تخطَّ إلى المحتوى
Nelum
قوانين النمسا

Styria Agriculture Promotion Law

صدر في 1992-10-19 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

research.laws.repealedOn

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Gesetz vom 19. Oktober 1993 über die Förderung der Land- und Forstwirtschaft in der Steiermark (Steiermärkisches Landwirtschaftförderungsgesetz).
اللغة
German
النوع
قانون
المنظمة
European Union
الدولة
النمسا · Steiermark
الموضوعات
Agricultural and rural development, Forestry
الكلمات المفتاحية
agricultural development, agricultural land, agro-forestry, financial agricultural measures, subsidy/incentive, data collection/reporting, forest management/forest conservation

أين تقرؤه

    لا يوجد رابط مصدر مسجل لهذا القانون.

النص

نص القانون نفسه، مادةً مادة، كما هو محفوظ. لكل مادة رابطها.

  1. P. b. b. 41 LLaannddeessggeesseettzzbbllaatttt für die Steiermark Jahrgang 1994 Ausgegeben und versendet am 15. Februar 1994 3. Stück 9. Gesetz vom 19. Oktober 1993 über die Förde rung der Land- und Forstwirtschaft in der Steiermark (Steiermärkisches Landwirtschafts förderungsgesetz) Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen: I. ABSCHNITT Allgemeines § 1 Zweck des Gesetzes Dieses Gesetz regelt die Förderung der Land- und Forstwirtschaft in der Steiermark durch das Land als Träger von Privatrechten. Das Land ist verpflichtet, durch Förderungsmaßnahmen beizutragen, den Be stand und eine zeitgemäße, den anerkannten agrar biologischen und ökologischen Erkenntnissen ent sprechende Entwicklung der Land- und Forstwirt schaft in der Steiermark, insbesondere in ihren Formen der Vollerwerbsbetriebe sowie der zweiberuflich geführten Betriebe, zum Wohle der Allgemeinheit zu sichern. § 2 Ziele der Förderungsmaßnahmen Ziele der Förderungsmaßnahmen sind insbesondere 1. eine wirtschaftlich gesunde, leistungsfähige bäuer liche Land- und Forstwirtschaft in einem funktions fähigen ländlichen Raum zu erhalten. Dabei ist auf die soziale Orientierung, die ökologische Verträg lichkeit und die regionale Ausgewogenheit unter besonderer Berücksichtigung der Berggebiete und sonstiger benachteiligter Gebiete Bedacht zu nehmen; 2. die Kultur- und Erholungslandschaft zu erhalten und zu gestalten sowie vor Naturgefahren zu schützen und die natürlichen Lebensgrundlagen Boden, Wasser und Luft nachhaltig zu sichern; 3. die vielfältigen Erwerbs- und Beschäftigungs kombinationen zwischen der Landwirtschaft und anderen Wirtschaftsbereichen auszubauen; 4. die agrarische Produktion, Bearbeitungs- und Ver marktungseinrichtungen marktorientiert auszurich ten sowie das Marketing auszubauen; 5. den biologischen Landbau zu erhalten und aus zubauen; 6. die Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft ins besondere durch strukturelle Maßnahmen zu erhöhen, wobei auf eine leistungsfähige und umweltschonende, sozialorientierte bäuerliche Landwirtschaft besonders Bedacht zu nehmen ist; 7. den in der Land- und Forstwirtschaft tätigen Personen die Teilnahme am sozialen und wirt schaftlichen Wohlstand sowie an Bildung und Kultur zu ermöglichen; 8. die Landwirtschaft unter Bedachtnahme auf die Gesamtwirtschaft und die Interessen der Ver braucher zu fördern, damit sie imstande ist, a) naturbedingte Nachteile gegenüber anderen Wirtschaftszweigen auszugleichen, b) der Bevölkerung die bestmögliche Versorgung mit qualitativ hochwertigen Lebensmitteln, ins besondere solchen aus biologischem Landbau zu sichern, c) nachwachsende Rohstoffe und Energieträger in ausreichendem Maß bereitzustellen, d) sich den Änderungen der volkswirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen und e) in Krisenzeiten importunabhängig die flächen deckende Versorgung mit Nahrungsmitteln