Semen and Embryo Transfer Facilitities Ordinance 1997
صدر في 1997-04-07 · النص بتاريخ 2026-10-01
القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.
البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.
عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. April 1997 über Besamungsstationen und Embryotransfereinrichtungen (Besamungsstationen- und Embryotransfereinrichtungsverordnung 1997).
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- النمسا · Steiermark
- الموضوعات
- Livestock
- الكلمات المفتاحية
- animal reproduction, animal production, genetic resources, biotechnology, marking/identification
أين تقرؤه
لا يوجد رابط مصدر مسجل لهذا القانون.
النص
نص القانون نفسه، مادةً مادة، كما هو محفوظ. لكل مادة رابطها.
Landesrecht www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 10 Bundesland Steiermark Titel Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. April 1997 über Besamungsstationen und Embryotransfereinrichtungen (Besamungsstationen- und Embryotransfereinrichtungsverordnung 1997) Stammfassung: LGBl. Nr. 26/1997 Text Auf Grund der §§ 3, 6 lit. d, 16 und 18 des Steiermärkischen Tierzuchtgesetzes, LGBl. Nr. 135/1993, wird verordnet: § 1 Einrichtung und Betrieb der Besamungsstation (1) In Besamungsanstalten müssen jedenfalls die in der Anlage 1 aufgezählten Räumlichkeiten, Einrichtungen und Geräte vorhanden sein. (2) Die Bauweise muß gewährleisten, daß 1. jeglicher Kontakt mit Tieren außerhalb der Besamungsanstalt und mit Tieren, die nicht dem gleichen Gesundheitsstatus entsprechen, ausgeschlossen ist; 2. die gesamte Besamungsanstalt einschließlich aller Geräte und Einrichtungsgegenstände leicht gereinigt und desinfiziert werden kann. (3) Für jede Besamungsstation ist eine Betriebsordnung zu erlassen, die eine genaue Beschreibung der Arbeitsabläufe und des Verhaltens der Bediensteten zu enthalten hat. (4) Der Stations- oder Vertragstierarzt muß ein Fachtierarzt für Tierzucht sein. Eine im Europäischen Wirtschaftsraum erworbene berufliche Qualifikation eines Angehörigen eines Vertragsstaates des EWR ist gemäß den Bestimmungen der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, 89/48/EWG, Amtsblatt der EG Nr. L 19 vom 24. Jänner 1989, S.16, von der Landesregierung zu prüfen und anzuerkennen; ihre Entscheidung hat jedenfalls binnen 4 Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu erfolgen. (5) Die Aufgaben des Stations- oder Vertragstierarztes ergeben sich aus der Anlage 2. § 2 Einrichtung und Betrieb der Embryotransfereinrichtung (1) Die Embryotransfereinrichtung muß über die in der Anlage 3 genannten Einrichtungen zur Gewinnung und Behandlung der Embryonen verfügen. Embryotransfereinrichtungen können stationär oder ambulant betrieben werden; sie müssen so ausgerüstet sein, daß sie leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind. (2) Stationäre Einrichtungen für die Gewinnung und Behandlung von Embryonen müssen räumlich von Tierbehandlungseinrichtungen getrennt sein und dürfen sich nicht in Räumen befinden, die zur Unterbringung kranker Tiere dienen. (3) Für jede Embryotransfereinrichtung ist eine Betriebsordnung zu erlassen, die eine genaue Beschreibung der Arbeitsabläufe und des Verhaltens der Bediensteten zu enthalten hat. (4) Der Stations- oder Vertragstierarzt muß ein Fachtierarzt für Tierzucht sein. Eine im Europäischen Wirtschaftsraum erworbene berufliche Qualifikation eines Angehörigen eines Vertragsstaates des EWR ist gemäß den Bestimmungen der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, 89/48/EWG, Amtsblatt der EG Nr. L 19 vom 24. Jänner 1989, S.16, von der Landesregierung zu prüfen und • • RIS Landesrecht Steiermark www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 10 anzuerkennen; ihre Entscheidung hat jedenfalls binnen 4 Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu erfolgen. (5) Die