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قوانين النمسا

Plant Payments Ordinance 1997

صدر في 1997-12-18 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

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عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über eine Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungsverordnung – KPA-Verordnung 1997).
اللغة
German
النوع
لائحة
المنظمة
European Union
الدولة
النمسا
الموضوعات
Cultivated plants
الكلمات المفتاحية
plant production, subsidy/incentive
الفئات
agriculture

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  1. P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien 3087 8 II 504 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1997 Ausgegeben am 18. Dezember 1997 Teil II 402. Verordnung: Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungsverordnung – KPA-Verordnung 1997 402. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über eine Stützungs regelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (Kulturpflanzen Ausgleichszahlungsverordnung – KPA-Verordnung 1997) Auf Grund der §§ 99 Abs. 1, 101 und 108 in Verbindung mit § 96 Abs. 2 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 298/1995, (MOG) wird verordnet: 1. Abschnitt Allgemeines Anwendungsbereich § 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission im Rahmen der Einführung einer Stützungs regelung für die Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen sowie eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen hinsichtlich 1. der vereinfachten Ausgleichszahlung für Kleinerzeuger, 2. der allgemeinen Ausgleichszahlung für Erzeuger, die Flächen stillegen, 3. der Flächenstillegung im Rahmen der Regelung über die allgemeine Ausgleichszahlung und 4. des Anbaus nachwachsender Rohstoffe auf stillgelegten Flächen im Rahmen der Regelung über die allgemeine Ausgleichszahlung. Zuständigkeit § 2. Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Markt ordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA) zuständig. Allgemeine Begriffsbestimmungen § 3. (1) Grundflächenregion und Erzeugungsregion ist das Bundesgebiet. (2) Ein Grundstück ist der gemäß § 7a Abs. 1 Vermessungsgesetz, BGBl. Nr. 306/1968, in der jeweils geltenden Fassung bezeichnete Teil einer Katastralgemeinde. (3) Ein Feldstück ist die in § 2 Abs. 1 Z 4 Flächen-Basiserfassungsverordnung, BGBl. Nr. 964/1994, definierte Bewirtschaftungseinheit. (4) Ein Schlag ist eine zusammenhängende Fläche auf einem Feldstück, die für eine Vegetations periode mit nur einer Kultur bewirtschaftet wird oder auf der jegliche Kultur fehlt. 2. Abschnitt Antragsvoraussetzungen Antrag § 4. (1) Ausgleichszahlungen werden auf schriftlichen Antrag mittels eines von der AMA aufgelegten Formblatts gewährt. Der Antrag muß bis zum 15. Mai des Jahres, für das der Antrag gestellt wird, bei der zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene oder, soweit eine Landwirtschafts kammer auf Bezirksebene nicht eingerichtet ist, bei der zuständigen Landes-Landwirtschaftskammer eingegangen sein. Die Einreichstelle ihrerseits hat den Antrag innerhalb einer von der AMA bestimmten Frist, die nach Maßgabe der durchzuführenden Erfassungsarbeiten und Kontrollen festzulegen ist, an die 3088 BGBl. II – Ausgegeben am 18. Dezember 1997 – Nr. 402 AMA weiterzuleiten. Der Antrag muß zusätzlich zu den gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten geforderten Angaben insbesondere folgende Angaben enthalten: 1. Name/Firma, Geburtsdatum/Firmenbuchnummer und Anschrift des Antragstellers, 2. Betriebsnummer(n); verfügt der Antragsteller über mehrere Betriebsnummern, so hat er die Hauptbetriebsnummer zu kennzeichnen, 3. Bankverbindung und Namenskonto bei einem Kreditinstitut mit Sitz im Inland, 4. Angabe der Flächen, getrennt nach ihrer Nutzung: a) Ackerflächen (Getreideflächen, Ölsaatenflächen