weitgehend zu gewährleisten; 9. eine Siedlungsdichte aufrechtzuerhalten, die für die ausreichende Ausstattung des ländlichen Raumes mit Einrichtungen der Versorgung und Entsorgung, der Bildung, des Verkehrs und der Erholung not wendig ist. § 3 Förderungsgrundsätze und Förderungsauflagen (1) Das Land hat nach Maßgabe der vorhandenen Mittel Förderungen zu gewähren, wenn die nach diesem Gesetz geforderten Voraussetzungen, ins besondere des § 19 Abs. 1, erfüllt sind. (2) Förderungsmaßnahmen sind darauf auszu richten, daß durch sie die Eigeninitiative der Betriebs inhaber angeregt, ihre Selbsthilfe ergänzt und die Bereitschaft, ökologische Erkenntnisse anzuwenden, verstärkt wird. 19. Gesetz vom 19. Oktober 1993 über die Förderung der Land- und Forstwirtschaft in der Steiermark (Steiermärkisches Land wirtschaftsförderungsgesetz). 10. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 13. Dezember 1993 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Kornberg bei Riegersburg (politischer Bezirk Feldbach). 11. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 31. Jänner 1994 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Marktgemeinde St. Ruprecht an der Raab (politischer Bezirk Weiz). 42 LGBl., Stück 3, Nr. 9, ausgegeben am 15. Februar 1994 4 (3) Die Gewährung der Förderungen ist je nach Lage des Falles zur möglichst weitgehenden Er reichung der im § 2 genannten Förderungsziele an persönliche oder sachliche Voraussetzungen zu binden. (4) Soweit es zur gezielten regionalen Durchführung von Förderungsmaßnahmen notwendig ist, sind agrarische Programme zu erstellen und den Förde rungsmaßnahmen zugrunde zu legen, wobei be sonders auf den Ausbau der Direktförderungen Bedacht zu nehmen ist. (5) Bei der Festlegung der Förderungsmaßnahmen ist auf eine einfache und sparsame Abwicklung zu achten. § 4 Formen der Förderung Die Förderung erfolgt durch: 1. Maßnahmen der Beratung (§ 13) und Berufsaus bildung (§ 14); 2. finanzielle Maßnahmen, wie Direktzahlungen, Annuitäten- und Zinsenzuschüsse, Beihilfen, Zuschüsse und Prämien, sowie Maßnahmen zur Förderung der Nachfrage nach heimischen Agrar produkten; 3. Dienst- und Sachleistungen, insbesondere zur Ver besserung von pflanzlichen und tierischen Züch tungsgrundlagen; 4. Errichtung und Einrichtung von Beispielobjekten; 5. Finanzierung des landwirtschaftlichen Versuchs wesens und landwirtschaftlicher Forschungs- und Entwicklungsarbeiten. § 5 Bereitstellung von Landesmitteln (1) Die Landesregierung hat die für Förderungsmaß nahmen notwendigen Mittel in den Landesvor anschlag aufzunehmen. Hiebei ist insbesondere auf die wirtschaftliche Lage der Land- und Forstwirtschaft in der Steiermark Bedacht zu nehmen. (2) Die Finanzierung von Förderungsmaßnahmen erfolgt 1. durch das Land oder 2. nach Maßgabe entsprechender Vereinbarungen durch Land und Bund. (3) Auf Förderungsmaßnahmen des Bundes ist Bedacht zu nehmen. § 6 Förderungsempfänger Gefördert werden können a) in der Land- und Forstwirtschaft tätige Personen; b) Zusammenschlüsse von Personen nach lit. a; c) Personengemeinschaften in den Angelegenheiten der Bodenreform (wie Agrar-, Bringungs-, Siedlungs- und Zusammenlegungsgemeinschaf ten) und d) Einrichtungen, die der wirtschaftlichen Besser stellung sowie der ökologischen Verbesserung der Land- und Forstwirtschaft dienen. II. ABSCHNITT Förderungsbereiche § 7 Infrastrukturelle Einrichtungen Zur ausreichenden Ausstattung mit Einrichtungen der Infrastruktur sind im ländlichen Raum insbeson dere zu fördern: 1. die umweltschonende Verkehrserschließung, ins besondere die Hofaufschließung, durch den Bau und die Erhaltung von Wegen (äußere Verkehrs lage); 2. der Ausbau der Energieversorgung unter besonde rer Berücksichtigung