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قوانين النمسا

Tyrol Nature Protection Law 2005

صدر في 2005-04-12 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Tiroler Naturschutzgesetz 2005.
اللغة
German
النوع
قانون
الدولة
النمسا · Tirol
الموضوعات
Wild species and ecosystems
الكلمات المفتاحية
basic legislation, cultural heritage, wild fauna, wild flora, policy/planning, ecosystem conservation, protected area, protection of habitats, biodiversity

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  1. Landesrecht Tirol www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 38 Gesamte Rechtsvorschrift für Tiroler Naturschutzgesetz 2005, Fassung vom 13.01.2015 Langtitel Kundmachung der Landesregierung vom 12. April 2005 über die Wiederverlautbarung des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997 LGBl. Nr. 26/2005 Änderung LGBl. Nr. 57/2007, 98/2009, 30/2011, 110/2011, 94/2012, 150/2012, 130/2013 Präambel/Promulgationsklausel Inhaltsverzeichnis Art / Paragraf Gegenstand / Bezeichnung Artikel I Artikel II Artikel III Artikel IV Tiroler Naturschutzgesetz 2005 – TNSchG 2005 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 1 Allgemeine Grundsätze § 2 Ausnahmen vom Geltungsbereich § 3 Begriffsbestimmungen § 4 Vertragsnaturschutz 2. Abschnitt Landschaftsschutz § 5 Allgemeine Verbote § 6 Allgemeine Bewilligungspflicht § 7 Schutz der Gewässer § 8 Schutz von Auwäldern § 9 Schutz von Feuchtgebieten § 10 Landschaftsschutzgebiete § 11 Ruhegebiete § 12 Naturpark § 13 Geschützter Landschaftsteil § 14 Sonderbestimmungen für Natura 2000-Gebiete § 15 Sonderbestimmungen für Werbeeinrichtungen § 16 Sonderbestimmungen für Antennentragmasten § 17 Rechtswidrige Vorhaben 3. Abschnitt Landschaftspflege § 18 Besondere Maßnahmen zur Pflege der Landschaft § 19 Naturschutzabgabe § 20 Tiroler Naturschutzfonds Landesrecht Tirol www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 38 Art / Paragraf Gegenstand / Bezeichnung 4. Abschnitt Schutz der Pflanzen- und Tierwelt und der unbelebten Natur § 21 Naturschutzgebiete § 22 Sonderschutzgebiete § 23 Geschützte Pflanzenarten und Pilze § 24 Geschützte Tierarten § 25 Geschützte Vogelarten § 26 Nicht geschützte Tierarten § 27 Naturdenkmäler § 28 Schutz von Mineralien, Fossilien und Naturhöhlen § 28a Naturhöhlenführer § 28b Anerkennung von Ausbildungen im Rahmen der europäischen Integration § 28c Verwaltungszusammenarbeit im Rahmen der europäischen Integration § 28d Bescheinigung zum Zweck der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen § 29 Naturschutzrechtliche Bewilligungen, aufsichtsbehördliche Genehmigungen 5. Abschnitt Erlassung von Verordnungen, Erklärung zum Naturdenkmal, Entschädigung § 30 Erlassung von Verordnungen § 31 Erklärung zum Naturdenkmal § 32 Naturinventar, Naturpflegepläne § 33 Kennzeichnung von Schutzgebieten, Naturdenkmälern und Natura 2000-Gebieten § 34 Entschädigung 6. Abschnitt Organisatorische Bestimmungen § 35 Naturschutzbeirat § 36 Landesumweltanwalt § 37 Naturschutzbeauftragte § 38 Betreten von Grundstücken, Auskunftspflicht § 39 Anzeigepflicht § 40 Mitwirkung der Bundespolizei § 41 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde 7. Abschnitt Behörden, Verfahren, Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen § 42 Behörden § 43 Verfahren § 44 Sicherheitsleistung, ökologische Bauaufsicht § 45 Strafbestimmungen § 46 Verweisungen § 47 Geschlechtsspezifische Bezeichnung § 47a Umsetzung von Unionsrecht § 48 Übergangsbestimmungen § 49 In-Kraft-Treten Anlage zu § 48 Abs. 1 Text Artikel I (1) Aufgrund des Art. 41 der Tiroler Landesordnung 1989, LGBl. Nr. 61/1988, wird in der Anlage das Tiroler Naturschutzgesetz 1997, LGBl. Nr. 33, unter Berücksichtigung der durch die Gesetze LGBl. Nr. 78/1998, 8/1999, 14/2001, 14/2002, 74/2002, 89/2002 und 50/2004 erfolgten Änderungen wieder verlautbart. Landesrecht Tirol www.ris.bka.gv.at Seite 3 von 38 (2) Die wieder verlautbarte Rechtsvorschrift ist als „Tiroler Naturschutzgesetz 2005 – TNSchG 2005“ zu bezeichnen. Artikel II Die Übergangsbestimmung des Art. II der Novelle LGBl. Nr. 8/1999 lautet: „Antennentragmasten, für deren Errichtung oder Änderung weder eine naturschutzrechtliche Bewilligung noch eine Bewilligung nach § 7 Abs. 1 lit. b des Tiroler Nationalparkgesetzes Hohe Tauern erforderlich gewesen ist, bedürfen keiner Anzeige nach § 15a Abs. 1 erster Satz des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997 in der Fassung des Art. I Z 6 dieses Gesetzes, wenn mit der Ausführung des Vorhabens zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bereits begonnen worden ist.“ Artikel III Die Bestimmungen des Art. 20 Abs. 1 und 2 des Tiroler Verwaltungsreformgesetzes 2002, LGBl. Nr. 89, mit dessen Art. 6 das Tiroler Naturschutzgesetz 1997 geändert wurde, lauten: „(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Oktober 2002 in Kraft. (2) Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind von den bisher zuständigen Behörden weiterzuführen. Wird jedoch in einem solchen Verfahren ein Bescheid in erster Instanz erst nach diesem Zeitpunkt erlassen, so richtet sich der Instanzenzug nach diesem Gesetz.“ Artikel IV Die Übergangsbestimmungen des Art. II der Novelle LGBl. Nr. 50/2004 lauten: „(1) Bestimmungen in Verordnungen über die Erklärung von Gebieten zu Landschaftsschutz- oder Naturschutzgebieten, die das Kampieren außerhalb von Campingplätzen an eine naturschutzrechtliche Bewilligung binden oder verbieten, werden aufgehoben. (2) Naturschutzrechtliche Bewilligungen nach § 6 lit. g des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997 in der Fassung vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gelten als Bewilligungen nach § 6 lit. g in der Fassung des Art. I Z 13 dieses Gesetzes. (3) Natura 2000-Gebiete sind spätestens zwei Jahre nach der Verlautbarung nach § 14 Abs. 2 mit geeigneten Tafeln zu kennzeichnen. (4) Verordnungen nach den §§ 22 Abs. 1 lit. a und 23 Abs. 1 lit. a des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997 in der Fassung des Art. I Z 27 dieses Gesetzes sind spätestens sechs Monate nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes zu erlassen. (5) Das nach Anhören des WWF Tirol zu bestellende Mitglied des Naturschutzbeirates ist für den Rest der Amtsdauer des Naturschutzbeirates zu bestellen.“ Anlage Tiroler Naturschutzgesetz 2005 – TNSchG 2005 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 1 Allgemeine Grundsätze (1) Dieses Gesetz hat zum Ziel, die Natur als Lebensgrundlage des Menschen so zu erhalten und zu pflegen, dass a) ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit, b) ihr Erholungswert, c) der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume und d) ein möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt bewahrt und nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt werden. Die Erhaltung und die Pflege der Natur erstrecken sich auf alle ihre Erscheinungsformen, insbesondere auch auf die Landschaft, und zwar unabhängig davon, ob sie sich in ihrem ursprünglichen Zustand befindet (Naturlandschaft) oder durch den Menschen gestaltet wurde (Kulturlandschaft). Der ökologisch orientierten und der die Kulturlandschaft erhaltenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzung kommt dabei besondere Bedeutung zu. Die Natur darf nur so weit in Anspruch genommen werden, dass ihr Wert auch für die nachfolgenden Generationen erhalten bleibt. Landesrecht Tirol www.ris.bka.gv.at Seite 4 von 38 (2) Sofern Vorhaben, die sich auf die Interessen des Naturschutzes im Sinne des Abs. 1 nachteilig auswirken, nach den naturschutzrechtlichen Vorschriften zulässig sind, müssen sie so ausgeführt werden, dass die Natur möglichst wenig beeinträchtigt wird. (3) Die Behörden haben bei der Besorgung von Aufgaben, die ihnen nach landesrechtlichen Vorschriften obliegen, auf die Erhaltung und Pflege der Natur Bedacht zu nehmen. (4) Das Land Tirol hat nach Maßgabe der im Landesvoranschlag jeweils zur Verfügung stehenden Mittel durch Forschungsvorhaben und Öffentlichkeitsarbeit das Verständnis für die Anliegen des Naturschutzes zu stärken. § 2 Ausnahmen vom Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt nicht für: a) Maßnahmen im Rahmen eines Einsatzes des Bundesheeres zu den im § 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 111/2010, genannten Zwecken einschließlich der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes sowie – ausgenommen in Natura 2000-Gebieten und in Schutzgebieten nach den §§ 10, 11, 13, 21 und 22 – für die Durchführung einsatzähnlicher Übungen und für die Errichtung und Erhaltung von militärischen Anlagen, wie Befestigungs- und Sperranlagen, Übungsstätten, Munitionslager, Meldeanlagen und dergleichen; b) sicherheitsbehördliche Maßnahmen der ersten allgemeinen Hilfeleistung und sonstige Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen und zur Abwehr oder Bekämpfung von Katastrophen (§ 2 Abs. 2 bis 6 des Tiroler Katastrophenmanagementgesetzes, LGBl. Nr. 33/2006), sowie für notwendige Maßnahmen im Zusammenhang mit Aufräumungsarbeiten nach Katastrophen; c) Maßnahmen im Rahmen eines Einsatzes von Feuerwehren, von Rettungs-, Bergrettungs-, Flugrettungs- und Wasserrettungsorganisationen, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, von Bergwächtern und von sonstigen Organen der öffentlichen Aufsicht im hiefür unbedingt notwendigen Ausmaß; d) Maßnahmen, die von Dienststellen des Bundes, des Landes oder der Gemeinden im Rahmen der Hoheitsverwaltung durchgeführt werden. (2) Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung bedürfen keiner Bewilligung nach diesem Gesetz. Dies gilt nicht für Maßnahmen in Auwäldern (§ 8), in Feuchtgebieten (§ 9), in Natura 2000-Gebieten nach Maßgabe des § 14 Abs. 3 zweiter Satz, in Naturschutzgebieten und in Sonderschutzgebieten nach Maßgabe der §§ 21 Abs. 3 und 22 Abs. 2 lit. b Z 2, sowie für das vorsätzliche Töten, Fangen oder Stören von geschützten Tierarten (§ 24) und Vögeln (§ 25) oder das vorsätzliche Beschädigen, Vernichten oder Entfernen ihrer Entwicklungsformen, Fortpflanzungs- und Ruhestätten oder Nester, sofern hiefür in diesem Gesetz oder in Verordnungen nach § 24 Abs. 1 und 3 lit. a entsprechende Verbote festgesetzt sind. § 3 Begriffsbestimmungen (1) Maßnahme der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung ist jede Tätigkeit zur Hervorbringung und Gewinnung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte unter Anwendung der nach dem jeweiligen Stand der Technik, der Betriebswirtschaft und der Biologie gebräuchlichen Verfahren. Zum jeweiligen Stand der Technik gehört insbesondere auch die Verwendung von Kraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen und sonstigen Arbeitsgeräten, die aufgrund ihrer Bauart und Ausrüstung für diese Verwendung bestimmt sind. (2) Geschlossene Ortschaft ist ein Gebiet, das mit mindestens fünf Wohn- oder Betriebsgebäuden zusammenhängend bebaut ist, wobei der Zusammenhang bei einem Abstand von höchstens 50 Metern zwischen zwei Gebäuden noch nicht als unterbrochen gilt. Zur geschlossenen Ortschaft gehören auch Parkanlagen, Sportanlagen und vergleichbare andere weitgehend unbebaute Grundstücke, die überwiegend von einem solchen Gebiet umgeben sind. Land- und forstwirtschaftliche Gebäude, die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften im Freiland errichtet werden dürfen, gelten nicht als Betriebsgebäude. (3) Werbeeinrichtung ist eine im Landschaftsbild in Erscheinung tretende Einrichtung, die der Anpreisung oder der Ankündigung dient oder die sonst auf etwas hinweisen oder die Aufmerksamkeit erregen soll. Landesrecht Tirol www.ris.bka.gv.at Seite 5 von 38 (4) Antennentragmast ist ein dem Betrieb eines öffentlichen Mobilkommunikationsnetzes dienender Mast einschließlich der Antenne und aller sonstigen Bauteile. (5) Naturhöhle ist ein für Menschen zugänglicher Hohlraum, der durch natürliche Vorgänge gebildet wurde und allseits oder überwiegend von anstehendem Gestein umschlossen ist. (6) Auwald ist eine Grundfläche entlang einem fließenden natürlichen Gewässer, die mit Holzgewächsen bestockt ist, die von der Unregelmäßigkeit der Wasserführung abhängen, und die so weit reicht, wie Überschwemmungen erfolgen oder erfolgt sind. Dazu gehören insbesondere auch Grauerlen-, Eschen-Hartholz-, Eichen-, Ulmen-Hartholz-, Weiden-Weichholzauen und Augebüsche sowie Kiefern Trockenauwälder. (7) Gewässer ist ein von ständig vorhandenem oder periodisch auftretendem Wasser geprägter Lebensraum, der die Gesamtheit von Wasserwelle, Wasserkörper, Wasserbett, Sediment und Ufer einschließlich der dort vorkommenden Tiere und Pflanzen umfaßt. (8) Feuchtgebiet ist ein vom Wasser geprägter, in sich geschlossener und vom Nachbargebiet abgrenzbarer Lebensraum mit den für diesen charakteristischen Pflanzen- und Tiergemeinschaften. Dazu gehören insbesondere auch Röhrichte und Großseggensümpfe, Quellfluren und Quellsümpfe, Flach- und Zwischenmoore, Hochmoore, Moor- und Bruchwälder. (9) Im Sinne dieses Gesetzes sind weiters: 1. „Habitat-Richtlinie“ die Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl. 1992 Nr. L 206, S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG des Rates zur Anpassung der Richtlinien 79/409/EWG, 92/43/EWG, 97/68/EG, 2001/80/EG und 2001/81/EG im Bereich Umwelt anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl. 2006 Nr. L 363, S. 368; 2. „Vogelschutz-Richtlinie“ die Richtlinie 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten, ABl. 1979 Nr. L 103, S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG des Rates zur Anpassung der Richtlinien 79/409/EWG, 92/43/EWG, 97/68/EG, 2001/80/EG und 2001/81/EG im Bereich Umwelt anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl. 2006 Nr. L 363, S. 368; 3. „natürlicher Lebensraum“ durch geographische, abiotische und biotische Merkmale gekennzeichnete völlig natürliche oder naturnahe terrestrische oder aquatische Gebiete; 4. „Habitat einer Art“ durch spezifische abiotische und biotische Faktoren bestimmter Lebensraum, in dem diese Art in einem der Stadien ihres Lebenskreislaufs vorkommt; 5. „Prioritäre natürliche Lebensraumtypen“ die im Anhang I der Habitat-Richtlinie genannten natürlichen Lebensraumtypen, die mit einem Sternchen (*) versehen sind; 6. „Europäische Vogelschutzgebiete“ Gebiete zur Erhaltung wild lebender Vogelarten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 und 2 der Vogelschutz-Richtlinie; 7. „Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraumes“ die Gesamtheit der Einwirkungen, die den betreffenden Lebensraum und die darin vorkommenden charakteristischen Arten beeinflussen und die sich langfristig auf seine natürliche Ausdehnung, seine Struktur und seine Funktionen sowie das Überleben seiner charakteristischen Arten auswirken können; 8. „Arten von gemeinschaftlichem Interesse“ die im Anhang II und/oder IV oder V der Habitat Richtlinie genannten Arten; 9. „Prioritäre Arten“ die im Anhang II der Habitat-Richtlinie genannten Arten, die mit einem Sternchen (*) versehen sind; 10. „Erhaltungszustand einer Art“ die Gesamtheit der Einflüsse, die sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Populationen der betreffenden Art auswirken können; 11. „Erhaltungsziele“ die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der im Anhang I der Habitat-Richtlinie genannten natürlichen Lebensräume und der im Anhang II dieser Richtlinie genannten Tier- und Pflanzenarten, die in einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung vorkommen, sowie der im Anhang I und Art. 4 Abs. 2 der Vogelschutz-Richtlinie genannten Vogelarten einschließlich ihrer Lebensräume, die in einem Europäischen Vogelschutzgebiet vorkommen; 12. „Natura 2000-Gebiete“ jene Gebiete, die von der Europäischen Kommission in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Art. 4 Abs. 2, Unterabschnitt 3 der Habitat Richtlinie aufgenommen worden sind, und die nach Art. 4 Abs. 1 oder 2 der Vogelschutz Richtlinie erklärten oder als solche anerkannten Europäischen Vogelschutzgebiete (Art. 7 der Habitat-Richtlinie). Landesrecht Tirol www.ris.bka.gv.at Seite 6 von 38 § 4 Vertragsnaturschutz (1) Das Land Tirol hat dafür zu sorgen, dass nach Maßgabe der finanziellen Beteiligung der Europäischen Union und der im Landesvoranschlag jeweils hiefür vorgesehenen Mittel zur Verwirklichung der Ziele nach § 1 Abs. 1 mit den Eigentümern von Grundstücken oder den sonst hierüber Verfügungsberechtigten, den dinglich Berechtigten oder den Inhabern öffentlicher Rechte, die mit einem Grundstück verbunden sind, Bestandverträge oder Verträge über die Abgeltung von bestimmten Leistungen, Beschränkungen oder sonstigen Maßnahmen abgeschlossen werden. Solche Verträge können insbesondere Maßnahmen im Sinne der Habitat-Richtlinie und der Vogelschutz Richtlinie, zur Erhaltung und Pflege von Schutzgebieten einschließlich der Schutzgebietsbetreuung und der Erstellung und Umsetzung von Bewirtschaftungsplänen, zur Erhaltung und Pflege von Feuchtgebieten, Auwäldern, Trocken- und Magerstandorten oder zur Erhaltung und Pflege von landschaftlich oder naturkundlich wertvollen Flurgehölzen und Hecken zum Inhalt haben. (2) Die Landesregierung hat Richtlinien über den Abschluss von Verträgen nach Abs. 1 sowie über Art und Höhe der Vergütungen zu erlassen und diese im Boten für Tirol kundzumachen. In diesen Richtlinien sind insbesondere zu regeln: a) die persönlichen und die sachlichen Voraussetzungen für den Abschluss von Verträgen; b) die für die Verwirklichung von Vorhaben vorgesehenen Arten und die Höhe der Vergütungen; c) das Verfahren zum Abschluss und die Gründe über die Kündigung von Verträgen; d) die Auflagen, Bedingungen oder Befristungen und e) die zum Nachweis der ordnungsgemäßen Verwendung der Vergütung erforderlichen Unterlagen. (3) Die Landesregierung darf zum Zweck der Feststellung der Voraussetzungen für den Abschluss oder die Kündigung von Verträgen, die Leistung von Vergütungen und zur Prüfung der ordnungsgemäßen Verwendung der Vergütungen folgende Daten ermitteln und automationsunterstützt verarbeiten: a) Name oder Bezeichnung und Adresse des Vertragspartners; b) Geburtsdatum des Vertragspartners bzw. der vertretungsbefugten Organe; c) Rechtsakte, die zur Prüfung der Voraussetzungen für die Leistung einer Vergütung vorzulegen sind; d) Ausmaß der beantragten und der geleisteten Vergütungen; e) Kostenvoranschläge, Rechnungen und Bankverbindungen. (4) Die im Abs. 3 genannten Daten dürfen in anonymisierter Form auch der Ausarbeitung von Förderungsrichtlinien oder Förderungsprogrammen zugrunde gelegt werden. 