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قوانين النمسا

Tyrol Waste Management Law

صدر في 1990-05-10 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

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عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Gesetz vom 10. Mai 1990, mit dem die Abfallwirtschaft in Tirol geregelt wird (Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz).
اللغة
German
النوع
قانون
المنظمة
European Union
الدولة
النمسا · Tirol
الموضوعات
Waste and hazardous substances
الكلمات المفتاحية
waste disposal, waste domestic sources, waste management, waste non-domestic sources, solid waste, waste prevention, transport/storage, offences/penalties

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  1. Gesetz vom 10. Mai 1990, mit dem die Abfallwirtschaft in Tirol geregelt wird (Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz) LGBl. Nr. 50/1990 Änderung LGBl. Nr. 76/1998, 3/2002, 89/2002, 44/2003, 3/2008 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 1 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für alle Abfälle mit Ausnahme von gefährlichen Abfällen sowie den im § 3 Abs. 1 Z. 1 bis 6 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 102, genannten Abfällen. (2) Durch dieses Gesetz werden andere landesrechtliche Vorschriften über Abfälle nicht berührt. § 2 Begriffsbestimmungen (1) Hausmüll sind alle nicht gefährlichen Siedlungsabfälle im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002. (2) Sperrmüll ist jener Hausmüll, der wegen seiner Größe oder Form nicht in die für die Sammlung des Hausmülls auf den einzelnen Grundstücken bestimmten Müllbehälter eingebracht werden kann. (3) Betriebliche Abfälle sind alle diesem Gesetz unterliegenden Abfälle mit Ausnahme des Hausmülls. (4) Baurestmassen sind die in der Anlage 2 der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, genannten Abfälle, sofern sie bei Abbruch- oder Sanierungsarbeiten anfallen. (5) Öffentlich ist eine Behandlungsanlage oder Deponie, deren Standort und Einzugsbereich nach § 5 Abs. 3 lit. c festgelegt sind. § 3 Feststellungsverfahren Bei Streitigkeiten darüber, welcher der im §2 Abs. 1, 2 oder 3 genannten Abfallarten ein Abfall zuzuordnen ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde dies auf Antrag des Inhabers der Sache oder der Gemeinde oder von Amts wegen mit schriftlichem Bescheid festzustellen. § 4 Grundsätze für die Abfallwirtschaft (1) Für die Abfallwirtschaft gelten folgende Grundsätze: a) die Abfallmengen und deren Schadstoffgehalte sind so gering wie möglich zu halten (Abfallvermeidung); b) Abfälle sind zu verwerten, soweit dies ökologisch zweckmäßig und technisch möglich ist und die dabei entstehenden Mehrkosten im Vergleich zu anderen Verfahren der Abfallbehandlung nicht unverhältnismäßig sind und ein Markt für die gewonnenen Stoffe oder die gewonnene Energie vorhanden ist oder geschaffen werden kann (Abfallverwertung); c)nach Maßgabe der lit. b nicht verwertbare Abfälle sind je nach ihrer Beschaffenheit durch biologische, thermische, chemische oder physikalische Verfahren zu behandeln. Feste Rückstände sind möglichst reaktionsarm und ordnungsgemäß abzulagern (Abfallbeseitigung). (2) Abfälle sind so zu behandeln, dass a) die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet wird und unzumutbare Belästigungen von Menschen nicht bewirkt werden, b) keine Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren oder Pflanzen oder für den Boden verursacht werden, c) die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden nicht beeinträchtigt wird, d) die Umwelt nicht über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt wird, e) keine Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden, f) nicht Geräusche und Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden, g) das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern