Radioactive Waste Transfer Ordinance 2009
صدر في 2009-02-18 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit sowie der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente aus dem, in das oder durch das Bundesgebiet (Radioaktive Abfälle-Verbringungsverordnung 2009 – RAbf-VV 2009).
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- الدولة
- النمسا
- الموضوعات
- Waste and hazardous substances
- الكلمات المفتاحية
- transboundary movement of waste, waste disposal, waste management, transport/storage, inspection, authorization/permit, enforcement/compliance, hazardous waste
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Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 40 Gesamte Rechtsvorschrift für Radioaktive Abfälle-Verbringungsverordnung 2009, Fassung vom 11.08.2016 Langtitel Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit sowie der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente aus dem, in das oder durch das Bundesgebiet (Radioaktive Abfälle Verbringungsverordnung 2009 - RAbf-VV 2009) StF: BGBl. II Nr. 47/2009 Änderung BGBl. II Nr. 22/2015 [CELEX-Nr.: 32011L0070] Präambel/Promulgationsklausel Aufgrund von § 36 Abs. 1 Z 4 und Z 8 und § 36b des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2006, wird, 1. soweit es sich um Betriebe handelt, die dem Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, unterliegen, vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft, 2. hinsichtlich des Eisenbahn-, Straßen-, Luft- und Schiffsverkehrs für Betriebe, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion (VAIG 1994), BGBl. Nr. 650, unterliegen, von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft, und 3. im übrigen vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft, verordnet: Inhaltsverzeichnis 1. Teil Allgemeine Bestimmungen § 1. Ziele und Umsetzungshinweis § 2. Geltungsbereich § 3. Begriffsbestimmungen § 4. Voraussetzungen für Verbringungen § 5. Zugelassene Sprachen § 6. Ausfuhrverbot § 6a. Besondere Bestimmungen für die Verbringung zur Endlagerung 2. Teil Verbringungen innerhalb der Gemeinschaft 1. Hauptstück Verbringungen aus Österreich in einen anderen Mitgliedstaat § 7. Einbringung des Genehmigungsantrags § 8. Übermittlung des Antrags und weiterer Informationen § 9. Genehmigung von Verbringungen § 10. Übermittlung der Empfangsbestätigung 2. Hauptstück Verbringungen nach Österreich oder Durchfuhr durch Österreich § 11. Formelle Prüfung des Antrags § 12. Entscheidung über den Antrag Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 40 § 13. Übermittlung der Empfangsbestätigung 3. Hauptstück Nicht zu Ende geführte Verbringungen § 14. 3. Teil Verbringungen aus einem Drittland oder in ein Drittland 1. Hauptstück Verbringungen aus Österreich in ein Drittland § 15. Einbringung des Genehmigungsantrags durch den Besitzer § 16. Übermittlung des Antrags und weiterer Informationen § 17. Genehmigung von Verbringungen § 18. Meldung der durchgeführten Verbringung 2. Hauptstück Verbringungen aus einem Drittland durch Österreich in einanderes Drittland 1. Abschnitt Österreich als erster Durchfuhrmitgliedstaat § 19. Einbringung des Genehmigungsantrags durch die verantwortliche Person § 20. Übermittlung des Antrags und weiterer Informationen § 21. Genehmigung von Verbringungen § 22. Meldung der durchgeführten Verbringung 2. Abschnitt Österreich als weiterer Durchfuhrmitgliedstaat § 23. Formelle Prüfung des Antrags § 24. Entscheidung über den Antrag 3. Hauptstück Verbringungen aus einem Drittland nach Österreich § 25. Einbringung des Genehmigungsantrags durch den Empfänger § 26. Übermittlung des Antrags und weiterer Informationen § 27. Genehmigung von Verbringungen § 28. Übermittlung der Empfangsbestätigung 4. Hauptstück Nicht zu Ende geführte Verbringungen § 29. 4. Teil Schlussbestimmungen § 30. Sprachliche Gleichbehandlung § 31. Übergangsbestimmung § 32. Außerkrafttreten Text 1. Teil Allgemeine Bestimmungen Ziele und Umsetzungshinweis § 1. (1) Ziel dieser Verordnung ist die Schaffung eines Systems zur Überwachung und Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente, um einen angemessenen Schutz der Bevölkerung zu gewährleisten. (2) Durch diese Verordnung werden folgende unionsrechtliche Rechtsetzungsakte in österreichisches Recht umgesetzt: 1. Richtlinie 2006/117/EURATOM über die Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente, ABl. Nr. L 337 vom 05.12.2006 S. 21, Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 3 von 40 2. Entscheidung der Kommission 2008/312/EURATOM, ABl. Nr. L 107 vom 17.04.2008 S. 32, 3. Richtlinie 2011/70/EURATOM über einen Gemeinschaftsrahmen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle, ABl. Nr. L 199 vom 02.08.2011 S. 48. Geltungsbereich § 2. (1) Diese Verordnung gilt für grenzüberschreitende Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente aus dem, in das oder durch das Bundesgebiet, wenn die Aktivitätsmengen oder -konzentrationen der Lieferung die in Anlage 1 der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung AllgStrSchV, BGBl. II Nr. 191/2006, festgelegten Freigrenzen Überschreiten. (2) Nicht dem Geltungsbereich dieser Verordnung unterliegen 1. Verbringungen ausgedienter Strahlenquellen, die für ihren Einsatzzweck keine Verwendung mehr finden oder finden sollen, an Lieferanten oder Hersteller von Strahlenquellen oder Institutionen gemäß § 36c Abs. 1 Strahlenschutzgesetz – StrSchG, BGBl. Nr. 227/1969, 2. Verbringungen radioaktiver Stoffe, die durch Aufarbeitung für eine weitere Verwendung wiedergewonnen wurden und 3. Verbringungen von radioaktiven Abfällen, die bei Arbeiten mit natürlichen Strahlenquellen im Sinne der Natürlichen-Strahlenquellen-Verordnung - NatStrV, BGBl. II Nr. 2/2008, anfallen. Begriffsbestimmungen § 3. Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. “Abgebrannte Brennelemente” sind Kernbrennstoffe, die in einem Reaktorkern bestrahlt und dauerhaft aus diesem entfernt worden sind. Dabei ist unerheblich, ob eine Wiederaufarbeitung oder eine Endlagerung der abgebrannten Brennelemente vorgesehen ist. 2. “Besitzer” ist jede natürliche oder juristische Person, die vor der Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente für derartiges Material nach geltendem nationalen Recht verantwortlich ist und die Verbringung zu einem Empfänger plant. 3. “Bestimmungsland” ist ein Mitgliedstaat oder ein Drittland, wohin eine Verbringung geplant ist oder stattfindet. 4. “Drittland” ist ein Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist. 5. “Durchfuhrland” ist ein Mitgliedstaat oder ein Drittland, durch dessen Hoheitsgebiet eine Verbringung geplant ist oder stattfindet, abgesehen von dem Ursprungsland und dem Bestimmungsland. Der erste Durchfuhrmitgliedstaat ist jener Mitgliedstaat, über dessen Grenzübergangsstelle die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente zuerst in die Gemeinschaft gelangen. 6. “Empfänger” ist jede natürliche oder juristische Person, zu der radioaktive Abfälle oder abgebrannte Brennelemente verbracht werden. 7. “Mitgliedstaat” ist ein Staat, der Mitglied der Europäischen Union ist. 8. “Ursprungsland” ist entweder ein Mitgliedstaat oder ein Drittland, von dem aus eine Verbringung geplant oder eingeleitet wird. 9. “Verbringung” bezeichnet alle zur Beförderung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente vom Ursprungsland zum Bestimmungsland notwendigen Verrichtungen. Dabei bezeichnet “Verbringung innerhalb der Gemeinschaft” eine Verbringung, bei der Ursprungsland und Bestimmungsland Mitgliedstaaten sind. Trifft dies nicht zu, handelt es sich um eine “Verbringung in Länder und aus Ländern außerhalb der Gemeinschaft”. 10. “Wiederaufarbeitung” ist ein Verfahren oder ein Vorgang, dessen Zweck die Gewinnung radioaktiver Isotope aus abgebrannten Brennelementen für die Weiterverwendung ist. 11. “Zuständige Behörden” sind alle Behörden, die gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Ursprungs-, Durchfuhr- oder Bestimmungsländer zur Anwendung des Überwachungs- und Kontrollsystems für Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente befugt sind. Voraussetzungen für Verbringungen § 4. (1) Jede Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente im Sinne dieser Verordnung über die österreichische Staatsgrenze bedarf der Zustimmung oder Genehmigung der zuständigen österreichischen Behörde. Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 4 von 40 (2) Wer radioaktive Abfälle entgegen den Bestimmungen dieser Verordnung über die österreichische Staatsgrenze verbracht hat, hat diese unverzüglich über die von ihm zur Verbringung über die österreichische Staatsgrenze benützte Grenzübergangsstelle aus Österreich zu verbringen. Die zuständige österreichische Behörde kann, wenn dies aus Gründen der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Durchführbarkeit erforderlich ist, nach Konsultation mit der Behörde des Nachbarstaates eine andere Grenzübergangsstelle anordnen oder dieser zustimmen. (3) Für amtliche Verbringungen, die unter diese Verordnung fallen, ist zuvor ein Antrag einzubringen, wobei der einheitliche Begleitschein gemäß Anlage 1 zu verwenden ist. Die Verwendung des einheitlichen Begleitscheins ist für einen ordnungsgemäß gestellten Antrag unabdinglich. (4) Der Antrag auf Genehmigung kann sich auf mehrere Verbringungen erstrecken, wenn 1. die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente, auf die er sich bezieht, im Wesentlichen dieselben physikalischen, chemischen und radioaktiven Eigenschaften aufweisen und 2. diese Verbringungen von demselben Besitzer zu demselben Empfänger durchgeführt werden sollen und dieselben zuständigen Behörden eingeschaltet werden und 3. bei einer Durchfuhr durch Drittländer diese über dieselbe Grenzübergangsstelle der Ein- und Ausfuhr in die bzw. aus der Gemeinschaft und über dieselbe Grenzübergangsstelle des oder der betroffenen Drittländer erfolgen soll, es sei denn, es besteht eine anders lautende Vereinbarung der betroffenen zuständigen Behörden. (5) Zusätzliche Auflagen für die Genehmigung einer Verbringung sind von der zuständigen österreichischen Behörde dem einheitlichen Begleitschein beizufügen. (6) Bei jeder unter diese Verordnung fallenden Verbringung ist unbeschadet aller sonstigen aufgrund anderweitiger einschlägiger Rechtsvorschriften erforderlichen Begleitdokumente der ausgefüllte einheitliche Begleitschein mitzuführen, der alle erforderlichen Genehmigungen enthält. Diese Unterlagen sind der zuständigen österreichischen Behörde auf Verlangen jederzeit zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch für jene Fälle, in denen eine Genehmigung für mehrere, in ein und demselben Dokument zusammengefasste Verbringungen erteilt worden ist. Zugelassene Sprachen § 5. (1) Der Genehmigungsantrag, zusätzliche Unterlagen, Informationen oder sonstige Dokumente sind der zuständigen österreichischen Behörde in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen. (2) Auf Verlangen der zuständigen Behörden des Bestimmungs- oder Durchfuhrlandes hat der Antragsteller eine beglaubigte Übersetzung der in Abs. 1 genannten Dokumente in einer Sprache zu liefern, die für diese akzeptabel ist. Ausfuhrverbot § 6. Die zuständige österreichische Behörde hat die Genehmigung zu versagen für Verbringungen 1. an einen Bestimmungsort südlich des 60. Grads südlicher Breite oder 2. in einen Staat, der Unterzeichner des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (AKP-EG-Abkommen von Cotonou, ABl. 2000 Nr. L 317/3) und nicht EU-Mitgliedstaat ist, oder 3. in ein Drittland, wenn das Drittland nach Ansicht der zuständigen österreichischen Behörde nicht über die administrativen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen verfügt, um die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente im Sinne des Gemeinsamen Übereinkommens über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle, BGBl. III Nr. 169/2001, sicher zu entsorgen. Bei der Bildung ihrer Ansicht hat die zuständige österreichische Behörde von anderen Mitgliedstaaten übermittelte relevante Informationen zu berücksichtigen. Besondere Bestimmungen für die Verbringung zur Endlagerung § 6a. (1) Wenn anzunehmen ist, dass in Österreich angefallene radioaktive Abfälle im Bestimmungsland endgelagert werden sollen, darf die zuständige österreichische Behörde eine Genehmigung nur erteilen, wenn ein Abkommen zwischen Österreich und dem Bestimmungsland besteht, nach dem eine Anlage zur Endlagerung im Bestimmungsland genutzt wird. Dieses Abkommen hat die Festlegungen der Empfehlung 2008/956/EURATOM über Kriterien für die Ausfuhr radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente in Drittländer, ABl. Nr. L 338 vom 17.12.2008 S. 69, zu berücksichtigen. Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 5 von 40 (2) Vor einer Verbringung gemäß Abs. 1 in ein Drittland hat sich die Behörde davon zu überzeugen, dass 1. das Drittland ein Abkommen über die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle mit der Gemeinschaft geschlossen hat oder Vertragspartei des in § 6 Z 3 genannten Gemeinsamen Übereinkommens ist, 2. das Drittland über Programme für die Entsorgung und Endlagerung radioaktiver Abfälle verfügt, deren Ziele ein hohes Sicherheitsniveau bedeuten und denjenigen des IIIa. Teils des StrSchG und der darauf beruhenden Verordnungen zumindest gleichwertig sind, und 3. die Anlage zur Endlagerung im Drittland über eine Bewilligung zur Endlagerung der zu verbringenden radioaktiven Abfälle verfügt, diese vor der Verbringung in Betrieb ist und gemäß den Anforderungen des in Z 2 genannten Programmes für die Entsorgung und Endlagerung radioaktiver Abfälle dieses Bestimmungslands betrieben wird. (3) Vor einer Verbringung gemäß Abs. 1 in ein Drittland hat die Behörde die Europäische Kommission über den Inhalt des in Abs. 1 genannten Abkommens zu unterrichten. 2. Teil Verbringungen innerhalb der Gemeinschaft 1. Hauptstück Verbringungen aus Österreich in einen anderen Mitgliedstaat Einbringung des Genehmigungsantrags § 7. (1) Ein Besitzer von radioaktiven Abfällen oder abgebrannten Brennelementen in Österreich, der beabsichtigt, diese aus Österreich in einen anderen Mitgliedstaat zu verbringen oder verbringen zu lassen, hat bei der zuständigen österreichischen Behörde einen Genehmigungsantrag zu stellen. (2) Die zuständige österreichische Behörde hat den Antrag gemäß Abs. 1 zu prüfen und dem Antragsteller erforderlichenfalls Verbesserungsaufträge zu erteilen. Übermittlung des Antrags und weiterer Informationen § 8. (1) Die zuständige österreichische Behörde hat den ordnungsgemäß gestellten Antrag den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats und gegebenenfalls der Durchfuhrmitgliedstaaten zur Zustimmung zu übermitteln. (2) Die zuständige österreichische Behörde hat den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaates und gegebenenfalls der Durchfuhrmitgliedstaaten eine Frist von zwei Monaten nach Ausstellung der Eingangsbestätigung zur Mitteilung einzuräumen, 1. ob dem Antrag stattgegeben wird, 2. welche Auflagen für erforderlich gehalten werden oder 3. ob die Zustimmung verweigert wird. (3) Auf der Grundlage eines Antrags des Bestimmungsmitgliedstaats oder etwaiger Durchfuhrmitgliedstaaten hat die zuständige österreichische Behörde die Frist gemäß Abs. 2 um höchstens einen Monat zu verlängern. (4) Liegt nach Ablauf der Fristen nach Abs. 2 oder nach Abs. 3 keine Antwort der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vor, so hat die zuständige österreichische Behörde davon auszugehen, dass diese Länder der beantragten Verbringung zugestimmt haben. (5) Fordert die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats oder eines Durchfuhrmitgliedstaats im Antrag noch fehlende Informationen an, so hat der Besitzer diese auf Aufforderung der zuständigen österreichischen Behörde nachzureichen. Die zuständige österreichische Behörde hat sodann die Weiterleitung der Informationen an die anfordernde Behörde zu übernehmen. Genehmigung von Verbringungen § 9. (1) Die zuständige österreichische Behörde hat dem Besitzer die Genehmigung zur Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente zu erteilen, wenn 1. eine mittelbare oder unmittelbare Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft durch ionisierende Strahlen nicht zu erwarten ist, und 2. alle betroffenen Mitgliedstaaten zugestimmt haben oder durch ihr Stillschweigen gemäß § 8 Abs. 4 Zustimmung angenommen werden kann. Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 6 von 40 Die zuständige österreichische Behörde hat die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats und etwaiger Durchfuhrmitgliedstaaten und Durchfuhrdrittländer von der Genehmigung zu unterrichten. (2) Die in Abs. 1 genannte Genehmigung hat keinerlei Einfluss auf die Verantwortung des Besitzers, der Beförderer, des Eigentümers, des Empfängers oder jedweder anderen natürlichen oder juristischen Person, die an der Verbringung beteiligt ist. (3) Eine Genehmigung kann sich unter den Voraussetzungen von 4 Abs. 4 auf mehrere Verbringungsvorgänge erstrecken. (4) Genehmigungen sind für eine Dauer von höchstens drei Jahren auszustellen. Bei der Festlegung der Gültigkeitsdauer hat die zuständige österreichische Behörde die in der Zustimmungserklärung des Bestimmungsmitgliedstaats oder etwaiger Durchfuhrmitgliedstaaten angegebenen Auflagen zu berücksichtigen. Übermittlung der Empfangsbestätigung § 10. Nach Einlangen der Bestätigung des Empfängers über den Erhalt der Lieferung hat die zuständige österreichische Behörde dem ursprünglichen Besitzer eine Ausfertigung der Empfangsbestätigung zu übermitteln. 