Skimmed Milk Powder Ordinance 1996
صدر في 1996-08-30 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- النمسا
- الموضوعات
- Food and nutrition
- الكلمات المفتاحية
- milk/dairy products, transport/storage, inspection, standards, food safety and quality
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456. Verordnung des Bundesministers für Land~ und Forstwirtschaft über die oft entliehe Lagerhaltung \''On MageC"m1tc.hpulver \).1l\U'~V eroranuog 1996) Auf Grund der§* 100 und !08 des Markrnrdnungsgcseucs !985. BGB!. Nr. 210, ;:ulcttt geanderl durch d:is Bundcsgesc1;: BGBL Nr. 298/1995, (MOG) wmJ verordnet: Anwenmmgsbe1•eicb § L Die Vor~chriften die;;er Ver()tJ.nu1~g die.1'ell der Dur,;:\1fiJhrung der Rechls:i.\ste d"c.5. R~w"·"' der E>u• rop.its(;hen Union und der Europaischen Kommission im Rahmen der gemeinsamen \farktorganisaciun !Ur Milch und !vlikherzeugnis:.c hinsichthd1 de1 0ffentlichen Lagwbaltung von !vlagent1ikhpu!vcr gerniiß Art. / üt:r verorUnung (EWGJ Nr. 1304/06 des Rates uocr ate ge1m:111sarnc !Vlaik.turgarti:.auun fü1 Mili.:!1 und Milcherzeugnisse und der dazu erlassenen Durchfi.ihrungsvorschriften, insbcso11dcre Verordnung (EG) Nr. 322/96 der Kommissinn über die Durchfi.ihrungsbe~tirnruungen für Jie öffentliche U1gcrhaltung vwn ~,fagermilchp1.1\·ver. 'Zuständigkeit § 2. Für die Durchführung die~er Verordnung und der in§ 1 bezeichneten Rechtsakte ist die Markt· ordnungs- und lr1terven1ionss1elle „Agrarmarkt A:.istna" (AMA) zustiindig. Zulassung der Herstellbetriebe § J, (1) Anträge auf Zub,sung sind unter Verwendung eines von der A!vtA aufgelegten Fnrrnblaur.s in dreifacher Ausfertigung und für jede Betnebss1ät1c gesondert zu stellen. \2) Die Zuk•~~un;; setzt vvrJus. daß der / trag~te))er (Hen.>to))er) :i.ul' 1/er\;mgen w :>:we'tfacher ,.\u& !et11gung vorlegt: 1 Orts• und Lageplan der Betriebsräume, i1, denen d:.l½ Magermilchpulver hergestellt unJ gelagert werden soll, ., Be~C'hrcibung: der vorhandenen technischen Einrichtun)l;en zur Herstdlung von Magermilchpul ver, 3. Beschreibung der vorgesehenen Hers1e!lungsvcirgdnge und der d::ibe1 zu verwendenden i\'fagcr• milchmengen sowie Art und Menge der Herstel!ung anderer Ew:ugnisse. insbesonde(e Bu1ter rnikhpulver und Mo\kcnpu\ver, mit Angobe der voraussichtlichen Ausbeute. (3) Die Zulassung wird dem Herstdler für Jede Betriebss.ii!te erteilt. Gleichzeitig erfolgt die Zutei• Jung der Zu/~sungsnummer. (4) Oer Hersteller hat die AMA schriftlich oder rnit1els Telefax (Telekopie) mindestens zwei Arbeits rnge vor Beginn der Herstellunl] von der Absicht, Mat1emukhpulver flir die Intervention hcrwstcllen, zu verst:inJigen. (5.l Zur Übeqmffung der Ei11hr1ltung der Bestimmungen betreffend Zulassung und Kontrolle der Be tnebssrtitten hat die AMA unangemeldet Komrnllen vor Ort