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قوانين النمسا

Tyrolean Plant Protection Equipment Inspection Ordinance

صدر في 2016-06-16 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

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عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Verordnung der Landesregierung vom 31. Mai 2016 über die Kontrolle von Pflanzenschutzgeräten (Tiroler Pflanzenschutzgerätekontrollverordnung).
اللغة
German
النوع
لائحة
الدولة
النمسا · Tirol
الموضوعات
Cultivated plants
الكلمات المفتاحية
equipment, inspection, plant protection, pesticides
الفئات
agriculture

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  1. Landesrecht Tirol www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 61 Gesamte Rechtsvorschrift für Pflanzenschutzgerätekontrollverordnung, Tiroler – TPSGKV, Fassung vom 04.06.2025 Langtitel Verordnung der Landesregierung vom 31. Mai 2016 über die Kontrolle von Pflanzenschutzgeräten (Tiroler Pflanzenschutzgerätekontrollverordnung – TPSGKV) StF: LGBl. Nr. 53/2016 Änderung LGBl. Nr. 79/2020 VBl. Tirol Nr. 98/2023 Präambel/Promulgationsklausel Inhaltsverzeichnis Art / Paragraf Gegenstand / Bezeichnung § 1 Zielsetzung § 2 Anforderungen an den Umgang mit Pflanzenschutzgeräten § 3 Kontrollpflichtige Pflanzenschutzgeräte § 4 Kontrollintervalle § 5 Anforderungen an die Kontrolle § 6 Kontrollbericht und Kontrollplakette § 7 Anerkennung von Bescheinigungen über die Kontrolle von Pflanzenschutzgeräten § 8 Autorisierte Werkstätten § 9 Inkrafttreten, Schlussbestimmungen Anlage 1 Kontrollanleitung Anlage 2 Kontrollplakette nach § 6 Aufgrund des § 8 Abs. 3 des Tiroler Pflanzenschutzmittelgesetzes 2012, LGBl. Nr. 56/2012, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 87/2015, wird verordnet: Text § 1 Zielsetzung Diese Verordnung enthält Vorschriften über den Umgang mit sowie die wiederkehrende Kontrolle von beruflich verwendeten Pflanzenschutzgeräten zur Sicherstellung eines hohen Grades an Schutz für das Leben und die Gesundheit von Menschen und für die Umwelt. § 2 Anforderungen an den Umgang mit Pflanzenschutzgeräten (1) Berufliche Verwender, die Pflanzenschutzgeräte nach § 3 Abs. 2 lit. a verwenden, haben sich über die von den verwendeten Geräten ausgehenden Gefahren und Risiken zu informieren und diese sorgfältig zu warten und erforderlichenfalls instandzusetzen. Im Rahmen der Wartung sind auch die Zubehörteile erforderlichenfalls zu wechseln. (2) Berufliche Verwender haben regelmäßig Kalibrierungen und technische Überprüfungen der von ihnen verwendeten Pflanzenschutzgeräte entsprechend der für sie gemäß den pflanzenschutzrechtlichen Bestimmungen verpflichtenden Fort- und Weiterbildung durchzuführen. Landesrecht Tirol www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 61 § 3 Kontrollpflichtige Pflanzenschutzgeräte (1) Pflanzenschutzgeräte, die beruflich eingesetzt werden, sind vom Verfügungsberechtigten regelmäßigen Kontrollen gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung zu unterziehen. (2) Folgende Pflanzenschutzgeräte unterliegen nicht der Kontrollpflicht nach Abs. 1: a) von einer Person getragene Pflanzenschutzgeräte; b) Geräte und Vorrichtungen, die ausschließlich zur Ausbringung von Nützlingen im Sinne des § 12 der Pflanzenschutzmittelverordnung 2011, BGBl. II Nr. 233/2011, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 212/2015 verwendet werden. § 4 Kontrollintervalle (1) Kontrollpflichtige Pflanzenschutzgeräte sind innerhalb von fünf Jahren ab deren Erwerb als Neugerät erstmalig einer Kontrolle durch eine autorisierte Werkstätte zu unterziehen. (2) Kontrollpflichtige Pflanzenschutzgeräte sind nach der erstmaligen Kontrolle alle drei Jahre einer Kontrolle zu unterziehen. (3) Abweichend von Abs. 2 sind nachfolgende kontrollpflichtige Pflanzenschutzgeräte nach der erstmaligen Kontrolle alle fünf Jahre einer Kontrolle zu unterziehen: a) Streichgeräte; b) Granulatstreugeräte; c) in geschlossenen Räumen eingesetzte Nebelgeräte; d) Beizgeräte; e) von einer Person gezogene oder geschobene Spritz- und Sprühgeräte, deren Spritz- oder Sprühgestänge weniger als 3 m breit ist. (4) Die Kontrolle kann – ohne Auswirkung für den Zeitpunkt der nächsten Kontrolle – auch in einem Zeitraum von bis zu vier Monaten vor dem vorgesehenen Kontrollmonat (Abs. 1 bis 3) vorgenommen werden. § 5 Anforderungen an die Kontrolle (1) Die Kontrolle von Pflanzenschutzgeräten hat durch eine autorisierte Werkstätte (§ 8) gemäß der Kontrollanleitung der Anlage 1 zu erfolgen. (2) Die Kontrolle ist von entsprechend sachkundigen Personen ausschließlich mit kalibrierten Geräten unter Umgebungsbedingungen durchzuführen, bei welchen die Ergebnisse nicht verfälscht werden oder die erforderliche Qualität der Messungen negativ beeinflusst wird. § 6 Kontrollbericht und Kontrollplakette (1) Die autorisierte Werkstätte hat anlässlich jeder Kontrolle einen Kontrollbericht in zweifacher Ausfertigung auszustellen. Ein Exemplar ist dem Verfügungsberechtigten auszuhändigen, ein Exemplar verbleibt bei der Werkstätte. Die Kontrollberichte sind vom jeweiligen Verfügungsberechtigten sowie der autorisierten Werkstätte mindestens bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem das Kontrollintervall abläuft, aufzubewahren. Der Kontrollbericht hat jedenfalls zu enthalten: a) Name und Anschrift der autorisierten Werkstätte, die die Kontrolle durchgeführt hat; b) Name und Anschrift des Verfügungsberechtigten des Pflanzenschutzgerätes; c) Gerätedaten (Hersteller, Typ, Baujahr, Maschinennummer); d) Bezugnahme auf die technische Kontrollanleitung, die für die Kontrolle herangezogen wurde; e) allfällige Mängelbeschreibung; f) zusammenfassende Feststellung, ob das Gerät den Anforderungen zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Gebrauchs entspricht; g) Landescode und fortlaufende Nummer der Kontrollplakette, sofern diese aufgrund eines positiven Kontrollergebnisses ausgefolgt wird; h) Datum der Kontrolle; i) Name und Unterschrift des Kontrollorganes sowie des Verfügungsberechtigten. Landesrecht Tirol www.ris.bka.gv.at Seite 3 von 61 (2) Werden bei einer Kontrolle nach der Kontrollanleitung der Anlage 1 keine die Betriebssicherheit und die Funktionstüchtigkeit gefährdende Mängel festgestellt, ist an dem kontrollierten Pflanzenschutzgerät eine Kontrollplakette gemäß Anlage 2 deutlich sichtbar und untrennbar anzubringen. Die Kontrollplakette ist von entsprechend sachkundigen Personen der autorisierten Werkstätte (§ 8) vor dem Anbringen am Pflanzenschutzgerät entsprechend zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung der Kontrollplakette hat durch Lochung bei jenem Kalendermonat und -jahr zu erfolgen, in dem spätestens eine erneute Kontrolle des Pflanzenschutzgerätes erforderlich ist. (3) Die Kontrollplakette ist im Format DIN-A7 (74 mm x 105 mm) nach dem Muster der Anlage 2 auszuführen. Sie hat aus einer lichtechten, wetterfesten, widerstandsfähigen und am Gerät gut haftenden Folie zu bestehen, die ein zerstörungsfreies Wiederablösen der Plakette unmöglich macht. Sie ist gut lesbar und unverwischbar mit dem Landescode und einer fortlaufenden Nummer zu versehen. (4) Werden bei einer Kontrolle nach der Kontrollanleitung der Anlage 1 die Betriebssicherheit oder die Funktionstüchtigkeit gefährdende Mängel festgestellt, darf weder eine neue Kontrollplakette gekennzeichnet noch eine solche am kontrollierten Pflanzenschutzgerät angebracht werden. Unbeschadet dessen ist ein Kontrollbericht nach Abs. 1 auszustellen und dem Verfügungsberechtigten auszuhändigen. (5) Die Kontrollplakette wird mit Ablauf des übernächsten Kalendermonats, das auf ihr durch Lochung kenntlich gemacht ist, ungültig. Sie wird ebenso ungültig, wenn die Lochung der Gültigkeitsdauer, der Landescode, die fortlaufende Nummer oder die Kontrollplakette als Ganzes unkenntlich wird. Wird die Kontrolle nach Ablauf des auf der Kontrollplakette angegebenen Termins durchgeführt, ist der nächstfolgende Kontrolltermin dennoch ab dem ursprünglichen Termin zu berechnen. (6) Kontrollpflichtige Pflanzenschutzgeräte dürfen nur verwendet werden, wenn sie mit einer gültigen Kontrollplakette versehen sind. Ausgenommen von diesem Verbot sind Neugeräte, solange diese noch nicht erstmalig einer Kontrolle unterzogen sein müssen (§ 4 Abs. 1); den Zeitpunkt des Erwerbes der Neugeräte hat der Verfügungsberechtigte durch Vorlage geeigneter Dokumente glaubhaft zu machen. (7) Auf Antrag ist von der ausstellenden autorisierten Werkstätte eine unkenntlich gewordene Kontrollplakette durch eine neue zu ersetzen. Dies kann auf Grundlage des entsprechenden Kontrollberichts auch durch jede andere autorisierte Werkstätte erfolgen. Die Ausfolgung einer neuen Kontrollplakette ist mittels eigenem Kontrollbericht zu dokumentieren. Abs. 1 gilt sinngemäß. Ebenso ist von der ausstellenden autorisierten Werkstätte innerhalb der Aufbewahrungsfrist (Abs. 1) auf Antrag eine Kopie des Kontrollberichts auszufolgen. (8) Die Kontrollplaketten gemäß Anlage 2 sind durch autorisierte Werkstätten (§ 8) bei der Landesregierung zu beziehen. Die Landesregierung hat über die ausgegebenen Kontrollplaketten ein Register zu führen. (9) Autorisierte Werkstätten haben für bezogene Kontrollplaketten (Abs. 8) ein aufwandsorientiertes Entgelt zu entrichten. § 7 Anerkennung von Bescheinigungen über die Kontrolle von Pflanzenschutzgeräten (1) Bescheinigungen (Kontrollbericht und Kontrollplakette) über die Kontrolle von Pflanzenschutzgeräten eines anderen Bundeslandes, nach bundesrechtlichen Vorschriften sowie eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft gemäß Art. 8 der Richtlinie 2009/128/EG sind jenen nach dieser Verordnung ausgestellten gleichwertig. (2) Für die Kontrollintervalle von nach Abs. 1 als gleichwertig geltenden Pflanzenschutzgeräten gilt § 4 mit der Maßgabe, dass unabhängig von allfälligen Angaben in der Kontrollplakette die nächste Kontrolle nach Kalendermonat zu bestimmen ist. Den Zeitpunkt des Erwerbes von Neugeräten bzw. den Zeitpunkt der letzten Kontrolle bei in Verwendung befindlichen Pflanzenschutzgeräten hat der Verfügungsberechtigte durch Vorlage geeigneter Dokumente glaubhaft zu machen. (3) Bescheinigungen nach Abs. 1 sowie Dokumente nach Abs. 2 zweiter Satz, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, ist eine beglaubigte Übersetzung anzuschließen. § 8 Autorisierte Werkstätten (1) Die Kontrolle gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung hat durch eine autorisierte Werkstätte zu erfolgen. Landesrecht Tirol www.ris.bka.gv.at Seite 4 von 61 (2) Die Autorisierung von Werkstätten für die Kontrolle von Pflanzenschutzgeräten ist von der Landesregierung auf Antrag mit Bescheid zu erteilen, wenn die Werkstätte den Anforderungen nach Abs. 5 entspricht. (3) Mit dem Antrag ist bekannt zu geben, für welche Pflanzenschutzgeräteart gemäß der Kontrollanleitung der Anlage 1 die Autorisierung für die Kontrolle beantragt wird. (4) Die Landesregierung hat über die von ihr autorisierten Werkstätten ein Register zu führen und dieses in geeigneter Weise, jedenfalls aber auf der Homepage des Landes, zu veröffentlichen. (5) Autorisierte Werkstätten müssen über alle Mess- und Kontrolleinrichtungen verfügen, die für die ordnungsgemäße Durchführung der Kontrollen von Pflanzenschutzgeräten nach dieser Verordnung erforderlich sind. Das die Kontrollen durchführende sachkundige Personal ist regelmäßig, zumindest jedoch innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren einmal einschlägig zu schulen. (6) Die autorisierten Werkstätten haben der Landesregierung jeweils bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres über die im abgelaufenen Jahr durchgeführten Kontrollen sowie die ausgestellten Kontrollplaketten, gegliedert nach Geräteart gemäß der Kontrollanleitung der Anlage 1 zu berichten. (7) Autorisierte Werkstätten sind regelmäßig, zumindest jedoch innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren von der Landesregierung zu kontrollieren. Ergibt sich bei der Kontrolle, dass die Anforderungen gemäß Abs. 5 nicht mehr erfüllt sind, so hat die Landesregierung die Inhaberin/den Inhaber der Werkstätte unter Setzung einer angemessenen Frist aufzufordern, die Anforderungen zu erfüllen. Kommt die Inhaberin/der Inhaber der Werkstätte dieser Aufforderung nicht nach, ist die Autorisierung mit Bescheid zu widerrufen. (8) Nach Widerruf oder Verzicht der Autorisierung einer Werkstätte sind diese aus dem Register nach Abs. 4 zu streichen. Die nicht verbrauchten Kontrollplaketten sind der Landesregierung ohne Kostenrückerstattung zurück zu stellen. Ebenso sind sämtliche Kontrollberichte innerhalb der Aufbewahrungsfrist nach § 6 Abs. 1 der Landesregierung zu übermitteln. (9) Die in anderen Bundesländern, nach bundesrechtlichen Vorschriften sowie eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft für die Kontrolle von Pflanzenschutzgeräten gemäß Art. 8 der Richtlinie 2009/128/EG autorisierten Werkstätten gelten als autorisierte Werkstätten nach dieser Verordnung. § 9 Inkrafttreten, Schlussbestimmungen (1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. (2) Diese Verordnung wurde einem Informationsverfahren nach der Richtlinie 2015/1535/EU, ABl. 2015 Nr. L 241, S. 1, unterzogen (Notifikationsnummer 2016/0046/A). (3) Die Novelle LGBl. Nr. 79/2020 zu dieser Verordnung wurde einem Informationsverfahren nach der Richtlinie 2015/1535/EU, ABl. 2015 Nr. L 241, S. 1, unterzogen (Notifikationsnummer 2020/78/A). (4) Die Novelle VBl. Nr. 98/2023 zu dieser Verordnung wurde einem Informationsverfahren nach der Richtlinie 2015/1535/EU, ABl. 2015 Nr. L 241, S. 1, unterzogen (Notifikationsnummer 2023/235/A). Landesrecht Tirol www.ris.bka.gv.at Seite 5 von 61 Anlage 1 Kontrollanleitung Tir. LGBl. - Kundgemacht am 16. Juli 2020 - Nr. 79 www.ris.bka.gv.at elektronisch signiert Anlage 1 KONTROLLANLEITUNG FÜR PFLANZENSCHUTZGERÄTE NACH DER TIROLER PFLANZENSCHUTZGERÄTEKONTROLLVERORDNUNG Tir. LGBl. - Kundgemacht am 16. Juli 2020 - Nr. 79 www.ris.bka.gv.at elektronisch signiert Inhaltsverzeichnis Allgemeines …………………………………………………………………………………………. 3 Merkmale für Spritz- und Sprühgeräte für Flächenkulturen ...…………………………………. 4 Merkmale für Spritz- und Sprühgeräte für Raumkulturen ……………………………………... 12 Merkmale für Beizgeräte …………………………………………………………………………... 18 Merkmale für Granulatstreugeräte ……………………………………………………………….. 23 Merkmale für in geschlossenen Räumen eingesetzte Nebelgeräte ……….………….……… 26 Merkmale für von einer Person gezogene oder geschobene Spritz- und Sprühgeräte, deren Spritz- oder Sprühgestänge weniger als 3 m breit ist ….……………………..………… 28 Merkmale für Streifenspritzgeräte ………………………………………………………………… 33 Merkmale für stationäre Flächenspritzgeräte …………………………………………………… 39 Merkmale für Streichgeräte ……………………………………………………………………….. 47 Anforderungen an die Kontrollausrüstungen ……………………………………………………. 52 Tir. LGBl. - Kundgemacht am 16. Juli 2020 - Nr. 79 www.ris.bka.gv.at elektronisch signiert Allgemeines Autorisierte Kontrollstelle Die Kontrolle der Pflanzenschutzgerate muss durch eine autorisierte Kontrollstelle durch sachkundiges Personal durchgeführt werden. Alle von der Kontrollstelle verwendeten Prüfmittel (z.B. Durchflussmessgerat, Druckanzeige) müssen geeicht bzw. kalibriert sein. Die sachkundige Person, in deren Eigentum oder Verfügungsberechtigung das Gerät steht, muss während der Kontrolle anwesend sein, und zwar mit einem Traktor, mit dem er das zu überprüfende Gerat ordnungsgemäß betreiben kann. Die Anwesenheitspflicht gilt auch für Betreiberinnen bzw. Betreiber von fest installierten oder teilbeweglichen Anlagen. Das zu prüfende Gerät Der Spritzflüssigkeitsbehälter des Pflanzenschutzgerätes muss bis zum Nennvolumen mit reinem Wasser gefüllt sein. Offensichtliche und bekannte Mangel sind bereits vor der Kontrolle zu beheben. Kontrollplatz Am Kontrollplatz muss das Risiko von Luftverunreinigung und Wasserkontamination so weit wie möglich ausgeschlossen sein. Die Kontrollstelle muss sicherstellen, dass die Umgebungsbedingungen, unter denen die Kontrolle durchgeführt wird, die Ergebnisse nicht verfälschen oder die erforderliche Qualität von Messungen negativ beeinflussen. Es ist sicherzustellen, dass nur gereinigte, mit sauberem Wasser gefüllte Pflanzenschutzgerate zur Kontrolle zugelassen werden. Es ist ferner sicherzustellen, dass das verwendete Wasser aufgefangen und in den Behälter zurückgeleitet oder ordnungsgemäß entsorgt wird. Tir. LGBl. - Kundgemacht am 16. Juli 2020 - Nr. 79 www.ris.bka.gv.at elektronisch signiert Merkmale für Spritz- und Sprühgeräte für Flächenkulturen 1. Sicherheit 1.1 Antrieb Antriebselemente wie Gelenkwelle, Kette, Kettenräder, Keilriemen, Getriebe usw. sind zu prüfen. Der Schutz der Gelenkwelle und der geräteseitigen Anschlusswelle müssen angebracht und in einwandfreiem Zustand sein. Die einzelnen Teile der Welle, die Gelenke und die Verriegelungseinrichtungen dürfen keine Anzeichen von übermäßigem Verschleiß aufweisen und müssen einwandfrei funktionieren. Die Funktion der Schutzeinrichtung muss gegeben sein und die Schutzeinrichtungen dürfen keine Anzeichen von Verschleiß, Löchern, Verformungen oder Rissen aufweisen; die Rückhalteeinrichtung, die das Drehen des Gelenkwellenschutzes verhindert, muss vorhanden sein und einwandfrei funktionieren. Die Schutzeinrichtungen und drehende Kraftübertragungsteile dürfen nicht in ihrer Funktion beeinträchtigt sein. Geringe Mängel: Leichter Verschleiß der Antriebselemente, schlechte Schmierung der Kette, Keilriemen leicht beschädigt, zu geringe Keilriemenspannung. 