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قوانين النمسا

Poultry Hygiene Ordinance

صدر في 1991-06-11 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

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عن هذا القانون

اللغة
German
النوع
لائحة
المنظمة
European Union
الدولة
النمسا
الموضوعات
Livestock
الكلمات المفتاحية
pests/diseases, animal health, poultry, animal feed/feedstuffs, hygiene/sanitary procedures, inspection, slaughtering, birds

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  1. 274. Verordnung des Bunde.~ministers ftir Gcrnndbcit, Spun unJ H.umumeutcm1.:huu: Lu1 Vermeidung der Verbreitung von Salmonelkn bei Geflügel (Geflügelhygieneverordnung) Auf Grund des § 1 Abs. -' des f'!eischuntenu chungsgesetzes, BGBL Nr. 522/1982, in der Fas surtg des ßundesgesetzts BGB!. Nr, 252/ 1989 wird \'erordnet: 1, Abschnitt Anwendungsbereich, :Begriffsbestimmungen ur,d K„nu·0Uor3an• § 1. (1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf 1. Elterntierbetriebe, 2. Bri.\tereien, :3. Koken und Jungtie.Jid,;rbctriebc, 4. Geflügelmästereiert und 5. G<;'flügelschläc:htereien. (2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf ! . Dnrit-Uc vJ<::1 Aul.ti;cu, dii:: au~~ddicßlidi i.u, Haltl.l-ng oder Erzeugung von Ziergeflügel dienert, und 2 Nmzgef!Ugel, dessen Fleisch ausschließlich für den ,:,i.1::enen Verzehr durch den Tierhalter, seine im Haushalt lebertden Familie11angehöri 7en und seine Betriebsangehörigen bestimnt lSL S 1. (1) Tm Sinnt> rli!'!srr Vrmrrlnung hrrl<"11ten. l Betrieb: eine betreuungsmäßig selbständige Einhei,, welche mindesrens eine der in § 1 Abs. 1 Z 1 bis 5 angeführten Betnebnrten umfaßt; 2. . .Brut.tbfalle· Abfalle aus brutereien, die beim Brut• und Schlupfvorgang anfallen, wie Schicreier, Steckenbleiber, Ei:ichalen, Brut• staub und tote Küken; . 1. Rrilrnrf'i: t>rnrn Re1rit>h. in rlt>m min.el~ geeigneter Einrichtungen da~ Bebrüten von Eiern und der Schlupf oder aus dem d:e Lieferung von Küken erfolgt; 4. Desinfektion: Maßnahmen zur Abtötung vor, ~;.t/rnum:-lku, 5. Elterntierbetrieb: einen Betrieb, in dem Geflügel, das zur Bruteierproduktion be• stimmt 1st, gehalten wird; 6. Geflügelmistcrer: einen Betrieb, in dem in emem Srallraum oder in mehreren Stallrau. men oder auf freien FLichen Geflügel zum Zweck der Mast gehalten wird sowie Legehennenbetriebc, wenn die \iere zut 51.-bl.tl l,wug .llll EuJe de, Lcgepe, luo.lc bestimmt 5(nd, 7. Geflügelschlächterei: einen Betrieb, der durr;h Schbchtung von Geflügel der Gewin nuni>: von GeflUr;elfleis.::h zum menschlichen Genuß dient; 8. Herde: eine Anzahl von Tieren, die in einem gemeimamen Raum oder gemeinsam auf eincr hcien Fliehe untergebracht sind und Ubei ge,w;imdme Luf,k.omu,uuih.;,.liou, fUl· terungS· und Trfokungsanlagen verfügen; 9, Küken• und Jungrierlieforbetrieb: einen Betrieb, det nicht selbst erbrütete Küken oder f uni::tiere in Verkehr bringt; JO NutzgeflUg-d. Geflugel, dessen Fleisch zum menschlichen Genuß bestimmt ist, und Geflügel in Elterntierbetrieben zur Erzeu• g\mg C.ieses Geßügeb; 11, pulh.Hu111frrie J k1Jc, cim:: I k1Jc, iu Jr:L bei den Untersuchungen gemäß dieser Verord" nung Salmonella pullorum gal!inarum nicht festgestellt wurde; 12. Re.11senr: ein Tier, bei dem das Ergebnis der Blutuntersuchung auf Salmonella pullorum gallinarum oder Salmonella enteritidls „pmi riv" lautete; \3. Sta..llr~·~m: ew.t. R\\l).t\.'