Styria Animal Protection and Animal Keeping Law 2002
صدر في 2002-07-04 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Gesetz vom 4. Juli 2002 zum Schutz der Tiere (Steiermärkisches Tierschutz- und Tierhaltegesetz 2002).
- اللغة
- German
- النوع
- قانون
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- النمسا · Steiermark
- الموضوعات
- Livestock
- الكلمات المفتاحية
- basic legislation, animal welfare, animal production, animal health, slaughtering, transport/storage, offences/penalties
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106. Gesetz vom 4. Juli 2002 zum Schutz der Tiere (Steiermärkisches Tierschutz- und Tierhalte gesetz 2002) Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen: I. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Ziel des Gesetzes § 1 (1) Dieses Gesetz hat zum Ziel, auf Grund der Ver antwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden, insbesondere im Hinblick auf eine tier- und verhaltensgerechte Hal tung, zu schützen. (2) Das Land und die Gemeinden sind verpflichtet, das Verständnis der Öffentlichkeit für den Tierschutz zu wecken und zu vertiefen. Begriffsbestimmungen § 2 (1) Halter eines Tieres ist, wer im eigenen Namen über dieses verfügen darf. (2) Verwahrer eines Tieres ist, wer ein fremdes Tier in seine Obsorge nimmt. (3) Betreuer eines Tieres ist, wer die Pflegearbeiten tatsächlich durchführt. (4) Haustiere (domestizierte Tiere) sind Tiere, die während langer Zeiträume der künstlichen Auslese durch ihre Halter ausgesetzt gewesen sind und im Verlaufe vieler Generationen in ihren Körperfunktio nen und in ihrem Verhalten an ein Leben im Haus stand angepasst wurden. (5) Nutztiere sind Haustiere, die zur Gewinnung von Nahrungsmitteln, Wolle, Häuten, Fellen, Leder, Federn, als Arbeitskraft oder zu anderen Zwecken gezüchtet oder gehalten werden und auf Grund ihrer Art und Rasse hiefür geeignet sind. Nutztiere sind ins besondere Schafe, Ziegen, Schweine, Rinder, Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel, Nutzfische, Bienen, Hüh ner, Truthühner, Perlhühner, Wachteln, Fasane, Gänse, Enten, Tauben und Kaninchen. (6) Heimtiere sind Haustiere, die der Mensch, ins besondere in seinem Haushalt, zu seiner eigenen Freude und als Gefährten hält oder die für diesen Zweck bestimmt sind oder gezüchtet werden, sofern sie nicht für die in Abs. 5 angeführten Zwecke gezüch tet oder gehalten werden und die auf Grund ihrer Art und Rasse hiefür geeignet sind. Heimtiere sind insbe sondere Hunde, Katzen, Kaninchen, Meerschwein chen, Hamster, (Streifen)Hörnchen, Mäuse, Ratten, Gerbile, Degus, Chinchillas, Frettchen, Astrilde, Ama dinen, Plattschweifsittiche, Agaporniden, Nymphen sittiche, Kanarienvögel, Beos, Zwergwachteln, Zier geflügel, Ziertauben und Zierfische. (7) Wildtiere sind alle Tiere, die üblicherweise in Freiheit leben und keine Haustiere sind. (8) Tierheime sind Einrichtungen zur Verwahrung und Betreuung einer größeren Zahl herrenloser oder fremder Tiere ohne Nutzungszweck. (9) Tierparks sind Anlagen, in denen heimisches jagdbares Wild, das nicht im Anhang A oder B der Ver ordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Han dels, ABl. Nr. L 61 vom 3. März 1997, S. 1, in der Fas sung der Verordnung (EG) Nr. 2724/2000 der Kommis sion vom 30. November 2000, ABl. Nr. L 320 vom 18. Dezember 2000, S. 1 enthalten ist, zur Schaustellung gehalten wird. (10) Zoos sind dauerhafte, der Öffentlichkeit zugängliche Anlagen, in denen auch andere als in Abs. 9 genannte Wildtiere zum Zwecke der Schaustel lung und der Förderung der Erhaltung wild lebender Tierarten durch Forschungs- und Informationsaktivitä ten gehalten werden. Nicht als Haltung von Wildtieren in Zoos oder Tierparks gilt die Haltung und Mitwir kung von Wildtieren in Zirkussen, Varietés oder son stigen Einrichtungen im Umherziehen (wie Wander tierschauen). (11) Schlachten ist das Töten eines Tieres durch Ent bluten bei warmblütigen Tieren nach erfolgter Betäu bung und nachfolgendes Ausweiden zum Zweck der Fleischgewinnung. 106. Gesetz vom 4. Juli 2002 zum Schutz der Tiere (Steiermärkisches Tierschutz- und Tierhaltegesetz 2002). CELEX-Nr.: 391L0629, 391L0630, 393L0119, 397L0002, 398L0058, 399L0022, 399L0074 107. Gesetz vom 4. Juli 2002, mit dem das Steiermärkische Tierzuchtgesetz geändert wird. P. b. b. – GZ 02Z032441 M 421 Landesgesetzblatt Jahrgang 2002 Ausgegeben und versendet am 29. Oktober 2002 35. Stück Das Land 422 LGBl., Stück 35, Nr. 106, ausgegeben am 29. Oktober 2002 4 (12) Schlachthöfe sind Einrichtungen oder Anlagen zur gewerbsmäßigen Schlachtung von Tieren ein schließlich der Anlagen für das Verbringen und Unter bringen dieser Tiere. Grundsätze des Tierschutzes Tierquälerei; Allgemeines § 3 (1) Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden einschließlich schwerer Angst oder Schäden (Verletzungen oder Gesundheitsschäden) zuzufügen. (2) Es ist verboten, ein Tier ungerechtfertigt ohne vernünftigen Grund zu töten. Tierquälerei; Tatbestände § 4 Als Tierquälerei sind insbesondere anzusehen: 1. Tiere mit dem unmittelbaren oder mittelbaren Ziel zu züchten, abzurichten oder so zu halten, dass ihr aggressives Verhalten gegenüber Menschen oder anderen Tieren gesteigert wird; 2. chirurgische Eingriffe mit dem Ziel der Verände rung des Erscheinungsbildes eines Tieres oder chirurgische Eingriffe, die nicht der Verhütung der Fortpflanzung dienen oder die nicht für Heilzwecke erforderlich sind, wie die Durchtren nung der Stimmbänder, das Kupieren von Körper teilen, das Entfernen der Krallen oder Zähne; 3. chirurgische Eingriffe ohne Betäubung oder durch andere Personen als Tierärzte, bei denen ein Tier erhebliche Schmerzen erleiden könnte; 4. Züchtungen, die dem Tier oder dessen Nachkom men erhebliche Schmerzen oder Leiden bereiten oder mit erheblichen Schäden oder Ängsten für das Tier oder dessen Nachkommen verbunden sind (Qualzüchtungen); 5. die Abrichtung oder Prüfung eines Tieres an einem anderen lebenden Tier auf Schärfe; 6. lebenden Fröschen die Schenkel auszureißen oder abzutrennen; 7. einem Tier Leistungen abzuverlangen, die offen sichtlich seine Kräfte übersteigen oder denen es auf Grund seines Zustandes nicht gewachsen ist; 8. Tierkämpfe zu veranstalten oder mutwillig ein Tier durch ein anderes hetzen zu lassen; 9. ein Tier zu einer Ausbildung, zu Filmaufnahmen, zur