2. Hauptstück Verbringungen nach Österreich oder Durchfuhr durch Österreich Formelle Prüfung des Antrags § 11. (1) Wird der zuständigen österreichischen Behörde ein Verbringungsantrag aus einem anderen Mitgliedstaat übermittelt, so hat sie innerhalb von 20 Tagen zu prüfen, ob der Antrag ordnungsgemäß gestellt wurde. (2) Sofern Österreich der Bestimmungsmitgliedstaat ist und der Antrag ordnungsgemäß gestellt wurde, hat die zuständige österreichische Behörde der zuständigen Behörde des Ursprungsmitgliedstaats eine Eingangsbestätigung sowie den übrigen betroffenen zuständigen Behörden eine Kopie derselben innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf der Frist nach Abs. 1 zu übermitteln. (3) Ist der Antrag nach Auffassung der zuständigen österreichischen Behörde nicht ordnungsgemäß gestellt, so hat sie die fehlenden Informationen bei den zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats anzufordern und die übrigen zuständigen Behörden der Durchfuhrmitgliedstaaten von dieser Aufforderung in Kenntnis zu setzen. Diese Aufforderung hat vor Ablauf der Frist nach Abs. 1 zu ergehen. (4) Sofern Österreich der Bestimmungsmitgliedstaat ist, hat die zuständige österreichische Behörde spätestens zehn Tage nach Erhalt der fehlenden Informationen den zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats eine Eingangsbestätigung sowie den übrigen betroffenen zuständigen Behörden eine Kopie derselben zu übermitteln. (5) Die Fristen für die Ausstellung der Eingangsbestätigung können verkürzt werden, wenn die zuständige österreichische Behörde verifiziert hat, dass der Antrag ordnungsgemäß gestellt wurde. Entscheidung über den Antrag § 12. (1) Die zuständige österreichische Behörde hat - unbeschadet des Abs. 2 - innerhalb von zwei Monaten nach Ausstellung der Eingangsbestätigung den zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats mitzuteilen, 1. ob sie der Verbringung zustimmt, 2. welche Auflagen sie für erforderlich hält oder 3. ob sie die Zustimmung verweigert. (2) Die zuständige österreichische Behörde kann eine Zusatzfrist von höchstens einem Monat zu der in Abs. 1 genannten Frist für die Mitteilung ihres Standpunkts beantragen. (3) Die zuständige österreichische Behörde hat eventuelle Verweigerungen der Zustimmung oder an die Zustimmung geknüpfte Auflagen zu begründen, wobei sie sich 1. als Durchfuhrmitgliedstaat auf einschlägige nationale, gemeinschaftliche oder internationale Rechtsvorschriften für die Beförderung von radioaktivem Material und 2. als Bestimmungsmitgliedstaat auf einschlägige Rechtsvorschriften für die Entsorgung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente sowie auf nationale, gemeinschaftliche Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 7 von 40 oder internationale Rechtsvorschriften für die Beförderung von radioaktivem Material zu stützen hat. (4) Die zuständige österreichische Behörde darf keine strengeren Auflagen vorschreiben, als jene, die für ähnliche Verbringungen innerhalb des Bundesgebietes gelten. (5) Hat die zuständige österreichische Behörde der Durchfuhr für eine bestimmte Verbringung zugestimmt, kann sie die Zustimmung zur Rückverbringung nicht verweigern, wenn 1. a) die ursprüngliche Zustimmung zur Verbringung von Material zur Behandlung oder Wiederaufarbeitung gegeben wurde und b) die Rückverbringung radioaktive Abfälle oder Behandlungs- bzw. Wiederaufarbeitungsprodukte betrifft, die dem ursprünglichen Material entsprechen, und c) alle einschlägigen Rechtsvorschriften eingehalten werden; oder wenn 2. bei nicht zu Ende geführten Verbringungen im Sinne des § 14 die Rückverbringung mit den gleichen Auflagen und Spezifikationen wie die Verbringung erfolgt. Übermittlung der Empfangsbestätigung § 13. Ist Österreich das Bestimmungsland, hat der Empfänger radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente der zuständigen österreichischen Behörde binnen 15 Tagen eine Bestätigung über den Erhalt der Lieferung zu übermitteln. Eine Ausfertigung dieser Bestätigung hat die zuständige österreichische Behörde den zuständigen Behörden der anderen von der Verbringung betroffenen Länder sodann zu übermitteln. 3. Hauptstück Nicht zu Ende geführte Verbringungen § 14. (1) Die zuständige österreichische Behörde kann im Zusammenhang mit Verbringungen innerhalb der Gemeinschaft als Behörde des Ursprungs-, Durchfuhr- oder Bestimmungsmitgliedstaats beschließen, dass eine Verbringung nicht zu Ende geführt werden darf, wenn die Voraussetzungen für die Verbringung 1. gemäß dieser Verordnung nicht mehr erfüllt sind oder 2. nicht den Genehmigungen oder Zustimmungen entsprechen, die gemäß dieser Verordnung erteilt wurden. Die zuständige österreichische Behörde hat die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, die an der Verbringung beteiligt sind, unverzüglich von diesem Beschluss zu unterrichten. (2) Kann eine Verbringung nicht zu Ende geführt werden oder sind die Bedingungen für die Verbringung gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung nicht erfüllt, so hat die zuständige österreichische Behörde sicherzustellen, dass 1. die fraglichen radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente vom Besitzer zurückgenommen werden, sofern nicht eine andere sichere Regelung getroffen werden kann und 2. der Besitzer die erforderlichen Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen ergreift. (3) Bei Verbringungen, die nicht zu Ende geführt werden können oder dürfen, trägt der Besitzer die Kosten. 3. Teil Verbringungen aus einem Drittland oder in ein Drittland 1. Hauptstück Verbringungen aus Österreich in ein Drittland Einbringung des Genehmigungsantrags durch den Besitzer § 15. (1) Ein Besitzer von radioaktiven Abfällen oder abgebrannten Brennelementen in Österreich, der beabsichtigt, diese aus Österreich in ein Drittland zu verbringen oder verbringen zu lassen, hat bei der zuständigen österreichischen Behörde einen Genehmigungsantrag zu stellen. (2) Die zuständige österreichische Behörde hat den gemäß Abs. 1 gestellten Antrag zu prüfen und dem Antragsteller erforderlichenfalls Verbesserungsaufträge zu erteilen. Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 8 von 40 Übermittlung des Antrags und weiterer Informationen § 16. (1) Die zuständige österreichische Behörde hat 1. den Behörden des Bestimmungslandes die geplante Verbringung vor deren Durchführung zu melden sowie deren Zustimmung einzuholen und 2. den zuständigen Behörden etwaiger Durchfuhrmitgliedstaaten den ordnungsgemäß gestellten Antrag zur Zustimmung zu übermitteln. (2) Die zuständige österreichische Behörde hat den zuständigen Behörden des Bestimmungslandes und gegebenenfalls der Durchfuhrmitgliedstaaten eine Frist von zwei Monaten nach Ausstellung der Eingangsbestätigung zur Mitteilung einzuräumen, 1. ob dem Antrag stattgegeben wird, 2. welche Auflagen für erforderlich gehalten werden oder 3. ob die Zustimmung verweigert wird. (3) Auf der Grundlage eines Antrags des Bestimmungslandes oder etwaiger Durchfuhrmitgliedstaaten hat die zuständige österreichische Behörde die Frist gemäß Abs. 2 um höchstens einen Monat zu verlängern. (4) Liegt nach Ablauf der Fristen nach Abs. 2 oder nach Abs. 3 keine Antwort der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vor, so hat die zuständige österreichische Behörde davon auszugehen, dass diese Länder der beantragten Verbringung zugestimmt haben. (5) Fordern die zuständigen Behörden des Bestimmungslandes oder eines Durchfuhrmitgliedstaates zum Antrag noch fehlende Informationen an, so hat der Besitzer diese auf Aufforderung der zuständigen österreichischen Behörde nachzureichen. Die zuständige österreichische Behörde hat sodann die Weiterleitung der Informationen an die anfordernden Behörden zu übernehmen. Genehmigung von Verbringungen § 17. (1) Die zuständige österreichischen Behörde hat dem Besitzer die Genehmigung zur Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente zu erteilen, wenn 1. eine mittelbare oder unmittelbare Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft durch ionisierende Strahlen nicht zu erwarten ist, 2. das Bestimmungsland zugestimmt hat und 3. alle betroffenen Durchfuhrmitgliedstaaten zugestimmt haben oder durch ihr Stillschweigen gemäß § 16 Abs. 4 Zustimmung angenommen werden kann. Die zuständige österreichische Behörde hat die zuständigen Behörden des Bestimmungsdrittlandes und etwaiger Durchfuhrmitgliedstaaten und Durchfuhrdrittländer von der Genehmigung zu unterrichten. (2) Die in Abs. 1 genannte Genehmigung hat keinerlei Einfluss auf die Verantwortung des Besitzers, der Beförderer, des Eigentümers, des Empfängers oder jedweder anderen natürlichen oder juristischen Person, die an der Verbringung beteiligt ist. (3) Eine Genehmigung kann sich unter den Voraussetzungen von § 4 Abs. 4 auf mehrere Verbringungsvorgänge erstrecken. (4) Genehmigungen sind für eine Dauer von höchstens drei Jahren auszustellen. Bei der Festlegung der Gültigkeitsdauer sind die in der Zustimmungserklärung des Bestimmungslandes oder etwaiger Durchfuhrmitgliedstaaten angegebenen Auflagen zu berücksichtigen. Meldung der durchgeführten Verbringung § 18. Der Besitzer hat der zuständigen österreichischen Behörde binnen 15 Tagen nach Eintreffen der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente zu melden, dass diese ihren Bestimmungsort in dem Drittland erreicht haben, wobei er die letzte Grenzübergangsstelle der Gemeinschaft angibt, über die die Beförderung erfolgt ist. Dieser Meldung hat er eine Erklärung oder Bescheinigung des Empfängers anzuschließen, wonach die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente ihren ordnungsgemäßen Bestimmungsort erreicht haben. In dieser Erklärung ist auch die Eingangsgrenzübergangsstelle des Drittlandes anzugeben. 