.li.t.hke\'. i.r. ei.r,t.m G1:bau„fo, in Je:, ,;iuc !k,Jc umcrl>;:t:b1.1.d1t J5t; 14. Ziergeflugel· GeflUgel, dessen Produkte nicht zum menschlichen Genuß bestimmt sind . (2) Soweit in dieser Verordnung '.l.uf andere Bestimmungen m ßundesge~etr.en Qder -verordnun• gen verv.:ie;en wird, !ind diese m ihrer Jeweils geltenden Fassung :1.nz11wcnden § J. (l) Dei D,u;r:L,~ud,a.l,c, l,.u Üh Kuuuolkn nach diMer V,crordnung cmen Tier:uzt her;i.n.rnzie, hen, Der Betrieb:;inhaber bat den :-.hmcn und den Berufsmz diese, Tien.rzr,es der 8e71rksvenvalumg, behördc bckanntzugeben. (:!) Der Ti<:nrzr gcm:il\ Abs. 1 hat :die durchge• führten KurHrolle11 und deren Ergebnisse binnen 2+ Stunden m emem Protokoll eHuutragen Die.Ses Prnrnkoll 1\t ,,om Bemcbsinhabei m111d.estt1H drei Jahre ;i.ufzubewahren und auf Verlrngen der Beflc-rde ,.ur Ein,Kht vonwlegen 2. Abschnitt Allgemeine Be-Hhnmungen § 4. (1) In Bemeben gemäß§ 1 Ab,, 1 Z 1 bis+ darf n"r -s:;;' .. ~;er au~ '-'iner i:lffentlid,en T nnkwilotM versorgungsanlage' ver,;vendet werden. Anderenfalls h:it der Betriebsinhaber nachzuwei,en, daß d:15 W:vm:'r fur Trmkzwcs:ke geeignet m. Der Kachweis isr erbr:icht, wenn em Gutachten eines Hyg1eneimti tute> einer ö.ltcrreichiscben Univer:1it:it ode1· emer Gebietskörperschaft, einer sraatlichen Lebensm1nel• untersuchung:;anstalt. einer bundesstaatlichen bak• te ri ol (' g:isch -sero logi sehen U n tcrsuch u ngsansral t oder eine~ f,;,;:n, gemäß j Sü de~ Lebernrninelge~c: zes 1975 (LMG l 9i5J, BGBI. Nr. 86/1975, befugten Gutachters auf Grund eines Ombefundes und einer bakteriologischen L"nrerrnchung die Eignung des \V.i.ssrrs für Trinkzwecke bescheinige D::i.s Gura..:h ten darf nicht alu."r ab ein Jahr seir1. Es i~r :rnl Verlangen den Aufochtmrganen vorzulegen. (2) In Betrieben gemäß ; 1 Abs. 1 Z 1, ) und -1 d:trf nur Futter verwendet werden, bei dem durch Anwendur1g geeigneter Maßnahmen sichergestellt ist, d:tß in diesem Futter Salmoneller1 mdn enthalten s11td. Von jeder r:uuerlieferung ;md drei Proben vcn je einem kg zu cntnthmen und verschlossen Im 7.lH 3dilat:11u.cu); dn J,..,,;, 1,;eh.l.nen~11 T;..:H, .rnf geeignete \X'eise sicher aufzubewahren. Diese Proben sind :tuf Verlangen der Behörde unentgelt• lieh als Untersuchungsmatenal z:ur Verfügung z.u stellen. (3) In den Betriebsräumen ist durch geeigne·,e Yorkehrungen und Maßnahmrn Vorsorge dafür zu treffen, daß das Eindnngen von Insekten, Vögeh, i\i,1t;l'ri.~ren und anderen tierischen SchJdlin!l:tn möglichst hmungehalten wird. (4) Das Betreten von Stallraumen und Briltereier1 i,t nur mit eigen> für den Je\veiligen Rau:n h1.•c~ir,,,,,,,lle-,.,,-1,.r ChrrhFkl,.,dllnr, lind f'ie;ens dafor bereazustellendem Schuhwerk rn!Jssig. In diesen R:iumen ist - sofern nichr ausschließlich Einweg Cber:nehsc-huhe verv•endet werden an deren Emgang eine DesJJ1fektionsmöglichkeit für das S,huhwerk cmzurichtcn Mehrmals vcnvendbares Schuhwerk ist vor dem Bemiwn und riac-h dem Verlassen der Räume zu desinfizieren. (S) Bemebsfrcmd(' Penonen dur·fen Bemcbe gcmiill § 1 Ab,. 