Schaustellung, zu Sportveranstaltungen, zur Werbung oder zu ähnlichen Zwecken heranzuzie hen, sofern damit offensichtlich Schmerzen, Lei den, Schäden oder schwere Ängste für das Tier verbunden sind; 10. das Fangen von Tieren mit Fallen oder sonstigen Selbstfangvorrichtungen; 11. frei lebende Tiere mutwillig ihrer Freiheit zu berauben; 12. ein Tier, das zum Leben in der freien Natur unfähig ist, auszusetzen oder zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen; 13. ein Tier, für das ein Weiterleben mit nicht beheb baren Schmerzen oder Leiden verbunden ist, zu einem anderen Zweck als zur unverzüglichen schmerzlosen Tötung weiterzugeben oder zu erwerben; 14. einem Tier zwangsweise Futter oder Mittel einzu verleiben, sofern dies nicht zur Erhaltung oder Wiederherstellung seiner Gesundheit erforderlich ist; 15. einem Tier Futter vorzusetzen, das ihm offensicht lich Schmerzen, Leiden oder Schäden verursacht; 16. ein Tier durch Verwahrung in abgeschlossenen Behältnissen oder in abgeschlossenen Käfigen (z. B. in einem Pkw) Temperaturen oder sonstigen Einwirkungen auszusetzen, die ihm Schmerzen oder Leiden bereiten oder die mit Schäden oder schweren Ängsten für das Tier verbunden sind; 17. die Anwendung übermäßiger Härte sowie die Abgabe von Strafschüssen bei der Abrichtung und Prüfung von Hunden; 18. die Verwendung von Stachelhalsbändern sowie von elektrisierenden oder chemischen Dressur geräten; 19. das Zuführen von Reiz- oder Dopingmitteln zur Steigerung der Leistung von Tieren, insbesondere bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Ver anstaltungen; 20. das Vernachlässigen eines Tieres, wenn dies Schmerzen oder Leiden bereitet oder mit Schäden oder schweren Ängsten für das Tier verbunden ist; 21. die Tötung von Hunden oder Katzen zur Gewin nung von Nahrung, Fetten, Häuten, Fellen oder Sonstigem; 22. der nicht tiergerechte Transport eines Tieres. Ausnahmen § 5 Nicht als Tierquälerei gelten: 1. Handlungen bei weidgerechter Ausübung der Jagd oder der Fischerei; 2. Maßnahmen zur Tötung von Tieren aus sanitäts oder veterinärpolizeilichen Gründen oder zur Schädlingsbekämpfung; 3. Maßnahmen durch einen Tierarzt oder unter Auf sicht eines Tierarztes, sofern ein Tierarzt diese ent weder aus veterinärmedizinischen Gründen oder zum Wohl des Tieres für notwendig hält oder diese dem Schutz vor Verletzungen von Personen oder anderen Tieren dienen sowie tierärztliche Eingriffe zur Unterbindung der Fortpflanzung; 4. Maßnahmen, welche durch eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Verordnung zulässig sind; 5. zulässige Maßnahmen im Rahmen eines genehmig ten Versuches nach dem Tierversuchsgesetz 1988. Hilfeleistungspflicht § 6 (1) Wer ein Tier verletzt, erkennbar in Gefahr gebracht hat oder ein verletztes Tier auffindet, ist ver pflichtet, dem Tier die offensichtlich erforderliche Hilfe zu leisten. Ist er dazu nicht fähig oder ist ihm die Hilfeleistung nicht zumutbar, so hat er unverzüglich für sachkundige Hilfe zu sorgen. Die Hilfeleistung ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn sie nur unter Gefährdung der eigenen Person oder nur unter Verlet zung anderer höherwertiger Schutzgüter möglich wäre. 9 LGBl., Stück 35, Nr. 106, ausgegeben am 29. Oktober 2002 423 (2) Ist die Verletzung des Tieres offensichtlich mit erheblichen Schmerzen oder Leiden verbunden, so ist das Tier unverzüglich möglichst schmerzlos zu töten oder von einem Sachkundigen töten zu lassen, wenn mit vertretbarem Aufwand die Wiederherstellung seiner Gesundheit für ein Weiterleben ohne Schmer zen und Leiden offensichtlich nicht möglich ist oder wenn ihm nicht innerhalb einer vertretbaren Frist Hilfe geleistet werden kann. (3) Wer ein Wildtier, das dem Jagdrecht unterliegt, verletzt oder erkennbar in Gefahr gebracht hat, ist ver pflichtet, unverzüglich den Jagdausübungsberechtig ten, allenfalls im Wege der zuständigen Polizei- oder Gendarmeriedienststelle, zu verständigen. Der Jagd ausübungsberechtigte hat alle weiteren Veranlassun gen im Sinne der Abs. 1 und 2 zu treffen. II. Abschnitt Grundsätze für die Haltung und die Zucht von Tieren Ernährung § 7 (1) Wer ein Tier hält, verwahrt oder betreut, hat es regelmäßig und in ausreichender Menge mit geeigne tem Futter und Wasser zu versorgen. Die Beschaffen heit des Futters und die Qualität des Wassers müssen den physiologischen Bedürfnissen der Tiere und den abverlangten Leistungen entsprechen. Auf das artspe zifische Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahmeverhal ten ist bei der Futter- und Wasserversorgung Bedacht zu nehmen. (2) Werden Tiere in Gruppen gehalten, sind Größe und Anzahl der Fressplätze und Tränkeinrichtungen so auszulegen, dass alle Tiere ihren Bedarf decken können. Pflege § 8 (1) Wer ein Tier hält, verwahrt oder betreut, muss regelmäßig dessen Befinden überprüfen und durch Pflegemaßnahmen sicherstellen, dass haltungs bedingte Erkrankungen und Verletzungen hintan gehalten werden. Die Pflege muss das artspezifische Pflegeverhalten der Tiere weitestgehend ersetzen, soweit dieses durch die Haltung eingeschränkt ist. (2) Kranke oder verletzte Tiere sind ihrem Zustand entsprechend unterzubringen und zu pflegen. Sie sind erforderlichenfalls von einem Tierarzt behandeln zu lassen oder ohne Zufügung unnötiger Schmerzen zu töten oder töten zu lassen. Unterbringung § 9 (1) Wer ein Tier hält oder verwahrt, muss für eine geeignete Unterbringung oder Unterkunft (Gehege, Käfige, Ausläufe, Boxen, Ställe, Hütten, Terrarien, Aquarien etc.) des Tieres und für eine entsprechende regelmäßige Überprüfung der Einrichtungen sorgen. Er muss Mängel an den Einrichtungen, die das Befin den der Tiere erheblich beeinträchtigen, unverzüglich beheben oder andere geeignete Maßnahmen zum Schutz der Tiere treffen. (2) Die Unterkünfte der Tiere müssen hinsichtlich Bauweise, Material, technischer Ausstattung, Hygiene und Zustand so beschaffen sein, dass dadurch keine Erkrankungen oder Verletzungen auftreten. (3) Das Bewegungsbedürfnis eines Tieres darf nicht dauernd oder so eingeschränkt werden, dass dem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden oder es in schwere Angst versetzt wird. Zucht § 10 (1) Wer ein Tier zur Vermehrung oder Zucht ver wendet, hat auf jene anatomischen, physiologischen und ethologischen Merkmale Bedacht zu nehmen, welche die