Sewerage System Law - Amendment 2013
صدر في 2013-10-17 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Gesetz vom 17. Oktober, mit dem das Gesetz vom 25. Juni 1984 über die Einhebung von Kanalabgaben geändert wird (Burgenländische Kanalabgabegesetz-Novelle 2013).
- اللغة
- German
- النوع
- قانون
- الدولة
- النمسا · Burgenland
- الموضوعات
- Water, Waste and hazardous substances
- الكلمات المفتاحية
- effluent waste water/discharge, sewerage, fees/royalties, water charges, environmental standards, pollution control, freshwater pollution, standards, protection of environment
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637 LANDESGESETZBLATT FÜR DAS BURGENLAND Jahrgang 2013 Ausgegeben und versendet am 2. Dezember 2013 44. Stück 71. Gesetz vom 17. Oktober 2013, mit dem das Landesumlagegesetz geändert wird (XX. Gp. RV 775 AB 807) 72. Gesetz vom 17. Oktober 2013, mit dem das Gesetz vom 25. Juni 1984 über die Einhebung von Kanalabgaben geändert wird (Burgenländische Kanalabgabegesetz-Novelle 2013) (XX. Gp. RV 787 AB 804) 71. Gesetz vom 17. Oktober 2013, mit dem das Landesumlagegesetz geändert wird Der Landtag hat beschlossen: Das Landesumlagegesetz, LGBl. Nr. 73/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 12/2011 wird wie folgt geändert: 1. § 2 lautet: „§ 2 Die Höhe der Landesumlage wird für das Jahr 2014 mit 7,6% der ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Werbeab gabe und des Ausgleichs für die Abschaffung der Selbstträgerschaft festgesetzt.“ 2. Dem § 5 wird folgender Abs. 8 angefügt: „(8) § 2 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 71/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“ Der Präsident des Landtages: Der Landeshauptmann: Steier Nießl 72. Gesetz vom 17. Oktober 2013, mit dem das Gesetz vom 25. Juni 1984 über die Einhe bung von Kanalabgaben geändert wird (Burgenländische Kanalabgabegesetz-Novelle 2013) Der Landtag hat beschlossen: Das Gesetz vom 25. Juni 1984 über die Einhebung von Kanalabgaben, LGBl. Nr. 41/1984, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 10/2010, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Abs. 8 wird die Wortfolge „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 52/2009“ durch die Wortfolge „in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 70/2013“ ersetzt. 2. Dem § 2 werden folgende Absätze 10 und 11 angefügt: „(10) Für die Kanalisationsbeiträge samt Nebengebühren sowie für die Kanalbenützungsgebühren haftet auf dem Grundstück (Baurecht) ein gesetzliches Pfandrecht. (11) Die nach diesem Gesetz an Eigentümer von Anschlussgrundflächen oder Bauwerken erlassenen Bescheide wirken auch gegen alle späteren Eigentümer.“ Landesgesetzblatt Nr. 72/2013 638 3. § 3 Abs. 1 lautet: „(1) Der Beitragssatz ist vom Gemeinderat durch Verordnung festzusetzen. Er darf jenen Betrag nicht überschreiten, der sich aus der Teilung der abgerechneten Errichtungskosten der Kanalisations anlage (§ 2 Abs. 1 und 2) durch die um 10 v.H. erhöhte Summe aller Berechnungsflächen gemäß § 5 Abs. 2 in der Gemeinde ergibt. Für die Ermittlung der Summe aller Berechnungsflächen in der Gemeinde ist der 30.09. des jeweiligen Jahres bzw. des Vorjahres maßgebend.“ 4. In § 4 Abs. 1 wird das Wort „Straßenkanals“ durch das Wort „Sammelkanals“ ersetzt. 5. In § 4 Abs. 3 wird das Wort „Straßenkanal“ durch das Wort „Sammelkanal“ ersetzt. 