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قوانين النمسا

Protected Area Lainzer Tiergarten Ordinance

صدر في 1998-01-23 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

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عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Erklärung von Teilen des 13. Wiener Gemeindebezirkes zum Landschaftsschutzgebiet (Naturschutzgebiet Lainzer Tiergarten).
اللغة
German
النوع
لائحة
المنظمة
European Union
الدولة
النمسا · Wien
الموضوعات
Wild species and ecosystems
الكلمات المفتاحية
protected area, zoning

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النص

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  1. 21 Landesgesetzblatt für Wien Jahrgang 1998 Ausgegeben am 23. Jänner 1998 2. Stück 2. Verordnung: Erklärung von Teilen des 13. Wiener Gemeindebezirkes zum Naturschutzgebiet (Naturschutzgebiet Lainzer Tiergarten). 2. Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Erklärung von Teilen des 13. Wiener Gemeindebezirkes zum Naturschutzgebiet (Naturschutzgebiet Lainzer Tier garten) Auf Grund des § 17 Abs. 1 und 2 des Wiener Naturschutzgesetzes 1984, LGBI. für Wien Nr. 6/1985, in der Fassung LGBI. für Wien Nr. 48/1993, wird verordnet: § 1. Die in dem eine Anlage zu dieser Verordnung bildenden Plan mit einer ununterbrochenen schwarzen Linie umgrenzten und durch Grünfärbung ausgewiesenen Teile des 13. Wiener Gemeindebe zirkes werden zum Naturschutzgebiet erklärt. § 2. ( 1) Im gesamten Naturschutzgebiet ist jeder Eingriff in die Natur untersagt. Hiezu zählen jeden falls: 1. das Verlassen der in dem eine Anlage zu dieser Verordnung bildenden Plan gekennzeichneten Wege, Lagerwiesen oder Spielplätze, 2. das Entfachen von Feuern, 3. das Mitnehmen von Hunden und Haustieren aller Art, 4. das Fahren mit Kraftfahrzeugen und Fahrrädern sowie das Abstellen derselben, 5. das Schi fahren, Langlaufen, Eislaufcn und das Benützen von Rollerskatern, Skateboards u. dgl., 6. der Einsatz von Kunstdünger und Pestiziden, 7. das Verwenden von Kraftfutter zur Wildtierfütterung sowie 8. die Errichtung von Neu- oder Zubauten sowie die Versiegelung offener Flächen. (2) Vom Verbot gemäß Abs. 1 Z 1, 3 und 4 ausgenommen sind die Organe einer Gebietskörperschaft und von dieser beauftragte Personen in dem für eine ungehinderte Ausübung ihres Dienstes unbedingt erforderlichen Ausmaß sowie Grundeigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte, soweit dies zur Aus übung ihres Nutzungsrechtes unbedingt erforderlich ist. (3) Vom Verbot gemäß Abs. 1 Z 4 ausgenommen sind Anrainer sowie der Zulieferverkehr zu den Restaurationsbetrieben Hirschgstemm und Rohrhaus sowie zur Hermes Villa. § 3. Im Naturschutzgebiet können vom Grundeigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten alle Maßnahmen gesetzt werden, die der Erhaltung seiner Eigenart dienen, insbesondere kann 1. die Verjüngung und Pflege der Waldflächen im Bereich des Naturschutzgebietes derart durchge führt werden, daß keine wesentlichen Änderungen der weitgehenden Ursprünglichkeit und keine schädigenden Auswirkungen auf den Landschaftshaushalt entstehen, 2. die Pflege der Wiesen im Naturschutzgebiet derart durchgeführt werden, daß keine wesentlichen Änderungen der weitgehenden Ursprünglichkeit und keine schädigenden Auswirkungen auf den Landschaftshaushalt entstehen, 3. die Pflege der bestehenden Alleen so durchgeführt werden, daß keine wesentlichen Änderungen des Erscheinungsbildes entstehen, 4. das Wildtiermanagement in Abstimmung auf die wildökologische Notwendigkeit und naturräum Iichen Gegebenheiten durchgeführt werden, 5. die Schalenwildfütterung aus wildökologischer Sicht im unbedingt erforderlichen Ausmaß erfol gen und 6. das fischereiliche Management des Grünauerteiches und Hohenauerteiches, insbesondere Besatz maßnahmen, unter Berücksichtigung der gewässerökologischen Voraussetzungen durchgeführt werden. § 4. Die Verordnung vom 23. August 1941, Verordnungs- und Amtsblatt für den Reichsgau Wien Nr. 129/1941, tritt gemäß § 46 Abs. 4 des Wiener Naturschutzgesetzes 1984 in der geltenden Fassung außer Kraft. § 5. Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1998 in Kraft. Der Landeshauptmann: Häupl 16 2 Erhältlich im Drucksartenverlag der Stadthauptkasse, 1, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre, und Stücke des laufenden Jahres per Bestellung im Verlag der Öster reichischen Staatsdruckerei AG, 1037 Wien, Rennweg 12 a, Telefon 797 89 Durchwahl 295 oder 327, eMail ep-verkauf@tbxa,telecom.at Direktverkauf: Buch handlung des Verlags Österreich, Kosmos, 1010 Wien, Wollzeile 16, Telefon 512 48 85, Verkaufspreis 40,- S. Druck der Österreichischen Staatsdruckerei AG

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