2. Abschnitt Landschaftsschutz § 5 Allgemeine Verbote (1) Im gesamten Landesgebiet sind verboten: a) die Durchführung von sportlichen Wettbewerben mit Kraftfahrzeugen, die von einem Verbrennungsmotor angetrieben werden, sofern sie nicht überwiegend innerhalb geschlossener Ortschaften oder auf Grundflächen, für die eine Bewilligung nach § 6 lit. g vorliegt, durchgeführt werden; b) die Verwendung von Hubschraubern zur Beförderung von Personen für touristische Zwecke, ausgenommen zwischen Flugplätzen; c) die Verwendung von Wasserfahrzeugen, die von einem Verbrennungsmotor angetrieben werden, auf fließenden natürlichen Gewässern, ausgenommen 1. zur Ausführung von Vorhaben, für die eine naturschutzrechtliche Bewilligung vorliegt, im hiefür notwendigen Ausmaß, 2. für die Personenbeförderung und die damit im Zusammenhang stehenden Rechte im Rahmen aa) einer Konzession nach § 77 Abs. 1 Z 1 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 111/2010, (Personenbeförderung im Linienverkehr); Landesrecht Tirol www.ris.bka.gv.at Seite 7 von 38 bb) einer Konzession nach § 77 Abs. 1 Z 2 des Schifffahrtsgesetzes (Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr), wenn hiefür nur die in der Konzession nach sublit. aa festgesetzten Wasserfahrzeuge verwendet und nur die darin bestimmten Anlegestellen angefahren werden; cc) der Verordnung des Rates 1356/96/EG über gemeinsame Regeln zur Verwirklichung der Dienstleistungsfreiheit im Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr zwischen Mitgliedstaaten; dd) der Kabotage im Sinne der Verordnung des Rates 3921/91/EWG über die Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Binnenschiffsgüter- und personenverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind; d) jede nachhaltige Beeinträchtigung der Gletscher, ihrer Einzugsgebiete und ihrer im Nahbereich gelegenen Moränen; davon ausgenommen sind: 1. der Betrieb, die Instandhaltung und die Instandsetzung von bestehenden Anlagen sowie deren Änderung; 2. die Errichtung von Anlagen, die notwendig sind, damit die in einem Gletscherschigebiet befindlichen Personen im Notfall sicher aus dem betreffenden Gebiet gelangen können; 3. die Errichtung von Anlagen in einem bestehenden Gletscherschigebiet, sofern dies in einem Raumordnungsprogramm nach Abs. 2 für zulässig erklärt worden ist; 4. hinsichtlich der Moränen Verbauungen zum Schutz vor Lawinen und Hochwasser sowie Stromerzeugungsanlagen, die für die Energiepolitik des Landes von besonderer Bedeutung sind. (2) Die Landesregierung kann für bestehende Gletscherschigebiete Raumordnungsprogramme nach § 7 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56, erlassen, in denen unter Bedachtnahme auf die Ziele nach § 1 Abs. 1 die Errichtung von infrastrukturellen Anlagen, die für den Tourismus von besonderer Bedeutung sind, für zulässig erklärt wird. Im Verfahren zur Erlassung und Änderung solcher Raumordnungsprogramme ist auch der Naturschutzbeirat zu hören. Für die Abgabe der Äußerungen ist eine angemessene, drei Monate nicht übersteigende Frist festzusetzen. § 6 Allgemeine Bewilligungspflicht Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer Bewilligung, sofern hiefür nicht nach einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist: a) die Errichtung von baulichen Anlagen mit einer zusammenhängend bebauten Fläche von mehr als 2.500 m², sofern sie nicht dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 9/2011, unterliegen, und von Windkraftanlagen zur Erzeugung elektrischer Energie; b) der maschinelle Abbau mineralischer Rohstoffe, die Errichtung und Aufstellung von Anlagen zur Gewinnung oder Aufbereitung mineralischer Rohstoffe und von Anlagen zur Aufbereitung von Mischgut oder Bitumen; keiner naturschutzrechtlichen Bewilligung bedarf die Errichtung oder Aufstellung von Anlagen zur Aufbereitung von Mischgut oder Bitumen im Rahmen von Baustellen für einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten; c) die Errichtung von Seilbahnen, sofern sie nicht dem Güter- und Seilwege-Landesgesetz, LGBl. Nr. 40/1970, unterliegen, und die Errichtung von Anlagen in Gletscherschigebieten nach § 5 Abs. 1 lit. d Z 2 und 3; d) der Neubau von Straßen und Wegen oberhalb der Seehöhe von 1.700 Metern oder mit einer Länge von mehr als 500 Metern, mit Ausnahme von Straßen, für die in einem Bebauungsplan die Straßenfluchtlinien festgelegt sind, und von Güterwegen nach § 4 Abs. 1 des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes; e) die Errichtung von Sportanlagen, wie Schipisten, Rodelbahnen, Klettersteige, Golf-, Fußball- und Tennisplätze und dergleichen, sowie von Anlagen zur Erzeugung von Schnee; f) die Änderung von Anlagen nach lit. a bis e, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden, sowie jede über die Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgehende Änderung einer bestehenden Anlage im Bereich der Gletscher, ihrer Einzugsgebiete und ihrer im Nahbereich gelegenen Moränen; g) die Bereitstellung von Grundstücken zur regelmäßigen Ausübung des Motorsports; Landesrecht Tirol www.ris.bka.gv.at Seite 8 von 38 h) Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke in einem Ausmaß von mehr als 5.000 m² berührter Fläche oder mehr als 7.500 m³ Volumen, sofern sie nicht nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 bewilligungspflichtig sind; i) die dauernde Beseitigung von Gehölzgruppen und Heckenzügen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke; j) die Verwendung von Kraftfahrzeugen außerhalb von Verkehrsflächen und eingefriedeten bebauten Grundstücken; davon ausgenommen ist die Verwendung von Kraftfahrzeugen: 1. zur Vornahme der Wildfütterung und des Abtransportes erlegten Wildes; zur Durchführung des Fischbesatzes; im Rahmen der Sanierung von Schutzwäldern, der Ver- oder Entsorgung von Schutzhütten, der Pflege von Schipisten und Loipen, im Rahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Instandhaltung oder Instandsetzung von Seilbahnen, von Rundfunk und Fernmeldeeinrichtungen und von Einrichtungen der Elektrizitätsversorgungsunternehmen, sofern das betreffende Fahrzeug aufgrund seiner Bauart und Ausrüstung für die jeweilige Verwendung bestimmt ist; 2. zur Ausführung von Vorhaben, für die eine naturschutzrechtliche Bewilligung vorliegt, im hiefür notwendigen Ausmaß; 3. auf Grundstücken, für die eine Bewilligung nach lit. g vorliegt, auf denen Parkplätze errichtet oder die als Parkplätze bereitgestellt werden, einschließlich der hiefür notwendigen Zu- und Abfahrten; k) die Errichtung von oberirdischen elektrischen Leitungsanlagen mit einer Spannung von mehr als 36 kV sowie die Errichtung von Luftkabelleitungen oberhalb der Seehöhe von 1.700 Metern; l) die Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen mit motorbetriebenen Luftfahrzeugen 1. oberhalb einer Seehöhe von 1.700 Metern im Zusammenhang mit Sport- oder Kulturveranstaltungen, für Werbezwecke oder für Filmaufnahmen und 2. in Form von Ultraleichtflugzeugen, motorisierten Hänge- und Paragleitern und dergleichen. § 7 Schutz der Gewässer (1) Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen im Bereich von fließenden natürlichen Gewässern und von stehenden Gewässern mit einer Wasserfläche von mehr als 2.000 m² folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung: a) das Ausbaggern; b) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen; c) die Ableitung oder Entnahme von Wasser zum Betrieb von Stromerzeugungsanlagen; d) die Änderung von Anlagen nach lit. b und c, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden. (2) Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen im Bereich a) der Uferböschung von fließenden natürlichen Gewässern und eines fünf Meter breiten, von der Uferböschungskrone landeinwärts zu messenden Geländestreifens und b) eines 500 Meter breiten, vom Ufer stehender Gewässer mit einer Wasserfläche von mehr als 2.000 m² landeinwärts zu messenden Geländestreifens 1. die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden, und 2. Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke einer naturschutzrechtlichen Bewilligung. (3) Die Landesregierung kann für ein bestimmtes Gebiet durch Verordnung die Breite der im Abs. 2 festgelegten Geländestreifen a) vergrößern, soweit dies aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse zur Wahrung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 erforderlich ist, oder b) verkleinern, soweit aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse zur Wahrung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 ein kleinerer Schutzbereich ausreicht. (4) Die Landesregierung kann weiters durch Verordnung bei künstlich angelegten Badeseen, Löschwasserseen, Speicherseen und dergleichen den Gewässerschutzbereich nach Abs. 2 lit. b verkleinern, auf Teilgebiete beschränken oder von einem solchen absehen, soweit ein Landesrecht Tirol www.ris.bka.gv.at Seite 9 von 38 Gewässerschutzbereich zur Wahrung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht oder nicht im vollen Umfang erforderlich ist. § 8 Schutz von Auwäldern In Auwäldern außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung: a) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden; b) Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke; c) die dauernde Beseitigung von Bäumen und Sträuchern außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke; d) jede über die bisher übliche Art und den bisher üblichen Umfang hinausgehende Nutzung. § 9 Schutz von Feuchtgebieten In Feuchtgebieten außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung: a) das Einbringen von Material; b) das Ausbaggern; c) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden; d) jede über die bisher übliche Art und den bisher üblichen Umfang hinausgehende Nutzung; e) Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen sowie jede sonstige Veränderung der Bodenoberfläche; f) Entwässerungen; g) die Verwendung von Kraftfahrzeugen. § 10 Landschaftsschutzgebiete (1) Die Landesregierung kann außerhalb geschlossener Ortschaften gelegene Gebiete von besonderer landschaftlicher Eigenart oder Schönheit durch Verordnung zu Landschaftsschutzgebieten erklären. (2) In Verordnungen nach Abs. 1 sind, soweit dies zur Erhaltung der Eigenart oder Schönheit und des sich daraus ergebenden Erholungswertes des Landschaftsschutzgebietes erforderlich ist, entweder für den gesamten Bereich des Landschaftsschutzgebietes oder für Teile davon an eine naturschutzrechtliche Bewilligung zu binden: a) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung aller oder bestimmter Arten von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden; b) der Neubau, der Ausbau und die Verlegung von Straßen und Wegen; c) die Errichtung von oberirdischen elektrischen Leitungsanlagen mit einer Spannung von 36 kV und darüber sowie von Luftkabelleitungen; d) Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke; e) die Vornahme von Neuaufforstungen; f) die Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen mit motorbetriebenen Luftfahrzeugen; davon ausgenommen sind Außenlandungen und Außenabflüge im Rahmen der Wildfütterung, der Viehbergung und der Versorgung von Vieh in Notzeiten, der Ver- oder Entsorgung von Schutzhütten und Gastgewerbebetrieben, für wissenschaftliche Zwecke, zur Sanierung von Schutzwäldern, im Rahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Instandhaltung oder Instandsetzung von Rundfunk- und Fernmeldeeinrichtungen und von Einrichtungen der Elektrizitätsversorgungsunternehmen; g) jede erhebliche Lärmentwicklung; h) die Verwendung von Kraftfahrzeugen. Landesrecht Tirol www.ris.bka.gv.at Seite 10 von 38 § 11 Ruhegebiete (1) Die Landesregierung kann außerhalb geschlossener Ortschaften gelegene Gebiete, die für die Erholung in der freien Natur dadurch besonders geeignet sind, dass sie sich wegen des Fehlens von lärmerregenden Betrieben, von Seilbahnen für die Personenbeförderung sowie von Straßen mit öffentlichem Verkehr durch weitgehende Ruhe auszeichnen, durch Verordnung zu Ruhegebieten erklären, wenn die Erhaltung dieser Gebiete für die Erholung von besonderer Bedeutung ist oder voraussichtlich sein wird. (2) In Ruhegebieten sind verboten: a) die Errichtung von lärmerregenden Betrieben; b) die Errichtung von Seilbahnen für die Personenbeförderung; c) der Neubau von Straßen mit öffentlichem Verkehr; d) jede erhebliche Lärmentwicklung; e) die Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen mit motorbetriebenen Luftfahrzeugen; davon ausgenommen sind Außenlandungen und Außenabflüge im Rahmen der Wildfütterung, der Viehbergung und der Versorgung von Vieh in Notzeiten, der Ver- oder Entsorgung von Schutzhütten und Gastgewerbebetrieben, für wissenschaftliche Zwecke, zur Sanierung von Schutzwäldern, im Rahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Instandhaltung oder Instandsetzung von Rundfunk- und Fernmeldeeinrichtungen und von Einrichtungen der Elektrizitätsversorgungsunternehmen, sofern der angestrebte Zweck auf eine andere Weise nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand erreicht werden könnte. (3) In Verordnungen nach Abs. 1 sind, soweit dies zur Erhaltung des Ruhegebietes erforderlich ist, entweder für den gesamten Bereich des Ruhegebietes oder für Teile davon an eine naturschutzrechtliche Bewilligung zu binden: a) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung aller oder bestimmter Arten von Anlagen, soweit sie nicht unter Abs. 2 lit. a oder b fallen, sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden; b) der Neubau, der Ausbau und die Verlegung von Straßen und Wegen, soweit sie nicht unter Abs. 2 lit. c fallen; c) die Errichtung von oberirdischen elektrischen Leitungsanlagen mit einer Spannung von 36 kV und darüber sowie von Luftkabelleitungen; d) Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke; e) die Verwendung von Kraftfahrzeugen. § 12 Naturpark Die Landesregierung kann allgemein zugängliche, für die Erholung in der freien Natur oder für die Vermittlung von Wissen über die Natur besonders geeignete und zu diesem Zweck entsprechend ausgestaltete und gepflegte Landschaftsschutz-, Ruhe-, Naturschutz- und Sonderschutzgebiete oder Teile davon durch Verordnung zum Naturpark erklären. § 13 Geschützter Landschaftsteil (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann Teile der Landschaft, die weder in einem Schutzgebiet nach den §§ 10, 11, 21 oder 22 liegen, noch die Voraussetzungen für die Erklärung zum Naturdenkmal (§ 27) aufweisen, die jedoch für den Naturhaushalt, besonders für das Kleinklima oder für die Tier- und Pflanzenwelt, von Bedeutung sind oder die zur Belebung des Landschaftsbildes beitragen, durch Verordnung zu geschützten Landschaftsteilen erklären. (2) In Verordnungen nach Abs. 1 sind, soweit dies im Einzelfall zur Erhaltung der für die Erklärung zum geschützten Landschaftsteil bedeutsamen Merkmale erforderlich ist, die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Ausführung sonstiger Vorhaben zu verbieten. § 14 Sonderbestimmungen für Natura 2000-Gebiete (1) Diese Bestimmungen dienen der Errichtung und dem Schutz des zusammenhängenden europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“, insbesondere dem Schutz der Gebiete von Landesrecht Tirol www.ris.bka.gv.at Seite 11 von 38 gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete. Die zu treffenden Maßnahmen haben den Fortbestand oder erforderlichenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensraumtypen und Habitate der Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet zu gewährleisten. (2) Die Landesregierung hat den das Land Tirol betreffenden Teil der Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Art. 4 Abs. 2 der Habitat-Richtlinie und die nach Art. 4 Abs. 1 oder 2 der Vogelschutz-Richtlinie erklärten oder als solche anerkannten Europäischen Vogelschutzgebiete zusammen mit einer planlichen Darstellung, aus der die Zuordnung der Grundstücke oder Teile davon zu den besonderen Schutzgebieten ersichtlich ist, im Landesgesetzblatt zu verlautbaren („Natura 2000 Gebiete“). (3) Die Landesregierung hat für Natura 2000-Gebiete durch Verordnung a) die jeweiligen Erhaltungsziele, insbesondere den Schutz oder die Wiederherstellung prioritärer natürlicher Lebensraumtypen und/oder prioritärer Arten und b) erforderlichenfalls, unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes, 1. die zur Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes notwendigen Regelungen und 2. die notwendigen Erhaltungsmaßnahmen (Bewirtschaftungspläne) festzulegen, die den ökologischen Erfordernissen der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang I und der Arten nach Anhang II der Habitat-Richtlinie und der im Anhang I und im Art. 4 Abs. 2 der Vogelschutz-Richtlinie genannten Arten entsprechen. Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung gelten insoweit nicht als Beeinträchtigung des günstigen Erhaltungszustandes, als in Bewirtschaftungsplänen nichts anderes bestimmt wird. Die Erlassung eines Bewirtschaftungsplanes durch Verordnung ist nicht erforderlich, wenn die notwendigen Erhaltungsmaßnahmen im Rahmen des Vertragsnaturschutzes nach § 4 Abs. 1 oder auf andere geeignete Weise festgelegt werden können. (4) Pläne oder Projekte (Vorhaben), die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Natura 2000 Gebietes in Verbindung stehen oder hiefür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten erheblich beeinträchtigen können, bedürfen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung (Verträglichkeitsprüfung), soweit im Abs. 8 nichts anderes bestimmt ist. Die Behörde hat in diesem Verfahren die Verträglichkeit des Vorhabens mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen zu prüfen. Die naturschutzrechtliche Bewilligung ist, unbeschadet einer sonstigen Bewilligungs- oder Anzeigepflicht nach diesem Gesetz, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze auf Antrag desjenigen, dem der Plan zuzurechnen ist, oder des Projektwerbers zu erteilen, wenn das Natura 2000-Gebiet nicht erheblich beeinträchtigt wird. (5) Trotz des Vorliegens einer erheblichen Beeinträchtigung des Natura 2000-Gebietes darf das Vorhaben bewilligt werden, wenn es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt und es a) aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder b) im Fall der erheblichen Beeinträchtigung eines prioritären natürlichen Lebensraumtyps und/oder einer prioritären Art aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit oder maßgeblichen günstigen Auswirkungen für die Umwelt oder – nach Stellungnahme der Europäischen Kommission – auch aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses durchzuführen ist. (6) Die Behörde hat in den Fällen des Abs. 5 jene Ausgleichsmaßnahmen vorzuschreiben, die zur Sicherstellung der globalen Kohärenz von Natura 2000 erforderlich sind. Die Landesregierung hat die Europäische Kommission über die getroffenen Ausgleichsmaßnahmen zu unterrichten. (7) Die Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung muss nicht gesondert beantragt werden. Ein Antrag auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bzw. Ausnahmebewilligung, einer nationalparkrechtlichen Bewilligung oder einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 oder eine Anzeige nach § 16 Abs. 1 gilt zugleich als Antrag um die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung nach Abs. 4. Die aufsichtsbehördliche Genehmigung darf erst nach Vorliegen der naturschutzrechtlichen Bewilligung nach Abs. 4 erteilt werden. § 70 Abs. 4 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 ist nicht anzuwenden. (8) Verordnungen von Landesbehörden, die als Pläne im Sinne des Abs. 4 anzusehen sind, dürfen erst dann erlassen werden, wenn die Behörde die Verträglichkeit der geplanten Verordnung mit den für Landesrecht Tirol www.ris.bka.gv.at Seite 12 von 38 dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen geprüft hat und wenn das Natura 2000-Gebiet nicht erheblich beeinträchtigt wird. Die Abs. 5 und 6 gelten sinngemäß. (9) Eingriffe, Nutzungen und sonstige Handlungen, die zu einer Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und Habitate der Arten der Natura 2000-Gebiete führen können, sind zu unterlassen. Ebenso sind Störungen jener Arten, die die Grundlage für die Ausweisung eines Gebietes als Natura 2000- Gebiet bilden, zu unterlassen, sofern sie sich auf die Ziele der Habitat-Richtlinie erheblich auswirken können. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Handlungen, die zu einer derartigen Verschlechterung oder Störung führen können oder bereits geführt haben, mit Bescheid zu untersagen. Im letzteren Fall hat sie demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten aufzutragen; ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich oder kann der frühere Zustand nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden, so ist dieser zu verpflichten, den geschaffenen Zustand auf seine Kosten so zu ändern, dass den Interessen nach den §§ 1 Abs. 1 und 14 Abs. 1 bestmöglich entsprochen wird. (10) Die Landesregierung hat den Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen zu überwachen und zu dokumentieren. Die prioritären natürlichen Lebensraumtypen, die prioritären Arten und die Arten nach Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie sind dabei besonders zu berücksichtigen. (11) Die auf Natura 2000-Gebiete anzuwendenden Bestimmungen dieses Gesetzes gelten bis zur Festlegung der Erhaltungsziele nach Abs. 3 lit. a für die nach Abs. 2 verlautbarten Natura 2000-Gebiete und sinngemäß für jene Gebiete, die von der Landesregierung der Europäischen Kommission zur Aufnahme in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung namhaft gemacht wurden, mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Erhaltungsziele der Schutz der in den Standarddatenblättern enthaltenen Lebensräume und der wild lebenden Pflanzen- und Tierarten bzw. Vögel tritt. Die Bezeichnung der der Europäischen Kommission namhaft gemachten Gebiete ist zusammen mit einer planlichen Darstellung, aus der die Zuordnung der Grundstücke oder Teile davon zu den vorgeschlagenen Gebieten ersichtlich ist, im Boten für Tirol zu verlautbaren. Die Standarddatenblätter sind im Internet auf der Homepage des Landes Tirol zu veröffentlichen. § 15 Sonderbestimmungen für Werbeeinrichtungen (1) Die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Werbeeinrichtungen außerhalb geschlossener Ortschaften bedarf einer naturschutzrechtlichen Bewilligung, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 weder durch die Materialbeschaffenheit, Größe, Form, Farbe, Lichtwirkung und dergleichen der Werbeeinrichtung noch durch deren Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung am vorgesehenen Ort beeinträchtigt werden. (2) Keiner naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfen die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von a) Werbeeinrichtungen an Gebäuden mit Aufenthaltsräumen; b) gesetzlich vorgeschriebenen Geschäfts- und Betriebsstättenbezeichnungen und damit im unmittelbaren Zusammenhang stehenden Werbeeinrichtungen, soweit sich die Werbeeinrichtungen an Gebäuden oder auf dem selben Grundstück wie das Geschäfts- oder Betriebsgebäude befinden; c) Werbeeinrichtungen, die den in der Verordnung nach Abs. 3 festgelegten Anforderungen entsprechen; d) Hinweisen auf vorübergehende Veranstaltungen, sofern sie innerhalb von sechs Wochen vor dem Beginn der Veranstaltung errichtet, aufgestellt oder angebracht werden; sie sind spätestens zwei Wochen nach dem Ende der Veranstaltung zu entfernen; e) Anlagen zum Anschlagen von Plakaten durch Gruppen, die sich an der Wahlwerbung für die Wahl zum Europäischen Parlament, des Bundespräsidenten, zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder zu den satzungsgebenden Organen einer gesetzlichen beruflichen Vertretung oder an der Werbung für eine Volksabstimmung, eine Volksbefragung oder ein Volksbegehren auf Grund landes- oder bundesrechtlicher Vorschriften beteiligen, sofern sie innerhalb von sechs Wochen vor dem Wahltag, dem Tag der Volksabstimmung oder der Volksbefragung bzw. dem Beginn der Eintragungszeit und während dieser erfolgt. Solche Landesrecht Tirol www.ris.bka.gv.at Seite 13 von 38 Anlagen sind spätestens zwei Wochen nach dem Wahltag, dem Tag der Volksabstimmung oder Volksbefragung bzw. dem Ende der Eintragungszeit von der betreffenden Gruppe zu entfernen. (3) Die Landesregierung hat durch Verordnung Kriterien für die Errichtung, Aufstellung oder Anbringung, Materialbeschaffenheit, Größe, Form, Farbe, Lichtwirkung, Schriftart und dergleichen von Werbeeinrichtungen festzulegen, bei deren Erfüllung anzunehmen ist, dass die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt werden. (4) Für die Erteilung naturschutzrechtlicher Bewilligungen für Werbeeinrichtungen gilt § 29 Abs. 5 bis 11 sinngemäß. (5) Wurde eine bewilligungspflichtige Werbeeinrichtung ohne Bewilligung errichtet, aufgestellt, angebracht oder geändert oder eine Werbeeinrichtung entgegen dem Abs. 2 lit. d oder e nicht rechtzeitig entfernt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, der dies veranlasst bzw. unterlassen hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt oder überhaupt nicht herangezogen werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid aufzutragen, die Werbeeinrichtung unverzüglich, längstens jedoch innerhalb eines Monats zu entfernen. (6) Die Bezirksverwaltungsbehörde darf Werbeeinrichtungen, die ohne Bewilligung errichtet, aufgestellt, angebracht, geändert oder entgegen dem Abs. 2 lit. d oder e nicht rechtzeitig entfernt worden sind, sofort entfernen, wenn sie die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 beeinträchtigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Eigentümer des entfernten Gegenstandes oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten unverzüglich aufzutragen, den Gegenstand zu übernehmen. Die Zustellung eines solchen Auftrages nach § 25 des Zustellgesetzes gilt 24 Stunden nach dem Anschlag als bewirkt. (7) Wenn die Feststellung des Eigentümers des entfernten Gegenstandes oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde, hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Verfall des Gegenstandes zugunsten des Landes auszusprechen. Ein solcher Bescheid ist durch öffentliche Bekanntmachung zuzustellen. (8) Die Kosten der Entfernung und Aufbewahrung eines Gegenstandes sind von dessen Eigentümer oder vom sonst hierüber Verfügungsberechtigten dem Rechtsträger der Bezirksverwaltungsbehörde zu ersetzen. Wird ein entfernter Gegenstand nicht innerhalb eines Monats von dessen Eigentümer oder vom sonst hierüber Verfügungsberechtigten übernommen, so verfällt der Gegenstand zugunsten des Landes. Für Schäden, die bei der Entfernung von Gegenständen unvermeidbar eintreten, besteht gegenüber dem Rechtsträger kein Anspruch auf Entschädigung. § 16 Sonderbestimmungen für Antennentragmasten (1) Die Errichtung von Antennentragmasten außerhalb geschlossener Ortschaften sowie deren Änderung, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden, sind der Behörde schriftlich anzuzeigen. Keiner Anzeige bedürfen Vorhaben, soweit hiefür nach einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze eine naturschutzrechtliche Bewilligung oder eine Bewilligung nach den nationalparkrechtlichen Vorschriften für die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Anlagen erforderlich ist. (2) Der Anzeige nach Abs. 1 erster Satz sind die Unterlagen nach § 43 Abs. 2 in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. (3) Die Behörde hat das angezeigte Vorhaben innerhalb eines Monats nach Vorliegen der vollständigen Anzeige mit schriftlichem Bescheid zu untersagen, wenn sich ergibt, dass keine der Voraussetzungen nach § 29 Abs. 1 lit. a oder b vorliegt. (4) Die Behörde hat innerhalb der im Abs. 3 genannten Frist die Zustimmung zur Ausführung des angezeigten Vorhabens mit schriftlichem Bescheid befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 erforderlich ist. Dabei sind auch die telekommunikationstechnischen Erfordernisse angemessen zu berücksichtigen. (5) Mit der Ausführung des angezeigten Vorhabens darf erst begonnen werden, wenn die Behörde das Vorhaben nicht innerhalb der im Abs. 3 genannten Frist untersagt oder der Ausführung ausdrücklich zugestimmt hat. In diesen Fällen hat die Behörde dem Anzeigenden eine mit einem entsprechenden Vermerk versehene Ausfertigung der eingereichten Unterlagen zurückzusenden. Landesrecht Tirol www.ris.bka.gv.at Seite 14 von 38 (6) Wird ein anzeigepflichtiges Vorhaben ohne die erforderliche Anzeige ausgeführt, so hat die Behörde den Verantwortlichen aufzufordern, innerhalb einer Frist von höchstens zwei Wochen die Anzeige nachzuholen. Verstreicht diese Frist ungenützt oder wird die Ausführung des Vorhabens untersagt, so hat die Behörde dem Verantwortlichen die Entfernung der Anlage aufzutragen. (7) Die Befugnisse des Landesumweltanwaltes nach § 36 Abs. 7 und 8 erstrecken sich nicht auf Verfahren nach Abs. 1 erster Satz und Abs. 6 zweiter Satz. § 17 Rechtswidrige Vorhaben (1) Wird ein nach diesem Gesetz, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze bewilligungspflichtiges Vorhaben, ausgenommen Werbeeinrichtungen, ohne naturschutzrechtliche Bewilligung oder entgegen einem in diesen Vorschriften enthaltenen Verbot, ohne dass hiefür eine Ausnahmebewilligung vorliegt, ausgeführt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid a) die weitere Ausführung des Vorhabens oder die Verwendung einer Anlage zu untersagen und b) die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten aufzutragen; ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich oder kann der frühere Zustand nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand festgestellt werden, so ist dieser zu verpflichten, den geschaffenen Zustand auf seine Kosten so zu ändern, dass den Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 bestmöglich entsprochen wird. (2) Bei Gefahr im Verzug können durch die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt a) die weitere Ausführung des Vorhabens nach Abs. 1 eingestellt oder die Verwendung einer Anlage unterbunden und b) die unerlässlichen Sicherungsmaßnahmen durchgeführt werden. (3) Trifft eine Verpflichtung nach Abs. 1 nicht den Grundeigentümer, so hat dieser die zu ihrer Erfüllung notwendigen Maßnahmen zu dulden. (4) Die Abs. 1 bis 3 gelten auch dann, wenn ein Vorhaben erheblich abweichend von der naturschutzrechtlichen Bewilligung ausgeführt wurde. In diesem Fall kann auch auf Antrag die Herstellung des der naturschutzrechtlichen Bewilligung entsprechenden Zustandes aufgetragen werden. 3. Abschnitt Landschaftspflege § 18 Besondere Maßnahmen zur Pflege der Landschaft (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann den Eigentümer eines Grundstückes, auf dem sich eine nicht mehr in Betrieb stehende Anlage befindet, die durch ihren Zustand das Landschaftsbild in seiner Eigenart oder Schönheit erheblich beeinträchtigt, wie etwa ein verfallenes Gebäude ohne kulturellen Wert, eine aufgelassene Schottergrube und dergleichen, ebenso wie den Eigentümer dieser Anlage mit Bescheid verpflichten, die Durchführung bestimmt zu bezeichnender Maßnahmen zur Beseitigung der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch das Land zu dulden, wenn a) die Anlage nicht bewilligt wurde, b) eine für die Anlage erteilte Bewilligung erloschen ist oder c) die Anlage ungeachtet vorliegender Bewilligungen mindestens drei Jahre lang nicht mehr betrieben oder widmungsgemäß benützt wurde. (2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann den Eigentümer eines Grundstückes, das a) in einem Landschaftsteil gelegen ist, der aufgrund besonderer Merkmale, wie etwa wegen des Vorkommens bestimmter, für die Landschaft typischer Lebensgemeinschaften von Tieren oder Pflanzen, ein eigentümliches, im Interesse des Naturschutzes, besonders des Landschaftsschutzes, erhaltungswürdiges Gepräge besitzt, oder b) durch Einwirkungen natürlicher Vorgänge, wie Erosion, Verkarstung, Versteppung und dergleichen, hinsichtlich seiner für den Naturhaushalt sowie für den Bestand der Pflanzen- und Tierwelt maßgeblichen Bodenbeschaffenheit gefährdet ist, mit Bescheid verpflichten, die Landesrecht Tirol www.ris.bka.gv.at Seite 15 von 38 Durchführung bestimmt zu bezeichnender, zur Erhaltung der Eigentümlichkeit des Landschaftsbildes oder zur Beseitigung der Gefahren erforderlicher Maßnahmen durch das Land auf dem Grundstück zu dulden, wenn die Durchführung dieser Maßnahmen sonst nicht gewährleistet ist. Der Bescheid kann außer an den Eigentümer des Grundstückes auch an den sonst hierüber Verfügungsberechtigten gerichtet werden. (3) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann in den Fällen des Abs. 2 den Eigentümer eines Grundstückes oder den sonst hierüber Verfügungsberechtigten mit Bescheid verpflichten, bestimmt zu bezeichnende, zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung gehörende Vorhaben zu unterlassen, soweit dies erforderlich ist, um die im Abs. 2 lit. b genannten Gefahren zu beseitigen oder die Eigentümlichkeit des Landschaftsbildes zu erhalten. § 19 Naturschutzabgabe (1) Für die Inanspruchnahme der Natur durch Vorhaben nach Abs. 3, für die eine naturschutzrechtliche Bewilligung oder eine Bewilligung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 87/2009, erteilt wurde, ist eine Naturschutzabgabe zu entrichten. Der Abgabepflicht unterliegen nicht Vorhaben von Körperschaften öffentlichen Rechts innerhalb ihres Wirkungsbereiches, ausgenommen Vorhaben im Rahmen der Führung erwerbswirtschaftlicher Unternehmen. (2) Die Naturschutzabgabe ist eine ausschließliche Landesabgabe. Ihr Ertrag ist dem Tiroler Naturschutzfonds (§ 20) zur Erfüllung seiner Aufgaben zu überweisen. (3) Zur Entrichtung der Naturschutzabgabe ist der Inhaber der Bewilligung für eines der in den lit. a bis e genannten Vorhaben verpflichtet. Die Höhe der Naturschutzabgabe beträgt: a) für den maschinellen Abbau von mineralischen Rohstoffen 25 Cent je Kubikmeter; b) für die Errichtung oder den Ausbau von Seilbahnen 2,– Euro je Meter Trasse; c) für die Errichtung oder den Ausbau von Sportanlagen 1,– Euro je Quadratmeter, höchstens jedoch 40.000,– Euro; d) für Anlagen zur Erzeugung von Schnee 30,– Euro je tausend Kubikmeter jährlicher Wasserentnahmemenge; e) für die Ableitung oder Entnahme von Wasser zum Betrieb von Stromerzeugungsanlagen 1,– Euro je Sekundenliter Ausbauwassermenge. (4) Der Abgabenanspruch entsteht mit dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung. Die Abgabe wird mit dem Beginn der Ausführung des betreffenden Vorhabens fällig. Der Abgabepflichtige hat den Beginn der Ausführung des Vorhabens innerhalb einer Woche der Landesregierung anzuzeigen. (5) Die Landesregierung kann die Beträge nach Abs. 3 mit Verordnung bis zum Doppelten erhöhen, um den Ertrag aus der Naturschutzabgabe den Kosten für Maßnahmen nach § 20 Abs. 3 lit. a und b anzupassen. (6) Wurde ein Vorhaben ohne Bewilligung ausgeführt, so ist die Naturschutzabgabe nach Abs. 3 nachträglich vorzuschreiben. Das Ausmaß der Inanspruchnahme der Natur ist in der Entscheidung nach § 17 Abs. 1 oder 4 festzusetzen. Der Abgabenanspruch entsteht mit der Rechtskraft dieser Entscheidung. Zugleich wird die Abgabe fällig. (7) Eine Naturschutzabgabe von mehr als 10.000,– Euro und weniger als 100.000,– Euro kann in höchstens drei Teilbeträgen, eine Naturschutzabgabe von mehr als 100.000,– Euro kann in höchstens fünf Teilbeträgen festgesetzt werden. Dabei sind die bei der Ausführung des Vorhabens zu erwartenden wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen. (8) Wird das für das Entstehen des Abgabenanspruches maßgebliche Vorhaben zu einem wesentlichen Teil nicht ausgeführt, so kann der Abgabepflichtige innerhalb eines Jahres nach der Beendigung des Vorhabens die Erstattung des auf den nicht ausgeführten Teil des Vorhabens entfallenden Abgabenbetrages beantragen. § 20 Tiroler Naturschutzfonds (1) Zur Förderung der Erhaltung und der Pflege der Natur im Sinne der Ziele nach § 1 Abs. 1 wird als Sondervermögen des Landes der Tiroler Naturschutzfonds eingerichtet. (2) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht: a) aus dem Ertrag der Naturschutzabgabe; Landesrecht Tirol www.ris.bka.gv.at Seite 16 von 38 b) aus dem Ertrag von Geldstrafen für Übertretungen naturschutzrechtlicher Vorschriften und von den für verfallen erklärten Sicherheitsleistungen; c) durch Zuwendungen des Landes und d) durch sonstige Zuwendungen. (3) Die Mittel des Fonds sind zu verwenden: a) zur Förderung von Maßnahmen zur Erhaltung und zur Pflege der Natur im Sinne der Ziele nach § 1 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2; b) zur Deckung der Kosten für Maßnahmen zum Ausgleich der Eingriffe in die Natur, die durch Vorhaben im Sinne des § 19 Abs. 3 bewirkt werden; c) zur Förderung von Forschungsvorhaben und der Öffentlichkeitsarbeit auf dem Gebiet des Naturschutzes. Die nach Abzug der Kosten für Maßnahmen nach lit. c verbleibenden jährlichen Mittel des Fonds sind nach Möglichkeit zu 50 v. H. für Vorhaben nach lit. a oder b in Gemeinden jenes politischen Bezirkes zu verwenden, dem die Gemeinde, in der das Vorhaben verwirklicht wird, angehört. (4) Die Verwaltung des Fonds obliegt der Landesregierung. Sie hat das Vermögen des Fonds zinsbringend anzulegen. (5) Die Landesregierung hat Richtlinien für die Verwendung der Mittel des Fonds zu erlassen. Der Naturschutzbeirat ist vor der Erlassung der Richtlinien und vor der Gewährung von Förderungen für Forschungsvorhaben nach Abs. 3 lit. c zu hören. Die Landesregierung hat weiters jährlich einen Bericht über die Verwendung der Mittel zu erstellen und diesen dem Naturschutzbeirat unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. (6) Auf die Gewährung von Förderungen aus dem Fonds besteht kein Rechtsanspruch. 