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قوانين النمسا

Styrian Animal Breeding Law 2009

صدر في 2009-03-17 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

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عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Gesetz vom 17. März 2009 über die landwirtschaftliche Tierzucht (Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2009).
اللغة
German
النوع
قانون
الدولة
النمسا · Steiermark
الموضوعات
Livestock
الكلمات المفتاحية
animal production, animal reproduction, cattle, swine, sheep/goats, animal health, animal by-products, genetic resources, offences/penalties

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  1. Landesrecht Steiermark www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 35 Gesamte Rechtsvorschrift für Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2009, Fassung vom 05.05.2017 Langtitel Gesetz vom 17. März 2009 über die landwirtschaftliche Tierzucht (Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2009) Stammfassung: LGBl. Nr. 35/2009 (XV. GPStLT RV EZ 2347/1 AB EZ 2347/5) [CELEX-Nr. 31977L0504, 31987L0328, 31988L0661, 31989L0361, 31989L0608, 31990L0118, 31990L0119, 31990L0425, 31990L0427, 31990L0428, 31991L0174, 32003L0109, 32004L0038, 32004L0083, 32005L0024, 32006L0123, 32005L0036, 31984D0247, 31984D0419, 31989D0501, 31989D0502, 31989D0503, 31989D0504, 31989D0505, 31989D0506, 31989D0507, 31990D0254, 31990D0255, 31990D0256, 31990D0257, 31990D0258, 31992D0353, 31992D0354, 31993D0623, 31996D0078, 31996D0079, 31996D0510, 32005D0379, 32006D0247] Änderung LGBl. Nr. 7/2011 (XVI. GPStLT RV EZ 117/1 AB EZ 117/3) (CELEX-Nr. 32008L0073) LGBl. Nr. 87/2013 (XVI. GPStLT RV EZ 2008/1 AB EZ 2008/4) LGBl. Nr. 136/2016 (XVII. GPStLT RV EZ 1011/1 AB EZ 1011/3) [CELEX-Nr.: 32003L0109, 32004L0038, 32005L0036, 32011L0051, 32011R0492, 32012R1024, 32013L0055] Präambel/Promulgationsklausel Inhaltsverzeichnis 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 1 Anwendungsbereich und Ziel § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Förderungen § 4 Verordnungen 2. Abschnitt Zuchtorganisationen, Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung, Daten § 5 Anerkennungsvoraussetzungen für Zuchtorganisationen § 6 Verfahren zur Anerkennung von Zuchtorganisationen § 7 Änderungen § 8 Widerruf der Anerkennung und der Ermächtigung zur Durchführung der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung § 9 Tätigwerden von in anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten oder in Vertragsstaaten anerkannten Zuchtorganisationen § 10 Rechte und Pflichten von anerkannten Zuchtorganisationen § 11 Leistungsprüfung, Zuchtwertschätzung § 12 Datenveröffentlichung, Datenübermittlung 3. Abschnitt Übereignung oder Überlassung von (Zucht)Tieren und Abgabe von Samen, Eizellen und Embryonen sowie deren Verwendung § 13 Übereignung oder Überlassung von Zuchttieren § 14 Verwendung von Tieren im Natursprung § 15 Abgabe von Samen § 16 Verwendung von Samen http://www.landtag.steiermark.at/cms/ziel/5076210/DE/?c=5076210-*&x 3=2347 http://www.landtag.steiermark.at/cms/ziel/73552632/DE/?c=73552632-*&x 3=117 http://www.landtag.steiermark.at/cms/ziel/73552632/DE/?c=73552632-*&x 3=2008 http://service.stmk.gv.at/landtag-archiv-p17/documents?ez=1011 Landesrecht Steiermark www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 35 § 17 Erbfehler, Missbildungen und gehäufte Sterilitäten § 18 Abgabe von Eizellen und Embryonen § 19 Verwendung von Embryonen 4. Abschnitt Berufsqualifikationen und Außenverkehr § 20 Besamungstechniker/in, Eigenbestandsbesamer/in § 21 Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen § 22 Zusammenarbeit der Behörden im Rahmen der Anerkennung von Berufsqualifikationen § 23 Unionsrechtliche Auskunfts- und Mitteilungspflichten, Zusammenarbeit der Behörden, Veröffentlichung von Daten § 24 Zwischenstaatliches Vermittlungsverfahren nach EU-Recht 5. Abschnitt Schlussbestimmungen § 25 Behörde § 26 Tierzuchtrat § 27 Verfahren, Überwachung, Ausnahmen § 28 Verweise § 29 Strafbestimmungen § 30 EU-Recht § 31 Übergangsbestimmungen § 32 Inkrafttreten § 33 Außerkrafttreten § 34 Inkrafttreten von Novellen Anlage 1 Anforderungen an die Anerkennung von Zuchtorganisationen Anlage 2 Anforderungen an Zuchtbücher und Zuchtregister und an die Eintragung in Zuchtbücher und Zuchtregister Anlage 3 Anforderungen an Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung Anlage 4 Anforderungen an Zuchtbescheinigungen und Herkunftsbescheinigungen Anlage 5 Anforderungen an Bescheinigungen für Tiere, Samen, Eizellen und Embryonen aus Drittstaaten Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2011, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 136/2016 Text Allgemeine Bestimmungen § 1 Anwendungsbereich und Ziel (1) Dieses Gesetz gilt für die Zucht von 1. Rindern und Büffeln, 2. Schweinen, 3. Schafen, 4. Ziegen sowie 5. Equiden (Hauspferden und Hauseseln und deren Kreuzungen). (2) Ziel dieses Gesetzes ist es, 1. die Leistungsfähigkeit der Tiere unter Berücksichtigung der Tiergesundheit und des Tierschutzes zu erhalten und zu verbessern, 2. die Wirtschaftlichkeit und Wettbewerbsfähigkeit der tierischen Erzeugung unter besonderer Berücksichtigung der Nachhaltigkeit zu verbessern, 3. zu gewährleisten, dass die von den Tieren gewonnenen Erzeugnisse den an sie gestellten qualitativen Anforderungen entsprechen, und 4. die genetische Vielfalt zu erhalten. Landesrecht Steiermark www.ris.bka.gv.at Seite 3 von 35 § 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Zuchtorganisation: eine Züchtervereinigung oder ein Zuchtunternehmen; 2. Züchtervereinigung: eine körperschaftlich organisierte juristische Person, in der sich Züchter unmittelbar oder mittelbar zur Förderung der Tierzucht zusammengeschlossen haben und die ein Zuchtbuch oder ein Zuchtregister führt und ein Zuchtprogramm durchführt; 3. Zuchtunternehmen: ein Betrieb, der ein Kreuzungsprogramm zur Züchtung auf Kombinationseignung von Zuchtlinien in der Schweinezucht durchführt; der Sitz des Zuchtunternehmens befindet sich am Standort der Geschäftsstelle, von der aus die Durchführung des Kreuzungszuchtprogramms geleitet wird; 4. Ursprungszuchtbuch-Organisation: eine Zuchtorganisation für die Zucht von Equiden, die Grundsätze im Sinne von Z. 3 lit. b des Anhanges zur Entscheidung der Kommission 92/353/EWG aufgestellt hat und das Zuchtbuch über den Ursprung der Rasse führt und, sofern sie ihren Sitz in der Steiermark, in einem anderen Bundesland oder Mitgliedstaat oder in einem Vertragsstaat hat, als solche anerkannt ist; 5. Filialzuchtbuch-Organisation: eine Zuchtorganisation für die Zucht von Equiden, die als Zuchtorganisation anerkannt ist, die die Grundsätze der Ursprungszuchtbuch-Organisation gemäß Z 4 einhält; 6. Räumlicher Tätigkeitsbereich: das Gebiet, in dem eine anerkannte Zuchtorganisation auf Grund einer -hoheitlichen Anerkennung ihr Zuchtprogramm durchführen darf; 7. Grenzüberschreitender Tätigkeitsbereich: räumlicher Tätigkeitsbereich, soweit dieser in anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten oder in Vertragsstaaten, liegt; 8. Zuchtbuch: ein von einer Züchtervereinigung geführtes Verzeichnis der Zuchttiere eines Reinzuchtprogramms zu deren Identifizierung und zur Evidenthaltung der Abstammung sowie der Leistungen; 9. Zuchtregister: ein von einer Zuchtorganisation geführtes Verzeichnis der Zuchttiere eines Kreuzungszuchtprogramms in der Schweinezucht zu deren Identifizierung und zur Evidenthaltung der Herkunft; 10. Zuchtprogramm: die Festlegung von Zuchtziel, Zuchtpopulation, Zuchtmethode, Zuchtbuch oder Zuchtregisterordnung, Leistungsprüfung, Zuchtwertschätzung, Zuchtverwendung selektierter Tiere und Erfolgskontrolle für eine Rasse samt allfälliger Zuchtverwendung selektierter Tiere und Erfolgskontrolle für eine Rasse samt allfälliger Regelungen für einen Prüfeinsatz; 11. Leistungsprüfung: ein Verfahren zur Ermittlung der Leistungen von Tieren, wobei diese auch erblich bedingte Eigenschaften von Tieren und ihren Erzeugnissen umfassen; im Falle eines Kreuzungszuchtprogramms umfasst die Leistungsprüfung auch die Bewertung der Verkaufserzeugnisse (Stichprobentest); 12. Zuchtwertschätzung: ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes statistisches Verfahren zur Ermittlung des erblichen Einflusses von Tieren auf die Leistungen ihrer Nachkommen; 13. Prüfeinsatz: die Erzeugung einer begrenzten Anzahl von Nachkommen zum Zweck der anschließenden Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung; 14. Zuchttier: a) ein Tier, das in einem Zuchtbuch einer anerkannten Züchtervereinigung eingetragen ist (eingetragenes Zuchttier), b) ein Tier, das in der Hauptabteilung eines Zuchtbuches einer anerkannten Züchtervereinigung eingetragen oder vermerkt ist und dort eingetragen werden kann (reinrassiges Zuchttier), oder c) ein Tier, das in einem Zuchtregister einer anerkannten Zuchtorganisation eingetragen ist (registriertes Zuchttier); 15. Zuchtbescheinigung: a) für Zuchttiere: eine Urkunde, mit Angaben über die Abstammung und Leistung eines eingetragenen oder reinrassigen Zuchttieres, b) für Samen: eine Urkunde mit Angaben gemäß lit. a zum Spendertier und zu dem von diesem gewonnenen Samen, c) für Eizellen: eine Urkunde mit Angaben gemäß lit. a zum Spendertier und zu den von diesem gewonnenen Eizellen, Landesrecht Steiermark www.ris.bka.gv.at Seite 4 von 35 d) für Embryonen: eine Urkunde mit Angaben gemäß lit. a zu den Elterntieren und zu den gewonnenen Embryonen; 16. Herkunftsbescheinigung: a) für Zuchtschweine: eine Urkunde mit Angaben über die Herkunft von registrierten Zuchtschweinen in der Kreuzungszucht, b) für Samen: eine Urkunde mit Angaben gemäß lit. a zum Spendertier und zu dem von diesem gewonnenen Samen, c) für Eizellen: eine Urkunde mit Angaben gemäß lit. a zum Spendertier und zu den von diesem gewonnenen Eizellen, d) für Embryonen: eine Urkunde mit Angaben gemäß lit. a zu den Elterntieren und zu den gewonnen Embryonen; 17. Besamungsstation: eine Einrichtung zur Gewinnung, Behandlung, Lagerung und Abgabe von Samen für die künstliche Besamung; 18. Samendepot: eine Einrichtung zur Lagerung und Abgabe von Samen für die künstliche Besamung; 19. Embryo-Entnahmeeinheit: eine Einrichtung zur Gewinnung, Behandlung, Lagerung sowie Abgabe von Eizellen und Embryonen; 20. Mitgliedstaat: Staat, der der Europäischen Union angehört; 21. Vertragsstaat: Staat, der a) Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist oder b) über ein bilaterales Abkommen mit der Europäischen Union zur Harmonisierung tierzüchterischer Vorschriften verfügt und nicht der Europäischen Union angehört; 22. Drittstaat: Staat, der nicht Mitgliedstaat oder Vertragsstaat ist. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2011, LGBl. Nr. 87/2013 § 3 Förderungen (1) Unter Beachtung der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 vom 20. Dezember 2007 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Deminimis-Beihilfen im Agrarerzeugnissektor haben die Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich entweder dafür zu sorgen, dass für das Decken der vorhandenen weiblichen Tiere die erforderlichen männlichen Zuchttiere zur Verfügung stehen (Vatertierhaltung) oder der Unternehmerin/dem Unternehmer des Agrarerzeugnissektors einen Beitrag zur künstlichen Besamung zu leisten, dessen Höhe sich nach den Kosten der Vatertierhaltung nach Abs. 2 bestimmt. (2) Die Vatertierhaltung beinhaltet die Fütterung und Pflege der männlichen Zuchttiere sowie die Bereitstellung der für die Zucht erforderlichen Einrichtungen. Jede Gemeinde hat für je 80 deckfähige Rinder, 40 deckfähige Sauen, 40 deckfähige Schafe und 40 deckfähige Ziegen ein männliches Zuchttier zu halten. Erhöhen sich diese Zahlen um 25 %, so ist ein weiteres männliches Zuchttier zu halten. In die Zahl der deckfähigen Tiere sind jene weiblichen Tiere nicht einzurechnen, die künstlich besamt werden. (3) Die Gemeinde kann die Vatertierhaltung auf folgende Weise durchführen: 1. die Gemeinde überträgt die Vatertierhaltung vertraglich gegen Entschädigung einer anerkannten Züchtervereinigung; 2. die Gemeinde kauft die erforderlichen männlichen Zuchttiere selbst und hält sie als ihr Eigentum im eigenen Stall; 3. die Gemeinde kauft die männlichen Zuchttiere an und übergibt sie zur Haltung an verlässliche Halter; 4. die Gemeinde überträgt den Ankauf und die Haltung von männlichen Zuchttieren vertraglich verlässlichen Haltern. (4) Der der Gemeinde erwachsende Aufwand für die Vatertierhaltung und für die künstliche Besamung ist aus Gemeindemitteln zu bestreiten. (5) Der nach Abs. 1 von den Gemeinden zu leistende Beitrag zur künstlichen Besamung ist zumindest einmal jährlich zu entrichten. (6) Die Gemeinden haben jährlich für jede in der Gemeinde vorhandene, im Zuchtbuch eingetragene Stute der Rassen Haflinger, Noriker und Warmblut einen Beitrag an die Landwirtschaftskammer zu Landesrecht Steiermark www.ris.bka.gv.at Seite 5 von 35 entrichten. Dieser Beitrag ist zur Beschaffung und Haltung männlicher Zuchttiere durch anerkannte Züchtervereinigungen oder verlässliche Halter zu verwenden. Die Höhe des Beitrages ist durch die Landesregierung durch Verordnung festzulegen und so zu bemessen, dass die Bereitstellung männlicher Zuchttiere für die steirische Pferdezucht sichergestellt werden kann. (7) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Abwicklung von Förderungen zu erlassen, insbesondere: 1. die Meldepflichten der Vatertierhalter/innen an die Gemeinden über die vorgenommenen Deckungen; 2. welche Nachweise (z. B. Belegscheine, Besamungsscheine) die Förderungsempfänger/innen den Gemeinden vorzulegen haben; 3. die Verpflichtungen der Gemeinden bezüglich der Abwicklung und Kontrolle der Förderungen; 4. die Informationsverpflichtungen der Landesregierung gegenüber den Gemeinden und 5. die Grundsätze für die Berechnung der Förderungen. § 4 Verordnungen (1) Soweit es zur Umsetzung oder Durchführung der in § 28 genannten Rechtsakte der Europäischen Union, zur Erfüllung der in § 1 Abs. 2 genannten Ziele, im Hinblick auf die Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit der nach diesem