Sugar Ordinance
صدر في 1994-07-19 · النص بتاريخ 2026-10-01
القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.
البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.
عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über Zucker und einige Zuckerarten (Zuckerverordnung).
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- النمسا
- الموضوعات
- Food and nutrition
- الكلمات المفتاحية
- sugar, agricultural commodities, standards, packaging/labelling, food safety and quality
- الفئات
- softs
أين تقرؤه
لا يوجد رابط مصدر مسجل لهذا القانون.
النص
نص القانون نفسه، مادةً مادة، كما هو محفوظ. لكل مادة رابطها.
5 51. Verordnung des Bundesministers für r:;.,.\,1nrlh .. ir, '-r"'" nnrl Kol'lfll!U('J1te11,cbt1t'.I über Zucker und einige Zuckerarten (Zuk kerverordnung) Auf Grund der§)) 10 Ah I und 2, 19 Abs 1 süwi,:, 4l Ab~, 4 dM L„b„n,;mmelge~eti'.eo JQ:.'5, BGBL Nr, 86, zuletzt geändert durch da$ Bund('$• gesetz BGBI. Nr. 756/1992, wird - hin~ichtlich der §§ 3, 4, 5, 6 und 8 im Einvernehmen mit dem Bundesminister for wimchafrlichc Angelegenheiten verordnet: § t. Die Absätze 1, 6, 7.1, 12 bis IS, 18.1, 19, 21 1,1nd 22 des Österreichischen Lebensmittelbuches, III. Auflage, Kapitel B 22 (Zucker und Zuk keranen) werden als Verordnung erlassen. Sie lauten ZUCKER UND ZUCKERARTEN I. BESCHREIBUNG Dieses Kapitel regelt das Inverkehrbringen von Zucker und folgenden Zuckeranen; darunter werden wasserlösliche süßsc:hmec:kende Lebensmit tel von Kohlenhydr.itnarnr verstanden. '.'Jicbt geregelt werden sußschmeckende Zuk keralkohole. 6 Raffinierter Zucker, raffinierter Weißzucker oder Raffinade G„1„luigt.e uuJ Lilc,,Jli~inu; 3,.io.dnuu~e, folgenden Merkmalen entspricht· Jiv :1) Pol11ri.1.1cion, mindestens b) Gehalt an Invertzucker, höchstens c) Verlust beim Trockrten, höchstens d) Gesamtpunktnhl, höchstens davon, höchstem 99,7'2 C,04 Gew% 0,1 Gew% 8 6 für den Gehalt nn Leitfahig keitsasche, höchsten; 4 fur die F-~,+•1yp-: höchstens J für die Farbe de~ Lö.>1mg 7. 1 Z(lc:ker oder Weißzucker Gereinigte und kristallisierte Sacch.irose, dit folgenden Merk:rn.ilen entspricht: :1) Pnlari.utinn. mintlt>stPn~ 99,7'1/ b) Gehalt an Invertzucker, hbch:nens 0,04 Cew% c) Verlust beim Trocknen (außer Würfelzucker), höch stens bei Würfel:nicker, höchstens d) Punktzahl filr die FJ.rbtype, höchstens 12 Halbweißzucker 'J,l Gew% 0,2 Gew% 12 Gereinigte und kristallisierte Saccharnse, dit folgenden Merkmalen enrspricht: a) Pularisarion, mindestens ... ??,,·z b) Gehalt an Invertzucker, höchstens 0, J Gew% c) Vet!ust beim Trocknen, höchstens 0.1 Gewo/ä 13 F1üs~igzucker Wäßrige Lösung von Saccharose, die folgenden Me1k . .malt:u em;prid1v a) Trockenmasse, mindestens "' 62 Gew% b) Gehalt an Invenzucker (Verhälmis D-Froktose zu D-Glukose· 1.G ± 0.2). höchstens 3 Gew% 1.d.TM c) LeitfähigkeitsaKhe, höch srens C, 1 Gcw% i.d.'I"M d) Farbe der Lösung, höchstens 45 ICF~·1SA. Einheiten L1egt der Wert de; Merkmales d) bei h0chstens 2$ lCtH,iS,\-Cinh,;;it,;;n, l«uw die; B,;1:,;;;,;;hnun5 durch das Wort „weiß" ergänzt werden. 