1 nur mit Zustimmung und lll Begleitung des Betriebsinhabers oder c1ne'i ·.-on diesem bcaufrr:i,gten Bt:triebsangehörigcn betreten. Personen, die durr:h geS(tzlic-hen Auftrag hinu berechtigt ~md, haben vor dem Beuetcn Jen Betriebsinhaber hic,·on 1n Kenntnis zu setzen. t S. /l) Vorräume. Sral!räume und deren befe:.;rigtr Zug:inge, sowie deren E1nnchtunge-n und Ger!uc sind mch jedem Enrfcmcn des Geflügel\ cmcr -~rundlichen Reinigung zu unterziehen. Die Re1n1gung beinhaltet J die Entfernung- der Exkremente, Jer Einatreu, der Funem:·ne, der s0nsngen Abfalle, eme gründliche Trockenreimgung und 2. die anzu>chließende Naßreinigung. Kach der Reinig1rng ist auf g-ee1g:nete Wr.1~e e-me Desinfektion durchzufuhren, (2) Auf fn·ien, nicht bcfemgten Fliehen (Au:;Liu• fen) smd nach 1edem Entfernen des Geflügels, die E>:krem<.:nte', Ft.1(((.'fr<:.">(e' nnd "~"'"8"" ,\hfc;lli> ·,1t entfernen. (.3) Stallräume wnd Fliehen dtirfen cm l+ Tage nach Abschluß der Reinigung und Desinfektion gcmtlß i\ln. 1 ncucdich mit Gcf!Ui;;d bel,·i;;, wad,:n Wenn bei der unmittelbar vorhergehender1 Herde kelile Salmonellen feslgcsrellt wurden, so betragt diese Frnt >1eben Tage. 1:4) :\us der, Srallraumt.'n cmferntc Eim,1eu um.\ Exkremente smd ,;o zu lagern, daß eme Rücküber tragung von Krankheitserregern auf St:illräume und einrichtungen ausgeschlossen werden kann. § 6. Zum Lwecke der unsch:l.dl1chen Uese1ugung sind 1. Brut.ibfalle, 2. verendetes Geflügel, J. ni<;<h1 gcn, .. .!h:-.1.,gJA<;<hos Cdl,.•g"'I ,n,rl 4, Schlachtabhlle von Geflügel, rn eine T1erkörperverwertungsnnstalr abzuliefern, 5ofern hiefur gemäß emer V er~rdnung de <; Landes h:rnptm:inne.> nichts anderes bestimmt i;t- Die~cs Mnenal m 61:; zur Abheterung 111 staub- und was;erdichten Behäkem zu s:tmmeln und zu ,·erw;:i hren. Die Entnahme von Matcri,1lproben ist nur zu L:rnersuchungszwe,.;ken gestattet. § 7. (1) '-:X'ird in einer Herde eme Erkrankung durch Salmonellen festgestellt oder besteht der Verdacht auf eine 5olche Erkrankung, so ist dies unverztig!ich dem gemä!S § 3 herangezogenen Ti,;sM.:t miu;utcikn. (2) Ein Verd:ti::ht gemäß Ab,. 1 besteht Jedenfalls dann, wenn innerhalb der ersten drei Lebens\\ochcn mehr als 5°-;, der Tiere erkranken oder verenden, 103. ~nlck - Ausgegebl."n am 11.Juni 1991 - Nr. 274 J. Ab~chnitt Bestimmungen für Elrernderbetriebe § 8, (l) Elterntierbetriebe dürfen nur Küken einstallen, die aus Herden srnmmen, bei denen SaJmondla pullorum gallrnarum und Salmonella entcritidis nichr n.1.chgew1esen wurden. Dies 1-:, durch Ein.1icht it1 jene Zeugni»e sicherzustellen, die fur Herden zur Bruteierproduktion vorg,•schncben sinJ. U) Elterntierbetriebe haben für jede Herde ein Hndenbcstandsbbn mit folgenden Angaben ?.u fohrrn 1. Anzahl der emgestalhen "l'iere, Z. Herkunfr der Tiere, ). Ciii~LJ.llu111,~J.a.tu1u, 4- Verluste und Abginge, 5, Zeitpunkte und Arten etwaiger Krankheiten oed 6. ErgebniHe der durchgefohrten serolog1ochen und bakteriologischen Untersuchungen. (3) Die .'