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قوانين النمسا

Tyrol Animal Disease Fund Law

صدر في 1949 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Gesetz über den Tierseuchenfonds.
اللغة
German
النوع
قانون
المنظمة
European Union
الدولة
النمسا · Tirol
الموضوعات
Livestock
الكلمات المفتاحية
pests/diseases, special fund, subsidy/incentive, institution, animal health, governance

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  1. Landesrecht Tirol www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 4 Gesamte Rechtsvorschrift für Gesetz über den Tierseuchenfonds, Fassung vom 13.01.2015 Langtitel Gesetz über den Tierseuchenfonds LGBl. Nr. 17/1949 Änderung LGBl. Nr. 65/1988, 109/2001, 150/2012, 130/2013 Text § 1 (1) Zur Leistung von Entschädigungen für Tierverluste durch Tierseuchen oder sonstige Tierkrankheiten sowie zur Bekämpfung von Tierseuchen oder sonstigen Tierkrankheiten wird der Tierseuchenfonds errichtet. (2) Der Tierseuchenfonds besitzt Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz in Innsbruck. Er wird vom Verwaltungsausschuß nach § 3 unter der Aufsicht der Landesregierung verwaltet. § 2 (1) Die Leistungen des Tierseuchenfonds und die Beitragspflicht erstrecken sich, soweit sich aus § 11 Abs. 2 nichts anderes ergibt, auf alle über ein Jahr alten Einhufer und alle über drei Monate alten Rinder, die im Eigentum von Personen stehen, die in Tirol einen landwirtschaftlichen Betrieb besitzen oder einen solchen Betrieb als Nutznießer oder Pächter innehaben. (2) Die Landesregierung kann nach Anhören der Landeslandwirtschaftskammer durch Verordnung die Leistungen des Tierseuchenfonds und die Beitragspflicht auch auf andere als die im Abs. 1 genannten landwirtschaftlichen Tiere, insbesondere auf Schweine und Schafe, ausdehnen, wenn Tierverluste durch Tierseuchen oder Tierkrankheiten große wirtschaftliche Nachteile erwarten lassen. (3) Auf Tiere, die im Eigentum des Bundes stehen, ist dieses Gesetz nicht anzuwenden. § 3 (1) Der Tierseuchenfonds wird vom Verwaltungsausschuß verwaltet. Ihm gehören an: a) das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für das Veterinärwesen zuständige Mitglied der Landesregierung; b) der Leiter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die fachlichen Angelegenheiten des Veterinärwesens zuständigen Organisationseinheit; c) ein Vertreter der Landeslandwirtschaftskammer; d) acht Vertreter der Tierbesitzer. (2) Die Mitglieder nach Abs. 1 lit. c und d sind von der Landesregierung auf Vorschlag der Sektion Dienstgeber der Landeslandwirtschaftskammer jeweils auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Sie müssen zum Landtag wählbar sein. Die Landesregierung hat die Sektion Dienstgeber der Landeslandwirtschaftskammer aufzufordern, binnen vier Wochen so viele Personen vorzuschlagen, als Mitglieder nach Abs. 1 lit. c und d zu bestellen sind. Wird ein Vorschlag nicht rechtzeitig erstattet, so ist die Bestellung ohne Vorschlag vorzunehmen. Ein Mitglied des Verwaltungsausschusses nach Abs. 1 lit. c und d scheidet durch Widerruf der Bestellung oder durch Verzicht auf die Mitgliedschaft aus. Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen dafür weggefallen sind oder wenn sich herausgestellt hat, daß sie nie gegeben waren. Der Verzicht auf die Mitgliedschaft ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so ist für den Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied zu bestellen. Der Verwaltungsausschuß hat aus dem Kreis der Tierbesitzer jeweils auf die Dauer von fünf Jahren einen Vorsitzenden zu wählen. Stellvertreter des Vorsitzenden ist das Mitglied nach Abs. 1 lit. b. (3) Das Amt eines Mitgliedes des Verwaltungsausschusses ist ein Ehrenamt. Die Mitglieder haben gegenüber dem Tierseuchenfonds Anspruch auf Ersatz der Reisekosten und auf Reisezulagen nach den Landesrecht Tirol www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 4 für Landesbeamte der Dienstklasse VIII geltenden Vorschriften sowie auf eine angemessene Vergütung für ihre Mühewaltung. Die Landesregierung