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قوانين النمسا

Rabbit Meat Ordinance

صدر في 1994-05-27 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

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عن هذا القانون

اللغة
German
النوع
لائحة
المنظمة
European Union
الدولة
النمسا
الموضوعات
Food and nutrition
الكلمات المفتاحية
food safety and quality, hygiene/sanitary procedures, meat, rodents, inspection, slaughtering, standards

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  1. 401. Verordnung des Bundesministers fiir Gc~unJhdt, Spott u.nd Kon3umcntc1ucbut~ iiber das Inverkehrbringen von, Fleisch von Hauskaninchen (KaninchenfleischN erord~ nung) Auf Grun<l <le~ § 1 Al.,~. 8, Jr:~ § 1 AU~. ') uud des § 35 Abs 9 des Fleisdrnntersuchungsgesetzes, BGB!. :\fr. 522/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGB!. Nr. 118/1994, wird verord net: Anwendungsbereich § 1. Diese Verordnung gilt fur das Inverkehr hr;ng„n vr,r1 Fl,-isrh V{)n Httu.sbninc:hen Schlachttier~ und fleischunlersuehung § ;!. Die Hrnskaninchen sind vor der Schlach 1,uns "'mer Schbchtti;iruntersuchung ga:-mö(\ Anhang Kapitel 1 und nach der Schlachtung einer Fleisclmnteisuchung gem:iß Anhang Kapitel 2 lll untflrzi;ihen. Hievon tt\•~g,:,n,:.rn"'"'" oi"rl '-.rhl~rh. tungen gemäß § 7 Abs. 2. Kennzeichnung und Veterinärbescheinigungeo § .Jo. (1) Mauskaninchen, bd <lrnen :mlaßlid1 Ji::1 Schlachttier- und Fleischuntersuchung keine Ver änderungen festgestellt wurden, sind gemaß Anhang Kapitel 3 als lauglich w kennzeichnen. T)j,. , e;ilr :;uth für Tiere. bei denen ledielich k1.u·z vor der Schla~:hwng erlittene Verletzung oder begrenzte Mißbildungen oder andere Abweichun gen vom Normalzustand vorliegen, sofern diese VerJnderungen eindeutig abgegrenzt sind und vo!Jstandig entfenn wurden. (2) Das Fleischuntenuchungsorgan hat gegebe nenfalls auch die ßescheinigungen gemiß A.nha:ig Kapitel l Z 3, die Sichtvermerke gemaß § 4 Ab,. 2 und die son.>rigen erforderlichen Vetennarbeschei nlgungen au5zustellen. 'Transport § 4. (1) Der Transport des Fleisches ist gemäß Anhang Kapitel 4 dur,fa:ufolw:n. (2) Beim Transport zu Betrieben, die dem Fle,~chumermehung1gesetz unterliegen. 1s1 etn Dokument nach § 14 Abs. 7 der Fmd1fleiseh• Hygieneverordnung, BGBL Nr. 396/1994, m ccr 1eweils geltenden Fassung mitzuführen und vom Empfanger gemäß dieser Bestimmung aufzubewah ien. Untaugliches Fld~ch § 5. Untaugliches Flrisch und Schlnrhtabfalle sind gemäß dem 7. Abschnitt der Fle1:ichuntersu chungsverordnung, BGBI. Nr. 395/1994, m der Jeweils geltenden Fassung zu bese-itigen . .':,onHige Hygienevorschrifccn § 6. (1) Die Besommungen des Flei5chunterrn• chung5geseu:es - einschließlich die §§ 19 bis 25 sind auf Hauskaninchen anzuwenden, soweit 10 dieser Verordnung rnchts anderes festgelegt 1~t. (2) Soweit im Anhang zu dieser Verordnung nich1.s anderes festgelegt ist, gelten fur die Gewinnung, d1e Bearbeitung, die Lage1ung und den Transport von Fleisch gemäll § 1 die Bemmmungen der Geflligelfleisch-Hyglenevero'.d nung, BGB!. Nr. 403/1994, m der jeweils geltenden Fassung. (3) Die Tiere müssen 1m Herkunfrsbcr.rieb regelm:..ßig einer Kontrolle durch den Ammierarn. oder Fldschurnenuch1.1ngstierarzt hinsichtlich Tier seuchen, Zoonosen und Rückstände unterzogen Wfnkn. Dic~r: Ku11l1vlk:11 :;iud wenigHGnl dnnid jährlich durchzuführen. '/. L:1ndwirtschaftliche Betriebe 5 /. U) Werden durch landwiruchaftlid1e Betnebe :rn einer bestimmten Schlachmätte jähr• lieh von den L:rndwinen oder in deren Auftr::ig insge~amt Wt'mgcr als 5 000 Tiere 1 r:lirf'kr :ih Hc,f .