einschließlich der Sortenangabe bei Anbau von Raps und Ölsonnenblumen sowie der Angabe des zu erwartenden Ertrags bei gleich zeitigem Anbau von Ölsaaten auf stillgelegten und nicht stillgelegten Flächen, Eiweiß pflanzenflächen, Ölleinflächen einschließlich Sortenangabe, Stillegungsflächen als aus gleichsberechtigte Flächen im Sinne der in § 1 genannten Rechtsvorschriften), b) Futterflächen (einschließlich Mutterschaf-Futterflächen), die mit den unter lit. a genannten Kulturpflanzen bebaut sind und für die kein Antrag auf Ausgleichszahlung gestellt wird, die jedoch die Grundlage für die Antragstellung für Tierprämien bilden, c) ausgleichsberechtigte Fläche, für die vorübergehende Grundinanspruchnahme im öffentlichen Interesse erfolgt, d) sonstige Ackerflächen, e) Grünlandflächen insgesamt, f) sonstige nicht ausgleichsberechtigte Flächen (wie zum Beispiel Dauerkulturen und Spezial kulturen gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 658/96), g) aus Umweltgründen und für Aufforstungsmaßnahmen im Rahmen der Verordnungen (EWG) Nr. 2078/92 und (EWG) Nr. 2080/92 stillgelegte Flächen, die auf die Stillegungsverpflichtung angerechnet werden, h) Flächen, die der Erzeugung von zur Trocknung bestimmten Futter gemäß der Verordnung (EG) Nr. 603/95 dienen, 5. Flächen, die gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten a) für den eigenen Betrieb, b) für einen anderen Betrieb, c) in einem anderen Betrieb stillgelegt worden sind. Im Falle der lit. c sind auch Name/Firma und Anschrift des Erzeugers, der die Stillegungsverpflichtung übernommen hat, anzugeben, 6. Flächen, die im Rahmen anderer mit öffentlichen Mitteln geförderten Maßnahmen stillgelegt worden sind, 7. die Erklärung, daß die Flächen, für die Ausgleichszahlungen beantragt werden, am 31. Dezember 1991 weder mit einer Dauerkultur bebaut waren, als Dauergrünland oder Wälder genutzt wurden noch nichtlandwirtschaftlichen Zwecken dienten oder daß eine Sonderregelung gemäß den Abs. 6 bis 8 für die Flächen zur Anwendung gekommen ist. (2) Im Fall der Aussaat von Raps sind ab der Antragstellung folgende Unterlagen im Betrieb für Kontrollen zur Verfügung zu halten: 1. die Rechnung über den Bezug von zertifiziertem Saatgut bei der Aussaat zertifzierten Saatguts, 2. der Anbauvertrag bei der Aussaat erucasäurehaltigen Rapses, 3. das Untersuchungsergebnis des Bundesamts und Forschungszentrums für Landwirtschaft bei Verwendung von Nachbausaatgut, 4. der Vermehrungsvertrag für Saatgutvermehrungs- oder Zuchtgartenflächen oder 5. der Anbauvertrag mit einem gemäß § 19 Abs. 2 zugelassenen Käufer bei der Aussaat der Sorten „Bienvenu“ oder „Jet Neuf“. (3) Die Flächen sind nach Lage und Größe in Hektar oder Ar, Katastralgemeinde und Grundstücks nummern anzugeben. (4) Im Betrieb sind Unterlagen, die für die Identifizierung der Flächen dienlich sein können, zur Verfügung zu halten. (5) Erzeuger, die gemäß Art. 2 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 658/96 der Kommission über die Voraussetzungen für die Ausgleichszahlungen im Rahmen der Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen innerhalb ihres Betriebes nicht beihilfefähige Flächen gegen beihilfefähige Flächen tauschen wollen, haben bei der AMA die Genehmigung zu beantragen. Der Antrag ist bis zum 15. Dezember, der dem Jahr der Antragstellung auf Ausgleichszahlungen vorangeht, BGBl. II – Ausgegeben am 18. Dezember 1997 – Nr. 402 3089 bei der in Abs. 1 genannten Stelle einzureichen und von dieser unverzüglich an die AMA weiterzuleiten. Der Antrag hat dabei zu enthalten: 1. eine Aufstellung der beihilfefähigen Flächen, die gegen nicht beihilfefähige Flächen getauscht werden sollen, 2. eine Aufstellung der nicht beihilfefähigen Flächen, die als beihilfefähig anerkannt werden sollen, 3. die bisherige Nutzung der in Z 2 genannten Flächen und 4. die Gründe, die