Gesetz durchzuführenden Verfahren, für Zwecke der Überwachung oder zur angemessenen Berücksichtigung der Möglichkeiten der elektronischen Datenverarbeitung erforderlich ist, hat die Landesregierung nach Anhörung der Landwirtschaftskammer, im Hinblick auf die folgenden Ziffern 11 bis 16, auch die Österreichische Tierärztekammer, Landesstelle Steiermark, nähere Vorschriften zu erlassen über: 1. einzelne Anerkennungsvoraussetzungen für Zuchtorganisationen gemäß § 5; 2. Inhalt und Form der Antragsunterlagen im Verfahren zur Anerkennung von Zuchtorganisationen gemäß § 6 Abs. 1 und 2; 3. Inhalt und Form der Mitteilung im Rahmen des Verfahrens zur Anerkennung einer Zuchtorganisation für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich gemäß § 6 Abs. 5; 4. das Tätigwerden von in anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten oder in Vertragsstaaten anerkannten Zuchtorganisationen gemäß § 9; 5. nähere Anforderungen für die nach diesem Gesetz auszustellenden Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Tiere, Samen, Eizellen und Embryonen gemäß § 10 Abs. 2, § 15 Abs. 2 sowie § 18 Abs. 2; 6. Inhalt und Form des jährlichen Berichtes von Zuchtorganisationen gemäß § 10 Abs. 6; 7. die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen und die dazu erforderliche fachliche Eignung gemäß § 11 sowie die Veröffentlichung der Ergebnisse gemäß § 12 Abs. 1; 8. Inhalt und Form des Belegscheins und der Aufzeichnungen über die Verwendung von Tieren im Natursprung gemäß § 14 Abs. 1; 9. die Abgabe von Samen zur Verwendung in einem Prüfeinsatz im Rahmen eines Zuchtprogramms einer anerkannten Zuchtorganisation gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 lit. b; 10. die Kennzeichnung von Samen für die Abgabe gemäß § 15 Abs. 1 Z 3; 11. Inhalt und Form des Besamungsscheins und der Aufzeichnungen über die Durchführung einer künstlichen Besamung gemäß § 16 Abs. 3; 12. die Kennzeichnung von Eizellen und Embryonen für die Abgabe gemäß § 18 Abs. 1 Z 3; 13. Inhalt und Form des Embryoübertragungsscheins und der Aufzeichnungen über die Durchführung einer Übertragung von Embryonen gemäß § 19 Abs. 3; 14. Zulassungsvoraussetzung, Inhalt, Dauer und Abschluss der Ausbildung zum Besamungstechniker und Eigenbestandsbesamer zur Erlangung der fachlichen Eignung gemäß § 20 Abs. 2 Z 1; 15. die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen, insbesondere die wesentlichen Unterschiede, den Inhalt und die Durchführung von Maßnahmen zum Ausgleich der wesentlichen Unterschiede gemäß § 21; 16. den Umfang, in dem Ausbildungsnachweise gemäß § 21 als Ersatz für Prüfungen und Ausbildungen nach Z. 14 gelten. 17. Inhalte der Veröffentlichung der anerkannten Zuchtorganisationen im Internet nach § 23 Abs. 6. (2) Bei Änderungen Landesrecht Steiermark www.ris.bka.gv.at Seite 6 von 35 1. des in § 3 Abs. 1 genannten Rechtsaktes der Europäischen Union betreffend Deminimis Beihilfen im Agrarsektor sowie 2. der in den Anlagen 1 bis 5 genannten Rechtsakte der Europäischen Union nach Inkrafttreten dieses Gesetzes hat die Landesregierung durch Verordnung kundzumachen: a) den Rechtsakt, durch den die Rechtsakte gemäß den Z 1 und 2 geändert oder ersetzt werden, b) den Stichtag, ab dem die Rechtsakte gemäß den Z 1 und 2 in der geänderten Fassung oder die diese Rechtsakte ersetzenden Rechtsakte anzuwenden sind. Im Falle der Z 2 hat die Kundmachung in einer Anlage eine Wiederverlautbarung der gesamten betroffenen Anlage samt Angabe des Stichtages, ab dem sie anzuwenden ist, zu enthalten. (3) Die Landesregierung wird ermächtigt, bei Änderung der von ihr erlassenen Verordnungen gemäß Abs. 1 und 2 durch Verordnung unter Setzung einer angemessenen Frist festzulegen, inwieweit die nach diesem Gesetz anerkannten Zuchtorganisationen verpflichtet sind, diese in Form eines ergänzenden Anerkennungsverfahrens gemäß § 7 nachzuvollziehen. (4) Durch Verordnung der Landesregierung sind Ausbildungslehrgänge anzuerkennen, wenn sie die Voraussetzungen der Verordnung gemäß Abs. 1 Z 14 erfüllen. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2011 2. Abschnitt Zuchtorganisationen, Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung § 5 Anerkennungsvoraussetzungen für Zuchtorganisationen (1) Eine Zuchtorganisation ist mit Bescheid anzuerkennen, wenn 1. der Sitz in der Steiermark liegt; 2. im Hinblick auf die Züchtung von in Anlage 1, Spalte 1 genannten Tieren die Anforderungen der in Anlage 1, Spalte 2 genannten Rechtsakte der Europäischen Union erfüllt sind; 3. die Regeln für die Eintragung in das Zuchtbuch oder das Zuchtregister in der Zuchtbuchordnung oder der Zuchtregisterordnung im Hinblick auf die Züchtung von in Anlage 2, Spalte 1 genannten Tieren den Anforderungen der in Anlage 2, Spalte 2 und 3 oder Spalte 4 genannten Rechtsakte der Europäischen Union entsprechen; 4. die Festlegungen für die Durchführung der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung im Hinblick auf die Züchtung von in Anlage 3, Spalte 1 genannten Tieren den Anforderungen der in Anlage 3, Spalte 2 und 3 genannten Rechtsakte der Europäischen Union oder im Hinblick auf die Züchtung von Equiden dem Zuchtziel und tierzuchtfachlichen Grundsätzen entsprechen. Soll die Anerkennung für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich erfolgen, gilt Folgendes: a) Gelten dort auch für in anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten anerkannte Zuchtorganisationen zwingende inhaltliche Regelungen für die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen, müssen die Festlegungen auch auf diese Regelungen abgestimmt sein; b) Gelten dort für die Zuständigkeit zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen Regelungen im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 2 lit. a, müssen diese eingehalten werden; bestehen dort keine solchen Regelungen, muss die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen durch die Zuchtorganisation oder eine von dieser beauftragte fachlich geeignete Stelle gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 lit. b gewährleistet sein. Erfolgt die Durchführung nicht durch die Zuchtorganisation selbst, muss eine vertragliche Vereinbarung zwischen der Zuchtorganisation und der von dieser beauftragten Stelle bestehen; 5. bei Züchtervereinigungen, die ein Zuchtbuch führen, keine offenkundigen zuchtfachlichen Gründe bestehen, die Anerkennung zu verweigern, weil durch die Anerkennung die Erhaltung der Rasse oder das Zuchtprogramm einer für dieselbe Rasse anerkannten Zuchtorganisation gefährdet wird. (2) Die Anerkennung als Zuchtorganisation für Equiden erfolgt entweder als Ursprungszuchtbuch Organisation oder als Filialzuchtbuch-Organisation und setzt zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Abs. 1 voraus: 1. für die Anerkennung als Ursprungszuchtbuch-Organisation: Landesrecht Steiermark www.ris.bka.gv.at Seite 7 von 35 a) die Zuchtorganisation hat in einem eigenen Dokument Grundsätze zu allen in Z 3 lit. b des Anhanges zur Entscheidung der Kommission 92/353/EWG genannten Punkten aufgestellt; b) ihr Zuchtprogramm entspricht den gemäß lit. a von ihr aufgestellten Grundsätzen; c) es ist noch keine Zuchtorganisation, die das Zuchtbuch über den Ursprung einer Rasse gleichen Namens führt, in der Steiermark, einem anderen Bundesland oder Mitgliedstaat oder in einem Vertragsstaat anerkannt worden; d) es bestehen keine offenkundigen zuchtfachlichen und zuchthistorischen Gründe, die Führung des Zuchtbuches über den Ursprung der Rasse mit dem beantragten Namen einer Zuchtorganisation mit Sitz in einem anderen Bundesland oder Mitgliedstaat, Vertragsstaat oder in einem Drittstaat vorzubehalten; 2. für die Anerkennung als Filialzuchtbuch-Organisation: a) ihr Zuchtprogramm entspricht den Grundsätzen, die von der Zuchtorganisation, die das Zuchtbuch über den Ursprung der Rasse führt, gemäß Z 3 lit. b des Anhanges zur Entscheidung der Kommission 92/353/ EWG aufgestellt worden sind; b) es bestehen keine offenkundigen zuchtfachlichen Gründe, die Anerkennung für den räumlichen Tätigkeitsbereich oder Teile desselben zu verweigern, weil die Equiden der Rasse, für deren Züchtung die Anerkennung beantragt wird, in ein Zuchtbuch einer bereits für den gleichen räumlichen Tätigkeitsbereich oder Teile desselben anerkannten Zuchtorganisation eingetragen werden können. (3) Die Anerkennung erfolgt für einen bestimmten räumlichen Tätigkeitsbereich: die Steiermark, das Gebiet anderer Bundesländer, Mitgliedstaaten oder von Vertragsstaaten. Die Anerkennung ist nur für einen räumlichen Tätigkeitsbereich zu erteilen, in dem die Anerkennungsvoraussetzungen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 erfüllt sind, insbesondere die Zuchtorganisation in der Lage ist, ihr Zuchtprogramm ordnungsgemäß durchzuführen und eine angemessene Betreuung und Kontrolle der an ihrem Zuchtprogramm teilnehmenden Züchter oder Betriebe zu gewährleisten. (4) Bei Züchtervereinigungen muss der räumliche Tätigkeitsbereich zumindest die Steiermark umfassen. Die Anerkennung für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich muss zumindest jenes Gebiet umfassen, das die Bestimmungen der betroffenen Bundesländer, Mitglied- oder Vertragsstaaten vorsehen. (5) Die Zuchtorganisation ist auf Antrag zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen im Rahmen ihres Zuchtprogramms zu ermächtigen, soweit sie fachlich dazu geeignet ist a) für das Land Steiermark; b) für den grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich, wenn dort eine gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 lit. a auf nach diesem Gesetz anerkannte Zuchtorganisationen anwendbare, § 11 Abs. 3 vergleichbare Regelung besteht. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2011 § 6 Verfahren zur Anerkennung von Zuchtorganisationen (1) Der Antrag auf Anerkennung muss enthalten: 1. Allgemeine Angaben zur Zuchtorganisation: a) Name und Anschrift des Sitzes der Zuchtorganisation, bei einem Zuchtunternehmen zusätzlich auch Name und Anschrift des Sitzes des Rechtsträgers, b) Rechtsform sowie bei juristischen Personen Rechtsgrundlage und einen Nachweis der Erlangung der Rechtspersönlichkeit, c) Name und Anschrift der zur Außenvertretung befugten Personen, d) Name und Anschrift von allenfalls bestellten verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 VStG; 2. Angaben zum Personal und zur Infrastruktur der Zuchtorganisation: a) Name, Anschrift und tierzuchtfachliche Ausbildung der für die Zuchtarbeit Verantwortlichen und deren sachliche oder räumliche Zuständigkeitsaufteilung, b) Anschrift, Geschäftszeiten und Ausstattung der Geschäftsstelle; 3. Angabe des räumlichen Tätigkeitsbereiches, für den die Anerkennung beantragt wird; Landesrecht Steiermark www.ris.bka.gv.at Seite 8 von 35 4. Angabe der die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen durchführenden Stellen gemäß § 11 Abs. 2, insbesondere a) im Falle der Beantragung der Ermächtigung zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gemäß § 5 Abs. 5 Nachweise über die fachliche Eignung der Zuchtorganisation zur Durchführung der im Zuchtprogramm festgelegten Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen; b) im Falle der Beantragung der Anerkennung für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich, soweit auf diesen oder dessen Teile § 11 Abs. 2 Z 2 lit. b zutrifft, Nachweise über die fachliche Eignung der Zuchtorganisation oder der von dieser beauftragten Stelle zur Durchführung der im Zuchtprogramm festgelegten Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen. Bei Durchführung durch eine beauftragte Stelle ist zusätzlich auch das Dokument über die vertragliche Vereinbarung zwischen dieser und der Zuchtorganisation vorzulegen; 5. Zuchtprogramm. (2) Der Antrag einer Zuchtorganisation für Equiden muss zusätzlich zu Abs. 1 enthalten: 1. für die Anerkennung als Ursprungszuchtbuch-Organisation das Dokument gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 lit. a; 2. für die Anerkennung als Filialzuchtbuch-Organisation a) Rasse sowie Name und Anschrift der Ursprungszuchtbuch-Organisation, deren Grundsätze eingehalten werden, b) eine Ausfertigung der Grundsätze gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 lit. a und eine Stellungnahme der Ursprungszuchtbuch-Organisation, ob das Zuchtprogramm gemäß Abs. 1 Z 5 diesen festgelegten Grundsätzen entspricht, bei nicht deutscher Fassung auch in beglaubigter Übersetzung. Dies gilt nicht, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller glaubhaft macht, dass er die Grundsätze oder die Stellungnahme aus Gründen, die nicht von ihm zu vertreten sind, nicht vorlegen kann. (3) Parteistellung im Anerkennungsverfahren hat nur die Antrag stellende Zuchtorganisation. (4) Die Behörde hat vor der Entscheidung über den Antrag ein Fachgutachten des Tierzuchtrates (§ 26) – sofern ein solcher eingerichtet ist – einzuholen. (5) Die Behörde hat bei einem Antrag auf Anerkennung für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich den dort zuständigen Tierzuchtbehörden die Antragsunterlagen unter Einräumung einer zweimonatigen Frist zur allfälligen Mitteilung 1. von einer Anerkennung für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich nach dem Tierzuchtrecht der Europäischen Union entgegenstehenden Umständen und 2. allfälliger in ihrem Zuständigkeitsbereich geltender Vorschriften, welche für die Beurteilung der Anerkennungsvoraussetzungen von Bedeutung sind (§ 5 Abs. 1 Z 4 lit. a und Abs. 4, § 11 Abs. 2 Z 2 lit. a), zu übermitteln. Die Behörde hat diese Tierzuchtbehörden von der Entscheidung über den Antrag zu informieren. (6) Die Anerkennung bezieht sich auf 1. die Rasse, 2. den räumlichen Tätigkeitsbereich, 3. das Zuchtziel und die Zuchtmethode, 4. die Leistungsmerkmale, 5. die Grundsätze der Zuchtbuchordnung oder Zuchtregisterordnung, 6. die Methode der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung und die diese durchführenden Stellen (§ 5 Abs. 1 Z 4 und Abs. 5 in Verbindung mit § 11 Abs. 2) sowie 7. bei Equiden zusätzlich auf den Status als Ursprungszuchtbuch-Organisation und die gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 lit. a festgelegten Grundsätze oder als