Aufgaben des Stations- oder Vertragstierarztes ergeben sich aus der Anlage 2. (6) Die §§ 9, 11 und 12 Steiermärkisches Tierzuchtgesetz gelten sinngemäß. § 3 Kennzeichnung der Tiere (1) Weibliche Tiere dürfen nur besamt werden, wenn sie dauerhaft und unverwechselbar, bei Pferden auch in Verbindung mit einer Beschreibung des Tieres, gekennzeichnet sind. Die Kennzeichnung hat durch Anbringung einer Ohrmarke, durch Tätowierung oder durch eine vergleichbare Markierung zu erfolgen. (2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 obliegt den Tierhaltern; die einzelnen Tierhalter sind für die rechtzeitige Vornahme der Kennzeichnung und die Richtigkeit der hiefür erforderlichen Angaben verantwortlich. (3) Unberührt bleiben die Regelungen über die Anforderungen an die Kennzeichnung der im Zuchtbuch eingetragenen Tiere und ihrer für die Durchführung des Zuchtprogrammes erforderlichen Nachkommen. (4) Die Abs. 1 bis 3 gelten für den Embryotransfer sinngemäß. Bei Verwendung von verschiedenen Vatertieren für den Embryotransfer ist ein Vaterschaftsnachweis verpflichtend. § 4 Gewinnung und Kennzeichnung von Samen (1) Samen dürfen ausschließlich in Sprungräumen nach der Anlage 1 gewonnen werden. (2) Die Absamung hat für jeden Sprung mit einer gereinigten und sterilisierten künstlichen Scheide zu erfolgen; beim Schwein ist die Absamung mit der Hand unter Verwendung eines Einweghandschuhes zulässig. (3) Die Behandlung und Verarbeitung des Samens darf nur in sterilen Einmalgefäßen oder leicht zu sterilisierenden Mehrwegbehältnissen erfolgen. Eine Verunreinigung des Samens und eine Beeinträchtigung der Befruchtungsfähigkeit des Samens müssen ausgeschlossen sein. (4) Die Samenportionen sind so zu kennzeichnen, zu behandeln, zu verwahren und zu verwenden, daß Verwechslungen oder Mißbrauch ausgeschlossen sind. Die Besamungsstation hat, getrennt für jedes männliche Tier, von dem Samen gewonnen oder erworben wurde, folgende Aufzeichnungen zu machen: 1. das Datum der Samengewinnung oder des Samenerwerbs, 2. die Art der Aufbereitung, 3. der Verbleib der Samenportionen, 4. die Zahl der abgegebenen Samenportionen und Name der jeweiligen Empfänger und 5. der Umfang der Rücknahme ausgelieferten Samens. (5) Die Besamungsstation hat ein Verzeichnis anzulegen, aus dem Anzahl und Aufbewahrungsort der gelagerten Samenportionen ersichtlich sind. (6) Die Besamungsstation hat die von den einzelnen Besamern erzielten Befruchtungsergebnisse (Non-Return Ergebnisse) getrennt und nach den einzelnen männlichen Zuchttieren aufzuzeichnen und für Auswertungen bereitzuhalten. Eigenbestandsbesamer sind verpflichtet, der Besamungsstation entsprechende Aufzeichnungen vorzulegen. (7) Alle Aufzeichnungen sind so vorzunehmen, daß eine einwandfreie Identifizierung des Samens jederzeit möglich ist. Sie sind mindestens 5 Jahre nach Inverkehrbringen des Samens aufzubewahren. (8) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 4 bis 7 obliegen dem jeweiligen Leiter der Besamungsstation oder der von ihm beauftragten Person. § 5 Gewinnung und Kennzeichnung von Eizellen und Embryonen (1) Eizellen und Embryonen dürfen ausschließlich in Räumen nach der Anlage 1 gewonnen werden. Bei Verwendung der Embryonen im eigenen Bestand ist auch eine Gewinnung im eigenen Bestand zulässig, • • RIS Landesrecht Steiermark www.ris.bka.gv.at Seite 3 von 10 allerdings nur, wenn in der gesamten Herde der gleiche Gesundheitsstatus anzutreffen ist, wie er vom Spendertier gefordert wird (ambulanter Embryotransfer). (2) Die Behandlung und Verarbeitung der Eizellen und Embryonen darf nur in sterilen Einmalgefäßen oder leicht zu sterilisierenden Mehrwegbehältnissen erfolgen. Eine Verunreinigung der Eizellen und Embryonen muß ausgeschlossen werden. (3) Die Eizellen und Embryonen sind so zu kennzeichnen, zu behandeln, zu verwahren und zu verwenden, daß