6. In § 4 Abs. 4 wird der Klammerausdruck wie folgt ergänzt: „, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 1/2010“. 7. § 5 Abs. 2 lautet: „(2) Die Berechnungsfläche ergibt sich aus der Summe der in Z 1 und Z 2 genannten, mit dem Bewertungsfaktor vervielfachten Flächen. Bewertungsfaktor 1. Bebaute Fläche: Als bebaute Fläche gilt die von Gebäuden und überdachten Bauwerken sowie von Schwimmbecken ab einer Kubatur von 10 m³ bedeckte bzw. überdeckte Grundfläche. Nicht einzurechnen sind Eingangsüberdeckungen, Vordächer, Balkone, Erker, Terrassen, Außenstiegen, Außenrampen, Lichtschächte, Dachüberstände, Gesimse. Ausmaß der bebauten Flächen 0,5 2. Nutzfläche: Für die Berechnung dieser Fläche in Gebäuden ist die Grundfläche des Mauerwerks, das die Nutzfläche umgibt, einzubeziehen. Sind in demselben Gebäude in einem Geschoß Nutzflächen mit verschiedenen Bewertungsfaktoren zu berücksichtigen, dann ist die zwischen diesen Nutzflächen liegende Mauerfläche je mit ihrem halben Ausmaß den beiden Flächen zuzuschlagen. Nicht mitzurechnen sind: Lufträume; Keller- und Dachbodenräume, die ihrer Ausstattung nach nicht für die unter lit. a bis lit. m genannten Zwecke geeignet sind; Kellerräume in Wohngebäuden, die nur für Haushaltszwecke genutzt und nicht für die unter lit. a genannten Zwecke verwendet werden, in denen keine Abwässer anfallen und die nicht an die Kanalisationsanlage angeschlossen sind; Gebäude, ausgenommen Wohngebäude, bei denen nur Niederschlagswässer anfallen und die an die Kanalisationsanlage angeschlossen sind. a) Wohnungen: Ausmaß der der Unterkunft und Haushaltsführung von Menschen dienenden Gebäudefläche. Dazu zählen insbesondere Wohn- und Schlafräume, Küchen, Sanitärräume, Speis, Vorräume, Stiegenhäuser, Bäder, Waschküchen 1 b) Heime aller Art, wie Schülerheime, Lehrlingsheime, Erholungsheime, Sportheime, Jugendherbergen, Internate, Altenheime sowie Kasernen, Klöster: Ausmaß der dem Heimbetrieb dienenden Gebäudefläche 1 c) Schulen aller Art und Kindergärten: Ausmaß der dem Schul- und Kindergartenbetrieb dienenden Gebäudefläche 0,5 d) Campingplätze: Ausmaß der für die behördlich zugelassene Personenanzahl insgesamt erforderlichen gesetzlichen Mindestfläche Die sanitären Einrichtungen sind nicht in Rechnung zu stellen. 0,8 e) Mobilheimplätze: Je Aufstellplatz 40 m² Die sanitären Einrichtungen sind nicht in Rechnung zu stellen. 1,5 Landesgesetzblatt Nr. 72/2013 639 f) Fleischereien: Ausmaß der Fläche der Arbeitsräume, Verkaufsräume und Lagerräume aa) mit eigener Schlachtung oder Verarbeitung a. ohne Abscheideanlage 4 b. mit Abscheideanlage 2 bb) ohne eigene Schlachtung oder Verarbeitung a. ohne Abscheideanlage 2 b. mit Abscheideanlage 1 g) Gastgewerbebetriebe: aa) Ausmaß der Fläche der Schank- und Speiseräume, Küchen, Vorrats und Sanitärräume a. ohne Abscheideanlage 2 b. mit Abscheideanlage 1 bb) Ausmaß der der Beherbergung dienenden Gebäudefläche 1 h) Buschenschenken: Ausmaß der Fläche der Gasträume a. ohne Abscheideanlage 1 b. mit Abscheideanlage 0,5 i) Kraftfahrzeugwaschanlagen: Je Waschstand (sowohl überdeckt als auch im Freien) 40 m² 8 j) Weinbaubetriebe: Ausmaß der der Kellereiwirtschaft dienenden Gebäudefläche 1,5 k) Sonstige nicht gesondert angeführte Räumlichkeiten aller Art (Verkaufsräume, Werkstätten, Arbeits-, Amts-, Lager-, Büro- und