Filialzuchtbuch-Organisation unter Bezugnahme auf die Ursprungszuchtbuch-Organisation und die von dieser festgelegten Grundsätze. (7) Entscheidungen über die Anerkennung oder die Versagung der Anerkennung von Zuchtorganisationen sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mitzuteilen; im Falle der Versagung der Anerkennung einer Zuchtorganisation für Equiden jedoch nur dann, wenn die Versagung angefochten worden ist. Landesrecht Steiermark www.ris.bka.gv.at Seite 9 von 35 § 7 Änderungen (1) Änderungen von Sachverhalten, auf die sich die Anerkennung gemäß § 6 Abs. 6 bezieht, bedürfen einer ergänzenden Anerkennung gemäß den §§ 5 und 6. Die Behörde hat dazu erforderlichenfalls ein Fachgutachten des Tierzuchtrates (§ 26) – sofern ein solcher eingerichtet ist – einzuholen. (2) Sonstige Änderungen von Sachverhalten, zu denen die Antragsunterlagen gemäß § 6 Abs. 1 Angaben enthalten müssen, sowie die gänzliche Einstellung der Tätigkeit sind der Behörde unverzüglich anzuzeigen. § 8 Widerruf der Anerkennung und der Ermächtigung zur Durchführung der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung (1) Die Anerkennung einer Zuchtorganisation ist zu widerrufen, wenn die Zuchtorganisation 1. eine der Anerkennungsvoraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 bis 4, § 5 Abs. 2 Z 1 lit. a und b, § 5 Abs. 2 Z 2 lit. a, § 5 Abs. 3 oder § 5 Abs. 4 nicht mehr auf Dauer erfüllt oder 2. wiederholt ihre Pflichten gemäß § 10 verletzt. (2) Werden die Widerrufsgründe gemäß Abs. 1 nur für einen Teilbereich des grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereiches verwirklicht, ist die Anerkennung nur für diesen zu widerrufen; bei Züchtervereinigungen ist § 5 Abs. 4 zweiter Satz sinngemäß anzuwenden. (3) Wird die Anerkennung für den grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich ganz oder teilweise widerrufen, sind die dort zuständigen Tierzuchtbehörden davon zu verständigen. (4) Die Ermächtigung der Zuchtorganisation zur Durchführung der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung gemäß § 5 Abs. 5 ist für die Steiermark oder für den grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich zu widerrufen, wenn die Zuchtorganisation dort zu deren Durchführung nicht mehr auf Dauer fachlich geeignet ist. § 9 Tätigwerden von in anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten oder in Vertragsstaaten anerkannten Zuchtorganisationen (1) In anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten oder in Vertragsstaaten anerkannte Zuchtorganisationen dürfen in der Steiermark nur mit jenen Rassen züchterisch tätig werden, die von dieser Anerkennung erfasst sind, und wenn sie der Behörde die Aufnahme ihrer Tätigkeit im Vorhinein unter Nachweis ihrer Anerkennung und unter Mitteilung der in § 6 Abs. 1 Z 1 angeführten Angaben angezeigt haben. (2) Für Züchtervereinigungen gilt zusätzlich: 1. Das Tätigwerden gemäß Abs. 1 setzt voraus, dass der ihnen in ihrem Anerkennungsakt für die Rasse eingeräumte räumliche Tätigkeitsbereich das gesamte Landesgebiet umfasst. 2. Das Tätigwerden gemäß Abs. 1 kann einer Züchtervereinigung, die ein Zuchtbuch führt, von der Behörde untersagt werden, wenn im Zeitpunkt der Anzeige im Hinblick auf die gezüchtete Rasse Gründe gemäß § 5 Abs. 1 Z 5 oder § 5 Abs. 2 Z 2 lit. b entgegenstehen. 3. Solange eine nach Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und 2 rechtmäßig tätige Züchtervereinigung einer Züchterin/einem Züchter mit einem in der Steiermark gehaltenen Tier, das die Anforderungen nach Anlage 2, Spalte 2 erfüllt, den Erwerb der Mitgliedschaft oder die Eintragung des Tieres in die Hauptabteilung des Zuchtbuches ohne Vorliegen gerechtfertigter Gründe verweigert, kann die Behörde das weitere Tätigwerden der Züchtervereinigung in der Steiermark untersagen. (3) Änderungen gegenüber der Mitteilung gemäß Abs. 1, wesentliche Änderungen des Anerkennungsaktes sowie die Einstellung der Tätigkeit der Zuchtorganisation in der Steiermark sind der Behörde unverzüglich anzuzeigen. § 10 Rechte und Pflichten von anerkannten Zuchtorganisationen (1) Nach diesem Gesetz anerkannte Zuchtorganisationen sind in der Steiermark unmittelbar zum züchterischen Tätigwerden berechtigt. Soweit sich die Anerkennung auch auf einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich erstreckt, sind sie auf Grundlage der dort geltenden Landesrecht Steiermark www.ris.bka.gv.at Seite 10 von 35 Rechtsordnung zum züchterischen Tätigwerden berechtigt. Sie haben dabei in ihrem gesamten räumlichen Tätigkeitsbereich die Bestimmungen ihrer Rechtsgrundlage und ihres Zuchtprogramms einzuhalten. (2) Nur anerkannte Zuchtorganisationen dürfen Zucht- und Herkunftsbescheinigungen ausstellen. Diese haben für die in Anlage 4, Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4, Spalte 2 genannten Rechtsakte der Europäischen Union zu erfüllen. Nach diesem Gesetz anerkannte Zuchtorganisationen haben für Tiere von an ihrem Zuchtprogramm teilnehmenden Züchterinnen/Züchtern oder Betrieben auf deren Verlangen solche Zucht- und Herkunftsbescheinigungen auszustellen. (3) Nach diesem Gesetz anerkannte Zuchtorganisationen dürfen nur in ihrem räumlichen Tätigkeitsbereich gehaltene Tiere in das Zuchtbuch eintragen oder vermerken oder im Zuchtregister registrieren und nur für solche Tiere Zucht- und Herkunftsbescheinigungen sowie andere zuchtrelevante Dokumente, soweit sie dazu befugt sind, ausstellen. In anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten oder in Vertragsstaaten anerkannte Zuchtorganisationen dürfen im Hinblick auf in der Steiermark gehaltene Tiere diese Maßnahmen nur dann setzen, wenn sie gemäß § 9 tätig sind. (4) Jede natürliche und juristische Person, die im räumlichen Tätigkeitsbereich einer nach diesem Gesetz anerkannten Züchtervereinigung Tiere hält, die die Anforderungen nach Anlage 2, Spalte 2, erfüllen, hat ein Recht auf Erwerb der Mitgliedschaft in dieser Züchtervereinigung oder deren Untergliederungen, wenn 1. sie zur Mitwirkung an einwandfreier züchterischer Arbeit im Rahmen des Zuchtprogramms bereit und in der Lage ist und 2. nicht ausdrücklich in der Rechtsgrundlage der Züchtervereinigung genannte Ausschließungsgründe vorliegen. Im Streitfall entscheiden die ordentlichen Gerichte. (5) Jedes Mitglied einer nach diesem Gesetz anerkannten Züchtervereinigung, das in deren räumlichen Tätigkeitsbereich ein Tier hält, das die Anforderungen nach Anlage 2, Spalte 2 erfüllt, hat ein Recht auf Eintragung dieses Tieres in die Hauptabteilung des Zuchtbuches dieser Züchtervereinigung. (6) Die in der Steiermark anerkannten Zuchtorganisationen haben der Behörde hinsichtlich ihrer Tätigkeit im gesamten räumlichen Tätigkeitsbereich einmal jährlich einen Bericht über die Durchführung des Zuchtprogramms und die erzielten Ergebnisse vorzulegen. Für gemäß § 9 tätige Zuchtorganisationen gilt diese Verpflichtung hinsichtlich ihrer Tätigkeit in der Steiermark. (7) Nach diesem Gesetz anerkannte Zuchtorganisationen haben der Behörde in wiederkehrenden Zeitabständen von zehn Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Anerkennung zum Nachweis der Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 bis 4, § 5 Abs. 2 Z 1 lit. a und b und § 5 Abs. 2 Z 2 lit. a und § 5 Abs. 3 und Abs. 4 alle Unterlagen gemäß § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. a in geltender Fassung vorzulegen. Kommt die Zuchtorganisation dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Behörde die Zuchtorganisation zur Vorlage unter Setzung einer dreimonatigen Nachfrist und unter Hinweis auf das sonstige Erlöschen der Anerkennung nachweislich aufzufordern. Werden die Unterlagen innerhalb der dreimonatigen Nachfrist nicht vorgelegt, erlischt die Anerkennung. (8) Eine nach diesem Gesetz anerkannte Ursprungszuchtbuch-Organisation hat mit anerkannten Filialzuchtbuch-Organisationen, die die von ihr festgelegten Grundsätze einzuhalten haben, und Zuchtorganisationen, die eine solche Anerkennung glaubhaft anstreben, zusammenzuarbeiten. Dabei hat sie insbesondere 1. Vorkehrungen dafür zu treffen, dass die genannten Zuchtorganisationen mit ihr in Kontakt treten können, 2. den genannten Zuchtorganisationen auf deren Verlangen eine Ausfertigung der gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 lit. a festgelegten Grundsätze zu übermitteln, 3. die genannten Zuchtorganisationen über eine rechtswirksame Änderung der Grundsätze gemäß § 7 Abs. 1 unverzüglich schriftlich zu informieren, 4. auf Verlangen der genannten Zuchtorganisationen oder auf Verlangen der Behörde, der Behörde eines anderen Bundeslandes oder Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates, bei der ein Verfahren anhängig ist, das eine der genannten Zuchtorganisationen betrifft, eine Stellungnahme abzugeben, ob das Zuchtprogramm den gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 lit. a festgelegten Grundsätzen entspricht, 5. im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den genannten Zuchtorganisationen oder zwischen ihr selbst und einer genannten Zuchtorganisation auf Ersuchen angemessene Bemühungen zur gütlichen Schlichtung der Meinungsverschiedenheiten zu unternehmen. Landesrecht Steiermark www.ris.bka.gv.at Seite 11 von 35 (9) Nach diesem Gesetz anerkannte Filialzuchtbuch-Organisationen haben ihr von der Ursprungszuchtbuch-Organisation zur Kenntnis gebrachten rechtswirksamen Änderungen der Grundsätze gemäß Z 3 lit. b des Anhanges zur Entscheidung der Kommission 92/353/EWG in ihrem Zuchtprogramm ohne unnötigen Aufschub, längstens aber innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis, Rechnung zu tragen. (10) Bei Einstellung der Führung eines Zuchtbuches ist eine nach diesem Gesetz anerkannte Züchtervereinigung verpflichtet, die Aufbewahrung des Zuchtbuches für fünf Jahre, gerechnet ab Einstellung, sicherzustellen. Ist sie dazu nicht in der Lage, ist das Zuchtbuch der Behörde zwecks Aufbewahrung für diesen Zeitraum zu übergeben. Jeder Halterin/jedem Halter eines Tieres, das in dem Zuchtbuch eingetragen oder vermerkt war, sind auf Verlangen die Daten des Tieres aus dem Zuchtbuch zur Verfügung zu stellen. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2011 § 11 Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung (1) Außer in den Fällen gemäß Abs. 4 dürfen Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen nur dann in Zuchtbücher oder Zuchtregister von nach diesem Gesetz anerkannten Zuchtorganisationen und in Zucht- oder Herkunftsbescheinigungen aufgenommen werden, wenn die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen 1. von Zuchttieren stammen, die rechtmäßig in deren Zuchtbüchern oder Zuchtregistern eingetragen, vermerkt oder registriert sind, 2. nach den gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit § 6 Abs. 6 Z 6 der Anerkennung zugrunde liegenden Festlegungen der jeweiligen Zuchtorganisation und 3. von einer Stelle gemäß Abs. 2 durchgeführt worden sind. (2) Die Durchführung der Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gemäß Abs. 1 erfolgt 1. in der Steiermark gegen Ersatz des tatsächlichen Aufwandes durch die Landwirtschaftskammer oder eine von dieser beauftragten fachlich geeigneten Stelle; soweit die Zuchtorganisation nicht gemäß § 5 Abs. 5 zur Durchführung der Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen ermächtigt ist; 2. im grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich einer Zuchtorganisation: a) sofern in diesem hinsichtlich der Zuständigkeit für die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen eine Regelung besteht, die auch für in anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten anerkannte Zuchtorganisationen gilt, durch die in dieser Regelung vorgesehen Einrichtungen, und b) sofern in diesem keine Regelung gemäß lit. a besteht, durch die Zuchtorganisation, soweit sie dazu fachlich geeignet ist, oder durch eine von dieser beauftragten fachlich geeigneten Stelle. (3) Die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen von in der Steiermark gehaltenen Zuchttieren, die in den Zuchtbüchern oder Zuchtregistern von gemäß § 9 tätigen in einem anderen Bundesland anerkannten Zuchtorganisationen eingetragen oder vermerkt oder registriert sind, erfolgt nach den Rechtsvorschriften des anderen Bundeslandes gegen Ersatz des tatsächlichen Aufwandes durch die Landwirtschaftskammer oder eine von dieser beauftragten fachlich geeigneten Stelle, soweit die Zuchtorganisation nicht von der Anerkennungsbehörde zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen in der Steiermark ermächtigt wurde. (4) Abweichend von Abs. 1 dürfen Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen in Zuchtbücher oder Zuchtregister von nach diesem Gesetz anerkannten Zuchtorganisationen und in Zucht- oder Herkunftsbescheinigungen aufgenommen werden, wenn die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung oder Durchführung der in Anlage 3, Spalten 2 und 3 genannten Rechtsakte der Europäischen Union oder inhaltlich vergleichbarer Rechtsvorschriften oder bei Equiden nach tierzuchtfachlich angemessenen Grundsätzen durchgeführt worden sind und das Zuchttier 1. nicht die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 erfüllt und 2. entweder a) in dem Zuchtbuch eingetragen oder vermerkt oder in dem Zuchtregister registriert werden soll oder b) mit einem im Zuchtbuch eingetragenen oder vermerkten oder in dem Zuchtregister registrierten Zuchttier verwandt ist. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2011 Landesrecht Steiermark www.ris.bka.gv.at Seite 12 von 35 § 12 Datenveröffentlichung, Datenübermittlung (1) Ergebnisse auf Grund von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen von in Anlage 3, Spalte 1 genannten Tieren, die im Rahmen des Zuchtprogramms von einer nach diesem Gesetz anerkannten Zuchtorganisation gewonnen wurden, sind von der Landwirtschaftskammer oder einer von ihr beauftragten Stelle gemäß den in Anlage 3, Spalte 2 und 3 genannten Rechtsakten der Europäischen Union zu veröffentlichen oder zugänglich zu machen. Die Zuchtorganisation hat die erforderlichen Daten der Landwirtschaftskammer oder der von ihr beauftragten Stelle zu übermitteln. (2) Nach diesem Gesetz anerkannten oder gemäß § 9 in der Steiermark tätigen Zuchtorganisationen sind auf deren begründetes Ersuchen von der Landwirtschaftskammer jene nicht personenbezogenen Daten zu übermitteln, die Zwecken ihrer Zuchtbuch- oder Zuchtregisterführung, Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung dienen. (3) Soweit auf Grund tierzuchtrechtlicher Vorschriften Daten bei nach diesem Gesetz anerkannten oder gemäß § 9 in der Steiermark tätigen Zuchtorganisationen oder bei von diesen beauftragten Stellen erfasst sind, können diese Daten auf begründetes Ersuchen an die Zuchtorganisation an einen Dritten übermittelt werden, sofern es sich um nicht personenbezogene Daten handelt, der Dritte an den Daten ein besonderes sachlich gerechtfertigtes Interesse (z. B. Forschung, Statistik) glaubhaft macht und der Übermittlung der Daten kein berechtigtes Interesse der Zuchtorganisation entgegensteht. Dieser Absatz gilt für Daten gemäß § 10 Abs. 10 sinngemäß. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2011 3. Abschnitt Übereignung oder Überlassung von (Zucht)Tieren und Abgabe von Samen, Eizellen und Embryonen sowie deren Verwendung § 13 Übereignung oder Überlassung von Zuchttieren (1) Ein Zuchttier darf – unbeschadet veterinärrechtlicher Vorschriften über das Inverkehrbringen von Tieren – in der Steiermark nur übereignet oder zur züchterischen Nutzung überlassen werden, wenn 1. es dauerhaft so gekennzeichnet oder im Fall eines Equiden so genau beschrieben ist, dass seine Identität festgestellt werden kann, und 2. der Person, der das Zuchttier übereignet oder überlassen wird, a) auf Verlangen eine von der zuständigen Stelle ausgestellte Zucht- oder Herkunftsbescheinigung (Abs. 2) und b) im Falle eines Equiden der Equidenpass gemäß der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 übergeben wird. (2) Eine Zucht- oder Herkunftsbescheinigung gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a muss 1. bei einem Zuchttier aus einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat a) für die in Anlage 4, Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4, Spalte 2 genannten Rechtsakte der Europäischen Union oder b) im Fall eines Equiden die Anforderungen, die in den Rechtsvorschriften jenes Staates, auf deren Grundlage das Tier in einem Zuchtbuch eingetragen oder vermerkt ist, vorgesehen sind; 2. bei einem Zuchttier aus einem Drittstaat für die in Anlage 5, Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 5, Spalte 2 genannten Rechtsakte der Europäischen Union erfüllen. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2011 § 14 Verwendung von Tieren im Natursprung (1) Die Vatertierhalterin/der Vatertierhalter hat der Halterin/dem Halter der dem Vatertier in der Steiermark zugeführten weiblichen Tiere über die erfolgte Belegung unverzüglich einen Belegschein auszufolgen. Die Vatertierhalterin/der Vatertierhalter hat über die Belegungen Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen und die Belegscheine müssen mindestens Angaben zum Vatertier, zum Betrieb der Vatertierhalterin/des Vatertierhalters, über den Sprungtag sowie zur Kennzeichnung des belegten Tieres Landesrecht Steiermark www.ris.bka.gv.at Seite 13 von 35 entsprechend den Tierkennzeichnungsvorschriften enthalten. Die Aufzeichnungen und die Belegscheine müssen von der Vatertierhalterin/vom Vatertierhalter und von der Halterin/vom Halter des belegten Tieres für Kontrollen mindestens fünf Jahre ab Belegung aufbewahrt werden. (2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht für Betriebssysteme, in denen weibliche Tiere mit Vatertieren in einer gemeinsamen Herde gehalten werden. Bei Zuchtherden mit mehreren Vatertieren ist die Abstammung durch geeignete Methoden sicherzustellen. (3) Wenn das Vatertier und das gedeckte Tier Zuchttiere sind, hat die Vatertierhalterin/der Vatertierhalter auf Verlangen der Tierhalterin/des Tierhalters des gedeckten Tieres entweder diesem eine Abschrift der Zucht- oder Herkunftsbescheinigung, die für die in Anlage 4, Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4, Spalte 2 genannten Rechtsakte der Europäischen Union erfüllt, auszuhändigen oder diese Abschrift an eine von der Tierhalterin/vom Tierhalter benannte Zuchtorganisation zu übermitteln. (4) Die Halterin/der Halter von männlichen Tieren hat dafür Sorge zu tragen, dass unbeabsichtigtes Decken vermieden wird. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2011 § 15 Abgabe von Samen (1) Samen darf, unbeschadet veterinärrechtlicher Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Samen in der Steiermark, nur abgegeben werden 1. von Besamungsstationen und Samendepots, die nach veterinärrechtlichen Vorschriften zugelassen sind, 2. wenn er von einem Zuchttier stammt, das im Falle der in Anlage 3, Spalte 1 genannten Tiere a) einer Leistungsprüfung und einer Zuchtwertschätzung unterzogen worden ist, die den Anforderungen der in Anlage 3, Spalten 2 und 3 genannten Rechtsakte der Europäischen Union entspricht, oder b) zur Verwendung in einem Prüfeinsatz im Rahmen eines Zuchtprogramms einer anerkannten Zuchtorganisation bestimmt ist, 3. wenn er so gekennzeichnet ist, dass er der zugehörigen Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für Samen sowie den erforderlichen Verwendungsnachweisen zugeordnet werden kann, und 4. wenn er bei der Abgabe an Besamungsstationen oder Samendepots von einer Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für Samen oder deren Abschrift begleitet ist, für die in Anlage 4, Spalte 1 oder Anlage 5, Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4, Spalte 3 oder Anlage 5, Spalte 3 oder 4 genannten Rechtsakte der Europäischen Union erfüllt, sofern die Abnehmerin/der Abnehmer nicht ausdrücklich darauf verzichtet. (2) Besamungsstationen gemäß Abs. 1 Z 1 mit Standort in der Steiermark sind befugt, für von ihnen gewonnen Samen Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Samen auszustellen. Die ausgestellten Zucht und Herkunftsbescheinigungen für Samen haben für die in Anlage 4, Spalte 1 genannten Tiere, die Anforderungen der in Anlage 4, Spalte 3 genannten Rechtsakte der Europäischen Union zu erfüllen. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2011 § 16 Verwendung von Samen (1) Samen darf in der Steiermark zur künstlichen Besamung nur verwendet werden, wenn er den Anforderungen gemäß § 15 Abs. 1 entspricht. (2) Die künstliche Besamung an einem Tier dürfen nach Maßgabe der §§ 20 und 21 nur folgende Personen (Besamerinnen/Besamer) durchführen: 1. zur Berufsausübung berechtigte Tierärztinnen/Tierärzte, 2. Besamungstechnikerinnen/Besamungstechniker oder 3. Eigentümerinnen/Eigentümer, Halterinnen/Halter oder deren Betriebsangehörige (Eigenbestandsbesamerinnen/Eigenbestandsbesamer). (3) Die Besamerin/der Besamer hat der Halterin/dem Halter des besamten Tieres über die erfolgte Besamung unverzüglich einen Besamungsschein auszustellen. Einer Ausstellung steht auch die Übermittlung der Daten per Fax oder auf elektronischem Wege an eine von der Halterin/vom Halter Landesrecht Steiermark www.ris.bka.gv.at Seite 14 von 35 bestimmte Stelle gleich. Die Besamerin/der Besamer hat über die Besamungen Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen und die Besamungsscheine müssen jedenfalls folgende Angaben enthalten: 1. Name und Anschrift der Besamerin/des Besamers, 2. Identität des Spendertieres und des besamten Tieres, 3. Chargennummer des Samens, soweit auf der verwendeten Samenportion eine solche angegeben ist, 4. Betrieb der Halterin/des Halters des besamten Tieres einschließlich dessen LFBIS-Nummer, soweit dem Betrieb eine solche zugeteilt ist, und 5. Datum der Besamung. Aufzeichnungen und Besamungsscheine müssen vom Zeitpunkt der Verwendung des Samens an gerechnet fünf Jahre aufbewahrt werden. (4) Wenn das besamte Tier ein Zuchttier ist, hat die Betreiberin/der Betreiber der Besamungsstation oder des Samendepots auf Verlangen der Tierhalterin/des Tierhalters entweder diesem eine Abschrift der Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für Samen, die für die in Anlage 4, Spalte 1 oder Anlage 5, Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4, Spalte 3 oder Anlage 5, Spalte 3 oder 4 genannten Rechtsakte der Europäischen Union erfüllt, auszuhändigen oder diese Abschrift an eine von der Tierhalterin/dem Tierhalter bestimmte Zuchtorganisation zu übermitteln. (5) Abweichend von Abs. 1 darf in der Steiermark Samen zur künstlichen Besamung von Tieren verwendet werden, wenn diese im selben Betrieb gehalten werden wie das Tier, von dem der Samen unter Einhaltung der veterinärrechtlichen Bestimmungen gewonnen worden ist. Auf die Anwendung dieses Samens sind Abs. 3 Z 3 und Abs. 4 nicht anzuwenden. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2011 § 17 Erbfehler, Missbildungen und gehäufte Sterilitäten (1) Tierhalterinnen/Tierhalter und Besamerinnen/Besamer haben der Behörde sowie der abgebenden Besamungsstation oder dem abgegebenen Samendepot über wichtige züchterische Vorkommnisse, wie das Auftreten von Erbfehlern, Missbildungen, gehäuften Sterilitäten, unverzüglich Bericht zu erstatten. (2) Die Abgabe von Samen eines bestimmten Spendertiers kann der gewinnenden Besamungsstation für die Steiermark mit Bescheid der Behörde verboten werden, wenn das Spendertier Träger genetisch bedingter Eigenschaften ist, die die Nutzung seiner Nachkommen im Sinne der Ziele des Gesetzes erheblich beeinträchtigen können. Bei dieser Entscheidung ist insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Wahrscheinlichkeit, mit der die genetisch bedingte Eigenschaft in den Nachkommen zutage tritt; 2. die Vor- und Nachteile des Verbots, insbesondere inwieweit das Spendertier auch Träger anderer genetisch bedingter Eigenschaften ist, die in Hinblick auf die Ziele dieses Gesetzes als besonders vorteilhaft zu werten sind; 3. die Wahrscheinlichkeit einer mit der Generationenfolge zunehmenden Häufigkeit oder Schwere des Ausprägungsgrades der genetisch bedingten Eigenschaft und 4. die Effektivität gelinderer Maßnahmen, insbesondere der Aufklärung der Tierhalterin/des Tierhalters über die als abträglich eingeschätzten Wirkungen der genetisch bedingten Eigenschaft. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist das Verbot von der Behörde unverzüglich aufzuheben. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Bescheid von der Behörde unverzüglich aufzuheben. (3) Die Behörde hat vor der Entscheidung ein Fachgutachten des Tierzuchtrates (§ 26), sofern ein solcher eingerichtet ist, einzuholen und die zuständigen Behörden der anderen Bundesländer über die Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides gemäß Abs. 2 sowie dessen Wegfall zu informieren. (4) Beschwerden gegen Bescheide gemäß Abs. 2 haben keine aufschiebende Wirkung. (5) Nach Erlassung des Bescheides gemäß Abs. 2 oder eines vergleichbaren Bescheides der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes hat die Behörde unverzüglich die Abgabe und Verwendung des vom Verbot gemäß Abs. 2 betroffenen Samens in der Steiermark unter genauer Bezeichnung des Spendertieres mit Verordnung zu verbieten. Die Verordnung ist in geeigneter Weise kundzumachen und tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Bei Wegfall des Bescheides ist die Verordnung unverzüglich aufzuheben. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013 Landesrecht Steiermark www.ris.bka.gv.at Seite 15 von 35 § 18 Abgabe von Eizellen und Embryonen (1) Eizellen und Embryonen dürfen, unbeschadet veterinärrechtlicher Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Eizellen und Embryonen in der Steiermark, nur abgegeben werden 1. von Embryo-Entnahmeeinheiten, Besamungsstationen und Samendepots, die nach veterinärrechtlichen Vorschriften zugelassen sind, 2. wenn sie von Zuchttieren stammen, 3. wenn sie so gekennzeichnet sind, dass sie der zugehörigen Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für Eizellen oder für Embryonen sowie den erforderlichen Verwendungsnachweisen zugeordnet werden können, 4. wenn sie von einer Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für Eizellen oder Embryonen oder deren Abschrift begleitet sind, die für die in Anlage 4, Spalte 1 oder Anlage 5, Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4, Spalte 4 oder Anlage 5, Spalte 5 genannten Rechtsakte der Europäischen Union erfüllt. (2) Embryo-Entnahmeeinheiten gemäß Abs. 1 Z 1 mit Standort in der Steiermark sind befugt, für von ihnen gewonnene Eizellen und Embryonen Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Eizellen bzw. Embryonen auszustellen. Die ausgestellten Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Eizellen bzw. Embryonen haben für die in Anlage 4, Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4, Spalte 4 genannten Rechtsakte der Europäischen Union zu erfüllen. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2011 § 19 Verwendung von Embryonen (1) Embryonen dürfen in der Steiermark nur verwendet werden, wenn sie den Anforderungen gemäß § 18 Abs. 1 entsprechen. (2) Die Übertragung von Embryonen dürfen nur zur Berufsausübung berechtigte Tierärztinnen/Tierärzte (Embryo-Überträger) durchführen. (3) Der Embryo-Überträger hat der Halterin/dem Halter des Empfängertieres über die erfolgte Übertragung des Embryos unverzüglich einen Embryoübertragungsschein auszustellen. Einer Ausstellung steht auch die Übermittlung der Daten an eine von der Halterin/dem Halter bestimmte Stelle gleich. Der Embryo-Überträger hat über die Übertragungen Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen und die Embryoübertragungsscheine müssen jedenfalls folgende Angaben enthalten: 1. Name und Anschrift des Embryo-Überträgers, 2. Identität der Spendertiere der Eizelle und des Samens sowie des Empfängertieres, 3. Betrieb der Halterin/des Halters des Empfängertieres einschließlich dessen LFBIS-Nummer, soweit dem Betrieb eine solche zugeteilt ist, und 4. Datum der Embryoübertragung. Aufzeichnungen und Embryoübertragungsscheine müssen vom Zeitpunkt der Übertragung des Embryos an gerechnet fünf Jahre aufbewahrt werden. (4) Der Halterin/dem Halter des Empfängertieres ist bei Übertragung die Zucht- oder Herkunftsbescheinigung des Embryos, die jeweils für die in Anlage 4, Spalte 1 oder Anlage, 5 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4, Spalte 4 oder Anlage 5, Spalte 5 genannten Rechtsakte der Europäischen Union erfüllt, auszuhändigen. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2011 4. Abschnitt Berufsqualifikation und Außenverkehr § 20 Besamungstechniker/in, Eigenbestandsbesamer/in (1) Als Besamungstechnikerinnen/Besamungstechniker oder Eigenbestandsbesamerinnen/Eigenbestandsbesamer dürfen nur Personen tätig werden, die fachlich geeignet und verlässlich sind. (2) Als fachlich geeignet gilt eine Person, Landesrecht Steiermark www.ris.bka.gv.at Seite 16 von 35 1. die eine Ausbildung gemäß der §§ 33 und 34 der Steiermärkischen Tierzuchtverordnung 2009 erfolgreich abgeschlossen hat oder 2. deren Ausbildungsnachweis auf Grund des StGAB 2016 in der geltenden Fassung anerkannt worden ist bzw. die die allfälligen in der Anerkennung festgelegten Ausgleichsmaßnahmen erfüllt hat. (3) Die Verlässlichkeit ist nicht gegeben, wenn eine Person in den letzten fünf Jahren 1. wegen Tierquälerei oder Übertretung von tierschutz-, tierzucht- oder veterinärrechtlichen Vorschriften von einem ordentlichen Gericht rechtskräftig verurteilt oder 2. wegen Übertretung von tierschutz-, tierzucht- oder veterinärrechtlichen Vorschriften mehr als einmal bestraft worden ist. (4) Abgesehen von den Fällen des Abs. 8 darf die Tätigkeit nach Abs. 1 erst aufgenommen werden, wenn sie der Behörde angezeigt wurde. Dieser Anzeige ist ein Nachweis über die fachliche Eignung und über die Verlässlichkeit anzuschließen. (5) Zum Nachweis der Verlässlichkeit ist eine schriftliche Erklärung, dass kein Umstand nach Abs. 3 besteht, vorzulegen. Besamungstechnikerinnen/Besamungstechniker haben dieser Erklärung zusätzlich eine Strafregisterbescheinigung oder im Fall von Personen aus anderen EU-Mitgliedstaaten, anderen Vertragsstaaten des EWR oder der Schweiz, den entsprechenden von der zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellten Nachweis anzuschließen. Werden dort solche Nachweise nicht ausgestellt, kann der Nachweis der Verlässlichkeit durch eine eidesstattliche Erklärung, ist eine solche im betreffenden Staat nicht vorgesehen, durch eine feierliche Erklärung vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsstaates, der eine diese eidesstattlichen oder feierlichen Erklärungen bestätigende Bescheinigung ausstellt, erfolgen. Die Strafregisterbescheinigung, der entsprechende Nachweis und die eidesstattliche bzw. die feierliche Erklärung dürfen zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein. (6) (Anm.: entfallen) (7) Wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen, ist über die Anzeige eine Bescheinigung auszustellen. Wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllt sind, hat die Behörde die Tätigkeit als Besamungstechnikerin/Besamungstechniker oder Eigenbestandsbesamerin/Eigenbestandsbesamer mit Bescheid zu untersagen. (8) Eigenbestandsbesamerinnen/Eigenbestandsbesamer und Besamungstechnikerinnen/ Besamungstechniker aus anderen EU-Mitgliedstaaten, anderen Vertragsstaaten des EWR oder der Schweiz dürfen ihre Tätigkeit im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit gemäß der Bestimmung des § 5 StGAB 2016 ausüben. (9) Die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit nach Abs. 8 ist der Behörde im Vorhinein schriftlich zu melden. Dieser Meldung sind folgende Nachweise anzuschließen: 1. Nachweis über die Staatsangehörigkeit; 2. Nachweis über die fachliche Eignung; 3. Nachweis über die rechtmäßige Niederlassung als Besamungstechnikerin/Besamungstechniker; 4. Nachweis darüber, dass die Tätigkeit als Besamungstechnikerin/Besamungstechniker während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang ausgeübt wurde, sofern der Beruf am Niederlassungsort nicht reglementiert ist. (10) Die Meldung nach Abs. 9 ist jährlich in beliebiger Form zu erneuern, wenn beabsichtigt wird, die Tätigkeit weiterhin auszuüben. Der neuerlichen Meldung sind Nachweise nach Abs. 9 nur dann anzuschließen, wenn sich hinsichtlich der nachzuweisenden Umstände eine wesentliche Änderung ergeben hat. (11) Name, Geburtsdatum, Art der Tätigkeit (als Besamungstechnikerin/Besamungstechniker oder Eigenbestandsbesamerin/ Eigenbestandsbesamer) und Anschrift von Personen, die die Aufnahme der Tätigkeit gemäß Abs. 4 angezeigt oder die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit gemäß Abs. 9 gemeldet oder diese Meldung gemäß Abs. 10 erneuert haben, sind von der Behörde ohne unnötigen Aufschub dem Landeshauptmann als Veterinärbehörde bekannt zu geben; ebenso sind dem Landeshauptmann allfällige Mitteilungen über die Einstellung der Tätigkeit sowie die Erlassung von Untersagungsbescheiden gemäß Abs. 7 oder § 27 Abs. 3 Z 6 bekannt zu geben. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 136/2016 Landesrecht Steiermark www.ris.bka.gv.at Seite 17 von 35 § 21 Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen Auf die Anerkennung von Berufsausbildungen und –qualifikationen, die in einem in § 1 Z. 1 des StGAB 2016 genannten Staat absolviert wurden, die zur Ausübung des Berufs der Eigenbestandsbesamerin/des Eigenstandsbesamers oder der Besamungstechnikerin/des Besamungstechnikers im Herkunftsland berechtigen, findet der zweite Teil des StGAB 2016 Anwendung. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 136/2016 § 22 Zusammenarbeit der Behörde im Rahmen der Anerkennung von Berufsqualifikationen (1) Die Landesregierung hat mit den zuständigen Behörden des Herkunftslandes einer Person, die im Rahmen der Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit die Tätigkeit einer Eigenbestandsbesamerin/eines Eigenbestandsbesamers oder einer Besamungstechnikerin/eines Besamungstechnikers ausübt, nach den Bestimmungen des vierten Teiles des StGAB 2016 zusammen zu arbeiten. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 136/2016 § 23 Unionsrechtliche Auskunfts- und Mitteilungspflichten, Zusammenarbeit der Behörden, Veröffentlichung von Daten (1) Die Behörde ist auf begründetes Ersuchen der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes, Mitglieds- oder Vertragsstaates verpflichtet: 1. alle Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Schriftstücke zu übermitteln, um dieser die Überwachung der Einhaltung der tierzuchtrechtlichen Vorschriften zu ermöglichen; 2. alle ihr mitgeteilten Sachverhalte zu überprüfen, Kontrollen oder Untersuchungen vorzunehmen oder die Durchführung von Überprüfungen, Kontrollen oder Untersuchungen zu veranlassen und der ersuchenden Behörde die Ergebnisse der Überprüfung mitzuteilen. (2) Kann einem Ersuchen gemäß Abs. 1 nicht oder nicht vollständig entsprochen werden, hat die Behörde der ersuchenden Behörde die dafür maßgeblichen Gründe mitzuteilen. (3) Die Behörde kann an jede zuständige Behörde eines anderen Bundeslandes, Mitglieds- oder Vertragsstaates begründete Ersuchen im Sinn des Abs. 1 richten. Die von dieser in Erledigung des Ersuchens übermittelten Informationen, Schriftstücke und Mitteilungen dürfen nur im Zusammenhang mit der Angelegenheit verwendet werden, für die sie angefordert worden sind. (4) Die Behörde kann der Behörde eines anderen Bundeslandes, Mitglieds- oder Vertragsstaates, die für die Überwachung der Einhaltung der tierzuchtrechtlichen Vorschriften zuständig ist, von Amts wegen alle zweckdienlichen Sachverhalte, Vorgänge und Umstände mitteilen. (5) Die Behörde hat der Europäischen Kommission von Amts wegen oder auf deren begründetes Ersuchen alle zweckdienlichen Informationen über Verstöße oder den Verdacht von Verstößen gegen tierzuchtrechtliche Vorschriften, die von besonderem Interesse für die Europäische Union sind, mitzuteilen. (6) Die Behörde hat die nach diesem Gesetz anerkannten Zuchtorganisationen im Internet zu veröffentlichen und die Veröffentlichung jeweils auf dem aktuellen Stand zu erhalten. Solange es zur Information der übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zweckmäßig erscheint, können nicht mehr aktuelle Daten unter Anbringung einer entsprechenden Anmerkung veröffentlicht bleiben. Die Adresse der Internetseite ist der Europäischen Kommission bekannt zu geben. Die Veröffentlichung hat die in Anhang II Kapitel 2 Abschnitt I. und Anhang III der Entscheidung 2009/712/EG vorgesehenen Angaben und einen Hinweis auf die für die Anerkennung zuständige Behörde sowie zusätzlich je Rasse die Angabe des räumlichen Tätigkeitsbereiches zu enthalten. Die Veröffentlichung hat in deutscher Sprache zu erfolgen; der Titel der Veröffentlichung ist zusätzlich in englischer Sprache anzugeben. Soweit es zur Information der übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zweckmäßig erscheint, können auch weitere Angaben zusätzlich in englischer Sprache gemacht werden. (7) Die Behörde kann sich aus Gründen der Zweckmäßigkeit – insbesondere für eine gemeinsame Veröffentlichung durch mehrere Bundesländer im Internet – zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß Abs. 6 eines Dritten im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung bedienen. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2011 Landesrecht Steiermark www.ris.bka.gv.at Seite 18 von 35 § 24 Zwischenstaatliches Vermittlungsverfahren nach EU-Recht (1) Zum Zweck des in Art. 2 der Entscheidung der Kommission 92/354/EWG vorgesehenen Verfahrens zur Ausräumung von zwischen ihr und den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten strittigen Fragen ist die Behörde ermächtigt, 1. mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten unmittelbar Kontakt aufzunehmen, 2. im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaates eigene Organe zwecks Erhebung an Ort und Stelle in den anderen Mitgliedstaaten zu entsenden sowie 3. den von den zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaates entsandten Organen Erhebungen an Ort und Stelle im Rahmen der in diesem Gesetz vorgesehenen behördlichen Befugnisse, erforderlichenfalls unter Beiziehung von Organen der Behörde, zu ermöglichen. (2) Die Einschaltung der Europäischen Kommission zur Klärung der weiterhin strittigen Fragen, nachdem die nach Abs. 1 unternommenen Schritte ohne Erfolg geblieben sind, bedarf der Zustimmung der Landesregierung. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2011 5. Abschnitt Schlussbestimmungen § 25 Behörde (1) Mit der Vollziehung dieses Gesetzes wird, soweit nicht anderes bestimmt ist, die Landwirtschaftskammer im übertragenen Wirkungsbereich beauftragt. Für die von den zuständigen Organen der Landwirtschaftskammer durchzuführenden Verfahren gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008. Die Landesregierung ist gegenüber der Landwirtschaftskammer weisungsbefugt und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des AVG. (2) Die Abgabe von Stellungnahmen in Verfahren zur Anerkennung von Zuchtorganisationen nach den Vorschriften anderer Bundesländer oder Mitgliedstaaten oder von Vertragsstaaten, denen ein grenzüberschreitender Tätigkeitsbereich in der Steiermark eingeräumt werden soll, obliegt der Landesregierung. Sie hat dabei auf die Voraussetzungen für das Tätigwerden gemäß § 9 hinzuweisen. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013 § 26 Tierzuchtrat Sofern durch eine Vereinbarung gemäß Art. 15 a Abs. 2 B-VG mit anderen Bundesländern eine gemeinsame Sachverständigenkommission für tierzuchtfachliche Angelegenheiten (Tierzuchtrat) eingerichtet wird, können die mit der Vollziehung dieses Gesetzes befassten Behörden unbeschadet der Bestimmungen der §§ 6 Abs. 4 und 17 Abs. 3 zu tierzuchtfachlichen Angelegenheiten erforderlichenfalls ein Gutachten des Tierzuchtrates einholen. § 27 Verfahren, Überwachung, Ausnahmen (1) Soweit es zur Erfüllung der Ziele dieses Gesetzes erforderlich ist, können Bescheide unter Bedingungen und Auflagen erlassen werden. (2) Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen Bescheide und Erkenntnisse, der vertraglichen Vereinbarungen zwischen Zuchtorganisationen und den von ihnen beauftragten Stellen gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 lit. b über die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen sowie der unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht obliegt der Behörde. (3) Die Behörde hat die notwendigen Maßnahmen, die zur Feststellung oder zur Beseitigung eines Verstoßes sowie zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die in Abs. 2 genannten Rechtsvorschriften, Bescheide, Erkenntnisse und vertraglichen Vereinbarungen erforderlich sind, zu treffen. Insbesondere kann sie Landesrecht Steiermark www.ris.bka.gv.at Seite 19 von 35 1. verbieten, dass a) Zuchttiere, Samen, Eizellen oder Embryonen abgegeben oder verwendet werden; b) von einer nach diesem Gesetz anerkannten Zuchtorganisation in ihrem räumlichen Tätigkeitsbereich eine Eintragung in ihr Zuchtbuch oder Zuchtregister vorgenommen, eine Zucht- oder Herkunftsbescheinigung ausgestellt oder eine Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung durchgeführt wird; 2. Dokumente einziehen, die unter Verletzung von Vorschriften dieses Gesetzes ausgestellt wurden und wesentliche züchterische Interessen beeinträchtigen können; 3. Samen, Eizellen oder Embryonen, auch vorläufig, sicherstellen und, soweit dies zur Hintanhaltung der Ausbreitung von Erbfehlern notwendig ist, deren unschädliche Beseitigung anordnen oder durchführen; 4. anordnen, dass von einer nach diesem Gesetz anerkannten Zuchtorganisation a) Eintragungen in das Zuchtbuch oder Zuchtregister vorgenommen, berichtigt, unterlassen oder rückgängig gemacht werden oder b) die Art der Führung oder die Gliederung des Zuchtbuches oder des Zuchtregisters geändert werden, c) Zucht- oder Herkunftsbescheinigungen eingezogen oder neu ausgestellt werden, d) die Überprüfung von Abstammungen durchgeführt oder veranlasst wird, e) die Leistungsprüfung oder die Zuchtwertschätzung in vorgeschriebener Weise durchgeführt wird; 5. einer nach diesem Gesetz anerkannten Ursprungszuchtbuch-Organisation im Fall der Nichterfüllung einer Verpflichtung gemäß § 10 Abs. 8 auf Antrag eines dort genannten Berechtigten oder von Amts wegen Aufträge zur Erfüllung der