1.2 Gelenkwelle Eine Vorrichtung zum Ablegen der Gelenkwelle, wenn diese nicht benutzt wird, muss vorhanden und in einwandfreiem Zustand sein. Die Kette oder Rückhalteeinrichtung für den Gelenkwellen- schutz darf für diesen Zweck nicht verwendet werden. Geringe Mängel: Keine 2. Pumpe 2.1 Volumenstrom Der Volumenstrom der Pumpe muss auf den Bedarf des Gerätes abgestimmt sein. a) Der Volumenstrom der Pumpe muss mindestens 90 % des ursprünglichen vom Hersteller des Pflanzenschutzgerätes angegeben Nenn-Volumenstromes betragen, oder b) Der Volumenstrom der Pumpe muss so bemessen sein, dass die größten am Gerät montierten Düsen mit dem vom Gerätehersteller oder Düsenhersteller empfohlenen maximalen Arbeitsdruck während der Prüfung betrieben werden können und gleichzeitig eine sichtbare Flüssigkeitsbewegung entsprechend Merkmal 3.1 gegeben ist. Erläuterung: Ist der Nennvolumenstrom nicht bekannt, ergibt sich der Bedarf des Gerätes aus dem maximalen Flüssigkeitsausstoß der verwendeten Düsen bei dem vom Gerätehalter angegebenen Betriebsdruck, falls nicht bekannt, bei praxisüblichem Betriebsdruck. Versorgt die Pumpe auch ein hydraulisches Behälterrührwerk, ist ein zusätzlicher Volumenstrom gemäß folgender Tabelle erforderlich: Behälternennvolumen Zus. Volumenstrom bis 1000 l 5 % des Behälternennvolumens über 1000 bis 2000 l 60 l/min über 2000 l 3 % des Behälternennvolumens Geringe Mängel: Keine 2.2 Dichtigkeit Die Pumpe muss dicht sein, d. h. sie darf z.B. nicht tropfen. Geringe Mängel: Keine 2.3 Pulsationen Von der Pumpe dürfen keine übermäßigen Pulsationen verursacht werden. Die Pulsationen dürfen 5 % des Arbeitsdrucks nicht übersteigen. Geringe Mängel: Keine Tir. LGBl. - Kundgemacht am 16. Juli 2020 - Nr. 79 www.ris.bka.gv.at elektronisch signiert 3. Rührwerk 3.1 Umwälzung Es muss eine gut sichtbare Umwälzung des Behälterinhaltes im Spritzbetrieb bei Zapfwellen- nenndrehzahl und halb gefülltem Behälter erzielt werden. Erläuterung: Es ist auf richtigen Einbau der Rührwerkteile zu achten. Geringe Mängel: Keine 4. Spritzflüssigkeitsbehälter 4.1Dichtigkeit Der Behälter und die verschlossene Einfüllöffnung müssen dicht sein. Geringe Mängel: Keine 4.2 Druckausgleich Es muss ein Druckausgleich (zur Vermeidung von Über- oder Unterdruck im Behälter) gewährleistet sein. Geringe Mängel: Keine 4.3 Füllstandsanzeige Es muss eine gut ablesbare Füllstandsanzeige vorhanden sein, die beim Befüllvorgang abgelesen werden kann. Erläuterung: Kann die vom Fahrerplatz aus sichtbare Füllstandsanzeige beim Befüllvorgang nicht eingesehen werden, so muss ein zweite Füllstandsanzeige, die beim Befüllvorgang vom Platz der Bedienungsperson aus eingesehen werden kann, vorhanden sein. Die Skala der Mischstation ist ausreichend. Geringe Mängel: Trüber, schwach durchsichtiger Füllstandsschlauch, Schwimmer schlecht sichtbar, Skala teilweise durch Schläuche verdeckt. 4.4 Ablassvorrichtung Die Spritzflüssigkeit muss beim Entleeren einfach, ohne Benutzung von Werkzeugen, sicher und ohne Verspritzen aufgefangen werden können (z. B. mittels eines Ablasshahnes). Geringe Mängel: Schwergängiger Ablasshahn, schlecht verlegter Schlauch behindert das Auffangen. 4.5 Behälterfülleinrichtung Die Einrichtung zur Vermeidung des Zurücklaufens der Spritzflüssigkeit zum Versorgungs- anschluss muss, wenn vorhanden, einwandfrei funktionieren. Geringe Mängel: Keine 4.6 Einspülschleuse Die Einspülschleuse, sofern vorhanden, muss verhindern, dass Gegenstände mit einem Durchmesser > 20 mm in den Behälter gelangen können. Sofern über den Dom (Einspülöffnung) befüllt wird, muss diese mit einem intakten Sieb ausgestattet sein. Geringe Mängel: Keine 4.7 Einspülvorrichtung Die Einspülvorrichtung, sofern vorhanden, muss einwandfrei funktionieren. Geringe Mängel: Keine Tir. LGBl. - Kundgemacht am 16. Juli 2020 - Nr. 79 www.ris.bka.gv.at elektronisch signiert 4.8 Gebindespüleinrichtung Die Reinigungseinrichtung für Pflanzenschutzmittelgebinde, sofern vorhanden, muss einwandfrei funktionieren. Geringe Mängel: Keine 4.9 Reinigung Sofern vorhanden, müssen Reinigungseinrichtungen für den Behälter, die Geräteaußen- reinigung, die Einspülvorrichtung und für die Geräteinnenreinigung einwandfrei funktionieren. Geringe Mängel: Keine 5. Armaturen 5.1 Bedienungseinrichtungen Alle Mess-, Schalt-, Druck- und/oder Volumenstrom-Einstelleinrichtungen müssen einwandfrei funktionieren und dürfen keine Undichtigkeiten aufweisen. Geringe Mängel: Schalt- oder Einstelleinrichtungen schwergängig, aber in der Funktion nicht beeinträchtigt. 5.2 Druckeinstellung Alle Druckeinstelleinrichtungen müssen bei konstanter Nenndrehzahl den Arbeitsdruck mit einer Toleranz von 10 % konstant halten und den gleichen Arbeitsdruck wieder erreichen, wenn das Gerät aus- und wieder eingeschaltet wird. 5.3 Bedienung Stellteile, die während des Spritzvorganges betätigt werden müssen, müssen so angebracht sein, dass sie während des Spritzvorganges leicht zu erreichen und zu bedienen sind. Die entsprechenden Anzeigen von z. B. Displays müssen abgelesen werden können. Anmerkung: Ein Drehen des Kopfes und des Oberkörpers ist zulässig. Geringe Mängel: Geringe Vibrationen des Zeigers des Manometers. 5.4 Druckanzeige Die Skalierung der Druckanzeige muss deutlich ablesbar und für den verwendeten Arbeitsdruckbereich geeignet sein. Die Skala muss mindestens eine Unterteilung von 0,2 bar für Arbeitsdrücke bis 5 bar, 1,0 bar für Arbeitsdrücke zwischen 5 bar und 20 bar, 2,0 bar für Arbeitsdrücke größer 20 bar aufweisen. Erläuterung: Beispiele für verschiedene Arbeitsdruckbereiche: Ackerbau mit Universal- oder Antidrift-Düsen: 1 – 5 bar Ackerbau mit Injektordüsen (1) 2 – 8 (10) bar Obstbau und Weinbau bis 15 bar Hopfenbau: bis 30 bar Geringe Mängel: Abweichende Skalenteilung in ungenutzten Teilbereichen der Skala. 5.5 Manometergehäuse Manometer müssen einen Mindest-Gehäusedurchmesser von 63 mm haben. 5.6 Genauigkeit Die Genauigkeit der Druckanzeige muss 0,2 bar für Arbeitsdrücke zwischen 1 bar (eingeschlossen) und 2 bar (eingeschlossen) betragen. Bei Arbeitsdrücken größer 2 bar muss die Genauigkeit mindestens 10 % des tatsächlichen Wertes betragen. Die Druckanzeige muss stabil sein, um das Ablesen des Arbeitsdruckes zu ermöglichen. Bei weiteren Betriebs- messeinrichtungen, insbesondere Volumenstrommessern (zur Bestimmung der Aufwandmenge) darf die max. Abweichung von den tatsächlichen Werten 5 % nicht überschreiten. Erläuterung: Die Messung erfolgt bei dem vom Gerätehalter angegebenen Druck, falls nicht bekannt, bei praxisüblichem Betriebsdruck. Ist der Anschluss einer Kontrollarmatur nicht Tir. LGBl. - Kundgemacht am 16. Juli 2020 - Nr. 79 www.ris.bka.gv.at elektronisch signiert möglich, so kann der Volumenstrom des Durchflussmessers für die Ermittlung des Düsenausstoßes aus den Ergebnissen der Verteilungsmessung abgeleitet werden (Messwert des Einzeldüsenausstoßes x Anzahl der Düsen). Geringe Mängel: Keine 5.7 Zentralschaltung Alle Düsen müssen gleichzeitig ein- und ausgeschaltet werden können. Erläuterung: Sind mehrere Schaltventile vorhanden, so müssen diese gleichzeitig betätigt werden können. Geringe Mängel: Keine 5.8 Teilbreitenschaltung Die einzelnen Teilbreiten müssen ein- und ausgeschaltet werden können. Die Behandlung nur nach einer Seite muss durch Abschalten der anderen Seite möglich sein. Geringe Mängel: Keine 5.10 Sensorschaltung Die An- und Abschaltfunktion der Düsen, sofern vorhanden, ist zu überprüfen. Dies kann im Stand durch gezieltes Annähern/Entfernen eines zu detektierenden Objektes und das Reaktionsverhalten der entsprechenden Düse visuell festgestellt werden. 6. Leitungssystem 6.1 Dichtigkeit Leitungen müssen bei dem maximal erreichbaren Systemdruck dicht sein. Geringe Mängel: Keine 6.2 Schlauchleitungen Schläuche müssen so angeordnet sein, dass keine Knick- und Scheuerstellen, die die Gewebeeinlage sichtbar machen, auftreten. Geringe Mängel: Keine 6.3 Schlauchleitungen In der Arbeitsstellung dürfen sich Schläuche nicht im Spritzstrahl- bzw. Sprühbereich befinden. Geringe Mängel: Keine. 7. Filterung 7.1 Filter In der Druckleitung der Pumpe muss mindestens ein Filter vorhanden sein. Bei Verdränger- pumpen muss ebenfalls in der Saugleitung ein Filter enthalten sein. Filter müssen in einwandfreiem Zustand sein. Die Maschenweite muss den verwendeten Düsen und den Angaben des Düsenherstellers entsprechen. Anmerkung: Düsenfilter werden, außer bei Schlauchspritzanlagen und Spritz- und Sprühgeräten, die von einer Person gezogen oder geschoben werden und deren Spritz- oder Sprühgestänge weniger als 3 m breit ist, nicht als druckseitige Filter angesehen. Zentral angeordnete Filter müssen bei bis zum halben Nennvolumen gefülltem Behälter gereinigt werden können, ohne dass mehr Spritzflüssigkeit ausläuft, als sich in dem Filtergehäuse und in den Saugleitungen befindet. Erläuterung: Die Filtereinsätze sind auf Abdichtung und Beschädigung zu prüfen. Solange keine Funktionsstörungen auftreten, wird auf eine Überprüfung der Maschenweite verzichtet. Tir. LGBl. - Kundgemacht am 16. Juli 2020 - Nr. 79 www.ris.bka.gv.at elektronisch signiert 7.2 Filtereinsätze Filtereinsätze müssen auswechselbar sein. Geringe Mängel: Keine 8. Spritzgestänge 8.1 Stabilität Das Spritzgestänge muss in allen Richtungen stabil sein, d. h. es darf nicht verformt sein oder Gelenke dürfen nicht ausgeschlagen sein. Die rechte und die linke Seite des Gestänges müssen gleich lang sein. Geringe Mängel: Geringe Verformungen des Gestänges, die die Ausrichtung der Düsen nicht beeinflussen. Hinweis: Bei Spezialgeräten können linke und rechte Gestängeseiten unterschiedlich lang sein. Bei diesen Geräten muss durch geeignete Einrichtungen die parallele Führung des Gestänges zum Boden gewährleistet sein (im Feld Bemerkungen angeben). 8.2 Hindernisausweicheinrichtung Sofern vorhanden, muss die Hindernisausweicheinrichtung, die ein Ausweichen nach hinten und, sofern vorgesehen, nach vorne ermöglicht, wirksam sein. Geringe Mängel: Selbsttätige Rückstellung erfolgt aufgrund z. B. schlechter Schmierung nur langsam. 8.3 Transportsicherung Das Gestänge muss in der Transportstellung sicher arretiert werden können. Geringe Mängel: Keine 8.4 Düsenanordnung Abstand und Ausrichtung der Düsen müssen an dem gesamten Gestänge einheitlich sein, mit Ausnahme von besonderen Einrichtungen z.B. zur Behandlung des Grenzstreifens. Es muss konstruktiv sichergestellt sein, dass die Position von Düsen in Arbeitsstellung nicht unbe- absichtigt verändert wird, z.B. durch das Zusammen-/Ausklappen des Gestänges. Die Abstände zwischen Düsenunterkanten und Boden dürfen um nicht mehr als 10 cm oder 1 % der halben Arbeitsbreite variieren. Die Messung erfolgt im Stand und auf einer ebenen Bodenoberfläche. Geringe Mängel: Keine 8.5 Düsenausrichtung In keiner Höheneinstellung des Gestänges darf der Spritzflüssigkeitsstrahl das Gerät selbst treffen. Dies gilt nicht, falls es funktionsbedingt erforderlich und das Abtropfen minimiert ist. Geringe Mängel: Keine 8.6 Düsenschutz Bei Arbeitsbreiten >10 m müssen die Düsen vor Beschädigung durch Bodenkontakt geschützt sein. Geringe Mängel: Deformierter Abstandhalter. 8.7 Höhenverstelleinrichtung Die Höhenverstelleinrichtung muss einwandfrei funktionieren. Geringe Mängel: Keine 8.8 Hangausgleich Schwingungs- und Hangausgleichseinrichtungen müssen einwandfrei funktionieren. Geringe Mängel: Keine Tir. LGBl. - Kundgemacht am 16. Juli 2020 - Nr. 79 www.ris.bka.gv.at elektronisch signiert 8.9 Gleichdruckeinrichtung Ist eine Gleichdruckeinrichtung vorhanden, dürfen Druckschwankungen von max. 10 % auftreten, wenn Teilbreiten nacheinander abgeschaltet werden. Die Messung wird an der Einspeisungsstelle der Teilbreiten durchgeführt. Erläuterung: Die Druckänderungen können auch mit dem Gerätemanometer überprüft werden. Geringe Mängel: Schlecht eingestellte Gleichdruckeinrichtung. 8.10 Horizontale Position Das Gestänge darf nicht horizontal gebogen sein; die Verformung darf 2,5 % der halben Gestängebreite nicht überschreiten. Bild 1: Horizontale Verformung des Gestänges Legende: d maximale Verformung in Bezug auf das mittlere Gestängeteil ≤ 2,5 % der Gestängebreite 9. Düsen 9.1 Düsenausstattung Alle am Gestänge verwendeten Düsen müssen (in Bezug auf Typ, Größe, Werkstoff und Hersteller) identisch sein, mit Ausnahme von den Düsen, die eine besondere Funktion haben, z.B. die Düsen am Ende des Gestänges zur Behandlung des Grenzstreifens oder die Düsen, die mit abweichender Bauform ein Anspritzen von Geräteteilen vermeiden. Alle anderen am Gestänge montierten Bauteile (Düsenfilter, Tropfstopp-Einrichtungen) müssen gleichwertig sein. Erläuterung: Es sollten Düsen verwendet werden, die vom anerkannt sind (z.B. ÖAIP, JKI. Bei Mehrfach-Düsenkörpern müssen die unterschiedlichen Düsensätze je für sich geprüft werden. Geringe Mängel: Keine 9.2 Nachtropfen Düsen dürfen nach dem Abschalten nicht nachtropfen. 5 s nach Zusammenbrechen des Spritzfächers darf kein Nachtropfen mehr auftreten. Erläuterung: Durch mehrmaliges Öffnen und Schließen der Abschalteinrichtungen ist zu prüfen, ob die Düsen nicht länger als 5 s nach dem Zusammenbrechen des Spritzfächers nachtropfen. Es ist auch zu prüfen, ob die Düsen bei abgeschalteter Pumpe nicht nachtropfen. Damit soll sichergestellt werden, dass die Düsen auch dann nicht nachtropfen, wenn die Rücksaugeinrichtung außer Betrieb ist. Geringe Mängel: Keine Tir. LGBl. - Kundgemacht am 16. Juli 2020 - Nr. 79 www.ris.bka.gv.at elektronisch signiert 9.3 Querverteilung Die Querverteilung innerhalb des voll überlappten Bereiches muss gleichmäßig sein. Die Querverteilung wird anhand des Variationskoeffizienten bewertet. Der Variationskoeffizient darf nicht größer als 10 % sein; und die in jeder Rinne innerhalb des voll überlappten Bereiches aufgefangene Flüssigkeitsmenge darf um nicht mehr als 20 % von dem Gesamt-Mittelwert abweichen. Erläuterung: Vor Beginn der Messung der Querverteilung ist darauf zu achten, dass alle Düsen einwandfrei spritzen und richtig eingestellt sind. Die Messung der eingebauten Düsensätze erfolgt bei dem vom Gerätehalter angegebenen Betriebsdruck und praxisüblichem Abstand zur Messfläche. Wurden zur Mängelbehebung neue, ÖAIP/JKI-anerkannte Düsen (auch mehrere Düsensätze) eingebaut, ist keine erneute Messung der Querverteilung notwendig, wenn vorher mindestens eine Messung erfolgt ist. Kann dieses Merkmal nicht angewandt werden, so ist nach Merkmal 9.9 zu prüfen. Geringe Mängel: keine 9.7 Spritzstrahl Düsen, die im Verband angeordnet sind, müssen einen gleichmäßigen Spritzstrahl ausbilden (z.B. gleichmäßige Kontur, homogene Flüssigkeitsverteilung). Erläuterung: Sichtkontrolle und Funktionsprüfung bei abgeschaltetem Gebläse im Falle von hydraulischen Düsen und bei eingeschaltetem Gebläse im Falle von anderen Düsen, z.B. pneumatischen Düsen. Geringe Mängel: Keine 9.9 Düsenausstoß Der Ausstoß in jedem Band - unabhängig von der Anzahl der Düsen je Band – darf maximal 15 % vom gemeinsamen Mittelwert abweichen. Erläuterung: Vor Beginn der Messung ist darauf zu achten, dass alle Düsen einwandfrei spritzen. Die Messung erfolgt bei dem vom Gerätehalter angegebenen Druck, falls nicht bekannt, bei praxisüblichem Betriebsdruck. Der Flüssigkeitsausstoß des Gerätes kann für die Bestimmung des Flüssigkeitsaufwandes (l/ha) genutzt werden. Dieses Merkmal gilt bei Spritz- und Sprühgeräten für Flächenkulturen nur, wenn Merkmal 9.3 nicht angewandt werden kann. 10. Gebläse 10.1 Gebläsezustand Ist ein Gebläse bestimmungsgemäß vorhanden, dann muss es in einwandfreiem Zustand und in geeigneter Form angebracht sein: - alle Teile dürfen keine mechanischen Verformungen, Verschleiß, Risse, Korrosion und Unwuchten aufweisen - das Schutzgitter, das den Zugang zu dem Gebläse verhindert, muss angebracht sein. Geringe Mängel: Unbedeutende Verformungen einstellbarer Luftleitbleche. 