für den Tausch maßgeblich sind. Ist eine vom Tausch betroffene Fläche nicht im Eigentum des Antragstellers, ist zusätzlich die Einverständniserklärung des Eigentümers vorzulegen. (6) Erzeuger, die gemäß Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 658/96 im Rahmen eines Umstruktu rierungsprogramms, ausgenommen Zusammenlegungsverfahren, nicht beihilfefähige Flächen in beihilfe fähige Flächen umwandeln wollen, haben bei der AMA die Genehmigung zu beantragen. Der Antrag ist bis zum 15. Dezember, der dem Jahr der Antragstellung auf Ausgleichszahlungen vorangeht, bei der in Abs. 1 genannten Stelle einzureichen und von dieser unverzüglich an die AMA weiterzuleiten. Der Antrag hat dabei zu enthalten: 1. eine Aufstellung der beihilfefähigen Flächen, die in nicht beihilfefähige Flächen umgewandelt werden sollen, 2. eine Aufstellung der nicht beihilfefähigen Flächen, die als beihilfefähige Flächen anerkannt werden sollen, 3. eine Aufgliederung, aus der hervorgeht, daß jene Flächen, die im Rahmen des Umstrukturie rungsprogramms als neue beihilfefähige Flächen anerkannt werden sollen, die im Rahmen desselben Programms als nicht mehr beihilfefähig betrachteten Flächen um höchstens 5% oder höchstens 0,3 ha, soweit es sich um nicht eigenständig bewirtschaftbare Restflächen der neuen beihilfefähigen Flächen handelt, überschreiten. (7) Soweit im Zuge von Zusammenlegungsverfahren gemäß Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 658/96 Erzeugern anstelle beihilfefähiger Flächen nicht beihilfefähige Flächen zugeteilt werden oder auf Grund einer Neueinteilung beihilfefähige Flächen mit nicht beihilfefähigen Flächen zusammengelegt werden, haben die betroffenen Erzeuger die Umwandlung von nicht beihilfefähigen Flächen in beihilfefähige Flächen bis zum 15. Dezember, der dem Jahr der Antragstellung auf Ausgleichszahlungen vorangeht, bei der AMA zu beantragen. Der Antrag hat dabei zu enthalten: 1. Pläne, die die bisherige Grundstücksstruktur ausweisen, 2. Pläne, die die beabsichtigte bzw. neue Grundstücksstruktur ausweisen, 3. eine Aufgliederung, aus der hervorgeht, daß jene Flächen, die im Rahmen der Zusammenlegung in beihilfefähige Flächen umgewandelt werden sollen, die im Rahmen desselben Programms als nicht mehr beihilfefähig betrachteten Flächen um höchstens 5% überschreiten. (8) Erzeuger, die gemäß Art. 2 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 658/96 auf Grund öffentlicher Maßnahmen veranlaßt sind, Flächen, die zuvor als nicht beihilfefähig betrachtet wurden, zu bebauen, haben dafür bei der AMA die Genehmigung zu beantragen. Der Antrag ist bis zum 15. Dezember, der dem Jahr der Antragstellung auf Ausgleichszahlungen vorangeht, bei der in Abs. 1 genannten Stelle einzureichen und von dieser unverzüglich an die AMA weiterzuleiten. Der Antrag hat dabei zu enthalten: 1. Art und Grund der öffentlichen Maßnahme, 2. eine Aufstellung jener Flächen, die bisher beihilfefähig waren, 3. eine Aufstellung der nicht beihilfefähigen Flächen, die zu beihilfefähigen Flächen erklärt werden sollen, 4. die Angabe, ob die Flächen vorübergehend oder endgültig zu neuen beihilfefähigen Flächen erklärt werden sollen. 3. Abschnitt Vereinfachte Ausgleichszahlung Ausgleichszahlung § 5. (1) Einem Erzeuger wird eine Ausgleichszahlung nach der vereinfachten Regelung (Klein erzeugerregelung) gewährt, wenn er in seinem Antrag angegeben hat, daß 1. er die Ausgleichszahlung nur für eine Fläche beantragt, die unter Zugrundelegung des Getreide durchschnittsertrages von 5,27 t/ha höchstens für die Erzeugung von 92 Tonnen Getreide benötigt wird, und 2. er keine Ausgleichszahlung für im Sinne dieser Verordnung stillgelegte Fläche beantragt. 