nicht begünstigt werden, h) die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht gestört wird, i) das Orts- und Landschaftsbild so gering wie möglich beeinträchtigt wird. 2. Abschnitt Aufgaben des Landes Tirol § 5 Abfallwirtschaftskonzept (1) Die Landesregierung hat für das ganze Land ein Raumordnungsprogramm nach § 7 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001, LGBl. Nr. 93, in der jeweils geltenden Fassung zu erlassen, in dem die zur Verwirklichung der Grundsätze für die Abfallwirtschaft nach § 4 erforderlichen Maßnahmen festzulegen sind (Abfallwirtschaftskonzept). Soweit einzelne Maßnahmen für das ganze Land oder für Teile des Landes vordringlich sind, können vorläufig nur jene Teile des Abfallwirtschaftskonzeptes erlassen werden, die diese Maßnahmen enthalten. (2) Die Bestandsaufnahme für das Abfallwirtschaftskonzept hat insbesondere zu enthalten: die Arten und die Mengen der in Tirol anfallenden Abfälle, die voraussehbare Entwicklung des Anfalls von Abfällen, die bestehenden Möglichkeiten, Abfälle einer Verwertung zuzuführen, und die bestehenden Behandlungsanlagen und Deponien und deren Einzugsbereiche. (3) Im Abfallwirtschaftskonzept sind jedenfalls festzulegen: a) unter Berücksichtigung der diesbezüglichen bundesrechtlichen Vorschriften jene Abfälle, die zum Zweck ihrer Verwertung oder ihrer gesonderten Behandlung oder Ablagerung getrennt zu sammeln sind, b) unter Berücksichtigung der diesbezüglichen bundesrechtlichen Vorschriften die Systeme zur Durchführung der Sammlung der getrennt zu sammelnden Abfälle, insbesondere die Systeme für die Sammlung solcher Abfälle, die dem Hausmüll zuzuordnen sind, in den Gemeinden und die Abfuhr zu geeigneten Abfallbehandlern, c) die zur geordneten Beseitigung der im Land anfallenden Abfälle, mit Ausnahme von Bodenaushub und Baurestmassen, erforderlichen öffentlichen Behandlungsanlagen und öffentlichen Deponien sowie unter Bedachtnahme auf die Arten und Mengen der anfallenden Abfälle, auf die Anzahl der Einwohner und der Betriebe und auf die verkehrstechnischen Verhältnisse die Standortbereiche und die Einzugsbereiche dieser Anlagen, d) unter Bedachtnahme auf die geologischen, die hydrogeologischen, die topographischen, die klimatischen und die sonstigen umweltrelevanten Verhältnisse die für die Errichtung der nach lit. c festgelegten öffentlichen Behandlungsanlagen und öffentlichen Deponien erforderlichen Grundflächen. (4) Abweichend von den Bestimmungen des § 9 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001 hat die Landesregierung den Entwurf eines Abfallwirtschaftskonzeptes mit den Festlegungen nach Abs. 3 lit. d den Eigentümern der von einer vorgesehenen öffentlichen Behandlungsanlage oder öffentlichen Deponie betroffenen Grundstücke mit der Aufforderung zu übersenden, hiezu binnen acht Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Der Entwurf ist überdies in jenen Gemeinden, in denen ein Standort für eine öffentliche Behandlungsanlage oder eine öffentliche Deponie vorgesehen ist, vier Wochen zur allgemeinen Einsicht im Gemeindeamt aufzulegen. Die Auflegung ist durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde mit dem Hinweis kundzumachen, daß Personen, die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben, und Rechtsträger, die in der Gemeinde eine Liegenschaft oder einen Betrieb besitzen, innerhalb der Auflegungsfrist eine schriftliche Stellungnahme an die Gemeinde abgeben können. Die Gemeinden haben die für die Auflegung des Entwurfes erforderlichen Amtsräume zur Verfügung zu stellen und die Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde durchzuführen sowie die schriftlichen Stellungnahmen entgegenzunehmen und nach dem Ablauf der Auflegungsfrist unverzüglich an die Landesregierung weiterzuleiten. (5) Ab der Auflegung des Entwurfes eines Abfallwirtschaftskonzeptes mit den Festlegungen