\ufzeichnungcn nach Abs. 2 sowie eine Ausfertigung jedes der gen11ß Abs. l vorgelegten Zcugni;sc sind mindestens drei J;:1.hre aufZ11bewah ren und der Behörde auf Verlangen zur Einsichr vor,.ulegen. § 9. (1) Bruteier durfen nur abgegeben werden, w,,nn dlc\t' odt'r clr>rl'n Vl'rp:wk,rng<"n sc, r.;rkr>nn zcichnet smd, daß der Elu~rnüerbetrieb Jederzeit festgesfellt werden kann. (2) Bruteier .sind unmittelb3r nach de-m Einsam m.dn -:m-:r D'!'sinf-ek1ion iu unt,:riiehen. V-:r schmutzte Eier dürfen nicht als Bruteier venvendet werden. (3) Bn.1teier dürfen an Briitereien nur :i.bgegeben ,.·erden, wenn ~ie <i.u:i He,·den :iiammet1, wel,::,h.e d,e Eignung nach § J 5 besitzen. Dies ist durch Vorlage eines Zeugnisses gemäß § 15 nachzuweisen. (4) Die Bruteier dürfen enr:weder nur in einmal ,,;1wc.nJU.t,eu Ddi:i:lcui~~,;:11 vJn m u1el,u,uh venvendbnen Beh:iltnissen, die vor ihrer Wieder verwend,mg im Elterntierbetrieb in dafur geeigne ten Vornchtungrn gereinigt und desinfiziert wur den, transponiert werden. § 10. (1) Der Beu-iebsmh:i.ber h.lt zu veranlassen, daß vom gemäß § 3 herangezogrnen Tier/lt'zt jede Elterntierherde in den ersten 48 Lebensstunden be2iehunesweise sofort nach der Auf~tallung einer Cmersuchung auf Salmonella pullorum gallinarum und Salmonella enteritidis umerzogen wrrd. Be1 dieser Untersuchung sind die Windeln oder Einme.1 von mindestens 200 Küken und zusirzlich - sofrrn \"Ot!lanOen ·- maximal ze'nn ve1·endete KU'Ken an eine Cntersuchungsscelle gemäß § 27 Abs. t des Fle\5chuntenuchungsge~etze; einzusenden. ßr.1 der Einfuhr von Tieren aus dem Ausbnd kann die Sendlmg auch vom Amtstierarn dle.,er Umersu chung unterzogen werden. Ergibt die Untersuchung ein positives Ergebms, so d:i.rf diese Herde 2.ur Rr1.,t.-.i'!'rg,;,<~lnr1ems ni<:h, ">.!r'><endet ?'erden. (2) Der Beuiebsinhaber h:tt bei J.l!en Tieren einer Ehermierherdc j.:thrlich eine Blutuntersuchung ;iuf Sc,.lmonelh pullornm gallinuum und Salmonc-lla e,ner;uJ,s t.!ut'ch den i;-c,.....t1.ß j J hcr"nf;Ci!O/!,Cncn TierJ.rzt zu vc>r;1nla~scn. Die~e Unt.t'r~t11;hvng darf bei \\ee1blid1.en Titren nicht v,lr Erreichen einer 10~';;1gen Legcr.:ttigkeit der Herde erfolgen. Männl1. ehe Tiere dürfon nicht v(Jr Erreichen des funften Lebensmonats untersucht werden. (3J Die Blutuntersuchu11gen smd mit einem vom B1.1ndesminister für Gesundheit, Sport und Komu mentenschurz :merk:tnnten Testverfahren vorzu nehmen. § 11. Die i:thrliche Untmuchung gemäG § 1:) Abs. 2 kann in Betrieben, in Jenen bei dct !erzten Blutuntcm1ch1mg keine Infektion mit Salmonella pullorum gallin:.rnm oder Salmonella enteritidis festgestellc \VUrde, auf Stichproben beschrankt werden. Hiebei >incl wahr,:md der ersten drei Jahre pro Jahr ie Herde 600 Tiere, danach nur mehr j:tlir\id1 ZQ:i Tiere 1eller HcrU(;"' w umenuchen. ln Herden. die eine kleinere StUckzahl umfo..>sen, smd '1.lle Ti.it.('! '.lf\t1e.';~ud1~f\ 7.\1 l1.;vv;,,. § 12, (1) Werden m einer Herde bei der Blutuntersuchung Re:i.genren oder bei emer baKte• riologtschen Untersuchiing KeJmtriger von Salmo nella pullorum gallinarum oder Salmonella entcmi dis festgestellt, so sind aJle ·riere der Herde der BlLHuntcr~uthung zu untr>rzirhrn. (2) Re3.gernen sind sofort nach deren Femrellung rn kennzeichnen und unschädlich z:u beseitigen. Dabei ist stichprobenweise eine bakrcnologische l fntl:'~~",:h,.