10.2 Gebläsekupplung Wenn das Gebläse von anderen Antrieben des Gerätes getrennt abgeschaltet werden kann, muss die Kupplung einwandfrei funktionieren. Geringe Mängel: Schwergängige Betätigung 10.3 Luftleiteinrichtungen Einstellbare Luftleitbleche am Gebläse und an einem zusätzlichen Gebläsegehäuse müssen einwandfrei funktionieren. Geringe Mängel: Schwergängige Betätigung. Tir. LGBl. - Kundgemacht am 16. Juli 2020 - Nr. 79 www.ris.bka.gv.at elektronisch signiert 10.4 Gebläsedrehzahl Das Gebläse muss mit der vom Hersteller angegebenen Drehzahl arbeiten. Geringe Mängel: Keine 11. Sonstige Ausrüstung 11.1 Sonstige Ausrüstung Weitere Geräteausrüstungen müssen funktionsfähig sein. Geringe Mängel: Die mangelhafte Ausrüstung hat keinen Einfluss auf die Applikationsqualität des Pflanzenschutzgerätes (insbesondere auf Dosierung, Verteilung, Flüssigkeitsverluste). Hinweis: Mangelhafte Ausrüstungen im Feld Bemerkungen angeben und beschreiben. Tir. LGBl. - Kundgemacht am 16. Juli 2020 - Nr. 79 www.ris.bka.gv.at elektronisch signiert Merkmale für Spritz- und Sprühgeräte für Raumkulturen 1. Sicherheit 1.1 Antrieb Antriebselemente wie Gelenkwelle, Kette, Kettenräder, Keilriemen, Getriebe usw. sind zu prüfen. Der Schutz der Gelenkwelle und der geräteseitigen Anschlusswelle müssen angebracht und in einwandfreiem Zustand sein. Die einzelnen Teile der Welle, die Gelenke und die Verriegelungseinrichtungen dürfen keine Anzeichen von übermäßigem Verschleiß aufweisen und müssen einwandfrei funktionieren. Die Funktion der Schutzeinrichtung muss gegeben sein und die Schutzeinrichtungen dürfen keine Anzeichen von Verschleiß, Löchern, Verformungen oder Rissen aufweisen; die Rückhalteeinrichtung, die das Drehen des Gelenkwellenschutzes verhindert, muss vorhanden sein und einwandfrei funktionieren. Die Schutzeinrichtungen und drehende Kraftübertragungsteile dürfen nicht in ihrer Funktion beeinträchtigt sein. Geringe Mängel: Leichter Verschleiß der Antriebselemente, schlechte Schmierung der Kette, Keilriemen leicht beschädigt, zu geringe Keilriemenspannung. 1.2 Gelenkwelle Eine Vorrichtung zum Ablegen der Gelenkwelle, wenn diese nicht benutzt wird, muss vorhanden und in einwandfreiem Zustand sein. Die Kette oder Rückhalteeinrichtung für den Gelenkwellen- schutz darf für diesen Zweck nicht verwendet werden. Geringe Mängel: Keine 2. Pumpe 2.1 Volumenstrom Der Volumenstrom der Pumpe muss auf den Bedarf des Gerätes abgestimmt sein. a) Der Volumenstrom der Pumpe muss mindestens 90 % des ursprünglichen vom Hersteller des Pflanzenschutzgerätes angegeben Nenn-Volumenstromes betragen, oder b) Der Volumenstrom der Pumpe muss so bemessen sein, dass die größten am Gerät montierten Düsen mit dem vom Gerätehersteller oder Düsenhersteller empfohlenen maximalen Arbeitsdruck während der Prüfung betrieben werden können und gleichzeitig eine sichtbare Flüssigkeitsbewegung entsprechend Merkmal 3.1 gegeben ist. Erläuterung: Ist der Nennvolumenstrom nicht bekannt, ergibt sich der Bedarf des Gerätes aus dem maximalen Flüssigkeitsausstoß der verwendeten Düsen bei dem vom Gerätehalter angegebenen Betriebsdruck, falls nicht bekannt, bei praxisüblichem Betriebsdruck. Versorgt die Pumpe auch ein hydraulisches Behälterrührwerk, ist ein zusätzlicher Volumenstrom gemäß folgender Tabelle erforderlich: Behälternennvolumen Zus. Volumenstrom bis 1000 l 5 % des Behälternennvolumens über 1000 bis 2000 l 60 l/min über 2000 l 3 % des Behälternennvolumens Geringe Mängel: Keine 2.2 Dichtigkeit Die Pumpe muss dicht sein, d. h. sie darf z.B. nicht tropfen. Geringe Mängel: Keine 2.3 Pulsationen Von der Pumpe dürfen keine übermäßigen Pulsationen verursacht werden. Die Pulsationen dürfen 5 % des Arbeitsdrucks nicht übersteigen. Geringe Mängel: Keine Tir. LGBl. - Kundgemacht am 16. Juli 2020 - Nr. 79 www.ris.bka.gv.at elektronisch signiert 3. Rührwerk 3.1 Umwälzung Es muss eine gut sichtbare Umwälzung des Behälterinhaltes im Spritzbetrieb bei Zapfwellen- nenndrehzahl und halb gefülltem Behälter erzielt werden. Erläuterung: Es ist auf richtigen Einbau der Rührwerkteile zu achten. Geringe Mängel: Keine 4. Spritzflüssigkeitsbehälter 4.1 Dichtigkeit Der Behälter und die verschlossene Einfüllöffnung müssen dicht sein. Geringe Mängel: Keine 4.2 Druckausgleich Es muss ein Druckausgleich (zur Vermeidung von Über- oder Unterdruck im Behälter) gewährleistet sein. Geringe Mängel: Keine 4.3 Füllstandanzeige Es muss eine gut ablesbare Füllstandanzeige vorhanden sein, die beim Befüllvorgang abgelesen werden kann. Erläuterung: Kann die vom Fahrerplatz aus sichtbare Füllstandanzeige beim Befüllvorgang nicht eingesehen werden, so muss ein zweite Füllstandanzeige, die beim Befüllvorgang vom Platz der Bedienungsperson aus eingesehen werden kann, vorhanden sein. Die Skala der Mischstation ist ausreichend. Geringe Mängel: Trüber, schwach durchsichtiger Füllstandschlauch, Schwimmer schlecht sichtbar, Skala teilweise durch Schläuche verdeckt. 4.4 Ablassvorrichtung Die Spritzflüssigkeit muss beim Entleeren einfach, ohne Benutzung von Werkzeugen, sicher und ohne Verspritzen aufgefangen werden können (z. B. mittels eines Ablasshahnes). Geringe Mängel: Schwergängiger Ablasshahn, schlecht verlegter Schlauch behindert das Auffangen. 4.5 Behälterfülleinrichtung Die Einrichtung zur Vermeidung des Zurücklaufens der Spritzflüssigkeit zum Versorgungs- anschluss muss, wenn vorhanden, einwandfrei funktionieren. Geringe Mängel: Keine 4.6 Einspülschleuse Die Einspülschleuse, sofern vorhanden, muss verhindern, dass Gegenstände mit einem Durchmesser > 20 mm in den Behälter gelangen können. Sofern über den Dom (Einspülöffnung) befüllt wird, muss diese mit einem intakten Sieb ausgestattet sein. Geringe Mängel: Keine 4.7 Einspülvorrichtung Die Einspülvorrichtung, sofern vorhanden, muss einwandfrei funktionieren. Geringe Mängel: Keine Tir. LGBl. - Kundgemacht am 16. Juli 2020 - Nr. 79 www.ris.bka.gv.at elektronisch signiert 4.8 Gebindespüleinrichtung Die Reinigungseinrichtung für Pflanzenschutzmittelgebinde, sofern vorhanden, muss einwandfrei funktionieren. Geringe Mängel: Keine 4.9 Reinigung Sofern vorhanden, müssen Reinigungseinrichtungen für den Behälter, die Geräteaußen- reinigung, die Einspülvorrichtung und die Geräteinnenreinigung einwandfrei funktionieren. 5. Armaturen 5.1 Bedienungseinrichtungen Alle Mess-, Schalt-, Druck- und/oder Volumenstrom-Einstelleinrichtungen müssen einwandfrei funktionieren und dürfen keine Undichtigkeiten aufweisen. Geringe Mängel: Schalt- oder Einstelleinrichtungen schwergängig, aber in der Funktion nicht beeinträchtigt. 5.2 Druckeinstellung Alle Druckeinstelleinrichtungen müssen bei konstanter Nenndrehzahl den Arbeitsdruck mit einer Toleranz von 10 % konstant halten und den gleichen Arbeitsdruck wieder erreichen, wenn das Gerät aus- und wieder eingeschaltet wird. 5.3 Bedienung Stellteile, die während des Spritzvorganges betätigt werden müssen, müssen so angebracht sein, dass sie während des Spritzvorganges leicht zu erreichen und zu bedienen sind. Die entsprechenden Anzeigen von z. B. Displays müssen abgelesen werden können. Anmerkung: Ein Drehen des Kopfes und des Oberkörpers ist zulässig. Geringe Mängel: Geringe Vibrationen des Zeigers des Manometers. 5.4 Druckanzeige Die Skalierung der Druckanzeige muss deutlich ablesbar und für den verwendeten Arbeitsdruckbereich geeignet sein. Die Skala muss mindestens eine Unterteilung von 0,2 bar für Arbeitsdrücke bis 5 bar, 1,0 bar für Arbeitsdrücke zwischen 5 bar und 20 bar, 2,0 bar für Arbeitsdrücke größer 20 bar aufweisen. Erläuterung: Beispiele für verschiedene Arbeitsdruckbereiche: Ackerbau mit Universal oder Antidrift-Düsen: 1 – 5 bar Ackerbau mit Injektordüsen2 – 8 (10) bar Obstbau und Weinbau bis 15 bar Hopfenbau: bis 30 bar Geringe Mängel: Abweichende Skalenteilung in ungenutzten Teilbereichen der Skala. 5.5 Manometergehäuse Der Durchmesser von analogen Druckmessgeräten muss mindestens 63 mm betragen; bei Druckmessgeräten, die auf Spritzpistolen oder –lanzen montiert sind, muss der Durchmesser mindestens 40 mm betragen. 5.6 Genauigkeit Die Genauigkeit der Druckanzeige muss 0,2 bar für Arbeitsdrücke zwischen 1 bar (einge- schlossen) und 2 bar (eingeschlossen) betragen. Bei Arbeitsdrücken größer 2 bar muss die Genauigkeit mindestens 10 % des tatsächlichen Wertes betragen. Die Druckanzeige muss stabil sein, um das Ablesen des Arbeitsdruckes zu ermöglichen. Bei weiteren Betriebsmessein- richtungen, insbesondere Volumenstrommessern (zur Bestimmung der Aufwandmenge) darf die max. Abweichung von den tatsächlichen Werten 5 % nicht überschreiten. Erläuterung: Die Messung erfolgt bei dem vom Gerätehalter angegebenen Druck, falls nicht bekannt, bei praxisüblichem Betriebsdruck. Ist der Anschluss einer Kontrollarmatur nicht Tir. LGBl. - Kundgemacht am 16. Juli 2020 - Nr. 79 www.ris.bka.gv.at elektronisch signiert möglich, so kann der Volumenstrom des Durchflussmessers für die Ermittlung des Düsenausstoßes aus den Ergebnissen der Verteilungsmessung abgeleitet werden (Messwert des Einzeldüsenausstoßes x Anzahl der Düsen). Geringe Mängel: Keine 5.7 Zentralschaltung Alle Düsen müssen gleichzeitig ein- und ausgeschaltet werden können. Erläuterung: Sind mehrere Schaltventile vorhanden, so müssen diese gleichzeitig betätigt werden können. Geringe Mängel: Keine 5.8 Teilbreitenschaltung Die einzelnen Teilbreiten müssen ein- und ausgeschaltet werden können. Die Behandlung nur nach einer Seite muss durch Abschalten der anderen Seite möglich sein. Geringe Mängel: Keine 5.10 Kontrolle von Sensordüsen Die An- und Abschaltfunktion der Düsen ist zu überprüfen. Dies kann im Stand durch gezieltes Annähern/Entfernen eines zu detektierenden Objektes und das Reaktionsverhalten der entsprechenden Düse visuell festgestellt werden. Geringe Mängel: Keine 6. Leitungssystem 6.1 Dichtigkeit Leitungen müssen bei dem maximal erreichbaren Systemdruck dicht sein. Geringe Mängel: Keine 6.2 Schlauchleitungen Schläuche müssen so angeordnet sein, dass keine Knick- und Scheuerstellen, die die Gewebeeinlage sichtbar machen, auftreten. Geringe Mängel: Keine 6.3 Schlauchleitungen In der Arbeitsstellung dürfen sich Schläuche nicht im Spritzstrahl- bzw. Sprühbereich befinden. Geringe Mängel: Keine. 7. Filterung 7.1 Filter In der Druckleitung der Pumpe muss mindestens ein Filter vorhanden sein. Bei Verdränger- pumpen muss ebenfalls in der Saugleitung ein Filter enthalten sein. Filter müssen in einwandfreiem Zustand sein. Die Maschenweite muss den verwendeten Düsen und den Angaben des Düsenherstellers entsprechen. Anmerkung: Düsenfilter werden, außer bei Schlauchspritzanlagen, nicht als druckseitige Filter angesehen. Erläuterung: Die Filtereinsätze sind auf Abdichtung und Beschädigung zu prüfen. Solange keine Funktionsstörungen auftreten, wird auf eine Überprüfung der Maschenweite verzichtet. 7.2 Filtereinsätze Filtereinsätze müssen auswechselbar sein. Geringe Mängel: Keine Tir. LGBl. - Kundgemacht am 16. Juli 2020 - Nr. 79 www.ris.bka.gv.at elektronisch signiert 8. Spritzgestänge 8.3 Transportsicherung Das Gestänge muss in der Transportstellung sicher arretiert werden können. Geringe Mängel: Keine 8.11 Druckabfall Der Druckabfall zwischen der Druckmessstelle und der Düse, die am weitesten von der Einspeisungsstelle der Düsenleitung entfernt ist, darf nicht mehr als 15 % von dem am Druckmessgerät angezeigten Druck betragen. Das gilt nicht für Sprühpistolen, deren Sprührohr länger als 5 m ist. 9. Düsen 9.2 Nachtropfen Düsen dürfen nach dem Abschalten nicht nachtropfen. 5 s nach Zusammenbrechen des Spritzfächers darf kein Nachtropfen mehr auftreten. Erläuterung: Durch mehrmaliges Öffnen und Schließen der Abschalteinrichtungen ist zu prüfen, ob die Düsen nicht länger als 5 s nach dem Zusammenbrechen des Spritzfächers nachtropfen. Es ist auch zu prüfen, ob die Düsen bei abgeschalteter Pumpe nicht nachtropfen. Damit soll sichergestellt werden, dass die Düsen auch dann nicht nachtropfen, wenn die Rücksaug- einrichtung außer Betrieb ist. Geringe Mängel: Keine 9.4 Düsenbestückung Die Düsenausstattung, (z.B. Düsentyp, -größe) muss auf der linken und der rechten Seite symmetrisch sein, mit Ausnahme von den Düsen, die eine besondere Funktion haben, z.B. für das Sprühen nach einer Seite zum Ausgleichen der Unsymmetrie des Gebläses. Erläuterung: An vergleichbaren vertikalen Düsenpositionen müssen die Düsen, einschließlich der zugehörigen Tropfstoppventile und Filter, nach Typ und Größe gleich sein. Bei Überzeilenspritz- oder -sprühgeräten und bei Unterstockspritzgeräten gelten alle Teile des Düsengestänges, die auf die gleiche Reihe ausgerichtet sind, als zusammengehörig. Geringe Mängel: Keine 9.5 Einzeldüsenabstellung Jede Düse muss einzeln abgeschaltet werden können. Bei Mehrfachdüsenhaltern bezieht sich diese Anforderung auf den einzelnen Mehrfachdüsenhalter. Erläuterung: Bei Düsenkörpern ohne Abstellfunktion müssen geeignete Blindplättchen in ausreichender Anzahl vorhanden sein. Geringe Mängel: Schwergängige Betätigung. 9.6 Düseneinstellung Düsen müssen symmetrisch und reproduzierbar eingestellt werden können. Geringe Mängel: Schwergängige Betätigung, schwach sichtbare Einstellmarken. 9.7 Spritzstrahl Düsen, die im Verband angeordnet sind, müssen einen gleichmäßigen Spritzstrahl ausbilden (z.B. gleichmäßige Kontur, homogene Flüssigkeitsverteilung). Erläuterung: Sichtkontrolle und Funktionsprüfung bei abgeschaltetem Gebläse im Falle von hydraulischen Düsen und bei eingeschaltetem Gebläse im Falle von anderen Düsen, z.B. pneumatischen Düsen. Geringe Mängel: Keine Tir. LGBl. - Kundgemacht am 16. Juli 2020 - Nr. 79 www.ris.bka.gv.at elektronisch signiert 9.8 Einzeldüsenausstoß Der Volumenstrom jeder einzelnen Düse mit der gleichen Kennzeichnung darf um nicht mehr als 15 % vom Nenn-Volumenstrom oder 15 % vom mittleren Volumenstrom aller Düsen mit der gleichen Kennzeichnung abweichen. Bei einer symmetrischen Behandlung darf der Unterschied beim Volumenstrom auf der linken und rechten Seite maximal 10 % betragen. Erläuterung: Vor Beginn der Messung ist darauf zu achten, dass alle Düsen einwandfrei spritzen. Die Messung erfolgt bei dem vom Gerätehalter angegebenen Druck, falls nicht bekannt, bei praxisüblichem Betriebsdruck. Wurden zur Mängelbehebung neue, ÖAIP/JKI- anerkannte Düsen (auch mehrere Düsensätze) eingebaut, ist keine erneute Messung des Einzeldüsenausstoßes notwendig, wenn vorher mindestens eine Messung erfolgt ist. 10. Gebläse 10.1 Gebläsezustand Ist ein Gebläse bestimmungsgemäß vorhanden, dann muss es in einwandfreiem Zustand und in geeigneter Form angebracht sein: - alle Teile dürfen keine mechanischen Verformungen, Verschleiß, Risse, Korrosion und Unwuchten aufweisen, das Schutzgitter, das den Zugang zu dem Gebläse verhindert, muss angebracht sein. Geringe Mängel: Unbedeutende Verformungen einstellbarer Luftleitbleche. 10.2 Gebläsekupplung Wenn das Gebläse von anderen Antrieben des Gerätes getrennt abgeschaltet werden kann, muss die Kupplung einwandfrei funktionieren. Geringe Mängel: Schwergängige Betätigung 10.3 Luftleiteinrichtungen Einstellbare Luftleitbleche am Gebläse und an einem zusätzlichen Gebläsegehäuse müssen einwandfrei funktionieren. Geringe Mängel: Schwergängige Betätigung. 10.4 Gebläsedrehzahl Das Gebläse muss mit der vom Hersteller angegebenen Drehzahl arbeiten. Geringe Mängel: Keine 10.5 Sprühpistolen und -lanzen Das Stellteil zum Einschalten muss funktionieren. Es muss in der geschlossenen Position arretiert und darf in der geöffneten Position nicht arretiert werden können. Das Öffnungs und Schließsystem der Spritzpistole muss eine Schnell-Stopp und –Start-Einrichtung haben. Wenn sich das Stellteil in der Stellung „Aus“ (geschlossene Position) befindet, darf kein kontinuier- liches Nachtropfen auftreten. Sofern der Volumenstrom und /oder der Sprühwinkel der Sprühpistole eingestellt werden kann, muss die Einstelleinrichtung funktionieren. 11. Sonstige Ausrüstung 11.1 Sonstige Ausrüstung Weitere Geräteausrüstungen müssen funktionsfähig sein. Geringe Mängel: Die mangelhafte Ausrüstung hat keinen Einfluss auf die Applikationsqualität des Pflanzenschutzgerätes (insbesondere auf Dosierung, Verteilung, Flüssigkeitsverluste). Hinweis: Mangelhafte Ausrüstungen im Feld Bemerkungen angeben und beschreiben. Tir. LGBl. - Kundgemacht am 16. Juli 2020 - Nr. 79 www.ris.bka.gv.at elektronisch signiert Merkmale für Beizgeräte Anmerkungen zur Kontrolle: Die nachfolgend aufgeführten Anforderungen an in Gebrauch befindliche Beizgeräte beziehen sich auf das Beizgerät und nicht auf die komplette Beizanlage. Zum Beizgerät zählen in diesem Sinne alle mit der Behandlungsflüssigkeit („Beize“) in Berührung kommende Teile wie z. B. Schlauchführungen und Pumpen vom Beizmittelvorrats- behälter zum Beizer, Sprüh- und Mischkammer, Nachmischeinrichtung(en), Saatgut- und Beizmitteldosiereinrichtungen und beigestellte Mischbehälter. Nicht direkt zum Beizgerät zählen die Siloanlage, vorgeschaltete Aspiration, Absackstation(en) und weitere Saatguttransportwege zum und vom Beizgerät. a) Der Betreiber oder Besitzer oder eine von ihm beauftragte sachkundige Person muss bei der Kontrolle anwesend sein. b) Die Kontrolle eines mobilen Beizgerätes ist an einem dafür geeigneten Ort durchzuführen. Sollten für die Kontrolle Flüssigkeiten verwendet werden, so sind sie entsprechend aufzufangen, in geeigneten Gefäßen zu sammeln und vom Betreiber des Gerätes einer entsprechenden Entsorgung zuzuführen. c) Bei einer Vorkontrolle ist durch den Kontrolleur die „Kontrollfähigkeit“ des Gerätes festzu- stellen, insbesondere ob durch starke Verschmutzung, Schäden an sich drehenden Teilen oder elektrischen Antrieben die Gefahr einer Kontamination oder die Gefahr einer Verletzung des Kontrolleurs besteht. Sollten bei der Vorkontrolle Schäden festgestellt werden oder die sichere Kontrolle am Kontrollort nicht möglich sein (z. B. Auffangen von verwendeten Flüssigkeiten), so ist die Kontrolle abzulehnen. Nach Beseitigung der festgestellten Mängel kann mit der Kontrolle fortgefahren werden. Sofern der Betreiber nichts Anderes vorgibt, werden vorgesehene Prüfungen im praxisüblichen Leistungsbereich durchgeführt. 