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قوانين النمسا

Styria Waste Management Law 2004

صدر في 2004-07-06 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

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عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Gesetz über eine nachhaltige Abfall- und Stoffflusswirtschaft in der Steiermark (Steiermärkisches Abfallwirtschaftsgesetz 2004).
اللغة
German
النوع
قانون
الدولة
النمسا · Steiermark
الموضوعات
Waste and hazardous substances
الكلمات المفتاحية
waste disposal, waste management, pollution control, hazardous substances, recycling/reuse, offences/penalties, basic legislation

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  1. P. b. b. – GZ. 02Z032441 M 243 Landesgesetzblatt Jahrgang 2004 Ausgegeben und versendet am 28. Oktober 2004 24. Stück 65. Gesetz vom 6. Juli 2004 über eine nachhaltige Abfall- und Stoffflusswirtschaft in der Steier mark (Steiermärkisches Abfallwirtschaftsgesetz 2004 – StAWG 2004) Der Landtag hat beschlossen: 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 1 Ziele und Grundsätze (1) Die Abfallwirtschaft ist im Sinne des Vorsorge prinzips und der Nachhaltigkeit danach auszurichten, dass 1. schädliche oder nachteilige Einwirkungen auf Mensch, Tier und Pflanze, deren Lebensgrundlagen und deren natürliche Umwelt vermieden oder sonst das allgemeine menschliche Wohlbefinden beein trächtigende Einwirkungen so gering wie möglich gehalten werden, 2. die Emissionen von Luftschadstoffen und klima relevanten Gasen so gering wie möglich gehalten werden, 3. Ressourcen (Rohstoffe, Wasser, Energie, Landschaft, Flächen, Deponievolumen) geschont werden, 4. bei der stofflichen Verwertung die Abfälle oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe kein höheres Gefähr dungspotenzial aufweisen als vergleichbare Primär rohstoffe oder Produkte aus Primärrohstoffen und 5. nur solche Abfälle zurückbleiben, deren Ablage rung keine Gefährdung für nachfolgende Genera tionen darstellt. (2) Es gelten folgende Grundsätze: 1. Die Abfallmengen und deren Schadstoffgehalte sind so gering wie möglich zu halten (Abfallvermei dung). 2. Abfälle sind zu verwerten, soweit dies ökologisch zweckmäßig und technisch möglich ist und die dabei entstehenden Mehrkosten im Vergleich zu anderen Verfahren der Abfallbehandlung nicht unverhältnismäßig sind und ein Markt für die ge wonnenen Stoffe oder die gewonnene Energie vor handen ist oder geschaffen werden kann (Abfallver wertung). 3. Nach Maßgabe der Z. 2 nicht verwertbare Abfälle sind je nach ihrer Beschaffenheit durch biologische, thermische, chemische oder physikalische Ver fahren zu behandeln. Feste Rückstände sind mög lichst reaktionsarm und ordnungsgemäß abzulagern (Abfallbeseitigung). (3) Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lage rung, Beförderung und Behandlung als Abfall erfor derlich, wenn andernfalls 1. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzu mutbare Belästigungen bewirkt werden können, 2. Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren oder Pflanzen oder für den Boden ver ursacht werden können, 3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann, 4. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann, 5. Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt wer den können, 6. Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß ver ursacht werden können, 7. das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheits erregern begünstigt werden können, 8. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört wer den kann oder 9. Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werden können. 65. Gesetz vom 6. Juli 2004 über eine nachhaltige Abfall- und Stoffflusswirtschaft in der Steiermark (Steiermärkisches Abfall wirtschaftsgesetz 2004 – StAWG 2004). 66. Gesetz vom 6. Juli 2004, mit dem ein Gesetz über die Gleichbehandlung im Bereich des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände (Landes-Gleichbehandlungsgesetz L-GBG) erlassen und das Landes-Dienstrecht und Besoldungs recht geändert wird. [CELEX-Nr. 31975L0111, 31976L0207, 32002L0073, 31997L0080, 31984H0635, 31992H0131, 32000L0043, 32000L0078] 67. Gesetz vom 6. Juli 2004, mit dem das Steiermärkische Jugendwohlfahrtsgesetz 1991 geändert wird. 68. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. Oktober 2004, mit der die Bau-Übertragungsverordnung geändert wird. 69. Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. Oktober 2004 über die Änderung der Grenzen zwischen den Marktgemeinden Kalsdorf bei Graz und Feldkirchen bei Graz, je politischer Bezirk Graz-Umgebung. Das Land Steiermark 244 LGBl., Stück 24, Nr. 65, ausgegeben am 28. Oktober 2004 4 § 2 Besondere Maßnahmen des Landes (1) Das Land hat bei der Beschaffung von Arbeits material und Gebrauchsgütern nach Möglichkeit solche Materialien zu verwenden, die sowohl bei der Erzeugung und Verwendung als auch bei der Ent sorgung möglichst geringe Umweltbelastungen her vorrufen und den Zielen und Grundsätzen des § 1 weitestgehend entsprechen. Das Land hat weiters darauf hinzuwirken, dass Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechtes, die vom Land eingerichtet sind, sowie juristische Personen des privaten Rechtes, deren Kapital sich ganz oder über wiegend in der Hand des Landes oder der Gemeinden befindet, in gleicher Weise vorgehen. (2) Das Land hat im Rahmen der Wirtschaftsförde rung auf jene Unternehmen Bedacht zu nehmen, die Produkte erzeugen, die nach Gebrauch im Verhältnis zu gleichartigen Produkten geringere Abfälle hervor rufen oder deren Abfälle leicht einer Verwertung zuge führt werden können. Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen § 3 Abgrenzung des Geltungsbereiches Dieses Gesetz gilt nicht für gefährliche Abfälle. Es ist nicht anzuwenden, soweit bundesgesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. § 4 Begriffsbestimmungen (1) Abfälle sind bewegliche Sachen, 1. deren sich der Besitzer/die Besitzerin entledigen will oder entledigt hat oder 2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Be handlung als Abfall erforderlich ist, um die öffent lichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beein trächtigen. (2) Als Abfälle gelten Sachen, deren ordnungs gemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Be handlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforder lich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beein trächtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann erforderlich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann. (3) Eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförde rung und Behandlung ist jedenfalls so lange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, solange 1. eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder 2. sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Be handlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material als Abfall ist dann nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, wenn diese im Rahmen eines land- und forstwirt schaftlichen Betriebs anfallen und im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Be triebs einer zulässigen Verwendung zugeführt wer den. (4) Im Sinne dieses Gesetzes sind Siedlungsabfälle Abfälle aus privaten Haushalten und andere Abfälle, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder Zusammen setzung den Abfällen aus privaten Haushalten ähnlich sind. Bei der Zuordnung ist das Europäische Abfallver zeichnis im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 75/442/ EWG über Abfälle, ABl. Nr. L 194 vom 25. Juli 1975 S 39, geändert durch die Richtlinie 91/156/EWG, ABl. Nr. L 78 vom 26. März 1991 S 32 und die Entscheidung 96/350/EG, ABl. Nr. L 135 vom 6. Juni 1996 S 32 zu berücksichtigen. Die Siedlungsabfälle werden unter teilt in 1. getrennt zu sammelnde verwertbare Siedlungs abfälle (Altstoffe, wie z. B. Textilien, Papier, Metalle, Glas – ausgenommen Verpackungsabfälle), 2. getrennt zu sammelnde biogene Siedlungsabfälle (kompostierbare Siedlungsabfälle, wie z. B. Küchen-, Garten-, Markt- oder Friedhofsabfälle), 3. sperrige Siedlungsabfälle (Sperrmüll, der wegen seiner Beschaffenheit weder in bereitgestellten Be hältnissen noch durch die Systemabfuhr übernom men werden kann), 4. Siedlungsabfälle, die auf öffentlichen Straßen, Plätzen und Parkanlagen anfallen (Straßenkehricht, der auf Grund seiner Beschaffenheit der Restmüll behandlung zuzuführen ist), 5. gemischte Siedlungsabfälle (Restmüll, das ist jener Teil der nicht gefährlichen Siedlungsabfälle, der nicht den Z. 1 bis 4 zuzuordnen ist). (5) Bestehen begründete Zweifel, ob eine Sache als Abfall anzusehen oder welcher Abfallart sie zuge hörig ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde von Amts wegen oder auf Antrag der Liegenschaftseigentümer/ innen, der Gemeinde oder des Abfallwirtschaftsver bandes mit Bescheid eine Feststellung zu treffen. § 5 Landes-Abfallwirtschaftsplan (1) Zur Umsetzung der Ziele und Grundsätze gemäß § 1 hat die Landesregierung nach Anhörung des Steiermärkischen Gemeindebundes, des Österreichi schen Städtebundes (Landesgruppe Steiermark), der Abfallwirtschaftsverbände (§ 14), der Wirtschafts kammer Steiermark, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark, der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft Steiermark und der Ingenieurkammer für Steiermark und Kärnten einen Landes-Abfallwirtschaftsplan zu erlassen. Die Ver öffentlichung ist in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ bekannt zu geben. (2) Der Landes-Abfallwirtschaftsplan hat sich auf Siedlungsabfälle zu beziehen, wobei eine Bestands aufnahme des Abfallaufkommens, eine Darstellung der Behandlungsanlagen, eine Prognose der Entwick lung des Abfallaufkommens, Ziele für eine nachhaltige Abfall- und Stoffflusswirtschaft sowie Strategien zur Abfallvermeidung und Abfallbehandlung (Abfallver wertung und Abfallbeseitigung) enthalten sein müssen. (3) Der Landes-Abfallwirtschaftsplan ist alle fünf Jahre zu evaluieren und nach Anhörung der in Abs. 1 angeführten Einrichtungen fortzuschreiben. (4) Der Landes-Abfallwirtschaftsplan ist jeweils nach Genehmigung durch die Landesregierung vom Landeshauptmann nach Maßgabe der bundesrecht lichen Vorschriften dem Bundesminister/der Bundes ministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzulegen. 9 LGBl., Stück 24, Nr. 65, ausgegeben am 28. Oktober 2004 245 § 6 Aufgabenzuordnung (1) Für die Sammlung und Abfuhr der in einem Gemeindegebiet anfallenden Siedlungsabfälle gemäß § 4 Abs. 4 haben die Gemeinden zu sorgen (Andienungspflicht). (2) Für die Behandlung (Verwertung und Beseiti gung) der in Abs. 1 genannten Abfälle haben die Abfallwirtschaftsverbände zu sorgen. (3) Die Andienungspflichtigen, welche nicht private Haushalte sind und gemäß § 10 AWG verpflichtet sind ein Abfallwirtschaftskonzept zu erstellen, können unter Vorlage dieses Abfallwirtschaftskonzeptes von der Andienungspflicht entbunden werden, wenn von der Gemeinde die besonderen Anforderungen hin sichtlich der Sammellogistik oder vom Abfallwirt schaftsverband die besonderen Anforderungen an die Abfallbehandlung nicht erfüllt werden können. Über einen diesbezüglichen Antrag hat die Gemeinde mit Bescheid abzusprechen. Dem Abfallwirtschaftsver band kommt in diesem Verfahren Parteistellung zu. Sollten sich nach Bescheiderlassung die Voraussetzun gen für die Entbindung der Andienungspflicht ändern, hat die Gemeinde von Amts wegen ein Bescheidver fahren einzuleiten. Änderungen des Abfallwirtschafts konzeptes sind der Gemeinde unaufgefordert zu über mitteln. (4) Reichen die Maßnahmen der kommunalen Sammlung sowie die Maßnahmen der Abfall behandlung durch die Abfallwirtschaftsverbände zur Erreichung der Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes für Siedlungsabfälle nicht aus, so hat die Landesregie rung durch Verordnung geeignete vorübergehende Maßnahmen zur Sicherstellung der Sammlung und Behandlung zu erlassen, wenn ansonsten eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen bestehen oder schwere volkswirtschaftliche Schäden auftreten könnten (Missstandsverordnung). Die Ver ordnung hat jedenfalls zu enthalten: 1. die Festlegung des durch den Missstand bedrohten Bereiches (Missstandsbereich), 2. die Festlegung der Art und Menge der Abfälle, deren Sammlung und Behandlung sicherzustellen sind, 3. die konkreten Maßnahmen zur Erfüllung der abfall wirtschaftlichen Zielsetzungen. (5) Verordnungen gemäß Abs. 4 treten mit Ablauf eines Jahres vom Tag ihres Inkrafttretens an gerechnet außer Kraft. Eine Verlängerung um ein weiteres Jahr ist zulässig. 