•ng Ji-,rnr Ti-,n, ~,.f SAlmonelb pwllqFum ga!linarum und Salmonella cmeritidis an emer Unrersuchungmelle gemäß § 27 Abi. l des Fleisch untersuchunpgeserzes zu ver:tnla$sen. P) ::-r"eh Entfernung der Rett5enten und Ke1mtrager aus dern Elt:ermierbetrieb darf der Beuiebs111haber die Bl1.1tuntersuchung nach § 10 Abs. 2 - nicht 1edoch vor Ablauf von vier Wochen ;eir der ersten Unter.1uch.ur1g wiederh.olen lassen, § 13. Die Um{'nuchungen gemäß 5§ 10 bif> 12 smd aud1 bei lrnporwltemueren 2u vernnlassen. Die Bestimmungen des Tierseuchengesetzes, RGBL Nr 177/1909, uber die vererinärbehördliche Grenzkontrolle bleiben unbcri.lhrt. § 14. Der gemäß§ 3 herangezogene Ticrarz., hat die Ergebnme der Blutuntersuchungen und der 61kterioloq;i~chen Untenwchung;en unverzüalich und nachweislich dem Betriebsinhaber mitzuteilen. § lS. Werden bei der Blutuntersuchung gcmlß § 10 Abs. 2 o<ler S 11 keine Re:tgenten und bei der baktt'nnlDp;i~cht-n 1 Jnrr>r,11,~hunr.; t!l'miiß 5 \) Ahs J keine Keimträger fengestellt, so hat der gemäß § 3 herangezogene Tierarzt ein Zeugnis über die Ei;;:nu11z: det' Herde zur Bruteiel'produktion ausrn stellen, Bruteier drüfen erst ab diesem Zeitpunkt abgegeben werden. 4. Abschnitt Bestimmungen für Brütereien, Koken- und J ungtierlieferbetriebe § 16. (1) Die Rauudidill.du:u, Eii11iLl1luu);eu uud Geräte müssen ius geeigneten Mar('rialir.n bestehen und go gestaltet Sein, dag >ie leicht gerem1gt und desinfiziert werden können. (2) Der Arbemab!aut von der Anliel-erung der Bruteier bis zur ,\bgabc der Küken ist so einzurichten, daß eme Übertragung von Krank~ heitserregern zwischen Bruteiern und Küken verhinden n:i,d. § 17. (1) Brütereien dürfen Bruteier nur von solchen Elterntierherden beziehen, deren Eignung zur Btuteietproduktion durch Vorlage eines Zeug ni.1Jc1 im Sinne dcJ § IS nachgcw1c,cn wurde. (2) Kuken• und Jungtierlieferbetriebe dürfen our solche Kuken und Jungtiere beziehen, die von Elterntierherden starnrnen, deren Eignung zur Brute1erprodukt1on durch Vorlage emes Zeugni~ses im Sinne des§ 15 nachgewiesen wurde. (3) Brütereien sowie Kuken- und Junguerliefor betnebe dürfen mir rnlche KUken be1.iehungsweise Jungtiere m Verkehr bringen, die von Elterntierher den srammen, deren Eignung zur Bruteierproduk tion durch Vorh,ge emes Zeugnisses im Sinne des § 15 nachgewiesen wurde. (4) Brütereien sowie Ki.lken- und Jungtierliefer betriebe haben schriftliche Aufzeichnungen mit folgenden Aogaben zu führen 1. Zahl der zugegangenen Bruteier oder Tiere, 2. I k1huuf,~l,ct,ieL Je, D, u<.-cic, uJc1 Ti<.-,~, 3. Bestimmungsbetrieb der abgegangenen Tiere und bei Brütereien 4. Schlupfergebmsse. Diese Aufr.ekhnungrn sowie eine Au.sfertigung jedes der gemaß Abs. 1 und 2 vorgelegten Zeugnisse sind mmdestens drei Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Eim1cht vorzulegen. (~) Rr111\l.hh:II,., Rrml'iPr 11r,d rntP Tin„ 1ir,d J11f Verlangen der Behörde unentgeltlich als Untersu chungsmaterial zur Verfügung zu stellen. (6) Von jeder Elterntierherde sind scichproben wem1- )<i.hr!ich Steckenbleibe-,- c.uf S"lmondla puLc.