~n <lf'n T P1ztvnhr1uchn (Konsument) oder 2. unter der Deklaration „aus b:iuerhcher Schlachtung" unter namentlicher Anführung des Produzenten entweder auf M:i.rkten ocer durch hiezu befugte Gewerbetreibende direkt an den L.:tztverbraucher abgegeben, so sind hiebci § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 2 und anna.tt der übrigen Bestimmungen dieser Verordnung die RPr1in8""8"" d„s § 17 Ah~ ), '-, 'i unrl 1', rlrr Gdluge\f\eisch-Hygieneverordnung einzuhalten. (2) Kaninchenfleisch darf nur dann na.ch Abs. 1 ohne Schla.chttier- und Fleischuntersuchung abge 3,,h,.,, -.v,:-fd<'n, -.v,:-nn 1. durch den Betrieb,inhaber festgestellt wurd~, daß weder vor noch nach der Schbchmng :im Tier beziehungweise Ticrkorpcr Aru.eu.:hen einer Krankheit oder Erscheinungen vorlie gen, die das t'Je1sch zum menschlichen Genuß ungeeignet machen, und. 2, unzulässige Rückstände gemiß § 26 des Flcischumersuchung:sgesetzes nicht zu erwar t,:-n unrl, nnd 3. bei der letzten Kontroll,;- gemii/1 § 6 Abs. 3 keine Tiemiuchen oder Z oonmen oder Ruckstände festgestellt wurden. (J) Die B"-'tricbe, n<1;::-h Abr 1 ~md vom Fleisch Untersuchungstierarzt im Sinne des § 17 des I'leischumersuchunis1:;esetzes regehnaß~ tn.im.ie· otens aber einmal jährlich, zu kontrollieren. Der Berriebsmhaber hat dem Fleischuntersuchungstier~ arzt dte lür die Kontrolltät1gke1t erforderliche Hilfe zu lei~ten und diesem die für die Kontrollen nötigen Informationen :w geben. Inlua{tt.-et.::n § 8. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli l 994 in Kraft. ANHANG Schlachnirrvntersuch ung 1. Die Tiere m(L'!Setl vor der Schlachmng einer Schlachuienmtersuchung durch das Fleisch untersuchungsorgan gem:rn § 4 des Fleisch· untersuchungsgesetzes unterzogen werden. Diese Schlachttreruntersuchung darf vor Versendung der Tiere im landwirtschait Ji..,hcn H,erkunh:;b„tneb durchge-fUhn wn den. 2- Wurde die Schlachttieruim:rrnchung schon e;em:iß 7 1 im Hcrkunft,bctrirb rnrgl'nom. men, so darf die Untersuchung dtr lebenden Tiere im Sd1lachtbrnieb auf die Femtellung von während des Tr:insportS erlittenen Verletzungen besch1änkt werden, sofern O'ie K.anind1et1 nerha'1b der letzten 24 Stunden irn Herkunftsbetrieb untersucht und fur gesund befunden wurden. Bei Ankunft im Schlachtbetrieb ist die Identität ,1„r Ti„rl' nJc,h:-uwl'i~f'n }, Werden die Sch!achttierunter~uchung im Herkunftsbetneb und die darauffoliende Untersuchung der lebenden Tiere 1m S-:hb..,h,b.i-t,-!eh .-,,c-ht vom ,elben Flci,"h umersuchungsorgan durchgeführt, so ist fü; die Schlachrtiere eine Be:,chemigung aus1.u Hellen, in der folgende Angaben emhalwn ~tnd: a) f\<ame de~ ausstellenden Organs und dessen Nummer gemäß § 35 Abs. 2 des Flersch u n rersud1 ung~gesrtzes ; b) Identifii.ierung der Schlachmere (Tierart. Anz,;.hl vnrl K,;mnzei.;;h,:-n der Tiurc); c) Hetk,mfr1,beu:\eb Cu "f\tTt', d) Bestimmllf\P,mrt der Tiere (Schlachtbe uieb) und Transportmittel, e) ßeHätigung der ordnungsgemil.ßer. UurchJ:ührung der Schlachmeruntersu chung, Zeitpunkt dieser Umersuchung und deren Ergebnis. 4, Die Bescheinigung- gemäß Z 3 ist beim Trn.mpon mitzuführen und dem Fle1sch ufl.tCrS\ld1.ungsorgan aribß\ic'n der Unrersu• chung im Schlachthof vorzulegen. 