4. Abschnitt Schutz der Pflanzen- und Tierwelt und der unbelebten Natur § 21 Naturschutzgebiete (1) Die Landesregierung kann außerhalb geschlossener Ortschaften gelegene Gebiete, die durch eine besondere Vielfalt der Tier- oder Pflanzenwelt ausgezeichnet sind oder in denen seltene oder von der Ausrottung bedrohte Pflanzen- oder Tierarten oder seltene Lebensgemeinschaften von Tieren oder Pflanzen vorkommen, durch Verordnung zu Naturschutzgebieten erklären, wenn die Erhaltung dieser Gebiete im öffentlichen, wie etwa im wissenschaftlichen, Interesse gelegen ist. (2) In Verordnungen nach Abs. 1 sind der Schutzzweck, dem die Erklärung eines Gebietes zum Naturschutzgebiet dient, anzugeben und, soweit dies jeweils zur Erhaltung des betreffenden Naturschutzgebietes erforderlich ist, entweder für den gesamten Bereich des Naturschutzgebietes oder für Teile davon zu verbieten: a) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden; b) der Neubau, der Ausbau und die Verlegung von Straßen und Wegen; c) die Errichtung von oberirdischen elektrischen Leitungsanlagen für Starkstrom sowie von Luftkabelleitungen; d) Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke; e) die Vornahme von Neuaufforstungen; f) die Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen; g) jede erhebliche Lärmentwicklung; h) das Düngen; i) die Verwendung von Giftstoffen in solcher Weise, dass dadurch der Tier- oder Pflanzenbestand beeinträchtigt oder gefährdet werden kann; j) die Verwendung von Kraftfahrzeugen. (3) Von den nach Abs. 2 festgelegten Verboten sind Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung sowie die Jagd und Fischerei insoweit ausgenommen, als dadurch der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird. In Verordnungen nach Abs. 1 sind jene Maßnahmen, die den Schutzzweck beeinträchtigen können, ausdrücklich zu bezeichnen. Landesrecht Tirol www.ris.bka.gv.at Seite 17 von 38 (4) Die nach anderen landesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen für Vorhaben, die durch Verordnungen nach Abs. 1 verboten sind, dürfen erst dann erteilt werden, wenn eine rechtskräftige naturschutzrechtliche Ausnahmebewilligung vorliegt. Das Landesverwaltungsgericht hat den angefochtenen Bescheid auch auf die Übereinstimmung mit dieser Bestimmung hin zu überprüfen. Bescheide, mit denen entgegen dieser Bestimmung eine Bewilligung erteilt wird, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler. § 22 Sonderschutzgebiete (1) Die Landesregierung kann außerhalb geschlossener Ortschaften gelegene, in ihrer Ursprünglichkeit erhalten gebliebene Gebiete durch Verordnung zu Sonderschutzgebieten erklären, wenn die Erhaltung dieser Gebiete im öffentlichen, wie etwa im wissenschaftlichen, Interesse gelegen ist. (2) In Sonderschutzgebieten ist jeder Eingriff in die Natur verboten. Ausnahmen von diesem Verbot dürfen nur bewilligt werden a) für Maßnahmen zur Sicherung des Schutzzweckes oder, b) soweit dadurch der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird, für 1. Maßnahmen, die der wissenschaftlichen Forschung dienen; 2. bestimmte Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung; 3. die Ausübung der Jagd und Fischerei. (3) Für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen nach Abs. 2 gilt § 29 Abs. 5 bis 11 sinngemäß. (4) Die nach anderen landesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen für Vorhaben, die nach Abs. 2 verboten sind, dürfen erst dann erteilt werden, wenn eine rechtskräftige naturschutzrechtliche Ausnahmebewilligung vorliegt. Das Landesverwaltungsgericht hat den angefochtenen Bescheid auch auf die Übereinstimmung mit dieser Bestimmung hin zu überprüfen. Bescheide, mit denen entgegen dieser Bestimmung eine Bewilligung erteilt wird, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler. (5) Die Landesregierung hat in Verordnungen nach Abs. 1, soweit dies jeweils zur Erhaltung des betreffenden Sonderschutzgebietes erforderlich ist, entweder für den gesamten Bereich des Sonderschutzgebietes bzw. für Teile davon oder für bestimmte Zeiträume das Betreten zu verbieten. Dieses Verbot gilt nicht für die Ausführung von Vorhaben, für die nach Abs. 2 eine naturschutzrechtliche Ausnahmebewilligung erteilt worden ist. § 23 Geschützte Pflanzenarten und Pilze (1) Die Landesregierung hat durch Verordnung a) die im Anhang IV lit. b der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzenarten und b) andere wild wachsende Pflanzenarten und Pilze, die in ihrem Bestand allgemein oder in bestimmten Gebieten gefährdet sind, deren Erhaltung aber zur Wahrung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 geboten ist, zu geschützten Arten zu erklären. (2) Hinsichtlich der im Anhang IV lit. b der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzenarten sind in allen ihren Lebensstadien verboten: a) absichtliches Pflücken, Sammeln, Abschneiden, Ausgraben oder Vernichten von Exemplaren in deren Verbreitungsräumen in der Natur und b) Besitz, Transport, Handel oder Austausch und Angebot zum Verkauf oder zum Austausch von aus der Natur entnommenen Exemplaren solcher Pflanzen, soweit es sich nicht um Exemplare handelt, die vor dem 1. Jänner 1995 rechtmäßig entnommen worden sind. (3) Die Landesregierung kann durch Verordnung für Pflanzenarten nach Abs. 1 lit. b, soweit dies zur Sicherung des Bestandes bestimmter Pflanzenarten, insbesondere zur Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der wild wachsenden Pflanzenarten des Anhanges V lit. b der Habitat-Richtlinie, erforderlich ist, a) verbieten, 1. Pflanzen solcher Arten sowie deren Teile (Wurzeln, Zwiebeln, Knollen, Blüten, Blätter, Zweige, Früchte und dergleichen) und Entwicklungsformen von ihrem Standort zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, im frischen oder getrockneten Zustand zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben; Landesrecht Tirol www.ris.bka.gv.at Seite 18 von 38 2. den Standort von Pflanzen solcher Arten so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand an diesem Standort unmöglich wird; 3. Pflanzen auf eine bestimmte Art zu entnehmen. Die Verbote nach Z 1 können auf bestimmte Mengen und Entwicklungsformen von Pflanzen sowie auf bestimmte Tage, Zeiträume und Gebiete, die Verbote nach Z 2 auf bestimmte Zeiträume und Gebiete beschränkt werden; b) Regelungen über die künstliche Vermehrung von Pflanzenarten unter streng kontrollierten Bedingungen erlassen, um die Entnahme von Exemplaren aus der Natur zu verringern. (4) Die Landesregierung hat die Auswirkungen von Verordnungen nach Abs. 1 zu überwachen und zu beurteilen. (5) Sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Pflanzenart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können Ausnahmen von den Verboten nach den Abs. 2 und 3 lit. a bewilligt oder hinsichtlich der im Abs. 1 lit. b genannten Pflanzenarten auch durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden a) zum Schutz der übrigen Pflanzen und wild lebenden Tiere und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume, b) zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen, Gewässern und Eigentum, c) im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt, d) zu Zwecken der Forschung und des Unterrichtes, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht, einschließlich der künstlichen Vermehrung von Pflanzen, e) um unter strenger Kontrolle, selektiv und im beschränkten Ausmaß das Entnehmen oder Halten einer begrenzten, von der Behörde spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Pflanzenarten zu erlauben. (6) Wer behauptet, Pflanzen geschützter Arten, die er besitzt, befördert, anbietet oder verarbeitet, durch Zucht in Tirol gewonnen oder aus einem anderen Bundesland oder aus dem Ausland eingeführt zu haben, hat dies der Behörde auf Verlangen nachzuweisen. (7) Die Wiederansiedlung von Pflanzen, die nicht heimischer Art sind, bedarf einer naturschutzrechtlichen Bewilligung. Eine solche Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn weder eine weitgehende Veränderung der vorhandenen Pflanzen- und Tierwelt noch sonst eine Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 zu erwarten ist. (8) Die Abs. 3 bis 7 gelten für Pilze sinngemäß. § 24 Geschützte Tierarten (1) Die Landesregierung hat durch Verordnung a) die im Anhang IV lit. a der Habitat-Richtlinie genannten Tierarten und b) andere Arten von wild lebenden, nicht jagdbaren Tieren, die in ihrem Bestand allgemein oder in bestimmten Gebieten gefährdet sind, deren Erhaltung aber zur Wahrung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 geboten ist, ausgenommen Vögel (§ 25), zu geschützten Arten zu erklären. (2) Hinsichtlich der im Anhang IV lit. a der Habitat-Richtlinie genannten Tierarten sind in allen ihren Lebensstadien verboten: a) alle absichtlichen Formen des Fangens oder des Tötens von aus der Natur entnommenen Exemplaren; b) jedes absichtliche Stören, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten; c) jedes absichtliche Zerstören oder Entnehmen von Eiern aus der Natur; d) jedes Beschädigen oder Vernichten der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten und e) Besitz, Transport, Handel oder Austausch und Angebot zum Verkauf oder Austausch von aus der Natur entnommenen Exemplaren, soweit es sich nicht um Exemplare handelt, die vor dem 1. Jänner 1995 rechtmäßig entnommen worden sind. Landesrecht Tirol www.ris.bka.gv.at Seite 19 von 38 (3) Die Landesregierung kann durch Verordnung für Tierarten nach Abs. 1 lit. b, soweit dies zur Sicherung des Bestandes bestimmter Tierarten erforderlich ist, insbesondere zur Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der wild lebenden Tierarten nach Anhang V lit. a der Habitat-Richtlinie, a) verbieten, 1. Tiere zu beunruhigen, zu verfolgen, zu fangen, zu halten, im lebenden oder toten Zustand zu verwahren, zu befördern, feilzubieten, zu veräußern, zu erwerben oder zu töten; 2. Entwicklungsformen von Tieren (wie etwa Eier, Larven und Puppen) geschützter Arten aus ihrer natürlichen Umgebung zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, zu verwahren, zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben; 3. Teile von Tieren zu verwahren, zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben; 4. Behausungen von Tieren zu entfernen oder zu zerstören; 5. den Lebensraum (z. B. den Einstandsort) von Tieren und ihrer Entwicklungsformen so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand in diesem Lebensraum unmöglich wird. Die Verbote nach den Z 1 bis 4 können auf eine bestimmte Anzahl von Tieren und ihrer Entwicklungsformen, auf bestimmte Entwicklungsformen und auf bestimmte Zeiträume und Gebiete, die Verbote nach Z 5 auf bestimmte Zeiträume und Gebiete beschränkt werden; b) Regelungen über das Züchten von Tierarten in Gefangenschaft unter streng kontrollierten Bedingungen erlassen, um die Entnahme von Exemplaren aus der Natur zu verringern. (4) Die Landesregierung hat die Auswirkungen von Verordnungen nach Abs. 1 zu überwachen und zu beurteilen. (5) Sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Tierart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können Ausnahmen von den Verboten nach den Abs. 2 und 3 lit. a bewilligt oder hinsichtlich der im Abs. 1 lit. b genannten Tierarten auch durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden a) zum Schutz der übrigen wild lebenden Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume, b) zur Verhütung erheblicher Schäden, insbesondere an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischwässern, Gewässern und sonstigem Eigentum, c) im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt, d) zu Zwecken der Forschung und des Unterrichtes, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht, e) um unter strenger Kontrolle, selektiv und im beschränkten Ausmaß das Entnehmen oder Halten einer begrenzten, von der Behörde spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Tierarten zu erlauben. (6) Wer behauptet, Tiere geschützter Arten, die er besitzt, befördert, anbietet oder verarbeitet, durch Zucht in Tirol gewonnen oder aus einem anderen Bundesland oder aus dem Ausland eingeführt zu haben, hat dies der Behörde auf Verlangen nachzuweisen. (7) Das Aussetzen von Tieren, die nicht den jagd- oder fischereirechtlichen Vorschriften unterliegen und nicht heimischer Art sind, bedarf einer naturschutzrechtlichen Bewilligung. Eine solche Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn weder eine weitgehende Veränderung der vorhandenen Pflanzen- und Tierwelt noch sonst eine Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 zu erwarten ist. (8) Sofern das Entnehmen, Fangen oder Töten von Tieren in allen ihren Lebensstadien zulässig ist, ist der Gebrauch von allen nicht selektiven Geräten, durch die das örtliche Verschwinden von Populationen dieser Tierarten hervorgerufen werden könnte oder diese schwer gestört werden könnten, insbesondere die Verwendung der im Anhang VI lit. a der Habitat-Richtlinie genannten Fang- und Tötungsgeräte sowie jede Form des Fangens oder Tötens mittels der im Anhang VI lit. b dieser Richtlinie genannten Transportmittel verboten. Die Landesregierung kann, unbeschadet dieser Verbote, durch Verordnung weitere Bestimmungen über das Fangen und Sammeln von wild lebenden Tieren geschützter Arten einschließlich ihrer Entwicklungsformen erlassen, um eine sachgemäße Ausübung dieser Tätigkeiten sicherzustellen, wobei auch bestimmte Fangarten sowie die Verwendung bestimmter Fangmittel verboten werden können. Landesrecht Tirol www.ris.bka.gv.at Seite 20 von 38 § 25 Geschützte Vogelarten (1) Die unter die Vogelschutz-Richtlinie fallenden Vogelarten, ausgenommen die im Anhang II Teil 1 und 2 genannten Arten, für die in Tirol eine Jagdzeit festgelegt ist, sind geschützt. Verboten sind: a) das absichtliche Töten oder Fangen, ungeachtet der angewandten Methode; b) das absichtliche Zerstören oder Beschädigen von Nestern und Eiern und das Entfernen von Nestern; c) das Sammeln der Eier in der Natur und der Besitz dieser Eier, auch im leeren Zustand; d) das absichtliche Stören, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit, sofern sich dieses Stören auf den Schutz der Vogelarten erheblich auswirkt; e) das Halten von Vögeln aller Arten, die nicht bejagt oder gefangen werden dürfen; f) die Behandlung des Lebensraumes von Vögeln in einer Weise, dass ihr weiterer Bestand in diesem Lebensraum erheblich beeinträchtigt oder unmöglich wird; dieses Verbot gilt jedoch auch für die im Anhang II Teil 1 und 2 der Vogelschutz-Richtlinie genannten Arten, für die in Tirol eine Jagdzeit festgelegt ist; g) der Verkauf von lebenden und toten Vögeln und von deren ohne weiteres erkennbaren Teilen oder aus diesen Tieren gewonnenen Erzeugnissen sowie deren Befördern und Halten für den Verkauf und das Anbieten zum Verkauf; dieses Verbot gilt nicht für die im Anhang III Teil 1 der Vogelschutz-Richtlinie genannten Vogelarten, sofern die Vögel rechtmäßig getötet oder gefangen oder sonst rechtmäßig erworben worden sind. (2) Die Behörde kann Ausnahmen vom Verbot nach Abs. 1 lit. g erster Halbsatz für die im Anhang III Teil 2 der Vogelschutz-Richtlinie genannten Vogelarten bewilligen, sofern die Vögel rechtmäßig getötet oder gefangen oder sonst rechtmäßig erworben worden sind. Die Bewilligung darf erst nach Konsultation der Europäischen Kommission erteilt werden. Die Behörde hat in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung noch vorliegen. (3) Sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt, können Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 bewilligt werden a) im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit, b) im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt, c) zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischwässern und Gewässern, d) zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt, e) zu Zwecken der Forschung und des Unterrichts, zur Aufstockung der Bestände, zur Wiederansiedlung und zur Aufzucht im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen, f) um unter streng überwachten Bedingungen das Fangen, das Halten oder jede andere vernünftige Nutzung bestimmter Vogelarten in geringen Mengen zu ermöglichen. Eine naturschutzrechtliche Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn ein Auftrag der Bezirksverwaltungsbehörde nach § 52 Abs. 1 des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl. Nr. 41, vorliegt. (4) Bewilligungen nach Abs. 3 haben zu enthalten: a) die Vogelarten, für die die Ausnahmen gelten, b) die zugelassenen Fang- oder Tötungsmittel, -einrichtungen und -methoden, c) die Art der Risiken und die zeitlichen und örtlichen Umstände, unter denen diese Ausnahme erteilt wird, und d) die der Einhaltung des Bescheides dienenden Kontrollmaßnahmen. (5) Sofern das Entnehmen, Fangen oder Töten von Vögeln zulässig ist, ist die Verwendung sämtlicher Mittel, Einrichtungen oder Methoden, mit denen Vögel in Mengen oder wahllos gefangen oder getötet werden oder die gebietsweise das Verschwinden einer Vogelart nach sich ziehen könnten, insbesondere die Verwendung der im Anhang IV lit. a der Vogelschutz-Richtlinie genannten Mittel, Einrichtungen und Methoden sowie jegliche Verfolgung aus den im Anhang IV lit. b dieser Richtlinie genannten Beförderungsmitteln heraus und unter den dort genannten Bedingungen verboten. (6) Das Aussetzen wild lebender, nicht heimischer Vogelarten, die nicht den jagdrechtlichen Vorschriften unterliegen, bedarf einer naturschutzrechtlichen Bewilligung. Eine solche Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn weder eine weitgehende Veränderung der vorhandenen Pflanzen- und Tierwelt noch sonst eine Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 zu erwarten ist. Vor Landesrecht Tirol www.ris.bka.gv.at Seite 21 von 38 der Erteilung einer Bewilligung für das Aussetzen von Vogelarten, die im europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht heimisch sind, ist die Europäische Kommission zu konsultieren. § 26 Nicht geschützte Tierarten Es ist verboten, wildlebende, nicht jagdbare Tiere nicht geschützter Arten absichtlich zu beunruhigen oder zu verfolgen, sie ohne gerechtfertigten Grund zu fangen sowie ihre Brutstätten und Nester oder ihre Entwicklungsformen ohne gerechtfertigten Grund zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören. § 27 Naturdenkmäler (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann Naturgebilde, deren Erhaltung wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit, wegen ihrer wissenschaftlichen, geschichtlichen oder kulturellen Bedeutung oder wegen des besonderen Gepräges, das sie dem Landschaftsbild verleihen, im öffentlichen Interesse gelegen ist, mit Bescheid zu Naturdenkmälern erklären. (2) Naturgebilde im Sinne des Abs. 1 sind beispielsweise alte oder seltene Bäume, Baum- oder Gehölzgruppen, besondere Pflanzenvorkommen, Quellen, Wasserläufe, Wasserfälle, Tümpel, Seen, Moore, Felsbildungen, Gletscherspuren, Mineralien- oder Fossilienvorkommen, erdgeschichtliche Aufschlüsse und charakteristische Bodenformen, Schluchten und Klammen. (3) Jede Veränderung, Entfernung oder Zerstörung eines Naturdenkmals bedarf einer naturschutzrechtlichen Bewilligung. (4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat, soweit dies zur Sicherung des Bestandes eines Naturdenkmals, zur Erhaltung der für seine Eigenschaft als Naturdenkmal bedeutsamen Merkmale oder zur Erhaltung der zu seiner Sicherung notwendigen oder sein Erscheinungsbild mitbestimmenden Umgebung erforderlich ist, durch Verordnung jene Verbote festzulegen, die im Bereich dieser Umgebung zur Wahrung des Schutzzweckes erforderlich sind. (5) Der Eigentümer oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte hat jede Gefährdung oder Veränderung sowie die Entfernung oder Zerstörung eines Naturdenkmals unverzüglich nachdem er hievon Kenntnis erlangt hat, der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. (6) Der Eigentümer oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte hat alle Maßnahmen zu treffen, die zur Sicherung des Bestandes eines Naturdenkmals und zur Erhaltung der für seine Eigenschaft als Naturdenkmal bedeutsamen Merkmale erforderlich sind. Kommt er dieser Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nach, so hat ihm die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid die Durchführung dieser Maßnahmen aufzutragen. (7) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Erklärung zum Naturdenkmal mit Bescheid zu widerrufen, a) wenn die Voraussetzung für die Erklärung zum Naturdenkmal nachträglich weggefallen ist, b) wenn das Naturdenkmal entfernt oder zerstört wurde oder c) wenn öffentliche, wie etwa regionalwirtschaftliche oder wissenschaftliche Interessen das öffentliche Interesse am Weiterbestand des Naturdenkmals übersteigen. (8) Wird die Erklärung zum Naturdenkmal widerrufen, so ist eine allenfalls nach Abs. 4 erlassene Verordnung aufzuheben. Die Wirksamkeit der Aufhebung ist mit dem Zeitpunkt festzulegen, in dem der Widerruf der Erklärung zum Naturdenkmal in Rechtskraft erwachsen ist. § 28 Schutz von Mineralien, Fossilien und Naturhöhlen (1) Mineralien und Fossilien dürfen nicht absichtlich zerstört oder beschädigt werden. (2) Mineralien oder Fossilien dürfen nicht unter Verwendung von maschinellen Einrichtungen, Spreng- oder Treibmitteln oder sonstigen chemischen Hilfsmitteln gesammelt werden. (3) Vorhaben, die den Bestand, den Inhalt oder das charakteristische Gepräge von Naturhöhlen beeinträchtigen können, sowie die Ausgestaltung einer Naturhöhle als Schauhöhle und ihre Erschließung für die Allgemeinheit bedürfen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung. (4) Die Landesregierung hat ein Verzeichnis über die Naturhöhlen in Tirol zu führen (Naturhöhlenbuch). In das Naturhöhlenbuch sind einzutragen: a) die Bezeichnung und die Lage der Naturhöhle; b) eine genaue Beschreibung des Inhaltes der Naturhöhle; Landesrecht Tirol www.ris.bka.gv.at Seite 22 von 38 c) die Bezeichnung der betreffenden Grundstücke und die jeweiligen Eigentümer; d) die Geschäftszahl und das Datum von Bewilligungen nach Abs. 3. (5) Abschriften der jeweils in Betracht kommenden Teile des Naturhöhlenbuches sind den Bezirksverwaltungsbehörden und den Gemeinden zur Verfügung zu stellen. Jedermann hat das Recht, in das Naturhöhlenbuch und in die bei den Bezirkshauptmannschaften befindlichen Abschriften während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit Einsicht zu nehmen. § 28a Naturhöhlenführer (1) Zum erwerbsmäßigen Führen von Personen in Naturhöhlen sind, soweit im Abs. 9 nichts anderes bestimmt ist, nur Personen berechtigt, denen die Landesregierung die Befugnis als Naturhöhlenführer verliehen hat. (2) Die Landesregierung hat einer Person auf ihren Antrag die Befugnis als Naturhöhlenführer zu verleihen, wenn sie eigenberechtigt, verlässlich, körperlich und geistig geeignet ist und über entsprechende Kenntnisse auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und der praktischen Höhlenkunde, des Naturschutzrechtes und der Ersten Hilfe verfügt. Ist die Person fremdsprachig, muss sie auch über die für das erwerbsmäßige Führen von Personen in Naturhöhlen erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. (3) Als nicht verlässlich sind Personen anzusehen, die wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, wegen einer strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen oder gegen die Sittlichkeit von einem Gericht rechtskräftig verurteilt wurden, es sei denn, dass die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung über die Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach den tilgungsrechtlichen Vorschriften unterliegt. Zur Beurteilung der Verlässlichkeit ist dem Antrag eine Strafregisterbescheinigung anzuschließen. Die körperliche und die geistige Eignung hat der Antragsteller durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Die nach Abs. 2 erforderlichen Kenntnisse hat der Antragsteller durch das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Naturhöhlenführerprüfung nachzuweisen. (4) Die Befugnis als Naturhöhlenführer erlischt: a) mit dem Tod des Naturhöhlenführers, b) mit der Entziehung der Befugnis, c) mit dem Verzicht auf die Befugnis. Die Landesregierung hat die Befugnis zu entziehen, wenn der Naturhöhlenführer die Eigenberechtigung, die Verlässlichkeit oder die körperliche oder geistige Eignung verliert. Der Naturhöhlenführer kann auf seine Befugnis verzichten. Der Verzicht ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam. (5) Die Landesregierung hat ein Naturhöhlenführerverzeichnis zu führen. In dieses Verzeichnis sind jene Personen einzutragen, denen die Befugnis als Naturhöhlenführer verliehen wurde. In das Verzeichnis sind der Vor- und Zuname, das Geburtsdatum und die Adresse des Naturhöhlenführers sowie die Geschäftszahl und das Datum der Entscheidung über die Verleihung einzutragen. Im Fall des Erlöschens der Befugnis ist die Eintragung zu löschen. Die Landesregierung hat auf Verlangen jedermann darüber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Person die Befugnis als Naturhöhlenführer besitzt. (6) Die Landesregierung hat jeder Person, der die Befugnis als Naturhöhlenführer verliehen wurde, einen Naturhöhlenführerausweis auszuhändigen. Die Naturhöhlenführer haben diesen Ausweis bei der Ausübung ihrer Tätigkeit mitzuführen. Er ist den Gästen und den Organen der Behörde auf Verlangen vorzuweisen. (7) Die Naturhöhlenführerprüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen. Ihr gehören der Leiter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die rechtlichen Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Organisationseinheit als Vorsitzender und zwei weitere von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellende Mitglieder an.Eines der weiteren Mitglieder muss eine auf dem Gebiet der theoretischen und praktischen Speläologie fachkundige Person, das andere Mitglied muss ein Arzt sein. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen, das die gleichen Voraussetzungen wie das betreffende Mitglied erfüllen muss. (9) Unionsbürger und Staatsangehörige der Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz sind auch ohne die Befugnis als Naturhöhlenführer zum vorübergehenden und gelegentlichen erwerbsmäßigen Führen von Personen in Naturhöhlen berechtigt, wenn Landesrecht Tirol www.ris.bka.gv.at Seite 23 von 38 a) sie zur Ausübung eines entsprechenden Berufes in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens, in der Schweiz oder in einem anderen Land rechtmäßig niedergelassen sind, und b) der Beruf oder die Ausbildung für diesen Beruf in dem betreffenden Staat bzw. Land reglementiert im Sinn des Art. 3 Abs. 1 lit. a bzw. e der Richtlinie 2005/36/EG ist, oder sie andernfalls in den letzten zehn Jahren mindestens zwei Jahre lang einen entsprechenden Beruf im betreffenden Staat bzw. Land ausgeübt haben. Sie haben der Landesregierung vor der erstmaligen Ausübung der Tätigkeit und in der Folge jährlich schriftlich mitzuteilen, dass sie beabsichtigen, während des betreffenden Jahres Personen vorübergehend und gelegentlich in Naturhöhlen zu führen. (10) Ob das erwerbsmäßige Führen von Personen in Naturhöhlen vorübergehend und gelegentlich erfolgt, richtet sich insbesondere nach der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Tätigkeit. § 28b Anerkennung von Ausbildungen im Rahmen der europäischen Integration (1) Der Nachweis der für das erwerbsmäßige Führen von Personen in Naturhöhlen nach § 28a Abs. 2 erster Satz erforderlichen Kenntnisse ist auch dann erbracht, wenn die Ausbildung oder Prüfung der betreffenden Person allein oder in Verbindung mit einer Berufsausübung als diesen Kenntnissen gleichwertig anerkannt wurde. (2) Die Landesregierung hat auf Antrag eine erfolgreich absolvierte Ausbildung oder eine erfolgreich abgelegte Prüfung als den nach § 28a Abs. 2 erster Satz erforderlichen Kenntnissen gleichwertig anzuerkennen, wenn diese Ausbildung oder Prüfung außer im Fall des Art. 12 Abs. 2 zweiter Satz der Richtlinie 2005/36/EG zumindest dem Niveau nach Art. 11 lit. a der Richtlinie 2005/36/EG entspricht und wenn a) diese Ausbildung oder Prüfung in einem EU-Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens, in der Schweiz, in einem anderen Staat, dessen Staatsangehörige aufgrund von sonstigen Verträgen im Rahmen der europäischen Integration Unionsbürgern hinsichtlich der Arbeitsbedingungen bzw. der Bedingungen der Niederlassung gleichgestellt sind, oder in einem anderen Land Voraussetzung für die Ausübung eines dem Naturhöhlenführer entsprechenden Berufes ist oder b) diese Ausbildung in einem der in der lit. a genannten Staaten bzw. in einem anderen Land reglementiert im Sinn des Art. 3 Abs. 1 lit. e der Richtlinie 2005/36/EG ist oder c) es sich bei dieser Ausbildung oder Prüfung um eine gleichgestellte Ausbildung im Sinn des Art. 12 der Richtlinie 2005/36/EG handelt. (3) Die Landesregierung hat auf Antrag eine Person, die die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht erfüllt, die Ausübung eines dem Naturhöhlenführer entsprechenden Berufes als den nach § 28a Abs. 2 erster Satz erforderlichen Kenntnissen gleichwertig anzuerkennen, wenn sie a) diesen Beruf in den letzten zehn Jahren vor der Antragstellung in einem im Abs. 2 lit. a genannten Staat bzw. Land, nach dessen Recht dieser Beruf auch ohne eine bestimmte fachliche Befähigung ausgeübt werden darf, mindestens zwei Jahre lang ausgeübt hat, und b) für die Ausübung dieses Berufes eine Ausbildung absolviert oder eine Prüfung abgelegt hat, die zumindest dem Niveau nach Art. 11 lit. a der Richtlinie 2005/36/EG entspricht. (4) Die Ausbildung bzw. Prüfung im Sinn des Abs. 2 oder 3 lit. b ist durch Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise, die von den nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Staates bzw. Landes zuständigen Behörden oder Stellen ausgestellt worden sind, nachzuweisen. Die Ausbildung oder Prüfung muss überwiegend in einem oder mehreren der im Abs. 2 lit. a genannten Staaten oder in einem oder mehreren Ländern absolviert bzw. in einem solchen Staat oder Land abgelegt worden sein. Dies gilt nicht, wenn der betreffende Beruf in einem im Abs. 2 lit. a genannten Staat oder Land aufgrund einer von diesem anerkannten, in einem Drittstaat absolvierten Ausbildung bzw. abgelegten Prüfung zumindest drei Jahre lang ausgeübt wurde. Die Ausübung des Berufes ist durch eine Bescheinigung des betreffenden Staates bzw. Landes nachzuweisen. (5) Die Anerkennung ist unter der aufschiebenden Bedingung auszusprechen, dass der Antragsteller nach seiner Wahl entweder einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang nach Art. 3 Abs. 1 lit. g der Richtlinie 2005/36/EG absolviert oder eine Eignungsprüfung nach Art. 3 Abs. 1 lit. h der Richtlinie 2005/36/EG erfolgreich ablegt, wenn Landesrecht Tirol www.ris.bka.gv.at Seite 24 von 38 a) seine Kenntnisse in jenen Fächern, die eine wesentliche Voraussetzung für das erwerbsmäßige Führen von Personen in Naturhöhlen bilden, von den nach § 28a Abs. 2 erster Satz erforderlichen Kenntnissen wesentlich abweichen oder b) er im Fall des Abs. 2 in Fächern, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für das erwerbsmäßige Führen von Personen in Naturhöhlen bildet, keine Ausbildung bzw. Prüfung oder eine Ausbildung bzw. Prüfung nur in dem in der lit. a umschriebenen Umfang absolviert hat, weil diese Tätigkeit auch Bereiche umfasst, die nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Staates bzw. Landes nicht Teil des Berufsbildes sind. (6) In den Fällen des Abs. 5 bedarf es für die Anerkennung jedoch weder der Absolvierung eines Anpassungslehrganges noch der Ablegung einer Eignungsprüfung, wenn die Ausbildung oder Prüfung des Antragstellers, allenfalls in Verbindung mit einer Berufsvorbereitung oder Berufspraxis, jene Kriterien erfüllt, die die Europäische Kommission in den nach Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG im Zusammenhang mit der Vorlage gemeinsamer Plattformen angenommenen Maßnahmen vorgegeben hat. (7) Die Einzelheiten der Anerkennung sind im Anerkennungsbescheid festzulegen. In den Fällen des Abs. 5 ist bei der Festlegung des Umfanges des Anpassungslehrganges oder der Eignungsprüfung zu berücksichtigen, ob der Antragsteller im Rahmen einer Berufspraxis in einem im Abs. 2 lit. a genannten Staat bzw. in einem Land oder einem Drittstaat Kenntnisse erworben hat, die die Unterschiede in der Ausbildung oder Prüfung teilweise ausgleichen. Werden diese Unterschiede zur Gänze ausgeglichen, so darf ein Anpassungslehrgang bzw. eine Eignungsprüfung nicht vorgeschrieben werden. Für die Absolvierung des Anpassungslehrganges oder die Ablegung der Eignungsprüfung ist eine angemessene Frist festzulegen. Wird diese Frist nicht eingehalten, so ist die Anerkennung für erloschen zu erklären. Anlässlich der Anerkennung ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen. (8) Anträge auf Anerkennung sind schriftlich einzubringen. Der Antrag hat die Ausbildung bzw. Prüfung einschließlich allfälliger Zeiten der Berufsausübung, aufgrund deren die Anerkennung vorgenommen werden soll, zu bezeichnen. Dem Antrag sind weiters die entsprechenden Befähigungs oder Ausbildungsnachweise und gegebenenfalls die Bescheinigungen über eine Berufsausübung im Sinn des Abs. 4 dritter Satz anzuschließen. Die Landesregierung hat dem Antragsteller das Einlangen des Antrages unverzüglich, längstens jedoch innerhalb eines Monats, zu bestätigen. Liegen die erforderlichen Nachweise nicht oder nicht vollständig vor, so ist gleichzeitig ein Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 zu erteilen. (9) Die Landesregierung hat über Anträge auf Anerkennung von Ausbildungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von vier Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen, zu entscheiden. (10) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen darüber erlassen, ob und inwieweit bestimmte Ausbildungen im Sinn des Abs. 2 und 3 lit. b allein oder in Verbindung mit einer Berufspraxis sowie gegebenenfalls in Verbindung mit der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung den für das erwerbsmäßige Führen von Personen in Naturhöhlen nach § 28a Abs. 2 erster Satz erforderlichen Kenntnissen gleichwertig sind. § 28c Verwaltungszusammenarbeit im Rahmen der europäischen Integration (1) Zum Zweck der Erleichterung der Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG haben die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden im Rahmen der ihnen nach diesem Gesetz zukommenden Zuständigkeiten mit a) den für Angelegenheiten der Naturhöhlenführer zuständigen Behörden der anderen Länder und b) den für Angelegenheiten der Naturhöhlenführer bzw. den für Rechtsbereiche bzw. Berufe, die diesen Angelegenheiten dort im Wesentlichen entsprechen, zuständigen Behörden der anderen EU-Mitgliedstaaten, der anderen Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz zusammenzuarbeiten und diesen Behörden Amtshilfe zu leisten. (2) Die Verwaltungszusammenarbeit nach Abs. 1 umfasst insbesondere den gegenseitigen Austausch von Informationen nach den Art. 8 und 56 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG. Dabei ist die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicherzustellen. (3) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden haben ihnen im Rahmen des Informationsaustausches nach Abs. 2 von den Behörden anderer EU-Mitgliedstaaten, anderer Landesrecht Tirol www.ris.bka.gv.at Seite 25 von 38 Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz oder anderer Länder übermittelte Informationen über Angelegenheiten nach diesem Gesetz zu prüfen und diese über die aufgrund der übermittelten Informationen gegebenenfalls gezogenen Konsequenzen zu unterrichten. § 28d Bescheinigung zum Zweck der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen (1) Die Landesregierung hat einem Naturhöhlenführer, der im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit die Erbringung von Dienstleistungen in einem anderen EU-Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens, in der Schweiz oder in einem anderen Land beabsichtigt, auf Antrag die rechtmäßige Niederlassung in Tirol zu bestätigen, wenn der betreffende Staat oder das betreffende Land eine vorherige Meldung nach Art. 7 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt. (2) Im Antrag ist das Vorliegen der rechtmäßigen Niederlassung in Tirol nachzuweisen. § 