nach Abs. 3 lit. d darf die Baubewilligung für solche Bauvorhaben auf den für eine öffentliche Behandlungsanlage oder eine öffentliche Deponie vorgesehenen Grundstücken nicht erteilt werden, die diesem Verwendungszweck widersprechen. Bescheide, mit denen entgegen dieser Bestimmung die Baubewilligung erteilt wurde, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler. Die Bausperre tritt mit dem Inkrafttreten des Abfallwirtschaftskonzeptes, jedenfalls aber fünf Jahre nach dem Beginn der Auflegung des Entwurfes außer Kraft. (6) Die im Abfallwirtschaftskonzept ausgewiesenen Grundflächen für die Errichtung einer öffentlichen Behandlungsanlage oder einer öffentlichen Deponie sind in den Flächenwidmungsplänen der betreffenden Gemeinden im Sinne des § 35 Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001 besonders kenntlich zu machen. (7) Auf den im Abfallwirtschaftskonzept ausgewiesenen Grundflächen für die Errichtung einer öffentlichen Behandlungsanlage oder einer öffentlichen Deponie ist ausschließlich die Errichtung von baulichen Anlagen, die dem betreffenden Verwendungszweck entsprechen, zulässig. § 6 Vorarbeiten für das Abfallwirtschaftskonzept (1) Die Organe und die sonstigen Beauftragten der Landesregierung sind berechtigt, zur Erarbeitung der Planungsgrundlagen für das Abfallwirtschaftskonzept Grundstücke zu betreten und zu befahren und darauf die erforderlichen Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen und sonstigen technischen Vorarbeiten durchzuführen, ferner Bäume, Sträucher und sonstige Pflanzen zu beseitigen, soweit dies für die zweckmäßige Durchführung der Vorarbeiten unbedingt erforderlich ist, und die erforderlichen Vermessungszeichen anzubringen. (2) Die Organe und die sonstigen Beauftragten der Landesregierung haben die Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 so durchzuführen, daß die Interessen der Eigentümer der betroffenen Grundstücke bzw. der sonst hierüber Verfügungsberechtigten so gering wie möglich beeinträchtigt werden. Die beabsichtigte Durchführung von Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 ist mindestens zwei Wochen vorher durch öffentlichen Anschlag in der Gemeinde, in der die betroffenen Grundstücke liegen, bekanntzumachen. Die beabsichtigte Durchführung von Boden- und Grundwasseruntersuchungen oder von sonstigen technischen Vorarbeiten und die beabsichtigte Beseitigung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Pflanzen sind überdies den Eigentümern der betroffenen Grundstücke bzw. den sonst hierüber Verfügungsberechtigten schriftlich mitzuteilen. Das mit der Leitung von Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 betraute Organ hat sich bei der Benützung fremder Grundstücke gegenüber dem Eigentümer des Grundstückes bzw. dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten auf dessen Verlangen auszuweisen. (3) Die Eigentümer der betroffenen Grundstücke bzw. die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben die Benützung der Grundstücke durch die Organe und die sonstigen Beauftragten der Landesregierung im Rahmen der Befugnisse nach Abs. 1 zu dulden. Bei Streitigkeiten über die Zulässigkeit einzelner Tätigkeiten entscheidet die Landesregierung auf Antrag des Eigentümers des betroffenen Grundstückes bzw. des sonst hierüber Verfügungsberechtigten oder von Amts wegen. (4) Die Eigentümer der betroffenen Grundstücke bzw. die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf Vergütung für die ihnen durch Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 entstandenen Vermögensnachteile. Die Landesregierung hat auf Antrag des Eigentümers eines betroffenen Grundstückes bzw. des sonst hierüber Verfügungsberechtigten die Vergütung festzusetzen. Dabei gilt § 65 des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 13/1989, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß. Ein solcher