2. Abschnitt Sammeln und Abfuhr von Abfällen § 7 Organisation der Abfuhr (1) Die Gemeinde hat für die Sammlung und Abfuhr der Siedlungsabfälle gemäß § 4 Abs. 4 eine öffentliche Abfuhr einzurichten. (2) Die Gemeinde hat einen Abfuhrbereich in der Abfuhrordnung gemäß § 11 festzulegen, der jenes Gebiet umfasst, innerhalb dessen die regelmäßige Sammlung und Abfuhr der Siedlungsabfälle durch die öffentliche Abfuhr unter Berücksichtigung der Ver kehrslage der Grundstücke sowie der technischen Möglichkeiten der öffentlichen Abfuhr durchgeführt wird. (3) Für die nicht im Abfuhrbereich gelegenen Liegenschaften hat die Gemeinde öffentliche Sammel stellen festzulegen, an welche die Siedlungsabfälle von den Liegenschaftseigentümern/Liegenschafts eigentümerinnen abzuliefern sind. (4) Siedlungsabfälle gemäß § 4 Abs. 4 Z. 5 sind bei den einzelnen anschlusspflichtigen Liegenschaften jedenfalls im Rahmen der öffentlichen Abfuhr im Abfuhrbereich gemäß Abs. 2 abzuholen (Holsystem). (5) Die Gemeinde kann sich zur Besorgung der öffentlichen Abfuhr eigener Einrichtungen, anderer öffentlicher Einrichtungen (Abfallwirtschaftsverband, Verwaltungsgemeinschaft) oder eines nach bundes rechtlichen Bestimmungen hiezu berechtigten pri vaten Entsorgers bedienen. (6) Im Hinblick auf die Sammlung von Problem stoffen gelten die bundesrechtlichen Bestimmungen. § 8 Anschlusspflicht (1) Die Liegenschaftseigentümer/innen der im Abfuhrbereich gelegenen Grundstücke sind berech tigt und verpflichtet, diese an die öffentliche Abfuhr anzuschließen und die auf ihren Grundstücken anfal lenden Siedlungsabfälle durch die öffentliche Abfuhr sammeln und abführen zu lassen. (2) Die Liegenschaftseigentümer/innen der außer halb des Abfuhrbereiches gelegenen Grundstücke sind berechtigt und verpflichtet, den auf ihren Grund stücken anfallenden Siedlungsabfall an den in § 7 Abs. 3 festgelegten Sammelstellen abzugeben. (3) Die Anschlusspflicht entsteht für die innerhalb des Abfuhrbereiches gelegenen Grundstücke mit der Bereitstellung der Abfallsammelbehälter. Die Gemeinde hat die Anschlusspflichtigen von der Bei stellung der Abfallsammelbehälter nachweislich zu verständigen. Auf Antrag des Liegenschaftseigen tümers/der Liegenschaftseigentümerin hat die Gemeinde über die Anschlusspflicht mit Bescheid abzusprechen. In diesem Bescheid hat die Gemeinde auch die Art, Größe und Anzahl der Abfallsammel behälter sowie die Abfuhrintervalle festzulegen. Der Antrag ist vom Liegenschaftseigentümer/von der Liegenschaftseigentümerin binnen eines Monats ab Zustellung der Verständigung über die Beistellung der Abfallsammelbehälter einzubringen. (4) Die Anschlusspflicht entsteht für die außerhalb des Abfuhrbereiches gelegenen Grundstücke mit Inkrafttreten der Verordnung gemäß § 11. Eine bloß zeitweilige Benützung des Grundstückes (z. B. Zweit wohnung, Ferienhaus oder Kleingartenanlage) be gründet keine Ausnahme von der Anschlusspflicht. § 9 Abfallsammelbehälter (1) Für die Sammlung von Siedlungsabfällen gemäß § 4 Abs. 4 sind von der Gemeinde geeignete und je nach zu sammelnder Abfallart unterscheidbare Abfall sammelbehälter oder Befestigungseinrichtungen für Sacksammelsysteme beizustellen. Die Abfallsammel behälter bleiben im Eigentum der Gemeinde oder des 246 LGBl., Stück 24, Nr. 65, ausgegeben am 28. Oktober 2004 4 privaten Entsorgungsunternehmens und sind von die sen zu reinigen, zu erhalten und im Bedarfsfalle zu ersetzen. (2) Die Anzahl und Größe der zu verwendenden Abfallsammelbehälter oder Abfallsäcke ist so festzu legen, dass der anfallende Siedlungsabfall innerhalb des Abfuhrzeitraumes ordnungsgemäß eingebracht werden kann. Bei der Festlegung der Anzahl und Größe der Abfallsammelbehälter ist die Art, die Beschaffenheit und die Menge des anfallenden Abfalls, die Anzahl der Haushalte oder Personen und die Häu figkeit der öffentlichen Abfuhr zu beachten. (3) Über begründeten Antrag des Liegenschafts eigentümers/der Liegenschaftseigentümerin kann das Behältervolumen und/oder die Häufigkeit der regel mäßigen Abfuhr der Menge des tatsächlich anfallen den Siedlungsabfalls in Entsprechung zu den Vor gaben der Abfuhrordnung der Gemeinde angepasst werden. Die Gemeinde hat über solche Anträge mit Bescheid abzusprechen. (4) Sollten sich nach Bescheiderlassung gemäß Abs. 3 wesentliche Änderungen ergeben, hat die Gemeinde von Amts wegen ein Bescheidverfahren einzuleiten. § 10 Aufstellung und Benützung der Abfallsammelbehälter (1) Die Liegenschaftseigentümer/innen haben dafür zu sorgen, dass die Abfallsammelbehälter an leicht zugänglicher Stelle aufgestellt und ebenso an leicht zugänglicher Stelle zur Abholung bereitgestellt wer den sowie dass bei deren Benützung keine ungebühr lichen Belästigungen erfolgen. Die Gemeinde kann mit Bescheid den Ort der Aufstellung und den Ort der Abholung festlegen. (2) In die Abfallsammelbehälter darf nur der im Abfuhrbereich anfallende Siedlungsabfall gemäß § 4 Abs. 4 eingebracht werden. Die Liegenschaftseigen tümer/innen sind verpflichtet, die Abfallsammelbehäl ter oder die Abfallsammelsäcke nur so weit zu befül len, als der Deckel geschlossen oder die Abfallsam melsäcke ordnungsgemäß verschlossen werden kön nen. In die Abfallsammelbehälter oder Abfallsammel säcke dürfen nur jene Abfälle eingebracht werden, für dessen Aufnahme sie bestimmt sind. § 11 Abfuhrordnung Die Gemeinde hat auf der Grundlage des regionalen Abfallwirtschaftsplanes gemäß § 15 über die Besor gung der öffentlichen Abfuhr eine Abfuhrordnung zu erlassen. Die Abfuhrordnung hat jedenfalls zu enthal ten: 1. den Abfuhrbereich gemäß § 7 Abs. 2 und die öffent lichen Sammelstellen gemäß § 7 Abs. 3, 2. die Art und Häufigkeit der öffentlichen Abfuhr, be zogen auf alle Siedlungsabfälle, 3. die Art und Häufigkeit der Problemstoffsammlung nach den bundesrechtlichen Bestimmungen sowie die Zeiten der Benützbarkeit der sonstigen öffent lichen Sammelstellen (z. B. Altstoffsammel zentrum), 4. die Art der zu verwendenden Abfallsammelbehälter oder Abfallsammelsäcke unter Angabe der Grund sätze zur Bemessung der Größe und Anzahl, 5. die Art der Gebühren und Kostenersätze gemäß § 13, 6. die Grundzüge der Gebührengestaltung, bezogen auf die einzelnen Abfallfraktionen sowie Dienst leistungen und 7. die in Übereinstimmung mit dem regionalen Abfall wirtschaftsplan in Anspruch genommenen Behand lungsanlagen zur Verwertung und Beseitigung der Siedlungsabfälle gemäß § 4 Abs. 4. § 12 Eigentumsübergang (1) Mit dem Verladen auf ein Fahrzeug der öffent lichen Abfuhr geht das Eigentum am Abfall auf den jeweiligen Abfallwirtschaftsverband über. (2) Abfall, der der genehmigten Behandlungsanlage zugeführt wird, geht mit der Übergabe an diese in das Eigentum des Betreibers/der Betreiberin über. (3) Der Eigentumsübergang nach den Abs. 1 und 2 erstreckt sich nicht auf Wertgegenstände. (4) Bei Eigentumsübergang nach Abs. 1 und 2 haftet der/die bisherige Eigentümer/in bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit für Schäden, die dessen/deren eingebrachter Abfall verursacht. § 13 Gebühren und Kostenersätze (1) Die Gemeinden werden ermächtigt, für die Benützung der Einrichtungen und Anlagen der Abfuhr und der Behandlung der Siedlungsabfälle Gebühren einzuheben, wobei sich diese an den Zielen und Grundsätzen dieses Gesetzes zu orientieren haben. (2) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühren entsteht mit dem Zeitpunkt, an dem die Abfallsammel behälter beigestellt werden. (3) Zur Entrichtung der Gebühr sind die anschluss pflichtigen Liegenschaftseigentümer/innen verpflich tet. Miteigentümer/innen schulden die Gebühr zur ungeteilten Hand. Die für die Liegenschaftseigen tümer/innen geltenden Bestimmungen finden sinnge mäß auch auf Personen Anwendung, die zur Nutzung des Grundstückes berechtigt sind oder es verwalten. Bei Bauwerken auf fremdem Grund gelten die Bestim mungen dieses Gesetzes auch für die Bauwerkseigen tümer/innen. (4) Die Höhe der Gebühr ist nach beigestelltem Behältervolumen und der Anzahl der Entleerungen oder gewichtsbezogen zu berechnen (variable Gebühr), wobei in der Abfuhrordnung eine jedenfalls zu ent richtende Grundgebühr festzulegen ist. Für zusätzliche Leistungen bei der Abholung des Siedlungsabfalls kann ein gesonderter Kostenersatz verrechnet wer den. (5) Die Benützungsgebühr kann bis zu einem Aus maß festgelegt werden, bei dem der voraussichtliche Jahresertrag der Gebühr das doppelte Jahreserforder nis für Betrieb und Erhaltung der Einrichtungen und Anlagen gemäß Abs. 1 nicht übersteigt. Zu diesen Erfordernissen zählen insbesondere nachvollziehbare Maßnahmen zur Abfallvermeidung, Maßnahmen zur Erhaltung und Maßnahmen zum Betrieb der Abfuhr und Behandlung (Verwertung und Beseitigung), der Betrieb von Altstoffsammelzentren und Problemstoff sammelstellen, Maßnahmen für eine nachhaltige Abfall- und Umweltberatung, Maßnahmen und Pro 9 LGBl., Stück 24, Nr. 65, ausgegeben am 28. Oktober 2004 247 jekte zur Förderung einer nachhaltigen Abfall- und Stoffflusswirtschaft, Schuldendienstleistungen für auf genommene sachbezogene Darlehen, anteilige Per sonal- und Verwaltungskosten der Gemeinde und des Abfallwirtschaftsverbandes sowie die Bildung von Instandhaltungs-, Erneuerungs- und allfälligen Erwei terungsrücklagen. (6) Die Gebühren- und Kostenersätze sind nach der Abfuhrordnung von der Gemeinde vorzuschreiben. 3. Abschnitt Abfallwirtschaft § 14 Abfallwirtschaftsverbände (1) Die Gemeinden der politischen Bezirke Bruck an der Mur und Mürzzuschlag (Mürzverband), Deutsch landsberg, Feldbach, Fürstenfeld, Hartberg, Juden burg, Knittelfeld, Leibnitz, Leoben, Murau, Radkers burg, Voitsberg, Graz-Umgebung und Weiz sowie die Gemeinden des Gerichtsbezirkes Schladming und die Gemeinden der Gerichtsbezirke Liezen und Irdning bilden je einen Gemeindeverband, der den Namen „Abfallwirtschaftsverband“ zu führen hat. Die Ver bandsversammlung hat den Sitz des Abfallwirtschafts verbandes festzulegen. (2) Alle Aufgaben, Pflichten und Rechte der Abfall wirtschaftsverbände sind für den Bereich der Stadt Graz von dieser wahrzunehmen. (3) Die Abfallwirtschaftsverbände sind Gemeinde verbände. Für sie gilt der dritte und vierte Abschnitt des Gemeindeverbandsorganisationsgesetzes (GVOG 1997), LGBl. Nr. 66/1997, in der jeweils geltenden Fas sung. (4) Die Verbandsversammlung hat neben den in § 13 Abs. 4 GVOG 1997 festgelegten Aufgaben folgende Agenden zu besorgen: 1. Beschlussfassung des regionalen Abfallwirtschafts plans und 2. Beschlüsse über Angelegenheiten von grundsätz licher Bedeutung. (5) Die Neuwahl je eines Vertreters/einer Vertreterin (Ersatzmitgliedes) der verbandsangehörigen Gemein den in der Verbandsversammlung hat binnen drei Monaten nach den steiermarkweit durchgeführten Gemeinderatswahlen zu erfolgen. Die Neuwahl des Verbandsvorstandes durch die Verbandsversammlung hat unverzüglich, jedoch längstens binnen vier Wochen nach Konstituierung der Verbandsversammlung zu erfolgen. (6) Die Abfallwirtschaftsverbände haben für die Behandlung der Siedlungsabfälle gemäß § 4 Abs. 4 zu sorgen. Sie können sich zur Besorgung dieser Aufgabe eigener Einrichtungen, anderer öffentlicher Einrich tungen (Verwaltungsgemeinschaft) oder eines nach bundesrechtlichen Bestimmungen hiezu berechtigten privaten Entsorgers bedienen. (7) Die Abfallwirtschaftsverbände haben die Tätig keit der Gemeinden bei der Sammlung der Siedlungs abfälle und Problemstoffsammlung zu unterstützen. Darüber hinaus haben die Abfallwirtschaftsverbände private Haushalte und sonstige Andienungspflichtige zu informieren sowie zu beraten, und zwar über a) Möglichkeiten und Ziele der Abfallvermeidung und Abfalltrennung unter besonderer Berücksichtigung der Behandlung, b) die erforderlichen Maßnahmen für eine nachhaltige Abfall- und Stoffflusswirtschaft (nachhaltige Ent wicklung). (8) Mit der nachhaltigen Umwelt- und Abfall beratung haben die Abfallwirtschaftsverbände ent sprechend ausgebildete und fachlich geeignete Per sonen zu betrauen (Umwelt- und Abfallberater/ innen). § 15 Regionale Abfallwirtschaftspläne (1) Die Abfallwirtschaftsverbände haben nach Maß gabe der Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes sowie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben regionale Abfallwirtschaftspläne zu erstellen. In diesen regiona len Abfallwirtschaftsplänen sind die organisatori schen, fachlichen und technischen Maßnahmen für eine nachhaltige Abfall- und Stoffflusswirtschaft dar zulegen. Die regionalen Abfallwirtschaftspläne haben jedenfalls eine Bestandsaufnahme des Aufkommens der Siedlungsabfälle gemäß § 4 Abs. 4, eine Darstel lung der Behandlung einschließlich der dafür erforder lichen Anlagen sowie Strategien für eine nachhaltige Abfall- und Stoffflusswirtschaft zu enthalten. Die regionalen Abfallwirtschaftspläne sind mit dem Landes-Abfallwirtschaftsplan (§ 5) abzustimmen und bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. (2) Regionale Abfallwirtschaftspläne sind alle fünf Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls fortzu schreiben. Änderungen genehmigter regionaler Abfallwirtschaftspläne sind der Landesregierung anzu zeigen. Stehen diese Änderungen in einem Wider spruch zum Landes-Abfallwirtschaftsplan oder ent sprechen sie den Zielen und Grundsätzen dieses Gesetzes nicht, ist durch Bescheid der Landesregie rung eine Untersagung zu verfügen. (3) Der Verordnungstext des regionalen Abfallwirt schaftsplanes ist nach Genehmigung durch die Lan desregierung vom Abfallwirtschaftsverband in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ kund zumachen. Dieser ist im Internet auf der Homepage des Abfallwirtschaftsverbandes einschließlich des Erläuterungsberichtes sowie ergänzender Abbildun gen und Darstellungen zu veröffentlichen. § 16 Duldungsverpflichtungen (1) Den Organen und Beauftragten der Behörde, der Gemeinde oder des Abfallwirtschaftsverbandes ist zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide ungehinder ter Zutritt zu allen Grundstücksteilen, auf denen Siedlungsabfall nach § 4 Abs. 4 gelagert oder behan delt wird, samt den dazugehörigen Gebäuden und Anlagen einschließlich der Einsichtnahme in Unter lagen zu gewähren sowie die erforderliche Auskunft zu erteilen. Die dabei bekannt gewordenen persön lichen, betrieblichen oder geschäftlichen Verhältnisse unterliegen der Amtsverschwiegenheit (Artikel 20 Abs. 3 B-VG). 248 LGBl., Stück 24, Nr. 65, ausgegeben am 28. Oktober 2004 4 (2) Die Liegenschaftseigentümer/innen oder die sonst an Liegenschaften dinglich oder obligatorisch Berechtigten haben zu dulden, dass im Zuge von Erhebungen Grundstücke im erforderlichen Ausmaß durch Organe oder Beauftragte der Behörde betreten und die notwendigen Überprüfungen vorgenommen werden. Verursachte Schäden sind zu ersetzen. 4. Abschnitt Schluss-, Straf- und Übergangsbestimmungen § 17 Untersagung Handlungen gegen Gebote und Verbote dieses Gesetzes und der darauf basierenden Verordnungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid zu untersagen. § 18 Strafbestimmungen (1) Wer 1. Abfälle gemäß § 4 Abs. 4 nicht der zuständigen Gemeinde oder dem von ihr beauftragten Unter nehmen zuführt, 2. betriebliche Abfallwirtschaftskonzepte oder Ände rungen derselben gemäß § 6 Abs. 3 nicht über mittelt, 3. einer Verordnung der Landesregierung gemäß § 6 Abs. 4 zuwiderhandelt, 4. den Verpflichtungen gemäß § 8 nicht entspricht, 5. die gemäß § 10 Abs. 1 geregelte Aufstellung der Ab fallsammelbehälter nicht ermöglicht, die Abholung der Abfallsammelbehälter behindert oder falsche Abfallfraktionen in die Abfallsammelbehälter ein bringt, 6. den Vorgaben des § 10 Abs. 2 zuwiderhandelt, 7. Bescheide auf Grund dieses Gesetzes nicht erfüllt, mit Ausnahme von Gebührenbescheiden, 8. den Duldungsverpflichtungen gemäß § 16 nicht ent spricht, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungs strafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksver waltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 Euro oder mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen ist. (2) Die Geldstrafen fließen der Gemeinde zu, in der die Verwaltungsübertretung begangen wurde. § 19 Behörden Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Bezirksver waltungsbehörde, sofern nichts anderes bestimmt ist. § 20 Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes Die Bundesgendarmerie und die Bundespolizei behörden haben den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse gemäß § 16 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten. § 21 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungs bereiches. § 22 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung fol genden Monatsersten, das ist der 1. November 2004, in Kraft. § 23 Außerkrafttreten Gleichzeitig mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Steiermärkische Abfallwirtschaftsgesetz – StAWG 1990, LGBl. Nr. 5/1991 in der Fassung LGBl. Nr. 3/2003 außer Kraft. § 24 Übergangsbestimmungen (1) Müllabfuhrordnungen auf Grundlage des Steier märkischen Abfallwirtschaftsgesetzes 1990, LGBl. Nr. 5/1991, in der Fassung LGBl. Nr. 