durchmführen. (6) An<.Crkcnnurigcn von 01..tric.b55tiith:n, die gcrniiß § J der Vorordnung DGOI. Nr. 80/19•)5 torfolg;'. sind, gelten als Zulassungen im Sinne dieser Vernrdnung. Angebote § 4. A11gel,ole ~md unt<:1 Vcrwe11dung cmca ..,.on der AM,\ C1Uf2j;e!ogtcn Forn1blatto:J Jchrlftlich nder mittels Telefax (,Telekopie) bei der AivfA einrnreichen. Unbedenklichkeit.sbescheinigung ff !f. (1) Der A1JU1ctt:1 li,;11 füi jeU1.:~ K,ml'<111g\..bül eine vo11 cincr gcmrill § ') ,\b~. '.1 lit. c;; der M,khhy gienevernrdnung, BGB!. Nr. 897/1993. befugten Stdle ausgeste!/\e UnbeJenklichkeitsbeschcinigung vorzulegen. (2) Für Magermilchpulver, das in anderen Mitgliedstaaten hergestellt wird, ist die von der im Sinne ctes An. 3 der Veroranung (EG} Nr. 322/96 !J~~ü111111tcu 11atiu11ak11 Stelle U1.:~ t-fo1~,clluutglit:U~td..l.lt:~ a11sga.51eJlte Kontrollbescheinigung vorzulegen. (3) Aus der Bescheinigung muß ersichtlich sein, daß die Herstellungsbedingungen 1m Produktions betrieb reg:elrniißig (mindestens einmal in 28 Tagen) beanstandungsfrei überprüft wurden und daß bei der Untersuchung de~ zur lntervent1on angebotenen MagermiJchpulvers keine Kumaminautm mit 3almunel~ len festgestellt wurde, Die ktztgen.mnte Untem:chung wird regelmäßig nm:h wi~se11,5chaftHch anerkann• 1en Probcnahmcpliinen und -methoden vorgenommen (mindestens 28täg1g etne Charge"" Tagesproduk t1on). \4) l)1e Konlrol!e der Pr<.1duktionsanluge beinhaltet mstiesonctcre cten Verdampfer, ctie Trocknungs• anlagc selbst und deren Umgebung sowie Luftfilter, Lufterhitzer, Mischer, Silo und Abfüllanlage. (5) Die Unbcdenkli..:hkeitsbescheinigung ka11t1 auch maximal für die gesamte Dauer der Intervention vom l. März bis 31. August befriste! ausgestellr werden. Dann muß m ihr eine Erkliirung enthalten sein, daß der Hemellungsbemeb lautend in Lc1tabstanden von nicht langer als 2B ragen ubenvacht wird, (6) Werden bei der laufenden Üherwuchung Salmonellen festgestellt, sind alle Lieferungen auf Ko sten ctes Anbieters ZIJruckzunehmen, die nach der zuktzt durchgeführten Kontrolle, die keinen Salmonel lenhefund ergeben hat, erfolgt sind, es sei denn, daß der Anbie(er auch für diese Lieferungen eine Unbe denklichkeitsbescheinigung vorlegen kann. (7) A!le Ändenrngen ~ind d('"r AMA unverzüglich mitzuteilen, (8) Die Im Zusammenhang rnit der Überwachung stehenden Unterlagen sind sieben Jahre vom Ende de~ Kalen,.i,.~p,ht"'~ \m. n11f (h~ ,;,. rirh hP„irlwn, mit rler Snrgfolr ;,im:~ Mt"ientlichen Kaufmatm~ auf1u, bewahren, soweit mcht langerc Autbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen. Lieferung § 6 ( 1) D•,,~ M;ig;,rmikhp,1lvt>1· i~t vnrn Anhir.tP>r frachtfrei an die Rampe des von d(>r AMA \-.estimm ten lri.terventionslagerhauses zu liefern und auf seine Kosten und Gefahr zu entladen. Bei der Anlieferung sind die Transportpapiere zu ubergcben. (2) Der Inhaber des Intervemionslagerhauses oder dessen Bevollmachtigter hat die angeliefenen Meng:<:rl ::iuf dem Liefor~ch„in (.Ali'):l.hmro,.