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قوانين النمسا

Tyrol Animal Breeding Organization 2009

صدر في 2009-10-27 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

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العنوان الأصلي
Verordnung der Landesregierung vom 27. Oktober 2009 über die Anerkennung von Zuchtorganisationen, die Tätigkeiten von Zuchtorganisationen, das Besamungswesen und den Embryotransfer (Tiroler Tierzuchtverordnung 2009 – TTZVO 2009).
اللغة
German
النوع
لائحة
الدولة
النمسا · Tirol
الموضوعات
Livestock
الكلمات المفتاحية
animal production, animal reproduction, institution, international trade, inspection, genetic resources, governance
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  1. LANDESGESETZBLATT FÜR TIROL STÜCK 39 / JAHRGANG 2009 Herausgegeben und versendet am 12. November 2009 87. Verordnung der Landesregierung vom 27. Oktober 2009 über die Anerkennung von Zuchtorganisa tionen, die Tätigkeiten von Zuchtorganisationen, das Besamungswesen und den Embryotransfer (Tiroler Tierzuchtverordnung 2009 – TTZVO 2009) 88. Verordnung der Landesregierung vom 20. Oktober 2009, mit der das Raumordnungsprogramm betreffend Freihaltegebiete für die Kleinregion Westliches Mittelgebirge geändert wird Aufgrund des § 27 des Tiroler Tierzuchtgesetzes 2008 – TTZG 2008, LGBl. Nr. 38, wird verordnet: 1 . A B S C H N I T T Einleitung § 1 Allgemeines (1) Die Regelungen dieser Verordnung dienen der Durchführung der Vorschriften des Tiroler Tierzucht gesetzes 2008 – TTZG 2008 einschließlich des damit umgesetzten Gemeinschaftsrechts. (2) Die Verarbeitung, Aufbewahrung und Übermitt lung der vom TTZG 2008 und in dieser Verordnung er fassten Daten, Unterlagen und Dokumente kann von Seiten der Verpflichteten, unbeschadet der Regelungen im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 20/2009, auch automationsunter stützt oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erfolgen. Soweit im TTZG 2008 die Übermittlung von züchterischen Unterlagen in Abschrift an die Behörde vorgesehen ist, steht dieser jede andere gleichwertige Form der zur Verfügungstellung der Daten gleich (z. B. Kopie, EDV-Datei). (3) Sofern nicht anders im TTZG 2008 geregelt, sind alle auf Grundlage des TTZG 2008 an die Behörde zu übermittelnden Schriftstücke, sofern nicht in deutscher Sprache abgefasst, zusätzlich in deutscher Übersetzung vorzulegen. § 2 Begriffsbestimmungen Im Sinn dieser Verordnung gelten als 1. eigene Zuchtpopulation einer Zuchtorganisation: die in ihrem Zuchtbuch bzw. Zuchtregister eingetrage nen oder vermerkten bzw. registrierten Tiere, 2. Nichtzuchttiere: Tiere gemäß § 1 Abs. 1 TTZG 2008, die keine Zuchttiere im Sinn des § 2 Z. 14 TTZG 2008 sind, 3. Rassenmerkmale: wesentliche Eigenschaften ein schließlich der äußeren Erscheinung (Exterieur) sowie bekannter genetischer Besonderheiten und Erbfehler, gegebenenfalls auch Charaktereigenschaften einer Rasse, 4. Erhaltungszucht (Erhaltung von Genreserven): Zucht einer gefährdeten Rasse, welche vorrangig dem Zweck der Erhaltung der genetischen Vielfalt dient, 5. Hauptnutzungsrichtung: im Rahmen des Zucht programms (Zuchtziel) festgelegter wesentlicher Ver wendungszweck einer Rasse, 6. Leistungsmerkmal: eine nach dem Zuchtprogramm einer Leistungsprüfung zu unterziehende Eigenschaft eines Tieres, die tierzuchtfachlich angemessen 87. Verordnung der Landesregierung vom 27. Oktober 2009 über die Anerkennung von Zuchtorganisationen, die Tätigkeiten von Zuchtorganisationen, das Besamungswesen und den Embryotransfer (Tiroler Tierzuchtverordnung 2009 – TTZVO 2009) S T Ü C K 39, NR. 87294 a) unmittelbar beobachtet oder gemessen oder b) mittels mehrerer Hilfsmerkmale beurteilt werden kann, 7. Hauptleistungsmerkmal: ein Leistungsmerkmal gemäß Z. 6 zur Beurteilung der Eignung eines Tieres für eine Hauptnutzungsrichtung, 8. Hilfsmerkmal: tierzuchtfachlich angemessen un mittelbar beobachtbare oder messbare Eigenschaft eines Tieres, die nach dem Zuchtprogramm zur Beurteilung eines Leistungsmerkmals gemäß Z. 6 lit. b erhoben wird, 9. Eigenkontrolle: Erhebung von Daten im Rahmen der Leistungsprüfung durch den Tierhalter oder dessen Beauftragten, 10. Vorbuch: zusätzliche (besondere) Abteilung innerhalb eines Zuchtbuches neben der Hauptabteilung zur Erfassung von nicht zur Eintragung in die Haupt abteilung geeigneten Tieren, 11. Selektionsstufe: Tiergruppe, die für die Erzeu gung von Nachkommen in einem Zuchtprogramm nach bestimmten Kriterien zur Erreichung des Zuchtziels ausgewählt wird, 12. Indexwert: Kennzahl errechnet aus mehreren Leistungsmerkmalen oder Hilfsmerkmalen eines Tieres (z. B. Gesamtzuchtwert). 2 . A B S C H N I T T Anerkennung von Zucht organisationen und deren Änderung 1 . U n t e r a b s c h n i t t Festlegungen von Zuchtorganisationen § 3 Allgemeine Anforderungen an Festlegungen (1) Nach dieser Verordnung zu treffende Festlegun gen müssen tierzuchtfachlich vertretbar, widerspruchs frei, vollständig sowie in sich und untereinander stim mig sein und dürfen der Tiergesundheit und dem Tier schutz nicht abträglich sein. (2) In den Festlegungen darf auf externe Regeln nur in einer bestimmten Fassung verwiesen werden. Diese Regeln sind den Festlegungen als Beilage anzuschließen. § 4 Form und Inhalt des Zuchtprogramms (1) Im Zuchtprogramm gemäß § 2 Z. 10 TTZG 2008 hat die Zuchtorganisation die von ihr gezüchtete Rasse durch Angabe ihres Namens festzulegen. Im Fall einer Zuchtorganisation für Equiden ist gleichzeitig die Fest legung des Status als 1. Ursprungszuchtbuch-Organisation (§ 2 Z. 4 TTZG 2008) oder 2. Filialzuchtbuch-Organisation (§ 2 Z. 5 TTZG 2008) unter Angabe des Namens und der Anschrift der Ursprungszuchtbuch-Organisation sowie Angabe der Quelle der von dieser aufgestellten Grundsätze gemäß § 3 Abs. 2 Z. 2 lit. a TTZG 2008 zu treffen. (2) Weiters hat die Zuchtorganisation im Zuchtpro gramm unter Darstellung der Zuchtpopulation der Rasse gemäß § 5 die für die Zucht erforderlichen Fest legungen zu treffen. Diese Festlegungen sind zu gliedern in: 1. Zuchtziel (§ 6), 2. Zuchtmethode (§ 7), 3. Zuchtbuch- oder Zuchtregisterordnung (§§ 8 bis 12), 4. Leistungsprüfung (§ 13), 5. Zuchtwertschätzung (§ 14), 6. Zuchtverwendung selektierter Tiere (§ 15), 7. Erfolgskontrolle (§ 16), 8. Prüfeinsatz, soweit vorgesehen (§ 17). § 5 Zuchtpopulation einer Rasse (1) Die Zuchtorganisation hat unter Beachtung der Festlegungen im Zuchtprogramm ihre eigene Zuchtpo pulation im Zeitpunkt der Antragstellung wie folgt an zugeben: 1. Anzahl von Zuchtbetrieben, 2. Anzahl von Tieren gesamt und nach Geschlecht, 3. Anzahl von Tieren nach Tierkategorien mit we sentlicher Bedeutung für das Zuchtprogramm (z. B. Mutterschweine, Deckhengste), 4. Anzahl von Tieren in den einzelnen Selektionsstu fen im Zuchtprogramm, 5. den Wert der effektiven Populationsgröße gemäß § 20. (2) Die Zuchtorganisation hat im Fall 1. der Einrichtung eines Vorbuches die Angaben ge mäß Abs. 1 Z. 3 und 4 für Vorbuch und Hauptabteilung bzw. 2. der zusätzlichen Eintragung von Zuchttieren in anderen Zuchtbüchern deren Anzahl gemäß Abs. 1 Z. 2 bis 4 gegliedert nach der Anzahl der Zuchtbücher, in die Tiere zusätzlich eingetragen sind, gesondert auszuweisen. (3) Weiters hat die Zuchtorganisation anzugeben, ob, in welcher Form und in welchem Umfang im Zeitpunkt S T Ü C K 39, NR. 87 295 der Antragstellung eine tierzüchterische Anbindung an Zuchtpopulationen anderer Zuchtorganisationen in Übereinstimmung mit dem Zuchtprogramm besteht. (4) Änderungen der Angaben gemäß Abs. 1 bis 3 zwi schen dem Zeitpunkt der Antragstellung und der Ent scheidung über den Antrag auf Anerkennung als Zucht organisation sind der Behörde auf deren Verlangen mit zuteilen. Änderungen dieser Angaben nach der Aner kennung unterliegen nicht der Verpflichtung zur un verzüglichen Anzeige gemäß § 5 Abs. 2 TTZG 2008. § 6 Zuchtziel (1) Das Zuchtziel ist durch folgende Festlegungen zu bestimmen: 1. die Rassenmerkmale, 2. die Angabe, ob Leistungs- oder Erhaltungszucht durchgeführt wird, 3. bei Durchführung von Leistungszucht zusätzlich eine oder mehrere Hauptnutzungsrichtungen. (2) Sofern sich die Zuchtorganisation zur Bezeich nung der von ihr gezüchteten Rasse eines Namens (§ 4 Abs. 1 erster Satz) bedient, mit dem in den züchteri schen Verkehrskreisen eine verfestigte Vorstellung hin sichtlich der Rassenmerkmale und Hauptnutzungsrich tung verbunden ist, dürfen die Festlegungen gemäß Abs. 1 Z. 1 und 3 zu dieser Vorstellung nicht im Wider spruch stehen. Bei einer Zuchtorganisation für Equiden treten an deren Stelle die von der Ursprungszuchtbuch Organisation festgelegten Grundsätze. § 7 Zuchtmethode (1) Die Zuchtmethode ist im Fall der Reinzucht durch folgende Festlegungen zu bestimmen: 1. zulässige Fremdrassen und deren maximale Anteile für Tiere in der Hauptabteilung unter Berücksichtigung der für die Eintragung in die Hauptabteilung gemäß Anlage 2 des TTZG 2008 festgelegten Anforderungen, 2. bei Equiden zusätzlich die Ahnenreihen in Über einstimmung mit den diesbezüglichen Grundsätzen der Ursprungszuchtbuch-Organisation, 3. bei Rindern im Fall der Zucht einer neuen Rasse gemäß Art. 1 Abs. 2 der Entscheidung 84/419/EWG der Kommission vom 19. Juli 1984 über die Kriterien für die Eintragung in die Rinderzuchtbücher (ABl. Nr. L 237 vom 