Antrag ist bei sonstigem Verlust des Anspruches innerhalb eines Jahres nach der Beendigung der betreffenden Tätigkeit einzubringen. Gegen einen solchen Bescheid der Landesregierung ist die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zulässig. § 7 Einlösungsverpflichtung (1) Die Eigentümer von Grundstücken, die im Abfallwirtschaftskonzept mit den Festlegungen nach § 5 Abs. 3 lit. d als Standort für eine öffentliche Behandlungsanlage oder eine öffentliche Deponie ausgewiesen sind, können nach dem Ablauf von drei Jahren nach dem Inkrafttreten des Abfallwirtschaftskonzeptes vom Land Tirol die Einlösung dieser Grundstücke verlangen. Wird über die Einlösung kein Einvernehmen erzielt, so kann der Grundeigentümer nach dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Einlangen seines Verlangens die Festsetzung des Einlösungspreises bei dem Bezirksgericht begehren, in dessen Sprengel sich das Grundstück befindet. (2) Auf das gerichtliche Verfahren zur Festsetzung des Einlösungspreises findet das Eisenbahnenteignungsgesetz 1954, BGBl. Nr. 71, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 191/1999, sinngemäß Anwendung. § 8 Förderungsmaßnahmen Das Land Tirol hat als Träger von Privatrechten zu fördern: a) die Vermeidung und die Verwertung von Abfällen, insbesondere durch Aufklärung der Bevölkerung und durch vorbildliche Besorgung von Aufgaben der Landesverwaltung, b) die Anstellung und die Ausbildung von Abfallberatern. § 9 Vorsorge für die Behandlung der in Tirol anfallenden Abfälle (1) Das Land Tirol hat für die Errichtung und den Betrieb der nach dem Abfallwirtschaftskonzept erforderlichen öffentlichen Behandlungsanlagen in Tirol zu sorgen. Sofern keine ausreichenden Kapazitäten in entsprechenden öffentlichen Behandlungsanlagen in Tirol vorhanden sind, hat das Land Tirol für die Behandlung der im Land anfallenden Abfälle in entsprechenden Anlagen außerhalb Tirols zu sorgen. (2) Das Land Tirol kann die Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Abs. 1 durch zivilrechtliche Verträge mit anderen geeigneten Rechtspersonen sicherstellen. In solchen Verträgen sind die Behandlungsanlage, die Arten der Abfälle, für die die Behandlungsanlage bestimmt ist, sowie deren Einzugsbereich festzulegen. § 9a Übertragung von Aufgaben (1) Die Landesregierung hat eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Firmenwortlaut "Tiroler Restmüll Entsorgung GmbH." (im Folgenden kurz "Gesellschaft" genannt) zu gründen, deren alleiniger Gesellschafter das Land Tirol ist und deren Sitz sich in Innsbruck befindet. (2) Im Gesellschaftsvertrag ist sicherzustellen, dass die Gesellschaft bei der Besorgung der ihr nach Abs. 3 übertragenen Aufgaben den Vorgaben des Landes Tirol in den wesentlichen strategischen Fragen Rechnung trägt und diese Aufgaben nach den Kriterien der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit erfüllt. (3) Der Gesellschaft werden folgende vom Land Tirol als Träger von Privatrechten zu besorgende Aufgaben übertragen: a) Vorbereitungsarbeiten, wie die Suche nach einem geeigneten Standort und die Suche nach geeigneten Betreibern für eine thermische Abfallbehandlungsanlage, und b) Vertragsverhandlungen mit dem ermittelten Interessenten über die Planung, die Finanzierung, die Errichtung und den Betrieb einer thermischen Abfallbehandlungsanlage. 