hat die Höhe dieser Vergütung nach Anhören der Landeslandwirtschaftskammer durch Verordnung für den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter und die übrigen Mitglieder jeweils entsprechend dem Zeitaufwand festzusetzen. (4) Für die Mitglieder des Verwaltungsausschusses nach Abs. 1 lit. c und d gelten die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 über die Befangenheit von Verwaltungsorganen (§ 7 Abs. 1 Z 1 bis 4) und die Vorschriften über die Amtsverschwiegenheit für Landesbeamte sinngemäß. § 4 (1) Das Mitglied der Landesregierung hat den Verwaltungsausschuß zur ersten Sitzung einzuberufen und diese bis zur Wahl des Vorsitzenden zu leiten. (2) Der Vorsitzende hat den Verwaltungsausschuß nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich zu einer Sitzung einzuberufen. Die Mitglieder sind zu den Sitzungen unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Beginn der Sitzung schriftlich einzuladen. (3) Der Verwaltungsausschuß ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens fünf weitere Mitglieder anwesend sind. (4) Der Verwaltungsausschuß faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (5) Die Kanzleiarbeiten des Verwaltungsausschusses sind von der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die fachlichen Angelegenheiten des Veterinärwesens zuständigen Abteilung zu besorgen. Zur Abgeltung des damit verbundenen Aufwandes hat der Tierseuchenfonds dem Land jährlich eine Vergütung von 130 v.H. des einem Landesbeamten gebührenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zu leisten. (6) Die Landesregierung hat nach Anhören der Landeslandwirtschaftskammer durch Verordnung eine Geschäftsordnung für den Verwaltungsausschuß zu erlassen. Diese hat insbesondere nähere Vorschriften über die Einberufung zu den Sitzungen und deren Durchführung sowie über die Aufnahme von Niederschriften, über den Gang und das Ergebnis der Beratungen und Abstimmungen zu enthalten. § 5 (1) Der Verwaltungsausschuß beschließt über: a) den jährlichen Voranschlag und den jährlichen Rechnungsabschluß; b) die Aufnahme von Darlehen und die Bildung von Rücklagen; c) die Gewährung von Leistungen nach § 9, soweit sich aus Abs. 2 nichts anderes ergibt; d) die Erstattung von Vorschlägen an die Landesregierung für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Gesetz. (2) Der Vorsitzende kann Leistungen nach § 9 bis jeweils höchstens 2.200,– Euro gewähren. Der Vorsitzende hat über jede von ihm gewährte Leistung dem Verwaltungsausschuß in der nächsten Sitzung zu berichten. (3) Die Beschlüsse des Verwaltungsausschusses über den Voranschlag und über die Aufnahme von Darlehen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung eines Beschlusses über die Aufnahme eines Darlehens ist zu erteilen, wenn a) die sonstigen Mittel des Tierseuchenfonds zur Gewährung von Leistungen nach § 9 nicht ausreichen und b) der Tierseuchenfonds durch die Tilgung des Darlehens nicht derart belastet wird, daß die Erfüllung seiner Aufgaben gefährdet ist. (4) Der Vorsitzende vollzieht die Beschlüsse des Verwaltungsausschusses und vertritt den Tierseuchenfonds nach außen. Er kann im Interesse eines raschen und zweckmäßigen Geschäftsganges bestimmte Aufgaben einschließlich jener nach Abs. 2 seinem Stellvertreter zur selbständigen Besorgung übertragen. Eine solche Übertragung bedarf der Schriftform. Der Vorsitzende ist berechtigt, die Besorgung einer seinem Stellvertreter übertragenen Aufgabe an sich zu ziehen. § 6 Die Einnahmen des Tierseuchenfonds bestehen aus: a) Pflichtbeiträgen der Tierbesitzer, b) allfälligen Beiträgen des Landes, Landesrecht Tirol www.ris.bka.gv.at Seite 3 von 4 c) Erträgnissen des Vermögens des Tierseuchenfonds, d) sonstigen Beiträgen und Spenden. § 7 (1) Die Landesregierung hat nach Anhören der Landeslandwirtschaftskammer durch Verordnung die Höhe der Beiträge für die einzelnen Tierarten entsprechend dem Bedarf des Tierseuchenfonds festzusetzen. (2) Die Gemeinde hat binnen einem Monat nach dem Inkrafttreten der Verordnung nach Abs. 1 die Beiträge der