Gesundheit und das Wohlbefinden des Tieres oder dessen Nachkommen gefährden können. (2) Tiere, die letale Anlagen oder Defekte vererben, die ihren Nachkommen erhebliche Schmerzen, Schäden oder Leiden zufügen, dürfen nicht zur Ver mehrung oder Zucht verwendet werden. (3) Bei der Festlegung von Rassestandards und Zuchtordnungen dürfen keine Körper- oder Ver haltensmerkmale gefordert werden, die zu erheb lichen Schmerzen, Schäden oder Leiden führen. Haltung von Tieren durch Minderjährige § 11 Werden Tiere von Minderjährigen unter 16 Jahren gehalten, so haben die Personen, die mit der Aus übung der Pflege und Erziehung des Minderjährigen betraut sind, für eine diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen ent sprechende Tierhaltung zu sorgen. Wenn dies nicht möglich ist, ist für die Beendigung der Tierhaltung durch den Minderjährigen Sorge zu tragen. III. Abschnitt Besondere Bestimmungen Haltung von Nutztieren § 12 (1) Die Landesregierung hat durch Verordnung Regelungen über die Haltung von Nutztieren zu erlas sen. Diese hat insbesondere Bestimmungen über Hal tungsanforderungen, Stalleinrichtungen, Ernährung sowie das Verbot bestimmter Haltungsformen zu ent halten. (2) Vor Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1 sind die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft Steiermark, die Landeskammer der Tierärzte, der Lan destierschutzverein für Steiermark, der Aktive Tier schutz Steiermark und der Umweltanwalt zu hören. Hunde § 13 (1) Hunde sind an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, Gaststätten, Geschäftslokalen u. dgl., entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb zu versehen oder so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherr schung des Tieres gewährleistet ist. 424 LGBl., Stück 35, Nr. 106, ausgegeben am 29. Oktober 2002 4 (2) In öffentlichen Parkanlagen sind Hunde jeden falls an der Leine zu führen. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind. (3) Der Maulkorb muss so beschaffen sein, dass der Hund weder beißen noch den Maulkorb vom Kopf abstreifen kann. (4) Der Maulkorb- oder Leinenzwang gilt nicht für Hunde, die zu speziellen Zwecken gehalten werden, wenn die Sicherung des Hundes mit Maulkorb oder Leine der bestimmungsgemäßen Verwendung entge gensteht. Zu diesen Hunden zählen insbesondere Jagd-, Therapie-, Hüte-, Diensthunde der Exekutive und des Militärs und Rettungshunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung. (5) Der Halter eines Hundes hat dafür zu sorgen, dass der Hund das Grundstück, Gebäude oder den Zwinger gegen den Willen des Halters oder ohne sein Wissen nicht verlassen kann. (6) Die Landesregierung hat durch Verordnung Regelungen über die Hundehaltung, insbesondere über die Unterbringung und Betreuung, zu erlassen. Pelztiere; Haltung von Pelztieren § 14 Die Haltung von Tieren zum Zwecke der Pelzgewin nung ist verboten. Wildtiere Allgemeines § 15 Das Halten von Wildtieren ist verboten, ausgenom men 1. in Wildgattern gemäß § 4 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986, LGBl. Nr. 23, sowie für Zwecke der Falknerei im Rahmen der Jagdausübung; 2. Tiere der Klassen Schwämme (Porifera), Hohltiere (Coelenterata), Weichtiere (Mollusca), Gliederfüßer (Arthropoda), Stachelhäuter (Echinodermata), Fische (Pisces), Lurche (Amphibien) sowie Tiere der Ordnungen Schildkröten (Chelonia) und Schup penkriechtiere (Squamata) aus der Klasse der Kriechtiere (Reptilia); 3. auf Grund eines Anzeigeverfahrens gemäß § 17; 4. auf Grund einer Bewilligung gemäß § 18; 5. auf Grund einer Bewilligung gemäß § 19. Haltung gefährlicher Wildtiere § 16 (1) Das Halten der in § 15 Z. 2 genannten Tiere ist der Gemeinde, in der die Tiere gehalten werden, zu melden, sofern von diesen Tieren Gefahren für die Gesundheit von Menschen oder anderen Tieren aus gehen können. (2) Die Meldung hat die genaue Bezeichnung und die Anzahl der gehaltenen Tiere, den Ort der Unter bringung sowie die getroffenen Sicherheitsvorkehrun gen zu enthalten. Bestehen Bedenken, dass die gemel deten Sicherheitsvorkehrungen ausreichen, um die von diesen Tieren ausgehenden Gefahren abzuweh ren, kann die Gemeinde zusätzliche Maßnahmen in dem zur Gefahrenabwehr erforderlichen Ausmaß mit Bescheid anordnen. Haltung von Wild in landwirtschaftlichen Gehegen § 17 (1) Beabsichtigt ein Landwirt, im Rahmen seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes Rotwild, Damwild, Sikawild, Davidshirsche, Muffelwild, Schwarzwild oder Strauße zur Zucht oder zur Gewin nung von Fleisch zu halten (landwirtschaftliches Wild gehege), so hat er dies vor der Errichtung des Geheges unter Angabe der Anzahl und Art des Wildes, der Grundstücke oder der Grundstücksteile, der Beschrei bung der zu errichtenden Einfriedung und der Vorlage eines Lageplanes der Behörde anzuzeigen. (2) Die Behörde hat die Errichtung des Geheges zu untersagen, wenn den Erfordernissen des Tierschutzes nicht Rechnung getragen wird. (3) Erfolgt binnen drei Monaten nach Einlangen der vollständigen Anzeige keine Untersagung oder stellt die Bezirksverwaltungsbehörde vor Ablauf dieser Frist fest, dass keine Untersagungsgründe vorliegen, kann mit der Errichtung begonnen werden. (4) Der Landwirt ist verpflichtet, die Einfriedung dicht zu halten. Landwirtschaftliche Wildgehege dür fen auch keine Vorrichtungen (Einsprünge etc.) auf weisen, die ein Einspringen von Wild aus freier Wild bahn ermöglichen. (5) Wildtiere in landwirtschaftlichen Wildgehegen dürfen nur von Sachkundigen getötet werden. (6) Die Behörde hat die Auflassung des Geheges zu verfügen, wenn es vor Ablaufen der behördlichen Frist nach einer Anzeige oder abweichend von der Anzeige betrieben wird oder sich die Voraussetzungen, die bei der Anzeige maßgebend waren, ändern. (7) Die Landesregierung hat durch Verordnung Regelungen über die Haltung von Tieren in landwirt schaftlichen Wildgehegen zu erlassen. Diese hat ins besondere Bestimmungen über die Haltungsanforde rungen zu enthalten. Haltung von Wildtieren in Tierparks und Zoos § 18 (1) Für die Haltung von Wildtieren in Tierparks und Zoos kann die Behörde Ausnahmen vom Verbot der Wildtierhaltung bewilligen, wenn die durch Verord nung der Landesregierung gemäß § 19 geregelten Mindestanforderungen und Aufzeichnungspflichten für die Haltung von Wildtieren in Zirkussen, Varietés und