2. Hauptstück Verbringungen aus einem Drittland durch Österreich in ein anderes Drittland Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 9 von 40 1. Abschnitt Österreich als erster Durchfuhrmitgliedstaat Einbringung des Genehmigungsantrags durch die verantwortliche Person § 19. (1) Sollen radioaktive Abfälle oder abgebrannte Brennelemente aus einem Drittland durch Österreich verbracht werden und ist das Bestimmungsland kein Mitgliedstaat, so hat die natürliche oder juristische Person, die für die Abwicklung der Verbringung innerhalb Österreichs verantwortlich ist, bei der zuständigen österreichischen Behörde einen Genehmigungsantrag einzureichen, wenn Österreich der erste Durchfuhrmitgliedstaat ist. (2) Der Antrag muss den Nachweis enthalten, dass der in einem Drittland niedergelassene Empfänger mit dem in einem Drittland niedergelassenen Besitzer eine Vereinbarung getroffen hat, die von den zuständigen Behörden des letztgenannten Drittlandes akzeptiert wurde, wonach der Besitzer verpflichtet ist, die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente zurückzunehmen, wenn der Verbringungsvorgang nach § 29 nicht zu Ende geführt werden kann. (3) Die zuständige österreichische Behörde hat den Antrag gemäß Abs. 1 zu prüfen und dem Antragsteller erforderlichenfalls Verbesserungsaufträge zu erteilen. Übermittlung des Antrags und weiterer Informationen § 20. (1) Die zuständige österreichische Behörde hat den Genehmigungsantrag den zuständigen Behörden etwaiger weiterer Durchfuhrmitgliedstaaten zur Zustimmung zu übermitteln. (2) Die zuständige österreichische Behörde hat den zuständigen Behörden der Durchfuhrmitgliedstaaten eine Frist von zwei Monaten nach Ausstellung der Eingangsbestätigung zur Mitteilung einzuräumen, 1. ob dem Antrag stattgegeben wird, 2. welche Auflagen für erforderlich gehalten werden oder 3. ob die Zustimmung verweigert wird. (3) Auf der Grundlage eines Antrags eines Durchfuhrmitgliedstaats hat die zuständige österreichische Behörde die Frist gemäß Abs. 2 um höchstens einen Monat zu verlängern. (4) Liegt nach Ablauf der Fristen nach Abs. 2 oder nach Abs. 3 keine Antwort der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vor, so hat die zuständige österreichische Behörde davon auszugehen, dass diese Länder der beantragten Verbringung zugestimmt haben. (5) Fordert die zuständige Behörde eines Durchfuhrmitgliedstaates im Antrag noch fehlende Informationen an, so hat die verantwortliche Person gemäß § 19 Abs. 1 diese auf Aufforderung der zuständigen österreichischen Behörde nachzureichen. Die zuständige österreichische Behörde hat sodann die Weiterleitung der Informationen an die anfordernde Behörde zu übernehmen. Genehmigung von Verbringungen § 21. (1) Die zuständige österreichische Behörde hat der gemäß § 19 Abs. 1 verantwortlichen Person die Genehmigung zur Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente zu erteilen, wenn 1. eine mittelbare oder unmittelbare Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft durch ionisierende Strahlen nicht zu erwarten ist, und 2. alle betroffenen Durchfuhrmitgliedstaaten zugestimmt haben oder durch ihr Stillschweigen gemäß § 20 Abs. 4 Zustimmung angenommen werden kann. Die zuständige österreichische Behörde hat die zuständigen Behörden des Ursprungsdrittlandes und etwaiger Durchfuhrmitgliedstaaten und Durchfuhrdrittländer von der Genehmigung zu unterrichten. (2) Die in Abs. 1 genannte Genehmigung hat keinerlei Einfluss auf die Verantwortung des Besitzers, der Beförderer, des Eigentümers, des Empfängers oder jedweder anderen natürlichen oder juristischen Person, die an der Verbringung beteiligt ist. (3) Eine Genehmigung kann sich unter den Voraussetzungen von § 4 Abs. 4 auf mehrere Verbringungsvorgänge erstrecken. (4) Genehmigungen sind für eine Dauer von höchstens drei Jahren auszustellen. Bei der Festlegung der Gültigkeitsdauer sind die in der Zustimmungserklärung der Durchfuhrmitgliedstaaten angegebenen Auflagen zu berücksichtigen. Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 10 von 40 Meldung der durchgeführten Verbringung § 22. Die gemäß § 19 Abs. 1 verantwortliche Person hat der zuständigen österreichischen Behörde binnen 15 Tagen nach Eintreffen der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente zu melden, dass diese ihren Bestimmungsort in dem Drittland erreicht haben, wobei sie die letzte Grenzübergangsstelle der Gemeinschaft angibt, über die die Verbringung erfolgt ist. Dieser Meldung hat sie durch eine Erklärung oder Bescheinigung des Empfängers anzuschließen, wonach die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente ihren ordnungsgemäßen Bestimmungsort erreicht haben. In dieser Erklärung ist auch die Eingangsgrenzübergangsstelle des Drittlandes anzugeben. 2. Abschnitt Österreich als weiterer Durchfuhrmitgliedstaat Formelle Prüfung des Antrags § 23. (1) Wird der zuständigen österreichischen Behörde ein Verbringungsantrag aus einem anderen Mitgliedstaat übermittelt, so hat sie innerhalb von 20 Tagen zu prüfen, ob der Antrag ordnungsgemäß gestellt wurde. (2) Ist der Antrag nach Auffassung der zuständigen österreichischen Behörde nicht ordnungsgemäß gestellt, so hat sie die fehlenden Informationen bei den zuständigen Behörden des ersten Durchfuhrmitgliedstaats anzufordern und die übrigen zuständigen Behörden der Durchfuhrmitgliedstaaten von dieser Aufforderung in Kenntnis zu setzen. Diese Aufforderung hat vor Ablauf der Frist nach Abs. 1 zu ergehen. Entscheidung über den Antrag § 24. (1) Die zuständige österreichische Behörde hat - unbeschadet des Abs. 2 - innerhalb von zwei Monaten nach Ausstellung der Eingangsbestätigung den zuständigen Behörden des ersten Durchfuhrmitgliedstaats mitzuteilen, 1. ob sie der Verbringung zustimmt, 2. welche Auflagen sie für erforderlich hält oder 3. ob sie die Zustimmung verweigert. (2) Die zuständige österreichische Behörde kann eine Zusatzfrist von höchstens einem Monat zu der in Abs. 1 genannten Frist für die Mitteilung ihres Standpunkts beantragen. (3) Die zuständige österreichische Behörde hat eventuelle Verweigerungen der Zustimmung oder an die Zustimmung geknüpfte Auflagen zu begründen, wobei sie sich auf einschlägige nationale, gemeinschaftliche oder internationale Rechtsvorschriften für die Beförderung von radioaktivem Material stützt. (4) Die zuständige österreichische Behörde darf keine strengeren Auflagen vorschreiben, als die Auflagen, die für ähnliche Verbringungen innerhalb des Bundesgebietes gelten. (5) Hat die zuständige österreichische Behörde der Durchfuhr für eine bestimmte Verbringung zugestimmt, kann sie die Zustimmung zur Rückverbringung dann nicht verweigern, wenn 1. a) die ursprüngliche Zustimmung zur Verbringung von Material zur Behandlung oder Wiederaufarbeitung gegeben wurde und b) die Rückverbringung radioaktive Abfälle oder Behandlungs- bzw. Wiederaufarbeitungsprodukte betrifft, die dem ursprünglichen Material entsprechen, und c) alle einschlägigen Rechtsvorschriften eingehalten werden; oder wenn 2. bei nicht zu Ende geführten Verbringungen im Sinne des § 29 die Rückverbringung mit den gleichen Auflagen und Spezifikationen wie die Verbringung erfolgt. 3. Hauptstück Verbringungen aus einem Drittland nach Österreich Einbringung des Genehmigungsantrags durch den Empfänger § 25. (1) Sollen radioaktive Abfälle oder abgebrannte Brennelemente aus einem Drittland nach Österreich verbracht werden, so hat der Empfänger bei der zuständigen österreichischen Behörde einen Genehmigungsantrag zu stellen. Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 11 von 40 (2) Der Genehmigungsantrag muss den Nachweis enthalten, dass der Empfänger mit dem in dem Drittland niedergelassenen Besitzer eine Vereinbarung getroffen hat, die von den zuständigen Behörden dieses Drittlandes akzeptiert wurde, wonach der Besitzer verpflichtet ist, die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente zurückzunehmen, wenn der Verbringungsvorgang entsprechend § 29 nicht zu Ende geführt werden kann. (3) Die zuständige österreichische Behörde hat den Antrag gemäß Abs. 1 zu prüfen und dem Antragsteller erforderlichenfalls Verbesserungsaufträge zu erteilen. Übermittlung des Antrags und weiterer Informationen § 26. (1) Die zuständige österreichische Behörde hat den Genehmigungsantrag den zuständigen Behörden etwaiger Durchfuhrmitgliedstaaten zur Zustimmung zu übermitteln. (2) Die zuständige österreichische Behörde hat den zuständigen Behörden der Durchfuhrmitgliedstaaten eine Frist von zwei Monaten nach Ausstellung der Eingangsbestätigung zur Mitteilung einzuräumen, 1. ob dem Antrag stattgegeben wird, 2. welche Auflagen für erforderlich gehalten werden oder 3. ob die Zustimmung verweigert wird. (3) Auf der Grundlage eines Antrags eines Durchfuhrmitgliedstaats hat die zuständige österreichische Behörde die Frist gemäß Abs. 2 um höchstens einen Monat zu verlängern. (4) Liegt nach Ablauf der Fristen nach Abs. 2 oder nach Abs. 3 keine Antwort der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vor, so hat die zuständige österreichische Behörde davon auszugehen, dass diese Länder der beantragten Verbringung zugestimmt haben. (5) Fordert die zuständige Behörde eines Durchfuhrmitgliedstaats im Antrag noch fehlende Informationen an, so hat der Antragsteller diese nachzureichen. Die zuständige österreichische Behörde hat sodann die Weiterleitung der Informationen an die anfordernde Behörde zu übernehmen. Genehmigung von Verbringungen § 27. (1) Die zuständige österreichische Behörde hat die Genehmigung zur Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente in das Bundesgebiet zu erteilen, wenn 1. eine mittelbare oder unmittelbare Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft durch ionisierende Strahlen nicht zu erwarten ist, und 2. alle betroffenen Durchfuhrmitgliedstaaten zugestimmt haben oder durch ihr Stillschweigen gemäß § 26 Abs. 4 Zustimmung angenommen werden kann. Die zuständige österreichische Behörde hat die zuständigen Behörden des Ursprungsdrittlandes und etwaiger Durchfuhrmitgliedstaaten und Durchfuhrdrittländer von der Genehmigung zu unterrichten. (2) Die in Abs. 1 genannte Genehmigung hat keinerlei Einfluss auf die Verantwortung des Besitzers, der Beförderer, des Eigentümers, des Empfängers oder jedweder anderen natürlichen oder juristischen Person, die an der Verbringung beteiligt ist. (3) Eine Genehmigung kann sich unter den Voraussetzungen von § 4 Abs. 4 auf mehrere Verbringungsvorgänge erstrecken. (4) Genehmigungen gelten für eine Dauer von höchstens drei Jahren. Bei der Festlegung der Gültigkeitsdauer sind die in der Zustimmung des Bestimmungs- oder Durchfuhrmitgliedstaats angegebenen Auflagen zu berücksichtigen. Übermittlung der Empfangsbestätigung § 28. Der Empfänger hat der zuständigen österreichischen Behörde binnen 15 Tagen nach Eingang der Lieferung eine Empfangsbestätigung für jede Lieferung zu übermitteln. Die zuständige österreichische Behörde hat Ausfertigungen der Empfangsbestätigung an das Ursprungsland und an etwaige Durchfuhrmitgliedstaaten oder Durchfuhrdrittländer zu übermitteln. 4. Hauptstück Nicht zu Ende geführte Verbringungen § 29. (1) Die zuständige österreichische Behörde kann im Zusammenhang mit Verbringungen aus oder in ein Drittland als Behörde des Ursprungs-, Durchfuhr- oder Bestimmungsmitgliedstaats beschließen, dass eine Verbringung nicht zu Ende geführt werden darf, wenn die Voraussetzungen für die Verbringung Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 12 von 40 1. gemäß der Verordnung nicht mehr erfüllt sind oder 2. nicht den Genehmigungen oder Zustimmungen entsprechen, die gemäß dieser Verordnung erteilt wurden. Die zuständige österreichische Behörde hat die zuständigen Behörden des Ursprungslandes und etwaiger Durchfuhrmitgliedstaaten unverzüglich von einem solchen Beschluss zu unterrichten. (2) Kann eine Verbringung nicht zu Ende geführt werden oder sind die Bedingungen für die Verbringung gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung nicht erfüllt, so hat die zuständige österreichische Behörde als Behörde des Ursprungsmitgliedstaats sicherzustellen, dass 1. die fraglichen radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente vom Besitzer zurückgenommen werden, sofern nicht eine andere sichere Regelung getroffen werden kann und 2. der Besitzer die erforderlichen Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen ergreift. (3) Ist Österreich der Ursprungsmitgliedstaat, so trägt bei Verbringungen, die nicht zu Ende geführt werden können oder dürfen, der Besitzer die Kosten. (4) Ist Österreich der erste Durchfuhrmitgliedstaat, so trägt bei Verbringungen, die nicht zu Ende geführt werden können oder dürfen, die in § 19 Abs. 1 genannte verantwortliche Person die Kosten. (5) Ist Österreich der Bestimmungsmitgliedstaat, so trägt bei Verbringungen, die nicht zu Ende geführt werden können oder dürfen, der Empfänger die Kosten. 4. Teil Schlussbestimmungen Sprachliche Gleichbehandlung § 30. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden. Übergangsbestimmung § 31. Wurde der Genehmigungsantrag vor dem 31. Dezember 2008 ordnungsgemäß von der zuständigen österreichischen Behörde genehmigt oder bei ihr eingereicht, gilt die Radioaktive Abfälle Verbringungsverordnung, BGBl. II Nr. 44/1997, für alle unter die jeweilige Genehmigung fallenden Verbringungen. Außerkrafttreten § 32. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung radioaktiver Abfälle aus dem, in das oder durch das Bundesgebiet, BGBl. II Nr. 44/1997, außer Kraft. Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 13 von 40 Anlage 1 Einheitlicher Begleitschein für die Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente (Richtlinie 2006/117/Euratom des Rates) (Anm.: Anlage 1 folgt ab der nächsten Seite) Anlage 1BGBl. II - Ausgegeben am 18. Februar 2009 - Nr. 47 1 von 27 www.ris.bka.gv.at DEL 107/34 Amtsblatt der Europäischen Union 17.4.2008 BGBl. II - Ausgegeben am 18. Februar 2009 - Nr. 47 2 von 27 www.ris.bka.gv.at DE17.4.2008 Amtsblatt der Europäischen Union L 107/35 BGBl. II - Ausgegeben am 18. Februar 2009 - Nr. 47 3 von 27 www.ris.bka.gv.at DEL 107/36 Amtsblatt der Europäischen Union 17.4.2008 BGBl. II - Ausgegeben am 18. Februar 2009 - Nr. 47 4 von 27 www.ris.bka.gv.at DE17.4.2008 Amtsblatt der Europäischen Union L 107/37 BGBl. II - Ausgegeben am 18. Februar 2009 - Nr. 47 5 von 27 www.ris.bka.gv.at DEL 107/38 Amtsblatt der Europäischen Union 17.4.2008 BGBl. II - Ausgegeben am 18. Februar 2009 - Nr. 47 6 von 27 www.ris.bka.gv.at DE17.4.2008 Amtsblatt der Europäischen Union L 107/39 BGBl. II - Ausgegeben am 18. Februar 2009 - Nr. 47 7 von 27 www.ris.bka.gv.at DEL 107/40 Amtsblatt der Europäischen Union 17.4.2008 BGBl. II - Ausgegeben am 18. Februar 2009 - Nr. 47 8 von 27 www.ris.bka.gv.at DE17.4.2008 Amtsblatt der Europäischen Union L 107/41 BGBl. II - Ausgegeben am 18. Februar 2009 - Nr. 47 9 von 27 www.ris.bka.gv.at DEL 107/42 Amtsblatt der Europäischen Union 17.4.2008 BGBl. II - Ausgegeben am 18. Februar 2009 - Nr. 47 10 von 27 www.ris.bka.gv.at DE17.4.2008 Amtsblatt der Europäischen Union L 107/43 BGBl. II - Ausgegeben am 18. Februar 2009 - Nr. 47 11 von 27 www.ris.bka.gv.at DEL 107/44 Amtsblatt der Europäischen Union 17.4.2008 BGBl. II - Ausgegeben am 18. Februar 2009 - Nr. 47 12 von 27 www.ris.bka.gv.at DE17.4.2008 Amtsblatt der Europäischen Union L 107/45 BGBl. II - Ausgegeben am 18. Februar 2009 - Nr. 47 13 von 27 www.ris.bka.gv.at DEL 107/46 Amtsblatt der Europäischen Union 17.4.2008 BGBl. II - Ausgegeben am 18. Februar 2009 - Nr. 47 14 von 27 www.ris.bka.gv.at DE17.4.2008 Amtsblatt der Europäischen Union L 107/47 BGBl. II - Ausgegeben am 18. Februar 2009 - Nr. 47 15 von 27 www.ris.bka.gv.at DEL 107/48 Amtsblatt der Europäischen Union 17.4.2008 BGBl. II - Ausgegeben am 18. Februar 2009 - Nr. 47 16 von 27 www.ris.bka.gv.at DE17.4.2008 Amtsblatt der Europäischen Union L 107/49 BGBl. II - Ausgegeben am 18. Februar 2009 - Nr. 47 17 von 27 www.ris.bka.gv.at DEL 107/50 Amtsblatt der Europäischen Union 17.4.2008 BGBl. II - Ausgegeben am 18. Februar 2009 - Nr. 47 18 von 27 www.ris.bka.gv.at DE17.4.2008 Amtsblatt der Europäischen Union L 107/51 BGBl. II - Ausgegeben am 18. Februar 2009 - Nr. 47 19 von 27 www.ris.bka.gv.at DEL 107/52 Amtsblatt der Europäischen Union 17.4.2008 BGBl. II - Ausgegeben am 18. Februar 2009 - Nr. 47 20 von 27 www.ris.bka.gv.at DE17.4.2008 Amtsblatt der Europäischen Union L 107/53 BGBl. II - Ausgegeben am 18. Februar 2009 - Nr. 47 21 von 27 www.ris.bka.gv.at Erläuterungen zu den einzelnen Rubriken der Abschnitte A-1 bis A-6 und B-1 bis B-6 des einheitlichen Begleitscheins Definition eines ordnungsgemäß ausgefüllten Antrags: Ein Antrag auf Genehmigung der Verbringung von radioaktiven Abfällen oder abgebrannten Brennelementen gilt als den Anforderungen der Richtlinie 2006/117/Euratom gemäß aus gefüllt, wenn — bei Verbringungen radioaktiver Abfälle — in jeder Rubrik des Abschnitts A-1 oder — bei Verbringungen abgebrannter Brennelemente — in jeder Rubrik des Abschnitts B-1 die geforderten Angaben gemacht wurden, entweder durch Ankreuzen des entsprechenden Feldes, durch Streichung der nicht zutreffenden Option oder durch Einsetzen der entsprechenden Daten und Werte. Bei Anträgen für mehrere Verbringungen können bei den Rubriken 8 und 9 Schätz werte eingesetzt werden. 