7/2002, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes dem Rechtsbestand angehören, bleiben bis zur Erlassung der Abfuhrordnungen gemäß § 11 weiterhin in Gültig keit. Abfuhrordnungen gemäß § 11 sind bis spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erlas sen. (2) Abfallwirtschaftspläne auf Grund des Steiermär kischen Abfallwirtschaftsgesetzes 1990 behalten bis zur Fortschreibung der regionalen Abfallwirtschafts pläne gemäß § 15 ihre Gültigkeit. Abfallwirtschafts pläne gemäß § 15 sind bis spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes fortzuschreiben und der Landesregierung anzuzeigen. (3) Bestehende Abfallwirtschaftsverbände auf Grund des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes 1990 gelten als Abfallwirtschaftsverbände gemäß § 14 im Sinne dieses Gesetzes. (4) Das Abfallwirtschaftskonzept gemäß § 5 des Stei ermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes 1990 gilt bis zur Erlassung des Landes-Abfallwirtschaftsplans gemäß § 5 weiter. Der Landes-Abfallwirtschaftsplan ist bis spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Geset zes zu erlassen. K l a s n i c S e i t i n g e r Landeshauptmann Landesrat 66. Gesetz vom 6. Juli 2004, mit dem ein Gesetz über die Gleichbehandlung im Bereich des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände (Lan des-Gleichbehandlungsgesetz L-GBG) erlassen und das Landes-Dienstrecht und Besoldungs recht geändert wird Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen: Artikel I Gesetz über die Gleichbehandlung im Bereich des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände (Landes-Gleichbehandlungsgesetz L-GBG) Inhaltsverzeichnis 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 1 Zweck § 2 Anwendungsbereich § 3 Begriff der Diskriminierung § 4 Sonstige Begriffsbestimmungen 2. Abschnitt Gleichbehandlung im Bereich Beschäftigung, Aus- und Weiterbildung § 5 Gleichbehandlungsgebot im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis § 6 Gerechtfertigte Ungleichbehandlung § 7 Auswahlkriterien § 8 Einreihung von Verwendungen und Stellen § 9 Ausschreibung von Stellen und Funktionen § 10 Belästigung § 11 Sexuelle Belästigung § 12 Vertretung von Frauen in Kommissionen § 13 Angemessene Vorkehrung für Menschen mit Behinderung 3. Abschnitt Frauenförderung im Bereich Beschäftigung, Aus- und Weiterbildung § 14 Frauenförderungsgebot § 15 Bevorzugte Aufnahme in den öffentlichen Dienst § 16 Bevorzugung beim beruflichen Aufstieg § 17 Gleichbehandlung bei der Aus- und Weiterbil dung § 18 Ausnahmen in Härtefällen § 19 Förderungsmaßnahmen für Karenzierte § 20 Frauenförderungsprogramm 4. Abschnitt Rechtsfolgen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes im Bereich von Beschäftigung, Aus- und Weiterbildung § 21 Begründung eines Dienst- oder Ausbildungs verhältnisses § 22 Festsetzung des Entgeltes § 23 Gewährung freiwilliger Sozialleistungen § 24 Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung § 25 Beruflicher Aufstieg § 26 Gleiche Arbeitsbedingungen § 27 Beendigung des Dienst- oder Ausbildungsver hältnisses § 28 Sexuelle Belästigung und Belästigung § 29 Verletzung des Ausschreibungsgebotes § 30 Geltendmachung von Ansprüchen § 31 Benachteiligungsverbot 5. Abschnitt Gleichbehandlung in Bereichen außerhalb von Beschäftigung, Aus- und Weiterbildung sowie Rechtsfolgen § 32 Gleichbehandlungsgebot § 33 Rechtsfolgen einer Ungleichbehandlung 6. Abschnitt Institutionen und ihre Aufgaben § 34 Einteilung der mit der Gleichbehandlung und Frauenförderung befassten Personen und Institutionen § 35 Gleichbehandlungskommission § 36 Bestellung § 37 Begutachtung von Gesetzen und Verordnungen § 38 Gutachten der Gleichbehandlungskommission § 39 Geschäftsführung der Gleichbehandlungs kommission § 40 Gutachtenerstellung durch die Kommission § 41 Die/Der Gleichbehandlungsbeauftragte § 42 Aufgaben der/des Gleichbehandlungs beauftragten § 43 Kontaktpersonen § 44 Weisungsfreiheit und zeitliche Inanspruchnahme § 45 Verschwiegenheitspflicht § 46 Ruhen und Enden der Mitgliedschaft und von Funktionen § 47 Berichtspflicht gegenüber der Landesregierung und dem Landtag 7. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen § 48 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden § 49 Sanktionen § 50 Gemeinschaftsrecht § 51 Übergangsbestimmungen § 52 Auflegen der Vorschrift § 53 Inkrafttreten § 54 Außerkrafttreten 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 1 Zweck Dieses Gesetz regelt 1. die Gleichbehandlung auf Grund des Geschlechtes, die Gleichstellung von Frauen und Männern und die besondere Förderung von Frauen sowie 2. die Gleichbehandlung auf Grund der Rasse und ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltan schauung, einer Behinderung, des Alters und der sexuellen Orientierung und Identität (im Folgenden Diskriminierungsgrund). 9 LGBl., Stück 24, Nr. 66, ausgegeben am 28. Oktober 2004 249 § 2 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, für 1. Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder privatrechtlichen Dienst oder Ausbildungsverhältnis zum Land, zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband stehen und 2. Personen, die sich um ein Dienst- oder Ausbildungs verhältnis zum Land, zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband bewerben. (2) Dieses Gesetz ist auf Lehrerinnen und Lehrer im Sinne der Artikel 14 Abs. 2 und 14 a Abs. 3 lit. b B-VG nicht anzuwenden. § 3 Begriff der Diskriminierung (1) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund 1. ihres Geschlechtes, 2. ihrer Rasse oder ethnischen Herkunft, 3. ihrer Religion oder der Weltanschauung, 4. einer Behinderung, 5. des Alters oder 6. der sexuellen Orientierung in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. (2) Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen, 1. die einem Geschlecht angehören, 2. die einer Rasse oder ethnischen Gruppe angehö ren, 3. mit einer bestimmten Religion oder Weltanschau ung, 4. mit einer bestimmten Behinderung, 5. eines bestimmten Alters oder 6. mit einer bestimmten sexuellen Orientierung gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mit tel sind zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich. (3) Eine Diskriminierung liegt auch bei der Anwei sung einer Person zur Diskriminierung vor. (4) Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auch auf Personen anzuwenden, die auf Grund der Behinde rung eines Angehörigen diskriminiert werden. § 4 Sonstige Begriffsbestimmungen (1) Dienstgeber/Dienstgeberin im Sinne dieses Gesetzes ist das Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband. (2) Vertreterin/Vertreter des Dienstgebers/der Dienstgeberin im Sinne dieses Gesetzes sind die Lan desregierung, die oberste Dienstbehörde nach den gemeinderechtlichen Vorschriften, jede Dienststellen leiterin/jeder Dienststellenleiter, jede/jeder Vor gesetzte sowie jede/jeder Bedienstete, soweit diese/ dieser auf Seiten des Dienstgebers/der Dienstgeberin maßgebenden Einfluss auf Personalangelegenheiten oder Regelungen gegenüber den Bediensteten hat. (3) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die Behörden, Ämter und andere Verwaltungsstellen sowie die Anstalten und Betriebe des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs oder betriebstechnische Einheit darstellen. (4) Menschen mit Behinderungen sind Personen, deren körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder psychische Verfassung voraussichtlich länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und deren Teilhabe am Leben in der Gesell schaft dadurch beeinträchtigt ist. (5) Als Angehörige gemäß § 3 Abs. 4 gelten der Ehe gatte, die Verwandten in gerader Linie und die Ver wandten zweiten Grades in der Seitenlinie, und zwar auch dann, wenn die Verwandtschaft auf unehelicher Verwandtschaft beruht, die Verschwägerten in gera der Linie, die Wahl(Pflege)eltern und die Wahl (Pflege)kinder sowie Lebensgefährten und deren Kinder. (6) Interessenvertretungen im Sinne dieses Gesetzes sind 1. die sachlich in Betracht kommenden beruflichen Interessenvertretungen und 2. juristische Personen, die nach ihren satzungs gemäßen Zielen ein berechtigtes Interesse an der Einhaltung des Gleichbehandlungsgebotes haben (Nichtregierungsorganisationen). 2. Abschnitt Gleichbehandlung im Bereich Beschäftigung, Aus- und Weiterbildung § 5 Gleichbehandlungsgebot im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis (1) Wegen der im § 1 genannten Diskriminierungs gründe – insbesondere unter Bezugnahme auf den Ehe- und Familienstand – darf im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemäß § 2 Abs. 1 niemand unmittelbar oder mittelbar diskrimi niert werden, insbesondere nicht 1. bei der Begründung des Dienst- oder Ausbildungs verhältnisses, 2. bei der Festsetzung des Entgeltes, 3. bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen, 4. bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung, 5. beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beför derungen und der Zuweisung höher entlohnter Ver wendungen oder Funktionen, 6. bei den sonstigen Arbeitsbedingungen und 7. bei der Beendigung des Dienst- oder Ausbildungs verhältnisses. (2) Abs. 1 gilt nicht für die unterschiedliche Behand lung aus Gründen der Staatsangehörigkeit sowie eine Behandlung, die sich aus der Rechtsstellung von Staatsangehörigen dritter Staaten oder staatenloser Personen ergibt. 250 LGBl., Stück 24, Nr. 66, ausgegeben am 28. Oktober 2004 4 (3) Die in Gesetzen, Verordnungen und sonstigen Rechtsvorschriften getroffenen vorübergehenden Son dermaßnahmen zur beschleunigten Herbeiführung der De-facto-Gleichstellung von Frau und Mann im Sinne des Artikels 4 der UN-Konvention zur Beseiti gung von jeder Form von Diskriminierung der Frau, BGBl. Nr. 443/1982, gelten nicht als Diskriminierung im Sinne des Gesetzes. § 6 Gerechtfertigte Ungleichbehandlung (1) Bei Ungleichbehandlung wegen eines Merk males, das im Zusammenhang mit einem der in § 1 genannten Diskriminierungsgründe steht, liegt keine Diskriminierung vor, wenn das betreffende Merkmal wegen der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Rahmenbedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Vorausset zung darstellt und es sich um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt. (2) Eine Diskriminierung auf Grund des Alters liegt nicht vor, wenn die Ungleichbehandlung 1. objektiv und angemessen ist, 2. durch ein legitimes Ziel, insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Ar beitsmarkt und berufliche Bildung gerechtfertigt ist und 3. die Mittel zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich sind. (3) Ungleichbehandlungen nach Abs. 2 können ins besondere einschließen 1. die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zu gang zum Dienst- oder Ausbildungsverhältnis und zur Aus- und Weiterbildung sowie besonderer Be schäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließ lich der Bedingungen für Entlassung und Ent lohnung, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Bediensteten und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen, 2. die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zum Dienst- oder Ausbildungsverhält nis oder für bestimmte mit dem Dienst- oder Ausbil dungsverhältnis verbundenen Vorteile, 3. die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstel lung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanfor derungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Be schäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand. (4) Eine Diskriminierung auf Grund des Alters liegt auch nicht vor bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit durch Festsetzung von Alters grenzen als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unter schiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen oder Kate gorien von Beschäftigten und die Verwendung im Rahmen dieser Systeme von Alterskriterien für ver sicherungsmathematische Berechnungen, solange dies nicht zu Diskriminierungen wegen des Geschlechtes führt. § 7 Auswahlkriterien Bei der Auswahlentscheidung zwischen Bewerbe rinnen und Bewerbern dürfen, soweit in diesem Gesetz nicht Ausnahmen vorgesehen sind, insbesondere fol gende Kriterien nicht diskriminierend herangezogen werden: 1. bestehende oder frühere a) Unterbrechung der Erwerbstätigkeit, b) Teilbeschäftigung oder c) Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienst zeit, 2. Lebensalter und Familienstand, 3. eigene Einkünfte des Ehegatten/der Ehegattin oder Lebensgefährten/Lebensgefährtin einer Bewerbe rin/eines Bewerbers, 4. zeitliche Belastungen durch die Betreuung von Kindern oder von pflegebedürftigen Angehörigen und die Absicht, von der Möglichkeit der Teil beschäftigung oder der Herabsetzung der regelmä ßigen Wochendienstzeit Gebrauch zu machen. § 8 Einreihung von Verwendungen und Stellen Bei der dienst- und besoldungsrechtlichen Ein reihung von Verwendungen und Stellen insbesondere zu Besoldungs-, Verwendungs- und Entlohnungs gruppen, Dienst- oder Gehaltsklassen dürfen bei der Beurteilung einer Tätigkeit einer Person keine Krite rien herangezogen werden, die zu einer Diskriminie rung führen. § 9 Ausschreibung von Stellen und Funktionen (1) In Ausschreibungen von Stellen und Funktionen sind die mit der Stelle oder der Funktion verbundenen Erfordernisse und Aufgaben so zu formulieren, dass sie zu keiner Diskriminierung einer Person wegen der in § 1 genannten Diskriminierungsgründe führen. (2) Verwendungs- und Funktionsbezeichnungen sind in den Ausschreibungen in der männlichen und weiblichen Form zu verwenden. Die Ausschreibungen dürfen auch keine zusätzlichen Anmerkungen ent halten, die auf ein bestimmtes Geschlecht schließen lassen. (3) Ausschreibungen sind vor Kundmachung der/ dem zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten zur Überprüfung auf die Übereinstimmung mit den Bestim mungen dieses Gesetzes zu übermitteln. Werden von der/dem Gleichbehandlungsbeauftragten innerhalb von zehn Arbeitstagen keine Einwände erhoben, kann die Ausschreibung kundgemacht werden. § 10 Belästigung (1) Eine Diskriminierung wegen der in § 1 genann ten Diskriminierungsgründe liegt vor, wenn die/der Bedienstete im Zusammenhang mit ihrem/seinem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis 1. von der Vertreterin/vom Vertreter des Dienstgebers /der Dienstgeberin selbst belästigt wird, 2. durch Dritte, auch außerhalb eines Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses, belästigt wird oder 9 LGBl., Stück 24, Nr. 66, ausgegeben am 28. Oktober 2004 251 3. durch Dritte belästigt wird und die Vertreterin/der Vertreter des Dienstgebers/der Dienstgeberin es schuldhaft unterlässt, eine angemessene Abhilfe zu schaffen. (2) Eine Belästigung liegt auch vor, wenn eine unerwünschte Verhaltensweise, die mit einem der Dis