1. Sicherheit und Sauberkeit 1.1 Antrieb Antriebselemente wie Gelenkwelle, Kette, Kettenräder, Keilriemen, Getriebe usw. sind zu prüfen. Der Schutz von Wellen muss angebracht und in einwandfreiem Zustand sein. Die Funktion der Schutzeinrichtung muss gegeben sein und drehende Kraftübertragungsteile dürfen nicht in ihrer Funktion beeinträchtigt sein. Bei elektrischem Antrieb ist darauf zu achten, dass die elektrischen Anschlüsse (Stecker, Kabel) frei von Quetschungen, Rissen, Verformungen oder frei liegenden Kabeln sind. Überprüfung: Sichtprüfung 1.2 Antrieb Falls hydraulische und/oder pneumatische Antriebe vorhanden sind: Alle Schläuche und Kupplungen und Einbindungen müssen dicht sein und dürfen keine Spuren von Beschä- digungen wie z. B. Quetschungen oder Risse aufweisen. Überprüfung: Sichtprüfung 1.3 Vorbereitung Das Beizgerät muss gereinigt sein. Das Gerät sowie eventuell vorhandene Mischeinrichtungen müssen frei von gebeiztem Saatgut oder Beizmittel sein. Dies schließt auch Flächen mit ein, mit denen der Prüfer während der Kontrolle in Berührung kommt. Überprüfung: Sichtprüfung 1.4 Dichtigkeit Ein ungewollter Austritt von Beizmittel während des Betriebes ist zu verhindern. Beizmittel- behältnisse (Originalbehältnisse) sind in dafür geeigneten Auffangwannen zu platzieren. Überprüfung: Sichtprüfung Tir. LGBl. - Kundgemacht am 16. Juli 2020 - Nr. 79 www.ris.bka.gv.at elektronisch signiert 2. Pumpe(n) 2.1 Dichtigkeit Pumpen für Beizmittel müssen dicht sein. Erläuterung: Die Dichtigkeit der Pumpen ist im drucklosen Zustand und im Betrieb zu überprüfen. Überprüfung: Sichtprüfung und Funktionsprüfung 3. Rührwerk 3.1 Umwälzung Sofern ein Mischbehälter (auch bei stationären Kartoffelbeizanlagen) vorhanden ist: Es muss eine ausreichend wirksame Mischeinrichtung verbaut sein. Die Umwälzung des Behälterinhaltes ist unabhängig vom Behälterfüllstand zu gewährleisten. Überprüfung: Sichtprüfung 4. Behälter 4.1 Dichtigkeit Der Behälter und die verschlossene Einfüllöffnung müssen dicht sein. Überprüfung: Sichtprüfung 4.2 Druckausgleich Es muss ein Druckausgleich (zur Vermeidung von Über- oder Unterdruck im Behälter) gewährleistet sein. Überprüfung: Sichtprüfung 4.3 Gebindespüleinrichtung Die Reinigungseinrichtung für Pflanzenschutzmittelgebinde, sofern vorhanden, muss einwandfrei funktionieren. Geringe Mängel: Keine Überprüfung: Sichtprüfung 4.4 Mischbehälter Falls ein Mischbehälter für Beizmittel vorhanden ist: Die Bauart und Öffnung muss ein sicheres und genaues Befüllen ermöglichen. Erläuterung: Die Einfüllöffnung gilt als ausreichend dimensioniert, wenn sie mindestens eine lichte Weite von 100 x 100 mm aufweist. Überprüfung: Sichtprüfung 4.5 Befüllen Beim sachgerechten Befüllen darf das Beizmittel nicht zurückspritzen. Überprüfung: Sichtprüfung 4.6 Behälterdeckel Behälterdeckel müssen ausreichend dicht abschließen und dürfen keine Verformungen und Löcher aufweisen. Überprüfung: Sichtprüfung 4.7 Mischbehälterskala Sofern ein Mischbehälter für die Anmischung verwendet wird, muss der Füllstand des Behälters durch eine geeignete Messeinrichtung bestimmbar sein. Erläuterung: Die Bestimmbarkeit ist z.B. durch eine Waage, eine innenliegende Skala oder einen Peilstab gegeben. Überprüfung: Sichtprüfung Tir. LGBl. - Kundgemacht am 16. Juli 2020 - Nr. 79 www.ris.bka.gv.at elektronisch signiert 4.8 Entleerung / Reinigung Der Ablasshahn des Mischbehälters, sofern vorhanden, muss dicht schließen. Überprüfung: Sichtprüfung 5. Armaturen 5.1 Schalteinrichtungen Alle Schalt- und Einstelleinrichtungen müssen einwandfrei funktionieren und dürfen keine Undichtigkeiten aufweisen. Überprüfung: Sichtprüfung 5.2 Stellteile Stellteile, die während des Beizvorganges betätigt werden müssen, müssen so angebracht sein, dass sie während des Beizvorganges leicht zu erreichen und zu bedienen sind. Die entsprech- enden Anzeigen von z. B. Displays müssen ablesbar sein. Überprüfung: Sichtprüfung 5.3 Druckanzeige Die Skalierung der Druckanzeige für die Beizmitteldosierung, sofern vorhanden, muss deutlich ablesbar und für den verwendeten Arbeitsdruckbereich geeignet sein. Die Skala muss mindestens eine Unterteilung von 0,2 bar für Arbeitsdrücke bis 5 bar aufweisen. Überprüfung: Sichtprüfung 5.4 Druckanzeige Manometer für die Beizmitteldosierung, sofern vorhanden, müssen einen Mindestgehäuse- durchmesser von 60 mm haben. Überprüfung: Sichtprüfung 5.5 Genauigkeit Die Genauigkeit der Druckanzeige für die Beizmitteldosierung, sofern vorhanden, muss 0,2 bar für Arbeitsdrücke zwischen 1 bar (eingeschlossen) und 2 bar (eingeschlossen) betragen. Bei Arbeitsdrücken größer 2 bar muss die Genauigkeit mindestens 10 % des tatsächlichen Wertes betragen. Die Druckanzeige muss stabil sein, um das Ablesen des Arbeitsdruckes zu ermög- lichen. Für Durchflussmesser für die Beizmitteldosierung darf die max. Abweichung von den tatsächlichen Werten 5 % nicht überschreiten. Erläuterung: Durchflussmessgeräte: Es kann nach folgender Methode überprüft werden: Auffangen der dosierten Flüssigkeit über einen Messbecher mit einer Genauigkeit von 1% und mit der Anzeige des Volumenstrommessers vergleichen. Überprüfung: Messung 5.6 Beizmitteldosierung Die Beizmitteldosierung muss an einer leicht zugänglichen Stelle einzustellen sein. Überprüfung: Sichtprüfung 5.7 Dosiereinstellung Die Dosiereinstellung muss eindeutig erkennbar sein. Skalen von Stellteilen dürfen nicht verschmutzt und müssen noch erkennbar sein. Erläuterung: Bei Geräten mit elektronischer Steuerung kann dies auch über den Monitor erfolgen. Überprüfung: Sichtprüfung Tir. LGBl. - Kundgemacht am 16. Juli 2020 - Nr. 79 www.ris.bka.gv.at elektronisch signiert 5.8 Kalibrierung Die Kalibrierung des Beizgerätes muss möglich sein. Zur Überprüfung der Dosierung muss das Beizmittel vor der Vermischung mit dem Saatgut leicht und restlos aufzufangen sein. Überprüfung: Sichtprüfung 5.9 Automatische Abschaltung Bei kontinuierlich arbeitenden Beizgeräten muss die automatische Abschaltung bei unterbrochenem Saatgutstrom funktionsfähig sein. Überprüfung: Sichtprüfung und Funktionsprüfung 5.10 Automatische Abschaltung Falls eine Beizmittel- und Getreidevorratsüberwachung vorhanden ist: Bei kontinuierlich arbeitenden Beizgeräten muss die automatische Abschaltung bei unterbrochener Beizmittelzufuhr funktionsfähig sein. Überprüfung: Sichtprüfung und Funktionsprüfung 5.11 Saatgutdosiereinrichtung Die Saatgutdosiereinrichtung muss zuverlässig funktionieren. Erläuterung: Geeignete Einrichtungen können z.B. Zellenradschleusen, Dosierwaagen, Bandwaagen, volumetrische Dosieranlagen sein. Überprüfung: Sichtprüfung 5.12 Nachmischeinrichtung Falls eine Nachmischeinrichtung vorhanden ist: Der Zustand der Nachmischeinrichtung muss in einwandfreiem Zustand sein. Erläuterung: Der Zustand der Bauteile einer Nachmischeinrichtung wie Bürsten, Schnecke oder Paddel ist zu kontrollieren. Die Funktion der Nachmischeinrichtung muss gegeben sein. Überprüfung: Sichtprüfung 6. Leitungssystem 6.1 Schlauchleitungen Schläuche müssen so angeordnet sein, dass keine Knick- und Scheuerstellen, die die Gewebeeinlage sichtbar machen, auftreten. Geringe Mängel: Keine Überprüfung: Sichtprüfung 6.2 Leitungen Leitungen müssen dicht sein. Überprüfung: Sichtprüfung und Funktionsprüfung 7. Filterung 7.1 Filter Sofern Filter in Leitungen installiert sind, müssen sie auswechselbar und in ordnungsgemäßem Zustand sein. Erläuterung: Filtergewebe darf nicht beschädigt sein. Überprüfung: Sichtprüfung 8. Düsen 8.1 Zerstäuber Die in der Beizeinrichtung installierten Zerstäuber für das Beizmittel dürfen in ihrer Funktion, z.B. durch Verkrustungen/Verschmutzungen, nicht beeinträchtigt sein. Tir. LGBl. - Kundgemacht am 16. Juli 2020 - Nr. 79 www.ris.bka.gv.at elektronisch signiert Überprüfung: Sichtprüfung und Funktionsprüfung 8.2 Zerstäuber Zerstäuber müssen in ihrer Position durch eine geeignete Befestigung stabil sein. Eine ungewollte Veränderung der Position während des Betriebes oder durch den Anwender muss ausgeschlossen sein. Überprüfung: Sichtprüfung 8.3 Zerstäuber Sofern für die Beizmittelapplikation handelsübliche Zerstäuber (Flachstrahldüsen, Hohlkegel- düsen, Rotationszerstäuber) verwendet werden und falls keine Ausbringtabelle für die eingesetzten Zerstäuber existiert: Der Volumenstrom der einzelnen Zerstäuber darf um nicht mehr als 10 % vom gemeinsamen Mittelwert abweichen. Sollten nur zwei Zerstäuber am Gerät verbaut sein, so wird die Abweichung der Einzeldüsenvolumenströme zueinander berechnet. Sofern nur ein Zerstäuber vorhanden ist, soll der Volumenstrom bei mittlerem Druck ermittelt werden und dem Anwender/Besitzer als Information weitergegeben werden. Überprüfung: Messen 8.4 Nachtropfen Die Düsen dürfen nach dem Abschalten der Anlage nicht dauerhaft nachtropfen. Erläuterung: Ein Nachtropfen darf höchstens für 5 Sekunden nach dem Abschalten des Zerstäubers auftreten. Überprüfung: Sichtprüfung 9. Gebläse 9.1 Gebläsezustand Ist ein Gebläse bestimmungsgemäß vorhanden, dann muss es in einwandfreiem Zustand und in geeigneter Form angebracht sein: - alle Teile dürfen keine mechanischen Verformungen, Verschleiß, Risse, Korrosion und Unwuchten aufweisen - das Schutzgitter, das den Zugang zu dem Gebläse verhindert, muss angebracht sein. Geringe Mängel: Unbedeutende Verformungen einstellbarer Luftleitbleche. Überprüfung: Sichtprüfung 9.2 Gebläsekupplung Wenn das Gebläse von anderen Antrieben des Gerätes getrennt abgeschaltet werden kann, muss die Kupplung einwandfrei funktionieren. Geringe Mängel: Schwergängige Betätigung Überprüfung: Sichtprüfung 9.3 Einrichtung zum Entstauben Einrichtungen zum Entstauben am Beizgerät, sofern vorhanden, müssen so gestaltet sein, dass kein beizmittelhaltiger Staub ins Freie austreten kann. Überprüfung: Sichtprüfung 10. Sonstige Ausrüstung 10.1 Sonstige Ausrüstung Weitere Geräteausrüstungen müssen funktionsfähig sein. Geringe Mängel: Die mangelhafte Ausrüstung hat keinen Einfluss auf die Applikationsqualität des Pflanzenschutzgerätes (insbesondere auf Dosierung, Verteilung, Flüssigkeitsverluste). Hinweis: Mangelhafte Ausrüstungen im Feld Bemerkungen angeben und beschreiben. Überprüfung: Sichtprüfung Tir. LGBl. - Kundgemacht am 16. Juli 2020 - Nr. 79 www.ris.bka.gv.at elektronisch signiert Merkmale für Granulatstreugeräte Anmerkungen zur Kontrolle: Ein Granulatstreuer ist eine Einrichtung / ein Gerät zur Applikation von Pflanzenschutzmitteln in fester Form, Granulat, Pellets oder Mikrogranulat. Es besteht in der Regel aus einem (Halte)Rahmen oder Gestell, Behälter, Dosiereinheit, Antrieb und einer Verteileinrichtung für die breitflächige Applikation oder die Reihenapplikation. Die Geräte können hinsichtlich der Verteileinrichtung, Behälteranzahl und -größe, Ausbringeinheiten und Antrieb sehr unterschiedlich konfiguriert sein. Die Streuer sind sowohl für den Frontanbau, den Heckanbau oder auf Sämaschinen ausgelegt. Eine oder mehrere Streuer können auf dem Grundgerät (meist Sägeräte) montiert sein. Vor der Kontrolle: Das zu kontrollierende Gerät muss trocken, sauber und ohne sichtbare Reste von Granulaten (Verkrustungen) vorgestellt werden. Sollten im Inneren des Granulatbehälters / der Granulatbehälter Granulatmengen sichtbar sein, welche die Dosierwalzen komplett bedecken, so ist die Kontrolle abzulehnen, bis eine ausreichende Reinigung durch den Nutzer/Eigentümer vorgenommen wurde. Da zumeist Granulate mit insektiziden oder nematiziden Wirkstoffen Verwendung finden und nicht auszuschließen ist, dass sich Granulatstaub im Gerät befindet, hat sich der Kontrolleur durch geeignete persönliche Schutzausrüstung (Stiefel, Overall, Handschuhe, Gesichtsschutz und Halbmaske) zu schützen. 1. Sicherheit 1.1 Antrieb Antriebselemente wie Gelenkwelle, Kette, Kettenräder, Keilriemen, Getriebe usw. sind zu prüfen. Der Schutz der Gelenkwelle und der geräteseitigen Anschlusswelle müssen angebracht und in einwandfreiem Zustand sein. Die einzelnen Teile der Welle, die Gelenke und die Verriegelungseinrichtungen dürfen in ihrer Funktion nicht beeinträchtigt sein und müssen einwandfrei funktionieren. Die Funktion der Schutzeinrichtung muss gegeben sein und die Schutzeinrichtungen dürfen keine Anzeichen von Verschleiß, Löchern, Verformungen oder Rissen aufweisen; die Rückhalteeinrichtung, die das Drehen des Gelenkwellenschutzes verhindert, muss vorhanden sein und einwandfrei funktionieren. Die Schutzeinrichtungen und drehende Kraftübertragungsteile dürfen nicht in ihrer Funktion beeinträchtigt sein. Bei elektrischem Antrieb ist darauf zu achten, dass die elektrischen Anschlüsse (Stecker und Kabel) frei von Quetschungen, Rissen, Verformungen oder freiliegenden Kabeln sind. Alle Dosierorgane, sofern vorhanden, müssen sich im einwandfreiem Zustand befinden und nach Herstellervorgaben eingesetzt sein. Es dürfen keine Undichtigkeiten vorkommen. Überprüfung: Sichtprüfung 1.2 Tragrahmen Der oder die Granulatstreuer müssen sicher am Tragrahmen montiert sein. Der Tragrahmen soll frei von Rissen oder übermäßiger Korrosion sein. Das Gerät muss frei von Beschädigungen sein. Überprüfung: Sichtprüfung 1.3 Befestigung der Granulatstreuer Befestigungspunkte zwischen Gerät und Maschine/Traktor müssen einwandfrei und ohne Beschädigung sein. Überprüfung: Sichtprüfung 1.4 Transportsicherung Die Transportsicherung, falls vorhanden, muss funktionsfähig sein. Überprüfung: Sichtprüfung Tir. LGBl. - Kundgemacht am 16. Juli 2020 - Nr. 79 www.ris.bka.gv.at elektronisch signiert 1.5 Abschalteinrichtung Die automatische Abschaltvorrichtung (z.B. beim Ausheben des Sägerätes), sofern vorhanden, muss einwandfrei funktionieren. Überprüfung: Funktionsprüfung 1.6 Feuchteschutz: Das Gerät muss so gegen Tropfwasser (Niederschlag) geschützt sein, dass keine Feuchtigkeit an das Granulat im Gerät gelangen kann. Der oder die Behälterdeckel dürfen keine Risse, Verformungen oder Löcher aufweisen. Überprüfung: Sichtprüfung 2. Rührwerk 2.1 Rührwerk Rührfinger, sofern vorhanden, müssen einwandfrei funktionieren. Überprüfung: Sichtprüfung 3. Behälter 3.1 Füllstandsanzeige Die Füllstandsanzeige muss gut ablesbar sein. Überprüfung: Sichtprüfung 4. Armaturen 4.1 Stellvorrichtungen Die zu betätigenden Stellvorrichtungen (Ein/Aus und ggf. Schieber Auf/Zu) müssen vom Platz der Bedienperson aus betätigt werden können. Erläuterung: Dabei ist ein Ausstrecken des Armes, bei schlepperbetriebenen Geräten auch nach hinten, zumutbar. Überprüfung: Sichtprüfung 4.2 Granulatstreuer für das flächige Verteilen (z.B. „Schneckenkornstreuer“) Der Zustand der Streuscheiben ist zu überprüfen. Die Streuscheibe und Streuschaufeln dürfen nicht derart verbogen oder verschlissen sein, dass die Funktion beeinträchtigt wird. Überprüfung: Sichtprüfung 5. Leitungssystem 5.1 Granulatrohre Die Granulatrohre oder Granulatleitungen (falls vorhanden) müssen so verlegt sein, dass ein ungehinderter Granulatfluss gewährleistet ist. Überprüfung: Sichtprüfung 6. Ablageeinrichtung 6.1 Granulatablage Falls für die Ablage des Granulates eine Ablageeinrichtung vorgesehen ist: Die Ablageein- richtung muss bestimmungsgemäß fixierbar sein. Überprüfung: Sichtprüfung 6.2 Einarbeitung Falls das Einarbeiten des Granulates vorgesehen ist, muss die Abschalteinrichtung für das Granulat unabhängig vom Aushebevorgang des Gerätes funktionsfähig sein. Überprüfung: Funktionsprüfung Tir. LGBl. - Kundgemacht am 16. Juli 2020 - Nr. 79 www.ris.bka.gv.at elektronisch signiert 6.3 Granulatdosierung Die Dosierung muss einstellbar (Kettenräder, Drehzahlregler, Streubreite, Drehzahl) und eindeutig erkennbar sein, z.B. über das Terminaldisplay oder am Gerät über Skalen. Die ev. vorhandenen Skalen müssen gut lesbar sein. Überprüfung: Sichtprüfung 7. Gebläse 7.1 Gebläsezustand Ist ein Gebläse bestimmungsgemäß vorhanden, dann muss es in einwandfreiem Zustand und in geeigneter Form angebracht sein. Alle Teile dürfen keine mechanischen Verformungen, Verschleiß, Risse, Korrosion und Unwuchten aufweisen, das Schutzgitter, das den Zugang zu dem Gebläse verhindert, muss angebracht sein. Überprüfung: Sichtprüfung 8. Sonstige Ausrüstung 8.1 Sonstige Ausrüstung Weitere Geräteausrüstungen müssen funktionsfähig sein. Geringe Mängel: Die mangelhafte Ausrüstung hat keinen Einfluss auf die Applikationsqualität des Pflanzenschutzgerätes (insbesondere auf Dosierung, Verteilung, Flüssigkeitsverluste). Hinweis: Mangelhafte Ausrüstungen im Feld Bemerkungen angeben und beschreiben. Überprüfung: Sichtprüfung Tir. LGBl. - Kundgemacht am 16. Juli 2020 - Nr. 79 www.ris.bka.gv.at elektronisch signiert Merkmale für in geschlossenen Räumen eingesetzte Nebelgeräte 1. Sicherheit 1.3 Schutz der Bedienungsperson Eine Vorrichtung zum Schutz vor Berührungen heißer Bauteile muss vorhanden und in einwandfreiem Zustand sein. Geringe Mängel: Keine 4. Spritzflüssigkeitsbehälter 4.1 Dichtigkeit Der Behälter und die verschlossene Einfüllöffnung müssen dicht sein. Geringe Mängel: Keine 4.3 Füllstandanzeige Es muss eine gut ablesbare Füllstandanzeige vorhanden sein, die beim Befüllvorgang abgelesen werden kann. Erläuterung: Kann die vom Fahrerplatz aus sichtbare Füllstandanzeige beim Befüllvorgang nicht eingesehen werden, so muss ein zweite Füllstandanzeige, die beim Befüllvorgang vom Platz der Bedienungsperson aus eingesehen werden kann, vorhanden sein. Die Skala der Mischstation ist ausreichend. Geringe Mängel: Trüber, schwach durchsichtiger Füllstandschlauch, Schwimmer schlecht sichtbar, Skala teilweise durch Schläuche verdeckt. 