29 Naturschutzrechtliche Bewilligungen, aufsichtsbehördliche Genehmigungen (1) Eine naturschutzrechtliche Bewilligung ist, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen, a) wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt oder b) wenn andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 überwiegen. (2) Eine naturschutzrechtliche Bewilligung a) für die Errichtung von Anlagen in Gletscherschigebieten nach § 5 Abs. 1 lit. d Z 3 (§ 6 lit. c), eine über die Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgehende Änderung einer bestehenden Anlage im Bereich der Gletscher, ihrer Einzugsgebiete und ihrer im Nahbereich gelegenen Moränen (§ 6 lit. f), für Vorhaben nach den §§ 7 Abs. 1 und 2, 8, 9, 27 Abs. 3 und 28 Abs. 3, b) für Vorhaben, für die in Verordnungen nach den §§ 10 Abs. 1 oder 11 Abs. 1 eine Bewilligungspflicht festgesetzt ist, c) für Ausnahmen von den in Verordnungen nach den §§ 13 Abs. 1, 21 Abs. 1 und 27 Abs. 4 festgesetzten Verboten darf nur erteilt werden, 1. wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt oder 2. wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 überwiegen. In Naturschutzgebieten darf außerdem ein erheblicher, unwiederbringlicher Verlust der betreffenden Schutzgüter nicht zu erwarten sein. (3) Eine naturschutzrechtliche Bewilligung a) für die Errichtung von Anlagen in Gletscherschigebieten nach § 5 Abs. 1 lit. d Z 2, b) für Ausnahmen von den Verboten nach den §§ 23 Abs. 2 und 3 lit. a, 24 Abs. 2 und 3 lit. a und 25 Abs. 1 und c) für die Wiederansiedlung oder Aussetzung von Pflanzen, Tieren oder Vögeln nach den §§ 23 Abs. 7, 24 Abs. 7 und 25 Abs. 6 darf nur erteilt werden, wenn die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen. (4) Trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. b, Abs. 2 Z 2, Abs. 3 lit. a oder § 14 Abs. 4 ist die Bewilligung zu versagen, wenn der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden kann, durch die die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß beeinträchtigt werden. (5) Eine Bewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1, in den Fällen des Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 insbesondere unter Berücksichtigung des betreffenden Schutzzweckes, zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken. (6) Ergibt sich nach der Erteilung der Bewilligung, dass die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 trotz Einhaltung der in der Bewilligung vorgeschriebenen Auflagen in einem erheblichen Ausmaß beeinträchtigt sind, so hat die Behörde die zur Vermeidung der Beeinträchtigungen oder zu deren Beschränkung auf ein geringes Ausmaß erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen Landesrecht Tirol www.ris.bka.gv.at Seite 26 von 38 vorzuschreiben. Solche Auflagen sind nur insoweit zulässig, als der damit verbundene Aufwand in einem vertretbaren Verhältnis zum erzielbaren Erfolg steht. (7) Auflagen sind auf Antrag mit Bescheid aufzuheben, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen. (8) Eine Bewilligung ist zu versagen, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung nicht vorliegt. (9) Eine naturschutzrechtliche Bewilligung erlischt, wenn a) der Inhaber der Bewilligung auf diese verzichtet; b) eine für das Vorhaben sonst noch erforderliche bundes- oder landesgesetzliche Bewilligung rechtskräftig versagt oder unwirksam wird; c) die Bewilligung nach § 45 Abs. 10 widerrufen wird; d) das Vorhaben nicht innerhalb der in der Bewilligung festgesetzten Frist ausgeführt worden ist; wurde eine Frist für die Ausführung des Vorhabens nicht festgesetzt, so erlischt die Bewilligung, wenn innerhalb von zwei Jahren nach dem Eintritt ihrer Rechtskraft mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder das Vorhaben innerhalb von drei Jahren nach dem Beginn seiner Ausführung nicht vollendet worden ist. Diese Fristen sind auf Antrag um höchstens zwei Jahre zu verlängern, wenn der Inhaber der Bewilligung glaubhaft macht, dass er an der rechtzeitigen Vollendung des Vorhabens ohne sein Verschulden verhindert gewesen ist, und wenn sich in der Zwischenzeit die naturschutzrechtlichen Vorschriften nicht derart geändert haben, dass die Bewilligung nach den neuen Vorschriften nicht mehr erteilt werden dürfte. (10) Ist eine Bewilligung erloschen, so hat der ehemalige Inhaber der Bewilligung eine aufgrund der Bewilligung errichtete, aufgestellte oder angebrachte Anlage unverzüglich zu entfernen und alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 soweit wie möglich zu beseitigen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so hat ihm die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid die Durchführung dieser Maßnahmen aufzutragen. (11) Abs. 10 findet auch Anwendung, wenn der Betrieb einer bewilligten Anlage eingestellt wurde. (12) Trifft eine Verpflichtung nach Abs. 10 oder 11 nicht den Grundeigentümer, so hat dieser die zu ihrer Erfüllung notwendigen Maßnahmen zu dulden. (13) Kann ein Auftrag nach Abs. 10 oder 11 nicht an den Eigentümer der Anlage oder an den sonst hierüber Verfügungsberechtigten gerichtet werden, so ist er an den Eigentümer des Grundstückes oder an den sonst hierüber Verfügungsberechtigten zu richten. (14) Verordnungen der Gemeinde nach § 3 Abs. 6 des Tiroler Campinggesetzes 2001, LGBl. Nr. 37, die Schutzgebiete nach den §§ 10, 11, 13, 21 und 22 berühren können, bedürfen – unbeschadet der für Natura 2000-Gebiete geltenden Bestimmungen – zu ihrer Rechtswirksamkeit der aufsichtsbehördlichen Genehmigung. Die entsprechenden Beschlüsse des Gemeinderates sind unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft, im Gebiet der Stadt Innsbruck der Landesregierung, vorzulegen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Beschluss des Gemeinderates die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 beeinträchtigen kann. Liegt kein Grund für die Versagung vor, so ist die Genehmigung zu erteilen. Die Entscheidung über die Erteilung oder Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung hat mit schriftlichem Bescheid zu erfolgen. Wird der Verordnung die aufsichtsbehördliche Genehmigung erteilt, so ist diese unter Angabe der Behörde, der Zahl und des Datums der Genehmigung kundzumachen. Eine Verordnung, die ohne Vorliegen einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung oder trotz Versagung der Genehmigung kundgemacht worden ist, ist nichtig. 5. Abschnitt Erlassung von Verordnungen, Erklärung zum Naturdenkmal, Entschädigung § 30 Erlassung von Verordnungen (1) Der Entwurf einer Verordnung, mit der ein Gebiet zu einem der in den §§ 10, 11, 13, 21 und 22 vorgesehenen Schutzgebiete erklärt werden soll, ist in jeder Gemeinde, auf deren Gebiet sich das geplante Schutzgebiet erstreckt, zusammen mit einer planlichen Darstellung des Schutzgebietes, aus der die Zuordnung von Grundstücken zu diesem Gebiet mit hinreichender Deutlichkeit zu ersehen ist, während einer Frist von vier Wochen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung ist vorher ortsüblich und durch Verlautbarung im Boten für Tirol kundzumachen. Zugleich sind, soweit es sich um die Erklärung eines Gebietes zu einem Schutzgebiet nach den §§ 13, 21 oder 22 handelt, die Eigentümer der betroffenen Grundstücke von der Auflegung schriftlich zu verständigen. Jedermann hat das Recht, Landesrecht Tirol www.ris.bka.gv.at Seite 27 von 38 innerhalb der Auflegungsfrist zum Entwurf schriftlich Stellung zu nehmen. Auf diese Möglichkeit sowie auf die aus Abs. 3 sich ergebenden Beschränkungen ist in der Kundmachung ausdrücklich hinzuweisen. Die Gemeinden haben die für die Auflegung von Verordnungsentwürfen erforderlichen Amtsräume zur Verfügung zu stellen, die ortsübliche Kundmachung der Auflegung durchzuführen, die schriftlichen Stellungnahmen entgegenzunehmen und sie nach dem Ablauf der Auflegungsfrist unverzüglich an die zur Erlassung der Verordnung zuständige Behörde weiterzuleiten. (2) Die Landesregierung hat vor der Erlassung einer Verordnung nach den §§ 10, 11, 21 und 22 den Raumordnungsbeirat nach § 18 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 sowie die Planungsverbände nach § 23 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 und die Gemeinden, auf deren Gebiet sich das geplante Schutzgebiet erstrecken soll, den Tiroler Gemeindeverband, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol, die Wirtschaftskammer Tirol, die Landwirtschaftskammer, den Naturschutzbeirat (§ 35), den Landesumweltanwalt (§ 36), das Militärkommando für Tirol, den Österreichischen Alpenverein, Landesverband Tirol, und die Naturfreunde Österreich, Landesorganisation Tirol, zu hören. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor der Erlassung einer Verordnung nach § 13 die Gemeinde und den Planungsverband, auf deren Gebiet sich der geplante geschützte Landschaftsteil erstrecken soll, den Tiroler Gemeindeverband, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol, die Wirtschaftskammer Tirol, die Bezirkslandwirtschaftskammer, den Naturschutzbeirat und den Landesumweltanwalt zu hören. Für die Abgabe der Äußerungen ist eine angemessene, drei Monate nicht übersteigende Frist festzusetzen. (3) Vom Beginn der Auflegungsfrist an bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Verordnung dürfen die Eigentümer der betroffenen Grundstücke und die sonst hierüber Verfügungsberechtigten keine Maßnahmen durchführen, durch die der Zweck der Erklärung des Gebietes zum Schutzgebiet vereitelt oder beeinträchtigt werden könnte. Nicht unter dieses Verbot fallen Maßnahmen im Rahmen der bisher üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung. Das Verbot tritt außer Kraft, wenn die Verordnung nicht innerhalb eines Jahres nach dem Beginn der Auflegungsfrist erlassen wurde. (4) Es finden sinngemäß Anwendung: a) die Abs. 1 bis 3 auf Verordnungen, mit denen der räumliche Geltungsbereich von Verordnungen nach Abs. 1 oder die in solchen Verordnungen festgesetzten Verbote oder Bewilligungspflichten erweitert werden; b) die Abs. 1 und 2 auf Verordnungen, mit denen der räumliche Geltungsbereich von Verordnungen nach Abs. 1 eingeschränkt wird; c) der Abs. 2 auf Verordnungen, mit denen die in Verordnungen nach Abs. 1 festgesetzten Verbote oder Bewilligungspflichten eingeschränkt oder Verordnungen nach Abs. 1 aufgehoben werden. (5) Vor der Erlassung, Änderung oder Aufhebung einer Verordnung nach den §§ 23 Abs. 1, 3 und 5 und 24 Abs. 1, 3 und 5 hat die Landesregierung den Naturschutzbeirat und die Landwirtschaftskammer zu hören. Für die Abgabe der Äußerung ist eine angemessene, drei Monate nicht übersteigende Frist einzuräumen. § 31 Erklärung zum Naturdenkmal (1) Soll ein auf einem land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstück befindliches Naturgebilde zum Naturdenkmal erklärt werden, so ist vor der Erlassung eines Bescheides nach § 27 Abs. 1 sowie vor der Erlassung einer Verordnung nach § 27 Abs. 4 die Bezirkslandwirtschaftskammer zu hören. Für die Abgabe der Äußerung ist eine angemessene, vier Wochen nicht übersteigende Frist einzuräumen. (2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Eigentümer eines Naturgebildes, das zum Naturdenkmal erklärt werden soll, oder den sonst hierüber Verfügungsberechtigten sowie die Gemeinde, in deren Gebiet sich das Naturgebilde befindet, von der Einleitung des Verfahrens schriftlich zu verständigen und ihnen, falls die Erlassung einer Verordnung nach § 27 Abs. 4 beabsichtigt ist, zugleich den betreffenden Verordnungsentwurf zur Kenntnis zu bringen. (3) Von der Zustellung dieser Verständigung an bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung hat der Eigentümer des Naturgebildes oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte a) jede Maßnahme zu unterlassen, durch die der Zweck der Erklärung zum Naturdenkmal sowie der Erlassung einer Verordnung nach § 27 Abs. 4 vereitelt oder beeinträchtigt werden könnte; b) alle Maßnahmen zu treffen, die zur Sicherung des Bestandes des Naturgebildes und zur Erhaltung der für seine beabsichtigte Erklärung zum Naturdenkmal maßgebenden Eigenschaften erforderlich sind. Kommt er dieser Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nach, so hat ihm die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid die Durchführung dieser Maßnahmen aufzutragen. Landesrecht Tirol www.ris.bka.gv.at Seite 28 von 38 (4) Die Verpflichtungen nach Abs. 3 erlöschen, wenn der Bescheid über die Erklärung zum Naturdenkmal nicht innerhalb von drei Monaten nach der Zustellung der Verständigung erlassen wurde. (5) Die Erklärung zum Naturdenkmal sowie der Widerruf dieser Erklärung ist unverzüglich nach dem Eintritt der Rechtskraft der betreffenden Entscheidung mit dem Hinweis auf die Eintragung im Naturdenkmalbuch (§ 33 Abs. 8) an der Amtstafel der Gemeinde, in deren Gebiet sich das Naturdenkmal befindet, durch öffentlichen Anschlag während zweier Wochen und durch Verlautbarung im Boten für Tirol kundzumachen. § 32 Naturinventar, Naturpflegepläne (1) Die Landesregierung hat für Schutzgebiete nach den §§ 10, 11, 13, 21 und 22 nach Maßgabe der jeweils im Landesvoranschlag hiefür vorgesehenen Mittel zur Sicherung des jeweiligen Schutzzweckes ein Naturinventar zu erstellen. (2) Das Naturinventar hat die für den Schutzzweck des betreffenden Schutzgebietes bedeutsamen Gegebenheiten zu enthalten. Im Naturinventar sind alle naturschutzfachlich bedeutsamen Umstände, insbesondere auch naturschutzrechtlich bewilligte Vorhaben mit Zahl und Datum der Bewilligung, fortlaufend einzutragen. Jedermann hat das Recht, in das Naturinventar während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit Einsicht zu nehmen. (3) Die Landesregierung kann für Schutzgebiete nach den §§ 10, 11, 13, 21 und 22 Raumordnungsprogramme erlassen, in denen insbesondere unter Bedachtnahme auf die vorhandenen Naturinventare jene Maßnahmen festzulegen sind, die zur Erhaltung und zur Pflege der Natur im Sinne der Ziele nach § 1 Abs. 1 erforderlich sind (Naturpflegepläne). § 33 Kennzeichnung von Schutzgebieten, Naturdenkmälern und Natura 2000-Gebieten (1) Schutzgebiete nach den §§ 10, 11, 13, 21 und 22 sind unter Berücksichtigung einer allfälligen Erklärung zum Naturpark von der Bezirksverwaltungsbehörde mit geeigneten Tafeln ausreichend zu kennzeichnen. (2) Die Tafeln im Sinne des Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde nach der Aufhebung der Verordnung, mit der das betreffende Gebiet zum Schutzgebiet erklärt wurde, unverzüglich zu entfernen. (3) Naturdenkmäler sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit geeigneten Tafeln ausreichend zu kennzeichnen. Außerdem sind auf geeigneten Tafeln die durch eine Verordnung nach § 27 Abs. 4 festgelegten Verbote gut lesbar anzugeben. Der Zeitpunkt der Anbringung der Tafeln ist in einem Aktenvermerk festzuhalten. Mit diesem Zeitpunkt treten die Rechtswirkungen der Erklärung zum Naturdenkmal gegenüber dritten Personen sowie Verordnungen nach § 27 Abs. 4 in Kraft. (4) Die Tafeln im Sinne des Abs. 3 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich zu entfernen, sobald der Widerruf einer Erklärung zum Naturdenkmal in Rechtskraft erwachsen ist. (5) Die Tafeln im Sinne der Abs. 1 und 3 sind vom Land bereitzustellen. Ihre Beschädigung, Zerstörung oder unbefugte Entfernung sind verboten. (6) Die Eigentümer der in Betracht kommenden Grundstücke und die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben die Maßnahmen, die zur Anbringung, Instandhaltung, Instandsetzung und Entfernung der Tafeln im Sinne der Abs. 1 und 3 erforderlich sind, unentgeltlich zu dulden. (7) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Natura 2000-Gebiete mit geeigneten Tafeln ausreichend zu kennzeichnen. Die Abs. 2, 5 und 6 gelten sinngemäß. (8) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat ein Verzeichnis der im Bezirk gelegenen Naturdenkmäler zu führen (Naturdenkmalbuch). Jedermann hat das Recht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit in das Naturdenkmalbuch Einsicht zu nehmen. In das Naturdenkmalbuch sind einzutragen: a) eine genaue Beschreibung des Naturdenkmals unter Angabe der Entscheidung über die Erklärung zum Naturdenkmal und einer allenfalls erlassenen Verordnung nach § 27 Abs. 4 sowie die Bezeichnung des jeweiligen Eigentümers; b) jede erhebliche Änderung des Naturdenkmals; c) der Widerruf der Erklärung zum Naturdenkmal unter Angabe der betreffenden Entscheidung sowie unter Angabe der Verordnung, mit der eine allenfalls nach § 27 Abs. 4 erlassene Verordnung aufgehoben wurde. Landesrecht Tirol www.ris.bka.gv.at Seite 29 von 38 (9) Die Landesregierung hat nach dem Inkrafttreten einer Verordnung über die Erklärung eines Gebietes zum Naturschutzgebiet oder Sonderschutzgebiet, die Bezirksverwaltungsbehörde nach dem Inkrafttreten einer Verordnung über die Erklärung eines Gebietes zum geschützten Landschaftsteil, eine Ausfertigung der betreffenden Verordnung unverzüglich dem zuständigen Grundbuchsgericht zu übersenden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat überdies nach dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, mit der ein Naturgebilde zum Naturdenkmal erklärt wird, eine Ausfertigung dieser Entscheidung unverzüglich dem zuständigen Grundbuchsgericht zu übersenden. Das Grundbuchsgericht hat hierauf von Amts wegen die Zugehörigkeit des betreffenden Grundstückes zu einem Schutzgebiet bzw. die Erklärung zum Naturdenkmal ersichtlich zu machen. (10) Die Landesregierung bzw. die Bezirksverwaltungsbehörde hat von der Aufhebung einer der im Abs. 9 genannten Verordnungen, die Bezirksverwaltungsbehörde hat überdies vom Widerruf einer Erklärung zum Naturdenkmal das zuständige Grundbuchsgericht unverzüglich zu verständigen. Das Grundbuchsgericht hat auf Grund einer solchen Verständigung die Ersichtlichmachung nach Abs. 9 von Amts wegen zu löschen. (11) Das Grundbuchsgericht hat von jedem Wechsel des Eigentums an einem Naturdenkmal die Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich zu verständigen. § 34 Entschädigung (1) Hat a) die Ausweisung eines Natura 2000-Gebietes oder eine Verordnung, mit der ein Gebiet zu einem Schutzgebiet nach den §§ 10, 11, 13, 21 oder 22 erklärt wurde, b) eine Verordnung nach § 27 Abs. 4 oder c) eine Entscheidung nach § 18 Abs. 2 oder 3 oder nach § 27 Abs. 1 eine erhebliche Ertragsminderung oder eine erhebliche Erschwerung der Bewirtschaftung eines Grundstückes zur Folge, so hat der Eigentümer gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf eine angemessene Entschädigung (§ 365 ABGB), soweit diese Nachteile nicht durch wirtschaftliche Vorteile ausgeglichen werden, die