3. Abschnitt Sammlung und Abfuhr von Abfällen § 10 Allgemeine Pflichten (1) Unbeschadet der bundesrechtlichen Vorschriften müssen alle Abfälle nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und der in seiner Durchführung erlassenen Verordnungen gesammelt und abgeführt werden, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 gilt nicht a) für Abfälle, die auf einem Grundstück des Inhabers der Abfälle kompostiert werden, b) für betriebliche Abfälle, die einer Verwertung zugeführt oder in einer Anlage des Betriebsinhabers zulässigerweise behandelt oder abgelagert werden. § 11 Sammlung und Abfuhr von Hausmüll (1) Die Grundeigentümer bzw. die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben dafür zu sorgen, daß a) zur Sammlung des auf ihren Grundstücken anfallenden Hausmülls die nach der Müllabfuhrordnung vorgeschriebenen Müllbehälter aufgestellt werden, b) der nach § 10 Abs. 1 der Abfuhrpflicht unterliegende Hausmüll ausschließlich in den Müllbehältern gesammelt wird und die getrennt zu sammelnden Abfälle in die hiezu bestimmten Müllbehälter eingebracht werden, c) die Müllbehälter zu den in der Müllabfuhrordnung festgelegten Zeitpunkten am vorgeschriebenen Aufstellungsort zur Entleerung bereitgehalten werden. (2) Die Eigentümer der nach § 14 Abs. 3 von der Abholpflicht ausgenommenen Grundstücke bzw. die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben dafür zu sorgen, daß der auf ihren Grundstücken anfallende, nach § 10 Abs. 1 der Abfuhrpflicht unterliegende Hausmüll zu einer Sammelstelle nach § 15 Abs. 2 lit. b gebracht wird. (3) Die Grundeigentümer bzw. die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben das Betreten ihrer Grundstücke durch die Bediensteten der öffentlichen Müllabfuhr zum Zweck der Entleerung der Müllbehälter zu dulden. § 12 Sammlung und Abfuhr von betrieblichen Abfällen (1) Die Erzeuger von betrieblichen Abfällen haben die nach § 10 Abs. 1 der Abfuhrpflicht unterliegenden betrieblichen Abfälle so zu sammeln und so rechtzeitig zu einer für die betreffende Art von Abfällen geeigneten Behandlungsanlage oder Deponie abzuführen, dass Beeinträchtigungen im Sinne des § 4 Abs. 2 vermieden werden. Nicht verwertbare betriebliche Abfälle, mit Ausnahme von Bodenaushub und Baurestmassen, sind in Abhängigkeit von ihrem Entstehungsort zu der nach § 5 Abs. 3 lit. c festgelegten öffentlichen Behandlungsanlage oder öffentlichen Deponie abzuführen. (2) Die Erzeuger von betrieblichen Abfällen haben dafür zu sorgen, dass jene Abfälle, die zum Zweck ihrer Verwertung oder ihrer gesonderten Behandlung oder Ablagerung getrennt zu sammeln sind, getrennt gesammelt und einer entsprechenden Verwertung zugeführt oder zu einer entsprechenden Behandlungsanlage oder Deponie verbracht werden. § 13 Behördliche Aufsicht (1) Der Bürgermeister hat demjenigen, der Hausmüll entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes und der in seiner Durchführung erlassenen Verordnungen kompostiert, sammelt oder abführt, die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erforderlichen Maßnahmen aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug hat er die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Betreffenden sofort zu veranlassen. (2) Werden betriebliche Abfälle entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes und der in seiner Durchführung erlassenen Verordnungen kompostiert, gesammelt oder abgeführt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde gegen den betreffenden Erzeuger von betrieblichen Abfällen nach Abs. 1 vorzugehen. (3) Die Eigentümer von Grundstücken bzw. die sonst hierüber Verfügungsberechtigten sind verpflichtet, den Organen der Behörde die zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der in seiner Durchführung erlassenen Verordnungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und das Betreten ihrer Grundstücke und der darauf befindlichen Anlagen zum Zweck dieser Überwachung durch Organe der Behörde zu dulden. Die Organe der Behörde haben einen Dienstausweis mitzuführen und diesen dem Eigentümer des Grundstückes bzw. dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten auf dessen Verlangen vorzuweisen. Die Organe der Behörde haben die Überwachung unter möglichster Schonung der Interessen der Eigentümer der Grundstücke bzw. der sonst hierüber Verfügungsberechtigten durchzuführen. § 14 Öffentliche Müllabfuhr (1) Die Gemeinde hat zur Besorgung der