3090 BGBl. II – Ausgegeben am 18. Dezember 1997 – Nr. 402 (2) Jede einzelne Anbaufläche mit ausgleichszahlungsberechtigten Kulturpflanzen muß mindestens 0,1 Hektar betragen oder ein Feldstück im Sinne des § 3 Abs. 3 darstellen oder von unveränderlichen Grenzen umgeben sein. 4. Abschnitt Allgemeine Ausgleichszahlung Allgemeine Bestimmungen § 6. (1) Einem Erzeuger wird die allgemeine Ausgleichszahlung gewährt, wenn er seine sich im jeweiligen Wirtschaftsjahr aus den in § 1 genannten Rechtsakten ergebende Verpflichtung zur Flächenstillegung erfüllt hat. Die Ausgleichszahlung kann nur für beantragte Flächen gewährt werden. (2) Jede einzelne Anbaufläche je ausgleichszahlungsberechtigter Kulturpflanze muß mindestens 0,1 Hektar betragen oder ein Feldstück im Sinne des § 3 Abs. 3 darstellen oder von unveränderlichen Grenzen umgeben sein. Ölsaaten § 7. Für die Berechnung der allgemeinen Ausgleichszahlung der mit Ölsaaten bebauten Flächen ist der Ölsaatendurchschnittsertrag von 2,74 t/ha zugrunde zu legen. 5. Abschnitt Hartweizen Hartweizenzuschlag § 8. (1) Einem Erzeuger wird der Zuschlag für Hartweizen im Sinne des Art. 6 Abs. 1a der Verordnung (EG) Nr. 658/96 gewährt, wenn die im Rahmen des Mehrfachantrages „Flächen“ bean tragten, mit Hartweizen bebauten Flächen in einem im Anhang VIa der Verordnung (EG) Nr. 658/96 angeführten Gebiet liegen. (2) Übersteigt die Summe der beantragten Fläche die in den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften festgelegte Höchstfläche, erfolgt eine aliquote Einkürzung der beantragten Flächen. 6. Abschnitt Flächenstillegung Stillegungszeitraum, Mindeststillegungsfläche § 9. (1) Für Flächen, die nach den in § 1 genannten Rechtsakten stillzulegen sind, beginnt die Verpflichtung am 15. Jänner des Wirtschaftsjahres, in dem der Antrag auf Ausgleichszahlung gestellt wird, und endet am 31. August des folgenden Wirtschaftsjahres. (2) Hat sich der Erzeuger im Antrag auf Ausgleichszahlungen verpflichtet, dieselben Flächen fünf Wirtschaftsjahre lang stillzulegen (garantierte Dauerbrache als andere Stillegungsform im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 762/94), endet die Verpflichtung hinsichtlich dieser Flächen am 31. August des fünften auf die Abgabe der Verpflichtungserklärung folgenden Wirtschaftsjahres. (3) Der Erzeuger kann ab dem 15. Juli auf den stillgelegten Fächen die Aussaat von Ackerfrüchten vorbereiten und vornehmen, die zur Ernte im folgenden Wirtschaftsjahr bestimmt sind, soweit dies auf Grund deren Wachstumsbedingungen vor Ende des Stillegungszeitraums erforderlich ist. (4) Ab dem 15. Juli ist die Beweidung der stillgelegten Flächen im Rahmen der traditionellen Wandertierhaltung zulässig. (5) Ein Erzeuger, der an der Flächenstillegung teilnimmt, kann abweichend von der in den in § 1 genannten Rechtsakten festgelegten Mindestgröße der einzelnen stillzulegenden Fläche eine kleinere Fläche stillegen, wenn es sich um einen Schlag handelt, der von unveränderlichen Grenzen umgeben ist. Diese Voraussetzung erfüllt auch ein Grundstück. Mindestbewirtschaftungszeit § 10. (1) Ein Erzeuger muß die gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebene eigene Mindestbewirt schaftungszeit für stillzulegende Flächen nicht einhalten im Fall 1. des Eigentumserwerbs an solchen Flächen, 2. der Pacht, wenn die zugepachteten Flächen, für die Ausgleichszahlungen beantragt werden, im ersten Jahr der Pacht den Umfang der ursprünglich stillzulegenden Flächen zuzüglich 40% überschreiten, BGBl. II – Ausgegeben am 18. Dezember 1997 – Nr. 402 3091 3. der Zusammenlegung nach dem Flurverfassungsgrundsatzgesetz 1951 und den entsprechenden Ausführungsgesetzen der Länder, 4. der Rückgabe von Pachtflächen an den Eigentümer oder 5. der Gründung eines landwirtschaftlichen Betriebs. (2) Die entsprechenden schriftlichen Unterlagen sind im Betrieb zur Verfügung zu halten. Höchstgrenze für Stillegungsausgleich § 11. Ausgleichszahlungen für stillgelegte Flächen können höchstens für 50% der beantragten, ausgleichsberechtigten Flächen