der Nutzung erneuerbarer Energiequellen wie Biomasse und Sonnenenergie; 3. die tierärztliche Versorgung; 4. die Sicherung der Wasserversorgung unter Bedachtnahme auf eine sparsame und effiziente Nutzung von Trinkwasser; 5. die Abwasserbeseitigung unter besonderer Berück sichtigung dezentraler Einrichtungen, Maßnahmen zur Hebung des Grundwasserspiegels sowie Bewässerungsanlagen. § 8 Agrarstruktur Die Agrarstruktur ist vor allem durch Förderung folgender Maßnahmen zu verbessern: 1. Grundzusammenlegungen unter Berücksichtigung ökologischer Grundsätze; 2. Aufstockungen bäuerlicher Betriebe durch Eigen oder Pachtland; 3. Bodenschutzmaßnahmen, wie insbesondere ero sionsmindernde Bewirtschaftungsformen, Rutsch hangsicherung sowie Anlage von Gründecken auf Ackerland; 4. Pflege, Erhaltung und Rückbau bestehender wasserbaulicher Anlagen; 5. umweltschonende Anlage und Erhaltung von Wirt schaftswegen und Bringungsanlagen (innere Ver kehrslage). § 9 Betriebliche Maßnahmen Zur Erhaltung, Weiterentwicklung und Umstellung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe kommen für die Förderung insbesondere in Betracht: 1. Neu-, Zu- und Umbauten von Wohn- und Wirt schaftsgebäuden (bei Stallgebäuden vor allem tier gerechte Haltungssysteme); 2. die Mechanisierung sowie die technische Einrich tung und Ausstattung der Gebäude (Außen-, Innen und Hauswirtschaft) mit dem besonderen Ziel, die Arbeits-, Lebens- und Umweltverhältnisse zu ver bessern. Dabei ist auf die Wirtschaftlichkeit der Investition Bedacht zu nehmen; 3. die pflanzliche, tierische und forstliche Produktion einschließlich der Spezial-, Sonder- und Alternativ kulturen, der Abbau der Überproduktion sowie die Maßnahmen zur Pflege der Tiergesundheit und des biologischen und integrierten Pflanzenschutzes; 4. die Senkung der betrieblichen Kosten durch Zuschüsse, insbesondere zur Verbilligung der Hagelversicherungsprämien und der Leistungs prüfungen in der Tierhaltung; 9 LGBl., Stück 3, Nr. 9, ausgegeben am 15. Februar 1994 43 5. der Ausbau und die Verbesserung bäuerlicher Erwerbsmöglichkeiten und Erwerbskombinationen; 6. der Ausbau der Erzeugung und der Verwertung von heimischen Rohstoffen (einschließlich Energie) und Betriebsmitteln; 7. die Unterstützung von Innovationen. § 10 Überbetriebliche Zusammenarbeit (1) Als Maßnahmen der überbetrieblichen Zu sammenarbeit kommen für die Förderung insbe sondere in Betracht: 1. die Errichtung und Führung von Gemeinschaften zur Erzeugung, Be- und Verarbeitung sowie Ver marktung landwirtschaftlicher Produkte und Betriebsmittel, Rohstoffe sowie Energie; 2. die Schaffung und Führung von Maschinen- und Betriebshelferringen, wobei bei einer speziellen Förderung des Einsatzes von Bergbauernmaschi nen diese Förderung auf den Einsatz abzustimmen ist; 3. die Schaffung und Führung von Gemeinschaften zur Erzeugung von Energie aus nachwachsenden Rohstoffen; 4. die Errichtung und Führung von Arbeitsgemein schaften insbesondere a) für Bergbauernbetriebe und Betriebe in benach teiligten Gebieten, b) zum Auf- und Ausbau zukunftsträchtiger bäuer licher Erwerbschancen und Produktionsalterna tiven, c) zur Direktvermarktung und für den biologischen bzw. ökologischen Landbau, d) zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen Boden, Wasser und Luft sowie des Waldes, e) zur Sicherung der Versorgung mit hochwertigen Rohstoffen. (2) Die auf Landesebene zu Verbänden zusammen geschlossenen Ringe und Gemeinschaften können gefördert werden, wenn sie Gewähr für die Durch führung der Förderungsziele bieten und jährlich einen Tätigkeitsbericht, einen Verwendungsnachweis und auf Verlangen einen Rechnungsabschluß vorlegen. § 11 Soziale Maßnahmen Als Förderungsmaßnahmen zur Verbesserung