Styria Meat Inspection Fees Ordinance 2010
صدر في 2010-03-15 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. März 2010 über die Festsetzung der Höhe der Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung und damit zusammenhängender Untersuchungen (Steiermärkische Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 2010 – StFlUGV 2010).
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- الدولة
- النمسا · Steiermark
- الموضوعات
- Food and nutrition
- الكلمات المفتاحية
- food safety and quality, hygiene/sanitary procedures, inspection, fees/royalties, offences/penalties
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P. b. b. – GZ 02Z032441 M 89 Landesgesetzblatt Jahrgang 2010 Ausgegeben und versendet am 26. März 2010 9. Stück 17. Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Helmpflicht beim Wintersport. (XV. GPStLT RV EZ 3218/1 AB EZ 3218/2) 18. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. März 2010 über die Festsetzung der Höhe der Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung und damit zusammenhängender Untersuchungen (Steiermärkische Fleisch untersuchungsgebühren-Verordnung 2010 – StFlUGV 2010). 19. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. März 2010, mit der die Verordnung betreffend die paritätische Kommission und die Schlichtungsstelle nach dem StBHG geändert wird. 20. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. März 2010, mit der die Einstufungsverordnung zum Steier märkischen Pflegegeldgesetz geändert wird. 21. Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. März 2010 über die Aufhebung mehrerer Verordnungen der Gemeinde Proleb. 22. Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. März 2010 über die Aufhebung einer Änderung im Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Mooskirchen und einer Verordnung der Marktgemeinde Mooskirchen, mit der ein neu vermessenes Grundstück zum öffentlichen Interessentenweg erklärt wird. 17. Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Helmpflicht beim Wintersport Der Landtag Steiermark hat nachstehende Vereinbarung genehmigt: Die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch die Landeshauptfrau oder den Landeshauptmann, im Folgenden Vertragspar teien genannt, sind übereingekommen, gemäß Art. 15a Abs. 2 B-VG nachfolgende Vereinbarung zu schließen: Artikel 1 Helmpflicht Die Vertragsparteien regeln in den Landesrechtsordnungen, dass Minderjährige bis zum vollendeten 15. Lebensjahr beim Befahren von Schipisten im Rahmen der Wintersportausübung, jedenfalls beim Alpinschi lauf und Snowboarden, einen handelsüblichen Wintersporthelm tragen sowie dass die Erziehungsberechtigten und Aufsichtspersonen für die Einhaltung dieser Verpflichtung im Rahmen ihrer Möglichkeiten und des ihnen Zumutbaren Sorge zu tragen haben. Artikel 2 Inkrafttreten (1) Diese Vereinbarung steht allen Ländern zur Unterzeichnung offen. (2) Die Vereinbarung tritt einen Monat nach Ablauf des Tages, an dem sechs Länder der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung schriftlich mitgeteilt haben, dass die nach ihren Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, für diese sowie für jene Länder in Kraft, die eine solche schriftliche Mitteilung bis spätestens am Tag vor dem Inkrafttreten abgegeben haben. (3) Für Länder, die erst nach Inkrafttreten der Vereinbarung gemäß Abs. 2 mitgeteilt haben, dass die nach ihren Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, tritt die Vereinbarung einen Monat nach dieser Mitteilung in Kraft. 