14 Invertflfüsig:rncker Wälirige Lösung von teilwme durch Hydrolyse invcn:iener S:i.ttharose, bei welcher der Anteil an lnven:zucker nicht vorherr$cht und die folgenden lvlerkmalen ent~pricht: :'I) T,o,:k,:nm„nte, rr,in~teH<'m ,;7 C,,-n.-0/a b) Gehalt an Inven.zucker (V erh:iltms D-Fruktose zu D-Glukose: J,0 ± 0,1), über 3 Gew% höchstens c) Lcitfahigkcim.schc, stens idTM 50 Gew% i.,JTM 0,4 Gew% 1.d.TM Liegt. der Wen des Merkm~les 1:) bei höchstens O, 1 Gcw% i.d.TM und die Farbe der L6sung bei höchstens 25 ICUMSA-Einheicen, kann die B,me,chnung durch d~s Wort „weiß" erg,:,nzt werden. \ S Invertzuckenirup W:i.t\rige, auch kristallisierte L0sung von teil weise durch Hydrolyse invertierter S;iccharose, m welcher der Ant,:,:d an Invertzucker vorherrscht und die folgenden Merkmalen entspricht: a) Twck,-.nma~.~,., mindrst<'nI (,2 G,-.w% b) Gehalt an Invertzucker (Verhältni:. D-Frukrose zu D-Glukose· 1,0 ± 0,1), Uber SO Gew% i.d.TM c) Lcitfahtgkcitsasche, si:ens ... hoch• 0,4 Gew% i.d.TM Liegt der Wert des Merkmales c) bei höchstens Q,l !.Jtw% 1.d. l M und d1e t'arbc der Lösung bt1 höchstens 25 ICUMSA-Einhenen, kann die Bezeichnung durch das Wort »Weiß" ergän7.t werden. 18.1 Glukosesirop (Slärkemup) Gereinigte und konzentrierte wäßrige Lösung von zur Ern:thrung geeignctrn, 3.US Stärke gi::wunw:m:n Saccharidi::u, die fulgc1u.lc11 Mt:rk malen entspricht: a) Trockenmasse, mmdestens b) Dextroscäquivalcnr (DE), mmdestens c) 5u!f:uasche, hoch:;rem 70 Gew¾ 20 Gew% i.d.TM, lll 0-Glukose ausge drückt 1.0 Gew% 1.d.TM "Starkesirup" kann ;il, zus;ttzlichC' Sachbczeich• nt..m5 ncbc:n nGluko~c3lrup" vc,.....,·cndct werden. 19 Getrockneter Glukosesirup (Twd<.ensllrkesi rup) ·reilwe:!se getrockneter Glukosesirup, der folgen den Merkmalen entspricht: a) Trockenmasse, mmdestens b) Dextro.1dquivalent (DE). rrtindesterts c) Sulfatasche, höchstens 93 Gew% l.U Gew% td.TM, in D-Glukose ::i.usge clriickt 1,C Ge:w% 1.d.TM ,,Trockenstärkesirup" kann als zusätzliche Sach bczcichoun!'; n.:ben „getrodrnetcr Clukosc~irup'' ve:rWendet werden. 21 Dextrose, kristallwasserhaltig (Traubenzucker, lu,;tallw ,:>sJc,hal tii;-J Gereinigte und kristallisierte D-Glukose mit Kristallwasser, die folgenden Merkmalen ent spricht: a) Dextrose (D-Glukose), min destens b) Trockenmasse, mindestens rJ Sulfaraschc. hödmcns 99,5 Ge:w% i.d.TM 90,0 Gew% 0.25 Gew% i.d.TM Wenn dieses Erzeugnis im Einzelhandel in dell Verkehr gebracht wird, kann das Won: ,,kristall wci~serhciltig" alv Teil J„r S,u,hb,:,;,.mchnung "ntfal Jen. 22 Dextrose, kristallwru.serfrei (Tr:i.ube:nzucker, kri:iui.llwM~erft'ci) Gereinigte und kristallisierte D··Glukose ohne Kristallwasser, die folgenden Merkmalen ent· ~pricht: a) Dextrose (D-Glukose), min· destens 99 ,5 Gew% b) Trockenmasse, mindestens c) SulLuasche. höchstens 1.d.TM 98,0 Gew% 0.25 Gew% i.d.TM Wenn dieses Erzeugnis im Einzelhandel m der1 Verkehr gebracht wird, kann das Won „kristall wi.s~ ,rfrel" ;.I~ Teil J„r S.