sonstigen Einrichtungen im Umherziehen (wie Wandertierschauen) keinesfalls unterschritten werden und den sonstigen Erfordernissen des Tierschutzes Rechnung getragen wird. (2) Die Betreiber von Zoos haben sich zur Er reichung des Ziels der Erhaltung der biologischen Vielfalt von wild lebenden Tieren zu beteiligen: 1. an Forschungsaktivitäten, die zur Erhaltung der Art beitragen oder 2. an der Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kenntnissen und Fertigkeiten oder 9 LGBl., Stück 35, Nr. 106, ausgegeben am 29. Oktober 2002 425 3. am Austausch von Informationen über die Arten erhaltung oder 4. an der Aufzucht in Gefangenschaft, der Bestands erneuerung oder der Wiedereinbürgerung von Arten in ihren natürlichen Lebensraum. Die Betreiber von Zoos sind verpflichtet, die Auf klärung und das Bewusstsein der Öffentlichkeit in Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt, ins besondere durch Informationen über die zur Schau gestellten Tierarten und ihre natürlichen Lebens räume, zu fördern. (3) Die Behörde kann die Bewilligung gemäß Abs.1 befristen sowie durch Auflagen oder Bedingungen sicherstellen, dass den Erfordernissen des Tierschutzes Rechnung getragen wird. (4) Die Behörde hat Tierparks und Zoos regelmäßig zu überprüfen. Werden Missstände festgestellt, hat die Behörde dem für die Haltung der Wildtiere Verant wortlichen mit Bescheid die zur Beseitigung dieser Missstände notwendigen Maßnahmen unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen. Wird einem solchen Auftrag nicht entsprochen, so hat die Behörde den Tierpark oder Zoo im erforderlichen Ausmaß zu schließen. (5) Der für die Haltung der Wildtiere Verantwort liche hat der Behörde wesentliche Änderungen des Tierparks oder des Zoos sowie des Bestandes der Wild tiere anzuzeigen. Haltung und Mitwirkung von Wildtieren in Zirkussen und Varietés und in sonstigen Einrichtungen im Umherziehen (wie Wandertierschauen) § 19 (1) Die Landesregierung hat durch Verordnung Mindestanforderungen für die Haltung von Wildtieren in Zirkussen, Varietés sowie in sonstigen Einrichtun gen im Umherziehen zu regeln. Diese Verordnung hat neben einer Verbotsliste für die Haltung und Mit wirkung bestimmter Wildtiere insbesondere die Mindestanforderungen an die Unterbringung, Pflege, Betreuung und Dressur der Wildtiere zu beinhalten. (2) Die Behörde kann Ausnahmen vom Verbot der Wildtierhaltung bewilligen, wenn 1. die Wildtiere nicht in der Verbotsliste gemäß Abs. 1 angeführt sind, 2. die Mindestanforderungen der in Abs. 1 genannten Verordnung nicht unterschritten werden und 3. den sonstigen Erfordernissen des Tierschutzes Rechnung getragen wird. (3) Die Behörde kann die Bewilligung gemäß Abs. 2 befristen sowie durch Auflagen oder Bedingungen sicherstellen, dass den Erfordernissen des Tierschutzes Rechnung getragen wird. (4) Ein Bewilligungsverfahren gemäß den Abs. 2 und 3 ist nicht durchzuführen, wenn bereits in einem anderen Bundesland oder in einem Bezirk der Steier mark auf Grund eines derartigen Verfahrens eine Bewilligung, sei es auch für das in Österreich liegende Winterquartier, erlangt worden ist. (5) Das Verfahren ist trotz Vorliegens der Voraus setzungen des Abs. 4 dennoch durchzuführen, wenn aus dem Bewilligungsbescheid eines anderen Bundes landes hervorgeht, dass die Mindestanforderungen gemäß der im Abs. 1 genannten Verordnung unter schritten werden oder Tiere aus der Verbotsliste ent halten sind. Unterlagen für das Ansuchen nach § 19 § 20 Das Ansuchen um eine Ausnahmebewilligung nach § 19 hat Folgendes zu enthalten: 1. Name und Adresse des verantwortlichen Leiters, 2. Angabe über den Standort, Aufenthaltsdauer und die Art der Darbietung (Zirkus, Varieté etc.), 3. Anzahl und Art der gehaltenen Wildtiere, 4. Angaben über Anzahl und Qualifikation des Betreuungspersonals, 5. kurze Beschreibung der Art der Mitwirkung der Tiere in den einzelnen Darbietungen (Dressur nummer), 6. planliche Gesamtdarstellung mit Angaben über Größe und Ausstattung der Unterkünfte (Innen und Außenanlagen) der Tiere. IV. Abschnitt Transport von Tieren § 21 (1) Der Transport von transportunfähigen Tieren ist, ausgenommen der Hilfeleistungspflicht gemäß § 6, verboten. Transportunfähig sind Tiere, die auf Grund einer Krankheit oder Verletzung nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft ohne schmerzhafte Treibhilfen in das Transportmittel zu gelangen oder bei denen auf Grund ihres Zustandes abzusehen ist, dass sie dieses aus eigener Kraft nicht wieder verlassen können. (2) Beim Transport müssen Tiere über angemesse nen Raum verfügen und sich gegebenenfalls nieder legen können. Der Transport hat so zu erfolgen, dass die Tiere ausreichenden Schutz vor ungünstigen Witterungsverhältnissen haben. (3) Behältnisse, in denen Tiere befördert werden, sind mit einem Symbol für lebende Tiere zu kenn zeichnen und müssen ein Zeichen tragen, das die auf rechte Stellung anzeigt. (4) Während des Transportes sind die Tiere erforder lichenfalls mit Wasser und geeignetem Futter aus reichend zu versorgen. (5) Für das Verladen und Ausladen von Tieren sind geeignete Vorrichtungen zu verwenden. Die Boden fläche dieser Vorrichtungen muss so beschaffen sein, dass ein Ausgleiten weitestgehend verhindert wird. (6) Der Boden der Transportmittel muss erforder lichenfalls mit einer ausreichenden Menge Einstreu zur Aufnahme der Exkremente bedeckt sein. (7) Die Abs. 1 bis 6 finden keine Anwendung, soweit bundesrechtliche Vorschriften bestehen. Auf Wirt schaftsfuhren im Sinne des § 30 Straßenverkehrs ordnung 1960 finden die Abs. 2 bis 4 keine Anwen dung. 426 LGBl., Stück 35, Nr. 106, ausgegeben am 29. Oktober 2002 4 V. Abschnitt Schlachtung und Tötung von Tieren § 22 (1) Die vom Verbot der Tierquälerei nicht erfasste Tötung eines Tieres darf nur so erfolgen, dass jede unnötige Schmerzzufügung und Ängstigung ver mieden wird. (2) Das Schlachten eines Tieres ohne Betäubung vor dem Blutentzug ist verboten. Die Betäubung ist so durchzuführen, dass unnötige Schmerzen und Ängste für das Tier vermieden werden. Ist eine Betäubung nicht möglich oder schließen Gebote oder Verbote einer gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaft eine Betäubung aus, so ist die Schlachtung so vor zunehmen, dass dem Tier keine unnötigen Schmerzen zugefügt werden und es nicht unnötig in Angst ver setzt