kriminierungsgründe nach § 1 Z. 2 in Zusammenhang steht, gesetzt wird, 1. die die Würde der betroffenen Person beeinträch tigt, 2. die für die betroffene Person unerwünscht, unange bracht oder anstößig ist und 3. eine einschüchternde, feindselige, entwürdigende, beleidigende oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft. (3) Eine geschlechtsbezogene Belästigung liegt vor, wenn ein geschlechtsbezogenes Verhalten gesetzt wird, das die Würde der betroffenen Person beein trächtigt, für die betroffene Person unerwünscht, unan gebracht oder anstößig ist und 1. eine einschüchternde, feindselige, entwürdigende, beleidigende oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder 2. bei dem der Umstand, dass die betroffene Person eine geschlechtsbezogene Verhaltensweise seitens einer Vertreterin/eines Vertreters des Dienstgebers/ der Dienstgeberin oder einer Kollegin/eines Kolle gen zurückweist oder duldet, ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung mit nachteiligen Auswirkungen für den Zugang dieser Person zur Aus- und Weiterbildung, Beschäf tigung, Weiterbeschäftigung, Beförderung oder Entlohnung oder zur Grundlage einer anderen nachteiligen Entscheidung über das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemacht wird. § 11 Sexuelle Belästigung (1) Eine Diskriminierung auf Grund des Geschlech tes liegt auch vor, wenn die/der Bedienstete im Zusam menhang mit ihrem/seinem Dienst- oder Ausbildungs verhältnis 1. von einer Vertreterin/einem Vertreter des Dienst gebers/der Dienstgeberin selbst sexuell belästigt wird, 2. durch Dritte, auch außerhalb eines Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses, sexuell belästigt wird oder 3. durch Dritte sexuell belästigt wird und die Ver treterin/der Vertreter des Dienstgebers/der Dienst geberin es schuldhaft unterlässt, eine angemessene Abhilfe zu schaffen. (2) Sexuelle Belästigung liegt vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, das die Würde der Person beeinträchtigt, für die betrof fene Person unerwünscht, unangebracht, entwürdi gend, beleidigend oder anstößig ist und 1. eine einschüchternde, feindselige oder demüti gende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder 2. bei dem Umstand, dass die betroffene Person ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten seitens einer Vertreterin/eines Vertreters des Dienstgebers/ der Dienstgeberin oder einer Kollegin/eines Kolle gen zurückweist oder duldet, ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung mit nachteiligen Auswirkungen für den Zugang dieser Person zur Aus- und Weiterbildung, Beschäf tigung, Weiterbeschäftigung, Beförderung oder Entlohnung oder zur Grundlage einer anderen nachteiligen Entscheidung über das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemacht wird. § 12 Vertretung von Frauen in Kommissionen (1) Die in den Dienstrechtsvorschriften vorgesehe nen Kommissionen und anderen Kollegialorgane, die zur Vorbereitung von Entscheidungen oder zur Ent scheidung in Personalangelegenheiten berufen sind, sind nach Möglichkeit paritätisch aus Frauen und Männern zusammenzusetzen. (2) Die nach den Dienstrechtsvorschriften nominie rungs- oder vorschlagsberechtigten Organe (ein schließlich der Personalvertretungsorgane und der Organe der Gewerkschaft) haben auf das Ziel der paritätischen Zusammensetzung der Gremien gemäß Abs. 1 Bedacht zu nehmen. § 13 Angemessene Vorkehrung für Menschen mit Behinderung (1) Menschen mit Behinderung sind durch geeig nete und im konkreten Fall erforderliche Maßnahmen der Zugang zu Beschäftigungen, die Ausübung eines Berufes, der berufliche Aufstieg und die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen ihren Fähig keiten entsprechend zu ermöglichen, es sei denn, diese Maßnahmen würden den Dienstgeber/die Dienst geberin unverhältnismäßig belasten. (2) Geeignete Maßnahmen gemäß Abs. 1 sind wirk same und praktikable Maßnahmen, um den Arbeits platz der Behinderung entsprechend einzurichten, ins besonders durch eine entsprechende Gestaltung der Räumlichkeiten oder durch eine Anpassung des Arbeitsgerätes, des Arbeitsrhythmus, der Aufgaben verteilung oder des Angebots an Ausbildungs- und Einarbeitungsmaßnahmen. 3. Abschnitt Frauenförderung im Bereich Beschäftigung, Aus- und Weiterbildung § 14 Frauenförderungsgebot (1) Das Land, die Gemeinden und Gemeindever bände haben auf eine Beseitigung 1. einer bestehenden Unterrepräsentation von Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten und der Funktionen sowie 2. von bestehenden Benachteiligungen von Frauen im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis hinzu wirken. (2) Ziel ist die Erreichung einer Ausgewogenheit zwischen Frauen und Männern in den Verwendungs-/ Entlohnungs- und Funktionsgruppen, in denen Frauen noch unterrepräsentiert sind. 252 LGBl., Stück 24, Nr. 66, ausgegeben am 28. Oktober 2004 4 § 15 Bevorzugte Aufnahme in den öffentlichen Dienst Bewerberinnen, die für die angestrebte Stelle nicht geringer geeignet sind als der bestgeeignete Mitbe werber, sind so lange bevorzugt aufzunehmen, bis eine Ausgewogenheit des Anteiles der Frauen und der Männer im betreffenden Dienstzweig oder in der betreffenden Funktionsgruppe erreicht ist. § 16 Bevorzugung beim beruflichen Aufstieg Bewerberinnen, die für die angestrebte höher wertige Verwendung (Funktion) nicht geringer geeig net sind als der bestgeeignete Mitbewerber, sind so lange bevorzugt zu bestellen, bis eine Ausgewogen heit des Anteiles von Frauen und Männern an der Gesamtzahl der auf eine Verwendungsgruppe, Ent lohnungs- oder Funktionsgruppe entfallenden Funk tionen erreicht ist. § 17 Gleichbehandlung bei der Aus- und Weiterbildung Frauen sind zur Teilnahme an Aus- und Weiterbil dungsmaßnahmen, die zur Übernahme höherwertiger Verwendungen oder Funktionen qualifizieren, in glei chem Maße wie Männer zuzulassen. § 18 Ausnahmen in Härtefällen (1) Die §§ 15 und 16 gelten nicht, wenn in der Person eines Mitbewerbers so schwer wiegende Gründe vor liegen, dass eine Nichtberücksichtigung auch unter Beachtung des Frauenförderungsgebotes eine unzu mutbare Härte bedeuten würde. Die Begründung ist schriftlich festzuhalten. (2) Die in der Person eines Mitbewerbers liegenden Gründe dürfen gegenüber Bewerberinnen keine unmittelbare oder mittelbare diskriminierende Wir kung haben. § 19 Förderungsmaßnahmen für Karenzierte Der Dienstgeber/Die Dienstgeberin hat dafür zu sor gen, dass alle Bediensteten einschließlich der teil beschäftigten auch während einer gesetzlich vor gesehenen Abwesenheit vom Dienst oder vom Dienstort über Veranstaltungen der berufsbegleiten den Fortbildung und über Schulungsveranstaltungen informiert werden. Diese Bediensteten sind nach Mög lichkeit zu den Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen zuzulassen. § 20 Frauenförderungsprogramm (1) Die Landesregierung hat nach Einholung eines Vorschlages der Kommission ein Frauenförderungs programm durch Verordnung zu erlassen. (2) Das Frauenförderungsprogramm ist für jede Dienststelle auf der Grundlage des zum 31. Dezember jedes dritten Jahres zu ermittelnden Anteiles der Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten, getrennt nach Dienstklassen, Verwendungs-, Entloh nungs- und Funktionsgruppen, für einen Zeitraum von sechs Jahren zu erstellen und fortzuschreiben. Nach jeweils drei Jahren ist es an die aktuelle Entwicklung anzupassen. (3) Im Frauenförderungsprogramm ist weiters fest zulegen, welche sonstigen Maßnahmen durchzuführen sind, um eine bestehende Unterrepräsentation oder bestehende Benachteiligungen von Bediensteten zu beseitigen. (4) Soweit eine Frauenförderung im Sinne dieses Gesetzes geboten ist, haben die Gemeinden und Gemeindeverbände ein Frauenförderungsprogramm zu erlassen. Die Abs. 2 und 3 sind anzuwenden. 4. Abschnitt Rechtsfolgen der Verletzung des Gleichbehandlungs gebotes im Bereich von Beschäftigung, Aus- und Weiterbildung § 21 Begründung eines Dienst oder Ausbildungsverhältnisses (1) Ist das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis wegen einer vom Dienstgeber/von der Dienstgeberin zu ver tretenden Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes gemäß § 5 Abs. 1 Z. 1 nicht begründet worden, so ist der Dienstgeber/die Dienstgeberin gegenüber der Bewerberin/dem Bewerber zum Ersatz des Ver mögensschadens und zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet. (2) Der Ersatzanspruch beträgt, wenn die Bewerbe rin/der Bewerber 1. bei diskriminierungsfreier Auswahl die zu beset zende Stelle erhalten hätte, mindestens drei Mo natsbezüge oder 2. im Aufnahmeverfahren diskriminiert worden ist, aber die zu besetzende Stelle wegen der besseren Eignung der aufgenommenen Bewerberin/des auf genommenen Bewerbers auch bei diskriminie rungsfreier Auswahl nicht erhalten hätte, bis zu drei Monatsbezüge des für die Gehaltsklasse 9, Gehalts stufe 3 gebührenden Betrages. § 22 Festsetzung des Entgeltes Erhält eine Bedienstete/ein Bediensteter wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 5 Abs. 1 Z. 2 durch den Dienstgeber/die Dienstgeberin für gleiche Arbeit oder für eine Arbeit, die als gleich wertig anerkannt wird, ein geringeres Entgelt als ein Bediensteter/eine Bedienstete, bei dem/bei der eine Diskriminierung nicht erfolgt, so hat sie/er gegenüber dem Dienstgeber/der Dienstgeberin Anspruch auf Bezahlung der Differenz und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung. § 23 Gewährung freiwilliger Sozialleistungen Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 5 Abs. 1 Z. 3 hat die/der Bedienstete Anspruch auf Gewährung 1. der betreffenden Sozialleistung oder Ersatz des Ver mögensschadens und 2. einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung. 9 LGBl., Stück 24, Nr. 66, ausgegeben am 28. Oktober 2004 253 § 24 Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 5 Abs. 1 Z. 4 hat die/der Bedienstete auf ihr/sein Ver langen Anspruch auf 1. Einbeziehung in die entsprechenden Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen oder Ersatz des Ver mögensschadens und 2. eine Entschädigung für die erlittene persönliche Be einträchtigung. § 25 Beruflicher Aufstieg (1) Ist eine Bedienstete/ein Bediensteter wegen einer vom Dienstgeber/von der Dienstgeberin zu vertreten den Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 5 Abs. 1 Z. 5 nicht beruflich aufgestiegen, so ist der Dienstgeber/die Dienstgeberin zum Ersatz des Ver mögensschadens und zur Entschädigung für die erlit tene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet. (2) Der Ersatzanspruch beträgt, wenn die/der Bedienstete 1. bei diskriminierungsfreier Auswahl beruflich aufge stiegen wäre, die Gehaltsdifferenz für mindestens drei Monate oder 2. im Verfahren für den beruflichen Aufstieg diskrimi niert worden ist, aber die zu besetzende Stelle wegen der besseren Eignung der oder des beruflich aufgestiegenen Bediensteten auch bei diskriminie rungsfreier Auswahl nicht erhalten hätte, die Gehaltsdifferenz bis zu drei Monate zwischen dem Gehalt, das die/der Bedienstete bei erfolgreichem beruflichem Aufstieg erhalten hätte, und dem tat sächlichen Gehalt. § 26 Gleiche Arbeitsbedingungen Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 5 Abs. 1 Z. 6 hat die/der Bedienstete Anspruch auf 1. Gewährung der gleichen Arbeitsbedingungen wie ein Bediensteter/eine Bedienstete, bei dem/der eine Diskriminierung wegen der in § 1 genannten Diskri minierungsgründe nicht erfolgt, oder Ersatz des Vermögensschadens und 2. eine Entschädigung für die erlittene persönliche Be einträchtigung. § 27 Beendigung des Dienst oder Ausbildungsverhältnisses Ist das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis wegen eines im § 5 Abs. 1 genannten Grundes gekündigt oder vorzeitig beendigt worden (§ 5 Abs. 1 Z. 7), so ist die Kündigung oder Entlassung auf Grund eines Antrages oder einer Klage der/des betroffenen Bediensteten nach den für das betreffende Dienst- oder Ausbil dungsverhältnis geltenden Verfahrensvorschriften für rechtsunwirksam zu erklären. § 28 Sexuelle Belästigung und Belästigung (1) Eine Bedienstete/Ein Bediensteter hat gegenüber dem Belästiger/der Belästigerin Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens, wenn sie/er infolge einer Belästigung nach den §§ 10 oder 11 im Zusammen hang mit ihrem/seinem Dienst- oder Ausbildungsver hältnis diskriminiert worden ist. (2) Eine Bedienstete/Ein Bediensteter hat im Fall der §§ 10 Abs. 1 Z. 3 und 11 Abs. 1 Z. 3 auch gegenüber dem Dienstgeber/der Dienstgeberin Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens. (3) Soweit der Nachteil nicht in einer Vermögensein buße besteht, hat die/der Bedienstete zum Ausgleich der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung Anspruch auf angemessenen Schadensersatz, mindestens jedoch auf einen Schadensersatz von 1 700,–. § 29 Verletzung des Ausschreibungsgebotes (1) Wurde im Text einer Ausschreibung entgegen den Einwänden der/des Gleichbehandlungsbeauftrag ten eine Formulierung verwendet, die das Ausschrei bungsgebot des § 9 Abs. 1 oder 2 verletzt, ist die Aus schreibung auf Verlangen der/des zuständigen Gleich behandlungsbeauftragten zu wiederholen. Das Ver langen ist binnen 14 Kalendertagen ab Kundmachung der rechtswidrigen Erstausschreibung zu stellen. (2) Eine wiederholte Ausschreibung ist als solche zu bezeichnen. In die Ausschreibung ist der Hinweis auf zunehmen, dass Bewerbungen auf Grund der ersten Ausschreibung ihre Gültigkeit behalten. § 30 Geltendmachung von Ansprüchen (1) Ansprüche 1. von Bewerberinnen/Bewerbern nach § 21 und 2. von Vertragsbediensteten nach § 25 sind binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen. Die Frist für die Geltendmachung nach den §§ 21 und 25 beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Bewerberin/dem Bewerber, der/dem Vertragsbe diensteten die Ablehnung der Bewerbung um Auf nahme oder um Betrauung mit einer höherwertigen Verwendung oder Funktion zugestellt worden ist. Im Fall der Belästigung beginnt die Frist für die Gel tendmachung mit dem Zeitpunkt der Beendigung der Belästigung. (2) Für Ansprüche nach § 22 gilt die dreijährige Ver jährungsfrist gemäß § 1486 des Allgemeinen Bürger lichen Gesetzbuches. (3) Ansprüche 1. von Bediensteten nach den §§ 23, 24 und 26 und 2. von Beamtinnen/Beamten nach § 25 sind binnen sechs Monaten mit Antrag beim Dienstgeber/bei der Dienstgeberin geltend zu machen. Die Frist für die Geltendmachung beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der/dem Bediensteten die Ablehnung der beantragten Sozialleistung, der Nichteinbeziehung in die beantragte Aus- und Weiterbildungsmaß nahme oder der Nichtgewährung der gleichen Arbeitsbedingungen zugestellt worden ist. Im Fall der Belästigung beginnt die Frist für die Geltend machung mit dem Zeitpunkt der Beendigung der Belästigung. (4) Eine Kündigung oder Entlassung der/des Ver tragsbediensteten nach § 27 ist binnen 14 Tagen ab ihrem Zugang bei Gericht anzufechten. Der Antrag auf Erklärung der Rechtsunwirksamkeit der Kündigung 254 LGBl., Stück 24, Nr. 66, ausgegeben am 28. Oktober 2004 4 einer provisorischen Beamtin/eines provisorischen Beamten ist binnen 14 Tagen ab Zustellung bei der Dienstbehörde geltend zu machen. (5) Ansprüche nach § 28 wegen sexueller Belästi gung und Belästigung sind binnen drei Jahren 1. von Vertragsbediensteten gerichtlich, 2. von Beamtinnen/Beamten mit Antrag beim Dienst geber/bei der Dienstgeberin geltend zu machen. Die Frist für die Geltendmachung beginnt mit dem Zeitpunkt der Beendigung der sexuellen Belästi gung. (6) Wenn vor einem Gericht ein Anspruch nach den §§ 21 bis 28 geltend gemacht wird und Tatsachen glaubhaft gemacht werden, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung ver muten lassen, obliegt es dem Dienstgeber/der Dienst geberin sowie im Fall einer sexuellen Belästigung oder Belästigung dem Belästiger/der Belästigerin zu bewei sen, dass keine Diskriminierung vorgelegen hat (Beweislastumkehr). (7) Die Einbringung eines Antrages auf Prüfung der Verletzung der Diskriminierungsverbote bei der Gleichbehandlungskommission bewirkt eine Hem mung der Fristen nach Abs. 1, 3 und 4. Die Hemmung der Fristen endet mit der Mitteilung gemäß § 38 Abs. 9 an die Antragstellerin/den Antragsteller. § 31 Benachteiligungsverbot Die/Der Bedienstete darf durch die Vertreterin/den Vertreter des Dienstgebers/der Dienstgeberin als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehand lungsgebotes nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden. Auch eine andere Bedienstete/ ein anderer Bediensteter, die/der als Zeugin/Zeuge oder Auskunftsperson in einem Verfahren auftritt oder eine Beschwerde einer Bediensteten/eines Bedienste ten unterstützt, darf als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchset zung des Gleichbehandlungsgebotes nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden. § 30 Abs. 6 ist anzuwenden. 