der sozialen Lage der in der Land- und Forstwirtschaft tätigen Personen kommen insbesondere in Betracht: 1. die Ausbildung und der Einsatz von Betriebs-, Familien- und Haushaltshelfern; 2. die Gewährung von Notstandsbeihilfen; 3. die Gewährung von Schulbeihilfen und Stipendien; 4. die Förderung von Hofübernehmern; 5. die Gewährung von Beihilfen und Darlehen für Hausstandsgründungen und die Schaffung und Ausstattung von Wohnraum; 6. die Berufsaus- und -fortbildung für unselbständige Berufsangehörige; 7. die Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen für unselbständige Arbeitskräfte in der Land- und Forstwirtschaft, insbesondere im Rahmen der Schutzwald- und Almbewirtschaftung sowie im Rahmen sonstiger Maßnahmen zur Herstellung und Erhaltung des ökologischen Gleichgewichtes im Sinne des § 15. § 12 Absatzförderung und Bevorratung (1) Als Förderungsmaßnahmen zur Sicherung der bestmöglichen Versorgung der Bevölkerung mit quali tativ hochwertigen Lebensmitteln und Rohstoffen aus möglichst umweltgerechter Produktion sowie zur Sicherung des Absatzes land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse kommen insbesondere in Betracht: 1. Beiträge zu Marketing, Werbung und Markt berichterstattung für land- und forstwirtschaftliche Produkte, 2. Beiträge zu Absatz, Verwertung, Vermarktung und Lagerhaltung land- und forstwirtschaftlicher Pro dukte und Betriebsmittel. (2) Die Förderungsmaßnahmen sind geeigneten Betrieben nach Maßgabe ihrer Leistung ohne Rück sicht auf ihre Rechtsform zugänglich zu machen, wenn sie einen Verwendungsnachweis und auf Verlangen einen Rechnungsabschluß vorlegen. § 13 Beratung Die Beratung der in der Land- und Forstwirt schaft tätigen Personen hat insbesondere wirtschaft liche, ökologische, hauswirtschaftliche, produktions technische, soziale, berufliche und kulturelle Belange zu umfassen. Hiebei ist der naturnahen Landbewirt schaftung ein besonderer Stellenwert einzuräumen. § 14 Berufsausbildung und -fortbildung (1) Für die berufliche Aus- und Fortbildung (Lehr lingsausbildung, außerschulische Bildung, Erwachse nenbildung) sind vor allem neben allen anderen Ein richtungen, die dazu fachlich in der Lage sind, von der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark (vom Ländlichen Fortbildungsinstitut sowie hinsichtlich der Lehrlingsausbildung bis zur Meisterausbildung von der land- und forstwirtschaft lichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle) und von der Steiermärkischen Kammer für Arbeiter und Ange stellte in der Land- und Forstwirtschaft die not wendigen Einrichtungen und Maßnahmen vorzu sehen. (2) Als Förderungsempfänger sind auch Personen anzusehen, die ein Bildungsangebot mittels Bildungs scheck in Anspruch nehmen. (3) Bei internatsmäßig geführten Kursen kann zur Deckung der Kosten für Unterkunft und Verpflegung ein Betrag bis zur Höhe dieser Kosten eingehoben werden. § 15 Pflege der Kultur- und Erholungslandschaft und Erhaltung der Siedlungsdichte (1) Für die Pflege der Kultur- und Erholungsland schaft, die Erhaltung der Siedlungsdichte, den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und die Anwen dung ökologischer Produktionsverfahren werden Abgeltungen in Form von Direktzahlungen geleistet. (2) In Gebieten mit besonderen naturbedingten Schwierigkeiten (z. B. Höhenlage, Hanglage, Klima, Ertragsfähigkeit des Bodens) werden jährlich Direkt zahlungen zum Ausgleich der Wirtschaftserschwer nisse gewährt. Die näheren Anspruchsvoraussetzun 44 LGBl., Stück 3, Nr. 9, ausgegeben am 15. Februar 1994 4 gen sind durch Verordnung der Landesregierung zu regeln. Bei Erfüllung dieser Voraussetzungen besteht im Sinne des § 860 ABGB ein zivilrechtlich durchsetz barer Rechtsanspruch. (3) Nach