1. Der Antragsteller muss alle Rubriken von 1 bis 14 ordnungsgemäß ausfüllen. In Rubrik 1 ist das zutreffende Feld für die Art der Verbringung anzukreuzen und die jeweilige Grenzübergangsstelle anzugeben, wenn Drittstaaten von der Verbringung betroffen sind. a) Typ MM ankreuzen bei Verbringungen von einem Mitgliedstaat in einen anderen, deren Weg ggf. durch das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder Drittstaaten führt; b) Typ IM ankreuzen bei Verbringungen aus einem Drittstaat in einen Mitgliedstaat (= Einfuhr in die Gemeinschaft), wobei der Antrag den Nachweis enthalten muss, dass der Empfänger mit dem in dem Drittstaat niedergelassenen Besitzer eine Vereinbarung getroffen hat, die von den zuständigen Behörden dieses Drittstaats akzeptiert wurde, wonach der Besitzer verpflichtet ist, die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente zurückzunehmen, wenn der Verbringungsvorgang nicht zu Ende geführt werden kann oder darf; c) Typ ME ankreuzen bei Verbringungen von einem Mitgliedstaat in einen Drittstaat (= Ausfuhr aus der Gemein schaft); oder d) Typ TT ankreuzen bei Verbringungen aus einem Drittstaat in einen anderen, deren Weg durch das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten führt, wobei der Antrag den Nachweis enthalten muss, dass der in dem Drittstaat niedergelassene Empfänger mit dem in dem anderen Drittstaat niedergelassenen Empfänger eine Ver einbarung getroffen hat, die von den zuständigen Behörden dieses Drittstaats akzeptiert wurde, wonach der Besitzer verpflichtet ist, die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente zurückzunehmen, wenn der Verbringungsvorgang nicht zu Ende geführt werden kann oder darf. 2. Beim Ankreuzen des jeweiligen Feldes muss der Antragsteller eindeutig angeben, ob sich der Antrag auf eine einzelne Verbringung in einem bestimmten Zeitraum (z. B. 05/2010, 2009 oder 2010—2011) bezieht oder auf mehrere Verbringungen in einem bestimmten Zeitraum, wobei aber nach dem Datum der Genehmigung nicht mehr als drei Jahre vergehen dürfen. Es ist möglich, einen Antrag für mehrere Verbringungen zu stellen, wenn folgende Voraus setzungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2006/117/Euratom erfüllt sind: a) Die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente, auf die er sich bezieht, weisen im Wesentlichen dieselben physikalischen, chemischen und radioaktiven Eigenschaften auf, und b) diese Abfälle/Brennelemente sollen von demselben Besitzer zu demselben Empfänger verbracht werden und dieselben zuständigen Behörden sind einzuschalten, und c) bei einer Durchfuhr durch Drittstaaten soll diese über dieselbe Grenzübergangsstelle bei der Ein- und/oder Ausfuhr in die bzw. aus der Gemeinschaft und über dieselbe Grenzübergangsstelle des oder der betroffenen Drittstaaten erfolgen, es sei denn, es besteht eine anders lautende Vereinbarung der betroffenen zuständigen Behörden. 3. Der Antragsteller muss die betreffenden Grenzübergangsstellen angeben, wenn ein oder mehrere Drittstaaten von der Verbringung betroffen sind. Die von dem Antrag abgedeckten Verbringungen müssen alle über dieselben Grenzüber gangsstellen erfolgen, es sei denn, es besteht eine anderslautende Vereinbarung der betroffenen zuständigen Behörden. 4. Der Antragsteller muss seinen Firmennamen, seine Anschrift und Kontaktpersonen angeben. Der Firmenname, auch Firmen- oder Geschäftsbezeichnung, ist der Name, unter dem ein Unternehmen wirtschaftlich tätig ist, während sein eingetragener offizieller Name, der bei Verträgen und anderen formellen Situationen verwendet wird, anders lauten kann. Der Antragsteller muss das entsprechende Feld ankreuzen, um seine Funktion anzugeben, die, je nach Art der Verbringung, folgende sein kann: a) Besitzer bei Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten (Typ MM) oder Ausfuhren von der Gemeinschaft in einen Drittstaat (Typ ME); b) Empfänger bei Einfuhren aus einem Drittstaat in die Gemeinschaft (Typ IM); DEL 107/54 Amtsblatt der Europäischen Union 17.4.2008 BGBl. II - Ausgegeben am 18. Februar 2009 - Nr. 47 22 von 27 www.ris.bka.gv.at c) Person, die in dem Mitgliedstaat, über den die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente bei Durch fuhren in die Gemeinschaft gelangen, für die Abwicklung der Verbringung verantwortlich ist (Typ TT). 5. Der Antragsteller muss den Firmennamen, die Anschrift und die Kontaktpersonen für den Ort angeben, an dem die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente vor der Verbringung aufbewahrt werden, und der nicht mit der Anschrift des Antragstellers identisch sein muss. 6. Der Antragsteller muss den Firmennamen, die Anschrift und die Kontaktpersonen des Empfängers angeben. Bei Verbringungen des Typs IM sind diese Angaben identisch mit Rubrik 4. 7. Der Antragsteller muss den Firmennamen, die Anschrift und die Kontaktpersonen für den Ort angeben, an dem die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente nach der Verbringung aufbewahrt werden sollen, und der nicht mit der Anschrift des Empfängers identisch sein muss. 8. Der Antragsteller muss alle Rubriken entweder durch Ankreuzen des betreffenden Feldes (mehr als eine Antwort ist möglich) oder durch Eintragung der spezifischen Merkmale und Werte der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente ausfüllen. Diese Werte können bei mehreren Verbringungen Schätzwerte sein. 9. Der Antragsteller muss Rubrik 9 ausfüllen, die Werte können Schätzwerte sein. 10. Der Antragsteller muss ankreuzen und angeben, durch welche Art der Tätigkeit die Abfälle oder abgebrannten Brennelemente entstanden sind und das/die entsprechenden Feld/Felder ankreuzen oder etwaige sonstige Tätigkeiten angeben. Es ist mehr als eine Antwort möglich. 11. Der Antragsteller muss den Zweck der Verbringung angeben und das entsprechende Feld ankreuzen (nur eine Antwort ist möglich) oder etwaige sonstige Zwecke angeben. 12. Der Antragsteller muss angeben, welche Beförderungsarten für die Verbringung vorgesehen sind (Straße, Schiene, See, Luft, Binnenschifffahrt) und den jeweiligen Abgangsort, Bestimmungsort und den vorgesehenen Transportunterneh mer (wenn bereits bekannt) angeben. Änderungen an diesen Daten zu einem späteren Zeitpunkt des Antragsver fahrens sind möglich und sollten den zuständigen Behörden angezeigt werden, ein neuer Genehmigungsantrag wird dadurch nicht erforderlich. 13. Der Antragsteller muss eine Liste aller von der Verbringung betroffenen Länder aufstellen, beginnend mit dem ersten Mitgliedstaat oder Drittstaat, in dem die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente aufbewahrt werden, und endend mit dem letzten Mitgliedstaat oder Drittstaat, in dem sie nach Abschluss der Verbringung aufbewahrt werden sollen. Will der Antragsteller die Abfolge der betroffenen Länder ändern, ist ein neuer Antrag erforderlich. 14. Der Antragsteller muss erklären, wer die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente zurücknimmt, wenn die Verbringung(en) nicht stattfinden kann/können oder wenn die Bedingungen für die Verbringung(en) nicht erfüllt werden können. Bei Verbringungen des Typs IM oder TT muss der Antragsteller seinem Antrag den Nachweis beifügen, dass eine Vereinbarung zwischen dem Empfänger in dem Bestimmungsmitgliedstaat oder -drittstaat und dem Besitzer der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente in dem Drittstaat getroffen und von den zuständigen Behörden des Drittstaats genehmigt wurde. Nach Ausfüllen der Rubriken 1 bis 14 muss der Antragsteller Abschnitt 1 des einheitlichen Begleitscheins der zuständigen Behörde zusenden, die zur Erteilung der Genehmigung für die Verbringung befugt ist. Die für die Erteilung der Genehmigung für die Verbringung oder deren Verweigerung befugte zuständige Behörde ist je nach Art der Verbringung: — die zuständige Behörde des Ursprungsmitgliedstaats bei Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten (Typ MM) und Ausfuhren aus der Gemeinschaft (Typ ME); — die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats bei Einfuhren in die Gemeinschaft (Typ IM); — die zuständige Behörde des ersten Durchfuhrmitgliedstaats, über den die Verbringung bei Durchfuhren in die Gemeinschaft gelangt (Typ TT). Die einschlägigen Angaben zu Kontaktpersonen können über die elektronische Kommunikationsplattform abge rufen werden, die von der Kommission eingerichtet wurde und auf dem aktuellen Stand gehalten wird, oder sind der veröffentlichten Liste der zuständigen Behörden zu entnehmen. DE17.4.2008 Amtsblatt der Europäischen Union L 107/55 BGBl. II - Ausgegeben am 18. Februar 2009 - Nr. 47 23 von 27 www.ris.bka.gv.at 15. Unmittelbar nach Eingang des Antrags muss die zur Erteilung der Genehmigung für die Verbringung befugte zu ständige Behörde a) die Registrierungsnummer am Beginn jedes Abschnitts des einheitlichen Begleitscheins eintragen, beginnend mit Abschnitt 1; b) prüfen, ob alle Rubriken von Abschnitt 1 durch den Antragsteller ordnungsgemäß ausgefüllt wurden; c) Rubrik 15 von Abschnitt 2 ausfüllen und eine ausreichende Zahl von Kopien der Abschnitte 1, 2, und 3 für alle beteiligten Mitgliedstaaten oder Drittstaaten anfertigen. Durchfuhrdrittstaaten werden nur informationshalber konsultiert. 