4.4 Ablassvorrichtung Die Spritzflüssigkeit muss beim Entleeren einfach, ohne Benutzung von Werkzeugen, sicher und ohne Verspritzen aufgefangen werden können (z. B. mittels eines Ablasshahnes). Geringe Mängel: Schwergängiger Ablasshahn, schlecht verlegter Schlauch behindert das Auffangen. 5. Armaturen 5.1 Bedienungseinrichtungen Alle Mess-, Schalt-, Druck- und/oder Volumenstrom-Einstelleinrichtungen müssen einwandfrei funktionieren und dürfen keine Undichtigkeiten aufweisen. Geringe Mängel: Schalt- oder Einstelleinrichtungen schwergängig, aber in der Funktion nicht beeinträchtigt. 5.3 Bedienung Stellteile, die während des Spritzvorganges betätigt werden müssen, müssen so angebracht sein, dass sie während des Spritzvorganges leicht zu erreichen und zu bedienen sind. Die entsprechenden Anzeigen von z. B. Displays müssen abgelesen werden können. Anmerkung: Ein Drehen des Kopfes und des Oberkörpers ist zulässig. Geringe Mängel: Geringe Vibrationen des Zeigers des Manometers. 6. Leitungssystem 6.1 Dichtigkeit Leitungen müssen bei dem maximal erreichbaren Systemdruck dicht sein. Geringe Mängel: Keine 6.2 Schlauchleitungen Schläuche müssen so angeordnet sein, dass keine Knick- und Scheuerstellen, die die Gewebeeinlage sichtbar machen, auftreten. Geringe Mängel: Keine Tir. LGBl. - Kundgemacht am 16. Juli 2020 - Nr. 79 www.ris.bka.gv.at elektronisch signiert 6.3 Schlauchleitungen In der Arbeitsstellung dürfen sich Schläuche nicht im Spritzstrahl- bzw. Sprühbereich befinden. Geringe Mängel: Keine. 7. Filterung 7.1 Filter In der Druckleitung der Pumpe muss mindestens ein Filter vorhanden sein. Bei Verdränger- pumpen muss ebenfalls in der Saugleitung ein Filter enthalten sein. Filter müssen in einwandfreiem Zustand sein. Die Maschenweite muss den verwendeten Düsen und den Angaben des Düsenherstellers entsprechen. Anmerkung: Düsenfilter werden, außer bei Schlauchspritzanlagen, nicht als druckseitige Filter angesehen. Erläuterung: Die Filtereinsätze sind auf Abdichtung und Beschädigung zu prüfen. Solange keine Funktionsstörungen auftreten, wird auf eine Überprüfung der Maschenweite verzichtet. 7.2 Filtereinsätze Filtereinsätze müssen auswechselbar sein. Geringe Mängel: Keine 8. Spritzgestänge 8.5 Düsenausrichtung In keiner Höheneinstellung des Gestänges darf der Spritzflüssigkeitsstrahl das Gerät selbst treffen. Dies gilt nicht, falls es funktionsbedingt erforderlich und das Abtropfen minimiert ist. Geringe Mängel: Keine 9. Düsen 9.2 Nachtropfen Düsen dürfen nach dem Abschalten nicht nachtropfen. 5 s nach Zusammenbrechen des Spritzfächers darf kein Nachtropfen mehr auftreten. Erläuterung: Durch mehrmaliges Öffnen und Schließen der Abschalteinrichtungen ist zu prüfen, ob die Düsen nicht länger als 5 s nach dem Zusammenbrechen des Spritzfächers nachtropfen. Es ist auch zu prüfen, ob die Düsen bei abgeschalteter Pumpe nicht nachtropfen. Damit soll sichergestellt werden, dass die Düsen auch dann nicht nachtropfen, wenn die Rücksaugein- richtung außer Betrieb ist. Geringe Mängel: Keine 10. Gebläse 10.1 Gebläsezustand Ist ein Gebläse bestimmungsgemäß vorhanden, dann muss es in einwandfreiem Zustand und in geeigneter Form angebracht sein: - alle Teile dürfen keine mechanischen Verformungen, Verschleiß, Risse, Korrosion und Unwuchten aufweisen, - das Schutzgitter, das den Zugang zu dem Gebläse verhindert, muss angebracht sein. Geringe Mängel: Unbedeutende Verformungen einstellbarer Luftleitbleche. 10.4 Gebläsedrehzahl Das Gebläse muss mit der vom Hersteller angegebenen Drehzahl arbeiten. Geringe Mängel: Keine 11. Sonstige Ausrüstung 11.1 Sonstige Ausrüstung: Weitere Geräteausrüstungen müssen funktionsfähig sein. Geringe Mängel: Die mangelhafte Ausrüstung hat keinen Einfluss auf die Applikationsqualität des Pflanzenschutzgerätes (insbesondere auf Dosierung, Verteilung, Flüssigkeitsverluste). Hinweis: Mangelhafte Ausrüstungen im Feld Bemerkungen angeben und beschreiben. Tir. LGBl. - Kundgemacht am 16. Juli 2020 - Nr. 79 www.ris.bka.gv.at elektronisch signiert Merkmale für von einer Person gezogene oder geschobene Spritz- und Sprühgeräte, deren Spritz- oder Sprühgestänge weniger als 3 m breit ist 1. Sicherheit 1.1 Antrieb Antriebselemente wie Gelenkwelle, Kette, Kettenräder, Keilriemen, Getriebe usw. sind zu prüfen. Der Schutz der Gelenkwelle und der geräteseitigen Anschlusswelle müssen angebracht und in einwandfreiem Zustand sein. Die einzelnen Teile der Welle, die Gelenke und die Verriegelungseinrichtungen dürfen keine Anzeichen von übermäßigem Verschleiß aufweisen und müssen einwandfrei funktionieren. Die Funktion der Schutzeinrichtung muss gegeben sein und die Schutzeinrichtungen dürfen keine Anzeichen von Verschleiß, Löchern, Verformungen oder Rissen aufweisen; die Rückhalteeinrichtung, die das Drehen des Gelenkwellenschutzes verhindert, muss vorhanden sein und einwandfrei funktionieren. Die Schutzeinrichtungen und drehende Kraftübertragungsteile dürfen nicht in ihrer Funktion beeinträchtigt sein. Geringe Mängel: Leichter Verschleiß der Antriebselemente, schlechte Schmierung der Kette, Keilriemen leicht beschädigt, zu geringe Keilriemenspannung. 1.2 Gelenkwelle Eine Vorrichtung zum Ablegen der Gelenkwelle, wenn diese nicht benutzt wird, muss vorhanden und in einwandfreiem Zustand sein. Die Kette oder Rückhalteeinrichtung für den Gelenkwellenschutz darf für diesen Zweck nicht verwendet werden. Geringe Mängel: Keine 2. Pumpe 2.1 Volumenstrom Der Volumenstrom der Pumpe muss auf den Bedarf des Gerätes abgestimmt sein. a) Der Volumenstrom der Pumpe muss mindestens 90 % des ursprünglichen vom Hersteller des Pflanzenschutzgerätes angegeben Nennvolumenstromes betragen, oder b) Der Volumenstrom der Pumpe muss so bemessen sein, dass die größten am Gerät montierten Düsen mit dem vom Gerätehersteller oder Düsenhersteller empfohlenen maximalen Arbeitsdruck während der Prüfung betrieben werden können und gleichzeitig eine sichtbare Flüssigkeitsbewegung entsprechend dem Merkmal 3.1 gegeben ist. Erläuterung: Ist der Nennvolumenstrom nicht bekannt, ergibt sich der Bedarf des Gerätes aus dem maximalen Flüssigkeitsausstoß der verwendeten Düsen bei dem vom Gerätehalter angegebenen Betriebsdruck, falls nicht bekannt, bei praxisüblichem Betriebsdruck. Versorgt die Pumpe auch ein hydraulisches Behälterrührwerk, ist ein zusätzlicher Volumenstrom gemäß folgender Tabelle erforderlich: Behälternennvolumen Zus. Volumenstrom bis 1000 l 5 % des Behälternennvolumens über 1000 bis 2000 l 60 l/min über 2000 l 3 % des Behälternennvolumens Geringe Mängel: Keine 2.2 Dichtigkeit Die Pumpe muss dicht sein, d. h. sie darf z.B. nicht tropfen. Geringe Mängel: Keine Tir. LGBl. - Kundgemacht am 16. Juli 2020 - Nr. 79 www.ris.bka.gv.at elektronisch signiert 2.3 Pulsationen Von der Pumpe dürfen keine übermäßigen Pulsationen verursacht werden. Die Pulsationen dürfen 10 % des Arbeitsdrucks nicht übersteigen. Geringe Mängel: Keine 3. Rührwerk 3.1 Umwälzung Es muss eine gut sichtbare Umwälzung des Behälterinhaltes im Spritzbetrieb bei Zapfwellennenndrehzahl und halb gefülltem Behälter erzielt werden. Erläuterung: Es ist auf richtigen Einbau der Rührwerkteile zu achten. Geringe Mängel: Keine 4. Spritzflüssigkeitsbehälter 4.1 Dichtigkeit Der Behälter und die verschlossene Einfüllöffnung müssen dicht sein. Geringe Mängel: Keine 4.2 Druckausgleich Es muss ein Druckausgleich (zur Vermeidung von Über- oder Unterdruck im Behälter) gewährleistet sein. Geringe Mängel: Keine 4.3 Füllstandsanzeige Es muss eine gut ablesbare Füllstandsanzeige vorhanden sein, die beim Befüllvorgang abgelesen werden kann. Erläuterung: Kann die vom Fahrerplatz aus sichtbare Füllstandsanzeige beim Befüllvorgang nicht eingesehen werden, so muss ein zweite Füllstandsanzeige, die beim Befüllvorgang vom Platz der Bedienungsperson aus eingesehen werden kann, vorhanden sein. Die Skala der Mischstation ist ausreichend. Geringe Mängel: Trüber, schwach durchsichtiger Füllstandsschlauch, Schwimmer schlecht sichtbar, Skala teilweise durch Schläuche verdeckt. 4.4 Ablassvorrichtung Die Spritzflüssigkeit muss beim Entleeren einfach, ohne Benutzung von Werkzeugen, sicher und ohne Verspritzen aufgefangen werden können (z. B. mittels eines Ablasshahnes). Geringe Mängel: Schwergängiger Ablasshahn, schlecht verlegter Schlauch behindert das Auffangen. 4.5 Behälterfülleinrichtung Die Einrichtung zur Vermeidung des Zurücklaufens der Spritzflüssigkeit zum Versorgungs- anschluss muss, wenn vorhanden, einwandfrei funktionieren. Geringe Mängel: Keine 4.6 Einspülschleuse Die Einspülschleuse, sofern vorhanden, muss verhindern, dass Gegenstände mit einem Durchmesser > 20 mm in den Behälter gelangen können. Sofern über den Dom (Einspülöffnung) befüllt wird, muss diese mit einem intakten Sieb ausgestattet sein. Geringe Mängel: Keine 4.7 Einspülvorrichtung Die Einspülvorrichtung, sofern vorhanden, muss einwandfrei funktionieren. Tir. LGBl. - Kundgemacht am 16. Juli 2020 - Nr. 79 www.ris.bka.gv.at elektronisch signiert Geringe Mängel: Keine 4.8 Gebindespüleinrichtung Die Reinigungseinrichtung für Pflanzenschutzmittelgebinde, sofern vorhanden, muss einwandfrei funktionieren. Geringe Mängel: Keine 4.9 Reinigung Sofern vorhanden, müssen Reinigungseinrichtungen für den Behälter, die Geräteaussen- reinigung, die Einspülvorrichtung und für die Geräteinnenreinigung einwandfrei funktionieren. Geringe Mängel: Keine 5. Armaturen 5.1 Bedienungseinrichtungen Alle Mess-, Schalt-, Druck- und/oder Volumenstrom-Einstelleinrichtungen müssen einwandfrei funktionieren und dürfen keine Undichtigkeiten aufweisen. Geringe Mängel: Schalt- oder Einstelleinrichtungen schwergängig, aber in der Funktion nicht beeinträchtigt. 5.2 Druckeinstellung Alle Druckeinstelleinrichtungen müssen bei konstanter Nenndrehzahl den Arbeitsdruck mit einer Toleranz von 10 % konstant halten und den gleichen Arbeitsdruck wieder erreichen, wenn das Gerät aus- und wieder eingeschaltet wird. 5.3 Bedienung Stellteile, die während des Spritzvorganges betätigt werden müssen, müssen so angebracht sein, dass sie während des Spritzvorganges leicht zu erreichen und zu bedienen sind. Die entsprechenden Anzeigen von z. B. Displays müssen abgelesen werden können. Anmerkung: Ein Drehen des Kopfes und des Oberkörpers ist zulässig. Geringe Mängel: Geringe Vibrationen des Zeigers des Manometers. 5.4 Druckanzeige Die Skalierung der Druckanzeige muss deutlich ablesbar und für den verwendeten Arbeitsdruckbereich geeignet sein. Die Skala muss mindestens eine Unterteilung von 0,2 bar für Arbeitsdrücke bis 5 bar, 1,0 bar für Arbeitsdrücke zwischen 5 bar und 20 bar, 2,0 bar für Arbeitsdrücke größer 20 bar aufweisen. Erläuterung: Beispiele für verschiedene Arbeitsdruckbereiche: Ackerbau mit Universal oder Antidrift-Düsen: 1 – 5 bar Ackerbau mit Injektordüsen2 – 8 (10) bar Obstbau und Weinbau bis 15 bar Hopfenbau: bis 30 bar Geringe Mängel: Abweichende Skalenteilung in ungenutzten Teilbereichen der Skala. 5.5 Manometergehäuse Manometer müssen einen Mindest-Gehäusedurchmesser von 63 mm haben; bei Druckmessgeräten, die auf Spritzpistolen oder –lanzen montiert sind, muss der Durchmesser mindestens 40 mm betragen. 5.6 Genauigkeit Die Genauigkeit der Druckanzeige muss 0,2 bar für Arbeitsdrücke zwischen 1 bar (eingeschlossen) und 2 bar (eingeschlossen) betragen. Bei Arbeitsdrücken größer 2 bar muss die Genauigkeit mindestens 10 % des tatsächlichen Wertes betragen. Die Druckanzeige muss stabil sein, um das Ablesen des Arbeitsdruckes zu ermöglichen. Bei weiteren Betriebsmesseinrichtungen, insbesondere Volumenstrommessern (zur Bestimmung der Tir. LGBl. - Kundgemacht am 16. Juli 2020 - Nr. 79 www.ris.bka.gv.at elektronisch signiert Aufwandmenge) darf die max. Abweichung von den tatsächlichen Werten 5 % nicht überschreiten. Erläuterungen: Druckmessgeräte: Die Messung erfolgt bei dem vom Gerätehalter angegebenen Druck, falls nicht bekannt, bei praxisüblichem Betriebsdruck. Ist der Anschluss einer Kontrollarmatur nicht möglich, so kann der Volumenstrom des Durchflussmessers für die Ermittlung des Düsenausstoßes aus den Ergebnissen der Verteilungsmessung abgeleitet werden (Messwert des Einzeldüsenausstoßes x Anzahl der Düsen). Geringe Mängel: Keine 5.7 Zentralschaltung Alle Düsen müssen gleichzeitig ein- und ausgeschaltet werden können. Geringe Mängel: Keine 5.11 Direkteinspeisungssysteme Direkteinspeisungssysteme, sofern vorhanden, dürfen keine äußerlich sichtbare Leckage aufweisen und dürfen keine Leckage in Form eines Rückflusses durch die Mittelführenden Leitungen oder der Wasser-Einspeisungsstelle der Dosiereinheit aufweisen. Auf der Auslassseite soll eine Mischkammer verbaut sein. Die Mittel-Einspeisungsmenge darf um nicht mehr als 10 % von dem an der Dosiereinheit eingestellten Wert abweichen. Geringe Mängel: keine 6. Leitungssystem 6.1 Dichtigkeit Leitungen müssen bei dem maximal erreichbaren Systemdruck dicht sein. Geringe Mängel: Keine 6.2 Schlauchleitungen Schläuche müssen so angeordnet sein, dass keine Knick- und Scheuerstellen, die die Gewebeeinlage sichtbar machen, auftreten. Geringe Mängel: Keine 7. Filterung 7.1 Filter In der Druckleitung der Pumpe muss mindestens ein Filter vorhanden sein. Filter müssen in einwandfreiem Zustand sein. Die Maschenweite muss den verwendeten Düsen und den Angaben des Düsenherstellers entsprechen. Anmerkung: Düsenfilter werden, außer bei Schlauchspritzanlagen und Spritz- und Sprühgeräten, die von einer Person gezogen oder geschoben werden und deren Spritz- oder Sprühgestänge weniger als 3 m breit ist, nicht als druckseitige Filter angesehen. Zentral angeordnete Filter müssen bei bis zum halben Nennvolumen gefülltem Behälter gereinigt werden können, ohne dass mehr Spritzflüssigkeit ausläuft, als sich in dem Filtergehäuse und in den Saugleitungen befindet. Erläuterung: Die Filtereinsätze sind auf Abdichtung und Beschädigung zu prüfen. Solange keine Funktionsstörungen auftreten, wird auf eine Überprüfung der Maschenweite verzichtet. 7.2 Filtereinsätze Filtereinsätze müssen auswechselbar sein. Geringe Mängel: Keine Tir. LGBl. - Kundgemacht am 16. Juli 2020 - Nr. 79 www.ris.bka.gv.at elektronisch signiert 9. Düsen 9.2 Nachtropfen Düsen dürfen nach dem Abschalten nicht nachtropfen. 5 Sekunden nach zusammenbrechen des Spritzfächers darf kein Nachtropfen mehr auftreten. Erläuterung: Durch mehrmaliges Öffnen und Schließen der Abschalteinrichtungen ist zu prüfen, ob die Düsen nicht länger als 5 s nach dem Zusammenbrechen des Spritzfächers nachtropfen. Es ist auch zu prüfen, ob die Düsen bei abgeschalteter Pumpe nicht nachtropfen. Damit soll sichergestellt werden, dass die Düsen auch dann nicht nachtropfen, wenn die Rücksaugein- richtung außer Betrieb ist. Geringe Mängel: Keine 9.7 Spritzstrahl Düsen, die im Verband angeordnet sind, müssen einen gleichmäßigen Spritzstrahl ausbilden (z.B. gleichmäßige Kontur, homogene Flüssigkeitsverteilung). Erläuterung: Sichtkontrolle und Funktionsprüfung bei abgeschaltetem Gebläse im Falle von hydraulischen Düsen und bei eingeschaltetem Gebläse im Falle von anderen Düsen, z.B. pneumatischen Düsen. Geringe Mängel: Keine 11. Sonstige Ausrüstung 11.1 Sonstige Ausrüstung Weitere Geräteausrüstungen müssen funktionsfähig sein. Geringe Mängel: Die mangelhafte Ausrüstung hat keinen Einfluss auf die Applikationsqualität des Pflanzenschutzgerätes (insbesondere auf Dosierung, Verteilung, Flüssigkeitsverluste). Hinweis: Mangelhafte Ausrüstungen im Feld Bemerkungen angeben und beschreiben. Tir. LGBl. - Kundgemacht am 16. Juli 2020 - Nr. 79 www.ris.bka.gv.at elektronisch signiert Merkmale für Streifenspritzgeräte 1. Sicherheit 1.1 Antrieb Antriebselemente wie Gelenkwelle, Kette, Kettenräder, Keilriemen, Getriebe usw. sind zu prüfen. Der Schutz der Gelenkwelle und der geräteseitigen Anschlusswelle müssen angebracht und in einwandfreiem Zustand sein. Die einzelnen Teile der Welle, die Gelenke und die Verriegelungseinrichtungen dürfen keine Anzeichen von übermäßigem Verschleiß aufweisen und müssen einwandfrei funktionieren. Die Funktion der Schutzeinrichtung muss gegeben sein und die Schutzeinrichtungen dürfen keine Anzeichen von Verschleiß, Löchern, Verformungen oder Rissen aufweisen; die Rückhalteeinrichtung, die das Drehen des Gelenkwellenschutzes verhindert, muss vorhanden sein und einwandfrei funktionieren. Die Schutzeinrichtungen und drehende Kraftübertragungsteile dürfen nicht in ihrer Funktion beeinträchtigt sein. Geringe Mängel: Leichter Verschleiß der Antriebselemente, schlechte Schmierung der Kette, Keilriemen leicht beschädigt, zu geringe Keilriemenspannung. 