Potable Water Exception Ordinance
صدر في 1993-06-18 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- النمسا
- الموضوعات
- Food and nutrition, Water
- الكلمات المفتاحية
- potable water, residues, MRL-maximum residue limit, food safety and quality, water supply
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384. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über .:t.eitlich befristete Ausnahmen bei AnforM derungen an Trinkwasser (Trinkwasser-Aus nahmeverordnung) Auf Grund des§ 10 Abs, 1 des Lebensmittelgeset zes 1975, BGB!. Nr, 86, ;rnletzt geändert durch das Bundesgesetz BGB!. Nr. 756/1992, wird verordnet: S 1. Gelangt der Landeshauptmann auf Grund von Meßergcbnfssen zu der Auffassung, daß der Grenzwert gemäß § 2 Z 3 der Trinkwasser-Nitrat verordnung, BGB!. Nr. 557/1989, bei diesem Wasser ohne :Errichtung einer Trinkwasseraufberei tungsanlage nicht eingehalten werden kann, so kann er Uber Antrag des durch diese Belastung betroffenen Trinkwasserversorgers die Anwendung die~e~ Grenzwertes l'tus~et2t>n, soff'rn dif' ort.~llhlic:h~ Trinkwasserversorgung nicht anders sichergestellt werden kann, S 2. Gel:i.ns;t der Lt.ndethauptmllno ~vf Grund von Meßergebnissen zu der Auffassung, daß Grenzwerte gemäß § 2 Abs. 1 Z 2, 3 oder 4 der Trinkwasser-Pestizidverordnung, BGBI. Nr. 448/ 1991, bei diesem Wasser ohne Errichtung einer ·1·rmkwasserautbereitungsanlage nicht eingehalten werden können, so kann er über Antrag des durch diese Belastung betroffenen Tdnkwasserversorgers die Anwendung dieser Grenzwerte aussetzen, fofe.m die ortiüblichc 'Trir:1kw:i.ucr<11i!rlotg1.1ng niche anders sichergestellt werden kann, § l, (1) Bescheide gemäß§§ 1 und 2 sind zeitlich bi$ lrn js;ncm Zeitpunkt z;u bcfri~«:n, a.b dem voraussichtlich - insbesondere im Hinblick auf die von der Wasserrechtsbehörde getroffenen Maßnah men - die Einhaltung der Grenzwerte möglichst ohne Trinkwasseraufbereitung zu erwarten ist. Diese Befristung darf vier Jahre nicht überschrrite11. V·J ßei der Erlassung von "Bescheiden gemaß J} 1 und 2 hat der Landeshauptmann zu bestimmen, um wekhen Wert die betreffenden Grenzwerte über· .~chritren werden dürfen. Die.~er ~ 1ert üt unter Beachtung- der OrtJichrn Grgebe-nh.-ir.en -~o ft•~t:>ule gen, daß ·die Überschreitung möglichst gering ist und in dem vorgesehenen Zeitraum (Abs. 1) die Volksgesundheit aus hygienisch-ioxiko!ogischer Sicht nicht gefährdet. § 4, (l) De-r Trinkwasserve-norge-r hat den Bürgermeister der Gemeinde, in dessen Gebiet er Trinkwasser abgibt, für das er einen Bescheid gemäß § 1 oder § 2 erhalten hat, unverzüglich vom Inhalt dieses Bescheides in Kenntnis zu setzen. (2) Der Trinkwasserversorger, der auf Grund eines Bescheides gemäß§ 1 oder§ 2 höher belastetes Trinkwasser abgibt. hat einmal jährlich die Verbraucher seines Versorgungsgebietes von dieser Ta.tsache in geeigneter Weise zu informieren.