Maßgabe der finanziellen Mittel werden ferner gewährt: a) Prämien zur Haltung von Tieren, insbesondere seltener einheimischer Nutztierrassen, jeweils unter Einhaltung ökologischer Auflagen; b) Beiträge zur Erleichterung der Almbewirtschaftung und Sicherung des Almbesatzes; c) Zuschüsse für die Aufforstung von Hochlagen, für die Schutzwaldsanierung, für die Schadensbe seitigung und die Rekultivierung nach Natur katastrophen zur Sicherung der Kulturlandschaft; d) Zuschüsse für die Erhaltung und Schaffung von Rainen, Hecken, Streuobstflächen, Biotopverbün den und sonstigen hochwertigen Biotopen; e) Prämien zur Bewirtschaftung von Bergweinbau lagen; f) Abgeltungen für umweltgerechte und den natür lichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren; g) Direktzahlungen an biologisch oder extensiv wirt schaftende Betriebe oder an Betriebe, die eine solche Bewirtschaftung anstreben; h) Prämien für den Verzicht oder den verminderten Eintrag an Pflanzenschutzmitteln und synthe tischen wasserlöslichen Düngemitteln. III. ABSCHNITT Vollziehung und Schlußbestimmungen § 16 Bericht über die Lage der Land- und Forstwirtschaft in der Steiermark (1) Die Landesregierung hat alle zwei Jahre einen Bericht über die wirtschaftliche, ökologische und soziale Lage der Land- und Forstwirtschaft in der Steiermark zu erstatten. Der Bericht hat eine Zu sammenstellung aller auf Grund dieses Gesetzes durchgeführten Förderungsmaßnahmen zu enthalten. Er ist zu begründen und hat die mittelfristigen Auswir kungen der Förderungsmaßnahmen zu erläutern. (2) Der Bericht ist dem Landtag jeweils bis 30. Sep tember vorzulegen. Er hat auch Vorschläge über jene Maßnahmen zu enthalten, die zur Erreichung der in diesem Gesetz angeführten Ziele (§ 2) notwendig sind. § 17 Landwirtschaftsbeirat (1) Beim Amt der Steiermärkischen Landesregie rung ist ein Landwirtschaftsbeirat – in folgendem kurz Beirat genannt – einzurichten. (2) Dem Beirat obliegt die Beratung bei der Er stellung des Berichtes gemäß § 16 sowie die Beratung der Landesregierung in grundsätzlichen Angelegen heiten der Förderung der Land- und Forstwirtschaft, insbesondere die Beratung vor der Erlassung von Richtlinien gemäß § 19 Abs. 3 und Verordnungen, die nach diesem Gesetz zu erlassen sind. § 18 Zusammensetzung und Bestellung (1) Der Beirat setzt sich zusammen aus dem für die Angelegenheiten der Land- und Forstwirtschaft zuständigen Mitglied der Landesregierung oder einem von ihm bestellten Vertreter als Vorsitzenden und 15 weiteren Mitgliedern. (2) Die weiteren Mitglieder sind von der Landes regierung auf Vorschlag und nach dem Stärkeverhält nis der im Landtag vertretenen Parteien zu bestellen. Die Mitglieder des Beirates müssen zum Steier märkischen Landtag wählbar sein und Fachkenntnisse im Bereich der Land- und Forstwirtschaft aufweisen. (3) Der Vorsitzende hat kein Stimmrecht. (4) Für jedes weitere Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches das Mitglied bei dessen Verhinderung oder Ausscheiden zu ver treten hat. (5) Die Amtszeit des Beirates ist der der Landes regierung gleichzuhalten. Nach Ablauf der Amtszeit sind die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neubestellte Beirat zusammentritt. (6) Die Mitgliedschaft zum Beirat ist ein unentgelt liches Ehrenamt. Die Reisekostenvergütung und die Reisezulagen der nicht am Tagungsort wohnenden Mitglieder des Beirates sind nach den für Landes beamte der Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 7, gelten den Vorschriften über Reisegebühren vom Land zu leisten. (7) Die Tätigkeit des Beirates ist durch eine Geschäftsordnung zu regeln, die vom Beirat mit ein facher Mehrheit zu beschließen und von der Landes regierung zu genehmigen