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قوانين النمسا

Potable Water Ordinance

صدر في 1995-05-31 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

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عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz über die Qualitätsanforderung an Oberflächenwasser für die Trinkwassergewinnung (Oberflächen-Trinkwasserverordnung).
اللغة
German
النوع
لائحة
المنظمة
European Union
الدولة
النمسا
الموضوعات
Food and nutrition, Water
الكلمات المفتاحية
potable water, food safety and quality, standards, surface water, classification/declassification

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  1. 359. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz über die QualitiitsanforderitnRCD an Oberflächenwasser für die Trinkwassergewinnunu: (Oberflä~ eben~ Trinkwasserverordnung) Auf Grund der §§ 10 Abs. 1 und 42 AbsA des Lebensmittelgesetzes 1975. BGB!. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGB\. r-f.r. 756119 ~1, wird verordnet: 6 1. (1) Diese Verotdnung regelt die Quahtätsanfordg-1ungen an QbgrfliichensUßwasi:wr (Oberfla chenwasser). das nach entsprechender Aufbereitung zur Trinkwas~ergewinnung bestimmt ist. Grund wasser. Brackwasser und zur Anhebung des Grundwasserspiegels bestimmtes Wasser unterliegen nicht dieser Verordnung, (?) A 11<: Griin,fon ,i,.<: w:,rb,:,t1ge11d~•n Gi:-'i'.t1ndh.:sitHchut'>"'> i~t 0!i' da~ Ziet, di,Js•~r Verordnung, für "'/, alle Oberflächenwässer die in der Kategorie A 1 des Anhangs II genannten Richtwerte eirizuh..tlten oder zu erreichen. § 2. (1) Oberflächenwasser werden in die Kategorien A 1. A 2 und A 3 eingeteilt, die den im Anhane: 1 gf'n:1nntf'n gef'ignf'tf'n '-.t:rni-hiuhufhl'rt>itnngwprfahr,'n t>nt~prP<"hf'n Dif'\i' K iltrgnri,-n f'nt~ sprechen drei verschiedenen Qualitäten von Oberflächenwässern mit den in dc:,r T:;ibelle des Anhangs Tl angegebenen phys(kahschen, chemischen und mikrobiologischen Merkmalen. (2) Oberflächenwasser, das in seinen physikalischen, chemischen und rnikrobiologischen Merkma len nicht mindestens den vorgeschriebenen Grenzwerten der Kategorie A .i entspricht. darf nicht. rnr Trinkwassergewinnung verwendet werden. (3) Oberflächenwiisser der Kategorien A :! oder A 3 können nur dann zur Trinkwassergewinnung herangezogen werden, wenn von der zuständigeu Wasserrechtsbehörde ein systematischer Plan mit Zeitplan für di11 Sanierung des Oberflächenwa5sers dem Landeshauptmann (& 35 LMG 1975) vorliee1. § 3, (1) Der Betreiber einer Trinkwasserversorgungsanlage, der aufbereit~tes Oberflächenwasser gemäß§ 1 Abs.1 Verkehr Dringt, h:;it sich Jeim Landeshauptmann bis spätestens 6Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung oder vor Inbetriebnahme einer Trinkwasserversorgungsanlage 1,0 melden. Bei der Meldung sind Analvsenergebnisse vorzuleRen, die nach Entnahme von Proben durch eine Bundesamtalt für Lebensmitteluntersuchung, eine Untersuchungsanstalt gemiiß § 49 LMG 1975 oder eine- nach § 50 LMG 1975 autorisierte Person von diesen Untersuchungsanstalten oder Pcr5on<.':n ermittelt wurden. (2) Der Landeshauptmann hat für jede Entnahmestelle die auf Oberflächenwasser anwendbaren Werte für alle im Anhang II angeführten Parameter festzulegen; diese Werte haben sich an den aktu, e!len Analysenergebnissen zu orientieren und dürfen nicht weniger streng sein als die in der Spalte .. Grenzwert" angeführten Werte. 1/. (3) Der Landeshauptmann kann über Antrag des Betreibers einer Trinkwasserversorgungsanla qe geringere Häufigkeiten der Probennahmen und Analysen ftir einzelne Parameter als im Anhang 11I /. vorgeschrieben, fcstkgen, wenn 1. die durchgeführten Untersuchungen zeigen, daß die bei der Messung dieser Parameter erhalte nen Werte besser sind al5 die im Anhangll für Kati::gorte A 1 festge.legten Werte. und :t keine Gcfnhr einer Vc1·:,chinut:o.mg od,;:1· \l-.;rnd1kchtcru11g dGr Qualitci.t dcj \Va.:s11cts hhnid1t lich dieser Parameter besteht. Probennahmen und Analysen dieser Parameter müssen jedoch zumindest einmal m vier Jahren durch• geführt werden. § 4. (1) Der Betreiber einer Trinkwasservcrsorgungsanlage hat die Entnahme der Proben und die Unti; r~u,;;hung,:,n Jun:,h cm,;; i11 § 3 Ab~. 