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قوانين النمسا

Styria Agricultural Districe Office Law 2003

صدر في 2002-11-19 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Gesetz vom 19. November 2002 über die Einrichtung der Agrarbezirksbehörde für Steiermark (Steiermärkisches Agrarbezirksbehördengesetz 2003).
اللغة
German
النوع
قانون
الدولة
النمسا · Steiermark
الموضوعات
Agricultural and rural development
الكلمات المفتاحية
institution, agricultural land, land consolidation, legal proceedings/administrative proceedings, data collection/reporting, financial agricultural measures, governance

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  1. Landesrecht www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 2 Bundesland Steiermark Titel Gesetz vom 19. November 2002 über die Einrichtung der Agrarbezirksbehörde für Steiermark (Steiermärkisches Agrarbezirksbehördengesetz 2003) Stammfassung: LGBl. Nr. 10/2003 (EZ 889 Blg.Nr. 147 XIV. GPStLT) Text Der Steiermärkische Landtag hat in Ausführung der Grundsatzbestimmungen des Artikels II des Agrarbehördengesetzes 1950, BGBl. Nr. 1/1951, beschlossen: § 1 Einrichtung und Aufgaben (1) Zur Vollziehung in Angelegenheiten der Bodenreform (Artikel 12 Abs. 1 Z. 3 B-VG) wird als Behörde erster Instanz die Agrarbezirksbehörde für Steiermark mit dem Sitz in Graz eingerichtet. (2) Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf die Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit durch Dienstanweisung verfügen, dass für Teile des Agrarbezirkes nach regionalen und sachlichen Erfordernissen Dienststellen außerhalb von Graz eingerichtet werden. In dieser Dienstanweisung sind der örtliche und sachliche Wirkungsbereich sowie die Grundsätze der Organisation der Dienststellen festzusetzen. Jedenfalls ist jedoch eine Dienststelle für den Verwaltungsbezirk Liezen in Stainach und eine Dienststelle für die Verwaltungsbezirke Murau, Judenburg, Knittelfeld, Leoben, Bruck und Mürzzuschlag in Leoben einzurichten. Die Einheit der Agrarbezirksbehörde für Steiermark und das Weisungsrecht des Amtsvorstandes und des Technischen Leiters werden hiedurch nicht berührt. (3) Zu den Angelegenheiten gemäß Abs. 1 gehören insbesondere 1. die Zusammenlegung und Flurbereinigung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke; 2. die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken; 3. die Ergänzungsregulierung, Regulierung, Ablösung und Sicherung von Wald- und Weideservituten; 4. die Einräumung von landwirtschaftlichen Bringungsrechten; 5. das landwirtschaftliche Siedlungswesen; 6. der Schutz der Almen und die Förderung der Almwirtschaft. (4) Die Agrarbezirksbehörde kann über die unmittelbaren Angelegenheiten der Bodenreform hinaus auch mit anderen die Land- und Forstwirtschaft betreffende Angelegenheiten betraut werden und auf Ersuchen der zuständigen Behörden mit den Instrumenten der Bodenreform Hilfestellung im Bereich anderer Aufgaben, wie beispielsweise Raumordnung oder der Planung von Infrastrukturmaßnahmen, leisten. § 2 Organisation, Amtsleitung und Dienstbetrieb (1) Die Agrarbezirksbehörde untersteht in den Angelegenheiten des Inneren Dienstes der Landesregierung. (2) Die Agrarbezirksbehörde besteht aus einem Amtsvorstand, den erforderlichen Dienststellenleitern und rechtskundigen, agrartechnischen und sonstigen Bediensteten. (3) Die einheitliche Leitung der Behörde obliegt dem Amtsvorstand. Dieser hat unter Berücksichtigung der gemäß § 1 Abs. 2 erlassenen Dienstanweisung eine Geschäftseinteilung der Agrarbezirksbehörde für Steiermark festzusetzen und die erforderlichen Dienststellenleiter zu bestellen. (4) Die technischen Bediensteten sind in einer agrartechnischen Abteilung unter einem technischen Leiter vereinigt. Dem technischen Leiter steht die fachliche Leitung der agrartechnischen Abteilung einschließlich der • • RIS Landesrecht Steiermark www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 2 Verwendung und der innerdienstlichen Beaufsichtigung der dieser Abteilung zugeteilten Bediensteten zu. Die Befugnisse des Amtsvorstandes zur einheitlichen Leitung der Behörde werden dadurch nicht eingeschränkt. § 3 Bestellungsvoraussetzungen Zum Amtsvorstand darf nur ein rechtskundiger Bediensteter, zum technischen Leiter nur ein Bediensteter bestellt werden, der Absolvent der Universität für Bodenkultur, entweder kulturtechnischer, landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Fachrichtung, oder Absolvent einer gleichwertigen Fachrichtung einer Universität oder Hochschule in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist. Die Bewerber müssen eine mindestens dreijährige Verwendung im Agrardienst nachweisen. § 4 Sprachliche Gleichstellung Alle Personenbezeichnungen, die in diesem Gesetz sprachlich in der männlichen Form verwendet werden, gelten sinngemäß auch in der weiblichen Form. § 5 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen (1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. März 2003, in Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes tritt das Steiermärkische Agrarbezirksbehördengesetz 1981, LGBl. Nr. 114, i. d. F. LGBl. Nr. 47/1993, außer Kraft. (3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängige Verwaltungsverfahren bei den Agrarbezirksbehörden Graz, Leoben und Stainach sind als solche der Agrarbezirksbehörde für Steiermark weiterzuführen. (4) Mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes gilt bis zur Erlassung einer Dienstanweisung gem. § 1 Abs. 2 und zur erstmaligen Bestellung des Amtsvorstandes und des technischen Leiters der Agrarbezirksbehörde für Steiermark: a) Der bisherige Amtsvorstand und der bisherige technische Leiter der Agrarbezirksbehörde Graz üben die Funktionen des Amtsvorstandes beziehungsweise des technischen Leiters der Agrarbezirksbehörde für Steiermark aus. b) Die Agrarbezirksbehörden Leoben und Stainach werden in Dienststellen der Agrarbehörde für Steiermark umgewandelt. (5) Bis zur erstmaligen Bestellung der erforderlichen Dienststellenleiter durch den Amtsvorstand der Agrarbezirksbehörde für Steiermark obliegt die Leitung dieser Dienststellen dem ranghöchsten, in der jeweiligen Dienststelle beschäftigten Bediensteten der Verwendungsgruppe "allgemeine Verwaltung". Die technischen Bediensteten der Dienststelle sind unter dem ranghöchsten, in der Dienststelle beschäftigten technischen Bediensteten vereinigt. Die Befugnisse des Amtsvorstandes und des technischen Leiters werden dadurch nicht eingeschränkt. • • RIS

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