90 LGBl., Stück 9, Nr. 17 und 18, ausgegeben am 26. März 2010 (4) Die Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung teilt den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 2 und 3 sowie den jeweiligen Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung mit. Artikel 3 Umsetzung Die Vertragsparteien verpflichten sich, diese Vereinbarung längstens binnen 12 Monaten nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung zu erfüllen. Artikel 4 Geltungsdauer, Kündigung Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung jederzeit schriftlich kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Ablauf des Tages, an dem diese bei der Verbindungsstelle der Bundesländer eingelangt ist, wirksam. Die Vereinbarung bleibt für die übrigen Vertrags partner weiter in Kraft. Artikel 5 Ausfertigung, Mitteilung Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt, die bei der Verbindungsstelle der Bundesländer hinterlegt wird. Allen Vertragsparteien ist eine beglaubigte Abschrift der Vereinbarung durch die Verbindungs stelle der Bundesländer zu übermitteln. Die Vereinbarung ist gemäß Artikel 2 Abs. 2 mit 23. Jänner 2010 in Kraft getreten. Landeshauptmann Vo v e s 18. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. März 2010 über die Festsetzung der Höhe der Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung und damit zusammenhängender Untersuchungen (Steiermärkische Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 2010 – StFlUGV 2010) Auf Grund des § 2 des Steiermärkischen Fleischuntersuchungsgebührengesetzes 2007, LGBl. Nr. 5/2008, zuletzt in der Fassung LGBl. 12/2010, wird verordnet: § 1 Gebührenarten Die Gebühr ist zu entrichten in Form 1. einer Pauschalgebühr (§ 2); 2. einer Zeitgebühr (§ 3); 3. von Zuschlägen (§ 4). § 2 Pauschalgebühr (1) Die Pauschalgebühr ist je geschlachteter Einheit zu entrichten. Eine Einheit umfasst jeweils: 1. ein Rind über 6 Monate; 2. zwei Rinder unter 6 Monate; 3. zwei Stück Schwarzwild; 4. drei Schweine; 5. sechs Schafe; 9 LGBl., Stück 9, Nr. 18, ausgegeben am 26. März 2010 91 6. sechs Ziegen; 7. sechs Stück Farm- oder Großwild (außer Schwarzwild); 8. Kombinationen aus Teilen der Einheiten gemäß Z. 2 bis 7. (2) Die Pauschalgebühr beträgt: 1. für die erste Einheit e 25,— 2. für die 2. bis 6. Einheit jeweils e 9,30 (3) Mit der Pauschalgebühr werden die routinemäßige Schlachttier- und Fleischuntersuchung, die erforder liche Zeit der Dokumentation und die Rüstzeit sowie die erforderlichen Trichinenuntersuchungen nach der Ver dauungsmethode abgegolten. (4) Die Pauschalgebühr für die erste Einheit ist nur zur Hälfte zu entrichten, wenn höchstens die Hälfte der Tiere dieser Einheit untersucht wird. (5) Die Pauschalgebühr sowie der Aufwandersatz gemäß § 4 Abs. 4 sind zur Hälfte zu entrichten, wenn nur die Schlachttieruntersuchung, nicht jedoch die Fleischuntersuchung, durchgeführt wird. (6) Die Pauschalgebühr für die erste Einheit sowie der Aufwandersatz gemäß § 4 Abs. 4 sind zu entrichten, wenn sich das Aufsichtsorgan auf Grund einer Anmeldung (§ 2 Abs. 1 FlUVO 2006) zur Schlachtstätte begeben hat, die Fleischuntersuchung aber nicht vornehmen kann, weil die Unternehmerin/der Unternehmer die beab sichtigte Schlachtung nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt vornehmen will. § 3 Zeitgebühr (1) Die Zeitgebühr ist zu entrichten für 1. die Schlachttier- und Fleischuntersuchung von mehr als sechs Einheiten gemäß § 2 Abs. 1 in einem Schlacht vorgang; 2. die Schlachttier- und Fleischuntersuchung von Tierarten, die in § 2 Abs. 1 nicht angeführt sind, 3. für amtliche Kontrollen gemäß § 54 LMSVG, 4. für Probenahmen und Untersuchungen gemäß § 55 Abs. 1 Z. 1 und 2 LMSVG, 5. für dem Betrieb zuzurechnende Wartezeiten, wie verzögerte Anlieferung, technische Gebrechen, Stromaus fall, Hygienemängel. (2) Die Höhe der Zeitgebühr beträgt für jedes amtliche Fleischuntersuchungsorgan je angefangene Viertel stunde 16,50 Euro. Die ersten fünf Minuten der letzten angefangenen Viertelstunde lösen keine Gebührenpflicht aus. (3) Für die Durchführung der Hygienekontrollen gemäß § 54 Abs. 1 LMSVG ist der Betrag je angefangene Viertelstunde zu entrichten. Diese Zeit umfasst auch die