5. September 1984, S. 11) zusätzlich die Aus gangsrassen, deren Anteile und der Zeitraum für die Zucht der neuen Rasse. (2) Die Zuchtmethode ist im Fall der Kreuzungs zucht von Schweinen durch folgende Festlegungen zu bestimmen: 1. das Kreuzungsprodukt, 2. die Ausgangsrassen, 3. die Anzahl und Benennung der Linien sowie deren Abfolge in der Kreuzung zur Erzielung der Kombina tionseignung. § 8 Zuchtbuch- oder Zuchtregisterordnung (1) In der Zuchtbuch- oder Zuchtregisterordnung sind die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, dass die Anforderungen gemäß § 24 erfüllt werden können, und insbesondere festzulegen: 1. Aufbau des Zuchtbuches (einfache oder unterglie derte Hauptabteilung, mit oder ohne Vorbuch), 2. System der Tierkennzeichnung gemäß § 9, 3. System der Aufzeichnungen im Zuchtbuch bzw. Zuchtregister gemäß § 10, 4. Melde- und Erfassungssystem gemäß § 11, 5. System der internen Kontrolle gemäß § 12. (2) Im Fall der Unterteilung der Hauptabteilung eines Zuchtbuches in Abteilungen sind die Benennung und Rangfolge der Abteilungen und die Leistungskrite rien für die Einstufung in diese festzulegen. Für die rang niedrigste Abteilung dürfen keine Leistungskriterien festgelegt werden. Zu jeder Abteilung darf nur eine unmittelbar ranghöhere Abteilung vorgesehen werden (Prinzip der linearen Rangfolge). Die Festlegung unter schiedlicher Leistungskriterien für männliche und für weibliche Tiere wird dadurch nicht ausgeschlossen. Bei einer Zuchtorganisation für Equiden sind diese Festle gungen unter Beachtung der von der Ursprungszucht buch-Organisation festgelegten Grundsätze zu treffen. (3) Im Fall der Einrichtung eines Vorbuches (§ 2 Z. 10) sind die Mindestleistungskriterien und ein System zur Überprüfung der Erfüllung der Rassenmerkmale für die Eintragung von Tieren festzulegen. Zuchtorganisa tionen für Equiden haben unter Beachtung der von der Ursprungszuchtbuch-Organisation festgelegten Grund sätze für Ahnenreihen zusätzlich Regeln festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Nachkommen von in das Vorbuch eingetragenen Tieren in die Hauptabteilung eingetragen werden können. § 9 System der Tierkennzeichnung (1) Zuchtorganisationen haben ein System festzule gen, das sicherstellt, dass Zuchttiere so gekennzeichnet S T Ü C K 39, NR. 87296 sind, dass deren Identität festgestellt werden kann. Einer Kennzeichnung steht auch die Erfassung individueller, unveränderbarer physischer Merkmale gleich, mit deren Hilfe die Identität an Ort und Stelle rasch ohne beson deren Aufwand festgestellt werden kann. (2) Bei folgenden Tierarten haben Zuchtorganisatio nen festzulegen, dass sie nachstehende Kennzeichnungs systeme anwenden: 1. Rinder: Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Euro päischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Re gistrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Auf hebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. Nr. L 204 vom 11. August 2000, S. 1) in der Fas sung der Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006 (ABl. Nr. L 363 vom 20. De zember 2006, S. 1), 2. Schafe oder Ziegen: Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG (ABl. Nr. L 5 vom 9. Jänner 2004, S. 8) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1560/2007 des Rates vom 17. Dezember 2007 (ABl. Nr. L 340 vom 22. Dezember 2007, S. 25), 3. Equiden: Verordnung (EG) Nr. 504/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equi den (ABl. Nr. L 149 vom 6. Juni 2008, S. 3). (3) Das System der Kennzeichnung bzw. der Erfas sung physischer Merkmale hat, soweit die Vorschriften gemäß Abs. 2 nicht zur Anwendung kommen oder keine ausreichenden Regelungen treffen, jedenfalls folgende Festlegungen zu enthalten: 1. Art (z. B. Ohrmarke, Chip, Brand), Körperstelle und Inhalt (z. B. Zahlen, Buchstaben, Embleme) der Kennzeichnung oder eine genaue Beschreibung der phy sischen Merkmale gemäß Abs. 1, 2. Frist, innerhalb der das Zuchttier gekennzeichnet werden muss oder die physischen Merkmale gemäß Abs. 1 erfasst werden müssen, 3. die zur Kennzeichnung oder Erfassung der physi schen Merkmale gemäß Abs. 1 befugten Personen. (4) Zusätzlich sind bei den Festlegungen die im räum lichen Tätigkeitsbereich jeweils geltenden nationalen Rechtsvorschriften über die Kennzeichnung von Tieren bzw. die Erfassung des physischen Merkmals gemäß Abs. 1 zu beachten. § 10 System der Aufzeichnungen im Zuchtbuch oder Zuchtregister (1) Zuchtorganisationen haben ein System zur Er fassung jedenfalls der nachstehenden Stammdaten für die in ihrem Zuchtbuch bzw. Zuchtregister eingetrage nen, vermerkten oder registrierten Zuchttiere festzu legen: 1. Art, Körperstelle und Inhalt der Kennzeichnung oder Beschreibung der physischen Merkmale gemäß § 9 Abs. 1, 2. Name, falls vorhanden, 3. Zuchtbuch- bzw. Zuchtregisternummer in Form eines einmaligen, lebenslang vergebenen alphanumeri schen Codes, 4. Name der Rasse, 5. Geburtsdatum, bei Equiden zusätzlich Geburtsort, 6. Geschlecht, 7. Name und Anschrift des Züchters, 8. Name und Anschrift des Halters und Haltungsort, sowie des Eigentümers, sofern dieser mit dem Halter nicht ident ist, 9. Zugangs- und Abgangsdatum. (2) Zuchtorganisationen haben ein System zur Er fassung der Abstammungsdaten der im Abs. 1 genann ten Tiere vorzusehen und dabei jedenfalls festzulegen: 1. Anzahl der zu erfassenden Vorfahrengenerationen, die für reinrassige Zuchttiere zumindest der für den An spruch auf Eintragung in die Hauptabteilung gemäß § 8 Abs. 5 TTZG 2008 geforderten Zahl entsprechen muss, 2. die bei jedem Tier der Vorfahrengenerationen ge mäß Z. 1 zu erfassenden Angaben, zumindest jene ge mäß Abs. 1 Z. 1 bis 6. (3) Zuchtorganisationen haben festzulegen, welche sonstigen Daten der im Abs. 1 genannten Tiere erfasst werden, jedenfalls aber: 1. bei eingetragenen Zuchttieren die Bezeichnung des Teiles des Zuchtbuches, in dem das Zuchttier eingetra gen ist (Hauptabteilung oder Vorbuch) sowie die Be zeichnung der Abteilung der Hauptabteilung, sofern diese untergliedert ist, 2. Verweis auf eine allfällig durchgeführte Abstam mungskontrolle und deren Ergebnis, 3. Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zucht wertschätzungen unter Angabe allfälliger Sicherheiten und der als Basis der Zuchtwertschätzung herangezo genen Rasse, S T Ü C K 39, NR. 87 297 4. Datum der Besamung, Belegung oder Übertragung eines Embryos unter Angabe des Spendertieres, Vater tieres bzw. der genetischen Eltern, 5. Geburtsdaten von Nachkommen, 6. gemäß § 6 Abs. 1 Z. 1 festgelegte genetische Be sonderheiten und Erbfehler, 7. von einer Regelung gemäß § 13 Abs. 5 erfasste künstliche Eingriffe, 8. Ausstellungsdatum und Empfänger von Zucht bzw. Herkunftsbescheinigungen. (4) Zuchtorganisationen haben geeignete Vorkeh rungen für die zeitliche und inhaltliche Nachvollzieh barkeit bei Korrekturen von Daten gemäß Abs. 1 bis 3 zu treffen. (5) In der Zuchtbuchordnung einer Zuchtorganisa tion für Equiden ist festzulegen, dass Zuchttiere, die bis her im Zuchtbuch einer anderen Zuchtorganisation ein getragen oder vermerkt waren, in ihrem eigenen Zucht buch unter ihrem bisherigen Namen einzutragen oder zu vermerken sind. Abweichend davon kann in der Zuchtbuchordnung vorgesehen werden, dass die Ein tragung oder Vermerkung unter einem anderen Namen erfolgen kann, wenn 1. das internationale Kürzel des Ursprungslandes an gegeben wird und darüber Einvernehmen mit der Zucht organisation, in deren Zuchtbuch das Zuchttier bisher eingetragen oder vermerkt war, hergestellt worden ist, 2. der ursprüngliche Name in Klammern und das internationale Kürzel des Ursprungslandes angegeben wird, oder 3. die durchgehende Identität des Zuchttieres durch eine den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 504/ 2008 entsprechende Identifizierung sichergestellt ist. § 11 Melde- und Erfassungssystem (1) Die Zuchtorganisation hat in der Zuchtbuch- bzw. Zuchtregisterordnung für Daten gemäß § 10 ein ent sprechendes Melde- und Erfassungssystem einzurichten. Das Melde- und Erfassungssystem muss gewährleisten, dass die Eintragung der Daten im Zuchtbuch bzw. Zucht register spätestens sechs Monate nach Eintritt oder Er kennbarkeit des zu erfassenden Umstandes erfolgt. (2) Für die Aufbewahrung der Unterlagen, die die Grundlage für die Aufnahme oder die Änderungen der im Abs. 1 genannten Angaben bilden, ist mindestens eine fünfjährige Aufbewahrungsfrist vorzusehen. Für die Aufbewahrung von Unterlagen, die die Grundlage für Eintragungen betreffend durchgeführte Abstam mungskontrollen gemäß § 10 Abs. 3 Z. 2 bilden, ist min destens die Aufbewahrung bis zum Abgang des Tieres aus dem Zuchtbuch bzw. Zuchtregister festzulegen. § 12 System der internen Kontrolle (1) Um eine ordnungsgemäße Zuchtbuch- bzw. Zuchtregisterführung zu gewährleisten, hat die Zucht organisation 1. ein System zur zumindest stichprobenweisen Überprüfung auf Plausibilität und Richtigkeit einge hender, verarbeiteter und ausgehender züchterischer Daten und Zuchtdokumente, 2. ein System zur zumindest stichprobenweisen Überprüfung der Richtigkeit der Abstammung von Zuchttieren (Abstammungskontrolle) im Rahmen der Zuchtbuch- oder Zuchtregisterordnung festzulegen. (2) Für den Fall der Haltung von weiblichen Zucht tieren mit mehreren Vatertieren in einer Herde (§ 12 Abs. 2 