wird. (3) Die Schlachtung, Tötung, Verbringung, Unter bringung, Ruhigstellung, Betäubung und Entblutung eines Tieres darf nur durch Personen vorgenommen werden, die dazu die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. (4) Die Landesregierung hat nach Maßgabe der Erkenntnisse des Tierschutzes durch Verordnung nähere Anforderungen über die Ausstattung von Schlachthöfen (Baumerkmale, Anlagen, Ausrüstung etc.) sowie nähere Bestimmungen über die Schlach tung und Tötung, über das Verbringen, Unterbringen, Ruhigstellen, Betäuben und Entbluten von Tieren zu erlassen. Geräte, Ausrüstungen, Schlachthöfe § 23 (1) Geräte, Vorrichtungen zum Ruhigstellen, Aus rüstungen sowie Anlagen für die Betäubung oder Tötung der Tiere sind so zu planen, zu bauen, instand zu halten und zu verwenden, dass eine rasche und wirksame Betäubung und Tötung entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung gewährleistet ist. (2) Schlachthöfe müssen von ihren Baumerkmalen, ihren Anlagen und Ausrüstungen sowie ihrem Betrieb her so angelegt sein, dass die Tiere von vermeidbaren Aufregungen, Schmerzen, Leiden und Schäden ver schont bleiben. (3) Die Behörde hat die Schlachthöfe regelmäßig auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verord nungen zu überprüfen. Werden Missstände fest gestellt, so hat die Behörde dem Inhaber des Schlacht hofes die zur Beseitigung dieser Missstände notwendi gen Maßnahmen unter Setzung einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen. Wird einem solchen Auftrag nicht entsprochen, so hat die Behörde den Schlachthof mit Bescheid im erforderlichen Ausmaß zu schließen. VI. Abschnitt Verwendung von Tieren zu Sportzwecken § 24 (1) Das Zuführen von Reiz- oder Dopingmitteln zur Leistungssteigerung, zum Dämpfen des Allgemeinver haltens oder zur Schmerzbeeinflussung bei der Ver wendung von Tieren zu sportlichen Zwecken ist ver boten. (2) Bei Sportveranstaltungen, an denen Tiere betei ligt sind, muss die Rufbereitschaft eines Tierarztes gewährleistet sein. Wenn für die Tiere ein erhöhtes Verletzungsrisiko besteht, muss ein Tierarzt anwesend sein. VII. Abschnitt Tierheime § 25 (1) Der Betrieb eines Tierheimes sowie dessen wesentliche Änderung sind der Behörde schriftlich anzuzeigen. In dieser Anzeige sind der Standort, die räumlichen Verhältnisse, die gehaltenen Tierarten sowie der verantwortliche Leiter anzugeben. Die Behörde kann innerhalb von drei Monaten den Betrieb des Tierheimes mit Bescheid untersagen, wenn den Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung nicht ent sprochen wird. (2) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über Mindeststandards für Tierheime betreffend die räumlichen und personellen Anforderungen, die Haltung und Betreuung der Tiere sowie die Führung von schriftlichen Aufzeichnungen zu erlassen. (3) Die Behörde hat die Tierheime regelmäßig auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verord nungen zu überprüfen. Werden Missstände fest gestellt, so hat die Behörde dem verantwortlichen Leiter die zur Beseitigung dieser Missstände notwen digen Maßnahmen unter Setzung einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen. Wird einem solchen Auftrag nicht entsprochen, so hat die Behörde das Tierheim mit Bescheid im erforderlichen Ausmaß zu schließen und allfällige Anordnungen über die dort gehaltenen Tiere zu treffen. VIII. Abschnitt Sicherung des Tierschutzes Schutzverwahrung von Tieren § 26 (1) Tiere, die unter Umständen angetroffen werden, die eine Ermittlung ihres Eigentümers oder Halters nicht auf einfache Weise gestatten, sind von Tier heimen in Schutzverwahrung zu nehmen. Der Ver wahrer ist verpflichtet, unverzüglich die Gemeinde, in welcher das Tier aufgegriffen wurde, zu verständigen. Für die Verwahrungstätigkeit ist den Tierheimen eine Entschädigung bis zur Höhe des tatsächlichen Auf wandes zu gewähren, die je zur Hälfte durch das Land 9 LGBl., Stück 35, Nr. 106, ausgegeben am 29. Oktober 2002 427 und jene Gemeinde, in der das Tier aufgegriffen wurde, getragen wird. Die näheren Regelungen über die Höhe der Entschädigung werden durch Verord nung der Landesregierung festgelegt. (2) Der Schutzverwahrer ist verpflichtet, für die sorgfältige Pflege einschließlich der angemessenen tierärztlichen Betreuung des Tieres zu sorgen. Bedeu tet das Weiterleben für das Tier auf Grund eines tierärztlichen Gutachtens eine Qual, ist das Tier schmerzlos zu töten. Der Schutzverwahrer hat hier über schriftliche Aufzeichnungen zu führen. (3) Ein in Schutzverwahrung befindliches Tier ist Personen, die ihr Eigentum oder ihre sonstige Ver fügungsberechtigung glaubhaft nachweisen, auszufol gen. Der Verwahrer ist verpflichtet, eine aktuelle Liste der von ihm in Schutzverwahrung genommenen Tiere zur allgemeinen Einsicht auszuhängen. Zu den Räum lichkeiten der betreffenden Tiere ist Personen der Zutritt zu gestatten, die den Verlust eines Tieres behaupten, das sich nach dieser Liste in Schutzver wahrung befinden kann. (4) Der Verwahrer hat gegenüber demjenigen, dem ein verwahrtes Tier ausgefolgt wird, Anspruch auf Ersatz aller während der Verwahrung für das Tier auf gewendeten Kosten. Abnahme von Tieren § 27 (1) Wird ein Tier offenkundig in tierquälerischer Weise entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Ver ordnung behandelt, gehalten, verwahrt oder befördert und kann sein Halter, Verwahrer oder Betreuer nicht sofort zur Beendigung der Tierquälerei verhalten wer den, so hat die Behörde auf Grund eines tierärztlichen Gutachtens ohne vorausgegangenes Verfahren die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung des Miss standes auf Kosten des Tierhalters anzuordnen oder, wenn dies nicht möglich ist, das Tier abzunehmen. (2) Die Behörde hat für die vorläufige Verwahrung und Betreuung eines abgenommenen Tieres zu sor gen. Sie hat den Halter des Tieres von der vorläufigen Verwahrung unverzüglich zu verständigen, sofern die ser davon nicht offensichtlich bereits Kenntnis erlangt hat. (3) Das Tier ist dem Halter wieder auszufolgen, wenn eine weitere Tierquälerei nicht zu erwarten ist. Andernfalls hat die Behörde mit Bescheid den Verfall des Tieres auszusprechen. (4) Der Tierhalter hat der Behörde die während der vorläufigen Verwahrung für das Tier aufgewendeten Kosten zu ersetzen. Verbot der Tierhaltung § 28 (1) Die Behörde kann