5. Wurde die Schla.chttieruntersuchung nich: rm Herku11ftsbetrreb vorgenommen, so müssen die zur Schlachtung bestimmten Kanmchen innerhalb von 24 Smnden nach ihrer Ank1.1nft im Schlachthof der Sch/acht tinu11in~udiuni; uuu::uui;e/1 wn<.ku. Dio:M:: Untersuchung !St unmittelbar vor der Schlachtung zu wiederholen, wenn seit der Vorn:i.hme der Schiachtüeruntcrsuchung mehr als 24 Stunden ve-rga11g1;n sind. 6. Jedes Tier oder jede Sendung von zur Schlar:htllng bestimmten Tieren muß mil einer Kennzeichnung versehen sein, auf Grunrl wrlrher die Tr!entit::it der Tiere hinsichtlich ihrer Ht'rkunft eindeutig fest gestellt werden kann. 7. Die Schlachtrienimersuchung muß bei aus cci,.-hi:nde-,- Bd~1wht1,ng voq;:-i>n,:,mmen ur,:,- den. 8. Bei der Untersuchung ist festzustellen, ob a) die Tiere ,·on einer auf Menschen oder Ticr.::c ubert-i-ngbnrcn Kennkhc,t {Zoo nose) befallen si11d oder öb bestimmte Anzeichen oder das Allgt'meinbefinden der Tiere <len Au~bruch einer suld11:u Krankhe11 brfurchten lassen, bJ die Tiere Anzeichen einer Krankheit vder Störungen des AJlgemeinbefinden~ erkennen lassen. die das Fleisch zum menschlichen Genuß ungeeignet machen. 9. Tiere, bei denen die umer Z 8 genanmen Anzeichen oder Krankheiten festgestellt ,..,-,.adcn, dürfrn nicht fü,- den mcnJchli(;h(;ct Genuß geschlachuit werden. IG. Die der Z 9 unterliegenden Tie-re müssen örtlich getrennt von anderen Tieren (lder nach der Schlachtung aller übngen l'tere getötet werden. Denmige Tierkörper sind gemäß dem 7. Ab~chnitt der Fleischu.ntersu~ chungsverordnung zu beseitigen. Kapitel :z Fleischuntersuchung \. Geschlachtete Kaninchen sind sofort nach der Schlachrung vom Fleischuntersuchungsorgan gemäß § 4 des FleJschuntersuchungsgesetzes zu untersuchen. 2. Die Flei.schun~ersuchung ist sorgfältig und bei mmdem:ns 540 Lux Bcleuchtungsstarke durchzuführen. Hiefür muß em ausreichen der Zeitraum zur Verfügune: stehen. Eine Person darf m einer Stunde nicht me-hr als 600 Tierkörper und pro Tag nicht mehr als insgesamt 4 200 Tierkorper untersuchen. Nach jeweils einer Stunde Untersuchungszeit isl eine RuhqJaU~t::: VUll llllllUt:~•em 15 Minuten einzuhalten. 3. Be! der Fleischuntersuchung sind insbesonde re folgende Untersuchungen vorzunehmen: a) Besichtigung des geschlachteten Tieres, b) Dun:hmttm und erforderlichenfalls Anschneiden von Lunge, Leber, Milz, Nieren sowie gegebenenfalls der veran• d<::rte!'> Teile de:i T;erlt6rper:i; c) Prüfung auf Abweichungen von der zu erwartenden Konsistenz, Farbe, vom zu er-warr.enden Geruch und gegebenenfalls Ge~chmack; d) erforderlichenfalls geeignete Hilfsuntersu chungen, insbesondere Untersuchungen in Laboratorien, 4 D:u gernmte Fleisch i.t ah 1.mt:rnglich "" beuncilen, wenn einer der folgenden Umstän de vorliegt, :1) auf Menschen c,der Tiere (lbenragbare Krankheiten; b) bösartige oder mehrbche Tumore oder mehrfache Abszesse; c) ausgedehnter Parasitenbefall des Unter· lmul- uJe1 !\/iu:,h.dge11,·e\;e~, d) Ruebt:inde- gem:ill § 26 Abs. des Fleischuntersuchungsgesetzes, die verbo ten oder in Konzenu::ttionen über die z:ul:issigen Höchstwerte hmaus vorhanden smd; e) V erg1frung, f) umfangreiche Verletzungen oder groß flad1ige, st:11ke, insbesondere blutige Durd1Lra11kung <le~ Gewebe.-, g) deutliche .Abweichungen von der üblichen Farbe, dem üblichen Geruch oder Ge~chm;u:k; h) deudiche Abweichuniten von der zu erwanenden Konsistenz, insbesondere bei Ödemen oder starker Abmagerung. S. Teile von geschlachteten Tieren, die örtlich begrenzte Verletzungen oder Verunreim• gungen aufweisen, ~ind untauglich; dies gilt auch dann, wenn das Librige Fleisch tauglich isc 6. Die Ergebnisse der Schlachttiemntersuch1mg und der Fleischuntersuchung sind mm Flem;huntersuchung~organ gemäß § 45 des Fleischumersuchungsgesetz es aufzuzeichnen, In jenen Fällen, in denen Krank.heuen gemaß Kapitel I Z 8 lit. a oder unzul:mige Rückstände festgestellt wurden, hat das Fleischuntersuchungsorgan hitvon den Inha ber des Herstellungsbetriebes und die fur diesen Betrieb zumindige Bezirksverwal tungsbehörde zu vermi.ndigen. Kapitel 3 T.1.uelirhhirskl'nnui<:hnung 1. Für die TauglichkeitskennzeJChnung ist das Fleischumenuchungsorgan verantwortlich. Das Fleischuntersu-:hungsorgan hat hiefür folel'nrtl' C.Pg<"mtlinrte zu v.