TTZG 2008) ist ein System zur lückenlosen Ab stammungskontrolle von Nachkommen, die ins Zucht buch eingetragen werden sollen, festzulegen. (3) Für den Fall der Verwendung von Embryonen ist ein System zur lückenlosen Abstammungskontrolle festzulegen. § 13 Leistungsprüfung (1) Zuchtorganisationen, die Leistungszucht durch führen, haben unter Beachtung von § 3 Abs. 1 Z. 4 TTZG 2008 die erforderlichen Hauptleistungsmerkmale ge mäß Abs. 4 festzulegen. (2) Zuchtorganisationen, die Erhaltungszucht durch führen, haben unter Beachtung von § 3 Abs. 1 Z. 4 TTZG 2008 Leistungsmerkmale zur Beurteilung der 1. Fruchtbarkeit und 2. Rassenmerkmale betreffend die äußere Erschei nung (Exterieur) gemäß Abs. 4 festzulegen. (3) Neben den Hauptleistungsmerkmalen gemäß Abs. 1 bzw. den Leistungsmerkmalen gemäß Abs. 2 kön nen Zuchtorganisationen unter Beachtung von § 3 Abs. 1 Z. 4 TTZG 2008 weitere Leistungsmerkmale gemäß Abs. 4 festlegen. (4) Die Festlegungen gemäß Abs. 1 bis 3 haben je Hauptleistungsmerkmal bzw. je Leistungsmerkmal zu enthalten: 1. den Namen des Hauptleistungsmerkmals bzw. Leistungsmerkmals, 2. eine tierzuchtfachlich angemessene Beschreibung des Hauptleistungsmerkmals bzw. Leistungsmerkmals, insbesondere: S T Ü C K 39, NR. 87298 a) sofern es sich um ein mittels mehrerer Hilfsmerk male zu beurteilendes Hauptleistungsmerkmal bzw. Leistungsmerkmal (§ 2 Z. 6 lit. b) handelt, die wesent lichen Hilfsmerkmale gemäß § 2 Z. 8 und die Grund sätze für deren Gewichtung im Rahmen der Beurteilung des Hauptleistungsmerkmals bzw. Leistungsmerkmals, b) die Art der Ergebnisdarstellung; die Beschreibung kann entfallen, soweit in den züch terischen Verkehrskreisen mit dem Namen gemäß Z. 1 eine ausreichend verfestigte Vorstellung hinsichtlich der zu erfassenden Eigenschaft verbunden ist, 3. die aufgrund der Beschreibung gemäß Z. 2 erfor derlichen Formen der Datenerhebung (z. B. Stations prüfung, Feldprüfung, Eigenkontrolle), 4. die erfassten Tiergruppen, 5. zeitliche Aspekte der Erhebung des Hauptleis tungsmerkmals bzw. Leistungsmerkmals (z. B. Dauer, Wiederholungen), 6. eine tierzuchtfachlich angemessene und vollstän dige Darstellung der Verfahrensschritte zur Beurteilung des Hauptleistungsmerkmals bzw. Leistungsmerkmals innerhalb des Rahmens der Festlegungen gemäß Z. 2 bis 5. (5) Die Zuchtorganisation hat Regeln für die Ver wertbarkeit von Leistungen, die durch künstliche Ein griffe beeinflusst wurden, im Rahmen der Leistungs prüfung festzulegen. (6) Wenn Zuchtorganisationen eine der folgenden Formen der Datenerhebung vorsehen, haben sie jeden falls festzulegen: 1. für Stations- und Feldprüfungen: Aufnahme- bzw. Teilnahmebedingungen, Ablauf der Prüfung, Dauer, Mindestanzahl an Vergleichstieren und 2. für Turniersportprüfungen: unter welchen Bedin gungen und für welche Leistungsmerkmale Ergebnisse aus Turniersportprüfungen berücksichtigt werden kön nen. § 14 Zuchtwertschätzung (1) Zuchtorganisationen, die Leistungszucht durch führen, haben unter Beachtung von § 3 Abs. 1 Z. 4 TTZG 2008 Regeln gemäß Abs. 5 für die Durchführung von Zuchtwertschätzungen für jedes Hauptleistungsmerk mal gemäß § 13 Abs. 1 festzulegen. (2) Zuchtorganisationen, die Erhaltungszucht durch führen, können unter Beachtung von § 3 Abs. 1 Z. 4 TTZG 2008 Regeln gemäß Abs. 5 für die Durchführung von Zuchtwertschätzungen für Leistungsmerkmale ge mäß § 13 Abs. 2 festlegen. (3) Zuchtorganisationen, die weitere Leistungs merkmale gemäß § 13 Abs. 3 festgelegt haben, können unter Beachtung von § 3 Abs. 1 Z. 4 TTZG 2008 Regeln gemäß Abs. 5 für die Durchführung von Zuchtwert schätzungen für diese Leistungsmerkmale festlegen. (4) Zuchtorganisationen, die Regelungen für die Durchführung von Zuchtwertschätzungen gemäß Abs. 1 bis 3 festgelegt haben, können zusätzlich fest legen, dass eine ergänzende Zuchtwertschätzung nach denselben Festlegungen auch auf Basis einer anderen, namentlich anzugebenden Rasse durchgeführt werden kann. (5) Die Festlegungen gemäß Abs. 1 bis 4 haben je weils zu umfassen: 1. das grundlegende Verfahren der Zuchtwertschät zung (z. B. Töchterpopulationsvergleich, BLUP-Tier modell), 2. Häufigkeit der Zuchtwertschätzungen. (6) Im Fall der Zusammenfassung von Zuchtwerten zu Gesamtzuchtwerten hat die Zuchtorganisation fest zulegen, welche Leistungsmerkmale dafür berücksich tigt werden und wie die Gewichtung der einzelnen Zuchtwerte im Gesamtzuchtwert erfolgt. (7) Wenn im Rahmen der Zuchtwertschätzung Da ten verwendet werden sollen, die unabhängig von den eigenen Festlegungen der Zuchtorganisation gemäß § 13 gewonnen wurden, hat die Zuchtorganisation unter Angabe der Datenherkunft festzulegen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die Verwen dung solcher Daten mit den eigenen Festlegungen be treffend Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung vereinbar ist. § 15 Zuchtverwendung selektierter Tiere In Übereinstimmung mit dem Zuchtziel (§ 6) und der Zuchtpopulation (§ 5) hat die Zuchtorganisation für die Zuchtverwendung selektierter Tiere festzulegen: 1. Selektionsstufen und deren Abfolge, 2. Selektionsintensität in den einzelnen Selektions stufen, 3. tierzuchtfachliche Beschränkungen für die Einbe ziehung von Zuchttieren in einzelne Selektionsstufen. § 16 Erfolgskontrolle Die Zuchtorganisation hat ein System festzulegen, mit dem die Effektivität der im Rahmen des Zuchtpro gramms zur Erreichung des Zuchtziels (z. B. Zucht fortschritt) gesetzten Maßnahmen überprüft wird. S T Ü C K 39, NR. 87 299 § 17 Prüfeinsatz (1) Sofern die Zuchtorganisation einen Prüfeinsatz im Rahmen des Zuchtprogramms vorsieht, hat sie unter besonderer Beachtung der Festlegungen für die Leis tungsprüfung (§ 13) und die Zuchtwertschätzung (§ 14) sowie der §§ 29 und 36 mindestens festzulegen: 1. Anteile oder Altersgruppen der eigenen Zuchtpo pulation, die für den Prüfeinsatz vorgesehen sind, 2. in welchem Umfang dem Prüfeinsatz ausschließ lich Leistungen von eigenen Nachkommen des Spen dertieres zugrunde gelegt werden müssen und in wel chem Umfang Leistungen von Vorfahren und deren Nachkommen berücksichtigt werden können, 3. in welchem Umfang und in welcher Weise Nicht zuchttiere mit bekannter Abstammung in den Prüfein satz miteinbezogen werden können. (2) Sofern im grenzüberschreitenden Tätigkeitsbe reich der Zuchtorganisation für den Prüfeinsatz Rege lungen bestehen, die auch für in anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten anerkannte Zuchtorganisationen gelten, ist in den Festlegungen gemäß Abs. 1 darauf Bedacht zu nehmen. § 18 Grundsätze der Ursprungs zuchtbuch-Organisation (1) In dem gesonderten Dokument gemäß § 3 Abs. 2 Z. 1 lit. a TTZG 2008 hat die Ursprungszuchtbuch-Or ganisation ihren Namen und ihre Anschrift sowie den Namen der Rasse anzugeben und für deren Zucht Grundsätze unter Berücksichtigung der Anforderungen nach Abs. 2 bis 7 festzulegen. (2) Die Ursprungszuchtbuch-Organisation hat für die Abstammungsaufzeichnung festzulegen: 1. Anzahl der Vorfahrengenerationen, die in der Ab stammungsaufzeichnung zu erfassen sind, 2. Angaben zum Zuchttier und seinen Vorfahren: a) Name, Rasse, Kennzeichnung bzw. sonstige Art der Identifizierung, b) Geburtsdatum, c) Züchter, d) Hauptabteilung bzw. Abteilung der Hauptabtei lung oder Vorbuch, e) Eltern. (3) Die Ursprungszuchtbuch-Organisation hat einen tierzuchtfachlich angemessenen Rahmen für die Defi nition der Merkmale der Rasse oder der vom Zuchtbuch erfassten Zuchtpopulation in Abstimmung mit den grundlegenden Zuchtzielen (Abs. 5) festzulegen. § 6 Abs. 2 erster Satz ist sinngemäß anzuwenden. (4) Die Ursprungszuchtbuch-Organisation hat für die Kennzeichnung von Equiden festzulegen: 1. Art der Kennzeichnung (z. B. Chip, Brand), 2. Inhalt der Kennzeichnung (z. B. Symbol, Code, Nummer), 3. Körperstelle der Kennzeichnung. Für den Fall, dass sich eine Kennzeichnung nach den Festlegungen gemäß Z. 1 bis 3 aufgrund von nationalen Rechtsvorschriften in einem Mitgliedstaat oder Ver tragsstaat als nicht zulässig erweist, hat die Ursprungs zuchtbuch-Organisation Ersatzregelungen für in die sem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat gehaltenen Tiere festzulegen. (5) Die Ursprungszuchtbuch-Organisation hat für die Definition der grundlegenden Zuchtziele in Über einstimmung mit den Festlegungen gemäß Abs. 3 die wesentlichen züchterischen Zwecke festzulegen. § 6 Abs. 2 erster Satz ist sinngemäß anzuwenden. (6) Sofern die Ursprungszuchtbuch-Organisation eine Unterteilung der Hauptabteilung in Abteilungen vorsieht, hat sie deren Benennung und die Leistungs kriterien für die Einstufung in die Abteilungen festzu legen. (7) Die Ursprungszuchtbuch-Organisation hat für Ahnenreihen die in der Zucht zulässigen Rassen sowie deren Anteile festzulegen. § 19 Gegenstände der Anerkennung und Änderungen von Festlegungen (1) Im Sinn von § 4 Abs. 6 TTZG 2008 bedeuten: 1. Rasse: die Festlegung gemäß § 4 Abs. 1 erster Satz, 2. Zuchtziel: die Festlegungen gemäß § 6 Abs. 1, 3. Zuchtmethode: die Festlegungen gemäß § 7, 4. Leistungsmerkmale: die Festlegungen gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 in Verbindung mit Abs. 4 Z. 1 und 2, 5. Grundsätze der Zuchtbuchordnung: die Festle gungen gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 und gegebenenfalls ge mäß § 8 Abs. 2 und 3, 6. Methoden der Leistungsprüfung: die Festlegungen gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 in Verbindung mit Abs. 4 Z. 3, 7. Methoden der Zuchtwertschätzung: die Festle gungen gemäß § 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 Z. 1, 8. Status als Ursprungszuchtbuch-Organisation oder Filialzuchtbuch-Organisation einschließlich deren Ur sprungszuchtbuch-Organisation: die Festlegungen ge mäß § 4 Abs. 1 zweiter Satz, S T Ü C K 39, NR. 87300 9. Grundsätze der Ursprungszuchtbuch-Organisa tion: die Festlegungen gemäß § 18. (2) Änderungen des Zuchtprogramms (§§ 4 und 6 bis 17) oder der Grundsätze der Ursprungszuchtbuch Organisation (§ 18) sind unter Bezugnahme auf die bis her geltende Fassung zu beantragen oder anzuzeigen. Auf Verlangen ist der Behörde zusätzlich eine konsoli dierte Fassung in dem erforderlichen Umfang vorzu legen. (3) Die Zuchtorganisation hat nach den aufgrund einer Anzeige oder ergänzenden Anerkennung wirksam gewordenen Änderung gemäß Abs. 2 ohne unnötigen Aufschub eine konsolidierte Fassung des Zuchtpro gramms oder der Grundsätze der Ursprungszuchtbuch Organisation zu erstellen, mit dem Datum der Wirk samkeit zu versehen und evident zu halten. 