1 gc:n.:1unt<;; U ntc:r~uc:h1.1ng.~.:1n~t-,.lt odvr P1,r~on dur,;;hführca LU lass..::n. Ist eine mdn als .;:.inmal jährliche Probennahme vorgeschrieben, muß die Entnahme der Proben so auf <las Jahr verteilt sem, <laß sich ein re.präsentative~ Bild der Wasserqualität ergibt Die Proben müssen für die Wa~serqualität an der Entnahmestelle reprasentativ sein. (2) Der Betreiber einer Trinkwasserversorgungsanlage hat dem Landeshauptmann (§35 LMG 1975) unaufgefordert und unverzüglich schriftlich die Analysenergebnim: gemäß Abs. 1 mitzutcilc1:. (3) Der Landeshauptmann hat die Anrllysw1:rgebnisse - wenn..:~ sich um Wäs5er der Kategorii;-, J. 'l 11,-lPr ,1., 1. h:'lnd0lt - rlFr fur ,foa> E ntn" hmP~t,:, 110 tin,;l tb<: \V.C1,9~0r,:,in·111g~gf'hiPt :ztt9tllt"1tJ(1;,c•n W"'.~~~r rechtsbehörde zu übermitteln. § 5. (]) Oberflächenwasser entspricht dann den betreffenden Werten des Anhangs II, wenn die Cntersuchungswerte der in regelmäßigen Abständen an ein und derselben Entnahmestelle gezogenen Prul,c11 bei mindestens 95% der Proben die Grenv.verte (I) des Anhangs II oder bei 90% der Proben die Richtwerte (G) des Anhangs II (für jene Parameter, fur die lediglich ein Richtwert fcstgelegf ist) nicht überschreiten. und wenn bei den höchstens 5% bzw. 10% der Proben. bei denen die foscgelegten Werte überschritten werden, 1. die Meßwerte nicht mehr als 50% von den betreffenJen Werten des Anhangs II abweichen, nit Ausnahme der Temperatur, des pH•Wertes, des gelösten Sauerstoffs und der mikrobioloi:ü~ sehen Parameter, ~ 2. sii.:h !Ja.raus keim: Odahr !Ur tlu:• Oct.untlheil vuu Mcuschen ergcbcu lumn um! J bei nachfolgenden Proben, die m stntisrisch relevanten Interv,1JJen entnommen werden, die ft:.s! gelegtcn Werte des Anhangs II wieder eingehalten werden. (2) Unter „Entnahmestelle'· ist der Ort zu ver~tchcn, an dem da~ Oberflächenwasser vor der Auf bereitung entnommen Wlfd. § 6. Der Landeshauptmann kann bei Überschwemmungen oder Naturkatastrophen fur einzelne Entnahme-Stellen Abweichungen von dieser Verordnung befristet zulassen, wenn dadurch die Gesund heit der Verbraucher aus hyßientsch to:"l:ikolog16dwr Sicht nicht gefährdet ist. 1/. § 7. Die im Anhang IV angeführten Referenzmethoden sowie die im Anhang III festgelegten Häu figkeiten det Probennahmen und der Analysen in Bezug auf die im Anhang II enthaltenen Parameter sind - unter Berück~ichtigung der Au~nahm~tl gemäß § 3 Abs, 3 - einzuhalten, § 8. Gemäß Anhang TV bedeuten: „Referenzmethode'': die Festlegung eines Meßprinzips oder die kurze Beschreibung eines Arbeitsverfahrens, die die Bestimmung der im Anhang lll enthaltenen Parameter ermögli chen: .,Erfassungsgrenze": der niedrigste Wert des geprüften Parameters, der erfaßt werden kann: .,Genauigkeit": die Spanne, mncrhalb der 9Y'lo de( Ergebnisse der Messungen an ein und der, selben Probe unter Verwendung derselben Methode gefunden werden müssen; „RJchtigkeit": der Unterschied zwischen dem tatsächlichen Wert des geprüften Parameters und Jeu1 t:1hallcui:u HJÜli!;"ren Vcrnudrnwert. § 9. Von den im Anhang IV genannten Referenzmethoden kann abgewichen werden, wenn sicher gestelll ist, daß die Werte für die Erfassungsgtenze, die Genauigkeit und die Richtigkeit der Meßrr.e" thoden zur Kontrolle der im Anhang III genannten Parameter eingehalten werden. § 10. Die Behälter, in die die Proben abgefüllt werden, die. Reagenzien oder Verfahren zur Kon servierung einer Teilprobe für die Analyse eines oder mehrerer Parameter, der Transport und die Auf• bewahrung der Proben sowie die Vorbereitung der Proben zur Analyse durfen keine Ursache für eine And1cr-unr, der Analy~,1n<:r-gcbniss,;, S'<'in. Krammcr

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