16. Die zur Erteilung der Genehmigung befugte zuständige Behörde muss a) Rubrik 16 von Abschnitt 2 (und Rubrik 18 von Abschnitt 3) entsprechend ausfüllen für jede zuständige Behörde der betroffenen Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, die in Rubrik 13 aufgelistet sind und deren Zustimmung für die zu genehmigende(n) Verbringung(en) erforderlich ist, und b) den ordnungsgemäß ausgefüllten Antrag (Abschnitt 1) zusammen mit Abschnitt 2 unverzüglich allen in Rubrik 16 genannten betroffenen zuständigen Behörden zur Zustimmung übermitteln. 17. Rubrik 17 ist von der zuständigen Behörde des (der) betroffenen Mitgliedstaats (Mitgliedstaaten) auszufüllen. Das Datum des Antrags und des Eingangs sind bei Eingang des Antrags direkt einzutragen. Binnen 20 Tagen nach dem Eingangsdatum müssen die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten prüfen, ob der Antrag ordnungs gemäß ausgefüllt ist (alle Rubriken von 1 bis 14 müssen ausgefüllt sein und es dürfen keine Angaben fehlen; einige Werte können Schätzwerte sein). Es kann nur 17 a oder 17 b gelten — Unzutreffendes bitte streichen. a) Sind die zuständigen Behörden des (der) Durchfuhrmitgliedstaats (Durchfuhrmitgliedstaaten) (falls zutreffend) oder des (der) Bestimmungsmitgliedstaats (Bestimmungsmitgliedstaaten) der Auffassung, dass der Antrag nicht ord nungsgemäß ausgefüllt ist, müssen sie Rubrik 17 a ausfüllen, Rubrik 17 b streichen und ihr Ersuchen um Übermittlung der fehlenden Angaben der zur Erteilung der Genehmigung befugten zuständigen Behörde über mitteln (die in Rubrik 15 genannt ist). Sie müssen klar angeben, welche Informationen fehlen (ausfüllen oder Anlage beifügen). Die zuständige Behörde, die um Übermittlung fehlender Angaben ersucht, muss binnen 20 Tagen nach Eingang des Antrags Kopien von Abschnitt 2 an alle anderen zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten übermitteln (die in Rubrik 13 genannt sind). Die einschlägigen Kontaktangaben können von der elektronischen Kommunikationsplattform abgerufen werden, die von der Kommission eingerichtet wurde und auf dem aktuellen Stand gehalten wird, oder sind der veröffentlichten Liste der zuständigen Behörden zu entnehmen. Sobald ein Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass der Antrag nicht ordnungsgemäß ausgefüllt ist, wird das Ver fahren unterbrochen. In diesem Fall dürfen die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats, selbst wenn sie den Antrag als ordnungsgemäß ausgefüllt betrachten, keine Empfangsbestätigung übermitteln, bis die ange forderten Informationen eingegangen sind und 10 Tage nach ihrem Eingang keine weiteren Informationsersuchen gestellt wurden. Dieses Verfahren kann wiederholt werden, bis alle fehlenden Informationen geliefert wurden und keine weiteren Informationsersuchen mehr gestellt werden. Spätestens 10 Tage nach Ablauf der Frist von 20 Tagen nach Antragseingang, soweit innerhalb dieser Frist von 20 Tagen keine Ersuchen um Übermittlung fehlender Informationen eingegangen sind und der Antrag als ordnungs gemäß ausgefüllt betrachtet wird, erfolgt die Übermittlung von Abschnitt 2 an die zur Erteilung der Genehmigung befugte zuständige Behörde (die in Rubrik 15 genannt ist) sowie die Übermittlung von Kopien von Abschnitt 2 an alle anderen zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten (die in Rubrik 13 genannt sind). Die einschlä gigen Kontaktangaben können von der elektronischen Kommunikationsplattform abgerufen werden, die von der Kommission eingerichtet wurde und auf dem aktuellen Stand gehalten wird, oder sind der veröffentlichten Liste der zuständigen Behörden zu entnehmen. Die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten können kürzere Fristen vereinbaren. b) Damit den zuständigen Behörden für die Anforderung fehlender Informationen die volle Frist von 20 Tagen nach Antragseingang zur Verfügung steht, dürfen die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats ihre Emp fangsbestätigung nicht vor dem Ablauf dieser Frist von 20 Tagen ausstellen. Wenn die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats nach Ablauf der Frist von 20 Tagen den Antrag als ordnungsgemäß ausgefüllt be trachten und entweder keine anderen Mitgliedstaaten betroffen sind oder keine anderen betroffenen zuständigen Behörden fehlende Informationen angefordert haben, füllen sie Rubrik 17 b aus. 18. Nach Erhalt der Empfangsbestätigung für einen ordnungsgemäß ausgefüllten Antrag von der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats muss die zur Erteilung der Genehmigung befugte zuständige Behörde unverzüglich prü fen, ob die Fristen eingehalten wurden und Rubrik 18 von Abschnitt 3 für jede betroffene zuständige Behörde ausfüllen (diese sind in Rubrik 13 aufgeführt), deren Zustimmung für die Genehmigung der Verbringung(en) erforder lich ist. Die betroffene zuständige Behörde muss ggf. in Rubrik 18 die notwendigen Ergänzungen vornehmen. DEL 107/56 Amtsblatt der Europäischen Union 17.4.2008 BGBl. II - Ausgegeben am 18. Februar 2009 - Nr. 47 24 von 27 www.ris.bka.gv.at 19. Die zur Erteilung der Genehmigung befugte zuständige Behörde muss die allgemeine Frist für eine automatische Genehmigung eintragen, die für alle betroffenen Mitgliedstaaten gilt. Diese Frist endet in der Regel zwei Monate nach dem Datum der Empfangsbestätigung des Bestimmungsmitgliedstaats laut Rubrik 17 b. Die zur Erteilung der Ge nehmigung befugte zuständige Behörde übermittelt dann Abschnitt 3 über die Zustimmung oder Verweigerung der Zustimmung an alle betroffenen Mitgliedstaaten oder Drittstaaten. Unmittelbar nach Eingang von Abschnitt 3 müssen die betroffenen zuständigen Behörden entscheiden, ob eine weitere Frist notwendig ist, um über die Zustimmung zu der Verbringung oder die Verweigerung dieser Zustimmung zu entscheiden. Durch Streichung der allgemeinen Frist in Rubrik 19 und Einsetzung einer neuen Frist kann ein zusätzlicher Zeitraum von bis zu einem Monat gefordert werden, wobei diese Verlängerung allen betroffenen zu ständigen Behörden mitzuteilen ist. 20. Die betroffene zuständige Behörde muss den Antrag gebührend prüfen. Spätestens nach Ablauf der Frist für die automatische Genehmigung muss die betroffene zuständige Behörde Rubrik 20 ausfüllen und das Original von Abschnitt 3 (gescanntes Original bei Versand per E-Mail) der zur Erteilung der Genehmigung befugten zuständigen Behörde übermitteln (diese ist in Rubrik 15 genannt). Für die Verweigerung der Zustimmung sind Gründe anzugeben, diese müssen sich (im Falle von Durchfuhrmitgliedstaaten) auf die einschlägigen nationalen, gemeinschaftlichen oder internationalen Rechtsvorschriften für die Beförderung radioaktiver Stoffe stützen, oder (im Falle von Bestimmungs mitgliedstaaten) auf die einschlägigen Rechtsvorschriften für die Entsorgung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente sowie auf die einschlägigen nationalen, gemeinschaftlichen oder internationalen Rechtsvorschriften für die Beförderung radioaktiver Stoffe. Werden Bedingungen gestellt, dürfen diese nicht strenger sein als Bedingungen für ähnliche Verbringungen innerhalb der Mitgliedstaaten. Wird der einheitliche Begleitschein nicht innerhalb der vorgesehenen Frist ausgefüllt zurückgesandt, so wird dies als Zustimmung zum Verbringungsantrag angesehen, vorbehaltlich des Artikels 9 Absatz 2 der Richtlinie 2006/117/Euratom. 21. Die zur Erteilung der Genehmigung für die Verbringung befugte zuständige Behörde muss die Rubriken 21 bis 23 ausfüllen, wenn alle erforderlichen Zustimmungen zu der Verbringung von den betroffenen zuständigen Behörden erteilt wurden, wobei davon auszugehen ist, dass stillschweigende Zustimmung nur unter folgenden Bedingungen gegeben ist: a) Die Empfangsbestätigung wurde (zumindest) von der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats (in Rubrik 17 b genannt) übermittelt, und b) alle Ersuchen um Übermittlung fehlender Informationen wurden beantwortet, und c) keine Antwort der betroffenen zuständigen Behörden (weder Zustimmungen noch Verweigerungen) ist innerhalb der geltenden Fristen gemäß Rubrik 19 eingegangen. 