1.2 Gelenkwelle Eine Vorrichtung zum Ablegen der Gelenkwelle, wenn diese nicht benutzt wird, muss vorhanden und in einwandfreiem Zustand sein. Die Kette oder Rückhalteeinrichtung für den Gelenkwellen- schutz darf für diesen Zweck nicht verwendet werden. Geringe Mängel: Keine 2. Pumpe 2.1 Volumenstrom Der Volumenstrom der Pumpe muss auf den Bedarf des Gerätes abgestimmt sein. a) Der Volumenstrom der Pumpe muss mindestens 90 % des ursprünglichen vom Hersteller des Pflanzenschutzgerätes angegeben Nennvolumenstromes betragen, oder b) Der Volumenstrom der Pumpe muss so bemessen sein, dass die größten am Gerät montierten Düsen mit dem vom Gerätehersteller oder Düsenhersteller empfohlenen maximalen Arbeitsdruck während der Prüfung betrieben werden können und gleichzeitig eine sichtbare Flüssigkeitsbewegung entsprechend dem Merkmal 3.1 gegeben ist. Erläuterung: Ist der Nennvolumenstrom nicht bekannt, ergibt sich der Bedarf des Gerätes aus dem maximalen Flüssigkeitsausstoß der verwendeten Düsen bei dem vom Gerätehalter angegebenen Betriebsdruck, falls nicht bekannt, bei praxisüblichem Betriebsdruck. Versorgt die Pumpe auch ein hydraulisches Behälterrührwerk, ist ein zusätzlicher Volumenstrom gemäß folgender Tabelle erforderlich: Behälternennvolumen Zus. Volumenstrom bis 1000 l 5 % des Behälternennvolumens über 1000 bis 2000 l 60 l/min über 2000 l 3 % des Behälternennvolumens Geringe Mängel: Keine 2.2 Dichtigkeit Die Pumpe muss dicht sein, d. h. sie darf z.B. nicht tropfen. Geringe Mängel: Keine 2.3 Pulsationen Von der Pumpe dürfen keine übermäßigen Pulsationen verursacht werden. Die Pulsationen dürfen 10 % des Arbeitsdrucks nicht übersteigen. Geringe Mängel: Keine Tir. LGBl. - Kundgemacht am 16. Juli 2020 - Nr. 79 www.ris.bka.gv.at elektronisch signiert 3. Rührwerk 3.1 Umwälzung Es muss eine gut sichtbare Umwälzung des Behälterinhaltes im Spritzbetrieb bei Zapfwellennenndrehzahl und halb gefülltem Behälter erzielt werden. Erläuterung: Es ist auf richtigen Einbau der Rührwerkteile zu achten. Geringe Mängel: Keine 4. Spritzflüssigkeitsbehälter 4.1 Dichtigkeit Der Behälter und die verschlossene Einfüllöffnung müssen dicht sein. Geringe Mängel: Keine 4.2 Druckausgleich Es muss ein Druckausgleich (zur Vermeidung von Über- oder Unterdruck im Behälter) gewährleistet sein. Geringe Mängel: Keine 4.3 Füllstandsanzeige Es muss eine gut ablesbare Füllstandsanzeige vorhanden sein, die beim Befüllvorgang abgelesen werden kann. Erläuterung: Kann die vom Fahrerplatz aus sichtbare Füllstandsanzeige beim Befüllvorgang nicht eingesehen werden, so muss ein zweite Füllstandsanzeige, die beim Befüllvorgang vom Platz der Bedienungsperson aus eingesehen werden kann, vorhanden sein. Die Skala der Mischstation ist ausreichend. Geringe Mängel: Trüber, schwach durchsichtiger Füllstandsschlauch, Schwimmer schlecht sichtbar, Skala teilweise durch Schläuche verdeckt. 4.4 Ablassvorrichtung Die Spritzflüssigkeit muss beim Entleeren einfach, ohne Benutzung von Werkzeugen, sicher und ohne Verspritzen aufgefangen werden können (z. B. mittels eines Ablasshahnes). Geringe Mängel: Schwergängiger Ablasshahn, schlecht verlegter Schlauch behindert das Auffangen. 4.5 Behälterfülleinrichtung Die Einrichtung zur Vermeidung des Zurücklaufens der Spritzflüssigkeit zum Versorgungs- anschluss muss, wenn vorhanden, einwandfrei funktionieren. Geringe Mängel: Keine 4.6 Einspülschleuse Die Einspülschleuse, sofern vorhanden, muss verhindern, dass Gegenstände mit einem Durchmesser > 20 mm in den Behälter gelangen können. Geringe Mängel: Keine 4.7 Einspülvorrichtung Die Einspülvorrichtung, sofern vorhanden, muss einwandfrei funktionieren. Geringe Mängel: Keine 4.8 Gebindespüleinrichtung Die Reinigungseinrichtung für Pflanzenschutzmittelgebinde, sofern vorhanden, muss einwandfrei funktionieren. Geringe Mängel: Keine Tir. LGBl. - Kundgemacht am 16. Juli 2020 - Nr. 79 www.ris.bka.gv.at elektronisch signiert 4.9 Reinigung Sofern vorhanden, müssen Reinigungseinrichtungen für den Behälter, die Geräteaussen- reinigung, die Einspülvorrichtung und für die Geräteinnenreinigung einwandfrei funktionieren. Geringe Mängel: Keine 5. Armaturen 5.1 Bedienungseinrichtungen Alle Mess-, Schalt-, Druck- und/oder Volumenstrom-Einstelleinrichtungen müssen einwandfrei funktionieren und dürfen keine Undichtigkeiten aufweisen. Geringe Mängel: Schalt- oder Einstelleinrichtungen schwergängig, aber in der Funktion nicht beeinträchtigt. 5.2 Druckeinstellung Alle Druckeinstelleinrichtungen müssen bei konstanter Nenndrehzahl den Arbeitsdruck mit einer Toleranz von 10 % konstant halten und den gleichen Arbeitsdruck wieder erreichen, wenn das Gerät aus- und wieder eingeschaltet wird. 5.3 Bedienung Stellteile, die während des Spritzvorganges betätigt werden müssen, müssen so angebracht sein, dass sie während des Spritzvorganges leicht zu erreichen und zu bedienen sind. Die entsprechenden Anzeigen von z. B. Displays müssen abgelesen werden können. Anmerkung: Ein Drehen des Kopfes und des Oberkörpers ist zulässig. Geringe Mängel: Geringe Vibrationen des Zeigers des Manometers. 5.4 Druckanzeige Die Skalierung der Druckanzeige muss deutlich ablesbar und für den verwendeten Arbeitsdruckbereich geeignet sein. Die Skala muss mindestens eine Unterteilung von 0,2 bar für Arbeitsdrücke bis 5 bar, 1,0 bar für Arbeitsdrücke zwischen 5 bar und 20 bar, 2,0 bar für Arbeitsdrücke größer 20 bar aufweisen. Erläuterung: Beispiele für verschiedene Arbeitsdruckbereiche: Ackerbau mit Universal- oder Antidrift-Düsen: 1 – 5 bar Ackerbau mit Injektordüsen 2 – 8 (10) bar Obstbau und Weinbau bis 15 bar Hopfenbau: bis 30 bar Geringe Mängel: Abweichende Skalenteilung in ungenutzten Teilbereichen der Skala. 5.5 Manometergehäuse Manometer müssen einen Mindest-Gehäusedurchmesser von 63 mm haben. 5.6 Genauigkeit Die Genauigkeit der Druckanzeige muss 0,2 bar für Arbeitsdrücke zwischen 1 bar (eingeschlossen) und 2 bar (eingeschlossen) betragen. Bei Arbeitsdrücken größer 2 bar muss die Genauigkeit mindestens 10 % des tatsächlichen Wertes betragen. Die Druckanzeige muss stabil sein, um das Ablesen des Arbeitsdruckes zu ermöglichen. Bei weiteren Betriebs- messeinrichtungen, insbesondere Volumenstrommessern (zur Bestimmung der Aufwandmenge) darf die max. Abweichung von den tatsächlichen Werten 5 % nicht überschreiten. Erläuterung: Die Messung erfolgt bei dem vom Gerätehalter angegebenen Druck, falls nicht bekannt, bei praxisüblichem Betriebsdruck. Ist der Anschluss einer Kontrollarmatur nicht möglich, so kann der Volumenstrom des Durchflussmessers für die Ermittlung des Düsenausstoßes aus den Ergebnissen der Verteilungsmessung abgeleitet werden (Messwert des Einzeldüsenausstoßes x Anzahl der Düsen). Geringe Mängel: Keine Tir. LGBl. - Kundgemacht am 16. Juli 2020 - Nr. 79 www.ris.bka.gv.at elektronisch signiert 5.7 Zentralschaltung Alle Düsen müssen gleichzeitig ein- und ausgeschaltet werden können. Erläuterung: Sind mehrere Schaltventile vorhanden, so müssen diese gleichzeitig betätigt werden können. Geringe Mängel: Keine 5.8 Teilbreitenschaltung Die einzelnen Teilbreiten müssen ein- und ausgeschaltet werden können. Die Behandlung nur nach einer Seite muss durch Abschalten der anderen Seite möglich sein. Geringe Mängel: Keine 5.10 Sensorschaltung Die An- und Abschaltfunktion der Düsen, sofern vorhanden, ist zu überprüfen. Dies kann im Stand durch gezieltes Annähern/Entfernen eines zu detektierenden Objektes und das Reaktionsverhalten der entsprechenden Düse visuell festgestellt werden. 6. Leitungssystem 6.1 Dichtigkeit Leitungen müssen bei dem maximal erreichbaren Systemdruck dicht sein. Geringe Mängel: Keine 6.2 Schlauchleitungen Schläuche müssen so angeordnet sein, dass keine Knick- und Scheuerstellen, die die Gewebeeinlage sichtbar machen, auftreten. Geringe Mängel: Keine 6.3 Schlauchleitungen In der Arbeitsstellung dürfen sich Schläuche nicht im Spritzstrahl- bzw. Sprühbereich befinden. Geringe Mängel: Keine. 7. Filterung 7.1 Filter In der Druckleitung der Pumpe muss mindestens ein Filter vorhanden sein. Bei Verdränger- pumpen muss ebenfalls in der Saugleitung ein Filter enthalten sein. Filter müssen in einwandfreiem Zustand sein. Die Maschenweite muss den verwendeten Düsen und den Angaben des Düsenherstellers entsprechen. Anmerkung: Düsenfilter werden, außer bei Schlauchspritzanlagen, nicht als druckseitige Filter angesehen. Erläuterung: Die Filtereinsätze sind auf Abdichtung und Beschädigung zu prüfen. Solange keine Funktionsstörungen auftreten, wird auf eine Überprüfung der Maschenweite verzichtet. 7.2 Filtereinsätze Filtereinsätze müssen auswechselbar sein. Geringe Mängel: Keine 8. Spritzgestänge 8.1 Stabilität Das Spritzgestänge muss in allen Richtungen stabil sein, d. h. es darf nicht verformt sein oder Gelenke dürfen nicht ausgeschlagen sein. Die rechte und die linke Seite des Gestänges müssen gleich lang sein. Geringe Mängel: Geringe Verformungen des Gestänges, die die Ausrichtung der Düsen nicht beeinflussen. Tir. LGBl. - Kundgemacht am 16. Juli 2020 - Nr. 79 www.ris.bka.gv.at elektronisch signiert Hinweis: Bei Spezialgeräten können linke und rechte Gestängeseiten unterschiedlich lang sein. Bei diesen Geräten muss durch geeignete Einrichtungen die parallele Führung des Gestänges zum Boden gewährleistet sein (im Feld Bemerkungen angeben). 8.2 Hindernisausweicheinrichtung Sofern vorhanden, muss die Hindernisausweicheinrichtung, die ein Ausweichen nach hinten und, sofern vorgesehen, nach vorne ermöglicht, wirksam sein. Geringe Mängel: Selbsttätige Rückstellung erfolgt aufgrund z. B. schlechter Schmierung nur langsam. 8.5 Düsenausrichtung In keiner Höheneinstellung des Gestänges darf der Spritzflüssigkeitsstrahl das Gerät selbst treffen. Dies gilt nicht, falls es funktionsbedingt erforderlich und das Abtropfen minimiert ist. Geringe Mängel: Keine 8.7 Höhenverstelleinrichtung Die Höhenverstelleinrichtung muss einwandfrei funktionieren. Geringe Mängel: Keine 9. Düsen 9.2 Nachtropfen Düsen dürfen nach dem Abschalten nicht nachtropfen. 5 s nach Zusammenbrechen des Spritzfächers darf kein Nachtropfen mehr auftreten. Erläuterung: Durch mehrmaliges Öffnen und Schließen der Abschalteinrichtungen ist zu prüfen, ob die Düsen nicht länger als 5 s nach dem Zusammenbrechen des Spritzfächers nachtropfen. Es ist auch zu prüfen, ob die Düsen bei abgeschalteter Pumpe nicht nachtropfen. Damit soll sichergestellt werden, dass die Düsen auch dann nicht nachtropfen, wenn die Rücksaugeinrichtung außer Betrieb ist. Geringe Mängel: Keine 9.6 Düseneinstellung Düsen müssen symmetrisch und reproduzierbar eingestellt werden können. Geringe Mängel: Schwergängige Betätigung, schwach sichtbare Einstellmarken. 9.7 Spritzstrahl Düsen, die im Verband angeordnet sind, müssen einen gleichmäßigen Spritzstrahl ausbilden (z.B. gleichmäßige Kontur, homogene Flüssigkeitsverteilung). Erläuterung: Sichtkontrolle und Funktionsprüfung bei abgeschaltetem Gebläse im Falle von hydraulischen Düsen und bei eingeschaltetem Gebläse im Falle von anderen Düsen, z.B. pneumatischen Düsen. Geringe Mängel: Keine 9.8 Einzeldüsenausstoß Der Volumenstrom jeder einzelnen Düse mit der gleichen Kennzeichnung darf um nicht mehr als 15 % vom Nenn-Volumenstrom oder 15 % vom mittleren Volumenstrom aller Düsen mit der gleichen Kennzeichnung abweichen. Bei einer symmetrischen Behandlung darf der Unterschied beim Volumenstrom auf der linken und rechten Seite maximal 10 % betragen. Erläuterung: Vor Beginn der Messung ist darauf zu achten, dass alle Düsen einwandfrei spritzen. Die Messung erfolgt bei dem vom Gerätehalter angegebenen Druck, falls nicht bekannt, bei praxisüblichem Betriebsdruck. Wurden zur Mängelbehebung neue, ÖAIP/JKI- anerkannte Düsen (auch mehrere Düsensätze) eingebaut, ist keine erneute Messung des Einzeldüsenausstoßes notwendig, wenn vorher mindestens eine Messung erfolgt ist. Tir. LGBl. - Kundgemacht am 16. Juli 2020 - Nr. 79 www.ris.bka.gv.at elektronisch signiert 9.9 Düsenausstoß Der Ausstoß in jedem Band - unabhängig von der Anzahl der Düsen je Band – darf maximal 15 % vom gemeinsamen Mittelwert abweichen. Erläuterung: Vor Beginn der Messung ist darauf zu achten, dass alle Düsen einwandfrei spritzen. Die Messung erfolgt bei dem vom Gerätehalter angegebenen Druck, falls nicht bekannt, bei praxisüblichem Betriebsdruck. Der Flüssigkeitsausstoß des Gerätes kann für die Bestimmung des Flüssigkeitsaufwandes (l/ha) genutzt werden. Dieses Merkmal gilt bei Spritz- und Sprühgeräten für Flächenkulturen nur, wenn Merkmal 9.3 nicht angewandt werden kann. 11. Sonstige Ausrüstung 11.1 Sonstige Ausrüstung Weitere Geräteausrüstungen müssen funktionsfähig sein. Geringe Mängel: Die mangelhafte Ausrüstung hat keinen Einfluss auf die Applikationsqualität des Pflanzenschutzgerätes (insbesondere auf Dosierung, Verteilung, Flüssigkeitsverluste). Hinweis: Mangelhafte Ausrüstungen im Feld Bemerkungen angeben und beschreiben. Tir. LGBl. - Kundgemacht am 16. Juli 2020 - Nr. 79 www.ris.bka.gv.at elektronisch signiert Merkmale für stationäre Flächenspritzgeräte Gießwagen 1. Sicherheit 1.1 Antrieb Antriebselemente wie Gelenkwelle, Kette, Kettenräder, Keilriemen, Getriebe usw. sind zu prüfen. Der Schutz der Gelenkwelle und der geräteseitigen Anschlusswelle müssen angebracht und in einwandfreiem Zustand sein. Die einzelnen Teile der Welle, die Gelenke und die Verriegelungseinrichtungen dürfen keine Anzeichen von übermäßigem Verschleiß aufweisen und müssen einwandfrei funktionieren. Die Funktion der Schutzeinrichtung muss gegeben sein und die Schutzeinrichtungen dürfen keine Anzeichen von Verschleiß, Löchern, Verformungen oder Rissen aufweisen; die Rückhalteeinrichtung, die das Drehen des Gelenkwellenschutzes verhindert, muss vorhanden sein und einwandfrei funktionieren. Die Schutzeinrichtungen und drehende Kraftübertragungsteile dürfen nicht in ihrer Funktion beeinträchtigt sein. Geringe Mängel: Leichter Verschleiß der Antriebselemente, schlechte Schmierung der Kette, Keilriemen leicht beschädigt, zu geringe Keilriemenspannung. 2. Pumpe 2.1 Volumenstrom Der Volumenstrom der Pumpe muss auf den Bedarf des Gerätes abgestimmt sein. a) Der Volumenstrom der Pumpe muss mindestens 90 % des ursprünglichen vom Hersteller des Pflanzenschutzgerätes angegeben Nenn-Volumenstromes betragen, oder b) Der Volumenstrom der Pumpe muss so bemessen sein, dass die größten am Gerät montierten Düsen mit dem vom Gerätehersteller oder Düsenhersteller empfohlenen maximalen Arbeitsdruck während der Prüfung betrieben werden können und gleichzeitig eine sichtbare Flüssigkeitsbewegung entsprechend Merkmal 3.1 gegeben ist. Erläuterung: Ist der Nennvolumenstrom nicht bekannt, ergibt sich der Bedarf des Gerätes aus dem maximalen Flüssigkeitsausstoß der verwendeten Düsen bei dem vom Gerätehalter angegebenen Betriebsdruck, falls nicht bekannt, bei praxisüblichem Betriebsdruck. Versorgt die Pumpe auch ein hydraulisches Behälterrührwerk, ist ein zusätzlicher Volumenstrom gemäß folgender Tabelle erforderlich: Behälternennvolumen Zus. Volumenstrom bis 1000 l 5 % des Behälternennvolumens über 1000 bis 2000 l 60 l/min über 2000 l 3 % des Behälternennvolumens Geringe Mängel: Keine 2.2 Dichtigkeit Die Pumpe muss dicht sein, d. h. sie darf z.B. nicht tropfen. Anmerkung: Das Merkmal ist nur zu überprüfen, wenn der Gießwagen über eine Einheit versorgt wird (z.B. Feldspritze), die fertige Spritzbrühe fördert. Geringe Mängel: Keine 2.3 Pulsationen Von der Pumpe dürfen keine übermäßigen Pulsationen verursacht werden. Die Pulsationen dürfen 10 % des Arbeitsdrucks nicht übersteigen. Geringe Mängel: Keine Tir. LGBl. - Kundgemacht am 16. Juli 2020 - Nr. 79 www.ris.bka.gv.at elektronisch signiert 3. Rührwerk 3.1 Umwälzung Es muss eine gut sichtbare Umwälzung des Behälterinhaltes im Spritzbetrieb bei Zapfwellen- nenndrehzahl und halb gefülltem Behälter erzielt werden. Erläuterung: Es ist auf richtigen Einbau der Rührwerkteile zu achten. Geringe Mängel: Keine 4. Spritzflüssigkeitsbehälter 4.1 Dichtigkeit Der Behälter und die verschlossene Einfüllöffnung müssen dicht sein. Geringe Mängel: Keine 4.2 Druckausgleich Es muss ein Druckausgleich (zur Vermeidung von Über- oder Unterdruck im Behälter) gewährleistet sein. Erläuterung: Bei Gießwagen gilt dies für den Behälter für die Stammlösung. Geringe Mängel: Keine 4.3 Füllstandsanzeige Es muss eine gut ablesbare Füllstandsanzeige vorhanden sein, die beim Befüllvorgang abgelesen werden kann. Erläuterung: Kann die vom Fahrerplatz aus sichtbare Füllstandsanzeige beim Befüllvorgang nicht eingesehen werden, so muss ein zweite Füllstandsanzeige, die beim Befüllvorgang vom Platz der Bedienungsperson aus eingesehen werden kann, vorhanden sein. Die Skala der Mischstation ist ausreichend. Geringe Mängel: Trüber, schwach durchsichtiger Füllstandsschlauch, Schwimmer schlecht sichtbar, Skala teilweise durch Schläuche verdeckt. 