sich aus der Ausweisung zum Natura 2000-Gebiet, der betreffenden Verordnung oder der betreffenden Entscheidung ergeben. (2) Der Eigentümer eines Grundstückes hat gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für jene die Kosten der ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung übersteigenden Kosten, die ihm aus der Erfüllung der Verpflichtungen nach § 27 Abs. 6 und § 31 Abs. 3 lit. b erwachsen, soweit diese Kosten nicht durch wirtschaftliche Vorteile ausgeglichen werden, die sich aus der Erklärung zum Naturdenkmal ergeben. (3) Der Eigentümer eines Grundstückes, das in ein Natura 2000-Gebiet, in ein Schutzgebiet nach den §§ 10, 11, 13, 21 oder 22 oder in ein nach § 27 Abs. 4 festgelegtes Gebiet einbezogen wird oder das in enger räumlicher Nähe zu einem solchen Gebiet liegt, hat, wenn er im Vertrauen auf die nach den raumordnungs- und baurechtlichen Vorschriften zulässige Bebauung dieses Grundstückes bis zu dem im § 14 Abs. 2 (Verlautbarung im Landesgesetzblatt), § 14 Abs. 11 (Verlautbarung im Boten für Tirol), § 30 Abs. 3 (Beginn der Auflegungsfrist) oder § 31 Abs. 3 (Zustellung der Verständigung) genannten Zeitpunkt nachweisbar Kosten für die Baureifmachung seines Grundstückes aufgewendet hat, gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, wenn aufgrund des § 14 Abs. 5 oder einer Verordnung nach den §§ 10, 11, 13, 21, 22 oder 27 Abs. 4 die naturschutzrechtliche Bewilligung für ein Bauvorhaben versagt wird. (4) Der Anspruch auf Entschädigung ist, soweit eine gütliche Einigung über die Höhe der Entschädigung nicht zustande kommt, bei sonstigem Verlust innerhalb von zwei Jahren bei der Landesregierung geltend zu machen. Diese Frist beginnt a) soweit es sich um Natura 2000-Gebiete handelt, mit dem Ablauf des Tages, an dem das entsprechende Stück des Landesgesetzblattes bzw. des Boten für Tirol herausgegeben und versendet worden ist (§ 14 Abs. 2 und 11), in den übrigen Fällen des Abs. 1 lit. a und b mit dem In-Kraft-Treten der Verordnung, die den Nachteil zur Folge hat, für den eine Entschädigung gebührt; b) in den Fällen des Abs. 1 lit. c mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung; c) in den Fällen des Abs. 2 mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Erklärung zum Naturdenkmal bzw. mit der Zustellung der Verständigung nach § 31 Abs. 2; d) in den Fällen des Abs. 3 mit dem Eintritt der Rechtskraft deEntscheidung, mit der die Bewilligung für ein Bauvorhaben versagt wird. Landesrecht Tirol www.ris.bka.gv.at Seite 30 von 38 (5) Die Entschädigung ist in Geld zu leisten. Der Wert der besonderen Vorliebe hat außer Betracht zu bleiben. Die Landesregierung hat die Entschädigung nach Anhören mindestens eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen mit Bescheid festzusetzen. Auf das Verfahren ist, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, der 12. Abschnitt des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 13/1989, sinngemäß anzuwenden. (6) Verliert ein Grundstück durch eine der im Abs. 1 genannten Maßnahmen für den Eigentümer auf Dauer seine wirtschaftliche Nutzbarkeit, so ist es auf Verlangen des Eigentümers durch das Land Tirol einzulösen. Die Entschädigung ist, soweit eine gütliche Einigung hierüber oder über die Bereitstellung eines Ersatzgrundstückes durch das Land Tirol nicht erzielt werden kann, von der Landesregierung mit Bescheid festzusetzen. Für die Festsetzung der Entschädigung gilt Abs. 5 sinngemäß. 6. Abschnitt Organisatorische Bestimmungen § 35 Naturschutzbeirat (1) Zur fachlichen Beratung der Landesregierung in den Angelegenheiten des Naturschutzes wird beim Amt der Tiroler Landesregierung der Naturschutzbeirat eingerichtet. Er besteht aus 16 Mitgliedern. (2) Dem Naturschutzbeirat gehören an: a) je eine Person, die über besondere Sachkenntnisse auf dem Gebiet der Botanik, Zoologie, Erdwissenschaft (Geographie, Klimatologie, Meteorologie), Landschaftsökologie, Land- und Forstwirtschaft, Bodenkunde und Freizeitwissenschaft verfügt; b) ein Vertreter der Wirtschaftskammer Tirol; c) ein Vertreter der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol; d) ein Vertreter der Landwirtschaftskammer; e) ein Vertreter des Tiroler Gemeindeverbandes; f) ein Vertreter der Landeshauptstadt Innsbruck; g) ein Vertreter des Österreichischen Alpenvereins, Landesverband Tirol; h) ein Vertreter der Naturfreunde Österreich, Landesorganisation Tirol; i) ein Vertreter des WWF Tirol (World Wide Fund For Nature); j) der Landesumweltanwalt. (3) Die Mitglieder des Naturschutzbeirates nach Abs. 2 lit. a bis i und je ein Ersatzmitglied werden von der Landesregierung auf die Dauer von jeweils fünf Jahren bestellt. (4) Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. b bis i und je ein Ersatzmitglied sind nach Anhören der genannten Vertretungen bzw. der Landeshauptstadt Innsbruck zu bestellen. Die Ersatzmitglieder nach Abs. 2 lit. a müssen die gleichen Voraussetzungen erfüllen wie die Mitglieder. Jedes Mitglied wird während der Dauer seiner Verhinderung durch das betreffende Ersatzmitglied vertreten. Die Mitglieder haben auch nach dem Ablauf der Amtsdauer die Geschäfte bis zur Bestellung der neuen Mitglieder weiterzuführen. Die neuen Mitglieder und die Ersatzmitglieder sind so rechtzeitig zu bestellen, dass sie am Tag nach dem Ablauf der Amtsdauer der früheren Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder ihre Tätigkeit aufnehmen können. (5) Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder des Naturschutzbeirates haben vor dem Antritt ihres Amtes in die Hand des Landeshauptmannes die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben zu geloben. (6) Der Naturschutzbeirat hat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen. (7) Die Einberufung des Naturschutzbeirates obliegt dem Vorsitzenden. Der Naturschutzbeirat ist nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, und überdies binnen zwei Wochen dann einzuberufen, wenn es die Landesregierung verlangt oder wenn es mindestens acht Mitglieder schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung beantragen. (8) Der Naturschutzbeirat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sowie mindestens acht weitere Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (9) Die Mitglieder des Naturschutzbeirates haben gegenüber dem Land Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen und Reisekosten nach den für Landesbedienstete geltenden Vorschriften. Sie Landesrecht Tirol www.ris.bka.gv.at Seite 31 von 38 haben ferner Anspruch auf Ersatz des entgangenen Verdienstes sowie auf eine angemessene Vergütung für ihre Mühewaltung. Die Höhe dieser Vergütung ist von der Landesregierung durch Verordnung entsprechend dem Zeitaufwand festzusetzen. (10) Auf die Ersatzmitglieder des Naturschutzbeirates findet Abs. 9 nur Anwendung, wenn sie in Vertretung von Mitgliedern tätig werden. (11) Die Landesregierung hat für den Naturschutzbeirat durch Verordnung eine Geschäftsordnung zu erlassen, die jedenfalls Bestimmungen über die Einberufung zu den Sitzungen, deren Durchführung, die Aufnahme von Niederschriften über den Gang und das Ergebnis der Beratungen sowie Bestimmungen über die fallweise Beiziehung von Sachverständigen zu enthalten hat. (12) Die Kanzleiarbeiten des Naturschutzbeirates sind vom Amt der Tiroler Landesregierung zu besorgen. (13) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zum Naturschutzbeirat, ausgenommen jene des Landesumweltanwaltes, erlischt durch a) das dreimalige, aufeinander folgende und unentschuldigte Fernbleiben von den Sitzungen oder b) den Verzicht auf die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft). Der Verzicht ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam. Erlischt die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zum Naturschutzbeirat, so ist für den Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen. § 36 Landesumweltanwalt (1) Die Landesregierung hat nach Anhören des Naturschutzbeirates eine Person für die Amtsdauer des Naturschutzbeirates mit Bescheid zum Landesumweltanwalt zu bestellen. Zum Landesumweltanwalt darf nur eine Person bestellt werden, die über die hiefür erforderliche persönliche Eignung und über besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Naturkunde und des Naturschutzes verfügt. Für den Landesumweltanwalt ist in gleicher Weise ein Stellvertreter zu bestellen, der die gleichen Voraussetzungen erfüllen muss wie der Landesumweltanwalt. Der Landesumweltanwalt hat auch nach dem Ablauf seiner Amtsdauer die Geschäfte bis zur Bestellung des neuen Landesumweltanwaltes weiterzuführen. Die Landesregierung hat den neuen Landesumweltanwalt so rechtzeitig zu bestellen, dass er am Tag nach dem Ablauf der Amtsdauer des früheren Landesumweltanwaltes seine Tätigkeit aufnehmen kann. Der Landesumweltanwalt und sein Stellvertreter haben vor dem Antritt ihres Amtes in die Hand des Landeshauptmannes die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben zu geloben. (2) Der Landesumweltanwalt hat seinen Sitz in Innsbruck. Die Landesregierung hat die für die Besorgung der Aufgaben des Landesumweltanwaltes erforderlichen Sach- und Geldmittel sowie die aus dem Stellenplan sich ergebende Anzahl von Landesbediensteten zur Verfügung zu stellen. (3) Die Bestellung zum Landesumweltanwalt bzw. zum Stellvertreter erlischt mit dem Tod, dem Ablauf der Amtsdauer, dem Verzicht oder dem Widerruf der Bestellung. (4) Die Landesregierung hat die Bestellung zum Landesumweltanwalt bzw. zum Stellvertreter zu widerrufen, wenn er a) wegen einer Übertretung naturschutzrechtlicher Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist oder b) wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen ausgeschlossen ist. (5) Der Landesumweltanwalt und sein Stellvertreter können auf ihr Amt verzichten. Der Verzicht ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam. (6) Erlischt die Bestellung zum Landesumweltanwalt bzw. zum Stellvertreter, so ist für den Rest der Amtsdauer ein neuer Landesumweltanwalt bzw. Stellvertreter zu bestellen. (7) Dem Landesumweltanwalt obliegt die Wahrnehmung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1. Er hat weiters jedermann auf Verlangen in den Angelegenheiten des Naturschutzes zu informieren, zu beraten und zu unterstützen. (8) Dem Landesumweltanwalt kommt in allen naturschutzrechtlichen Verfahren, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren, Parteistellung im Sinne des § 8 AVG zu. Er hat bei der Ausübung seiner Parteienrechte auf andere öffentliche Interessen, auch auf wirtschaftliche Interessen, Bedacht zu nehmen. Landesrecht Tirol www.ris.bka.gv.at Seite 32 von 38 Der Landesumweltanwalt ist berechtigt, sich in den von der Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführenden naturschutzbehördlichen Verfahren durch den Naturschutzbeauftragten (§ 37) vertreten zu lassen sowie Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des § 14 Abs. 6 und sonstige Maßnahmen im Sinne der Ziele nach § 1 Abs. 1 anzuregen. Der Landesumweltanwalt ist weiters berechtigt, zum Schutz jener öffentlichen Interessen, deren Wahrnehmung ihm gesetzlich aufgetragen ist, gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. (9) Der Landesumweltanwalt ist der Vorgesetzte der bei ihm verwendeten Bediensteten und berechtigt, diesen sowie den Naturschutzbeauftragten Weisungen zu erteilen. (10) Der Landesumweltanwalt hat der Landesregierung jedes ungerade Kalenderjahr einen Tätigkeitsbericht vorzulegen. Die Landesregierung hat eine entsprechende Zahl von Ausfertigungen des Tätigkeitsberichtes unverzüglich dem Landtag weiterzuleiten. (11) Beschwerden gegen Bescheide der Landesregierung nach Abs. 4 kommt keine aufschiebende Wirkung zu. § 37 Naturschutzbeauftragte (1) Die Landesregierung hat nach Anhören des Landesumweltanwaltes für jeden politischen Bezirk eine Person, die über die hiefür erforderliche persönliche Eignung und über besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Naturkunde und des Naturschutzes verfügt, jeweils für die Amtsdauer des Landesumweltanwaltes mit Bescheid zum Naturschutzbeauftragten zu bestellen. Für jeden Naturschutzbeauftragten ist in gleicher Weise ein Stellvertreter zu bestellen, der die gleichen Voraussetzungen erfüllen muss wie der Naturschutzbeauftragte. Der Naturschutzbeauftragte hat auch nach dem Ablauf seiner Amtsdauer seine Geschäfte bis zur Bestellung des neuen Naturschutzbeauftragten weiterzuführen. Die Landesregierung hat den neuen Naturschutzbeauftragten so rechtzeitig zu bestellen, dass er am Tag nach dem Ablauf der Amtsdauer des früheren Naturschutzbeauftragten seine Tätigkeit aufnehmen kann. Der Naturschutzbeauftragte und sein Stellvertreter haben vor dem Antritt ihres Amtes in die Hand des Landeshauptmannes die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben zu geloben. (2) Wenn es der Umfang der Aufgaben erfordert, sind für einen politischen Bezirk mehrere Naturschutzbeauftragte bzw. Stellvertreter zu bestellen. In einem solchen Fall ist jeweils in der Entscheidung über die Bestellung der örtliche Wirkungsbereich des Naturschutzbeauftragten festzulegen. (3) Dem Naturschutzbeauftragten obliegt in seinem Wirkungsbereich die Wahrnehmung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1. Er hat weiters jedermann auf Verlangen in den Angelegenheiten des Naturschutzes zu informieren, zu beraten und zu unterstützen. (4) Der Naturschutzbeauftragte hat nach Maßgabe seiner Vertretungsbefugnis (§ 36 Abs. 8) in den von der Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführenden naturschutzrechtlichen Verfahren, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren, die Parteistellung des Landesumweltanwaltes wahrzunehmen. (5) Die Bestellung zum Naturschutzbeauftragten bzw. zum Stellvertreter erlischt mit dem Tod, dem Ablauf der Amtsdauer, dem Verzicht oder dem Widerruf der Bestellung. (6) Die Landesregierung hat die Bestellung zum Naturschutzbeauftragten bzw. zum Stellvertreter zu widerrufen, wenn er a) wegen einer Übertretung naturschutzrechtlicher Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist oder b) wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen ausgeschlossen ist. (7) Der Naturschutzbeauftragte und sein Stellvertreter können auf ihr Amt verzichten. Der Verzicht ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam. (8) Erlischt die Bestellung zum Naturschutzbeauftragten oder zum Stellvertreter, so ist für den Rest der Amtsdauer ein neuer Naturschutzbeauftragter bzw. Stellvertreter zu bestellen. (9) Für den Anspruch des Naturschutzbeauftragten und seines Stellvertreters auf Ersatz der notwendigen Barauslagen, der Reisekosten und des entgangenen Verdienstes sowie für den Anspruch auf Vergütung für seine Mühewaltung gilt § 35 Abs. 9 und 10 sinngemäß. (10) Die Kanzleiarbeiten des Naturschutzbeauftragten sind von der Bezirksverwaltungsbehörde zu besorgen. Landesrecht Tirol www.ris.bka.gv.at Seite 33 von 38 (11) Beschwerden gegen Bescheide der Landesregierung nach Abs. 6 kommt keine aufschiebende Wirkung zu. § 38 Betreten von Grundstücken, Auskunftspflicht (1) Den behördlichen Organen ist zum Zweck amtlicher Erhebungen in Vollziehung dieses Gesetzes, der Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes oder der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze ungehinderter Zutritt zu den in Betracht kommenden Grundstücken zu gewähren und auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Den Mitgliedern des Naturschutzbeirates, dem Landesumweltanwalt und den Naturschutzbeauftragten stehen diese Rechte mit der Maßgabe zu, dass sie ihr Erscheinen rechtzeitig anzumelden haben. Eine Auskunft darf nur verweigert werden, wenn es sich um eine eigene Sache der Auskunftsperson handelt oder wenn die Auskunftsperson von der Ablegung eines Zeugnisses nach § 38 VStG befreit wäre. Zur Erwirkung des Zutrittes ist die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig. (2) Die im Abs. 1 genannten Organe haben bei der Durchführung amtlicher Erhebungen einen Dienstausweis mit sich zu führen und diesen auf Verlangen dem Eigentümer des Grundstückes oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten vorzuweisen. (3) Die im Abs. 1 genannten behördlichen Organe sind von der Dienstbehörde, die Mitglieder des Naturschutzbeirates, der Landesumweltanwalt und die Naturschutzbeauftragten sind von der Landesregierung mit einem Dienstausweis auszustatten, der mit einem Lichtbild versehen ist und aus dem ihre Befugnisse hervorgehen. § 39 Anzeigepflicht (1) Die Forstschutz-, Forstaufsichts-, Jagdschutz-, Fischereiaufsichts- und Gewässeraufsichtsorgane haben Übertretungen dieses Gesetzes, der Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes und der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze, die sie in Ausübung ihres Dienstes wahrnehmen, unverzüglich der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. (2) Diese Organe haben gegenüber Personen, die sie bei Übertretungen der im Abs. 1 genannten Vorschriften in Ausübung ihres Dienstes auf frischer Tat betreten, die Rechte und Pflichten nach § 5 Abs. 1 bis 3 des Tiroler Bergwachtgesetzes 2003, LGBl. Nr. 90/2002. § 40 Mitwirkung der Bundespolizei Die Organe der Bundespolizei haben in den Fällen der §§ 17 Abs. 2 und 38 Abs. 1 vierter Satz als Hilfsorgane der zuständigen Behörde mitzuwirken. § 41 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde Die Abgabe von Äußerungen nach § 30 Abs. 2 und § 35 Abs. 4 sowie das den Gemeinden nach § 43 Abs. 4 zukommende Recht sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde. 7. Abschnitt Behörden, Verfahren, Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen § 42 Behörden (1) Für die Vollziehung dieses Gesetzes sind die Bezirksverwaltungsbehörden zuständig, soweit im Abs. 2 oder sonst in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) Erstreckt sich ein Vorhaben auf das Gebiet mehrerer Bezirke oder bedarf es neben der naturschutzrechtlichen Bewilligung auch einer Bewilligung nach a) einer bundesrechtlichen Vorschrift, für deren Erteilung die Bundesregierung, ein Bundesminister oder der Landeshauptmann zuständig ist, oder b) einer anderen landesrechtlichen Vorschrift, für deren Erteilung die Landesregierung zuständig ist, so kommt die Zuständigkeit zur Entscheidung über ein Ansuchen um die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung der Landesregierung zu. Die Landesregierung kann jedoch die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn sich das Vorhaben auf das Gebiet mehrerer Behörden erstreckt, jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Hauptteil des Vorhabens