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قوانين النمسا

Plant Protection Products Ordinance

صدر في 2006-07-27 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

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عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Verordnung der Landesregierung über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung).
اللغة
German
النوع
لائحة
الدولة
النمسا · Vorarlberg
الموضوعات
Cultivated plants
الكلمات المفتاحية
pesticides, authorization/permit, offences/penalties, plant protection
الفئات
agriculture

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  1. VORARLBERGER 105 LANDESGESETZBLATT Jahrgang 2006 Herausgegeben und versendet am 27. Juli 2006 19. Stück 36. Verordnung: Pflanzenschutzmittelverordnung 36. Verordnung der Landesregierung über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung)*) Auf Grund der §§ 3 Abs. 1 und 2, 4 Abs. 4 und 6 des Pflanzenschutzmittelgesetzes, LGBl.Nr. 25/1991, in der Fassung LGBl.Nr. 68/1993, wird verordnet: § 1 Verbote (1) Verboten ist a) die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, die nicht nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 sowie den dazu ergangenen Verordnun gen und Bescheiden zugelassen sind, b) das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln aus Luftfahrzeugen, c) die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln 1. in Feuchtgebieten, Streue- und Magerwie sen oder Trockenstandorten sowie in daran angrenzenden 3 m breiten Geländestreifen, 2. in an Wald oder die Uferoberkante von Ge wässern angrenzenden 3 m breiten Gelände streifen, 3. bei Kulturen mit einer Wuchshöhe von mehr als 2,5 m bei offener Anwendung von gifti gen und sehr giftigen Pflanzenschutzmitteln, 4. bei Kulturen mit einer Wuchshöhe von we niger als 2,5 m im Abstand von weniger als 25 m von Gebäuden mit mindestens einer Wohnung bei offener Anwendung von gif tigen oder sehr giftigen Pflanzenschutzmit teln. (2) Vom Verbot des Abs. 1 lit. c ausgenommen ist die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, wel che keine gefährlichen Eigenschaften im Sinne des § 3 Abs. 1 des Chemikaliengesetzes 1996 aufweisen. (3) Abs. 1 lässt andere Vorschriften über die Un zulässigkeit der Verwendung von Pflanzenschutz mitteln unberührt. § 2 Verwendung (1) Pflanzenschutzmittel, deren Verwendung nicht verboten ist, sind entsprechend den nachfol genden Absätzen zu verwenden. (2) Die Verwendung der Pflanzenschutzmittel darf nur in dem für eine wirksame Schädlings bekämpfung notwendigen Ausmaß und nur ent sprechend den in der Kennzeichnung des Pflanzen schutzmittels enthaltenen Verwendungsvorschrif ten, gegebenenfalls des Sicherheitsdatenblattes und unter Beachtung aller erforderlichen Sicherheits maßnahmen erfolgen. Die Grundsätze der guten Pflanzenschutzpraxis und, wann immer möglich, des integrierten Pflanzenschutzes sind zu befolgen. (3) Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln hat so zu erfolgen, dass Auswirkungen auf fremde Grundstücke unterbleiben. (4) Spritzbrühen sind so zuzubereiten und Be hälter von Pflanzenschutzgeräten so zu füllen und zu reinigen, dass ein Austritt der Spritzbrühe und ein Eindringen in Oberflächengewässer oder in die Kanalisation verhindert wird. (5) Pflanzenschutzmittel sind vor dem Verwen den in ordnungsgemäß verschlossenen unbeschä digten Handelspackungen sachgemäß zu lagern. Zubereitete Restmengen sind bis zu ihrer Verwen dung oder Entsorgung in geeigneten verschlosse nen Behältnissen so aufzubewahren und so zu kennzeichnen, dass keine Möglichkeit zum Austritt des Pflanzenschutzmittels und zu Verwechslungen mit Arzneimitteln, Lebensmitteln, Futtermitteln oder Waren des täglichen Gebrauchs besteht. Die Kennzeichnung hat zumindest den Namen, den *) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG. 106 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2006, 19. Stück, Nr. 36 Verwendungszweck, die Gefahrenbezeichnung oder das Gefahrensymbol, allfällige Verdünnungen oder Mischungen und das Datum der Mischung oder Verdünnung zu umfassen. Die Kennzeichnungs texte sind gemeinsam mit diesen Behältnissen auf zubewahren. Pflanzenschutzmittel sind so aufzube wahren, dass Unbefugte, insbesondere Kinder, kei nen Zugriff zu ihnen erhalten können. (6) Soweit erforderlich, sind bei der Verwen dung von Pflanzenschutzmitteln eine geeignete Schutzbekleidung und -ausrüstung, wie Schutz brillen, Atemschutz, Handschuhe, zu verwenden. (7) Pflanzenschutzgeräte sind sorgfältig instand zu halten. Geräte mit fahrzeugabhängigem Pum penbetrieb sind regelmäßig längstens alle drei Jah re nachweislich einer Wartung zu unterziehen; der schriftliche Nachweis über die Wartung ist drei Jahre lang aufzubewahren. (8) Geräte und Behältnisse, die für die Aufbrin gung oder Zubereitung von Pflanzenschutzmitteln verwendet werden, sowie die Schutzbekleidung und ausrüstung sind nach jeder Verwendung sorgfältig zu reinigen. Die Reinigung mit Spülwasser ist mehrfach mit jeweils kleinen Spülwassermengen durchzuführen. Stark wirkstoffhältige Spülwässer (erste Spülwässer) sind neuerlich zu verwenden. § 3 Sachkundenachweis (1) Als Ausbildungen gemäß § 4 Abs. 2 lit. b des Pflanzenschutzmittelgesetzes für die Verwen dung von giftigen und sehr giftigen Pflanzen schutzmitteln (Sachkundenachweis) werden der erfolgreiche Abschluss eines Studiums an der Uni versität für Bodenkultur, einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt, einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule, die erfolgreiche Ablegung der land- oder forstwirtschaftlichen Facharbeiterprüfung oder der Meisterprüfung für einen land- oder forstwirtschaftlichen Beruf oder für das Gärtnergewerbe und der Nachweis für die fachliche Befähigung für die Verwendung als Waldaufseher anerkannt. (2) Als Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß § 4 Abs. 2 lit. c des Pflanzenschutzmittelgesetzes ist die Teilnahme an dem von der Landwirtschaftskammer veran stalteten Fortbildungskurs erforderlich, wenn eine Ausbildung im Sinne des § 4 Abs. 2 lit. a (Ausbil dungskurs) oder lit. b (anerkannte schulische oder sonstige Ausbildung) des Pflanzenschutzmittel gesetzes mehr als 15 Jahre zurückliegt. § 4 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt, ausgenommen § 3 Abs. 2, an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (2) Der § 3 Abs. 2 tritt am 1. März 2007 in Kraft. Für die Vorarlberger Landesregierung: Der Landeshauptmann: D r . H e r b e r t S a u s g r u b e r

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