4.4 Ablassvorrichtung Die Spritzflüssigkeit muss beim Entleeren einfach, ohne Benutzung von Werkzeugen, sicher und ohne Verspritzen aufgefangen werden können (z. B. mittels eines Ablasshahnes). Geringe Mängel: Schwergängiger Ablasshahn, schlecht verlegter Schlauch behindert das Auffangen. 4.5 Behälterfülleinrichtung Die Einrichtung zur Vermeidung des Zurücklaufens der Spritzflüssigkeit zum Versorgungs- anschluss muss, wenn vorhanden, einwandfrei funktionieren. Geringe Mängel: Keine 4.6 Einspülschleuse Die Einspülschleuse, sofern vorhanden, muss verhindern, dass Gegenstände mit einem Durchmesser > 20 mm in den Behälter gelangen können. Geringe Mängel: Keine 4.7 Einspülvorrichtung Die Einspülvorrichtung, sofern vorhanden, muss einwandfrei funktionieren. Geringe Mängel: Keine 4.8 Gebindespüleinrichtung Die Reinigungseinrichtung für Pflanzenschutzmittelgebinde, sofern vorhanden, muss einwandfrei funktionieren. Geringe Mängel: Keine Tir. LGBl. - Kundgemacht am 16. Juli 2020 - Nr. 79 www.ris.bka.gv.at elektronisch signiert 4.9 Reinigung Sofern vorhanden, müssen Reinigungseinrichtungen für den Behälter, die Geräteaußen- reinigung, die Einspülvorrichtung und für die Geräteinnenreinigung einwandfrei funktionieren. Geringe Mängel: Keine 5. Armaturen 5.1 Bedienungseinrichtungen Alle Mess-, Schalt-, Druck- und/oder Volumenstrom-Einstelleinrichtungen müssen einwandfrei funktionieren und dürfen keine Undichtigkeiten aufweisen. Geringe Mängel: Schalt- oder Einstelleinrichtungen schwergängig, aber in der Funktion nicht beeinträchtigt. 5.2 Druckeinstellung Alle Druckeinstelleinrichtungen müssen bei konstanter Nenndrehzahl den Arbeitsdruck mit einer Toleranz von 10 % konstant halten und den gleichen Arbeitsdruck wieder erreichen, wenn das Gerät aus- und wieder eingeschaltet wird. 5.3 Bedienung Stellteile, die während des Spritzvorganges betätigt werden müssen, müssen so angebracht sein, dass sie während des Spritzvorganges leicht zu erreichen und zu bedienen sind. Die entsprechenden Anzeigen von z. B. Displays müssen abgelesen werden können. Anmerkung: Ein Drehen des Kopfes und des Oberkörpers ist zulässig. Geringe Mängel: Geringe Vibrationen des Zeigers des Manometers. 5.4 Druckanzeige Die Skalierung der Druckanzeige muss deutlich ablesbar und für den verwendeten Arbeits- druckbereich geeignet sein. Die Skala muss mindestens eine Unterteilung von 0,2 bar für Arbeitsdrücke bis 5 bar, 1,0 bar für Arbeitsdrücke zwischen 5 bar und 20 bar, 2,0 bar für Arbeitsdrücke größer 20 bar aufweisen. Erläuterung: Beispiele für verschiedene Arbeitsdruckbereiche: Ackerbau mit Universal oder Antidrift-Düsen: 1 – 5 bar Ackerbau mit Injektordüsen2 – 8 (10) bar Obstbau und Weinbau bis 15 bar Hopfenbau: bis 30 bar Geringe Mängel: Abweichende Skalenteilung in ungenutzten Teilbereichen der Skala. 5.5 Manometergehäuse Manometer müssen einen Mindest-Gehäusedurchmesser von 63 mm haben. 5.6 Genauigkeit Die Genauigkeit der Druckanzeige muss 0,2 bar für Arbeitsdrücke zwischen 1 bar (eingeschlossen) und 2 bar (eingeschlossen) betragen. Bei Arbeitsdrücken größer 2 bar muss die Genauigkeit mindestens 10 % des tatsächlichen Wertes betragen. Die Druckanzeige muss stabil sein, um das Ablesen des Arbeitsdruckes zu ermöglichen. Bei weiteren Betriebsmess- einrichtungen, insbesondere Volumenstrommessern (zur Bestimmung der Aufwandmenge) darf die max. Abweichung von den tatsächlichen Werten 5 % nicht überschreiten. Erläuterungen: Die Messung erfolgt bei dem vom Gerätehalter angegebenen Druck, falls nicht bekannt, bei praxisüblichem Betriebsdruck. Ist der Anschluss einer Kontrollarmatur nicht möglich, so kann der Volumenstrom des Durchflussmessers für die Ermittlung des Düsenausstoßes aus den Ergebnissen der Verteilungsmessung abgeleitet werden (Messwert des Einzeldüsenausstoßes x Anzahl der Düsen). Geringe Mängel: Keine Tir. LGBl. - Kundgemacht am 16. Juli 2020 - Nr. 79 www.ris.bka.gv.at elektronisch signiert 5.7 Zentralschaltung Alle Düsen müssen gleichzeitig ein- und ausgeschaltet werden können. Erläuterung: Sind mehrere Schaltventile vorhanden, so müssen diese gleichzeitig betätigt werden können. Geringe Mängel: Keine 5.8 Teilbreitenschaltung Die einzelnen Teilbreiten müssen ein- und ausgeschaltet werden können. Die Behandlung nur nach einer Seite muss durch Abschalten der anderen Seite möglich sein. Geringe Mängel: Keine 5.10 Sensorschaltung Die An- und Abschaltfunktion der Düsen, sofern vorhanden, ist zu überprüfen. Dies kann im Stand durch gezieltes Annähern/Entfernen eines zu detektierenden Objektes und das Reaktionsverhalten der entsprechenden Düse visuell festgestellt werden. 5.11 Direkteinspeisungssysteme Direkteinspeisungssysteme, sofern vorhanden, dürfen keine äußerlich sichtbare Leckage aufweisen und dürfen keine Leckage in Form eines Rückflusses durch die Mittelführenden Leitungen oder der Wasser-Einspeisungsstelle der Dosiereinheit aufweisen. Auf der Auslassseite soll eine Mischkammer verbaut sein. Die Mittel-Einspeisungsmenge darf um nicht mehr als 10 % von dem an der Dosiereinheit eingestellten Wert abweichen. Geringe Mängel: keine 6. Leitungssystem 6.1 Dichtigkeit Leitungen müssen bei dem maximal erreichbaren Systemdruck dicht sein. Geringe Mängel: Keine 6.2 Schlauchleitungen Schläuche müssen so angeordnet sein, dass keine Knick- und Scheuerstellen, die die Gewebeeinlage sichtbar machen, auftreten. Geringe Mängel: Keine 6.3 Schlauchleitungen In der Arbeitsstellung dürfen sich Schläuche nicht im Spritzstrahl- bzw. Sprühbereich befinden. Geringe Mängel: Keine 7. Filterung 7.1 Filter In der Druckleitung der Pumpe muss mindestens ein Filter vorhanden sein. Bei Verdränger- pumpen muss ebenfalls in der Saugleitung ein Filter enthalten sein. Filter müssen in einwandfreiem Zustand sein. Die Maschenweite muss den verwendeten Düsen und den Angaben des Düsenherstellers entsprechen. Anmerkung: Düsenfilter werden, außer bei Schlauchspritzanlagen, nicht als druckseitige Filter angesehen. Erläuterung: Die Filtereinsätze sind auf Abdichtung und Beschädigung zu prüfen. Solange keine Funktionsstörungen auftreten, wird auf eine Überprüfung der Maschenweite verzichtet. 7.2 Filtereinsätze Filtereinsätze müssen auswechselbar sein. Geringe Mängel: Keine Tir. LGBl. - Kundgemacht am 16. Juli 2020 - Nr. 79 www.ris.bka.gv.at elektronisch signiert 8. Spritzgestänge 8.1 Stabilität Das Spritzgestänge muss in allen Richtungen stabil sein, d. h. es darf nicht verformt sein oder Gelenke dürfen nicht ausgeschlagen sein. Die rechte und die linke Seite desGestänges müssen gleich lang sein. Geringe Mängel: Geringe Verformungen des Gestänges, die die Ausrichtung der Düsen nicht beeinflussen. Hinweis: Bei Spezialgeräten können linke und rechte Gestängeseiten unterschiedlich lang sein. Bei diesen Geräten muss durch geeignete Einrichtungen die parallele Führung des Gestänges zum Boden gewährleistet sein (im Feld Bemerkungen angeben). 8.4 Düsenanordnung Abstand und Ausrichtung der Düsen müssen an dem gesamten Gestänge einheitlich sein, mit Ausnahme von besonderen Einrichtungen z.B. zur Behandlung des Grenzstreifens. Es muss konstruktiv sichergestellt sein, dass die Position von Düsen in Arbeitsstellung nicht unbeabsichtigt verändert wird, z.B. durch das Zusammen-/Ausklappen des Gestänges. Die Abstände zwischen Düsenunterkanten und Boden dürfen um nicht mehr als 10 cm oder 1 % der halben Arbeitsbreite variieren. Die Messung erfolgt im Stand und auf einer ebenen Boden- oberfläche. Geringe Mängel: Keine 8.5 Düsenausrichtung In keiner Höheneinstellung des Gestänges darf der Spritzflüssigkeitsstrahl das Gerät selbst treffen. Dies gilt nicht, falls es funktionsbedingt erforderlich und das Abtropfen minimiert ist. Geringe Mängel: Keine 8.6 Düsenschutz Bei Arbeitsbreiten ≥ 10 m müssen die Düsen vor Beschädigung durch Bodenkontakt geschützt sein. Geringe Mängel: Deformierter Abstandhalter. 8.7 Höhenverstelleinrichtung Die Höhenverstelleinrichtung muss einwandfrei funktionieren. Geringe Mängel: Keine 8.9 Gleichdruckeinrichtung Ist eine Gleichdruckeinrichtung vorhanden, dürfen Druckschwankungen von max. 10 % auftreten, wenn Teilbreiten nacheinander abgeschaltet werden. Die Messung wird an der Einspeisungsstelle der Teilbreiten durchgeführt. Erläuterung: Die Druckänderungen können auch mit dem Gerätemanometer überprüft werden. Geringe Mängel: Schlecht eingestellte Gleichdruckeinrichtung. 8.10 Horizontale Position Das Gestänge darf nicht horizontal verformt sein. Die max. Verformung d von dem mittleren Gestängeteil bis zur Enddüse am Gestänge darf 2,5 % der Gestängebreite nicht überschreiten. Tir. LGBl. - Kundgemacht am 16. Juli 2020 - Nr. 79 www.ris.bka.gv.at elektronisch signiert Bild 1: Horizontale Verformung des Gestänges Legende: d maximale Verformung in Bezug auf das mittlere Gestängeteil und die End-Düse am Gestänge 8.11 Druckabfall Der Druckabfall zwischen der Stelle am Gerät, an der während der Arbeit der angezeigte Druck gemessen wird, und dem Ende jeder Teilbreite darf nicht mehr als 10 % betragen. Sofern ein vertikal ausgerichtetes Gestänge vorhanden ist, darf der Druckabfall zwischen der Druckmessstelle am Gerät und der Düse, die am weitesten von der Einspeisungsstelle entfernt ist, nicht mehr als 15 % betragen. 8.12 Vertikales Spritzgestänge Sofern ein vertikales Spritzgestänge vorhanden ist, muss die Düsenbestückung auf der linken und rechten Gestängeseite Symmetrisch sein, mit Ausnahme von Düsen, die eine besondere Funktion haben, z.B. Behandlung nur nach einer Seite, Verwendung von Düsen, um eine asymmetrische Luftverteilung auszugleichen. 8.13 Abschalten von Düsen Sofern vorgesehen, muss die Einrichtung zum getrennten Abschalten jeder einzelnen Düse funktionieren. 8.14 Düsenposition Die Düsenposition muss bei einem vertikalen Spritzgestänge symmetrisch und reproduzierbar eingestellt werden können 9. Düsen 9.1 Düsenausstattung Alle am Gestänge verwendeten Düsen müssen (in Bezug auf Typ, Größe, Werkstoff und Hersteller) identisch sein, mit Ausnahme von den Düsen, die eine besondere Funktion haben, z.B. die Düsen am Ende des Gestänges zur Behandlung des Grenzstreifens oder die Düsen, die mit abweichender Bauform ein Anspritzen von Geräteteilen vermeiden. Alle anderen am Gestänge montierten Bauteile (Düsenfilter, Tropfstopp-Einrichtungen) müssen gleichwertig sein. Erläuterungen: Es sollten Düsen verwendet werden, die von ÖAIP/JKI anerkannt sind. Bei Mehrfach-Düsenkörpern müssen die unterschiedlichen Düsensätze je für sich geprüft werden. Geringe Mängel: Keine Tir. LGBl. - Kundgemacht am 16. Juli 2020 - Nr. 79 www.ris.bka.gv.at elektronisch signiert 9.2 Nachtropfen Düsen dürfen nach dem Abschalten nicht nachtropfen. 5 s nach Zusammenbrechen des Spritzfächers darf kein Nachtropfen mehr auftreten. Erläuterung: Durch mehrmaliges Öffnen und Schließen der Abschalteinrichtungen ist zu prüfen, ob die Düsen nicht länger als 5 s nach dem Zusammenbrechen des Spritzfächers nachtropfen. Es ist auch zu prüfen, ob die Düsen bei abgeschalteter Pumpe nicht nachtropfen. Damit soll sichergestellt werden, dass die Düsen auch dann nicht nachtropfen, wenn die Rücksaugein- richtung außer Betrieb ist. Geringe Mängel: Keine 9.3 Querverteilung Die Querverteilung innerhalb des voll überlappten Bereiches muss gleichmäßig sein. Die Querverteilung wird anhand des Variationskoeffizienten bewertet. Der Variationskoeffizient darf nicht größer als 10 % sein; und die in jeder Rinne innerhalb des voll überlappten Bereiches aufgefangene Flüssigkeitsmenge darf um nicht mehr als 20 % von dem Gesamt-Mittelwert abweichen. Erläuterung: Vor Beginn der Messung der Querverteilung ist darauf zu achten, dass alle Düsen einwandfrei spritzen und richtig eingestellt sind. Die Messung der eingebauten Düsensätze erfolgt bei dem vom Gerätehalter angegebenen Betriebsdruck und praxisüblichem Abstand zur Messfläche. Wurden zur Mängelbehebung neue, ÖIP/JKI-anerkannte Düsen (auch mehrere Düsensätze) eingebaut, ist keine erneute Messung der Querverteilung notwendig, wenn vorher mindestens eine Messung erfolgt ist. Kann dieses Merkmal nicht angewandt werden, so ist nach Merkmal 9.9 zu prüfen. Geringe Mängel: Keine 9.7 Spritzstrahl Düsen, die im Verband angeordnet sind, müssen einen gleichmäßigen Spritzstrahl ausbilden (z.B. gleichmäßige Kontur, homogene Flüssigkeitsverteilung). Erläuterung: Sichtkontrolle und Funktionsprüfung bei abgeschaltetem Gebläse im Falle von hydraulischen Düsen und bei eingeschaltetem Gebläse im Falle von anderen Düsen, z.B. pneumatischen Düsen. Geringe Mängel: Keine 9.8 Einzeldüsenausstoß Der Volumenstrom jeder einzelnen Düse mit der gleichen Kennzeichnung darf um nicht mehr als 15 % vom Nenn-Volumenstrom oder 15 % vom mittleren Volumenstrom aller Düsen mit der gleichen Kennzeichnung abweichen. Bei einer symmetrischen Behandlung darf der Unterschied beim Volumenstrom auf der linken und rechten Seite maximal 10 % betragen. Erläuterung: Vor Beginn der Messung ist darauf zu achten, dass alle Düsen einwandfrei spritzen. Die Messung erfolgt bei dem vom Gerätehalter angegebenen Druck, falls nicht bekannt, bei praxisüblichem Betriebsdruck. Wurden zur Mängelbehebung neue, ÖAIP/JKI- anerkannte Düsen (auch mehrere Düsensätze) eingebaut, ist keine erneute Messung des Einzeldüsenausstoßes notwendig, wenn vorher mindestens eine Messung erfolgt ist. 9.9 Düsenausstoß Der Ausstoß in jedem Band - unabhängig von der Anzahl der Düsen je Band - darf maximal 15 % vom gemeinsamen Mittelwert abweichen. Erläuterung: Vor Beginn der Messung ist darauf zu achten, dass alle Düsen einwandfrei spritzen. Die Messung erfolgt bei dem vom Gerätehalter angegebenen Druck, falls nicht bekannt, bei praxisüblichem Betriebsdruck. Der Flüssigkeitsausstoß des Gerätes kann für die Bestimmung des Flüssigkeitsaufwandes (l/ha) genutzt werden. Dieses Merkmal gilt bei Spritz- und Sprühgeräten für Flächenkulturen nur, wenn Merkmal 9.3 nicht angewandt werden kann. Tir. LGBl. - Kundgemacht am 16. Juli 2020 - Nr. 79 www.ris.bka.gv.at elektronisch signiert 10. Gebläse 10.1 Gebläsezustand Ist ein Gebläse bestimmungsgemäß vorhanden, dann muss es in einwandfreiem Zustand und in geeigneter Form angebracht sein: - alle Teile dürfen keine mechanischen Verformungen, Verschleiß, Risse, Korrosion und Unwuchten aufweisen, - das Schutzgitter, das den Zugang zu dem Gebläse verhindert, muss angebracht sein. Geringe Mängel: Unbedeutende Verformungen einstellbarer Luftleitbleche. 10.2 Gebläsekupplung Wenn das Gebläse von anderen Antrieben des Gerätes getrennt abgeschaltet werden kann, muss die Kupplung einwandfrei funktionieren. Geringe Mängel: Schwergängige Betätigung 10.3 Luftleiteinrichtungen Einstellbare Luftleitbleche am Gebläse und an einem zusätzlichen Gebläsegehäuse müssen einwandfrei funktionieren. Geringe Mängel: Schwergängige Betätigung. 