einer Person, die 1. wegen tierquälerischen Verhaltens gerichtlich bestraft wurde oder 2. wegen wiederholter oder einer besonders schwer wiegenden Übertretung dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung bestraft wurde oder 3. wegen wiederholter oder einer besonders schwer wiegenden Übertretung von Tierschutzgesetzen anderer Bundesländer bestraft wurde, das Halten, Verwahren und Betreuen von Tieren aller oder bestimmter Arten verbieten. Die Dauer und der Umfang des Verbotes sind entsprechend den Erforder nissen des Tierschutzes festzusetzen. (2) Abs. 1 gilt auch für Personen, die für ein tier quälerisches Verhalten deshalb nicht bestraft wurden, weil ihre Zurechnungsfähigkeit zur Zeit der Tat aus geschlossen war, wenn zu erwarten ist, dass die Person abermals Tiere quälen wird. (3) Die Behörde kann von der Erlassung eines Ver botes nach Abs. 1 oder 2 absehen und ein solches Ver bot nur androhen, wenn dies voraussichtlich ausreicht, um die betreffende Person in Hinkunft von einer Tier quälerei oder besonders schwerwiegenden Über tretung dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung abzuhalten. (4) Wird ein Tier entgegen einem Verbot nach Abs. 1 oder 2 gehalten, so hat es die Behörde ohne vor ausgegangenes Verfahren abzunehmen und für seine vorläufige Verwahrung und Betreuung zu sorgen. Sie hat überdies mit Bescheid den Verfall des Tieres aus zusprechen. Der Tierhalter hat der Behörde die während der vorläufigen Verwahrung für das Tier auf gewendeten Kosten zu ersetzen. (5) Die Behörde hat rechtskräftige Bescheide über Tierhalteverbote der Landesregierung zu übermitteln, welche diese Bescheide über die Verbindungsstelle der Bundesländer den Landesregierungen der ande ren Bundesländer zur Kenntnis zu bringen hat. Verfallene Tiere § 29 (1) Die Behörde hat für die Verwahrung und Betreu ung eines für verfallen erklärten Tieres zu sorgen. Ein für verfallen erklärtes Tier, das an erheblichen Schmerzen oder Qualen leidet, von denen es innerhalb einer vertretbaren Frist nicht oder nur mit unverhält nismäßig hohen Kosten befreit werden kann, ist schmerzlos zu töten. Ist ein für verfallen erklärtes Tier zum Leben in der Freiheit fähig, so ist es unverzüglich in Freiheit zu setzen. Andernfalls ist es zu veräußern oder an Tierparks, Tierheime oder tierliebende Per sonen zu übergeben. Wenn dies nicht möglich ist, ist es schmerzlos zu töten. (2) Der Halter eines für verfallen erklärten Tieres hat der Behörde die für das Tier aufgewendeten Kosten zu ersetzen. (3) Der Erlös aus der Veräußerung eines Tieres, des sen Verfall ausgesprochen wurde, ist nach Abzug der für das Tier aufgewendeten und der anlässlich der Veräußerung entstandenen Kosten dem Halter des Tieres auszufolgen. Verfallene Gegenstände § 30 Gegenstände, die ausschließlich der Tierquälerei dienen, können ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören, für verfallen erklärt werden. 428 LGBl., Stück 35, Nr. 106, ausgegeben am 29. Oktober 2002 4 IX. Abschnitt Behörden; Betreten von Grundstücken Behörden § 31 (1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, die Bezirksverwaltungsbehörde. (2) Die in den § 1 Abs. 2, § 13 Abs. 1 bis 5 und § 16 den Gemeinden übertragenen Aufgaben sind, mit Ausnahme des Verwaltungsstraf- und Verwaltungs vollstreckungsverfahrens, im eigenen Wirkungsbe reich der Gemeinden zu vollziehen. Mitwirkung der Bundespolizeidirektionen und der Bundesgendarmerie § 32 (1) Die Organe der Bundessicherheitswache der Bundespolizeidirektionen Graz und Leoben sowie der Bundesgendarmerie haben an der Vollziehung des § 34 in Verbindung mit § 3, § 4 Z. 5, Z. 7, Z. 8, Z. 9, Z. 10, Z. 16, Z. 20, Z. 22 und § 13 Abs. 1 und 2 mitzu wirken durch 1. Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Ver waltungsübertretungen, 2. Maßnahmen, die für die Einleitung und Durch führung von Verwaltungsstrafverfahren erforder lich sind, 3. Anwendung von Zwangsmitteln, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist. (2) Den in Abs. 1 genannten Organen kommt die Befugnis gemäß § 33 im Rahmen ihrer Mitwirkungs pflicht zu. Betreten von Grundstücken § 33 (1) Die Organe der Behörden sowie in deren Beglei tung befindliche Sachverständige der Kommission der Europäischen Gemeinschaft sind befugt, Grundstücke, Gebäude und sonstige Anlagen, insbesondere auch Schlachthöfe, zu betreten sowie Einfriedungen, Ställe, Zwinger, Transportbehälter, Fahrzeuge und der gleichen zu öffnen und zu betreten, um Tiere sowie Räume und Einrichtungen, die der Tierhaltung dienen, zu besichtigen und zu untersuchen, soweit es zur Voll ziehung dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung erforderlich ist. Dabei ist mit möglichster Schonung der Interessen der Betroffenen vorzugehen. Insbesondere ist, soweit die Erhebungszwecke nicht beeinträchtigt werden, den Eigentümern der betroffenen Grundstücke, Gebäude und sonstigen Anlagen und den sonstigen Ver fügungsberechtigten Gelegenheit zu geben, bei der Besichtigung und Untersuchung anwesend zu sein. (2) Die Organe gemäß Abs. 1 haben bei der Durch führung der amtlichen Erhebungen einen Dienst ausweis mit sich zu führen und ihre Legitimation auf Verlangen dem betroffenen Eigentümer oder dem sonstigen Verfügungsberechtigten vorzuweisen. (3) Die Eigentümer oder die sonstigen Verfügungs berechtigten haben die Ausübung der Befugnisse nach Abs. 1 zu dulden und dürfen die Überwachungs tätigkeit der Organe nicht behindern. X. Abschnitt Straf- und Schlussbestimmungen Strafbestimmungen § 34 (1) Wer 1. die Bestimmungen der §§ 3 oder 4 nicht einhält, 2. ein Tier entgegen den Bestimmungen des § 21 transportiert, 3. die Bestimmungen des § 22 nicht einhält, 4. einem Tier entgegen § 24 Abs. 1 Reiz- oder Doping mittel zuführt, 5. ein Tier entgegen einem Tierhalteverbot gemäß § 28 hält, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständig keit der Gerichte fallende strafbare Handlung bildet, von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 15.000 Euro bestraft. (2) Wer 1. einem Tier nicht die gemäß § 6 zumutbare Hilfe leistet, 2. ein Tier entgegen den Bestimmungen der §§ 7 bis 10 oder den auf Grund der §§ 12, 13 oder 19 erlassenen Verordnungen hält, verwahrt oder betreut, 3. ein Tier entgegen den Bestimmungen des § 10 züchtet, 4. die Bestimmungen des § 13 nicht einhält, 5. ein Tier entgegen