Regulation on invasive non-native mammals and birds
صدر في 2021-02-25 · النص بتاريخ 2026-10-01
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البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.
عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Verordnung über invasive gebietsfremde Säugetiere und Vögel.
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- الدولة
- النمسا · Steiermark
- الموضوعات
- Wild species and ecosystems
- الكلمات المفتاحية
- birds, data collection/reporting, ecosystem conservation, hunting/capture, invasive alien species, monitoring, wild fauna
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1 von 2 www.ris.bka.gv.at Jahrgang 2021 Ausgegeben am 26. Februar 2021 27. Verordnung: Verordnung über invasive gebietsfremde Säugetiere und Vögel 27. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. Februar 2021 über invasive gebietsfremde Säugetiere und Vögel Auf Grund des § 3 des Steiermärkischen EU-Rechtsvorschriften-Begleitgesetzes, LGBl. Nr. 62/2017, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 59/2020, wird verordnet: § 1 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für diejenigen Säugetiere und Vögel, die in die Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbindung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten aufgenommen oder gemäß Art. 12 zu invasiven gebietsfremden Tierarten von Bedeutung für Österreich erklärt wurden. § 2 Tötung oder Fang Die/Der Jagdausübungsberechtigte oder eine von ihr/ihm ermächtigte Person hat auf die im jagdlichen Betrieb übliche Weise, soweit ihr/ihm das möglich und zumutbar ist, die in § 1 angeführten invasiven Säugetiere und invasiven Vögel, die in ihrem/seinem Jagdrevier vorkommen, unter Beachtung der örtlichen und sachlichen Verbote nach §§ 55 und 58 des Steiermärkischen Jagdgesetzes zu töten oder mittels geeigneter, nicht tierquälerischer Fangvorrichtungen zu fangen und im Fall von Lebendfang anschließend ohne Zufügung unnötiger Schmerzen zu töten. § 3 Meldung invasiver Arten (1) Die/Der Jagdausübungsberechtigte hat die Tötung oder den Todfund eines invasiven Säugetieres oder eines invasiven Vogels gemäß § 1 mit der Niederwildmeldung jährlich bis spätestens Ende Februar an die Bezirksjägermeisterin/den Bezirksjägermeister zu melden. (2) Nimmt das zuständige Jagd- oder Forstschutzorgan ein invasives Säugetier oder einen invasiven Vogel gemäß § 1 wahr, so hat es dies der/dem jeweiligen Jagdausübungsberechtigten zu melden. § 4 Monitoring Die Landesjägerschaft hat die von den Bezirksjägermeisterinnen/Bezirksjägermeistern eingelangten Meldungen jährlich gesammelt bis spätestens Ende April jeden Jahres an die für Jagd- und Forstwesen zuständige Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung weiterzuleiten, welche diese Daten aufgegliedert nach den Arten in Verbreitungskarten überträgt. D as elektronische O riginal dieses D okum entes w urde am tssigniert. H inw eise zur P rüfung dieser elektronischen S ignatur bzw . der E chtheit des A usdrucks finden S ie unter: https://as.stm k.gv.at Stmk. LGBl. Nr. 27/2021 - Ausgegeben am 26. Februar 2021 2 von 2 www.ris.bka.gv.at § 5 Fütterungsverbot Es ist jeder Person verboten, die in § 1 genannten Säugetiere und Vögel zu füttern. Dies gilt, unbeachtlich der nach § 50 des Steiermärkischen Jagdgesetzes zulässigen Fütterungen und Kirrungen, auch für die/den Jagdausübungsberechtigten. § 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 27. Februar 2021, in Kraft. Für die Steiermärkische Landesregierung: Landeshauptmann Schützenhöfer D as elektronische O riginal dieses D okum entes w urde am tssigniert. H inw eise zur P rüfung dieser elektronischen S ignatur bzw . der E chtheit des A usdrucks finden S ie unter: https://as.stm k.gv.at 2021-02-25T17:27:15+0100 Land Steiermark Amtssignatur aufgebracht durch Gabriele Hagn, L6AL-ABT03VD am 25.02.2021