Verwechslungen oder Mißbrauch ausgeschlossen sind. Die Embryotransfereinrichtung hat, getrennt für jedes Zuchttier, von dem Eizellen oder Embryonen stammen, folgende Aufzeichnungen zu machen: 1. das Datum der Eizellen- oder Embryonengewinnung oder deren Erwerb 2. die Art der Aufbereitung 3. der Verbleib der Eizellen und Embryonen und 4. die Zahl der abgegebenen Eizellen und Embryonen und die Namen der jeweiligen Empfänger. (4) Die Embryotransfereinrichtung hat ein Verzeichnis anzulegen, aus dem Anzahl und Aufbewahrungsort der gelagerten Eizellen und Embryonen ersichtlich sind. (5) Alle Aufzeichnungen sind so vorzunehmen, daß eine einwandfreie Identifizierung der Eizellen und Embryonen jederzeit möglich ist. Sie sind mindestens fünf Jahre nach Inverkehrbringen aufzubewahren. (6) Die Verpflichtungen nach den Abs. 3 bis 5 obliegen dem jeweiligen Leiter der Embryotransfereinrichtung oder der von ihm beauftragten Person. § 6 Behandlung des Samens, Führen von Aufzeichnungen (1) Der von einer Besamungsstation ausgelieferte Samen sowie andere Materialien sind von den zum Transport Beauftragten und von den Empfängern so zu behandeln, zu verwahren und zu verwenden, daß Verwechslungen oder Mißbrauch und grobe Fahrlässigkeiten ausgeschlossen werden können. (2) Die Auslieferung des Samens ist der Besamungsstation von den jeweiligen Empfängern (= Besamer) zu bescheinigen. (3) Die Empfänger von Samen (= Besamer) haben die in der Anlage 4 genannten Pflichten. (4) Die in der Anlage 4 im Punkt 3. genannten Unterlagen sind auf Verlangen der Tierzuchtleitung, in deren Amtsbereich der Samen, auf den sich die Aufzeichnungen beziehen, zur künstlichen Besamung verwendet wird, zur Einsichtnahme vorzulegen. (5) Der Besamungsschein muß folgenden Mindestinhalt aufweisen und gemäß Anlage 4 ausgefüllt werden: 1. den Namen und die Anschrift des Tierhalters, 2. das amtliche Kennzeichen und - soweit bekannt - den Namen des weiblichen Tieres und seines Vaters, 3. das Besamungsdatum (Tag, Monat, Jahr), 4. den Namen und die Stationsnummer des männlichen Zuchttieres, von dem der Samen stammt, 5. die Zahl der durchgeführten Besamungen in der aktuellen Serviceperiode und 6. die Besamernummer und die Unterschrift des Besamers. (6) Der Tierhalter hat über die Anzahl der Belegungen und Besamungen je Tier Aufzeichnungen zu führen und dem Besamer auf Verlangen vorzulegen. (7) Die Samenlieferscheine sowie die Durchschriften der Besamungsscheine sind von der Besamungsstation für jedes männliche Zuchttier mindestens fünf Jahre aufzubewahren oder elektronisch zu speichern. (8) Soweit von einer Besamungsstation an eine andere Besamungsstation Samen abgegeben wird, gelten die Abs. 1, 2 und 7 entsprechend. § 7 Behandlung der Eizellen und Embryonen, Führen von Aufzeichnungen (1) Die von einer Embryotransfereinrichtung ausgelieferten Eizellen und Embryonen sowie andere Materialien sind von den zum Transport Beauftragten und von den Empfängern so zu behandeln, zu verwahren und zu verwenden, daß Verwechslungen, Mißbrauch und grobe Fahrlässigkeiten ausgeschlossen werden können. (2) Die Auslieferung von Eizellen und Embryonen darf nur in Begleitung eines Eizellen- beziehungsweise Embryonenscheines erfolgen. Die Auslieferung muß der Embryotransfereinrichtung von den jeweiligen Empfängern auf den Lieferscheinen bestätigt werden. • • RIS Landesrecht Steiermark www.ris.bka.gv.at Seite 4 von 10 (3) Der Eizellenschein muß folgende Mindestinhalte aufweisen: 1. den Namen und die Zulassungsnummer der Embryotransfereinrichtung, 2. die Kennzeichnung des Spendertieres, 3. den Namen und die Anschrift des Tierhalters des Spendertieres, 4. das Datum der Gewinnung der Eizellen, 5. Angaben über die Qualität, die Art und Methode der Konservierung der Eizellen und 6. die Unterschrift des Tierarztes. (4) Der Embryonenschein muß folgenden