~k\iin,ng/f. ;,.f,.r~rhl'1n) :,u hP. l.11ie;r-n Übernahme § 7. (1) Die W11re wird nur übernommen, wenn sie mit der im Angebot bezeichneten Ware identi~ch •~t und in det vorse~chrfob,:,nen V,~rpac:bing gdi„f,ut wirrf. (2) Ware in beschädigter Verpackung: ist zurtickzuwe1sen, Kaufpreis § til. Uer zu whlende Anli:autspre1s crhohl sich um die urn~atzsreuer in der Jeweils ge\cenaen Hone. Die Ums;;itzsteuer ist in der Rechnung gesonden auszuweisen. Aufzeichnungs• und Aufbewahrungspflichten § 9. (l) Der Hersteller ist verpfüchtet, 1. ordnungsgemäß kaufmännische BUcher zu führen und regelmäßige Abschlüsse zu machen, 2. gesonderte Aufleiärnungen in Wa.rem::ingangs und-ausgangsbtichcm zu mJ<:hen über a) den Zugang und Abgang oder den sonstigen Verbleib sowie den Bestand an Magermilch, ßunermilch uml Molke, bJ die hcxgc:..tdl1en Mengen an Magemükhpu\ver, B11ttetmikhpu!vcr, Molkeni)uhec Ka:;einr :n urvi V..:i.iV.1. :;i.ten, c) die Art der Verpackung, die Kennzci;hnung, den Verbkib sowie d~n Aus!icfenmgstag jeder Parl\s:' Mag•.!nrükhpulver, ßuttennikhpul•,er und Molkenpulver, 3. nuf VcrL:ingen weiten: A\lfa-.ichnungen uber die einzelnen Verarbeitungsvorgänge sowie die dabei verwendeten Erzeucrn1smenzen und -zutaten zu ftlhrcn. 4, jede Veriinden,mg hm:.ichtlich der nach~ 3 Abs. 2 gemachten Angaben der AMA unven;\lg!ict rnitzuteikn. (:2) Er~treclct sich eine Inventur des Hi:rstcllers auf W:m:11. die sich unter ;1mthchcr Überwachung befin<len. ~o hat der Hersteller der AMA den Zeitpunkt der lnventur so rechtzeitig anmz.e\\l:r~n, tlaß e·mc ,1mtliche Best;mdsaufnahme durch d1c AMA rn!t der Inventur verbunden werden k:mn. (3 1 Der Hente/kr 1st verptlichtct, dre m Ab., l Z I bis 3 genanmen I.Jntcr!agen und d1i: sich darauf be11()hcndcn geschrttilichcn Beleg,;: sieben Jahre 'ilJill Ende de~ Ka!e11cterjabJc'., an, auf d:is sie sich brzie \1en, mit der S\Jntfa/t emc~ orde11tfü:hen Kaufnmnnb auflubcwahren. sowe11 nicht länuere Aufbewah rungsfristen nach Jnderen Vorschriften bestehc:n, Duldongs- und JHitwirkungspflichten § 10. \ I J Den Orgo.ni.:n und Beauftra \!'.ten de, Eltmde~mmisteriums fUr L;;mcl- und Fon,twirtschalt, der AMA, der Eurnp:irschen Union und des Europäisch.en R('chnungshrih \im folgenden Prüforgane gennnnt,, i~l d!ls Betreten der Gcschtifts-, B..:tricbs- und Lagerr:iume, die Aufnahme der Bestände an Magermilch• pulver, Bunermilchpu!vcr, Molkenpu/vcr und anderen Erzeugnissen sowie die Entnahme von Proben aus Jen fi.Jr die iiffcntliche Lagerhaltung vorgesehenen Magermilchpu!vennengen wtihrend der Geschafü. uur.l Bt:lriebszdt oUer nuch Verernbarung zu gesumen, (21 