2 . U n t e r a b s c h n i t t Sonstige Voraussetzungen für die Anerkennung von Zuchtorganisationen § 20 Ausreichende Zuchtpopulation (1) Im Fall der Reinzucht ist eine ausreichende Zucht population gegeben, wenn die effektive Populations größe der der Zuchtorganisation gemäß Abs. 2 zur Ver fügung stehenden Zuchtpopulation nach der Formel Ne = 4NwNm/(Nw+Nm) mindestens den Wert 10 er reicht. (2) Der Berechnung der effektiven Populationsgröße sind unter der Annahme, dass die Tiere nicht miteinan der verwandt sind, zugrunde zu legen als: 1. Nw: die Anzahl der paarungsfähigen weiblichen Tiere der Hauptabteilung und 2. Nm: die Anzahl der paarungsfähigen männlichen Tiere der Hauptabteilung und männlichen Tiere im Umfang der züchterischen Anbindung gemäß § 5 Abs. 3, höchstens jedoch bis zur Anzahl der weiblichen Tiere gemäß Z. 1. Tiere gemäß § 5 Abs. 2 Z. 2 sind dabei mit dem Kehr wert der Anzahl der Zuchtbücher, in die sie eingetragen sind, zu berücksichtigen. (3) Im Fall der Kreuzungszucht von Schweinen sind die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Populationsgröße der einzelnen Ausgangs- bzw. Hybridlinien den im Abs. 1 genannten Wert erreichen muss. § 21 Funktionsfähigkeit (1) Die Zuchtorganisation muss personell, organisa torisch, technisch und finanziell sicherstellen, die im TTZG 2008 und dieser Verordnung vorgesehenen Ver pflichtungen einzuhalten und insbesondere das Zucht programm ordnungsgemäß umzusetzen. (2) Die Zuchtorganisation hat im Geltungsbereich des TTZG 2008 eine ortsfeste Geschäftsstelle zu be treiben, die für die Erfüllung der Verwaltungsaufgaben einer Zuchtorganisation geeignet sein muss. Insbeson dere hat die Geschäftsstelle 1. angemessene Räumlichkeiten zu umfassen, 2. über ausreichendes und geeignetes Personal zu ver fügen, 3. über geeignete Kommunikationseinrichtungen zu verfügen, 4. über angemessene, regelmäßige und bekannt ge machte Geschäftszeiten zu verfügen, 5. eine ordnungsgemäße Erledigung der Geschäfts fälle in einem angemessenen Zeitraum zu gewährleisten, 6. eine ordnungsgemäße Führung, Aktualisierung, Aufbewahrung und Sicherung von züchterisch relevan ten Daten und Geschäftsunterlagen sowie eine Ein sichtnahme an Ort und Stelle zu gewährleisten. (3) Die Zuchtorganisation muss über eine für die Zuchtarbeit verantwortliche Person verfügen, die eine ausreichende und ordnungsgemäße Ausübung dieser Funktion gewährleistet und nachstehende Vorausset zungen erfüllen muss: 1. Abschluss eines Studiums an der Universität für Bodenkultur, Fachrichtung Landwirtschaft oder Bache lorstudium – Agrarwissenschaft Schwerpunkt Tierische Produktion (Studiendauer sechs Semester) oder Mas terstudium – Studienprogramm Nutztierwissenschaf ten (Studiendauer vier Semester), 2. Abschluss des Studiums an der veterinärmedizini schen Universität oder 3. Abschluss einer mit Z. 1 bis 2 vergleichbaren Aus bildung, 4. Abschluss einer Landwirtschaftlichen Mittelschule oder einer Landwirtschaftlichen Fachhochschule. Die Erfüllung der Voraussetzungen kann durch einen anderen Nachweis der Eignung der für die Zuchtarbeit verantwortlichen Person ersetzt werden. § 22 Fachliche Eignung zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen Soweit Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzun gen 1. aufgrund einer Ermächtigung gemäß § 3 Abs. 5 TTZG 2008 durch die Zuchtorganisation oder S T Ü C K 39, NR. 87 301 2. gemäß § 9 Abs. 2 Z. 2 lit. b TTZG 2008 durch die Zuchtorganisation oder eine von dieser beauftragten Stelle durchgeführt werden, muss die durchführende Stelle die Anforderungen gemäß § 30 Abs. 2 erfüllen. 3 . U n t e r a b s c h n i t t Mitteilungsverfahren zur Anerkennung für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich § 23 Schriftverkehr mit Tierzuchtbehörden außerhalb des Bundeslandes (1) Bei einem Antrag einer Zuchtorganisation auf Anerkennung für einen grenzüberschreitenden Tätig keitsbereich hat die Behörde den dort zuständigen Tier zuchtbehörden unmittelbar oder mittelbar im Weg der jeweiligen Zentralbehörde jedenfalls mitzuteilen: 1. Name, Anschrift des Sitzes der Zuchtorganisation, bei einem Zuchtunternehmen zusätzlich auch Name und Anschrift des Sitzes des Rechtsträgers, 2. beantragte Rasse, im Fall von Equiden zusätzlich Name und Anschrift der Ursprungszuchtbuch-Organi sation, 3. beantragter räumlicher Tätigkeitsbereich, 4. von der Zuchtorganisation vorgesehene Stellen für die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zucht wertschätzungen. (2) Der Mitteilung gemäß Abs. 1 sind folgende Unterlagen samt Übersetzungen gemäß Abs. 4 anzu schließen: 1. Rechtsgrundlage der Zuchtorganisation (Vereins satzung, etc.), 2. Zuchtprogramm, 3. im Fall einer beantragten Anerkennung als Ur sprungszuchtbuch-Organisation das Dokument über die Grundsätze (§ 3 Abs. 2 Z. 1 lit. a TTZG 2008). (3) Die Behörde hat in ihrer Mitteilung gemäß Abs. 1 die zuständigen Tierzuchtbehörden jedenfalls um Stel lungnahme innerhalb von zwei Monaten zu ersuchen, ob in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich 1. Übereinstimmung mit den nationalen Rechtsvor schriften im Hinblick auf a) den Umfang des beantragten räumlichen Tätig keitsbereichs, b) die Festlegungen für die Durchführung von Leis tungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen einschließ lich der durchführenden Stellen, c) die sonstigen Festlegungen im Zuchtprogramm (z. B. Tierkennzeichnung) vorliegt und 2. dem Tätigwerden nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung oder Durchführung der gemeinschafts rechtlichen Ablehnungstatbestände, die in dem in An lage 1 zum Tiroler Tierzuchtgesetz 2008 für die jewei lige Tierart angeführten Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft vorgesehen sind, im Hinblick auf dort an erkannte oder rechtmäßig tätige Zuchtorganisationen entgegenstehen. (4) Sofern eine Zuchtorganisation einen Antrag auf Anerkennung für einen grenzüberschreitenden Tätig keitsbereich stellt, der nicht ausschließlich den deut schen Sprachraum betrifft, hat die Zuchtorganisation die in den Abs. 1 und 2 genannten Angaben und Unter lagen zusätzlich in den Amtssprachen des betroffenen Tätigkeitsbereichs oder in englischer Sprache der Be hörde als Beilage zum Antrag zu übermitteln. (5) Bei Anträgen um ergänzende Anerkennung ge mäß § 5 Abs. 1 TTZG 2008 sind die Abs. 1 bis 4 im er forderlichen Ausmaß sinngemäß anzuwenden. 3 . A B S C H N I T T Tätigwerden von Zuchtorganisationen § 24 Zuchtbuch und Zuchtregisterführung Nach dem Tiroler Tierzuchtgesetz 2008 anerkannte Zuchtorganisationen haben das Zuchtbuch bzw. Zucht register ordnungsgemäß zu führen und dabei insbeson dere Sorge zu tragen, dass die dort vorgenommenen Ein tragungen und deren allfälligen Änderungen folgenden Anforderungen entsprechen: 1. Übersichtlichkeit und Auswertbarkeit nach be stimmten Suchkriterien mit wesentlicher Bedeutung für das Zuchtprogramm, 2. materielle Richtigkeit, 3. Aktualität, 4. tierzuchtfachlich erforderliche Nachvollziehbar keit, 5. Verständlichkeit, 6. Erkennbarkeit der Zuchtorganisationszugehörig keit von Zuchttieren, 7. im Fall eines untergliedert geführten Zuchtbuchs gemäß § 8 Abs. 2 oder 3 Zuordnung jedes Zuchttieres zu einer einzigen Untergliederung (Abteilung der Haupt abteilung, Vorbuch). S T Ü C K 39, NR. 87302 § 25 Veröffentlichung und Zugänglichmachung von Ergebnissen von Leistungs prüfungen und Zuchtwertschätzungen (1) Die Veröffentlichung und Zugänglichmachung von Ergebnissen von Leistungsprüfungen und Zucht wertschätzungen gemäß § 10 Abs. 1 TTZG 2008 hat nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 zu erfolgen. (2) Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zucht wertschätzungen gemäß Abs. 1 sind nur von jenen männlichen Tieren (Vatertieren) zu veröffentlichen oder zugänglich zu machen, für die aus oder nach einem Prüfeinsatz gemäß § 17 Ergebnisse von Leistungsprü fungen und Zuchtwertschätzungen vorliegen. (3) Folgende verfügbare Ergebnisse zu einem Vater tier gemäß Abs. 2 sind unter Angabe der Identifikation und falls vorhanden des Namens des Vatertieres an die Landwirtschaftskammer zur