Mindestinhalt aufweisen: 1. den Namen und die Zulassungsnummer der Embryotransfereinrichtung, 2. die Kennzeichnung des Spendertieres, 3. den Namen und die Anschrift des Tierhalters des Spendertieres, 4. die Kennzeichnung des Anpaarungstieres, 5. das Datum der Besamung, 6. das Datum der Gewinnung der Embryonen, 7. Angaben über die Qualität und den Emtwicklungsstand der Embryonen sowie Angaben über die Art und Methode der Konservierung der Embryonen und 8. die Unterschrift des Tierarztes. (5) Die Empfänger von Eizellen und Embryonen haben sinngemäß die in der Anlage 4 genannten Pflichten. (6) Der Embryotransfer ist durch einen Embryotransferschein zu bestätigen. Dieser muß folgenden Mindestinhalt aufweisen: 1. den Namen und die Zulassungsnummer der Embryotransfereinrichtung, 2. die Kennzeichnung des Spendertieres, 3. den Namen und die Anschrift des Tierhalters des Spendertieres, 4. die Kennzeichnung des Anpaarungstieres, 5. das Datum der Besamung und der Übertragung, 6. den Konservierungszustand und die Kennzeichnung des Embryos, 7. die Kennzeichnung des Empfängertieres, 8. den Namen und die Anschrift des Tierhalters des Empfängertieres, 9. Angaben über die Trächtigkeitsuntersuchung und 10. die Unterschrift des Tierarztes. (7) Die Eizellen- und Embryonenlieferscheine sowie die Durchschrift der Eizellen- und der Embryotransferscheine sind von der Embryotransfereinrichtung mindestens fünf Jahre aufzubewahren oder elektronisch zu speichern. (8) Soweit von einer Embryotransfereinrichtung an andere Embryotransfereinrichtungen Eizellen oder Embryonen abgegeben werden, gelten die Abs. 1, 2 und 7 entsprechend. § 8 Tiergesundheitliche Anforderungen an Spendertiere für die Eizellen- oder Embryogewinnung und die künstliche Besamung (1) Spendertiere müssen aus Betrieben stammen, die amtlich anerkannt frei von anzeigepflichtigen Tierseuchen sind. Weiters dürfen sie keine klinischen Anzeichen von oder den Verdacht auf über den Samen, die Eizellen oder durch die Embryonen übertragbare Krankheiten zeigen. (2) Spendertiere müssen auf die im Abs. 1 genannten Krankheiten in Quarantänestallungen gemäß Anlage 1 B 2. untersucht werden. (3) Spendertiere müssen gemäß den tierseuchenrechtlichen Bedingungen der jeweiligen Richtlinien der Europäischen Union über die Zulassung zum Handel von Tiersamen, Eizellen und Embryonen untersucht werden. (4) Spendertiere sind von der Verwendung der künstlichen Besamung, der Eizellengewinnung und vom Embryotransfer auszuschließen, wenn sich bei ihnen Erbfehler zeigen oder der begründete Verdacht auf genetische Defekte oder erblich bedingte Krankheiten besteht. Eine Ausnahme besteht bei diagnostischer Indikation. § 9 • • RIS Landesrecht Steiermark www.ris.bka.gv.at Seite 5 von 10 Züchterische Anforderungen an Spendertiere (1) Bei Testtieren muß ein im Vergleich zum Populationsmittel positiver vorgeschätzter Zuchtwert (Gesamtzuchtwert oder Teilzuchtwert für bestimmte Nutzungsrichtungen) vorliegen und die äußere Erscheinung positiv bewertet worden sein. Das Tier muß frei von zuchttauglichkeitsbeschränkenden Mängeln sein und darf keine Erscheinungen zeigen, die auf vererbbare Krankheiten schließen lassen. (2) In Betrieben, die der Leistungskontrolle unterliegen, hat der Tierhalter weibliche Tiere auch mit Samen von im Testeinsatz stehenden männlichen Zuchttieren besamen zu lassen. (3) Bei nachkommengeprüften Tieren müssen ein im Vergleich zum Populationsmittel festgestellter positiver Zuchtwert (Gesamtzuchtwert oder Teilzuchtwert für bestimmte Nutzungseinrichtungen) und eine positive Nachzuchtbewertung vorliegen. Abs. 1 zweiter Satz gilt für die Nachkommen entsprechend. § 10 Ausbildungsstätten für Besamungstechniker und Eigenbestandsbesamer (1) Ausbildungsstätten, an denen Ausbildungskurse für Besamungstechniker oder Lehrgänge für Eigenbestandsbesamer über künstliche