Verpflichtung erteilen; 6. jedes nicht bewilligungspflichtige Tätigwerden, für das die Voraussetzungen nach diesem Gesetz nicht oder nicht mehr vorliegen, untersagen. (4) Alle vom sachlichen Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfassten natürlichen und juristischen Personen haben der Behörde auf Verlangen jene Auskünfte zu erteilen, die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich sind. (5) Organe der Behörde oder von dieser beauftragte Personen dürfen im erforderlichen Umfang zum Zweck der Überwachung unter Einhaltung geltender veterinärhygienischer Anforderungen 1. Betriebsgrundstücke, Betriebsräume sowie betrieblich genutzte Stallungen und Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der Betriebs- oder Geschäftszeit sowie 2. sonstige Orte, an denen diesem Gesetz unterliegende Tätigkeiten ausgeübt werden oder werden sollen, zu Zeiten, an denen diese üblicherweise ausgeübt werden, betreten. (6) Die Berechtigung zum Betreten gemäß Abs. 5 umfasst auch die Befugnis 1. Besichtigungen und Untersuchungen vorzunehmen sowie Blutproben und sonstige Proben zu entnehmen und 2. in Zuchtunterlagen und geschäftliche Unterlagen einzusehen. (7) Von den Maßnahmen gemäß Abs. 5 und 6 betroffene Personen haben diese Maßnahmen zu dulden sowie auf Verlangen Unterlagen gemäß Abs. 6 Z 2 zur Einsicht vorzulegen sowie Tiere vorzuführen. (8) Soweit es mit den in § 1 Abs. 2 genannten Zielen vereinbar ist, kann die Behörde auf Antrag Ausnahmen von einzelnen Vorschriften dieses Gesetzes oder der nach diesem Gesetz erlassenen Verordnungen genehmigen 1. für Forschungsarbeiten in wissenschaftlichen Einrichtungen und in Betrieben, die für diese Einrichtungen Versuche durchführen, sowie für sonstige Versuchszwecke; 2. im Rahmen eines Kreuzungszuchtprogramms einer anerkannten Zuchtorganisation – für die Entwicklung von Herkünften oder – für das Abgeben von Zuchttieren, Samen, Eizellen und Embryonen bis zum Vorliegen des Ergebnisses des Stichprobentests sowie 3. für Maßnahmen zur Erhaltung von Genreserven. Wenn der Zweck der genehmigten Ausnahme auf Dauer wegfällt oder nicht nachhaltig verfolgt wird, kann die Ausnahmegenehmigung widerrufen werden. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2011, LGBl. Nr. 87/2013 Landesrecht Steiermark www.ris.bka.gv.at Seite 20 von 35 § 28 Verweise Verweise auf Vorschriften der Europäischen Union sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen: 1. Berufsanerkennungsrichtlinie: Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, zuletzt in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“), ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132– 170; 2. Richtlinie 2003/109/EG: Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. L 16 vom 23.1.2004, S. 44; 3. Richtlinie 2004/38/EG: Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77; 4. Richtlinie 2004/83/EG: Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12; 5. Richtlinie 77/504/EWG: Richtlinie 77/504/EWG des Rates vom 25. Juli 1977 über reinrassige Zuchtrinder, ABl. L 206 vom 12.8.1977, S. 8; 6. Richtlinie 87/328/EWG: Richtlinie 87/328/EWG des Rates vom 18. Juni 1987 über die Zulassung reinrassiger Zuchtrinder zur Zucht, ABl. L 167 vom 26.6.1987, S. 54; 7. Richtlinie 88/661/EWG: Richtlinie 88/661/EWG des Rates vom 19. Dezember 1988 über die tierzüchterischen Normen für Zuchtschweine, ABl. L 382 vom 31.12.1988, S. 36; 8. Richtinie 89/361/EWG: Richtlinie 89/361/EWG des Rates vom 30. Mai 1989 über reinrassige Zuchtschafe und ziegen, ABl. L 153 vom 6.6.1989, S. 30; 9. Richtlinie 89/608/EWG: Richtlinie 89/608/EWG des Rates vom 21. November 1989 betreffend die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission, um die ordnungsgemäße Anwendung der tierärztlichen und tierzuchtrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten, ABl. L 351 vom 2.12.1989, S. 34; 10. Richtlinie 90/118/EWG: Richtlinie 90/118/EWG des Rates vom 5. März 1990 über die Zulassung reinrassiger Zuchtschweine zur Zucht, ABl. L 71 vom 17.3.1990, S. 34; 11. Richtlinie 90/119/EWG: Richtlinie 90/119/EWG des Rates vom 5. März 1990 über die Zulassung hybrider Zuchtschweine zur Zucht, ABl. L 71 vom 17.3.1990, S. 36; 12. Richtlinie 90/425/EWG: Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt, ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29; 13. Richtlinie 90/427/EWG: Richtlinie 90/427/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierzüchterischen und genealogischen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden, ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 55; 14. Richtlinie 90/428/EWG: Richtlinie 90/428/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über den Handel mit Sportpferden und zur Festlegung der Bedingungen für die Teilnahme an pferdesportlichen Veranstaltungen, ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 60; 15. Richtlinie 91/174/EWG: Richtlinie 91/174/EWG des Rates vom 25. März 1991 über züchterische und genealogische Bedingungen für die Vermarktung reinrassiger Tiere und zur Änderung der Richtlinien 77/504/EWG und 90/425/EWG, ABl. L 85 vom 5.4.1991, S. 37; 16. Richtlinie 2005/24/EG: Richtlinie 2005/24/EG des Rates vom 14. März 2005 zur Änderung der Richtlinie 87/328/EWG hinsichtlich Samendepots sowie der Verwendung von Eizellen und Embryonen reinrassiger Zuchtrinder, ABl. L 78 vom 24.3.2005, S. 43; Landesrecht Steiermark www.ris.bka.gv.at Seite 21 von 35 17. Richtlinie 2006/123/EG: Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36; 18. Entscheidung 84/247/EWG: Entscheidung 84/247/EWG der Kommission vom 27. April 1984 zur Festlegung der Kriterien für die Anerkennung von Züchtervereinigungen und Zuchtorganisationen, die Zuchtbücher für reinrassige Zuchtrinder halten oder einführen, ABl. L 125 vom 12.5.1984, S. 58 zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/371/EG, ABl. L 140 vom 1.6.2007; 19. Entscheidung 84/419/EWG: Entscheidung 84/419/EWG der Kommission vom 19. Juli 1984 über die Kriterien für die Eintragung in die Rinderzuchtbücher, ABl. L 237 vom 5.9.1984, S. 11, zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/371/EG, ABl. L 140 vom 1.6.2007; 20. Entscheidung 89/501/EWG: Entscheidung 89/501/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Kriterien für die Zulassung und Kontrolle der Züchtervereinigungen und Zuchtorganisationen, die Herdbücher für reinrassige Zuchtschweine führen oder einrichten, ABl. L 247 vom 23.8.1989, S. 19; 21. Entscheidung 89/502/EWG: Entscheidung 89/502/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Kriterien für die Eintragung reinrassiger Zuchtschweine in die Herdbücher, ABl. L 247 vom 23.8.1989, S. 21; 22. Entscheidung 89/503/EWG: Entscheidung 89/503/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Bescheinigung für reinrassige Zuchtschweine, ihre Samen, Eizellen und Embryonen, ABl. L 247 vom 23.8.1989, S. 22; 23. Entscheidung 89/504/EWG: Entscheidung 89/504/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Kriterien für die Zulassung und Kontrolle der Züchtervereinigungen, Zuchtorganisationen und privaten Unternehmen, die Register für hybride Zuchtschweine führen oder einrichten, ABl. L 247 vom 23.8.1989, S. 31; 24. Entscheidung 89/505/EWG: Entscheidung 89/505/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Kriterien für die Eintragung in die Register für hybride Zuchtschweine, ABl. L 247 vom 23.8.1989, S. 33; 25. Entscheidung 89/506/EWG: Entscheidung 89/506/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Bescheinigung über hybride Zuchtschweine, ihre Samen, Eizellen und Embryonen, ABl. L 247 vom 23.8.1989, S. 34; 26. Entscheidung 89/507/EWG: Entscheidung 89/507/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Methoden der Leistungskontrolle sowie der genetischen Bewertung der reinrassigen und der hybriden Zuchtschweine, ABl. L 247 vom 23.8.1989, S. 43; 27. Entscheidung 90/254/EWG: Entscheidung 90/254/EWG der Kommission vom 10. Mai 1990 über die Kriterien für die Zulassung der Züchtervereinigungen und Zuchtorganisationen, die Zuchtbücher für reinrassige Zuchtschafe und -ziegen führen oder anlegen, ABl. L 145 vom 8.6.1990, S. 30; 28. Entscheidung 90/255/EWG: Entscheidung 90/255/EWG der Kommission vom 10. Mai 1990 über die Kriterien für die Eintragung reinrassiger Zuchtschafe und -ziegen in Zuchtbücher, ABl. L 145 vom 8.6.1990, S. 32; zuletzt geändert durch die Entscheidung 2005/375/EG, ABl. L 121 vom 13.5.2005, S. 87; 29. Entscheidung 90/256/EWG: Entscheidung 90/256/EWG der Kommission vom 10. Mai 1990 über die Methoden der Leistungsprüfung und der Zuchtwertschätzung reinrassiger Zuchtschafe und -ziegen, ABl. L 145 vom 8.6.1990, S. 35; 30. Entscheidung 90/257/EWG: Entscheidung 90/257/EWG der Kommission vom 10. Mai 1990 über die Zulassung reinrassiger Zuchtschafe und -ziegen zur Zucht und die Verwendung von Sperma, Eizellen und Embryonen dieser Tiere, ABl. L 145 vom 8.6.1990, S. 38; 31. Entscheidung 90/258/EWG: Entscheidung 90/258/EWG der Kommission vom 10. Mai 1990 über die Zuchtbescheinigung für reinrassige Zuchtschafe und -ziegen sowie Sperma, Eizellen und Embryonen dieser Tiere, ABl. L 145 vom 8.6.1990, S. 39; 32. Entscheidung 92/353/EWG: Entscheidung 92/353/EWG der Kommission vom 11. Juni 1992 mit Kriterien für die Zulassung bzw. Anerkennung der Zuchtorganisationen und Züchtervereinigungen, die Zuchtbücher für eingetragene Equiden führen oder anlegen, ABl. L 192 vom 11.7.1992, S. 63; 33. Entscheidung 92/354/EWG: Entscheidung 92/354/EWG der Kommission vom 11. Juni 1992 mit Vorschriften für die Koordinierung zwischen Zuchtorganisationen und Landesrecht Steiermark www.ris.bka.gv.at Seite 22 von 35 Züchtervereinigungen, die Zuchtbücher für eingetragene Equiden führen oder anlegen, ABl. L 192 vom 11.7.1992, S. 66; 34. Entscheidung 96/78/EG: Entscheidung 96/78/EG der Kommission vom 10. Januar 1996 zur Festlegung der Kriterien für die Eintragung von Equiden in die Zuchtbücher zu Zuchtzwecken, ABl. L 19 vom 25.1.1996, S. 39; 35. Entscheidung 96/79/EG: Entscheidung 96/79/EG der Kommission vom 12. Januar 1996 mit Zuchtbescheinigungen für Sperma, Eizellen und Embryonen von eingetragenen Equiden, ABl. L 19 vom 25.1.1996, S. 41; 36. Entscheidung 2005/379/EG: Entscheidung 2005/379/EG der Kommission vom 17. Mai 2005 über Zuchtbescheinigungen und Angaben für reinrassige Zuchtrinder, ihre Sperma, ihre Eizellen und Embryonen, ABl. L 125 vom 18.5.2005, S. 15; 37. Entscheidung 2006/427/EG: Entscheidung 2006/427/EG der Kommission vom 20. Juni 2006 über die Methoden der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung bei reinrassigen Zuchtrindern, ABl. L 169 vom 22.6.2006, S. 56. 38. Richtlinie 2008/73/EG: Richtlinie 2008/73/EG des Rates vom 15. Juli 2008 zur Vereinfachung der Verfahren für das Auflisten und die Veröffentlichung von Informationen im Veterinär- und Tierzuchtbereich und der Änderung der Richtlinien 64/432/EWG, 77/504/EWG, 88/407/EWG, 88/661/EWG, 89/361/EWG, 89/556/EWG, 90/426/EWG, 90/427/EWG, 90/428/EWG, 90/429/EWG, 90/539/EWG, 91/68/EWG, 91/496/EWG, 92/35/EWG, 92/65/EWG, 92/66/EWG, 92/119/EWG, 94/28/EG, 2000/75/EG, der Entscheidung 2000/258/EG sowie der Richtlinien 2001/89/EG, 2002/60/EG und 2005/94/EG, ABl. L 219 vom 14.8.2008, S. 40; 39. Richtlinie 2009/157/EG: Richtlinie 2009/157/EG des Rates vom 30. November 2009 über reinrassige Zuchtrinder ABl. L 323 vom 10.12.2009, S. 1; 40. Entscheidung 2009/712/EG: Entscheidung 2009/712/EG der Kommission vom 18. September 2009 zur Umsetzung der Richtlinie 2008/73/EG des Rates hinsichtlich der Informationsseiten im Internet mit Listen der Einrichtungen und Labors, die von den Mitgliedstaaten gemäß den veterinär- und tierzuchtrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft zugelassen wurden, ABl. L 247 vom 19.9.2009, S. 13; 41. Verordnung 504/2008/EG: Verordnung 504/2008/EG der Kommission vom 6. Juni 2008 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden, ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 3. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2011, LGBl. Nr. 136/2016 § 29 Strafbestimmungen (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer 1. anerkannten Zuchtorganisationen vorbehaltene Tätigkeiten ausübt, ohne im Besitz einer rechtskräftigen Anerkennung gemäß § 5 zu sein oder ohne Anzeige gemäß § 9 Abs. 1 erstattet zu haben, 2. die rechtzeitige Anzeige gemäß § 7 Abs. 2 oder § 9 Abs. 3 unterlässt, 3. entgegen § 10 Abs.1 die Bestimmungen des Zuchtprogramms nicht einhält, 4. entgegen § 10 Abs. 3 Tiere in das Zuchtbuch bzw. Zuchtregister einträgt oder vermerkt bzw. für solche Tiere Zucht- oder Herkunftsbescheinigungen oder andere zuchtrelevante Dokumente ausstellt, 5. seiner Berichtspflicht gemäß § 10 Abs. 6 nicht nachkommt, 6. seiner Verpflichtung zur Zusammenarbeit gemäß § 10 Abs. 8 nicht nachkommt, 7. seiner Verpflichtung, Änderungen der Grundsätze Rechnung zu tragen, gemäß § 10 Abs. 9 nicht nachkommt, 8. Ergebnisse von Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen von Zuchttieren entgegen § 11 Abs. 1 verwendet, 9. der Verpflichtung zur Übermittlung der Ergebnisse von durchgeführten Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gemäß § 12 Abs. 1 nicht nachkommt, 10. Zuchttiere entgegen § 13 überlässt, 11. den Verpflichtungen in Hinblick auf Belegscheine oder Aufzeichnungen gemäß § 14 nicht nachkommt, 12. Samen entgegen § 15 Abs. 1 abgibt oder entgegen § 16 Abs. 1 verwendet, Landesrecht Steiermark www.ris.bka.gv.at Seite 23 von 35 13. entgegen den Bestimmungen des § 15 Abs. 2 oder § 18 Abs. 2 eine Zucht- oder Herkunftsbescheinigung ausstellt, 14. eine künstliche Besamung entgegen § 16 Abs. 2 durchführt, 15. den Verpflichtungen in Hinblick auf den Besamungsschein oder die Aufzeichnungen gemäß § 16 Abs. 3 oder eine Zucht- und Herkunftsbescheinigung für Samen gemäß § 16 Abs. 4 nicht nachkommt, 16. Samen entgegen einem Verbot gemäß § 17 Abs. 2 oder 5 abgibt bzw. verwendet, 17. eine Eizelle oder einen Embryo entgegen § 18 Abs.1 abgibt oder einen Embryo entgegen § 19 Abs. 1 verwendet, 18. die Übertragung eines Embryos entgegen § 19 Abs. 2 durchführt, 19. den Verpflichtungen in Hinblick auf den Embryoübertragungsschein oder die Aufzeichnungen gemäß § 19 Abs. 3 oder eine Zucht- und Herkunftsbescheinigung für Eizellen bzw. Embryonen gemäß § 19 Abs. 4 nicht nachkommt, 20. entgegen § 20 Abs. 1, 4, 8, 9 oder 10 tätig wird, 21. in der Erklärung gemäß § 20 Abs. 5 wahrheitswidrige Angaben macht, 22. seiner Auskunftsverpflichtung gemäß § 27 Abs. 4 nicht nachkommt, 23. seiner Duldungs-, Vorlage- oder Vorführverpflichtung gemäß § 27 Abs. 4 nicht nachkommt, 24. den in Verordnungen, Bescheiden oder Erkenntnissen, welche auf Grund dieses Gesetzes erlassen wurden, enthaltenen sonstigen Geboten oder Verboten nicht nachkommt, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 7300,– zu bestrafen. (2) Die Strafgelder fließen dem Land zu. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013 § 30 EU-Recht (1) Mit diesem Gesetz werden folgende Entscheidungen durchgeführt: 1. Entscheidung 84/247/EWG; 2. Entscheidung 84/419/EWG; 3. Entscheidung 89/501/EWG; 4. Entscheidung 89/502/EWG; 5. Entscheidung 89/503/EWG; 6. Entscheidung 89/504/EWG; 7. Entscheidung 89/505/EWG; 8. Entscheidung 89/506/EWG; 9. Entscheidung 89/507/EWG; 10. Entscheidung 90/254/EWG; 11. Entscheidung 90/255/EWG; 12. Entscheidung 90/256/EWG; 13. Entscheidung 90/257/EWG; 14. Entscheidung 90/258/EWG; 15. Entscheidung 92/353/EWG; 16. Entscheidung 92/354/EWG; 17. Entscheidung 93/623/EWG; 18. Entscheidung 96/78/EG; 19. Entscheidung 96/79/EG; 20. Entscheidung 96/510/EG; 21. Entscheidung 2005/379/EG; 22. Entscheidung 2006/247/EG. 23. Entscheidung 2009/712/EG. (2) Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt: 1. Berufsqualifikationsrichtlinie; 2. Richtlinie 77/504/EWG; Landesrecht Steiermark www.ris.bka.gv.at Seite 24 von 35 3. Richtlinie 87/328/EWG; 4. Richtlinie 88/661/EWG; 5. Richtlinie 89/361/EWG; 6. Richtlinie 89/608/EWG; 7. Richtlinie 90/118/EWG; 8. Richtlinie 90/119/EWG; 9. Richtlinie 90/425/EWG; 10. Richtlinie 90/427/EWG; 11. Richtlinie 90/428/EWG; 12. Richtlinie 91/174/EWG; 13. Richtlinie 2003/109/EG; 14. Richtlinie 2004/38/EG; 15. Richtlinie 2004/83/EG; 16. Richtlinie 2005/24/EG; 17. Richtlinie 2006/123/EG. 18. Richtlinie 2008/73/EG; 19. Richtlinie 2009/157/EG. (3) Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998, ABl. L 217 vom 5.8.1998, S. 18, notifiziert (Notifikationsnummer 2008/0301/A). Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2011 § 31 Übergangsbestimmungen (1) Nach bisherigem Recht erteilte Anerkennungen von Zuchtorganisationen erlöschen nach Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. Endet die Befristung einer nach bisherigem Recht befristet erteilten Anerkennung jedoch vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, erlischt die Anerkennung mit Ablauf des letzten Tages der Befristung, frühestens jedoch drei Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. (2) Eine nach bisherigem Recht erteilte Anerkennung gilt jedoch als vorläufige Anerkennung weiter, wenn die nach bisherigem Recht anerkannte Zuchtorganisation vor Erlöschen der Anerkennung gemäß Abs. 1 bei der zuständigen Tierzuchtbehörde jenes Bundeslandes, in dem sie ihren Sitz hat, die Anerkennung als Zuchtorganisation für die Steiermark als räumlichen Tätigkeitsbereich beantragt. Sofern in dem anderen Bundesland, in dem die nach bisherigem Recht anerkannte Zuchtorganisation ihren Sitz hat, noch keine Regelung in Kraft getreten ist, die es der dort zuständigen Tierzuchtbehörde ermöglicht, eine Zuchtorganisation für die Steiermark anzuerkennen, gilt die nach bisherigem Recht erteilte Anerkennung als vorläufige Anerkennung weiter, wenn die Zuchtorganisation vor Erlöschen der Anerkennung gemäß Abs. 1 gegenüber der Behörde eine schriftliche Erklärung abgibt, bei der zuständigen Tierzuchtbehörde jenes Bundeslandes, in dem sie ihren Sitz hat, die Anerkennung als Zuchtorganisation für die Steiermark als räumlichen Tätigkeitsbereich beantragen zu wollen, und einen solchen Antrag innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten einer dies ermöglichenden Regelung bei der zuständigen Tierzuchtbehörde einbringt. Die vorläufige Anerkennung erlischt mit der Rechtskraft der Entscheidung der zuständigen Tierzuchtbehörde über die Anerkennung für die Steiermark als räumlichen Tätigkeitsbereich. Nach Erlöschen der vorläufigen Anerkennung ist die weitere Tätigkeit von nach den Tierzuchtgesetzen anderer Bundesländer anerkannten Zuchtorganisationen in der Steiermark nur mehr gemäß § 9 zulässig. (3) Auf Grundlage des Bundesgesetzes, mit dem die Spanische Hofreitschule und das Bundesgestüt Piber rechtlich verselbstständigt werden, BGBl. I Nr. 115/2000 in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2006 ist das Bundesgestüt Piber berechtigt, das Zuchtbuch über den Ursprung der Rasse Lipizzaner zu führen. (4) In nach diesem Gesetz durchzuführenden Verfahren zur Anerkennung gemäß Abs. 2 ist § 5 mit folgenden Maßgaben anzuwenden: Landesrecht Steiermark www.ris.bka.gv.at Seite 25 von 35 1. Abs. 1 Z 5 und Abs. 2 Z 2 lit. b stehen einer Anerkennung für die Steiermark oder für andere Bundesländer nicht entgegen, wenn die Zuchtorganisation dort im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes als Zuchtorganisation für die jeweilige Rasse anerkannt war; 2. Abs. 2 Z 1 lit. c und d stehen einer Anerkennung als Ursprungszuchtbuch-Organisation nicht entgegen, wenn die Zuchtorganisation im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes als Ursprungszuchtbuch-Organisation für die jeweilige Rasse anerkannt war. (5) Über vollständige Anträge gemäß Abs. 2 hat die Behörde innerhalb eines Jahres zu entscheiden. (6) Die nach bisherigem Recht erteilten Bewilligungen von Besamungsstationen und Embryo Entnahmeeinheiten (bisher: Embryotransfereinrichtungen) verlieren mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Wirksamkeit. Aufzeichnungen, Unterlagen und Dokumentationen, deren Führung oder Aufbewahrung nach bisherigem Recht für diese Einrichtungen vorgeschrieben waren, sind für weitere fünf Jahre ab Inkrafttreten dieses Gesetzes in der bisher vorgeschriebenen Form aufzubewahren und auf Verlangen der Tierzucht- oder Veterinärbehörde vorzulegen. (7) Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen nach bisherigem Recht gelten als Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gemäß § 11 Abs. 1. (8) Bisherige Berechtigungen zur Durchführung der künstlichen Besamung gelten als Berechtigungen im Sinne dieses Gesetzes. (9) Für nach bisherigem Recht erteilte Ausnahmegenehmigungen gelten die Abs. 1, 2 und 4 sinngemäß. (10) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes und auf Grundlage der bisherigen Bestimmungen 1. vorgenommene Eintragungen in Zuchtbücher oder Zuchtregister sowie auf deren Grundlage ausgestellte Zuchtbescheinigungen oder Herkunftsbescheinigungen und 2. ausgestellte Dokumente wie z. B. Belegscheine, Besamungsscheine oder zu führende Aufzeichnungen gelten als solche nach diesem Gesetz. (11) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verwaltungsstrafverfahren sind nach bisherigem Recht fortzuführen. Alle anderen Verfahren sind formlos einzustellen und die Antragsteller unter Hinweis auf die nunmehr geltende Rechtslage davon in Kenntnis zu setzen. § 32 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 7. Mai 2009, in Kraft. § 33 Außerkrafttreten Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Steiermärkische Tierzuchtgesetz, LGBl. Nr. 135/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 57/2006, außer Kraft. § 34 Inkrafttreten von Novellen (1) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses zu § 23, § 24, § 30 und § 34, des § 2 Z 21 lit. b), des § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und 2, des § 5 Abs. 1 Z 2, 3 und 4, des § 10 Abs. 2, des § 11 Abs. 4, des § 12 Abs. 1, des § 13 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 Z 1 lit. a) und Z 2, des § 14 Abs. 3, des § 15 Abs. 1 Z 2 lit. a), Z 4 und Abs. 2, des § 16 Abs. 4, des § 18 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2, des § 19 Abs. 4, der Überschriften der §§ 24 und 30, des § 23, des § 27 Abs. 2, des § 28 und des § 30 Abs. 2 sowie die Einfügung des § 4 Abs. 1 Z 17, des § 28 Z 38 bis 41, des § 30 Abs. 1 Z 23 und des § 30 Abs. 2 Z 18 und 19 durch die Novelle LGBl. Nr. 7/2011 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 16. Februar 2011, in Kraft. (2) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des § 2 Z 6, des § 17 Abs. 2, 4 und 5, des § 20 Abs. 3 Z 1, der Überschrift des § 25, des § 25 Abs. 1, des § 27 Abs. 2 und 3 und des § 29 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. (3) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 136/2016, treten das Inhaltsverzeichnis, § 20 Abs. 2, § 20 Abs. 5, § 20 Abs. 8, § 21, § 22 und § 28 Z. 1 mit der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 26. November 2016, in Kraft; gleichzeitig tritt § 20 Abs. 6 außer Kraft. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2011, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 136/2016 Landesrecht Steiermark www.ris.bka.gv.at Seite 26 von 35 Anlage 1 Anforderung an die Anerkennung von Zuchtorganisationen (zu § 4 Abs. 1 Z 1 und § 5 Abs. 1 Z 2) Tiere Anforderungen an die Anerkennung 1 2 Rinder Anforderungen nach dem Anhang der Entscheidung der Kommission 84/247/EWG vom 27. April 1984 zur Festlegung der Kriterien für die Anerkennung von Züchtervereinigungen und Zuchtorganisationen, die Zuchtbücher für reinrassige Zuchtrinder halten oder einrichten (ABl. EG Nr. L 125 S. 58), geändert durch die Entscheidung der Kommission 2007/371/EG vom 29. Mai 2007 zur Änderung der Entscheidungen 84/247/EWG und 84/419/EWG hinsichtlich Zuchtbücher für Zuchtrinder (ABl. EG Nr. L 140, S. 49), Schweine a) reinrassig Anforderung nach dem Anhang der Entscheidung der Kommission 89/501/EWG vom 18. Juli 1989 über die Kriterien für die Zulassung und Kontrolle der Züchtervereinigungen und Zuchtorganisationen, die Herdbücher für reinrassige Zuchtschweine führen oder einrichten (ABl. EG Nr. L 247, S. 19). b) hybrid Anforderungen nach dem Anhang der Entscheidung der Kommission 89/504/EWG vom 18. Juli 1989 über die Kriterien für die Zulassung und Kontrolle der Züchtervereinigungen, Zuchtorganisationen und privaten Unternehmen, die Register für hybride Zuchtschweine führen oder einrichten (ABl. EG Nr. L 247, S. 31). Schafe und Ziegen Anforderungen nach dem Anhang der Entscheidung der Kommission 90/254/EWG vom 10. Mai 1990 über die Kriterien für die Zulassung der Züchtervereinigungen und Zuchtorganisationen, die Zuchtbücher für reinrassige Zuchtschafe und -ziegen führen oder anlegen (ABl. EG Nr. L 145, S. 30). Equiden Anforderungen nach dem Anhang der Entscheidung der Kommission 92/353/EWG vom 11. Juni 1992 mit Kriterien für die Zulassung bzw. Anerkennung der Zuchtorganisationen und Züchtervereinigung, die Zuchtbücher für eingetragene Equiden führen oder anlegen (ABl. EG Nr. L 192, S. 63). Anlage 2 Anforderungen an Zuchtbücher und Zuchtregister und an die Eintragung in Zuchtbücher und Zuchtregister (zu § 4 Abs. 1 Z 1, § 5 Abs. 1 Z 3 und § 8 Abs. 4 und 5) Tiere Hauptabteilung des Zuchtbuches Besondere Abteilung des Zuchtbuches Zuchtregister 1 2 3 4 Landesrecht Steiermark www.ris.bka.gv.at Seite 27 von 35 Rinder Anforderungen nach Artikel 1, 2, 4 und 5 der Entscheidung der Kommission 84/419/EWG vom 19. Juli 1984 über die Kriterien für die Eintragung in die Rinderzuchtbücher (ABl. EG Nr. L 237, S. 11),geändert durch die Entscheidung der Kommission 2007/371/EG vom 29. Mai 2007 zur Änderung der Entscheidungen 84/247/EWG und 84/419/EWG hinsichtlich Zuchtbücher für Zuchtrinder (ABl. EG Nr. L 140, S. 49). Anforderungen nach Artikel 3 der Entscheidung der Kommission 84/419/EWG vom 19. Juli 1984 über die Kriterien für die Eintragung in die Rinderzuchtbücher (ABl. EG Nr. L 237, S. 11), geändert durch die Entscheidung der Kommission 2007/371/EG vom 29. Mai 2007 zur Änderung der Entscheidungen 84/247/EWG und 84/419/EWG hinsichtlich Zuchtbücher für Zuchtrinder (ABl. EG Nr. L 140, S. 49). Schweine a) reinrassig Anforderungen nach Artikel 1, 2, 4 und 5 der Entscheidung der Kommission 89/502/EWG vom 18. Juli 1989 über die Kriterien für die Eintragung reinrassiger Zuchtschweine in die Herdbücher (ABl. EG Nr. L 247, S. 21). Anforderungen nach Artikel 3 der Entscheidung der Kommission 89/502/EWG vom 18. Juli 1989 über die Kriterien für die Eintragung reinrassiger Zuchtschweine in die Herdbücher (ABl. EG Nr. L 247, S. 21). b) hybrid Anforderungen nach Artikel 1der Entscheidung der Kommission 89/505/EWG vom 18. Juli 1989 über die Kriterien für die Eintragung in die Register für hybride Zuchtschweine (ABl. EG Nr. L 247, S. 33). Schafe und Ziegen Anforderungen nach Artikel 1, 2, 3 Abs. 2 und Artikel 5 der Entscheidung der Kommission 90/255/EWG vom 10. Mai 1990 über die Kriterien für die Eintragung reinrassiger Zuchtschafe und -ziegen in Zuchtbücher (ABl. EG Nr. L 145, S. 32), geändert durch die Entscheidung der Kommission 2005/375/EG vom 11. Mai 2005 zur Änderung der Entscheidung 90/255/EWG hinsichtlich der Eintragung männlicher Schafe und Ziegen in einen Anhang des Zuchtbuchs (ABl. EG Nr. L 121, S. 87). Anforderungen nach Artikel 3 Abs. 1 und 3 und Artikel 4 der Entscheidung der Kommission 90/255/EWG vom 10. Mai 1990 über die Kriterien für die Eintragung reinrassiger Zuchtschafe und -ziegen in Zuchtbücher (ABl. EG Nr. L 145, S. 32), geändert durch die Entscheidung der Kommission 2005/375/EG vom 11. Mai 2005 zur Änderung der Entscheidung 90/255/EWG hinsichtlich der Eintragung männlicher Schafe und Ziegen in einen Anhang des Zuchtbuchs (ABl. EG Nr. L 121, S. 87). Landesrecht Steiermark www.ris.bka.gv.at Seite 28 von 35 Equiden Anforderungen nach Artikel 1, 2 und 3 Abs. 2 der Entscheidung der Kommission 96/78/EG vom 10. Jänner 1996 zur Festlegung der Kriterien für die Eintragung von Equiden in alle Zuchtbücher zu Zuchtzwecken (ABl. EG Nr. L 19, S. 39). Anforderungen nach Artikel 3 Abs. 1 der Entscheidung der Kommission 96/78/EG vom 10. Januar 1996 zur Festlegung der Kriterien für die Eintragung von Equiden in die Zuchtbücher zu Zuchtzwecken (ABl. EG Nr. L 19, S. 39). Anlage 3 Anforderungen an Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung (zu § 4 Abs. 1 Z 1 und Z 7, § 5 Abs. 1 Z 4, § 