Veröffentlichung zu über mitteln: 1. die Zuchtwerte der einzelnen Hauptleistungs merkmale des Vatertieres und gegebenenfalls der Ge samtzuchtwert sowie allfällige Sicherheiten und das Datum der Schätzung, 2. die Darstellung der Durchschnittsleistungen in den Hauptleistungsmerkmalen aller zahlenmäßig anzuge benden Nachkommen des Vatertieres, deren Leistungs daten der Zuchtorganisation zugänglich sind, soweit diese Leistungen aus tierzuchtfachlicher Sicht für eine Anpaarungsentscheidung erforderlich sind, 3. bei Rindern zusätzlich allfällige genetische Be sonderheiten und Erbfehler des Vatertieres. Hat die Landwirtschaftskammer eine Stelle gemäß § 10 Abs. 1 TTZG 2008 mit der Veröffentlichung be auftragt, sind die Ergebnisse direkt an diese zu über mitteln. (4) Die Übermittlung der Ergebnisse gemäß Abs. 3 hat innerhalb von vier Wochen nach der jeweiligen Zuchtwertschätzung zu erfolgen. (5) Die Veröffentlichung der übermittelten Ergeb nisse hat durch die Landwirtschaftskammer oder die gemäß § 10 Abs. 1 TTZG 2008 beauftragte Stelle inner halb von zwei Wochen nach deren Einlangen für einen angemessenen Zeitraum im Internet auf der Homepage der Landwirtschaftskammer bzw. der beauftragten Stelle zu erfolgen. Ab Veröffentlichung sind die über mittelten Ergebnisse für fünf Jahre auf Verlangen zu gänglich zu machen. § 26 Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen (1) Von nach dem Tiroler Tierzuchtgesetz 2008 an erkannten Zuchtorganisationen ausgestellte Zuchtbe scheinigungen für reinrassige Zuchttiere und Her kunftsbescheinigungen für hybride Zuchtschweine ha ben je nach Tierart folgende Überschrift aufzuweisen: 1. Rinder: „Zuchtbescheinigung für den innerge meinschaftlichen Handel, ausgestellt in Übereinstim mung mit der Entscheidung 2005/379/EG“, 2. reinrassige Schweine: „Zuchtbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Über einstimmung mit der Entscheidung 89/503/EWG“, 3. hybride Schweine: „Herkunftsbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Übereinstimmung mit der Entscheidung 89/506/EWG“, 4. Schafe und Ziegen: „Zuchtbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Über einstimmung mit der Entscheidung 90/258/EWG“. (2) Der Name des Zuchtbuches im Sinn der in An lage 4 des Tiroler Tierzuchtgesetzes 2008 genannten Entscheidungen umfasst: 1. Name der Rasse, für die das Zuchtbuch geführt wird, in das das Zuchttier eingetragen ist, 2. Bezeichnung der Abteilung der Hauptabteilung, in der das Zuchttier eingetragen ist, sofern die Hauptab teilung untergliedert ist. (3) Auf Zucht- und Herkunftsbescheinigungen dür fen zu den ausgewiesenen Zuchttieren nur jene am Aus stellungstag aktuellen Daten angegeben werden, die im Zuchtbuch oder Zuchtregister aufscheinen. (4) Auf Zucht- und Herkunftsbescheinigungen sind bei Durchführung von Leistungszucht folgende aktu elle Daten aus Leistungsprüfungen und Zuchtwert schätzungen anzugeben: 1. Ergebnisse der Zuchtwertschätzungen für Haupt leistungsmerkmale und gegebenenfalls der Gesamt zuchtwert unter Angabe allfälliger Sicherheiten und der als Basis für die Zuchtwertschätzung herangezogenen Rasse, 2. bei weiblichen Tieren die durchschnittlichen Leis tungsergebnisse der Hauptleistungsmerkmale, 3. bei männlichen Tieren die durchschnittlichen Leis tungsergebnisse der Hauptleistungsmerkmale der Nach kommen, sofern noch keine Ergebnisse gemäß Z. 1 vor liegen, 4. bei Rindern zusätzlich allfällige genetische Be sonderheiten und Erbfehler. S T Ü C K 39, NR. 87 303 (5) Bei Durchführung von Erhaltungszucht ist Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der durch schnittlichen Leistungsergebnisse der Hauptleistungs merkmale die durchschnittlichen Leistungsergebnisse der Leistungsmerkmale gemäß § 13 Abs. 2 und anstelle der Ergebnisse der Zuchtwertschätzungen für Haupt leistungsmerkmale die Ergebnisse von allfällig festge legten Zuchtwertschätzungen gemäß § 14 Abs. 2 anzu geben sind. (6) Zu den auf Zucht- und Herkunftsbescheinigungen angegebenen Daten hat die Zuchtorganisation für Perso nen, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, eine Legende zugänglich zu machen. (7) Von nach dem Tiroler Tierzuchtgesetz 2008 aner kannten Zuchtorganisationen ausgestellte Zuchtbeschei nigungen für eingetragene, nicht reinrassige Zuchttiere haben je nach Tierart folgenden Anforderungen zu ge nügen: 1. Die Überschrift hat zu lauten: a) Rinder: „Zuchtbescheinigung für nicht reinrassige Zuchtrinder“, b) Schweine: „Zuchtbescheinigung für nicht reinras sige Zuchtschweine“, c) Schafe: „Zuchtbescheinigung für nicht reinrassige Zuchtschafe“, d) Ziegen: „Zuchtbescheinigung für nicht reinrassige Zuchtziegen“. 2. Für den Inhalt dieser Zuchtbescheinigungen gel ten die Anforderungen der in Anlage 4 des Tiroler Tier zuchtgesetzes 2008 genannten Entscheidungen sowie der Abs. 2 bis 5 sinngemäß. (8) Die für die Ausstellung von Zucht- und Her kunftsbescheinigungen berechtigten Stellen haben die zur Unterfertigung dieser Bescheinigungen bevoll mächtigten Personen festzulegen und evident zu halten. Die Pflicht zur Evidenthaltung endet fünf Jahre nach Beendigung der Bevollmächtigung. § 27 Zuchtbescheinigungen für Equiden (1) Von nach dem Tiroler Tierzuchtgesetz 2008 an erkannten Zuchtorganisationen ausgestellte Zuchtbe scheinigungen für eingetragene Zuchtequiden haben folgende Angaben zu enthalten: 1. die Überschrift „Zuchtbescheinigung für eingetra gene Zuchtequiden“, 2. Name und Anschrift der ausstellenden Zuchtor ganisation, 3. Name der Rasse, für die das Zuchtbuch geführt wird, in die das Zuchttier eingetragen ist, 4. Art, Körperstelle und Inhalt der Kennzeichnung oder Beschreibung der physischen Merkmale entspre chend der Eintragung im Zuchtbuch gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1, 5. Name des Tieres gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2, 6. Zuchtbuchnummer gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3, 7. Name der Rasse des Tieres gemäß § 10 Abs. 1 Z. 4, 8. Geburtsdatum gemäß § 10 Abs. 1 Z. 5, 9. Geschlecht gemäß § 10 Abs. 1 Z. 6, 10. Bezeichnung der Abteilung, in der das Zuchttier eingetragen ist (Hauptabteilung oder Vorbuch) sowie die Bezeichnung der Abteilung der Hauptabteilung, so fern dieses untergliedert ist, gemäß § 10 Abs. 3 Z. 1, 11. Verweis auf eine allfällig durchgeführte Abstam mungskontrolle und deren Ergebnis gemäß § 10 Abs. 3 Z. 2, 12. Namen der Eltern und Großeltern unter Angabe des Zuchtbuches und der Zuchtbuchnummer, mit der sie in diesem erfasst sind, 13. Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zucht wertschätzungen und der als Basis für die Zuchtwert schätzung herangezogenen Rasse gemäß § 10 Abs. 3 Z. 3, 14. Name und Anschrift des Züchters gemäß § 10 Abs. 1 Z. 7, 15. Name und Anschrift des Halters gemäß § 10 Abs. 1 Z. 8 und des Eigentümers gemäß § 10 Abs.1 Z. 8, sofern dieser mit dem Halter nicht ident ist, 16. Ausstellungsort und -datum, 17. Name und Funktionsbezeichnung des Unter zeichnenden, 18. Unterschrift. (2) § 26 Abs. 3, 4 Z. 1 bis 3, Abs. 5, 6 und 8 gilt sinn gemäß. (3) Sofern die Angaben gemäß Abs. 1 Z. 2 bis 17 und Abs. 2 enthalten sind, gelten als Zuchtbescheinigung gemäß Abs. 1 auch: 1. andere Dokumente, die von der Zuchtorganisation, die das Zuchtbuch führt, mit folgendem Satz unter An fügung einer vollständigen Liste der beigefügten Doku mente beglaubigt sind: „Der Unterzeichnende beschei nigt, dass die beigefügten Dokumente die Angaben ge mäß § 27 TTZVO 2009, LGBl. Nr. 87/2009 enthalten.“, 2. das Identifizierungsdokument für Equiden (Equi denpass) gemäß Entscheidung 93/623/EWG bzw. Ver ordnung (EG) Nr. 504/2008, sofern in diesem Doku ment Änderungen der obgenannten Angaben eingetra gen werden können und im Fall tatsächlicher Änderun S T Ü C K 39, NR. 87304 gen diese von einer Zuchtorganisation unter Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 1 Z. 2 und Z. 16 bis 18 be stätigt werden. § 28 Jahresbericht (1) Der Jahresbericht gemäß § 8 Abs. 6 TTZG 2008 über die Durchführung des Zuchtprogramms und die erzielten Ergebnisse ist von den Zuchtorganisationen bezogen auf einen im Kalenderjahr liegenden Stichtag bis spätestens 31. März des Folgejahres der Behörde vor zulegen. Zuchtorganisationen, die nach dem 30. Juni erstmalig anerkannt wurden oder die Aufnahme der Tätigkeit gemäß § 7 Abs. 1 TTZG 2008 angezeigt ha ben, sind im ersten Folgejahr der Anerkennung oder Anzeige von der Verpflichtung zur Vorlage eines Jah resberichtes befreit. (2) Der Bericht hat für nach dem Tiroler Tierzucht gesetz 2008 anerkannte Zuchtorganisationen hinsicht lich ihrer Tätigkeit in ihrem gesamten räumlichen Tätig keitsbereich unter Beachtung des jeweiligen Zuchtpro gramms für jede Rasse folgende Punkte in strukturier ter Form zu enthalten: 1. Entwicklung der Angaben gemäß § 5 Abs. 1 und 2, 2. Angaben über Form und Umfang der tatsächlichen tierzüchterischen Anbindung an andere Zuchtpopula tionen im Sinn des § 5 Abs. 3, 3. Entwicklung der realisierten effektiven Popula tionsgröße (§ 20) auf Basis der Angaben gemäß Z. 1 und 2, 4. Darstellung der Entwicklung von Fremdgenantei len, 5. Übersicht über die durchschnittliche phänotypi sche Entwicklung der Hauptleistungsmerkmale und Leistungsmerkmale, 6. Übersicht über die genetischen Trends bei den Hauptleistungsmerkmalen, 7. im Fall der Durchführung