5. Abschnitt Gleichbehandlung in Bereichen außerhalb von Beschäftigung, Aus- und Weiterbildung sowie Rechts folgen § 32 Gleichbehandlungsgebot Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeinde verbände dürfen niemanden im Hinblick auf Maßnah men, insbesondere in Bezug auf 1. Gesundheit, 2. Soziales, 3. Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienst leistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum und 4. Bildung wegen der in § 1 genannten Diskriminie rungsgründe unmittelbar oder mittelbar diskrimi nieren. § 33 Rechtsfolgen einer Ungleichbehandlung (1) Eine Person, die sich durch die Nichtanwendung des Gleichbehandlungsgebotes gemäß § 32 für verletzt hält, hat Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönli che Beeinträchtigung. (2) Für das gerichtliche Verfahren gilt, dass eine Klä gerin/ein Kläger, die/der eine ihr/ihm zugefügte Ver letzung des Gleichbehandlungsgebotes gemäß § 1 behauptet, diesen Umstand lediglich glaubhaft zu machen hat. Die/Der Beklagte hat in diesem Fall zu beweisen, dass keiner der Gründe nach § 1 für die unterschiedliche Behandlung maßgebend war. (3) Zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen gemäß Abs. 1 sind mit Zustimmung der benachteilig ten Person und in ihrem Namen auch die sachlich in Betracht kommenden beruflichen Interessenvertretun gen sowie solche Vereinigungen, die nach ihren sat zungsmäßigen Zielen ein berechtigtes Interesse an der Einhaltung des Gleichbehandlungsgebotes haben, berechtigt. 6. Abschnitt Institutionen und ihre Aufgaben § 34 Einteilung der mit der Gleichbehandlung und Frauenförderung befassten Personen und Institutionen (1) In Angelegenheiten der Gleichbehandlung und Frauenförderung sind zu befassen: 1. die Gleichbehandlungskommission, 2. die/der Gleichbehandlungsbeauftragte und 3. die Kontaktpersonen. (2) Soweit in diesem Abschnitt die Bezeichnungen Gleichbehandlungsbeauftragte und Kontaktperson verwendet werden, sind die Bestimmungen auf die bestellten Personen im Bereich des Landes, der Stadt Graz, der Gemeinden und Gemeindeverbände glei chermaßen anzuwenden. § 35 Gleichbehandlungskommission (1) Beim Amt der Steiermärkischen Landesregie rung ist die Gleichbehandlungskommission (in der Folge Kommission genannt) einzurichten. Die Kom mission setzt sich aus ständigen und für den jeweiligen Anlassfall entsendeten Mitgliedern zusammen. (2) Als ständige Mitglieder gehören der Kommission an: 1. eine Vertreterin/ein Vertreter der für allgemeine Frauenfragen zuständigen Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung, 2. eine Vertreterin/ein Vertreter der für allgemeine Frauenfragen zuständigen Organisationseinheit des Magistrates der Stadt Graz, 3. zwei Landesbedienstete, die rechtskundig sein und über eine mindestens dreijährige Erfahrung im Bereich des Arbeits- und Sozialrechtes oder des Dienstrechtes des Landes oder der Gemeinden ver fügen müssen, 4. eine Vertreterin/ein Vertreter der Landespersonal vertretung und 9 LGBl., Stück 24, Nr. 66, ausgegeben am 28. Oktober 2004 255 5. eine Vertreterin/ein Vertreter der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten. (3) Soweit durch einen Anlassfall der Bereich des Landes betroffen ist, gehören der Kommission als weitere Mitglieder an: 1. eine/ein vom Dienstgeber entsendete/entsendeter Landesbedienstete/Landesbediensteter, 2. eine von der für den betroffenen Arbeitsbereich zu ständigen (Dienststellen-)Personalvertretung oder des Betriebsrates entsendete Person. (4) Soweit durch den Anlassfall der Bereich einer Gemeinde betroffen ist, gehören der Kommission als weitere Mitglieder an: 1. eine von der betreffenden Gemeinde entsendete Person; die Gemeinde kann diese Vertretung an den Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Steier mark oder den Steiermärkischen Gemeindebund delegieren, 2. eine von der Personalvertretung der jeweiligen Ge meinde entsendete Person; soweit eine Gemeinde personalvertretung nicht eingerichtet ist, eine von der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten ent sendete Person. (5) Die ständigen Mitglieder der Kommission gemäß Abs. 2 wählen aus ihrer Mitte in geheimer Wahl eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und deren Stellvertre terin/dessen Stellvertreter. (6) Die/Der zuständige Gleichbehandlungsbeauf tragte gehört der Kommission mit beratender Stimme an. (7) Die/Der Vorsitzende hat anlassbezogen je nach Diskriminierungsgrund den Sitzungen auch sonstige Fachleute mit beratender Stimme beizuziehen. Dem Verlangen von mehr als einem Drittel der Mitglieder oder der/des Gleichbehandlungsbeauftragten nach Beiziehung bestimmter Fachleute hat die/der Vorsit zende zu entsprechen. § 36 Bestellung (1) Für jedes ständige Mitglied ist mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Hälfte dieser Mit glieder und deren Ersatzmitglieder müssen Frauen sein. (2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder nach Abs. 1 sind von der Landesregierung jeweils für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig. Die Bestellung und Entsendung bedarf der Zustimmung des zu bestellenden und entsendenden Mitgliedes. (3) Bei der Bestellung der ständigen Mitglieder gemäß § 35 Abs. 2 Z. 4 und 5 ist auf die Vorschläge der beruflichen Interessenvertretungen Bedacht zu neh men. (4) Im Bedarfsfalle ist die Kommission durch Neu bestellung von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) gemäß Abs. 1 für den Rest der Funktionsperiode zu ergän zen. § 37 Begutachtung von Gesetzen und Verordnungen (1) Die Kommission kann Stellungnahmen zu allen Fragen der Gleichbehandlung und Frauenförderung abgeben. (2) Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen des Landes, die Angelegenheiten der Gleichbehandlung und Frauenförderung im öffentlichen Dienst berühren, sind der Kommission im Begutachtungsverfahren zur Stellungnahme zu übermitteln. § 38 Gutachten der Gleichbehandlungskommission (1) Die Kommission hat auf schriftlichen Antrag einer der in Abs. 2 genannten Personen oder aus eige nem Entschluss ein Gutachten zu erstellen, ob eine Verletzung des 1. Gleichbehandlungsgebotes gemäß §§ 5, 7, 8 und 10 bis 13 oder 2. Frauenförderungsgebotes gemäß §§ 14 bis 17 vorliegt. (2) Zur Antragstellung an die Kommission sind berechtigt: 1. jede Bewerberin/jeder Bewerber um Aufnahme in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis und 2. jede Bedienstete/jeder Bediensteter, die/der a) eine ihr/ihm zugefügte Verletzung des Gleichbe handlungsgebotes gemäß §§ 5, 7, 8 und 10 bis 13 oder b) eine Verletzung des Frauenförderungsgebotes gemäß §§ 14 bis 17 behauptet und 3. die/der Gleichbehandlungsbeauftragte. (3) Betrifft ein Antrag gemäß Abs. 2 Z. 3 nicht eine Personengruppe, sondern eine Einzelperson oder wird die Kommission aus eigenem Entschluss tätig und ist eine Einzelperson betroffen, so muss die nachweisliche Zustimmung der betroffenen Person eingeholt wer den. (4) Die Antragstellerin/Der Antragsteller gemäß Abs. 2 Z. 1 oder Z. 2 lit. a hat das Recht, sich durch eine Person ihres/seines Vertrauens insbesondere durch eine Vertreterin/einen Vertreter einer Interessenver tretung im Verfahren vor der Kommission vertreten oder unterstützen zu lassen. Ein Vertretungsrecht besteht nicht, wenn das persönliche Erscheinen der Antragstellerin/des Antragstellers erforderlich ist. Die Kommission hat auf Antrag der von der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes betroffenen Person eine Vertreterin/einen Vertreter einer von dieser Person namhaft gemachten Interessenvertretung als Aus kunftsperson gemäß § 35 Abs. 7 beizuziehen. (5) Ein Antrag an die Kommission ist nur binnen sechs Monaten ab Kenntnis der behaupteten Verlet zung des Gleichbehandlungsgebotes oder Verletzung des Frauenförderungsgebotes zu stellen. Im Fall einer sexuellen Belästigung oder Belästigung ist der Antrag an die Kommission binnen drei Jahren ab dem Zeit punkt der Beendigung der sexuellen Belästigung oder Belästigung zu stellen. (6) Die/Der Vorsitzende der Kommission hat binnen zwei Wochen folgende Personen davon zu benachrich tigen, ob das beantragte Gutachten erstellt wird: 1. die Antragstellerin/den Antragsteller, 2. die Vertreterin/den Vertreter des Dienstgebers/der Dienstgeberin, die/der beschuldigt wird, ein Gleich behandlungsgebot oder ein Frauenförderungsgebot verletzt zu haben. Falls die Erstellung des Gutachtens abgelehnt wird, sind die Gründe dafür bekannt zu geben. 256 LGBl., Stück 24, Nr. 66, ausgegeben am 28. Oktober 2004 4 (7) Die Kommission hat ihr Gutachten ohne unnöti gen Aufschub, jedenfalls aber innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des Antrages bei der Kommis sion 1. der Antragstellerin/dem Antragsteller und 2. dem Dienstgeber/der Dienstgeberin zu übermitteln. (8) Vertritt die Kommission die Auffassung, dass eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes oder des Frauenförderungsgebotes vorliegt, so hat sie 1. dem Dienstgeber/der Dienstgeberin schriftlich einen Vorschlag zur Verwirklichung der Gleich behandlung zu übermitteln und 2. den Dienstgeber/die Dienstgeberin aufzufordern, a) die Diskriminierung zu beenden und b) die/den für die Verletzung des Gebotes verant wortliche Bedienstete/verantwortlichen Bediens teten nach den dienst- oder disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen. (9) Der Dienstgeber/Die Dienstgeberin hat der Kom mission und der Antragstellerin/dem Antragsteller innerhalb von acht Wochen mitzuteilen, ob die im Gut achten enthaltenen Vorschläge und geforderten Maß nahmen verwirklicht wurden. (10) Kommt der Dienstgeber/die Dienstgeberin die sen Vorschlägen nicht innerhalb der acht Wochen gemäß Abs. 9 nach, ist dieser Umstand in den der Lan desregierung vorzulegenden Bericht über die Tätig keit der Kommission gemäß § 42 Abs. 1 Z. 8 aufzuneh men. § 39 Geschäftsführung der Gleichbehandlungskommission (1) Die/Der Vorsitzende hat die Kommission bei Bedarf einzuberufen. Eine Einberufung hat auch dann zu erfolgen, wenn dies mindestens drei der ständigen Mitglieder verlangen. (2) Ein Mitglied der Kommission, das verhindert ist, seine Funktion auszuüben, ist durch sein Ersatzmit glied zu vertreten. (3) Die Kommission ist beschlussfähig, wenn min destens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. (4) Die Sitzungen der Kommission sind nicht öffent lich. Die Ladungen haben rechtzeitig und nachweis lich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Kommission kann zur sachgerechten Begutach tung notwendige Sachverständige beiziehen. (5) Die Kommission hat die Beschlüsse mit Stimmen mehrheit zu fassen. Eine Stimmenthaltung ist unzuläs sig. (6) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Kommission sind in Ausübung dieses Amtes weisungs frei. (7) Die näheren Bestimmungen der Geschäftsord nung sind von der Kommission zu beschließen. § 40 Gutachtenerstellung durch die Kommission (1) Die Kommission hat den Sachverhalt zu ermitteln und dem Gutachten zugrunde zu legen. (2) Die Kommission kann Personen zu einer Befra gung einladen. Die Befolgung der Einladung ist für Bedienstete gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 eine Dienstpflicht. Von der Einladung dieser Bediensteten ist auch deren unmittelbare Vorgesetzte/unmittelbarer Vorgesetzter zu benachrichtigen. (3) Zustellungen sind mit Zustellnachweis unter sinngemäßer Anwendung des Zustellgesetzes vorzu nehmen. (4) Die §§ 6 Abs. 1, 7, 13, 14, 15, 16, 18, 32, 33, 45 Abs. 1 und 2 sowie 46 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2004 sind sinngemäß anzu wenden. (5) Die §§ 45 und 46 AVG sind jedoch mit der Maß gabe anzuwenden, dass die/der Bedienstete, die/der eine ihr/ihm zugefügte Diskriminierung gemäß §§ 5, 7, 8 und 10 bis 13 oder eine Verletzung des Frauenförde rungsgebotes gemäß §§ 14 bis 17 behauptet, diesen Umstand lediglich glaubhaft zu machen hat. Die Ver treterin/der Vertreter des Dienstgebers/der Dienstge berin hat in diesem Fall darzulegen, dass 1. bei Berufung auf § 5 bei Abwägung aller Umstände eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass ein anderes von der Antragstellerin/vom Antrag steller glaubhaft gemachtes Motiv für die unter schiedliche Behandlung ausschlaggebend war oder das andere Geschlecht unverzichtbare Vorausset zung für die auszuübende Tätigkeit ist oder ein Rechtfertigungsgrund im Sinne des § 6 vorliegt, 2. bei Berufung auf §§ 10 oder 11 bei Abwägung aller Umstände eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass die von der Antragstellerin/vom An tragsteller glaubhaft gemachten Tatsachen nicht der Wahrheit entsprechen. § 41 Die/Der Gleichbehandlungsbeauftragte (1) Die/Der Gleichbehandlungsbeauftragte des Landes und der Gemeinden und deren Stellvertrete rin/dessen Stellvertreter sind nach Durchführung einer öffentlichen