تخطَّ إلى المحتوى
Nelum
قوانين النمسا

Styrian Invasive Species Act (StIAG)

صدر في 2017-07-07 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Steiermärkisches invasive Arten Gesetz – StIAG.
اللغة
German
النوع
قانون
الدولة
النمسا · Steiermark
الموضوعات
Wild species and ecosystems
الكلمات المفتاحية
invasive alien species, ecosystem conservation, management/conservation, monitoring, offences/penalties, public participation

أين تقرؤه

    لا يوجد رابط مصدر مسجل لهذا القانون.

النص

نص القانون نفسه، مادةً مادة، كما هو محفوظ. لكل مادة رابطها.

  1. Gesetz vom 25 1 von 2 www.ris.bka.gv.at Jahrgang 2017 Ausgegeben am 6. Juli 2017 62. Gesetz: Steiermärkisches invasive Arten Gesetz – StIAG (XVII. GPStLT RV EZ 1647/1 AB EZ 1647/3) [CELEX-Nr.: 32014R1143] 62. Gesetz vom 20. Juni 2017 zum Schutz vor invasiven gebietsfremden Arten (Steiermärkisches invasive Arten Gesetz – StIAG) Der Landtag Steiermark hat – teilweise auch in Ausführung der Grundsatzbestimmungen des Pflan- zenschutzgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 10/2011 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2017, – beschlossen: § 1 Anwendungsbereich Mit diesem Gesetz werden Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (IAS-VO) festgelegt, soweit die Gesetzgebung Landessache ist, und ein Handlungsrahmen für die Be- kämpfung sonstiger in der Steiermark vorkommender invasiver gebietsfremder Pflanzenarten geschaffen. § 2 Behörden (1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist 1. die Landesregierung im Hinblick auf die Vollziehung der Kapitel II, III und IV der IAS-VO und des § 3 Abs. 1 Z. 6; 2. die Bezirksverwaltungsbehörde im Hinblick auf die Durchführung von Verwaltungsstrafverfah- ren nach § 5. (2) Abweichend von Abs. 1 Z. 1 kann die Landesregierung mit Verordnung einzelne Aufgaben an die Bezirksverwaltungsbehörde delegieren, wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Sparsamkeit gelegen ist. § 3 Maßnahmen (1) Die Landesregierung ist ermächtigt, 1. bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 10 Abs. 1 der IAS-VO durch Verordnung Dringlich- keitsmaßnahmen gem. Art. 7 Abs. 1 der IAS-VO, 2. bei invasiven gebietsfremden Arten von nationaler Bedeutung gem. Art. 12 Abs. 1 der IAS-VO durch Verordnung Maßnahmen gem. Art. 7, 17, 19 und 20 der IAS-VO, 3. bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 17 der IAS-VO in einer frühen Phase der Invasion einer gebietsfremden Art durch Verordnung Beseitigungsmaßnahmen gem. Art. 17 Abs. 2 der IAS-VO, 4. bei bereits weit verbreiteten invasiven gebietsfremden Arten durch Verordnung Management- maßnahmen zum Zweck der Beseitigung, Populationskontrolle oder Eindämmung einer Popula- tion einer invasiven gebietsfremden Art gem. Art. 19 der IAS-VO, 5. zur Förderung der Erholung eines durch invasive gebietsfremde Arten beeinträchtigtes, geschä- digtes oder zerstörtes Ökosystem durch Verordnung Maßnahmen gem. Art. 20 der IAS-VO, und D as elektronische O riginal dieses D okum entes w urde am tssigniert. H inw eise zur P rüfung finden S ie unter https://as.stm k.gv.at. Stmk. LGBl. Nr. 62/2017 - Ausgegeben am 6. Juli 2017 2 von 2 www.ris.bka.gv.at 6. zur Bekämpfung in der Steiermark vorkommender sonstiger invasiver gebietsfremder Pflanzenar- ten, die nicht in der Liste gem. Art. 4 oder 12 der IAS-VO enthalten sind, durch Verordnung Maßnahmen gem. Art. 17 Abs. 2 der IAS-VO und gem. Art. 19 Abs. 1 bis 3 der IAS-VO zu er- lassen. (2) Zur Durchführung von Maßnahmen nach der IAS-VO und nach Abs. 1 können neben behördli- chen Organen Jagdausübungsberechtigte, Jagdaufsichtsorgane, Fischereiberechtigte, Fischereiaufsichts- organe, Berg- und Naturwächterinnen/Berg- und Naturwächter, Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer, Verfügungsberechtigte und Forstschutzorgane herangezogen werden. Die Heranziehung setzt eine Prü- fung am Maßstab der Zweckmäßigkeit und Tunlichkeit voraus. (3) Den in Abs. 2 genannten Personen ist zum Zweck der Durchführung der Maßnahmen und zum Zweck der Überwachung ungehinderter Zutritt zu den in Betracht kommenden Grundstücken zu gewäh- ren. Die Durchführung der Maßnahmen ist zu dulden. § 4 Öffentlichkeitsbeteiligung Vor Festlegung, Änderung oder Aufhebung eines Aktionsplanes gem. Art. 13 der IAS-VO und vor Festlegung, Änderung oder Aufhebung von Managementmaßnahmen gem. Art. 19 der IAS-VO ist der jeweilige Entwurf auf der Homepage des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung bekannt zu ma- chen. Jede Person hat das Recht, zum Entwurf binnen sechs Wochen Stellung zu nehmen. Eingelangte Stellungnahmen sind angemessen zu berücksichtigen. § 5 Strafbestimmungen (1) Wer den Beschränkungen der Kapitel II, III und IV der IAS-VO oder den aufgrund der IAS-VO erlassenen Maßnahmen, einschließlich jener nach § 3, zuwider handelt, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 Euro zu bestrafen. (2) Eine erteilte Genehmigung gem. Art. 8 oder Art. 9 Abs. 2 der IAS-VO ist zu widerrufen, wenn eine Bestrafung wegen Übertretung der dieser Genehmigung zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften erfolgte und ihr Missbrauch zu befürchten ist. (3) Neben der Strafe nach Abs. 1 kann auch der Verfall invasiver gebietsfremder Arten erklärt wer- den. (4) Für verfallen erklärte 1. invasive gebietsfremde Tierarten sind, soweit dem nicht die Ziele der IAS-VO entgegenstehen, Tiergärten oder Institutionen oder Vereinigungen gem. § 30 Abs. 1 Tierschutzgesetz anzubieten und bei Nichtübernahme schmerzlos zu töten; 2. invasive gebietsfremde Pflanzenarten sind auf unschädliche Weise zu vernichten. (5) Die Geldstrafen fließen dem Land zu. § 6 EU-Recht Mit diesem Gesetz wird die Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (Invasive-Alien-Species-Verordnung – IAS-VO), ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 35, durchgeführt. § 7 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 7. Juli 2017, in Kraft. Landeshauptmann Schützenhöfer Landesrat Lang D as elektronische O riginal dieses D okum entes w urde am tssigniert. H inw eise zur P rüfung finden S ie unter https://as.stm k.gv.at. 2017-07-06T18:19:14+0200 Land Steiermark Amtssignatur aufgebracht durch Gabriele Hagn, L6AL-ABT03VD am 06.07.2017

Styrian Invasive Species Act (StIAG) · Nelum