eines Betriebs gewährt werden. Übertragung der Stillegungsverpflichtung § 12. (1) Die ganze oder teilweise Übertragung der Stillegungsverpflichtung auf einen anderen Erzeuger ist zulässig, wenn ein Erzeuger durch Stillegung von mit landwirtschaftlichen Kulturpflanzen bebauten Flächen seines Betriebs auf Grund von obligatorischen nationalen Umweltvorschriften seinen Viehbestand verringern müßte. (2) Ein Erzeuger, der die Stillegungsverpflichtung gemäß Abs. 1 ganz oder teilweise auf einen anderen Erzeuger übertragen will, kann bis zum 10. Jänner des Jahres, in dem der Antrag auf Ausgleichs zahlung gestellt wird, bei der AMA beantragen, daß die Zulässigkeit der Übertragung der Stillegungs verpflichtung festgestellt wird. (3) Art. 7 Abs. 7 Unterabs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 ist nicht anzuwenden. Stillegungsauflagen § 13. (1) Auf einer stillgelegten Fläche ist nicht zulässig: 1. Begrünung mit Getreide, Eiweißpflanzen, Ölsaaten sowie Öllein, 2. Ausbringung von Düngemitteln, Abwasser und Abfällen wie Klärschlamm, Klärschlamm kompost und Müllkompost, 3. Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, 4. Entfernung sowie unbeschadet der Regelung in § 9 Abs. 4 jede landwirtschaftliche Nutzung des während des Stillegungszeitraums entstandenen Bewuchses, 5. Nutzung der stillgelegten Fläche für landwirtschaftliche oder nicht-landwirtschaftliche Erwerbs zwecke, 6. bis zum 15. Jänner des der Antragstellung folgenden Jahres jede zur Vermarktung bestimmte pflanzliche Erzeugung unbeschadet der Regelung in § 9 Abs. 3 sowie 7. Verwendung des Bewuchses einer stillgelegten Fläche zur Saatguterzeugung. (2) Abweichend von Abs. 1 dürfen im Falle von § 9 Abs. 3 ab dem 15. Juli Düngemittel und Pflanzenschutzmittel verwendet werden. (3) Der Antragsteller ist verpflichtet, die stillgelegte Fläche zu begrünen oder dort eine Selbstbe grünung zu ermöglichen. Eine Frühjahrsbegrünung ist zulässig. (4) Bei Antragstellung nach Beginn des Stillegungszeitraums ist im Antrag zu erklären, daß seit Beginn des Stillegungszeitraums gegen die Auflagen des Abs. 1 und des Abs. 3 erster Satz nicht verstoßen wurde. (5) Sonstige gesetzliche Verpflichtungen, insbesondere naturschutzrechtliche Pflichten, die sich auf die stillgelegten Flächen beziehen, bleiben unberührt. 7. Abschnitt Nachwachsende Rohstoffe Besondere Stillegungsvorschriften § 14. Werden stillgelegte Flächen zum Anbau nachwachsender Rohstoffe im Sinne der in § 1 genannten Rechtsakte genutzt, ist § 13 nicht anzuwenden. Repräsentative Erträge § 15. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat für die im Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1586/97 genannten Kulturpflanzen, die als nachwachsende Rohstoffe angebaut werden, repräsentative Erträge für das jeweilige Wirtschaftsjahr festzusetzen. Diese Festsetzung hat unter Berücksichtigung der regionalen Wachstumsbedingungen der jeweiligen Art zu erfolgen. 3092 BGBl. II – Ausgegeben am 18. Dezember 1997 – Nr. 402 (2) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, daß der gemäß Abs. 1 festgesetzte repräsentative Ertrag nicht erreicht werden wird, hat der Antragsteller dies der AMA binnen zwei Wochen unter Angabe der Gründe für den voraussichtlichen Minderertrag schriftlich zu melden. Die auf den betreffenden Flächen angebauten Kulturpflanzen dürfen vor Ablauf des zehnten Tages ab Erstattung der Meldung nicht geerntet werden, damit alle erforderlichen Kontrollen durchgeführt werden können, außer es erfolgt eine vorzeitige Erntefreigabe durch die AMA. Lager- und Bestandsbuchhaltung § 16. (1) Ein Unternehmen, das nachwachsende Rohstoffe nach den in § 1 genannten Rechtsakten erwirbt oder verwendet, hat in Form einer gesonderten Lager- und Bestandsbuchhaltung die nach den in § 1 genannten Rechtsakten geforderten Angaben mindestens monatlich aufzuzeichnen. Die AMA