Dokumentation. Werden Verstöße gegen lebensmittel rechtliche Vorschriften wahrgenommen, so ist die Zeitgebühr in Höhe der für die Erhebung und Dokumentation sowie die Unterrichtung des Landeshauptmanns tatsächlich aufgewendeten Zeit zu entrichten. (4) Bei der Berechnung der Zeitgebühr gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 ist der Untersuchungszeit eine Rüstzeit von 10 Minuten zuzurechnen. § 4 Zu- und Abschläge (1) Für von einem amtlichen Tierarzt durchgeführte Trichinenuntersuchungen nach der Kompressions methode ist ein Zuschlag von 2,– Euro je Tier zu entrichten. (2) Für Rückstandskontrollen gemäß § 56 LMSVG ist für jedes geschlachtete Tier ein Zuschlag in folgender Höhe zu entrichten: 1. Rinder und Einhufer: 0,45 e/je Tier; 2. Schweine: 0,10 e/je Tier; 3. Schafe, Ziegen, Farm- und Klauenwild aus freier Wildbahn: 0,25 e/je Tier; 4. Geflügel: a) 0,79 e/1000 Stück Hühner und Wildgeflügel, b) 0,79 e/100 Stück Puten, 5. Kaninchen und Hasenartige: 0,79 e/100 Stück. 92 LGBl., Stück 9, Nr. 18 und 19, ausgegeben am 26. März 2010 (3) Für Probenahmen gemäß § 55 Abs. 1 Z. 2 LMSVG ist ein Zuschlag von 5,16 Euro je beprobtem Tier und Schlachttierkörper zuzüglich der Kosten für die Versendung und Untersuchung der Proben nach den Tarifen der Agentur gemäß § 3 Z. 17 LMSVG zu entrichten, 1. wenn das Ergebnis der Untersuchung den Verdacht auf Rückstände gemäß § 55 LMSVG oder Fleischmängel oder Keimgehalt bestätigt und der Schlachtkörper als genussuntauglich beurteilt wird oder 2. im Fall des § 11 Abs. 2 FlUVO 2006 unbeschadet des Ergebnisses der weiterführenden Untersuchung oder 3. für Untersuchungen gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 FlUVO 2006. (4) Für jedes Untersuchungsorgan ist pro Schlacht- bzw. Kontrollvorgang ein pauschalierter Aufwandersatz in Höhe von e 10,– zu entrichten. (5) Für die Endbeurteilung nach einer Untersuchung gemäß § 55 Abs. 1 Z 2 LMSVG sind zusätzlich die Gebühr gemäß § 2 Abs. 2 sowie 50 % des Aufwandersatzes gemäß Abs. 4 zu entrichten. (6) Für Untersuchungen auf Verlangen der Unternehmerin/des Unternehmers oder deren/dessen Beauftragte/n erhöht sich die zu entrichtende Pauschal- und Zeitgebühr 1. an Samstagen zwischen 5:30 Uhr und 19:30 Uhr um 50 %, 2. an Werktagen zwischen 19:30 Uhr und 5:30 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen um 100 %. § 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit 1. April 2010 in Kraft. Für die Steiermärkische Landesregierung: Landeshauptmann Vo v e s 19. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. März 2010, mit der die Verordnung betreffend die paritätische Kommission und die Schlichtungsstelle nach dem StBHG geändert wird Auf Grund des § 47a Abs. 7 des Steiermärkischen Behindertengesetzes, LGBl. Nr. 26/2004, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 5/2010, wird verordnet: Die Verordnung betreffend die paritätische Kommission und die Schlichtungsstelle nach dem StBHG, LGBl. Nr. 82/2008, wird wie folgt geändert: 1. § 12 Abs. 3 lautet: „(3) Die Schlichtungsstelle ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Ein Beschluss bedarf einer Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des 1. Abschnitts mit Aus nahme des § 11 sinngemäß.“ 2. Nach § 14 wird folgender § 15 eingefügt: „§ 15 Inkrafttreten von Novellen Die Änderung des § 12 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 19/2010 tritt mit dem der Kundmachung fol genden Tag, das ist der 27. März 2010, in Kraft.“ Für die Steiermärkische Landesregierung: Landeshauptmann Vo v e s 9 LGBl., Stück 9, Nr. 20, ausgegeben am 26. März 2010 93 20. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. März 2010, mit der die Einstufungsver ordnung zum Steiermärkischen Pflegegeldgesetz geändert wird Auf Grund des § 4 Abs. 7 des Steiermärkischen Pflegegeldgesetzes, LGBl. Nr. 80/1993, zuletzt in der Fas sung LGBl. Nr. 7/2010, wird verordnet: Die Einstufungsverordnung zum Steiermärkischen Pflegegeldgesetz, LGBl. Nr. 32/1999, zuletzt in der Fas sung LGBl. Nr. 8/2009, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 3 bis 5 lauten: „(3) Bei der Feststellung des zeitlichen Betreuungsaufwandes ist von folgenden – auf einen Tag bezoge nen – Richtwerten auszugehen: An- und Auskleiden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 x 20 Minuten Reinigung bei inkontinenten Patientinnen/Patienten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 x 10 Minuten Entleerung und Reinigung des Leibstuhles . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 x 5 Minuten Einnehmen von Medikamenten (auch bei Sondenverabreichung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 Minuten Anus-praeter-Pflege . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 Minuten Kanülen- oder Sondenpflege . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Minuten Katheter-Pflege . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Minuten Einläufe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Minuten Mobilitätshilfe im engeren Sinn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Minuten (4) Für die nachstehenden Verrichtungen werden folgende – auf einen Tag bezogene – zeitliche Mindest werte festgelegt: tägliche Körperpflege . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 x 25 Minuten Zubereitung von Mahlzeiten (auch bei Sondennahrung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 Stunde Einnehmen von Mahlzeiten (auch bei Sondenernährung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 Stunde Verrichtung der Notdurft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 x 15 Minuten Abweichungen von diesen Zeitwerten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn der tatsächliche Betreuungsauf wand diese Mindestwerte erheblich überschreitet. (5) Bei der Festsetzung des Pflegebedarfs gemäß Abs. 1 bis 4 sind für schwerst behinderte Kinder und Jugendliche unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 und 4 des Steiermärkischen Pflegegeldgesetzes zusätzlich folgende auf einen Monat bezogene fixe Zeitwerte als Erschwerniszuschlag zu berücksichtigen: 1. bis zum vollendeten 7. Lebensjahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 Stunden 2. ab dem vollendeten 7. Lebensjahr bis zum vollendeten 15. Lebensjahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75 Stunden“ 2. Dem § 1 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt: „(6) Bei der Festsetzung des Pflegebedarfes gemäß Abs. 1 bis 4 ist für Personen mit einer schweren geistigen oder einer schweren psychischen Behinderung, insbesondere einer demenziellen Erkrankung, ab dem vollende ten 15. Lebensjahr (§ 4 Abs. 5 und 6 StPGG) zusätzlich ein auf einen Monat bezogener fixer Zeitwert von 25 Stunden als Erschwerniszuschlag zu berücksichtigen.“ 3. § 2 Abs. 4 lautet: „(4) Bei pflegebedürftigen Kindern und Jugendlichen kann bis zum vollendeten 15. Lebensjahr unbeschadet der Bestimmung des § 4 Abs. 7 Z. 3 StPGG ein Zeitwert für Mobilitätshilfe im weiteren Sinn im Ausmaß von bis zu 50 Stunden monatlich berücksichtigt werden.“ 94 LGBl., Stück 9, Nr.20, 21 und 22 , ausgegeben am 26. März 2010 4. § 6 lautet: „§ 6 Außergewöhnlicher Pflegeaufwand Ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand liegt insbesondere vor, wenn 1. die dauernde Bereitschaft, nicht jedoch die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson oder 2. die regelmäßige Nachschau durch eine Pflegeperson in relativ kurzen, jedoch planbaren Zeitabständen erfor derlich ist, wobei zumindest eine einmalige Nachschau auch in den Nachtstunden erforderlich sein muss, oder 3. mehr als 5 Pflegeeinheiten, davon eine auch in den Nachtstunden, erforderlich sind.