von Prüfeinsätzen: a) Übersicht über Zwischenergebnisse aus dem Prüf einsatz je Prüftier (z. B. Anzahl der Tiere, die belegt oder besamt wurden; Anzahl der Nachkommen mit Leis tungsprüfung und deren durchschnittliche Ergebnisse aus Leistungsprüfungen), b) Angabe der Tiere, für die im Berichtszeitraum der Prüfeinsatz gemäß der Vereinbarung (§ 29 Abs. 2) ab geschlossen worden ist, und die Ergebnisse aus dem Prüfeinsatz, 8. Name und Identifikation der männlichen Tiere in der gezielten Paarung und deren vorhandene Zucht werte, 9. Übersicht über Auftreten und Entwicklung von Erbfehlern, Missbildungen, gehäuften Sterilitäten, 10. bei Equiden Name und Identifikation der von der Zuchtorganisation für die Anpaarung empfohlenen Hengste und die Anzahl der jeweils durchgeführten Be legungen und Besamungen. (3) Der Bericht für nach § 7 TTZG 2008 tätige Zucht organisationen hat hinsichtlich ihrer Tätigkeit im Gel tungsbereich des TTZG 2008 zu enthalten: 1. die Angaben gemäß Abs. 2 Z. 1, 5, 7, 8, 9 und 10, 2. Name und Identifikation der Tiere, mit denen im Berichtszeitraum ein Prüfeinsatz begonnen wurde, und Angabe der jeweiligen Besamungsstation oder des je weiligen Samendepots (Name, Anschrift), mit der bzw. dem der Prüfeinsatz durchgeführt wird, sowie Anzahl der eingesetzten Samenportionen. § 29 Durchführung von Prüfeinsätzen (1) Nach dem Tiroler Tierzuchtgesetz 2008 aner kannte Zuchtorganisationen dürfen zur Durchführung eines Prüfeinsatzes nur weibliche Tiere heranziehen, die innerhalb ihres räumlichen Tätigkeitsbereiches gehalten werden. (2) Sofern dem Prüfeinsatz Leistungen von Nach kommen des Spendertieres zugrunde gelegt werden, kann dieser von einer nach dem Tiroler Tierzuchtgesetz 2008 anerkannten Zuchtorganisation nur auf Basis einer schriftlichen Vereinbarung mit einer Besamungsstation oder einem Samendepot mit folgenden Mindestinhalten durchgeführt werden: 1. Verpflichtung der Besamungsstation bzw. des Sa mendepots zur Abgabe des Samens ausschließlich zur Verwendung an Tieren der eigenen Zuchtpopulation und gegebenenfalls an Nichtzuchttieren gemäß § 17 Abs. 1 Z. 3 innerhalb des räumlichen Tätigkeitsberei ches der Zuchtorganisation, 2. Angabe über Ausgabedauer und Anzahl von Sa menportionen, 3. gegebenenfalls Angabe, mit welchen weiteren Zuchtorganisationen (Name, Anschrift) und in wel chem Umfang der Prüfeinsatz durchgeführt wird, 4. Angabe der Voraussetzungen, unter denen der Prüfeinsatz als beendet gilt. Als schriftliche Vereinbarung gelten für den Fall der rechtlichen Einheit der Zuchtorganisation und der Be samungsstation bzw. des Samendepots schriftliche interne organisatorische Festlegungen im Sinn der Z. 1 bis 4. S T Ü C K 39, NR. 87 305 (3) Im Fall von Rindern gelten mit Ausnahme der Erhaltungszucht folgende Vorgaben für den Abschluss einer Vereinbarung gemäß Abs. 2: 1. die Mindestanzahl der auszugebenden Samenpor tionen beträgt 200, 2. die Höchstanzahl der auszugebenden Samenpor tionen beträgt 2.000, 3. die Ausgabedauer für die Samenportionen beträgt höchstens zwölf Monate. Wird der Prüfeinsatz mit weiteren Zuchtorganisatio nen (Abs. 2 Z. 3) durchgeführt, gelten die Vorgaben nach Z. 1 bis 3 in Summe für alle beteiligten Zuchtorganisa tionen. (4) Nach dem Tiroler Tierzuchtgesetz 2008 aner kannte Zuchtorganisationen haben der Behörde vor Be ginn der Durchführung eines Prüfeinsatzes auf Grund lage einer Vereinbarung gemäß Abs. 2 für ein Spender tier Folgendes mitzuteilen bzw. zu übermitteln: 1. Name, Rasse und Kennzeichnung des Samens, 2. Zuchtbescheinigung mit den aktuellen Ergebnis sen der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung, 3. Name und Anschrift der Besamungsstation oder des Samendepots, mit der bzw. mit dem der Prüfeinsatz durchgeführt wird, 4. Angaben gemäß Abs. 2 unter Bekanntgabe des Be ginns des Prüfeinsatzes. (5) Vereinbarungen gemäß Abs. 2 sind von der Zucht organisation, der Besamungsstation bzw. dem Samen depot für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem Beginn des Prüfeinsatzes, aufzubewahren. § 30 Grundsätze für die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen (1) Die Landwirtschaftskammer, die nach dem Tiro ler Tierzuchtgesetz 2008 anerkannten Zuchtorganisa tion sowie die von diesen beauftragten Stellen haben die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gemäß § 9 Abs. 1 TTZG 2008 objektiv und nach tierzucht fachlich angemessenen Methoden durchzuführen. (2) Die Landwirtschaftskammer sowie die von dieser beauftragten Stellen müssen organisatorisch, personell und technisch in der Lage sein, die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen entsprechend den Festle gungen der Zuchtorganisation (§§ 13 und 14) durchzu führen und insbesondere sicherstellen, dass 1. die im Bereich Leistungsprüfung und Zuchtwert schätzung tätigen Personen eine ihren Aufgaben ent sprechende fachliche Qualifikation besitzen, 2. die notwendigen Einrichtungen und Geräte zur Verfügung stehen, 3. der Durchführung schriftliche Verfahrens- und Arbeitsanweisungen zugrunde liegen, die eine ausrei chende Erhebung und Verarbeitung (einschließlich der Auswertungs- und Schätzalgorithmen) der Daten ge währleisten, 4. in diesen Anweisungen Leistungen von Tieren, die durch besondere Einflüsse (z. B. Krankheit) beein trächtigt sind, nur in bereinigter Form bei der Berech nung der Leistung und des Zuchtwertes berücksichtigt werden und 5. die anfallenden Daten hinsichtlich Plausibilität und Richtigkeit überprüft werden. (3) Die durchführenden Stellen gemäß Abs. 1 dürfen nur in den Fällen gemäß Z. 1 oder 2 Teile von Leistungs prüfungen oder Zuchtwertschätzungen unter ihrer Ver antwortung durch andere besorgen lassen: 1. Eigenkontrollen gemäß § 13 Abs. 4 Z. 3, 2. Probenanalysen und die Verarbeitung von Daten sowie andere im Rahmen von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen anfallende Teilaufgaben mit ho hem fachspezifischem Spezialisierungsgrad auf Basis einer vertraglichen Vereinbarung mit einer fachlich ge eigneten Stelle; Abschluss, Gegenstand, Vertragspartner und Vertragsdauer sowie jede maßgebliche Änderung einer derartigen Vereinbarung sind der Behörde von der durchführenden Stelle ohne unnötigen Aufschub mit zuteilen; im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben gilt Abs. 2 für diese Stellen sinngemäß. 4 . A B S C H N I T T Besamungswesen, Embryotransfer § 31 Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Samen, Eizellen und Embryonen (1) Von Besamungsstationen bzw. Embryo-Entnah meeinheiten mit Standort im Geltungsbereich des Tiro ler Tierzuchtgesetzes 2008 ausgestellte Zucht- und Her kunftsbescheinigungen für Samen, Eizellen und Em bryonen haben je nach Tierart folgende Überschrift auf zuweisen: 1. Rinder: „Zuchtbescheinigung für den innerge meinschaftlichen Handel, ausgestellt in Übereinstim mung mit der Entscheidung 2005/379/EG“, 2. reinrassige Schweine: „Zuchtbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Über einstimmung mit der Entscheidung 89/503/EWG“, S T Ü C K 39, NR. 87306 3. hybride Schweine: „Herkunftsbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Übereinstimmung mit der Entscheidung 89/506/EWG“, 4. Schafe und Ziegen: „Zuchtbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Über einstimmung mit der Entscheidung 90/258/EWG“, 5. Equiden: „Zuchtbescheinigung für den innerge meinschaftlichen Handel, ausgestellt in Übereinstim mung mit der Entscheidung 96/79/EG“. Der jeweiligen Überschrift ist ein Hinweis auf den Gegenstand der Bescheinigung (Samen, Eizellen oder Embryonen) anzufügen. (2) Für die Angaben zu den Spendertieren und die Ausstellung der Zucht- bzw. Herkunftsbescheinigun gen gelten sinngemäß 1. für Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen: die Be stimmungen des § 26 Abs. 2 bis 6 und 8 und 2. für Equiden: die Bestimmungen des § 27 Abs. 1 Z. 2 bis 13 und Abs. 2. (3) Die Angaben betreffend die gewonnenen Samen, Eizellen und Embryonen haben für die in Anlage 4 Spalte 1 zum Tiroler Tierzuchtgesetz 2008 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalten 3 und 4 zum Tiroler Tierzuchtgesetz 2008 jeweils genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft zu erfüllen. § 32 Belegschein, Besamungsschein, Embryoübertragungsschein, Aufzeichnungen (1) Belegscheine, Besamungsscheine und Embryo übertragungsscheine und die entsprechenden Aufzeich nungen gemäß den §§ 12 Abs. 1, 14 Abs. 3 und 17 Abs. 3 TTZG 2008 haben für Zuchttiere und Nichtzuchttiere zumindest die jeweiligen Inhalte gemäß Anlage 1, 2 oder 3 zu dieser Verordnung aufzuweisen. (2) Die Unterlagen gemäß Abs. 1 sind für die Behörde und die von dieser beauftragten Personen (§ 24 Abs. 5 und 6 TTZG 2008) zugänglich und geordnet aufzube wahren. § 33 Zulassungsvoraussetzung, Inhalt, Dauer und Abschluss der Ausbildung zum Besamungstechniker (1) Als Ausbildung zum Besamungstechniker gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 TTZG 2008 gilt 1. eine abgeschlossene Ausbildung zum Tierarzt nach den bundesrechtlichen Vorschriften oder 2. ein erfolgreicher Abschluss eines Ausbildungs lehrganges, der die Anforderungen der Abs. 2 bis 7 er füllt. (2) Ein Ausbildungslehrgang für Besamungstechni ker hat in einer Ausbildungseinrichtung stattzufinden, die für die Vermittlung der notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Ausübung