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قوانين النمسا

Tyrol Meat Inspection Fee Ordinance 2008

صدر في 2007-12-18 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Verordnung der Landesregierung vom 18. Dezember 2007 über die Festsetzung der Fleischuntersuchungsgebühren (Tiroler Fleischuntersuchungsgebührenverordnung 2008).
اللغة
German
النوع
لائحة
الدولة
النمسا · Tirol
الموضوعات
Livestock, Food and nutrition
الكلمات المفتاحية
slaughtering, hygiene/sanitary procedures, fees/royalties, food safety and quality, meat

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  1. Landesgesetzblatt für TirolSTÜCK 37 / JAHRGANG 2007 HERAUSGEGEBEN UND VERSENDET AM 27. DEZEMBER 2007 94. Verordnung der Landesregierung vom 18. Dezember 2007, mit der die Planunterlagenverordnung 1998 geändert wird 95. Verordnung der Landesregierung vom 18. Dezember 2007 über die Festsetzung der Fleischuntersuchungsgebühren (Tiroler Fleischuntersuchungsgebührenverordnung 2008) 96. Verordnung der Landesregierung vom 18. Dezember 2007, mit der die Tiroler Grundsicherungsverordnung geän dert wird Aufgrund des § 23 Abs. 1 und 3 der Tiroler Bauord nung 2001, LGBl. Nr. 94, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 73/2007, wird verordnet: Artikel I Die Planunterlagenverordnung 1998, LGBl. Nr. 90, wird wie folgt geändert: 1. Im § 1 Abs. 2 lit. i, Abs. 3 lit. d und Abs. 6 lit. j, § 2 Abs. 2 lit. d und Abs. 5 lit. h, § 3 Abs. 2 lit. h und Abs. 5 lit. f und § 4 Abs. 2 und 3 wird das Zitat „der Tiroler Bauordnung 1998“ jeweils durch das Zitat „der Tiroler Bauordnung 2001“ ersetzt. 2. Im Abs. 1 des § 1 wird in der lit. e der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmung als lit. f angefügt: „f) bei Neubauten von Gebäuden mit Ausnahme von Gebäuden nach § 34 Abs. 5 der Technischen Bauvor schriften 2008, LGBl. Nr. 93/2007, in der jeweils gel tenden Fassung den Energieausweis.“ 3. Im Abs. 6 des § 1 hat die lit. b zu lauten: „b) die Fläche des Bauplatzes sowie die bebaute Fläche, die Bruttogrundflächen der einzelnen Geschosse und die durchschnittlichen Raumhöhen sowie im Fall der Fest legung der Baumassendichte in einem Bebauungsplan die Baumasse im Sinn des § 61 Abs. 2 des Tiroler Raumord nungsgesetzes 2006, LGBl. Nr. 27, in der jeweils gelten den Fassung,“ 4. Im Abs. 6 des § 1 hat die lit. e zu lauten: „e) bei Neubauten von Gebäuden mit Ausnahme von Gebäuden nach § 34 Abs. 5 der Technischen Bauvor schriften 2008 die für die Erstellung des Energieauswei ses relevanten Eingabedaten, wie Flächenausmaße, Raum inhalte, Bauteilaufbauten einschließlich deren U-Werte, haustechnische Systeme und dergleichen; bei Neubauten von Gebäuden nach § 34 Abs. 5 lit. b und d der Techni schen Bauvorschriften 2008 sowie bei Zubauten mit Aus nahme von Zubauten nach § 34 Abs. 5 lit. c der Techni schen Bauvorschriften 2008 die Bauteilaufbauten ein schließlich deren U-Werte,“ 5. Im § 1 wird folgende Bestimmung als Abs. 7 ange fügt: „(7) Die Baubeschreibung hat bei Neubauten von Gebäuden mit einer Nettogrundfläche von mehr als 1.000 m², für die ein konventionelles Energieversor gungssystem auf der Grundlage nicht erneuerbarer Energieträger vorgesehen ist, weiters eine Beschreibung jener technischen, wirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkte zu enthalten, aufgrund deren der Ein satz von alternativen Systemen im Sinn des § 23 Abs. 3 dritter Satz der Tiroler Bauordnung 2001 nicht in Be tracht gezogen wurde.