11 Abs. 4 und § 15 Abs. 1 Z 2) Tiere Grundsätze für die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertschätzung Anforderung an männliche Tiere, die zur künstlichen Besamung eingesetzt werden 1 2 3 Rinder Anforderungen nach dem Anhang I der Entscheidung der Kommission 2006/427/EG vom 20. Juni 2006 über die Methoden der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung bei reinrassigen Zuchtrindern (ABl. EU Nr. L 169, S. 56). Anforderungen nach Kapitel III Nr. 2 des Anhangs I der Entscheidung der Kommission 2006/427/EG vom 20. Juni 2006 über die Methoden der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung bei reinrassigen Zuchtrindern (ABl. EU Nr. L 169, S. 56). Schweine a) reinrassig Anforderungen nach dem Anhang der Entscheidung der Kommission 89/507/EWG vom 18. Juli 1989 über die Methoden der Leistungskontrolle sowie der genetischen Bewertung der reinrassigen und der hybriden Zuchtschweine (ABl. EG Nr. L 247, S. 43). b) hybrid Anforderungen nach dem Anhang der Entscheidung der Kommission 89/507/EWG vom 18. Juli 1989 über die Methoden der Leistungskontrolle sowie der genetischen Bewertung der reinrassigen und der hybriden Zuchtschweine (ABl. EG Nr. L 247, S. 43). Schafe und Ziegen Anforderungen nach dem Anhang der Entscheidung der Kommission 90/256/EWG vom 10. Mai 1990 über die Methoden der Leistungsprüfungen und der Zuchtwertschätzung reinrassiger Zuchtschafe und -ziegen (ABl. EG Nr. L 145, S. 35). Equiden Landesrecht Steiermark www.ris.bka.gv.at Seite 29 von 35 Anlage 4 Anforderungen an Zuchtbescheinigungen und Herkunftsbescheinigungen (zu § 4 Abs. 1 Z 5, § 10 Abs. 2, § 12, § 13 Z 2, § 14 Abs. 3, § 15 Abs. 1 Z 4, § 15 Abs. 2 und § 18 Abs. 1 Z 4, § 18 Abs. 2 und § 19 Abs. 4) Tiere Zuchttiere Samen Eizellen und Embryonen 1 2 3 4 Rinder Anforderungen nach Artikel 1 und 2 der Entscheidung der Kommission 2005/379/EG vom 17. Mai 2005 über Zuchtbescheinigungen und Angaben für reinrassige Zuchtrinder, ihr Sperma, ihre Eizellen und Embryonen (ABl. EG Nr. L 125, S. 15). Anforderungen nach Artikel 1 und 3 der Entscheidung der Kommission 2005/379/EG vom 17. Mai 2005 über Zuchtbescheinigungen und Angaben für reinrassige Zuchtrinder, ihr Sperma, ihre Eizellen und Embryonen (ABl. EG Nr. L 125, S. 15). Anforderungen nach Artikel 1, 4 und 5 der Entscheidung der Kommission 2005/379/EG vom 17. Mai 2005 über Zuchtbescheinigungen und Angaben für reinrassige Zuchtrinder, ihr Sperma, ihre Eizellen und Embryonen (ABl. EG Nr. L 125, S. 15). Schweine a) reinrassig Anforderungen nach Artikel 1 und 2 der Entscheidung der Kommission 89/503/EWG vom 18. Juli 1989 über die Bescheinigung für reinrassige Zuchtschweine, ihre Samen, Eizellen und Embryonen (ABl. EG Nr. L 247, S. 22). Anforderungen nach Artikel 3 und 4 der Entscheidung der Kommission 89/503/EWG vom 18. Juli 1989 über die Bescheinigung für reinrassige Zuchtschweine, ihre Samen, Eizellen und Embryonen (ABl. EG Nr. L 247, S. 22). Anforderungen nach Artikel 5, 6, 7 und 8 der der Entscheidung der Kommission 89/503/EWG vom 18. Juli 1989 über die Bescheinigung für reinrassige Zuchtschweine, ihre Samen, Eizellen und Embryonen (ABl. EG Nr. L 247, S. 22). b) hybrid Anforderung nach Artikel 1 und 2 der Entscheidung der Kommission 89/506/EWG vom 18. Juli 1989 über die Bescheinigung über hybride Zuchtschweine, ihre Samen, Eizellen und Embryonen (ABl. EG Nr. L 247, S. 34). Anforderung nach Artikel 3 und 4 der Entscheidung der Kommission 89/506/EWG vom 18. Juli 1989 über die Bescheinigung über hybride Zuchtschweine, ihre Samen, Eizellen und Embryonen (ABl. EG Nr. L 247, S. 34). Anforderung nach Artikel 5, 6, 7, und 8 der Entscheidung der Kommission 89/506/EWG vom 18. Juli 1989 über die Bescheinigung über hybride Zuchtschweine, ihre Samen, Eizellen und Embryonen (ABl. EG Nr. L 247, S. 34). Schafe und Ziegen Anforderung nach Artikel 1 und 2 der Entscheidung der Kommission 90/258/EWG vom 10. Mai 1990 über die Zuchtbescheinigung für reinrassige Zuchtschafe und ziegen sowie Sperma, Eizellen und Embryonen dieser Tiere (ABl. EG Nr. L 145, S. 39). Anforderung nach Artikel 3 und 4 der Entscheidung der Kommission 90/258/EWG vom 10. Mai 1990 über die Zuchtbescheinigung für reinrassige Zuchtschafe und ziegen sowie Sperma, Eizellen und Embryonen dieser Tiere (ABl. EG Nr. L 145, S. 39). Anforderung nach Artikel 5, 6, 7, und 8 der Entscheidung der Kommission 90/258/EWG vom 10. Mai 1990 über die Zuchtbescheinigung für reinrassige Zuchtschafe und ziegen sowie Sperma, Eizellen und Embryonen dieser Tiere (ABl. EG Nr. L 145, S. 39). Landesrecht Steiermark www.ris.bka.gv.at Seite 30 von 35 Equiden Anforderungen nach Artikel 1 und 2 der Entscheidung der Kommission 96/79/EG vom 12. Januar 1996 mit Zuchtbescheinigungen für Sperma, Eizellen und Embryonen von eingetragenen Equiden (ABl. EG Nr. L 19, S. 41). Anforderungen nach Artikel 3, 4, 5 und 6 der Entscheidung der Kommission 96/79/EG vom 12. Januar 1996 mit Zuchtbescheinigungen für Sperma, Eizellen und Embryonen von eingetragenen Equiden (ABl. EG Nr. L 19, S. 41). Anlage 5 Anforderungen an Bescheinigungen für Tiere, Samen, Eizellen und Embryonen aus Drittstaaten (zu § 13 Abs. 2, § 15 Abs. 1 Z 4, § 16 Abs. 4, § 18 Abs. 1 Z 4 und § 19 Abs. 4) Tiere Zuchttiere Samen Samen von Tieren, die keiner Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzun g unterzogen wurden Eizellen und Embryonen 1 2 3 4 5 Landesrecht Steiermark www.ris.bka.gv.at Seite 31 von 35 Rinder Anforderungen nach Artikel 1 erster Anstrich sowie Artikel 2 und 6 der Entscheidung der Kommission 96/510/EG vom 18. Juli 1996 mit Abstammungs- und Zuchtbescheinigun gen für die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen (ABl. EG Nr. L 210, S. 53), geändert durch die Entscheidung 2004/186/EG der Kommission vom 16. Februar 2004 zur Änderung bestimmter Anhänge der Entscheidung 96/510/EG hinsichtlich der tierzüchterischen Bedingungen für die Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden (ABl. EG Nr. L 57, S. 27). Anforderungen nach Artikel 3 und 6 der Entscheidung der Kommission 96/510/EG vom 18. Juli 1996 mit Abstammungs- und Zuchtbescheinigun gen für die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen (ABl. EG Nr. L 210, S. 53), geändert durch die Entscheidung 2004/186/EG der Kommission vom 16. Februar 2004 zur Änderung bestimmter Anhänge der Entscheidung 96/510/EG hinsichtlich der tierzüchterischen Bedingungen für die Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden (ABl. EG Nr. L 57, S. 27). Anforderungen nach Artikel 2 der Entscheidung der Kommission 96/509/EG vom 18. Juli 1996 über genealogische und tierzüchterische Anforderungen bei der Einfuhr von Sperma bestimmter Tiere (ABl. EG Nr. L 210, S. 47). Anforderungen nach Artikel 4, 5 und 6 der Entscheidung der Kommission 96/510/EG vom 18. Juli 1996 mit Abstammungs- und Zuchtbescheinigun gen für die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen (ABl. EG Nr. L 210, S. 53), geändert durch die Entscheidung 2004/186/EG der Kommission vom 16. Februar 2004 zur Änderung bestimmter Anhänge der Entscheidung 96/510/EG hinsichtlich der tierzüchterischen Bedingungen für die Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden (ABl. EG Nr. L 57, S. 27). Schwei ne Landesrecht Steiermark www.ris.bka.gv.at Seite 32 von 35 a) rein rassig Anforderungen nach Artikel 1 erster Anstrich sowie Artikel 2 und 6 der Entscheidung der Kommission 96/510/EG vom 18. Juli 1996 mit Abstammungs- und Zuchtbescheinigun gen für die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen (ABl. EG Nr. L 210, S. 53), geändert durch die Entscheidung 2004/186/EG der Kommission vom 16. Februar 2004 zur Änderung bestimmter Anhänge der Entscheidung 96/510/EG hinsichtlich der tierzüchterischen Bedingungen für die Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden (ABl. EG Nr. L 57, S. 27). Anforderungen nach Artikel 3 und 6 der Entscheidung der Kommission 96/510/EG vom 18. Juli 1996 mit Abstammungs- und Zuchtbescheinigun gen für die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen (ABl. EG Nr. L 210, S. 53), geändert durch die Entscheidung 2004/186/EG der Kommission vom 16. Februar 2004 zur Änderung bestimmter Anhänge der Entscheidung 96/510/EG hinsichtlich der tierzüchterischen Bedingungen für die Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden (ABl. EG Nr. L 57, S. 27). Anforderungen nach Artikel 2 der Entscheidung der Kommission 96/509/EG vom 18. Juli 1996 über genealogische und tierzüchterische Anforderungen bei der Einfuhr von Sperma bestimmter Tiere (ABl. EG Nr. L 210, S. 47). Anforderungen nach Artikel 4, 5 und 6 der Entscheidung der Kommission 96/510/EG vom 18. Juli 1996 mit Abstammungs- und Zuchtbescheinigun gen für die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen (ABl. EG Nr. L 210 S. 53), geändert durch die Entscheidung 2004/186/EG der Kommission vom 16. Februar 2004 zur Änderung bestimmter Anhänge der Entscheidung 96/510/EG hinsichtlich der tierzüchterischen Bedingungen für die Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden (ABl. EG Nr. L 57, S. 27). Landesrecht Steiermark www.ris.bka.gv.at Seite 33 von 35 b) hybrid Anforderungen nach Artikel 1 zweiter Anstrich sowie Artikel 2 und 6 der Entscheidung der Kommission 96/510/EG vom 18. Juli 1996 mit Abstammungs- und Zuchtbescheinigun gen für die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen (ABl. EG Nr. L 210, S. 53), geändert durch die Entscheidung 2004/186/EG der Kommission vom 16. Februar 2004 zur Änderung bestimmter Anhänge der Entscheidung 96/510/EG hinsichtlich der tierzüchterischen Bedingungen für die Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden (ABl. EG Nr. L 57, S. 27). Anforderungen nach Artikel 3 und 6 der Entscheidung der Kommission 96/510/EG vom 18. Juli 1996 mit Abstammungs- und Zuchtbescheinigun gen für die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen (ABl. EG Nr. L 210, S. 53), geändert durch die Entscheidung 2004/186/EG der Kommission vom 16. Februar 2004 zur Änderung bestimmter Anhänge der Entscheidung 96/510/EG hinsichtlich der tierzüchterischen Bedingungen für die Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden (ABl. EG Nr. L 57, S. 27). Anforderungen nach Artikel 4, 5 und 6 der Entscheidung der Kommission 96/510/EG vom 18. Juli 1996 mit Abstammungs- und Zuchtbescheinigun gen für die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen (ABl. EG Nr. L 210, S. 53), geändert durch die Entscheidung 2004/186/EG der Kommission vom 16. Februar 2004 zur Änderung bestimmter Anhänge der Entscheidung 96/510/EG hinsichtlich der tierzüchterischen Bedingungen für die Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden (ABl. EG Nr. L 57, S. 27). Landesrecht Steiermark www.ris.bka.gv.at Seite 34 von 35 Schafe und Ziegen Anforderungen nach Artikel 1 erster Anstrich der Entscheidung der Kommission 96/510/EG vom 18. Juli 1996 mit Abstammungs- und Zuchtbescheinigun gen für die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen (ABl. EG Nr. L 210, S. 53), geändert durch die Entscheidung 2004/186/EG der Kommission vom 16. Februar 2004 zur Änderung bestimmter Anhänge der Entscheidung 96/510/EG hinsichtlich der tierzüchterischen Bedingungen für die Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden (ABl. EG Nr. L 57, S. 27). Anforderungen nach Artikel 3 und 6 der Entscheidung der Kommission 96/510/EG vom 18. Juli 1996 mit Abstammungs- und Zuchtbescheinigun gen für die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen (ABl. EG Nr. L 210 S. 53), geändert durch die Entscheidung 2004/186/EG der Kommission vom 16. Februar 2004 zur Änderung bestimmter Anhänge der Entscheidung 96/510/EG hinsichtlich der tierzüchterischen Bedingungen für die Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden (ABl. EG Nr. L 57, S. 27). Anforderungen nach Artikel 2 der Entscheidung der Kommission 96/509/EG vom 18. Juli 1996 über genealogische und tierzüchterische Anforderungen bei der Einfuhr von Sperma bestimmter Tiere (ABl. EG Nr. L 210, S. 47). Anforderungen nach Artikel 4, 5 und 6 der Entscheidung der Kommission 96/510/EG vom 18. Juli 1996 mit Abstammungs- und Zuchtbescheinigun gen für die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen (ABl. EG Nr. L 210, S. 53), geändert durch die Entscheidung 2004/186/EG der Kommission vom 16. Februar 2004 zur Änderung bestimmter Anhänge der Entscheidung 96/510/EG hinsichtlich der tierzüchterischen Bedingungen für die Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden (ABl. EG Nr. L 57, S. 27). Landesrecht Steiermark www.ris.bka.gv.at Seite 35 von 35 Equi den Anforderungen nach Artikel 1 dritter Anstrich sowie Artikel 2 und 6 der Entscheidung der Kommission 96/510/EG vom 18. Juli 1996 mit Abstammungs- und Zuchtbescheinigunge n für die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen (ABl. EG Nr. L 210, S. 53), geändert durch die Entscheidung 2004/186/EG der Kommission vom 16. Februar 2004 zur Änderung bestimmter Anhänge der Entscheidung 96/510/EG hinsichtlich der tierzüchterischen Bedingungen für die Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden (ABl. EG Nr. L 57, S. 27). Anforderungen nach Artikel 3 und 6 der Entscheidung der Kommission 96/510/EG vom 18. Juli 1996 mit Abstammungs- und Zuchtbescheinigunge n für die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen (ABl. EG Nr. L 210, S. 53), geändert durch die Entscheidung 2004/186/EG der Kommission vom 16. Februar 2004 zur Änderung bestimmter Anhänge der Entscheidung 96/510/EG hinsichtlich der tierzüchterischen Bedingungen für die Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden (ABl. EG Nr. L 57, S. 27). Anforderungen nach Artikel 4, 5 und 6 der Entscheidung der Kommission 96/510/EG vom 18. Juli 1996 mit Abstammungs- und Zuchtbescheinigunge n für die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen (ABl. EG Nr. L 210, S. 53), geändert durch die Entscheidung 2004/186/EG der Kommission vom 16. Februar 2004 zur Änderung bestimmter Anhänge der Entscheidung 96/510/EG hinsichtlich der tierzüchterischen Bedingungen für die Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden (ABl. EG Nr. L 57, S. 27).

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