> rum gallinarum und Salmonella emeriiidis an einer Untersuchungmelle gemäß § 27 Abs, 1 de.s Fleisch" untenuchung~gesetzes unrersuchen zu lassen. Hie• bei sind jeweils 2C bis 30 Eier elnzusenden. (7) Ergibt die Untersuchung gemäß Abs, 6 einen positiven Befund, so ist der gemäß § 3 rlerangczo•• gene Tierarzt des betroffenen Eltemrierbetl'iebes hievon nachweislich zu verständi~en. Dieser hat bei allen Tieren der betroffenen Herde eioe Blutumer, suchung auf Salmonella pu!lorum gallinarum und Salmonelb tnterit1dis durchzuführen. Reagenten ~i11J ,u!l>! l u.td, Je, e11 f-i::,,,telluut; t.u ll.i::1u1,:.dd1ui::11 und unschädlich zu beseirigen. § 18. (1) In Brütere1en sind die Brute1er ver ßrnr.beginn cinrr Desinfektion zu unterziehen (2) Die Schlupfapparare und die verwendem1 Ger:ite sind nach. Jedem Sch.lupf zu t·einigeti und zu desinfizieren. (3) Ü1e HetnebSräumc smd s:i.uber zu halten und mindestens einmal wöchentlich zu desinfizieren. S 1~. Eintagsküken und Jungtiere dürfen entwe der in nur einmal verweodbaren Behalmissen oder in mehrmals vcrwendba1·en Bchalmissen, die leicht zu reimgen und zu dem1fi1:ieren sind, transportiert werden. Die mehrmalige Verwendung von Behält• nissen aus Holz ist v('rboi:en. Mehrmals verwend li.ue Dd,;ilmi,J.e ,iuJ cimui,~e!D,u u,1d1 Jr:Jcu Gebrauch in dafür geeigneten VorrichtungeJ gründlich zu reinigen und zu desinfizieren. :-lur einmal verwendbare Behaltr1isse sind nach deö Gebr:i.uch unschädlich z1.1 beseitigen. 5. Abschnitt Bestimmungen tür Gdlügelmästereien § 2C, (1) Geflügelm.'istereren dürfen nur solche Küken oder Jungtiere einstallen, die von Elterntier herden stammen, deren Eicnung zur Brute1erpro• duktion durch Vorlage emes Zeugnisses im Sinne de$§ 15 nachgewiesen wurde. (2) Gefliigr.lm:iswreien haben für jede Herde ein H~rdenbest;nd~blJ.tt mit folgond;m An!;pberi zu führen: 1. Anzahl der ein gestallten Tiere , 2. Herkunftsbetrieb der Tiere, J. Einsullungsdawm, 4. Ver!u~ce und Abgänge während der Mast dauer, 5. Zeltpunkte und An:en etwaiger Krankheiten llnd gegebenenfalls 6 W"-«<'fo~tengemaß§ ISAbt-, 6 LMC 1975 ('.I) Die Auhi:ichnung,:n nach Abs. 2 sowie i:ine Ausfertigung jedes der gemäß Abs. 1 vorgelegten Zeugnisse sind mindestens drei Jahre aufzubewah ren und der Behonle auf Verlangen zur Einsichr vorzul('gen. § 21. Der Betriebsinhaber hat frühestens drei WochetJ. vor der be:lbsich[igten Sch.!achtung Kloa kemupfer~Proben von neun Tieren jeder Herde durch den gemäß § J herangezogenen Tierarzc entrtehtnen 1:u l,u~en und de,cn Untcr,uehun;; ,., .. f Salmonellen als Sammelprobe an einer Unterm~ chungmelle gemäß § 27 Abs. 1 des Fleischuntersu .;;hungsgeserzes zu veranlassen, S ZZ. (\) G<.Oügcl J.uf uu, u, Jeu 3dib...luLeu,e0 gebracht werden, wenn es vor der Verbringung vo.1 einem gemaß § 3 herangezogenen Tierarzt unter sucht wurde und hieb.ei weder Anzeichen einer anzcigcpfüchtigen Tierseuche noch ein diesbezUr,li cher Verdacht festgestellt wurden und wenn auch. allfällige Wartefristen gemäß§ 15 Abs. 6 LMG 1973 emgehalten werden. Der gemäß § 3 herangezogene Tierarzt hat hierüber einen Begleilschein auszustel !,..11. Die~e, DegkiL~d,ei11 1uuß 1uiwJe~Le1i~ fulgecn..k Angaben enthalten: l, Name und Anschrift der Geflügelm:tsterei, 2. An und Zahl der Tiere, 