Aufgaben nach Abs. 2 eine öffentliche Müllabfuhr einzurichten und Abfallberatung zu betreiben. Die Gemeinde kann sich zur Besorgung dieser Aufgaben auch eines privaten Unternehmens oder der öffentlichen Müllabfuhr einer anderen Gemeinde bedienen oder zur Besorgung dieser Aufgaben mit anderen Gemeinden einen Gemeindeverband bilden. (2) Durch die öffentliche Müllabfuhr sind folgende Aufgaben entsprechend den Grundsätzen nach § 4 Abs. 2 zu besorgen: a) die Abholung des nach § 10 Abs. 1 der Abfuhrpflicht unterliegenden Hausmülls von den Grundstücken, auf denen er anfällt, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist; b) die Bereitstellung einer ausreichenden Anzahl von Sammelstellen für den Hausmüll von jenen Grundstücken, die nach Abs. 3 von der Abholpflicht ausgenommen sind; c) die Abfuhr des nach lit. a und b gesammelten Hausmülls zu jener Behandlungsanlage oder Deponie, in deren Einzugsbereich die Gemeinde liegt; d) die Bereitstellung einer ausreichenden Anzahl von öffentlichen Sammelstellen für jene dem Hausmüll zuzuordnenden Abfälle, die getrennt zu sammeln sind und bei denen die Inhaber der Abfälle dafür zu sorgen haben, daß sie zu den öffentlichen Sammelstellen gebracht werden; e) die Errichtung und der Betrieb einer Kompostieranlage für die kompostierfähigen Abfälle. (3) Von der Abholpflicht nach Abs. 2 lit. a ausgenommen sind jene Grundstücke, bei denen auf Grund ihrer Lage oder ihrer verkehrstechnischen Erschließung die Abholung nur mit einem wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand möglich wäre. Von der Abholpflicht sind weiters jene Abfälle ausgenommen, die zum Zweck ihrer Verwertung getrennt zu sammeln sind und bei denen nach der Müllabfuhrordnung die Inhaber solcher Abfälle dafür zu sorgen haben, daß sie zu den öffentlichen Sammelstellen gebracht werden. Von der Abholpflicht sind schließlich auch die kompostierfähigen Abfälle ausgenommen, wenn nach der Müllabfuhrordnung die Inhaber solcher Abfälle dafür zu sorgen haben, daß sie zur Kompostieranlage nach Abs. 2 lit. e gebracht werden. § 15 Müllabfuhrordnung (1) Die Gemeinde hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Grundsätze für die Abfallwirtschaft nach § 4 und auf das Abfallwirtschaftskonzept eine Müllabfuhrordnung zu erlassen. (2) Die Müllabfuhrordnung hat jedenfalls zu enthalten: a) die Festlegung jener Grundstücke, die nach § 14 Abs. 3 von der Abholpflicht ausgenommen sind; b) die Festlegung der Sammelstellen nach § 14 Abs. 2 lit. b; c) die Festlegung der Art, der Größe und der Anzahl der für die Sammlung des nach § 10 Abs. 1 der Abfuhrpflicht unterliegenden Hausmülls auf den einzelnen Grundstücken zu verwendenden Müllbehälter, des Aufstellungsortes der Müllbehälter für die Entleerung und der Zeitpunkte der Entleerung, wobei die Anzahl der Müllbehälter unter Bedachtnahme auf die Anzahl der in einem Haushalt lebenden Personen bzw. auf die Art der Betriebe festzulegen ist; d) die Festlegung des Systems der Abholung des Sperrmülls, wobei die Abholung mindestens einmal jährlich zu erfolgen hat; e) die Festlegung des Systems zur Sammlung der getrennt zu sammelnden, dem Hausmüll zuzuordnenden Abfälle, insbesondere der biogenen Abfälle, und, sofern diese Abfälle in gesonderten Müllbehältern auf den einzelnen Grundstücken zu sammeln sind, der Abholung dieser Abfälle; f) Vorschriften über die Verwendung und die Reinigung der Müllbehälter. 