einzelnen Tierbesitzer in einer Beitragsliste festzusetzen. Hiebei ist der im Zeitpunkt der letzten Viehzählung vorhandene Bestand an Einhufern über einem Jahr und Rindern über drei Monaten jedes Tierbesitzers maßgebend. Vorübergehend abwesende Tiere sind mitzuzählen. Die am Zähltag in Schlachthäusern und auf Schlachtviehmärkten befindlichen Tiere sind nicht mitzuzählen. (3) Die von der Gemeinde ausgestellte Beitragsliste ist durch mindestens eine Woche zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Der Zeitpunkt der Auflage ist mindestens drei Tage vorher ortsüblich kundzumachen. Wenn die in der Beitragsliste aufgenommene Tierzahl dem tatsächlichen Bestand am Zähltage nachweisbar nicht entspricht oder wenn sich der Bestand an beitragspflichtigen Tieren nach dem Zähltage bis zum Tage der Verlautbarung der Beitragssätze verändert hat, so kann jeder Tierbesitzer spätestens innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der Einsichtsfrist Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet der Bürgermeister mit Bescheid. (4) Wenn auch jene Fälle erledigt sind, in denen Einspruch und allenfalls Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben wurde, hat die Gemeinde an die Bezirksverwaltungsbehörde eine nach der Gattung der Tiere gegliederte Übersicht über die Zahl der beitragspflichtigen Tiere vorzulegen. Diese hat der Landesregierung eine Gesamtübersicht vorzulegen. § 8 (1) Die Gemeinde hat die festgestellten Beiträge einzuheben und nach Abzug einer Einhebungsentschädigung von 4 Prozent der eingehobenen Summe an den Tierseuchenfonds abzuführen. (2) Rückständige Beiträge sind wie rückständige Gemeindeabgaben einzutreiben. § 9 Aufgaben des Tierseuchenfonds sind: a) die Leistung einer Entschädigung bei Verlust eines Tieres durch eine Tierseuche oder eine sonstige Tierkrankheit, wenn hiefür nach dem Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 522/1982, keine oder eine 80 v.H. des gemeinen Schätzwertes des Tieres nicht erreichende Entschädigung geleistet wird; b) die Leistung einer Entschädigung, wenn ein Tier auf Anordnung des Amtstierarztes beseitigt wurde und der Seuchenverdacht sich später durch eine Untersuchung nicht bestätigt hat; c) die Tragung der Kosten für Maßnahmen zur Verhütung oder Bekämpfung von Tierseuchen und sonstigen Tierkrankheiten. § 10 (1) Die Entschädigung ist im Ausmaß von 80 Prozent des gemeinen Schätzwertes zu gewähren. Der erzielte oder schätzungsweise erzielbare Erlös für die noch verwertbaren Teile des Tieres ist vom Schätzwert, eine aus einer öffentlichen Kasse gewährte Unterstützung von der Entschädigung in Abzug zu bringen. (2) Eine Entschädigung wird nicht gewährt, wenn der Tierbesitzer zur Zeit des Tierverlustes die ihm vorgeschriebenen Pflichtbeiträge, für die die festgesetzte Einhebungsfrist schon abgelaufen ist, noch nicht entrichtet hat sowie wenn Gründe vorliegen, die die Leistung einer Entschädigung nach dem Tierseuchengesetz ausschließen. § 11 (1) Ansuchen um die Gewährung von Leistungen aus dem Tierseuchenfonds sind binnen sechs Monaten nach dem Tierverlust oder nach der Durchführung von Maßnahmen zur Verhütung oder Bekämpfung von Tierseuchen oder sonstigen Tierkrankheiten beim Amt der Landesregierung schriftlich einzubringen. Dem Ansuchen sind die zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung einer Leistung nach § 9 erforderlichen Unterlagen anzuschließen. (2) Werden Maßnahmen zur Verhütung oder Bekämpfung von Tierseuchen oder sonstigen Tierkrankheiten in größerem Ausmaß durchgeführt, so können die Leistungen nach § 9 lit. c unmittelbar an Personen und Einrichtungen erbracht werden, die solche Maßnahmen durchführen. Diese Leistungen Landesrecht Tirol www.ris.bka.gv.at Seite 4 von 4 können für die im § 2 Abs. 1 genannten und die durch Verordnung nach § 2 Abs. 2 einbezogenen Tiere unabhängig von ihrem Alter gewährt werden. Ein Ansuchen ist nicht erforderlich. § 14 Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Kundmachung in Kraft.

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