liegt, zur Durchführung des Landesrecht Tirol www.ris.bka.gv.at Seite 34 von 38 Verfahrens und zur Erlassung des Bescheides im eigenen Namen ermächtigen, sofern dies im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit gelegen ist. Eine solche Ermächtigung kann im Einzelfall oder für bestimmte Arten von Verfahren mit Verordnung erteilt werden. § 43 Verfahren (1) Ein Ansuchen um die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung ist schriftlich einzubringen. (2) Im Antrag sind die Art, die Lage und der Umfang des Vorhabens anzugeben. Dem Antrag ist, soweit es sich nicht um Pläne in Natura 2000-Gebieten handelt, der Nachweis des Eigentums am betroffenen Grundstück oder, wenn der Antragsteller nicht Grundeigentümer ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers anzuschließen, es sei denn, dass aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften eine Enteignung oder die Einräumung von Zwangsrechten zugunsten des Vorhabens möglich ist. Dem Antrag sind ferner in zweifacher Ausfertigung alle Unterlagen anzuschließen, a) die für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach diesem Gesetz, nach Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes und nach den in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetzen, insbesondere hinsichtlich einer möglichen Beeinträchtigung von Natura 2000-Gebieten, des Landschaftsbildes, des Erholungswertes der Landschaft und des Naturhaushaltes erforderlich sind, wie Pläne, Skizzen, Beschreibungen, pflanzen- und tierkundliche Zustandserhebungen und dergleichen, und b) aus denen erkennbar ist, wie Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 vermieden oder verringert werden können, wie landschaftspflegerische Begleitpläne, Bepflanzungspläne, Naturerhaltungspläne und dergleichen; bei Vorhaben, die Natura 2000 Gebiete erheblich beeinträchtigen können, sind im Antrag die Alternativen, einschließlich der so genannten „Null-Variante“ darzustellen, Ausgleichsmaßnahmen vorzuschlagen und die Zustimmung der Eigentümer der davon betroffenen Grundstücke oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigten anzuschließen. (3) Beeinträchtigt ein Vorhaben die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1, so hat der Antragsteller das Vorliegen jener öffentlichen Interessen (§ 29 Abs. 1 lit. b) oder langfristigen öffentlichen Interessen (§ 29 Abs. 2 Z 2), bei Natura 2000-Gebieten der Interessen nach § 14 Abs. 5, die die Interessen des Naturschutzes überwiegen, glaubhaft zu machen, und auf Verlangen die entsprechenden Unterlagen vorzulegen. (4) In allen Verfahren zur Entscheidung über ein Ansuchen um die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung haben die vom betreffenden Vorhaben berührten Gemeinden zur Wahrnehmung ihrer Interessen in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches Parteistellung im Sinne des § 8 AVG. Mit dem Ablauf von zwei Jahren nach dem Ende der im § 29 Abs. 7 lit. d genannten Fristen für die Vollendung der Ausführung des Vorhabens erwächst eine naturschutzrechtliche Bewilligung auch gegenüber jenen Gemeinden in Rechtskraft, denen die Entscheidung nicht oder nicht vollständig zugestellt worden ist, es sei denn, sie hätten ihre Parteistellung bis dahin geltend gemacht. (5) Einem Antrag um die Erteilung der Bewilligung nach § 6 lit. j ist bei Kraftfahrzeugen überdies der Nachweis des Eigentums oder des sonstigen Verfügungsrechtes hierüber, bei behördlich nicht zugelassenen Kraftfahrzeugen sind überdies Unterlagen anzuschließen, aus denen die Bauart und die Ausrüstung des Fahrzeuges hervorgehen. Ferner sind in einem solchen Antrag der beabsichtigte Verwendungszweck und Einsatzbereich des Fahrzeuges anzugeben. (6) Der Fahrzeuglenker hat die Entscheidung, mit der eine naturschutzrechtliche Bewilligung nach § 6 lit. j erteilt worden ist, mitzuführen und den Organen der öffentlichen Aufsicht auf Verlangen vorzuweisen. § 44 Sicherheitsleistung, ökologische Bauaufsicht (1) Wird eine naturschutzrechtliche Bewilligung befristet, mit Bedingungen oder unter Auflagen erteilt, so kann dem Inhaber der Bewilligung eine Sicherheitsleistung in der Höhe der voraussichtlichen Kosten jener Maßnahmen, die der Inhaber der Bewilligung nach dem Ablauf der Frist, dem Eintritt der Bedingungen oder zur Einhaltung der Auflagen zu treffen hat, vorgeschrieben werden, sofern dies erforderlich ist, um die rechtzeitige und vollständige Durchführung dieser Maßnahmen sicherzustellen. (2) Die Sicherheitsleistung ist zur Deckung der Kosten einer allfälligen Ersatzvornahme nach § 4 VVG zu verwenden. Erweist sich die Ersatzvornahme aus einem vom Bewilligungsinhaber zu Landesrecht Tirol www.ris.bka.gv.at Seite 35 von 38 vertretenden Grund als unmöglich, so ist die Sicherheitsleistung zugunsten des Tiroler Naturschutzfonds für verfallen zu erklären. (3) Die Sicherheitsleistung wird frei, sobald die Maßnahmen, deren Durchführung sie sicherstellen sollte, abgeschlossen sind. (4) Die Behörde hat im Bescheid, mit dem eine naturschutzrechtliche Bewilligung aufgrund einer Interessenabwägung erteilt wurde, oder in einem Bescheid nach § 17 Abs. 1 oder 4 einer Person, die über besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Naturkunde und des Naturschutzes verfügt, mit deren Zustimmung die Aufgaben der ökologischen Bauaufsicht zu übertragen, wenn dies zur Erfüllung der sich aus diesen Bescheiden ergebenden Verpflichtungen erforderlich ist. Das Aufsichtsorgan hat die plan- und bescheidgemäße Ausführung des Vorhabens oder die Durchführung der behördlichen Vorschreibungen laufend zu überwachen und dem Verantwortlichen allfällige Mängel unter Setzung einer angemessenen Frist zu deren Behebung bekannt zu geben. Werden die aufgezeigten Mängel nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig behoben, so hat das Aufsichtsorgan davon die Behörde unverzüglich zu verständigen. Das Aufsichtsorgan hat weiters den Inhaber der naturschutzrechtlichen Bewilligung oder den durch einen Bescheid nach § 17 Abs. 1 oder 4 Verpflichteten bei der Ausführung des Vorhabens oder der Erfüllung der behördlichen Vorschreibungen auf Verlangen fachlich zu beraten. Die Übertragung der ökologischen Bauaufsicht ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Beibehaltung nicht mehr vorliegen oder wenn sonstige wichtige Gründe dies erfordern. (5) Die Aufsichtsorgane sind berechtigt, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im erforderlichen Ausmaß die betreffenden Grundstücke, Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen zu betreten, Untersuchungen, Vermessungen, Messungen und Prüfungen vorzunehmen, Probebetriebe durchzuführen und Proben zu entnehmen. Sie sind weiters berechtigt, in die jeweiligen schriftlichen oder elektronischen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Kopien herzustellen und die erforderlichen Auskünfte zu verlangen. Die Aufsichtsorgane sind zur Verschwiegenheit über die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verpflichtet. (6) Die Kosten für die ökologische Bauaufsicht sind dem Inhaber der naturschutzrechtlichen Bewilligung oder dem durch eine Entscheidung nach § 17 Abs. 1 oder 4 Verpflichteten entsprechend dem Aufwand mit Bescheid vorzuschreiben. Die Verantwortlichkeit des Inhabers der naturschutzrechtlichen Bewilligung oder des durch eine Entscheidung nach § 17 Abs. 1 oder 4 Verpflichteten wird durch die Bestellung einer ökologischen Bauaufsicht nicht berührt. § 45 Strafbestimmungen (1) Wer a) ein nach den §§ 6, 7 Abs. 1 und 2, 8, 9, 14 Abs. 4, 27 Abs. 3 und 28 Abs. 3 bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausführt; b) ein Vorhaben, für das in Verordnungen nach den §§ 10 Abs. 1 oder 11 Abs. 1 eine Bewilligungspflicht festgelegt ist, ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausführt, c) ein Vorhaben, für das in Verordnungen nach § 21 Abs. 1 ein Verbot festgelegt oder für das nach § 22 Abs. 2 zweiter Satz die Erteilung einer Ausnahmebewilligung vorgesehen ist, ohne Ausnahmebewilligung ausführt; d) einem Verbot nach den §§ 5, 11 Abs. 2 oder 22 Abs. 2 erster Satz zuwiderhandelt; e) entgegen dem § 23 Abs. 7, § 24 Abs. 7 oder § 25 Abs. 6 Pflanzen, Tiere oder Vögel ohne Bewilligung in der freien Natur wiederansiedelt bzw. aussetzt; f) ein nach den §§ 23 Abs. 2 und 3 lit. a, 24 Abs. 2 und 3 lit. a oder 25 Abs. 1 verbotenes Vorhaben ohne Ausnahmebewilligung ausführt; g) ein Vorhaben, für das in Verordnungen nach den §§ 13 Abs. 1 oder 27 Abs. 4 ein Verbot festgesetzt ist, ohne Ausnahmebewilligung ausführt; h) einem Verbot nach den §§ 24 Abs. 8 erster Satz, 25 Abs. 5, 26 oder 28 Abs. 1 oder 2 oder einem in einer Verordnung nach § 24 Abs. 8 zweiter Satz festgesetzten Verbot zuwiderhandelt; i) Personen erwerbsmäßig in Naturhöhlen führt, ohne dazu nach § 28a Abs. 1 oder 9 befugt zu sein; j) den ihm nach den §§ 30 Abs. 3 oder 31 Abs. 3 lit. a obliegenden Verpflichtungen zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30.000,– Euro zu bestrafen. Landesrecht Tirol www.ris.bka.gv.at Seite 36 von 38 (2) Wer a) vorgeschriebene Ausgleichsmaßnahmen nach § 14 Abs. 6 nicht oder nicht vollständig durchführt; b) eine nach § 15 Abs. 1 bewilligungspflichtige Werbeeinrichtung ohne naturschutzrechtliche Bewilligung errichtet, aufstellt, anbringt oder ändert; c) entgegen dem § 16 einen Antennentragmasten ohne die erforderliche Anzeige, trotz Untersagung oder vorzeitig ohne Zustimmung nach § 16 Abs. 4 errichtet oder ändert oder einem Auftrag zur Entfernung nicht nachkommt; d) Anlagen, die der Eigentümer eines Naturdenkmales in Erfüllung der ihm nach § 27 Abs. 6 obliegenden Verpflichtung errichtet hat, vorsätzlich beschädigt, entfernt oder zerstört; e) der ihm nach § 31 Abs. 3 lit. b obliegenden Verpflichtung nicht nachkommt; f) entgegen dem § 33 Abs. 5 und 7 eine der dort genannten Tafeln vorsätzlich beschädigt, zerstört oder unbefugt entfernt; g) seine Verpflichtungen als ökologische Bauaufsicht gröblich vernachlässigt; h) einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 20.000,– Euro zu bestrafen. (3) Wer a) außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 einer Bestimmung dieses Gesetzes oder einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes zuwiderhandelt; b) einer Anordnung nach den §§ 14 Abs. 9, 15 Abs. 5 oder 6, 17 Abs. 1 und 4, 18, 27 Abs. 6 oder 29 Abs. 10 nicht nachkommt, oder sonst in Entscheidungen enthaltene Auflagen oder Vorschreibungen nicht einhält, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 15.000,– Euro zu bestrafen. (4) Im Wiederholungsfall oder bei Vorliegen sonstiger erschwerender Umstände können Geldstrafen nach den Abs. 1 bis 3 bis zur doppelten Höhe verhängt werden. (5) Die Geldstrafen fließen dem Tiroler Naturschutzfonds zu. (6) Der Versuch ist strafbar. (7) Wurde ein Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung oder entgegen einem Verbot nach diesem Gesetz, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze oder ohne die nach § 16 Abs. 1 erster Satz erforderliche Anzeige ausgeführt, so endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes. (8) Neben der Verhängung einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände der Verfall von gesetzwidrig von ihrem Standort entfernten, beförderten, feilgebotenen oder erworbenen Pflanzen, von gesetzwidrig gefangenen, gehaltenen, verwahrten, beförderten, feilgebotenen, erworbenen oder getöteten Tieren und ihren Entwicklungsformen, von gesetzwidrig verwahrten, beförderten, feilgebotenen oder erworbenen Teilen von Tieren sowie der zur Begehung der Tat verwendeten Geräte, ferner der Verfall von rechtswidrig gesammelten Mineralien und Fossilien, von rechtswidrig abgebauten Bodenbestandteilen und von rechtswidrig entfernten Naturgebilden ausgesprochen werden. Der Verfall von Gegenständen ist nach Maßgabe des § 17 VStG zulässig, sofern der Wert eines solchen Gegenstandes in einem angemessenen Verhältnis zum Grad des Verschuldens und zum Ausmaß der Schädigung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 steht. (9) Als verfallen erklärte lebende Tiere sind unverzüglich in Freiheit zu setzen oder, wenn sie hiefür nicht geeignet sind, Tiergärten, Tierheimen, Tierschutzvereinen oder tierliebenden Personen zu übergeben oder, wenn dies nicht möglich ist, möglichst schmerzlos zu töten. Als verfallen erklärte Pflanzen sind gemeinnützigen Zwecken (wie der Verwendung in wissenschaftlichen Instituten, Spitälern oder Schulen) zuzuführen oder, wenn dies nicht tunlich ist, zu vernichten. (10) Naturschutzrechtliche Bewilligungen sind zu widerrufen, wenn der Inhaber einer solchen Bewilligung a) wegen einer Übertretung naturschutzrechtlicher Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist oder b) eine Bestrafung nur nach § 45 Abs. 1 Z 3 VStG unterblieben ist, Landesrecht Tirol www.ris.bka.gv.at Seite 37 von 38 sofern die Ausübung der Bewilligung die Begehung dieser Verwaltungsübertretungen ermöglicht oder erleichtert hat und der Widerruf im Hinblick auf die Schwere der Tat nicht unverhältnismäßig ist. § 46 Verweisungen Soweit in diesem Gesetz auf landesrechtliche Vorschriften verwiesen wird, sind sie in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. § 47 Geschlechtsspezifische Bezeichnung Personenbezogene Begriffe in diesem Gesetz haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden. § 47a Umsetzung von Unionsrecht Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt: 1. Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl. 1992 Nr. 206, S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG, ABl. 2006 Nr. L 363, S. 368, 2. Richtlinie 2003/109/EG des Rates betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. 2004 Nr. L 16, S. 44, in der Fassung der Richtlinie 2011/51/EU, ABl. 2011 Nr. L 132, S. 1, 3. Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. 2004 Nr. L 229, S. 35, 4. Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. 2005 Nr. L 255, S. 22, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 623/2012, ABl. 2012 Nr. L 180, S. 9, 5. Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. 2010 Nr. L 20, S. 7, 6. Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2011 Nr. L 337, S. 9. § 48 Übergangsbestimmungen (1) Die in der Anlage angeführten, nach § 45 Abs. 1 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1991 als Gesetze geltenden Verordnungen über die Erklärung von Gebieten zu Naturschutzgebieten nach § 4 und nach § 20 Abs. 3 des Naturschutzgesetzes LGBl. Nr. 31/1951 bleiben so lange in Geltung, bis durch Verordnungen, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen werden, eine anderweitige Regelung getroffen wird. (2) Anhängige Verfahren um die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung für Vorhaben, die nach diesem Gesetz keiner naturschutzrechtlichen Bewilligung mehr bedürfen, sind einzustellen. Der Antragsteller, der Landesumweltanwalt und die Gemeinde sind davon zu verständigen. (3) Anlagen, für deren Errichtung, Aufstellung oder Anbringung eine naturschutzrechtliche Bewilligung nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 1991 noch nicht erforderlich gewesen ist, bedürfen keiner naturschutzrechtlichen Bewilligung nach diesem Gesetz, wenn mit der Ausführung des Vorhabens zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bereits begonnen worden ist. (4) § 15 Abs. 5 bis 8 und § 18 gelten auch für die in diesen Bestimmungen jeweils erwähnten Anlagen und Maßnahmen, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes errichtet, aufgestellt, angebracht oder ausgeführt wurden. (5) § 17 gilt für die dort erwähnten, vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes errichteten, aufgestellten oder angebrachten Anlagen nur dann, wenn sie, obwohl nach einer naturschutzrechtlichen Vorschrift bewilligungspflichtig, ohne die erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung errichtet, aufgestellt oder angebracht wurden. Landesrecht Tirol www.ris.bka.gv.at Seite 38 von 38 (6) Der Tiroler Naturschutzfonds, die Naturdenkmäler, die Schauhöhlen, das Naturhöhlenbuch, das Naturhöhlenführerverzeichnis, die Naturhöhlenführerausweise, das Naturinventar, die Tafeln zur Kennzeichnung von Schutzgebieten und Naturdenkmälern und das Naturdenkmalbuch nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 1991 gelten als entsprechende Einrichtungen nach diesem Gesetz. (7) Die derzeitigen Mitglieder des Naturschutzbeirates und der Prüfungskommission für die Naturhöhlenführerprüfung und deren jeweilige Ersatzmitglieder sowie der Landesumweltanwalt, die Naturschutzbeauftragten und deren jeweilige Stellvertreter bleiben bis zum Ablauf ihrer Amtsdauer im Amt. (8) Das Naturschutzgebiet Mieminger und Rietzer Innauen, das als Sonderschutzgebiet im Sinne des § 22 dieses Gesetzes gilt, ist unverzüglich nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes mit geeigneten Tafeln ausreichend zu kennzeichnen. (9) Die nach § 26 Abs. 5 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1991 verliehene Befugnis zum Naturhöhlenführer gilt als entsprechende Befugnis nach diesem Gesetz. (10) Naturschutzrechtliche Bewilligungen, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes rechtskräftig sind, bleiben unberührt. (11) Bewilligungen nach § 2 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über die Verwendung von Geländefahrzeugen außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr, LGBl. Nr. 76/1972, gelten als Bewilligungen nach § 6 lit. j. Bestätigungen nach § 4 Abs. 3 dieses Gesetzes sind bei der entsprechenden Verwendung des Kraftfahrzeuges mitzuführen und den Organen der öffentlichen Aufsicht auf Verlangen vorzuweisen. (12) Soweit in landesrechtlichen Vorschriften auf Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 1991 verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes. § 49 In-Kraft-Treten (1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juni 1997 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt das Tiroler Naturschutzgesetz 1991, LGBl. Nr. 29, außer Kraft. Anlage zu § 48 Abs. 1 1. Verordnung des Reichsstatthalters in Tirol und Vorarlberg vom 19. November 1942, Verordnungs- und Amtsblatt für den Reichsgau Tirol und Vorarlberg Nr. 22, über das Naturschutzgebiet Arnspitze in den Gemarkungen Scharnitz, Leutasch und Mittenwald, Landkreis Innsbruck; 2. Verordnung der Landesregierung vom 29. April 1963, LGBl. Nr. 21, über die Erklärung des Kaisergebirges zum Naturschutzgebiet; 3. Verordnung der Landesregierung vom 9. Mai 1972, LGBl. Nr. 32, über die Erklärung von Teilen der Kufsteiner und der Langkampfener Innauen zum Naturschutzgebiet.

Tyrol Nature Protection Law 2005 · Nelum