“ 6. Im Abs. 1 des § 2 wird in der lit. d der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmung als lit. e angefügt: „e) bei Bauvorhaben, mit denen auch eine umfassende Sanierung von Gebäuden mit einer Nettogrundfläche von mehr als 1.000 m² erfolgt, nicht jedoch bei Gebäu den nach § 34 Abs. 5 der Technischen Bauvorschriften 2008, den Energieausweis.“ 94. Verordnung der Landesregierung vom 18. Dezember 2007, mit der die Planunterlagenver ordnung 1998 geändert wird S T Ü C K 37, NR. 94, 95346 7. Im Abs. 5 des § 2 hat die lit. b zu lauten: „b) die Fläche des Bauplatzes sowie die Brutto grundflächen der betroffenen Geschosse und die durch schnittlichen Raumhöhen,“ 8. Im Abs. 5 des § 2 hat die lit. d zu lauten: „d) bei Bauvorhaben im Sinn des Abs. 1 lit. e die für die Erstellung des Energieausweises relevanten Eingabe daten, wie Flächenausmaße, Rauminhalte, Bauteilauf bauten einschließlich deren U-Werte, haustechnische Systeme und dergleichen; bei Umbauten und sonstigen Änderungen von Gebäuden mit Ausnahme von Gebäu den nach § 34 Abs. 5 lit. a und c der Technischen Bau vorschriften 2008 die vom Umbau bzw. von der sonsti gen Änderung betroffenen Bauteilaufbauten einschließ lich deren U-Werte,“ 9. Im Abs. 1 des § 4 hat die lit. c zu lauten: „c) eine Baubeschreibung, die 1. die Abmessungen und die wesentlichen Angaben zur Konstruktion der baulichen Anlage, soweit diese sich nicht aufgrund der Darstellung nach lit. b ergeben, 2. bei umfassenden Sanierungen von Gebäuden mit einer Nettogrundfläche von mehr als 1.000 m², nicht jedoch bei Gebäuden nach § 34 Abs. 5 der Technischen Bauvorschriften 2008, weiters die für die Erstellung des Energieausweises relevanten Eingabedaten, wie Flächen ausmaße, Rauminhalte, Bauteilaufbauten einschließlich deren U-Werte, haustechnische Systeme und dergleichen, enthält,“ 10. Im Abs. 1 des § 4 wird folgende Bestimmung als lit. d angefügt: „d) bei umfassenden Sanierungen von Gebäuden mit einer Nettogrundfläche von mehr als 1.000 m², nicht je doch bei Gebäuden nach § 34 Abs. 5 der Technischen Bauvorschriften 2008, den Energieausweis.“ Artikel II Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft. Der Landeshauptmann: van Staa Der Landesamtsdirektor: Liener Aufgrund des § 3 Abs.1 des Tiroler Fleischunter suchungsgebührengesetzes 2007, LGBl. Nr. 54, wird verordnet: § 1 Höhe der Gebühren (1) Die Gebühren für die im § 1 des Tiroler Fleisch untersuchungsgebührengesetzes 2007 genannten Unter suchungen und Kontrollen der Aufsichtsorgane in Be trieben, die nicht mehr als 1.000 Großvieheinheiten Säu getiere oder 150.000 Stück Geflügel jährlich schlachten, und für Zerlegungsbetriebe, die jährlich nicht mehr als 250 Tonnen Fleisch zerlegen, werden, soweit im Abs. 2 und im § 2 nichts anderes bestimmt ist, wie folgt fest gesetzt: a) für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung ge mäß § 53 Abs. 1 des Lebensmittelsicherheits- und Ver braucherschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 24/2007, je Stück für 1. Rinder oder Einhufer über sechs Monate ...... E 8,09 2. Rinder oder Einhufer bis zu sechs Monaten .. E 4,06 3. Schweine oder Wildschweine .......................... E 4,06 4. Schafe oder Ziegen über drei Monate ............ E 2,55 5. Schafe oder Ziegen bis zu drei Monaten ........ E 1,36 6. Reh-, Gams- oder Muffelwild ......................... E 2,55 7. Zuchtwild, Rot- oder Steinwild ...................... E 5,85 8. Kleinwild .......................................................... E 0,55 9. Hauskaninchen ................................................ E 0,28 10. Hühner ........................................................... E 0,05 11. Puten .............................................................. E 1,09 b) für die Rückstandskontrollen nach § 56 des Le bensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes ein Zuschlag zu den Gebühren nach lit. a je Stück für 1. Rinder oder Einhufer ....................................... E 0,45 2. Schweine oder Wildschweine .......................... E 0,10 95. Verordnung der Landesregierung vom 18. Dezember 2007 über die Festsetzung der Fleisch untersuchungsgebühren (Tiroler Fleischuntersuchungsgebührenverordnung 2008) S T Ü C K 37, NR. 95 347 3. Schafe, Ziegen, Kleinwild oder Hauskaninchen ........................................ E 0,25 4. Reh-, Gams- oder Muffelwild, Zuchtwild, Rot- oder Steinwild ...................... E 0,25 5. Hühner und Puten ........................................... E 0,01 c) für die amtlichen Hygienekontrollen in Schlacht-, Zerlegungs- und Wildbearbeitungsbetrieben nach § 54 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutz gesetzes .............................................................. E 77,71, wenn die Kontrolluntersuchung länger als eine Stunde dauert, ................................................................ E 91,42. (2) Die Mindestgebühr pro Schlachttag und Her kunftsbetrieb beträgt a) für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung nach Abs. 1 lit. a einschließlich der Trichinenuntersuchung nach § 2 Abs. 1 .................................................. E 11,42, b) für die Durchführung von Rückstandskontrollen nach Abs. 1 lit. b ein Zuschlag von .................. E 0,45. (3) Für die Endbeurteilung des Fleisches nach einer Laboruntersuchung sind Gebühren in der Höhe der im Abs. 1 lit. a und b bzw. Abs. 2 festgesetzten Gebühren zu entrichten. § 2 Zuschläge für die Entnahme und die Untersuchung der Proben (1) Für die Entnahme und die Untersuchung der Proben nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen, ABl. 2005 Nr. L 338, S. 60, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1665/2006, ABl. 2006 Nr. L 320, S. 46, ist zu sätzlich zu den Gebühren nach § 1 Abs. 1 lit.a je Stück ein Zuschlag bei Anwendung a) der Kompressionsmethode in der Höhe von ................................................... E 2,01 b) der Verdauungsmethode in der Höhe von ................................................... E 1,37 zu entrichten. (2) Zu den Gebühren nach den §§ 1 und 2 Abs. 1 ist ein Zuschlag von jeweils 100 v. H. für Untersuchungen zu entrichten, die auf Verlangen des Lebensmittelunter nehmers an Werktagen zwischen 19 Uhr und 6 Uhr, an Samstagen ab 19 Uhr oder an Sonn- und Feiertagen vor genommen werden. Dies gilt nicht für Notschlach tungen. (3) Hat der Lebensmittelunternehmer nach § 11 Abs. 4 der Fleischuntersuchungsverordnung 2006, BGBl. II Nr. 109, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 82/2007, eine Überprüfung der Beurteilung verlangt und wird die Beurteilung des Aufsichtsorgans bestätigt, so ist zusätzlich