22. Die in Rubrik 21 genannte zuständige Behörde muss eine Liste der eingegangen Zustimmungen (einschl. Bedingun gen) und Verweigerungen (einschl. Begründungen) aller betroffenen zuständigen Behörden vorlegen bzw. eine ent sprechende Liste beifügen, wenn der Platz nicht ausreicht. 23. Die in Rubrik 21 genannte zuständige Behörde muss a) Rubrik 23 ausfüllen und dabei berücksichtigen, dass die Höchstgeltungsdauer der Genehmigung drei Jahre beträgt, und dass eine einzige Genehmigung für mehrere Verbringungen gelten kann, wenn die Bedingungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 der betreffenden Richtlinie des Rates erfüllt sind, b) das Original von Abschnitt 4a dem Antragsteller zusammen mit den Abschnitten 1, 4a, 5 und 6 übermitteln und c) Kopien von Abschnitt 4a an alle anderen betroffenen zuständigen Behörden übermitteln. 24. Die zur Erteilung der Verbringungsgenehmigung befugte zuständige Behörde muss die Rubriken 24 und 25 ausfüllen, wenn mindestens eine der betroffenen zuständigen Behörden ihre Zustimmung zu der Verbringung verweigert hat. 25. Die in Rubrik 24 genannte zuständige Behörde muss alle bei ihr eingegangenen Zustimmungen und Verweigerungen aufführen oder eine entsprechende Liste als Anlage beifügen, einschließlich aller diesbezüglichen Bedingungen und Verweigerungsgründe, und das Original von Abschnitt 4b dem Antragsteller sowie Kopien davon an alle anderen betroffenen zuständigen Behörden übermitteln. DE17.4.2008 Amtsblatt der Europäischen Union L 107/57 BGBl. II - Ausgegeben am 18. Februar 2009 - Nr. 47 25 von 27 www.ris.bka.gv.at 26. Wurde(n) die Verbringung(en) genehmigt und der Antragsteller hat die Abschnitte 4a, 5 und 6 erhalten, muss er Rubrik 26 ordnungsgemäß ausfüllen. Gilt die Genehmigung für mehrere Verbringungen, muss der Antragsteller Abschnitt 5 für jede Verbringung ausreichend oft kopieren. 27. Der Antragsteller muss durch Ankreuzen des entsprechenden Feldes kenntlich machen, ob die Genehmigung für eine Einzelverbringung oder mehrere Verbringungen gilt. Bei mehreren Verbringungen ist die entsprechende laufende Nummer anzugeben. 28. Vor jeder Verbringung muss der Antragsteller die Rubriken 28 bis 30 ordnungsgemäß ausfüllen (selbst wenn die Genehmigung für mehrere Verbringungen gilt). In diesem Abschnitt dürfen keine Schätzwerte eingesetzt werden! 29. Der Antragsteller muss Rubrik 29 (Liste der Gebinde) ordnungsgemäß ausfüllen und am Ende des Formulars die Gesamtzahl der Gebinde, die Gesamtzahl jeder Gebindeart, das Nettogesamtgewicht, das Bruttogesamtgewicht und die Gesamtaktivität (GBq) aller Gebinde angeben. Reicht der Platz auf dem Formular nicht aus, bitte separate Liste mit den geforderten Angaben beifügen. 30. Der Antragsteller muss vor jeder Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente Rubrik 30 ausfüllen (Datum der Absendung und Erklärung), auch wenn die Genehmigung für mehrere Verbringungen gilt. Die Verbringung der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente wird von Abschnitt 5 zusammen mit den Abschnitten 1 und 4a begleitet. Die Beschreibung der Lieferung und Liste der Gebinde (Abschnitt 5) werden dann Abschnitt 6 (Empfangsbestätigung) beigefügt. 31. Der Empfänger (bei Verbringungen des Typs MM und IM), der Besitzer (bei Verbringungen des Typs ME) oder die für die Verbringung verantwortliche Person (bei Verbringungen des Typs TT) müssen die Rubriken 31 bis 35 (und 36, wenn zutreffend) ordnungsgemäß ausfüllen; der Antragsteller ergänzt bei Bedarf die notwendigen Angaben. Ein Empfänger außerhalb der Europäischen Gemeinschaft kann jedoch den Empfang der radioaktiven Abfälle oder ab gebrannten Brennelemente in einer vom einheitlichen Begleitschein getrennten Erklärung bestätigen. 32. Der Empfänger muss Name, Anschrift und Kontaktpersonen für den Ort, an dem die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente nach der Verbringung aufbewahrt werden, ordnungsgemäß ausfüllen. 33. Der Empfänger muss Rubrik 33 (entsprechend Rubrik 23) ausfüllen und angeben, ob die erhaltene Lieferung die letzte unter die Genehmigung fallende Verbringung ist. a) Gilt die Genehmigung für eine Einzelverbringung des Typs MM oder IM, muss der Empfänger Abschnitt 6 innerhalb von 15 Tagen nach Empfang der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente ausfüllen und die Abschnitte 5 und 6 an die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats übermitteln. Die zuständi gen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats übermitteln sodann den anderen betroffenen zuständigen Behörden Kopien der Abschnitte 5 und 6 (sowie gegebenenfalls die Originale der beiden Abschnitte an die zuständigen Behörden, die die Genehmigung erteilt haben). Bei Verbringungen des Typs MM muss die zuständige Behörde des Ursprungsmitgliedstaats dem Besitzer eine Kopie der Empfangsbestätigung übermitteln. b) Gilt die Genehmigung für eine Einzelverbringung des Typs ME oder TT, muss der Antragsteller dafür sorgen, dass der Empfänger außerhalb der Europäischen Gemeinschaft ihm unmittelbar nach Empfang der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente die Abschnitte 5 und 6 ordnungsgemäß ausgefüllt übermittelt. Anstelle des Abschnitts 6 kann auch eine Erklärung des Empfängers vorgelegt werden, in der mindestens die in den Rubriken 31 bis 36 geforderten Angaben enthalten sein müssen. Innerhalb von 15 Tagen nach Empfang der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente leitet der Antragsteller den Abschnitt 5, den Abschnitt 6 (sofern der Empfänger diesen nicht benutzt, füllt der Antragsteller ihn aus) und gegebenenfalls die Erklärung des Empfängers an die zuständigen Behörden weiter, die die Genehmigung erteilt haben. Diese Behörden leiten dann Kopien der Abschnitte 5 und 6 sowie gegebenenfalls der Erklärung des Empfängers an die anderen betroffenen zuständigen Behörden weiter. c) Gilt die Genehmigung für mehrere Verbringungen des Typs MM oder IM, muss der Empfänger nach jeder Verbringung Abschnitt 6 ausfüllen (hierzu ist das unausgefüllte Formular entsprechend oft zu kopieren) und diesen Abschnitt direkt an die zuständige Behörde übermitteln, die die Genehmigung erteilt hat. Der Empfänger fügt auch den für diese Verbringung geltenden Abschnitt 5 bei. d) Gilt die Genehmigung für mehrere Verbringungen des Typs ME oder TT, muss der Antragsteller dafür sorgen, dass der Empfänger außerhalb der Europäischen Gemeinschaft nach jeder Verbringung eine (neue) Kopie von Ab schnitt 6 für jede Verbringung ausfüllt und ihm diese zusammen mit dem entsprechenden Abschnitt 5 über mittelt. 34. Der Empfänger muss bei Verbringungen des Typs ME oder TT „nicht zutreffend“ ankreuzen, Rubrik 34 ausfüllen oder eine getrennte Erklärung abgeben, wobei ein Verweis auf die Anlage beizufügen ist. DEL 107/58 Amtsblatt der Europäischen Union 17.4.2008 BGBl. II - Ausgegeben am 18. Februar 2009 - Nr. 47 26 von 27 www.ris.bka.gv.at 35. Der Empfänger muss Rubrik 35 ausfüllen, wenn die Einzelverbringung oder alle unter die Genehmigung fallenden Verbringungen durchgeführt sind. Erstreckt sich die Genehmigung auf mehrere Verbringungen, wird die abschlie ßende Empfangsbestätigung ausgefüllt und übermittelt, als ob sie für eine Einzelverbringung gültig wäre, mit fol gender Ausnahme: a) In Rubrik 30 des Abschnitts 6 wird angegeben, dass es sich um die letzte unter die Genehmigung fallende Verbringung handelt. b) Jede von einem Empfänger außerhalb der Europäischen Gemeinschaften vorgelegte Erklärung muss präzisieren, dass alle unter die Genehmigung zur Verbringung fallenden radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennele mente ordnungsgemäß eingetroffen sind. Der Empfänger übermittelt je nach Art der Verbringung Abschnitt 6 (Empfangsbestätigung) zusammen mit Abschnitt 5 an die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats (bei Verbringungen des Typs MM oder IM) oder an den in Rubrik 5 (Abschnitt 1) genannten Antragsteller (bei Verbringungen des Typs ME oder TT). Der Übersichtlichkeit halber sind die Abschnitte 6 für jede einzelne der unter eine Genehmigung fallenden Verbringungen der abschlie ßenden Empfangsbestätigung nochmals beizufügen. 36. Der Empfänger muss bei Verbringungen des Typs ME oder TT „nicht zutreffend“ ankreuzen, Rubrik 36 ausfüllen oder eine getrennte Erklärung abgeben, wobei ein Verweis auf die Anlage beizufügen ist. Der Antragsteller muss die Abschnitte 5 und 6 an die Behörde übermitteln, die die Genehmigung erteilt hat. Der Übersichtlichkeit halber sind die Abschnitte 6 für jede einzelne der unter eine Genehmigung fallenden Verbringungen der abschließenden Empfangs bestätigung nochmals beizufügen. DE17.4.2008 Amtsblatt der Europäischen Union L 107/59 BGBl. II - Ausgegeben am 18. Februar 2009 - Nr. 47 27 von 27 www.ris.bka.gv.at