4. Abschnitt Behandlungsanlagen, Deponien und Kompostieranlagen § 22 Betriebspflichten für Behandlungsanlagen und Deponien Der Inhaber einer öffentlichen Behandlungsanlage oder einer öffentlichen Deponie, für die im Abfallwirtschaftskonzept ein Einzugsbereich festgelegt ist, ist verpflichtet, jene im Einzugsbereich angefallenen Abfälle zu übernehmen, für die die Anlage bestimmt ist. § 23 Tarife für öffentliche Behandlungsanlagen und öffentliche Deponien (1) Der Inhaber einer öffentlichen Behandlungsanlage oder einer öffentlichen Deponie hat die Entgelte für die Behandlung bzw. für die Ablagerung von Abfällen in einem Tarif festzulegen. (2) Die Tarife nach Abs. 1 bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung sind die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der Angemessenheit der Tarife anzuschließen. Die Genehmigung ist mit schriftlichem Bescheid zu erteilen, wenn die im Tarif festgelegten Entgelte betriebswirtschaftlich angemessen und in einem angemessenen Verhältnis zu den Tarifen anderer öffentlicher Behandlungsanlagen und öffentlicher Deponien in Tirol stehen. Die Genehmigung ist befristet auf höchstens fünf Jahre zu erteilen und kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden. (3) In einem Verfahren nach Abs. 2 sind die im Einzugsbereich der betreffenden öffentlichen Behandlungsanlage oder öffentlichen Deponie liegenden Gemeinden zu hören. (4) Der Inhaber einer öffentlichen Behandlungsanlage oder einer öffentlichen Deponie hat den Organen der Landesregierung die zur Überprüfung der Angemessenheit der Tarife erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihnen Einsicht in die entsprechenden Geschäftsunterlagen zu gewähren. (5) Treten nach der Erteilung der Genehmigung Umstände ein, die den Tarif als nicht mehr angemessen erscheinen lassen, so ist von Amts wegen eine Überprüfung durchzuführen. Stellt sich bei der Überprüfung heraus, daß der ursprünglich genehmigte Tarif auf Grund der geänderten Umstände betriebswirtschaftlich nicht mehr angemessen ist, so kann die Landesregierung den Tarif von Amts wegen neu festsetzen. (6) Hat der Inhaber einer öffentlichen Behandlungsanlage oder einer öffentlichen Deponie bis zur Inbetriebnahme keinen vollständigen Antrag nach Abs. 2 eingebracht, so hat die Behörde ihn aufzufordern, binnen acht Wochen einen solchen Antrag samt den erforderlichen Unterlagen einzubringen. Lässt der Inhaber einer öffentlichen Behandlungsanlage oder einer öffentlichen Deponie diese Frist ungenützt verstreichen, so hat die Behörde von Amts wegen einen Tarif festzusetzen, wobei sie die Tarife für vergleichbare Anlagen zu berücksichtigen hat. § 25 Auflassung von öffentlichen Behandlungsanlagen und öffentlichen Deponien Können erforderliche Aufträge nach § 51 Abs. 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 dem Inhaber einer öffentlichen Behandlungsanlage oder einer öffentlichen Deponie nicht auferlegt werden, so sind diese Maßnahmen unbeschadet allfälliger zivilrechtlicher Ersatzansprüche vom Land Tirol vorzunehmen. Dies gilt nicht für öffentliche Behandlungsanlagen im Sinne des § 9 Abs. 3. § 26 Enteignung (1) Enteignet werden kann a) für die Errichtung und die Erweiterung von öffentlichen Behandlungsanlagen und öffentlichen Deponien, die nach dem Abfallwirtschaftskonzept erforderlich sind, sowie für den Bau von Zufahrtsstraßen zu solchen Anlagen und sonstigen erforderlichen Nebenanlagen (insbesondere Rohrleitungen), b) für den Erwerb des Eigentums durch das Land Tirol an einer öffentlichen Behandlungsanlage oder einer öffentlichen Deponie, sofern die Anlage zur Aufrechterhaltung der ordnungsgemäßen Abfallbeseitigung in Tirol erforderlich ist. (2) Im übrigen sind für die Enteignung die Bestimmungen des 12. Abschnittes des Tiroler Straßengesetzes sinngemäß anzuwenden. 