kann im Einzelfall einen kürzeren Aufzeichnungszeitraum vorschreiben, wenn dies für eine wirksame Kontrolle erforderlich ist. (2) Die nach handelsrechtlichen Vorschriften vorgeschriebenen Aufzeichnungen und Buchführungen können an die Stelle der Lager- und Bestandsbuchhaltung treten, sofern sie die nach Absatz 1 geforderten Aufzeichnungen in übersichtlicher Form enthalten. Anbauvertrag über nachwachsende Rohstoffe § 17. Zusätzlich zu den gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehenen Angaben muß in jedem Vertrag über den Anbau nachwachsender Rohstoffe die Betriebsnummer des Antragstellers angegeben werden. Meldung der Lieferung § 18. Der Aufkäufer oder Erstverarbeiter (letzterer unabhängig davon, ob er Vertragspartei ist), der die Ausgangserzeugnisse vom Antragsteller erhalten hat, hat der AMA die in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Angaben über die Lieferung der auf den Stillegungsflächen geernteten Ausgangserzeugnisse mitzuteilen: 1. im Falle des Anbaus von Raps, Rübsen und Erbsen bis spätestens 15. September des Erntejahres, 2. im Falle des Anbaus von Mais bis spätestens 30. November des Erntejahres und 3. im Falle des Anbaus aller übrigen Kulturen bis spätestens 15. November des Erntejahres. Die AMA kann in begründeten Einzelfällen, insbesondere wenn die Ernte weniger als zwei Wochen vor den in Z 1 bis 3 genannten Terminen erfolgt, eine spätere Meldung genehmigen. 8. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen Zulassung der Käufer § 19. (1) Als Erstkäufer für die in Art. 4 Abs. 3 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 658/96 genannten Ölsaaten gilt jedes Unternehmen als zugelassen, das diese Ölsaaten vom Erzeuger zur Herstellung bestimmter Non-food-Erzeugnisse oder zur Verwendung als Saatgut für die Herstellung bestimmter Non-food-Erzeugnisse erwirbt. (2) Der Käufer der Rapssorten „Bienvenu“ oder „Jet Neuf“ hat entsprechend Art. 4 Abs. 3 Buch stabe d der Verordnung (EG) Nr. 658/96 bei der AMA die Zulassung zu beantragen. Die Zulassung wird erteilt, wenn der Antragsteller bestätigt, die Ölsaaten zur Gewinnung eines Öls für besondere Ernährungs zwecke zu verwenden. (3) Die AMA kann die Zulassung gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 entziehen, wenn der Erstkäufer oder Käufer nicht mehr die Gewähr bietet, daß diese Ölsaaten den nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehenen Zwecken zugeführt werden. Duldungs- und Mitwirkungspflichten § 20. (1) Den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, der AMA, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofs (im folgenden Prüforgane genannt) haben 1. der Antragsteller, 2. der Erzeuger, der für einen anderen dessen Stillegungsverpflichtung übernommen hat, 3. der zugelassene Käufer (Erstkäufer) und 4. im Falle des Anbaus nachwachsender Rohstoffe der Aufkäufer, der Erstverarbeiter, der Endverar beiter sowie jede zwischengeschaltete Lieferpartei (Händler) das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie der Betriebsflächen während der Geschäfts oder Betriebszeiten oder nach Vereinbarung zu gestatten. BGBl. II – Ausgegeben am 18. Dezember 1997 – Nr. 402 3093 (2) Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Buchhaltung und alle Unterlagen der in Abs. 1 genannten Personen, die die Prüforgane für ihre Prüfung als erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. (3) Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson der in Abs. 1 genannten Personen anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten. Die in Abs. 1 Z 1 und Z 2 genannten Personen haben die in § 4 Abs. 4 angeführten Skizzen und Unterlagen vorzulegen. (4) Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung den in Abs. 1 genannten Personen zu bestätigen. (5) Im Falle automationsunterstützter Buchführung haben die in Abs. 1 genannten Personen auf