ist. Die Geschäftsordnung hat insbesondere Bestimmungen über die innere Organisation, über die Zahl der jährlich abzuhalten den Sitzungen, über das Verfahren bei den Beratun gen und über die Beschlußfassung zu enthalten. § 19 Grundsätze für die Vollziehung (1) Bei der Vollziehung dieses Gesetzes sind unter Bedachtnahme auf den Abschnitt I und den Bericht über die wirtschaftliche, ökologische und soziale Lage der Land- und Forstwirtschaft in der Steiermark (§ 16) zu beachten: 1. die persönlichen Voraussetzungen für die Ge währung von Förderungen, wie z. B. Nachweis einer Fachschulausbildung oder sonstigen fach lichen Eignung, soziale Umstände, Einkommens verhältnisse; 2. die sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen, wie z. B. Einheitswert, Kataster kennwert, Höhenlage, geographische Lage; 3. die Art und der Umfang der Förderungen, um mit sparsamem Einsatz der Förderungsmittel einen größtmöglichen Erfolg zu erzielen; 4. die Bedingungen, unter denen Förderungen gewährt werden, wie z. B. Eigenleistung, Mit gliederzahl bei überbetrieblicher Zusammenarbeit; 9 LGBl., Stück 3, Nr. 9 und 10, ausgegeben am 15. Februar 1994 45 5. die Festlegung von Auflagen, an welche die Gewährung von Förderungen gebunden werden kann, um einen Förderungserfolg nachhaltig zu sichern, wie z. B. Zutritts- und Kontrollrechte, Kulturumwandlungsverbot, Fruchtfolgeauflagen, Bewirtschaftungsbeschränkungen und -änderun gen, ökologische Auflagen, Führung von betriebs wirtschaftlichen Aufzeichnungen, Teilnahme an Milchleistungskontrollen u. a. Leistungsprüfungen, Teilnahme an Untersuchungsaktionen und Ver suchen; 6. eine Vorgangsweise bei der Gewährung von Förde rungen, die eine rasche, einfache und zweckmäßige Abwicklung der Förderungen mit möglichst geringem Verwaltungsaufwand gewährleistet, wo bei besonders zu beachten ist, daß sich die Förde rungen sinnvoll ergänzen; 7. die Überprüfung der widmungsgemäßen Ver wendung der Förderungen, um sicherzustellen, daß die Förderungsmittel im Sinne dieses Gesetzes ein gesetzt werden (Vorlage von Verwendungsnach weisen bzw. Rechnungsabschlüssen). (2) Die Förderungsempfänger sind zu verpflichten, nicht widmungsgemäß verwendete Förderungsmittel zurückzuerstatten. (3) Für die Durchführung der einzelnen Förderungs bereiche gemäß dem II. Abschnitt sind von der Landesregierung unter Beachtung der Ziele gemäß § 2 und der Grundsätze gemäß § 3 allgemeine Förde rungsrichtlinien zu erlassen. (4) Soweit die Landesregierung selbst oder die im § 20 Abs. 1 genannten Kammern Förderungs maßnahmen durchführen, haben sie für einzelne Förderungsaktionen Durchführungsbestimmungen im Rahmen der Richtlinien gemäß Abs. 3 zu erlassen. (5) Die Förderungsberechtigten und die Gemeinden sind über die Richtlinien gemäß Abs. 3 und Durch führungsbestimmungen gemäß Abs. 4 schriftlich zu informieren. § 20 Durchführung (1) Die Landesregierung ist unter Mitwirkung des Landwirtschaftsbeirates im Sinne des § 17 mit der Durchführung der Förderungsmaßnahmen nach diesem Gesetz betraut. Die Landeskammer für Land und Forstwirtschaft in Steiermark und die Steier märkische Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft sind verpflichtet, eine fach gerechte Beratung nach diesem Gesetz zu leisten. (2) Die Landesregierung ist ermächtigt, durch Ver ordnung die Landeskammer für Land- und Forstwirt schaft in Steiermark und die Steiermärkische Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forst wirtschaft mit der Durchführung von Förderungsmaß nahmen nach diesem Gesetz zu betrauen, wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Sparsamkeit gelegen ist. (3) Das Land hat den in Abs. 2 genannten Kammern jenen Teil des Personal- und Sachaufwandes zu ersetzen, der