-:1.d,b,i;,.,;d,nung entf~llen. § 2. (1) Bei Ermittlung des Gehaltes ar1 Le(tfah1gkeitsasrhe, der Farbtype und der Farbe der Lösung sowie bei Ermittlung der entsprechen den Punkrz:ahlcn l>d den in § 1 gemmmen Zuck.er "'/ und Zuckerarten ist n~ch Anhang 1 vorzugehen. (2) Bei Ermiltlung der üb1i1;en Merkmale der in § 1 genannten Zucker und Zuckeranen ist nach /. Anhang 2 vorzugehen. Kemueichnun,: § 3. (1) Auf ErzeugniS5en gema/; § 1, die der LebensmittelkennzeJChntmgsverordnung 1993 LMKV, BGBL :--Jr. 72, idgF unterliegen, si1d .eu~citzli"h .su J„n lle1t;mmunr;en J.,,. L1'.1KV folgende i gaben auf der Vel'packung oder auf einem mit ihr verbundenen Etikett leicht verstJ.nd lich, an gur sichtbarer Stelle deutlich leobar 1,nd dauerhaft anzubringen: 1 auf Erzeugnissen gemäl{ § 1 Abs. U, 14 u:id 15 der Gehalt an Trockenmasse rn Gewichts• prozenten und Invenzucker in Gewichtspro zenten in der Trockenmasse; 2. auf dem Erzeugnis gemäß § 1 Ab~. 1 S das Wort „kristallisiert", wenn das Erzeugnis Krisr.allt' enthält. (2) Auf Eacugmssen gemäß Abs, 1 ist die Netwfclllnu:"nge nwr dann an:,;ugr\.Jen, wnm die~e 50 g oder mehr beträgt; bei Erzeugnissen mit einer Nettofüllmenge von weniger als 50 g prn Stück, die in einer Oberverpackung mit einer GesamrfUll mene:e von 50 g od('r m('hr enthalten smd, ist auf der Uberverpackung die Gesammcttofilllmcngc der dann eothalt.eoen Erzr.ugn1sse anzugeben; bt'i den in § 1 Abs. 6, 7 1, 12, 21 und 22 definierten Eruugnissen kann Jedoch anstelle des Neno gewir:hi:s Ja, Minde~meuogewkht angegebrn werden, wenn sie m Stücken oder kleinen Tüten angeboten werden, (3) Auf Erzeugnissen, die gemäß § 1 Abs. 2 LMKV verpackt sind und die nicht im Einzel handel abgegeben werden, brauchen - sofern gemäß LMKV erforderlich - die Angabe des loses und des Mindesthaltbarkeitsdatums, bei einer N ett<::1follmer1ge voo minde,$tent :.uhn Kilogr:1mm auch die Angabe der Nettofüllmenge, und die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 nur auf den das Erzeugnis begleitenden Geschäfi.spapieren aufschei nen. Die Angabe des l-Oses und - sofern gemiß LMKV erforderlich - des MindesthaltbarkeiLS d:nums hat auch auf der äußeren Ve1packung aufzuscheinen. !i 4, (1) Auf Erzeugnissen cemäß ~. 