3. Zeitpunkt und Ergebnis der !erzten durchr,e führten Salmonellenkontrolle gemäß§ 21, 4. Zeitpunkt der Untersuchung, 5. die Bestätigung, daß in der Herde weder Anz.eichen einer anzeigepflichtigen Tierseu che no<.h <.in Jie~be,u.ci,lid,n VcnLid1\ v\Jdie gcn, 6. Zeitpunkte eventuell durchgeführter Bchand• Jungen und Dauer der Wartefrisr gemaß § 15 Abs. 6 LMG 1975 und 7 . .11lfallige Anzeichen einer Krankheit, wdchc die Verwendbarkeit des Fleisches als Lebens mittel beemtr;i.chtigen oder aus$chließen würde. (2) Werden Herden zur Schlachtung gebracht, bei denen bei der letzten durchgeführten Salmonel lcnkontrol!e gema:ß § 21 Salmonellen festgestellt wurden, so ist der gemäß § 4 des Fleischuntersu d1u111;~i-;e~et-!;e~ fur die Geflugelschlachterei zu~tan dige Fleischumersuchungstierarzt hievon in Kennt· 11is zu setzen. Diesem ist der Begleitschein 11ach. Absatz 1 nachweislich zu übermitteln. PJ Eint weitere Ausfertigung des tleglcrtscheine.l ist. vom Betriebsinhaber der Gefliigclmäsrem mindestens drei Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen 6, Abschnitt Bestimmungen für GcflUgekchllichterden § H. (1) Geflo.gelsch!ächtere,en dürfen Schlacht geflügel nur übernehmen, wenn fur jede Herde em Beg!eim:hem gemäß § 22 Abs. 1 ode( - bei Irnportgef!ügcl - jenes Zeugnis vorgelegt wird, das gemaß den Bestimmungen des L ierseuche11geserzcs über die veterinärbehördliche Grenzkontrolle vor iesc:h.rleben l~i., D,csc l.ktle\t.td,\e\wc:. o4et Zc~tlW>t<t sind mindestens drei Jahre aufaubewahreil und der 'Rehörde auf V,-rhnß"'" o/11r Fin.icht vor:z,ol-:-g-:-n (1) Die Bes,immungrn der Fleischhygienrverord" nung, BGBL Nr. 280/1983, bleiben unberührt. § 24. Schlachrgefülgel darf nur in leicht zu reinigenden und zu desmfiziercnden Behaltnissen und Fahrzeugen transportien werden, Diese sind u11mittelbar nach dem Entladen im Schbchrhof grundlich zu rel/\igen und eine1 Desinfektion zu unterziehen. § 25. (1) Die Schlachtung von Geflügel, bei dem im Begleitschein (Zeugni~) im Sinne de~ § 22 Abs, 1 L J ;)a]monellen ausgewiesen sind, dari nur nach der Schlachtung de~ fur unbedenklich befundenen Geflügels erfolgen. Die Schlachtanlage ist unmittel bar nach der Schlachtung der mit Salmonellen b,,.h<1.fu,wn Herde gründlich :zu reinigen ,.u1d :su desinfizieren. (2) Geflügelfleisch von Herden, bei denen 1m Begleitschein (Zeugnis) im Sinne des§ 22 Abs. l Z 3 S11.lmondlcn a1nc;,;wic,cn ,ind, muß e,c,ondcn Yon anderem Fleisch gelagert werden und darf ohne Behandlung gcmaß Abs 3 nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn das Fleisch jeder dieser Herden an einer Untersuchungme!le gemäß § 27 Abs. 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes auf S:t!mo nellen untersucht wurde und wenn diese Umersu chung einen negativen Befund ergeben hat. Als t'fül)t'.'i'I s\'i'id l,,\d;,ei d)e 'ßrnst- ·uwi Y.a .. ;11:.1r1'nat:it eirm:hließlich der Klo11k01r,;;ion in einer Größ,;,. von jeweils annähernd 10 X 10 cm zu entnehmen. Die entnommenen Proben dürfen als Sammelprobe untersucht werden. Die Zahl der Schlachtkörper, von denen Proben zu entnehmen sind, berr:lgt bei emer Herdcngroße bJS l 000 TJete neun Schlacht• körper, bei einer