-rwahr.-n a) die für die Kennzeichnung des Fleisches bestimmten Geräte, diese dUrfen dem Hilfspersonal erst zum Zeitpunkt der Kennzeichnung und nur für die dazu erforderliche 2eit ubergeben werden; b) die Plomben, Etiketten und Umhüllungen, ~'enn diese bereits mit einem Kennzeichen gem:iß Z 2 versehen sind, die Etiketten, Tfmhüllung„n llnrl Pbmhl'n rlürfl'n rll'm Hilfspersonal nur m emer dem Bedarf entsprechenden Anz.1hl und erst zum Zenpunkt der Kennzeichnung übergeben werden. 2, Die T:i.ughchkeit$kennzeidmung hat gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 oder 2 des Fleischunrersu chungsgesetzes zu erfolgen. Die Stempelab drücke dürfen 1edoch auch kleiner sein, als die m } 35 Abs. 1 L 1 und 2 vorgeschnebe• nen Stempel. Die Buchstaben und Ziffern zeuge so ausgestattet sein nen Temperaturen nicht überschritten mllssen aber jedenfalls deutlich lesbar und mindestens 0,2 cm hoch sein. füi Kenn• zeichen :.1uf S:.unmelpackungen müssen die Buchmi.h.-n n1inde.m•t1~ D.Jl crn und clie Ziffern mindesi:ens l,1 r:rn hoch sein, }. Die Kennzeichnung darf nur dann gem;i:!~ § 35 Ah 1 2 1 des Fle1schuntersuchungs g.,\w1.z-,~ ~ct,~ts~'•, "-'•rn.n ,1,, , f'\,,',v.·h. a) nicht all~ Gebie[en stawnit, die Vt'terinär behärd)ichen Beschränkungen unterliegen, snd b) in Betrieben gewonnen wurde, die der GdlU geit leisch-H ygieneverordn U ng ent sprechen und keine :\usnahmen gemäß dem 8. oder ':l. Hauptstück oder gemäß § 20 :\bs, 1 der Geflüge!flei.1-ch-Hygient """ordnung ,n . .'\..n,pruch n-,hm.,,n. 4. Die wr Kennzeichnunf; vrrwendeten i\fütd müssen den lebensmittelrechtiichen \'orsdrnf t.en entsprechen. 5. Die Kennzeichnung gemaß Z 2 ist auf folgende Weise anzubringen: a) auf unumhüllten Tierkörpern mittels eines Stempelabdruckes oder b) auf vdn Jcudid1 :;ld1lLoar umc, Um!1U!• lungen oder auf Verpacktmgen von abgepackten Tierkörpern oder c) auf oder deudich sichrb:H unter Umhül lungen oder Ven:,ackun.11:en von Tierk6(• perteilen oder von in kleinen Mengen verpackten Nebenprodukten der Schlach lung. h. Erfolgt die Krnnzcichnung <1cr Tauglichkr\t auf der Umhüllung oder Verpackung, so sind hicbei nachstehende Bedingungen einzuhal ten: a) Die Kennzeichnung muß so angebracht sein, daß sie beim Öffnen der Umhul!ung oder Verpackung vernichtet wird, oder b) die Umhü\\ung oder Verp-.i.d<.ung muß so versiegelt sein, daß deren Wiederverwer· rnne nar.h dem Öffnrn unmög:lirh ist. 7, Bei S:i.mmelpackungen ist es zulässig, die Kennzeichnung nur auf der Verpackung anzubnngen, wenn das Fleisch für Betriebe b'l'nimmt in, di'l' d<!m Fl.:is"ht1m<!Huch1.mg~ gesetz unterliegen, und wenn die Kennze1cb nung so angebracht wird, daß !le beim Öffnen der Verpackung zemört wird. Kapitel 4 Tran$pOrt Kaninchenfleisch ist unter BerücksJChtigung der Transportdauer, der Transportbedmgungen und der eingesetzten Transportmittel so zu befördern, daß eine hygienisch bedenkliche Beeimrikhtigung der Sendung ausgeschlossen m. Insbesondere rnü1Jcn die fur den Trcin~port vcnvcndcicn f.i.h, daß die vorgeschriebe werden.

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