Ausschreibung für die Dauer von fünf Jahren von der Landesregierung zu bestellen. Vor der Bestellung sind der Österreichische Städtebund, Lan desgruppe Steiermark und der Steiermärkische Gemeindebund anzuhören. (2) Die/Der Gleichbehandlungsbeauftragte der Stadt Graz sowie deren Stellvertreterin/dessen Stellvertreter sind nach Durchführung einer öffentlichen Ausschrei bung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. (3) Die Bestellung bedarf jeweils der Zustimmung der zu bestellenden Person. Wiederbestellungen sind zulässig. (4) Bei der Bestellung ist insbesondere Bedacht zu nehmen, dass die Person Erfahrungen in der Vertre tung von Bediensteten unter gleichbehandlungs- und frauenfördernden Gesichtspunkten besitzt. § 42 Aufgaben der/des Gleichbehandlungsbeauftragten (1) Die/Der Gleichbehandlungsbeauftragte 1. hat sich mit allen die Gleichbehandlung und Frau enförderung betreffenden Fragen zu befassen, 9 LGBl., Stück 24, Nr. 66, ausgegeben am 28. Oktober 2004 257 2. hat Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner Bediensteter zu Fragen der Gleichbehandlung entgegenzunehmen und zu beantworten; zu diesem Zweck hat sie/er Sprech stunden (Sprechtage) in ihrem/seinem Wirkungsbe reich abzuhalten, 3. ist verpflichtet, bei jedem begründeten Verdacht einer Diskriminierung durch eine Beamtin/einen Beamten mit schriftlicher Zustimmung jener Person, die eine ihr zugefügte Diskriminierung behauptet, unverzüglich und unmittelbar der Disziplinarkom mission Disziplinaranzeige zu erstatten, 4. hat Opfer von Diskriminierungen zu unterstützen, insbesondere durch Beratung über die auf Grund des Gesetzes gegebenen Möglichkeiten der Rechts verfolgung von Verletzungen des Gleichbehand lungsgebotes, 5. hat unabhängige Berichte zu veröffentlichen und Empfehlungen zu allen Aspekten vorzulegen, die mit der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes im Zusammenhang stehen, 6. ist berechtigt, zu Entwürfen von Gesetzen und Ver ordnungen des Landes, die Angelegenheiten der Gleichbehandlung und Frauenförderung berühren, im Begutachtungsverfahren eine Stellungnahme abzugeben, 7. ist verpflichtet, mindestens einmal im Jahr Be sprechungen mit den Kontaktpersonen abzuhalten, 8. hat der Landesregierung bis zum 31. März jedes dritten Jahres einen schriftlichen Bericht über die Verwirklichung der Gleichbehandlung und Frauen förderung zu erstatten. (2) Die/Der Gleichbehandlungsbeauftragte kann in Angelegenheiten gemäß Abs. 1 Z. 3 von der Diszipli narkommission als Zeugin/Zeuge vernommen wer den. (3) Hat die/der Gleichbehandlungsbeauftragte den Verdacht einer Diskriminierung durch Belästigung (§ 10) oder sexuelle Belästigung (§ 11), so hat sie/er diesen Umstand sowie Name und Anschrift der/des betroffenen Bediensteten an eine Person oder Einrich tung gemäß Abs. 4 weiterzuleiten. (4) Zum Zweck der Beratung und immateriellen Unterstützung von belästigten oder sexuell belästigten Bediensteten hat die Landesregierung Personen oder Einrichtungen außerhalb der Landesverwaltung, die über besondere Qualifikationen und Erfahrungen im Umgang mit Opfern von Belästigung oder sexueller Belästigung verfügen, vertraglich zu beauftragen. Wenn eine beauftragte Person oder Einrichtung Daten gemäß Abs. 3 erhält, hat sie die betroffene Bedienstete /den betroffenen Bediensteten anzusprechen und Beratung und Unterstützung anzubieten. Dies umfasst auch die Begleitung der/des Bediensteten als Vertrau ensperson im Verfahren vor der Gleichbehandlungs kommission sowie in behördlichen oder gerichtlichen Verfahren. (5) Eine Person oder Einrichtung gemäß Abs. 4 darf nur herangezogen werden, wenn sie sich vertraglich verpflichtet, alle Daten jedes Einzelfalles geheim zu halten und zu vernichten, wenn die Betreuung entwe der nicht in Anspruch genommen wird oder abge schlossen ist. § 43 Kontaktpersonen (1) Kontaktpersonen sind für 1. das Amt der Landesregierung, 2. die Bezirkshauptmannschaften und politischen Ex posituren, 3. die Agrarbezirksbehörde Steiermark, 4. andere Verwaltungsstellen des Landes und 5. die Anstalten und Betriebe des Landes zu bestellen. Für besonders große und organisatorisch trennbare oder örtlich getrennt untergebrachte Dienst stellen können zwei oder mehrere Kontaktpersonen bestellt werden, soweit dies unter Beachtung der Per sonalstruktur und der Zielsetzung dieses Gesetzes dienlich ist. Die Kontaktpersonen sind für einen bestimmten örtlichen Wirkungsbereich auf die Dauer von fünf Jahren von der Landesregierung zu bestellen. Vor der Bestellung ist die Kommission zu hören. (2) In Dienststellen der Stadt Graz sind Kontaktper sonen zu bestellen. Für besonders große und organisa torisch trennbare oder örtlich getrennt untergebrachte Dienststellen können zwei oder mehrere Kontaktper sonen bestellt werden, soweit dies unter Beachtung der Personalstruktur und der Zielsetzung dieses Geset zes dienlich ist. Die Kontaktpersonen sind auf Vor schlag des Bürgermeisters auf die Dauer von fünf Jah ren vom Gemeinderat zu bestellen. (3) In einer Gemeinde mit mindestens 15 Bedienste ten hat der Gemeinderat auf Vorschlag des Bürger meisters eine Kontaktperson auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die Bestellung ist der/dem Gleich behandlungsbeauftragten mitzuteilen. (4) Für zwei oder mehrere Dienststellen kann eine gemeinsame Kontaktperson bestellt werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Personalstruktur der Dienststelle und der Verwirklichung der Gleichbe handlung von Frauen und Männern und Frauenförde rung am besten entspricht. (5) Die Kontaktpersonen haben sich mit den die Gleichbehandlung von Frauen und Männern und Frauenförderung in ihrer Dienststelle betreffenden Fragen zu befassen. Sie haben Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner Bediensteter entgegenzunehmen und die Bedienste ten zu beraten und zu unterstützen. (6) Vertreterinnen/Vertreter des Dienstgebers/der Dienstgeberin gemäß § 4 Abs. 2 dürfen nicht als Kon taktperson bestellt werden. § 44 Weisungsfreiheit und zeitliche Inanspruchnahme (1) (Verfassungsbestimmung) Die/Der Gleichbe handlungsbeauftragte und die Kontaktpersonen sind in Ausübung ihrer/seiner Tätigkeit weisungsfrei. (2) Der/Dem Gleichbehandlungsbeauftragten und der Kontaktperson steht unter Fortzahlung der Dienst bezüge die zur Erfüllung der Aufgaben notwendige freie Zeit zu. Die beabsichtigte Inanspruchnahme für Sprechstunden, Sprechtage oder sonstige Veranstal tungen hat die/der Gleichbehandlungsbeauftragte und die Kontaktperson der/dem Dienstvorgesetzten mitzuteilen. Die Tätigkeit ist möglichst ohne Beein trächtigung des Dienstbetriebes auszuüben; dabei ist jedoch auf die zusätzliche Belastung aus dieser Tätig keit Rücksicht zu nehmen. 258 LGBl., Stück 24, Nr. 66, ausgegeben am 28. Oktober 2004 4 (3) Die/Der Gleichbehandlungsbeauftragte und die Kontaktpersonen dürfen in Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt und aus diesem Grund benachteiligt werden. Aus dieser Tätigkeit darf in der dienstlichen Laufbahn kein Nachteil erwachsen. (4) Soweit es die dienstlichen Erfordernisse gestat ten, ist der/dem Gleichbehandlungsbeauftragten und den Kontaktpersonen die Teilnahme an Fortbildungs veranstaltungen auf dem Gebiet der Gleichbehand lung und Frauenförderung zu ermöglichen. Die Teil nahme an Besprechungen mit der/dem Gleichbehand lungsbeauftragten ist den Kontaktpersonen zu gestat ten, soweit keine zwingenden dienstlichen Interessen entgegenstehen. § 45 Verschwiegenheitspflicht (1) Die/Der Gleichbehandlungsbeauftragte sowie deren Stellvertreterin/dessen Stellvertreter, die Mit glieder und Ersatzmitglieder der Kommission und die Kontaktpersonen unterliegen der Amtsverschwiegen heit gemäß Artikel 20 Abs. 3 B-VG. (2) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach Abs. 1 besteht auch nach der Beendigung der Tätig keit als Gleichbehandlungsbeauftragte/Gleichbehand lungsbeauftragter, Mitglied der Kommission oder Kon taktperson. § 46 Ruhen und Enden der Mitgliedschaft und von Funktionen (1) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zur Kommission sowie die Funktion als Gleichbehand lungsbeauftragte/Gleichbehandlungsbeauftragter, Stellvertreterin/Stellvertreter oder als Kontaktperson ruhen 1. ab der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss und 2. während der Zeit a) der Suspendierung, b) der Außerdienststellung, c) eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und d) der Ableistung des Präsenz-, Zivil- oder Ausbil dungsdienstes. (2) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) und die Funktionen gemäß Abs. 1 enden 1. mit dem Ablauf der Funktionsdauer, 2. mit der rechtskräftigen Verhängung einer Diszipli narstrafe, 3. mit dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst, 4. durch Verzicht, 5. bei Kontaktpersonen auch durch Ausscheiden aus dem betreffenden Vertretungsbereich und 6. durch den Wegfall der Funktion, die Voraussetzung für die Bestellung war. (3) Das für die Bestellung zuständige Organ hat Mit glieder (Ersatzmitglieder) der Kommission, die Gleich behandlungsbeauftragte/den Gleichbehandlungsbe auftragten oder deren Stellvertreterin/dessen Stellver treter und Kontaktpersonen von ihrer Funktion zu ent heben, wenn diese 1. aus gesundheitlichen Gründen ihr Amt nicht mehr ausüben können oder 2. die ihnen obliegenden Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt haben. § 47 Berichtspflicht gegenüber der Landesregierung und dem Landtag (1) Die Kommission hat der Landesregierung bis zum 31. März jedes dritten Jahres über ihre Tätigkeit in den jeweils vorangegangenen Kalenderjahren, ins besondere über die anhängig gemachten Verfahren, in anonymisierter Form zu berichten. (2) Der/Die Gleichbehandlungsbeauftragte hat der Landesregierung bis zum 31. März jedes dritten Jahres über den Stand der Verwirklichung der Gleichbehand lung von Frauen und Männern und der Frauenförde rung sowie der Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung in den beiden jeweils vorangegangenen Kalenderjahren zu berichten. (3) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Berichte gemäß Abs. 1 und 2 bis zum 30. Juni jedes dritten Jahres dem Landtag einen umfassenden Bericht über den Stand der Verwirklichung der Gleichbehand lung von Frauen und Männern und der Frauenförde rung sowie der Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung im Landes- und Gemein dedienst vorzulegen. (4) Der/Die Gleichbehandlungsbeauftragte der Lan deshauptstadt Graz hat dem Stadtsenat bis zum 31. März jedes dritten Jahres über den Stand der Ver wirklichung der Gleichbehandlung von Frauen und Männern und der Frauenförderung sowie der Gleich behandlung ohne Unterschied der Rasse, der ethni schen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung in den drei jeweils vorangegangenen Kalenderjahren zu berichten. (5) Der Dienstgeber hat der/dem Gleichbehand lungsbeauftragten die Daten, die für die Erstellung des Berichtes gemäß Abs. 2 über die Verwirklichung der Gleichbehandlung von Frauen und Männern und Frauenförderung sowie der Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung in den ver gangenen Kalenderjahren notwendig sind, mitzu teilen. 7. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen § 48 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden Die Gemeinden haben ihre in diesem Gesetz gere gelten Aufgaben, ausgenommen die Vollziehung der §§ 41, 42 und 47 sowie die §§ 44 und 46, soweit sich diese Bestimmungen nicht auf Kontaktpersonen bezie hen, im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. § 49 Sanktionen Jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung sowie jede Anweisung zur Diskriminierung wegen der im § 1 genannten Diskriminierungsgründe durch eine Bedienstete/einen Bediensteten verletzt die Verpflich 9 LGBl., Stück 24, Nr. 66, ausgegeben am 28. Oktober 2004 259 tungen, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben, und ist nach den dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen. § 50 Gemeinschaftsrecht Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien und Empfehlungen der Europäischen Gemeinschaft umge setzt: 1. die Richtlinie des Rates vom 10. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied staaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen, 75/117/ EWG, ABl. Nr. L 45 vom 19. Februar 1975, S. 19 (Lohngleichheitsrichtlinie), 2. die Richtlinie des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehand lung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zu gangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Ar beitsbedingungen, 76/207/EWG, ABl. Nr. L 39 vom 14. Februar 1976, S. 40, geändert durch die Richtli nie des Europäischen Parlamentes und des Rates 2002/73/EG vom 23. September 2002, ABl. Nr. L 269 vom 5. Oktober 2002, S. 0050 bis 0020 (Gleichbe handlungsrichtlinie), 3. die Richtlinie des Rates vom 15. Dezember 1998 über die Beweislast bei Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes, 97/80/EG, ABl. Nr. L 14 vom 20. Jänner 1998, S. 6, 4. die Empfehlung des Rates vom 13. Dezember 1984 zur Förderung positiver Maßnahmen für Frauen, 84/635/EWG, ABl. Nr. L 331 vom 19. Dezember 1984, S. 34, 5. die Empfehlung der Kommission vom 27. November 1991 zum Schutz der Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz, 92/131/EWG, ABl. Nr. L 49 vom 28. Februar 1994, S. 248, 6. die Richtlinie des Rates vom 29. Juni 2000 zur Ände rung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Un terschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft, 2000/43/EG, ABl. Nr. L 180 vom 19. Juli 2000, S. 0022 bis 0026 und 7. die Richtlinie des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Ver wirklichung der Gleichbehandlung in Beschäfti gung und Beruf, 2000/78/EG, ABl. Nr. L 303 vom 2. Dezember 2000, S. 0016 bis 0022. § 51 Übergangsbestimmungen (1) Dieses Gesetz ist auf Sachverhalte anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten verwirklicht werden. (2) § 12 ist auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehenden Kommissionen nur bei Neubestellungen von Kommissionsmitgliedern (Ersatzmitgliedern) infolge Ausscheidens bisheriger Mitglieder (Ersatzmitglieder) sowie bei eventuellen zusätzlichen Bestellungen anzuwenden. (3) Die Funktion der bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gleichbehandlungskommission, der Gleichbehandlungsbeauftragten/des Gleichbe handlungsbeauftragten und der Kontaktpersonen endet mit Inkrafttreten des Gesetzes, LGBl. Nr. 66/2004, das ist der 1. November 2004. Soweit zu diesem Zeit punkt bei der Gleichbehandlungskommission noch Verfahren anhängig sind, sind diese von der Kommis sion zu Ende zu führen. (4) Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommis sion, die Gleichbehandlungsbeauftragte/der Gleich behandlungsbeauftragte und die Kontaktpersonen sind innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten des Gesetzes zu bestellen. § 52 Auflegen der Vorschrift Dieses Gesetz ist allen Bediensteten des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände in geeigneter Weise ständig und leicht zugänglich zu machen. § 53 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. November 2004, in Kraft. (2) (Verfassungsbestimmung) Die §§ 39 Abs. 7 und 44 Abs. 1 treten mit dem auf die Kundmachung folgen den Monatsersten, das ist der 1. November 2004, in Kraft. § 54 Außerkrafttreten (1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die Gleichbehandlung von Frauen und Männern und die Förderung von Frauen im Bereich des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände (Landes Gleichbehandlungsgesetz L-GBG), LGBl. Nr. 63/1997, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 45/2003 außer Kraft. (2) (Verfassungsbestimmung) Mit Inkrafttreten die ses Gesetzes treten die §§ 25 Abs. 6 und 31 Abs. 1 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes, LGBl. Nr. 63/1997, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 45/2003 außer Kraft. Artikel II Änderung des Landes-Dienstrechtes und Besoldungsrechtes Das Gesetz über das Dienstrecht und Besoldungs recht der Bediensteten des Landes Steiermark in der Fassung LGBl. Nr. 29/2003 wird wie folgt geändert: 1. § 3 lautet: „§ 3 Gleichbehandlungsgebot (1) Niemand darf auf Grund des Geschlechtes, der Rasse und ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters und der sexuellen Orientierung im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis diskriminiert werden. (2) Niemand darf im Zusammenhang mit einem befristeten Dienstverhältnis diskriminiert werden.