dem Verbot der §§ 14 oder 15 hält, 6. die Haltung der in § 16 genannten Tiere nicht der zuständigen Gemeinde meldet oder die geforder ten Sicherheitsvorkehrungen nicht durchführt, 7. die Errichtung eines landwirtschaftlichen Wild geheges gemäß § 17 nicht der Behörde anzeigt oder das Gehege abweichend von der Anzeige betrieben wird, 8. ohne Bewilligung gemäß den §§ 18 oder 19 Tiere hält oder die im Bescheid vorgeschriebenen Auf lagen, Bedingungen oder Befristungen nicht ein hält, 9. die Bestimmungen des § 23 oder der auf Grund des § 22 erlassenen Verordnung nicht einhält, 10. die Bestimmungen des § 24 Abs. 2 nicht einhält, 11. ein Tierheim entgegen den Bestimmungen des § 25 oder der auf Grund des § 25 erlassenen Ver ordnung betreibt, 12. die in § 33 geregelten Ausübungsbefugnisse von Organen der Behörden sowie in deren Begleitung befindlichen Sachverständigen der Kommission der Europäischen Gemeinschaft nicht duldet oder deren Überwachungstätigkeit behindert, begeht eine Verwaltungsstrafe und wird, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung bildet, von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Euro bestraft. (3) Wer es wissentlich duldet, dass eine seiner Auf sicht oder Erziehung unterstehende strafunmündige Person eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 begeht, wird ebenso mit einer Geldstrafe bis zu 15.000 Euro bestraft. Wer es wissentlich duldet, dass eine seiner Aufsicht oder Erziehung unterstehende straf 9 LGBl., Stück 35, Nr. 106 und 107, ausgegeben am 29. Oktober 2002 429 unmündige Personen eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 2 begeht, wird ebenso mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Euro bestraft. (4) Der Versuch ist strafbar. (5) Die Strafe des Verfalls kann hinsichtlich von Gegenständen ausgesprochen werden, die zur Über tretung dieses Gesetzes verwendet wurden. Personenbezogene Bezeichnungen § 35 Alle Personenbezeichnungen, die in diesem Gesetz sprachlich in der männlichen Form verwendet werden, gelten sinngemäß auch in der weiblichen Form. Verweise § 36 (1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landes gesetze sind als Verweise auf die jeweils gültige Fassung zu verstehen. (2) Die Verweise in diesem Gesetz auf Bundes gesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen: 1. Tierversuchsgesetz 1988, BGBl. Nr. 501/1989, in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001; 2. Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung BGBl. I Nr. 142/2000. Übergangsbestimmungen § 37 (1) In den Verordnungen gemäß den §§ 12, 13, 17, 19, 22 und 25 sind für die Anpassung der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Anlagen an die neue Rechtslage angemessene Über gangsfristen vorzusehen. (2) Dürfen Wildtiere, die im Zeitpunkt des Inkraft tretens dieses Gesetzes auf Grund einer Genehmigung rechtmäßig gehalten werden, nach der neuen Rechts lage nicht mehr gehalten werden oder in den bisheri gen Anlagen nicht mehr gehalten werden, so ist die Haltung der Tiere im Falle einer befristeten Genehmi gung bis zum Ablauf der Befristung, im Falle einer unbefristeten Genehmigung bis längstens 31. Dezem ber 2010 zulässig. In- und Außerkrafttreten § 38 (1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. Oktober 2002, in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt das Steiermärkische Tierschutz und Tierhaltegesetz 1984, LGBl. Nr. 74, in der Fassung LGBl. Nr. 58/2000, außer Kraft. (3) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden. Gemeinschaftsrecht § 39 Durch dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umge setzt: 1. Richtlinie 93/119/EWG des Rates vom 22. Dezem ber 1993 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung, ABl. Nr. L 340 vom 31. Dezember 1993, S. 21; 2. Richtlinie 99/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos, ABl. Nr. L 94 vom 9. April 1999, S. 24; 3. Richtlinie 91/629/EWG des Rates vom 19. Novem ber 1991 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern, ABl. Nr. L 340 vom 11. Dezem ber 1991, S. 18, zuletzt geändert durch die Richt linie 97/2/EG, ABl. Nr. L 25 vom 28. Jänner 1997, S. 24; 4. Richtlinie 91/630/EWG des Rates vom 19. Novem ber 1991 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen, ABl. Nr. L 340 vom 11. Dezember 1991, S. 33; 5. Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere, ABl. Nr. L 221 vom 8. August 1998, S. 23; 6. Richtlinie 99/74/EG des Rates vom 19. Juni 1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen, ABl. Nr. L 203 vom 3. Augsut 1999, S. 53. Notifikation § 40 Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestim mungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informati onsverfahren auf dem Gebiet der Normen und techni schen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, notifiziert (Notifikations nummer 2001/234/A). Landeshauptmann Landesrat K l a s n i c P ö l t l 107. Gesetz vom 4. Juli 2002, mit dem das Steier märkische Tierzuchtgesetz geändert wird Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen: Das Steiermärkische Tierzuchtgesetz, LGBl. Nr. 135/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 58/2000, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 1 lautet: „(1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf folgende landwirtschaftliche Zucht- und Nutztiere: Equiden, Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen.“ 2. Dem § 2 wird folgende Z. 18 und 19 angefügt: „18. Equiden: Hauspferd, Hausesel und ihre Kreu zungen. 19. Verbringen eines Tieres: Verlassen seines Stall bereiches, seiner Anlage, seines Bauernhofes und Bringen an einen anderen Ort. Nicht als Ver bringen gilt das Reiten oder Fahren eines Equiden während eines Kalendertages, wenn der Ausgangspunkt am Ende des Rittes oder der Fahrt wieder erreicht wird.“ 430 LGBl., Stück 35, Nr. 107, ausgegeben am 29. Oktober 2002 4 3. Die Überschrift zum zweiten Abschnitt lautet: „Allgemeine Voraussetzungen für das Anbieten, Verbringen und Abgeben“ 4. § 3 Abs. 1 lautet: „(1) Als Zuchttier darf ein Tier nur 1. angeboten oder abgegeben werden, wenn es dauerhaft (Tätowierung, Ohrmarke, Heiß-, Kalt brand, Mikrochip etc.) so gekennzeichnet ist, dass seine Identität festgestellt werden kann und 2. abgegeben werden, wenn es von einer Zucht- oder Herkunftsbescheinigung begleitet ist.