Kanzleiräume, Garagen, gelegentlich genützte Veranstaltungsräume), Räumlichkeiten land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und sonstige dem Aufenthalt von Personen dienende Räumlichkeiten: Ausmaß der Gebäudefläche 0,5 l) Schwimmbecken ab einer Kubatur von 10 m³: Ausmaß der Grundfläche 1,5 m) Sonderbetriebe: Dies sind Betriebe oder Einrichtungen, die durch ihre Zweckbestimmung die Kanalisationsanlage in einem wesentlich höheren Maß beanspruchen, als einem nach lit. a - l berechneten Anschlussbeitrag entspricht. Das Ausmaß der dem Sonderbetrieb dienenden Gebäudefläche ist mit einem Bewertungsfaktor zu vervielfachen, der die durch den Betrieb verursachte Gesamtbelastung erfasst. Für die Berechnung dieses Bewertungsfaktors sind die einwohneräquivalenten Belastungsgrundwerte (Hydraulische Belastung 0,004 l/s EGW, Organische Belastung 60 g BSB5/EGW d bzw. 100 g CSB/EGW d) heranzuziehen. Hierüber ist ein Gutachten einzuholen.“ 8. In § 5 Abs. 4 wird folgender zweiter Satz angefügt: „Soweit der Abgabenschuldner oder einer seiner Rechtsvorgänger aufgrund privatrechtlicher Verein barungen mit der Gemeinde bereits Beiträge zur Deckung der Errichtungskosten erbracht hat, sind diese mit dem tatsächlich geleisteten Betrag bei der Vorschreibung des Anschlussbeitrages zu berücksichtigen.“ 9. § 8 Abs. 1 lautet: „(1) Ein Nachtragsbeitrag zum Anschlussbeitrag kann erhoben werden, wenn der Beitragssatz gemäß § 3 Abs. 2 neu festgesetzt wird.“ 10. § 11 Abs. 1 lautet: „(1) Das Ausmaß des mutmaßlichen Jahresertrages der Kanalbenützungsgebühren darf das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der Kanalisationsanlage, für die Verzinsung und Til gung der Kosten für die Errichtung, die Erweiterung, den Umbau oder die Erneuerung unter Berücksichti gung einer der Art der Anlage entsprechenden Lebensdauer sowie für die Bildung einer angemessenen Erneuerungsrücklage nicht übersteigen.“ 11. In § 13 erster Satz entfällt die Wortfolge „, LGBl. Nr. 18/1969, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 5/1974“. Landesgesetzblatt Nr. 72/2013 640 12. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt: „Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Verordnung eine Anzeigepflicht des Abgabenschuldners für jede Änderung des Abgabengegenstandes zu normieren.“ 13. Dem § 15 wird folgender Absatz 7 angefügt: „(7) Das gesetzliche Pfandrecht und die dingliche Wirkung gelten erst für jene Kanalisationsbeiträge und Kanalbenützungsgebühren, bei denen der Abgabenanspruch nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entsteht.“ 14. Dem § 16 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Die Änderungen durch das Landesgesetzblatt Nr. 72/2013 treten wie folgt in Kraft: § 2 Abs. 8, 10 und 11, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, 3 und 4, § 5 Abs. 2 und 4, § 8 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 13, § 14a und § 15 Abs. 7 mit 2. Jänner 2014.“ Der Präsident des Landtages: Der Landeshauptmann: Steier Nießl Landesgesetzblatt für das Burgenland Amt der Bgld. Landesregierung Europaplatz 1, 7000 Eisenstadt Post.at Bar freigemacht/Postage Paid 7000 Eisenstadt Österreich/Austria Das Landesgesetzblatt für das Burgenland wird vom Amt der Burgenländischen Landesregierung in Eisenstadt heraus gegeben und erscheint nach Bedarf.