der Tätigkeit eines Besa mungstechnikers geeignet ist und insbesondere auf grund ihrer personellen, räumlichen und sonstigen Aus stattung in der Lage ist, die Lehrinhalte gemäß Abs. 3 für eine oder mehrere Tierarten praktisch und theore tisch zu vermitteln. (3) Folgende Lehrinhalte sind entsprechend ihrer Be deutung für die künstliche Besamung im Ausbildungs lehrgang für eine bestimmte Tierart zu vermitteln: 1. Tierzucht und Tierhaltung einschließlich Fütte rung, 2. Tierhygiene, Tierseuchen, Tiergesundheit und Tierschutz, 3. Anatomie und Physiologie des Tieres, insbeson dere der Geschlechtsorgane, 4. Gewinnung und Behandlung des Samens sowie Besamungstechnik, 5. Fruchtbarkeitsstörungen, genetische Besonderhei ten und Erbfehler und 6. einschlägige Rechtsvorschriften einschließlich Be scheinigungen, Aufzeichnungen und Schriftverkehr. (4) Der Ausbildungslehrgang hat für nachstehende Tierarten mindestens folgende Ausbildungsdauer (Unterrichtseinheiten) zu umfassen: 1. Rinder: 135 Stunden, 2. Schweine: 60 Stunden, 3. Schafe und Ziegen: 135 Stunden, 4. Equiden: 135 Stunden. Von den angegebenen Stunden sind mindestens 20% als praktische Übungen abzuhalten. Mit einzelnen Lehr inhalten gemäß Abs. 3 fachlich gleichwertige Ausbil dungen können angerechnet werden. (5) Als Vortragende eines Ausbildungslehrganges dürfen nur Personen herangezogen werden, die auf grund ihrer fachlichen Ausbildung und beruflichen Tätigkeit über besondere Kenntnisse und Erfahrungen in den im Abs. 3 umschriebenen Lehrinhalten verfügen. Der Leiter eines Ausbildungslehrganges muss ein Tier arzt sein. (6) Der Ausbildungslehrgang gilt mit bestandener Prüfung als erfolgreich abgeschlossen. Bei der Prüfung hat der Kandidat unter Beweis zu stellen, dass er die er forderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten in den im Abs. 3 angeführten Lehrinhalten besitzt. Die Prüfung darf nur abgenommen werden, wenn der Kandidat den Ausbildungslehrgang in ausreichendem Umfang be S T Ü C K 39, NR. 87 307 sucht hat. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Die Prüfung ist von einer fachlich geeigneten Prüfungskommission abzunehmen, der eine Person vorzusitzen hat, die nicht an der Aus bildung der Kandidaten beteiligt war. Wird der prakti sche Teil der Prüfung nicht bestanden, ist eine weitere Prüfung erst nach neuerlichem Besuch des praktischen Teiles des Ausbildungslehrganges zulässig. (7) Hat der Kandidat die Prüfung abgelegt, so erhält er hierüber ein Zeugnis, aus dem zumindest Name und Anschrift der die Prüfung abnehmenden Einrichtung, Name und Geburtsdatum des Kandidaten sowie Gegen stand, Ort, Datum und Ergebnis der Prüfung ersicht lich sind. (8) Ausbildungslehrgänge für Besamungstechniker in Ausbildungseinrichtungen, die in Anlage 4 zu dieser Verordnung angeführt sind, werden gemäß § 27 Abs. 4 TTZG 2008 anerkannt. § 34 Zulassungsvoraussetzung, Inhalt, Dauer und Abschluss der Ausbildung zum Eigenbestandsbesamer Für die Ausbildung zum Eigenbestandsbesamer gilt § 33 mit folgenden Abweichungen sinngemäß: 1. Die Lehrinhalte gemäß § 33 Abs. 3 sind in einem für Eigenbestandsbesamer ausreichendem Ausmaß zu vermitteln. 2. Der Ausbildungslehrgang hat für nachstehende Tierarten mindestens folgende Ausbildungsdauer (Unterrichtseinheiten) zu umfassen: a) Rinder: 24 Stunden, b) Schweine: 12 Stunden, c) Schafe und Ziegen: 24 Stunden, d) Equiden: 24 Stunden. Von den angegebenen Stunden sind mindestens 30% als praktische Übungen abzuhalten. 3. Die Prüfung ist vom Ausbildungsleiter oder einem von diesem bestimmten Vortragenden abzunehmen. 4. Ausbildungslehrgänge für Eigenbestandsbesamer in Ausbildungseinrichtungen, die in Anlage 5 zu dieser Verordnung angeführt sind, werden gemäß § 27 Abs. 4 TTZG 2008 anerkannt. § 35 Eignungsprüfung und Anpassungslehrgang (1) Soweit Ausbildungen, für die ein Befähigungs oder Ausbildungsnachweis gemäß § 19 Abs. 1 TTZG 2008 vorgelegt wurde, keine Ausbildung in einzelnen gemäß § 33 Abs. 3 angeführten Lehrinhalten (Fächern) umfassen, oder das Ausmaß der Ausbildung nicht min destens 75% des in § 33 Abs. 4 bzw. § 34 Z. 2 angeführ ten Stundenausmaßes umfasst, ist unbeschadet der Be stimmungen des § 19 Abs. 8 TTZG 2008 die Absolvie rung eines Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung in dem betreffenden Fach ge mäß § 19 Abs. 6 TTZG 2008 vorzuschreiben. (2) Erfüllen die Berufsqualifikationen des Antrag stellers die Kriterien, die in einer gemäß Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG angenommenen gemeinsa men Plattform vorgesehen sind, dürfen keine Eignungs prüfungen oder Anpassungslehrgänge gemäß Abs. 1 vorgeschrieben werden. (3) Eignungsprüfungen gemäß Abs. 1 sind vor jeweils fachkundigen Einzelprüfern aus dem Dienststand einer Behörde gemäß § 22 Abs. 1 TTZG 2008 abzulegen. § 36 Abgabe zur Verwendung und Verwendung von Samen im Prüfeinsatz im Bundesland (1) Zur Verwendung im Geltungsbereich des Tiroler Tierzuchtgesetzes 2008 darf Samen gemäß § 13 Abs. 1 Z. 2 lit. b TTZG 2008 nur im Rahmen eines Prüfeinsat zes, der von einer nach dem Tiroler Tierzuchtgesetz 2008 anerkannten Zuchtorganisation oder von einer gemäß § 7 TTZG 2008 tätigen Zuchtorganisation durchgeführt wird, abgegeben werden. Die Abgabe darf nur an andere nach veterinärrechtlichen Vorschriften zugelassene Be samungsstationen oder Samendepots und an Besamer erfolgen. Dabei sind anzugeben: 1. Name und Anschrift der Zuchtorganisation, mit der der Prüfeinsatz im Rahmen ihres Zuchtprogramms durchgeführt wird, 2. wenn es sich bei der Zuchtorganisation gemäß Z. 1 um eine nach dem Tiroler Tierzuchtgesetz 2008 aner kannte Zuchtorganisation handelt, die für die Verwen dung maßgeblichen Rahmenbedingungen gemäß § 29 Abs. 2, ansonsten die diesen Rahmenbedingungen ver gleichbaren Angaben, wenn die Rechtsordnung, nach der die Zuchtorganisation anerkannt wurde, solche vor sieht. (2) Im Geltungsbereich des Tiroler Tierzuchtgeset zes 2008 darf Samen gemäß § 13 Abs. 1 Z. 2 lit. b TTZG 2008 nur im Rahmen eines Prüfeinsatzes, der von einer nach dem Tiroler Tierzuchtgesetz 2008 anerkannten Zuchtorganisation oder von einer gemäß § 7 TTZG 2008 tätigen Zuchtorganisation durchgeführt wird, verwen S T Ü C K 39, NR. 87308 det werden. Die Verwendung ist nur an Tieren der eige nen Zuchtpopulation der den Prüfeinsatz durchführen den Zuchtorganisation und im Einklang mit allfälligen Festlegungen gemäß § 17 Abs. 1 Z. 3 an Nichtzuchttie ren innerhalb des räumlichen Tätigkeitsbereiches der Zuchtorganisation zulässig. 5 . A B S C H N I T T Schlussbestimmungen § 37 Übergangsbestimmungen (1) Nach dem Tierzuchtgesetz 1995, LGBl. Nr. 61, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 109/2001, begon nene Prüfeinsätze, Leistungsprüfungen und Zuchtwert schätzungen/Zuchtwertfeststellungen können nach den bisher geltenden Bestimmungen abgeschlossen werden. (2) Nach den §§ 6 bzw. 7 der Tierzuchtverordnung 1996, LGBl. Nr. 2, begonnene und bis spätestens zwei Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung er folgreich abgeschlossene Ausbildungskurse für Besa mungstechniker bzw. Ausbildungskurse für Eigenbe standsbesamer gelten als erfolgreich abgeschlossene Ausbildungslehrgänge nach § 33 gegebenfalls in Ver bindung mit § 34 dieser Verordnung. (3) Die Verpflichtung zur Vorlage des Jahresberich tes (§ 28) gilt nicht für Zuchtorganisationen, die auf Grundlage ihrer bisherigen Anerkennung gemäß § 29 Abs. 1 TTZG 2008 oder einer vorläufigen Anerkennung gemäß § 29 Abs. 2 TTZG 2008 tätig sind. § 38 Umsetzung von Gemeinschaftsrecht Durch diese Verordnungen werden folgende Rechts akte der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt: 1. Richtlinie 77/504/EWG des Rates vom 25. Juli 1977 über reinrassige Zuchtrinder (ABl. Nr. L 206 vom 12. August 1977, S. 8), 2. Entscheidung 84/247/EWG der Kommission vom 27. April 1984 zur Festlegung der Kriterien für die An erkennung von Züchtervereinigungen und Zuchtorga nisationen, die Zuchtbücher für reinrassige Zuchtrinder halten oder einführen (ABl. Nr. L 125 vom 12. Mai 1984, S. 58), 3. Entscheidung 84/419/EWG der Kommission vom 19. Juli 1984 über die Kriterien für die Eintragung in die Rinderzuchtbücher (ABl. Nr. L 237 vom 5. September 1984, S. 11), 4. Richtlinie 87/328/EWG des Rates vom 18. Juni 1987 über die Zulassung reinrassiger Zuchtrinder zur Zucht (ABl. Nr. L 167 vom 26. Juni 1987, S. 54), 5. Richtlinie 88/661/EWG des Rates vom 19. De zember 1988 über die tierzüchterischen Normen für Zuchtschweine (ABl. Nr. L 382 vom 31. Dezember 1988, S. 36), 6. Richtlinie 89/361/EWG des Rates vom 30. Mai 1989 über reinrassige Zuchtschafe und -ziegen (ABl. Nr. L 153 vom 6. Juni 1989, S. 30), 7. Entscheidung 89/501/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Kriterien für die Zulassung und Kontrolle der Züchtervereinigungen und Zuchtorgani sationen, die Herdbücher für reinrassige Zuchtschweine führen oder einrichten (ABl. Nr. L 247 vom 23. August 1989, S. 19), 8. Entscheidung 89/502/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Kriterien für die Eintragung rein rassiger Zuchtschweine in die Herdbücher (ABl. Nr. L 247 vom 23. August 1989, S. 21), 9. Entscheidung 89/503/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Bescheinigung für reinrassige Zuchtschweine, ihre Samen, Eizellen