“ 5. Nach § 3 wird folgender § 3 a samt Überschrift angefügt: „§ 3 a Anbieten, Verbringen und Abgeben von Equiden (1) Jeder Equide darf nur angeboten, verbracht oder abgegeben werden, wenn ihm ein Equidenpass nach dem Muster des Anhangs der Entscheidung der Kom mission 93/623/EWG über das Dokument zur Identifi zierung eingetragener Equiden, Abl. Nr. L 298 vom 3. Dezember 1993, S. 45, in der Fassung der Entschei dung der Kommission 2000/68/EG, Abl. Nr. L 023 vom 28. Jänner 2000, S. 72 zugeordnet ist. Der Pass für nicht eingetragene Zucht- und Nutzequiden bedarf nur der Angaben gemäß Kapitel I, II, III, IV und IX des Anhangs dieser Entscheidung. (2) Pässe für Zuchtequiden, die in der Steiermark registriert sind, sind auf Antrag des Besitzers vor dem ersten Verbringen von den zuständigen Zuchtorgani sationen auszustellen. Für sonstige Zucht-, Nutz- und Schlachtequiden, die erstmals in der Steiermark ver bracht werden, sind Pässe vom Pferdezuchtverband Steiermark oder dem Bundesfachverband für Reiten und Fahren auszustellen. (3) Die ermächtigten Organisationen haben über die ausgestellten Equidenpässe Aufzeichnungen zu führen und diese jährlich der zuständigen Aufsichts behörde zur Verfügung zu stellen. (4) Für die Ausstellung der Equidenpässe können höchstens folgende Gebühren eingehoben werden: a) Pass für Equiden ohne Abstammungsnachweis (In- und Ausland) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 65,00 b) Pass für österreichische Equiden mit Abstammungsnachweis . . . . . . . . . . 1 20,00 c) Pass für nicht österreichische Equiden mit Abstammungsnachweis . . . . . . . . . . 1 65,00 d) Besitzwechsel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 10,00 e) Ergänzungsmappe Anhang IX – (Arzneimittelbehandlung) . . . . . . . . . . . . 1 15,00“ 6. § 4 Abs. 1 lautet: „(1) Die Landeskammer für Land- und Forstwirt schaft (im Folgenden Landwirtschaftskammer genannt) hat die Leistungsprüfungen durchzuführen und den Zuchtwert festzustellen. Sie kann für die Er hebung und Berechnung der Daten auch andere Ein richtungen oder Personen beauftragen. Die Ergebnisse sind an die Landesregierung zu übermitteln.“ 7. § 7 Abs. 1 lautet: „(1) Eine Zuchtorganisation ist von der Landwirt schaftskammer anzuerkennen, wenn a) das Zuchtprogramm geeignet ist, die tierische Erzeugung im Sinne des § 1 Abs. 2 zu fördern, b) eine für die Durchführung des Zuchtprogramms hinreichend große Zuchtpopulation vorhanden ist, c) das für eine einwandfreie züchterische Arbeit erfor derliche Personal und die hiefür erforderlichen Ein richtungen vorhanden sind, d) sichergestellt ist, insbesondere hinsichtlich der per sonellen, technischen und organisatorischen Vor aussetzungen, dass – die Geschäftsstelle der Zuchtorganisation im Bereich der für den Sitz der Zuchtorganisation zuständigen Landesregierung liegt, – die Zuchttiere dauerhaft so gekennzeichnet oder bei Equiden so genau beschrieben werden, dass ihre Identität festgestellt werden kann, – das Zuchtbuch oder Zuchtregister ordnungs gemäß geführt wird und in den Zuchtbetrieben die erforderlichen Aufzeichnungen gemacht werden, – in allen Unterlagen von züchterischer Bedeu tung jederzeit Einsicht genommen werden kann, – bei einer Züchtervereinigung jedes Tier, das hin sichtlich seiner Abstammung und Leistungs merkmale einschließlich des äußeren Erschei nungsbildes die Anforderungen für seine Ein tragung erfüllt, auf Antrag in das Zuchtbuch ein getragen wird oder vermerkt wird und eingetra gen werden kann; dabei dürfen an die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes verbrach ten Tiere keine höheren Anforderungen gestellt werden als an Tiere, die aus dem Anwendungs bereich dieses Gesetzes stammen, und e) bei einer Züchtervereinigung nach ihrer Rechts grundlage jeder Züchter in ihrem sachlichen und räumlichen Tätigkeitsbereich, der die Vorausset zung einwandfreier züchterischer Arbeit erfüllt, ein Recht auf Mitgliedschaft hat.“ 8. § 7 Abs. 3 lautet: „(3) Die Landwirtschaftskammer hat die Anerken nung einer neuen Zuchtorganisation zu verweigern, wenn sie nicht geeignet ist, die tierische Erzeugung zu verbessern oder wenn sie die Erhaltung einer Rasse gefährden würde.“ 9. § 7 Abs. 5 und 6 lauten: „(5) Der Leiter der Zuchtorganisation ist verpflichtet, der Landwirtschaftskammer Änderungen der Sachver halte nach Abs. 4 lit. a, b und f Z. 2 unverzüglich mit zuteilen. (6) Änderungen der Sachverhalte nach Abs. 4 lit. c, d, e und f Z. 1 bedürfen der Bewilligung der Landwirt schaftskammer.“ 10. § 12 Abs. 2 lautet: „(2) Dem Antrag sind beizufügen: 1. die Zuchtbescheinigung für das Spendertier, aus der dessen Blutgruppe ersichtlich ist, 9 LGBl., Stück 35, Nr. 107, ausgegeben am 29. Oktober 2002 431 2. eine frühestens drei Wochen vor der Antragstellung ausgestellte Bescheinigung des Stations- oder Ver tragstierarztes, aus der hervorgeht, dass das Spendertier die Anforderungen des § 11 Abs. 2 lit. b erfüllt, und 3. eine Bescheinigung einer berechtigten Unter suchungsstelle, wonach die Untersuchung der von dem Spendertier nach § 11 Abs. 2 lit. c entnomme nen Proben ergeben hat, dass die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Proben dürfen nicht früher als fünf Wochen vor der Antragstellung genommen worden sein. Dies muss aus der Bescheinigung hervorgehen.“ 11. § 23 Abs. 1 lit. a lautet: „a) entgegen den §§ 3, 3 a und 13 Zuchttiere, Samen, Eizellen oder Embryonen anbietet, abgibt oder Equiden ohne Equidenpass anbietet, verbringt oder abgibt.“ 12. Der § 27 Abs. 3 entfällt. 13. Der bisherige § 28 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Diesem Abs. 1 werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt: „(2) Die Neufassung bzw. Einfügung der §§ 1 Abs. 1, 2 Z. 18 und 19, 3 Abs. 1, 3 a, 4 Abs. 1, 7 Abs. 1, 3, 5 und 6, 12 Abs. 2, 23 Abs. 1 lit. a sowie der Über schrift zum zweiten Abschnitt durch die Novelle LGBl. Nr. 107/2002 tritt mit 30. Oktober 2002 in Kraft. (3) Der Entfall des § 27 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 107/2002 tritt mit 30. Dezember 1999 in Kraft.“ Landeshauptmann Landesrat K l a s n i c P ö l t l P. b. b. – GZ 02Z032441 M Erscheinungsort Graz Verlagspostamt 8010 Graz Herausgeber: Amt der Steiermärkischen Landesregierung. – Medienfabrik Graz / Steierm. Landesdruckerei GmbH – 4715-2002 GEDRUCKT AUF UMWELTSCHUTZPAPIER 0