ihre Kosten den Prüforganen auf Verlangen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen. (6) Soweit nicht nach anderen Rechtsvorschriften längere Aufbewahrungspflichten bestehen, sind die nach dieser Verordnung und den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Unterlagen, Aufzeich nungen, Belege, Bücher oder Karten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für die Dauer von sieben Jahren vom Ende jenes Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, aufzubewahren. Nach handelsrechtlichen Vorschriften vorgeschriebene Aufzeichnungen und Buchführungen können an Stelle der nach Satz 1 vorgeschriebenen Verpflichtungen zum Zweck der Überwachung nach dieser Verordnung verwendet werden. (7) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 bis 6 gelten im Fall des vollständigen oder teilweisen Über gangs des Betriebs auch für den Rechtsnachfolger. (8) Die in Abs. 1 Z 3 und 4 genannten Personen sind verpflichtet, soweit ihnen eine Umsatzsteuer Identifikationsnummer (UID-Nummer) erteilt wurde, der AMA das Finanzamt, bei dem sie zur Umsatz steuer erfaßt sind, sowie die UID-Nummer bekanntzugeben. Kürzungen der Ausgleichszahlungen und des Stillegungsausgleichs § 21. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat 1. den Kürzungsfaktor für die beihilfeberechtigten Flächen, 2. die für die Berechnung des Kürzungsfaktors maßgeblichen Daten sowie 3. den für das folgende Wirtschaftsjahr geltenden zusätzlichen Stillegungssatz zu den in den in § 1 genannten Rechtsakten festgelegten Zeitpunkten zu verlautbaren. Verzicht auf Rückzahlung § 22. (1) Anstelle der Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge kann die AMA den entsprech enden Betrag unter Anwendung des Art. 14 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 vom ersten Vorschuß bzw. von der ersten Zahlung nach dem Rückforderungsbescheid abziehen. (2) Die AMA kann unter Anwendung des Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 von der Rückforderung eines Betrages von weniger als 20 ECU pro Betriebsinhaber und pro Kalenderjahr Abstand nehmen, wenn der behördliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Höhe des rückzu fordernden Betrages steht. Sanktionen § 23. Wird gegen eine Stillegungsauflage im Sinne dieser Verordnung verstoßen, so gilt diese Fläche unbeschadet § 117 MOG als bei der Kontrolle nicht vorgefundene Fläche. Berichtspflicht § 24. Die AMA hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu übermitteln: 1. rechtzeitig die für die Festsetzung der repräsentativen Erträge (§ 15) erforderliche Daten, 2. bis 31. August des jeweiligen Wirtschaftsjahres die für die Berechnung des Kürzungsfaktors und zusätzlichen Stillegungssatzes (§ 21) erforderlichen Daten gemäß Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2836/93, 3. bis 31. Dezember einen Bericht über die Anwendung der Maßnahmen gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten im abgelaufenen Wirtschaftsjahr, insbesondere über die durchgeführten Kontrollmaßnahmen und die getroffenen Sanktionen, und geführten Kontrollmaßnahmen und die getroffenen Sanktionen, und 4. die Angaben, die zur Erfüllung der sonstigen Meldepflichten gegenüber der Europäischen Kommission gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten erforderlich sind. 3094 BGBl. II – Ausgegeben am 18. Dezember 1997 – Nr. 402 Schlußbestimmungen § 25. (1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungsverord nung, BGBl. Nr. 1067/1994, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 47/1997, außer Kraft. (2) Die Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungsverordnung, BGBl. Nr. 1067/1994, ist jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich bis einschließlich auf den Beihilfeantrag „Flächen“ für das Wirtschaftsjahr 1997/98 beziehen. Molterer

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