Die Pül.forgane ~ind berechtigt, in die Buchhaltung und alle Unterlagen, di.: Jie PrUJorgan<;>. füt ihre Pn.ifo11g als erforderlich erachten. Einsicht 1.u nehmen. Kopien der Untcr!.igen sind auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. \3) Bei der Pnifong hm eine geeignete und informierte Auskunftsperson anwesend zu :;ein, Auskiinf. te zu ertetlcn und die 1:rforder\iche Untersttitzung zu leisten. (4) Die Pnlforgane konnen die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlan gen un<l habcrt in diesem Fall deren Aushändi g-ung 7,u bestJtigen. (5) Im Falle automationsunicrstüttter Buchführung sind auf Verlangen der Prüforgane und auf Ko sren drs Betroffenen Ausdrucke milden erforderlichen Angaben zu erstellen. (6) Der Hersteller und ds:.r Anbieter sind veQflichter, der AMA das Finanzamt, bei dem sie zur Um n,t:.i.<;11uer ,;.,rf:tßt ~irid, und die J1egbez"-(gh.:he Steuernummer ~owie eine rhm er-wilt@ Ums~t:tf.!\:uer ldentifikatwnsnummer (UtD-Numni.er) bekan11tt.ugeben. Kosten §'i 11 V,il'rdi'-11 Prnhf'-11 i'llln,,mmi'-11 on.,,r Wt1r<'n~n;1,,.n11rl--,""Sf!" ",:vc;r,J;,R\. >1.n hM 1m Falle der Prnbennehung bei der Übernahme des Magermilchpulvers durch die AMA der Ver käufer. 2. 1m Fa(Je der Entnahme von Proben oder Warenuntersuchungen für die amtliche Überwachun-g det H,mteller Jie entstandenen Kosten gemäß den in der Anlage fes1gesetzten Tarifen zu erstatten. Rückforderung und Verzimmng § 12. (l) Zu Unre..:ht empfangene Beträge sind wrückzuzahlen. (2) Z11rlick2:u,:ahlende Beträge sind, soweit ni(;ht m den (n § l genann\en Rechtsakten etwas anderes bc~timmr ist, vom Tage des Empfangs bis zum Tag der Ri.h.:kz.ah!ung mit 3 vH über dern jeweils gclren den Zinsfuß für Eskontierungen der Ocsterrekhis..:hen Nationalbank pro Jahr zu verzinsen. Als Tag des Empfangs gilt der dritte Arbeitstag nach dem Tag der Valutastelltmg der Lastschrift auf dem Konto der AMA Außerkrafttn:tcn § 13. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritc die Verordnung BGBL Nr. 80/1995 außer Kraft. Molterer 1/.. 1. Tarife Kriterium Eiweißgehalt Milchfettgehalt W as.sc-rgehalt Titnerbarer Säuregehalt in ml dezinormaler Namumhydroxid!ösung ausgedrückt Laktate Zu~atZ$toffe Phosphataseprobe (qualitativ) Unlös!ichkeit Od1<11L du vc:1li1<1HUU::u Teilditin Gehalt an Ji,fikroorganismen Coliforme Bakterien Buttermilchnachweis Mn11n·nnrichwf'i~ a) tabmolke b) Sauennolke Aussehen, Geschmack und Geruch ;:intimikmbielle Stoffe bic Bewertung der Punkte erfolgt gemäß Gebührentarifverordnung, BGBL weils geltenden Fassung. II. KontrollmethQde: Methoden Anlage ~u § \ 1 Kosten {Punkte! 30 30 10 8 ,u 10 4 8 5 8 10 60 55 28 15 15 Nr. [S9/t9S9, in der je~ Kriterium Sauermolke FTL 102 A 1989 g<::mäß Deutsche Magermikh pu\ververordnung 1978, Anlage 1 AMA-Gütcb~wcrtung~3chcmu