Besamung durchgeführt werden, bedürfen der Anerkennung durch die Landesregierung. (2) Der Antrag auf Anerkennung als Ausbildungsstätte hat die Angaben gemäß Anlage 5 zu enthalten. § 11 Ausbildungskurs für Besamungstechniker Zulassungsvoraussetzungen (1) An einem Ausbildungskurs für Besamungstechniker darf nur teilnehmen, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und nachweist, daß er 1. die Abschlußprüfung in einem Ausbildungskurs oder Studiengang, in dem Fragen der Tierhaltung und Tierzucht der betreffenden Tierart Gegenstand der Prüfung sind, bestanden hat, oder 2. ein mindestens sechsmonatiges Praktikum in einer Besamungsstation abgeleistet hat, oder 3. eine mindestens vierjährige Tätigkeit in einem landwirtschaftlichen Betrieb mit Viehhaltung der betreffenden Tierart ausgeübt und ein mindestens dreimonatiges Praktikum in einer Besamungsstation abgelegt hat. (2) Die anfallenden Kosten sind vom Teilnehmer zu tragen. § 12 Lehrinhalte der Ausbildungskurse für Besamungstechniker (1) Die Dauer des Ausbildungskurses hat mindestens 240 Stunden zu betragen. Folgende Sachgebiete sind zu behandeln: 1. Tierzucht, Tierhaltung und Fütterung sowie einschlägige Rechtsvorschriften; 2. Anatomie und Physiologie der Geschlechtsorgane sowie Fruchtbarkeitsstörungen; 3. Gewinnung, Behandlung und Einführung des Samens; 4. Tierhygiene, Tierseuchen und Tierschutz sowie einschlägige Rechtsvorschriften; 5. Aufzeichnungen und Schriftverkehr; 6. praktische Übungen. (2) Wird in einem Ausbildungskurs ein Schwerpunkt für die Besamung nur einer Tierart gebildet, so hat er für die Besamung von Schweinen mindestens 80 Stunden, für die Besamung von Rindern, Pferden, Schafen und Ziegen je Tierart mindestens 160 Stunden zu dauern. (3) Die Dauer der praktischen Ausbildung hat mindestens ein Drittel der Gesamtausbildungszeit zu betragen. Die Ausbildung in den Sachgebieten nach Abs. 1 Z. 2 bis 4 ist unter Leitung eines Fachtierarztes für Tierzucht durchzuführen. Der Lehrinhalt nach Z. 3 ist vorwiegend am lebenden Tier zu vermitteln. § 13 Abschlußprüfung für Besamungstechniker • • RIS Landesrecht Steiermark www.ris.bka.gv.at Seite 6 von 10 (1) Der Ausbildungskurs hat mit einer Prüfung vor einer Prüfungskommission abzuschließen. (2) Die Prüfungskommission besteht aus einem Tierarzt als Vorsitzenden und zwei Beisitzern, welche über umfassende Kenntnisse in der Tierzucht und Tierhaltung verfügen müssen. Der Vorsitzende wird auf Vorschlag der Landeskammer der Tierärzte, ein Beisitzer auf Vorschlag des Leiters der Ausbildungsstätte aus dem Kreis der Vortragenden und ein Beisitzer auf Vorschlag der Landwirtschaftskammer durch die Landesregierung für die Dauer von 5 Jahren bestellt. Für jedes Mitglied der Prüfungskommission ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. (3) Die Prüfung gliedert sich in einen praktischen und einen theoretischen Teil. Der theoretische Teil ist schriftlich und mündlich durchzuführen. Der Nachweis der erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse in der Prüfung erstreckt sich auf die in § 12 Abs. 1 angeführten Sachgebiete. (4) Hat der Prüfungsteilnehmer die Prüfung bestanden, so erhält er hierüber ein Zeugnis, aus dem hervorgeht, für welche Tierart oder welche Tierarten er die fachliche Eignung als Besamungstechniker erworben hat. Die Beurteilung hat einstimmig zu erfolgen. (5) Hat der Prüfungsteilnehmer die Prüfung nicht bestanden, so sind ihm die Gründe des Nichtbestehens schriftlich mitzuteilen. Eine Wiederholung der Prüfung ist frühestens nach vier Wochen möglich. § 14 Lehrgang für Eigenbestandsbesamer Zulassungsvoraussetzungen An einem Ausbildungskurs für Eigenbestandsbesamer darf nur teilnehmen, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und nachweist, daß er 1. die Abschlußprüfung in einem Ausbildungskurs oder Studiengang, in dem Fragen der