“ 2. § 105 Abs. 1 lautet: „(1) Der/Die unmittelbar oder mittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufene Vorgesetze (Dienstvor gesetzte) hat bei jedem Verdacht einer Dienstpflicht verletzung die zur vorläufigen Klarstellung des Sach 260 LGBl., Stück 24, Nr. 66, ausgegeben am 28. Oktober 2004 4 verhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen. Wenn der Verdacht begründet ist, ist sodann unverzüglich im Dienstwege der Dienstbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten. Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtver letzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat sich der/die Dienstvorgesetzte in dieser Eigenschaft jeder Erhebung zu enthalten und sofort der Dienstbe hörde zu berichten. Diese hat gemäß § 84 der Strafpro zessordnung 1975, BGBl. Nr. 631 vorzugehen.“ 3. Nach § 305 wird folgender § 306 angefügt: „§ 306 Inkrafttreten von Novellen § 3 sowie § 105 Abs. 1 in der Fassung der Novelle, LGBl. Nr. 66/2004 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. November 2004, in Kraft.“ K l a s n i c S c h ü t z e n h ö f e r Landeshauptmann Landesrat 67. Gesetz vom 6. Juli 2004, mit dem das Steiermär kische Jugendwohlfahrtsgesetz 1991 geändert wird Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen: Das Steiermärkische Jugendwohlfahrtsgesetz 1991 – StJWG 1991, LGBl. Nr. 93/1990, zuletzt in der Fas sung LGBl. Nr. 68/2000, wird wie folgt geändert: 1. § 5 Abs. 2 Z. 3 und 4 entfallen. 2. In § 5 Abs. 2 Z. 5 wird der Verweis auf „§ 10“ durch den Verweis auf „§ 10 a“ geändert. 3. § 5 Abs. 2 Z. 7 lautet: „7. Die Festsetzung der Höhe des Pflegeelterngeldes und der Leistungsentgelte gemäß § 28 Abs. 2 und 3,“ 4. § 5 Abs. 2 Z. 8 entfällt. 5. § 5 Abs. 3 Z. 5 lautet: „5. Schaffen der Voraussetzungen für die Abhaltung von Vorbereitungsveranstaltungen und Fortbil dungsmöglichkeiten für Pflegeeltern gemäß § 27 Abs. 1 und 4,“ 6. Nach § 5 Abs. 3 Z. 8 wird folgende Z. 9 einge fügt: „9. Abschluss von Verträgen gemäß § 10 Abs. 2 und 3.“ 7. In § 8 Abs. 1 entfällt die Absatzbezeichnung; im ersten Satz werden nach dem Wort „können“ die Worte „mit Vertrag“ eingefügt. 8. § 8 Abs. 2 bis 4 entfallen. 9. § 9 lautet: „§ 9 Planung, Forschung (1) Die Landesregierung hat für Leistungen, die die Ziele der Jugendwohlfahrt verfolgen, einen Jugend wohlfahrtsplan zu erstellen und diesen alle fünf Jahre anzupassen. (2) Der Jugendwohlfahrtsplan ist unter Bedacht nahme auf regionale Strukturen zu erstellen und hat insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen: – die gesellschaftliche Entwicklung, – die Bevölkerungsentwicklung, – geschlechtsspezifische Bedürfnisse, – den zukünftig zu erwartenden Bedarf an Einrichtun gen der Jugendwohlfahrt, – Kosten- und Zeitpläne, – Ergebnisse der Forschung in den einschlägigen Be reichen. (3) Erforderlichenfalls hat sich die Landesregierung um die Einleitung entsprechender Forschungen zu bemühen.“ 10. Nach § 9 wird folgender § 9 a eingefügt: „§ 9 a Leistungs- und Entgeltverordnung Die Landesregierung erlässt für mobile, ambulante und stationäre Leistungen eine Leistungs- und Ent geltverordnung. Diese hat insbesondere zu regeln: 1. die sachlichen, fachlichen und personellen Erfor dernisse für die Erbringung der Leistung, 2. Maßnahmen der Qualitätssicherung und des Controllings, 3. die Entgelte für die zu erbringenden Leistungen, 4. die Ab- und Verrechnung.“ 11. § 10 lautet: „§ 10 Heranziehung von Einrichtungen der freien Jugendwohlfahrt (1) Einrichtungen der freien Jugendwohlfahrt kön nen zur Besorgung nicht hoheitlicher Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt gemäß Abs. 2 heran gezogen werden, wenn sie für den betreffenden Auf gabenbereich nach § 10 a Abs. 1 oder § 29 Abs. 2 aner kannt bzw. bewilligt sind oder die Voraussetzungen des § 10 a Abs. 4 oder § 29 Abs. 3 vorliegen. Gewähr leistet ein freier Jugendwohlfahrtsträger jedoch unter Berücksichtigung seiner Ausstattung und sonstigen Leistungen das Wohl eines Minderjährigen besser und wirtschaftlicher als der öffentliche Träger, so soll der freie Träger herangezogen werden. (2) Die Bezirksverwaltungsbehörden können zur Erbringung von Leistungen im Bundesland Steiermark nur solche Einrichtungen der freien Jugendwohlfahrt heranziehen, mit deren Trägern das Land einen Rah menvertrag abgeschlossen hat. 9 LGBl., Stück 24, Nr. 66 und 67, ausgegeben am 28. Oktober 2004 261 (3) Der Rahmenvertrag ist unter Bedachtnahme auf den Jugendwohlfahrtsplan auf höchstens fünf Jahre abzuschließen und hat insbesondere zu regeln: 1. die zu erbringenden Leistungen, 2. den örtlichen Versorgungsbereich, 3. das Entgelt, 4. die Vertragsdauer sowie 5. Kündigungsgründe.“ 12. Nach § 10 wird folgender § 10 a eingefügt: „§ 10 a Anerkennung von Einrichtungen der freien Jugendwohlfahrt (1) Die Landesregierung hat auf Antrag eines Trägers der freien Jugendwohlfahrt mit Bescheid die Eignung seiner Einrichtung zur Erfüllung bestimmter nicht hoheitlicher Aufgaben der öffentlichen Jugendwohl fahrt anzuerkennen. Der Antrag hat insbesondere die beabsichtigte Leistung sowie den örtlichen Wirkungs bereich zu bezeichnen und das inhaltliche Konzept, die organisatorischen Rahmenbedingungen, die per sonelle, fachliche und räumliche Ausstattung, die Finanzierung sowie Angaben über die beabsichtigte Betreuungskapazität zu enthalten. (2) Eine Anerkennung der Eignung darf nur ausge sprochen werden, wenn das vorgelegte Konzept den in der Verordnung gemäß § 9 a vorgesehenen Leistungen entspricht. (3) Eine Anerkennung der Eignung nach Abs. 1 ist für solche Einrichtungen nicht erforderlich, die nach diesem Gesetz bewilligungs- oder anzeigepflichtig sind. (4) Die Landesregierung kann unter Berücksichti gung des Jugendwohlfahrtsplans zur Erprobung von nicht in der Verordnung gemäß § 9 a vorgesehenen Leistungen von einer Anerkennung im Sinne des Abs. 1 für die Dauer von höchstens drei Jahren abse hen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 gege ben sind (Pilotprojekte). (5) Anerkannte Einrichtungen gemäß Abs.1 unter liegen der Fachaufsicht der Landesregierung. Organe der Landesregierung sind zur Einschau an Ort und Stelle berechtigt. Ihre Ermittlungen sind in jeder Weise zu unterstützen. Werden Missstände wahrgenommen, so ist, sofern deren Behebung möglich ist, diese mit Bescheid innerhalb angemessener Frist aufzutragen. Wurden nicht behebbare Missstände festgestellt oder wird dem Auftrag zur Behebung nicht fristgerecht ent sprochen, so hat die Landesregierung die Eignung zu widerrufen. (6) Der Träger einer anerkannten Einrichtung der freien Jugendwohlfahrt hat jede Änderung der Eig nungsvoraussetzungen unaufgefordert und unverzüg lich der Landesregierung schriftlich bekannt zu geben.“ 13. § 13 erhält folgende Überschrift: „Kinder- und Jugendanwältin/ Kinder- und Jugendanwalt“ 14. § 13 a lautet: „§ 13 a Kinder- und Jugendanwaltschaft (1) Beim Amt der Steiermärkischen Landesregie rung wird eine Kinder- und Jugendanwaltschaft ein gerichtet. Sie besteht aus dem Leiter sowie den erfor derlichen Bediensteten. (2) Die Kinder- und Jugendanwaltschaft hat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Rechte und das Wohl des Kindes zu berücksichtigen. Als Richtlinie ihres Handelns gilt das Übereinkommen über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993. (3) Die Leiterin/der Leiter der Kinder- und Jugendanwaltschaft ist von der Landesregierung jeweils für die Dauer von fünf Jahren nach öffentlicher Ausschreibung zu bestellen und untersteht dienst rechtlich der Landesregierung. Die Leiterin/der Leiter hat auch nach Ablauf ihrer/seiner Amtsdauer die Geschäfte bis zur Neubestellung einer Leiterin/eines Leiters weiterzuführen. (4) Das Amt der Leiterin/des Leiters der Kinder- und Jugendanwaltschaft endet durch Verzicht, Tod oder Abberufung durch die Landesregierung. Die Landes regierung hat die Leiterin/den Leiter abzuberufen, wenn in ihrer/seiner Person Umstände eintreten, die sie/ihn für dieses Amt als nicht mehr geeignet erschei nen lassen. (5) (Verfassungsbestimmung) Die Leiterin/der Leiter der Kinder- und Jugendanwaltschaft ist bei der Erfül lung ihrer/seiner Aufgaben an keine Weisungen gebunden. (6) Alle Organe des Landes und der Gemeinden haben die Kinder- und Jugendanwaltschaft bei der Besorgung ihrer Aufgaben zu unterstützen und auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (7) Die Kinder- und Jugendanwaltschaft kann ver traulich, anonym und kostenlos in Anspruch genom men werden. Zur Erleichterung des Zugangs hat sie insbesondere außerhalb von Graz Sprechtage abzu halten.“ 15. § 13 b lautet: „§ 13 b Aufgaben und Befugnisse der Kinder- und Jugendanwaltschaft (1) Die Kinder- und Jugendanwaltschaft hat fol gende allgemeine Aufgaben: 1. Anregungen zur Schaffung von besseren Lebensbe dingungen für Kinder und Jugendliche zu geben; 2. die Öffentlichkeit über Angelegenheiten, die für Kinder und Jugendliche von besonderer Bedeutung sind, vor allem über die Kinderrechte sowie die Auf gaben der Kinder- und Jugendanwaltschaft, zu in formieren; 3. die Begutachtung von Gesetzen, Verordnungen und sonstigen Rechtsvorschriften unter Berücksichti gung der Bedürfnisse und Rechte der Kinder und Jugendlichen; 4. Einbringung der Interessen der Kinder und Jugend lichen bei Planungs- und Forschungsaufgaben, die auch die Lebensbedingungen der Kinder und Jugendlichen betreffen; 5. Koordination von Aktivitäten öffentlicher und freier Jugendwohlfahrtsträger zum Wohle der Kinder und Jugendlichen. 262 LGBl., Stück 24, Nr. 67, ausgegeben am 28. Oktober 2004 4 (2) Darüber hinaus hat die Kinder- und Jugend anwaltschaft folgende besondere Aufgaben zur Wah rung des Wohles von Kindern und Jugendlichen: 1. Kinder und Jugendliche, Eltern, Erziehungsberech tigte und gesetzliche Vertreter in allen Angelegen heiten zu beraten, welche die Stellung der Kinder und Jugendlichen und die Aufgaben der Erzie hungsberechtigten betreffen; 2. bei Meinungsverschiedenheiten und Auseinander setzungen zwischen Eltern bzw. Erziehungsberech tigten und Kindern und Jugendlichen über die Pflege und Erziehung zu vermitteln; 3. bei Meinungsverschiedenheiten und Auseinander setzungen zwischen Eltern bzw. Erziehungsberech tigten, Kindern oder Jugendlichen einerseits und Behörden oder Einrichtungen der freien Jugend wohlfahrt andererseits zu vermitteln oder zu bera ten; 4. Sie kann die Organe des Jugendwohlfahrtsträgers befassen, wenn ihr bekannt wird, dass wegen Gefährdung von Kindern und Jugendlichen Maß nahmen der Pflege und Erziehung erforderlich sein könnten. Das befasste Organ ist verpflichtet, die Kinder- und Jugendanwaltschaft über die getroffe nen Maßnahmen zu informieren. (3) Die Kinder- und Jugendanwaltschaft hat in Erfül lung der im Abs. 2 umschriebenen Aufgaben das Recht auf Akteneinsicht. (4) Die Kinder- und Jugendanwaltschaft kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Mitarbeit geeigneter externer Fachkräfte in Anspruch nehmen. (5) Die Kinder- und Jugendanwaltschaft hat dem Landtag mindestens jedes zweite Jahr einen Tätig keitsbericht zu erstatten.“ 16. § 15 Abs. 1 lautet: „(1) Die Landesregierung hat vorzusorgen, dass soziale Dienste im erforderlichen Umfang geleistet werden können. Privatpersonen im Sinne des § 8 und Einrichtungen freier Jugendwohlfahrtsträger im Sinne des § 10 können zur Leistung sozialer Dienste heran gezogen werden.“ 17. § 15 Abs. 2 lautet: „(2) Auf den gemäß § 9 festgelegten Jugendwohl fahrtsplan ist Bedacht zu nehmen.“ 18. § 18 Abs. 2 Z. 2 lautet: „2. Psychotherapie,“ 19. In § 19 Abs. 2 Z. 2 entfallen die Worte „sozial pädagogische Pflegeplätze, passagere Pflegeplätze,“ 20. § 27 Abs. 3 entfällt. 21. § 27 Abs. 4 lautet: „(4) Die Landesregierung hat dafür zu sorgen, dass Fortbildungsmöglichkeiten für Pflegeeltern oder Pfle gepersonen angeboten werden und hat dabei in Zusammenarbeit mit den Bezirksverwaltungsbehör den regionale Bedürfnisse zu berücksichtigen.“ 22. § 27 Abs. 6 lautet: „(6) Mit der Vorbereitung, Beratung und Unter stützung sowie der Fortbildung von Bewilligungs werbern, Pflegeeltern oder Pflegepersonen soll die Landesregierung fachlich geeignete Einrichtungen der freien Jugendwohlfahrt betrauen.