1. die nicht der LMKV unterliegen, sind folgende Angaben auf Verpackung, Behältrus~en oder auf einern damit verbundenen Etikett an gut sichtbarer Stelle deutlich lesbar und d:iuerhaft anzubringen: L die h:rndelsubliche Sachbezeichnung gem1ß § 1, 2. der Name (Firma ll(fr•r Firmensrhlagv10:t) und die Anschrift der erzeugenden oder verpackenden Umemehmuni oder eines m einem EWR~Mitg!iedstaat niedergelassenen Verkäufers. Bel au~lindischen - nicht aus einem EWR-Mitgliedmiat importierten Erzeugnissen ist das Ursprungsland an?.u geben, 3. die Neuofüllrnenge; 4, auf Er:reugmm.•n gemäß § 1 Abs 13, 14 und 10 d<.1 Gdu.h «H T,ockcnm.,.nc, in G-.:;wid1u pr{venten und Invertzucker in Gewid1t:.pro• zernen in der Trockenmasse, 5. ;iuf dem Erzeugnis gemäß § 1 Abs. 15 das Wort „krist;il\isiert", wenn das Erzeugnis Knst:ille t'nth::dr; 6. da~ Lm (Charge) gemäß § 4 Z 4 LMKV, sofern die grölhe Ein.zelflächc- 10 cm2 oder rneh1 betriigt. (2) Auf Erzeugnissen gemjß Abs. 1 ist die Nettofollmenge nur dann :rnzugeben, wenn diese 50 g oder mehr beträgt; bei Erzeugm3sen mit emer Nettofüllmenge von weniger als 50 g pro Stück, die in einer Überverp:1rkung mit einer Gesamtfull menge von 50 g oder mehr enthalten sind, ist auf der Oberverpackung die Ce~amtncttofollrnengc der d;irin enthaltenen Erzeugnisse anzugeben; bei de11 1n § 1 Ah, h, 7.!. 1.?, 21 und 21 definierten Erzeugnissen b.nn jedoch anstelle des Netto gewichts das Mindestnettogewu::ht angegeben werden, wenn sie in Stücken oder kleinen Tüten angeboten werden. (3) Auf Erzeugnissen gemäß Abs. l, die nicht im Einzdhande! abgegeben werden, brauchen die Angabe des Loses, bei einer Nenofüllmenge von mindesrens iehn Kilogramm auch dle Angaben gemäß Abs. 1 Z 3, 4 und .J nur auf den das En:cugnis begleir.cnden Gt'schäftspapieren aufschei nen, § 5. Keine Kennzeichnung ist. erforderlich bei Erzeugnissen gemäß § 1, die 1 in Gegcnwan des Käufers verpackt werden oder 2. in Behältnissen m Einrichtungen der Gemein schafr,sversorgung bereitgehalten werden oder 3. zur Verkaufavorbereitung verpackt werden, wenn $ie nur zur kurzfristigen Lagerung für die unmittelbare Abgabe ,rn den Letztver braucher, ausgenommen Selhstbedicnune, be~timmt sind. § 6. (1) Die in § 1 genannten Bezeichnungen sind den dort ddinierten Ew:11gnissen vorbehalten und mü~gen zu ihrer Kennzeichnuni; vo:.-rwel"ldN werden; die Bezeichnung in § 1 Abs. 7.1 kann auch rur Bezeichnung des in § 1 Ab.,. 6 definierten Erzeugnisses vcrwendrt werden. (Z) Die in § 1 genanmen Bcz:eichnungcu ,Jorfr:n auch fur die Kenn:i-.eichnung anderer Lebensmittel verwendet werden, wenn diese Bezeichnungen in Wortverbindungen gebraucht werden, die für die Kennzeichnung dieser Lebensmittel Ublich sind und diese Lebensmittel mit den in § 1 definierten Erzeugnissen nicht verwechselt werden können, . § 7. D1e5e Verordnung gilc nichc für die m § definierten Erzeugnisse, die in Form v<;m ! St;1ubzuek<:'r, 2 K«ndi:::ueker oder 3 Zuckerhüten in Verkehr gebracht werden, § 8. Erz:eugmsse gcmlß § 1. die dieser 'v'ernrd nung nicht entsprechen, durfen nrieh 61,1 3 ! Dezember J 994 in Verkehr gebrncht werden. Kramm er