Tierhaltung und Tierzucht der betreffenden Tierart Gegenstand der Prüfung sind, bestanden hat oder 2. eine mindestens 4jährige Tätigkeit in einem landwirtschaftlichen Betrieb mit Viehhaltung der betreffenden Tierart ausgeübt oder ein mindestens halbjähriges Praktikum in einem landwirtschaftlichen Ausbildungsbetrieb abgelegt hat. § 15 Lehrinhalte des Lehrganges für Eigenbestandsbesamer (1) Der Lehrgang bezieht sich nur auf eine Tierart. Er hat für die Besamung von Schweinen mindestens 20 Stunden, für die Besamung von Rindern, Pferden, Schafen und Ziegen je Tierart mindestens 40 Stunden zu dauern. Folgende Sachgebiete sind zu behandeln: 1. Rechtliche Voraussetzungen der Eigenbestandsbesamung und der künstlichen Besamung; Tierzucht sowie einschlägige Rechtsvorschriften; 2. Anatomie und Physiologie der Geschlechtsorgane weiblicher Tiere; 3. Behandlung und Einführung des Samens; 4. Tierhygiene, Tierseuchen und Tierschutz sowie einschlägige Rechtsvorschriften; 5. Aufzeichnungen; 6. Praktische Übungen. (2) Auf die praktische Ausbildung ist besonderer Wert zu legen. Die Ausbildung in den Sachgebieten nach Abs. 1 Z. 1 bis 4 ist unter Leitung eines Fachtierarztes für Tierzucht durchzuführen. Dabei ist der Lehrinhalt nach Z. 3 vorwiegend am lebenden Tier zu vermitteln. (3) Wer an einem Lehrgang für Eigenbestandsbesamer erfolgreich teilgenommen hat, erhält ein Zeugnis, aus dem hervorgeht, für welche Tierart er die fachliche Eignung als Eigenbestandsbesamer erworben hat. Die Beurteilung über die erfolgreiche Teilnahme hat nach Ablegung einer schriftlichen und mündlichen Prüfung durch den Kursleiter und einen Amtstierarzt zu erfolgen. Die Beurteilung hat einstimmig zu erfolgen. (4) Wird ihm das Zeugnis nicht erteilt, so sind ihm die Gründe mitzuteilen und schriftlich festzuhalten. Eine Wiederholung der Prüfung ist frühestens nach vier Wochen möglich. (5) Die anfallenden Kosten sind vom Teilnehmer zu tragen. § 16 Inkrafttreten • • RIS Landesrecht Steiermark www.ris.bka.gv.at Seite 7 von 10 Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1) Mindestausstattung von Besamungs- und Embryotransferanstalten A. Räumlichkeiten: 1. abschließbare Stallungen mit angeschlossenem Bewegungsraum, die vom Sprungraum, dem Labor und den Samenlagerräumen räumlich getrennt sein müssen 2. getrennte Quarantäneeinrichtungen für Tiere nach der Einstellung in die Besamungsstation bis zum Abschluß der erforderlichen Untersuchungen 3. zusätzliche Quarantäneeinrichtungen für akut erkrankte Tiere ohne direkte Verbindungen zu den normalen Stallungen 4. einen Sprungraum für die Spermagewinnung mit ausreichendem Platz für eine Anreizung der Tiere 5. einen gesonderten Raum zum Reinigen und Desinfizieren oder Sterilisieren von Geräten 6. ein vom Sprungraum räumlich getrenntes Labor zur Samenaufbereitung 7. einen eigenen Raum für die Samenlagerung 8. einen eigenen Raum für die Samenausgabe, der so anzuordnen ist, daß fremde Personen andere Räumlichkeiten nicht betreten müssen B. Einrichtungen und Geräte in den Räumen: 1. Stallungen: 1.1. Anbindehaltung oder Einzelboxen 1.2. ausreichendes Tageslicht 1.3. Anschlüsse für Reinigungs- und Desinfektionsgeräte 1.4. leicht zu reinigende und zu desinfizierende Wandbeschichtung (Verfliesung) 1.5. angeschlossener Auslauf mit Abtrennung zum Außenbereich der Station 2. Quarantänestallungen für Neueinstellungen: 2.1. räumliche Distanz zum Hauptstall (eigenes Gebäude) 2.2. mehrere kleine abgeschlossene räumliche Einheiten mit Ausstattung wie Z. 1 Punkt 1.1. bis 1.4. 