einer Dämmstärke von 2/3 Rohrdurchmesser, aber mindestens 3 cm herstellen lassen. 13. Regelung und hydraulischen Abgleich durch fachkundige Person überprüfen lassen (Durchfluss- mengen, Regelintervalle, Pumpenleistungen, Entlüften der Heizkörper, Pumpendruck, etc.). 14. Der spezifische Energieverbrauch ist auffällig hoch. Einsparmaßnahmen sollten geprüft werden (Däm- mung, Fenster, Heizanlage). Eine gute Basis dafür bietet die Erstellung des Energieausweises, mit dessen Hilfe Verbesserungsmaßnahmen ganzheitlich entwickelt werden können. 15. Heizkesselaustausch in Erwägung ziehen, insbesondere wenn der Heizkessel stark überdimensio- niert ist, d.h. wenn das Verhältnis aus Nennwärmeleistung der Feuerungsanlage zur Gebäudege- samtheizlast größer gleich 1,5 ist." Seite 34 Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2009, 13. Stück, Nr. 13 Artikel II gemäß § 29a Oö. LuftREnTG in der Fassung dieses Lan- desgesetzes zu unterziehen. (1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages sei- ner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberöster- (5) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesge- reich in Kraft. setzes bestehende Klimaanlagen sind erstmals innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Landesgesetzes (2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesge- gemäß § 31a Oö. LuftREnTG in der Fassung dieses Lan- setzes bestehende Heizungsanlagen, die durch die Auf- desgesetzes zu überprüfen. hebung des § 2 Abs. 2 Oö. LuftREnTG bewilligungs- oder anzeigepflichtig werden, gelten als bewilligt bzw. ange- (6) Dieses Landesgesetz wurde einem Informations- zeigt. verfahren im Sinn der Richtlinie 98/34/EG des Europä- ischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über (3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesge- ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen setzes bestehende Feuerungsanlagen, die durch die und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Aufhebung des § 2 Abs. 2 Oö. LuftREnTG in den Gel- Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom tungsbereich des Oö. LuftREnTG fallen, sind erstmals 21.7.1998, S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Lan- des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli desgesetzes gemäß § 25 Oö. LuftREnTG zu über- 1998, ABl. Nr. L 217 vom 5.8.1998, S. 18, unterzogen. prüfen. (4) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesge- setzes bestehende Heizungsanlagen, die älter als 15 Die Erste Präsidentin Der Landeshauptmann: Jahre sind, sind innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttre- des Oö. Landtags: ten dieses Landesgesetzes der einmaligen Inspektion Angela Orthner Dr. Pühringer Medieninhaber: Land Oberösterreich. Herstellung: Eigenvervielfältigung. 4021 Linz, Klosterstraße 7.