“ 5. Dem § 9 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt: „(5) Die Änderung des § 1 Abs. 3 bis 5, des § 2 Abs. 4 und des § 6 sowie die Einfügung des § 1 Abs. 6 durch die Novelle LGBl. Nr. 20/2010 treten am 31. Dezember 2009 in Kraft.“ Für die Steiermärkische Landesregierung: Landeshauptmann Vo v e s 21. Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. März 2010 über die Aufhebung mehrerer Verordnungen der Gemeinde Proleb Gemäß Art. 139 Abs. 5 erster Satz B-VG und § 60 Abs. 2 VfGG wird kundgemacht: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 25. Februar 2010, V 84-88/09-12, zu Recht erkannt: 1. Die „Verordnung über die ÖEK – Änderung Verfahrensfall 3.01 der Gemeinde Proleb“, Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Proleb vom 8. November 2005, 2. die „Verordnung über die Flächenwidmungsplan Änderung Verfahrensfall 3.03 der Gemeinde Proleb“, Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Proleb vom 8. November 2005, 3. die Verordnung, mit der „das Aufschließungsgebiet der Kategorie ‚Dorfgebiet‘ mit einer Bebauungsdichte von 0,2-0,5 im Flächenwidmungsplan 3.0 dem vollwertigen Bauland“ zugeordnet wird, Beschluss des Gemeinde rates der Gemeinde Proleb vom 2. April 2007, und 4. der „Bebauungsplan ‚Silberseeweg II‘“ der Gemeinde Proleb, Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Proleb vom 2. April 2007, werden als gesetzwidrig aufgehoben. Für die Steiermärkische Landesregierung: Landeshauptmann Vo v e s 22. Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. März 2010 über die Aufhebung einer Änderung im Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Mooskirchen und einer Verordnung der Marktgemeinde Mooskirchen, mit der ein neu vermessenes Grundstück zum öffentlichen Interessentenweg erklärt wird Gemäß Art. 139 Abs. 5 erster Satz B-VG und § 60 Abs. 2 VfGG wird kundgemacht: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 24. Februar 2010, V 94-95/09-7, zu Recht erkannt: 1. Die „Änderung Nr. 3.10 im Flächenwidmungsplan 3.0 ‚Rauchegg – Verkehrsfläche‘“ der Marktgemeinde Mooskirchen, Beschluss des Gemeinderates der Marktgemeinde Mooskirchen vom 18. Oktober 2005, kund gemacht durch Anschlag an der Amtstafel in der Zeit vom 18. Oktober 2005 bis 3. November 2005, und 2. die Verordnung der Marktgemeinde Mooskirchen, mit der „[d] as neu vermessene Grundstück Nr. 1408/2, KG. 63365 Stögersdorf […] als öffentlicher Interessentenweg erklärt“ wird, Beschluss des Gemeinderates der Marktgemeinde Mooskirchen vom 15. November 2005, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel in der Zeit vom 5. Dezember 2005 bis 20. Dezember 2005, werden als gesetzwidrig aufgehoben. Für die Steiermärkische Landesregierung: Landeshauptmann Vo v e s P. b. b. – GZ. 02Z032441 M Erscheinungsort Graz Verlagspostamt 8010 Graz Herausgeber: Amt der Steiermärkischen Landesregierung. – Medienfabrik Graz / Steierm. Landesdruckerei GmbH – 1096-2010 GEDRUCKT AUF UMWELTSCHUTZPAPIER Allgemeine Verkaufsbedingungen für das Jahr 2010 Der Bezugspreis für das Jahresabonnement des Landesgesetzblattes für das Land Steiermark beträgt infolge der gesetzlichen Erhöhungen beim Zeitungsversand vorbehaltlich unvorhersehbarer Steigerungen bei den Herstellungskosten: bis zu einem Jahresumfang im Inland1 im Ausland1 von 400 Seiten E 68,– E 105,– 1 Preise inkl. Versandspesen Wird dieser Umfang überschritten, erfolgt für den Mehrumfang eine aliquote Nachverrechnung. Bezugsanmeldungen richten Sie bitte an MEDIENFABRIK GRAZ GMBH, DREIHACKENGASSE 20, 8020 GRAZ; TEL: ++43 (0316) 8095 DW 18, FAX: ++43 (0316) 8095 DW 48; E-MAIL: silvia.zierler@mfg.at Ersatz für abgängige oder mangelhaft zugekommene Auslieferungen des Landesgesetzblattes ist binnen vier Wochen nach dem Erscheinen bei der Abonnementstelle anzufordern. Nach Ablauf dieses Zeitraumes werden solche Reklamationen ausnahmslos als Einzelbestellungen behandelt. 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