2.3. Fixierstand für Untersuchungen und Probenentnahmen 3. Quarantänestallungen bei akuter Erkankung im Hauptstall: eigener Raum für abgesonderte vorübergehende Haltung von Tieren mit Desinfektionsmöglichkeit 4. Sprungraum: 4.1. verflieste Wände und rutschfeste, leicht zu reinigende Bodenbeläge (evt. Matten) 4.2. Phantom, Fixierstand bei Rind und Pferd 4.3. ausreichend Anschlüsse für Wasser, Desinfektionsmittel in fertiger Mischung und Strom 4.4. gute Beleuchtung, Lüftung und Heizung 5. Reinigungsraum: 5.1. mindestens drei Waschbecken in Serie (Mindestmaße je 100 x 60 x 60 cm) oder ein Reinigungsautomat zur Gerätereinigung 5.2. Autoklav zur Sterilisierung von künstlichen Scheiden 5.3. Wasserdestillationsgerät oder Ionenaustauscher 5.4. Wärmeschrank für künstliche Scheiden 5.5. Trockenschrank für Geräte und Instrumente 5.6. Behältnisse für Reinigungs- und Desinfektionsmittel 5.7. Handwaschbecken 6. Samenlagerraum: 6.1. leicht zu reinigender und desinfizierbarer Boden 6.2. Zuleitung oder Depotcontainer für flüssigen Stickstoff 6.3. Flüssigstickstoff-Container in verschiedenen Größen, in der Anzahl der Lagerkapazität entsprechend • • RIS Landesrecht Steiermark www.ris.bka.gv.at Seite 8 von 10 6.4. Instrumente zur Arbeit mit Tiefgefriersamenportionen 6.5. separierter Bereich für die Samenabgabe von der Station an die Besamer 6.6. ausreichende Be- und Entlüftung 7. Labor: 7.1. leicht zu reinigender und desinfizierbarer Boden 7.2. ausreichende Anzahl von elektrischen Anschlüssen 7.3. Geräte: 7.3.1. Phasenkontrastmikroskop (100-, 200-, 400- und 1.000fache Vergrößerung) mit Heiztisch 7.3.2. Wärmeplatte für Objektträger und Deckgläser 7.3.3.Wasserbad mit Einsätzen (20 bis 40 C) 7.3.4.Gerät zur Bestimmung der Dichte von Nativejakulaten 7.3.5.Einrichtung zur Beschriftung der Samenportionen 7.3.6.automatische Einfriermaschine (Vakuumcontainer oder Styroporwanne für Tiefgefrierung) 7.3.7.Kühlmöglichkeit (+ 4 C; Kühlschrank oder Vitrine) 7.3.8. Tiefkühlmöglichkeit (- 20 C; Gefrierschrank, -truhe, oder -fach) 7.3.9. Flüssigstickstoffcontainer mit Gasdruck 7.3.10. Hitzesterilisationsgerät (nicht erforderlich bei ausschließlicher Verwendung von Einwegmaterial) 8. Instrumente und Gebrauchsgegenstände: 8.1. Plastikwannen in verschiedenen Größen 8.2. Gläser mit eingeschliffenen Stöpseln 8.3. Pipetten (Glas- und automatische Pipetten) 8.4. Objektträger, Deckgläser 8.5. Eprouvetten mit Graduierung 8.6. hitzebeständige Plastikbecher 8.7. Zangen, Peans, Pinzetten 8.8. Samenrampen 8.9. Pailletten (Samenbehältnisse), Samenfläschchen (Schwein) 8.10. künstliche Scheiden mit Zubehör 8.11. Plastikhandschuhe, Schutzkleidung 8.12. Labormöbel 8.13. Büromaterial Anlage 2 (zu § 1 Abs. 5 und § 2 Abs. 5) Aufgaben des Stations- oder Vertragstierarztes Dem Stationstierarzt oder dem Vertragstierarzt obliegen insbesondere folgende Aufgaben: 1. die Erlassung der Betriebsordnung gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 3; 2. die Beachtung der im § 8 festgelegten Verpflichtungen; 3. die rechtzeitige Übermittlung der nach § 12 des Steiermärkischen Tierzuchtgesetzes für die Erteilung der Besamungsbewilligung erforderlichen Nachweise; 4. die Überwachung a) der Gewinnung, Behandlung und Kennzeichnung des Samens in der Besamungsstation, b) der Gewinnung, Behandlung und Kennzeichnung der Eizellen und Embryonen in der Embryotransferanstalt, c) des Führens der gemäß der §§ 6 und 7 erforderlichen Aufzeichnungen, d) alle sonstigen hygienischen Belange der Besamungs- oder Embryotransferanstalt; 5. die jährliche Ermittlung der Non-Return-Raten, bezogen auf Spendertiere (je Spendertier und im Stationsdurchschnitt) sowie auf Tierärzte, Besamungstechniker und Eigenbestandsbesamer. Die Ergebnisse der Natursprünge sind dabei zu berücksichtigen; 6. im Falle erheblich unter dem Durchschnitt liegender Non-Return-Raten eine Überprüfung der in der Besamungsstation im Einsatz stehenden männlichen Tiere, der Samenbehandlung und der Inseminationstechnik der Tierärzte, Besamungstechniker und Eigenbestandsbesamer, an die von der • • RIS Landesrecht Steiermark www.ris.bka.gv.at Seite 9 von 10 Besamungsstation Samen ausgeliefert