10.4 Gebläsedrehzahl Das Gebläse muss mit der vom Hersteller angegebenen Drehzahl arbeiten. Geringe Mängel: Keine 11. Sonstige Ausrüstung 11.1 Sonstige Ausrüstung Weitere Geräteausrüstungen müssen funktionsfähig sein. Geringe Mängel: Die mangelhafte Ausrüstung hat keinen Einfluss auf die Applikationsqualität des Pflanzenschutzgerätes (insbesondere auf Dosierung, Verteilung, Flüssigkeitsverluste). Hinweis: Mangelhafte Ausrüstungen im Feld Bemerkungen angeben und beschreiben. Tir. LGBl. - Kundgemacht am 16. Juli 2020 - Nr. 79 www.ris.bka.gv.at elektronisch signiert Merkmale für Streichgeräte 1. Sicherheit 1.1 Antrieb Antriebselemente wie Gelenkwelle, Kette, Kettenräder, Keilriemen, Getriebe usw. sind zu prüfen. Der Schutz der Gelenkwelle und der geräteseitigen Anschlusswelle müssen angebracht und in einwandfreiem Zustand sein. Die einzelnen Teile der Welle, die Gelenke und die Verriegelungseinrichtungen dürfen in ihrer Funktion nicht beeinträchtigt sein und müssen einwandfrei funktionieren. Die Funktion der Schutzeinrichtung muss gegeben sein und die Schutzeinrichtungen dürfen keine Anzeichen von Verschleiß, Löchern, Verformungen oder Rissen aufweisen; die Rückhalteeinrichtung, die das Drehen des Gelenkwellenschutzes verhindert, muss vorhanden sein und einwandfrei funktionieren. Die Schutzeinrichtungen und drehende Kraftübertragungsteile dürfen nicht in ihrer Funktion beeinträchtigt sein. Bei elektrischem Antrieb ist darauf zu achten, dass die elektrischen Anschlüsse (Stecker und Kabel) frei von Quetschungen, Rissen, Verformungen oder freiliegenden Kabeln sind. Alle Dosierorgane, sofern vorhanden, müssen sich im einwandfreiem Zustand befinden und nach Herstellervorgaben eingesetzt sein. Es dürfen keine Undichtigkeiten vorkommen. Überprüfung: Sichtprüfung 1.2 Gelenkwelle Falls eine Gelenkwelle vorhanden ist: Eine Vorrichtung zum Ablegen der Gelenkwelle, wenn diese nicht benutzt wird, muss vorhanden und in einwandfreiem Zustand sein. Die Kette oder Rückhalteeinrichtung für den Gelenkwellenschutz darf für diesen Zweck nicht verwendet werden. Überprüfung: Sichtprüfung 2. Pumpe 2.1 Pulsationen Von der Pumpe dürfen keine übermäßigen Pulsationen verursacht werden. Die Pulsationen dürfen 5 % des Arbeitsdrucks nicht übersteigen. Geringe Mängel: Keine Überprüfung: Sichtprüfung und Funktionsprüfung 2.2 Volumenstrom Der Volumenstrom der Pumpe muss auf den Bedarf des Gerätes abgestimmt sein. a) Der Volumenstrom der Pumpe muss mindestens 90 % des ursprünglichen vom Hersteller des Pflanzenschutzgerätes angegeben Nenn- Volumenstromes betragen, oder b) Der Volumenstrom der Pumpe muss so bemessen sein, dass die größten am Gerät montierten Verbraucher (Docht, Walzen mit Düsen) mit dem vom Gerätehersteller oder Düsenhersteller empfohlenen maximalen Arbeitsdruck während der Prüfung betrieben werden können Erläuterung: Ist der Nennvolumenstrom nicht bekannt, ergibt sich der Bedarf des Gerätes aus dem maximalen Flüssigkeitsausstoß der verwendeten Verbraucher (Düsen) bei dem vom Gerätehalter angegebenen Betriebsdruck, falls nicht bekannt, bei praxisüblichem Betriebsdruck. Versorgt die Pumpe auch ein hydraulisches Behälterrührwerk, so ist auf eine sichtbare Umwälzung zu achten. Überprüfung: Sichtprüfung und Funktionsprüfung Tir. LGBl. - Kundgemacht am 16. Juli 2020 - Nr. 79 www.ris.bka.gv.at elektronisch signiert 2.3 Dichtigkeit Die Pumpe muss dicht sein. Erläuterung: Die Dichtheit der Pumpe ist im drucklosen Zustand und im Betrieb zu überprüfen. Überprüfung: Sichtprüfung und Funktionsprüfung 3. Rührwerk 3.1 Umwälzung Es muss eine gut sichtbare Umwälzung des Behälterinhaltes im Betrieb bei Nenndrehzahl und halb gefülltem Behälter erzielt werden. Erläuterung: Es ist auf richtigen Einbau der Rührwerkteile zu achten. Sofern es sich um Geräte für Totalherbizide handelt, welche in Lösung gehen oder eine Fertigformulierung ohne Verdünnung eingesetzt wird, kann auf ein Rührwerk verzichtet werden. Überprüfung: Sichtprüfung 4. Behälter 4.1 Dichtigkeit Der Behälter und die verschlossene Einfüllöffnung müssen dicht sein. Überprüfung: Sichtprüfung 4.2 Druckausgleich Es muss ein Druckausgleich (zur Vermeidung von Über- oder Unterdruck im Behälter) gewährleistet sein. Überprüfung: Sichtprüfung 4.3 Füllstandanzeige Es muss eine gut ablesbare Füllstandanzeige vorhanden sein, die beim Befüllvorgang abgelesen werden kann. Erläuterung: Kann die vom Fahrerplatz aus sichtbare Füllstandanzeige beim Befüllvorgang nicht eingesehen werden, so muss ein zweite Füllstandanzeige, die beim Befüllvorgang vom Platz der Bedienungsperson aus eingesehen werden kann, vorhanden sein. Die Skala der Mischstation ist ausreichend. Geringe Mängel: Trüber, schwach durchsichtiger Füllstandschlauch, Schwimmer schlecht sichtbar, Skala teilweise durch Schläuche verdeckt. Überprüfung: Sichtprüfung 4.4 Ablassvorrichtung Die Spritzflüssigkeit muss beim Entleeren einfach, ohne Benutzung von Werkzeugen, sicher und ohne Verspritzen aufgefangen werden können (z. B. mittels eines Ablasshahnes). Überprüfung: Sichtprüfung 4.5 Einspülschleuse Die Einspülschleuse, sofern vorhanden, muss verhindern, dass Gegenstände mit einem Durchmesser > 20 mm in den Behälter gelangen können. Überprüfung: Sichtprüfung 4.6 Einspülvorrichtung Die Einspülvorrichtung, sofern vorhanden, muss einwandfrei funktionieren. Überprüfung: Sichtprüfung Tir. LGBl. - Kundgemacht am 16. Juli 2020 - Nr. 79 www.ris.bka.gv.at elektronisch signiert 4.7 Gebindespüleinrichtung Die Reinigungseinrichtung für Pflanzenschutzmittelgebinde, sofern vorhanden, muss einwandfrei funktionieren. Überprüfung: Sichtprüfung 4.8 Einfüllsieb Das Sieb in der Einfüllöffnung darf keine Beschädigungen oder Risse aufweisen. Sofern die Einfüllöffnung einen Durchmesser von weniger als 100 mm aufweist, muss ein Einfülltrichter mit Siebeinsatz vorhanden sein. Überprüfung: Sichtprüfung 5. Armaturen 5.1 Bedienungseinrichtungen Alle Mess-, Schalt-, Druck- und/oder Volumenstrom- Einstelleinrichtungen müssen einwandfrei funktionieren und dürfen keine Undichtigkeiten aufweisen. Überprüfung: Sicht- und Funktionsprüfung 5.2 Druckeinstellung Falls die Dosierung über den Druck erfolgt: Alle Druckeinstelleinrichtungen müssen bei konstanter Nenndrehzahl den Arbeitsdruck mit einer Toleranz von 10 % konstant halten und den gleichen Arbeitsdruck wieder erreichen, wenn das Gerät aus- und wieder eingeschaltet wird. Überprüfung: Funktionsprüfung 5.3 Bedienung Stellteile, die während des Spritzvorganges betätigt werden müssen, müssen so angebracht sein, dass sie während des Spritzvorganges leicht zu erreichen und zu bedienen sind. Die entsprechenden Anzeigen von z. B. Displays müssen abgelesen werden können. Anmerkung: Ein Drehen des Kopfes und des Oberkörpers ist zulässig. Überprüfung: Sichtprüfung 5.4 Druckanzeige Die Skalierung der Druckanzeige (sofern vorhanden) muss deutlich ablesbar und für den verwendeten Arbeitsdruckbereich geeignet sein. Die Skala muss mindestens eine Unterteilung von 0,2 bar für Arbeitsdrücke bis 5 bar, 1,0 bar für Arbeitsdrücke zwischen 5 bar und 20 bar, 2,0 bar für Arbeitsdrücke größer 20 bar aufweisen. Erläuterung: Beispiele für verschiedene Arbeitsdruckbereiche: Ackerbau mit Universaloder Antidrift-Düsen: 1 – 5 bar Ackerbau mit Injektordüsen 2 – 8 (10) bar Obstbau und Weinbau bis 15 bar Hopfenbau: bis 30 bar. Überprüfung: Sichtprüfung 5.5 Manometergehäuse Manometer (sofern vorhanden) müssen einen Mindest- Gehäusedurchmesser von 63 mm haben. Überprüfung: Sichtprüfung 5.6 Genauigkeit Die Genauigkeit der Druckanzeige (sofern vorhanden) muss 0,2 bar für Arbeitsdrücke zwischen 1 bar (eingeschlossen) und 2 bar (eingeschlossen) betragen. Bei Arbeitsdrücken größer 2 bar muss die Genauigkeit mindestens 10 % des tatsächlichen Wertes betragen. Die Druckanzeige muss stabil sein, um das Ablesen des Arbeitsdruckes zu ermöglichen. Bei weiteren Betriebsmesseinrichtungen, insbesondere Volumenstrommessern (zur Bestimmung der Tir. LGBl. - Kundgemacht am 16. Juli 2020 - Nr. 79 www.ris.bka.gv.at elektronisch signiert Aufwandmenge) darf die max. Abweichung von den tatsächlichen Werten 5 % nicht überschreiten. Erläuterung: Die Messung erfolgt bei dem vom Gerätehalter angegebenen Druck, falls nicht bekannt, bei praxisüblichem Betriebsdruck. Ist der Anschluss einer Kontrollarmatur nicht möglich, so kann der Volumenstrom des Durchflussmessers für die Ermittlung des Düsenausstoßes aus den Ergebnissen der Verteilungsmessung abgeleitet werden (Messwert des Einzeldüsenausstoßes x Anzahl der Düsen). Überprüfung: Messung 5.7 Teilbreitenschaltung Sofern einzelne Teilbreiten vorgesehen sind, müssen sie ein und ausgeschaltet werden können. Überprüfung: Sichtprüfung 6. Leitungssystem 6.1 Dichtigkeit Leitungen müssen bei dem maximal erreichbaren Systemdruck dicht sein. Überprüfung: Sichtprüfung 6.2 Schlauchleitungen Schläuche müssen so angeordnet sein, dass keine Knick- und Scheuerstellen, die die Gewebeeinlage sichtbar machen, auftreten. Überprüfung: Sichtprüfung 7. Filterung 7.1 Filtereinsätze Filtereinsätze müssen auswechselbar sein. Überprüfung: Sichtprüfung 7.2 Filter In der Saugleitung der Pumpe muss mindestens ein Filter vorhanden sein. Filter müssen in einwandfreiem Zustand sein. Die Maschenweite muss den verwendeten Düsen/Verbrauchern und den Angaben des Düsenherstellers entsprechen. Erläuterung: Die Filtereinsätze sind auf Abdichtung und Beschädigung zu prüfen. Solange keine Funktionsstörungen auftreten, wird auf eine Überprüfung der Maschenweite verzichtet. Überprüfung: Sichtprüfung 8. Streichgestänge 8.1 Hindernisausweicheinrichtung Sofern vorhanden, muss die Hindernisausweicheinrichtung, die ein Ausweichen nach hinten und, sofern vorgesehen, nach vorne ermöglicht, wirksam sein. Überprüfung: Sichtprüfung 8.2 Transportsicherung Das Gestänge muss in der Transportstellung sicher arretiert werden können. Überprüfung: Sichtprüfung 8.3 Höhenverstelleinrichtung Die Höhenverstelleinrichtung (sofern vorhanden) musseinwandfrei funktionieren. Überprüfung: Sichtprüfung Tir. LGBl. - Kundgemacht am 16. Juli 2020 - Nr. 79 www.ris.bka.gv.at elektronisch signiert 8.4 Hangausgleich Schwingungs- und Hangausgleichseinrichtungen müssen einwandfrei funktionieren. Überprüfung: Sichtprüfung 8.5 Gleichdruckeinrichtung Ist eine Gleichdruckeinrichtung vorhanden, dürfen Druckschwankungen von max. 10 % auftreten, wenn Teilbreiten nacheinander abgeschaltet werden. Die Messung wird an der Einspeisungsstelle der Teilbreiten durchgeführt. Erläuterung: Die Druckänderungen können auch mit dem Gerätemanometer überprüft werden. Überprüfung: Messung 8.6 Gestängestabilität Das Gestänge muss in allen Richtungen stabil sein, d. h. es darf nicht verformt sein oder Gelenke dürfen nicht ausgeschlagen sein. Überprüfung: Sichtprüfung 8.7 Ausrichtung des Gestänges Bei horizontaler Ausrichtung auf einem ebenen Untergrund darf der Abstand des Gestänges zum Boden an keiner Stelle um mehr als +/- 10 cm variieren. Überprüfung: Sichtprüfung 8.8 Düsenausrichtung In keiner Höheneinstellung des Gestänges darf das Gerät durch die applizierte Behandlungs- flüssigkeit getroffen werden. Dies gilt nicht, falls es funktionsbedingt erforderlich und das Abtropfen minimiert ist. Überprüfung: Sichtprüfung 9. Düsen 9.1 Nachtropfen Das Streichsystem darf während des bestimmungsgemäßen Betriebes nicht tropfen. Erläuterung: Es ist bei Walzenstreichgeräten darauf zu achten, dass der Textilbelag auf den Walzen keine Beschädigungen oder Löcher aufweist. Die Funktion der Gummilippen/Abdicht- lippen muss gegeben sein. Beschädigungen wie z.B. Risse oder fehlende Abdichtlippen verhindern eine Schaumbildung und führen zum Abtropfen. Überprüfung: Sichtprüfung 10. Sonstige Ausrüstung 10.1 Sonstige Ausrüstung Weitere Geräteausrüstungen müssen funktionsfähig sein. Geringe Mängel: Die mangelhafte Ausrüstung hat keinen Einfluss auf die Applikationsqualität des Pflanzenschutzgerätes (insbesondere auf Dosierung, Verteilung, Flüssigkeitsverluste). Hinweis: Mangelhafte Ausrüstungen im Feld Bemerkungen angebenund beschreiben. Überprüfung: Sichtprüfung Tir. LGBl. - Kundgemacht am 16. Juli 2020 - Nr. 79 www.ris.bka.gv.at elektronisch signiert Anforderungen an die Kontrollausrüstungen Die Kontrollstelle muss über alle Mess- und Kontrolleinrichtungen, die für die ordnungsgemäße Durchführung der Kontrolle erforderlich sind, sowie über Betriebsanleitungen für den Gebrauch und für den Betrieb aller wichtigen Einrichtungen verfügen. Diese Betriebsanleitungen müssen alle Informationen zur Einstellung der Prüfstände beinhalten. Für die Druck- und Durchfluss- messgeräte müssen gültige Eich- bzw. Kalibrierzeichen (oder -scheine) vorhanden sein. 1. Prüfeinrichtungen zur Messung der Gleichmäßigkeit der Querverteilung bei Pflanzenschutzgeräten für Flächenkulturen Zur Messung der Gleichmäßigkeit der Querverteilung ist ein Prüfstand mit 100 mm Rinnen- teilung und mindestens 80 mm Rinnentiefe, gemessen zwischen Oberkante und tiefster Stelle, zu verwenden. Die Messung eines 15 m breiten Gestänges muss in einem Durchgang möglich sein. – Rinnenprüfstände müssen mindestens 1,5 m tief sein. Die Rinnenteilung ist mit einer Genauigkeit von ± 2,5 mm einzuhalten. Die Einhaltung dieser Toleranz ist im aufgebauten Zustand jeweils vor Beginn der Kontrolle mittels geeigneter Hilfsmittel, z. B. einer Schablone, zu überprüfen. Die Messzylinder müssen von gleicher Art und Größe sein und ein Fassungs- vermögen von mindestens 500 ml haben. Die Skalenteilung darf maximal 10 ml betragen. Der Fehler darf nicht größer als 10 ml oder 2 % des Messwertes sein. – Prüfstände mit Rinnenmesswagen und elektronischer Messwerterfassung müssen die Rinnen- teilung mit einer Genauigkeit von ± 1 mm einhalten. Die Positionierung des Messwagens muss beim schrittweisen Durchfahren der Messstrecke mit einer Genauigkeit von ± 20 mm erfolgen. Der Fehler bei der Messung des Volumenstroms der Einzelrinnen darf bei einem Volumenstrom von 300 ml/min nicht größer als 4 % sein. Die Gebrauchsanleitung muss Angaben zur Kalibrier- ung des Prüfstandes enthalten. – Prüfstände anderer Bauart können eingesetzt werden, wenn sie mindestens die gleiche Mess- genauigkeit erzielen. – Als Ergebnis der Verteilungsmessung nach der Kontrollanleitung, Merkmal 9.3 ist der Variationskoeffizient und die maximale Abweichung der Einzelmesswerte in % vom gemein- samen Mittelwert im Prüfbericht anzugeben. Formel Variationskoeffizient: 2. Prüfeinrichtungen zur Messung von Flüssigkeitsströmen Der Messbereich muss an die Messaufgabe angepasst sein. Die Anzeige muss justierbar sein. Anschlussstücke (Adapter) für verschiedene Pflanzenschutzgerätefabrikate sind vom Hersteller bereitzuhalten. 2.1 Prüfeinrichtung zur Messung des Pumpenvolumenstromes Der Fehler von Messgeräten zur Prüfung des Pumpenvolumenstromes darf bis zu einem Volumenstrom von 100 l/min nicht größer als 2 l/min sein. Im übrigen Messbereich darf ein Fehler von 2 % des Messwertes nicht überschritten werden. Tir. LGBl. - Kundgemacht am 16. Juli 2020 - Nr. 79 www.ris.bka.gv.at elektronisch signiert 2.2 Prüfeinrichtung zur Prüfung von Durchflussmessern Der Fehler von Messgeräten zur Prüfung von Durchflussmessern, die für die Dosierung eingesetzt werden, darf nicht größer als 1,5 % des Messwertes sein. 3. Manometerprüfeinrichtungen Prüfmanometer müssen einen Mindestdurchmesser von 100 mm aufweisen und geeicht bzw. konformitätsbewertet sein. Falls sie für Messungen direkt mit dem Pflanzenschutzgerät ge- koppelt werden, müssen sie gedämpft und mit einer Überdrucksicherung versehen sein. Messbereich, Skalenteilung und Genauigkeit richten sich nach dem Spritzdruckbereich, in dem die zu überprüfenden Druckmessgeräte eingesetzt werden und sind folgender Tabelle zu entnehmen: 4. Prüfeinrichtungen zur Messung des Einzeldüsenausstoßes bei Spritz- und Sprühge- räten bei denen keine Querverteilungsmessung durchgeführt werden kann Der Flüssigkeitsausstoß aller Düsen muss in Messzylindern mit einem Messbereich bis 2 l, einer Skalenteilung von 20 ml und einer Fehlergrenze von maximal 20 ml verlustfrei aufgefangen wer- den. Die Anzahl der Messzylinder muss sich nach den zu prüfenden Pflanzenschutzgeräten richten. Für Sprühgeräte im Weinbau sind mindestens 12, bei Geräten für den Obstbau mindes- tens 16 und für Hopfen mindestens 20 Messzylinder erforderlich. Prüfstände anderer Bauart können eingesetzt werden, wenn sie mindestens die gleiche Mess- genauigkeit erzielen. Bei der Verwendung von Durchflussmessern beträgt die Fehlergrenze 20 ml/min bis zu einem zu messenden Volumenstrom von 2 l/min und 1% bezogen auf den Mess- wert im übrigen Messbereich. 5. Messzylinder zur Kalibrierung Für die Prüfung und Kalibrierung von Volumenmessgeräten müssen Messzylinder eine Konfor- mitätsbescheinigung haben und den Angaben in der folgenden Tabelle entsprechen. Tir. LGBl. - Kundgemacht am 16. Juli 2020 - Nr. 79 www.ris.bka.gv.at elektronisch signiert Erläuterung: Werden Messzylinder mit Konformitätsbescheinigung zur Kalibrierung bereitge- halten, so kann auf den Einsatz geeichter oder mit Konformitätsbescheinigung versehener Messzylinder in den Prüfständen nach Nr. 1 und 4 verzichtet werden. 6. Hilfsmittel zur Prüfung des Düseneinstellwinkels Hilfsmittel zur Prüfung des Düseneinstellwinkels bei Spritz- und Sprühgeräten für Flächen- und Raumkulturen dürfen einen maximalen Winkelfehler von 2° aufweisen. 7. Sonstige Kontrolleinrichtungen Folgende Kontrolleinrichtungen müssen zusätzlich vorhanden sein: – Drehzahlmessgerät (muss geeicht oder kalibriert sein) – Maßband – Stoppuhr – Luftdruckmessgerät (Dämpfung der Druckschwankungen) Andere Kontrolleinrichtungen und -verfahren können verwendet werden, wenn sich mindestens die gleichen Messergebnisse und die gleiche Messgenauigkeit erreichen lassen. Landesrecht Tirol www.ris.bka.gv.at Seite 60 von 61 Anlage 2 Kontrollplakette nach § 6 Tir. LGBl. - Kundgemacht am 16. Juli 2020 - Nr. 79 www.ris.bka.gv.at elektronisch signiert Anlage 2 Kontrollplakette nach § 6 Kontrolliertes Pflanzenschutzgerät gemäß RL 2009/128/EG nächste Kontrolle fällig: 20xx 20xx 20xx 20xx 20xx 20xx 20xx 20xx 20xx 20xx O O O O O O O O O O Landescode und Fortlaufende Nr.: AT-T-XXXXXX O O O O O O O O O O O O Jan Feb Mär Apr Mai Jun Jul Aug Sep Okt Nov Dez

Tyrolean Plant Protection Equipment Inspection Ordinance · Nelum