“ 23. § 28 lautet: „§ 28 Pflegeelterngeld, Erstausstattungspauschale (1) Pflegeeltern oder Pflegepersonen, die ein Kind im Rahmen der vollen Erziehung gemäß § 37 Abs. 1 aufnehmen, gebührt zur Erleichterung der mit der Pflege verbundenen Aufgaben ein Pflegeelterngeld. Die Zuerkennung erfolgt von Amts wegen durch Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde, die die Unterbringung veranlasst hat. (2) Die Landesregierung hat die Höhe des monat lichen Pflegeelterngeldes in unterschiedlicher Höhe für Minderjährige über und unter zwölf Jahre durch Verordnung festzulegen. Das Pflegeelterngeld für Minderjährige über zwölf Jahre gebührt ab dem auf die Vollendung des zwölften Lebensjahres folgenden Monatsersten. (3) Die Landesregierung kann für besonderen For men der Unterbringung eines Kindes durch Verord nung weitere Leistungen und Leistungsentgelte fest legen. (4) Pflegeeltern oder Pflegepersonen, die ein Pflege kind im Rahmen der vollen Erziehung gemäß § 37 Abs. 1 oder gemäß § 43 Abs. 2 aufnehmen, sowie Per sonen gemäß § 46 gebührt anlässlich der Erstaufnahme eine Pauschalabgeltung für den Aufwand in Höhe des Pflegeelterngeldes für Minderjährige unter zwölf Jahre. Davon können durch Verordnung Pflegeeltern oder Pflegepersonen, die ein Kind nach Abs. 3 auf nehmen, ausgenommen werden. Die Zuerkennung erfolgt von Amts wegen durch Bescheid der Bezirks verwaltungsbehörde, die die Unterbringung veranlasst hat. (5) Die Höhe des Pflegeelterngeldes ist so festzuset zen, dass insbesondere der angemessene Bedarf des Pflegekindes an Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Wäschereinigung, Schulartikeln, anteiligen Woh nungs- und Energiekosten sowie für die Pflege der Beziehungen zur Umwelt und eine altersgemäß gestal tete Freizeit gedeckt ist. (6) Machen Pflegeeltern oder Pflegepersonen einen über den monatlichen Sachaufwand hinausgehenden Sonderbedarf, wie z. B. Aufwendungen für Schikurse, Berufskleidung, Heilungskosten oder Kosten für Heil behelfe, Geld- oder Sachleistungen, für ihr Pflegekind geltend, so ist dieser auf Antrag mit Bescheid in ange messener Höhe zu gewähren. Das Ausmaß ist nach den Erfordernissen des Einzelfalles zu bemessen. (7) Das Pflegeelterngeld ist monatlich im Vorhinein auszubezahlen. In den Monaten Juni und November ist das Pflegeelterngeld in zweifacher Höhe zu bezah len. Für angefangene oder nicht beendete Kalender monate gebührt der aliquote Anteil. Zu Unrecht emp fangenes Pflegeelterngeld ist vom Empfänger zurück zuerstatten. Von der Verpflichtung zur Rückerstattung kann abgesehen werden, wenn dies eine erhebliche Härte bedeuten würde oder das Pflegeelterngeld gut gläubig verbraucht wurde.“ 9 LGBl., Stück 24, Nr. 67, ausgegeben am 28. Oktober 2004 263 24. § 28 a entfällt. 25. § 29 Abs. 1 letzter Satz entfällt. 26. § 29 Abs. 2 und 3 lautet: „(2) Die Bewilligung ist auf Antrag zu erteilen, wenn 1. das vom Träger vorgelegte Konzept den in der Ver ordnung gemäß § 9 a vorgesehenen Leistungen ent spricht, 2. ein aktuelles Gutachten über einen ausreichenden Brandschutz vorliegt und 3. die baulichen, räumlichen, personellen, organisato rischen und wirtschaftlichen Voraussetzungen einen zweckgemäßen Betrieb erwarten lassen, um eine entsprechende Betreuung der Minderjährigen im Sinne dieses Gesetzes zu gewährleisten. (3) Die Landesregierung kann unter Berücksichti gung des Jugendwohlfahrsplans zur Erprobung von nicht in der Verordnung gemäß § 9 a vorgesehenen Leistungen eine Bewilligung im Sinne des Abs. 1 für die Dauer von höchstens drei Jahren aussprechen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 Z. 2 und 3 gegeben sind (Pilotprojekte).“ 27. § 30 entfällt. 28. § 32 Abs. 4 erster Satz lautet: „Die Aufsicht über Jugenderholungsheime und Ferienlager obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde.“ 29. In § 37 Abs. 2 wird der Verweis auf „§§ 28 und 28 a“ durch den Verweis auf „§ 28“ geändert. 30. § 40 Abs. 3 zweiter Satz lautet: „Der Amtspsychologe/die Amtspsychologin hat seine/ ihre Äußerung nach persönlicher Begutachtung der Minderjährigen bei § 36 Abs. 2 Z. 5 bis 7 und § 37 und Befassung bei § 36 Abs. 2 Z. 8 schriftlich abzugeben, wenn er/sie an der Sitzung des Sachverständigenteams nicht teilnehmen kann.“ 31. In § 40 Abs. 7 wird die Wortfolge „in den §§ 44 und 45“ durch die Wortfolge „im § 45“ ersetzt. 32. In § 41 Abs. 2 Z. 2 wird die Wortfolge „Hilfen zur Erziehung“ durch die Wortfolge „die volle Erziehung“ ersetzt. 33. In § 41 Abs. 4 wird die Wortfolge „der §§ 44 oder 45“ durch die Wortfolge „des § 45“ ersetzt. 34. In § 42 Abs. 9 wird die Wortfolge „Hilfe zur Erzie hung“ durch die Wortfolge „vollen Erziehung“ ersetzt. 35. § 43 lautet: „§ 43 Kostenzuschuss für soziale Dienste (1) Für Leistungen sozialer Dienste, ausgenommen jener gemäß § 17 Abs. 3, kann auf Antrag des Minder jährigen oder seiner nach bürgerlichem Recht Unter haltspflichtigen ein Kostenzuschuss gewährt werden, wenn damit eine eigenständige Wahrnehmung der Pflege und Erziehung zur Förderung der Entwicklung des Minderjährigen erwartet werden kann. (2) Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, für welche sozialen Dienste ein Kosten zuschuss gewährt werden kann. Dabei sind insbeson dere Art des Dienstes, die Höhe des Kostenzuschusses sowie weitere Voraussetzungen für die Gewährung festzulegen. (3) Für die Gewährung von Kostenzuschüssen von Pflegeelterngeld im Rahmen der sozialen Dienste gilt die Bestimmung des § 28 Abs. 6 und 7 sinngemäß. Als Höchstgrenze für die Leistung von Kostenzuschüssen gilt das durch Verordnung gemäß § 28 Abs. 2 festge legte Pflegeelterngeld.“ 36. § 44 entfällt. 37. § 45 Abs. 1 lautet: „(1) Die vorläufig gemäß § 41 Abs. 4 übernommenen Kosten der vollen Erziehung haben der Minderjährige und seine Unterhaltspflichtigen nach bürgerlichem Recht zu ersetzen. Die Unterhaltspflichtigen sind rück wirkend für drei Jahre heranzuziehen, soweit sie nach ihren Lebensverhältnissen dazu im Stande sind bzw. auch insoweit, als sie nach ihren Lebensverhältnissen zur Zeit der Durchführung der Maßnahme dazu im Stande gewesen sind. Der Minderjährige kann für den Ersatz der Kosten nur während der Dauer der Maß nahme herangezogen werden, als er nach seinen Lebensverhältnissen zur Zeit der Durchführung der Maßnahme dazu im Stande gewesen ist. Der Minder jährige ist jedoch nicht heranzuziehen, wenn der Ersatz der Kosten für ihn eine erhebliche Härte bedeutet oder die sozialpädagogischen Ziele gefährden würden.“ 38. § 45 Abs. 3 entfällt: 39. § 45 Abs. 4 lautet: „(4) Kommt eine Vereinbarung über das Tragen und den Ersatz von Kosten der vollen Erziehung nach § 39 JWG 1989 nicht zustande, so gilt § 40 JWG 1989.“ 40. In § 45 a Abs. 1 entfallen die Wortfolgen „Unter stützung der Erziehung und der“ und „sowie die Ein bringung einer Klage zur Hereinbringung des Kosten ersatzes der Unterstützung der Erziehung“. 41. In § 46 Abs. 1 wird der Verweis auf „§ 43 Abs. 2“ durch den Verweis auf „§ 43 Abs. 1“, der Verweis auf „§ 28 Abs. 8 und 9“ durch den Verweis auf „§ 28 Abs. 6 und 7“ und der Verweis auf „§ 28 Abs. 5 und 6“ durch den Verweis auf „§ 28 Abs. 2“ geändert. 264 LGBl., Stück 24, Nr. 67, ausgegeben am 28. Oktober 2004 4 42. § 46 Abs. 4 entfällt. 43. In § 46 a Abs. 1 wird der Verweis auf „§§ 43 Abs. 4 und 46 Abs. 3“ durch den Verweis auf „§§ 43 Abs. 1 und 46 Abs. 3“, geändert. 44. § 49 Abs. 1 Z. 1 lit. e, i, j und k entfallen. 45. In § 49 Abs. 1 Z. 1 lit. h werden nach dem Wort „Ferienlager“ die Worte „und Jugenderholungsheime“ eingefügt. 46. In § 49 Abs. 1 Z. 1, 2 und 3 wird das Wort „Arrest“ durch das Wort „Ersatzfreiheitsstrafe“ ersetzt. 47. Nach § 49 Abs. 1 Z. 3 werden folgende Z. 4 und 5 eingefügt: „4. mit einer Geldstrafe von 10.000 bis 20.000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheits strafe von bis zu sechs Wochen, wer ein Heim oder sonstige Einrichtung ohne die nach § 29 erforder liche Bewilligung der Landesregierung betreibt; 5. mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu drei Wochen, wer die Tätigkeit der Organe der Landesregierung im Rahmen der Auf sicht über Heime gemäß § 29 Abs. 4 oder die Er mittlung der Organe der Landesregierung im Rah men der Fachaufsicht gemäß § 10 a Abs. 5 behin dert.“ 48. Dem § 51 werden folgende §§ 51 a und 52 ange fügt: „§ 51 a Übergangsbestimmungen zu LGBl. Nr. 67/2004 (1) Gemäß § 28 Abs. 7 StJWG in der bis zum Inkraft treten dieses Gesetzes geltenden Fassung bestehende sozialpädagogische Pflegeverhältnisse bleiben bis zu deren Beendigung oder für die Dauer der Maßnahme der vollen Erziehung aufrecht. Für die Dauer dieses Pflegeverhältnisses gebührt das gemäß § 28 Abs. 7 StJWG in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung festgesetzte Pflegeelterngeld. (2) Die gemäß §§ 10 und 29 in Verbindung mit § 30 Steiermärkisches Jugendwohlfahrtsgesetz LGBl. Nr. 93/1990 in der Fassung LGBl. Nr. 68/2000 erteilten Bewilligungen erlöschen zwölf Monate nach Inkraft treten dieses Gesetzes, sofern nicht innerhalb dieser Frist um eine neue Bewilligung angesucht wird. Wird der Antrag auf Bewilligung fristgerecht eingebracht, kann die Einrichtung auf Grund der bestehenden Bewilligung bis zur Entscheidung der Behörde über den Antrag weiter betrieben werden. (3) Für die Verrechnung der Entgelte gilt Abs. 2 sinngemäß. § 52 Inkrafttreten von Novellen (1) Die Änderung des § 11 Abs. 2 Z. 6, der §§ 13 a und 13 b durch die Novelle LGBl. Nr. 20/1994 ist mit 15. April 1994 in Kraft getreten. (2) Die Änderung des § 5 Abs. 2 Z. 7, § 8 Abs. 2, der §§ 28, 43 Abs. 3, der §§ 45 a und 46 Abs. 1 und 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 71/1994 ist mit 1. Jänner 1994 in Kraft getreten. (3) Die Änderung des § 43 Abs. 3 a, § 44 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und § 46 a durch die Novelle LGBl. Nr. 81/1995 ist mit 11. November 1995 in Kraft getreten. (4) Die Änderung des § 42 Abs. 3 und Abs. 6 bis 9 durch die Novelle LGBl. Nr. 55/1996 ist mit 1. Jänner 1997 in Kraft getreten. (5) Die Änderung des § 13 b Abs. 5, § 42 Abs. 3 und Abs. 7 bis 9 durch die Novelle LGBl. Nr. 29/1998 ist mit 1. Jänner 1998 in Kraft getreten. (6) Die Änderung der §§ 8, 11, 11 a, 12, 23 Abs. 5, des § 28 Abs. 9, der §§ 28 a und 29 Abs. 3 a, des § 31 Abs. 3, § 32 Abs. 4, § 46 Abs. 3 und § 46 a Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 83/1999 ist mit 9. September 1999 in Kraft getreten. (7) Der Entfall des § 19 Abs. 3, der §§ 31 und 49 Abs. 1 Z. 1 lit. f und die Änderung des § 49 Abs. 1 Z. 1 lit. h durch die Novelle LGBl. Nr. 22/2000 sind mit 1. September 2000 in Kraft getreten. (8) Die Änderung des § 2 Abs. 3 bis 6, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 2 lit. b und Abs. 2 a, § 15 Abs. 1 a, § 17 Abs. 3, § 23 Abs. 2, § 29 Abs. 1, der §§ 34 und 36 Abs. 2 und 4, der §§ 37 und 40 Abs. 2 und 7, des § 41 Abs. 2 Z. 3 und Abs. 3, § 43 Abs. 3, § 44 Abs. 1, der Überschrift des § 46 und des § 46 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c und der Entfall des § 29 Abs. 5 und § 46 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 68/2000 sind mit 10. November 2000 in Kraft getre ten. (9) Die Änderung des § 49 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 68/2000 ist mit 1. Jänner 2002 in Kraft getre ten. (10) (Verfassungsbestimmung) Die Neufassung des § 13 a Abs. 5 durch die Novelle LGBl. Nr. 67/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“ (11) Der Entfall des § 5 Abs. 2 Z. 3 und 4, die Ände rung des § 5 Abs. 2 Z. 5 und 7, der Entfall des § 5 Abs. 2 Z. 8, die Änderung des § 5 Abs. 3 Z. 5 und 9 und des § 8 Abs. 1, der Entfall des § 8 Abs. 2 bis 4, die Änderung der §§ 9, 9 a, 10 und 10 a, der Überschrift des § 13, der §§ 13 a, 13 b und 15 Abs. 1 und 2, des 18 Abs. 2 Z. 2 und des § 19 Abs. 2 Z. 2, der Entfall des § 27 Abs. 3, die Änderung des § 27 Abs. 4 und Abs. 6 und des § 28, der Entfall der §§ 28 a und 29 Abs. 1 letzter Satz, die Änderung des § 29 Abs. 2 und 3, der Entfall des § 30, die Änderung des § 32 Abs. 4 erster Satz, § 37 Abs. 2, § 40 Abs. 3 zweiter Satz und Abs. 7, § 41 Abs. 2 Z. 2 und Abs. 4, § 42 Abs. 9, § 43, der Entfall des § 44, die Änderung des § 45 Abs. 1, der Entfall des § 45 Abs. 3, die Änderung des § 45 Abs. 4, § 45 a Abs. 1, § 46 Abs. 1, der Entfall des § 46 Abs. 4, die Änderung des § 46 a Abs. 1, der Entfall des § 49 Abs. 1 Z. 1 lit. e, i, j und k, die Änderung des § 49 Abs. 1 Z. 1, Z. 1 lit. h, Z. 2, 3, 4 und 5 und des § 51 a durch die Novelle LGBl. 67/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“ K l a s n i c F l e c k e r Landeshauptmann Landesrat 9 LGBl., Stück 24, Nr. 67, ausgegeben am 28. Oktober 2004 265 Herausgeber: Amt der Steiermärkischen Landesregierung. – Medienfabrik Graz / Steierm. Landesdruckerei GmbH – 4297-2004 GEDRUCKT AUF UMWELTSCHUTZPAPIER 68. Verordnung der Steiermärkischen Landesregie rung vom 18. Oktober 2004, mit der die Bau Übertragungsverordnung geändert wird Auf Grund des § 40 Abs. 5 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 57/2002, wird verordnet: Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregie rung, mit der für bestimmte Gemeinden die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungs bereiches auf dem Gebiet der örtlichen Baupolizei auf staatliche Behörden des Landes übertragen wird (Bau Übertragungsverordnung), LGBl. Nr. 58/1999 in der Fassung LGBl. Nr. 88/1999, 20/2000, 44/2001, 47/2001, 36/2002, 105/2002, 28/2003, 86/2003, 94/2003 und 7/2004, wird wie folgt geändert: 1. Im § 1 Abs. 1 lit. D wird nach der Z. 27 folgende Ziffer angefügt: „28. Lebring St. Margarethen Leibnitz 1. November 2004“ 2. Im § 1 Abs. 1 lit. E wird nach der Z. 4 folgende Ziffer angefügt: „5. Gosdorf Radkersburg 1. November 2004“ 3. Im § 1 Abs. 1 lit. G wird nach der Z. 7 folgende Ziffer angefügt: „8. Mortantsch Weiz 1. November 2004“ 4. § 1 Abs. 1 lit. H lautet: „1. Eichkögl Feldbach 1. November 2004 2. St. Anna am Aigen Feldbach 1. November 2004“ 5. Nach § 6 Abs. 9 wird folgender Abs. 10 ange fügt: „(10) Die Neufassung des § 1 Abs. 1 lit. D Z. 28, lit. E Z. 5, lit. G Z. 8 sowie § 1 Abs. 1 lit. H treten mit 1. November 2004 in Kraft.“ Für die Steiermärkische Landesregierung: Landeshauptmann Waltraud K l a s n i c 69. Kundmachung der Steiermärkischen Landes regierung vom 18. Oktober 2004 über die Ände rung der Grenzen zwischen den Marktgemein den Kalsdorf bei Graz und Feldkirchen bei Graz, je politischer Bezirk Graz-Umgebung Auf Grund der §§ 6 Abs. 2, 7 Abs. 1 und 2 und 11 Abs. 3 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 49/2004, wird kundgemacht: § 1 Die Gemeindevertretungen der im politischen Bezirk Graz-Umgebung gelegenen Marktgemeinden Kals dorf bei Graz und Feldkirchen bei Graz haben auf Grund des § 7 Abs. 1 Steiermärkische Gemeindeord nung 1967 folgende Änderung ihrer Gemeindegrenzen beschlossen: – Die Grundstücke 183/8, 183/10, 183/11, 192/2, 192/3 und 201/2, alle KG. Thalerhof, Marktgemeinde Kals dorf bei Graz, werden abgetrennt und der Markt gemeinde Feldkirchen bei Graz zugeordnet. – Die Grundstücke 29/3, 30/3, 46/4, 46/7 und 46/8, alle KG. Wagnitz, Marktgemeinde Feldkirchen bei Graz, werden abgetrennt und der Marktgemeinde Kalsdorf bei Graz zugeordnet. Die zeichnerische Darstellung des neuen Grenzver laufes ist in den im Vermessungsamt Graz aufliegen den technischen Unterlagen, GZ: A 1318/2004, einzu sehen. § 2 Die Steiermärkische Landesregierung hat zu der im § 1 angeführten Grenzänderung auf Grund des § 7 Abs. 2 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 mit Wirkung vom 1. Jänner 2005 die Genehmigung erteilt. Für die Steiermärkische Landesregierung: Landeshauptmann Waltraud K l a s n i c P. b. b. – GZ. 02Z032441 M Erscheinungsort Graz Verlagspostamt 8010 Graz 266 LGBl., Stück 24, Nr. 68 und 69, ausgegeben am 28. Oktober 2004 4 0

Styria Waste Management Law 2004 · Nelum