wurde, durchzuführen sowie geeignete fachliche Maßnahmen zur Erreichung zufriedenstellender Befruchtungserfolge zu ergreifen. Anlage 3 (zu § 2 Abs. 1) Mindestausstattung von Embryotransfereinrichtungen Die Anlage 1A und B1 bis 7.2. gilt sinngemäß. Weiters ist folgende Ausstattung an Labormaterial und -geräten erforderlich: 1. Stereomikroskop (bis 50fache Vergrößerung) 2. Heiztisch 3. Einfriervorrichtung für Tiefgefrierembryonen 4. Sterilisationseinrichtung für Instrumente (Gas, Dampfdruck) 5. Wasserbad (20 bis 40 C) 6. sterile Pailletten und Verschlüsse 7. sterile Pipetten 8. sterile Spritzen (100 ml, 20 ml, 10 ml, 5 ml, 2 ml) 9. Petrischalen (verschieden Größen) 10. Sterilfilter für Medien (0,22 mm B) 11. Scheren, Laborwecker, Unipetten, alkoholfeste Stifte 12. Medien (Behältnisse mit steriler Entnahmemöglichkeit) 13. Spül- und Übertragungsbesteck 14. Embryonenlagerbehältnisse Anlage 4 (zu § 6 Abs. 3, 4 u. 5 und § 7 Abs. 5) Pflichten des Besamers Die Empfänger (=Besamer) sind verpflichtet: 1. zur rechtzeitigen Mitteilung an die Besamungsstation, wenn der Container Stickstoff verliert und Gefahr besteht, daß der Samen vernichtet wird, 2. zum genauen Ausfüllen der Besamungsscheine; die in den Besamungsblöcken enthaltenen Besamungsscheine sind wie folgt zu verwenden: weißes Blatt erhält der Tierhalter rote Durchschrift erhält die Besamungsanstalt grüne Durchschrift erhält die Gemeinde (bei Bedarf) gelbe Durchschrift verbleibt im Block 3. zur genauen und sorgfältigen Führung des Besamungsblocks: Sowohl bei jeder Erstbesamung als auch bei jeder Nachbesamung ist ein neuer Besamungsschein auszufüllen und dem Besitzer auszuhändigen. Bei Nachbesamungen ist im Besamungsschein der Name und die Nummer des bei der Erstbesamung verwendeten Tieres einzutragen. Die genaue Führung des Besamungsblockes umfaßt insbesondere die vollständigen und leserlichen Eintragungen laut Vordruck und die Unterschrift des Besamers. Für die zentrale Datenerfassung und Auswertung sind die codierten Felder vollständig auszufüllen. Die Ausstellung von Abstammungsnachweisen ist von der gewissenhaften Ausfertigung der Besamungsscheine abhängig, 4. die verbleibenden Besamungsscheine mindestens drei Jahre hindurch aufzubewahren, 5. die Nachbesamungen als solche auszuweisen. Nachbesamungen sind Besamungen, die nach einer Erstbesamung ohne inzwischen erfolgter Sterilitätsbehandlung innerhalb eines Zeitraumes von neun Wochen durchgeführt werden. Als Nachbesamungen haben nur Zweit- und Drittbesamungen zu gelten, 6. die Doppelbesamungen innerhalb der gleichen Brunst, in Betrieben, die der Leistungskontrolle unterliegen, mit Samen des gleichen Vatertieres durchzuführen, • • RIS Landesrecht Steiermark www.ris.bka.gv.at Seite 10 von 10 7. für jedes besamte Tier dem Besitzer oder dessen Vertreter einen genau ausgestellten Besamungsschein sofort nach der Besamung auszufolgen. Bei der Besamung von Rindern ist die leere Paillette zu Kontrollzwecken dem Besamungsschein beizugeben, 8. keinen Samen an zur Besamung nicht befugte Personen weiterzugeben und 9. Aufzeichnungen über die Rückgabe von Samen an die ausliefernde Besamungsstation zu führen. Anlage 5 (zu § 10 Abs. 2) Mindestangaben für den Antrag um Anerkennung als Ausbildungsstätte für Besamungstechniker und Eigenbestandsbesamer 1. Name und Anschrift der Ausbildungsstätte 2. Art und Titel der angebotenen Kurse 3. Personelle Ausstattung: Leiter der Ausbildungsstätte Kursleiter (Fachtierarzt für Tierzucht) Name und Qualifikation des Lehrpersonals 4. Räumliche und sachliche Ausstattung: Räumlichkeiten für die theoretische und praktische Ausbildung Lehrpläne für Theorie und Praktikum, ausgerichtet nach Lehrziel, Lehrinhalt und zeitlichem Umfang Lehr- und Übungsbehelfe, Lehr- und Übungsmaterialien Art und Anzahl der zur Verfügung stehenden Tiere für die praktische Ausbildung • • RIS