Herdengröße von l 001 bis 10 000 Tieren elf Schlachtkörper und bei einer Herdengroße von mehr als 10 000 Tieren elf Sehl1oehtkOtp..:r plu~ je ,i.o,;d,..ngcnc 1 000 Tiue zusätzlich ein weiterer Schlachtkörper. i)) Wenn die Untersuchung auf Salmonellen gemäß Abs. 2 einen posiriveo Befund ergeben hat, so i~t das gesamte I'leisch <ler betroffe11en Herde entweder im Schlachtbetrieb oder m einem der Fleischhygieneve1ord11ung, BGBL Nr. 280/ l 983, unterliegenden Fle1schbearbeitungs- oder Fleisch, vcrarbeitungsbNrieb im Rahmen der Re, od,-r Verarbeittmg t'tner Hitzebehandlung zu unterzie hen. Bei dieser Hitzebehandlung muß eine Tempe• rat ur von wenigstens 72 ° C erreicht und mindestens 15 Minuten lang gehalten werden. (4) Die Erhitzung gem:iß Ab,~. J har. in einer geeigneten, mit einem Temperawrschreiber verse henen Anlage zu erfolgen. Hiebei ist der Tempera turverlauf mir Hilfe des Temperaturschreibers aufzuze1rhnen. Diese Auhe1chnungen sind l'Orn Betriebsinhaber durch Datum und Uhrzeit der E{i;\;,\L\\:\'(, 1.'.\ er-g'i>.I\X.t:.I\', ~\t '.>\'i'il 'V\YIT, W,r\'M¼:1fl½'.lt bcr mindestens dm Jahre aufaubewahren und auf Ved:cngen dt>r B<1horde ,wr Ein~i<:ht ,,or:i;,.degen, (5) Wird Geflügelfleisch von Herden, bei denen dte Cnrersuchllng gern:i.ß Abs. 2 einen pomivcn Befund ergeben hat, ohne durd11refulme B1tzcbt· handlung gemäß .-\bs. 3 aus dem Schlachtbetneb verbracht, so muß diese!' Sendung ein BegleiLp:ipier ;rngeschlorn·n sein, dls von einem Fle1schunrer>u chungrner:1rv gemäß§ + des Fleisehuntersuchungs• te~eu.e, .iusi;;n,i;ll, wu1dt:. Die,e.1 ßeglelLl-'"-1-'icr hat mindestens folgende Ang-:1ben w enthalten. 1 An und l\lenge der Wo.re, 2 Schlachtbnrieb unJ Datum der Schlachmng, 3. ße\timmune;sbetrieb und · + den Vermerk, daii dieses Fkisch emer Hnzebehandlung gcm:tl\ Ab;, 3 zu unterzie• hen 1st. Das Begleitpapier 1st dem Inhaber de; B,mim rnu111,sUi;u id,i;, 11.id1,,.. i;i,lid1 LU uUcnuit'.d11. Eiui: weitere :\u.1femgung des Begleitpap1('r.1 ist vorn Inhaber des Schlachtbetriebes mindem:ns drei fahre aufzubewahren und auf >/erlangen der Behörd'e zur Einsicht vorzulegen. Schlußbestimmungen § 26. Die Geflugelhyg1eneverordnung, BGB!. :'Ir bC'// 198J, tritt mit :-\blauf di:, J L Dezember 1991 außer Kraft. § 27, (1) Diese Verordnung uitt mit L J::inner l 992 Ln Kr(tft. (2) Sind gemäll den Best1mmirngen dieser Verordnung 1 Bekleidune~eeel'n~t:inrlF orlF1' Al'brit,e,FrfärF anzuschaffen, hat dies bis spätestens 1. Janner l 99} zu erfolgen, 2. andere bewegliche Einnthnrngen Jis die in Z 1 gen:rnmen anzusch.1ffen, har dies bis spaie 'itens I Janner l 9'J") zu erfolgerl, 3 bauliche Veränderungen, die Einrichtung oder der t:rnbau von unbeweglichen (fest montier rrn) Anlagen vorzunehmen, ha, dies bis .1p:1restl'M 1. J:inn.-r 1997 ?11 f'rfole.-n (}) Von den Übergangsbestimmungen gem:tß :\b,, 2 sind Erhiczungsanlagen nach § 25 Abs. 4 ausgenommen. Die.se Erhitzungsanl:i.gen ml.lssen bereits ab 1. Jänner 1992 zur Verfügung stehen. (+)Die Verbreitung von Salmonellen bei Geflugel 1st w~hrend der Übergangsfristen gemaß Abs. 2 Ju1c:h ;;nJere geeignete Maßnahmen und durd1 besondere Sorgfalt hmranzuhaken. Etd

Poultry Hygiene Ordinance · Nelum