das Doppelte der Gebühren nach den §§ 1 und 2 Abs. 1 zu entrichten. (4) Wird die Durchführung einer Laboruntersuchung aus einem offenkundigen Verschulden des Lebens mittelunternehmers notwendig oder auf dessen Wunsch hin vorgenommen, oder ergibt eine nach § 55 Abs. 1 Z. 2 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutz gesetzes aufgrund eines Verdachts des Aufsichtsorgans entnommene Probe ein positives Ergebnis, so hat der Lebensmittelunternehmer für die angeordnete Unter suchung Gebühren entsprechend dem von der Bundes ministerin für Gesundheit, Familie und Jugend im Ein vernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen fest gesetzten Tarif der Agentur für Gesundheit und Ernäh rungssicherheit (AGES) sowie folgende Gebühren zu entrichten: a) für die Entnahme von Fleisch oder sonstiger Proben ...................................... E 16,00, b) für die Verpackung und die Versendung der Probe(n) ................................. E 20,12. § 3 In-Kraft-Treten (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Tiroler Fleischuntersuchungs gebührenverordnung, LGBl. Nr. 94/1994, außer Kraft. Der Landeshauptmann: van Staa Der Landesamtsdirektor: Liener S T Ü C K 37, NR. 96348 Aufgrund des § 3 Abs. 6 des Tiroler Grundsiche rungsgesetzes, LGBl. Nr. 20/2006, wird verordnet: Artikel I Die Tiroler Grundsicherungsverordnung, LGBl. Nr. 28/ 2006, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 116/ 2006 wird wie folgt geändert: 1. Im Abs. 1 des § 5 hat die lit. a zu lauten: „a) zur Deckung des Aufwandes im Sinn des § 1 lit. a monatliche Leistungen bis zu folgenden Höchstbeträ gen (Richtsätze): 1. für Alleinstehende ............................ 444,10 Euro, 2. für Hauptunterstützte ...................... 380,00 Euro, 3. für Mitunterstützte ohne Anspruch auf Familienbeihilfe ....... 264,30 Euro, 4. für sonstige Mitunterstützte sowie für Bezieher der erhöhten Familienbeihilfe ... 147,70 Euro. Alleinstehende sind Personen, die mit keinen unter haltsberechtigten oder unterhaltsverpflichteten Ange hörigen und mit keinem Lebensgefährten in Haushalts gemeinschaft leben. Als Hauptunterstützte gelten Per sonen, die mit Ehegatten, mit Lebensgefährten oder sonst in Familiengemeinschaft mit unterhaltsberechtig ten Angehörigen (Mitunterstützte) leben;“ 2. Im Abs. 1 des § 5 werden in der lit. c im zweiten Satz der Betrag „150,– Euro“ durch den Betrag „160,– Euro“ und der Betrag „200,– Euro“ durch den Betrag „210,– Euro“ sowie im dritten Satz der Betrag „350,– Euro“ durch den Betrag „370,– Euro“ ersetzt. 3. Im Abs. 1 des § 9 wird der Betrag „99,– Euro“ durch den Betrag „102,– Euro“ ersetzt. Artikel II Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft. 96. Verordnung der Landesregierung vom 18. Dezember 2007, mit der die Tiroler Grund sicherungsverordnung geändert wird Der Landeshauptmann: van Staa Der Landesamtsdirektor: Liener Herausgeber: Amt der Tiroler Landesregierung 6010 Innsbruck Das Landesgesetzblatt erscheint nach Bedarf. Der Preis für das Einzel stück beträgt E 0,10 je Seite, jedoch mindestens E 1,–. Die Bezugs gebühr beträgt E 21,– jährlich. Verwaltung und Vertrieb: Kanzleidirektion, Neues Landhaus, Zi. 555. Druck: Eigendruck Erscheinungsort Innsbruck Verlagspostamt 6020 Innsbruck P. b. b. Vertr.-Nr. GZ 02Z030080 M DVR 0059463

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