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قوانين النمسا

Styrian Animal Material Ordinance 2024

صدر في 2024-12-23 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 20. Dezember 2024 über Kostentragungsregelungen für die Einsammlung, die Ablieferung, die Beseitigung sowie die unschädliche Entsorgung von Falltieren (Steiermärkische Falltierverordnung 2024).
اللغة
German
النوع
لائحة
الدولة
النمسا · Steiermark
الموضوعات
Livestock, Environment, Wild species and ecosystems
الكلمات المفتاحية
animal by-products, birds, fees/royalties, hygiene/sanitary procedures, waste disposal, waste management

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  1. 1 von 3 www.ris.bka.gv.at Jahrgang 2024 Ausgegeben am 23. Dezember 2024 163. Verordnung: Steiermärkische Falltierverordnung 2024 163. Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 20. Dezember 2024 über Kostentragungsregelungen für die Einsammlung, die Ablieferung, die Beseitigung sowie die unschädliche Entsorgung von Falltieren (Steiermärkische Falltierverordnung 2024) Auf Grund des § 12 Abs. 3 des Bundesgesetzes betreffend Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmter tierischer Nebenprodukte und Materialien (Tiermaterialiengesetz – TMG), BGBl. I Nr. 141/2003, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 37/2018, wird verordnet: § 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung regelt die Tragung der Kosten für die Einsammlung, die Ablieferung und die Beseitigung der im § 10 Abs. 3 Z 1 des Tiermaterialiengesetzes genannten Tierkörper (Falltiere) die getötet wurden oder verendet sind, sofern sich diese nicht in einem Schlachtbetrieb befinden, sowie deren unschädliche Entsorgung. § 2 Ermittlung der Bemessungsgrundlage Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Kostenüberwälzung gemäß § 4 erfolgt die Umrechnung der Tiergattungen in Großvieheinheiten (GVE) nach folgendem Schlüssel: Tiergattung GVE Rinder Rinder unter 6 Monate 0,4 Rinder von 6 Monaten bis unter 2 Jahre 0,6 Rinder ab 2 Jahren 1,0 Zwergrinder unter 6 Monate 0,2 Zwergrinder von 6 Monaten bis unter 2 Jahre 0,3 Zwergrinder ab 2 Jahren 0,5 Einhufer Einhufer mit Widerristhöhe bis 148 cm und Endgewicht bis 300 kg unter 6 Monaten 0,2 Stmk. LGBl. Nr. 163/2024 - Ausgegeben am 23. Dezember 2024 2 von 3 www.ris.bka.gv.at von 6 Monaten bis unter 2 Jahre 0,3 ab 2 Jahren 0,5 Einhufer mit Widerristhöhe über 148 cm und/oder Endgewicht über 300 kg unter 6 Monaten 0,4 von 6 Monaten bis unter 2 Jahre 0,6 ab 2 Jahren 1,0 Schweine Ferkel ab 8 kg Lebendgewicht 0,07 Jung- und Mastschweine 0,3 Zuchtschweine und Jungsauen 0,5 Kleine Wiederkäuer Schafe und Ziegen bis 1 Jahr 0,07 Schafe und Ziegen über 1 Jahr 0,15 Farmwild Farmwild Rotwild 0,25 Sonstiges Farmwild (z. B. Neuweltkamele, Damwild) 0,15 Strauße 0,35 Geflügel Hähne ab 6 Monaten und Legehennen 0,014 Gänse 0,02 Enten 0,01 Truthühner (Puten) 0,03 Küken, Junghennen vor Legereife und Masthühner 0,007 Zwerghühner, Wachteln 0,001 § 3 Vorläufige Kostentragung Die in der Steiermark anfallenden Kosten für die Einsammlung, die Ablieferung und die Beseitigung von Falltieren sowie deren unschädliche Entsorgung werden von einem nach dem TMG zugelassenen Entsorgungsunternehmen, nach Abzug allfälliger staatlicher Beihilfen, auf Basis der tatsächlich gesammelten und entsorgten Falltiere ermittelt und zur vorläufigen Kostentragung den Gemeinden in Rechnung gestellt. Die Rechnungslegung erfolgt nach Anhörung des Gemeinde- und des Städtebundes spätestens bis Ende des Folgejahres. Stmk. LGBl. Nr. 163/2024 - Ausgegeben am 23. Dezember 2024 3 von 3 www.ris.bka.gv.at § 4 Kostenüberwälzung auf die Tierhalter (1) Die Gemeinden sind ermächtigt, die gemäß § 3 auf sie entfallenden und vorläufig von ihnen getragenen Kosten auf die Nutztierhalter zu überwälzen, wobei die jeweils geltenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen für staatliche Beihilfen in diesem Bereich einzuhalten sind. (2) Die Überwälzung hat in der Form zu erfolgen, dass jeder Tierhalter in der Gemeinde für jede seiner Großvieheinheiten den aliquoten Anteil an den von der Gemeinde vorläufig getragenen Kosten zu übernehmen hat, unabhängig davon, ob in seinem Betrieb Falltiere angefallen sind. (3) Der Landeshauptmann hat den Gemeinden die für die Überwälzung erforderlichen Tierbestandsdaten aus den nationalen Tierdatenbanken zur Verfügung zu stellen. (4) Die Überwälzung auf die Nutztierhalter nach Abs. 1 hat den Anteil der abgezogenen Fördersummen auszuweisen und die rechtlichen Rahmenbedingungen darzulegen. § 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 24. Dezember 2024, in Kraft. § 6 Außerkrafttreten Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Steiermärkische Falltierverordnung, LGBl. Nr. 155/2006, außer Kraft. Für den Landeshauptmann: Landesrätin Schmiedtbauer 2024-12-23T10:00:10+0100 Land Steiermark Amtssignatur aufgebracht durch Hagn, L6AL-ABT03VD am 23.12.2024

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