5. Abschnitt Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen § 27 Strafbestimmungen (1) Wer a) als Abfallsammler (Übernehmer) die der Abfuhrpflicht nach § 10 unterliegenden Abfälle nicht zu der öffentlichen Behandlungsanlage oder öffentlichen Deponie des nach § 5 Abs. 3 festgelegten Einzugsbereiches verbringt oder b) den Betriebspflichten nach § 22 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 36.000,– Euro zu bestrafen. (2) Wer a) als Eigentümer eines Grundstückes bzw. als sonst hierüber Verfügungsberechtigter den Verpflichtungen nach § 6 Abs. 3, § 11 und § 13 Abs. 3 erster Satz nicht nachkommt, b) als Erzeuger von betrieblichen Abfällen den Verpflichtungen nach § 12 nicht nachkommt, c) als Eigentümer eines Grundstückes bzw. als sonst hierüber Verfügungsberechtigter nicht dafür sorgt, dass der auf dem Grundstück anfallende Sperrmüll entsprechend den diesbezüglichen Festlegungen in der Müllabfuhrordnung zur Abholung bereit gehalten wird, d) den Vorschriften der Müllabfuhrordnung über die Verwendung und die Reinigung der Müllbehälter zuwiderhandelt, e) beim Durchsuchen von Müllbehältern, die auf öffentlichem Grund zur Entleerung bereit gehalten werden, den Aufstellungsort verunreinigt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer anderen Verwaltungsübertretung erfüllt, oder f) trotz Aufforderung nach § 23 Abs. 6 keinen Antrag im Sinne des § 23 Abs. 2 einbringt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3.600,– Euro zu bestrafen. (3) Eine Verwaltungsübertretung nach den Abs. 1 und 2 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. (4) Der Versuch ist strafbar. (5) Im Fall des Abs. 1 lit. a gilt als Tatort der Sitz des Unternehmens, sofern kein Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegeben ist, die Niederlassung des Unternehmens oder, sofern auch keine Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegeben ist, der Ort der Abfallübernahme. (6) Im Fall des Abs. 2 lit. b gilt jener Ort, an dem die betrieblichen Abfälle entstehen, als Tatort. (7) Die Geldstrafen fließen dem Land Tirol für Zwecke der Abfallwirtschaft zu. (8) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat einer Person, die eine Verwaltungsübertretung nach den Abs. 1 und 2 begangen hat, unabhängig von ihrer Bestrafung oder ihrer allfälligen Schadenersatzpflicht aufzutragen, den durch die strafbare Handlung herbeigeführten Zustand so weit wie möglich zu beseitigen. § 28 Übergangsbestimmungen (1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden öffentlichen Abfallbeseitigungsanlagen dürfen bis zum Inkrafttreten des Abfallwirtschaftskonzeptes mit den Festlegungen nach § 5 Abs. 3 lit. c entsprechend den Bestimmungen des Abfallbeseitigungsgesetzes, LGBl. Nr. 50/1972, weiter betrieben werden. (2) Jene im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abfallwirtschaftskonzeptes bestehenden öffentlichen Abfallbeseitigungsanlagen, die nach den Festlegungen nach § 5 Abs. 3 lit. c weiterhin zur gesonderten Beseitigung der im Land anfallenden Abfälle erforderlich sind, sind innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abfallwirtschaftskonzeptes den Erfordernissen nach § 4 Abs. 2 anzupassen. Der Betrieb der übrigen im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abfallwirtschaftskonzeptes bestehenden öffentlichen Abfallbeseitigungsanlagen ist innerhalb von zwei Jahren ab diesen Zeitpunkt auf Dauer einzustellen. Die Inhaber dieser aufzulassenden Anlagen haben unverzüglich jene Maßnahmen durchzuführen, die zum Schutz der Interessen nach § 4 Abs. 2 erforderlich sind. Kommt der Inhaber einer aufzulassenden Anlage dieser Verpflichtung nicht nach, so hat die Landesregierung auf dessen Kosten die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen. § 29 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde Die Gemeinden haben die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben mit Ausnahme der Aufgaben nach § 5 Abs. 4 im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. § 30 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt mit 1. September 1990 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt das Abfallbeseitigungsgesetz, LGBl. Nr. 50/1972, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 47/1973 außer Kraft. (3) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden. © 2008 Bundeskanzleramt Österreich

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