und Embryonen (ABl. Nr. L 247 vom 23. August 1989, S. 22), 10. Entscheidung 89/504/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Kriterien für die Zulassung und Kontrolle der Züchtervereinigungen, Zuchtorgani sationen und privaten Unternehmen, die Register für hybride Zuchtschweine führen oder einrichten (ABl. Nr. L 247 vom 23. August 1989, S. 31), 11. Entscheidung 89/505/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Kriterien für die Eintragung in die Register für hybride Zuchtschweine (ABl. Nr. L 247 vom 23. August 1989, S. 33), 12. Entscheidung 89/506/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Bescheinigung über hybride Zuchtschweine, ihre Samen, Eizellen und Embryonen (ABl. Nr. L 247 vom 23. August 1989, S. 34), 13. Entscheidung 89/507/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Methoden der Leistungs kontrolle sowie der genetischen Bewertung der reinras sigen und der hybriden Zuchtschweine (ABl. Nr. L 247 vom 23. August 1989, S. 43), 14. Richtlinie 89/608/EWG des Rates vom 21. No vember 1989 betreffend die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission, um die ordnungsgemäße Anwendung der tierärztlichen und tierzuchtrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten (ABl. Nr. L 351 vom 2. Dezember 1989, S. 34), S T Ü C K 39, NR. 87 309 15. Richtlinie 90/118/EWG des Rates vom 5. März 1990 über die Zulassung reinrassiger Zuchtschweine zur Zucht (ABl. Nr. L 71 vom 17. März 1990, S. 34), 16. Richtlinie 90/119/EWG des Rates vom 5. März 1990 über die Zulassung hybrider Zuchtschweine zur Zucht (ABl. Nr. L 71 vom 17. März 1990, S. 36), 17. Entscheidung 90/254/EWG der Kommission vom 10. Mai 1990 über die Kriterien für die Zulassung der Züchtervereinigungen und Zuchtorganisationen, die Zuchtbücher für reinrassige Zuchtschafe und -zie gen führen oder anlegen (ABl. Nr. L 145 vom 8. Juni 1990, S. 30), 18. Entscheidung 90/255/EWG der Kommission vom 10. Mai 1990 über die Kriterien für die Eintragung reinrassiger Zuchtschafe und -ziegen in Zuchtbücher (ABl. Nr. L 145 vom 8. Juni 1990, S. 32), 19. Entscheidung 90/256/EWG der Kommission vom 10. Mai 1990 über die Methoden der Leistungs prüfung und der Zuchtwertschätzung reinrassiger Zuchtschafe und -ziegen (ABl. Nr. L 145 vom 8. Juni 1990, S. 35), 20. Entscheidung 90/257/EWG der Kommission vom 10. Mai 1990 über die Zulassung reinrassiger Zucht schafe und -ziegen zur Zucht und die Verwendung von Sperma, Eizellen und Embryonen dieser Tiere (ABl. Nr. L 145 vom 8. Juni 1990, S. 38), 21. Entscheidung 90/258/EWG der Kommission vom 10. Mai 1990 über die Zuchtbescheinigung für rein rassige Zuchtschafe und -ziegen sowie Sperma, Eizellen und Embryonen dieser Tiere (ABl. Nr. L 145 vom 8. Juni 1990, S. 39), 22. Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchteri schen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (ABl. Nr. L 224 vom 18. August 1990, S. 29), 23. Richtlinie 90/427/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierzüchterischen und genealo gischen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden (ABl. Nr. L 224 vom 18. August 1990, S. 55), 24. Richtlinie 91/174/EWG des Rates vom 25. März 1991 über züchterische und genealogische Bedingungen für die Vermarktung reinrassiger Tiere und zur Ände rung der Richtlinien 77/504/EWG und 90/425/EWG (ABl. Nr. L 85 vom 5. April 1991, S. 37), 25. Entscheidung 92/353/EWG der Kommission vom 11. Juni 1992 mit Kriterien für die Zulassung bzw. Anerkennung der Zuchtorganisationen und Züchter vereinigungen, die Zuchtbücher für eingetragene Equi den führen oder anlegen (ABl. Nr. L 192 vom 11. Juli 1992, S. 63), 26. Entscheidung 92/354/EWG der Kommission vom 11. Juni 1992 mit Vorschriften für die Koordinie rung zwischen Zuchtorganisationen und Züchterverei nigungen, die Zuchtbücher für eingetragene Equiden führen oder anlegen (ABl. Nr. L 192 vom 11. Juli 1992, S. 66), 27. Entscheidung 96/78/EG der Kommission vom 10. Jänner 1996 zur Festlegung der Kriterien für die Ein tragung von Equiden in die Zuchtbücher zu Zucht zwecken (ABl. Nr. L 19 vom 25. Jänner 1996, S. 39), 28. Entscheidung 96/79/EG der Kommission vom 12. Januar 1996 mit Zuchtbescheinigungen für Sperma, Eizellen und Embryonen von eingetragenen Equiden (ABl. Nr. L 19 vom 25. Jänner 1996, S. 41), 29. Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. No vember 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfris tig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. Nr. L 16 vom 23. Jänner 2004, S. 44), 30. Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parla ments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/ 221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. Nr. 158 vom 30. April 2004, S. 77), 31. Richtlinie 2005/24/EG des Rates vom 14. März 2005 zur Änderung der Richtlinie 87/328/EWG hin sichtlich Samendepots sowie der Verwendung von Ei zellen und Embryonen reinrassiger Zuchtrinder (ABl. Nr. L 78 vom 24. März 2005, S. 43), 32. Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parla ments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30. September 2005, S. 22), 33. Entscheidung 2005/375/EG der Kommission vom 11. Mai 2005 zur Änderung der Entscheidung 90/255/EWG hinsichtlich der Eintragung männlicher Schafe und Ziegen in einem Anhang des Zuchtbuchs (ABl. Nr. L 121 vom 13. Mai 2005, S. 87), 34. Entscheidung 2005/379/EG der Kommission vom 17. Mai 2005 über Zuchtbescheinigungen und S T Ü C K 39, NR. 87310 Angaben für reinrassige Zuchtrinder, ihr Sperma, ihre Eizellen und Embryonen (ABl. Nr. L 125 vom 18. Mai 2005, S. 15), 35. Entscheidung 2006/427/EG der Kommission vom 20. Juni 2006 über die Methoden der Leistungs prüfung und Zuchtwertschätzung bei reinrassigen Zuchtrindern (ABl. Nr. L 169 vom 22. Juni 2006, S. 56), 36. Entscheidung 2007/371/EG der Kommission vom 29. Mai 2007 zur Änderung der Entscheidungen 84/247/EWG und 84/419/EWG hinsichtlich Zucht bücher für Zuchtrinder (ABl. Nr. L 140 vom 1. Juni 2007, S. 49). § 39 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Tierzuchtverordnung 1996, LGBl. Nr. 2, außer Kraft. Der Landeshauptmann: Platter Der Landesamtsdirektor: Liener Anlagen 1 bis 5 S T Ü C K 39, NR. 87 311 � � � � � � � � � � �� � � � � � � � �� � � �� � �� � � � � � �� � � � �� � � � � �� �� � � �� � �� � � � � � � �� � � � � � �� �� �� �� �� �� � � � � �� �� � �� �� �� �� �� �� � � � � �� �� � � �� � �� �� � � �� �� � �� � � �� � �� �� � � �� �� � �� �� ! �� �� �� �� � � " � � � � �� �� � � �� �� �� �� � � � �� �� � � �� �� � � �� �� �� �� � � � �� �� � � � � � �� �� � � � � � �� �� � � �� �� �� �� � �# �� �� � � � � �! �� �� �� �� � � $ % � �& '� � � � �� � �� �� � �� �� � �� � $ % � �& '� � � � �� � �� �� � �� �� � �� � � �� �� � � �� �� �� �� � � � �� �� � � �� �� � � �� �� �� �� � � � �� �� � � � � � �� �� � � � � � �� �� � � �� �� �� �� � �# �� �� � � � � �� �� �� �� � �( �� �� � $ % � �& '� � � � �� � �� �� � �� �� � �� � $ % � �& '� � � � �� � �� �� � �� �� � �� � & ) �� � � �� � � * �� � � � * �� � � � �� �� �� �� �� �� � � � � �� �� � �� �� �� �� �� �� � � � � �� �� � � �� �� 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Nr. 27, wird verordnet: Artikel I Die Verordnung, mit der ein Raumordnungsprogramm betreffend Freihaltegebiete für die Kleinregion West liches Mittelgebirge erlassen wird, LGBl. Nr. 110/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 24/ 2009, wird wie folgt geändert: Die Anlage zu § 1 Abs. 2 wird in der Weise geändert, dass die in der Anlage zu dieser Verordnung dargestell ten Grundflächen, bestehend aus a) den Grundstücken Nr. .80, 388, 389, 390, 391, 430, 431, 432, 433, 434, 435/1, 435/2, 436, 437, 439, 441/2 und 442/2 sowie Teilflächen der Grundstücke Nr. 392, 394, 395, 438, 441/1, 442/1, 443 und 448, alle KG Bir gitz (Bereich Gewerbegebiet/Anlage 1), b) den Grundstücken Nr. 564, 565, 567, 568, 571, 574, 575 und 578 sowie Teilflächen der Grundstücke Nr. 566, 569, 570, 572, 573, 576, 577, 580, 581 und 1147 (öffent liches Gut), alle KG Birgitz (Bereich Rohracker/An lage 2) sowie c) dem Grundstück Nr. 499 und Teilflächen der Grundstücke Nr. 483, 498 und 1148, alle KG Birgitz (Bereich Sandbichl/Anlage 2) von der Festlegung als Freihaltegebiete ausgenommen werden. Artikel II (1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. (2) Die Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung wer den durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung Raumordnung-Statistik des Amtes der Tiroler Landesregierung während der für den Par teienverkehr bestimmten Amtsstunden verlautbart. 88. Verordnung der Landesregierung vom 20. Oktober 2009, mit der das Raumord nungsprogramm betreffend Freihaltegebiete für die Kleinregion Westliches Mittel gebirge geändert wird Der Landeshauptmann: Platter Der Landesamtsdirektor: Liener Anlagen 1 und 2 Herausgeber: Amt der Tiroler Landesregierung 6010 Innsbruck Das Landesgesetzblatt erscheint nach Bedarf. Der Preis für das Einzel stück beträgt E 0,10 je Seite, jedoch mindestens E 1,–. Die Bezugs gebühr beträgt E 21,– jährlich. Verwaltung und Vertrieb: Kanzleidirektion, Neues Landhaus, Zimmer A039. Druck: Eigendruck Erscheinungsort Innsbruck Verlagspostamt 6020 Innsbruck P. b. b. Vertr.-Nr. GZ 02Z030080 M DVR 0059463

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