sich aus der Besorgung der vom Land übertragenen Aufgaben ergibt. Die Kammern haben hiezu der Landesregierung rechtzeitig vor Beschluß fassung den notwendigen Personal- und Sachaufwand zu begründen. § 21 Anfragerecht (1) Jedes Mitglied des Beirates hat das Recht, an das für die Land- und Forstwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung Anfragen über Angelegenheiten der Bundes- und Landesförderung zu stellen. (2) Das befragte Mitglied der Landesregierung ist verpflichtet, die Fragen innerhalb von sechs Wochen zu beantworten. § 22 Personenbezeichnungen Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen, die in diesem Gesetz sprachlich in der männlichen Form gehalten sind, gelten sinngemäß auch in der weib lichen Form. § 23 Wirksamkeitsbeginn (1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt das Steiermärkische Landwirt schaftsförderungsgesetz, LGBl. Nr. 37/1976, außer Kraft. K r a i n e r P ö l t l Landeshauptmann Landesrat 10. Verordnung der Steiermärkischen Landesregie rung vom 13. Dezember 1993 über die Verlei hung des Rechtes zur Führung eines Gemeinde wappens an die Gemeinde Kornberg bei Riegersburg (politischer Bezirk Feldbach) Auf Grund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 155, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBl. Nr. 9/1973, 14/1976, 14/1982 und 87/1986, wird verordnet: § 1 Der im politischen Bezirk Feldbach gelegenen Gemeinde Kornberg bei Riegersburg wird mit Wirkung vom 1. Jänner 1994 das Recht zur Führung eines Gemeindewappens mit folgender Beschreibung verliehen: „In Gold eine bis an den oberen Schildrand wachsende gezinnte blaue Spitze, belegt mit einem goldenen Strohkranz, besteckt mit drei goldenen Ähren, eine aufrecht, die beiden anderen seitlich abwärts wachsend.“ § 2 Die der Gemeinde Kornberg bei Riegersburg aus gefertigte Wappenurkunde enthält die Beschreibung und eine Abbildung des Gemeindewappens. Für die Steiermärkische Landesregierung: Der Landeshauptmann: K r a i n e r 46 LGBl., Stück 3, Nr. 11, ausgegeben am 15. Februar 1994 4 11. Verordnung der Steiermärkischen Landesregie rung vom 31. Jänner 1994 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeinde wappens an die Marktgemeinde St. Ruprecht an der Raab (politischer Bezirk Weiz) Auf Grund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 155, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBl. Nr. 9/1973, 14/1976, 14/1982 und 87/1986, wird verordnet: § 1 Der im politischen Bezirk Weiz gelegenen Markt gemeinde St. Ruprecht an der Raab wird mit Wirkung vom 1. März 1994 das Recht zur Führung eines Gemeindewappens mit folgender Beschreibung ver liehen: „In blauem Schild eine nach vorne gerichtete mit ihrer Tor- und Fensteröffnungen durchbrochene silberne Kirche mit seitlichem quadratischem Turm mit je einem Rundbogenfenster unter dem mit einem Wetterhahn besteckten Spitzdach, die erniedrigte Apsis und das Langhaus mit Rundbogentor bis zu je zwei erhöhten Rundbogenfenstern gequadert, die Spitzgiebelfront durch hohes Rundbogentor, zwei Rundbogenfenster und ein Rundfenster gegliedert, Apsis und Giebel mit je einem Kreuz besteckt; die Kirche wird links oben von einem silbernen Salzfaß begleitet.“ § 2 Die der Marktgemeinde St. Ruprecht an der Raab ausgefertigte Wappenurkunde enthält die Be schreibung und eine Abbildung des Gemeinde wappens. Für die Steiermärkische Landesregierung: Der Landeshauptmann: K r a i n e r 9 LGBl., Stück 3, Nr. 9, ausgegeben am 15. Februar 1994 47 P. b. b. Erscheinungsort Graz Verlagspostamt 8010 Graz Herausgeber: Amt der Steiermärkischen Landesregierung. – Druck: Steierm. Landesdruckerei, Graz. – 700-94 GEDRUCKT AUF UMWELTSCHUTZPAPIER 0

Styria Agriculture Promotion Law · Nelum